— 128 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsatz Mark. 13 Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus: a) Brennholz; Schleifholz, Holz zur Cellulosefabri- kation, nicht über 1 Meter lang und nicht über 18 Centimeter am schwächeren Ende stark; Reisig, auch Besen von Reisig; Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) vegetabilische und ani- malische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt b) Holzborke und Gerberlohe ............ .. .... c) Bau- und Nutzholz: 1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Faßdauben Anmerkung zu c 1: Vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung, a) Bau- und Nutzholz für Bewohner und Industrien des Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direkt aus dem Walde kommt und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird .. b) Bau- und Nutzholz in Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm, nicht mit der Eisenbahn ein- gehend, für Bewohner des Grenzbezirks 2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen 100 Kilogramm 100 Kilogramm oder 1 Festmeter 100 Kilogramm oder 1 Festmeter frei 0,50 0,20 1,20 frei frei 0,40 2,40