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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1885.</title>
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            <idno>rgbl_1885</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1885.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  4.  Januar  bis  2.  Dezember  1885,
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1883,  sowie  zwei  Vertraͤgen  und
mehreren  Bekanntmachungen  vom  Jahre  1884.

(Von  Nr.  1576  bis  einschl.  Nr.  1628.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  32.

 

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1885

Chronologische  Uebersicht

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  etc. Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1883.  1885.
15.  Mai.  8.  Juni.  Konvention  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  20.  1610.166-170.
dem  Königreich  Madagaskar.  (mit  Anl.)
1884.
9.  Juli.  28.  Febr.  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  9.  1590.23-49.
Deutschen  Reich  und  Griechenland.  (mit  Anl.)
8.  Novbr.20.  Juni.Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und23.1616.211-214.
der  Internationalen  Gesellschaft  des
Kongo.
27.  Dezbr..  Febr.  Aichordnung  für  das  Deutsche  Reich.  5.  Anlagen
28.  —  111.  —  Aichgebührentaxe.  5.  zu  Nr.  14.
1584.
30.  —11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungs-  5.
fristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,
Gewichte  und  Waagen.
30.  —  8.  Janr.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Groß-  1.  1576.  1.
britanniens,  Serbiens  und  Rumäniens
zu  der  internationalen  Meterkonvention.
1885.
4.  Janr.  8.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  1.  1577.  2.

 

 

des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung

  bedürfen.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1885.  1885.

22.  Janr.  11.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversiche-  5.  1583.  13.
rungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten
  in  Betrieben,  welche  sich  auf
die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.

23.  —  31.  Janr.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  2.  1578.  3-4.
trags  zum  Reichshaushalts--Etat  für  (mit  Anl.)
das  Etatsjahr  1884/85.

26.  —  4.  Febr.  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaus.  3.  1580.  7.
halts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß  -Lothringen  für  das  Etatsjahr
1884/85.

28.  —  31.  Janr.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  2.  1579.  5.
vom  15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter.

29.  —  7.  Febr.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  4.  1582.9-12.
eines  vereinfachten  Liguidationsverfahrens  (mit  Anl.)
hinsichtlich  des  Servises  für  Kantonnements-
  und  Marschquartier.

31.  —  4.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  3.  1581.  8.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  An—
lagen,  welche  einer  besonderen  Genehmi—
gung  bedürfen.

8.  Febr.  3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  7  1588.  19.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

18.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  7.  1587.17-18.
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etats-  (mit  Anl.)
jahr  1884/85.

20.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  6.  1585.  15-16.
von  Aenderungen  des  Zolltarifs.

20.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  6.  1586.  16.
Einführung  von  Eingangszöllen  auf
Weizen,  Roggen,  Buchweizen  und  Gerste.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1885.  1885.
21.  Febr.  22.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  8.  1589.  21.
Einführung  von  Eingangszöllen  auf
Malz,  Schaumweine  und  Mühlenfa—
brikate  aus  Getreide  2c.

26.  —  20.  Juni.  General-Akte  der  Berliner  Konferenz.  23.  161715-246.
12.  März.  7.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  als  11.  1596.  82.
Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  mit  Hochsee-Fischereifahrzeugen.


113.  —.20.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  10.  1593.  78.
verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen.
14.  —15.  Juni.  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  22.  1615.498-209.
und  Oesterreich-Ungarn  wegen  Herstellung
der  Eisenbahnverbindungen  von  Mittelsteine
  nach  Ottendorf  (Braunau),  von
Hannsdorf  über  Lindewiese  nach  Jiegenhals,
  von  Lindewiese  über  Barzdorf  (Heinersdorf)
  nach  Ottmachau  und  von  Ratibor
nach  Troppau.
16.  —20.  März.Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  10.  15911151-73.
haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1885/86.  (mit  Anl.)
16.  —  120.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  10.  1592.  744-77.
für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichs-  (mit  Anl.)
heeres,  der  Marine  und  der  Reichseisen—
bahnen.
30.  —  1I.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  12.  1599.  87.
einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)
und  vom  16.  März  1885  (Reichs-Gesetzbl.
S.  74).
31.  —  7.  —  Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  des  Reichs  zu  den  11.  15949-80.

 

 

Kosten  des  Anschlusses  der  freien  Hansestadt
Bremen  an  das  deutsche  Zollgebiet.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

 

#—m—G--#——ê,Jç



—  —

 

Datum

des

Gesetzes  ꝛc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

 

 

Nr.
des  Gesetzes
  rc.

Seiten.

 

1885.
31.  März.

5.  April.

15.

24.

29.

10.  Mai.

13.

18.

22.

 

1885.
7.  April.

11.

11.

18.
15.

Mai.

29.  Juni.

15.  Mai.

28.

28.

 

Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs—
Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874.

Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  88.  12,  16
und  19  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung
der  Tabacksteuer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245
von  1879).

Gesetz,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen
  mit  überseeischen  Ländern.

Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  von  Seefahrzeugen,
  welche  der  Gattung  der  Kauffahrteischiffe
  nicht  angehören,  zur  Führung  der
Reichsflagge.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.

Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Belgien,
betreffend  die  Bestrafung  der  auf  den  beiderseitigen
  Gebieten  begangenen  Forst,  Feld-,
Fischerei=  und  Jagdfrevel.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Spanien,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Tarifs  A  des  deutsch-spanischen  Handels=
  und  Schiffahrtsvertrages  vom
12.  Juli  1883.

Gesetz,  betreffend  die  Steuervergütung  für
Zucker,  sowie  die  Verlängerung  der  Frist
für  die  Entrichtung  der  im  Betriebsjahre
1884/85  kreditirten  Rübensteuer.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der
Banknoten  der  Kommerzbank  in  Lübeck.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes
  vom  15.  Juli  1879.

 

12.

12.

13.

14.

25.

24.

14.

15.

15.

 

1598.
(mit  Anl.)

1600.

1602.

1619.

1618.

1601.

1604.

1603.

 

81.

83-84.

85-86.

89.

92.

251-253.

247-249.

91-92.

108.

93-107.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.

VII

 

 

 

Datum  MAusgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  Jdes  Ge-Seiten.

Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.

1885.  1885.

23.  Mai.  4.  Juni.Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  18.  1607.157-158
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etats-  (mit  Anl.)
jahr  1885/86.

24.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  17.  1606.111-156.
Zolltarifgesetzes.  (mit  Anl.)

26.  —  8.  —  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  zur  Anfertiqung  20.  1609.15-16
von  Reichskassenscheinen  verwendeten
Papiers  gegen  unbefugte  Nachahmung.

27.  —  28.  Mai.Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zoll.  16.  1605.  109.
vereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867.

28.  —  6.  Juni.  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  19.  1608.59-164.
Krankenversicherung.

29.  —  11.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  21.  1611.1-1789n1
wegen  Erhebung  von  Reichsstempelab-  (mit  Anl.)
gaben  vom  1.  Juli  1881.

3.  Juni.  I11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  21.  1612.179-194.
Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichs-  (mit  Anl.)
stempelabgaben.

4.  —15.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verord-  22.  1613.195-196.
nung  vom  16.  August  1876),  betreffend  die
Kautionen  der  bei  der  Militär=  und  der
Marineverwaltung  angestellten  Beamten.

6.  —15.  —  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Ausfüh-  22.  1614.—  197.
rungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom
13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen,
vom  1.  April  1876  und  18.  April  1882.

27.  Juli.12.  August.  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  26.  1621.  263.-269.
der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden
Abweichungen  der  Maaße,  Meßwerkzeuge,

Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten
Richtigkeit.
5.  August.  12.  —  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Ver-  26.  1620.55-262.

 

 

fahrens  und  den  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts.
        <pb n="8" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1885.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  ꝛc.
1885.  1885.

25.  Septbr.  26.  Septbr.  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  27.  1622.271-272.
Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli
1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  und  die  theilweise
  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über
die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  159).

28.  —  12.  Oktbr.  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  lan  des-  28.  1623.3-276.
herrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter
  in  Elsaß---Lothringen.

27.  Oktbr.  8.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  29.  1624.  277.
Reichstags.

2.  Novbr.  4.  Novbr.]  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den  auf  30.  1625.279285.
Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
errichteten  Schiedsgerichten.

9.  —18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Japans  31.  1626.  287.
zu  der  unterm  20.  Mai  1875  abgeschlossenen
internationalen  Meterkonvention.

30.  —  11.  Dezbr.Bekanntmachung,  betreffend  das  Bahnpolizei-  32.  1627  489-318.
Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutsch-  (mit  Anl.)
lands.

2.  Dezbr.  11.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  32.  1628.  319.

 

 

Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Seeschiffer
  und  Seesteuerleute  auf  deutschen
Kauffahrteischiffen  vom  25.  September  1869.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="9" />
        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

—  I.

 

 

—

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens,  Serbiens  und  Rumäniens  zu  der  internationalen
  Meterkonvention.  S.  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  2.

 

(Nr.  1576.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens,  Serbiens  und  Rumäniens
zu  der  unterm  20.  Mai  1875  abgeschlossenen  internationalen  Meterkonvention.
Vom  30.  Dezember  1884.

Im  Artikel  11  der  internationalen  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  von  1876  S.  191)  ist  jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten  worden,
jener  Konvention  nachträglich  beizutreten.  Dementsprechend  hat,  nach  Mittheilung
des  internationalen  Komitees  für  Maaß  und  Gewicht,  die  Königlich  großbritannische
Regierung  am  17.  September  d.  J.  ihren  Beitritt  zu  der  internationalen  Meterkonvention
  vom  20.  Mai  1875  erklärt.

Eine  gleiche  Beitrittserklärung  ist  seitens  der  Regierungen  von  Serbien  und
von  Rumänien  am  21.  September  1879  beziehungsweise  am  28.  Dezember
1882  erfolgt.

Berlin,  den  30.  Dezember  1884.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzb.  1885.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Januar  1885.
        <pb n="10" />
        —  2  —

(Nr.  1577.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  4.  Januar  1885.

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  9.  Dezember  v.  J.  beschlossen,
dem  Beschlusse  des  Bundesraths,

betreffend  die  Aufnahme  der  Fabriken,  in  welchen  Röhren  aus  Blech
durch  Vernieten  hergestellt  werden,  sowie  der  Anlagen  zur  Erbauung
eiserner  Schiffe,  zur  Herstellung  eiserner  Brücken  oder  sonstiger  eiserner
Baukonstruktionen  in  das  Verzeichniß  derjenigen  gewerblichen  Anlagen,
welche  nach  Bestimmung  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das
Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177)  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen  (Bekanntmachung  vom  12.  Juli  1884,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  118),

die  verfassungsmäßige  Genehmigung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  4.  Januar  1885.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        Reichs-Gesetzblatt

No  2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.
S.  3.  —  Gesetz,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter.  S.  5.

 

 

 

(Nr.  1578.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1884/85.  Vom  23.  Januar  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85  wird
-  in  Ausgabe
auf  180  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  180  000  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85  hinzu.
§.  2.
Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  im  §.  1  bezifferten  Bedarfs  sind,  soweit
dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur

Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge
  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23.  Januar  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetztl.  1885.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1885.
        <pb n="12" />
        —  4  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.

 

 

 

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
7  Ausgabe.  1884/85
r  S  treten  hinzu.

Mark.

Einmalige  Ausgaben.

7  17.  VI.  Karineverwaltung  ..  180  000

Summe  der  einmaligen  Ausgaben  für  sich.
Summe  der  Ausgabe.  .  .  180000

Einnahme.
24.  XII.  Matrikularbeiträge.

1/26.  Nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzes  ......  ...  180  000

Summe  XII  für  sich.
Summe  der  Einnahme....180  000
Die  Ausgabe  beträgt....  180 000

 

 

Berlin,  den  23.  Jahuar  1885.

Balanzirt.

 

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="13" />
        —  5  —

(Nr.  1579.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1883  über  die
Krankenversicherung  der  Arbeiter.  Vom  28.  Januar  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Mitgliedern  solcher  bestehenden  Hülfskassen  der  im  §.  75  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  bezeichneten
Art,  welche  am  1.  Dezember  1884  den  daselbst  festgesetzten  Anforderungen  noch
nicht  genügt,  aber  bereits  vor  diesem  Tage  die  zur  Erfüllung  dieser  Anforderungen
erforderliche  Abänderung  ihrer  Statuten  mit  dem  Antrage  auf  fernere  Zulassung
oder  Genehmigung  bei  der  zuständigen  Stelle  eingebracht  haben,  ist,  sofern  sie
der  Kasse  schon  vor  dem  1.  Dezember  1884  angehört  haben,  der  Austritt  aus
derjenigen  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau-  oder  Innungs-Krankenkasse,  welcher
sie  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  vermöge  ihrer  Beschäftigung  angehören,
  auch  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  und  ohne  die  §§.  19,  63,  72,
73  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Kündigung  zu  gestatten,  wenn

1.  die  Hülfskasse,  welcher  sie  angehören,  die  fernere  Zulassung  oder  Genehmigung
  auf  Grund  abgeänderter  Statuten,  nach  welchen  sie  den
Anforderungen  des  §.  75  a.  a.  O.  genügt,  bis  zum  1.  Juli  1885  erwirkt,

2.  der  Austritt  innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  fernerer  Zulassung
oder  Genehmigung  der  Kasse  bei  der  zuständigen  Stelle  angemeldet  wird.

Der  Austritt  ist  in  diesem  Falle  mit  dem  auf  die  Anmeldung  folgenden
Zahlungstermine  für  die  Kassenbeiträge  zu  gestatten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Januar  1885.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No  3.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1884/85.  S.  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  8.

 

 

 

 

 

(Nr.  1580.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1884/85.  Vom  26.  Januar  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1884/85  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“
nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1884  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Januar  1885.

 

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
Reichs-Gesetzbl.  1885.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1885.
        <pb n="16" />
        —  8  —

(Nr.  1581.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  31.  Januar  1885.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.
  1883  S.  177)  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Reichstags,  beschlossen,  in  das  Verzeichniß  der  genehmigungspflichtigen  gewerblichen
Anlagen  (§.  16  a.  a.  O.)

die  Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von  Theer  und
von  Theerwasser

aufzunehmen.
Berlin,  den  31.  Januar  1885

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        —  9  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  4.

 

 

 

—  —

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  eines  vereinfachten  Liquidationsverfahrens  hinsichtlich
des  Servises  für  Kantonnements-  und  Marschquartier.  S.  9.

 

(Nr.  1582.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  eines  vereinfachten  Liquidations.
verfahrens  hinsichtlich  des  Servises  für  Kantonnements-  und  Marschquartier.
Vom  29.  Januar  1885.

Auf  Ihren  Bericht  vom  21.  Januar  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch  im  Namen
des  Reichs,  daß  der  Servis  für  das  den  Truppen  bei  Kantonnirungen  und  auf
Märschen  gewährte  Naturalquartier  nicht  nur,  wie  in  dem  §.  15  der  Instruktion
vom  31.  Dezember  1868  (Bundes-Gesetzbl.  von  1869  S.  1)  zur  Ausführung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868  bestimmt  ist,  in  Zeitabschnitten  von  drei
Monaten,  sondern  auch  in  ein-  oder  zweimonatlichen  Zeitabschnitten  liquidirt  werden
kann,  und  daß  an  Stelle  der  in  der  vorerwähnten  Instruktion  vorgeschriebenen
Muster  zu  Quartierbescheinigungen  (lit.  E)  und  zur  Servisliquidation  (lit.  F)  die
anliegenden  treten.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  den  beiden  Anlagen  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  29.  Januar  1885.

Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Februar  1885.
        <pb n="18" />
        Beilage  lit.  E.

 

 

 

 

 

 

 

Die
    Servisvergütung
Quartierbescheinigung.  für die
gewährten  Quartiere
Daß  die  Gemeinde  S.  dem  Bataillon,  erechnet  sich,  wie  folgt
Infanterie-Regiments  Nr.  —.—  in  der  Stärke  von:  (Servisklasse  III):
Anzahl  Anzahl  vom  bis  also   Monatlicher Betrag  Es  ist  daher an
der  der  (Tag    (Tag  Monate  des  Personal-Ein-
  Charge.  einge-  des  des  (ausschl.  Bemerkungen.  Personal-  und  
quar-  stellten  Eintref.  Ab-  Ab-  und  zu
tierten  Pferde  fens)  ganges)    Stallservises  empfangen
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
1  Bataillons-Kommandeur,
Major  M..........  .  1./5.21./5.20/30  35  10  23  40
1  »  »  »  5  10  3  40
dessen  Pferde  .  ..  .  1.50  1  --1
  Adjutant,  Sekondlieutenant
  K.  ..  ..  ...  ...  .  "  "  "  21 30  14  20
dessen  Pferd  ....  .  1  »  »  »  5  10  3  40
1  Hauptmann  R.  .  »  »  »  21  30  14  20
dessen  Pfere  1  »  »  »  5 10  3  40
1 Premierlieutenant  A.  ..  »  »  »  21  30  14  20
1  Sekondlieutenant  N.  .  »  »  »  21  30  14  20
1  Sekondlieutenant  P.  »  »  »  21  30  14  20
1  Sekondlieutenat  W  »  »  »  21  30  14 20
1  Stabsarzt  V.  »  »  »  21  30  14  20
1  Zahlmeister  K.  »  »  »  21  30  14  20
2  Feldwebel  »  »  »  10  20  13  60
Seite  .  161 80
        <pb n="19" />
        11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —
also  Monatlicher  Es  ist  daher
Anzahl  Anzahll  vom  bis  auf  Betrag  an
der  der  (Tag (Tag  Monate ausschl.  des  Personal und
Ein.  C  h  arge.  einge-  des  des  des  Bemerkungen.  Personal-    Stallservis
quar-  stellten  Eintref-  Ab-  Ab-  und  zu
tierten  Pferde  fens)  ganges)  gangs-  Stallservises  empfangen
tages)
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Uebertrag.  161  80
1  Zahlmeister-Aspirant
(Feldwebel)  1./5.  21./5.  20/30  10  20  6  80
1  Portepeefähnrich.  »  »  »  6 60  4 40
 2  etatsmäßige Vizefeldwebel............
  »  »  »  6  60  8  80
14  Unteroffiziere  »  »  »  4  50  42—
145  Gemeine  »  »  »  2  40  232  —
1  Bataillons-Tambour  »  »  4  50  3—
Attachirt.
1  Major  L.  (karakterisirt)  »  -  »Vom  1.  Btl.,  Inf.  21  30  14  20
Rgts.  Nr.
Pferd  desselben  1  »  »  »  5  10  3 40
1  Oberstabsarzt  B.  1.  Klasse  »  »  »  35  10  23 40
1  etatsmäßiger  Hoboist.  “  »  »  Vom  Regiments-  4  50  3—
1  Gemeiner,  außeretats-  stab.
mäßiger  Hoboist  .  ..  .  »  »  »  2  40  1  6
Summe  .  504  40
Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  Ort.  Datum.

daß  in  der  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement
  —  nicht  aber  der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der
angegebenen  Zahl  der  Gemeinen  Diener  und  Burschen  der  Offiziere  etc.  sich  nicht
befinden,  wird  hierdurch  pflichtmäßig  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist  —        erfolgt

Ort.  Datum.

(L.  S.)

 

Unterschrift.



 

(Firma  der  liquidirenden
Behörde  und  Unterschrift.)

Anmerkung.  Die  vorstehenden
  Spalten  werden  von
den  liquidirenden  Civilbehörden
ausgefüllt.
        <pb n="20" />
        Beilage  lit.  F.

 

12

Servisliquidation

 

 

 

 

 

 

 

 

von  den  Gemeinden  des  Kreises  fuͤr  den  Monat  188—
An  Servis  ist  zuständig
Nummer  Bezeichnung  Monat
der  der      Bemerder
  Einquartierung  im  im
Beläge.  bequartierten  Gemeinde  beziehungsweise  Einzelnen  Ganzen  kungen.
des  einquartierten  Truppentheils.  .
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Gemeinde  S    (III.  Servisklasse).
1.  Bataillon  —.,  Infanterie-Regiments
Nr  Mai  504 40
2.  Pionier-Bataillon  Nr.  .....  ...  Mai  34  05
3.    Kürassier-Regiment  Nr.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Mai  /  Juni  15  —
4.  Füsilier-Bataillon  —  /  Infanterie-Regiments
Nr...  Juni  42  10
Summe  595 55
Gemeinde  D  ...  (V.  Servisklasse).
5.  Bataillon  —  Fuß-  Artillerie-Regiments
Nr...  .  .  Mai  17 15
6.  Husaren-Regiment  Nr.  Mai  54 20
Summe  71 35
Gemeinde  E  ..  (V.  Servisklasse).
7.  —  Feld-Artillerie-Regiment  Nr.  .  .  .  ..  Juni  60  55
Summe  60  55
Zusammen  727 14
Ort.  Datum.  Unterschrift.
—““—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="21" />
        —  13  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in
Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.  S.  13.  —  Aichordnung.
S.  14.  —  Aichgebühren-Taxe.  S.  14.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungsfristen
für  ältere  Maaße  und  Gewichte  etc.  S.  14.

 

 

 

 

 

(Nr.  1583.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und
Betriebsbeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten
  erstrecken.  Vom  22.  Januar  1885.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,
dessen  Gewerbebetrieb  sich  auf  die  Ausführung  von  Tüncher-,  Verputzer-(Weißbinder-),
  Gypser-,  Stuckateur-,  Maler-  (Anstreicher-),  Glaser-,
Klempner-  und  Lackirerarbeiten  bei  Bauten,  sowie  auf  die  Anbringung,
Abnahme,  Verlegung  und  Reparatur  von  Blitzableitern  erstreckt,  in
diesem  Betriebe  beschäftigt  werden,  für  versicherungspflichtig  zu  erklären.

Berlin,  den  22.  Januar  1885.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Februar  1885.
        <pb n="22" />
        —  14  —

(Nr.  1584.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  als  besondere
Beilagen
1.  die  Aichordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  27.  Dezember  1884,
2.  die  Aichgebühren-Taxe  vom  28.  Dezember  1884,

3.  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungsfristen  für  ältere
Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen,  vom  30.  Dezember
  1884

beigefügt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="23" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  5  des  Reichs-Gesetzblatts.

Aichordnung  für  das  Deutsche  Reich.

Vom  27.  Dezember  1884.

 

Auf  Grund  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  473)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884,  betreffend  die  Abänderung
der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115),
erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  —  unter  Aufhebung  der
Aichordnung  vom  16.  Juli  1869  (Bundes-Gesetzbl.,  Beilage  zu  Nr.  32)  und  der
Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1870  (Bundes-Gesetzbl.,  Beilage  zu  Nr.  29),
sowie  der  sämmtlichen  Ergänzungen  und  Nachträge  zu  jener  Aichordnung,  jedoch
mit  Ausschluß  der  auf  Medizinalwaagen  und  Medizinalgewichte  bezüglichen  Bekanntmachungen
  vom  17.  Juni  1875  und  vom  24.  Oktober  1882  (Centralbl.  für  das
Deutsche  Reich  von  1875  S.  374  und  von  1882  S.  418)  —  die  nachstehende

Aichordnung.

Erster  Abschnitt.

Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit  der  zur

Aichung  zuzulassenden  Maaße  und  Meßwerkzeuge,  Fässer,  Gewichte

  und  Waagen;  bei  der  Aichung  innezuhaltende  Fehlergrenzen
und  Ausführung  der  Stempelung.

I.  Längenmaaße.

§.  1.
Zulässige  Maaße.
Zuzulassen  sind  Maaße  von  0,1,  von  0,2  und  von  0,5  Meter,  sowie  von
1  Meter  aufwärts  bis  zu  10  Meter  in  Abstufungen  von  je  1  Meter,  und  von
10  Meter  aufwärts  bis  zu  25  Meter  einschließlich  in  Abstufungen  von  je  5  Meter.
Eintheilungen  sind  nach  ganzen  und  halben  Metern,  sowie  nach  Zehnteln,
Hundertsteln  und  Tausendsteln  dieser  beiden  Maaßlängen  zulässig.

Reichs  Gesetzbl.  1885.  1.  a
        <pb n="24" />
        §.  2.
Material,  Gestalt  und  Einrichtung.

Die  Maaße  sollen  aus  Material  von  solcher  Struktur  sowie  in  solcher
Gestalt  und  Querschnittsgröße  ausgeführt  sein,  daß  ihre  Länge  beim  Gebrauch
keine  Schwankungen  erfahren  kann,  welche  die  im  Verkehr  zu  duldenden  Fehlergrenzen
  übersteigen.

Zulässig  sind  sowohl  End-  als  Strichmaaße,  und  zwar:

1.  aus  einem  Stücke  bestehende  Maaßstäbe;

2.  aus  mehreren  Stücken  bestehende  Maaße,  für  deren  Zusammenfügung
in  derjenigen  gegenseitigen  Lage  der  beweglichen  Theile,  welche  die  normale
  Länge  des  ganzen  Maaßes  ergiebt,  eine  genügende  Stabilität
gesichert  ist;

3.  Bandmaaße  aus  Stahl.

Für  größere  Längen  als  10  Meter  sind  nur  Bandmaaße  zulässig;  für
kleinere  Längen  als  1  Meter  sind  Bandmaaße  dagegen  nicht  zulässig.  Für  kleinere
Längen  als  0,5  Meter  sind  auch  Werkmaaßstäbe,  Langwaarenmaaßstäbe  und  zusammenlegbare
  hölzerne  Maaße  nicht  zulässig  (siehe  §.  4).

Bei  Endmaaßen  aus  Holz,  Elfenbein  oder  Material  von  ähnlicher  Oberflächenbeschaffenheit
  bis  einschließlich  0,5  Meter  abwärts  sind  die  Enden  durch
metallene  Beschläge  von  hinreichender  Stärke  zu  schützen.

Die  Eintheilungsmarken  auf  den  Maaßen  dürfen  durch  Striche,  Punkte,
Stifte  und  dergleichen  hergestellt  werden.  Alle  Begrenzungen  von  Theillängen
sowie  von  Gesammtlängen  sollen  jedoch  so  scharf  und  unzweideutig  sein,  daß  aus
der  Art  der  Markirung  der  Längen  keine  in  Betracht  der  betreffenden  Fehlergrenze
merklichen  Unsicherheiten  beim  Gebrauche  hervorgehen  können.  Bandmaaße  mit
End-Ringen,  deren  Mittelpunkte  oder  deren  Begrenzungsflächen  in  unzweideutig
bezeichneter  Weise  die  Enden  des  Maaßes  bilden,  sind  zulässig.

Es  ist  gestattet,  Maaße,  welche  den  oben  aufgestellten  Anforderungen  entsprechen,
  auch  dann  zu  aichen,  wenn  dieselben  Theile  zusammengesetzter  Meßwerkzeuge
  bilden.

§.  3.

Bezeichnung.

Jedes  Maaß  ist  auf  mindestens  einer  seiner  Seitenflächen,  und  zwar,  wenn
es  auf  einer  oder  mehreren  dieser  Flächen  Eintheilungen  enthält,  auf  jeder  der
eingetheilten  Flächen  mit  der  deutlichen  Bezeichnung  seiner  Länge  nach  Meter  zu
versehen.

Die  Bezeichnung  soll  entweder  mit  dem  vollen  Worte  Meter  oder  mit
dem  Buchstaben  m  ausgeführt  werden.

Statt  0,5  darf  auch  ½  als  Bruchbezeichnung  zur  Anwendung  kommen.
Bei  den  Bezeichnungen  0,2  und  0,1  darf  nur  die  dezimale  Form  zur  Anwendung
kommen.
        <pb n="25" />
        III

Die  Bezifferung  der  auf  einem  Längenmaaße  vorhandenen  Unterabtheilungen
  des  Meter  darf  nach  Centimeter  oder  Millimeter  ausgeführt  werden,
wobei  die  Hinzufügung  der  abgekürzten  Bezeichnungen  cm  für  Centimeter,  mm  für
Millimeter  zu  den  bezüglichen  Ziffern  gestattet  ist.

§.  4.

Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
A.  Fehlergrenzen  für  die  Gesammtlänge.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens
betragen:

1.  bei  metallenen  Präzisionsmaaßstäben,  welche  sämmtlich  nur
aus  einem  Stücke  bestehen  dürfen:

bei  einer  Länge  von  2  Meter  0,2  Millimeter
--  -  -1..............  0,1  -

-  -  -05  02 und 0,1 Meter  0,05  -

2.  bei  gewöhnlichen  metallenen  (aus  einem  oder  aus  mehreren
Stücken  bestehenden)  und  von  0,5  Meter  abwärts  auch  bei
den  aus  Elfenbein,  hartem  Holz  u.  s.  w.  hergestellten  Maaßen:

bei  einer  Länge  von  10  bis  einschließlich  7  Meter  3  Millimeter
  -  6  4  2  -
=  =  3  und  2  Meter  .........  1  "
-  -    1  Meter  .............  ½  -
--  -  0,5, 0,2 und 0,1 Meter ¼  -

3.  bei  Werkmaaßstäben  aus  Holz  (Meßlatten),  zu  denen  auch  die
zusammenlegbaren  hölzernen  Maaße  von  mehr  als  2  Meter
Länge  zu  rechnen  sind,  sowie  bei  hölzernen  Maaßstäben  für
Langwaaren,  welche  letzteren  nur  aus  einem  Stücke  bestehen
dürfen:

bei  einer  Länge  von  10  bis  einschließlich  7  Meter  6  Millimeter
6  4  4



    3  und  2  Meter  .  .  ...  2  -

-  -  -  —  1  Meter  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  1  -
  -  -0,5-..............  ¾  

4.  bei  zusammenlegbaren  hölzernen  Maaßen  von  2  Meter  oder
kleinerer  Länge:

bei  einer  Länge  von  2  Meter  .  ..  2  Millimeter
1................  1  -
  -  -0,5-...........¾ 
        <pb n="26" />
        IV
5.  bei  Bandmaaßen  aus  Stahl:

bei  einer  Länge  von  25  und  20  Meter  .  .  4  Millimeter
    -    15  -  10  3  -
9  bis  einschließlich  7  Meter  2
-  -  6  -  -  4  -  1½  -
  3  und  2  Meter  1
-  1  Meter  ¾  -

B.  Fehlergrenzen  für  die  Eintheilung.
Der  Fehler  des  Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  nächsten

Ende  der  Maaßlänge  darf  bei  den  Maaßen  von  mehr  als  2  Meter  Länge  die
Hälfte  des  zulässigen  Fehlers  der  Gesammtlänge  nicht  überschreiten.  Bei  den
Maaßen  von  2  Meter  oder  kleinerer  Länge  darf  der  Fehler  des  Abstandes  irgend
einer  Eintheilungsmarke  von  dem  einen  wie  von  dem  anderen  Ende  der  Maaßlänge
den  zulässigen  Fehler  der  Gesammtlänge  nicht  überschreiten.  Außerdem  dürfen  die
Längen  benachbarter  Centimeter

bei  gewöhnlichen  Maaßen  nicht  um  mehr  als  0,5  Millimeter,

bei  Präzisionsmaaßen  nicht  um  mehr  als  0,2  Millimeter,

und  die  Längen  benachbarter  Millimeter

bei  gewöhnlichen  Maaßen  nicht  um  mehr  als  0,2  Millimeter,
bei  Präzisionsmaaßen  nicht  um  mehr  als  0,1  Millimeter

von  einander  verschieden  sein.
§  5.

Stempelung.

1.  Die  Stempelung  der  gewöhnlichen  Längenmaaße  (§.  4  A  Nr.  2  bis  5)
erfolgt  durch  Aufdrücken  oder  Aufschlagen,  bei  den  größeren  hölzernen  Maaßstäben
auch  durch  Einbrennen  des  Stempels.  Für  jede  Stempelung  gewöhnlicher  Längenmaaße,
  welche  gemäß  den  nachfolgenden  Vorschriften  auf  Stahl,  Eisen  oder  auf
einem  anderen  Material  von  ähnlicher  Härte  und  Oberflächenbeschaffenheit  zu  erfolgen
  haben  würde,  soll  ein  Pfropf  oder  eine  Matte  von  weichem  Metall,
welches  zur  deutlichen  Ausprägung  des  Stempels  geeignet  ist,  angebracht  und  in
untrennbarer,  nöthigenfalls  durch  Stempelung  unveränderlich  zu  machender  Weise
befestigt  sein.

Die  Stempelung  der  Präzisionsmaaße  (§.  4  A  Nr.  1)  erfolgt  durch  Aufätzen
  des  Präzisionsstempels  (§.  79).

2.  Die  Stempelung  zur  Beglaubigung  der  Gesammtlänge  erfolgt  dicht  an
den  Enden  des  Maaßes.  Bei  den  mit  Metallkappen  versehenen  hölzernen  Endmaaßstäben
  ist  ein  Stempel  auf  die  Endfläche  jeder  Kappe  und  ein  zweiter  entweder
halb  auf  die  Kappe  und  halb  auf  das  Holz  oder,  wenn  dies  nicht  thunlich,  auf
das  Holz  unmittelbar  an  der  Kappe  zu  setzen.

3.  Bei  den  zusammenlegbaren  Maaßen  sind  außer  den  Enden  des  Maaßes
auch  alle  einzelnen  in  den  Gelenken  verbundenen  Theile,  und  zwar  womöglich  so
        <pb n="27" />
        V

zu  stempeln,  daß  dadurch  die  Zusammengehörigkeit  der  Theillängen  in  der  bei  der
Prüfung  vorgefundenen  Anordnung  gesichert  wird.  Bei  zusammenlegbaren  hölzernen
Maaßen  von  1  Meter  und  0,5  Meter  Länge  ist  die  Stempelung  der  Kappen  auf
der  Endfläche  nicht  erforderlich.

4.  Falls  die  Enden  von  stählernen  Bandmaaßen  durch  die  Mittelpunkte
oder  durch  die  Begrenzungsflächen  von  beweglichen  Ringen  gebildet  werden,  ist
die  Zugehörigkeit  der  Ringe  zu  den  Maaßen  und  die  Unveränderlichkeit  der  betreffenden
  Begrenzung  des  Maaßes  durch  Stempelung  der  Verbindungsstellen
der  Ringe  mit  dem  Maaße  zu  sichern.

5.  Bei  allen  Maaßen,  welche  zwischen  den  Endstrichen  oder  Endflächen
irgend  eine  Eintheilung  enthalten,  ist  außer  den  obigen  Stempelungen  noch  eine
Stempelung  der  Eintheilungsfläche,  und  zwar  in  der  Mitte  der  Eintheilung,
möglichst  nahe  an  der  Reihe  der  Eintheilungsmarken,  auszuführen.  Diese
Stempelung  ist,  wenn  mehrere  Seitenflächen  eines  Maaßstabes  eingetheilt  sind,
auf  jeder  dieser  Eintheilungsflächen  auszuführen.

Ist  ein  Maaß  nicht  durchweg  mit  gleichartiger,  sondern  stellenweise  mit
engerer  Eintheilung  versehen,  so  erfolgt  die  Beglaubigung  der  Prüfung  der  Eintheilungen
  durch  Anbringung  je  eines  Stempels  in  der  Nähe  der  Mittte  jeder
ununterbrochen  gleichartigen  Eintheilung.

6.  Falls  die  Bezeichnung  sich  nicht  auf  dem  Maaße  selbst  befindet,  sondern
auf  einem  Schilde  oder  dergleichen  an  dem  Maaße  angebracht  ist,  soll  ihre  Zugehörigkeit
  zu  dem  Maaße  durch  Stempelung  gesichert  werden.

II.  Flüssigkeitsmaaße,  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiren  und  Meßflaschen.
A.  Flüssigkeitsmaaße.
§.  6.
Zulässige  Maaße.

Zuzulassen  sind  Maaße  von  folgenden  Größen:

20  Liter
10  -

außerdem  ¼
        <pb n="28" />
        VI



§ 7.
Material.

Zuzulassen  sind  Maaße  aus  Zinn  oder  aus  solchen  Zinnlegirungen,  die
mindestens  fünf  Sechstel  reines  Zinn  enthalten;  sodann  Maaße  aus  Messing,
Bronze  oder  Kupfer,  sobald  dieselben  innen  vollständig  und  gut  verzinnt  sind,
ferner  aus  Weißblech  sowie  aus  vernickeltem  oder  mit  Nickel  plattirtem  Stahloder
  Eisenblech.  Außerdem  sind  Maaße  aus  Glas  zulässig.  «

§.8.
Gestalt.

Die  Maaße  von  2  Liter  abwärts  sollen  die  Form  eines  Cylinders  haben.

Das  Verhältniß  des  Durchmessers  des  Cylinders  zu  seiner  Höhe  soll  sein:
bei  2  Liter,  1  Liter  und  ½  Liter  Raumgehalt  wie  1:2
bei  ¼    =  1 :  1,9

Diese  Bestimmungen  sollen  als  hinreichend  erfüllt  gelten,  sobald  die  Durchmesser
  der  Maaße  weder  im  Mehr  noch  im  Minder  von  den  nach  obigen  Vorschriften
  berechneten  Sollwerthen  um  mehr  als  5  Prozent  der  letzteren  abweichen.

Abweichungen  von  der  cylindrischen  Gestalt  sind  bis  zu  solchem  Betrage
gestattet,  daß  bei  dem  oberen  und  dem  unteren  Durchmesser  eines  Maaßes  die
größten  zulässigen  Abweichungen  von  den  Sollwerthen  nach  entgegengesetzten  Seiten
stattfinden  dürfen.

Hiernach  ergeben  sich  für  die  Dimensionen  dieser  Maaße  folgende  Werthe

in  Millimeter:

 

 

 

 

Raumgehalt  zulässige  Grenzwerthe  des Durchmessers:
des  Berechnete  Werthe    
Maaßes.  der  Höhe.  des  Durchmessers.  größter.  kleinster.

2  Liter  216,8  108,4  114  103
1  172,1  86,0  90  82
½  136,6  68,3  72  65
¼  104,8  55,1  58  52


Bei  den  Maaßen  von  0,2,  0,1,  0,05,  0,02  und  0,01  Liter  Raumgehalt
soll  der  Durchmesser  des  Cylinders  gleich  der  Hohe  sein.
Bezüglich  geringer  Abweichungen  von  diesen  Bestimmungen  und  von  der
cylindrischen  Gestalt  gilt  dasselbe  wie  oben  bei  den  Maaßen  von  2  bis  ¼/  Liter.
Hiernach  ergeben  sich  für  die  Dimensionen  dieser  Maaße  folgende  Werthe
in  Millimeter:
Raumgehalt  Berechneter  Werth  der  Zulässige  Grenzwerthe  des
des  Höhe  und  des  Durch-  Durchmessers:

Maaßes.  messers.  größter.  kleinster.
0,2  Liter  63,4  67  60
0,1  50,3  53  48
0,05  39,9  42  38
0,02  29,4  31  28
0,01  23,4  25  22
        <pb n="29" />
        VII

Maaße  von  5,  10  und  20  Liter  Raumgehalt  sind  cylinder-  oder  tonnenförmig
  mit  engerem  cylindrischen  Halse  anzufertigen.
Die  Weite  des  Halses  darf  bei  Maaßen
von  5  Liter  Raumgehalt  nicht  mehr  als  12  Centimeter,
von  10  und  20  Liter  Raumgehalt  nicht  mehr  als  15  Centimeter

betragen.
§.  9.

Bezeichnung.

Die  Bezeichnung  hat  durch  deutliche  Angabe  des  Raumgehalts  nach  Liter
unter  Hinzufügung  des  Wortes  Liter  oder  des  Buchstabens  1  zu  erfolgen.  Dieselbe
  ist  entweder  auf  dem  Maaße  selbst  einzugraviren  oder  aufzuschlagen,  was  bei
Blechmaaßen  auch  auf  einer  aufgelötheten  Zinnstelle  geschehen  kann,  oder  auf  einem
aufgelötheten  Schilde  anzubringen,  dessen  Zugehörigkeit  zu  dem  Maaße  durch
einen  zu  stempelnden  Zinntropfen  zu  sichern  ist.  Auf  gläsernen  Maaßen  ist  die
Bezeichnung  durch  Aetzen,  Schleifen  und  dergleichen  auszuführen.

Für  die  Abstufungen  von  0,2  bis  0,01  Liter  ist  die  dezimale  Bezeichnungsform,
  für  das  ¼  Liter  die  gewöhnliche  Bruchform  anzuwenden;  für  das  0,5  Liter
sind  beide  Formen  zulässig.

§.  10.
Sonstige  Beschaffenheit.
1.  Die  äußere  Beschaffenheit  und  die  Stärke  der  Wände  sowie  des
Bodens  der  Maaße  soll  derartig  sein,  daß  die  letzteren  den  beim  Gebrauche  unvermeidlich

  vorkommenden  Einwirkungen  genügenden  Widerstand  leisten  und  Verletzungen
  als  solche  leicht  erkennen  lassen.

2.  Für  alle  Maaßgrößen  sind  solche  Maaße  gestattet,  bei  denen  der
Flüssigkeitsspiegel  der  richtigen  Füllung  mit  dem  oberen  Rande  in  einer  Ebene
liegt,  und  solche,  bei  denen  er  nahe  unter  dem  Rande  liegt.

3.  Bei  beiden  Arten  von  Maaßen  sind  Ausgüsse  (Schnauzen)  zulässig,
welche  bei  den  Maaßen  ersterer  Art  zu  dem  Maaßraum  gehören  sollen  und  bei
den  Maaßen  letzterer  Art  in  den  Maaßraum  hinabreichen  dürfen.

4.  Bei  denjenigen  Maaßen,  bei  welchen  der  Flüssigkeitsspiegel  der  richtigen
Füllung  unter  dem  oberen  Rande  des  Maaßes  liegt,  darf  der  Raumgehalt
begrenzt  werden:

a.  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  Abflußöffnungen,

b.  durch  eine  Abflußöffnung  und  einen  derselben  gegenüberliegenden  Stift

(Zäpfchen),

c.  durch  eine  Abflußöffnung  und  zwei  um  je  ein  Drittel  des  Umfanges

von  dieser  Oeffnung  abstehende  Stifte,
        <pb n="30" />
        VIII

d.  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  oder  durch  drei  gleichmäßig  auf
dem  Umfange  vertheilte  Stifte,

e.  bei  gläsernen  Maaßen  durch  zwei  einander  gegenüberliegende  Strichmarken,
  welche  an  der  äußeren  Fläche  der  durchsichtigen  Glaswand  angebracht
  sind,  und  deren  jede  sich  mindestens  auf  ein  Sechstel  des
Umfanges  erstreckt.

Bei  allen  Begrenzungen  durch  Stifte  soll  der  untere  Rand  der  letzteren
maßgebend  sein;  demgemäß  sollen  die  Enden  der  Stifte  nach  unten  zugeschärft  sein.

5.  Alle  metallenen  Maaße,  bei  denen  die  Ebene  des  oberen  Randes  die
Begrenzung  des  Maaßraumes  bildet,  sollen  am  Rande  äußerlich  genügend  verstärkt
  sein.  Bei  Blechmaaßen  darf  dies  durch  aufgelöthete  Bunde,  welche  auch
aus  Zinkblech  bestehen  dürfen,  oder  durch  einen  in  den  umgebogenen  Rand  eingelegten
  Draht  geschehen.

6.  Die  Einrichtung  der  Maaße,  bei  denen  die  Ebene  des  oberen  Randes
die  Begrenzung  des  Maaßraumes  bildet,  soll  die  Anwendung  einer  Glasplatte
behufs  genauer  Prüfung  der  Füllung  gestatten.

7.  Ausgüsse  oder  Schnauzen,  deren  Fassungsraum  einen  Theil  des  Maaßraumes
  bildet,  sollen  bei  metallenen  Maaßen  bis  zur  vorderen  Spitze  in  derselben
Art  wie  der  obere  Rand  verstärkt  sein.

8.  Bei  Blechmaaßen,  welche  nicht  aus  einem  Stück  getrieben  oder  nicht
mittelst  Hartlöthung  hergestellt  sind,  sollen  die  Böden  nicht  als  bloße  Scheiben
eingelöthet,  sondern  mit  einem  umgebogenen  Rande  versehen  sein.  Letzterer  soll
entweder  die  cylindrische  Wandfläche  von  außen  umschließen,  oder  sich  nach  unten
gekehrt  an  die  cylindrische  Wandfläche  innen  anschließen;  in  beiden  Fällen  ist  er
mit  der  Wandfläche  zu  verlöthen.

9.  Die  Böden  sind  bei  allen  metallenen  Maaßen  in  ebener  Fläche  herzustellen
  und  bei  metallenen  Maaßen  von  mehr  als  2  Liter  Raumgehalt  durch
außen  aufgelöthete  Stege  zu  verstärken.  Die  äußere  Boden-  beziehungsweise  die
untere  Randfläche  jedes  Maaßes  soll  jedenfalls  so  beschaffen  sein,  daß  das  Maaß
auf  einer  ebenen  Grundlage  fest  aufgestellt  werden  kann,  und  soll  außerdem  zu
den  oberen  Begrenzungseinrichtungen  des  Maaßraumes  eine  solche  Lage  haben,
daß  die  durch  die  letzteren  gelegten  Ebenen  oder  Richtungen  bei  horizontaler
Lage  der  Aufstellungsebene  ebenfalls  horizontal  sind.

10.  Bei  Stiften  oder  Zäpfchen,  welche  außen  mit  einem  Kopf  versehen
sind,  genügt  die  bloße  Einlöthung,  anderenfalls  sollen  dieselben  eingenietet,  in
beiden  Fällen  aber  außen  mit  einem  Zinntropfen  für  die  Stempelung  versehen  sein.

11.  Auf  Zinnmaaßen  soll  der  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers  angegeben
  sein.

12.  Die  Wandflächen  der  gläsernen  Maaße  sollen  so  beschaffen  sein,  daß
sie  an  denjenigen  Stellen,  an  welchen  die  Stempelung  anzubringen  ist,  die  letztere
durch  Aufätzung  deutlich  auszuführen  gestatten.
        <pb n="31" />
        §.  11.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens
betragen:
bei  20  Liter  1/400  des  Soll-  Raumgehalts  oder  50  Kubikcentimeter

10  ¼00   25
5  ¼00  -  12,5
2  -  ¼00  -      5
1 - ¼00  2,5
½  ½00  2,5
¼  ½00  1,25
0,2  ½00  1
0,1  1/100  1
0,05  1/100  0,5
0,02  1/50  0,4
0,01  1/50  0,2
§.  12.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  bei  denjenigen  metallenen  Maaßen,  bei  welchen
der  Flüssigkeitsspiegel  der  richtigen  Füllung  mit  dem  oberen  Rande  in  einer  Ebene
liegt,  durch  Aufdrücken  oder  Aufschlagen  zweier  einander  gegenüber  auf  oder  dicht
unter  dem  Rande  anzubringender  Stempel,  bei  den  metallenen  Maaßen  mit  Ausflußöffnungen
  oder  mit  Stiften  in  entsprechender  Weise  dicht  unter  dem  unteren
Rande  jeder  solchen  Oeffnung  beziehungsweise  auf  dem  außen  für  jeden  Stift
vorhandenen  Zinntropfen.  Wenn  eine  der  obigen  Stempelungen  nicht  unmittelbar
auf  oder  dicht  unter  dem  Rande  oder  auf  den  etwa  vorhandenen  verstärkenden
Ringen  ausführbar  ist,  darf  dieselbe  entweder  auf  dem  Kopfe  eines  Kupfer-  oder
Messingnietes  oder  auf  einem  schwalbenschwanzförmig  eingesetzten  Kupfer-  oder
Messingplättchen  oder  auf  einem  Zinntropfen  oder  auch  auf  einer  mit  Zinn  ausgegossenen
  Höhlung  erfolgen.

2.  Bei  gläsernen  Maaßen  erfolgt  die  Stempelung  ausschließlich  durch
Aufätzen  je  eines  Stempels,  und  zwar  bei  den  Randmaaßen  an  zwei  einander
gegenüberliegenden  Stellen  dicht  unter  dem  Rande,  bei  den  Strichmaaßen  dicht
unter  jeder  der  beiden  Strichmarken.

3.  Bei  Blechmaaßen,  welche  nicht  aus  einem  Stück  getrieben  oder  nicht
mittelst  Hartlöthung  hergestellt  sind,  ist  die  an  der  Wand  herablaufende  Löthfuge
auf  einem  Zinntropfen  an  derjenigen  Stelle  zu  stempeln,  wo  dieselbe  auf  den  die
Wandfläche  außen  umschließenden  oder  sich  innen  anschließenden  umgebogenen
Rand  des  Bodens  trifft.  Bei  einem  mit  dem  umgebogenen  Rande  sich  innerlich
an  die  Wandfläche  anschließenden  Boden  ist  außerdem  an  einer,  letzterem  Stempel

Reichs.  Gesetzbl.  1885.  1.  b
        <pb n="32" />
        X

gegenüberliegenden  Stelle  ein  den  Boden  und  die  innere  Wandfläche  treffender
Stempel  auf  einem  Zinntropfen  anzubringen.

4.  Bei  Maaßen  mit  Verstärkung  des  Randes  durch  einen  aufgelötheten
Bund  soll  die  Löthnaht  des  letzteren  so  gelegt  sein,  daß  sie  von  einem  der  beiden
nach  Nr.  1  am  Rande  des  Maaßes  anzubringenden  Stempel  mitgetroffen  wird.

5.  Bei  solchen  Maaßen  von  5  Liter  und  größerem  Raumgehalt,  welche
aus  mehreren  durch  Löthung  verbundenen  Theilen  bestehen,  sind  außerdem  die
auf  den  betreffenden  Löthfugen  anzubringenden  Zinntropfen  zu  stempeln.

6.  Zinnerne  Maaße  sind,  außer  mit  den  vorgeschriebenen  Stempeln  am
Rande,  noch  mit  einem  Stempel  auf  der  äußeren  Bodenfläche  zu  versehen.

B.  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten.

§.  13.
Zulässige  Meßwerkzeuge.

Zuzulassen  sind  solche  Meßwerkzeuge,  welche  zur  Abmessung  von  mindestens
zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden  Maaßgrößen  aus  einer  der  beiden  folgenden
Reihen  bestimmt  sind:

2,  1,  0,5,  0,2,  0,1,  0,05,  0,02,  0,01  Liter,
2,  1,  ½   ¼  Liter.

Die  Meßwerkzeuge  dürfen  sonst  eine  beliebige  Anzahl  der  Maaßgrößen  jeder
Reihe,  aber  von  0,5  Liter  abwärts  entweder  nur  aus  der  Dezimalreihe  oder  nur
bis  zu  ¼  Liter  abwärts  angeben.  Zwischen  den  gewählten  Grenzwerthen  aus  einer
der  beiden  obigen  Reihen  darf  keine  der  innerhalb  derselben  zulässige  Zwischenstufe
  fehlen.

Diejenigen  Meßwerkzeuge,  deren  Angaben  der  dezimalen  Reihe  angehören,
dürfen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie,  wenn  sie  nur  Maaßgrößen  von  1  Liter  abwärts
  enthalten,  auch  Zumessungen  in  Abstufungen  von  je  0,1  Liter,  und  von
0,1  Liter  abwärts  in  Abstufungen  von  0,01  oder  0,001  Liter  gestatten.

§.  14.
Material,  Gestalt,  sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.

1.  Als  Material  ist  nur  durchsichtiges  Glas  zuzulassen  (siehe  auch  §.  10
Nr.  12).

2.  Die  Meßwerkzeuge  sind  in  cylindrischer  oder  in  konischer,  nach  unten
verjüngter  Gestalt  mit  einem  Ablaßhahn  auszuführen.  Sie  dürfen  etwa  bis  zur
Hälfte  des  Umfanges  mit  Schutzhüllen  aus  Blech  oder  dergleichen  umgeben  sein.

3.  Die  am  Schluß  des  §.  13  zugelassenen  Dezimaleintheilungen  dürfen
nur  zwischen  solchen  Flüssigkeitsständen  angegeben  sein,  zwischen  denen  keine  Verjüngung
  des  Durchmessers  des  Gefäßes  und  dementsprechend  keine  augenfällige
Ungleichheit  der  Höhenabstände  für  gleiche  Maaßabstufungen  stattfindet.

4.  Die  Höhen  und  Durchmesser,  sowie  die  Verjüngungsverhältnisse  der
letzteren  bei  Gefäßen,  welche  eine  größere  Reihe  von  Maaßstufen  umfassen,  be-
        <pb n="33" />
        XI

stimmen  sich  dadurch,  daß  die  Angaben  für  die  einzelnen  Maaßgrößen  nur  an
solchen  Stellen  des  Gefäßes  erfolgen  dürfen,  an  welchen  einer  Erhöhung  oder
Erniedrigung  des  Flüssigkeitsstandes  um  ein  Centimeter  Zuflüsse  oder  Abflüsse  von
höchstens  folgendem  Raumgehalt  entsprechen:

bei  2  1  und  0,5  Liter  50  Kubikcentimeter

  0,2  0,1  20
  0,05  10
0,02  0,01  5
außerdem
bei ¼   20

Hiernach  sollen  zwischen  denjenigen  Stellen  des  Gefäßes,  an  welchen  die
Angaben  für  die  einzelnen  Maaßgrößen  abgelesen  werden,  in  lothrechter  Richtung
mindestens  folgende  Abstände  stattfinden:

zwischen  2  und  1  Liter  mindestens  20  Centimeter
-  1  -  0,5  10  
10

SSSdWonr
—  DP###

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außerdem
zwischen"  "  9

Zwischen  denjenigen  Angaben,  welche  eine  fortlaufende  Eintheilung  in
0,001  Liter  einschließen,  soll  durchgehends  einem  Raumgehaltsunterschiede  von
  0,001  Liter  ein  Abstand  der  zugehörigen  Strichmarken  von  mindestens  5  Millimeter
  entsprechen.

5.  Die  Begrenzung  und  Ablesung  der  Flüssigkeitsstände  soll  ausschließlich
durch  aufgeätzte  oder  eingeschliffene  oder  in  anderer  Weise  dauerhaft  angebrachte,
keinesfalls  durch  blos  aufgemalte  Strichmarken  auf  den  durchsichtigen  Glaswänden
geschehen.

6.  Alle  Strichmarken  sollen  mindestens  ¼  des  Umfanges  der  betreffenden
Glaswand  umfassen,  in  ihrer  ganzen  Länge  sichtbar  sein  und  in  Ebenen  liegen,
welche  mit  der  Achse  des  Meßgefäßes  einen  rechten  Winkel  bilden.  Zur  Sicherung
der  lothrechten  Lage  der  Achse  des  Gefäßes  soll,  wenn  der  äußere  Durchmesser
desselben  an  irgend  einer  Stelle  30  Millimeter  übersteigt,  ein  Pendelzeiger  vorhanden
  sein,  dessen  Einrichtung  und  Anbringung,  nachdem  seine  Verbindung  mit
dem  Meßgefäß  durch  Stempelung  §.  15)  gesichert  ist,  leicht  und  schnell  hervorzubringende
  und  ebenso  wieder  zu  beseitigende  Veränderungen  ausschließen  muß.

7.  Im  Uebrigen  soll  die  Einrichtung  der  Meßwerkzeuge  derartig  sein,  daß
das  Meßgefäß  bis  zu  der  betreffenden  Ablesungsmarke  mit  der  zuzumessenden
Flüssigkeit  angefüllt  und  alsdann  mittelst  des  am  unteren  Ende  des  Gefäßes  angebrachten
  Hahnes  jedes  Mal  vollständig  entleert  wird;  nur  bei  solchen  Meßb-
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        XII

werkzeugen,  welche  bis  zu  0,01  Liter  oder  noch  weiter  abwärts  Angaben  enthalten,
darf  die  Einrichtung  auch  derartig  sein,  daß  die  Flüssigkeit  nicht  bis  zur  vollständigen
  Entleerung  des  Gefäßes,  sondern  nur  bis  zu  einer  Nullpunktmarke  abgelassen
  wird,  deren  Einrichtung  ganz  derjenigen  der  anderen  Ablesungsmarken
entsprechen  soll,  mit  der  Maßgabe,  daß  in  ihrer  Nähe  einer  Erhöhung  oder  Erniedrigung
  des  Flüssigkeitsspiegels  um  5  Millimeter  höchstens  ein  Zu-  oder  Abfluß
von  0,001  Liter  entsprechen  darf,  und  daß  demgemäß  ihr  Abstand  von  der  Marke
für  0,01  Liter  mindestens  5  Centimeter  beträgt.

8.  Die  Unveränderlichkeit  der  messenden  Räume  sowie  der  Beziehungen
zwischen  den  letzteren  und  den  Angaben  der  Ablesungsmarken  soll  entweder  durch
die  Einrichtung  selbst  gesichert  sein  oder  durch  Stempelung  so  gesichert  werden
können,  daß  absichtliche  oder  unabsichtliche  Verfälschungen  der  Angaben  des
Apparates  nicht  leicht  und  schnell  ausgeführt  und  nicht  ebenso  wieder  beseitigt
werden  können.

Ein  fester  Verschluß  der  Meßgefäße  braucht  jedoch  nur  dann  durch  die  Einrichtung
  gesichert  zu  sein  oder  soll  nur  dann  durch  Stempelung  gesichert  werden
können,  wenn  die  Verschlußeinrichtung  mit  einem  Zuflußrohr,  welches  einen  Theil
des  Meßraumes  einnimmt,  fest  verbunden  ist;  anderenfalls  sind  lose  Deckel  und
dergleichen  zulässig.

§.  15.
Bezeichnung,  innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.

Die  Bezeichnung  der  Ablesungsmarken  für  die  im  ersten  Absatz  des  §.  13
zugelassenen  Maaßgrößen  soll  mit  den  daselbst  aufgeführten  Zahlenausdrücken  unter
Hinzufügung  des  Wortes  Liter  oder  der  Abkürzung  1  in  der  Nähe  der  Ablesungsmarken
  auf  der  Glasfläche  augenfällig  und  deutlich  ausgeführt  sein.

Die  nach  §.  13  außerdem  zulässigen  Eintheilungen  in  0,1  und  in  0,01  Liter
sollen  keine  Bezeichnung  empfangen.  Die  Eintheilungen  in  0,001  Liter  dürfen
dagegen  besonders  beziffert  und  nach  Kubikcentimeter  mit  der  Abkürzung  ccm
bezeichnet  sein.

Bezüglich  der  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  gelten  bei  den
einzelnen  Maaßgrößen  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  §.  11.

Bei  fortlaufender  Dezimaleintheilung  (siehe  §.  13  am  Schlusse)  mit  Einschluß
  der  in  derselben  enthaltenen  einzelnen  aichfähigen  Maaßgrößen  sollen  dagegen
  folgende  Bestimmungen  bezüglich  der  Fehlergrenzen  gelten:

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:

bei  den  Angaben  von  0,9  Liter  bis  einschließlich  0,5  Liter  2,5  Kubikcentimeter
=  =    0,4  =  =  0,1  1,0

          1,0
0,09  =  0,05  0,5
0,04  =  0,01  0,2

falls  dagegen  eine  von  0,1  Liter  abwärts  zulässige  fortlaufende  Eintheilung  in
0,001  Liter  vorhanden  ist,  dürfen  sie  bei  allen  Angaben  von  0,1  Liter  abwärts
höchstens  0,1  Kubikcentimeter  betragen.
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        XIII

Außerdem  dürfen  bei  allen  fortlaufenden  Eintheilungen  die  Fehler  zweier
benachbarter  Marken  sich  von  einander  nicht  um  mehr  als  die  Hälfte  der  für  die
kleinere  der  beiden  Angaben  noch  zulässigen  Fehlergrenze  unterscheiden.

Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufätzen  von  Stempeln  auf  der  Glasfläche
möglichst  dicht  an  den  Ablesungsmarken.  Hierbei  erhalten  die  mit  Raumgehaltsbezeichnung
  nach  Liter  versehenen  Ablesungsmarken  je  einen  Stempel.

Die  Prüfung  der  zu  einer  fortlaufenden  dezimalen  Eintheilung  gehörigen
Strichmarken  wird  nur  durch  Anbringung  je  eines  Stempels  nahe  der  Mitte
einer  zwischen  zwei  gestempelten  Maaßgrößen  befindlichen  Eintheilung  beglaubigt.
Die  Unnveränderlichkeit  des  Bodens  (beziehungsweise  des  Nullpunktes)  und  der
Abflußeinrichtung,  auch  der  Zuflußeinrichtung,  wenn  dieselbe  einen  Theil  des
Meßraumes  einnimmt,  sowie  die  Anbringung  des  Pendelzeigers  und  seiner  Einstellungsmarke
  sind  durch  Stempelung  zu  sichern.

C.  Meßflaschen.

§.  16.

Zulässige  Meßflaschen.
Zuzulassen  sind  Meßflaschen  von  1  Liter  und  von  0,5  Liter  Raumgehalt.

§.  17.
Material,  Gestalt,  Bezeichnung,  sonstige  Beschaffenheit  und  innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  Meßflaschen  sollen  aus  Glas,  welches  in  der  Höhe  der  richtigen
Füllung  hinreichend  durchsichtig  sein  muß  (siehe  auch  §.  10  Nr.  12),  in  der  ihrem
Namen  entsprechenden  Gestalt  mit  einem  engeren  cylindrischen  Halse  von  höchstens
40  Millimeter  innerem  Durchmesser  ausgeführt  und  an  ersichtlicher  Stelle  mit
der  Bezeichnung  1 l  beziehungsweise  0,5  l  oder  ½  l  versehen  sein.

