— 176 — §. 22a. In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Re- vision, sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Reichsgericht. §. 23 Absatz 2. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§. 3, 11g und 16 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können, oder nicht beabsichtigt worden ist. §. 23a. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen- schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit- gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels- gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in an- deren Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten be- theiligt sind. Auf die Verhängung der im §. 11h vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung. §. 27. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel- wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen. Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche nach näherer Vorschrift des Bundesraths die Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktien- gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit- oder Versicherungsanstalten, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeit- geschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbüreaus u. s. w.) periodisch bezüglich der Abgabenentrichtung zu prüfen haben. Den revidirenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder- lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.