— 261 — III. Besondere Befugnisse des Vorsitzenden. §. 25. Dem Vorsitzenden steht die Leitung und Beaufsichtigung des gesammten Dienstes zu; er trifft die nähere Bestimmung über die Vertheilung der Geschäfte und ernennt insbesondere in den Fällen der §§. 14, 16, 27 und 88 des Unfall- versicherungsgesetzes die Vertreter und Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts. §. 26. Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und Geschäftsregister; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, insbesondere in denjenigen zu, welche das Etats- und Kassenwesen, das Dienstgebäude und dessen Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen betreffen. §. 27. Mit Genehmigung des Reichskanzlers kann der Vorsitzende einen Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Reichs-Versicherungsamts übertragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nächstältesten ständigen Mitgliede vertreten. IV. Innerer Geschäftsgang. §. 28. Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des von dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt. In gleicher Weise erfolgen die in den §§. 14 und 16 des Unfallversicherungs- gesetzes vorgeschriebenen Einladungen zu den General- und Genossenschaftsversamm- lungen. Dieselben können mittelst einfachen Briefes durch die Post bewirkt werden. §. 29. Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 1. ein großes Siegel, welches dem von dem Reichsgericht geführten entspricht und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile gebraucht wird; 2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen Reichs eingeführten Siegeln entspricht mit der Umschrift: „Reichs- Versicherungsamt“.