Die  Begrenzung  des  Raumgehalts  soll  durch  einen  äußerlich  auf  dem  Halse
angebrachten  unveränderlichen  Strich,  welcher  mindestens  die  Hälfte  des  Halses
umfaßt,  oder  durch  zwei  in  einer  Ebene  einander  gegenüberliegende  Striche,  deren
jeder  sich  mindestens  auf  den  sechsten  Theil  des  Umfanges  erstreckt,  erfolgen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  bei  beiden
Maaßgrößen  höchstens  2,5  Kubikcentimeter  betragen.

§.  18.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Stempels  dicht  unter  dem
Füllungsstrich  beziehungsweise  dicht  unter  einem  der  beiden  Füllungsstriche.
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        III.  Fässer.

§.  19.
Zulässige  Fässer.

Nur  solche  Fässer  sollen  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Raumgehalts
  und  der  trockenen  oder  nassen  Tara  zugelassen  werden,  welche  hinsichtlich
ihrer  Haltbarkeit  und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zu  Bedenken  keinen  Anlaß  geben.

§.  20.
Fehlergrenzen,  Bezeichnung  und  Stempelung.

Die  Fehler  der  Ermittelungen  des  jeweiligen  Raumgehalts  oder  der  jeweiligen
  Tara  von  Fässern  dürfen
bei  Fässern  bis  zu  30  Liter  Raumgehalt  höchstens  0,1  Liter,
bei  Fässern  bis  zu  30  Kilogramm  Gewicht  höchstens  0,1  Kilogramm,
bei  größeren  Fässern  höchstens  1/300  des  Raumgehalts  beziehungsweise
der  Tara
im  Mehr  oder  im  Minder  betragen.

Das  Ergebniß  der  Ermittelung  des  Raumgehalts  oder  der  Tara  ist  nach
Liter  mit  Hinzufügung  der  Bezeichnung  l  beziehungsweise  nach  Kilogramm  mit
Hinzufügung  der  Bezeichnung  kg  und  unter  Vorsetzung  der  Bezeichnung  N  T
(Nasse  Tara),  wenn  die  Tarabestimmung  nach  vorgängiger  gehöriger  innerer
Nässung  des  Fasses  erfolgt  ist,  oder  der  Bezeichnung  T  T  (Trockene  Tara),  wenn
die  Tarabestimmung  ohne  vorgängige  innere  Nässung  des  Fasses  erfolgt  ist,  auf
dem  Fasse  anzugeben.  Bei  hölzernen  Fässern  geschieht  dies  in  der  Regel  durch
Einbrennen  auf  dem  Boden,  nur  bei  kleineren  hölzernen  Fässern  ist  es  auch
zulässig,  diese  Angaben  auf  dem  Umfange  an  solchen  Stellen  einzubrennen,  an
welchen  die  Angaben  vor  Beschädigungen  beim  Transport  u.  s.  w.  hinreichend
gesichert  erscheinen.  Bei  Fässern  aus  Metall  sind  die  obigen  Angaben  auf  einer
aufgelötheten  oder  aufgenieteten  Metallplatte  aufzuschlagen,  welche  an  einer  solchen
Stelle  des  Umfanges  oder  des  Bodens  angebracht  ist,  daß  die  aufzuschlagenden
Bezeichnungen  beim  Transport  des  Fasses  u.  s.  w.  keine  Beschädigungen  erleiden
können,  und  daß  die  Verbindung  der  Platte  mit  dem  Fasse  durch  Stempelung
gesichert  werden  kann.

Bei  Fässern  unter  300  Liter  Raumgehalt  ist  die  Angabe  des  ermittelten
Raumgehalts  auf  Zehntel  des  Liter,  bei  größeren  Fässern  auf  ganze  Liter
abzurunden;  die  Angabe  der  ermittelten  Tara  ist  stets  auf  Zehntel  des  Kilogramm
abzurunden.

Die  Stempelung  erfolgt  in  der  Nähe  der  vorerwähnten  Angaben  des
Raumgehalts  beziehungsweise  der  Tara.  Außer  dem  Aichungsstempel  wird  die
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        XV

Jahreszahl  der  Aichung  und,  wenn  es  verlangt  wird,  die  Nummer  des  Aichregisters
  eingebrannt  oder  bei  metallenen  Fässern  auf  der  oben  erwähnten  Platte
aufgeschlagen.

Der  Aichungsstempel  ist  zwischen  die  Jahreszahl  und  die  Angabe  des
Raumgehalts  beziehungsweise  der  Tara  zu  setzen.

IV.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände.

A.  Maaße  von  100  Liter  abwärts  für  alle  Arten
von  trockenen  Gegenständen.

§.  21.
Zulässige  Maaße.

Zuzulassen  sind  Maaße  von  folgenden  Größen:
100  Liter
50 "
20 "
10 "
5 "
2 "
1 "
0,5 "
0,2 "
0,1 "
0,05 "
außerdem  ¼  Hektoliter  und  ¼  Liter.

§.  22.
Material.

Als  Material  ist  Schwarz-,  Weiß-  oder  verzinktes  Eisenblech,  sowie  Messing,
Bronze,  Kupfer  oder  Holz,  ferner  vernickeltes  oder  mit  Nickel  plattirtes  Stahloder
  Eisenblech  zulässig.

§.  23.

Gestalt.

Die  Maaße  von  100  bis  zu  ¼  Liter  abwärts  sollen  die  Form  eines  Cylinders
haben,  bei  welchem  der  Durchmesser  das  Anderthalbfache  der  Höhe  beträgt.  Diese
Bestimmung  soll  bei  den  Maaßen  von  100  Liter  bis  zu  1  Liter  abwärts  als
hinreichend  erfüllt  gelten,  sobald  die  Durchmesser  dieser  Maaße  weder  im  Mehr
noch  im  Minder  von  den  nach  obiger  Vorschrift  berechneten  Sollwerthen  um  mehr
als  3  Prozent  der  letzteren  abweichen.  Bei  den  kleineren  Maaßen  dürfen  diese
Abweichungen  bis  zu  5  Prozent  betragen.
        <pb n="38" />
        XVI

Abweichungen  von  der  cylindrischen  Gestalt  sind  bis  zu  solchem  Betrage
gestattet,  daß  bei  dem  oberen  und  dem  unteren  Durchmesser  eines  Maaßes  die
größten  zulässigen  Abweichungen  nach  entgegengesetzten  Seiten  stattfinden  dürfen.

Es  ergeben  sich  hieraus  für  die  verschiedenen  Maaßgrößen  folgende  Dimensionen
  in  Millimeter:

Raumgehalt  Berechnete  Werthe  Zulässige    Werthe  des
Maaßes.  der  Höhe.  des  Durchmessers.  größter.  kleinster.
100  Liter  383,9  575,9  593  559
50  304,7  457,1  471  443
25  241,9  362,8  374  352
20  224,5  336,8  347  327
10  178,2  267,3  275  259
5  141,5  212,2  219  206
2  104,2  156,3  161  152
1    82,7  124,1  128  120
½    65,7  98,5  103  94
¼  52,1  78,2  82  74

Für  die  Formen  und  Dimensionen  der  Maaße  von  0,2,  0,1  und  0,05  Liter
gelten  die  im  §.  8  für  Flüssigkeitsmaaße  desselben  Raumgehalts  erlassenen  Vorschriften.


§.  24.
Bezeichnung.

1.  Die  Bezeichnung  hat  bei  den  Maaßen  von  20  Liter  abwärts  durch
deutliche  Angabe  des  Raumgehalts  in  Liter  unter  Hinzufügung  des  Wortes
Liter  oder  des  Buchstabens  l  zu  erfolgen.

2.  Für  die  Abstufungen  von  0,2  bis  0,05  Liter  ist  die  dezimale  Bezeichnungsform,
  für  das  ¼  Liter  die  gewöhnliche  Bruchform  anzuwenden;  für  das
0,5  Liter  sind  beide  Formen  zulässig.

3.  Die  Maaße  zu  100,  50  und  25  Liter  sind  beziehungsweise  als  1,  ½
und  ¼  Hektoliter  oder  als  1,  ½  und  ¼  hl  zu  bezeichnen.

4.  Sämmtliche  Bezeichnungen  sollen  in  solcher  Weise  ausgeführt  werden,
daß  ihre  Zugehörigkeit  zu  dem  Maaße  gesichert  ist  oder  nöthigenfalls  durch
Stempelung  gesichert  werden  kann  (siehe  auch  die  entsprechenden  Vorschriften
des  §.  9).

§.  25.
Sonstige  Beschaffenheit.

1.  Die  äußere  Beschaffenheit,  die  Stärke  der  Wände  und  des  Bodens  der

Maaße,  sowie  die  Verbindung  des  Bodens  und  der  Wände  sollen  derartig  sein,

daß  die  Maaße  den  beim  Gebrauche  unvermeidlichen  Einwirkungen  genügenden
Widerstand  leisten  und  Verletzungen  als  solche  leicht  erkennen  lassen.
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        XVII

2.  Die  obere  Begrenzung  des  Maaßraumes  soll  ausschließlich  durch  die
Ebene  des  Randes  erfolgen.  Der  Rand  soll  eben  und  zur  Erhaltung  des  ebenen
Verlaufes  sowie  der  Gestalt  des  Maaßes  in  gehöriger  Stärke  ausgeführt  oder
angemessen  verstärkt  sein.

3.  Alle  Maaße  zu  100  Liter  und  50  Liter  sollen  mit  Handhaben  versehen
sein  (siehe  Nr.  13).

4.  Ein  dünner  Anstrich  der  Innenflächen  eines  Maaßes  mit  Anwendung
von  Oel,  Theer  und  dergleichen  ist  zulässig.

5.  Für  Blechmaaße  gelten  hinsichtlich  des  Bodens  die  Bestimmungen  des
§.  10  Nr.  8  und  9  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  größerem  Raumgehalt  als
2  Liter  auch  andere  Arten  dauerhafter  Verbindung  als  die  dort  angegebenen  zulässig
  sind.

6.  Hölzerne  Maaße  sollen  gut  ausgetrocknet  sein.

7.  Wenn  bei  hölzernen  Hohlmaaßen  der  Boden  nicht  aus  einem  einzigen
Stücke  besteht,  so  soll  er  aus  zwei  mit  gekreuztem  Faserlauf  übereinanderliegenden
Theilen  zusammengesetzt  und  die  Verbindung  dieser  Theile  durch  Zusammenleimen
oder  in  einer  anderen  dauerhaften  Weise  ausgeführt  sein.

8.  Hölzerne  Maaße  dürfen  für  alle  Maaßgrößen  als  Spanmaaße,  ferner
bis  einschließlich  0,5  Liter  abwärts  als  Dauben-  (oder  Stab-)  Maaße  und  von
1  Liter  abwärts  auch  aus  massivem  Holze  hergestellt  sein.

9.  Bei  Spanmaaßen  soll  der  Boden,  dessen  Stärke  bei  den  Maaßen  von
20  Liter  und  größerem  Raumgehalt  nicht  unter  18,  bei  Maaßen  von  10  Liter
abwärts  nicht  unter  10  Millimeter  betragen  darf,  etwa  mit  einem  Drittel  seiner
Stärke  über  den  unteren  Rand  des  Spans  derartig  bis  zur  äußeren  Wandfläche
hervortreten,  daß  sich  die  Spanwand  auf  den  Boden  des  Maaßes  aufsetzt.

10.  Spanmaaße  bis  einschließlich  10  Liter  abwärts  sind  zur  Verstärkung
der  Verbindung  des  Bodens  und  der  Wandfläche  sowie  der  beiden  Enden  des
Spans  mit  Beschlägen  aus  Bandeisen  zu  versehen.

11.  Bei  Spanmaaßen  von  100  Liter,  50  Liter  und  ¼  Hektoliter  soll  der
Bandeisenbeschlag  des  Bodens  und  der  Wandfläche  aus  drei  Bandeisenschienen
gebildet  sein,  welche  sich  unter  dem  Boden  kreuzen,  an  der  Wandfläche  bis  in  die
Nähe  des  oberen  Randes  aufsteigen  und  dort  mit  einer  diesen  Rand  umgebenden
Bandeisenschiene  fest  verbunden  sind.

Eine  der  aufsteigenden  Bandeisenschienen  soll  auf  der  Verbindungsstelle  des
Spans  angebracht  sein.  In  demjenigen  Durchmesser  des  Randes,  welcher  die
Verbindungsstelle  trifft,  ist  ein  eiserner  Steg  anzubringen,  dessen  obere  ebene  Fläche
mit  dem  oberen  Rande  des  Maaßes  in  einer  Ebene  liegt,  dessen  breitere  Seitenflächen
  lothrecht  stehen,  und  dessen  Mitte  durch  eine  eiserne  Stütze  mit  dem  Boden
verbunden  ist.

12.  Bei  den  Spanmaaßen  von  20  und  10  Liter  genügen  zwei  sich  am
Boden  kreuzende  Schienen,  von  denen  eine  die  Verbindungsstelle  des  Spans  trifft,
und  welche  beide  mit  einer  den  oberen  Rand  umgebenden  Bandeisenschiene  fest
verbunden  sind.  Ein  Steg  ist  bei  den  Maaßen  von  20  und  10  Liter  nicht  er-Reichs-

  Gesetzbl.  1885.  1  c
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        XVIII

forderlich,  aber  zulässig.  Bei  allen  Maaßen,  welche  kleiner  sind  als  10  Liter,  ist
derselbe  ausgeschlossen.

13.  Die  in  Nr.  3  vorgeschriebenen  Handhaben  sind  bei  Spanmaaßen  so
anzubringen,  daß  die  flachen  Enden,  mit  denen  sie  befestigt  werden,  nach  entgegengesetzten
  Seiten  liegen  und  somit  nicht  einen  und  denselben  Faserlauf  treffen.
Falls  keine  der  Handhaben  über  der  Verbindungsstelle  des  Spans  angebracht  ist,
ist  die  Verbindungsstelle  etwa  in  der  halben  Höhe  des  Maaßes  noch  durch
einen  Niet  zu  sichern.

14.  Der  Beschlag  des  unteren  Randes  von  Spanmaaßen  (siehe  Nr.  10
bis  12)  soll  so  beschaffen  sein,  daß  er  die  im  §.  27  vorgeschriebene  Stempelung
von  Boden-  und  Wandfläche  entweder  in  Aussparungen  an  den  betreffenden
Stellen  oder  auf  den  Köpfen  von  Kupfer-  oder  Messingschrauben  zuläßt.

15.  Bei  den  Dauben-  (oder  Stab-)  Maaßen  sind  die  Dauben  einzeln  mit
den  umgelegten  eisernen  Bändern  durch  Niete  oder  Nägel  zu  verbinden.  Bis  zu
5  Liter  aufwärts  dürfen  jedoch  auch  Daubenmaaße,  bei  denen  die  Dauben  statt
mit  Eisenringen  mit  mehreren  hölzernen  Reifen  umlegt  und  verbunden  sind,  zugelassen
  werden.

§.  26.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:
bei  100  Liter  1/250  des  Soll-  Raumgehalts  oder  400  Kubikcentimeter

50  1/250  200  
20  1/200    100
10  1/200      50  
5  1/200    25  
2  1/200      10
1  1/200      5
0,5  1/100    5
0,2  1/100     2
0,1  1/50      2
  0,05  1/50  1
außerdem
bei  ¼  Hektoliter  1/200  "  125
=  ¼  Liter  1100  "  -  2,5
§. 27.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufdrücken,  Aufschlagen  oder  Einbrennen.
Für  die  Stempelung  der  Maaße  aus  Blech  gelten  die  entprcchenden  Vorschriften
des  §.  12.
        <pb n="41" />
        XIX

2.  Alle  hölzernen  Hohlmaaße  sind  an  drei  gleich  weit  von  einander  abstehenden
  Stellen  entweder  auf  oder  dicht  unter  dem  oberen  Rande,  ferner  auf
der  inneren  Boden-  und  auf  der  äußeren  Wandfläche  zu  stempeln.  Sind  Handhaben
  an  denselben  vorhanden,  so  ist  je  einer  der  sie  befestigenden  Niete  zu  stempeln.

3.  Bei  hölzernen  Spanmaaßen  sind  außerdem  drei  von  einander  gleich
weit  entfernte  Stempel  am  unteren  Rande  der  äußeren  Wandfläche  so  aufzusetzen,
daß  jeder  auf  Boden  und  Wand  zu  stehen  kommt.  In  denjenigen  Fällen,  in
welchen  diese  Stempelung  auf  kupfernen  oder  messingenen  Schraubenköpfen  (siehe
§.  25  Nr.  14)  erfolgt,  genügt  die  Stempelung  zweier  Schraubenköpfe,  welche  sich
auf  dem  Umfange  des  Maaßes  einander  gegenüber  befinden.

4.  Bei  Daubenmaaßen  sind  drei  von  einander  gleich  weit  entfernte  Stempel
auf  die  inneren  Seiten  der  vorstehenden  Daubenenden,  möglichst  nahe  an  der
unteren  Bodenfläche  zu  setzen.

B.  Maaße  und  Meßwerkzeuge  von  0,5  Hektoliter  aufwärts  für  Brennmaterialien,
  sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte.

§. 28.
Zulässige  Maaße  und  Meßwerkzeuge.

Zum  Zumessen  von  Brennmaterialien,  sowie  von  Kalk  und  anderen  Mineralprodukten
  werden  die  nachfolgend  aufgeführten  Maaße  und  Meßwerkzeuge  zur
Aichung  zugelassen:

I.  Kastenmaaße,  deren  Raumgehalt  0,5  Hektoliter,  1  Hektoliter  oder  ein

ganzes  Vielfache  von  einem  Hektoliter  beträgt;

II.  Kummtmaaße,  deren  Raumgehalt  ein  ganzes  Vielfache  von  einem  halben
Kubikmeter  beträgt;

III.  Lösch-  und  Ladegefäße  (im  Großverkehr),  deren  Raumgehalt  1  Hektoliter
oder  ein  ganzes  Vielfache  von  einem  Hektoliter  beträgt;

IV.  Fördergefäße  (auf  Bergwerken),  deren  Raumgehalt  0,5  Hektoliter  oder
ein  ganzes  Vielfache  von  einem  halben  Hektoliter  beträgt;

V.  Rahmen-  oder  Aufsetzmaaße,  deren  Raumgehalt  zwischen  den  beiden
offenen  Randebenen  2  Hektoliter  oder  ein  anderes  ganzes  Vielfache  von
einem  Hektoliter  beträgt.

§.  29.
Material,  Gestalt,  sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.
I.  Kastenmaaße.

1.  Die  Kastenmaaße  sollen  aus  Holz  oder  aus  Eisen  in  parallelepipedischer
Gestalt  hergestellt  sein.
        <pb n="42" />
        XX

2.  Die  Kastenmaße  zu  0,5,  1  und  2  Hektoliter  sollen,  im  Lichten  gemessen,
folgende  in  Millimeter  ausgedrückte  Dimensionen  haben:

Länge.  Bereite.  Tiefe.

das  Kastemmaaß  zu  0,5  Hektoliter  500  400  250
"  "  "1  "  625  500  320
"   "   "2    " 625  625  512

Abweichungen  der  Mittelwerthe  der  an  der  Randfläche  und  an  der  Bodenfläche
  gemessenen  Längen  und  Breiten  sowie  der  Tiefen  von  vorstehenden  Sollwerthen
  können  bis  zu  2  Prozent  unter  der  Voraussetzung  zugelassen  werden,  daß
der  Raumgehalt  die  Fehlergrenze  (§.  31)  einhält.

Für  die  Maaße  von  größerem  Raumgehalt  als  2  Hektoliter  werden  bestimmte
Dimensionen  nicht  vorgeschrieben,  doch  soll  die  Gestalt  ihrer  Bodenfläche  ein  Rechteck
sein,  bei  welchem  das  Verhältniß  der  Länge  zur  Breite  zwischen  1:1  und  2:1  liegt.

Die  Seitenwände  der  Kastenmaaße  sollen  nahezu  rechtwinklig  gegen  den
Boden  stehen.  Unterschiede  zwischen  den  Längen  und  den  Breiten  der  Bodenfläche
und  den  entsprechenden  Dimensionen  der  Randfläche  sind  nur  bis  zu  10  Prozent
der  Maaßtiefe  zulässig.

3.  Hölzerne  Kastenmaaße  müssen  einen  Beschlag  von  Bandeisen  erhalten,
welcher  den  oberen  Rand  und  die  Verbindung  der  Seitenwände  sowohl  untereinander
als  mit  dem  Boden  sichert.  Verbindungsstangen  zwischen  den  Seitenwänden  oder,
wie  bei  der  Verbindung  der  Kastenmaaße  mit  Karren,  zwischen  den  Tragschenkeln,
dürfen  nicht  durch  den  Maaßraum  gehen.  Hölzerne  Kastenmaaße  dürfen  im
Innern  mit  Eisenblech  ausgeschlagen  sein;  dieser  Beschlag  soll  aber  mit  dem
äußeren  Bandeisenbeschlage  durch  Nietbolzen  verbunden  sein,  von  denen  einige
eine  Stempelung  von  außen  zulassen  müssen.

4.  Bei  eisernen  Kastenmaaßen  sollen  die  Seitenwände  von  einer  zur
Sicherung  gegen  Verbiegungen  genügenden  Stärke  sein.  Die  Bodenplatte  ist
durch  anzubringende  Rippen  zu  verstärken.

II.  Kummtmaaße.

1.  Kummtmaaße  sind  aus  Holz  oder  Eisen  mit  rechteckiger  Bodenfläche
und  Randfläche  und  mit  geneigten  Seitenwänden  bei  rechtwinklig  zur  Bodenfläche
gestellter  Vorder-  und  Hinterwand  auszuführen.  Es  ist  jedoch  auch  zulässig,  die
Seitenwände  rechtwinklig  zur  Bodenfläche  und  alsdann  die  Vorder-  und  Hinterwand
  entweder  ebenfalls  rechtwinklig  oder  geneigt  zu  der  Bodenfläche  auszuführen.
Vorder-  und  Hinterwand  sowie  die  etwa  vorhandenen  Scheidewände  einzelner
Abschnitte  des  Maaßes  dürfen  nach  Art  von  Schützen,  welche  in  Nuthen  zwischen
den  Seitenwänden  beweglich  sind,  hergestellt  sein,  die  Vorder-  und  Hinterwand
auch  in  Form  von  Thüren  oder  Klappen.  Außerdem  dürfen  Aufsatzbretter  vorhanden
  sein,  durch  welche  mittelst  Erhöhung  der  Seiten-  sowie  der  End-  und
Scheidewände  der  Fassungsraum  nach  Bedürfniß  um  ein  ganzes  Vielfache  von
halben  Kubikmetern  vergrößert  werden  kann.
        <pb n="43" />
        XXI

Der  Raumgehalt  der  Kummtmaaße  soll  im  Allgemeinen  durch  die  Randfläche
  begrenzt  sein;  doch  sind  unter  besonderen  lokalen  Verkehrsverhältnissen  auch
Einrichtungen  zulässig,  bei  welchen  der  Raumgehalt  unterhalb  der.  Randfläche
durch  geeignete  Einrichtungen,  wie  Leisten,  Reihen  von  Löchern  und  dergleichen,
begrenzt  wird.

2.  Die  näheren  Bestimmungen,  betreffend  die  Dimensionen  und  Einrichtungen
  der  Kummtmaaße,  haben  die  Aufsichtsbehörden  für  ihre  Aufsichtsbezirke
unter  Berücksichtigung  der  lokalen  Verhältnisse  zu  erlassen,  wobei  darauf  zu  halten
ist,  daß  durch  eiserne  Beschläge,  Ueberwurfsketten,  Stangen  oder  dergleichen,  die
Erhaltung  des  Maaßraumes  thunlichst  gesichert,  und  daß  die  Prüfung  des  Raumgehalts
  mit  alleiniger  Anwendung  des  Längenmaaßstabes  ausführbar  ist.

III.  Lösch-  und  Ladegefäße.

Lösch-  und  Ladegefäße  sind  aus  Holz  oder  Eisen  in  Cylinder-  oder  Tonnenform
  herzustellen.  Beträgt  ihr  Raumgehalt  nicht  mehr  als  2  Hektoliter,  so  soll
das  Verhältniß  des  Mittelwerthes  der  Durchmesser  der  Querschnitte  zu  der  Höhe
der  Gefäße  zwischen  1:1  und  2:3  liegen;  bei  größerem  Raumgehalt  sind
andere  Verhältnisse,  welche  für  die  besonderen  Umstände  am  geeignetsten  sind,
zulässig.

Bezüglich  der  sonstigen  Beschaffenheit  und  Einrichtung  sind  die  unter  I
Nr.  3  und  4  für  die  Kastenmaaße  gegebenen  Sicherungsvorschriften  zum  Anhalt
zu  nehmen.  

IV. Fördergefäße.

Fördergefäße  sind  aus  Holz  oder  Eisen  in  solchen  Körperformen  herzustellen,
wie  sie  für  die  besonderen  technischen  Zwecke  am  geeignetsten  sind,  wobei  darauf
zu  halten  ist,  daß  die  Prüfung  des  Raumgehalts  sich  lediglich  unter  Anwendung
des  Längenmaaßstabes  und  sonstiger  einfacher  Hülfsmittel  der  Linearmessung  durch
einfache  Rechnung  genügend  sicher  ausführen  läßt.  Im  Uebrigen  gelten  die  entsprechenden
  für  Kastenmaaße  gegebenen  Vorschriften.

V.  Rahmen-  oder  Aufsetzmaaße.

Rahmenmaaße  sollen  rechteckig  begrenzte  Randebenen  haben  und  im  Uebrigen
den  für  Kastenmaaße  gegebenen  entsprechenden  Vorschriften  genügen;  doch  dürfen
Unterschiede  zwischen  den  Längen  und  Breiten  der  einen  Randfläche  und  den  entsprechenden
  Dimensionen  der  anderen  Randfläche  bis  zu  20  Prozent  der  Maaßtiefe
  zugelassen  werden.

§.  30.
Bezeichnung.

Die  Bezeichnungen  sollen  deutlich  und  in  einer  solchen  Weise  ausgeführt
sein,  daß  die  Zugehörigkeit  derselben  zu  dem  Maaße  gesichert  ist  oder  durch
Stempelung  gesichert  werden  kann.

Die  Bezeichnung  der  Maaße  u.  s.  w.  im  §.  29  unter  I,  III,  IV,  V  erfolgt
nach  Hektoliter  unter  Hinzufügung  des  Wortes  Hektoliter  oder  der  Abkürzung    hl.
        <pb n="44" />
        XXII

Die  Bezeichnung  der  Kummtmaaße  (II)  erfolgt  nach  Kubikmeter  oder
nach  Hektoliter  unter  Anwendung  dieser  Worte  oder  der  Abkürzungen  cbm
beziehungsweise  hl.

§.  31.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  bei  Kastenmaaßen,
  Lösch-  und  Ladegefäßen,  Fördergefäßen  und  Rahmenmaaßen  höchstens
1  Prozent  des  Raumgehalts  betragen.

Bei  Kummtmaaßen  dürfen  die  einzelnen  Hauptdimensionen,  welche  den
Raumgehalt  bestimmen,  von  den  für  dieselben  vorzuschreibenden  Werthen  (§.  29  II
Nr.  2)  im  Mehr  oder  im  Minder  nicht  um  mehr  als  1  Prozent  abweichen;  doch
sind  Kummtmaaße  schon  dann  als  unzulässig  zu  erachten,  wenn  diese  Abweichungen
sämmtlich  die  Fehlergrenze  nahezu  erreichen  und  zugleich  entweder  sämmtlich  im
Sinne  des  Mehr  oder  sämmtlich  im  Sinne  des  Minder  stattfinden.

§.  32.

Stempelung.

Die  Stempelung  geschieht

bei  den  Kastenmaaßen,  den  Lösch-  und  Ladegefäßen,  den  Fördergefäßen  und
den  Rahmenmaaßen  nach  den  im  §.  27  gegebenen  entsprechenden  Vorschriften,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Stempelungen  auf  oder  dicht  unter  dem  oberen
Rande  auch  bei  den  hölzernen  Maaßen  nur  an  zwei  einander  gegenüberliegenden
Stellen  zu  erfolgen  brauchen,  ferner  bei  hölzernen  Maaßen  mit  innerem  Eisenbeschlag
  §.  29  I  Nr.  3)  auch  von  außen  auf  einigen  der  die  Verbindung  des
letzteren  mit  dem  äußeren  Bandeisenbeschlag  herstellenden  Nietbolzen,

bei  den  Kummtmaaßen  durch  Einbrennen  je  eines  Stempels  an  jeder  Kante
des  Kastens  und  der  Aufsatzbretter,  sowie  dicht  an  den  Leisten,  welche  die  Nuthen
für  die  Schützen  bilden.

C.  Meßrahmen  für  Brennhol)z.

§.  33.
Zulässige  Meßrahmen,  Material,  Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zur  Ausmessung  sowie  zur  Erleichterung  und  Sicherung  rechtwinkliger
Aufschichtungen  von  Brennholz  werden  lothrecht  aufzustellende  Meßrahmen  zur
Aichung  zugelassen,  deren  lichte  Rahmenflächen  ¼,  ½,  1  Quadratmeter  oder  ein
ganzes  Vielfache  von  1  Quadratmeter,  und  deren  einzelne  Seiten,  zwischen  Endflächen
  oder  Endmarken  oder  im  Lichten  der  Rahmen  gemessen,  ein  halbes  Meter
oder  ein  ganzes  Vielfache  von  einem  halben  Meter  betragen.

2.  Die  Einrichtung  der  Meßrahmen  darf  sowohl  derartig  sein,  daß  sie  zur
vollständigen  Ausmessung  des  Raumgehalts  der  Aufschichtung,  als  auch  derartig,
daß  sie  nur  zur  Ausmessung  einer  der  Begrenzungsflächen  der  Aufschichtung
        <pb n="45" />
        XXIII

dienen,  während  die  Tiefendimension  der  letzteren  mit  einem  geaichten  Maaßstab
ermittelt  wird.

3.  Die  Meßrahmen  dürfen  aus  hölzernen  oder  aus  eisernen,  rechtwinklig
mit  einander  zu  verbindenden  Stäben  oder  aus  rechtwinklig  mit  einander  verbundenen
  Brettern  bestehen.  Sie  dürfen  sowohl  zu  fester  Aufstellung,  als  auch
zum  Zusammensetzen  und  Auseinandernehmen  eingerichtet  sein.

4.  An  Meßrahmen  mit  festen  Stäben  oder  Brettern  ist  die  Anbringung
irgend  einer  anderen  als  einer  Eintheilung  in  halbe  Meter  auf  Rahmenstücken
nicht  zulässig.  Bei  Meßrahmen  mit  beweglichen  Stäben  darf  einer  der  Stäbe
mit  Centimetereintheilung  versehen  sein.

§.  34.
Bezeichnung,  innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.
Die  Bezeichnung  der  Meßrahmen  geschieht  auf  jedem  Rahmenstücke,  entsprechend
  den  für  Längenmaaße  gegebenen  Vorschriften  (§.  3).
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  der  Rahmenstücke  dürfen
bei  Längen  von  1  Meter  und  mehr  höchstens  1  Centimeter,
bei  Längen  von  0,5  Meter  höchstens  0,5  Centimeter
betragen.

Die  Stempelung  erfolgt  dicht  an  den  Verbindungsstellen  der  einzelnen
Rahmenstücke  und  an  jedem  End-  und  Theilpunkte  der  Längen  der  einzelnen
Rahmenstücke,  und  zwar  bei  hölzernen  Rahmen  durch  Einbrennen,  bei  eisernen
durch  Aufschlagen  auf  Pfropfe  oder  Platten  von  weicherem  Metall,  welche  in
unveränderlicher  oder  nöthigenfalls  durch  Stempelung  zu  sichernder  Weise  auf  den
Rahmenstücken  angebracht  sein  müssen.

V.  Gewichte.

A.  Handelsgewichte.

§.  35.
Zulässige  Gewichte.
Handelsgewichte  sind  zuzulassen  in  Gewichtsgrößen
von  50,  20,  10,  5,  2,  1  Kilogramm
und  500,  200,  100,  50,  20,  10,  5,  2,  1  Gramm.

§.  36.
Material.
Als  Material  dürfen  Eisen,  Messing,  Bronze,  Argentan  sowie  alle  anderen

Metalle  und  Metallmischungen,  welche  den  vorstehend  genannten  Metallen  an  Härte
und  an  Beständigkeit  gegen  Lufteinflüsse  nicht  nachstehen,  und  zwar  mit  oder  ohne
        <pb n="46" />
        XXIV

Ueberzugsschicht  aus  einem  anderen  genügend  festhaftenden  und  luftbeständigen
Material  angewendet  werden.  Für  Gewichtsstücke  unter  100  Gramm  sind  jedoch
Eisen  sowie  andere  Metalle  oder  Metallmischungen,  welche  in  ihrem  Verhalten
gegen  Lufteinflüsse  dem  Eisen  nahestehen,  nicht  zulässig.

§.  37.
Gestalt.

Die  Gewichtsstücke  von  50  Kilogramm  bis  1  Gramm  einschließlich  sollen
eine  cylindrische  Gestalt  haben,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  zwischen  dem  oberen
und  unteren  Durchmesser  Unterschiede,  welche  5  Prozent  des  letzteren  nicht  übersteigen,
  zulässig  sind.

Die  Stücke  von  50  Kilogramm  und  20  Kilogramm  sollen  mit  einer  Handhabe,
  die  Stücke  von  10  Kilogramm  mit  Handhabe  oder  Knopf,  die  Stücke  von
5  Kilogramm  bis  1  Gramm  einschließlich  mit  einem  Knopf  versehen  sein,  mit
Ausnahme  der  eisernen  Gewichtsstücke  von  200  und  100  Gramm,  welche  ohne
Knopf  herzustellen  sind.

Die  cylindrischen  Körper  sowohl  der  eisernen  als  auch  der  aus  anderem
Material  hergestellten  Gewichtsstücke  sollen,  abgesehen  von  der  Handhabe  oder  dem
Knopf,  folgende  Dimensionen  einhalten:

Gewichtsgröße.  Zulässige  größte  Höhe.  Zulässige  kleinste  Höhe.
50  Kilogramm  250  Millimeter  220  Millimeter
20  175  150
10  135    114

5    109  92

2  78  65

1  60  51

0,5  47    39  

Gewichtsgröße.  Zulässiger  größter  Durchmesser.  Zulässiger  kleinster  Durchmesser.
200  Gramm  42  Millimeter  39  Millimeter
100    34    32

50  28  26

20  23  22

10  20  19

5  17  16

2  14  13

1  10  9

In  Form  von  Einsatzgewichten,  d.  h.  in  Form  von  ineinander  zu  setzenden
Schalen,  deren  äußere,  mit  einem  Scharnierdeckel  versehen,  eine  Art  von  Gehäuse
bildet,  sind  folgende  Zusammensetzungen  von  Gewichtsstücken  zulässig:

1.  ein  Einsatz  von  1  Kilogramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  12  Stücken,

nämlich  500,  200,  100,  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm

besteht;
        <pb n="47" />
        XXV

2.  ein  Einsatz  von  500  Gramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  11  Stücken,
nämlich  200,  100,  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm
besteht;

3.  ein  Einsatz  von  200  Gramm  Gesammtgewicht,  welcher  aus  9  Stücken,
nämlich  100,  50,  20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm  besteht.

Das  Eingrammstück  eines  Einsatzes  darf  für  sich,  jedes  andere  Einsatzgewicht
  nur  mit  dem  vollständigen  Einsatz  zur  Aichung  zugelassen  werden.

§.  38.
Bezeichnung.  
Die  Bezeichnung  der  Gewichtsstücke  geschieht  in  folgender  Weise:
Gewichtsgröße.  Bezeichnung.
50  Kilogramm  50  kg
20  "  20  kg
10  "  10  kg
5  "  5  kg
2  "  2  kg
1  "  1  kg
500  Gramm  0,5  kg  oder  500  g
200  0,2  kg  200 g
100  0,1  kg  100  g
50  50 g
20  20 g
10  10 g
5  5  g
2  2 g
1  1 g

Die  Bezeichnung  soll  in  gehöriger  Größe  und  Deutlichkeit  an  augenfälliger
Stelle  angebracht  sein.  Bei  gußeisernen  Stücken  soll  die  Bezeichnung  in  erhabener
Schrift,  aus  einem  Guß  mit  dem  Stück  hergestellt  sein,  doch  sind  Bezeichnungen
in  vertiefter  Schrift  bei  abgedrehten  gußeisernen  Gewichten  zulässig.  Bei  allen
Stücken  aus  anderem  Metall  darf  die  Bezeichnung  aufgeschlagen  oder  eingravirt
  sein.

Das  Gesammtgewicht  eines  Einsatzes  einschließlich  des  Gehäuses  (siehe  §.  37
Nr.  1,  2  und  3)  soll  auf  der  äußeren  Fläche  des  Deckels  angegeben  sein,  und
die  einzelnen  Einsatzgewichte  sollen  die  vorgeschriebene  Bezeichnung  auf  der  oberen
Bodenfläche  oder  auf  dem  oberen  Rande  haben.

Reichs-Gesetzbl.  1885.  1  d
        <pb n="48" />
        XXVI

§.  39.
Sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.

1.  Die  Oberfläche  eines  Gewichtsstückes  soll  derartig  beschaffen  sein  und
derartig  regelmäßig  verlaufen,  daß  sie  unter  den  beim  Gebrauch  vorkommenden
Einwirkungen  genügende  Unveränderlichkeit  des  Gewichtes  erwarten  läßt,  und  daß
etwaige  Verletzungen  leicht  als  solche  erkennbar  sind.

2.  Die  Handhaben  gußeiserner  Gewichte  sollen  aus  Schmiedeeisen  bestehen
und  direkt,  ohne  fremdes  Bindemittel,  wie  Blei  und  dergleichen,  eingegossen  sein.
Knöpfe  dürfen  keinesfalls  angeschraubt  sein,  dagegen  sind  schmiedeeiserne  Knöpfe
zulässig,  welche  ebenso  wie  die  Handhaben  eingegossen  sind.

3.  Die  eisernen  Stücke  (nämlich  die  Stücke  aus  Gußeisen,  Gußstahl,  Hartguß
  u.  dergl.)  von  50  Kilogramm  bis  100  Gramm  einschließlich  sollen  mit  einer
zur  Aufnahme  des  Justirmaterials  bestimmten  Justirhöhlung  versehen  sein,  welche
auf  der  oberen  Fläche  des  Gewichtsstückes  in  einer  Oeffnung  (dem  Justirloch)
ausmündet  und  durch  einen  Aichpfropf  zu  schließen  ist.  Diese  Ausmündung  der
Justirhöhlung  soll  jedenfalls  so  beschaffen  sein,  daß  der  in  dieselbe  einzuschlagende
Aichpfropf  darin  einen  festen  Halt  hat.

Ein  unterhalb  des  Knopfes  gelegenes  Justirloch  darf  nicht  zu  nahe  am
Rande,  aber  auch  nicht  derartig  angebracht  sein,  daß  die  Zugänglichkeit  desselben
durch  den  Knopf  beeinträchtigt  wird.

4.  Der  Aichpfropf  soll  aus  Kupfer  oder  aus  einer  Legirung  von  Blei  und
Zinn  bestehen,  welche  einen  für  die  Erhaltung  des  auf  demselben  einzuschlagenden
Stempelzeichens  genügenden  Härtegrad  hat.

5.  Gewichtsstücke  aus  anderem  Metall  als  Eisen  (siehe  Nr.  3)  sollen  massiv
aus  einem  Stück  hergestellt  sein  und  dürfen  Justirvorrichtungen  nicht  enthalten.

Zulässig  ist  es  jedoch,  daß  zum  Zweck  der  Beseitigung  von  kleinen  Ueberschreitungen
  der  Fehlergrenzen  bei  zu  leichten  Gewichtsstücken  dieser  Art  kleine  Einbohrungen
  gemacht  und  mit  schwererem  Material  ausgefüllt  werden,  vorausgesetzt,
daß  dieselben  alsdann,  unter  sorgfältiger  Wiederherstellung  und  Glättung  der
Oberfläche,  mit  einem  Pfropf  aus  dem  Material  des  Stückes  dauerhaft  verschlossen
  werden.

 

 

§.  40.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen
  bei  Gewichtsstücken  zu
50  Kilogramm  1/10000  des  Soll-Gewichtes  oder  5  Gramm

20  1/5000  " 4 "
10   1/4000    " 2,5 "
 5    1/4000    " 1,25 "
 2    1/3333    " 0,60 "

1    1/2500    " 4,40 "
        <pb n="49" />
        XXVII
500  Gramm  1/2000  des  Soll-Gewichtes  oder  250  Milligramm

200  "  1/2000  100  "
100  "  1/1667  "  60  "
50  "  1/1000  "  50  "
20  "  1/667  "    30

10  "  1/500  "    20
5  "  1/312  "    16  "
2  "  1/167  "  12  "
1  "  1/100  "    10  "

§.  41.
Stempelung.

Die  Stempelung  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken.
Die  eisernen  Gewichtsstücke  erhalten  den  Stempel  auf  dem  Aichpfropf,  die  Gewichtsstücke
  aus  Messing,  Bronze  und  dergleichen  auf  ihrer  oberen  Fläche  und  auf  der
Bodenfläche,  sowie  auf  solchen  Pfropfen,  mit  welchen  nach  §.  39  die  etwa  zum
Zweck  der  Berichtigung  gemachten  kleinen  Einbohrungen  verschlossen  worden  sind.

Die  einzelnen  Stücke  der  Einsatzgewichte  sind  auf  der  inneren  und  auf  der
äußeren  Bodenfläche  zu  stempeln.

Zulässig  ist  die  Anbringung  der  Jahreszahl  der  Aichung  auf  den  Gewichtsstücken.



B  Präzisionsgewichte.

§.  42.
Zulässige  Gewichte.
Außer  den  im  §.  35  für  Handelsgewichte  zugelassenen  Gewichtsgrößen  sind
bei  Präzisionsgewichten  noch  Gewichtsgrößen
von  500,  200,  100,  50,  20,  10,  5,  2,  1  Milligramm  zuzulassen.

§.  43.
Material.

Die  Bestimmungen  des  §.  36  gelten  auch  hier,  doch  mit  der  Abweichung,
daß  Eisen  bei  Präzisionsgewichten  nur  bis  einschließlich  5  Kilogramm  abwärts
zuzulassen  ist.

Außer  den  im  §.  36  zugelassenen  Metallen  und  Metallmischungen  ist  auch
Platin,  von  50  Milligramm  abwärts  auch  Aluminium,  für  die  Stücke  von  5,
2  und  1  Milligramm  jedoch  nur  Aluminium  zulässig.  Bei  den  Stücken  von
500  Milligramm  abwärts  ist  Silber  ausgeschlossen.

d
        <pb n="50" />
        XXVIII

§.  44.
Gestalt,  sonstige  Beschaffenheit  und  Einrichtung.

Für  die  Stücke  bis  1  Gramm  abwärts  gelten  bezüglich  der  Gestalt  die
Bestimmungen  des  §.  37,  doch  sind  Einsatzgewichte  ausgeschlossen.

Die  Gewichtsstücke  von  500  Milligramm  abwärts  sind  als  Blechplättchen
mit  einer  aufgebogenen  Seite  auszuführen,  und  zwar:

die  Stücke  zu  500,  50  und  5  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  regelmäßigen
  Sechsecks,

die  Stücke  zu  200,  20  und  2  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  regelmäßigen
  Vierecks;

die  Stücke  zu  100,  10  und  1  Milligramm  in  der  Gestalt  eines  gleichseitigen
  Dreiecks.

Die  Bestimmungen  des  §.  39  gelten  auch  entsprechend  für  Präzisionsgewichte,
  jedoch  mit  der  Maßgabe  daß  an  den  regelmäßigen  Verlauf  und  an  die
zur  Erhaltung  genügender  Unveränderlichkeit  erforderliche  sonstige  Beschaffenheit
der  Oberflächen  von  Präzisionsgewichtsstücken  besonders  strenge  Ansprüche  zu  stellen
sind,  und  daß  der  Aichpfropf  nur  aus  Messing  bestehen  darf.

§.  45.
Bezeichnung.
In  Betreff  der  Bezeichnung  gelten  für  die  Präzisionsgewichte  bis  zu

1  Gramm  abwärts  die  Vorschriften  des  §.  38.
Die  Bezeichnung  der  kleineren  Präzisionsgewichte  geschieht  in  folgender  Weise:

Gewichtsgröße.  Bezeichnung.
500  Milligramm  0,5  g  oder  500  mg
200  "  0,2 g  200  mg
100  "  0,1 g  "  100 mg
50  50  mg
20  20  mg
10  "  10  mg
5  "  5  mg
2  "  2  mg
1  "  1  mg

Diese  Bezeichnungen  sind  deutlich  aufzuschlagen  oder  einzupressen;  von
50  Milligramm  abwärts  darf  der  Zusatz  mg  weggelassen  werden.
        <pb n="51" />
        §.  46.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens
betragen  bei  Gewichtsstücken  zu

50  Kilogramm  1/20000  des  Soll-Gewichtes  oder  2,5  Gramm

20  "  1/10000  "  2,0  "

10  1/8000  "  1,25

5  "  1/8000  "  0,625

2  1/6667  "  "  0,300

1  "  1/5000  "  "  0,200

bei  Gewichtsstücken  zu.

500  Gramm  1/4000  des  Soll-Gewichtes  oder  125  Milligramm

200  1/4000  "  50

100  1/3333  "  30

50  1/2000  "  25  "

20  1/1333  "  15  "

10  1/1000  "  10

5  1/833  "  "  6  "

2  1/667  "  3  "

1  1/500  "  2

0,5  1/500  "  1  "

0,2  1/200  "  1  "

0,1  1/100  "  1

50  Milligramm  1/100  "  "  0,5

20  "  1/40  "  "  0,5

10  1/20  "  0,5

5  "  1/20  "  0,25

2  1/10  "  0,2

1  "  1/10  "  "  0,1

§.  47.
Stempelung.

Die  Stempelung  der  Präzisionsgewichte  erfolgt  mit  dem  Präzisionsstempel
(§.  79),  im  Uebrigen  nach  den  Vorschriften  des  §.  41.  Die  Gewichtsstücke  in
Form  von  Plättchen  empfangen  einen  Stempel  auf  der  die  Bezeichnung  enthaltenden
  Fläche.
        <pb n="52" />
        C.  Goldmünzgewichte.

§.  48.
Zulässige  Gewichte.
Für  den  Gebrauch  bei  Abwägung  der  Reichsgoldmünzen  werden  folgende
Gewichtsstücke  zur  Aichung  zugelassen:
I.  Gewichtsstücke  in  den  Beträgen  der  Normalgewichte  der  einzelnen  Goldmünzen,
  und  zwar:
für  das  Zwanzigmarkstück  mit  dem  Gewicht  von  7,9650  Gramm
Zehnmarkstück  "  "  3,  9825
"  "  Fünfmarkstück  "  "  "  "  1,  9912  "
II.  Gewichtsstücke  in  den  Beträgen  der  Passirgewichte  der  einzelnen
Goldmünzen,  und  zwar:
für  das  Zwanzigmarkstück  mit  dem  Gewicht  von  7,9251  Gramm
Zehnmarkstück  "  3,9626
Fünfmarkstück  "  "  1,9753
III.  Gewichtsstücke  in  den  Beträgen  gewisser  Vielfachen  der  Normalgewichte
  der  Goldmünzen,  und  zwar:

für  50  M.  mit  dem  Gewicht  von  19,912  Gramm

"  100  39,825

"  200  79,650

"  500  199,124

"  1000  398,248

2000  796,495
§.  49.

Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit.
Die  Goldmünzgewichte  sollen  aus  einer  zinnhaltigen  Kupferlegirung  bestehen.
Es  wird  ferner  vorgeschrieben  für  die  Gewichtsstüke
unter  §.  48  I:  die  Gestalt  einer  kreisrunden  Scheibe  mit  Knopf;
unter  §.  48  II:  die  Gestalt  eines  flachen  sechsseitigen  Prisma  mit  Knopf;
unter  §.  48  III:  die  Gestalt  eines  Cylinders,  dessen  Durchmesser  größer
ist  als  die  Höhe,  mit  Knopf.
Die  Gewichtsstücke  unter  §.  48  I  und  §.  48  III  sollen  mit  N.  diejenigen
unter  §.  48  II  mit  P,  nebst  der  betreffenden  Markzahl  und  dem  Marktzeichen,  z.  B.
N  10  M  P  20  M  N  100  M
bezeichnet  sein.
Betreffs  der  sonstigen  Beschaffenheit  werden  an  die  Goldmünzgewichte  dieselben

  Anforderungen  gestellt,  wie  an  die  nicht  aus  Eisen  bestehenden  Präzisionsgewichte.
        <pb n="53" />
        XXXI

§.  50.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens
betragen

bei  Gewichtsstücken  für  5 M  2  Milligramm
"  "  "  10  2  "
"  "  "  20  3
50      15
100  20
200  25
500  50  "
"  1000    90  "
"  2000  160  "
§.  51.
Stempelung.

Die  Stempelung  ist  wie  bei  den  nicht  aus  Eisen  bestehenden  Präzisionsgewichten
  auszuführen  (vergl.  jedoch  §.  79).

D.  Postgewichte.

§.  52.
Zulässige  Gewichte.

Für  den  Gebrauch  der  Postbehörden  werden  besondere  Gewichtsstücke  von
40  Gramm  und  von  15  Gramm  zugelassen.

§.  53.
Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit.
Die  Postgewichte  sollen  aus  Messing  oder  aus  einer  zinnhalten  Kupfer-


legirung,  in  Form  von  rechtwinkligen  Prismen  mit  etwas  abgeschliffenen  Kanten
und  Ecken  und  mit  einem  Knopfe  hergestellt,  sowie  mit  der  Bezeichnung

Postgewicht  40  g  beziehungsweise  Postgewicht  15 g
versehen  sein.
In  Betreff  der  sonstigen  Beschaffenheit  gelten  dieselben  Vorschriften,  wie
für  die  nicht  aus  Eisen  bestehenden  Handelsgewichte.
        <pb n="54" />
        §.  64.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen  und  Stempelung.

Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen
bei  Gewichtsstücken  zu  40  Gramm.  .  .  .  40  Milligramm
"  "  "  15  "  ....  25  "

Die  Stempelung  ist  wie  bei  den  nicht  aus  Eisen  bestehenden  Handelsgewichten
  auszuführen  (§.  41).

VI.  Waagen.
A.  Handelswaagen.

§.  55.
Zulässige  Waagen.

Zuzulassen  sind  nur  solche  Gattungen  von  Waagen,  welche  nach  der  Theorie
und  Erfahrung  eine  Bürgschaft  gewähren,  daß  sie  für  diejenigen  Zwecke  des
Verkehrs,  denen  sie  dienen  sollen,  eine  dem  Grade  und  der  Dauer  nach  hinreichende
  Zuverlässigkeit  besitzen.

Hiernach  werden  als  gewöhnliche  Handelswaagen  nur  solche  Hebelwaagen
mit  Gewichtswirkung  zur  Aichung  zugelassen,  mit  welchen  das  Gewicht  der  Last
lediglich  in  einer  einzigen,  unzweideutig  erkennbar  gemachten  Stellung  des  Hebelsystems,
  der  sogenannten  Einspielungsstellung  (siehe  auch  Nr.  4),  ermittelt
wird,  und  deren  Einrichtungen  außerdem  folgenden  allgemeinen  Bestimmungen
genügen:

1.  Die  sich  berührenden  Theile  derjenigen  Einrichtungen,  durch  welche  die
Drehungsbewegungen  der  Hebel  ermöglicht  werden,  nämlich  der  Schneiden
und  der  Pfannen,  sollen  aus  genügend  gehärtetem  Stahl  hergestellt
sein.  Die  Schneiden  und  Pfannen  sollen  ferner  so  eingerichtet  und  an
den  Hebeln  und  Stangen  so  angebracht  sein,  daß  die  Drehungen  ohne
bemerkliche  Hemmungen  erfolgen,  und  daß  alle  Längen,  deren  sichere
und  unveränderliche  Begrenzung  für  die  Einhaltung  der  Richtigkeit  der
Waage  wesentlich  ist,  nur  durch  Schneiden,  welche  mit  den  bezüglichen
Theilen  fest  verbunden  sind,  begrenzt  werden.

2.  Die  an  einem  und  demselben  Hebel  befestigten  Schneiden  sollen  parallel
zu  einander  angebracht,  und  zugleich  soll  durch  die  Stellung  der
Schneiden  zu  einander  dafür  gesorgt  sein,  daß  die  Gleichgewichtslagen
der  Waage  innerhalb  ihrer  Belastungs-  und  Bewegungsgrenzen  stets
stabile  sind.

Jede  zuzulassende  Waage  soll  also,  sobald  sie  von  einer  Gleichgewichtslage
  ausgehend  in  Schwingungen  versetzt  worden  ist,  in  dieselbe
Lage  wieder  zurückkehren.
        <pb n="55" />
        XXXIII

3.  Jede  zuzulassende  Waage  soll  entweder  die  deutliche  und  untrennbare
Angabe  der  größten  Last,  zu  deren  Abwägung  sie  bestimmt  und  ausreichend
  ist,  enthalten,  oder  sie  soll  die  erforderlichen  Einrichtungen  darbieten,
  um  von  der  Aichungsstelle  vorschriftsmäßig  (§.  60)  mit  der
Angabe  dieser  größten  zulässigen  Last  (größten  Tragfähigkeit  auf  der
Lastseite)  versehen  werden  zu  können.

4.  Jede  Waage,  bei  welcher  es  nicht  entweder  durch  ihre  Aufhängung
beziehungsweise  durch  die  Unveränderlichkeit  ihrer  Aufstellung  gesichert
oder  durch  die  Formen  und  Dimensionen  ihres  Gestells  und  ihrer  Zeigereinrichtung
  (Zunge  oder  dergl.)  für  die  Beobachtung  mit  dem  bloßen
Auge  erkennbar  ist,  daß  die  sogenannte  Einspielungsstellung  ihres  Zeigers
mit  ausreichender  Genauigkeit  stets  in  einer  und  derselben  Lage  zur  Lothrichtung
  stattfindet,  muß  mit  einem  Loth  (Pendelzeiger)  oder  einer
Wasserwaage  und  dergleichen  versehen  sein,  aus  deren  Einspielen  jedesmal
erkannt  werden  kann,  daß  die  Waage  sich  bei  der  Anwendung  in  derselben
  Stellung  zur  Lothrichtung  befindet,  in  welcher  die  Prüfung  ihrer
Richtigkeit  stattgefunden  hat.  Brückenwaagen  (siehe  §.  56)  sollen  unbedingt
mit  einem  Pendelzeiger  versehen  sein.

5.  Die  Längen  der  Hebelarme  oder  die  Lage  des  Schwerpunktes  einer
Waage  dürfen  keinesfalls  durch  Vorrichtungen  korrigirbar  sein,  welche
es  ermöglichen,  unachtsam  oder  absichtlich  Veränderungen  des  vorschriftsmäßigen
  Zustandes  der  Waage  leicht  und  schnell  auszuführen
und  ebenso  wieder  zu  beseitigen.

§.  56.
Zulässige  Konstruktionssysteme  für  Handelswaagen.

Die  zur  Aichung  zuzulassenden  Gattungen  von  Handelswaagen  sind
die  folgenden:

I.  Gleicharmige  Waagen.

a.  Gleicharmige  Balkenwaagen  (mit  Gehängen),  d.  h.  solche  gleicharmige
  Waagen,  bei  welchen  sich  die  Belastungen  hängend  unterhalb  der  Endachsen
  befinden,  so  daß  während  der  Schwingungen  der  Waage  der  Schwerpunkt
der  Belastung  immer  lothrecht  unter  der  bezüglichen  Endachse  verbleibt.

b.  Gleicharmige  oberschalige  oder  Tafelwaagen,  d.  h.  solche  gleicharmige
  Waagen,  bei  denen  der  Schwerpunkt  der  Belastungen  sich  oberhalb  der
Endachsen  befindet,  und  bei  denen  daher,  im  Gegensatz  zu  der  Einrichtung  der
gleicharmigen  Balkenwaagen  mit  Gehängen,  Parallelführungen  der  Belastungen
erforderlich  sind,  um  dem  Schwerpunkt  der  letzteren  eine  lothrechte  Bewegung  zu
sichern,  welche  derjenigen  der  bezüglichen  Endachse  stets  gleich  ist.

II.  Ungleicharmige  Waagen,
und  zwar  mit  solchen  einfachen  oder  zusammengesetzten  Verhältnissen  der  Hebellängen,
  daß  die  Last  durch  den  zehnten  oder  durch  den  hundertsten  Theil  ihres
Gewichtes  aufgewogen  wird  (Dezimal-  und  Centesimalwaagen).
Reichs-Gesetzbl.  1885.  1.  e
        <pb n="56" />
        XXXIV

a.  Ungleicharmige  Balkenwaagen  (mit  Gehängen),  d.  h.  solche  ungleicharmige
  Waagen,  bei  welchen  sich  die  Belastungen  unterhalb  der  tragenden  Achsen,
und  zwar  hängend  befinden,  so  daß  während  der  Schwingungen  der  Waage  der
Schwerpunkt  der  Belastung  immer  lothrecht  unter  der  tragenden  Achse  verbleibt.

b.  Brückenwaagen,  d.  h.  solche  ungleicharmige  Waagen,  bei  welchen
sich  der  Schwerpunkt  der  abzuwägenden  Last  oberhalb  tragender  Achsen  befindet,
und  bei  denen  daher  eine  Parallelführung  des  Lastträgers  (der  Brücke,  des  Tisches,
der  Schale  u.  s.  w.)  erforderlich  ist,  um  dem  Schwerpunkt  der  Last  eine  lothrechte
Bewegung  zu  sichern,  welche  derjenigen  der  bezüglichen  Endachse  stets  gleich  ist.

III.  Laufgewichtswaagen,

d.  h.  Waagen,  bei  welchen  auf  der  Lastseite  ähnliche  Einrichtungen,  wie  bei  den
unter  I  und  II  aufgeführten  Gattungen  vorhanden  sind,  bei  welchen  aber  die  Last
durch  ein  unveränderliches  Gewicht  an  veränderlichem  Hebelarm  aufgewogen  und
ihr  Betrag  an  der  Längeneintheilung  (der  Skale)  dieses  Hebelarmes  abgelesen  wird.

a.  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  (Schnellwaagen,
  römische  Waagen  u.  s.  w.).

b.  Zusammengesetzte  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale,
sowie  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

Bei  den  unter  II  und  III  aufgeführten  Waagengattungen  sind  auch  gemischte
  Einrichtungen  zulässig,  bei  welchen  ein  Theil  der  Last  durch  Gewichtsstücke,
die  an  einem  nicht  veränderlichen  Hebelarm  wirken,  und  der  andere  Theil  der
Last  durch  eine  Laufgewichtseinrichtung  aufgewogen  und  ermittelt  wird  (siehe  §.  59
Nr.  15).

Waagen  dieser  Art  sind  bezüglich  der  Fehlergrenzen  (G.  60)  und  der  unteren
Grenzwerthe  der  größten  zulässigen  Last,  sowie  hinsichtlich  der  Gebührenerhebung
entweder  als  ungleicharmige  Waagen  (I.)  oder  als  Laufgewichtswaagen  (III)  zu
behandeln,  je  nachdem  derjenige  Theil  der  größten  zulässigen  Last,  welcher  von
den  Laufgewichtsskalen  angegeben  werden  kann,  kleiner  oder  größer  ist,  als  der
übrig  bleibende  Theil  der  größten  zulässigen  Last,  und  sie  sind  demgemäß  im
ersteren  Falle  als  „ungleicharmige  Waagen  (ungleicharmige  Balkenwaagen  beziehungsweise
  Brückenwaagen)  mit  Hülfs-Laufgewicht  und  -  Skale“,  im  letzteren
Falle  als  „Brücken-“  beziehungsweise  „zusammengesetzte  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht
  und  Skale  nebst  Hülfs-Gewichtsschale“  zu  bezeichnen.

Die  Aufhängung  der  Belastungen  darf  niemals  unmittelbar  an  der  betreffenden
  Pfanne  erfolgen,  sondern  nur  mittelst  eines  Zwischengehänges  mit  Ringen
und  Haken  oder  dergleichen  so  ausgeführt  sein,  daß  einestheils  die  beim  Aufbringen
  der  Belastung  unvermeidlichen  stärkeren  Schwingungen  der  Gehänge  sich
nur  in  vermindertem  Grade  auf  die  Pfannen  übertragen  können,  anderentheils
überhaupt  veränderte  Stellungen  der  Pfannen  thunlichst  vermieden  werden,  wie
sie  sonst  durch  etwas  seitliche  Stellungen  der  Belastungen  eintreten  können.
        <pb n="57" />
        XXXV

Jede  Brückenwaage  (IIb  und  IIIb)  soll  mit  einer  Arretirvorrichtung  an
dem  Haupthebel  und  jede  fest  fundamentirte  Brückenwaage,  sowie  überhaupt  jede
Brückenwaage,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  2  000  Kilogramm
bestimmt  ist,  soll  außerdem  mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein,  durch  welche
das  Hebelsystem  der  Waage  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden
Stößen  bewahrt  wird.

