— 285 — §. 25. Auf Beschwerden über den Geschäftsbetrieb bei den Schiedsgerichten ent- scheidet das Reichs- beziehungsweise Landes-Versicherungsamt. §. 26. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Schiedsgericht finden die Be- stimmungen in den §§. 186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. §. 27. Am Schlusse eines jeden Jahres hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Reichs- beziehungsweise Landes-Versicherungsamt zu dem von demselben zu bestimmenden Zeitpunkt und nach einem von demselben vorzuschreibenden Formular einen Geschäftsbericht einzureichen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 2. November 1885. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Beschwerden. Geschäftssprache. Geschäftsbericht.