— 126 — f) farbiges mit Ausnahme des unter a, d unde be- griffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas) Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit Nummer Maaßstab Benennung der Gegenstände. der Zollsatz Verzollung. Mark. b) weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepreßtes, oder nur mit ab- geschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern 100 Kilogramm 8 brutto c) Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, unge- mustert; wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen: 1. bis 120 Centimettter 100 Kilogramm 6 2. über 120 bis 200 Centimeteer 100 Kilogramm 8 brutto 3. über 200 Centimeter ...... ....... .. . . .. desgl. 10 d) 1. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 100 Kilogramm 3 2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, polirtes, gemustertes, mattes, auch farbiges; belegtes aller Art. . . .. ................. 100 Kilogramm 24 brutto e) Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, ab- geriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt ........ . 100 Kilogramm 24 Anmerkung zu e: Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt .. .. .... .... .. .. . . . ... . . .. . . . ... desgl. 4