§.  57.
Gleicharmige  Waagen.

1.  Die  beiden  Arme  einer  gleicharmigen  Balkenwaage  (§.  56  la)  dürfen
ersichtliche  Verschiedenheiten  der  Gestalt  nicht  zeigen,  und  der  Waagebalken  soll
in  der  Einspielungslage  für  sich  im  Gleichgewicht  sein.

2.  Falls  die  Balken  (§.  56  I  a)  sich  an  den  Enden  bogen-  oder  gabelförmig
verzweigen,  darf  die  Länge  der  Mittelschneide  des  Balkens  nicht  weniger  betragen
als  0,6  des  Abstandes  zwischen  den  von  jenen  Zweigen  getragenen,  zu  einander
gehörigen  Theilen  jeder  Endachse.  Außerdem  soll  bei  einer  solchen  Einrichtung  des
Balkens  eine  Schutzeinrichtung  an  der  Aufhängung  der  Schalen  angebracht  sein,
welche  eine  Anlehnung  der  zu  wägenden  Gegenstände  an  die  Zweige  des  Waagebalkens
  unter  allen  bei  der  Anwendung  denkbaren  Umständen  verhindert.

3.  Alle  gleicharmige  Waagen  (§.  56  la  und  b)  dürfen  an  den  Schalen
mit  Tarirvorrichtungen  versehen  sein,  durch  welche  sich  das  unter  Umständen  veränderliche
  Gewicht  der  Schalen  oder  Gehänge  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die
Waage  im  unbelasteten  Zustande  zum  Einspielen  gebracht  werden  kann;  doch  sollen
diese  Einrichtungen  in  regelmäßiger  und  geordneter  Weise,  dem  Zweck  einer  offenkundigen
  Ausgleichung  entsprechend,  ausgeführt  sein.  An  den  Hebelarmen
gleicharmiger  Waagen  dürfen  sich  jedoch  keinerlei  derartige  Ausgleichungsmittel
befinden.

§.  58.

Ungleicharmige  Waagen.
(Dezimal-  und  Centesimalwaagen.)

1.  Zulässig  sind  nur  solche  Dezimalwaagen,  welche  für  eine  größte  Last  (§.  55
Nr.  3)  von  nicht  weniger  als  20  Kilogramm,  und  nur  solche  Centesimalwaagen,
welche  für  eine  größte  Last  von  nicht  weniger  als  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

2.  Alle  Centesimalwaagen  sollen  als  solche  an  augenfälliger  Stelle  bezeichnet
  sein.

3.  Die  ungleicharmigen  Waagen  dürfen  nicht  nur  an  den  Schalen  mit
Tarirvorrichtungen,  sondern  auch  an  den  Hebelarmen  mit  Regulatorvorrichtungen
(Laufgewicht  ohne  Skale)  versehen  sein,  durch  welche  das  Gewicht  sämmtlicher
Theile  sich  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die  Waage  im  unbelasteten  Zustande
zum  Einspielen  gebracht  werden  kann.

Brückenwaagen  sollen  unbedingt  mit  derartigen  Regulatorvorrichtungen
versehen  sein.

e“
        <pb n="58" />
        XXXVI

Alle  diese  Einrichtungen  sollen  jedoch  in  regelmäßiger  und  geordneter
Weise,  dem  Zweck  einer  offenkundigen  Ausgleichung  entsprechend,  ausgeführt  sein.

§.  59.
Laufgewichtswaagen.

1.  Für  die  Einrichtungen  auf  der  Lastseite  einer  Laufgewichtswaage  gelten,  je
nachdem  dieselbe  eine  Balken-  oder  eine  Brückenwaage  mit  Laufgewicht  ist,  die  für
Balkenwaagen  oder  für  Brückenwaagen  getroffenen  entsprechenden  Bestimmungen.

2.  Die  Eintheilung  der  Skalen  dieser  Waagen  darf  sich  nur  auf  die
Kilogramm-Einheit  beziehen  und  soll  nach  Dezimaltheilen  der  letzteren  ohne  ersichtliche
  Eintheilungsfehler  eingravirt  oder  aufgeschlagen,  überhaupt  in  unveränderlicher
  Weise  ausgeführt  sein.  Der  kleinste  Abstand  zweier  benachbarter  Theilungsmarken
  darf  nicht  unter  2  Millimeter  betragen.  Daß  die  Angaben  der  Skale
sich  auf  die  Kilogramm-Einheit  beziehen,  soll  durch  Beisetzung  der  Bezeichnung  kg
zu  einer  der  Zahlenangaben  der  Skale  an  einer  augenfälligen  Stelle  ersichtlich
gemacht  sein.

3.  Die  zur  Ablesung  der  Skale  vorhandene  Einrichtung  (Ablesungsmarke)
soll  so  beschaffen  sein,  daß  die  Ablesung  der  Gewichtsangabe  nicht  durch  Nebenumstände,
  insbesondere  nicht  durch  eine  Verschiedenheit  der  Stellung  des  Auges,
beeinflußt  werden  kann.

4.  Bei  den  Laufgewichtswaagen  dürfen  je  nach  der  Länge  und  Einrichtung
der  Lasthebelsysteme  verschiedene  Skalen  vorhanden  sein,  doch  dürfen  verschiedene
Skalen  für  ein  und  dasselbe  Laufgewicht  keinesfalls  unmittelbar  neben-  oder
übereinander  auf  einer  und  derselben  Seitenfläche  des  Hebels  angebracht  sein.

5.  Die  Unveränderlichkeit  der  Laufgewichtseinrichtung  und  der  Massenvertheilung
  innerhalb  der  letzteren  muß  durch  Form,  Material  und  sonstige
Beschaffenheit  derselben  genügend  verbürgt  sein,  doch  sind  bei  denjenigen  Waagen,
bei  welchen  überhaupt  mehrere  Laufgewichte  und  Skalen  zulässig  sind,  auch  solche
Laufgewichtseinrichtungen  nicht  ausgeschlossen,  bei  welchen  das  Laufgewicht  selbst
der  Träger  eines  kleineren  Laufgewichtes  mit  Skale  oder  blos  einer  beweglichen
Skale  und  dergleichen  ist,  deren  Verschiebung  die  letzte  Gewichtsausgleichung  und
die  Ablesung  derselben  ermöglicht.  Vorhandene  Klemmschrauben  und  dergleichen
dürfen  keinesfalls  abnehmbar  sein.

a.  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

6.  Bei  dieser  Gattung  von  Laufgewichtswaagen  befindet  sich  die  Last  in
einem  Gehänge  unterhalb  der  Endachse  des  Lastarmes  eines  Hebels,  dessen
anderer  Arm  die  Skale  enthält  und  das  Laufgewicht  trägt.  Waagen  dieser
Art  dürfen  nur  ein  Laufgewicht  haben,  welches  mittelst  eines  Gehänges  auf  einer
Stahlschneide  ruht,  die  auf  beiden  Seiten  einer  entlang  der  Skale  zu  verschiebenden
  Hülse  vorsteht.  Von  dieser  Hülse  darf  das  Laufgewicht  nicht  abnehmbar
  sein.  Die  Stahlschneide  soll  in  der  durch  die  Mittelschneide  der  Waage
und  durch  die  Endschneide  des  Lasthebels  gehenden  Ebene  liegen.
        <pb n="59" />
        XXXVI

7.  Ist  die  Hülse  selbst  abnehmbar,  so  soll  ihr  Gewicht  mit  Einschluß  des
Gehänges  und  des  Laufgewichtes  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg  auf
der  Hülse  oder  auf  dem  Laufgewicht  deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.

8.  Die  Hülse  darf  für  jede  Seite  des  veränderlichen  Hebelarmes  nur  eine
Ablesungsmarke  enthalten.  Ist  sie  abnehmbar,  so  darf  sie  überhaupt  nur  eine
Marke,  welche  für  beide  Skalen  dient,  enthalten.

9.  Ist  eine  abnehmbare  Waageschale  oder  eine  andere  abnehmbare  Anhängevorrichtung
  für  die  Last  vorhanden,  so  soll  das  Gewicht  derselben  mit  Einschluß
der  Ketten,  Oesen  und  Gehänge  nach  Kilogramm  unter  Beisetzung  von  kg  an
geeigneter  Stelle  der  Vorrichtung  deutlich  und  untrennbar  angegeben  sein.  Abnehmbare
  Vorrichtungen  dieser  Art  dürfen  nur  aus  Metall  hergestellt  sein.

10.  Die  Verschiebbarkeit  der  das  Laufgewicht  tragenden  Hülse  an  der  Skale
des  Hebelarmes  soll  eine  stetige  sein.  Kerbförmige  Einschnitte  des  letzteren  und  dergleichen
  sind  daher  bei  den  einfachen  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  nicht  zulässig.

b.  Zusammengesetzte  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale,
sowie  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

11.  Zuzulassen  sind  nur  solche  Waagen  dieser  Arten,  welche  für  eine  größte
Last  von  nicht  weniger  als  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

12.  Bei  diesen  Laufgewichtswaagen  befindet  sich  die  Last  entweder  in  einem
Gehänge  unterhalb  der  Endachse  eines  Hebelarmes,  welcher  erst  mittelbar  durch  eine
Hebelverbindung  auf  den  die  Laufgewichtseinrichtungen  tragenden  Hebel  wirkt,
oder  die  Last  liegt  auf  einer  Brücke  mit  Parallelführung,  während  die  Laufgewichte
und  Skalen  sich  an  den  ersichtlichsten  Stellen  des  Hebels  oder  des  Hebelsystems
befinden,  an  welchem  sonst  bei  den  gewöhnlichen  Brückenwaagen  die  Gewichtsschale

  angebracht  ist.

13.  Außer  den  unter  Nr.  5  erwähnten  Einrichtungen  sind  hier  zwei  oder
mehrere  verschiedene  Skalen  mit  verschiedenen  Laufgewichten  neben-  oder  übereinander
  zulässig.

14.  Bei  den  unter  Nr.  13  aufgeführten  Einrichtungen  ist  es  zulässig,  daß
die  Einstellung  des  größten  Laufgewichtes  auf  die  einer  ganzen  Anzahl  von  größeren
Gewichtseinheiten  entsprechenden  Hebellängen  durch  kerbförmige  Einschnitte  und
dergleichen  erleichtert  und  gesichert  wird,  doch  soll  jedenfalls  außer  diesen  Abstufungen
  der  Hebeleintheilung  auch  eine  Skale,  an  welcher  die  jedesmalige
Stellung  desselben  Laufgewichtes  mittelst  einer  geeigneten,  an  demselben  angebrachten
  Marke  abgelesen  wird,  vorhanden  sein.

15.  Die  Laufgewichte  brauchen  bei  zusammengesetzten  Balkenwaagen  und
bei  Brückenwaagen  nicht  unbedingt  so  beschaffen  zu  sein,  daß  sie  mit  einer  Gehängeeinrichtung
  auf  einer  fest  mit  der  verschiebbaren  Hülse  verbundenen  Schneide
ruhen,  vielmehr  sind  hier  statt  der  Gehängeeinrichtungen  andere  Formen  und
        <pb n="60" />
        XXXVMI

Anbringungsarten  der  Laufgewichte  zulässig,  sobald  dieselben  die  Bedingung  erfüllen,
daß  der  Schwerpunkt  des  Laufgewichtes  in  möglichst  geringem  Abstande  von  der
durch  die  Mittelschneide  der  Waage  und  die  Endschneide  des  Lasthebels  gehenden
Ebene  liegt,  und  sich  keinesfalls  um  einen  in  die  Augen  fallenden  Betrag  tiefer
unter  dieser  Ebene  befindet,  als  die  Mittellinie  des  Armes,  an  welchem  das  Laufgewicht
  sich  bewegt.

16.  Die  Vorschriften  unter  Nr.  2  bis  5  und  12  bis  15  finden  entsprechende
Anwendung  auf  Laufgewichte  und  Skalen,  welche  nur  als  Hülfseinrichtungen
bei  anderen  Waagengattungen  dienen  (siehe  §.  56).  Bei  Einrichtungen  letzterer
Art  darf  jedoch  an  der  zur  Ablesung  der  kleinsten  Gewichtstheile  bestimmten  Skale
diejenige  Aenderung  der  Gewichtsangabe,  welche  einer  Verschiebung  des  Laufewichtes
  um  einen  Skalentheil  entspricht,  den  Betrag  der  nach  §.  60  bei  der

Prüfung  der  Richtigkeit  und  Empfindlichkeit  anzuwendenden  größten  Gewichtszulage
  nicht  übersteigen.
§.  60.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Beim  Aichen  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zugelassenen  Waage
ist  nach  den  näheren  Anweisungen  der  Instruktion  zu  untersuchen,  ob  dieselbe  hinreichende
  Empfindlichkeit  besitzt,  und  ob  ihre  Hebelverhältnisse  hinreichend  richtig  sind.

Als  das  Empfindlichkeitsmaaß  gilt  das  Verhältniß,  welches  diejenige  kleinste
Vermehrung  oder  Verminderung  der  Last,  die  noch  eine  deutlich  erkennbare  Veränderung
  der  Gleichgewichtslage  der  Waage  (einen  Ausschlag)  hervorbringt,  zu
der  Last  selber  hat.

Zur  Stempelung  darf  eine  Waage  nur  dann  zugelassen  werden,

1.  wenn  nach  Aufbringung  der  größten  zulässigen  Last  die  für  letztere  und
für  die  betreffende  Waagengattung  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung
  aufgeführte  Zulage  noch  einen  deutlichen  Ausschlag  bewirkt;

2.  wenn  nach  Aufbringung  des  zehnten  Theils  der  größten  zulässigen  Last
der  fünfte  Theil  der  nach  Nr.  1  für  die  größte  zulässige  Last  berechneten
Zulage  noch  einen  deutlichen  Ausschlag  der  Waage  bewirkt;

3.  wenn  die  Abweichung  des  Hebelverhältnisses  der  Waage  von  dem  ihrem
System  zukommenden  Werthe,  nämlich

a.  bei  den  gleicharmigen  Waagen  von  der  Gleichheit,

b.  bei  den  Dezimalwaagen  von  dem  Verhältniß  1:  10,
c.  bei  den  Centesimalwaagen  von  dem  Verhältniß  1:100,
d.  bei  den  Laufgewichtswaagen  von  der  Angabe  der  Skale

bei  der  Abwägung  sowohl  der  größten  Last  als  ihres  zehnten  Theiles  durch
einen  Gewichtsbetrag  ausgeglichen  werden  kann,  welcher  nicht  größer  ist,
als  die  unter  Nr.  1  beziehungsweise  unter  Nr.  2  aufgeführte,  das  Empfindlichkeitsmaaß
  bei  jeder  dieser  Belastungen  bestimmende  Gewichtszulage;
        <pb n="61" />
        XXXIX

4.  wenn  bei  den  Waagen  mit  Parallelführung  der  Last  (oberschalige  und
Brückenwaagen),  sowie  bei  den  gleicharmigen  Balkenwaagen  mit  Verzweigung
  der  Hebel-Enden  die  vorstehenden  Bedingungen  auch  in  den
verschiedenen  bei  der  Anwendung  der  Waage  vorkommenden  Stellungen
der  Belastung  auf  den  Schalen  oder  Brücken  eingehalten  werden.

Größte  zulässige  Gewichtszulage  bei  der  Prüfung  der  Empfindlichkeit  und
der  Richtigkeit  der  Handelswaagen.

I.  Gleicharmige  Waagen.

1/500  oder  0,2  Gramm  für  je  100  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe
  200  Gramm  oder  weniger  beträgt.

1/1000  1,00  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als
5  Kilogramm  beträgt.

1/2000  "  0,5    für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

II.  Ungleicharmige  Waagen.
1/1667  oder  0,6  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last.

III.  Laufgewichtswaagen.

1/1000  oder  1,0  Gramm  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  weniger  als  200  Kilogramm  beträgt.

1/1667  0,6  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  200  Kilogramm  oder  mehr  beträgt.

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.

I.  Präzisionswaagen.

§.  61.
Zulässige  Konstruktionssysteme  und  sonstige  Einrichtungen.

Solche  Waagen,  welche  nach  ihrer  Konstruktion  und  Konstruktionsausführung
Wägungen  von  einer  noch  größeren  Zuverlässigkeit  erwarten  lassen,  als  für  den
Verkehr  im  Allgemeinen  erforderlich  ist,  dürfen  auch  auf  eine  größere  als  die
obige  Genauigkeit  geprüft  und,  wenn  sie  eine  solche  besitzen,  mit  dem  Präzisionsstempel
  versehen  werden.

Die  Zulassung  zur  Präzisionsaichung  wird  auf  gleicharmige  Balkenwaagen,
und  zwar  auf  solche  Waagen  dieser  Gattung  eingeschränkt,  welche  nach  Material
und  Güte  der  Konstruktionsausführung  eine  Zuverlässigkeit  von  besonderem  Grade
und  von  besonders  gesicherter  Dauer  erwarten  lassen.  Vorzugsweise  kommt  hierbei
die  möglichst  vollkommene  Ausführung  der  Drehungseinrichtungen  und  die  größtmögliche
  Sicherung  der  Schwingungen  der  Waage  vor  allen  Reibungen  und
Klemmungen  in  Betracht.
        <pb n="62" />
        §.  62.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

Die  Anforderungen  an  den  Empfindlichkeits-  und  Richtigkeitsgrad  der  Präzisionswaagen
  sind  unter  entsprechender  Anwendung  der  oben  für  gewöhnliche
Handelswaagen  gegebenen  Vorschriften  (§.  60  Nr.  1  bis  4)  die  folgenden:

Größte  zulässige  Gewichtezulage  bei  der  Prüfung  der  Empfindlichkeit  und
der  Richtigkeit  der  Präzisionswaagen.

1/500  oder  2,0  Milligramm  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  20  Gramm  oder  weniger  beträgt.

1/1000  1,0  "  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  20  Gramm,  aber  nicht  mehr  als
200  Gramm  beträgt.

1/2000  0,5  "  für  jedes  Gramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als
2  Kilogramm  beträgt.

1/5000  0,2  Gramm  fur  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  2  Kilogramm,  aber  nicht  mehr  als
5  Kilogramm  beträgt.

1/10000  0,1  für  jedes  Kilogramm  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

II.  Selbstthätige  Registrirwaagen.

§.  63.
Anwendungsgebiet  und  Beschaffenheit  der  zuzulassenden  selbstthätigen  Registrirwaagen.

Zur  Abwägung  und  Registrirung  des  Gewichtes:

a.  von  pulver-  und  sandförmigen  Materialien,  und  zwar  bis  auf  Weiteres
von  Mehl,  Gries  und  Grütze,  sowie  von  Cement,  trockenem  pulverförmigen
  künstlichen  Dünger  und  ähnlichen  trockenen  mineralischen  Körpern
in  Pulverform,

b.  von  kleinkörnigen  Früchten  und  daraus  hergestellten  körnigen  Fabrikaten,
und  zwar  bis  auf  Weiteres  von  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Hafer,  Mais,
Hülsenfüchten,  geputztem  Malz,  Reis,  Buchweizen,  Hirse,  Graupen,
Raps,  Rüb-  und  Leinsamen,  sowie  von  Palmkernen,

und  zwar  im  Eingangs-  und  Ausgangsverkehr  des  Großhandels  und  Fabrikbetriebes,
  sowie  bei  steuer-  und  zollamtlichen  Ermittelungen,  werden  solche  Wägungseinrichtungen
  zugelassen,  bei  welchen  eine  gleicharmige  Balkenwaage  die  Füllung
ihrer  Lastschale  mit  bestimmten,  dem  Gesammtbetrage  der  geaichten  Gewichtsstücke
auf  ihrer  Gewichtsschale  entsprechenden  Gewichtsmengen  eines  ihr  von  oben  zugeführten
  Materials,  und  sodann  die  jedesmalige  Entleerung  der  Lastschale  ent-
        <pb n="63" />
        XLI

weder  völlig  selbstthätig  oder  durch  selbstthätige  Auslösung  und  Hemmung  einer
besonderen  Betriebseinrichtung  regelt  und  zugleich  die  fortlaufende  Registrirung  der
einzelnen  Füllungen  an  einem  Zählwerk  vermittelt.

Wägungseinrichtungen  solcher  Art  sollen  außerdem  folgenden  Vorschriften

genügen:

1.  Die  eigentliche  Waage  soll  den  auf  gleicharmige  Balkenwaagen  bezüglichen
  Bestimmungen  entsprechen,  mit  der  Einschränkung,  daß  es  genügt,
wenn  sie  nach  Aufbringung  der  größten  zulässigen  Last  in  Bezug  auf
Empfindlichkeit  und  Richtigkeit  die  Anforderungen  des  §.  60  erfüllt.

Zum  Zweck  der  Prüfungen  soll  dafür  gesorgt  sein,  daß  die
eigentliche  Waage  durch  bloße  Umschaltung  eines  dafür  vorgesehenen
Mechanismus  aus  der  Verbindung  mit  den  anderweitigen  Einrichtungen
gelöst  und  alsdann  sowohl  unbelastet  auf  richtiges  Einspielen,  als  auch
bei  der  größten  zulässigen  Belastung  auf  ihre  Empfindlichkeit  und
Richtigkeit,  beziehungsweise  nach  jeder  durch  die  Waage  selbst  regelrecht
zu  Stande  gekommenen  Füllung  der  Lastschale  auf  die  Uebereinstimmung
des  Gewichtes  der  Füllung  mit  ihrem  Sollgewicht,  unter  Aufbringung  der
erforderlichen  geaichten  Gewichtsstücke  und  kleinen  Zulagegewichte,  geprüft
werden  kann.  Die  bezüglichen  Umschaltungseinrichtungen  dürfen  jedoch
keinesfalls  so  beschaffen  sein,  daß  bei  ihrer  Anwendung  die  Bewegungen
und  Verrichtungen  derjenigen  Konstruktionstheile,  von  deren  Wirkungsweise
  die  Bemessung  der  Füllungen  abhängig  ist,  in  anderer  Weise  stattfinden,
  und  in  Folge  dessen  Füllungen  von  anderem  Gewicht  zu  Stande
kommen  können,  als  bei  gewöhnlichem,  nicht  unterbrochenem  Betriebe.

Die  selbstthätigen  Registrirwaagen  sollen  mit  einem  Pendelzeiger
versehen  sein.

2.  Die  Registrireinrichtungen  sollen  in  der  Regel  unmittelbar  die  Gewichtsangabe
  liefern,  und  zwar  in  der  Kilogramm  -Einheit  ausgedrückt,  was
durch  augenfällige  Beisetzung  der  Bezeichnung  Kilogramm  oder  kg
erkennbar  gemacht  sein  soll.  Es  sollen  jedoch,  z.  B.  zur  Anwendung
beim  Sacken  verschiedener  Materialien,  Waagen  dieser  Art  auch  mit
solchen  Registrireinrichtungen  zulässig  sein,  welche  nicht  das  Gewicht,
sondern  lediglich  die  Anzahl  der  ausgeschütteten  Füllungen  registriren,
was  dadurch  augenfällig  erkennbar  gemacht  sein  soll,  daß  unter  oder
über  dem  Zahlenausdruck  der  Registrirung  nicht  die  Kilogrammbezeichnung,
sondern  die  Angabe  angebracht  ist:  Füllungen,  deren  Einzelgewicht
  dem  aufgesetzten  Gegengewicht  entspricht.

3.  Die  auf  dem  Waagebalken  anzugebende  größte  zulässige  Last  darf  nicht
weniger  als  5  Kilogramm  betragen  und  nur  einer  der  folgenden  Stufen
entsprechen:

5,  10,  20,  25,  50,  75,  100  Kilogramm  und  von  100  Kilogramm

  aufwärts  weiteren  Abstufungen  von  je  50  Kilogramm.
Reichs-  Gesetzbl.  1885.  1.  f
        <pb n="64" />
        XLII

Bis  auf  Weiteres  werden  jedoch  für  Hafer  auch  solche  selbstthätige
  Registrirwaagen  zugelassen,  bei  denen  das  Gewicht  einer  Füllung
37,5  Kilogramm  beträgt.

Die  Waagen  mit  Füllungsregistrirung  (siehe  Nr.  2)  dürfen  nur
für  eine  größte  zulässige  Last  von  100  Kilogramm  bestimmt  sein.

Bei  den  Waagen  mit  Gewichtsregistrirung  soll  das  Gewicht  der
einzelnen  Füllung  stets  der  auf  dem  Balken  angegebenen  größten  zulässigen
  Last  entsprechen.  Die  Waagen  mit  Füllungsregistrirung  dürfen
dagegen  auch  mit  Füllungsgewichten  arbeiten,  welche  kleiner  als  die
größte  zulässige  Last,  aber  nicht  kleiner  als  die  Hälfte  derselben  sind.

Um  für  diejenigen  kleinen  Gewichtsunterschiede  der  Füllungen,  welche

lediglich  während  des  Verlaufes  der,  der  Vollendung  jeder  Füllung
vorangehenden,  letzten  Zuflüsse  des  Materials  je  nach  der  besonderen
Beschaffenheit  des  letzteren  entstehen  können,  eine  regelmäßige  und  geordnete
  Ausgleichung  beim  Beginn  der  Abwägungen  zu  ermöglichen,
soll  eine  Regulireinrichtung  vorhanden  sein,  durch  welche  das  Gewicht
der  einzelnen  Füllungen  in  Uebereinstimmung  mit  ihrem  Sollgewichte
gehalten  werden  kann  (siehe  auch  Nr.  9).  Diese  Regulireinrichtung  soll
als  solche  leicht  erkennbar  gemacht,  jedoch  nicht  am  Waagebalken  angebracht
  sein.  Sie  darf  keinesfalls  einen  größeren  Spielraum  haben,
als  erforderlich  ist,  um  Ausgleichungen  obiger  Art  bis  zu  1/100  der
größten  Last  vollziehen  zu  können.  Damit  dieser  Spielraum  für  die
verschiedenen  Materialien,  für  welche  eine  solche  Waage  zugelassen  ist,
und  auch  für  jede  bei  diesen  Materialien  vorkommende  besondere  Beschaffenheit
  ausreicht,  müssen  die  Dimensionen  der  Oeffnungen,  von
welchen  die  Stärke  der  letzten  Zuflüsse  abhängt,  entsprechend  bemessen
sein.  Die  Begrenzungswände  dieser  Oeffnungen  sollen  derartig  beschaffen
sein,  daß  Abänderungen  der  Querschnitte  der  letzteren  weder  leicht  und
schnell  ausführbar  sind,  noch  in  Folge  von  Abnutzung  in  einem  in
Betracht  der  Fehlergrenze  erheblichen  Grade  von  selbst  eintreten  können.

 

Die  sämmtlichen,  zu  der  vorstehenden  Regulirung  sowie  zu  dem  regelmäßigen

  Zustandekommen  der  Füllungen  und  Entleerungen  und  zur
Registrirung  dienenden  Einrichtungen  sollen  durch  das  Umschlußgehäuse,
welches  bei  jeder  dieser  Waagen  vorhanden  sein  soll,  derartig  vor
störenden  Eingriffen  gesichert  sein,  oder  sie  sollen,  soweit  ihnen  das
Umschlußgehäuse  keinen  ausreichenden  Schutz  gewähren  kann,  von  einer
derartigen  Beschaffenheit  und  Anordnung  sein,  daß  es  nicht  möglich  ist,
unachtsam  oder  absichtlich  Veränderungen  ihres  vorschriftsmäßigen  und
normalen  Zustandes  und  ihrer  Wirkung  leicht  und  schnell  auszuführen
und  ebenso  wieder  zu  beseitigen.  Ferner  sollen  weder  durch  zufällige
Verrückungen  der  zu  diesen  Einrichtungen  gehörigen  Theile,  noch  durch
die  bei  der  Aufschüttung  des  Materials  vorkommenden  Unregelmäßig-
        <pb n="65" />
        XLIII

keiten,  Stauungen  und  Druckschwankungen  solche  Fehler  der  Wägungsergebnisse
  entstehen  können,  welche  einen  erheblichen  Bruchtheil  der  zulässigen
  Abweichung  derselben  von  der  Richtigkeit  darstellen.

6. Ebenso  wie  die  Drehungsbewegungen  der  eigentlichen  Waage  sollen  auch
alle  Kippungs-  und  Drehungsbewegungen  derjenigen  Mechanismen,  bei
denen  Störungen  der  Beweglichkeit  die  Richtigkeit  des  Wägungsergebnisses
  in  Frage  stellen  könnten,  mittelst  gehärteter  Schneiden  und  Pfannen
erfolgen.  Mechanismen,  welche  eine  Schmierung  mit  Oel  oder  Fett
erfordern,  dürfen  nur  dann  an  der  Waage  angebracht  oder  mit  ihr
verbunden  sein,  wenn  sie  lediglich  zur  Zuführung  des  zu  verwägenden
Materials  dienen.

7.  Das  Zählwerk  soll  derartig  beschaffen  sein,  daß  die  Richtigkeit  seiner
Zählungsergebnisse  auf  Grund  genauer  Besichtigung  und  Prüfung  seiner
Einrichtungen  hinreichend  verbürgt  werden  kann.  Es  sind  nur  sogenannte
springende  Zählwerke  zulässig,  bei  denen  die  Zahlen  der  Ziffernscheiben
sprungweise  nach  einander  hinter  einer  Reihe  entsprechender  Oeffnungen
sichtbar  werden,  so  daß  das  Gewicht  des  über  die  Waage  gegangenen
Materials  beziehungsweise  —  bei  den  Waagen  mit  Füllungsregistrinung  —
die  Anzahl  der  von  der  Waage  ausgeschütteten  Füllungen  sofort  ziffermäßig
ersichtlich  ist.

Nebenzählwerke  mit  anderen  Angaben  sind  nicht  gestattet,  doch  ist
es  bei  diesen  Wägungseinrichtungen  zulässig,  sogenannte  Abstellvorrichtungen
  mit  einem  Gangwerke,  welches  der  aichamtlichen  Prüfung  nicht
unterliegt,  derartig  in  Verbindung  zu  bringen,  daß  durch  Zusammenwirken
  beider  die  Waage  nach  einer  gewünschten  vorher  eingestellten
Anzahl  von  Ausschüttungen  selbstthätig  außer  Betrieb  gesetzt  wird.

8. Die  zur  Abwägung  von  pulver-  und  sandförmigen  Materialien  bestimmten
  selbstthätigen  Registrirwaagen  sollen  nur  zulässig  sein,  wenn
die  Zuführung  des  zu  verwägenden  Materials  mittelst  einer  besonderen
mechanischen  Zuführungseinrichtung,  z.  B.  einer  Transportschnecke  erfolgt,
welche  das  Material  in  einen  über  der  Waage  angebrachten  Einlauftrichter
  gleichmäßig  und  stetig  einschüttet.  Sowohl  diese  Zuführungseinrichtung
  als  auch  der  Einlauftrichter  sollen  mit  den  übrigen  Theilen
der  Waage  derartig  verbunden  sein,  daß  sie  gegen  Lösung  oder  Veränderung
  dieser  ihrer  Verbindung  durch  Stempelung  oder  gestempelte
Plombirung  gesichert  werden  können.  Die  Zuführungseinrichtung  soll
an  ersichtlicher  Stelle  und  in  deutlicher  Schrift  die  Angabe  derjenigen
beiden  Grenzwerthe  ihrer  Betriebsgeschwindigkeit  enthalten,  bei  welchen
die  Waage  auch  ohne  völlige  Ausnutzung  des  für  die  Regulireinrichtung
(Nr.  4)  gewährten  Spielraumes  noch  innerhalb  der  Fehlergrenze  richtige
Angaben  macht,  z.  B.  bei  einer  Transportschnecke  in  der  Form:  Die
Waage  ist  nur  gebrauchsfähig  bei  .  bis  .  Touren  der

f“
        <pb n="66" />
        XLIV





Schnecke  in  der  Minute,  mit  Eintragung  der  größten  und  kleinsten
Umdrehungszahl  der  Schnecke  in  der  Minute,  bei  welchen  die  vorstehende
Bedingung  noch  erfüllt  ist.

9. Die  selbstthätigen  Registrirwaagen  sollen  an  ersichtlicher  Stelle  und  auf
derselben  Seite,  auf  welcher  sich  die  Registrireinrichtung  befindet,  ein
Schild  tragen,  auf  welchem  in  deutlicher  Schrift  außer  dem  Namen
und  Wohnort  des  Verfertigers  und  einer  laufenden  Fabriknummer  die
Angabe  enthalten  ist:

Waage  für.  .  .....  ..  .

mit  Eintragung  des  Materials  oder  der  Gruppe  von  Materialien,  für
welche  die  Waage  bestimmt  ist,  und  für  welche  demgemäß  ihre  aichamtliche
  Beglaubigung  ausschließlich  erfolgt.

Mit  Rücksicht  auf  die  Vorschrift  unter  Nr.  4  soll  außerdem  auf
dem  Schilde  der  Waage  zu  den  obigen  Angaben  ausdrücklich  hinzugefügt
  sein:  „Eine  Regulireinrichtung“  dient  zur  Richtigstellung  der
Füllungen  vor  der  Verwägung  jedes  besonderen  Materials  vorstehender  Art.

Die  Angabe  des  Schildes,  betreffend  das  Material  oder  die  Gruppe
von  Materialien,  für  welche  die  einzelne  Waage  zulässig  sein  soll,  wird
hiernach  nur  in  dem  Sinne  durch  die  Stempelung  mitbeglaubigt,  daß
erfahrungsmäßig  mit  hinreichender  Sicherheit  anzunehmen  ist,  die  Einrichtung
  der  Waage,  insbesondere  die  Regulireinrichtung,  werde  ausreichen,
  um  für  sämmtliche  in  der  bezüglichen  Angabe  des  Schildes
enthaltenen  Materialien  die  Richtigstellung  der  Angaben  zu  ermöglichen.

10. Auf  den  Schildern  der  für  eines  oder  mehrere  der  im  Eingange
genannten  pulver-  oder  sandförmigen  Materialien  bestimmten  Waagen
dürfen  keinerlei  kleinkörnige  Früchte  oder  daraus  hergestellte  körnige
Fabrikate  genannt  sein  und  umgekehrt.

Unter  denjenigen  Waagen,  auf  deren  Schild  nur  ein  einzelnes
der  im  Eingange  dieses  Paragraphen  genannten  Materialien  genannt
ist,  dürfen  diejenigen  für  Hafer  und  diejenigen  für  Palmkerne  nur  für
eine  größte  zulässige  Last  von  37,  5  beziehungsweise  von  50  Kilogramm
und  mehr  bestimmt  sein.

11. Bezüglich  der  Zulässigkeit  von  Kollektivangaben  auf  dem  Schilde
gilt  Folgendes:

a.  auf  dem  Schilde  einer  Waage  von  5  Kilogramm  Füllungsgewicht
darf  sich  eine  der  folgenden  Kollektivangaben  vorfinden:
Waage  für  Grütze  und  Gries;
Waage  für  Gerste  und  geputztes  Malz;
Waage  für  Weizen  und  Roggen;
        <pb n="67" />
        Waage  für  Raps,  Rüb-  und  Leinsamen;
Waage  für  trockene  mineralische  Körper  in  Pulverform;

b.  auf  dem  Schilde  einer  Waage  von  10  Kilogramm  Füllungsgewicht
darf  sich  eine  der  vorstehend  unter  a  aufgeführten  Kollektivangaben
oder  eine  der  folgenden  vorfinden:

Waage  für  Mais  und  Hülsenfrüchte;
Waage  für  Mehl,  Grütze  und  Gries;

c.  auf  dem  Schilde  einer  Waage  von  20  oder  25  Kilogramm  Füllungsgewicht
  darf  sich  eine  der  vorstehend  unter  a  und  b  aufgeführten
Kollektivangaben  oder  eine  der  folgenden  vorfinden:

Waage  für  Weizen,  Roggen,  Reis,  Raps,  Rüb-  und  Leinsamen;
Waage  für  Weizen,  Roggen,  Gerste,  Reis,  Mais,  Hirse,  Buchweizen
  und  Graupen;

d.  auf  dem  Schilde  einer  Waage  von  50  Kilogramm  und  mehr
Füllungsgewicht  dürfen  entweder  sämmtliche  im  Eingange  dieses
Paragraphen  unter  b  genannten  kleinkörnigen  Früchte  und  daraus
hergestellten  körnigen  Fabrikate  genannt  sein,  oder  es  darf  sich  auf
ihrem  Schilde  eine  der  vorstehend  unter  a,  b  und  c  aufgeführten
Angaben  oder  die  folgende  Angabe  vorfinden:

Waage  für  Weizen,  Roggen,  Gerste,  geputztes  Malz,  Mais,
Reis,  Hülsenfrüchte,  Raps,  Rüb-  und  Leinsamen.

§. 64.

Innezuhaltende  Fehlergrenzen.

In  Bezug  auf  die  bei  gehöriger  Einstellung  der  Regulireinrichtung  zu
erreichende  Genauigkeit  in  den  Leistungen  der  selbstthätigen  Registrirwaagen,  sowie
in  Bezug  auf  die  Gleichmäßigkeit  der  einzelnen  Füllungen  derselben  soll  bei  der
Aichung  mindestens  folgenden  Anforderungen  genügt  werden:

Nachdem  unter  successiver  Einstellung  der  Regulireinrichtung  auf  ihre  beiden
äußersten  Grenzen  die  Ermittelung  des  Gewichtes  von  je  zehn  einzelnen  regelrecht
zu  Stande  gekommenen  Füllungen  erfolgt,  und  aus  den  beiden  Gesammtergebnissen
des  Gewichtes  dieser  Gruppen  von  Füllungen  diejenige  Stellung  der  Regulireinrichtung
  bestimmt  worden  ist,  bei  welcher  für  das  zu  der  Prüfung  verwendete
Material  die  Uebereinstimmung  zwischen  dem  wirklichen  Gewichte  der  Füllungen
und  ihrem  registrirten  Sollgewichte  erreicht  sein  müßte,  darf  das  alsdann  bei  dieser
letzteren  Stellung  der  Regulireinrichtung  ermittelte  Gesammtgewicht  von  wiederum
zehn  einzelnen  regelrecht  zu  Stande  gekommenen  Füllungen  von  dem  registrirten
Sollgewichte  im  Mehr  oder  im  Minder  nicht  um  mehr  als  ein  Gramm  für  jedes
Kilogramm  des  letzteren  abweichen.

Zugleich  darf  bei  keiner  einzigen  der  vorstehenden  Ermittelungen  des  Gewichtes
  einzelner  Füllungen  eine  Abweichung  von  dem  Durchschnittsergebnisse  der
        <pb n="68" />
        XLVI

zehn  bei  derselben  Stellung  der  Regulireinrichtung  gemachten  Ermittelungen  gefunden
  werden,  welche  mehr  beträgt  als

25  Gramm  bei  einem  Füllungsgewicht  von  ..  ...  ..  ..  .  5  Kilogramm
30  "  "  "  "..........  10
40  "  "  "  "  .  ...  20  und  25  "
45  "..........  37,5  "
50  "     "  "..........  50  "
60  "  "    "  "  "..........  75  "
70  "  "  "  "..........  100

bei  noch  größerem  Füllungsgewichte  für  je  50  Kilogramm  mehr  ein  Zuschlag
von  35  Gramm.

Als  Füllungsgewicht  der  Waagen  mit  bloßer  Füllungsregistrirung  (siehe
§.  63  unter  Nr.  2)  ist  hierbei  der  Betrag  von  75  Kilogramm  anzunehmen.

III.  Geringere  Waagen.

§  65.
IIIa.  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien  ohne
angegebenen  Werth.

Zum  Abwägen  von  Eisenbahnpassagiergepäck  und  von  Postpäckereien  ohne
angegebenen  Werth  sind  solche,  im  Allgemeinen  weniger  genaue,  aber  schnelleres
Arbeiten  gestattende  Wägungseinrichtungen  zuzulassen,  bei  welchen  das  Gewicht
der  verschiedenen  Lasten  nicht  durch  die  Gegenwirkung  entsprechender  Gewichtsstücke
oder  verschiebbarer  Laufgewichte,  unter  jedesmaliger  Zurückführung  der  Waage  in
die  Nähe  einer  und  derselben  Gleichgewichtslage,  ermittelt  wird,  sondern  bei  welchen
die  Gewichtsermittelung  lediglich  durch  die  unmittelbare  oder  mittelbare  Beobachtung
des  jedesmaligen  Neigungswinkels  eines  Hebelsystems  geschieht.  Die  Veränderungen
dieser  Neigungswinkel,  welche  von  dem  Verhältniß  der  jedesmaligen  Last  zu  einem
und  demselben  festen  Gegengewichte  oder  zu  der  Elastizität  einer  Feder  abhängig  sind,
werden  hierbei  auf  Kreisbogeneintheilungen  oder  auf  Zifferblättern  ablesbar  gemacht.

Waagen  solcher  Art  sind  zuzulassen,  wenn  sie  folgenden  Vorschriften  genügen:

1.  Sie  sollen  an  ersichtlicher  Stelle,  etwa  in  der  Nähe  der  Ablesungseinrichtung,

  ein  Schild  tragen,  auf  welchem  in  deutlicher  Schrift  die
Bezeichnung:  Waage  für  Eisenbahnpassagiergepäck  beziehungsweise
  Waage  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  enthalten
  ist.

2.  Ihre  Einrichtungen  sollen  den  allgemeinen  Vorschriften  des  §.  55  unter

Nr.  1  bis  3  genügen,  und  sie  sollen  mit  einem  Pendelzeiger  versehen  sein.
3.  Die  Gewichtsangaben  der  Ablesungseinrichtung  dürfen  nur  in  der  Kilogramm-Einheit
  ausgedrückt  sein,  was  durch  Beisetzung  der  Bezeichnung
kg  zu  einer  der  Zahlenangaben  augenfällig  erkennbar  gemacht  sein  soll.
        <pb n="69" />
        XIVII

Dasjenige  Eintheilungs-Intervall,  welches  einem  Belastungsunterschiede
von  1  Kilogramm  entspricht,  darf  nicht  kleiner  sein  als  5  Millimeter.

4. Es  sollen  geeignete  Regulir-  und  Tarirvorrichtungen  vorhanden  sein,
um  die  Gewichtsangaben  jederzeit  mittelst  geaichter  Gewichte  richtig
stellen  zu  können.
5. Die  Empfindlichkeit  soll  eine  derartige  sein,  daß  sowohl  bei  der  größten
zulässigen  Belastung,  welche  von  der  Ablesungseinrichtung  angegeben
wird,  als  bei  einer  Belastung  mit  dem  zehnten  Theil  dieses  Betrages
eine  an  der  Ablesungseinrichtung  deutlich  erkennbare  Veränderung  der
Gleichgewichtslage  der  Waage  eintritt,  sobald  auf  der  Lastseite  eine
Zulage  gemacht  wird,  welche

bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  200  Gramm,

bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  100  Gramm
betragen  soll.
6. Die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit  sollen  bei  allen
Belastungen  zwischen  der  größten  zulässigen  Last  und  dem  zehnten  Theil
ihres  Betrages  eine  Fehlergrenze  einhalten,  welche

bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  200  Gramm,

bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  100  Gramm
betragen  soll.
7. Jede  Waage  soll  mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein,  durch  welche
ihr  Hebelsystem  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden
Stößen  bewahrt  wird.

§.  66.
IIIb.  Hökerwaagen.

Zum  Abwägen  von  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  (vergl.  Gewerbeordnung
  vom  21.  Juni  1869,  §.  66)  sind  gleicharmige  Balkenwaagen  von  einer
geringeren  als  der  oben  für  den  Handelsverkehr  überhaupt  vorgeschriebenen  Genauigkeit
  zur  Aichung  zuzulassen,  wenn  sie







1. den  im  §.  55  sowie  im  §.  57  aufgestellten  Zulassungsbedingungen
genügen;

2. für  eine  größte  einseitige  Belastung  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm
bestimmt  sind;

3. an  jedem  Arm  einen  angelötheten  oder  angenieteten  Streifen  mit  der
aufgeschlagenen  Bezeichnung  H  W  tragen;  und  wenn

4. die  Zulage,  welche  bei  ihrer  Prüfung  im  Zustande  der  größten  Belastung

  erforderlich  ist,  um  die  Waage  entweder,  bei  merklicher  Abweichung
  von  der  Richtigkeit,  zum  Einspielen  zurückzuführen  oder,  wenn
        <pb n="70" />
        XLVIII

eine  solche  Abweichung  nicht  vorhanden  ist,  vom  Einspielen  merklich
abzulenken,  das  Vierfache  des  entsprechenden  Betrages  nicht  übersteigt,
welcher  im  §.  60  bei  den  gleicharmigen  Handelswaagen  für  dieselbe
größte  Belastung  zugelassen  ist.

§.  67.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  der  Handelswaagen  geschieht,  soweit  nicht  im  Folgenden
Abweichendes  oder  Zusätzliches  bestimmt  ist,  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken  eines
Stempels  auf  einem  der  beiden  Arme  des  Balkens,  beziehungsweise  bei  Waagen
mit  mehreren  verbundenen  Hebeln  auf  einem  Arme  des  die  Gewichte  tragenden
Hebels.

2.  Bei  fest  fundamentirten  Brückenwaagen  sowie  bei  allen  Waagen,  welche
für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  2  000  Kilogramm  bestimmt  sind,
ist  die  Stempelung  so  auszuführen,  daß  sie  neben  dem  Aichungsstempel  auch  die
Jahreszahl  der  Aichung  enthält.

3.  Bei  denjenigen  Brückenwaagen,  bei  welchen  das  Traghebelsystem  nicht
frei  liegt,  soll  eine  Stempelung  auch  auf  einem  der  Traghebel  erfolgen.

4.  Bei  den  Laufgewichtswaagen  wird  je  ein  Stempel  dicht  hinter  dem  letzten
Theilstrich  jeder  Skale  und  je  ein  anderer  Stempel  dicht  neben  der  Ablesungsmarke
  jedes  Laufgewichtes  aufgeschlagen  oder  aufgedrückt.

5.  Die  Stempelung  der  gleicharmigen  oberschaligen  oder  Tafelwaagen
(§.  56  Ib)  geschieht  ausschließlich  durch  Aufätzen  eines  Stempels  auf  einen  Arm
des  die  Gewichtsschalen  tragenden  Balkens.

6.  Zur  Aufnahme  der  aufzudrückenden  oder  aufzuschlagenden  Stempel  soll
in  allen  Fällen,  in  welchen  dieselbe  nach  den  Vorschriften  unter  Nr.  1  bis  4  auf
Stahl,  Eisen  oder  auf  einem  anderen  Material  von  ähnlicher  Härte  und  Oberflächenbeschaffenheit
  erfolgen  müßte,  ein  Pfropf  oder  eine  Platte  aus  weichem
Metall,  welches  zur  deutlichen  Ausprägung  des  Stempels  geeignet  ist,  angebracht
und  in  unveränderlicher,  nöthigenfalls  auch  durch  Stempelung  zu  sichernder  Weise
befestigt  sein.

7.  In  entsprechender  Weise  ist  bei  den  gleicharmigen  oberschaligen  Waagen
an  einer  augenfälligen  Stelle  des  Balkens  beziehungsweise  auf  dem  vorerwähnten
Pfropf  oder  der  Platte  aus  weichem  Metall  ein  genügend  großes  und  regelmäßig
begrenztes  Flächenstück  in  ausreichender,  metallisch  reiner  und  glatter  Beschaffenheit
für  die  Aufnahme  der  Aetzstempelung  herzurichten.

8.  Falls  die  Zugehörigkeit  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  zu  einer
Waage  nicht  durch  die  Art  der  Anbringung  selbst  gesichert  ist,  muß  dies  durch
geeignete  Stempelung  bewirkt  werden.  Erfolgt  die  Aufschlagung  oder  Aufätzung
der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  erst  durch  das  Aichamt,  so  soll  hierfür,
ebenso  wie  für  die  vorgeschriebene  Stempelung,  eine  geeignete  Fläche,  unter  den
entsprechenden  Umständen  also  ein  untrennbar  an  der  Waage  angebrachter  Pfropf
oder  dergleichen  (siehe  Nr.  6  und  7)  dargeboten  sein.
        <pb n="71" />
        XLIX  

9.  Die  Stempelung  der  Präzisionswaagen  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufätzung
  des  Präzisionsstempels  auf  den  Balken.  Hierfür  soll  auf  letzterem  in  derselben
  Weise  Vorkehrung  getroffen  sein,  wie  solche  unter  Nr.  7  für  die  Tafelwaagen
vorgeschrieben  ist.

10.  Die  Stempelung  der  selbstthätigen  Registrirwaagen  erfolgt  zunächst
in  der  für  Balkenwaagen  vorgeschriebenen  Weise  (Nr.  1  und  6),  sodann  ist  das
Zählwerk  durch  Stempelung  oder  gestempelte  Plombirung  seines  Verschlußgehäuses
zu  beglaubigen  und  gegen  Veränderungen  nach  der  Prüfung,  sowie  gegen  Lösung
oder  Veränderung  seiner  Verbindung  mit  dem  Gestell  der  Waage  zu  sichern.
Das  Letztere  hat  bei  den  Waagen  für  pulver-  und  sandförmige  Materialien  auch
mit  der  mechanischen  Zuführungseinrichtung  (§.  63  Nr.  8),  sowie  nöthigenfalls
mit  der  auf  dieselbe  bezüglichen  Aufschrift  und  mit  dem  Einlauftrichter  zu  geschehen.
Endlich  ist  an  einer  geeigneten  Stelle  des  Schildes,  zugleich  zur  Befestigung  desselben,
  eine  Stempelung  auszuführen,  welche  neben  dem  Aichungsstempel  die
Jahreszahl  der  Stempelung  enthält.

11.  Die  Stempelung  der  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  der
Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth  geschieht  durch  Aufschlagen
oder  Aufdrücken  eines  Stempels  mindestens  an  einer  Befestigungsstelle  desjenigen
Schildes,  welches  die  besondere  Bezeichnung  der  betreffenden  Waage  enthält,  und
zwar  auf  den  zu  diesem  Zweck  in  geeigneten  Dimensionen  herzustellenden  Köpfen
von  kupfernen  oder  messingenen  Schrauben  nach  Beseitigung  des  Einschnittes  derselben.
  Außerdem  ist  an  einer  geeigneten  Stelle  des  Schildes  oder  der  Befestigung
desselben,  etwa  auf  einen  Zinntropfen,  eine  Stempelung  auszuführen,  welche  neben
dem  Aichungsstempel  die  Jahreszahl  der  Aichung  enthält.

12.  Die  Stempelung  der  Hökerwaagen  erfolgt  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken
  eines  Stempels  auf  die  Löthnaht  oder  den  Nietkopf,  durch  welche  der  die
Bezeichnung  H  W  enthaltende  Blechstreifen  mit  dem  Waagebalken  verbunden  ist,
oder  auf  dem  daselbst  anzubringenden  Zinntropfen.  Diese  Stempelungen  sind
jedenfalls  so  zu  bewirken,  daß  die  Blechstreifen  ohne  Verletzung  des  Stempels
nicht  entfernt  werden  können.

§.  68.
Gültigkeitsdauer  der  Stempelung  bei  gewissen  Waagengattungen.

1.  Festfundamentirte  Brückenwaagen,  sowie  alle  solche  Waagen,  welche  für
eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  2  000  Kilogramm  bestimmt  sind,  dürfen  im
öffentlichen  Verkehr  nur  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren  nach  Schluß  desjenigen
Kalenderjahres  angewendet  werden,  in  welchem  die  Aichung  oder  eine  Wiederholung
der  Aichung  laut  der  aufgestempelten  Angabe  der  Jahreszahl  derselben  (siehe  §.  67
Nr.  2)  erfolgt  ist.  Diese  Bestimmung  tritt  vom  1.  Januar  1888  an  in  Kraft.

2.  Selbstthätige  Registrirwaagen  dürfen  im  öffentlichen  Verkehr  nur  bis
zum  Ablaufe  von  einem  Jahre  nach  Schluß  desjenigen  Kalenderjahres  angewendet
werden,  in  welchem  die  Aichung  oder  eine  Wiederholung  der  Aichung  laut  der
aufgestempelten  Angabe  der  Jahreszahl  derselben  (siehe  §.  67  Nr.  10)  erfolgt  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1885.  1.  g
        <pb n="72" />
        3.  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien
ohne  angegebenen  Werth  dürfen  im  Verkehr  nach  Schluß  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  die  Aichung  oder  eine  Wiederholung  der  Aichung  laut  der
aufgestempelten  Angabe  der  Jahreszahl  derselben  (siehe  §.  67  Nr.  11)  erfolgt  ist,
nur  bis  zum  Ablauf  einer  Frist  angewendet  werden,  welche  bei  ersteren  Waagen
ein  Jahr,  bei  letzteren  Waagen  zwei  Jahre  beträgt.

VII.  Meßwerkzeuge  zur  Bestimmung  des  Stärkegrades  weingeistiger
Flüssigkeiten.

Alkoholometer  und  Thermometer.

§.  69.
Zulässige  Meßwerkzeuge.
Zur  Ermittelung  des  Alkoholgehaltes  weingeistiger  Flüssigkeiten  werden
zugelassen
solche  Alkoholometer,  welche  den  Alkoholgehalt  in  Volumen-Prozenten
nach  Tralles  angeben,  und

solche  Thermometer,  welche  die  Temperatur  in  Graden  nach  Réaumur
angeben.

§.  70.
Material,  Gestalt  und  sonstige  Beschaffenheit.

1.  Zulässig  sind  nur  gläserne  Alkoholometer  und  Quecksilber-Thermometer.

2.  Das  Alkoholometer  und  das  Thermometer  sollen  derartig  mit  einander
verbunden  sein,  daß  das  Quecksilbergefäß  des  letzteren  zugleich  als  die  erforderliche
und  ausreichende  Beschwerung  des  Alkoholometers  dient,  und  daß  beide  zusammen
äußerlich  ein  Instrument,  das  Thermo-Alkoholometer,  bilden.

3.  Die  äußeren  Flächen  sowohl  des  unteren  Glaskörpers  als  der  Spindel
eines  Thermo-Alkoholometers  sollen  einen  gleichmäßigen,  zu  der  Achse  des  Instrumentes
  symmetrischen  Verlauf  haben,  und  die  Massenvertheilung  innerhalb  des
ganzen  Instrumentes  soll  so  angeordnet  sein,  daß  die  Spindel  beim  Eintauchen
in  eine  weingeistige  Flüssigkeit  sich  lothrecht  einstellt.

4.  In  den  Glaswänden  dürfen  keine  die  Ablesung  der  Skalen  verfälschenden
oder  erschwerenden  Knötchen,  Schlieren  und  dergleichen  vorhanden  sein.

5.  Die  obere  Abschlußfläche  der  Spindel  (Spindelkuppe)  soll  ebenfalls
einen  gleichmäßigen,  durch  keine  gröberen  Unebenheiten  unterbrochenen  Verlauf
haben,  so  daß  sie  zur  Aufnahme  eines  Aetzstempels  geeignet  ist;  auch  darf  sie  von
dem  anschließenden  Theil  der  Spindel  durch  keinerlei  solche  Einbuchtungen  oder
Erhöhungen  geschieden  sein,  welche  die  Aufbringung  eines  Stempels  an  dieser
Stelle  (siehe  §.  73  Nr.  1)  verhindern  würden.  Von  dem  Ende  der  Alkoholometerskale
  soll  die  Kuppe  wenigstens  15  Millimeter  entfernt  sein.
        <pb n="73" />
        LI

6.  Der  größte  äußere  Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  darf  28  Millimeter
  nicht  übersteigen.

7.  Die  zur  letzten  Berichtigung  eines  Thermo-Alkoholometers  auf  der
Innenseite  der  Thermometerskale  etwa  angebrachten  Beschwerungen  (Tarirungsmittel)
  sollen  entsprechend  dem  Zweck  einer  letzten  Ausgleichung  in  geordneter
Weise  derartig  befestigt  sein,  daß  sie  weder  durch  Einwirkungen  von  außen  verrückbar
  sind,  noch  sich  von  selbst  loslösen  können.

8.  Die  beiden  auf  Papier  aufzutragenden  Skalen  eines  Thermo-Alkoholometers
  sind  an  den  Glaswänden  unveränderlich  zu  befestigen,  keinesfalls  also  mit
solchen  Bindemitteln,  welche  von  außen,  z.  B.  durch  Erwärmung,  gelöst  werden
können.

9.  Die  sämmtlichen  Theilstriche  der  Alkoholometer-  und  der  Thermometerskale
  sind  in  Schwarz  auszuführen.  Es  ist  zulässig,  die  Theilstriche  für  die  vollen
Prozente  und  bei  Theilung  der  Alkoholometerskale  in  Zehntel-Prozente  (siehe  Nr.  15)
auch  für  die  halben  Prozente  etwas  länger  als  die  übrigen  Striche  zu  machen,
doch  sollen  auch  die  kürzesten  Striche  sich  bis  auf  mindestens  ½  des  Umfanges  der
Spindel  erstrecken.  Die  Striche  der  Thermometerskale  sollen  in  nicht  unterbrochenem
Zuge  verlaufen  und  zu  beiden  Seiten  der  Thermometerröhre  sichtbar  werden.

10.  Die  Alkoholometerskale  soll  in  die  Erweiterung  des  unteren  Endes  der
Glasspindel  hineinreichen,  doch  dürfen  nur  so  weit  Skalenstriche  aufgetragen  sein,
als  die  Spindel  noch  vollständig  cylindrisch  ist.

Ebenso  dürfen  Skalenstriche  nicht  mehr  auf  den  unteren  Theil  der  Thermometerskale
  aufgetragen  sein,  sobald  diese  über  das  untere  umgebogene  Ende  der
sonst  geraden  Thermometerröhre  hinausreicht.

Der  obere  Theil  der  Thermometerskale  darf  in  die  Glasspindel  nicht  hineinreichen.


11.  Die  Alkoholometer-  und  die  Thermometerskale  sollen  ohne  augenfällige
Eintheilungsfehler  ausgeführt  sein,  insbesondere  dürfen  benachbarte  Intervalle
höchstens  um  den  vierten  Theil  ihrer  Länge  von  einander  abweichen.

12.  Die  Thermometerskale  der  gewöhnlichen  Thermo-Alkoholometer  (siehe
§§.  71  und  72)  soll  in  ganze  oder  in  halbe  Grade  eingetheilt  sein  und  von
mindestens  10  Grad  unter  Null  bis  mindestens  25  Grad  über  Null  reichen.
Die  Länge  des  Intervalles  von  1  Grad  darf  nicht  kleiner  als  1  Millimeter  sein.

13.  Die  Alkoholometerskale  der  gewöhnlichen  Thermo-Alkoholometer  soll  in
halbe  Prozente  eingetheilt  sein  und  darf  nicht  mehr  als  60  Prozent-Intervalle  umfassen.
  Die  Länge  des  Intervalles  von  1  Prozent  darf  für  Alkoholgehaltsangaben
von  mehr  als  40  Prozent  an  keiner  Stelle  weniger  als  1,5  Millimeter,  für
Alkoholgehaltsangaben  von  weniger  als  40  Prozent  an  keiner  Stelle  weniger  als
3  Millimeter  betragen.

14.  Die  Thermometerskale  der  sogenannten  Normal-Thermo-Alkoholometer
(siehe  §§.  71  und  72)  soll  in  halbe  oder  in  Fünftel-Grade  eingetheilt  sein  und  denselben
  Umfang  wie  bei  den  gewöhnlichen  Thermo-Alkoholometern  haben.  Die
Länge  des  Intervalles  von  1  Grad  darf  nicht  kleiner  als  2  Millimeter  sein.

g
        <pb n="74" />
        LII

15.  Die  Alkoholometerskale  der  Normal-Thermo-Alkoholometer  soll  in
Fünftel-  oder  in  Zehntel-Prozente  eingetheilt  sein  und  darf  Alkoholgehalte  unter
40  Prozent  nicht  angeben.  Eine  in  Fünftel-Prozente  eingetheilte  Skale  darf  nicht
mehr  als  40  Prozent-Intervalle,  eine  in  Zehntel-Prozente  eingetheilte  Skale  nicht
mehr  als  25  Prozent-Intervalle  umfassen.  Die  Länge  des  Intervalles  von
1  Prozent  darf  bei  einer  in  Fünftel-Prozente  eingetheilten  Skale  an  keiner  Stelle
weniger  als  3  Millimeter,  bei  einer  in  Zehntel-Prozente  eingetheilten  Skale  an
keiner  Stelle  weniger  als  5  Millimeter  betragen.

16.  Nebeneintheilungen,  die  sich  auf  andere  Alkoholgehalts-  beziehungsweise
Temperaturangaben  beziehen  als  im  §.  69  vorgeschrieben  werden,  sind  auf  den
Skalen  unzulässig.

§.  71.
Bezeichnung.

