Maaßstab Benennung der Segenstände. der Sollsatz Verzollung. Nummer Mark anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . .. 100 Kilogramm 30 Anmerkung zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, un- geschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern desgl. 10 11 Haare von Pferden und Menschen, sowie Waa- ren daraus; Federn und Borsten: a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; rohe Bettfedern frei b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferde- haaren besteht .. .. . . . . .... .. .. ....... . ... 100 Kilogramm 48 c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a bezeich- neten weiteren Bearbeitung desgl. 100 d) Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Haaren und Haarimitationen desgl. 200 e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuckfedern, nicht unter g begriffen desgl. 3 f) Schreibfedern, gezogen; Bettfedern, gereinigt und zugerichtet ... desgl. 6 g) zugerichtete Schmuckfedern desgl. 900 12 Häute und Felle: a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene), zur Lederbereitung, auch enthaart frei b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung frei 27 Reichs- Gesetzbl. 1885.