178 — Tarifnummer 4. Laufende Nr. Steuersatz Berechnung Gegenstand der Besteuerung. der Hun- Tau- dert. send. Abgabe. 4.   A. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über vom Werth des Gegenstandes 1. ausländische Banknoten, ausländisches des Geschäfts, und zwar in Papiergeld, ausländische Geldsorten; Abstufungen von je vollen 2. Werthpapiere der unter 1, 2 und 3 dieses 2000 Mark, bei Geschäften im ⅟₁₀ Werthe von 10 000 Mark Tarifs bezeichneten Art ........ .. . . .. und mehr in Abstufungen von B. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche je vollen 10 000 Mark. Bei unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse Geschäften unter 2 000 Mark geschlossen werden (Loko- Zeit-, Fir-, Termin- wird die Steuer von einem Prämien- etc. Geschäfte)) über Mengen von Werthe von 2 000 Mark be- Waaren, die börsenmäßig gehandelt werden   — rechnet. Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden. Anmerkung. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind steuerfrei. Befreiungen. Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben: 1. falls der Werth des Gegenstandes des Ge- schäfts nicht mehr als 600 Mark beträgt, 2. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter A1 bezeichneten Gegenstände, sowie über ungemünztes Gold oder Silber. Als Kontantgeschäfte gelten solche Ge- schäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind. Der Werth des Gegen- standes wird nach dem verein- barten Kauf- oder Lieferungs- preis, sonst durch den mitt- leren Börsen- oder Marktpreis am Tage des Abschlusses be- stimmt. Die zu den Werth- papieren gehörigen Zins- und Dividendenkupons bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.