Die  Thermometerskale  soll  die  deutliche  Bezeichuung  Temperatur  nach
Réaumur  enthalten.  Die  Alkoholometerskale  soll,  falls  dieselbe  nur  in  halbe  Prozente
  eingetheilt  ist  (siehe  §.  70  Nr.  13),  die  Bezeichnung:  Thermo-Alkoholometer,
  falls  dieselbe  in  Fünftel-  oder  Zehntel-Prozente  eingetheilt  ist  (siehe  §.  70
Nr.  15),  die  Bezeichnung:  Normal-Thermo-Alkoholometer  enthalten.  Außerdem
  soll  die  Alkoholometerskale  die  Angabe:  Volumen-Prozente  nach  Tralles,
die  laufende  Fabriknummer,  sowie  den  Namen  und  Wohnort  des  Verfertigers
und  die  Jahreszahl  der  Anfertigung  des  Instrumentes  enthalten.  Die  Numerirung
der  Grad-  und  Prozentstriche  soll  in  deutlicher  und  übersichtlicher  Weise  ausgeführt
  sein;  solche  Bezeichnungen  der  Theilstriche,  welche  sich  auf  andere  Angaben
als  die  im  §.  69  aufgeführten  beziehen,  sind  unzulässig.

§.  72.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
Die  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassenden  Fehler  dürfen  höchstens  betragen:

bei  Normal-  bei  gewöhnlichen
Thermo-  Thermo-Alkoholometern:
  Alkoholometern:
am  Alkoholometer  0,1  Prozent  0,25  Prozent
"  Thermometer  0,15  Grad  R.  0,3  Grad  R.

Die  Ermittelung  der  Fehler  der  Alkoholometerskale  bezieht  sich  auf  diejenigen
  Angaben  derselben,  welche  an  der  Durchschnittslinie  des  Flüssigkeitsspiegels
mit  der  Eintheilungsfläche  der  Spindel  von  einem  unterhalb  der  Ebene  des  ersteren
befindlichen  Auge  abgelesen  werden.

§.  73.
Stempelung.
1.  Die  Stempelung  erfolgt  durch  Aufätzen  eines  Stempels  auf  die  Spindelkuppe
  (§.  70  Nr.  5)  und  eines  zweiten  Stempels  möglichst  nahe  an  der  Kuppe
auf  das  oberhalb  des  Endes  der  Skale  liegende  Spindel-Ende.
        <pb n="75" />
        LIII

Die  Normal-Thermo-Alkoholometer  erhalten  dabei  den  Präzisionsstempel
siehe  §.  79).
    2.  Auf  die  Spindel  wird  oberhalb  des  oberen  Randes  der  Alkoholometerskale
  eine  breite  Marke  aufgeätzt,  welche  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des
Spindelumfanges  erstrecken,  und  deren  der  Skale  zugekehrte  Grenzlinie,  wenn
man  das  Auge  in  die  Ebene  des  betreffenden  Skalenrandes  hält,  mit  dem  letzteren
zusammenfallen  soll.

3.  Auf  den  Glaskörper  wird  die  Angabe  des  Gewichtes  des  Instrumentes
in  Milligramm  aufgeätzt.

4.  Die  jedem  geaichten  Instrument  beizugebende  Reduktionstafel,  welche
zur  Berechnung  des  wahren  Alkoholgehalts  aus  den  Angaben  des  Thermo-Alkoholometers
  dienen  soll,  wird  durch  Stempelung  beglaubigt.

VIII.  Gasmesser.

§.  74.
Zulässige  Gasmesser.

Zulässig  sind  nur  solche  Gasmesser,  welche  die  hindurchgehende  Gasmenge  nach
metrischem  Maaß  angeben.
§.  75.
Beschaffenheit  und  Einrichtung  der  Gasmesser.

Zuzulassen  sind:
A.  Nasse  Gasmesser,
d.  h.  solche,  bei  denen  die  Messung  des  Gases  durch  eine  rotirende,  zum  Theil
in  Wasser  oder  in  eine  andere  Flüssigkeit  eintauchende  Vorrichtung  erfolgt,
wenn  dieselben  den  folgenden  näheren  Bestimmungen  entsprechen:

1.  Das  als  Flüssigkeitsbehälter  dienende  Gehäuse,  welches  zugleich  die  gasführenden
  Räume  umschließt,  soll  vollkommen  gasdicht  und  derart
zusammengesetzt  sein,  daß  ohne  Verletzung  der  auf  den  Verbindungsstellen
  der  einzelnen  Theile  anzubringenden  Stempel  die  in  dem  Gehäuse
sich  befindende,  um  eine  horizontale  Achse  drehbare  Meßvorrichtung
(Trommel),  sowie  die  übrigen  für  die  Gasmessung  wesentlichen  inneren
Konstruktionstheile  nicht  willkürlich  abgeändert  werden  können.

2.  Jedes  zum  Zuführen  oder  Abführen  von  Flüssigkeit  bestimmte  Rohr
soll  mit  einem  gasdichten  hydraulischen  Abschlusse  von  mindestens  40  Millimeter
  Höhe  versehen  sein.

3.  Die  zur  Regulirung  oder  zur  Kontrole  des  Flüssigkeitsstandes  dienenden
Theile  der  Einrichtungen  (Flüssigkeitsstandrohr,  Abschlußventil,  Flüssigkeitsstandzeiger
  u.  dergl.)  sollen  entweder  derartig  beschaffen  sein,  daß
bei  Aufstellung  des  Gasmessers  auf  einer  waagerechten  Ebene  der  Flüssig--keitsstand
  gegen  den  bei  der  Aichung  eingehaltenen  normalen  Stand
        <pb n="76" />
        LIV

solche  Veränderungen,  durch  welche  die  Angaben  des  Gasmessers
über  den  doppelten  Betrag  der  Fehlergrenze  hinaus  (§.  77)  verfälscht
werden  würden,  nicht  erfahren  kann,  ohne  daß  die  Gefahr  einer  Absperrung
  des  Gases  eintritt,  oder  es  sollen  unter  entsprechenden  Aufstellungsverhältnissen
  die  bezüglichen  Veränderungen  des  Flüssigkeitsstandes
  in  der  Trommel  gegen  den  bei  der  Aichung  eingehaltenen
normalen  Stand  an  einem  äußeren,  mit  den  messenden  Räumen  in
sicherer  Kommunikation  stehenden  Flüssigkeitsstandrohr  leicht  und  sicher
erkennbar  sein.

Absperrvorrichtungen  der  vorerwähnten  Art  sollen  unbedingt  bei
allen  Gasmessern  für  weniger  als  100  Flammen  (§.  76  Nr.  4b)  vorhanden
  sein.  Bei  größeren  Gasmessern,  bei  welchen  Absperrvorrichtungen
fehlen  dürfen,  ist  der  normale  Flüssigkeitsstand  durch  eine  Marke
(Zeiger,  Visir  oder  dergl.)  in  deutlicher  Weise  zu  kennzeichnen  (siehe  §.78  ).

4. Die  zur  Einhaltung  des  normalen  Flüssigkeitsstandes  dienenden  Theile
sollen  derartig  eingerichtet  und  angebracht  sein,  daß  es  nicht  möglich
ist,  Abänderungen  derselben  leicht  und  schnell  auszuführen  oder  zu
beseitigen,  ohne  die  Stempelung  (§.  78)  zu  verletzen.

5. Das  Zählwerk  soll  so  angebracht  sein,  daß  es  ohne  Verletzung  der  die
Verbindung  desselben  mit  dem  Gasmesser  sichernden  Stempelung  nicht
zugänglich  ist.

Nur  bei  denjenigen  Gasmessern  für  100  oder  mehr  Flammen
(§.  76  Nr.  4b),  welche  in  gußeisernen  Gehäusen  eingeschlossen  sind
(Stationsgasmesser),  soll  es  zulässig  sein,  das  Zählwerk  abnehmbar
anzubringen,  falls  dasselbe  so  eingerichtet  ist,  daß  wenigstens  das  Räderwerk
  ohne  Verletzung  einer  in  geeigneter  Weise  auszuführenden  Stempelung
  (§.  78)  einer  Abänderung  nicht  zugänglich  ist.

Zuzulassen  sind  auch  ferner:

B.  Trockene  Gasmesser,

d.  h.  solche,  bei  denen  die  Messung  des  Gases  durch  ein  System  von  Kammern
ohne  Begrenzung  durch  Flüssigkeitsstände  erfolgt,

wenn  dieselben  den  folgenden  näheren  Bestimmungen  entsprechen:

1.

2.

Die  messenden  Kammern  und  die  Ventile  sollen  von  einem  gasdichten
Gehäuse  umschlossen  sein.

Die  messenden  Kammern  sollen  gasdichte  Scheidewände  haben  und  derartig
  eingerichtet  sein,  daß  nach  Erfahrungen  oder  Versuchen,  welche  in
Betreff  der  Leistungen  von  Gasmessern  von  entsprechender  Einrichtung
und  von  derselben  Verfertigungsstelle  vorliegen,  solche  Veränderungen
der  messenden  Räume,  durch  welche  die  Angaben  des  Gasmessers  über
        <pb n="77" />
        LV

das  Doppelte  der  Fehlergrenze  hinaus  (§.  77)  verfälscht  werden  würden,
bei  der  Anwendung  nicht  eintreten  und  auch  nicht  durch  willkürliche
Eingriffe  ohne  Verletzung  der  Stempelung  des  Gasmessers  hervorgerufen
  werden  können.

3.  Hinsichtlich  des  Zählwerks  gilt  dasselbe  wie  unter  A  Nr.  5.

§.  76.
Bezeichnung.
Auf  jedem  Gasmesser  soll  untrennbar  von  demselben  angegeben  sein:
1.  der  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers,
2.  die  laufende  Fabriknummer  und  die  Jahreszahl  der  Anfertigung,
3.  der  Inhalt  des  messenden  Raumes  nach  Liter  in  der  Form:

J  =  ... l,

4.  der  größte  stündliche  Gasverbrauch,  und  zwar:

a.  nach  dem  Gasvolumen,  welches  der  Gasmesser  in  einer  Stunde
durchlassen  soll,  in  der  Form:

V  =  ..  .  cbm,

b.  nach  der  Anzahl  der  sogenannten  Flammen,  welche  der  Gasmesser
zu  speisen  bestimmt  ist.
Beide  Angaben  sollen  ein  solches  Verhältniß  zu  einander
einhalten,  daß  auf  eine  Flamme  mindestens  ein  stündlicher  Verbrauch
  von  142  Litern  gerechnet  ist,

5.  eine  Kennzeichnung  des  Konstruktionssystems,  welchem  der  Gasmesser

angehört.

Das  Zählwerk  soll  die  Angabe  enthalten,  daß  es  nach  metrischem  Maaß
registrirt,  außerdem  soll  der  Betrag  der  Intervalle  jeder  Zählscheibe,  auch  der  die
kleinsten  Einheiten  enthaltenden  (Literscheibe,  Literzifferblatt),  entweder  deutlich
erkennbar  oder  ausdrücklich  angegeben  sein.

Die  Bezifferungen  auf  den  Zählscheiben  sollen  nur  nach  Kubikmeter  oder
Liter  beziehungsweise  ihren  Zehnfachen,  Hundertfachen  u.  s.  w.  fortschreiten.

Bei  Stationsmessern  (§.  75  A  Nr.  5)  sollen  auch  auf  dem  Zählwerke  der
Name  und  Wohnort  des  Verfertigers  und  die  laufende  Fabriknummer  des  Gasmessers
  nebst  der  Jahreszahl  der  Anfertigung  angegeben  sein.

Auf  jedem  Gasmesser,  welcher  wieder  zur  Aichung  gelangt,  nachdem  er
einer  mit  Oeffnung  des  Gehäuses  und  demgemäß  mit  Beseitigung  der  Stempelung
verbundenen  Reparatur  unterzogen  worden  ist,  sollen  außer  den  Angaben  unter
Nr.  1  bis  5  auch  der  Name  und  Wohnort  desjenigen  Fabrikanten,  welcher  die
Reparatur  ausgeführt  hat,  und  die  Jahreszahl  der  Reparatur  angegeben  sein.
        <pb n="78" />
        LVI

In  den  nach  Nr.  3  und  4  anzubringenden  Angaben  dürfen  auch  die  vollen
Bezeichnungen:  Liter  und  Kubikmeter  zur  Anwendung  kommen.

§.  77.
Innezuhaltende  Fehlergrenzen.
Der  im  Mehr  oder  im  Minder  zuzulassende  Fehler  eines  Gasmessers  darf
höchstens  zwei  Prozent  des  bei  der  aichamtlichen  Richtigkeitsprüfung  an  seinem
Zählwerk  abgelesenen  Messungsergebnisses  betragen.

§.  78.
Stempelung.

Die  Stempelung  geschieht  durch  Aufschlagen  oder  Aufdrücken  des  Stempels
auf  Zinntropfen,  welche  in  solcher  Weise  angebracht  sein  sollen,  daß  eine  Trennung
der  Theile,  aus  denen  das  umschließende  Gehäuse  besteht,  eine  Oeffnung  des  Zählwerkes
  oder  eine  Abtrennung  der  gesonderten  Schilder,  auf  denen  etwa  die  im
§  76  vorgeschriebenen  Bezeichnungen  aufgetragen  sind,  nicht  ohne  Verletzung  der
Stempel  erfolgen  kann.  Statt  auf  Zinntropfen  ist  auch  die  Stempelung  auf
Siegellack  zulässig.

Alle  Einrichtungen,  welche  zur  Einhaltung  des  normalen  Flüssigkeitsstandes
bei  nassen  Gasmessern  dienen,  sollen,  sofern  sie  nicht  so  beschaffen  sind,  daß  willkürliche
  Veränderungen  dieser  Begrenzung  nach  der  Aichung  ausgeschlossen  sind,
durch  Löthung  und  Stempelung  oder  durch  gestempelte  Plombirung  gegen  derartige
  Veränderungen  besonders  gesichert  werden.

Bei  Stationsgasmessern  ist  auch  die  Verbindung  der  Hauptwellen  des  Gasmessers
  und  des  Zählwerkes  mit  den  auf  dieselben  aufgesteckten  Uebertragungsmechanismen
  durch  Stempelung  zu  sichern.

Zweiter  Abschnitt.
Stempelzeichen.

§.  79.
Allgemeine  Bestimmungen.
Als  das  übereinstimmende  Stempelzeichen,  welches  zur  Beglaubigung  der
geaichten  Gegenstände  anzuwenden  ist,  wird  ein  gewundenes  Band  mit  der  Inschrift
  D.  R.  in  der  nachstehenden  typischen  Ausführung  bestimmt:



D.R.



Für  die  Beglaubigung  von  Präzisions-Maaßen  und  -Meßwerkzeugen,
Gewichten  und  -Waagen  erhält  das  Stempelzeichen  außerdem  innerhalb  des  ge-
        <pb n="79" />
        LVII

wundenen  Bandes  zwischen  den  Buchstaben  D.  R.  einen  sechsstrahligen  Stern  in
nachstehender  Ausführung:

Für  die  Beglaubigung  der  im  §.  48  unter  I  und  II  aufgeführten  Goldmünzgewichte
  erhält  das  Stempelzeichen  je  einen  sechsstrahligen  Stern  an  den
beiden  Außenseiten  der  Buchstabengruppe  D.  R.  in  folgender  Ausführung:

*D.R.*

§  80.
Besondere  Bestimmungen.
1.  Stempel  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission.

Der  Stempel  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  enthält  über
und  unter  dem  gewundenen  Bande  einen  sechsstrahligen  Stern  in  nachstehender

Ausführung:


2.  Stempel  der  Aichungs-Aufsichtsbehörden.

Der  Stempel  jeder  Aichungs-Aufsichtsbehörde  enthält  über  dem  gewundenen
Bande  die  derselben  zugetheilte  Ordnungszahl,  unter  dem  Bande  den  sechsstrahligen
Stern  in  nachstehender  beispielsweiser  Ausführung:

3.  Stempel  der  Aichungsstellen.

Der  Stempel  der  Aichungsstelle  enthält  über  dem  gewundenen  Bande  die
Ordnungszahl  der  Aichungs-Aufsichtsbehörde,  zu  deren  Aufsichtsbezirk  die  Aichungsstelle
  gehört,  unter  demselben  die  Ordnungszahl,  welche  der  Aichungsstelle  innerhalb
  des  betreffenden  Aufsichtsbezirks  zugetheilt  worden  ist,  in  nachstehender  beispielsweiser
  Ausführung:

Meichs-Gesetbl.  1885.  1.  h
        <pb n="80" />
        LVIII

Die  bei  der  schriftlichen  Ausfertigung  der  Ergebnisse  aichamtlicher  Arbeiten
von  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission,  den  Aichungs-Aufsichtsbehörden
und  den  Aichungsstellen  anzuwendenden  Beglaubigungsstempel  enthalten  außer  den
obigen  Stempelzeichen  eine  Umschrift,  durch  welche  Name  und  Ort  der  Behörde
beziehungsweise  der  Aichungsstelle  angegeben  werden.

Berlin,  den  27.  Dezember  1884.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="81" />
        Besondere  Beilage  zu  No  5  des  Reichs-Gesetzblatts.

Aichgebühren-Taxe.

Vom  28.  Dezember  1884.

 

Auf  Grund  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  473)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884,  betreffend  die  Abänderung
der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115),
erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  —  unter  Aufhebung  der  Aichgebühren-Taxe
  vom  12.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzbl.,  Beilage  zu  Nr.  40),
sowie  aller  Nachträge  zu  derselben  —  die  nachstehende

Aichgebühren-  Taxe.

Allgemeine  Bestimmungen.

1.  Die  in  der  Spalte  A  aufgeführten  Gebührensätze  werden  jedesmal  dann
berechnet,  wenn  eine  aichamtliche  Prüfung  und  Stempelung  stattgefunden  hat.

2.  Die  in  der  Spalte  B  aufgeführten  Gebührensätze  werden  außer  den  in
Spalte  A  aufgeführten  für  diejenigen  Mühewaltungen  und  Aufwendungen  erhoben,
welche  durch  die  Verpflichtung  der  Aichämter  zur  Ausführung  von  Berichtigungen
erfordert  werden.

Wo  den  Aichämtern  eine  Verpflichtung  zu  Berichtigungen  nicht  auferlegt
ist,  sind  Ansätze  in  der  Spalte  B  unterblieben.

3.  Die  in  der  Spalte  C  aufgeführten  Gebührensätze  sind  unter  Berücksichtigung
  der  bei  einzelnen  Abschnitten  der  Taxe  näher  bezeichneten  besonderen  Umstände
anzuwenden,  wenn  eine  Prüfung  ohne  darauf  folgende  Stempelung  stattgefunden  hat.

Reichs-Gesetbl.  1885.  2.  a
        <pb n="82" />
        II

4.  Für  Aichungsgeschäfte  außerhalb  der  Amtsstelle,  mögen  dieselben  auf
dienstliche  Anordnung  oder  auf  Verlangen  der  Betheiligten  vorgenommen  werden,
sind  neben  den  taxmäßigen  Gebühren  durch  die  Aichungsbeamten  zu  berechnen:

a.  an  Diäten  je  nach  der  auf  das  Geschäft  einschließlich  der  Hin-  und
Rückreise  verwendeten  Zeit:
für  einen  halben  Tag  (5  Stunden  und  wenigerr)  3,50  M
bei  längerer  Zeitdauer  für  jeden  Tag  7,00 M

b.  die  durch  eine  den  Umständen  angemessene  Art  der  Hin-  und  Rückbeförderung
  erwachsenen  Kosten;

c.  die  Auslagen  für  den  Transport  der  zu  dem  Geschäfte  erforderlichen
technischen  Hülfsmittel,  sowie  für  die  durch  den  Aichungsbeamten  etwa
beschaffte  Arbeitshülfe.

Auf  die  Prüfungs-  und  Beglaubigungsgeschäfte  der  Aichungs-Aufsichtsbeamten
  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  a  und  b  keine  Anwendung.

5.  Die  bei  einzelnen  Abschnitten  der  Taxe  in  Ansatz  gebrachten  Gebühren
für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material,  sowie  für  Nebenarbeiten  bleiben  für
Aichungen  außerhalb  der  Amtsstelle  außer  Ansatz,  sofern  für  die  betreffenden
Mühewaltungen  und  Aufwendungen  seitens  der  Betheiligten  ausreichende  Fürsorge
getroffen  ist.

6.  Die  Aichungsstellen  haben  sich  jeglicher  Bewilligung  von  unmittelbaren
oder  mittelbaren  Ermäßigungen  der  vorgeschriebenen  Gebühren,  insbesondere  auch
jeglicher  Vergünstigung,  welche  in  einer  vollständigen  oder  theilweisen  Uebernahme
der  Transportkosten  für  die  zu  aichenden  Gegenstände,  in  einer  Stundung  der
Aichgebühren  und  dergleichen  bestehen  könnte,  unbedingt  zu  enthalten,  sowie  überhaupt
  alle  über  pünktliche  Förderung  und  solide  Ausführung  der  Aichungsarbeiten
hinausgehenden  Maßnahmen,  welche  die  Erweiterung  des  Geschäftskreises  einer
Aichungsstelle  zu  Ungunsten  anderer  zur  Folge  haben  könnten,  gänzlich  zu
vermeiden.
        <pb n="83" />
        I.  Längenmaaße.

 

 

III

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
A  B  2
für  die  für  Prüfung
für  die  Aichung.Berichti-  ohne
gung.  Stempelung.
a  b  c  d
Ge-  .  Ge-Ein-
  Ein-*
  theilung.  ssn  theilung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Tfs.
1.  Metallene  Präzisionsmaaßstäbe—s——30—
2.  Gewöhnliche  Maaßstäbe  aus  Metall
  etc.
bei  einer  Länge  von  10m  und  d  solll—o—#o
bei  einer  Länge  von  8  m)  7  m
und  6  m  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  —  so—  320—  —  o  30
bei  einer  Länge  von  5  m,  4  m
und  3  m  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  —  so  —  20  —  —  —  30  —  20
bei  einer  Länge  von  2  m  und  Im  —  40  —  i15s  —  —  —  20  —  i5
bei  einer  Länge  von  0,5  m  bis
0,1  .  ..  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ...  —  30  —  15  —  —  —i15  —  16
3.  Werkmaaßstäbe  aus  Holz  (Meßlatten)
  und  hölzerne  Maaßstäbe
für  Langwaaren
bei  einer  Länge  von  10m  und  Vm  —  s80  —  20  —  —  —  «40  —  20
bei  einer  Länge  von  8  m)  7  m
und  6  m.  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  —%%  SSS
bei  einer  Länge  von  5m  und  4m  —  s0o  —  10  —  —  —  C  10
bei  einer  Länge  von  3  m  und  2m  —  30  —  10  —  ——  i16  —  10
bei  einer  Länge  von  1  m  und
0,560  fHHHnn.  —  issllsS
4.  Zusammenlegbare  Maaßstäbe  von
2  m  abwärts  —  20  —  10  —  —  —  10  —  10
5.  Bandmaaße  aus  Metall
bei  einer  Länge  von  25  m,  20  m
und  1mm.  ——  6—20—  3o
bei  einer  Lange  von  10  m  bis  5m  ISI0„S  16
bei  kleineren  Lingen  32—%SH–IL

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Ansätze  der  Spalten  a  und  c  beziehen  sich  auf  die  Prüfung  der  Richtigkeit
  der  Länge  des  ganzen  Maaßes,  die  Ansätze  unter  b  und  d  auf  die  Prüfung

a
        <pb n="84" />
        1V

der  Richtigkeit  der  Eintheilung,  und  zwar  in  solcher  Art,  daß  die  letzteren  außer
dem  Ansatz  unter  a  oder  c

bei  den  Präzisionsmaaßen  (Nr.  1)  für  die  Prüfung  je  eines  Hundert  von
Eintheilungsmarken  beliebigen  Abstandes,

bei  den  gewöhnlichen  Längenmaaßen  (Nr.  2  bis  5)  nur  dann  für  die
Prüfung  je  eines  Hundert  von  Eintheilungsmarken  in  Anrechnung  gebracht  werden,
wenn  die  letzteren  um  je  ein  Centimeter  oder  mehr  von  einander  abstehen.

Bei  Eintheilungen  in  halbe  Centimeter  und  in  Millimeter,  sowie  bei  noch
engeren  Eintheilungen  wird  zwar  auch  für  jedes  Hundert  derjenigen  Marken,
welche  um  ganze  Centimeter  von  den  Enden  des  Maaßes  abstehen,  der  volle  Ansatz
unter  b  oder  d  berechnet,  dagegen  wird  bei  den  Untereintheilungen  der  Centimeter
für  die  Prüfung  je  eines  Hundert  von  Eintheilungsmarken  bei  den  Maaßstäben
unter  Nr.  2  nur  die  Hälfte,  bei  den  Maaßstäben  unter  Nr.  3  bis  5  nur  ein
Fünftel  der  unter  b  und  d  aufgeführten  Beträge  in  Anrechnung  gebracht.  Wenn
jedoch  die  Gesammtzahl  aller  Eintheilungsmarken,  welche  auf  einem  Maaße  vorhanden
  sind,  ein  volles  Hundert  nicht  übersteigt,  so  fällt  die  vorstehende  Unterscheidung
  zwischen  der  Prüfung  von  solchen  Marken,  welche  um  ganze  Centimeter
von  den  Enden  des  Maaßes  abstehen,  und  den  außerdem  vorhandenen  Untereintheilungen
  der  Centimeter  weg,  und  es  wird  lediglich  der  Gebührensatz  unter
A b  beiehungsweis  Cd  für  ein  volles  Hundert  erhoben.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sich  bei  den  so  berechneten  Einheitssätzen
Bruchtheile  von  Pfennigen  ergeben,  sind  diese  Sätze  auf  die  nächst  größere  ganze
Zahl  abzurunden.

Jede  Anzahl  von  Eintheilungsmarken,  welche  kleiner  ist  als  ein  volles
Hundert,  gilt  bei  obiger  Gebührenberechnung  gleich  einem  vollen  Hundert.

Diejenige  Prüfung  gewisser  Haupttheilpunkte  eines  Maaßes,  welche  zur
Ermittelung  der  Zulässigkeit  seiner  Gesammtlänge  erforderlich  ist,  wenn  die  letztere
ein  Vielfaches  der  Gesammtlänge  des  Gebrauchsnormals  beträgt,  gilt  lediglich  als
eine  Stufe  der  Prüfung  der  Gesammtlänge,  so  daß  dieselbe  keine  Gebührenerhebung
  nach  b  oder  d  bedingen  kann.

In  allen  Fällen,  in  welchen  an  einem  Maaße  mehrere  Begrenzungen  der
Gesammtlänge  und  mehrere  Eintheilungen  gesondert  geprüft  worden  sind,  werden
die  Gebühren  für  jede  der  Prüfungen  der  Gesammtlänge,  sowie  unter  Berücksichtigung
  der  obigen  Unterscheidungen  für  weitere  oder  engere  Eintheilungen  für
soviel  volle  oder  angefangene  Hunderte  von  Eintheilungsmarken  erhoben,  als  die
Gesammtzahl  der  auf  allen  Seitenflächen  des  Maaßes  enthaltenen  und  in  gesonderter
  Weise  geprüften  Eintheilungsmarken  beträgt.

Bei  denjenigen  Maaßen,  bei  welchen  die  sämmtlichen  auf  einer  und  derselben
Seitenfläche  enthaltenen  Eintheilungsmarken,  gleichviel  ob  sie  sich  in  der  Mitte
oder  an  den  Kanten  der  Fläche  befinden,  oder  ob  sie  sich  von  einer  Kante  bis
zur  anderen  erstrecken,  instruktionsmäßig  nur  als  eine  einzige  Eintheilung  zu  betrachten
  und  zu  prüfen  sind,  werden  die  Gebühren  lediglich  für  Prüfung  einer
Gesammtlänge  und  einer  Eintheilung  erhoben.
        <pb n="85" />
        v

Sind  beim  Vorhandensein  mehrerer  Begrenzungen  der  Gesammtlänge  und
mehrerer  gesonderter  Eintheilungsreihen  auf  einem  Maaß  instruktionsmäßig  besondere
  zusätzliche  Stempelungen  für  jede  Gesammtlänge  und  jede  Eintheilungsreihe
  erforderlich  geworden,  so  sind  auch  die  Gebühren  für  die  zusätzlichen  Stempelungen
  von  mehr  als  einer  Gesammtlänge  und  Eintheilungsreihe  zu  erheben,
d.  h.  es  ist  der  Unterschied  zwischen  den  Ansätzen  unter  A a  und  C c  für  jede
zusätzliche  Stempelung  einer  Gesammtlänge  und  Eintheilungsreihe  noch  in  Ansatz
zu  bringen,  gleichviel  ob  es  sich  dabei  nur  um  die  Beglaubigung  einer  gesonderten
Begrenzung  der  Gesammtlänge  oder  einer  gesonderten  Eintheilungsreihe  oder  um
die  Beglaubigung  einer  solchen  Gesammtlänge  mit  zugehöriger  Eintheilung  handelt.

Nur  bei  den  Bandmaaßen  von  mehr  als  2  Meter  Länge,  bei  welchen  allein
mit  der  Prüfung  derjenigen  Theillängen,  aus  denen  sich  die  Gesammtlänge  des
Maaßes  zusammensetzt,  auch  die  sofortige  Prüfung  der  sämmtlichen  in  den  einzelnen
Abschnitten  vorhandenen  Eintheilungsmarken  zu  verbinden  ist,  darf  bei  einer  wegen
unzulässiger  Gesammtlänge  erfolgenden  Rückgabe  eine  Ansetzung  von  Gebühren
für  die  Prüfung  von  Eintheilungsmarken  eintreten.

Für  das  Einbrennen  oder  Aufschlagen  der  Längenbezeichnung  wird  eine
Zuschlagsgebühr  von  20  Pfennig  erhoben.

II.  Flüssigkeitsmaaße,  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten
und  Meßflaschen.

—  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B  C
für  die  für  die  Be-|für  Prüfung ohne
Aichung.  richtigung.  Stempelung  
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
A.  Flüssigkeitsmaaße.

Maaße  von  20  l  Raumgehalt..  1—  —  30—  50
-  -.  10  -...........  —60—20-——30
-  —  5  -  -...........  —·—4o—15————20
-  -2u.1-  -...........  —30—10-——15
"  .  ½  ..  —  20—  5  10
jedes  kleinere  Maaß  .  ...  —  10—  5  5

B.  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten.
Für jede  einzelne  vollständig  bezeichnete  Maaßgröße  10——--—  10

Ferner  für  eine  Zwischeneintheilung
von  1 l  in  Zehntel-Liter  —  20  —  —  —  20
" 0,1 l  in  Hundertstel-Liter  —  20—  ——  20
" je  0,01  l  in  Tausendstel-Liter  —  20—  —  20
Außerdem  für  die  Aichung  des  ganzen  Apparates—  30—  ---C.
  Meßflaschen.

Meßflaschen  von  1  1  und  ½ l  Raumgehalt  —  20  —  10
        <pb n="86" />
        VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Fässer.
—  —  --.---A
  B  C
ür  für  für
  Ermittelung  Arbeitshülfe  Ermittelung
Raumgehalts-Ermittelung.  des  Raum-  und  des  Raumgehalts
  und  verwendetes  gehalts  ohne
Stempelung  Material.  Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Für  ein  Faß  von  105  l  und  weniger  Raumgehalt—20—  10 ----- 10
mehr  als  105  l  bis  zu  205  l
Raumgehalt:  —  30—  20  —  20
für  ein  Faß  von  mehr  als  205  l  bis  zu  410  l
Raumgehalt  .  ...  —  50—25  —  35
für  ein  Faß  von  mehr  als  410  l  bis  zu  610 l
Raumgehalt  .  ...  —  60  —  30    —45
für  ein  Faß  von  mehr  als  610  l  bis  zu  810  l
Raumgehalt  ...  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  ..  —  70—  35—  55
für  ein  Faß  von  mehr  als  810  l  Raumgehalt
für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von
200  l  mehr  ein  Mehransatz  von........  —  15—  10  -------- 10
A  B  C
für  für  für
  Ermittelung  Arbeitshülfe  Ermittelung
Tara-Ermittelung.  der  Tara  und  der  Tara
und  verwendetes  ohne
Stempelung  Material. Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark  Pf.  Mark. Pf.
1.  Nasse  Tara  .  ...  —  30  —20  20
2.  Trockene  Tara  ..  —  30 ------ 10 ------ 20













Die  Gebührensätze  der  Spalte  C  sind  dann  zu  erheben,  wenn  bereits  im
Verkehr  gewesene  gestempelte  Fässer  bei  der  Untersuchung  auf  Abweichung  des
Raumgehalts  oder  der  Tara  von  der  aufgestempelten  Angabe  innerhalb  der  bei
der  bezüglichen  aichamtlichen  Ermittelung  zulässigen  Fehlergrenze  richtig  befunden
worden  sind,  und  demnach  ohne  neue  Stempelung  zurückgegeben  werden.

Die  Gebührensätze  der  Spalte  B  können  auf  Grund  besonderer,  den  lokalen
Verhältnissen  Rechnung  tragender  Beschlüsse  derjenigen  Staats-  oder  Gemeindebehörde,
  für  deren  Rechnung  die  Aichungsstelle  verwaltet  wird,  ermäßigt  oder
        <pb n="87" />
        VII

gänzlich  erlassen  werden,  sobald  dazu  die  Genehmigung  der  Aichungs-Aufsichtsbehörde
  erfolgt  und  der  bezügliche  Beschluß,  mit  Genehmigungsvermerk  der  letzteren
versehen,  durch  Anschlag  in  dem  Aichlokale  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht  ist.
Erweisen  sich  Fässer
a.  bei  der  einer  Ermittelung  des  Raumgehalts  oder  der  nassen  Tara  vorhergehenden
  Nässung,
b.  während  der  Ausführung  der  Ermittelung  des  Raumgehalts
als  undicht  oder  überhaupt  als  nicht  genügend  haltbar,  so  sind  dieselben  unter
Erhebung  einer  Gebühr  zurückzugeben,  welche  sich
für  die  Fälle  unter  a  auf  die  Hälfte  der  zugehörigen  obigen  Sätze  der  Spalte  B,
für  die  Fälle  unter  b  auf  den  vollen  Betrag  der  zugehörigen  obigen  Sätze
unter  Spalte  B  und  die  Hälfte  der  zugehörigen  obigen  Sätze  der  Spalte  C
zusammengenommen
beläuft.
In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sich  bei  den  so  berechneten  Einheitssätzen
Bruchtheile  von  Pfennigen  ergeben,  sind  diese  Sätze  auf  die  nächst  größere  ganze
Zahl  der  Pfennige  abzurunden.

Wegen  der  Gebührenerhebung  bei  Aichungen  außerhalb  der  Amtsstelle  siehe
die  allgemeinen  Bestimmungen  unter  Nr.  5.

IV.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände.

A  Z  C
für  die  für  die  Be-  für  Pufung ohne
Aichung.    richtigung.  Stempelung.
Mark. Pf.  Mark.  Pf.  Mark. Pf.



A.  Maaße  von  100  Liter  abwärts  für
alle  Arten  von  trockenen  Gegenständen.

Maaße  von  .  .  ..  .  ...  100  l  Raumgehalt........2  —1
"  "........  50-  "  ....  1  50  —  —  75
"  "  ¼  hl  und  20.  "  —  80    —  —  —40
"  "........  10"  "  —  60——  ——  30
"  "........  5"  "  —  50  —  —  —  25
"  "  2"  "  —  30  —  —  —15
"  "........  1"  "  ....—20—-——10
jedes kleinere Maaß.....................  —1o-————5

Für  das  Einbrennen  oder  Aufschlagen  der
Raumgehaltsangabe  20  Pfennig.
        <pb n="88" />
        VIII

 

—  —  ——

A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung ohne

Aichung.  richtigung.  Stempelung  

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.



B.  Maaße  und  Meßwerkzeuge  von  ½  Hektoliter
  aufwärts  für  Brennmaterialien,  sowie
  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte.



I.  Kastenmaaße  —  50—  30

II.  Kummtmaaße  bis  einschließlich  2  Kubikmeter
Raumgehallt:  .  .  .  ...  —  80  —  —  —40

bei  größerem  Raumgehalt  für  jedes
halbe  Kubikmeter  mehr  ein  Mehransatz  von  —  20  —  —  —  10

III.  Lösch-  und  Ladegefäße  bis  einschließlich
2  Hektoliter  Raumgehalt  ........  ..  ...  —  75—  —  55

bei  größerem  Raumgehalt  für  jedes
Hektoliter  mehr  ein  Mehransatz  von.  ..  —  20  —  —  —  15
IV.  Fördergefäße  ..  .  .  .  ...  —  75——  —  55
V.  Rahmen-  oder  Aufsetzmaaße  —  50  —  80

Für  das  Einbrennen  oder  Aufschlagen  der
Raumgehaltsangabe  20  Pennig.

C.  Meßrahmen  für  Brennholz.

Für  jedes  einzelne  Rahmenstück  bis  zu  2  Meter
Länge  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  10  —  —  —  5

Bei  längeren  Rahmenstücken  für  jede  volle  oder
angefangene  Stufe  von  2  Meter  mehr  ein
Mehransatz von  .  .  ..  ...  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  —  10  —  —  —5

Für  das  Einbrennen  oder  Aufschlagen  der
Längenbezeichnung  20  Pfennig.



 

 

 

 

 

Ist  bei  beweglichen  Meßrahmen  einer  der  Stäbe  als  Längenmaaßstab  in
Centimeter  getheilt,  so  kommt  für  diesen  der  für  gewöhnliche  Maaßstäbe  dieser
Art  bestimmte  Gebührensatz  zur  Anwendung  (siehe  unter  I  Nr.  3).
        <pb n="89" />
        V.  Gewichte.

 

 

 

 

 

A  B  C  D
für  die  Aichung  für die  Prüfung     
      ohne  für  Aichpfropfen

A.  Handels-  Berichtigung  Stempelung

gewichte.  aus  aus  aus  aus
Eisen  anderem  Eisen  anderem    anderem  Kupfer  Blei-Metall.
  Metall.  Metall.  legirung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf. Mark.  Pf. Mark.  Pf. Mark.  Pf. Mark.  Pf.
50  kꝗ  .  .  .  ..  .  ...  
20  kg  —  40  —  80  —  10  —  30  —  20  —  40  —  35  —  10
10  kg  und  5  kg  .  —  20  —  40  —  5  —  15  —  10  —  20  —  30  —  5
2  kg  bis  500 g  —10  20— 5  10 - 5 - 10 - 20 -  5
200  g  und  100 g  —10  —20 - 5 - 5 -   5 - 10 - 15 - 5
50  g  .  ..  —  —  —  10  —  —  —  5  —  —  —  5  —  —  —  —
jedes  kleinere  Stück  —  —  —  5  —  —  —  5—  —  —  5  —  —  —  —

 

 

 

Die  Ansätze  der  Spalte  B  schließen  die  Kosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

des  Füllmaterials  ein.

Bei  Handelsgewichten  aus  Eisen  mit  Aichpfropfen  aus  Kupfer  sind  unter  B
dieselben  Gebühren  zu  erheben,  wie  für  Handelsgewichte  aus  anderem  Metall.

Bei  Einsatzgewichten  betragen  die  Gebühren  die  Summe  der  für  die  einzelnen
Stücke  und  das  Gesammtgewicht  zu  erhebenden  Gebühren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A  B  C  D
für  Prüfung

für  die  Aichung  für  die    ohne  für

Berichtigung  Stempelung  Aich-B.

  Präzisionsgewichte.  -  pfropfen
aus  aus anderem  aus  aus anderem,  aus  anderem  aus

Eisen.  Metall.  Eisen.  Metall.  Eisen.  Metall.  Messing.

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.

50 kg  .  .  .....  .  ..  .  .  ...  1—  2  —  —  20  —  40—  50  1  —40
20 kg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  60  1    20  —  15  —  30  —  30  —  60  —  35
10  kg  und  5  kg  .  .  .  ..  .  30 - 60 - 10 - 20 - 15 - 30 - 30  
2  kg  und  1  kg  .  .  — - - 30 - - - 15 - - - 15 - -500 g
  —  —  —  30  —  15  —  ——  15  —  —
200  g  und  100 g.  .  .  .  .  .  —  —  —  20  ——  10  —  —  10  —
50  g  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  —  —  —  10  —  —  —  10—  ——  5  —  —
jedes  kleinere  Stück  ——–  5  —  ——  5  —  —



 

 

 

Die  Ansätze  der  Spalte  B  schließen

Reichs-Gesetzbl.  1885.  2.

 

 

 

 

 

 

die  Kosten  des  Füllmaterials  ein.

b
        <pb n="90" />
        A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
  ohne
Aichung.  richtigung.  Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
C.  Goldmünzgewichte.
a)  Für  ein  Normalgewichtsstück  zu  5  M.  10  M.
oder  20 M.  ......  .  —  20  —  20  10—
b)  Für  ein  Passirgewichtsstück  zu  5  M.,  10  M.
oder  20 M.  ......  —  20  —  20  —10
c)  Für  Vielfache  von  Normalgewichtsstücken
und  zwar  für.  ...  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  50 M.  -   5  ---5
"  100  M  und  200  "  —  10—10-------  5
".............  500 "-———2o—-10—10
1000 M. und....2000 "-—30—15—-15
D.  Postgewichte.
40  g  und  50  g  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  ...  —  10—  5-------5
Bei  Gewichten  aus  anderem  Metall  als  Eisen  beziehen  sich  in  allen  vorstehenden

  Fällen  die  Berichtigungsgebühren  nur  auf  zu  schwer  befundene  Gewichtsstücke.

Auch  bei  Postgewichten  sind  die  Aichungsstellen  zu  Berichtigungen  von  zu
leicht  befundenen  Stücken  nicht  verpflichtet.  Werden  dieselben  jedoch  bei  Postgewichten
  ausgeführt,  so  sind  dafür  die  Gebührensätze  der  Spalte  B  mit  einem

Zuschlag  von  5  Pfennig  zu  erheben.

VI.  Waagen.

A.  Handelswaagen.

 

I a.  Gleicharmige  Balkenwaagen.

 

 

 

 

 

 

 

A  B  □C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
    ohne
Aichung.    richtigung.  Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last
von  500  g  oder  weniger  —  25—  10  15
mehr  als  500  g  bis  zu  5 kg.  .  .  .  .  .  —  50 --- 20 -----  30
"  5  kg"  "20  ".  .  .  .  ..  —  75—  30  50
20  50  ..  1  ——  40—  75
50  100  1  25  —  50    —  90
100  für  jede  volle  oder  angefangene
  Stufe  von  50  kg  mehr  ein  Mehransatz
  von  .  .  .  .  .  ..  —  25—  10  20
        <pb n="91" />
        XI

Für  die  Herstellung  gleichen  Gewichtes  der  etwa  mit  zur  Aichung  gebrachten
Schalen  sind

bei  Waagen,  deren  größte  Last  20  kg  oder  weniger  beträgt,  15  Pfennig,

20  übersteigt,  30
außer  den  etwaigen  sonstigen  Gebühren  für  die  Berichtigung  der  Waage  in  Ansatz
zu  bringen.
I b.  Gleicharmige  oberschalige  oder  Tafelwaagen.

Wie  unter  I a,  jedoch  mit  Wegfall  aichamtlicher  Berichtigungen  und  Berichtigungsgebühren.


Nur  für  die  Herstellung  gleichen  Gewichtes  leicht  und  schnell  umsetzbarer
Schalen  bei  Tafelwaagen,  welche  zur  wiederholten  Aichung  gelangen,  sind  die
entsprechenden  Beträge  wie  vorstehend  unter  I  a  anzusetzen.

II  a.  Ungleicharmige  Balkenwaagen.
(Dezimal-  und  Centesimalwaagen.)

—  —  —  —

 

 

A  B     C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
Aichung.  richtigung.  ohne





 

 

 

 

 

Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  20  kg  bis  zu  50  kg  ——  80  —  40  50
"  mehr  als  50  200  ..  1——  50-—-80
"  --  200--  500-  1    50———60  1  10
"  "  500  750  2  ——  70v0  1  40
"  750  1 000  ..  2  50  80  1  70
"  "  1 000  1 500  3  —  1  —  2  —
"  "1 500"  "2 000"  .  ...  3  50  1  20  2  30

für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von
1  000  kg  mehr  ein  Mehransatz  von  1—  40  60

(Siehe  außerdem  die  Zusatzbestimmungen  am  Schlusse  dieses  Abschnittes.)

Sind  Laufgewichte  und  Skalen  als  Hülfseinrichtung  vorhanden,  so  ist  für
jede  dieser  Skalen  ein  Zuschlag  von
75  Pfennig  für  Prüfung  und  Stempelung  oder  von
50  "  ohne  Stempelung
in  Ansatz  zu  bringen.
II b.  Brückenwaagen.
(Dezimal-  und  Centesimalwaagen.)

Wie  unter  II a,  jedoch  mit  Wegfall  aichamtlicher  Berichtigungen  und
Berichtigungsgebühren.
(Siehe  außerdem  die  Zusatzbestimmungen  am  Schlusse  dieses  Abschnittes.)
b*
        <pb n="92" />
        XII

III a.  Einfache  Balkenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.

  



A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
ohne

Aichung.  richtigung.  Stempelung.





 

 

Mark.  Pf. Mark. Pf.  Mark. Pf.

Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last
von  500  g  oder  weniger  —75  —  10—  50
mehr  als  500 g  bis  zu  5  kg  .  1  —  —  20    —  7o
5kg"  "  20  "  .  .  .  ..  1 25—  30—  90
"  "  "  20  "  "  50  1  50  —  40  1  10
"  50  "  100  "  .  .  ...  1  75  50  1  30
"  "  "  100  "  "  "  200  2—  —  60  1  50



 

 

Bei  Waagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  200  kg
bestimmt  sind,  erfolgt  die  Gebührenerhebung  wie  unter  III  b.

Obige  Gebührensätze  gelten  für  die  Fälle,  in  welchen  beide  Seiten  des
Balkens  eine  Eintheilung  enthalten,  welche  zu  prüfen  ist.  Ist  nur  eine  Eintheilung
  vorhanden,  so  ermäßigen  sich  die  Sätze  unter  A  und  C  um  20  Prozent



 

 

 

ihres  Betrages.
III b.  Zusammengesetzte  Balken-  und  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale.
A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
ohne

Aichung.  richtigung.  Stempelung.

 

 

 

 

 

 

 

Mark. Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  200  kg  bis  zu  500  kg....2  25—  60   1  60
"  mehr  als  500  "  "750  ".  .  .  .  2  75 ---70 ---1   90
750  "  "  1 000  "  .  ..  3  25  —  80   2  20
"  "  1 000  1 500  3  75   1  2   50
"  "  "1 500  "  "  2 000  "  .  ..  4  25   1  20  2   80

für  jede  volle  oder    angefangene  Stufe  von
1 000  kg  mehr  ein  Mehransatz  von  1——40–60

(Siehe  außerdem  die  Zusatzbestimmungen  am  Schlusse  dieses  Abschnittes.)
Die  vorstehenden  Sätze  in  Spalte  A  und  C  finden  auf  Waagen  mit  nicht
mehr  als  2  Skalen  Anwendung  für  jede  weitere  Skale  ist  ein  Zuschlag  von
50  Pfennig  für  Prüfung  und  Stempelung  oder  von
30  ohne  Stempelung

anzusetzen.
        <pb n="93" />
        XIII

Ist  bei  einer  der  obigen  Waagen  als  Hülfseinrichtung  eine  Gewichtsschale
an  nicht  veränderlichem  Hebelarm  vorhanden,  so  ist  für  die  Prüfung  der  Richtigkeit
des  bezüglichen  Hebelverhältnisses  eine  Zuschlagsgebühr  von  50  Pfennig  zu  erheben.

Bei  Brückenwaagen  mit  Laufgewicht  und  Skale  fallen  aichamtliche  Berichtigungen
  und  Berichtigungsgebühren  fort.

Bei  der  Festsetzung  der  größten  zulässigen  Last,  für  welche  eine  Laufgewichtswaage
  mit  mehreren  Skalen  bestimmt  ist,  kommt,  wenn  die  größten  Angaben
der  Nebenskalen  zusammen  nicht  mehr  als  5  Prozent  der  größten  Angabe  der
Hauptskale  betragen,  nur  die  letztere  Angabe  in  Betracht,  bei  größerem  Umfange
der  Nebenskalen  dagegen  die  Summe  der  größten  Angaben  aller  Skalen.

Zusatzbestimmungen.

Bei  allen  Waagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als
2 000  kg  bestimmt  sind,  ermäßigen  sich  die  bezüglichen  Gebührenzuschläge  für
jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von  1 000  kg  mehr  bis  zu  einer  größten
zulässigen  Last  von  10  000  kg  auf  die  Hälfte,  und  von  10  000  kg  ab  gerechnet,
auf  ein  Fünftel  der  unter  II a,  II b  und  III b  angegebenen  Beträge  in  allen
solchen  Fällen,  in  denen  von  Seiten  der  Betheiligten  sogenannte  Gewichtsgeräthschaften
  nebst  Zubehör  von  ausreichend  genau  bekanntem  und  gehörig  beglaubigtem
Gewichtsbetrage  bereitgestellt  sind,  mit  Hülfe  deren  die  Prüfung  der  Waage
sowohl  mit  der  größten  zulässigen  Last,  als  mit  dem  zehnten  Theil  der  letzteren
ohne  Hinzunahme  anderweitigen  Gewichts-  oder  Taramaterials  oder  anderweitiger
Hülfsmittel  erfolgen  kann.  Dasselbe  gilt  bei  der  Bereitstellung  eines  gehörig
geprüften  und  beglaubigten  Hebelsystems  unter  den  entsprechenden  instruktionsmäßigen
  Bedingungen.

Bei  allen  Waagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  500  kg
bestimmt  sind,  ist  für  den  Fall,  daß  eine  Vorprüfung  mit  dem  zehnten  Theil  der
größten  zulässigen  Last  bereits  die  Unzulässigkeit  der  Waage  ergiebt,  nur  die  Hälfte
der  Gebühr  für  Prüfung  ohne  Stempelung  bei  der  Rückgabe  zu  erheben.

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.

I.  Präzisionswaagen.

 

A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
    ohne

Aichung.  richtigung.  Stempelung.

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.



Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last

von  500  g  oder  weniger  —  50  -  25  30
mehr  als  500  g  bis  zu  5  kg  1  —  —  5o  60

"  "  5 kg  "  20  1 -  50  -  75  1—
"  -  20  "  "  "  50  "......  2  —  1  —  1  50



für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von
50  kg  mehr  ein  Mehransatz  von  .  .  .  ..  .  —  50—  25  50
        <pb n="94" />
        XIV

In  Betreff  der  Tarirung  der  beiden  zu  einer  Waage  gehörigen  Schalen
gelten  dieselben  Zuschlagsgebühren  wie  unter  A  la.

II.  Selbstthätige  Registrirwaagen.

Für  die  Prüfung  und  die  Stempelung  der  selbstthätigen  Registrirwaagen
und  die  dabei  etwa  erforderlichen  Berichtigungsarbeiten  und  sonstigen  Aufwendungen
sind  nach  Maßgabe  der  jedesmal  erforderlich  gewordenen  Mühewaltungen  folgende
Gebühren  in  Anrechnung  zu  bringen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  einem  Füllungsgewicht  von:

mehr  als

5  und  20,  25  50, 75    100  kg

10  kg  37,5kg  100  kg  für je 50 kg mehr

Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
1.  für  die  vollständige  Prüfung  und
Stempelung  einer  selbstthätigen  Registrirwaage
  mit  Ausschluß  der  Gebühren
  für  etwa  erforderliche  Berichtigungsarbeiten

  .  ..  6—  8-----10------ 2 

und  zwar  im  Einzelnen:

a.  für  die  allgemeine  Prüfung,  einschließlich
  der  Nachmessung  der

Zuflußöffnungen  .  ..  .  1—  1  10        1  20 ------- 20

b.  für  die  Prüfung  des  Zählwerkes     1  -----  1      20      1     50  40
c.  für  die  Prüfung  der  eigentlichen

Waage  .  ...  1   20   1   80   2   30   ----   50
d.  für  die  Prüfung  der  Genauigkeit

  der  registrirten  Angaben          1    20     2  10     2  60

e.  für  die  Stempelung  ...  1     60  1     80  2  30
2.  für  die  Berichtigung  der  eigentlichen

  Waage  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  —  80     1     10  1     50  ---  30
3.  für  Arbeitshülfe  und  verwendetes

Material  .  .  ............  ....  2  —  2  80     4  ——  —  80









Die  unter  Nr.  3  in  Ansatz  gebrachten  Gebühren  für  Arbeitshülfe  und  verwendetes
  Material  bleiben  für  Aichungen  außerhalb  der  Amtsstelle  außer  Anrechnung,
  sofern  für  die  betreffenden  Mühewaltungen  und  Aufwendungen  seitens  der
Betheiligten  ausreichende  Fürsorge  getroffen  ist.
        <pb n="95" />
        III.  Geringere  Waagen.

XV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien  ohne
angegebenen  Werth.
  A  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
    ohne
Aichung.  richtigung.  Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Waagen  für  eine  größte  zulässige  Last
von  250  kg  oder  weniger  1  80
mehr  als  250 kg  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  1  50—  —  1     10
b.  Hökerwaagen.
A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
    ohne
Aichung.   richtIgung.  Stempelung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.   Pf.
Waagen  für  jede  größte  zulässige  Last  ...  ..  .  —  40  —  15  —  20













Für  eine  aichamtliche  Anbringung  der  die  Bezeichnung  H W  enthaltenden
Blechstreifen  werden  20  Pfennig  erhoben.









VII.  Alkoholometer  und  Thermometer.
A  B  C  D
für  die  für  die  für  die
für  die  Prüfung.    Prüfung  Ermittelung
  je  einer  Stelle  je einer  Stelle  des
Aichung.  der  Thermo-  Der  Alkoholo-  Gewichtes
meterskale.  meterskale.  ·
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. ·Pf.
Gewöhnliche  Thermo-Alkoholometer
  1  —  —  5—  10—10
Normal-Thermo-Alkoholometer            2  —  —  10  —  25  10

















Die  in  jedem  Falle  zu  erhebenden  Gebühren  berechnen  sich  nach  Maßgabe
der  wirklich  ausgeführten  Prüfungsarbeiten.
        <pb n="96" />
        XVI

Für  die  Aichung  eines  Instrumentes,  welche  die  Prüfung  der  Alkoholometerund
  der  Thermometerskale  an  je  5  Stellen,  die  Ermittelung  des  Gewichtes  und
die  Stempelung  umfaßt,  sind  lediglich  die  Sätze  der  Spalte  A  zu  erheben.  Wenn
jedoch  die  Prüfung  auf  mehr  als  5  Stellen  einer  Skale  hat  ausgedehnt  werden
müssen,  so  tritt  für  jede  zusätzliche  Prüfung  eine  Zuschlagsgebühr  hinzu,  welche
nach  Spalte  B  beziehungsweise  C  zu  berechnen  ist.

Sobald  der  Prüfung  des  Instrumentes  eine  Stempelung  desselben  nicht  folgt,
sind  ausschließlich  die  Sätze  der  Spalte  B,  C  und  D  in  Ansatz  zu  bringen.

Für  Verabfolgung  einer  gestempelten  Reduktionstafel  sind  15  Pfennig  zu
berechnen.

VIII.  Gasmesser.

 

 

 

A  B  C

für  die  für  Neben-  für  Prüfung
ohne
Aichung.  arbeiten.  Stempelung.















Mark.  Pf.  Mark  Pf.  Mark.  Pf.
A.  Nasse  Gasmesser.
Bei  einem  Betrage  des  größten  Gasvolumens,
welches  der  Gasmesser  pro  Stunde  durchzulassen
  bestimmt  ist,
von  0,3  cbm  oder  weniger  1——  —  60 ----    80
mehr  als  0,  3  bis  zu  0,5  cbm.  1  50   -----    70  1 ----    20
  0,5    1  ..  2——80  1       60
-  -  1  -  -  2  -  3  —  1  2  40
-  -  -  2  -  -  -  4  -  4  1  20  3  20
4  -  6  .  5  —  1    40  4—
-  —  6  8  -  6  —  1  60  4  80
-  —  -   8  -  -  10  -  7  —  1    80  5  60
-  -  -10  -  -15  ----  8—  2—  6  40
—  -    15  -  für  jede  volle  oder
angefangene  Stufe  von  5  cbm  mehr  ein
Mehransatz  von  ....  ......  .  .  ...  .  .  ...  —  50—  20     -----     40
B.  Trockene  Gasmesser.

Die  Gebühren  in  Spalte  A  und  C  sind  im  anderthalbfachen  Betrage  in
Ansatz  zu  bringen.  Die  Spalte  B  bleibt  unverändert.
Erweisen  sich  Gasmesser
a.  während  des  Vorverfahrens,
b.  während  der  eigentlichen  Aichungsoperation
als  undicht,  so  sind  dieselben  unter  Erhebung  einer  Gebühr  zurückzugeben,  welche  sich
        <pb n="97" />
        XVII

für  den  Fall  unter  a  auf  die  Hälfte  der  zugehörigen  obigen  Sätze  der
Spalte  B,
für  den  Fall  unter  b  auf  den  vollen  Betrag  der  zugehörigen  Sätze  der
Spalte  B  und  die  Hälfte  der  zugehörigen  obigen  Sätze  der  Spalte  C
zusammengenommen
beläuft.

Wegen  der  Gebührenerhebung  bei  Aichungen  außerhalb  der  Amtsstelle  siehe
die  vorgedruckten  allgemeinen  Bestimmungen  unter  Nr.  5.

 

Anhang.

Für  die  Prüfung,  Berichtigung  und  Beglaubigung  von  solchen  Hülfsmitteln
  der  Messung  und  Wägung,  für  welche  die  Bestimmungen  der  Aichgebühren-Taxe
  keinen  unmittelbaren  Anhalt  bieten,  sowie  für  die  Prüfung,  Berichtigung
und  Beglaubigung  von  solchen  Maaßen  und  Meßwerkzeugen,  Gewichten  und
Waagen  (Normalen  und  Normalapparaten),  bei  welchen  eine  höhere  Genauigkeit
als  bei  den  entsprechenden  Verkehrsgegenständen  gefordert  wird,  gelten,  wenn  die
betreffenden  Arbeiten  im  Interesse  und  auf  Antrag  von  anderen  als  Aichungsbehörden
  oder  für  Private  ausgeführt  werden,  bezüglich  der  Gebührensätze  folgende
Bestimmungen:

1.  Bei  den  zur  Prüfung  der  Richtigkeit  von  Handels-  oder  Präzisionsgewichten
  dienenden  Fehlergewichten,  und  bei  den  zur  Prüfung  der  Richtigkeit
und  Empfindlichkeit  von  Handelswaagen  oder  Präzisionswaagen  dienenden  Zulagegewichten
  sind  dieselben  Gebühren  anzusetzen,  wie  bei  den  entsprechenden  oder
nach  ihrer  Gewichtsgröße  am  nächsten  stehenden  Handels-  beziehungsweise  Präzisionsgewichten.


2.  Bei  den  Büretten  und  Fehlergläsern  gelten  sowohl  für  jede  vollständig
bezeichnete  Maaßgröße,  als  auch  für  die  Zwischeneintheilungen  diejenigen  Sätze  der
Aichgebühren-Taxe,  welche  bei  den  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  vorgeschrieben
sind  (siehe  jedoch  unter  Nr.  3,  falls  diese  Eintheilungen  den  Zwecken  einer  Normalbürette
  dienen  sollen).

3.  Bei  allen  Maaßen  und  Gewichten,  bei  welchen  die  für  Gebrauchsnormale
  vorgeschriebenen  Fehlergrenzen  eingehalten  werden  sollen,  einschließlich  der  zur
Prüfung  von  Flüssigkeitsmaaßen  u.  s.  w.  dienenden  Aichkolben  und  Normalbüretten,
  sowie  der  zur  Prüfung  von  Waagen  dienenden  Anhängegewichte  gilt  das
Doppelte  der  für  die  entsprechenden,  oder  nach  Maaß-  beziehungsweise  Gewichtsgröße
  am  nächsten  stehenden  Verkehrsgegenstände  vorgeschriebenen  Gebührensätze.
Die  Gebühren  für  die  Prüfung  der  auf  Aichkolben  angebrachten  Marken  für  die
Fehlergrenzen  sind,  wie  vorstehend  unter  Nr.  2  für  Fehlergläser  u.  s.  w.  angegeben,
zu  berechnen.

Reichs-Gesetzbl.  1885.  2.  c
        <pb n="98" />
        XVIII

Die  Gebühren  für  die  Prüfung  derjenigen  größeren  Aichkolben  zu  10,  20,
50,  100  Liter,  welche  als  Hülfsmittel  bei  der  Prüfung  von  Kubizir-Apparaten
für  Gasmesser  und  für  Fässer  dienen,  sollen  das  Doppelte  derjenigen  Sätze  betragen,
  welche  für  die  entsprechenden  Maaßgrößen  im  Abschnitt  IV  der  Tare  in
Spalte  A  aufgeführt  sind.

4.  Für  die  Prüfung  von  Waagen,  welche  die  für  Aichamtswaagen  vorgeschriebene
  Genauigkeit  einhalten  sollen,  sowie  für  Kontrolgasmesser  gilt  das  Vierfache
  der  für  Verkehrsgegenstände  entsprechender  Art  vorgeschriebenen  Gebührensätze.

