— 263 — (Nr. 1621.) Bekanntmachung, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit. Vom 27. Juli 1885. Auf Grund der Bestimmungen im Artikel 10 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und des Gesetzes vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115), hat der Bundesrath nach Vernehmung der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission folgenden Beschluß gefaßt: §. 1. Die äußersten Grenzen der bei Maaßen und Meßwerkzeugen, Gewichten und Waagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit, die sowohl im Mehr als im Minder stattfinden dürfen, werden wie folgt bestimmt. I. Längenmaaße. A. Fehlergrenze der Gesammtlänge. Bei metallenen Maaßen von 10 bis einschließlich 7 Meter Länge 6 Millimeter 6 " 4 4 " 3 und 2 Meter Länge . . . . 2 " 1 Meter Länge . . . .. . ..... 1 " 0,5  " "..................... ½   " 0,2 . . . . . . . . . . . . ½   " 0,1 . . . . . . ½   " Bei den Maaßen aus Elfenbein, hartem Holz u. s. w. von 0,5, 0,2 und 0,1 Meter Länge ... ½ Millimeter. Bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), sowie bei hölzernen Maaßstäben für Langwaaren und bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von 10 bis einschließlich 7 Meter Länge 12 Millimeter 6 " 4   " ...... 8 " 3  und  2  Meter  Länge.............. 4   " 1 Meter Länge. .. .. . .. . . .. .. . . . . .. 2   " 0,5  " . . . . . . . . . . . 1 ½   " Reichs-Gesetzbl. 1885. 50