Nummer. — 147 — Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsatz Mark 29 30 b) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß- gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze Petroleum: a) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, ander- weit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mineralische Schmieröle ... . .. . . ..... .. . . ... b) mineralische Schmieröle .. ... .... ....... . ... Anmerkungen: 1. der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zwecke als die Schmieröl- oder Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll frei zu lassen. 2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nach der Stückzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsatzes, welcher dem Maximal- gewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzu- lassen. 3. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für die Reinigung, Raffinirung oder Destillirung in in- ländischen Betriebsanstalten bestimmt ist, unter Kon- trole mit der Maßgabe vom Eingangszoll freizu- lassen, daß von den daraus gewonnenen Produkten: Benzin, Ligroin und Petroleumäther, soweit dieselben nicht zu Schmier- oder Beleuchtungszwecken Verwen- dung finden, unter Kontrole der Verwendung, auf Erlaubnißscheine zollfrei bleiben, die übrigen aber wie ausländische zu behandeln sind. Seide und Seidenwaaren: a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt)) Floretseide, gekämmt, ge- sponnen oder gezwirnt; alle diese Seide nicht ge- färbt, auch Abfälle von gefärbter Seide 100 Kilogramm desgl. desgl. 10 frei