5.  Bei  Kubizir-Apparaten  für  Gasmesser  und  für  Fässer  sind  die  nachfolgenden
  Gebühren  zu  erheben:

 

 

 

A    B  C
für  für
Prüfung;  für  Prüfung
und  Be-  Neben-  ohne  Beglaubi-
  arbeiten  glaubigung.

  gung.
Mark.  Mark.  Mark.









für  einen  Apparat.  bis  zu  100  l  Raumgehalt  6  3  4

--  -über  100 l   --400  12  6  9

-  -  -400---600  -  16  8  12

-  -  600  800  -  20  10  15

.  -  -800--1000-  -  24  12  18
und  für  jedes  volle  oder  angefangene  Hundert  Liter

Raumgehalt  mehr  ein  Mehransatz  von  ..  2  1  1

In  Betreff  der  Ermäßigung  der  Gebühren  für  Nebenarbeiten  gelten  beziehungsweise
  die  unter  III  Seite  VI  und  VII  hinsichtlich  der  Gebühren  in  Spalte  B
getroffenen  Bestimmungen.

Erweisen  sich  Kubizir-Apparate  während  der  Ausführung  der  Prüfung  als
undicht  oder  als  nicht  genügend  haltbar,  so  sind  dieselben  unter  Erhebung  einer
Gebühr,  welche  sich  auf  den  vollen  Betrag  der  zugehörigen  Sätze  der  Spalte  B
und  die  Hälfte  der  zugehörigen  Sätze  der  Spalte  C  zusammengenommen  beläuft,
zurückzugeben.

Wegen  der  Gebührenerhebung  bei  Prüfungen  außerhalb  der  Amssstelle  siehe
die  allgemeinen  Bestimmungen  unter  Nr.  5.

6.  Für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  einer  der  in  den  Zusatzbestimmungen
  zum  Abschnitt  VI  erwähnten  Gewichtsgeräthschaften  oder  Hebelsysteme  ist
das  Anderthalbfache  derjenigen  unverkürzten  Gebühren  (Spalte  A)  zu  erheben,
welche  nach  der  Taxe  für  die  Aichung  der  bei  dieser  Prüfung  benutzten  Waage
anzusetzen  wären.

7.  Für  die  vollständige  Konstruktionsprüfung  aller  Theile  eines  Gasmessers
mit  Oeffnung  des  Gehäuses  ist  der  dreifache  Betrag  der  seiner  Leistung  ent-
        <pb n="99" />
        XIX

sprechenden,  im  Abschnitt  VIII  angesetzten  Gebühr  für  Prüfung  ohne  Stempelung
(Spalte  C)  zu  erheben.

8.  In  den  obigen  Fällen  Nr.  1  bis  4  sind  die  der  Aichgebührenspalte  A
entsprechenden  beziehungsweise  das  Doppelte  oder  Vierfache  derselben  betragenden
Gebühren  nicht  nur  dann  zu  erheben,  wenn  eine  Stempelung  der  betreffenden
Gegenstände  nach  den  Bestimmungen  der  Aichordnung  und  Instruktion  zulässig
gewesen  und  wirklich  erfolgt  ist,  sondern  auch  dann,  wenn  die  Beglaubigung  der
mit  der  entsprechenden  Genauigkeit  erfolgten  aichamtlichen  Prüfung  lediglich  durch
die  Ausfertigung  eines  Beglaubigungsscheines  und  die  Aufbringung  einer  mit  der
Nummer  oder  sonstigen  Bezeichnung  des  Beglaubigungsscheines  korrespondirenden
Nummer  oder  Marke  auf  dem  geprüften  Gegenstande  ausgeführt  ist.  In  besonderen
Fällen,  in  welchen  es  sich  um  die  wiederholte  Prüfung  eines  in  solcher  Weise
beglaubigten  Gegenstandes  handelt,  ist  es  zulässig,  statt  der  Ansätze  der  Spalte  A
diejenigen  der  Spalte  C  zu  Grunde  zu  legen.

9.  Für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  Maaßen  und  Gewichten,
welche  die  Genauigkeit  der  Kontrolnormale  einhalten  sollen,  oder  für  welche  die
Fehlerbestimmung  und  die  Ausfertigung  eines  Fehlerverzeichnisses  mit  der  Genauigkeit
der  Hauptnormale  oder  mit  der  Genauigkeit  von  Kopien  des  Urmaaßes  und  des
Urgewichtes  erfolgt,  sowie  für  die  Prüfung  und  Beglaubigung  von  feineren
Waagen,  z.  B.  solchen,  welche  zur  Vergleichung  der  Kontrolnormale  der  Gewichte
mit  den  Hauptnormalen  dienen  sollen,  ist  ein  Gebührenbetrag  von  zwei  Mark
für  jede  Stunde  der  auf  die  betreffenden  Messungen  beziehungsweise  Wägungen
und  die  zugehörigen  Berechnungen  und  Ausfertigungen  verwendeten  Zeit  in  Ansatz
zu  bringen.

Berlin,  den  28.  Dezember  1884.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

*+

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="100" />
        Besondere  Beilage  zu  No  5  des  Reichs-Gesetzblatts.

Bekanntmachung,

betreffend  die
Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen.
Vom  30.  Dezember  1884.

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  473)  und  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  30.  Oktober  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  215)  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission
  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.

Bis  zum  31.  Dezember  1886  werden  zur  Aichung  und  Stempelung,  bis
zum  31.  Dezember  1896  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  alle
Maaße  und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  zugelassen,  welche  nur  die
folgenden  Abweichungen  von  den  geltenden  Vorschriften  erkennen  lassen,  im  Uebrigen
aber  den  letzteren  vollständig  entsprechen:

I.  Längenmaaße.
a.  Längenmaaße,  welche  in  der  Angabe  der  Gesammtlänge  mit  einer  der
folgenden  Bezeichnungen  versehen  sind:  Dekameter,  Dezimeter  und  Centimeter.
b.  Längenmaaße  von  10  Meter  Länge,  welche  außer  der  metrischen  Bezeichmung
  den  Namen  „Kette“  enthalten.
c.  Längenmaaße,  welche  außer  der  metrischen  Bezeichnung  den  Namen
„Stab“  enthalten.
II.  Flüssigkeitemaaße.
a.  Cylindrische  Flüssigkeitsmaaße  von  1/8,  1/16,  1/32  Liter  Raumgehalt,  wenn
die  Durchmesser  derselben  folgende  Grenzwerthe  einhalten:
bei  1/8  Liter  Raumgehalt  47  bis  42  Millimeter,
"1/16  "  38   34
1/32  "  31   "   28  "

Reichs-Gesetzbl.  1885.  3.  a
        <pb n="101" />
        II

und  wenn  die  Abweichungen  des  Raumgehalts  dieser  Maaße  von  dem  Sollbetrage
im  Mehr  oder  im  Minder  nicht  größer  sind  als  1/100  des  letzteren.  Der  obere
und  der  untere  Durchmesser  dürfen  bei  einem  und  demselben  Maaße  höchstens
soweit  von  einander  abweichen,  daß  keiner  derselben  einen  der  beiden  obigen  Grenzwerthe
  überschreitet.

b.  Flüssigkeitsmaaße,  welche  außer  der  Bezeichnung  nach  Liter  einen  der
Namen  „Kanne“  oder  „Schoppen“  enthalten.

c.  Flüssigkeitsmaaße,  welche  mit  der  abgekürzten  Bezeichnung  L  versehen  sind.

d.  Flüssigkeitsmaaße  von  mehr  als  2  Liter  Raumgehalt,  bei  welchen  der
Boden  nicht  durch  einen  aufgelötheten  Steg  verstärkt  ist  (siehe  §.  10  Nr.  9  der
Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884).

III.  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten.

a.  Meßwerkzeuge,  welche  Raumgehalte  von  1/8,  1/16,  1/32  Liter  angeben,
wenn  die  Abweichungen  dieser  Raumgehalte  von  dem  Sollbetrage  im  Mehr  oder
im  Minder  nicht  größer  sind  als  1/50  des  letzteren.

b.  Meßwerkzeuge,  welche  mit  metallenen  Meßgefäßen  versehen  sind  und
die  Ablesung  der  Flüssigkeitsstände  in  dem  Meßgefäße  entweder  dadurch  ermöglichen,
  daß  in  der  Wandung  des  Meßgefäßes  selbst  ein  durchsichtiger  Glasstreifen
mit  Eintheilungsmarken  befestigt  ist,  oder  daß  mit  dem  Meßgefäße  kommunizirende
gläserne  Röhren  die  Eintheilungsmarken  enthalten,  oder  daß  in  der  Wand  des
Meßgefäßes  Ausflußöffnungen  derartig  angebracht  sind,  daß  mittelst  zugehöriger
Röhren  und  Hähne  sowohl  die  Füllung  des  Meßgefäßes  bis  zu  einem  gewissen
Flüssigkeitsstande  als  auch,  von  diesem  ausgehend,  die  Ablassung  einer  bestimmten
Quantität  regulirt  wird.

c.  Meßwerkzeuge  der  vorerwähnten  Einrichtung,  welche  die  Bestimmungen
im  §.  14  der  Aichordnung  unter  Nr.  4  und  Nr.  6  nicht  vollständig  erfüllen,  aber
folgenden  Dimensionsbestimmungen  genügen:

Die  Angaben  der  Maaßgröße  von  1/8  und  von  0,1  Liter  ist  nur  an
solchen  Stellen  oder  bei  der  Einrichtung  mit  kommunizirender  Röhre  nur  in
der  Höhe  von  solchen  Stellen  der  Gefäßwand  zulässig,  an  welchen  der  äußere
Durchmesser  des  Maaßgefäßes,  dessen  horizontaler  Querschnitt  nahe  kreisförmig
vorausgesetzt  wird,  nicht  über  65  Millimeter  beträgt.

Die  Ablesungsmarken  für  die  noch  kleineren  Maaßgrößen  bis  zu  0,01  Liter
abwärts  dürfen  nur  an  solchen  Stellen  oder  in  der  Höhe  von  solchen  Stellen
der  Gefäßwände  angebracht  sein,  an  welchen  der  äußere  Durchmesser  des
Gefäßes  folgende  Werthe  nicht  überschreitet:

für  die  Maaßgrößen  von  0,05  Liter  und  von  1/16  Liter  45  Millimeter,
..  .  .0,02....1/32    "     30
--  -  -0,01.............  20
        <pb n="102" />
        III

Der  Durchmesser  einer  die  Ablesungsmarken  entbaltenden  kommunizirenden
Glasröhre  darf  nicht  größer  als  15,  nicht  kleiner  als  10  Millimeter  sein.

d.  Meßwerkzeuge,  welche  mit  der  abgekürzten  Bezeichnung  L  versehen  sind.

IV.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände.

a.  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  von  1/8  und  1/16  Liter  Raumgehalt,
wenn  die  Durchmesser  derselben  folgende  Grenzwerthe  einhalten:
bei  1/8  Liter  Raumgehalt  65  bis  59  Millimeter,
1/16  "  52.  47

und  wenn  die  Abweichungen  der  Raumgehalte  dieser  Maaße  von  dem  Sollbetrage
im  Mehr  oder  im  Minder  nicht  größer  sind  als  1/50  des  letzteren.

b.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände,  welche  neben
der  Bezeichnung  nach  Liter  oder  Hektoliter  den  Namen  „Faß“  oder  „Scheffel“
enthalten.

c.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände,  welche  mit
der  abgekürzten  Bezeichnung  L  oder  H  oder  Kub.-Met.  versehen  sind.

V.  Gewichte.

a.  Gewichtsstücke  zu  50  Pfund  und  zu  ½  Pfund,  wenn  dieselben  im  Mehr
oder  im  Minder  eine  Fehlergrenze  nicht  überschreiten,  welche  bei  Handelsgewichten
zu  50  Pfund  auf  4  Gramm,  zu  ½  Pfund  auf  125  Milligramm  und  bei  Präzisionsgewichten
  zu  50  Pfund  auf  2  Gramm,  zu  ½  Pfund  auf  62,5  Milligramm  festgesetzt
  ist.

b.  Gewichtsstücke  in  Bombenform  zu  50  Kilogramm  und  zu  50  Pfund.

c.  Gewichtsstücke,  bei  welchen  zwar  den  Vorschriften  im  §.  37  der  Aichordnung
  vom  27.  Dezember  1884  bezüglich  der  Grenzwerthe  der  Höhe  oder  des
Durchmessers  nicht  genügt  ist,  aber  die  folgenden  Beziehungen  zwischen  dem  Durchmesser
  und  der  Höhe  des  cylindrischen  Körpers,  abgesehen  von  der  Handhabe  oder
von  dem  Knopf,  eingehalten  werden,  nämlich:

Gewichtsstücke  zu  50,  20,  10,  5,  1  Kilogramm,  500  Gramm  und  ½  Pfund,
bei  welchen  die  Höhe  des  Cylinders  den  Durchmesser  übersteigt;

Gewichtsstücke  zu  2  Kilogramm,  bei  welchen  die  Höhe  des  Cylinders  kleiner
ist  als  der  Durchmesser;

Gewichtsstücke  von  200  Gramm  bis  1  Gramm,  bei  welchen  die  Höhe  des
Cylinders  die  Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigt.

d.  Gewichtsstücke,  welche  mit  einer  oder  zweien  der  folgenden  Bezeichnungen
versehen  sind:  Centner,  Zentner,  Ctr.,  C,  Ztr.,  Z,  Pfund,  ℔  Pf.,  P,  K,  G,
D,  C,  M,  NL,  Dekagramm.

a*
        <pb n="103" />
        IV

e.  Gewichtsstücke,  auf  denen  neben  einer  der  zulässigen  Bezeichnungen  das
Zehn-  oder  Hundertfache  ihres  Gewichtes  angegeben  ist.

f.  Handelsgewichtsstücke  zu  50  Gramm  aus  Eisen  in  Gestalt  eines  Cylinders,
dessen  Höhe  die  Hälfte  des  Durchmessers  nicht  übersteigt,  und  ohne  Justirhöhlung.

g.  Handelsgewichte,  welche  in  Form  von  Einsatzgewichten  zum  Gesammtgewichte

  von  500  Gramm,  aber  in  der  Stückelung  von  ½  Pfund,  100,  50,  50,
20,  10,  10,  5,  2,  2  und  1  Gramm  ausgeführt  sind.

h.  Präzisonsgewichtstück  zu  2,  1  und  0,5  Kilogramm  und  ½  Pfund
aus  Eisen.

i.  Präzisionsgewichtsstücke  zu  500  bis  1  Milligramm  aus  Silber.

k.  Präzisionsgewichtsstücke  zu  5,  2  und  1  Milligramm  aus  Messing,  Bronze,
Argentan  und  Platin.

1.  Präzisionsgewichtsstücke  zu  500,  200  und  100  Milligramm  in  Form

rechtwinkliger  Blechplättchen  mit  aufgebogenem  Rande;  ebenso  zu  50,  20,  10,  5,
2  und  1  Milligramm  in  der  vorerwähnten  Form  mit  aufgebogener  Ecke

VI.  Waagen.

a.  Waagen,  welche  in  der  Angabe  der  größten  zulässigen  Last  eine  der
folgenden  Bezeichnungen  enthalten:  Ctr.,  ℔,  Pf., K, G.

b.  Festfundamentirte  oder  überhaupt  für  eine  größte  zulässige  Last  von
mehr  als  2 000  Kilogramm  bestimmte  Brückenwaagen,  welche  mit  einer  vollständigen
  Entlastungsvorrichtung  der  Schneiden  noch  nicht  versehen  sind.

Sind  dieselben  fest  fundamentirt,  so  soll  bei  ihnen  jedoch  schon  jetzt  in
Ermangelung  einer  vollständigen  Entlastungseinrichtung  durch  geeignete,  in  jeder
horizontalen  Richtung  wirksame  Schutzvorrichtungen  (Verriegelungen,  Gehänge
u.  dergl.)  Vorsorge  dafür  getroffen  sein,  daß  Verschiebungen  der  sich  berührenden
Pfannen  und  Schneiden,  wie  sie  beim  Fehlen  jeder  Schutzvorrichtung  durch  die
beim  Aufbringen  der  Last  auf  die  Brücke  stattfindenden  Stöße  entstehen  würden,
thunlichst  ausgeschlossen  beziehungsweise  eingeschränkt  werden.

VII.  Gaemesser.

a.  Gasmesser,  bei  denen  die  Angaben  der  Zählscheiben  den  geltenden  Vorschriften
  nicht  vollständig  entsprechen,  sobald  sie  nur  eine  unzweideutige  Ablesung
der  Raumgehaltsangaben  des  durchgelassenen  Gases  in  metrischem  Maaße  darbieten.

b.  Gasmesser,  auf  denen  die  Bezeichnungen  den  Vorschriften  des  §.  76  der
Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  noch  nicht  vollständig  entsprechen,  auf
denen  aber  der  Name  und  Wohnort  des  Verfertigers,  die  laufende  Fabriknummer,
der  Inhalt  des  messenden  Raumes  und  das  größte  stündliche  Gasvolumen  deutlich
und  untrennbar  angegeben  ist.
        <pb n="104" />
        V

Bezeichnungen  nach  der  Flammenzahl,  bei  welchen  die  Vorschrift  der  Aichordnung
  im  §.  76  unter  Nr.  4  bezüglich  des  Verhältnisses  zwischen  Flammenzahl  und
stündlichem  Gasvolumen  nicht  eingehalten  ist,  sind  jedoch  über  den  1.  Juli  1885
hinaus  nicht  zu  dulden.

Artikel  2.

Nicht  mehr  zur  ersten  Aichung  und  Stempelung,  aber  bis  zum  31.  Dezember
  1896  zur  Wiederholung  der  Aichung  und  Stempelung  sind  alle  solche
Waagen  und  Meßwerkzeuge  zuzulassen,  welche,  während  sie  im  Uebrigen  den
geltenden  Vorschriften  vollständig  oder  bis  auf  die  nach  Artikel  1  noch  zu  duldenden
Abweichungen  entsprechen,  eine  der  folgenden  Vorschriftswidrigkeiten  erkennen  lassen:

I.  Waagen.

a.  Dezimalwaagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  weniger  als
20  Kilogramm  bestimmt  sind;  ebenso  Centesimalwaagen,  welche  für  eine  größte
zulässige  Last  von  weniger  als  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

b.  Laufgewichtswaagen,  deren  Skalenangaben  eine  der  folgenden  Bezeichnungen
  enthalten:  Ctr.,  ℔,  Pf.,  K,  G.

c.  Waagen,  welche  auch  die  Angabe  der  geringsten  zulässigen  Last  und  in
dieser  Angabe  eine  der  Bezeichnungen  Ctr.,  ℔,  Pf.,  K,.  G  enthalten.

d.  Gleicharmige  oberschalige  Waagen,  bei  welchen  die  Dimensionen  der  einen
Schale  (Gewichtsschale)  den  geltenden  Vorschriften  nicht  völlig  genügen,  sobald
diese  Dimensionen  wenigstens  hinreichen,  um  den  Betrag  der  größten  zulässigen
Last  in  nebeneinander  stehenden  Gewichtsstücken  so  aufzusetzen,  daß  der  Rand  derselben
  nirgends  über  den  Rand  der  Schale  hinausragt.

II.  Thermo-Alkoholometer.

a.  Normal-Thermo-Alkoholometer,  deren  Alkoholometerskalen  Angaben  unter
40  Prozent  enthalten.

b.  Thermo-Alkoholometer,  an  deren  Thermometerskale  die  Größe  der  einzelnen
  Grade  zwar  weniger  als  1  Millimeter,  aber  nicht  weniger  als  0,5  Millimeter
beträgt.

c.  Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  die  Größe  der  einzelnen  Prozent-Intervalle
  zwar  weniger  als  1,5  Millimeter,  aber  an  keiner  Stelle  weniger  als
0,7  Millimeter  beträgt.

d.  Normal-Thermo-Alkoholometer,  an  deren  Thermometerskale  die  Größe
der  einzelnen  Grade  zwar  weniger  als  2  Millimeter,  aber  nicht  weniger  als  1  Millimeter
  beträgt.

e.  Normal-Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen  die  Größe  der  einzelnen
Prozent-Intervalle  zwar  weniger  als  3  Millimeter,  aber  an  keiner  Stelle  weniger
als  2  Millimeter  beträgt.
        <pb n="105" />
        VI

f.  Thermo-Alkoholometer  und  Normal-Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen
der  größte  Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  28  Millimeter  übersteigt,  beziehungsweise
  bei  welchen  das  Ende  der  Alkoholometerskale  näher  als  15  Millimeter
  an  der  Kuppe  liegt,  oder  bei  welchen  die  Alkoholometerskale  nicht  bis  in
die  Erweiterung  der  Glasspindel  hineinreicht.

g.  Thermo-Alkoholometer  und  Normal-Thermo-Alkoholometer,  bei  welchen
die  auf  den  Skalen  vorhandenen  Angaben  den  geltenden  Bestimmungen  nicht  vollständig
  und  genau  entsprechen,  indessen  jedenfalls  den  Namen  und  Wohnort  des
Verfertigers,  die  laufende  Nummer  und  die  Jahreszahl  der  Anfertigung,  sowie
die  Zugehörigkeit  der  Thermometerangaben  zu  dem  System  von  Réaumur  und
der  Alkoholometerangaben  zu  dem  System  von  Volumen-Prozenten  nach  Tralles
erkennen  lassen.

III.  Gasmesser.

Nasse  Gasmesser  mit  zwei  Flüssigkeitsstandrohren,  deren  obere  Begrenzungen
nicht  in  einem  und  demselben  Niveau  liegen,  und  mit  zwei  zugehörigen  Abflußrohren,
  sobald  diese  Gasmesser  den  Anforderungen  bei  folgendem  Prüfungsverfahren
  genügen:

Mit  der  instruktionsmäßigen  Auffüllung  des  Gasmessers  wird  so  lange
fortgefahren,  bis  das  Wasser  aus  einem  der  vorhandenen  beiden  geöffneten  Abflußrohre
  auszufließen  anfängt,  wodurch  angezeigt  wird,  daß  das  Füllwasser  im
Gasmesser  die  obere  Begrenzung  eines,  und  zwar  des  niedrigsten  der  vorhandenen
beiden  Flüssigkeitsstandrohre  erreicht  hat.

Bei  dem  durch  diese  Begrenzung  festgestellten  Flüssigkeitsstande  wird  zunächst
nach  Verschließung  des  noch  nicht  in  Funktion  getretenen  zweiten  Abflußrohres  die
instruktionsmäßige  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Angaben  des  Gasmessers  vorgenommen,
  wobei  die  Abweichungen  des  von  dem  Zählwerk  registrirten  Volumens
von  der  Angabe  des  Normalapparates  im  Mehr  oder  im  Minder  nicht  größer
sein  dürfen  als  2  Prozent  der  letzteren.  Ist  diese  Abweichungsgrenze  eingehalten,
so  wird  mit  der  Prüfung  derartig  fortgefahren,  daß  nach  Oeffnung  des  vorbezeichneten
  zweiten  Abflußrohres  und  nach  Verschließung  des  bei  der  ersten  Prüfung
in  Funktion  gewesenen  Abflußrohres  so  lange  Wasser  nachgefüllt  wird,  bis  dasselbe
aus  dem  geöffneten  Abflußrohr  auszufließen  anfängt,  wodurch  angezeigt  wird,  daß
das  Füllwasser  die  obere  Begrenzung  des  höchsten  der  vorhandenen  beiden  Flüssigkeitsstandrohre
  erreicht  hat.

Bei  diesem  Flüssigkeitsstande  wird  nunmehr  eine  zweite  Prüfung  vorgenommen.
  Ergiebt  sich  bei  derselben  keine  Abweichung,  welche  2  Prozent  im
Sinne  einer  Mehrangabe  überschreitet,  so  ist  der  Gasmesser  zulässig.

Die  Ausführung  dieser  zweiten  Prüfung  und  die  Aichung  eines  Gasmessers,
welcher  bei  diesem  höchsten  Flüssigkeitsstande  die  Abweichungsgrenze  einhält,  soll
übrigens  auch  dann,  wenn  bei  der  vorangehenden  Prüfung  (bei  niedrigstem
Flüssigkeitsstande)  eine  unzulässige  Angabe  des  Gasmessers  gefunden  worden  ist,
zulässig  sein,  sobald  die  Betheiligten  damit  einverstanden  sind,  daß  durch  geeignete
        <pb n="106" />
        VII

Stempelung  die  Benutzung  des  zu  dem  niedrigsten  Flüssigkeitsstandrohre  gehörigen
Abflußrohres  so  ausgeschlossen  wird,  daß  sie  nach  der  Aichung  ohne  Verletzung
der  Stempel  nicht  mehr  thunlich  ist.

Artikel  3.

Bis  auf  Weiteres  sind  die  nachfolgend  aufgeführten  Abweichungen  der  Maaße
und  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und  Waagen  von  den  geltenden  Vorschriften  nicht
als  solche  Vorschriftswidrigkeiten  zu  erachten,  welche  die  betreffenden  Gegenstände
im  öffentlichen  Verkehr  unzulässig  machen:

I.  Abweichungen  von  den  Vorschriften,  betreffend  die  Stempelung.

a.  Alle  Stempelungen  mit  einem  derjenigen  älteren  Stempelzeichen,  welche
in  der  Form  und  sonstigen  Anordnung  der  Stempelzeichen  den  Vorschriften  im
§.  79  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  genügen,  jedoch  statt  der  Buchstaben
  D  R  (Deutsches  Reich)  eine  der  Buchstabengruppen  N D  B,  GHB,  G H
(Norddeutscher  Bund,  Großherzogthum  Baden,  Großherzogthum  Hessen)  enthalten.

b.  Unvollständige  Stempelungen  der  Eintheilungsflächen  von  Längenmaaßen,
sobald  nur  die  Stempelungen  an  den  Enden  der  Maaße  in  genügender  Deutlichkeit
vorhanden  sind,  und  Stempelungen  von  Präzisionsmaaßen,  welche  durch  Aufschlagen
  der  Stempel  statt  durch  Aufätzen,  wie  es  nach  §.  5  der  Aichordnung
vom  27.  Dezember  1884  vorgeschrieben  ist,  erfolgt  sind.

c.  Unvollständigkeiten  der  Stempelungen  auf  den  Löthfugen  der  Blechmaaße,
sofern  an  den  bezüglichen  Maaßen  Mängel  nicht  ersichtlich  geworden  sind,  die  mit
der  Art  ihrer  Stempelung  zusammenhängen.

d.  Stempelungen  von  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  auf  Siegellack,
sofern  dieselben  noch  deutlich  erkennbar  sind,  ferner  Stempelungen  dieser  Meßwerkzeuge
  auf  Zinnloth,  sowie  überhaupt  unvollständige  Stempelungen  derselben
statt  der  im  §.  15  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  vorgeschriebenen,
sobald  nur  die  vorhandenen  Stempelungen  hinreichend  sind,  um  die  Angaben  der
Meßwerkzeuge  vor  nachträglichen  Abänderungen  zu  sichern,  und  sobald  die  auf  den
Meßwerkzeugen  enthaltenen  Angaben  der  einzelnen  Maaßgrößen  als  hinreichend
unveränderlich  und  untrennbar  von  dem  Meßgefäße  zu  erachten  sind.

e.  Stempelungen  von  Waagen,  welche  an  anderen  Stellen  oder  auf  anderen
  Materialien  oder  nach  einem  anderen  Verfahren  ausgeführt  sind,  als  im
§.  67  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  vorgeschrieben  ist,  sofern  die
Stempelzeichen  deutlich  genug  erkennbar  sind.

f.  Stempelungen  von  Thermo-Alkoholometern,  welche  auf  den  in  den
Glasumhüllungen  eingeschlossenen  Papierskalen  ausgeführt  sind.
        <pb n="107" />
        VIII

II.  Abweichungen  von  den  Vorschriften,  betreffend  Material,  Gestalt,  Bezeichnung  und
sonstige  Beschaffenheit.
a.  Alle  diejenigen  Abweichungen,  welche  in  den  vorstehenden  Artikeln  1
und  2  aufgeführt  sind.

b.  Abweichungen  der  Hohlmaaße  zu  0,2  Liter,  0,1  Liter,  0,05  Liter  und
0,02  Liter  von  der  vorgeschriebenen  cylindrischen  Gestalt,  wenn  bei  diesen  Maaßen
die  nachfolgenden  früheren  Bestimmungen  eingehalten  sind:
Die  Gestalt  der  Maaße  ist  die  eines  abgestumpften  Kegels  von  kreisförmigen
  Querschnitten;  der  Durchmesser  am  Boden  des  Maaßraumes  soll
das  Anderthalbfache  des  Durchmessers  am  Rande  sein.

Die  Dimensionen  dieser  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden,  aber
weder  zur  ersten  Aichung  und  Stempelung  noch  zur  Wiederholung  derselben
mehr  zuzulassenden  Maaße  und  die  im  oberen  Durchmesser  nachgelassenen  Abweichungen,
  ausgedrückt  in  Millimeter,  gestalten  sich  daher  folgendermaßen:

Größe  Berechneter  Berechnete  Der  obere  Durchmesser
des    zulässiger  Maaße
Maaßes.  Durchmesser  Höhe.  darf betragen

oben.  unten.  höchstens.  mindestens.
0,2  Liter  51,2  76,8  61,4  54  49
0,1  41,4  62,1  46,9  43  39
0,05  "  33,5  50,3  35,8  35  32
0,02  "  25,2  37,8  25,3  26  24

Artikel  4.

Hinsichtlich  der  in  Elsaß-Lothringen  noch  im  Verkehr  befindlichen  französischen
Gewichtsstücke,  welche  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1884  in
Betreff  der  Gewichtsgröße  und  der  Bezeichnung  entsprechen  und  nur  den  in  Ausführung
  desselben  erlassenen  technischen  Vorschriften,  betreffend  Material,  Gestalt,
Bezeichnung  und  sonstige  Beschaffenheit,  nicht  durchaus  genügen,  sowie  hinsichtlich
der  in  Elsaß-Lothringen  noch  im  Verkehr  befindlichen  französischen  Längenmaaße,
Flüssigkeitsmaaße,  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände  und  Waagen  hat  es  bis
auf  Weiteres  bei  den  Bestimmungen  des  §.  9  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember
1874  sein  Bewenden.

Artikel  5.

Auf  Grund  von  §.  2  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1884  sollen
nach  dem  31.  Dezember  1884  nicht  mehr  zur  Wiederholung  der  Aichung  und
Stempelung,  dagegen  bis  zum  31.  Dezember  1888  noch  im  öffentlichen  Verkehr
zugelassen  werden  alle  solche  bisher  noch  geduldete  Gewichtsstücke,  welche  zwar  von

den  geltenden  Vorschriften  noch  weitergehende  Abweichungen  zeigen,  als  die  vor-
        <pb n="108" />
        IX

stehend  in  Artikel  1  bis  3  bis  zu  bestimmten  Fristen  oder  bis  auf  Weiteres  geduldeten,
  aber  nach  den  geltenden  Vorschriften,  unter  Berücksichtigung  des  vorstehenden
  Artikels  3,  noch  als  gehörig  gestempelt  zu  erachten  sind  und  die  zulässigen
Grenzen  der  Abweichung  von  der  Richtigkeit  noch  einhalten.  Nach  dem  31.  Dezember
  1888  sind  dagegen  Gewichtsstücke  der  vorerwähnten  Art  im  öffentlichen
Verkehr  nicht  mehr  zulässig.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet,  abgesehen  von  Bayern  und  Elsaß-Lothringen,
  Anwendung  auf  folgende  ältere  Gewichtsstücke:

a.  Eiserne  Gewichtsstücke  zu  20  Pfund  in  Bombenform.

b.  Eiserne  Gewichtsstücke  unter  10  Kilogramm  mit  fester  Handhabe  (Griff)
statt  des  vorgeschriebenen  Knopfes.

c.  Eiserne  Gewichtsstücke  mit  beweglichen  Handhaben,  Ringen  und  dergleichen.


d.  Eiserne  Gewichtsstücke  in  Cylinderform  mit  Justirhöhlung  an  der  Bodenfläche
  oder  mit  einer  sonstigen  Justireinrichtung,  welche  der  Vorschrift
des  §.  39  Nr.  3  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884  nicht
entspricht.

e.  Gewichtsstücke  in  Gestalt  vier-  oder  achtseitiger  Prismen.

f.  Gewichtsstücke  in  Gestalt  abgestumpfter  sechsseitiger  Pyramiden.

g.  Gewichtsstücke  aus  Messing  und  verwandten  Legirungen  in  cylindrischer
Form  ohne  Knopf,  sowie  solche  von  200  Gramm  abwärts  in  cylindrischer

Form  mit  Knopf,  bei  denen  aber  die  Höhe  des  Cylinders  gleich  dem
Durchmesser  oder  größer  als  der  letztere  ist.

h.  Gewichtsstücke  aus  Messing  und  dergleichen  von  würfelförmiger  Gestalt,
sowie  in  Gestalt  von  ebenen  oder  gebogenen  Platten.

i.  Cylindrische  Gewichtsstücke  zu  4  Pfund,  bei  denen  die  Höhe  des  Cylinders
  gleich  dem  Durchmesser  oder  größer  als  letzterer  ist,  falls  bei  diesen
Stücken  die  Dimensionsbestimmungen  des  §.  37  der  Aichordnung  vom
27.  Dezember  1884  nicht  eingehalten  sind,  ferner  cylindrische  Gewichtsstücke
  zu  ½  Pfund,  bei  denen  die  Höhe  des  Cylinders  kleiner  ist  als
der  Durchmesser  desselben.

k.  Alle  Gewichtsstücke  zu  5  Pfund  und  alle  solche  Gewichtsstücke  unter
10  Pfund,  welche  nach  Centner  bezeichnet  sind,  sowie  alle  Gewichtsstücke
  unter  ½  Pfund,  welche  nach  Pfund  bezeichnet  sind.

Den  Aufsichtsbehörden  liegt  es  ob,  auf  Grund  des  vorstehenden  Verzeichnisses,
  nöthigenfalls  unter  Vervollständigung  desselben  mit  Rücksicht  auf  das
Vorkommen  einzelner  lokaler  Besonderheiten,  die  Aichungsstellen  baldigst  mit  näherer
Hinweisung  auf  die  in  ihren  Bezirken  vorkommenden  Arten  der  betreffenden
Gewichtsstücke  zu  versehen  und  sodann  in  späteren  passenden  Zeitpunkten  dem

Reichs-Gesetzbl.  1885.  3.  b
        <pb n="109" />
        X

betheiligten  Publikum  durch  geeignete  Veröffentlichungen  von  der  am  Ende  des
Jahres  1888  bevorstehenden  Außerverkehrsetzung  der  betreffenden  Gewichtsstücke
wiederholt  Kenntniß  zu  geben.

Artikel  6.

Für  diejenigen  in  den  vorstehenden  Artikeln  aufgeführten  Gegenstände,  welche
während  der  in  denselben  näher  angegebenen  Uebergangszeiten  entweder  zur  Aichung
und  Stempelung  oder  zur  aichamtlichen  Prüfung  auf  die  Einhaltung  der  im
öffentlichen  Verkehr  zulässigen  Grenzen  der  Abweichungen  von  der  Richtigkeit
gelangen  können,  jedoch  in  der  Aichgebühren-Taxe  vom  28.  Dezember  1884
wegen  ihrer  nur  vorübergehenden  Zulässigkeit  nicht  mehr  erwähnt  werden,  sind
unter  Berücksichtigung  der  allgemeinen  Bestimmungen  im  Eingange  dieser  Aichgebühren-Taxe
  folgende  Gebühren  zu  erheben:

 

 

 

A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung
    ohne
Aichung.     richtigung  Stempelung

Mark. Pf. Mark. Pf. Mak. Pf.



Zu  Artikel  1  unter  IIa.
Für  jedes  der  Flüssigkeitsmaaße  von  ⅛  ⅟₁₆
und  ⅟₃₂  Liter  Raumgehallt  ...  —  10  —  5  5
Zu  Artikel  1  unter  IIIa.

Bei  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten,  welche
Raumgehalte  von  ⅛  ⅟₁₆  und  ⅟₃₂  Liter  angeben:


für  jede  einzelne  der  vollständig  bezeichneten
Maaßgrößen  —    10  —  —  10
Außerdem  für  die  Aichung  des  ganzen  Apparates  —  30—  —  —  —

Zu  Artikel  1  unter  IVa.
Für  jedes  der  Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände
  von  ⅛  und  ⅟₁₆  Liter  Raumgehalt  10  —  —  —  5
Außerdem  für  das  etwaige  Einbrennen  oder  Aufschlagen
  der  Raumgehaltsangabe  20  Pfennig.
        <pb n="110" />
        XI

 

 

 







 

 

A  B  C  D
für  die  Aichung  für die  für  Aichpfropfen
        ohne    
Berichtigung  Stempelung
aus  aus  aus  aus
aus Eisen  anderem  Eisen  anderem  Eisen  anderem  Kupfer  Bleilegi-
  Metall.  Metall.  Metall.    rung.
Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mart.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Zu  Artikel  1
unter  V a.
Für  Handelsgewichte
  zu  50  Pfund  4  —  80  —10  —30  —20  —  40—  35  —  10
Für  Handelsge—
wichte  zu  ½  Pfund—10   ----20    ----     5  ----10  —5—10—20—5
Für  Handelsgewichte zu
  50  Gramm
aus  Eisen.—  10 

































Die  Ansätze  der  Spalte  B  schließen  die  Kosten  des  Füllmaterials  ein.
Bei  Handelsgewichten  aus  Eisen  mit  Aichpfropfen  aus  Kupfer  sind  unter  B
dieselben  Gebühren  zu  erheben  wie  für  Handelsgewichte  aus  anderem  Metall.

 

 

 

 

A  B  C  D
  für  Prüfung  
für die Aichung  für  die  ohne  für
Berichtigung  Stempelung  Aichpfropfen

aus  aus  aus
aus  aus  aus  aus
  anderem  andere  anderem
Eisen.  Metall.  Eisen.  Metall.  Eisen.  Metall.  Messing.
Mark.  Pf. Mark.  Pf.  Mark.  Pf. Mark.  Pf.  Mark.  Pf. Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
Für  Präzisionsgewichte  zu
50  Pfund  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  60   1   20   15   30   30   60    35
Für  Präzisionsgewichte  zu
½  Pfund  —  15  —30  —  10  —  15  —  10  —  15  —  20
Für  Präzisionsgewichte  aus
Eisen  zu  2,  zu  1  und
zu  0,5  Kilogramm  .  .  .  15  —  —10  —  ——10—  —20
        <pb n="111" />
        A  B  C
für  die  für  die  Be-  für  Prüfung

  ohne
Aichung.     richtigung  Stempelung

 Mark.  Pf. Mark.  Pf.  Mark.  Pf.

 

 

Zu  Artikel  2  unter  I.

Für  ungleicharmige  Waagen,  welche  für  eine
größte  zulässige  Last  von  weniger  als  20  Kilogramm
  bestimmt  sind  .  .  .  .  ...  —  60  —  30  —  30

jedoch  bei  Brückenwaagen  mit  Wegfall  aichamtlicher
  Berichtigungen  und  Berichtigungsgebühren.


 

 

 

 

 

 

Zu  Artikel  2  unter  III.

Für  die  bei  den  Gasmessern  mit  zwei  Flüssigkeitsstandrohren  auszuführende
zusätzliche  Prüfung  findet  ein  Zuschlag  von  20  Prozent  zu  den  in  der  Aichgebühren-Taxe
  aufgeführten  Gebühren  unter  A  beziehungsweise  bei  bloßer  Prüfung  ohne
Stempelung  des  Gasmessers  zu  den  unter  C  aufgeführten  Gebühren  statt.  Die
Ansätze  der  Taxe  unter  B  bleiben  dieselben  wie  bei  Gasmessern  mit  einem

Flüssigkeitsstandrohr.
Berlin,  den  30.  Dezember  1884.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="112" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs.  S.  15.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf  Weizen,  Roggen,  Buchweizen
und  Gerste.  S.  16.

 

  

 

 

(Nr.  1585.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs.
Vom  20.  Februar  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Eingangszölle  von  den  nach  Nr.  9  (Getreide  etc.),  Nr.  25 q  1  (Kraftmehl,
  Puder  etc.),  Nr.  25 q  2  (Mühlenfabrikate  etc.)  und  Nr.  26  a  4  (anderes  Oel
in  Fässern)  des  gegenwärtig  geltenden  Zolltarifs  zollpflichtigen  Gegenständen  sowie
von  den  unter  Nr.  25 e  2  dieses  Tarifs  fallenden  Schaumweinen  können  durch
Anordnung  des  Reichskanzlers  in  derjenigen  Höhe  in  vorläufige  Hebung  gesetzt
werden,  welche  der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  demselben  vorliegenden
Entwurfs  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom
15.  Juli  1879,  genehmigt  hat  oder  noch  genehmigen  wird.

Insoweit  die  oben  genannten  Gegenstände  in  Folge  von  Verträgen  eingeführt
werden,  welche  nachweislich  vor  dem  15.  Januar  d.  J.  abgeschlossen  worden  sind,
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  auf  dieselben  keine  Anwendung.

§.  2.

Die  Anordnung  §.  1)  ist  in  das  Reichs-Gesetzblatt  aufzunehmen  und  tritt
sofort  in  Kraft.  Die  Anordnung  erlischt,  sobald  der  betreffende  Gesetz-Entwurf
(§.  1)  als  Gesetz  in  Kraft  tritt  oder  abgelehnt  oder  zurückgezogen  wird,  spätestens
aber  mit  dem  funfzehnten  Tage  nach  Schließung  der  gegenwärtigen  Reichstagssession.

§.  3.

Nach  dem  Erlöschen  der  Anordnung  sind  unverzüglich  diejenigen  Zollbeträge,
welche  über  den  bis  dahin  gesetzlichen  Zollsatz  hinaus  entrichtet  oder  zu  Lasten  des
Zollschuldners  angeschrieben  sind,  zu  erstatten  beziehentlich  wieder  abzuschreiben,

Reichs-Gesetzbl.  1885.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1885.
        <pb n="113" />
        —  16  —

insoweit  diese  Beträge  nach  höheren  Zollsätzen  berechnet  sind,  als  die  zur  Zeit  des
Erlöschens  der  Anordnung  bestehende  Zollgesetzgebung  festsetzt.

§.  4.

Während  der  Geltungsdauer  der  im  §.  1  bezeichneten  Anordnung  tritt  die
Bestimmung  unter  I  des  Artikels  5  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli
1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  81),  wonach  von  allen  bei  der  Einfuhr  mit  mehr  als
15  Groschen  vom  Zentner  (3  Mark  von  100  Kilogramm)  belegten  ausländischen
Erzeugnissen  keine  weitere  Abgabe,  sei  es  für  Rechnung  des  Staates  oder  für
Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben  werden  darf,  bezüglich
der  von  der  Anordnung  betroffenen  Gegenstände  außer  Anwendung.

§.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  20.  Februar  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

(Nr.  1586.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf
Weizen,  Roggen,  Buchweizen  und  Gerste.  Vom  20.  Februar  1885.

Nachdem  der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879,  die  Eingangs
zölle  von  den  nachbenannten  Gegenständen  der  Nr.  9  des  Zolltarifs  in  folgender

Weise  genehmigt  hat:

 

1.  Weizen  .......  .  ...  ....  .  .  .  ...  3 Mark
2.  Roggen ..............................................3 Mark
4.  Gerste  .....................................  ..  1  Mark

werden  diese  Eingangszölle  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Februar  1885,
betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  15),  in  vorläufige  Hebung  gesetzt.

Berlin,  den  20.  Februar  1885.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.

——““·°“- 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="114" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 7.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.
S.  17.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.  S.  19.

 

 

 

 

(Nr.  1587.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1884/85.  Vom  18.  Februar  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  §1  
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85  wird
in  Ausgabe
auf  107  200  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  107  200  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85  hinzu.
§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  im  §.  1  bezifferten  Bedarfs  sind,  soweit
dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur
Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge
der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  7
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1885.
        <pb n="115" />
        18

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.

 

 

 

 

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
—  Ausgabe.  1884/85
treten  hinzu.

Mark.

Einmalige  Ausgaben.
2.2.  II.  Auswärtiges  Amt  107  200
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  für  sich.
Summe  der  Ausgabe  107  200
Einnahme.
24.  XII.  Matrikularbeiträge.
1/26. Nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzssee  107  200
Summe  XII  für  sich.
Summe  der  Einnahme  .  107200
Die  Ausgabe  beträgt.  .  .  .  .  ..  .  107  200
Balanzirt.
Berlin,  den  18.  Februar  1885.
L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="116" />
        —  19  —

(Nr.  1588.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  8.  Februar  1885.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien  „  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Hauptzollamt  zu  Lübeck  erfolgen.

Berlin,  den  8.  Februar  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="117" />
        <pb n="118" />
        21  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  8.

—  —  —  —

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf  Malz,  Schaumweine
und  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  etc.  S.  21.

 

(Nr.  1589.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Eingangszöllen  auf
Malz,  Schaumweine  und  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  etc.  Vom  21.  Februar

  1885.

Nachdem  der  Reichstag  bei  der  zweiten  Lesung  des  Entwurfs  eines  Gesetzes,
betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879,  die  Eingangszölle
  von  den  nachbenannten  Gegenständen  der  Nummern  9  und  25  des  Zolltarifs
in  folgender  Weise  genehmigt  hat:

  1.  Malz  ................  ................  2,40  Mark
2.  Schaumweine  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  80,00  Mark  für
3.  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  —  100
nämlich:  geschrotene  oder  geschälte  Körner,  Kilo-Graupe,

  Gries,  Grütze,  Mehl,  gewöhnliches  Back-  gramm,
werk  (Bäckerwaare)  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7,50  Mark,

werden  diese  Eingangszölle  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  Februar  1885,
betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  15),  in  vorläufige  Hebung  gesetzt.

Berlin,  den  21.  Februar  1885.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  8

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Februar  1885.
        <pb n="119" />
        <pb n="120" />
        23

  

Reichs-Gesetzblatt.

 

№ 9.

 

 

 

Inhalt:

Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Griechenland.  S.  23.

 

(Nr.  1590.)  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Griechenland.

Vom  9.  Juli  1884.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  et  Sa  Majesté  le  Roi
des  Hellènes,  animés  du  désir  de
faciliter  et  de  développer  les  relations
  de  commerce  et  de  navigation
entre  les  deux  pays,  ont  résolu  de
conclure  dans  ce  but  un  traité,  et
ont,  à  cet  effet,  nommé  pour  Leurs
Plénipotentiaires,  savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  le  Baron  Françgois
Egon  de  Brincken,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près  Sa
Majeste  le  Roi  des  Hellènes;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Hel--lenes:


Monsieur  Alexandre  A.  Contostavlos,
  Son  Ministre  des
Affaires  Etrangeres,

lesquels,  aprèes  s’étre  communiqué
leurs  pleins-Pouwoirs  respectifs,  trou-Reichs=

  Gesetzbl.  1885.

(Uebersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  einerseits  und  Seine
Majestät  der  König  der  Hellenen  andererseits,
  von  dem  Wunsche  geleitet,  die
Handels-  und  Schiffahrtsbeziehungen
zwischen  beiden  Ländern  zu  erleichtern
und  zu  vermehren,  haben  beschlossen,
zu  diesem  Behufe  einen  Vertrag  abzuschließen
  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  König  der  Hellenen,  Herrn
Freiherrn  Franz  Egon  von
den  Brincken;

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:

Allerhöchstihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Herrn
Alexander  A.  Contostavlos,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be-9


Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Februar  1885.
        <pb n="121" />
        —

vés  en  bonne  et  due  forme,  ont  conclu
  le  traite  de  commerce  et  de  navigation
  qui  suit:

Anr#E  1.

II  y  aura  pleine  et  entiere  liberté
de  commerce  et  de  navigation  entre
les  deux  Hautes  Parties  contractantes.

Les  sujets  de  chacune  des  deux
Hautes  Parties  contractantes  jouiront
dans  le  territoire  de  T’autre  Partie
en  matière  de  commerce,  de  navigation
  et  Tindustrie,  des  mémes
droits,  privileges  et  faveurs  qduelconques,
  dqui  Ssont  ou  seront  accordés
  aux  nationaux  ou  aux  sujets  de
IIEtat  le  plus  favorisé  et  ne  seront
Pas  assujettis  à  aucunes  taxes,  impositions,
  restrictions  ou  charges
générales  ou  locales  de  duelque  nature
  due  ce  scoit,  autres  ou  plus
Onéreuses  qdue  celles  auxquelles  sont
Ou  Seront  soumis  les  nationaux  et
les  sujets  de  IEtat  le  plus  favorisé.

Les  dispositions  précédentes  ne
soht  pas  applicables  auf  pharmaciens,
  courtiers  de  commerce,  aux
colporteurs  et  autres  personnes  qui
Professent  une  industrie  exclusivement
  ambulante;  ces  industriels  jouiront
  du  méme  traitement  que  les
Sujets  exercant  la  méme  profession
de  IEtat  le  plus  favorisé.

ARTICIE  2.

Les  sujets  de  chacune  des  Hautes
Parties  contractantes  auront  dans  le
territoire  de  T’autre  Partie  le  méme
droit  due  les  nationaux,  de  posseder
toute  espece  de  propriéeté  mobilière
Oou  immobiliere,  de  Tacquérir  et  d’en

24

fundenen  Vollmachten,  den  folgenden
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  abgeschlossen

  haben:

Artikel  1.

Zwischen  den  Hohen  vertragschließenden
Theilen  soll  volle  und  gänzliche  Freiheit
des  Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  Theiles  in  Bezug
auf  Handel,  Schiffahrt  und  Gewerbebetrieb
  dieselben  Rechte,  Privilegien  und
Begünstigungen  aller  Art  genießen,  welche
den  Inländern  oder  den  Angehörigen
der  meistbegünstigten  Nation  zustehen
oder  zustehen  werden,  und  keinen  anderen
oder  lästigeren,  allgemeinen  oder  örtlichen
Abgaben,  Auflagen,  Beschränkungen  oder
Verpflichtungen  irgend  welcher  Art  unterliegen,
  als  denjenigen,  welchen  die  Inländer
  und  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind
oder  unterworfen  sein  werden.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden
keine  Anwendung  auf  Apotheker  „Handelsmakler,
  Hausirer  und  andere  Personen,
welche  ein  ausschließlich  im  Umherwandern
ausgeübtes  Gewerbe  betreiben;  diese
Gewerbetreibenden  sollen  ebenso  behandelt
werden  als  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation,  welche  dasselbe
Gewerbe  betreiben.

Artikel  2.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
Hohen  vertragschließenden  Theile  sollen
in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
gleich  den  Inländern  berechtigt  sein,
jede  Art  von  beweglichem  oder  unbeweglichem
  Vermögen  zu  besitzen,  durch  Kauf-
        <pb n="122" />
        disposer  par  vente,  échange,  donation,
  testament  ou  d'autre  manière,
ainsi  que  d'hériter  ab  intestat.

Ils  ne  seront  non  plus,  dans  aucun
  des  cas  précités,  soumis  à  des
taxes  ou  impôts  autres  ou  plus
élevés  que  les  nationaux.

ARTICLE  3.

Les  Allemands  en  Grece  et  les
Grecs  en  Allemagne  auront  complete
liberte  Comme  les  nationaux  de  vaduer
  à  leurs  affaires  soit  en  personne
soit  par  PTintermédiaire  d’agents  de
leur  choix,  sans  étre  tenus  pour
cette  raison  de  payer  une  indemnité
u  retribution  dquelconque,  scit  à  des
individus,  soit  à  des  corporations
privilegiées,  qui  ne  serait  pas  due
Par  les  nationaux  eux-mémes.

II&amp;amp;  auront  libre  accès  dans  les
tribunaux  pour  faire  valoir  et  défendre
  leurs  droits;  ils  jouiront  sous
ce  rapport  des  mémes  droits  et  privileges
  que  les  nationaux  et  pourront
  comme  ceux-Di.  dans  toute
action  judiciaire,  se  servir  des  avocats,
  fondés  de  pouvoir  ou  agents
admis  par  les  lois  du  pays.

ARTICLE  4.

Les  sociétés  par  actions  et  autres
sociétés  commerciales,  industrielles
ou  financières  qui  sont  établies  dans
le  territore  de  lune  des  Hautes
Parties  contractantes  conformément
aux  lois  en  vigueur  dans  ce  pays,
Dourront  exercer  sur  le  territoire  de
Iautre  Partie  tous  les  droits  qui

25  —

vertrag,  Tausch,  Schenkung,  letzten  Willen
oder  auf  andere  Weise  solches  Vermögen
zu  erwerben  und  darüber  zu  verfügen,
sowie  Erbschaften  kraft  Gesetzes  zu  erwerben.


Auch  sollen  sie  in  keinem  der  gedachten
Fälle  anderen  oder  höheren  Abgaben
und  Auflagen  unterliegen,  als  die  Inländer.


Artikel  3.

Die  Deutschen  in  Griechenland  und
die  Griechen  in  Deutschland  sollen  volle
Freiheit  haben,  wie  die  Inländer  ihre
Geschäfte  entweder  in  Person  oder  durch
einen  Agenten  ihrer  eigenen  Wahl  zu
regeln,  ohne  verpflichtet  zu  sein,  hierfür
Einzelnen  oder  bevorrechtigten  Körperschaften
  eine  Vergütung  oder  Schadloshaltung
  zu  zahlen,  welche  nicht  auch  von
den  Inländern  selbst  zu  zahlen  wäre.

Sie  sollen  freien  Zutritt  zu  den  Gerichten
  haben  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechte;  sie  sollen  in
dieser  Hinsicht  dieselben  Rechte  und  Befreiungen
  wie  die  Inländer  genießen,
und  wie  diese  befugt  sein,  sich  in  jeder
Rechtssache  der  durch  die  Landesgesetze
zugelassenen  Anwälte,  Bevollmächtigten
oder  Agenten  zu  bedienen.

Artikel  4.

Aktiengesellschaften  und  sonstige  kommerzielle,
  industrielle  oder  finanzielle  Gesellschaften,
  welche  in  dem  Gebiete  des
einen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile
nach  Maßgabe  der  dort  geltenden  Gesetze
errichtet  sind,  sollen  in  dem  Gebiete  des
anderen  Theiles  alle  Rechte  auszuüben
befugt  sein,  welche  den  gleichartigen  Ge-9“
        <pb n="123" />
        sont  accordés  aux  sociétés  analogues
de  TEtat  le  plus  favorisé.

AnricrE  5.

Les  sujets  de  chacune  des  deux
Hautes  Parties  contractantes  seront
exempts,  dans  le  territoire  de  Tautre
Partie,  de  tout  service  militaire,  aussi
bien  dans  Parmée  régulière  et  la
marine  due  dans  la  milice  et  la
garde  nationale.  IIS  seront  également
exempts  de  toute  fonction  oflicielle
obligatoire,  judiciaire,  administrative
ou  municipale,  de  toutes  réquisitions
et  prestations  militaires  ainsi  due  des
emprunts  forcés  et  autres  charges
qui  pourront  étre  imposées  pour  des
besoins  de  guerre  ou  par  suite  d’autres
  circonstances  extraordinaires;
Seront  toutefois  exceptées  les  charges,
qui  sont  attachées  à  la  possession
d’'un  bien-fonds  ou  d'un  bail  et  les
Prestations  ou  réquisitions  militaires,
auxquelles  les  nationaux  et  les  sujets
de  IEtat  le  plus  favorisé  peuvent
étre  appelés  à  concourir.

IIs  ne  pourront,  ni  personnellement
  ni  pour  leurs  propriétés  mobilieres
  et  immobilièeres,  étre  soumis
à  G’autres  obligations,  restrictions,
taxes  et  impôts  due  ceux  auxquels
seront  Soumis  les  nationaux.

ARTICLE  G.

Si  des  négociants  de  l'une  des
Hautes  Parties  contractantes  voyagent
  eux-mémes  ou  font  voyager  dans
le  territoire  de  Tautre  Partie  leurs
commis,  agents  ou  autres  représentants,
  dans  le  but  de  faire  des  achats
„u  de  recevoir  des  commissions  scoit

26

sellschaften  der  meistbegünstigten  Nation
zustehen.

Artikel  5.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile  werden
auf  dem  Gebiete  des  anderen  von  jedem
  Militärdienste,  sowohl  in  der  regulären
  Armee  und  in  der  Marine
als  in  der  Miliz  und  Nationalgarde,
befreit  sein.  Ebenso  werden  sie  von  jedem
zwangsweisen  Amtsdienste  gerichtlicher,
administrativer  oder  munizipaler  Art,
von  allen  militärischen  Requisitionen  und
Leistungen,  sowie  von  Zwangsanleihen
und  sonstigen  Lasten,  welche  zu  Kriegszwecken
  oder  in  Folge  anderer  außergewöhnlicher
  Umstände  aufgelegt  werden,
  befreit  sein;  ausgenommen  jedoch
diejenigen  Lasten,  welche  mit  dem  Besitz
eines  Grundstücks  oder  einer  Pachtung
verknüpft  sind,  und  die  militärischen
Leistungen  oder  Requisitionen,  zu  welchen
die  Inländer  und  die  Angehörigen  der
meistbegünstigten  Nation  herangezogen
werden  können.

Sie  dürfen  weder  persönlich,  noch  in
Bezug  auf  ihre  beweglichen  und  unbeweglichen
  Güter  zu  anderen  Verpflichtungen,
  Beschränkungen,  Taxen  oder
Abgaben  angehalten  werden,  als  jenen,
welchen  die  Inländer  unterworfen  sein
werden.

Artikel  6.

Wenn  Geschäftsleute  des  einen  vertragschließenden
  Theiles  im  Gebiete  des
anderen  entweder  selbst  reisen  oder  ihre
Kommis,  Agenten  oder  sonstigen  Vertreter
  reisen  lassen  zu  dem  Zweck,  um
Einkäufe  zu  machen  oder  Bestellungen
zu  sammeln,  sei  es  mit  oder  ohne  Muster,
        <pb n="124" />
        —  27

avec  soit  Ssans  Echantillons,  ainsi
que  dans  Tintérét  général  de  leurs
affaires  Commerciales  et  industrielles,
ces  négociants  ou  leurs  susdits  re-Présentants
  ne  pourront  pour  ce
motif  étre  Soumis  à  aucun  surcroit
Timpét  ou  de  taxe,  pourvu  que  leur
dualité  de  voyageurs  de  commerce
Soit  justiflce  par  un  acte  de  légitimation
  délivré  par  les  autorités  com-Pétentes
  de  leur  pays.

Les  objets  passibles  d’un  droit  de
douane  qui  sont  importés  comme
Gchantillons  par  des  marchands,  des
industriels  et  des  voyageurs  de  commerce,
  seront  de  part  et  d’autre  admis
en  franchise  de  droits  d’entrée  et  de
Sortie,  à  la  condition  que  ces  objets
s  oient  réexportés,  Sans  avoir  6té
vendus,  dans  le  délai  fixé  par  les
lois  du  pays,  et  socus  réserve  de
Taccomplissement  des  formalités  de
douane  nécessaires  pour  la  réexportation
  ou  la  réintégration  en  entrept.

La  réexportation  des  échantillons
devra  étre  garantie  dans  les  deux
pays  iimmédiatement  au  premier  lieu
Tentrée,  soit  par  dépöt  du  montant
des  droits  de  douane  respectifs,  scit
par  cautionnement.

Les  eEchantillons  importés  dans
chaque  pays  par  des  voyageurs  de
commerce  de  l’autre  pays,  pourront,
après  leur  admission  par  l’autorité
douanière  du  premier  lieu  dentrée
et  durant  le  délai  accordé  par  la
loi,  étre  expeédiés  par  mer  à  d’autres
endroits  de  ce  méme  pays,  Sans  étre
soumis  à  un  renouvellement  des  formalités
  d'entree  et  moyennant  une
declaration  de  transport,  faite  à  Tautorite
  douanière  compétente.

sowie  im  allgemeinen  Interesse  ihrer
Handels-  und  Industriegeschäfte,  so
dürfen  diese  Geschäftsleute  oder  ihre  erwähnten
  Vertreter  aus  diesem  Anlasse
keiner  weiteren  Steuer  oder  Abgabe
unterworfen  werden,  vorausgesetzt,  daß
ihre  Eigenschaft  als  Handlungsreisende
durch  eine  von  den  zuständigen  Behörden
  ihres  Landes  ertheilte  Legitimation
dargethan  wird.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  von  Kaufleuten,  Gewerbetreibenden
  und  Handelsreisenden  eingebracht
  werden,  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
zugestanden,  unter  der  Voraussetzung,
daß  diese  Gegenstände  binnen  der  durch
die  Landesgesetze  bestimmten  Frist  unverkauft
  wieder  ausgeführt  werden  und  vorbehaltlich
  der  Erfüllung  der  für  die
Wiederausfuhr  oder  für  die  Zurücklieferung
  in  die  Niederlage  nothwendigen
Zollförmlichkeiten.

Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß
in  beiden  Ländern  unmittelbar  am  ersten
Einfuhrort  durch  Niederlegung  des  Betrages
  der  bezüglichen  Zollgebühren  oder
durch  Sicherheitsstellung  gewährleistet
werden.

