Abstimmung. Verkündung. Ausfertigung. — 284 — §. 19. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ergehen, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich verzichten. §. 20. Bei der Abstimmung stimmt der Berichterstatter zuerst. Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. §. 21. Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher Sitzung durch Verlesung des Beschlusses oder der Entscheidungsformel. Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. Die Verkündung kann auch auf eine spätere Sitzung vertagt werden, welche in der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. §. 22. Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen, in der Urschrift von dem Vorsitzenden und den Beisitzern, welche bei denselben mitgewirkt haben, zu unter- schreiben und den Parteien in je einer Ausfertigung zuzustellen. §. 23. Im Eingange der Ausfertigung sind die Mitglieder des Schiedsgerichts, welche an der Entscheidung theilgenommen haben, nach Maßgabe des §. 14 namentlich aufzuführen und der Sitzungstag, an welchem die Entscheidung erfolgt ist, zu bezeichnen. Die Ausfertigungen enthalten neben dem Siegel des Schiedsgerichts (§. 24) die Schlußformel: „Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ „Das Schiedsgericht für . . . . . “ Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden. §. 24. Das Schiedsgericht führt ein Siegel, welches in der Mitte den Reichsadler und in der Umschrift die Bezeichnung des Schiedsgerichts enthält.