— 274 — die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen Anstalten zur Aufnahme von Anleihen, sowie zur Erhebung von Steuerzuschlägen; die Genehmigung der Haushalts-Etats von Gemeinden und Wohl- thätigkeitsanstalten; die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüg- lichen Reglements; die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche der aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil des Personal- und Mobiliarsteuerkontingents bestimmt wird; die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mitglieder- zahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern; die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung der Statute derartiger Anstalten; die Genehmigung der Errichtung von Kranken- und Siechen- häusern; die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar- kassen) die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und von Versicherungsgesellschaften, sowie die Genehmigung der Statute derartiger Gesellschaften; die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarr- sitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien; die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augsburgischer Konfession, von protestantischen Konsistorialbezirken, von israeli- tischen Konsistorial- und Rabbinatsbezirken; die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten; die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schen- kungen oder letztwilligen Zuwendungen; die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Arbeiten, soweit die- selben nicht für das Reich ausgeführt werden; die Klassirung oder Deklassirung öffentlicher Straßen; die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff- oder flößbar an- zusehen sind;