Maaßstab Benennung der Gegenstände. der Zollsatz Nummer Verzollung. Mark. f) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 1. weiß 100 Kilogramm 14 2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . ... desgl. 30 39   Vieh: a) 1. Pferde 1 Stück 20 2. Maulesel, Maulthiere und Esel desgl. 10 Anmerkung zu a 1 und 2:  Füllen, welche der Mutter folgen.............. frei b) Stiere und Kühe. . .. .. .. .. ..... ... . . . . . .. 1 Stück 9 c) Ochsen .. desgl. 30 Anmerkung zu c: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kon- trolen Zugochsen von 24 bis 5 Jahren zu dem Zoll- satze von 20 Mark für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. d) Jungvieh im Alter bis zu 24 Jahren desgl. 6 e) Kälber unter 6 Wochen desgl. 3 f) Schweine . . . .. desgl. 6 g) Spanferkel unter 10 Kilogramm . . . .. . . . . . . .. desgl. 1 h) Schafvieh . .. .. .. .. . . . . . . .. . . .. -......... desgl. 1 i) Lämmer ... desgl. 0,50 k) Ziegen ·................... -. frei