— 132 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsatz Mark. 18 b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohen (nicht gebleichtem oder ge- färbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, um- flochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuck- platten; aufgelöster Kautschuck .. ... ..... .. ... c) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, unlackirt, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden d) feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, ge- färbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Dessins, alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, ge- tränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden, oder mit eingeklebten Kautschuckfäden; Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien; Strumpf- und Posa- mentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden Anmerkungen zu e: 1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzen leder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißschein unter Kontrole . . . . ... 2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in Verbin- dung mit Kautschuck . . . ... 18   Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren: a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestickte und Spitzenkleider .... 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. 100 Kilogramm desgl. 40 60 90 frei 24