Die  in  das  eine  Land  durch  Handlungsreisende
  des  anderen  Landes  eingeführten
  Muster  dürfen  nach  erfolgter
vorschriftsmäßiger  Abfertigung  durch  die
Zollbehörde  des  ersten  Einfuhrortes  für
die  Dauer  der  im  Gesetz  bestimmten
Frist  nach  anderen  Orten  desselben  Landes
auf  dem  Seewege  befördert  werden,  ohne
einer  Wiederholung  der  Einfuhrförmlichkeiten
  unterworfen  zu  sein,  und  auf
Grund  einer  der  zuständigen  Zollbehörde
abgegebenen  Transporterklärung.
        <pb n="125" />
        -
-

ARTICLE  T.

Aussitöt  due  la  protection  des
modeles,  des  dessins  et  des  marques
de  fabrique  ou  de  commerce  ainsi
que  celle  des  marques  ou  étiquettes
de  marchandises  ou  de  leurs  emballages
  sera  réglée  en  Grece  par
une  loi  conformément  aux  principes
généralement  admis  en  cette  matiere,
les  Hautes  Parties  contractantes  deétermineront
  par  une  convention  ou
Par  un  éGchange  de  déclarations  les
formalitées  à  Taccomplissement  desduelles
  sera  subordonnée  la  jonuissance
  des  droits  y  relatifs  conferée
de  part  et  d’autre  aux  nationaux
respectifs.  «

AMICI-Es

Aucune  prohibition  d'importation,
d'exportation  ou  de  transit  ne  pourra
étre  établie  par  Tune  des  Hautes
Parties  contractantes  à  légard  de
Tautre,  qui  ne  soit  pas  applicable  ou
een  méme  temps  à  toutes  les  nations,
Ou  du  moins  dans  les  mémes  circonstances
  à  d’autres  nations  aussi.

An-ricTE  9.

Les  objets  T’origine  ou  de  manufacture
  Grecque  éGnumérés  dans  le
tarif  A,  joint  au  présent  traité,
Seront  admis  à  leur  importation  en
Allemagne  aux  droits  fixés  par  ce
tarif  et  d’après  les  dispositions  y
contenues.

Les  objets  Torigine  ou  de  manufacture
  Allemande  énumérés  dans  le
tarif  B,  joint  au  présent  traite,  se-Tront
  admis  à  leur  importation  en

28

Artikel  7.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
werden,  sobald  in  Griechenland  der  Schutz
der  Modelle,  Muster,  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
  sowie  der  Bezeichnung  oder
Etikettirung  der  Waaren  oder  ihrer  Verpackung
  nach  Maßgabe  der  in  dieser
Beziehung  allgemein  angenommenen
Grundsätze  durch  Gesetz  geregelt  sein
wird,  durch  ein  Abkommen  oder  durch
Austausch  von  Erklärungen  die  Förmlichkeiten
  festsetzen,  von  deren  Erfüllung
der  Genuß  der  bezüglichen,  von  dem
einen  und  anderen  Theil  seinen  Angehörigen
  eingeräumten  Rechte  abhängig
sein  wird.

Artikel  8.

Kein  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbot
  darf  von  einem  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  dem  anderen
gegenüber  erlassen  werden,  welches  nicht
entweder  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch
unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf
andere  Nationen  Anwendung  findet.

Artikel  9.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  A  bezeichneten
  Gegenstände  griechischer  Herkunft
  oder  Fabrikation  werden  bei  ihrer
Einfuhr  in  Deutschland  zu  den  durch
diesen  Tarif  festgestellten  Zöllen  und  nach
den  dort  gegebenen  Bestimmungen  zugelassen.


Die  in  dem  beiliegenden  Tarif  B  bezeichneten
  Gegenstände  deutscher  Herkunft
oder  Fabrikation  werden  bei  ihrer  Einfuhr
  in  Griechenland  zu  den  durch  diesen
        <pb n="126" />
        Grece  aux  droits  fixés  par  ce  tarif
et  Taprès  les  dispositions  y  contenues.


Les  droits  d’entrée  specifiés  ou
non  dans  les  tarifs  joints  au  présent
traité  seront  percus  indépendamment
des  droits  Taccise,  de  consommation,
Toctroi  ou  autres  droits  de  pareille
nature,  pour  lesquels  les  produits
de  chacun  des  deux  Etats  contractants
  jouiront  à  leur  importation
dans  l’autre  Etat  du  traitement,  dont
les  produits  nationaux  jouissent  ou
Jouiront  dans  Tavenir.

ARTICLE  IO.

En  ce  qui  concerne  l'importation
ou  l'exportation  des  articles  men—
tionnés  ou  non  dans  le  présent
traite  et  les  tarifs  y  annexés,  leur
transit  ou  entreposage,  les  droits  à
Payer  de  duelque  nature  qwiils  soient
et  les  formalités  de  douane  de  toute
espece,  chacune  des  Hautes  Parties
Contractantes  s’engage  à  faire  profiter
  Tautre  immédiatement  sans  condition
  et  par  ce  fait  méme  de  toute
faveur,  de  tout  privilège  ou  abaissement
  des  droits  Tenteée  et  de  sortie
aàinsi  que  de  toute  autre  immunité
Ou  Cconcession  qu’elle  a  accordés
ou  dw’elle  accordera  à  une  tierce
Puissance.

ARTICIE  11.

Seront  considérés  comme  navires
Allemands  ou  Grecs  tous  ceux  qui
doivent  étre  reconnus  navires  Allemands
  d’apres  les  lois  de  I’Empire
Allemand,  ou  navires  Grecs  d’apres
les  lois  de  la  Grece.

29

Tarif  festgestellten  Zöllen  und  nach  den
dort  gegebenen  Bestimmungen  zugelassen.

Die  in  den  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  beigefügten  Tarifen  aufgeführten
oder  nicht  aufgeführten  Eingangszölle
sollen  unabhängig  von  den  Akzise-,  Verbrauchs-,

  Oktroi-  öder  anderen  Abgaben

ähnlicher  Art  erhoben  werden,  hinsichtlich
welcher  Abgaben  die  Erzeugnisse  jedes
der  vertragschließenden  Staaten  bei  ihrer
Einfuhr  in  den  anderen  Staat  die  Behandlung
  erfahren  sollen,  welche  die  einheimischen
  Erzeugnisse  erfahren  oder  in
Zukunft  erfahren  werden.

Artikel  10.

Hinsichtlich  der  Ein-  und  Ausfuhr
der  im  gegenwärtigen  Vertrage  und
den  beigefügten  Tarifen  genannten  oder
nicht  genannten  Waaren,  ihrer  Durchfuhr
  oder  zollamtlichen  Niederlage,  der
zu  zahlenden  Zölle,  welcher  Art  sie
seien,  und  der  Zollförmlichkeiten  jeder
Art  verpflichtet  sich  jeder  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile,  den  anderen  unverzüglich
  und  ohne  weiteres  an  jeder
Begünstigung,  jedem  Vorrecht  oder  jeder
Herabsetzung  in  den  Eingangs-  und
Ausgangsabgaben,  sowie  jeder  anderen
Befreiung  oder  Konzession  theilnehmen
zu  lassen,  welche  er  einer  dritten  Macht
eingeräumt  hat  oder  einräumen  wird.

Artikel  11.

Als  deutsche  oder  griechische  Schiffe
sollen  alle  diejenigen  angesehen  werden,
welche  nach  den  Gesetzen  des  Deutschen
Reichs  als  deutsche  oder  nach  den
griechischen  Gesetzen  als  griechische  Schiffe
anzuerkennen  sind.
        <pb n="127" />
        ARTICLE  12.

Les  navires  de  chacun  des  deux
pays  seront  assimilés  dans  les  ports
de  Pautre  pour  tout  ce  qui  regarde
Timportation  et  T’exportation  des
marchandises,  leur.  transit  ou  entre-Posage,
  auxf  navires  nationaux.  Ces
marchandises  ne  seront  soumises
au  Paiement  de  droits  de  douane
autres  ou  plus  élevés  due  si  elles
étaient  importées,  exportées,  tran-Sitées
  ou  entreposées  par  des  na-Vires
  nationaux.  Elles  auront  aussi
droit  aux  mémes  privilèges,  reductions
  de  taxes,  faveurs  et  restitutions
  de  droit,  qui  seraient  accordées
aux  marchandises  chargées  sur  des
navires  du  pays.

ARTICLE  1I3.

Les  navires  d'une  des  Hautes
Parties  contractantes  qui  entreront
sur  lest  ou  chargés  dans  les  ports
de  l'autre  Partie,  ou  qui  en  sortiront,
  y  seront  traités,  sous  tous  les
rapports,  et  quelque  soit  le  lieu  de
leur  départ  et  de  leur  destination,
sur  le  méme  pied  qdue  les  navires
nationaux.  Aussi  bien  à  leur  entrée
et  à  leur  sortie  due  durant  leur
séjour,  ils  n’auront  pas  à  payer
d’autres  ni  de  plus  forts  droits  de
fanaux,  de  tonnage,  de  pilotage,  de
port,  de  remorque,  de  quarantaine
Ou  autres  charges,  qui  pesent  sur
la  coque  du  navire  sous  quelque
déenomination  due  ce  scoit,  et  sont
pereus  au  nom  et  au  profit  de  1Etat,
de  fonctionnaires  publics,  de  communes,
  de  corporations  duelconques,

30

Artikel  12.

Die  Schiffe  jedes  der  beiden  Länder
sollen  in  den  Häfen  des  anderen  in  allem,
was  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  der
Waaren,  ihre  Durchfuhr  oder  zollamtliche
  Niederlegung  betrifft,  den  einheimischen
  Schiffen  gleichgestellt  sein.  Diese
Waaren  sollen  der  Bezahlung  keiner
anderen  oder  höheren  Zölle  unterliegen,
als  wenn  sie  durch  einheimische  Schiffe
ein-,  aus-,  durchgeführt  oder  auf  Niederlage
  gebracht  wären.  Sie  sollen  auch
zu  denselben  Privilegien,  Abgaben-Ermäßigungen,
  Vergünstigungen  und  Zoll-Rückerstattungen
  berechtigt  sein,  welche
den  auf  Schiffen  des  Landes  verladenen
Waaren  eingeräumt  werden.

Artikel  13.

Die  Schiffe  eines  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile,  welche  mit  Ballast
oder  beladen  in  die  Häfen  des  anderen
Theiles  einlaufen  oder  dieselben  verlassen,
werden  daselbst  in  jeder  Hinsicht,  welcher
auch  immer  der  Ort  ihres  Auslaufens
oder  ihrer  Bestimmung  sein  möge,  auf
demselben  Fuße  wie  die  einheimischen
Schiffe  behandelt  werden.  Sowohl  bei
ihrem  Einlaufen  und  bei  ihrem  Auslaufen,
  wie  während  ihres  Aufenthalts
werden  sie  keine  anderen  oder  höheren
Leuchtthurm-,  Tonnen-,  Lootsen-,
Hafen-,  Remorquirungs-,  Quarantäneoder
  sonstige  Gebühren,  welche  auf  dem
Schiffskörper,  unter  welcher  Bezeichnung
es  sei,  lasten  und  im  Namen  und  zu
Gunsten  des  Staates,  öffentlicher  Beamten,
  von  Gemeinden  oder  von  irgend
welchen  Korporationen  erhoben  werden,
        <pb n="128" />
        —  31

que  ceux  dont  y  sont  ou  seront
passibles  les  navires  nationaux.

En  ce  qui  concerne  le  placement
des  navires,  leur  chargement  et  leur
déchargement  dans  les  ports,  rades,
havres  et  bassins,  et  généralement
pour  toutes  les  formalités  et  dispositions
  quelconques  auxquelles
peuvent  étre  soumis  les  navires  de
commerce,  leurs  éCquipages  et  leur
cargaison,  il  est  convenu  qui'l  ne
Sera  accordé  aux  navires  nationaux
aucun  privilege  ni  aucune  faveur
qui  ne  le  soit  également  aufx  navires
  de  Tautre  Partie;  la  volontée
des  Hautes  Parties  contractantes
étant  due,  sous  ce  rapport  aussi,
leurs  navires  soient  traites  sur  le
Pied  d’une  parfaite  égalité.

ARTICIE  14.

Relativement  au  cabotage,  chacune
  des  Hautes  Parties  contractantes
  pourra  réclamer  pour  ses
navires  toutes  les  faveurs  et  tous
les  privileges  due  Tautre  Partie  a
accordés  ou  accordera  sous  ce  rap-Dort
  à  une  tierce  Puissance,  sous  la
condition  du’elle  fasse  aussi  participer
les  navires  de  T’autre  Partie  aux
mémes  faveurs  et  priwilèges.

Les  navires  de  chacune  des  Hautes
Parties  contractantes,  qui  entrent
dans  un  des  ports  de  Tautre  Partie
Pour  ycompléter  leur  chargement  ou
decharger  une  partie  de  leur  cargaison
  pourront,  en  se  conformant
aux  lois  et  reglements  du  pays,  con-Server
  à  leur  bord  la  partie  de  leur

Reichs.  Gesetzbl.  1885.

—  —

zu  entrichten  haben,  als  diejenigen,  zu
welchen  die  einheimischen  Schiffe  daselbst
verpflichtet  sind  oder  sein  werden.

In  Bezug  auf  die  Aufstellung,  die
Beladung  und  die  Löschung  der  Schiffe
in  den  Häfen,  Rheden,  Buchten  und
Bassins,  sowie  überhaupt  in  Ansehung
aller  Förmlichkeiten  und  sonstiger  Bestimmungen,
  denen  die  Handelsfahrzeuge,
ihre  Mannschaften  und  ihre  Ladung
unterworfen  werden  können,  ist  man
übereingekommen,  daß  den  inländischen
Schiffen  kein  Vorrecht  und  keine  Begünstigung
  zugestanden  werden  soll,
welche  nicht  gleichmäßig  den  Schiffen
des  anderen  Theiles  zukommen,  indem
es  der  Wille  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  ist,  daß  auch  in  dieser  Hinsicht
ihre  Schiffe  auf  dem  Fuße  einer  vollständigen
  Gleichheit  behandelt  werden
sollen.

Artikel  14.

Was  die  Küstenschiffahrt  betrifft,  so
soll  jeder  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  für  seine  Schiffe  alle  Begünstigungen
  und  Vorrechte,  welche  der  andere
Theil  in  dieser  Hinsicht  irgend  einer
dritten  Macht  eingeräumt  hat  oder  einräumen
  wird,  unter  der  Bedingung  in
Anspruch  nehmen  können,  daß  er  auch
die  Schiffe  des  anderen  Theiles  an  denselben
  Begünstigungen  und  Vorrechten
theilnehmen  läßt.

Es  sollen  die  Schiffe  eines  jeden  der
Hohen  vertragschließenden  Theile,  welche
in  einen  der  Häfen  des  anderen  Theiles
einlaufen,  um  daselbst  ihre  Ladung  zu
vervollständigen  oder  einen  Theil  derselben
  zu  löschen,  wenn  sie  sich  den
Gesetzen  und  Verordnungen  des  Landes
fügen,  den  nach  einem  anderen  Hafen

10
        <pb n="129" />
        cargaison  qui  serait  destinde  à  un
autre  port  soit  du  méme  pays  scoit
d’'un  autre  et  la  réexporter  sans
étre  astreints  à  payer  pour  cette
dernière  partie  de  leur  cargaison
aucun  droit  sauf  ceux  de  surveillance
  lesquels  Tailleurs  ne  pourront
étre  perçus  qu’au  taux  fixé  pour  la
navigation  nationale.

Aricrzx  15.

Le  présent  traité  sétend  aux  pays
Ou  territoires  unis  actuellement  ou
dans  I’avenir  par  une  union  douanière
  à  Pune  des  Hautes  Parties
Contractantes.

ARTICLE  16.

Le  présent  traité  sera  ratifié  et
les  ratifications  en  seront  échangées
aussitoöt  due  possible.

II  entrera  en  vigueur  dix  jours
apres  Téchange  de  ses  ratifications
et  restera  en  vigueur  pendant  les
dix  années  suivantes.

Dans  le  cas  ou  aucune  des  Hautes
Parties  contractantes  n'aura  notifié
douze  mois  avant  la  fin  de  la  dite
Période  son  intention,  de  faire  cesser
les  effets  du  traité,  i1  demeureraobligatoire

  jusqu'’à  Iexpiration  d’'une

année  à  partir  du  jour  ou  Tune
ou  Pautre  des  Hautes  Parties  contractantes
  P’aura  dénoncCé.

A  partir  de  TLentrée  en  vigueur
du  présent  traité,  les  traités  de  commerce
  et  de  navigation  conclus  antérieurement
  entre  les  Etats  particuliers
de  IAllemagne  et  la  Grece  cessent
d'ẽtre  valables.

32

desselben  oder  eines  anderen  Landes
bestimmten  Theil  ihrer  Ladung  an  Bord
behalten  und  ihn  wieder  ausführen  können,
  ohne  gehalten  zu  sein,  für  diesen
letzteren  Theil  ihrer  Ladung  irgend  eine
Abgabe  zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichtsabgaben,
  welche  übrigens  nur  nach  dem
für  die  inländische  Schiffahrt  bestimmten
Satze  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  15.

Der  gegenwärtige  Handelsvertrag  erstreckt
  sich  auf  die  mit  einem  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  gegenwärtig
oder  künftig  zollgeeinten  Länder  oder

Gebiete.

Artikel  16.

Gegenwärtiger  Vertrag  wird  ratifizirt
und  die  Ratifikationen  sobald  als  möglich
ausgewechselt  werden.

Derselbe  wird  zehn  Tage  nach  Austausch
  der  Ratifikationen  in  Wirksamkeit
treten  und  während  der  hierauf  folgenden
zehn  Jahre  in  Geltung  bleiben.

Falls  keiner  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  zwölf  Monate  vor  Ablauf  der
bezeichneten  Periode  seine  Absicht,  die
Wirkungen  des  Vertrages  aufhören  zu
machen,  kundgegeben  haben  wird,  wird
derselbe  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,
vom  Tage,  wo  einer  oder  der  andere
der  vertragschließenden  Theile  ihn  gekündigt
  haben  wird,  in  Kraft  bleiben.

Mit  dem  Beginn  der  Wirksamkeit
dieses  Vertrages  treten  die  früher  zwischen
einzelnen  Staaten  Deutschlands  und
Griechenland  abgeschlossenen  Handelsund
  Schiffahrtsverträge  außer  Kraft.
        <pb n="130" />
        —  33  —

En  foi  de  duci  les  Plénipotentiaires  Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderrespectifs
  ont  signe  ce  traité  et  y  seitigen  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
ont  apposé  le  cachet  de  leurs  armes.  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

Fait  à  Athenes  en  double  expeé-  So  geschehen  zu  Athen  in  doppelter

dition  le  6  mil  huit  cent  quatre-  Ausfertigung  den  -  1884.

vingt-  duatre.

(L.  S.)  Brincken.
(L.  S.)  Contostavlos.

 

—

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  zu  Athen  am  20.  Februar  1885  stattgefunden.

 

10“
        <pb n="131" />
        Droits  à  Tentrée  en  Allemagne.

 

9  Jo—

11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.

Raisins  de  Corinthe  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  les  100  kg  8  marks.
Figues  scchss  .  .  .  .  .  .  ...  »  »  8  „
Olies  »  30  „
Coton  en  laien  en  franchise  de  droits.
Coton  non  egrnékék  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  "  »  »
Soie,  brute,  pas  teinte  ..  ....  ...  ..  .  ...  »  »  »
Soies  en  cocons  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  »  »  »-Minerais
  de  zinc,  de  manganese  et  de
chroeeen  .  .  .  ..  ...  »  »  »-soufre.............................
  »  »  „  „
Marbres,  brüisss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  »  »»
Pouzzolaine.........................  »  »  »»
Emerienpierresbrutes..............  »  »  »»
Avalanädes........................  »  »  »»
Epongesdetoutesorte..............  »  »  »»
Peaux  brutes  pour  la  fabrication  de  cuir  „  »  »»
Peaux  pour  la  fabrication  des  fourrures  »  »  »»
Noixdegalle......................  »  »  »»
Boisdefustet......................  »  »  »k-GOUdkOU...........................
  »  »  »  »
Garance(A1iza«kis)..................  »  »  »s«
        <pb n="132" />
        II.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.

%  „  „—

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland.

 

Korinthen  .  .  .  ..
Feigen,  getrocknete  ...

Oliven

Baumwolle,  roh.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..
Ungereinigte  Baumwolle
Seide,  roh,  ungefärbt  .  .  ...
Seidenkokons  .  .  .  .  ..

Zink, Mangan--,  Chromerze

Schwefel  .  .  ...
Marmor,  roh  .  ..  ..  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  ...
Puzzolanerde  .  .  .  .  .....  ...  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ...
Schmirgel,  roh
Valonea  .  .  .  .  .
Waschschwämme  aller  Art  .........  ..  ....

Häute

und  Felle,  roh,  zur  Lederbereitung

Felle  zur  Pelzwerkbereitunng
Galläpel



 

für  100  kg  8  Mark.

v

2

*

2
S.

ibi  #  V##  w

#  i  ##  #  r-  ##  #  #  #  #  #

8
30

v

*
        <pb n="133" />
        —  36  —

Droits  à  l'entréo  eon  Grèco.

 

Dénomination  des  objets.

 

 

Droits.
Quotités.
Bases.
drachme.  lepta.

 

 

Plaques  en  fonte,  en  fer  forgé  ou  en  acier  de  toutes

dimensions,  fers  Tangle  ou  cornettes,  feuilles  métalliques
  (feuilles  de  töle,  de  fer  laminé  ou  de  fer
blanc),  fer  en  cercles;  barres  en  fonte,  en  fer  forgé
ou  en  acier  pour  chemins  de  fer;  rails  ainsi  que
leurs  pièces  de  raccord,  éclisses,  boulons,  aiguilles,
clous  et  autres  pieces  servant  tous  exclusivement
à  la  construction  de  chemins  de  fer,  en  fonte,  en
fer  forgé  ou  en  acier;  fils  de  fer,  d’acier  ou  d’autre
métal  commun,  non  ouvragés  (C(’est  à  dire  non
tisscs  en  tamis  ou  grillage);  fils  métalliques  pour
telegraphes  et  pour  sonneries  éléctriques,  ressorts

de  fll  pour  meubles;  ressorts,  roues,  en  acier  et

ponts  de  fer  pour  voies  ferrks  ...

Poutres  en  fer  à  T,  de  toute  dimension  pour  constructions,

  ainsi  que  toute  autre  espece  d’objets  en
fonte  ou  en  fer  forgé  pour  constructions  ou  tout
autre  usage,  à  Texception  des  articles  mentionnés
à  l'article  précédent  .  .  .  ..  ...  .  ..  ..  .  .  .  ...  .......

.serruresetcadenasenferougarnisdebronze(bronze

n'ajoutant  pas  plus  de  30  pour  cent  à  la  valeur
de  l'article)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..

.  Toute  sorte  d'objets  en  fer  forgé,  en  tôle  ou  en  fer

blanc  pour  constructions,  chemins  de  fer  ou  autre
Uusage  (à  PTexception  des  machines,  des  outils  aratoires,
  des  instruments  scientifiqgues  et  des  objets
servant  aux  navires  ou  à  leur  construction,  et  dont
i.  sera  fait  mention  plus  loin),  limés  ou  non,  étameés
ou  non,  goudronnés  ou  non,  peints  ou  non,  vernissés
  ou  non,  due  le  vernis  contienne  ou  non  de
la  poudre  métallint

 

Tocque

Tocque

Tocque

 

en  franchise  de  droi
        <pb n="134" />
        —  37  —

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Griechenland.

—  —  —    —.—

 

 

Zollbetrag.

 

Nr.  Gegenstand.  Maaßstab.
Neu-Drachmen.

  Lepta.

 

1.  Platten  von  Gußeisen,  Schmiedeeisen  oder  Stahl  jeder
Dimension,  Winkel-  oder  Eckeisen,  Blech  (Schwarzblech,
Walzblech  oder  Weißblech),  Reifeisen;  Stäbe  von  Gußeisen,
  Schmiedeeisen  oder  Stahl  für  Eisenbahnen;  Eisenbahnschienen
  sowie  deren  Verbindungsstücke,  Laschen,
Bolzen,  Weichen,  Nägel  und  andere  ausschließlich  für
den  Eisenbahnbau  bestimmte  Stücke  von  Gußeisen,
Schmiedeeisen  oder  Stahl;  Draht  von  Eisen,  Stahl  oder
anderem  unedlen  Metall,  unverarbeitet  (d.  h.  nicht  zu
Sieben  oder  Gitterwerk  verarbeitet))  Telegraphendraht
und  Draht  für  elektrische  Läutewerke,  Draht-Spiralfedern
für  Möbel;  Federn  und  Räder  von  Stahl,  Brücken  aus  
Eisen fürEisenbahnen..........................  —  zollfrei

2. Träger  von  T-Eisen  jeder  Dimension  für  Bauzwecke,  ferner
jede  sonstige  Art  von  guß-  oder  schmiedeeisernen  Gegenständen
  für  Bauzwecke  oder  zu  jedem  anderen  Gebrauch,
mit  Ausnahme  der  in  der  vorhergehenden  Nummer  erwähnten
  Gegenstäde  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  Oka  —  10

3. Drücker-  und  Vorlegeschlösser  von  Eisen  oder  in  Verbindung
mit  Bronze  (sofern  die  Bronze  den  Werth  des  Gegenstandes
  nicht  um  mehr  als  30  Prozent  erhöht)  Oka  —  60

4.  Alle  Arten  von  Gegenständen  aus  Schmiedeeisen,  Eisen  oder
Weißblech  zu  Bauzwecken,  für  Eisenbahnen  oder  zu  an—
derem  Gebrauch  (mit  Ausnahme  der  weiter  unten  auf—
geführten  Maschinen,  Ackergeräthe,  wissenschaftlichen  In—
strumente,  und  Gegenstände  zum  Gebrauch  auf  Schiffen
oder  zum  Schiffsbau),  gefeilt  oder  nicht,  verzinnt  oder
nicht,  getheert  oder  nicht,  bemalt  oder  nicht,  gefirnißt
oder  nicht,  gleichviel  ob  ber  Firniß  metallisches  Pulver
enthält  oder  nicht  ..  ..  .....................  .  .  ..  Oka  —  25
        <pb n="135" />
        Dénomination  des  objets.

 

Droits.

 

Bases.

Quotites.

 

drachme.

lepta.

 

10.

11.

12.

 

Ouvrages  pareils  à  ceux  de  Tarticle  précédent,  finement
Polis  ou  dorés
Limes  et  en  général  tous  objets  en  acier  non  dénommés,
  pour  constructions,  chemins  de  fer  etc.,  Wap-Partenant
  point  à  la  catégorie  Touvrages  fins.

a)  Clous,  clous  d’épingle  et  vis,  en  fer,  de  tout  usage
et  dimentioananan  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

b)  Pareils  en  cuivre  ou  en  zinc,  avec  ou  sans  alliage
Gautres  métaux  communs  (le  cuivre  resp.  le  zinc
prédominarrtrtrtt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

a)  Aiguilles  à  coudre  ou  à  tricoter  en  fer  non  poli
ni  doré

b)  Objets  Ssemblables  à  ceux  mentionnés  au  §&amp;amp;  a  cidessus,
  en  acier  ou  en  fer  poli  ou  doré

Observation.  Aux  tazations  ci-dessus  sont  soumis
aussi  les  crochets  et  les  aiguilles  à  broder  ou  à
tricoter,  garnis  d’'une  téte  en  päte  ou  d'un  manche
en  os  commun,  en  fll  de  bronze,  en  bois  ou  en
métal  commun.

Aiguilles  à  coudre  de  toute  dimension  ou  confection
en  acier,  en  paquets  ou  étuis  de  papier,  de  beis
Ou  d’autre  matière,  sans  déchet  pour  les  étuis  ou
les  paquets  en  question

Pompes  aspirantes,  foulantes  ou  à  feu,  en  fer  ou  en
autres  métaux  ou  en  fer  allié  à  d’autres  matières

Machines  à  coudre  de  toute  espece;  parties  de  ces  machines,
  importées  séparément  ...  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..

Machines  pour  l'usage  de  l'agriculture  ou  d'ateliers  industriels;
  morceaux  ou  parties  de  ces  machines,
importés  séparément

Observation.  Les  machines  servant  à  couper  le
tabac,  à  faire  les  cigarettes,  au  raffinage  du  petrole,
  à  la  confection  des  cartes  à  jouer,  des
allumettes  chimiques,  ainsi  que  celles  servant  à

 

Tocque

locque

Tocque

Tocque

Tocque

Tocque

 

 

2

 

en  franchise  de  drois

 

en  frauchise  de  droit

l

en  franchise  de  droit

I

50

50

15

en  franchise  de  droit

25
50
        <pb n="136" />
        Nr.

 

 

 

 

Gegenstand.

Maaßstab.

Zollbetrag.

 

Neu-Drachmen.

  Lepta.

 







 

5. Die  in  der  vorigen  Nummer  aufgeführten  Gegenstände,  jedoch

fein  polirt  oder  vergoldet.

6. Feilen  und  im  Allgemeinen  alle  nicht  besonders  genannten  Gegenstände

  von  Stahl,  zu  Bauzwecken,  für  Eisenbahnen  etc.,
welche  nicht  zur  Kategorie  der  fein  gearbeiteten  Waaren
gehören.  .  .  .  .  .  ..  .  ..
a)  Nägel,  Stifte  und  Schrauben,  von  Eisen,  ohne  Unterschied
  der  Größe  und  der  Verwendng
b)  Gegenstände  der  vorerwähnten  Art  von  Kupfer  oder  Zink,
in  oder  ohne  Verbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen
(sofern  Kupfer  bezw.  Zink  vorherrscht)  ..

8. a)  Eiserne  Näh-  oder  Stricknadeln,  weder  polirt  noch  vergoldet

  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

b)  Aehnliche,  wie  im  Absatz  a  erwähnte  Gegenstände  von
Stahl  oder  von  polirtem  oder  vergoldetem  Eisen
Anmerkung.  Den  vorstehenden  Zollsätzen  unterliegen  auch
Häkelhaken,  Stick-  oder  Stricknadeln,  welche  mit  einem

Kopf  von  Masse  oder  einem  Griff  von  gewöhnlichem

Bein)  von  Bronzedraht,  von  Holz  oder  von  gemeinem
Metall  versehen  sind.

9. Nähnadeln  von  Stahl,  ohne  Unterschied  der  Größe  oder  der

Bearbeitung,  in  Päckchen  oder  in  Etuis  von  Papier,
Holz  oder  anderem  Material,  ohne  Abzug  für  die  betreffenden
  Etuis  oder  Päckchen

10. Saug-  und  Druckpumpen,  Feuerspritzen,  von  Eisen  oder
anderen  Metallen,  oder  von  Eisen  in  Verbindung  mit
anderen  Materialen  .  .  .  ...

11. Nähmaschinen  jeder  Art;  einzelne  für  sich  eingehende  Theile
dieser  Maschinen  ...

12. Maschinen  für  landwirthschaftliche  oder  gewerbliche  Zwecke;
einzelne  für  sich  eingehende  Stücke  oder  Theile  dieser
Maschinen  .  .  ..

Anmerkung.  Maschinen  zum  Schneiden  von  Taback,
zur  Fabrikation  von  Cigarretten,  zum  Raffiniren  von
Petroleum,  zur  Fabrikation  von  Spielkarten,  Zündhölzchen
  und  für  sonstige  Industriezweige,  die  aus-Reichs.

  Gesetzbl.  1885.

 

Oka

Oka
Oka

Oka
Oka

Oka

 

 

zollfrei

 

ollfrei
1
zollfrei

gollfrei

 

11
        <pb n="137" />
        Dénomination  des  objets.

Droits.

 

Bases.

Quotités.

 

drachme.  lepta.

 

13.

14.

 

d’'autres  branches  industrielles,  dont  IEtat  a  exclusivement

  le  monopole,  ne  jouissent  d'aucune

franchise;  ’importation  en  est  prohibée  sous  peine
de  confiscation.

Comme  parties  de  machines,  admises  en  franchise,  ne
sont  point  considérés:

à)  les  fuseaux,  bobines  et  roulettes  en  bois  pour
filatures  ou  fabriques  de  tissage;

b)  les  tuyaux  en  cuir,  en  lin,  en  jute,  en  phormium
  tenax,  abaca.  chanwvre,  coton,  soie  et
autres  matières  végétales  ou  animales  (à  Texception
  des  tuyaux  en  guttapercha  et  en  cautchouc);


0)  les  tuyauf  et  autres  articles  en  verre  ou  en
cristal;

d)  les  tissus  métalliques  (en  fil  de  métal)  à  l'exception
  de  Cylindres  de  fll,  servant  aux  fabriques
de  papier;

e)  les  clous,  clous  d’épingle  et  vis,  à  Texception
de  ceux  dui  sont  en  cuivre  ou  en  zinc  avec  ou
Sans  alliage  Tautres  métauz;

f)  feutres:;

g)  toute  piece  de  bois  ouvré,  qui  pourrait  avoir
une  destination  quelconque,  autre  qdue  celle  de
Partie  de  machine;

h)  les  tuyaux  en  métal  (excepté  ceux  en  cuivre;

i)  les  robinets  en  métal.
Instruments  et  outils  pour  usages  Scientifigues  en
général,  de  quelque  matière  qu’ils  soient  faits.

Observation.  Sont  réputés  instruments  et  outils
c’usage  scientifique:  les  lancettes,  les  scarificateurs
et  tous  les  instruments  de  médecine  et  de  chirurgie,
  de  physique,  de  chimie,  d’astronomie,  d'optique,
  d'’architecture  et  d’arpentage,  de  meme  les
instruments  et  outils  d'un  usage  plus  général  ou

 

 

 

en  franchise  de  droits
        <pb n="138" />
        Nr.

 

 

Gegenstand.

Maaßstab.

Zollbetrag.

 

Neu-Drachmen.



Lepta.

 

13.

14.

schließlich  Staatsmonopol  sind,  genießen  keine  Zollfreiheit.
  Die  Einfuhr  derselben  ist  bei  Strafe  der
Konfiskation  verboten.

Als  Theile  von  Maschinen,  welche  Zollfreiheit  genießen,

werden  nicht  angesehen:

a)  Spindeln,  Spulen  und  Rollrädchen  von  Holz  für
Spinnereien  oder  Webereien;

b)  Schläuche  von  Leder,  Flachs,  Jute,  neuseeländischem
  Flachs  (phormium  tenax),  Abaca,  Hanf,
Baumwolle,  Seide  und  sonstigen  vegetabilischen  oder
animalischen  Materialien  (mit  Ausnahme  der  Schläuche
aus  Guttapercha  und  Kautschuck);

e)  Röhren  und  sonstige  Artikel  von  Glas  oder  Krystall;

d)  Metallgewebe  (aus  Metalldraht)  mit  Ausnahme  der
Drahtcylinder  zur  Papierfabrikation;

e)  Nägel,  Stifte  und  Schrauben,  mit  Ausnahme  derjenigen
  aus  Kupfer  oder  Zink  in  oder  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Materialien;

f)  Filz;

g)  alles  bearbeitete  Holz,  bei  welchem  eine  andere  Verwendung
  als  zu  Maschinentheilen  stattfinden  kann;

h)  Röhren  von  Metall  (mit  Ausnahme  derjenigen  von
Kupfer);
i)  Hähne  von  Metall.

Instrumente  und  Geräthe  für  wissenschaftliche  Zwecke  im
Allgemeinen,  ohne  Rücksicht  auf  das  Material,  aus
welchem  sie  gefertigt  sind  ·.........

Anmerkung.  Als  Instrumente  und  Geräthe  zu  wissenschaftlichen
  Zwecken  werden  angesehen:  Lanzetten,  Schröpfeisen
  und  alle  medizinischen,  chirurgischen,  physikalischen,
chemischen,  astronomischen  und  optischen  Instrumente,
sowie  solche  für  die  Bau-  und  Feldmeßkunst;  ferner

 

 

Instrumente  und  Geräthe  zu  einem  allgemeineren  oder

 

 

11“

zoll

 

frei
        <pb n="139" />
        Droits.
No.  Déhomination  des  objets.  Quotités.
Bases.
drachme.  lepta.
plus  commun,  tels  que  thermométres,  baromeétres,
boussoles,  sabliers,  horloges  solaires,  pédomeétres,
aréoméètres,  oenometres  (densimetres),  lactometres,
compte-gouttes,  avecg  ou  sans  étuis  en  matieère
commune.
15.  nstruments  et  outils  aratoires  en  fer,  en  acier,  en
bois  ou  de  plusieurs  de  ces  matières  combinées  —  en  franchise  de  droits
Observation.  Sont  réputés  instruments  et  outils
aratoires:  les  charrues  de  toute  espece,  les  semoirs,
les  brise-mottes,  les  pelles,  les  emondoirs,  les
faux,  les  faucilles  et  les  pioches,  fonctionnant  de
quelque  manière  que  ce  soit.
Des  morceaux  de  bois,  servant  au  maniement
  des  outils  ci-dessus,  importés  à  part,  ne
sont  pas  réputés  en  faire  partie  et  sont  en  consquence
  assujettis  à  des  taxes  spéciales  à  raison
de  la  matière  dont  ils  sont  faits.
16.  Moulins  à  café,  en  fer  ou  en  acier,  finement  polis  ou
non,  dorés  ou  non,  Emaillées  ou  non,  balances  à
bascule  et  autres  machines  à  peser  avec  leurs  poids  Tocque  —  40
17.  a)  Raccords  et  liaisons  de  machines  ou  de  tuyaux  en
général,  articles  d'imprimerie,  en  bronze  .  ....  ...  —  len  franchise  de  droits
b)  Tous  articles  simplement  et  grossièrement  travaillés,
faits  de  bronze  et  non  specifiés,  ainsi  que  les  moulins
  à  café  orienarnrnr  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..Æ  Tocque  1  —
c)  Tous  articles  de  bronze  fins,  ciselés,  Cmailles  ou
doess  ..  Tocque  2  —-d)Articlesdemåmeespäceomementåsdemötaux

pråcieux....................................  Tocque  3  —
Observation.  Dans  les  articles  mentionnés  au  §  d
i.  faut  que  le  bronze  prédomine.
18.Tous  objets  en  métaux  communs  avec  ou  Sans  alliage

 

de  matières  non  précieuses  et  tous  articles  en  bois
commun  à  Texception  des  meubles  et  objets  de
luxe)  servant  ordinairement  ou  exclusivement  aux
        <pb n="140" />
        Nr.

Gegenstand.

Maaßstab.

Zollbetrag.

 

—

 

Neu-Drachmen.


Lepta.

 

15.

16.

17.

18.

 

gewöhnlicheren  Gebrauch,  wie  Thermometer,  Barometer,
Boussolen,  Sanduhren,  Sonnenuhren,  Schrittmesser,
Aräometer,  Weinwaagen  (Dichtigkeitsmesser),  Milchmesser,
Tropfenzähler,  in  oder  ohne  Etuis  aus  gemeinem
Material.

Landwirthschaftliche  Instrumente  und  Geräthe  von  Eisen,
Stahl,  Holz  oder  aus  Verbindungen  von  mehreren  dieser
Materialen  ..  .  .  ..

Anmerkung.  Als  Instrumente  und  Geräthe  zum  Ackerbau
  werden  angesehen:  Pflüge  aller  Art,  Säemaschinen,
Schollenbrecher,  Schaufeln,  Baumputzer,  Sensen,  Sicheln
und  Hauen,  gleichviel  in  welcher  Art  dieselben  Verwendung
  finden.

Holzstücke,  welche  zur  Handhabung  der  vorerwähnten
Werkzeuge  dienen,  werden,  wenn  dieselben  für  sich  allein
eingehen,  nicht  als  Bestandtheile  angesehen  und  unterliegen
  alsdann  besonderen  Zöllen,  je  nach  dem  Material,
aus  welchem  sie  gefertigt  sind.

Kaffeemühlen  von  Eisen  oder  Stahl,  fein  polirt  oder  nicht,
vergoldet  oder  nicht,  emaillirt  oder  nicht,  Brücken-  und
andere  Waagen  mit  ihren  Gewichten

a)  Zwischen-  und  Verbindungsstücke  für  Maschinen  oder
Röhren  im  Allgemeinen,  Gegenstände  für  Duruckereien,
von Bronze

b)  Alle  einfach  und  grob  gearbeiteten  Gegenstände  von
Bronze,  welche  nicht  besonders  genannt  sind,  ferner
orientalische  Kaffeemühhen  .  ...

c)  Alle  feinen  Bronzewaaren,  ciselirt,  emaillirt  oder  vergoldet

d)  Gegenstände  derselben  Art  mit  edlen  Metallen  verziert.

Anmerkung.  Bei  den  unter  Absatz  d  genannten  Artikeln
muß  die  Bronze  vorherrschen.

Alle  Gegenstände  von  gemeinen  Metallen,  in  oder  ohne
Verbindung  mit  nicht  werthvollen  Materialien,  und  alle
Gegenstände  von  gemeinem  Holz  (mit  Ausnahme  der
Möbel  und  Luxusgegenstände),  welche  gewöhnlich  oder

 

Oka

Oka
Oka

Oka- 



 

zollfrei

 

 

40
        <pb n="141" />
        Droits.

 

 

Dénomination  des  objlets.

Bases.

Quotités.

 

drachme.

lepta.

 

19.

20.

21.

22.

 

Couteaux  et  fourchettes  à  manche  Tos,  de  corne  ou

a)  Couteaux  ordinaires  en  fer  (non  en  acier)  à  manche

b)

a)  Canifs  en  fer  forgé  ou  en  acier  à  manche  de  bois,

b)

a)  Boutons  en  os,  corne,  bois,  porcelaine,  papier  mäáché,

b)
e)

navires  ou  à  leur  construction,  telsque:  chaines,
pompes,  ancres,  plaques  en  fer,  en  cuivre  ou  en
zinc  ou  de  ces  matières  Ccombinées,  clous  en  cuivre,
en  zinc  ou  en  alliage  d’autres  matières  métalliques,
deils,  guindeaux,  garde-mains,  anneaux  de  fer  pour
mäts  ou  vergues,  tolets  en  fer,  moulinets,  poulies
en  fer  ou  en  boeis,  fourneaux  (ustensiles  de  cuisine
exceptés),  figures,  fanaux,  bois  brut  destiné  incontestablement
  à  la  construction  ou  la  réparation  des
navires,  rames  en  bois  et  couleurs  non  liquides

de  päte  avec  des  ornements  en  plaqué  dfargent,
àavec  ou  sans  GStueisssss  .  .  ...

de  fer,  dos,  de  bois  ou  d’autre  matière  commune
sont  taxés  conformément  aux  numéros  3  et  4.

Pareils  à  lame  daar::

Observation.  Le  manche  sera  pesé  avec  la  lame
et  taxé  comme  celleci.

de  metal  commun,  de  päte  ou  dos  commun..

Canifs  à  manche  divoire,  de  nacre,  de  corail,
Tecaille  ou  de  métal  précieux  ...  ......  .  .  .  .  .  .  ..

verre,  avec  ou  sans  alliage  de  métaux  communs.

Pareils  en  fer  ...  ...  .........................
Pareilsenötainouzinc,simples(savoirnond0re«s
ni  ciselés  ni  émaillés)  ou  faits  d'un  mélange  de  ces
matières  avec  d’autres  métaux  plus  précieux  (Tétain,

 

resp.  le  zine  prédominant)  ........  ....  ..  .  .  .  .  ..

Tocque

Tocque

Tocque
Tocque

Tocque
Tocque

Tocque

 

 

en  franchise  de  droits

10

 

50

40

40
        <pb n="142" />
        Nr.

Gegenstand.

Maaßstab.

Zollbetrag.

 

Neu-Drachmen.


Lepta.

 

19.

20.

21.

22.

 

ausschließlich  auf  Schiffen  oder  bei  deren  Bau  Verwendung
  finden
Als  solche  Gegenstände  sind  anzusehen:  Ketten,  Pumpen,
  Anker,  Platten  von  Eisen,  Kupfer  oder  Zink
oder  aus  einer  Verbindung  dieser  Materialien,
Nägel  von  Kupfer,  Zink  oder  aus  einer  Mischung
mit  anderen  Metallen,  Signalvorrichtungen,  Winden,
  Theergabelhalter,  Ringe  von  Eisen  für  Masten
oder  Raaen,  eiserne  Rudernägel,  Bratspillen,  Blöcke
von  Eisen  oder  Holz,  Oefen  (mit  Ausnahme  von
Küchenöfen),  Galionsbilder,  Laternen,  rohes  Holz,
welches  unzweifelhaft  zum  Bau  oder  zur  Ausbesserung
  von  Schiffen  bestimmt  ist,  hölzerne  Ruder

und  nicht  flüssige  Farben.

Messer  und  Gabeln  mit  Griffen  von  Knochen,  Horn  oder
Masse  mit  Silberverzierungen,  mit  oder  ohne  Etuis

a)  Ordinäre  eiserne  (nicht  stählerne)  Messer  mit  Heften  von
Eisen,  Bein,  Holz  oder  anderem  gemeinen  Material
werden  nach  Nr.  3  und  4  verzollt.

b)  Messer  der  vorerwähnten  Art  mit  stählerner  Klinge

Anmerkung.  Die  Griffe  werden  mit  den  Klingen  gewogen
  und  wie  diese  verzollt.

a)  Federmesser  von  Schmiedeeisen  oder  Stahl  mit  Griffen  von
Holz,  gemeinem  Metall,  Masse  oder  gewöhnlichem  Bein
b)  Federmesser  mit  Griffen  von  Elfenbein,  Perlmutter,
Korallen,  Schildpatt  oder  edlem  Metlalll
a)  Knöpfe  von  Knochen,  Horn,  Holz,  Porzellan,  Papiermaché,
  Glas,  auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen
b)  Gegenstände  der  gleichen  Art  von  Eisen
c)  Gegenstände  der  gleichen  Art  von  Zinn  oder  Zink,  einfache
  (d.  h.  weder  vergoldet,  noch  ciselirt,  noch  emaillirt)
oder  aus  einer  Mischung  dieser  Materialien  mit  anderen
werthvolleren  Metallen  (sofern  Zinn  bezw.  Zink  vorherrscht)

 

Oka-Oka



Oka
Oka

Oka
Oka

 

Oka

 

zollfrei

10

—

 

50

40

40
        <pb n="143" />
        46

 

 

 

 

 

 

 

 

Droits.
No.  Dénomination  des  objets.  Quotités.
Bases.
drachme.  lepta.
d)  Pareils  en  étain  ou  en  zinc,  ciselés,  dorés,  éCmaillés
ou  faits  d’'un  melange  avec  des  métaux  plus  précienx
  (Tétain,  resp.  le  zinc  prédominanht)  Tocque  1  —
e)  Pareils  en  cuivre,  simples  ou  dorés  ........  .  ...  l'ocque  1  —
s)  Pareils  en  bronze  seront  taxés  d'après  les  88  b,  c
et  d  du  numéro  17.
23.  Quinine  de  toute  espbeeee  .  ..  —  en  franchise  de  droits
24.  Couleurs  minérales  de  toute  espece,  non  préparées  à
Thuile  ou  à  Tesprit  de  vin,  ck'est  à  dire  non  liduibksss
  .  .  .  .  .  .  —  en  franchise  de  droits
25.  a)  Poteries  simples,  en  argile  (faiences),  glacées  ou
Cmaillées  (blanches  ou  blanches  et  d'une  autre  couleur
  et  simpllhehgggggee  ...  .  .  .  .  ..  Tocque  —  14
b)  Les  méêmes  articles  que  ci-dessus  à  glacure  multicolore,
  avec  reliefs,  cannelures  ou  dentelures,  émaillés
  ou  dorrssss  .  ..  Tocque  —  50
26.  Objets  en  porcelaine,  simples  et  blane  Tocque  —  50
b)  Pareils  en  relief,  cannelés,  dentelés,  émaillés,  peints
ou  doreessss.  Tocque  2  —
27.  Instruments  de  musique:
a)  Pianos,  neufs  du  non,  à  qduee  la  piece  130  —
b)  Pianos  droits  et  harmoniums,  neufs  ou  nomn.  La  piece  80  –
Observation.  Mécanismes  entiers  de  pianos  en
général  et  d’harmoniums,  importés  séparément,
sont  taxés  Comme  Tinstrument  entier.
28:  LTivres  imprimés,  brochés  ou  non,  cahiers  de  notes,
brochés  ou  unnmmnmnn  .  ..  —  len  franchise  de  droits
29.  a)  Fils  de  laine  brute,  tordus  ou  non  .  .  .  ..  ...  .  .  ...  —  en  franchise  de  droits
b)  Fils  de  laine,  blanchis  ou  teints  d'une  couleur  quelconque,
  tordus  ou  non  .  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Tocque  5  40

 

Ic)  Fils  de  laine  de  mérinos,  servant  à  la  fabrication
des  fez  et  teints  à  PFhulee

 

 

en  franchise  de  droits
        <pb n="144" />
        Gegenstand.

      

Zollbetrag.





Maaßstab.

Neu-Drachmen.


Lepta.



23.
24.

25.

26.

27.

28.

29.



d)  Gegenstände  der  gleichen  Art  aus  Zinn  oder  Zink,  ciselirt,
vergoldet,  emaillirt,  oder  aus  einer  Mischung  mit  werthvolleren
  Metallen  (sofern  Zinn  bezw.  Zink  vorherrscht)

e)  Gegenstände  der  gleichen  Art  aus  Kupfer,  einfach  oder
vergoldet  ..  ...

1)  Gegenstände  der  gleichen  Art  aus  Bronze  werden  nach
Absatz  b,  c  und  d  der  Nr.  17  verzollt.

Chinin  aller  Art  .  ..

Mineralische  Farben  aller  Art,  nicht  mit  Oel  oder  Weingeist
zubereitet,  also  nicht  flüssig  ...

a)  Töpferwaren,  einfache,  von  Thon  (Fayence),  glasirt
oder  emaillirt  (weiß  oder  weiß  mit  anderer  Farbe  und
einfach)  ..  .  ..  .  .  ...

b)  Gegenstände  der  vorerwähnten  Art  mit  mehrfarbiger
Glasur,  mit  erhabenen  Verzierungen,  Auskehlungen  oder
Auszackungen,  emaillirt  oder  vergoldet

à)  Gegenstände  von  Porzellan,  einfach  und  weiß.

b)  Gegenstände  der  gleichen  Art  mit  erhabenen  Verzierungen,
ausgekehlt,  ausgezackt,  emaillirt,  bemalt  oder  vergoldet.

Musikinstrumente:

a)  Flügel,  neu  oder  nicht
b)  Klaviere,  Pianos  und  Harmoniums,  neu  oder  nicht
Anmerkung.  Vollständige  Mechanismen  für  Klaviere
überhaupt  und  Harmoniums,  für  sich  allein  eingehend,

werden  als  vollständiges  Instrument  verzollt.
Gedruckte  Bücher,  gebunden  oder  nicht,  Notenhefte,  gebunden
oder  nicht  ...

a)  Rohes  Wollengarn,  gezwirnt  oder  nicht
b)  Wollengarn,  gebleicht  oder  beliebig  gefärbt,  gezwirnt  oder
nicht.......................................
c) Merinowollengarn zur Fabrikation von Fez und in Oel
gefärbt....................................

Reichs-Gesetzbl.1885.

 

Oka
Oka

Oka

Oka
Oka

Oka

Stück
Stück

Oka

 

 

zollfrei

zollfrei

130
80

 

zollfrei
zollfrei

zollfrei
12

14

50
50
        <pb n="145" />
        No.

Dénomination  des  objets.

Droits.

 

 

Bases.

Quotités.

 

drachme.

lepta.

 

30.

31.

 

a)  Passementeries,  rubans  et  galons  en  coton  ou  en
laine  et  coton  (la  laine  n’ajoutant  pas,  dans  ce  cas,
plus  de  30  pour  cent  à  la  valeur  de  la  marchandise)

b)  Pareils  en  laine  ou  en  laine  et  coton  (en  cas  que
la  laine  ajoute  à  la  valeur  de  la  marchandise  plus
de  30  pour  cent)t)t).

0)  Passementeries  en  soie  mélée  à  d’autres  matieres
tekctilhllhKKss  .......

Esprit  de  vin  et  spiritueux  en  général:
a)  contenant  plus  de  70  degrés  de  Taréométre
centigrasse  .  .  .  ..

b)  contenant  70  degrés  de  l'aréomètre  centigrade
et  dessous.  ·......................

e)  alcool,  employé  à  la  préparation  du  vin  conformement
  aux  lois  et  règlements  en  vigueur,
en  franchise  de  droits  d'entréé  et  de  toute
autre  taxe.

 

 

Tocque

Tocque

Tocque

Tocque

Tocque

 

 

70
        <pb n="146" />
        Gegenstand.  Maaßstab.

 

Zollbetrag.

 

Neu-Drachmen.

  Lepta.

 

30.

31.

 

a)  Posamentierwaaren,  Bänder  und  Tressen  von  Baumwolle
oder  von  Wolle  und  Baumwolle  (sofern  letzteren  Falles

die  Wolle  den  Werth  der  Waare  nicht  um  mehr  als
.........................  Oka  3  —

b)  Desgleichen  von  Wolle  oder  von  Wolle  und  Baumwolle
(sofern  letzteren  Falles  die  Wolle  den  Werth  der  Waare

30  Prozent  erhöht)

um  mehr  als  30  Prozent  erhöht)  Oka  6  —

c)  Posamentierwaaren  aus  Seide  und  anderen  Spinnmaterialien

  gemischt  ...  Oka-  8  —

Weingeist  und  Spirituosen  im  Allgemeinen:

a)  von  über  70  Grad  des  100theiligen  Aräometers  1  —

b)  von  70  und  weniger  Grad  des  100theiligen  Aräo—
.........................  Oka  —  70

e)  Alkohol,  welcher  unter  Beachtung  der  bestehenden
Gesetze  und  Vorschriften  zur  Weinbereitung  verwendet
wird,  ist  vom  Eingangszoll  und  allen  sonstigen  Abmeters



gaben  befreit.

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="147" />
        <pb n="148" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1885/86.  S.  51.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  71.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den
verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  S.  78.

 

 

 

 

(Nr.  1591.)  Gesetz),  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1885/86.  Vom  16.  März  1885.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1885/86  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
in  Ausgabe
auf  611  930  672  Mark,  nämlich
auf  554  195  673  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  57 734  999  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  611  930  672  Mark.

§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1885  bis  31.  März  1886
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  siebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs.  Gesetzbl.  1885.  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1885.
        <pb n="149" />
        —  52  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1886  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="150" />
        Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1885/S6.

13*
        <pb n="151" />
        54

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag    Darunter
  für das  
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

1885/86.  wegfallend.

Mark.  Mark.

Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2. 1/14.  II.  Reichstag  ..  .  ...  409  670  1 200
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei...  .....  .  141  360
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.  Auswärtiges  Amt  .....  ..  .  .  ....  .  .  ....  .  .  .  .  .  ..  1 227  150  1 740

5.  1/102.  Gesandtschaften  und  Konsulate  ..  .....  .  .  .  .  .  .  .  ...  5  471  550  1  050

6.  1/7.Allgemeine  Fonds  .  .  .  ..  444  375  520

Summe  IV ....7 143  075  3  310
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  ...  687  730  2  350
7a.  1/14.  Allgemeine  Fonds  ..  ..  ..  .  .  ...  608  334  9  000
7b.  1/5.  Reichskommissariate  ...  51 600  —
7c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700  —

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  ..  6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  .  .  42  300  —
10.  1/8.  Statistisches  Amt  649  007  600
11.  1/7. Normal-Aichungskommission  89  520  900
12. 1/7. Gesundheitsamt  .  .  .  ...  125  850  600
13. 1/8. Patentamt  ....  716  360  –
13a.  1/6.  Reichs-Versicherungsamt  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  164  620

Summe  V  ...  .  3 171  021  13  450
        <pb n="152" />
        55



 

 

 

Ueberhaupt  Dar-
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  unter-  
  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  künftig
1885/86.
—  wegfallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

14.  1/11. Kriegsministerim  1  684  750  95  190   92 010 1 871  950  8  100
15.  1/4. Militär-Kassenwesen  230  128  23  265  13  350  266  743  —
16.  1/9.  Militär-Intendanturen.  .  .  .  ..  1  506  593  111  490  122  018   1 740  101—
17.  1/6. Militär-Geistlichkeit  600  510  32 780  11 762  645  052  1 000
18.  1/6. Militär-Justizverwaltung  565  322  55  460  67  550  688  332  150
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber.  .  .  2 263 176  156  684  139 770  2 559  630—-  —
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore.  ........  .  610  425  18 312  15  600  644  337  13  833
21.  1/3. Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  851  412  63  600  52  800  967  812
22.  1/25.|Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  1 547  751  99  840  62  150   1 709 741  24 100
23.  1/4.  Ingenieurkorps  .........  ...  1  501  543  68  148  40  692   1 610  383—
24.  1/22. Geldverpflegung  der   Truppen.  86  784  879  7 254  298   5  043  973   99  083  150   97  888
25.  1/6. Naturalverpflegung  67 772  649  5  664  732  3 857 272  77  294  653  4  472
26.  1/10. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  19 224  280   1  703  727   1  098  932   22  026  939  1 222
27.  1/17.|Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  29  641  351   2  530  686   1  505  461   33  677  498   19  697
28.  1/7. Garnisonbauwesen  355  010  5 250  23  910  384  170  3 815
29.  1/17. Militär-Medizinalwesen  5 386  510  405  554    294 371    6 086 435    3 670  
30.  1/4.  Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feldgeräthe
  ....  422  040  40  257  28  603  490  900    8 777
Seite  220  948  329    18  329  273    12  470  224    251  747  826    186  724
        <pb n="153" />
        56

 

  



 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  unter  künftig
  Ausgabe.  etc.  temberg.  Etatsjahr  weg-
  1885/86.  
  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .  220  948  329    18  329  273    12  470  224    251  747  826    186  724
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc.  .  .  .  .  ..  2 220 706    152 897  70 141  2 443 744  —
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde. 4 803  822    522 960  373  164    5 699 946
33.  1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots  1 523  257  —  1 523 257——
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten   4 833   177    257  482    267 435  5 358 094
35.  1/59. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  4  590  627  311  245    61  487    4 963  359    13 514
36.  1/7. Militär-Gefängnißwesen  721  287  73  784  40  850  835  921  6 350
37.  1/23.  Artillerie-  und  Waffenwesen.  .  .  11 505  100  800  230  524  955    12  830  285  291
38.  1/4.  Technische  Institute  der  Artillerie  524  414  35  995  —  560  409  —
39.  1/12.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungen  2  706  448  31  865  14 350  2  752  663  —
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  6  494  100  547 780  399  258    7 441  138    1 740
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind  ...  ..  ..  ..  .  ...  102  375  6  540  6  550  115  465—
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse
  736  758  162  000  105  000  1  003  758  —
43  1/3.  Verschiedene  Ausgaben  90 225  4 572  2  100  96  897—
Summe  Kapitel  14  bis  43   261  800  625    21  236  623   14  335 514    297  372  762  208  619
Dazu:
44.   Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —  43  299  751—
Summe  VI.  —  —  —  340  672  513    208  619
        <pb n="154" />
        Betrag    Darunter
  für  das  
    Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
    wegfallend.
  1885/86  
Mark.  Mark.
VII.  Marineverwaltung.
45.  1/8.  Admiralität  .  ..  539  380  —-46.   1/6.  Hydrographisches Amt.......................
  153 720  —
47.   1/6.  Deutsche Seewarte..........................  220  985  —
48.  1/5.  Stations-Intendanten  175  610  –
49.  1/4.  Rechtspflege  ..  27  750  —
50.  1/4.   Seelsorge  ..  40  457  —
51.  1/28.  Militärpersonal  ...........  .  ..  .  .  ...  .........  6  328  990  20  256
52.  1/5.   Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  4 589  530  —
53.  1/4.  Naturalverpflegng  2  849  700  —
54.  1/3.  Bekleidung.  ......................  ..  ....  .  ..  105  800  —
55.  1/8.  Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen  755  694  7  440
56.  Wohnungsgeldzuschuß  ...  568  000  60
57.  1/11.  Krankenpflege  .  .  .  ..  ..  547  926  —
58.   1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  308  000  —
59.  1/8.  Unterricht.  .  .  .  ......  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  122  189  600
60.  1/15. Werftbetrieb  .  .  ..  12  995  588  6  300
61.  1/9.  Artillerie  .  .  .  .  ..  1  948  130—
62.  1/2.  Torpedowesen  .  .  .  .  .  492  840  100  000
63.  1/5.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.  ..  .  ..  188  265  —
64.  1/6.  Verschiedene  Ausgaben.  ..........  .....  .  .  .  .  ...  122  040  —
Summe  VII..  33  080  594  134  656
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-Justizamt  .  ..  507  080  —
66.  1/13.  Reichsgericht:  .  .  ..  1  343  348  –
Summe  VIII.1 850  428  –
        <pb n="155" />
        —  58  —

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  für  das  künftig
Ausgabe.  Etatsjahr  
  1885/86.  wegfallend.
Mark.  Mark.
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/11.  Reichsschatzamt  501 270  —
68.  1/10.  Allgemeine  Fonds  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  99 741  582  —
69.    1/11. Reichskommissariate..........................................  408  370  600
Summe  IX.  100 651 222  600
70.  1/12.  X.  Reichs-Eisenbahn--Amt  310 365  —
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung  ...  52  500  —
72.  1/2.  Verzinsung  ..  ............  .......  .  ...  .  .  .  ...  17  050  000  –
Summe  XI  17 102  500  —
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  ...  529  773  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.  .......  18  426  700  68  040
b)  Sachsen  1  034  948  —
c)  Württemberg  837  980  —
20 299  628  68  040
75.   1/6.  Marineverwaltung  ..  ..  .  ..  ..  ....  ...  ..  ...  ..  ...  596  669  —
76.   1/4.  Civilverwaltung  ..  ...  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  511 350  —
Summe  XIII  ..  .  21 407 647  68  040
        <pb n="156" />
        59




 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag   Darunter
  für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
  1885/86.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  ...  71  360  900
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.  an  Preußen  ..  ...  ..  .  .  .  .  ...  ..  34  860  –
2.  Sachsen  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4 440  —
3.  Württemberg  .  .  .  .  .  .  ..  4 440  —
4.  "  Bayern  .  .  .  ..  13  540  —
—  57  280  —
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.    A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
  a)  Preußen etc.  .....  16  720  000  —
b)  Sachsen  1  076  000  —
e)  Württemberg  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  593  812  –
d)  Bayern  .  .  .  ...  3 991 224  —
22 381  036  —
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  .  .  .  18  019  —
—  22 399  055  —
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  2 807 000  —
b)  Sachsen  ..  141  600  —-c) Württemberg.......................
  31 130  —
d) an Bayern.........................  396 907  —
-3 376 637  —
5/6. B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  1  882  —
7.  C.  Sonstige  Pensionen  406  000  —
—  3 784  519  —
14

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.
        <pb n="157" />
        60

  

        











Betrag  Darunter
  für  das  künftig
  Ausgabe.  Etatsjahr  
  1885/86.  wegfallend.
Mark.  Martk.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen etc.  .............  37  872  –
b)  Sachsen  .  ...  1  944  —
c)  Württemberg  ......  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  216  —
d)  Bayern  ..  .  ...  504  —
40  536  —
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörigen  450  000  —
2.  An  Bayern  59  941  —
—  509 941  —
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober-  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  M.  jährlich.  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  350  000  —
84.  1/13.  Invaliden-Institute:
a)  Preußen etc.  .  .  439  237  –
b)  Sachsen  —-  —
c)   Württemberg.......................  13  298  —
d)  an  Bayern  ...  60  279  —
512  814  –
Summe  XIV.   27  725  505  900
        <pb n="158" />
        Betrag  Darunter

für  das  

Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

1885/86.    wegfallend.

