— 152 — Nummer. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsatz Mark. 38 37  Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt: a) Lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen .. b) Eier von Geflügel Thonwaaren: a) gewöhnliche Mauersteine, gebrannte grobe Pflaster- steine (Klinker); gewöhnliche Dachziegel; nicht feuer- feste Röhren und Töpfergeschirr, unglasirt . b) feuerfeste Steine c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauer- steine; Thonfliesen, architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus gemeinem Stein- zeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gla- sirtes Töpfergeschirr d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuer- feste Röhren und Platten . ... e) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren: 1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terra- cotta............................... 2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, be- malt, vergoldet, versilbert; auch Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, so- weit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 100 Kilogramm 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. desgl. frei frei 0,50 10 16