Nummer. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsatz Mark. 36 35   Stroh- und Bastwaaren: a) grobe: 1. Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und der- gleichen, ordinäre, gefärbt und ungefärbt. 2. andere ordinäre Waaren aus Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen; Körbe, un- gefütterte, Flaschenumhüllungen und Schuhe aus Bast, Stroh oder Palmblatt, ordinäre; Bast- und Strohseile; Strohsitze; alle diese ungefärbt . . .. .. .. .. . ... b) Strohbänder c) feine, sowie alle nicht unter a, b und d begriffene Waaren aus Bast, Stroh, Schilf etc., auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen d) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span: 1. ohne Garnitur 2. mit Garnitur . . ... Anmerkung zu d: Hüte aus Haar oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollen- sparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt. e) Sparterie aller Art .. ................ . . ... Theer- Pech; Harze aller Art; Asphalt (Berg- theer) Reichs- Gesetzbl. 1885. 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. 1 Stück desgl. 100 Kilogramm 30 10 18 24 0,20 0,40 90 frei