Mark.  Mark.

Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  I.  Bundesrath  –  –
II.  Reichstag  409  670  1  200

III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  141  360  —-IV.  Auswärtiges Amt...................
  7 143 075  3 310
V.  Reichsamt  des  Innern  3  171  021  13  450
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.  340  672  513  208  619
VII.  Marineverwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  33  080  594  134  656

VIII.  Reichs-Justizverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 850  428  —
IX.  Reichsschatzamt  ..  ..  .  .  .  ..  ..  ......  .  .  ...  100  651 222  600

  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  310  365  –

XI.  Reichsschuld  ...  17  102  500

XII.  Rechnungshof.  .......  .....  .  ..  .  .  .  .  ...  529  773  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.  21  407  647  68  040
XIV.  Reichs--Invalidenfonds  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  27  725  505  900
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.   554  195  673  430  775

 

14*
        <pb n="159" />
        —  62  —

 

 

 

 

 

 

Betrag

  für  das

  Ausgabe.  Etatsjahr

  1885/86.

  Mark.
Einmalige  Ausgaben.

1.  I.  Reichstag  ..........................  —

2.  1|4.  II.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  ..  385  950

3.  1/8.  III.  Reichsamt  des  Innern.  1  485  600

4.  1/23.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  ..  4  520  372

4a.  1/2.  IVa.  Reichsdruckerei  ...........  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  100 000

V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

5.  Ordentlicher  Etat.  ·
1/54.  a)  Preußen etc.  ......  9  977  762
55/60.  b)  Sachsen  .  ...  661  160
61/65.  c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..  651 201

11 290  123
66.  d)  an  Bayern  für  Rechnung  der  einmaligen  Ausgaben
aus  Anlaß  von  Truppen-Dislokationen,  sowie  für
Kompletirung  und  Ausrüstung  der  Artillerie-  und

Ingenieur-Belagerungstrains  518  876

  -11 808 999

6.  Außerordentlicher  Etat.

1/6.  Zu  Garnisonbauten  in  Elsaß--Lothringen.  ..  .....  .....  ....  1  231  000
7/13. Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II

(Reichs-Gesetzbl.  S.  123).....  4  630  000
14.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke
  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.  Absatz  1  des

Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  —
Seite  5  861  000
        <pb n="160" />
        63

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
    Ausgabe.  Etatsjahr
1885/86.
Mark.
(6.)    Uebertrag  5  861  000
15/17.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im
Interesse  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds
  nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV  Absatz  2  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873)  ..  ..  .  .  ...  169  000
18.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  ..  1  500  000
19.  Zur  Erweiterung  der  Umwallung  von  Straßburg,  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  14.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  62)  1  679
20. Zur  Erweiterung  der  Artillerie-Schießplätze  .  ..  1  255  415
Zu  Kasernenbauten:
21/45.  a)  Preußen etc.  ......................  11  022  265
b)  Sachsen  ...................  ......................  –
c)  Württemberg  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
46.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau 
  etc.  Kosten  ..............................  .  ..  525  000
20 334  359
Summe V  32 143  358
7.  1/29.  VI.  Marineverwaltung  ...  .....  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9 259  400
8.  VII.  Reichs-  Justizverwaltung  ..........................  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
9.  1/2.  VIII.  Reichsschatzamt                                            .  .  ..  .  .  .  .  ..  4 300  000
IX.  Eisenbahnverwaltung.
10.  1/7.  Außerordentlicher  Etat.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 800 000
11.  X.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1883/84,
vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der
Rechnugen  .  .  .  .................................................................................  .  .  ..  1  740  319
        <pb n="161" />
        64









Betrag  Darunter
für  das  künftig
Ausgabe.  Etatsjahr  
1885/86.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichstag  ..............................................................  —  —
II.  Auswärtiges  Amt.  ..  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  385  950  —
III.  Reichsamt  des  Innern.  1  485  600  —
  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.  ...........  ..  ..  .  4 520  372  –
IVa.  Reichsdruckerei  ...  ............  .......  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  100  000  —
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  32  143  358  –
VI.  Marineverwaltung  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  ...  9 259  400  —
VII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .............................  .  .  .  ...  —  —
VIII.  Reichsschatzamt.  ..  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4 300  000  —
IX.  Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  800  000  —
  X.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres
  1883/84  .....................................  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 740  319  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  57 734  999  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben..............554  195  673  430  775
Summe  der  Ausgabe.............................................611  930  672  430  775
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        —  —  —  —
Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1885/86.
Mark.
I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a)  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1. Zölle............................................  199 820 000
2. Tabacksteuer.......................................  10  673  300
3.  Rübenzuckersteuer  .  .  .  .  .  .  .  ..  38  263  000
4.  Salzsteuer  .  .  .  .  .  ...  37 777  000
b)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und
Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  .  .  36 527  000
e)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6. Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  .  .  ..  16  392  200
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  6  108  790
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil
haben  (Branntweinsteuer)  .  .  .  ...  968  420
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben  (Brausteuer).  .  .  .  .  .......  .  .  .  ..  .  .  ...  454  530
Summe  I.  .  .  346  984  240
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        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr 1885/86.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1. Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozet  1  007  000
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  500
bleiben  (Titel  1)  1  006  500
2. Wechselstempelsteuer  .  .  .  .  ..  6  750  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  135  000  M
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  190  000.
zusammen  .  .  .  325  000
bleiben  (Titel  2)   ...6 425  000
33.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,  Rechnungen
  und  Lotterieloose.
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  31  des  Gesetzes
  vom  1.  Juli  1881  zu  vergütenden  zwei  Prozent
Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  4  206  000
B.  für  Schlußnoten  und  Rechnungen,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  2 320  000
Seite  6  526  000
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        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1885/86.
Mark.
(2.)  Uebertrag  6  526  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  5  380  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten.  524  000
zusammen  (Titel  3)  12  430  000
4.  Statistische  Gebühr.
Brutto-Einnahme  570  000  M.
Davon  ab:  Zurückzahlungen  3  000 "
bleiben  567  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  400  M.
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2 ½   Prozent  der  Brutto-Einnahme).  .  .  ..  14 250 "
e)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosen  10  850 "
zusammen  42  500
bleiben  524  500
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Oesterreich  (für  Jungholz)  .  ..  20  500
zusammen  (Titel  4)  545  000
Summe  Il.  20 406  500
Reichs-Gesetzbl.  1885.  15
        <pb n="165" />
        68

 

 

 

 

 

Betrag      Darunter
  für  das  künftig
  Einnahme.  Etatsjahr  
    
  1885/86.  wegfallend.
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/10.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  170  225  800  –
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltung  .  .  ..  1 939  540  102 400
17/65.  B.  Betriebsverwaltung  .  .  ...  141  322  266  1 733 508
Summe  der  Ausgaben.  143 261  806  1 835 908
Die  Einnahmen  betragen  170  225  800  –
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III).  26 963  994  –
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 761 820  —
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 701 130  9 240
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV)                                       1 060 690  –
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
Einnahme:
1.  A.  Zentralverwaltung  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 700  —
1/7.  B.  Betriebsverwaltung  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  46  442  000  —
Summe  der  Einnahmen.  .  .  46  443  700  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/11.  A.  Zentralverwaltung  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  82  400  1  350
1/13.  B.  Betriebsverwaltung  29  288  000  99  462
Summe  der  Ausgaben  29 370  400  100 812
Die  Einnahmen  betragen  46 443 700
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe V)  17 073  300  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875),
Reichs-Gesetzbl.  S.  177  .  ..  2  580  000  —
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  § 9.  des  Bankgesetzes  25  000  —
Summe  VI.  .  ..  2 605  000  —
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        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1885/86.
  
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1/2.  Reichstag.  ..  .  ..  .  ..  ..  ..  .  ...  .............  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 383
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  .  ...  2  699
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  622  730
8.  1/11. Reichsamt  des  Innern  1  436  093
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.  3  555  112
Sachsen.  194  822
Württemberg  .  .  .  .  ..  124  369
9a.  1/4. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  182  378
Sachsen  —
Württemberg  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  —
10.  1/9.  Marineverwaltung  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ...  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  438  250
11.  1/4.  Reichs-Justizwerwaltung  .  .  ...  ..  ...  ..  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  459  104
12.  1/5.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  68  877
13.   1/3.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  .  .  ..  9 264
14.  1/2.    Rechnungshof  .  ...  12  580
15.  1/2.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  19  276
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  1  038
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  3  150  M.
für  den  Rechnungshof.  42  013 "  45  163
Summe  VII  ...  7 174  138
18.  1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  27  725  505
19.  IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.   Vom  Reichsfestungsbaufonds  .  ...  1  000  000
2.   Vom  Reichstagsgebäudefonds  .  .  .  .  .  ..  800  000
Summe  IX.  1  800  000



15
        <pb n="167" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1885/86.
  
Mark.
X.  Außerordentliche  Zuschüsse.
20.  Aus  dem  Reichsfestungsbaufonds.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung
des  Reichsfestungsbaufonds  4  630  000
21.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds.
1.   Zu  den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  1  000  000
22.  Aus  der  Anleihe.
1.    Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
und  zwar:
a)  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller  Bundesstaaten
  6  223  433  M.
b)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
  
Ausschluß  von  Bayern  ..  12  802  680 "  19  026  113
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  5  639  400
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  3  800  000
4.  Zur  Beschaffung  des  Beitrags  des  Reichs  zu  den  Kosten  des
Zollanschlusses  Hamburgs  ..  ..  ...  ..  .  ...  4 000 000
Anmerkung.  Diese  Einnahmen  übertragen  sich  innerhalb
  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen  Krediten  aus
früheren,  für  dieselben  Zwecke  erfolgten  Anleihe-Bewilligungen.
Die  solchergestalt  für  diese  einzelnen  Zwecke  sich  ergebenden  Gesammtkredite
  werden  um  den  Betrag  der  bei  den  entsprechenden
Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
32  465  513
Summe X  38  095  513
        <pb n="168" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1885/86.
Mark.
23.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.Preußenn  62  393  727
2.  Bayern  23  238  533
3.  Sachsen  .  .  .  .  ..  6 794 220
4.  Württemberg  .  .  .  ..  8  660  736
5.  Baden  6  039  664
6.   Hessen  .  .  .  .  .  ..  2 141 624
7.   Mecklenburg-  Schwerin  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  1  319  860
8.  Sachsen-Weimar  .  ...  708 075
9.  Mecklenburg--Strelitz.  .  .  .  .  .  ....  ...  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  229  339
10.  Oldenburg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  771 891
11.  Braunschweig  ..  ..  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  798  463
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  473  629
13.  Sachsen--Altenburg  .......  ...  ...  .  ..  .  ..  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  354  603
14.  Sachsen-Coburg-Gotha  .  .  .  ..  445  360
15.   Anhalt  531  992
16.  Schwarzburg-Sondershausen  162  639
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  .  .  .  ..  183  655
18.  Waldeck  .  .  .  ..  129  280
19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  116  151
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ..  231 767
21.  Schaumburg-Lipe  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  80  909
22.  Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  275  031
23.  Lübeck  145  403
24.  Bremen  358  461
25.   Hamburg........................................  1 038 104
26.   Elsaß-Lothringen...................................   4  418  676
Summe  XI...  122 041 792
        <pb n="169" />
        Betrag  Darunter

für  das  künftig
Einnahme.  Etatsjahr  

1885/86.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  346  984  240  –
II.  Reichsstempelabgaben  20  406  500  –
III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  26  963  994  –
IV.  Reichsdruckerei  1  060  690  –
V.  Eisenbahnverwaltung  17  073  300  –
VI.  Bankwesen  ...  2  605  000  —
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  7 174  138  –
VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  27  725  505  —
IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  1  800  000  –
  X.  Außerordentliche  Zuschüsse  38  095  513  —
XI.  Matrikularbeiträge  .  ..  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  ...  122  041  792  –
Summe  der  Einnahme  611 930  672  –

Die  Ausgabe  beträgt  611 930  672  430  775

Balanzirt.
Berlin,  den  16.  März  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.



Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="170" />
        Besoldungs-  Etat

für  das
Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1885  bis  Ende  März  1886.

 



 

 

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit.
vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1885
bis  31.  März
1886.
Mark.
1.  Der  Präsident  .  .  .  ..  24 000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  8 Mitglieder  mit  9000  M  bis  15 000  M,  durchschnittlich  12  000 M    96  000
3.   Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschüsse)  1  500  M  für  jede  Stelle,
überhaupt..........................................  12 000
Summe...  132  000
        <pb n="171" />
        -

—  74  —

(Nr.  1592.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  16.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§. 1.

Die  Aufwendung  eines  Betrage  bis  zur  Höhe  von  10  055  134  Mark  für

die  in  der  Anlage  aufgeführten  Zwecke  wird  genehmigt.
§. 2.

Insoweit  Beträge  von  der  im  §  1  angegebenen  Summe  zu  den  daselbst
bezeichneten  Zwecken  im  Etatsjahre  1884/85  bereits  verausgabt  sind,  wird  für
diese  Verwendungen  hiermit  Indemnität  ertheilt.

§. 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,

1.  die  nach  §.  1  erforderlichen  Geldmittel,

2.  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche  in  dem  Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr  1885/86  zur  Bestreitung  einmaliger  Ausgaben:
a)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage
von.............................  .19 026 113 Mark
b)  der Marineverwaltung im Betrage von.....  5 639 400 Mark
c)  der Eisenbahnverwaltung im Betrage von...3 800 000 Mark

im Ganzen  bis zur Höhe von..28 465 513 Mark
vorgesehen  sind,
im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,
  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Beträge  von  insgesammt  38  520  647  Mark
erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.

 

§.  4.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="172" />
        —  75  —                                                                                                                                                               Anlage

Ueberschlag
der

Anlage.



einmaligen  Ausgaben  aus  Anlaß  von  Truppenverstärkungen  und  Dislokationen.











Lau-  Geldbetrag
fende  Bezeichnung  der  Ausgaben.  für
Nr.  1884/85.
Garnisonort.  Mark.
A.  Magazinverwaltungswesen.
Für  Magazinbauten.
1.  Thorn  .  .  .  Neubau  von  zwei  Rauhfouragemagazinen  169  000,00
2.  ".......  Neubau von zwei Körnermagazinen.............  49 097,21
3.  Bromberg  Neubau eines Rauhfouragemagazins..........  63 000,oo
Für  das  Festungsapprovisionnement.

4...................  Zur  Beschaffung  von  Fleischpräserven  und  Viktualien
für  das  Approvisionnement  von  Thorn  .  ..  394  350,00
Summe  A  ...  675  447,21

B.  Bekleidungswesen.

5.  ..  Zur  Vermehrung  der  Bekleidungsvorräthe  für  die
Kriegsformationen  ...  88  848,04

Summe  B  fiür  sich.

C.  Garnisonverwaltungswesen.

6.  Allenstein  Herstellung  von  Schießstandsanlagen  für  ein  Jäger-Bataillon
  .....  ..  .  ..  .  ...  25  700,00
7.  Culm  .  .  .  .  .  .  .  Desgleichen  .  .  ...  30  000,0

8.    Dt.  Eylau  Herstellung  von  Schießständen  für  ein  Infanterie-Bataillon
  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ...  25  000,00

9.  Goldap  .  .  ..  ..  Sicherstellung  von  Schießständen  einschließlich  Terrainerwerb
  für  ein  Bataillon  Infanterie  11  200,00

10.  Lötzen  Bau  von  Oekonomieräumen  und  einer  Mannschaftsbaracke
  .  .  .  ..  170  000,00

11.   Lyck  ...  Beschaffung  der  Utensilien  für  ein  von  der  Stadtgemeinde

  daselbst  herzustellendes  Kasernement  für
ein  Bataillon  Infanterie  .  ..  60  000,00

12.   "  .  .  ....  Herstellung  von  Schießstandsanlagen  für  zwei  Bataillone
  Infanterie  6  100,00



Reichs.  Gesetzbl.  1885.







328  000,00
        <pb n="173" />
        Geldbetrag

 

Laufende
  Bezeichnung  der  Ausgaben.  für
Nr.  1884/85.
Garnisonort.  Mark.
Uebertrag  ..  .  328  000,00

13.  Stallupönen  ..  Ankauf  eines  Exerzirplatzes  für  zwei  Eskadrons  .  38  000,00
14.  Tilsit  .  .  .  .  .  .  ..  Ankauf  eines  Detail-Exerzirplatzes  für  ein  Bataillon  

Infanterie  .  .  .  .  ...  16  000,00
15.  Bromberg  ..  Beschaffung  eines  Exerzirplatzes  für  ein  Regiment

Kavallerie  ..  .  .  .  ..  ..  .....  .  ....  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  3  337,00
16.   "  Beschaffung  eines  Exerzir-  und  Fahrübungsplatzes  für

eine  Abtheilung  Feld-Artillerie  .  .  .  ...  14  000,00
17.  " .....  Unterbringung  eines  Regiments  Kavallerie,  insbesondere

  Grunderwerb  und  Ausstattung  des  durch

Private  zu  erbauenden  Kasernements  ..  .  82  465,00
18.   Thorn  Beschaffung  eines  Exerzirplatzes  für  ein  Regiment

Kavallerie  32  000,00
19.    "  Neubau  einer  Kaserne  nebst  Zubehör  für  zwei  Kompagnien

  Infanterie  80  000,00
20.  Metz  Kasernenbau  zur  Unterbringung  der  Etatsverstärkung

von  zwei  Regimentern  Infanterie,  einschließlich  der

Utensilienbeschaffung  450  000,00
21.   Straßburg  Kasernenbau  zur  Unterbringung  der  Etatsverstärkung

für  ein  Regiment  Infanterie,  einschließlich  der  Utensilienbeschaffung

  .  .  .  ..  427  000,00
22.  Allenstein.  .  ..  .  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör

  für  ein  Jäger-Bataillon  .  .  ..  632  000,00
23.  ".....  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst

Zubehör  für  ein  Regiment  Kavallerie  221  000,00
24.   Dt.  Eylau  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör

  für  ein  Bataillon  Infanterie  616  100,00
25.  Goldap  .  .  .  ...  Desgleichen  .  ...  595  750,00
26.  Lyck  ...  Desgleichen  .  ...  656  876,00
27.   Ortelsburg  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst

Zubehör  für  ein  Bataillon  Infanterie.  .  ..  .  .  .  .  .  120  000,00
28.   Riesenburg  ...  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör

für  zwei  Eskadrons,  einschließlich  des  Regimentsstabes  80  000,00
29.    Goldau  .  .  .  ..  .  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör

  für  ein  Bataillon  Infanterie  120  000,00









Seite...............4  512  528,00
        <pb n="174" />
        Lau-  Geldbetrag
  für
fende  Bezeichnung  der  Ausgaben  1884/85.
Garnisonort.  Mark.
Uebertrag  .  .    4 512  528,00
30.  Stallupönen  ..  Neubau  und  Ausstattung  einer  Kaserne  nebst  Zubehör
  für  zwei  Eskadrons  100  000,00
31.  Thorn  .  .  .  .  .  .  .  Neubau  und  Ausstattung  eines  Kasernements  nebst
Zubehör  für  ein  Regiment  Kavallerie  ........  .  1 161  000,00
Summe  C.  .  .5 773  528,00
D.  Militär-Medizinalwesen.
32.   Allenstein  .  Neubau  eines  Garnisonlazareths  123  000,00
33.   Dt.  Eylau.  Einrichtung  eines  Lazareths  4  300,00
34.  Goldap  .  .  .  .  ..  Desgleichen  1  500,00
35.  Lyck.  ..  .  .  .  .  ..  Neubau  eines  Garnisonlazareths  153  284,00
36.  Thorn  .  .  .  .  .  .  .  Neubau  eines  Hülfslazareths  110  000,00
Summe  D..  392  084,00
E.  Remontewesen.
37.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Für  Vermehrung  der  Bespannung  bei  16  Batterien
der  Feld-Artillerie-Regimenter  Nr.  1,  15,  17  und
31  um  je  14  Zug-  und  Vorrathspferde  und
2  Reitpferde,  zusammen  um  256  Pferde  12  146,10
Summe  E  fiür  sich.
38.  ..........  F.  Umzugs-  und  Transportkosten  340  000,00
Summe  für  sich.
G.  Artillerie-  und  Waffenwesen.
39.  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  Zur  Kompletirung  des  Materials  ..........  ....  2  200  000,00
Summe  G  für  sich.
Hierzu  A  675  447,21
B..  .  .  .  .  .  88  848,04
C  5  773  528,00
D  392  084,00
E  12  146,10
F  .  ...  340  000,00
Sind  9 482  053,35
40.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Dazu:  Quote  an  Bayern  573  081,00
Ueberhaupt  10  055  134,35









-—“"“““““"—
        <pb n="175" />
        —  78  —

(Nr.  1593.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  13.  März  1885.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  3  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  die  nachfolgenden  Sprengstoffe
als  solche,  welche  vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht  werden,  zu  bezeichnen:

1.  alle  zum  Schießen  aus  Jagd- oder  Scheibengewehren  oder  zu  Sprengungen
in  Bergwerken,  Steinbrüchen  u.  s.  w.  dienenden,  aus  Salpeter,  Schwefel
und  Kohle  hergestellten  Pulversorten;

2.  die  zur  Entzündung  von  Gewehrladungen  dienenden  Sprengstoffe,  soweit
sie  in  Zündhütchen  für  Gewehre  oder  Zündspiegeln  für  dergleichen  verarbeitet
  sind;

3.  die  Vereinigung  der  unter  1  und  2  genannten  Stoffe  in  fertige  Gewehr-,

Pistolen-  oder  Revolverpatronen,  einschließlich  der  unter  Verwendung  von

Knallquecksilber  ohne  Pulver  hergestellten  Patronen  für  Teschingewehre,
Pistolen  oder  Revolver.

Berlin,  den  13.  März  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="176" />
        —  79

Reichs-Gesetzblatt.

№  II.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Zollanschlusses  von  Bremen.  S.  79.  —
Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes.  S.  81.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Zulassung  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  mit  Hochsee-Fischereifahrzeugen.  S.  82.

 

 

 

 

(Nr.  1594.)  Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Anschlusses  der  freien
Hansestadt  Bremen  an  das  deutsche  Zollgebiet.  Vom  31.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  der  freien  Hansestadt  Bremen  zu  den
Kosten  der  Bauten,  Anlagen,  Einrichtungen  und  des  Grunderwerbs,  welche  durch
den  Zollanschluß  Bremens  und  die  mit  demselben  verbundene  Umgestaltung  der
bestehenden  Handels-  und  Verkehrsanlagen  veranlaßt  werden,  aus  der  Reichskasse
einen  Beitrag  in  Höhe  der  Hälfte  des  bremischerseits  für  die  bezeichneten  Zwecke
festzustellenden  Kostenbedarfs,  jedoch  höchstens  in  Höhe  von  12  000  000  Mark,
zu  leisten.

§. 2.

Der  Reichskanzler  ist  befugt,  die  Mittel  zur  Deckung  dieser  Summe  im
Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  dem  Zweck  in  demjenigen  Nominalbetrage,
  welcher  zur  Beschaffung  des  bezeichneten  Betrags  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetztbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  jährlich  zu  verwendenden  Beträge  sind  in
den  Reichshaushalts-Etat  des  betreffenden  Jahres  aufzunehmen.

§.  3.
Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphen-Reichs-

  Gesetzbl.  1885.  17

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1885.
        <pb n="177" />
        —  80  —

verwaltung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1885.

(L.  S)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="178" />
        —  81  —

(Nr.  1595.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874.
Vom  31.  März  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §.  30  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.
S.  45)  erhält  unter  Nr.  3a  und  b  folgende  Fassung:

3.  Die  mit  den  ständigen  Geschäften  der  Heeresergänzung  betrauten  Behörden

  sind:

a)  für  den  Aushebungsbezirk  die  Ersatzkommission,  bestehend  aus  einem
Offizier,  in  der  Regel  dem  Landwehr-Bezirkskommandeur  und
aus  einem  Verwaltungsbeamten  des  Bezirks,  oder  wo  ein  solcher
Beamter  fehlt,  einem  besonders  zu  diesem  Zweck  bestellten  bürgerlichen
  Mitgliede,

b)  für  den  Infanterie-Brigadebezirk  die  Ober-Ersatzkommission,  bestehend
  aus  einem  höheren  Offizier,  in  der  Regel  dem  Infanterie-Brigadekommandeur
  und  aus  einem  höheren  Verwaltungsbeamten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="179" />
        —  82  —

(Nr.  1596.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  mit
Hochsee-Fischereifahrzeugen.  Vom  12.  März  1885.

Auf  Grund  des  §.  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrath  beschlossen:
Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und

Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen,  vom  25.  September  1869
(Bundes-Gesetzbl.  S.  660)  erhält  hinter  §.  6  folgenden  Zusatz:
§.  6a.  

Für  die  Zulassung  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  mit  Hochsee-Fischereifahrzeugen
  genügt  bis  auf  Weiteres  der  Nachweis  der  im  §.  6
vorgeschriebenen  Fahrzeit.

Berlin,  den  12.  März  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="180" />
        —  83  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  I2.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Erhebung  der  Tabacksteuer.  S.  83.  —  Gesetz,
betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern.  S.  85.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe.  S.  87.

 

(Nr.  1597.)  Gesetz)  betreffend  Abänderung  der  §§.  12,  16  und  19  des  Gesetzes,  betreffend  die
Erhebung  der  Tabacksteuer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245).  Vom  5.  April  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Dem  §.  12  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der  Tabacksteuer  vom  16.  Juli
1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  tritt  folgende  Bestimmung  hinzu:

„Die  obersten  Landes-Finanzbehörden  sind  ermächtigt,  ausnahmsweise
zu  gestatten,  daß  die  Gewichtsermittelung  erst  nach  dem  31.  März,
jedoch  spätestens  bis  zum  31.  Mai  des  auf  das  Erntejahr  folgenden

Jahres,  geschehe.“

  §.  2.
Hinter  Absatz  2  des  §.  16  desselben  Gesetzes  ist  nachstehender  Zusatz  einzuschalten:

„Den  obersten  Landes-Finanzbehörden  wird  die  Befugniß  ertheilt,  im
Falle  des  Bedürfnisses  die  Frist  zur  Zahlung  der  Steuer  über  den
15.  Juli  des  ersten  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  hinaus  bis
zur  erstmaligen  Veräußerung  des  Tabacks,  längstens  jedoch  bis  zum
30.  Juni  des  zweiten  auf  das  Erntejahr  folgenden  Jahres  zu  verlängern.“

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1885.
        <pb n="181" />
        —  84  —

§.  3.

Der  letzte  Satz  des  §.  16  ibid.  und  der  vorletzte  Satz  des  §.  19  ibid.
werden  dahin  abgeändert,  daß  an  beiden  Stellen  statt  der  Worte:

„bis  zum  15.  Juli  des  auf  die  Ernte  folgenden  Jahres“
gesetzt  wird:
"bis  zum  Ablauf  der  für  die  Entrichtung  der  Steuer  festgesetzten  Frist".

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="182" />
        —  85  —

(Nr.  1598.)  Gesetz,  betreffend  Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern.  Vom
6.  April  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  von
regelmäßigen  Postdampfschiffsverbindungen  zwischen  Deutschland  einerseits  und
Ostasien,  sowie  Australien  andererseits,  auf  eine  Dauer  bis  zu  fünfzehn  Jahren
an  geeignete  deutsche  Unternehmer  auf  dem  Wege  der  engeren  Submission  einzeln
oder  zusammen  zu  übertragen  und  in  den  hierüber  abzuschließenden  Verträgen
Beihülfen  bis  zum  Hoöchstbetrage  von  jährlich  vier  Millionen  Mark  aus  Reichsmitteln
  zu  bewilligen.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ferner  ermächtigt,  zum  Anschluß  an  die  Hauptlinien
  §.  1)  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  einer  Zweiglinie  von  Triest  über
Brindisi  nach  Alexandrien  auf  eine  Dauer  bis  zu  fünfzehn  Jahren  an  geeignete
deutsche  Unternehmer  auf  dem  Wege  der  engeren  Submission  zu  übertragen,  und
in  den  hierüber  abzuschließenden  Verträgen  eine  Beihülfe  bis  zum  Höchstbetrage
von  jährlich  vierhunderttausend  Mark  aus  Reichsmitteln  zu  bewilligen.

§.  3.

Die  im  §.  1  bezeichneten  Verträge  müssen  die  in  der  Anlage  zusammengestellten
  Hauptbedingungen  enthalten  und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung
  des  Bundesraths.

-  Die  Verträge,  sowie  die  auf  Grund  derselben  geleisteten  Zahlungen  sind
dem  Reichstag  bei  Vorlage  des  nächsten  Reichshaushalts-Etats  mitzutheilen.
§.  4.

Die  nach  §§.  1  und  2  zahlbaren  Beträge  sind  in  den  Reichshauszalts-Etat
  einzustellen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  April  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="183" />
        Anlage.

 





1.  Die  Fahrten  müssen  auf  den  Hauptlinien  in  Zeitabschnitten  von  längstens

vier  Wochen  stattfinden.

2.  Die  in  die  Fahrt  einzustellenden  Dampfer  dürfen  in  ihrer  Konstruktion  und
Einrichtung,  namentlich  in  Bezug  auf  Personenbeförderung  und  Sicherheit,
den  auf  denselben  Linien  laufenden  Postdampfern  anderer  Nationen  nicht

nachstehen.

3.  Die  Fahrtgeschwindigkeit  ist  auf  mindestens  11½  Knoten  im  Durchschnitt

festzusetzen.  —  Die  Zeitdauer  der  Reise  ist  nach  diesem  Verhältniß  mit  entsprechendem
  Zuschlag  für  den  Aufenthalt  in  den  anzulaufenden  Häfen  in
Stunden  mit  einem  Abschlag  von  einem  Knoten  pro  Stunde  für  die  Fahrt
gegen  den  Monsun  zu  berechnen.

Die  Unternehmer  der  Hauptlinien  (§.  1)  sind  verpflichtet,  bei  der  Hin-  und
Rückfahrt  einen  belgischen  oder  holländischen  Hafen  anzulaufen.

5.  In  diese  Linien  einzustellende  neue  Dampfer  müssen  auf  deutschen  Werften

gebaut  sein.

6.  Alle  in  die  Fahrt  einzustellenden  Dampfer  müssen  vorher  durch  von  der
Regierung  zu  ernennende  Sachverständige  als  den  vorstehenden  Anforderungen
genügend  anerkannt  werden.

7.  Für  ungerechtfertigte  Verzögerungen  bei  der  Fahrtausführung  werden  entsprechende
  Abzüge  von  der  Subventionssumme  gemacht.

8.  Die  Dampfer  führen  die  deutsche  Postflagge  und  befördern  die  Post  nebst
den  etwaigen  Begleitern  ohne  besondere  Bezahlung.

9.  Die  regelmäßigen  Fahrten  müssen  spätestens  12  Monate  nach  Abschluß  der

Verträge  beginnen.

10.  Zur  Sicherstellung  der  Erfüllung  der  Vertragsverbindlichkeiten  ist,  soweit
erforderlich,  den  Unternehmern  die  Bestellung  einer  Kaution  aufzuerlegen.

11.  Erwachsen  den  Unternehmern  aus  dem  Betriebe  dauernd  größere  Gewinne,
so  kann  die  Regierung  den  Unternehmern  größere  Leistungen,  z.  B.  in  Bezug
  auf  schnellere  oder  vermehrte  Fahrten  u.  s.  w.,  auferlegen,  oder  die
Subventionssumme  entsprechend  kürzen.
        <pb n="184" />
        —  87  —

(Nr.  1599.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)  und  vom  16.  März  1885
(Reichs-Gesetzbl.  S.  74).  Vom  30.  März  1885.

Auf  Ihren  Bericht  vom  26.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.
S.  39),  ein  Betrag  von  4 000 000  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
16.  März  1885,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  74),  ein  Betrag  von  38 520  647  Mark,  zusammen  also  ein  Betrag
von  42 520  647  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und
zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar
über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend  Mark
und  fünftausend  Mark,  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  vier  vom  Hundert  am  1.  April  und  1.  Oktober
zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.
Berlin,  den  30.  März  1885.
Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
von  Burchard.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885  19
        <pb n="185" />
        <pb n="186" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  von  Seefahrzeugen,  welche  der  Gattung  der  Kauffahrteischiffe  nicht
angehören,  zur  Führung  der  Reichsflagge.  S.  89.

 

 

 

 

(Nr.  1600.)  Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  von  Seefahrzeugen,  welche  der  Gattung  der
Kauffahrteischiffe  nicht  angehören,  zur  Führung  der  Reichsflagge.  Vom
15.  April  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Seefahrzeuge,  welche  für  Rechnung  entweder  von  auswärtigen  Staaten  oder
von  Angehörigen  solcher  Staaten  im  Inlande  erbaut  worden,  sind,  so  lange  sie
im  ausschließlichen  Eigenthum  der  im  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Nationalität
der  Kauffahrteischiffe  etc.,  vom  25.  Oktober  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  35)  bezeichneten
  Personen,  Gesellschaften  oder  Genossenschaften  sich  befinden,  befugt,  die

Reichsflagge  als  Nationalflagge  zu  führen.

Derartige  Fahrzeuge  unterliegen,  wenn  sie  von  dieser  Befugniß  Gebrauch
machen,  den  für  Kauffahrteischiffe  geltenden  Vorschriften.

§.  2.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  deutsche  Lustjachten,  welche  in
die  offene  See  gehen,  gleichmäßig  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

 

 

 

 

—--·-  —

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1885.
        <pb n="187" />
        <pb n="188" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Steuervergütung  für  Zucker,  sowie  die  Verlängerung  der  Frist  für  die  Entrichtung
  der  im  Betriebsjahre  1884/85  kreditirten  Rübensteuer.  S.  91.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.  S.  92.

 

 

 

 

(Nr.  1601.)  Gesetz,  betreffend  die  Steuervergütung  für  Zucker,  sowie  die  Verlängerung  der
Frist  für  die  Entrichtung  der  im  Betriebsjahre  1884/85  kreditirten  Rübensteuer.
  Vom  13.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Geltungsdauer  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1883,  betreffend  die  Steuervergütung
  für  Zucker  (Reichs-Gesetzbl.  S.  157),  wird  um  ein  Jahr  dergestalt
verlängert,  daß  an  die  Stelle  des  im  §.  2  daselbst  bezeichneten  Endtermins  der
1.  August  1886  tritt.

§. 2.

Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
fälligen  Rübenzuckersteuer-Kredite  aus  dem  Betriebsjahre  1884/85  um  drei  Monate
gegen  eine  von  dem  Kreditnehmer  zu  entrichtende  und  zur  Reichskasse  fließende
ratirliche  Vergütung  von  vier  Prozent  der  Kreditsumme  zu  verlängern.

§.  3.
Die  Haftung  der  Einzelstaaten  für  die  Sicherstellung  der  bewilligten  Kredite
bleibt  auch  für  die  verlängerte  Frist  bestehen.

§. 4.
Die  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats
  für  das  Etatsjahr  1885/86  (Reichs-Gesetzbl.  für  1885  S.  51),  dem  Reichskanzler
  ertheilte  Ermächtigung,  Schatzanweisungen  zur  vorübergehenden  Verstärkung
Reichs-  Gesetzbl.  1885.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1885.
        <pb n="189" />
        —  92  —

des  ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  auszugeben,  wird  bis  zum
Betrage  von  einhundertsiebenzig  Millionen  Mark  ausgedehnt.

§.  5.
Die  Vorschriften  der  §§.  4  bis  6  des  vorangeführten  Etatsgesetzes  gelten  auch
für  die  vermehrte  Ausgabe  von  Schatzanweisungen.

§.  6.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Veröffentlichung  im  Reichs-Gesetzblatt  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

_____________________________

(Nr.  1602.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  24.  April  1885.

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  20.  März  d.  J.  beschlossen,

dem  Beschlusse  des  Bundesraths,
betreffend  die  Aufnahme  der  Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung
  von  Theer  und  von  Theerwasser  in  das  Verzeichniß  derjenigen
gewerblichen  Anlagen,  welche  nach  der  Bestimmung  des  §.  16  der
Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.  1883
S.  177)  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen  (Bekanntmachung
vom  31.  Januar  1885,  Reichs-Gesetzbl.  S.  8),

die  verfassungsmäßige  Genehmigung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  24.  April  1885.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="190" />
        —  93  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879.  S.  93.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einlösung  der  Banknoten  der  Kommerzbank  in  Lübeck.  S.  108.

 

 

 

 

(Nr.  1603.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879.  Vom
22.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  folgenden  Theile  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1879,  betreffend  den  Zolltarif
  des  deutschen  Zollgebietes  und  den  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207),  erhalten  nachstehende  Fassung:

I.  §.  5  Ziffer  1:

Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  von  denjenigen
außerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücken,  welche  von  innerhalb
der  Zollgrenze  befindlichen  Wohn-  und  Witrthschaftsgebäuden  aus
bewirthschaftet  werden;  ferner  Erzeugnisse  der  Waldwirthschaft,  wenn
die  außerhalb  der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücke  mindestens  seit  dem
15.  Juli  1879  eine  Zubehör  des  inländischen  Grundstücks  bilden.

II.  §  7  Ziffer  2:

Ebenso  werden  beziehungsweise  können  für  das  in  Nr.  13 c  des  Tarifs
aufgeführte  Holz  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bewilligt
werden.  Dabei  kann  von  der  Umschließung  der  zur  Lagerung  bestimmten
  Räume  abgesehen  werden,  auch  werden  oder  können  die  unter
Nr.  13 c 1,  2  oder  3  fallenden  Hölzer  zeitweise  aus  dem  Lager  entnommen
  und,  nachdem  sie  einer  Behandlung  unterlegen  haben,  durch
welche  sie  unter  Nr.  c  2,  3  oder  als  Hobelwaare  oder  als  grobe,  rohe,
ungefärbte  Böttcherwaare  oder  Fournire  unter  d  oder  e  fallen,  in  das
Lager  zurückgeführt  werden.

Reichs-Gesetztl.  1885.  22

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1885.
        <pb n="191" />
        —  94  —

Für  Abfälle,  welche  bei  der  Bearbeitung  von  Bau=  und  Nutzholz
in  den  Transitlagern  entstehen,  tritt,  wenn  die  Hölzer  in  das  Ausland
ausgeführt  werden,  ein  entsprechender  Nachlaß  an  dem  zur  Last  ge—
schriebenen  Zoll  ein,  welcher  beträgt:

a)  für  Säge=  und  Schnittwaaren,  vier=  und  mehrseitig  in  der  Längsachse
  geschnitten:
α)  in  der  ganzen  Länge  gleich  stark  und  breit.  33⅓  Prozent,

β)  nicht  gleich  stark  oder  breit  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20   "
b)  für  ungesäumte  Bretter  ..  ...  20  "
c)  für  gesägte  Fournire  ..  .....  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  50   "
d)  für  Hobelarbeit,  wodurch  Waaren  der  Klasse  c  3
in  solche  der  Klasse  d  veredelt  werden  15  "
e)  in  allen  übrigen  Fällen  7½   "  

Für  Bau-  und  Nutzholz,  welches  auf  Flößen  eingeht  und  auf
Begleitschein  I  weiter  gesendet  wird,  kann  der  Bundesrath  eine  Erleichterung
  in  den  allgemein  vorgeschriebenen  Abfertigungsformen  anordnen.


III.  Dem  §.  7  wird  als  Ziffer  3  a  hinzugefügt:

3a.  Den  Inhabern  von  Oelmühlen  wird  für  die  Ausfuhr  der  von  ihnen
hergestellten  Oelfabrikate  eine  Erleichterung  dahin  gewährt,  daß  ihnen
der  Eingangszoll  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende  Menge  der  zur
Mühle  gebrachten  ausländischen  unter  Nr.  9 d α  des  Tarifs  bezeichneten
  Oelfrüchte  nachgelassen  wird.  Der  Ausfuhr  der  Oelfabrikate
steht  die  Niederlage  derselben  in  eine  Zollniederlage  unter  amtlichem
Verschluß  gleich.  Ueber  das  hierbei  in  Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverhältniß
  trifft  der  Bundesrath  Bestimmung.  Die  zur  Mühle  zollamtlich
  abgefertigten  ausländischen,  sowie  auch  sonstigen  Oelfrüchte,
welche  in  die  der  Steuerbehörde  zur  Lagerung  der  erstbezeichneten  Oelfrüchte
  angemeldeten  Räume  eingebracht  sind,  dürfen  in  unverarbeitetem
Zustande  nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  veräußert  werden.
Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  eintausend
  Mark  geahndet.

§.  2.
Der  Zolltarif  zu  dem  im  §.  1  bezeichneten  Gesetze  wird  in  nachstehender
Weise  abgeändert:
1.  Zu  Nr.  2.  Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:

a)  An  Stelle  der  Positionen  4  und  5  der  Nr.  2 c  (Baumwollengarn)
treten  folgende  Bestimmungen:

4.  drei-  und  mehrdrähtiges,  einmal  und  wiederholt  gezwirnt,  roh,
gebleicht,  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  48  Mark,
        <pb n="192" />
        5.  zweidrähtiges,  wiederholt  gezwirntes,  roh,  gebleicht,  gefärbt;
  auch  accommodirter,  zum  Einzelverkauf  hergerichteter
  Baumwollenzwirn  jeder  Art  ............  70  Mark

für  100  Kilogramm.
b)  Für  Position  d 6,  Spitzen  und  alle  Stickereien,  wird  der  Eingangszoll
erhöht  von  250  Mark  auf  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  350  Mark
für  100  Kilogramm.
c)  Die  Anmerkung  3  zu  d  erhält  folgende  Fassung:
Schmirgeltuch  ..  ..  .  .  ...  6  Mark
für  100  Kilogramm.

2.  In  Nr.  5  treten  an  Stelle  der  Positionen  b  bis  e  folgende  Bestimmungen:

b)  Ultramarin  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .....  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  15  Mark,
c)  Wachholderöl,  Rosmarinöl  ..  .  ...........  ..........  12   "
d)  Zündhölzer  und  Zündkerzchen  10   "
e)  Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali;  gelbes,  weißes  und  rothes

blausaures  Kai  .  ..  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ...  8    "
f)  Oelfiniß  6   "
g)  Aetzkali,  Aetznatron  .  .  .  .  .  .  .  ...  4   "

h)  Alaun;  Barytweiß;  Buchdruckerschwärze;  Chlorkalk;  Farbholzextrakte;
  Gelatine;  Kitte;  Leim;  Ruß;  Schuhwichse;
Siegellack;  Tinte  und  Tintenpulver;  Wagenschmiere;  Zündwaaren
  mit  Ausnahme  der  Zündhölzer  und  Zündkerzchen  3   "

für  100  Kilogramm.
  Die  Bestimmungen  der  bisherigen  Positionen  f  bis  i  treten  unter

i  bis  m.
Als  neue  Nummern  sind  einzustellen:

n)  Strontianpräparate  ...  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  2  Mark,

o)  Kreide,  geschlemmte  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ......  ..  .  ..  .  .  ...  0,30   "

für  100  Kilogramm.

3.  In  Nr.  6 e  3 γ  sind  die  Worte  „Uhrfournituren  und  Uhrwerke  aus  unedlen
Metallen“  zu  ersetzen  durch  die  Worte:  „Uhrwerke  zu  anderen  als  Thurmund
  Taschenuhren,  sowie  Uhrfournituren  aus  unedlen  Metallen“.

4.  Die  Nr.  7  erhält  folgende  Fassung:
7.  Erden,  Erze,  edle  Metalle,  Asbest  und  Asbestwaaren:

a)  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,  geschlemmt
oder  gemahlen,  imgleichen  Erze,  auch  aufbereitete,  soweit  diese
Gegenstände  nicht  mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind;
edle  Metalle,  gemünzt,  in  Barren  oder  Bruch,  Asbestfiber,  auch
gereinigt;  Asbestkitt  und  Asbestanstrichmasse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  frei.

22*
        <pb n="193" />
        —  96  —
b)  Pappe  und  Papier  aus  Asbest  in  Bogen,  Rollen  oder  Platten:

1.  ungeformt  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  Mark,
2.  geformt,  auch  durchlocht  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  24  "
c)  Garne,  Schnüre,  Stränge,  Stricke  und  Seile  aus  Asbest,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien.  ..  24  "
d)  Asbestgewebe,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien
  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  40   "

e)  Asbestwaaren,  anderweit  nicht  genannt,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  falllen  60   "
für  100  Kilogramm.

5.  Die  Nr.  9  erhält  folgende  Fassung:

a)  Weizen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  Mark,
b)  α)  Roggen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3   "
β)   Hafer  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  1,50   "
γ)  Buchweizen  ...  ..  .  .  .  ..  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1   "
δ)   Hülsenfrüchte  .  .  .  .  ...  1   "
ε)  andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten  1   "
c)  Gerste  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1,50   "
d)  α)  Raps,  Rübsaat,  Mohn,  Sesam,  Erdnüsse  und  anderweit
  nicht  genannte  Oelfrüchte  .  .  .  ..  2   "
β)  Leinsaat,  Baumwollensamen,  Ricinussamen,  Palmkerne
und  Koprah  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  frei.
e)  Mais  und  syrischer  Dari  ..  1  Mark,
f)   Malz  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  3   "
g)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  .....  .  .  .  .  .  .  .  ...  3   "
h)  Weinbeeren,  frische  .  .  ..  .  ...  15   "
i)  Cichorien,  Rüben,  getrocknet  (gedarrt)   1   "  
für  100  Kilogramm.
k)  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweit  nicht  genannt  frei.
6.  Der  Eingangszoll  für  zugerichtete  Schmuckfedern,  Nr.  11 g,  wird  erhöht
von  300  Mark  auf  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .......  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  900  Mark

für  100  Kilogramm.

7.  In  Nr.  12  erhält  die  Position  a  folgende  Fassung:
a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  gekalkte,  trockene),  zur  Lederbereitung,
  auch  enthaart:  ...  frei.

8.  In  Nr.  13  treten  an  Stelle  der  Positionen  a  und  c  folgende  Bestimmungen:


a)  Brennholz;  Schleifholz,  Holz  zur  Cellulosefabrikation,  nicht  über  1  Meter
lang  und  nicht  über  18  Centimeter  am  schwächeren  Ende  stark;  Reisig,
        <pb n="194" />
        auch  Besen  von  Reisig;  Holzkohlen;  Korkholz,  auch  in  Platten  und
Scheiben;  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);  vegetabilische
und  animalische  Schnitzstoffe,  nicht  besonders  genannt  frei.

c)  Bau--  und  Nutzholz:

1.  roh  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge
bearbeitet  oder  bewaldrechtet,  mit  oder  ohne  Rinde;  eichene  Faßdauben


100  Kilogramm  .  .  .  ...  ..  ...  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  0,20  Mark
oder
1  Festmeter  .  ..  .  .  ...  1,20  "

Anmerkung  zu  c 1:
Vorbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden
Aufhebung  oder  Beschränkung,

a)  Bau-  und  Nutzholz  für  Bewohner  und  Industrien  des  Grenzbezirks,
  mit  Zugthieren  gefahren,  sofern  es  direkt  aus  dem
Walde  kommt  und  nicht  auf  einen  Verschiffungsplatz  oder
Bahnhof  gefahren  wird.  frei,

b)  Bau-  und  Nutzholz  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  50  Kilogramm,
  nicht  mit  der  Eisenbahn  eingehend,  für  Bewohner
des  Grenzbezirks  .  ..  frei.

2.  in  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  auf  anderem
Wege  als  durch  Bewaldrechtung  vorgearbeitet  oder  zerkleinert;
Faßdauben,  welche  nicht  unter  1  fallen;  ungeschälte  Korbweiden
und  Reifenstäbe;  Naben;  Felgen  und  Speichen

100  Kilogramm  .  ......  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  0,40  Mark
oder
1  Festmeter  .  ...  2,40   "

Anmerkung  zu  c  1  und  2:
Nutzholz  von  Buchsbaum,  Cedern,  Kokos,  Ebenholz,  Mahagoni

100  Kilogramm  0,10  Mark
oder
1  Festmeter  0,60  "

3.  in  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht  gehobelte  Bretter;
gesägte  Kanthölzer  und  andere  Säge-  und  Schnittwaaren

100  Kilogramm  .  .  .  .  ...  1  Mark
oder
1  Festmeter  ..  .  ...  6   "
Anmerkungen  zu  c 2  und  3:
1.  geschnittenes  Holz  von  Cedern  0,25  Mark

für  100  Kilogramm.
2.  Bruyère-  (Erika.)  Holz  in  geschnittenen  Stücken  frei.
        <pb n="195" />
        —  98  —
Hinter  Nr.  13 g  wird  folgende  Anmerkung  angefügt:

Anmerkungen  zu  g:

1.  Hornstäbe  aus  Büffel-  oder  anderen  Thierhörnern,  geebnete,  glatte  oder  sonst  zur
Verwendung  bereits  vorgerichtete  .  40  Mark,

2.  gepreßte  Hornknöpfe  ...  100   "
für  100  Kilogramm.

9.  In  Nr.  18  treten  an  Stelle  der  Positionen  a,  b  und  g  folgende  Bestimmungen:



a)  von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden;
gestickte  und  Spitzenkleider  .  ..  1  200  Mark,

b)  von  Halbseide  675   "

g)  künstliche  Blumen,  fertige,  aus  Webe-  oder  Wirkwaaren
allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen;  Bestandtheile
  künstlicher  Blumen,  d.  i.  einzelne  Blätter,
Stiele  u.  s.  w.,  ohne  Verbindung  unter  einander  900   "

für  100  Kilogramm.

10.  In  Nr.  20  wird  in  Position  a  das  Wort  „Taschenuhren“  gestrichen  und
als  Position  d  folgende  Bestimmung  eingefügt:
d)  Taschenuhren,  Werke  und  Gehäuse  zu  solchen:
1.  Taschenuhren  in  goldenen  Gehäusen  3  Mark,
2.  Taschenuhren  in  silbernen  Gehäusen,  auch  vergoldeten
oder  mit  vergoldeten  oder  plattirten  Rändern,  Bügeln

und  Knöpfen,  Werke  ohne  Gehäuse  1,50   "

3.  Taschenuhren  in  Gehäusen  aus  anderen  Metallen  0,50   "

4.  goldene  Gehäuse  ohne  Werk  ...  ...  ..  .  ..  ..  .  .  .  ...  1,50   "

5.  andere  Gehäuse  ohne  Werk  0,50   "
für  1  Stück.

11.  Die  Nr.  22  erhält  folgende  Fassung:

22.  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Garn  und  Webeoder
  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen
mit  Ausnahme  von  Baumwolle:

a)  Garn,  ungefärbt,  unbedruckt,  ungebleicht,  auch  dergleichen  gezwirntes
  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:

1.  bis  Nr.  8  englisch.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ...  5  Mark,
2.  über  Nr.  8  bis  Nr. 20 englisch.............  6   "
3.  -20  "   "  35   "  9   "
4.  -35  englisch  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  12   "

Anmerkung  zu  a:
Kokosfasern,  zu  Strängen  zusammengedreht  (Kokosgarn),
  für  Fabriken  von  Decken  und  ähnlicher  Gegenstände,
  auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole  frei.
        <pb n="196" />
        —  99  —

b)  Garn,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  dergleichen
gezwirntes  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:

1.  bis  zu  Nr.  20  englisch.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ...  12  Mark,
2.  über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  15   "
3.  "  "  35  englisch  .....................  20   "  
c)  accommodirtes  Nähgarn;  Zwirn  unter  a,  b  und  d
nicht  genannt.  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...  36   "
d)  accommodirter  Nähzwirn  .  ..  70   "

e)  Seilerwaaren:
1.  Seile,  Taue  und  Stricke,  auch  gebleicht  oder
getheert:  .  .  .  .  ...  10   "
2.  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  unter  1  genannten  24   "
f)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  unbedruckt,
ungebleicht:
1.  bis  40  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von
4  Quadratcentimeter;  Fußdecken  aus  Manillahanf-,
  Kokos-,  Jute-  und  ähnlichen  Fasern,  ungefärbt
  12   "
2.  mit  41  bis  80  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  4  Ouadratcentimeter;  Fußdecken  aus
Manillahanf-,  Kokos-,  Jute-  und  ähnlichen
Fasern,  gefärbt  ..  ..  .  ...  ....  24   "
3.  mit  81  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  4  Quadratcentimeter  36   "
4.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  4  Quadratcentimeter  60   "
8)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,
  auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichtem
Garn  gewebt:
1.  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen
  auf  eine  quadratische  Gewebefläche  von
4  Quadratcentimeter  ...  60   "
2.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  4  Quadratcentimeter  120   "
3.  Damast  aller  Art  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  .  .  ..  ...  150   "

Anmerkung  zu  f  und  g:

Verarbeitetes  Tisch-,  Bett-  und  Handtücherzeug  aus
leinenen,  nicht  unter  g  2  und  3  fallenden  Geweben,  sowie
  dergleichen  Kittel  60   "
        <pb n="197" />
        —  100  —

h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren;  Gespinnste  und  andere

Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden  100  Mark,
i)  Stickerien  .  .  ..  150  "
k)  Zwirnspitzen  .  .  .  .  .  .  ..  800   "

für  100  Kilogramm.

12.  Für  Lichte,  Nr.  23,  wird  der  Eingangszoll  erhöht  von  15  Mark  auf  18  Mark
für  100  Kilogramm.

13.  In  Nr.  24  kommen  die  Bestimmungen  unter  b:
gestochene  Metallplatten,  geschnittene  Holzstöcke,  sowie  lithographische
Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift,  alle  diese  Gegenstände
zum  Gebrauch  für  den  Druck  auf  Papier  .  ...  frei
in  Wegfall;  die  Bestimmungen  unter  c  treten  unter  b.

14.  Zu  Nr.  25:

a)  Für  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein  und
versetzte  Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen,  Position  b,  wird  der
Eingangszoll  erhöht  von  48  Mark  auf  ..  ......  ..  ..  ....  80  Mark

für  100  Kilogramm.

b)  Die  Position  e  2  erhält  folgende  Fassung:

2.  in  Flaschen  eingehend:
α)  Schaumweine  ..  ........  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  80  Mark,

βandere  .  .  .  ..  -......  48   "
für  100  Kilogramm.
c)  Die  Position  g  wird  abgeändert  wie  folgt:

g)  1.  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes;  Fleischextrakt
  und  Tafelbouillon.  ..  .........  ..  .  .  .  ..  20  Mark

für  100  Kilogramm.

Anmerkung  zu g 1:

Einzelne  Stücke  ausgeschlachteten,  frischen  und  zubereiteten
Fleisches  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  2  Kilogramm,  nicht  mit

der  Post  eingehend,  für  Bewohner  des  Grenzbezirks,  vorbehaltlich
der  im  Falle  eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung

oder  Beschränkung  dieser  Begünstigng  frei.
2.  Fische:
α)  frische  ...  frei.

β)  gesalzene  (mit  Ausnahme  der  Heringe),  in  Fässern  eingehend;
  getrocknete,  geräucherte,  geröstete,  blos  abgekochte
  (abgesottene)  ..  ..  .....  ..  .  ..  ...  3  Mark,

γ)  mit  Essig,  Oel  oder  Gewürzen  zubereitete,
in  Fässern  eingehend  ...  12   "
        <pb n="198" />
        —  101  —

δ)  zubereitete,  andere;  Fische  aller  Art,  in  hermetisch
  verschlossenen  Gefäßen  eingehend.  ..  60  Mark

für  100  Kilogramm.
3.  Geflügel,  Wild  aller  Art,  nicht  lebend  30  Mark
für  100  Kilogramm.
d)  Die  Anmerkung  zu  i  ist  folgendermaßen  zu  fassen:

Anmerkung  zu  i:

Gewürze  zur  Darstellung  ätherischer  Oele,  sowie  Muskatnüsse  zur  Darstellung
  von  Muskatbalsam  (ol.  nucistae  expr.)  auf  Erlaubnißschein  unter

Kontrole  .  ......  ..  .  ..  frei.
e)  Für  Honig,  Position  1,  wird  der  Eingangszoll  erhöht  von
3  Mark  auf  .  .......  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .....  .  .  .  .  ..  20  Mark

für  100  Kilogramm.

f)  An  Stelle  der  Position  m  3  tritt  folgende  Bestimmung:
3.  Kakao  in  Bohnen:
α)  roher  ...  35  Mark.
β)  gebrannter  ....  .....  .  ..  .  .  ....  .  .  ...  .  .  .  ...  45   "
für  100  Kilogramm.

8)  Für  Kaviar  und  Kaviarsurrogate,  Position  n,  wird  der  Eingangszoll
erhöht  von  100  Mark  auf  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  150  Mark

für  100  Kilogramm.
h)  In  der  Position  p  fallen  unter  Nr.  1  die  Worte  „Kakaomasse,  gemahlener

  Kakao,  Chokolade  und  Chokoladesurrogate“,  sowie  „zubereitete
Fische“  fort;  unter  neuer  Nummer  wird  folgende  Bestimmung  hinzugefügt:


3.  Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade  und  Chokoladesurrogate
  80  Mark

für  100  Kilogramm.

i)  Die  Position  q  1  erhält  folgende  Fassung:
α)  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,  Kleber,  Arrowroot,
Sago  und  Sagosurrogate,  Tapioka  .  ...  9  Mark,
β)  Nudeln,  Maccaroni  10   "
für  100  Kilogramm.

k)  Für  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotene
  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,  gewöhnliches
  Backwerk  (Bäckerwaare),  Position  q  2,  wird  der  Eingangszoll
erhöht  von  3  Mark  auf  ..  ..  ....  ...  .  ...  .........  ...  7,50  Mark

für  100  Kilogramm.
Reichs-Gesetzbl.  1885  23
        <pb n="199" />
        —  102  —

1)  Die  Position  r  erhält  folgende  Fassung:
r)  1.  Muscheln  oder  Schaalthiere  aus  der  See,  mit  Ausnahme  der
unter  r  2  genannen  24  Mark,
2.  Austern,  Hummern  und  Schildkröten  50   "
für  100  Kilogramm  brutto.

m)  Für  Reis,  zur  Stärkefabrikation,  Anmerkung  zu  Position  s,  wird  der
Eingangszoll  erhöht  von  1,20  Mark  af  3  Mark
für  100  Kilogramm.
n)  Der  Position  w  „Thee“  ist  folgende  Anmerkung  hinzuzufügen:
„Thee  zur  Theinfabrikation  amtlich  denaturirt  unter  Zollkontrole  auf
Erlaubnißschein  frei.

