Nummer. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Zollsatz Mark. d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden: 1. Tuchleisten . . .. 2. grobe unbedruckte, ungefärbte Filze ....... . 3. Fußdecken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Rindviehhaaren enthalten 4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören; unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rind- vieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinn- materiallen . ... 5. unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Qiffer 7 oder 8 gehören: α) im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche . β) im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche α) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche; ferner Posamentier- und Knopfmacherwaaren; Plüsche; Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden β) bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdecken gehören, im Gewicht von 200 Gramm oder weniger auf den Qua- dratmeter Gewebefläche 6. Reichs-Gesetbl. 1885. 100 Kilogramm desgl. desgl. desgl. desgl. desgl. 31 frei 24 100 135 220 150 220