15.  Die  Nr.  26  erhält  folgende  Fassung:
26.  Oel,  anderweit  nicht  genannt,  und  Fette:
a)  Oel  aller  Art  in  Flaschen  und  Krügen  20  Mark,
b)  Speiseöle,  als:  Oliven-,  Mohn-,  Sesam-,  Erdnuß-,
Bucheckern-,  Sonnenblumenöl  in  Fässern..................................10   "
c)  Leinöl,  Baumwollensamenöl  in  Fässern,  Oelsäure...............4   "
d)  Oliven-  und  Ricinusöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt.......2   "
e)  Palm-  und  Kokosnußöl  ..............................................................2   "
f)  anderes  Oel  in  Fässen.................................................................9   "
für  100  Kilogramm.
g)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,  auch
gemahlen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei.
h)  Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,  sowie  andere  schmalzartige
  Fette,  als:  Oleomargarin,  Sparfett  (Gemisch  von
talgartigen  Fetten  mit  Oel),  Rindsmark  (beef  marrow)  10  Mark,

Anmerkung  zu  h:
Schmalz  und  schmalzartige  Fette  für  Seifen  oder  Lichte-



        

fabriken  auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole  2   "
i)  Stearinsäure,  Palmitinsäure,  Paraffin,  Wallrath  und
ähnliche  Kerzenstoffe,  anderweit  nicht  genannt  10   "
k)  Fischspeck,  Fischtrahn  ...  3   "
l)  Talg  von  Rindern  und  Schafen,  Knochenfett  und
sonstiges  Thierfett,  anderweit  nicht  genannt  ..  2   "

m)  Bienenwachs,  einschließlich  sonstigen  Insektenwachses;
Pflanzenwachs  (aus  Palmen,  Palmblättern  etc.);  Erdwachs,
  gereinigt  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .............  .  ...  15   "
für  100  Kilogramm.
16.  Die  Nr.  29  erhält  folgende  Fassung:
a)  Petroleum  (Erdöl)  und  andere  Mineralöle,  anderweit  nicht  genannt,
roh  und  gereinigt,  ausgenommen  mineralische  Schmieröle.  6  Mark
        <pb n="200" />
        b)  mineralische  Schmieröle  ..  ...  ..  ..  .  ..  .......  ..  ...  .  .  ..  10  Mark
für  100  Kilogramm.

Anmerkungen:

1.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  Mineralöl,  welches  für  andere  gewerbliche
Zwecke,  als  die  Schmieröl-  oder  Leuchtölfabrikation  bestimmt  ist,  unter
Kontrole  der  Verwendung  vom  Eingangszoll  freizulassen.

2.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  die  Verzollung  von  Petroleum  nach  der
Stückzahl  der  Gebinde  (Barrels)  unter  Vorschrift  eines  Zollsatzes,  welcher
dem  Maximalgewicht  der  handelsüblichen  Gebinde  entspricht,  zuzulassen.

3.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  Mineralöl,  welches  für  die  Reinigung,
Raffinirung  oder  Destillirung  in  inländischen  Betriebsanstalten  bestimmt
ist,  unter  Kontrole  mit  der  Maßgabe  vom  Eingangszoll  freizulassen,
daß  von  den  daraus  gewonnenen  Produkten:  Benzin,  Ligroin  und
Petroleumäther,  soweit  dieselben  nicht  zu  Schmier-  oder  Beleuchtungszwecken
  Verwendung  finden,  unter  Kontrole  der  Verwendung,  auf
Erlaubnißscheine  zollfrei  bleiben,  die  übrigen  aber  wie  ausländische  zu
behandeln  sind.

17.  In  Nr.  30  treten  an  Stelle  der  Positionen  d,  e  und  f  folgende  Bestimmungen:


d)  Zwirn  aus  Rohseide  (Nähseide,  Knopflochseide  etc),  gefärbt  und
ungefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  200  Mark,

e)  1.  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
  mit  Metallfäden;  Waaren  aus  Seide,  gemischt
  mit  anderen  Spinnmaterialien  und  zugleich

in  Verbindung  mit  Metallfäden  ..  800 "
2.  Spitzen,  Blonden  und  Stickereien,  ganz  oder  theilweise
  aus  Seide.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  600  "

3.  Gaze,  Crèpe  und  Flor  ganz  oder  theilweise  aus  Seide  1000  "
für  100  Kilogramm.

Anmerkung  zu  e  1:
Tülle,  roh  oder  gefärbt,  ungemustert  .  250  Mark.

f)  alle  nicht  unter  e  begriffenen  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide  in
Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder  anderen  animalischen
oder  vegetabilischen  Spinnstoffen  450  Mark

für  100  Kilogramm.

Anmerkungen:

1.  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnste  von  Seidenabfällen,  welche  das
Ansehen  von  grauer  Packleinwand  haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen
verwendet  werden,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien
oder  einzelnen  gefärbten  Fäden  .  ...  10  Mark.

2.  Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien  versponnen  ist,
ohne  die  Umhüllung  des  Fadens  zu  bilden  oder  zusammenhängend  durch
die  ganze  Länge  des  Gewebefadens  sich  zu  ziehen,  bleibt  bei  Geweben
aus  solchen  Garnen  außer  Betracht.

23*
        <pb n="201" />
        —  104  —

18.  Die  Nr.  33  erhält  folgende  Fassung:
33.  Steine  und  Steinwaaren:
a)  Steine,  roh  oder  blos  behauen,  auch  gemahlen  frei.
Anmerkung  zu  a:
Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen  gehören  auch  solche  Blöcke,
welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen  eine  Bearbeitung  mit  der
Säge  zeigen.
b)  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;  Flintensteine,  gehauen  oder
geschnitten;  Schleif-  und  Wetzsteine  aller  Art  ..  ..  .  0,25  Mark,
c)  roher  Tafelschiefer  ...  ....  ..  ...  ..  ....  ..  ..  .  ...  0,50  "
d)  gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  B.  Fensterbänke,
  Gesimstheile,  Plinthen)  von  schlichter,  nicht
verzierter  Arbeit,  mit  Ausnahme  der  groben  Steinmetzarbeiten
  aus  Alabaster  oder  Marmor,  zu  welchem
der  sogenannte  belgische  Granit  —  écossines  —  petit
granit  —  nicht  gehört  ...  1  "
Anmerkung  zu  d:
Gesägte  Blöcke  und  grobe  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie
unter  d  fallen,  seewärts  eingehend  frei.

e)  Dachschiefer  und  rohe  Schieferplatten  1,50  Mark
für  100  Kilogramm.
Anmerkung  zu  e:

Dachschiefer  und  rohe  Schieferplatten  seewärts  eingehend  für  100  Kilogramm
  .  ..  0,50  Mark.

f)  geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen  aller

Art,  ungeschliffen;  Steinmetzarbeiten,  soweit  sie  nicht
unter  d  begriffen  sind,  ungeschliffen  3  Mark.

Anmerkung  zu  e  und  f:
Platten  von  mehr  als  16  Centimeter  Stärke  sind  als
Blöcke  zu  behandeln.

g)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  und  Korallen,  bearbeitet;
  Perlen;  alle  diese  Waaren  ohne  Fassung;
bearbeitete  Halbedelsteine  und  Waaren  daraus,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  20  falen  60  "

h)  andere  Waaren  aus  Steinen  mit  Ausnahme  der
Statuen  und  der  Waaren  aus  Edelsteinen  und  Lava:

1.  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien  oder
nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne
Politur  und  Lack:

α)  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,
Porphyr  oder  ähnlichen  harten  Steinen  15  "
β)  aus  anderen  Steinen;  auch  Schiefertafeln

in  polirten  oder  lackirten  Holzrahmen  6  "
2.  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen  24  "

für  100  Kilogramm.
        <pb n="202" />
        —  105  —

19.  In  Nr.  35  werden  die  Positionen  a  und  c  durch  folgende  Bestimmungen
ersetzt:

a)  grobe:

1.  Matten  und  Fußdecken  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,
Binsen  und  dergleichen,  ordinäre,  gefärbt  und  ungefärbt  3  Mark,
2.  andere  ordinäre  Waaren  aus  Schilf,  Gras,  Wurzeln,
Binsen  und  dergleichen;  Körbe,  ungefütterte,  Flaschenumhüllungen
  und  Schuhe  aus  Bast,  Stroh  oder  Palmblatt,
  ordinäre;  Bast-  und  Strohseile;  Strohsitze;  alle
diese  ungefärbt  .  ..  .  ...  10  "

c)  feine,  sowie  alle  nicht  unter  a,  b  und  d  begriffene  Waaren
aus  Bast,  Stroh,  Schilf  etc.,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen.  24  "

für  100  Kilogramm.
20.  In  Nr.  37  sind  in  Position  a  die  Worte  „frische  Fische"“  zu  streichen.
21.  In  Nr.  38  treten  an  Stelle  der  Positionen  a  und  b  folgende  Bestimmungen:


a)  gewöhnliche  Mauersteine;  gebrannte  grobe  Pflastersteine  (Klinker))  gewöhnliche
  Dachziegel;  nicht  feuerfeste  Röhren  und  Töpfergeschirr,  unglasirt........................................
  frei.

b) feuerfesteSteine................................  0,50 Mark,

c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thonfliesen;
  architektonische  Verzierungen,  auch  aus  Terracotta;
glasirte  Röhren;  Platten,  Krüge  und  andere  Gefäße  aus
gemeinem  Steinzeuge;  gemeine  Ofenkacheln;  irdene  Peifen;

glasirtes  Töpfergeschirr  1  "
d)  Schmelztiegel;  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste  Röhren
und Platten...................................  2  "

für  100  Kilogramm.
Die  Bestimmungen  der  bisherigen  Positionen  c  und  d  treten  unter  e
und  f.

22.  Die  Nr.  39  erhält  folgende  Fassung:

a)  1.  Pferde  ..  .  .  ..  1  Stück  20  Mark,
2.  Maulesel,  Maulthiere  und  Esel  1  "  10  "
Anmerkung  zu  a 1  und  2:
Füllen,  welche  der  Mutter  folgen  frei.
b)  Stiere  und  Kühe  1  Stück  9  Mark,
c)  Ochsen  .  ..  1  "  30  "

Anmerkung  zu  c:
Für  Bewohner  des  Grenzbezirks  dürfen  unter  den  vom  Bundesrath
vorzuschreibenden  besonderen  Kontrolen  Zugochsen  von  2½  bis  5  Jahren  zu
dem  Zollsatze  von  20  Mark  für  1  Stück  eingelassen  werden,  sofern  sie  zum
eigenen  Wirthschaftsbetriebe  nachweislich  nothwendig  sind.
        <pb n="203" />
        —  106  —

d)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahren  .  1  Stück  6  Mark,
e)  Kälber  unter  6 Wochen  1  "  3  "
f)  Schweine  .  ..  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1  "  6  "

g)  Spanferkel  unter  10  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  "  1  "

h)  Schafvieh.  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ·.................  1  "  1   "
i)  Lämmer...............................  1  "     0,50  "
k)  Ziegen........................................  frei.

23.  An  Stelle  der  Nr.  41 c  2  des  Tarifs  tritt  folgende  Bestimmung:

2.  Hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  Centimeter  Länge,  nicht
gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien;  Genappes-,  Mohair-,  Alpakkagarn:
α)  einfach,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirt  ungefärbt.  3  Mark,*)
β)  dublirt  gefärbt;  drei-  oder  mehrfach  gezwirnt,  ungefärbt
  oder  gefärbt  ..  .  .  ..  .  ..  ...  24  "
für  100  Kilogramm.

*)  Auf  die  Abfertigung  des  harten  Kammgarns  aus  Glanzwolle  über
20  Centimeter  Länge  findet  §.  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  analoge
Anwendung.

§.  3.

Der  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  20.  Februar  1885,  betreffend  die  vorläufige
Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  vorgesehene
Nachweis  für  Einfuhren  in  Folge  von  Verträgen,  welche  vor  dem  15.  Januar  d.  J.
abgeschlossen  worden  sind,  kann  durch  alle  in  der  deutschen  Civilprozeßordnung
zugelassenen  Beweismittel  erbracht  werden.

Die  Bestimmungen  des  Absatzes  2  §.  1  des  erwähnten  Gesetzes  finden  auch
auf  solche  Waaren  Anwendung,  welche  über  Häfen  des  Zollauslandes  eingeführt
werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  aus  der  Zeit  vor  dem  15.  Januar
  d.  J.  Thatsachen  vorliegen,  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Waaren  schon
damals  zur  Einfuhr  in  das  Zollinland  bestimmt  waren.

Wird  der  im  Absatz  1  beziehungsweise  2  geforderte  Nachweis  erbracht,  so
sind  diejenigen  Mehrbeträge  zurückzuerstatten,  welche  in  Folge  des  bezeichneten
Gesetzes  vom  20.  Februar  1885  erhoben  worden  sind.

Die  betreffenden  Ansprüche  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bei  der  Amtsstelle,  an  welcher  die  Waare  zur
Eingangsabfertigung  angemeldet  wird,  geltend  zu  machen.

§.  4.
Dieses  Gesetz  tritt  für  die  Tarifpositionen  des  §.  2  in  Kraft:
a)  Nr.  11  a  Anmerkung  (Kokosfasern  etc.),
14  a  (Branntwein  etc.),
14  i  α  und  β  (Kraftmehl  etc.,  Nudeln  etc.)
sofort;
        <pb n="204" />
        —  107  —

b)  bezüglich  der  in  Nr.  5  d α  enthaltenen  Artikel  mit  Ausnahme  von
Raps  und  Rübsaat,
der  Nr.  8 c 1  (Bau-  und  Nutzholz  etc.),
ferner  bezüglich  des  in  Nr.  23  enthaltenen  Artikels  hartes  Kammgarn  etc.
am  ersten  Oktober  1885;

c)  bezüglich  der  Nr.  5  i  (Cichorien  etc.)
am  1.  Januar  1886;

d)  bezüglich  sämmtlicher  übrigen,  im  Tarif  aufgeführten  Gegenstände,  einschließlich

  Raps  und  Rübsaat,
am  1.  Juli  1885.

In  Betreff  derjenigen  Positionen  des  Zolltarifs,  welche  auf  Grund  des
§.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des
Zolltarifs,  vom  20.  Februar  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  durch  Anordnung
des  Reichskanzlers  bereits  in  vorläufige  Hebung  gesetzt  sind,  bleibt  diese  Anordnung
bis  zum  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.

Für  denjenigen  in  Spanien  oder  einem  der  vertragsmäßig  meistbegünstigten
Staaten  nachweislich  produzirten  Roggen,  welcher  auf  Grund  von  nachweislich
vor  dem  12.  Mai  1885  abgeschlossenen  Verträgen  eingeführt  wird,  kommt  der
Zollsatz  von  1  Mark  für  100  Kilogramm  zur  Anwendung,  sofern  die  Einfuhr
der  Waare  bis  zum  1.  August  1885  erfolgt.

Bezüglich  der  Führung  des  Nachweises  über  den  Vertragsabschluß,  sowie
bezüglich  der  Einfuhr  solchen  Roggens  über  Häfen  des  Zollauslandes,  finden  die
Bestimmungen  des  §.  3  dieses  Gesetzes  analoge  Anwendung.

§.  5.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Zolltarifgesetzes  vom
15.  Juli  1879,  wie  er  sich  aus  den  Aenderungen  ergiebt,  welche  in  diesem  Gesetze
und  den  Gesetzen  vom  6.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  120),  19.  Juni  1881
(Reichs-Gesetzbl.  S.  119),  21.  Juni  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  121)  und  23.  Juni
1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59)  festgestellt  sind,  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="205" />
        —  108  —

(Nr.  1604.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einlösung  der  Banknoten  der  Kommerzbank  in
Lübeck.  Vom  18.  Mai  1885.

Die  Banknoten  der  „Kommerzbank  in  Lübeck““  werden  in  Berlin  vom
25.  Mai  d.  J.  ab  bei  der  „Deutschen  Bank“  daselbst  eingelöst.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  §§.  44  (Ziffer  4)  und  45  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  und  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177  und  390)  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  18.  Mai  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="206" />
        Reichs—  Gesetzblatt.

№ 16.



 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867.  S.  109.

 

(Nr.  1605.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867.
Vom  27.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§. 1

Die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  des  Artikels  5  des  Zollvereinigungsvertrages
vom  8.  Juli  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  81),  wonach  von  allen  bei  der  Einfuhr
mit  mehr  als  15  Groschen  vom  Zentner  (3  Mark  von  100  Kilogramm)  belegten
ausländischen  Erzeugnissen  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sei  es  für  Rechnung
  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben
werden  darf,  findet  auf  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  auf  Backwaaren,
  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett,  sowie  ferner,  insoweit  es  sich  um  die
Besteuerung  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  handelt,  auf  Bier
und  Branntwein  keine  Anwendung.

  §.  2.
Dieses  Gesetz  tritt  sofort  in  Kraft.  Gleichzeitig  tritt  §.  4  des  Gesetzes  vom
20.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  vorläufige  Einführung  von  Aenderungen  des
Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  außer  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  24

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1885.
        <pb n="207" />
        r
        <pb n="208" />
        —  111  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 17.

——  –  —

 

 

—  —

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Zolltarifgesetzes.  S.  111.

 

(Nr.  1606.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Zolltarifgesetzes.  Vom  24.  Mai  1885.

Auf  Grund  des  §.  5  des  Gesetzes  vom  22.  Mai  1885,  betreffend  die  Abänderung
des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879,  wird  der  Text  des  Zolltarifgesetzes  nachstehend
  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  24.  Mai  1885.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1885.
        <pb n="209" />
        —  112  —
Zolltarifgesetz.

§.  1.

Bei  der  Einfuhr  von  Waaren  werden  Zölle  nach  Maßgabe  des  nachstehenden
Zolltarifs  erhoben.  Derselbe  tritt  an  die  Stelle  des  Zolltarifs  vom  15.  Juli  1879
und  der  denselben  abändernden  Gesetze  vom  6.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  120),
vom  19.  Juni  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  119),  vom  21.  Juni  1881  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  121),  vom  23.  Juni  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59)  und  vom
13.  Mai  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  49).  Dieses  Gesetz,  welches  für  die  Anmerkung
  zur  Tarifposition  22  a  (Kokosfasern  etc.),  sowie  für  die  Tarifpositionen  25  b
(Branntwein  aller  Art  etc.),  25 q 1 α  (Kraftmehl,  Puder  etc.)  und  250 q  1  β  (Nudeln,
Maccaroni)  am  29.  Mai  1885  Wirksamkeit  erlangt,  tritt  im  Uebrigen  in  Kraft:
1.  am  1.  Oktober  1885  bezüglich  der  in  Tarifposition  9  d α  enthaltenen
Artikel  mit  Ausnahme  von  Raps  und  Rübsaat,  der  Tarifposition  13 c  1
(Bau-  und  Nutzholz  etc.)  und  des  in  Tarifposition  41 c 2  enthaltenen

Artikels  hartes  Kammgarn  etc.;

2.  am  1.  Januar  1886  bezüglich  der  Tarifposition  9  i  (Cichorien  etc.)
3.  am  1.  Juli  1885  bezüglich  sämmtlicher  übrigen  im  Tarif  aufgeführten
Gegenstände  einschließlich  Raps  und  Rübsaat.

§.  2.

Die  Gewichtszölle  werden  von  dem  Bruttogewicht  erhoben:

a)  wenn  der  Tarif  dies  ausdrücklich  vorschreibt,

b)  bei  Waaren,  für  welche  der  Zoll  6  Mark  von  100  Kilogramm  nicht

übersteigt.

Im  Uebrigen  wird  den  Gewichtszöllen  das  Nettogewicht  zu  Grunde  gelegt.

Bei  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  von  Flüssigkeiten  wird  das  Gewicht
der  unmittelbaren  Umschließungen  (Fässer,  Flaschen,  Kruken  und  dergleichen)  nicht
in  Abzug  gebracht.  Hinsichtlich  des  Syrups  bewendet  es  bei  den  bestehenden
Bestimmungen.

Für  die  übrigen  Waarengattungen  bestimmt  der  Bundesrath  die  Prozentsätze
  des  Bruttogewichts,  nach  welchen  das  Nettogewicht  berechnet  werden  kann.

§.  3.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  vorzuschreiben,  daß  die  Abfertigung  der
unter  die  Tarifpositionen  2 c  und  22 a,  b,  f,  g 1,  g 2  und  die  Anmerkung  zu f
und  g  fallenden  Waaren  nur  bei  bestimmten  Zollstellen  stattfinden  darf,  sofern
die  Betheiligten  nicht  zur  Erlegung  des  höchsten  Zollsatzes  der  betreffenden  Tarifpositionen
  bereit  sind.

Auf  die  Abfertigung  des  harten  Kammgarns  aus  Glanzwolle  über  20  Centimeter
  Länge  (Tarifposition  41 c 2  findet  diese  Bestimmung  analoge  Anwendung.
        <pb n="210" />
        —  113  —
§.  4.

Von  der  Verzollung  befreit  sind:
a)  die  mit  der  Post  aus  dem  Auslande  eingehenden  Waarensendungen

von  250  Gramm  Bruttogewicht  und  weniger,

b)  alle  der  Gewichtsverzollung  unterliegende  Waaren  in  Mengen  unter

50  Gramm.

Zollbeträge  von  weniger  als  fünf  Pfennigen  werden  überhaupt  nicht,  höhere
Zollbeträge  aber  nur  soweit  sie  durch  5  theilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden
  Pfennige  erhoben.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  in  allen  zuvorgedachten  Beziehungen  im  Falle
des  Mißbrauchs  örtliche  Beschränkungen  anzuordnen.

§.  5.

Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszoll  frei,  wenn  die  dabei
bezeichneten  Voraussetzungen  zutreffen:

1.

Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  von  denjenigen  außerhalb
der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücken,  welche  von  innerhalb  der  Zollgrenze
  befindlichen  Wohn-  und  Wirthschaftsgebäuden  aus  bewirthschaftet
werden;  ferner  Erzeugnisse  der  Waldwirthschaft,  wenn  die  außerhalb
der  Zollgrenze  gelegenen  Grundstücke  mindestens  seit  dem  15.  Juli  1879
eine  Zubehör  des  inländischen  Grundstücks  bilden.

2. Kleidungsstücke  und  Wäsche,  gebrauchte,  welche  nicht  zum  Verkauf  eingehen;

  gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  gebrauchte  Fabrikgeräthschaften
  und  gebrauchtes  Handwerkszeug  von  Anziehenden  zur  eigenen
Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubniß  neue  Kleidungsstücke,  Wäsche
und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern  sind,
welche  sich  aus  Veranlassung  ihrer  Verheirathung  im  Lande  niederlassen.

3. Gebrauchte  Hausgeräthe  und  Effekten,  welche  erweislich  als  Erbschaftsgut

  eingehen,  auf  besondere  Erlaubniß.

4. Reisegeräth,  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  dergleichen,  welches  Reisende,
Fuhrleute  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,
welches  reisende  Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche
reisende  Künstler  zur  Ausübung  ihres  Berufs  mit  sich  führen,  sowie
andere  Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den  genannten  Personen
vorausgehen  oder  nachfolgen;  Verzehrungsgegenstände  zum  Reiseverbrauche.


5. Wagen  einschließlich  der  Eisenbahnfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange

über  die  Grenze  zum  Personen-  und  Waarentransporte  dienen  und  nur
aus  dieser  Veranlassung  eingehen;  auch  leer  zurückkommende  Eisenbahnfahrzeuge
  inländischer  Eisenbahnverwaltungen,  sowie  die  bereits  in  den
Fahrdienst  eingestellten  Eisenbahnfahrzeuge  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen.


25*
        <pb n="211" />
        —  114  —

Wagen  der  Reisenden  auf  besondere  Erlaubniß  auch  in  dem  Falle,
wenn  sie  zur  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel  ihrer  Besitzer
dienten,  sofern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben
sich  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind.

Pferde  und  andere  Thiere,  wenn  aus  ihrem  Gebrauche  beim
Eingange  überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug-  oder  Lastthiere  zur
Bespannung  eines  Reise-  oder  Frachtwagens  gehören,  zum  Waarentragen
  oder  zur  Beförderung  von  Reisenden  dienen.

6.  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  leere,  welche  entweder  zum  Behufe  des  Einkaufs  von

Oel,  Getreide  und  dergleichen  vom  Auslande  mit  der  Bestimmung  des
Wiederausganges  eingebracht  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.
darin  ausgeführt  worden,  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiden
Fällen  unter  Festhaltung  der  Identität  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung
  der  Eingangsabgabe.  Bei  gebrauchten  leeren  Säcken,  Fässern  u.  s.  w.
wird  jedoch  von  einer  Kontrole  der  Identität  abgesehen,  sobald  kein
Zweifel  dagegen  besteht,  daß  dieselben  als  Emballage  für  ausgeführtes
Getreide  u.  s.  w.  gedient  haben,  oder  als  solche  zur  Ausfuhr  von  Getreide
  u.  s.  w.  zu  dienen  bestimmt  sind.

7.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauche  als  solche  geeignet  sind.

8.  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  oder
sonstige  öffentliche  Kunst-Institute  und  Sammlungen,  auch  andere
Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken  und  andere  wissenschaftliche  Sammlungen
  öffentlicher  Anstalten,  imgleichen  Naturalien,  welche  für  wissenschaftliche
  Sammlungen  eingehen.

9.  Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenheit
  darüber  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich
nur  in  ihrem  Alter  liegt,  und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und
Gebrauche  als  zu  Sammlungen  eignen.

10.  Materialien,  welche  zum  Bau,  zur  Reparatur  oder  zur  Ausrüstung  von
Seeschiffen  verwendet  werden,  einschließlich  der  gewöhnlichen  Schiffsutensilien,
  unter  den  vom  Bundesrath  zu  erlassenden  näheren  Bestimmungen.


Hinsichtlich  der  metallenen,  für  die  bezeichneten  Zwecke  verwendeten
Gegenstände  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

§.  6.

Waaren,  welche  aus  Staaten  kommen,  welche  deutsche  Schiffe  oder  Waaren
deutscher  Herkunft  ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen  anderer  Staaten,  können,
soweit  nicht  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen,  mit  einem  Zuschlage  bis  zu
50  Prozent  des  Betrages  der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  belegt  werden.

Die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlages  wird  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  angeordnet.
        <pb n="212" />
        —  115  —

Diese  Anordnung  ist  dem  Reichstag  sofort,  oder,  wenn  derselbe  nicht  versammelt
  ist,  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  mitzutheilen.  Dieselbe  ist  außer
Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  ertheilt.

§.  7.

1.  Für  die  in  Nr.  9  des  Tarifs  (Getreide  etc.)  aufgeführten  Waaren,
wenn  sie  ausschließlich  zum  Absatze  ins  Zollausland  bestimmt  sind,  werden  Transitlager
  ohne  amtlichen  Mitverschluß,  in  welchen  die  Behandlung  und  Umpackung
der  gelagerten  Waare  uneingeschränkt  und  ohne  Anmeldung  und  die  Mischung
derselben  mit  inländischer  Waare  zulässig  ist,  mit  der  Maßgabe  bewilligt,  daß  bei
der  Ausfuhr  dieser  gemischten  Waare  der  in  der  Mischung  enthaltene  Prozentsatz
von  ausländischer  Waare  als  die  zollfreie  Menge  der  Durchfuhr  anzusehen  ist.
Für  Waaren  der  bezeichneten  Art,  welche  zum  Absatze  entweder  in  das  Zollausland
oder  in  das  Zollinland  bestimmt  sind,  können  solche  Transitlager  bewilligt  werden.

2.  Ebenso  werden  beziehungsweise  können  für  das  in  Nr.  13 c  des  Tarifs
aufgeführte  Holz  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  bewilligt  werden.
Dabei  kann  von  der  Umschließung  der  zur  Lagerung  bestimmten  Räume  abgesehen
werden,  auch  werden  oder  können  die  unter  Nr.  13 c 1,  2  oder  3  fallenden  Hölzer
zeitweise  aus  dem  Lager  entnommen  und,  nachdem  sie  einer  Behandlung  unterlegen
  haben,  durch  welche  sie  unter  Nr.  c  2,  3  oder  als  Hobelwaare  oder  als
grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcherwaare  oder  Fournire  unter  d  oder  e  fallen,  in
das  Lager  zurückgeführt  werden.

Für  Abfälle,  welche  bei  der  Bearbeitung  von  Bau-  und  Nutzholz  in  den
Transitlagern  entstehen,  tritt,  wenn  die  Hölzer  in  das  Ausland  ausgeführt  werden,
ein  entsprechender  Nachlaß  an  dem  zur  Last  geschriebenen  Zoll  ein,  welcher  beträgt:

a)  für  Säge-  und  Schnittwaaren,  vier-  und  mehrseitig  in  der  Längsachse

geschnitten:
α)  in  der  ganzen  Länge  gleich  stark  und  breit.  33 ⅓  Prozent,
β)  nicht  gleich  stark  oder  breit.  20  "
b)  für  ungesäumte  Bretter  .  ...  20  "
c)  für  gesägte  Fournire  ....  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  50  "
d)  für  Hobelarbeit,  wodurch  Waaren  der  Klasse  c  3  in
solche  der  Klasse  d  veredelt  werden  15  "
e)  in  allen  übrigen  Fällen.  7 ½  "

Für  Bau-  und  Nutzholz,  welches  auf  Flößen  eingeht  und  auf  Begleitschein
  I  weiter  gesendet  wird,  kann  der  Bundesrath  eine  Erleichterung  in  den
allgemein  vorgeschriebenen  Abfertigungsformen  anordnen.

3.  Den  Inhabern  von  Mühlen  wird  für  die  Ausfuhr  der  von  ihnen
hergestellten  Mühlenfabrikate  eine  Erleichterung  dahin  gewährt,  daß  ihnen  der
Eingangszoll  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende  Menge  des  zur  Mühle  gebrachten
ausländischen  Getreides  nachgelassen  wird.  Der  Ausfuhr  der  Mühlenfabrikate
        <pb n="213" />
        —  116  —

steht  die  Niederlegung  derselben  in  eine  Zollniederlage  unter  amtlichem  Verschluß
gleich.  Ueber  das  hierbei  in  Rechnung  zu  stellende  Ausbeuteverhältniß  trifft  der
Bundesrath  Bestimmung.  Das  zur  Mühle  zollamtlich  abgefertigte  ausländische,
sowie  auch  sonstiges  Getreide,  welches  in  die  der  Steuerbehörde  zur  Lagerung  des
erstbezeichneten  Getreides  angemeldeten  Räume  eingebracht  ist,  darf  in  unverarbeitetem
  Zustande  nur  mit  Genehmigung  der  Steuerbehörde  veräußert  werden.
Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark
geahndet.

3 a.  Den  Inhabern  von  Oelmühlen  wird  für  die  Ausfuhr  der  von  ihnen
hergestellten  Oelfabrikate  eine  Erleichterung  dahin  gewährt,  daß  ihnen  der  Eingangszoll
  für  eine  der  Ausfuhr  entsprechende  Menge  der  zur  Mühle  gebrachten  ausländischen
  unter  Nr.  9 d α  des  Tarifs  bezeichneten  Oelfrüchte  nachgelassen  wird.
Der  Ausfuhr  der  Oelfabrikate  steht  die  Niederlage  derselben  in  eine  Zollniederlage
unter  amtlichem  Verschluß  gleich.  Ueber  das  hierbei  in  Rechnung  zu  stellende
Ausbeuteverhältniß  trifft  der  Bundesrath  Bestimmung.  Die  zur  Mühle  zollamtlich
abgefertigten  ausländischen,  sowie  auch  sonstigen  Oelfrüchte,  welche  in  die  der
Steuerbehörde  zur  Lagerung  der  erstbezeichneten  Oelfrüchte  angemeldeten  Räume
eingebracht  sind,  dürfen  in  unverarbeitetem  Zustande  nur  mit  Genehmigung  der
Steuerbehörde  veräußert  werden.  Zuwiderhandlungen  hiergegen  werden  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  geahndet.

4.  Die  näheren  Anordnungen  (§§.  108  und  109,  §§.  115  und  118  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1869),  insbesondere  auch  über  die  an  die  Lagerinhaber  zu
stellenden  Anforderungen  trifft  der  Bundesrath.

§. 8.

Derjenige  Ertrag  der  Zölle  und  der  Tabacksteuer,  welcher  die  Summe  von
130  000  000  Mark  in  einem  Jahre  übersteigt,  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  der  Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen
herangezogen  werden,  zu  überweisen.  Diese  Ueberweisung  erfolgt  vorbehaltlich  der
definitiven  Abrechnung  zwischen  der  Reichskasse  und  den  Einzelstaaten  auf  Grund
der  im  Artikel  39  der  Reichsverfassung  erwähnten  Quartalsextrakte  und  beziehungsweise
  Jahresabschlüsse.
        <pb n="214" />
        —  117  —

Zolltarif.

 

 

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

1   Abfälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisenfabrikation  (Hammerschlag,
Eisenfeilspäne)  und  von  Eisenblech,  verzinntem  (Weißblech)
  und  verzinktem;  von  Glashütten, auch  Scherben
von  Glas-  und  Thonwaaren;  von  der  Wachsbereitung;
  von  Seifensiedereien  die  Unterlauge;  von
Gerbereien  das  Leimleder,  auch  abgenutzte  alte
Lederstücke  und  sonstige  zur  Verwendung  als  Fabrikationsmaterial
  geeignete  Lederabfälle ....

b)  Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssiges  und  eingetrocknetes;
  Thierflechsen;  Treber;  Branntweinspülig;
  Spreu;  Kleie;  Malzkeime;  Steinkohlenasche;
Dünger,  thierischer,  und  andere  Düngungsmittel,
als:  ausgelaugte  Asche,  Kalkäscher,  Knochenschaum
oder  Zuckererde  und  Thierknochen  jeder  Art ...

Anmerkung  zu  b:

An  sich  zollpflichtige  Düngungsmittel,  künstliche,
und  Düngesalz  werden  auf  besondere  Erlaubniß,  und
letzteres  nur  unter  der  Kontrole  der  Verwendung,  zollfrei

  zugelassen.

c)  Lumpen  aller  Art;  Papierspäne;  Makulatur,  beschriebene
  und  bedruckte;  alte  Fischernetze,  altes
Tauwerk  und  alte  Stricke;  gezupfte  Charpie  ....

Anmerkung:

Abfälle,  welche  nicht  besonders  genannt  sind,  werden
wie  die  Rohstoffe,  von  welchen  sie  herstammen,  behandelt.

 

 

frei

frei
        <pb n="215" />
        —  118  —

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung.
  Mark.
2   Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  Baumpwolle,  rohe,  kardätschte,  gekämmte,  gefärbte.  frei

b)  Baumwollenwatte  ......  .  ....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  1,50

c)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit
Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen
oder  animalischen  Spinnstoffen:

1.  eindrähtiges,  roh

α)  bis  zu  Nr.  17  englisch  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  12
β)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  desgl.  18
γ)  45  60  desgl.  24
δ)  60  79  .  .  ..  desgl.  30
ε)  79  englisch  .  ...  desgl.  36
2.  zweidrähtiges,  roh
α)  bis  zu  Nr.  17  englisch  ...  desgl.  15
β)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  desgl.  21
γ)  45  60  desgl.  27
δ)     "        "       60      "         "        79  desgl.  33
ε)  "            "       79  englisch  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  ...  desgl.  39
3.  ein-  und  zweidrähtiges,  gebleicht  oder  gefärbt
α)  bis  zu  Nr.  17  englisch  ...  .  .  .  ....  .  .  ..  desgl.  24
β)  über  Nr.  17  bis  Nr.  45  englisch  ..  ...  desgl.  30
γ)     "  "  45  "  60  "  ....  desgl.  36
δ)    "        60  79  desgl.  42
ε)  79  englisch  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  desgl.  48
4.  drei-  und  mehrdrähtiges,  einmal  und  wiederholt
  gezwirnt,  roh,  gebleicht,  gefärbt  desgl.  48

5.  zweidrähtiges,  wiederholt  gezwirntes,  roh,  gebleicht,
  gefärbt;  auch  accommodirter  zum  Einzelverkauf
  hergerichteter  Baumwollenzwirn  jeder  Art  desgl.  70

6.  Dochte,  ungewebte  .  .  .  ...  desgl.  24
        <pb n="216" />
        —  119  —

 

 

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

1.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.

d)  Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung
  mit  Metallfäden,  ohne  Beimischung  von
Seide,  Wolle  oder  anderen  unter  Nr.  41  genannten
  Thierhaaren:

rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  dichte  Gewebe
  mit  Ausschluß  der  aufgeschnittenen  Sammete;
  Tüll,  roh  und  ungemustert

2.  gebleichte,  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,  mit

Ausschluß  der  aufgeschnittenen  Sammete

alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene

dichte  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)
  undichte  Gewebe  mit  Ausschluß  der
Gardinenstoffe,  soweit  sie  nicht  unter  Ziffer  1
fallen;  Strumpfwaaren;  Posamentier-  und
Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste  in  Verbindung
  mit  Metallfäden

4.  Gardinenstoffe,  gebleicht  und  appretirt
5.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,

Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  1,
3  und  4  begriffen  sind  ...

6.  Spitzen  und  alle  Stickerein

Anmerkungen  zu  d:

1.  baumwollene  Fischernetzte, neu  ........

2.  ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von
Baumwollenabfällen,  in  Stücken  nicht  über  50  Centimeter
  lang  und  breit,  welche  das  Ansehen  von
grauer  Packleinwand  haben  und  zu  Preßtüchern,
Putzlappen  u.  s.  w.  verwendet  werden,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien  oder
einzelnen  gefärbten  Fäden

3.  Schmirgeltuch

 

100  Kilogramm

desgl

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

26

 

80

100

120
230

200
350
        <pb n="217" />
        Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

3   Blei,  auch  mit  Spießglanz,  Zink  oder  Zinn  legirt,
und  Waaren  daraus:

a)  rohes  Blei,  Bruchblei;  Blei-,  Silber-  und  Goldglätte.................................


b)  gewalztes Blei; Buchdruckerschriften...........

c)  grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung mit Holz,
Eisen,  Zink  oder  Zinn  ohne  Politur  und  Lack,;
Draht  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  .  ..  .  ...

d)  feine  Bleiwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen  Bleiwaaren
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

4  Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren:

a)  grobe:

1.  Bürsten  und  Besen  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,
Gras,  Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne  Politur
und  Lack  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..

2.  andere,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder
Eisen  ohne  Politur  und  Lack.  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .

b)  feine,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbewaaren:
a)  Aether  aller  Art,  Chloroform,  Collodium;  ätherische
Oele  mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter  c  und
m  begriffenen;  Essenzen,  Extrakte,  Tinkturen  und
Wässer,  alkohol-  oder  ätherhaltige,  zum  Gewerbeund
  Medizinalgebrauche;  Firnisse  aller  Art  mit
Ausnahme  von  Oelfirniß;  Maler-,  Wasch-  und
Pastellfarben;  Tusche;  Farben-  und  Tuschkasten;
Blei-,  Roth-  und  Farbenstifte;  Zeichenkreide

 

100  Kilogramm
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

frei

24

24

20
        <pb n="218" />
        —  121  —

 

 

 

 

 

26*

 

Nummer  Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz

Verzollung.
  Mark.
b)  Ultramarin  ......  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  100  Kilogramm  15
c)  Wachholderöl,  Rosmarinöl  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  12
d)  Zündhölzer  und  Zündkerzchen  desgl.  10
e)  Oxalsäure  und  oxalsaures  Kali;  gelbes,  weißes  und
rothes  blausaures  Kali  ....  .  .  ..  ......  .  .  .  ..  desgl.  8
f)  Oelfirniß  ....  .  ..  .  .....  ..  ....  ..  .  ..  .  ..  .  ...  desgl.  6
g)  Aetzkali,  Aetznatron  .  ..  desgl.  4
h)  Alaun;  Barytweiß;  Buchdruckerschwärze;  Chlorkalk;
Farbholzextrakte;  Gelatine;  Kitte;  Leim;  Ruß;
Schuhwichse;  Siegellack;  Tinte  und  Tintenpulver;
Wagenschmiere;  Zündwaaren  mit  Ausnahme  der
Zundhölzer  und  Zündkerchen  desgl.  3
i)  Soda,  kalzinirte;  doppeltkohlensaures  Natron  desgl.  2,50
k)  Soda,  rohe,  natürliche  oder  künstliche;  krystallisirte
Soda;  Pottashee  ...  desgl.  1,50
l)  Wasserglas  .  ..  desgl.  1
m)  rohe  Erzeugnisse  und  chemische  Fabrikate  für  den
Gewerbe-  oder  Medizinalgebrauch,  insbesondere  auch
Droguerie-,  Apotheker-  und  Farbewaaren,  alle  diese
Gegenstände,  insoweit  sie  nicht  vorstehend  unter
a  bis  l,  nachstehend  unter  n  oder  o  oder  unter
anderen  Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;  Benzol
und  ähnliche  leichte  Theeröle;  Terpentinöl;  Harzöl;
Thieröl;  Mineralwasser,  künstliches  und  natürliches,
einschließlich  der  Flaschen  und  Krüge;  Mundlack
(Oblaten);  eingedickte  Säfte;  Schießpulver)  Weinhefe,
  trockene  und  teigartige  .  frei
n)  Strontianpräparate.......................  100  Kilogramm  2
o)  Kreide,  geschlemmte  ....  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  0,30
        <pb n="219" />
        —  122  —

 

 

 

 

 

 

 

β)  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
von  Maschinen  und  Wagen  roh  vorgeschmiedet
  ist;  Brücken  und  Brückenbestandtheile;
  Anker,  Ketten  und  Drahtseile;  Eisenbahnachsen,
  Eisenbahnradeisen,  Eisenbahnräder,
  Puffer,  Kanonenrohre,  Ambose,
Schraubstöcke,  Winden,  Hackennägel,

 

 

  Maaßstab
Nummer  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
  Verzollung.
Mark.
6  Eisen  und  Eisenwaaren:
a)  Roheisen  aller  Art;  Brucheisen  und  Abfälle  aller
Art  von  Eisen,  soweit  nicht  unter  Nr.  1  genannt         100  Kilogramm  1
b)  schmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  Schweißstahl,
Flußeisen,  Flußstahl)  in  Stäben,  mit  Einschluß  des
faconnirten;  Radkranzeisen;  Pflugschaareneisen;  Eckund
  Winkeleisen;  Eisenbahnschienen;  Eisenbahnlaschen,
  Unterlagsplatten  und  Schwellen  desgl.  2,50
Anmerkung  zu  b:
Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend;  Rohschienen;
Ingots  ...  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  desgl.  1,50
c)  Platten  und  Bleche  aus  schmiedbarem  Eisen:
1.  rohe  ..  desgl.  3
2.  polirte,  gefirnißte,  lackirte,  verkupferte,  verzinnte
(Weißblech),  verzinkte  oder  verbleite  desgl.  5
d)  Draht,  auch  verkupfert,  verzinnt,  verzinkt,  verbleit)
polirt  oder  gefirnißt  .  .  ...  desgl.  3
Anmerkung  zu  b  und  d:
Schmiedbares  Eisen  in  Form  von  Stäben  oder  Walzdraht
  zur  Kratzendrahtfabrikation  auf  Erlaubnißschein
unter  Kontrole  .  .  ...  desgl.  0,50
e)  Eisenwaaren:
1.  ganz  grobe:
α)  aus  Eisenguß  desgl.  2,50
        <pb n="220" />
        Nummer.

—  123  —



 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

Schmiedehämmer,  Wagenfedern,  Polsterfedern,
  Brecheisen,  Hemmschuhe,  Hufeisen
γ)  gewalzte  und  gezogene  Röhren  aus  schmiedbarem
  Eisen  ...
2.  grobe:
α)  anderweitig  nicht  genannte,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz  ...

β)  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert,  verzinkt,

verzinnt,  verbleit  oder  emaillirt,  jedoch
weder  polirt  noch  lackirt;  ebenso  alle  Schlittschuhe,
  Hämmer,  Beile,  Aexte,  ordinäre
Schlösser,  grobe  Messer,  Sensen,  Sicheln,
Striegeln,  Thurmuhren,  Schraubenschlüssel,
Winkelhaken,  Holz-,  Schloß-,  Rad-  und
Drahtschrauben,  Zangen,  gepreßte  Schlüssel,
Dung-  und  Heugabeln  ..
γ)  Handfeilen,  Degenklingen,  Hobeleisen,
Meißel,  Tuch-,  Schneider-,  Hecken-  und
Blechscheeren,  Sägen,  Bohrer,  Schneidkluppen,
  Maschinen-  und  Papiermesser  und
ähnliche  Werkzeuge
Anmerkung  zu  e2:
Ketten  und  Drahtseile  zur  Ketten  Schleppschifffahrt
  und  Tauerei  .......................  .  ....
3.  feine:
α)  aus  feinem  Eisenguß,  als:  leichtem  Ornamentguß,
  polirtem  Guß,  Kunstguß,  schmiedbarem
  Guß;

β)  aus  schmiedbarem  Eisen,  polirt  oder  lackirt;
Messer,  Scheeren,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,
Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.,

alle  diese  Gegenstände,  anderweitig  nicht  genannt,

  auch  in  Verbindung  mit  Holz  und

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

10

15

frei
        <pb n="221" />
        Nummer.

—  124  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

—

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  fallen  ...
γ)  Nähnadeln;  Schreibfedern  aus  Stahl  und
anderen  unedlen  Metallen;  Uhrwerke  zu
anderen  als  Thurm-  und  Taschenuhren,
sowie  Uhrfournituren  aus  unedlen  Metallen;
Gewehre  aller  Art.  .........  ...  ..  ...

7   Erden,  Erze,  edle  Metalle,  Asbest  und  Asbestwaaren:


a)  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  auch  gebrannt,
  geschlemmt  oder  gemahlen,  imgleichen  Erze,
auch  aufbereitete,  soweit  diese  Gegenstände  nicht
mit  einem  Zollsatze  namentlich  betroffen  sind;  edle
Metalle,  gemünzt,  in  Barren  oder  Bruch,  Asbestfiber,
  auch  gereinigt;  Asbestkitt  und  Asbestanstrichb)

  Pappe  und  Papier  aus  Asbest  in  Bogen,  Rollen
oder  Platten:
1.  ungeformt  .  .  ..
2.  geformt,  auch  durchlocht  ..  ...
c)  Garne,  Schnüre,  Stränge,  Stricke  und  Seile  aus
Asbest,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialen
  .  .  ..

d)  Asbestgewebe,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialen

e)  Asbestwaaren,  anderweit  nicht  genannt,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

8   Flachs  und  andere  vegetabilische  Spinnstoffe  mit
Ausnahme  der  Baumwolle,  roh,  geröstet,  gebrochen
  oder  gehechelt,  auch  Abfälle  .  .  .  ...

 

100  Kilogramm

desgl.

100  Kilogramm
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

24

60

10
24

24

40

60
        <pb n="222" />
        —  125  —

 

 

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
7  Verzollung.
*  Mark.
9   Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues:
a)  Weizen  100  Kilogramm  3
b)  α)  Roggen  .  ...  desgl.  3
β)  Hafer  ....  ..  .  ..  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  desgl.  1,50
γ)  Buchweizen  .....  ....  ....  .  .  ...  .......  desgl.  1
δ)  Hülsenfrüchte  .  .  .  .  ...  desgl.  1
ε)  andere  nicht  besonders  genannte  Getreidearten  desgl.  1
c)  Gerste  ...  ...  .  ..  ..  .......  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  ..  desgl.  1,50
d)  α)  Raps,  Rübsaat,  Mohn,  Sesam,  Erdnüsse
und  anderweit  nicht  genannte  Oelfrüchte  desgl.  2
β)  Leinsaat,  Baumwollensamen,  Ricinussamen,
Palmkerne  und  Koprah  .  .  .  ....  ..  ..  .  ....  frei
e)  Mais  und  syrischer  Dari  ......  ..  ..  ..  .  .  ....  100  Kilogramm  1
f)  Malz  .  .  .  .  .....  ...  ...  ..  ....  ...  .  ..  ..  .  .  ...  desgl.  3
g)  Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  desgl.  3
h)  Weinbeeren,  frische  desgl.  15
i)  Cichorien,  Rüben,  getrocknet  (gedarrt)  desgl.  1
k)  Erzeugnisse  des  Landbaues,  anderweit  nicht  genannt  .  frei
Glas  und  Glaswaaren:
a)  grünes  und  anderes  naturfarbiges  gemeines  Hohlglas
  (Glasgeschirr),  weder  gepreßt,  noch  geschliffen,
noch  abgerieben,  auch  mit  ordinärer  Beflechtung
von  Weiden,  Binsen,  Stroh  oder  Rohr;  Glasmasse;
  rohes  optisches  Glas  (Flint-,  Kronglas);
rohe  gerippte  Gußplatten  (Dachglas);  Email-  und
Glasurmasse;  Glasröhren  und  Glasstängelchen,  ohne
Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung
und  Kunstglasbläserei  gebraucht  werden  100  Kilogramm  3
        <pb n="223" />
        —  126  —

 

 

 

 

 

 

f)  farbiges  mit  Ausnahme  des  unter  a,  d  unde  begriffenen,
  bemaltes  oder  vergoldetes  (versilbertes)
Glas)  Glasflüsse  (unechte  rohe  Steine)  ohne  Fassung;
Glaswaaren  und  Emailwaaren  in  Verbindung  mit

 

 

Nummer  Maaßstab
  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz

Verzollung.
  Mark.
b)  weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
unabgeriebenes,  ungepreßtes,  oder  nur  mit  abgeschliffenen
  oder  eingeriebenen  Stöpseln,  Böden
oder  Rändern  100  Kilogramm  8
brutto
c)  Fenster-  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen  Farbe
(grün,  halb  und  ganz  weiß),  ungeschliffen,  ungemustert;
  wenn  die  einfache  Höhe  und  die  einfache
Breite  zusammen  betragen:
1.  bis  120  Centimettter  100  Kilogramm  6
2.  über  120  bis  200  Centimeteer  100  Kilogramm  8
brutto
3.  über  200  Centimeter  ......  .......  ..  .  .  ..  desgl.  10
d)  1.  Spiegelglas,  rohes,  ungeschliffenes  100  Kilogramm  3
2.  Tafel- (Fenster-)  und  Spiegelglas,  geschliffenes,
polirtes,  gemustertes,  mattes,  auch  farbiges;
belegtes  aller  Art.  .  .  ..  .................  100  Kilogramm  24
brutto
e)  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,
auch  gefärbte;  massives  weißes  Glas,  nicht  besonders
benanntes;  gepreßtes,  geschliffenes,  polirtes,  abgeriebenes,
  geschnittenes,  geätztes,  gemustertes  Glas,
insoweit  es  nicht  unter  d  oder  f  fällt  ........  .  100  Kilogramm  24
Anmerkung  zu  e:
Glasplättchen,  Glasperlen,  Glasschmelz,  Glastropfen,
auch  gefärbt  ..  ..  ....  ....  ..  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ...  desgl.  4
        <pb n="224" />
        Maaßstab
Benennung  der  Segenstände.  der  Sollsatz
Verzollung.

Nummer  Mark
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen  .  .  ..  100  Kilogramm  30
Anmerkung  zu  f:
Milchglas  und  Alabasterglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes,
  unabgeriebenes,  unbemaltes,  ungepreßtes,
oder  nur  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen  Stöpseln,
Böden  und  Rändern  desgl.  10
11  Haare  von  Pferden  und  Menschen,  sowie  Waaren
  daraus;  Federn  und  Borsten:
a)  Pferdehaare,  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch
in  Lockenform  gelegt,  gesponnen;  Borsten;  Oeltücher;
rohe  Bettfedern  frei
b)  Geflechte  von  Pferdehaaren;  Gewebe,  auch  mit
anderen  Gespinnsten  gemischt,  sofern  mindestens  die
ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Pferdehaaren
  besteht  ..  ..  .  .  .  .  ....  ..  ..  .......  .  ...  100  Kilogramm  48
c)  Menschenhaare,  roh,  oder  in  der  unter  a  bezeichneten
  weiteren  Bearbeitung  desgl.  100
d)  Perrückenmacher-  und  andere  Arbeiten  aus  Haaren
und  Haarimitationen  desgl.  200
e)  Schreibfedern  (Federspulen),  rohe;  Schmuckfedern,
nicht  unter  g  begriffen  desgl.  3
f)  Schreibfedern,  gezogen;  Bettfedern,  gereinigt  und
zugerichtet  ...  desgl.  6
g)  zugerichtete  Schmuckfedern  desgl.  900
12  Häute  und  Felle:
a)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  gekalkte,
trockene),  zur  Lederbereitung,  auch  enthaart  frei
b)  Felle  zur  Pelzwerk-  (Rauchwaaren-)  Bereitung  frei
27

Reichs-  Gesetzbl.  1885.
        <pb n="225" />
        —  128  —

 

 

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

13



 

Holz  und  andere  vegetabilische  und  animalische

Schnitzstoffe,  sowie  Waaren  daraus:

a)  Brennholz;  Schleifholz,  Holz  zur  Cellulosefabrikation,
  nicht  über  1  Meter  lang  und  nicht  über
18  Centimeter  am  schwächeren  Ende  stark;  Reisig,
auch  Besen  von  Reisig;  Holzkohlen;  Korkholz,  auch
in  Platten  und  Scheiben;  Lohkuchen  (ausgelaugte
Lohe  als  Brennmaterial)  vegetabilische  und  animalische
  Schnitzstoffe,  nicht  besonders  genannt

b)  Holzborke  und  Gerberlohe  ............  ..  ....
c)  Bau-  und  Nutzholz:
1.  roh  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der

Axt  oder  Säge  bearbeitet  oder  bewaldrechtet,
mit  oder  ohne  Rinde;  eichene  Faßdauben

Anmerkung  zu  c 1:

Vorbehaltlich  der  im  Falle  eines  Mißbrauchs  örtlich

anzuordnenden  Aufhebung  oder  Beschränkung,

a)  Bau-  und  Nutzholz  für  Bewohner  und  Industrien
des  Grenzbezirks,  mit  Zugthieren  gefahren,  sofern
es  direkt  aus  dem  Walde  kommt  und  nicht  auf
einen  Verschiffungsplatz  oder  Bahnhof  gefahren
wird  ..

b)  Bau-  und  Nutzholz  in  Mengen  von  nicht  mehr
als  50  Kilogramm,  nicht  mit  der  Eisenbahn  eingehend,
  für  Bewohner  des  Grenzbezirks

2.  in  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder
auf  anderem  Wege  als  durch  Bewaldrechtung
vorgearbeitet  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche
nicht  unter  1  fallen;  ungeschälte  Korbweiden
und  Reifenstäbe;  Naben;  Felgen  und  Speichen

 

100  Kilogramm

100  Kilogramm
oder
1  Festmeter

100  Kilogramm
oder
1  Festmeter

 

frei

0,50

0,20

1,20

frei
frei

0,40

2,40
        <pb n="226" />
        —  129  —

 

 

 

 

 

f)  hölzerne  Möbel  und  Möbelbestandtheile,  nicht  unter
d  und  g  begriffen,  auch  in  einzelnen  Theilen  in
Verbindung  mit  unedlen  Metallen,  lohgarem  Leder,
Glas,  Steinen  (mit  Ausnahme  der  Edel-  und
Halbedelsteine),  Steinzeug,  Fayence  oder  Porzellan;
andere  Tischler-,  Drechsler-  und  Böttcherwaaren,
Wagnerarbeiten  und  grobe  Korbflechterwaaren,
welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,  polirt,  gefirnißt
oder  auch  in  einzelnen  Theilen  mit  den  vorbenannten
Materialien  verarbeitet  sind;  verleimte,  auch  fournirte
Parquetbodentheile,  uneingelegt;  grobe  Korkwaaren

 

27*

 

Nummer  Maaßstab
  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
  Verzollung.
  Mark.
Anmerkung  zu c 1  und  2:
Nutzholz  von  Buchsbaum,  Cedern,  Kokos,  Eben-  
holz, Mahagoni..............................  100  Kilogramm  0,10
oder
1  Festmeter  0,60
3.  in  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht
gehobelte  Bretter;  gesägte  Kanthölzer  und  andere
Säge-  und  Schnittwaaren  100  Kilogramm  1
oder
1  Festmeter  6
Anmerkungen  zu  c 2  und  3:
1.  geschnittenes  Holz  von  Cedern  100  Kilogramm  0,25
2.  Bruyère-  (Erika-)  Holz  in  geschnittenen  Stücken  frei
d)  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcher-,  Drechsler-,
Tischler-  und  blos  gehobelte  Holzwaaren  und
Wagnerarbeiten,  mit  Ausnahme  der  Möbel  von
Hartholz  und  der  fournirten  Möbel,  geschälte  Korbweiden;
  grobe  Korbflechterwaaren,  weder  gefärbt,
gebeizt,  lackirt,  polirt  noch  gefirnißt;  Hornplatten
und  rohe,  blos  geschnittene  Knochenplatten;  Stuhlrohr,
  gebeiztes  oder  gespaltenes  .  ...  100  Kilogramm  3
e)  Holz  in  geschnittenen  Fourniren;  unverleimte,  ungebeizte
  Parquetbodentheile  .  .  ...  desgl.  6
        <pb n="227" />
        —  130  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Verzollung
Nummer  Mark.
(Streifen,  Würfel-  und  Rindenspunde);  grobes
ungefärbtes  Spielzeug;  Fischbein  in  Stäben......100  Kilogramm  10
g)  feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schnitzarbeit),
  feine  Korbflechterwaaren,  Korkstopfen,  Kork—
sohlen,  Korkschnitzereien,  sowie  überhaupt  alle  unter
d,  e,  f  und  h  nicht  begriffene  Waaren  aus  vegetabilischen
  oder  animalischen  Schnitzstoffen  mit  Ausnahme
  von  Schildpatt,  Elfenbein,  Perlmutter,  Bernstein,
  Gagat  und  Jet;  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen;  Holzbronze  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  30
Anmerkungen  zu g:
1.  Hornstäbe  aus  Büffel-  oder  anderen  Thierhörnern,
geebnete,  glatte  oder  sonst  zur  Verwendung  bereits
vorgerichtete  ·........................  desgl.  40
2.  Gepreßte  Hornknöpfe  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·  desgl.  100
h)  gepolsterte  Möbel  aller  Art:
1.  ohne  Ueberzug  ....  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  30
2.  mit  Ueberzug  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  40
14  Hopfen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  20
brutto
15    Instrumente,  Maschinen  und  Fahrzeuge:
a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,
aus  welchen  sie  gefertigt  sind:
1.  musikalische  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .........  ...  100  Kilogramm  30
2.  astronomische,  chirurgische,  optische,  mathematische,
  chemische  (für  Laboratorien),  physikalische
  ..  .  ...  frei
b)  Maschinen:
100  Kilogramm  8

 

1.  Lokomotiven;  Lokomobilen  ..
        <pb n="228" />
        131

 

 

 

  Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung.
  Mark.
2.  andere,  und  zwar  je  nachdem  der  überwiegende
Bestandtheil  gebildet  wird:
α)  aus  Holz.  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  ...........  100  Kilogramm  3
β)  aus  Gußeisen  desgl.  3
γ)  aus schmiedbarem  Eisen  desgl.  5
δ)  aus  anderen  unedlen  Metallen  desgl.  8
Anmerkung  zu  b 1  und  2:
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  zur  Verwendung
beim  Schiffsbau  .  ..  .  frei
3.  Kratzen  und  Kratzenbeschläge  .............  100  Kilogramm  36
c)  Wagen  und  Schlitten:
1.  Eisenbahnfahrzeuge:
α)  weder  mit  Leder-  noch  mit  Polsterarbeit  vom  Werth  6  Prozent
β)  andere  ..  desgl.  10  Prozent
2.  andere  Wagen  und  Schlitten  mit  Leder-  oder
Polsterarbeit  .  ...  Stück  150
d)  See-  und  Flußschiffe,  einschließlich  der  dazu  gehörigen
  gewöhnlichen  Schiffsutensilien,  Anker,
Anker-  und  sonstigen  Schiffsketten,  wie  auch
Dampfmaschinen  und  Dampfkessel  frei
Anmerkung.
Alle  nicht  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien
gehörige  bewegliche  Inventarienstücke  unterliegen  den  für
diese  Gegenstände  festgestellten  Zollsätzen.
16  Kalender  ..  frei
17   Kautschuck  und  Guttapercha,  sowie  Waaren
daraus:
a)  Kautschuck  und  Guttapercha,  roh  oder  gereinigt,
Kautschuckhornmasse  (Hartgummi),  auch  polirt  oder
mit  eingepreßten  Dessins  versehen,  in  Platten,
Stäben,  Röhren  und  dergleichen  frei
        <pb n="229" />
        —  132  —

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

18

 

b)  Kautschuckfäden  außer  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  oder  mit  baumwollenem,  leinenem
oder  wollenem  rohen  (nicht  gebleichtem  oder  gefärbtem)
  Garn  nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten
  oder  umwickelt,  daß  sie  ohne  Ausdehnung
noch  deutlich  erkannt  werden  können;  Kautschuckplatten;
  aufgelöster  Kautschuck  ..  ...  .....  ..  ...

c)  grobe  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  unlackirt,
ungefärbt,  unbedruckt,  Hartgummiwaaren,  alle
diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  sofern  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20
fallen;  übersponnene  Kautschuckfäden

d)  feine  Waaren  aus  weichem  Kautschuck,  lackirt,  gefärbt,
  bedruckt,  oder  mit  eingepreßten  Dessins,  alle
diese  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  .

e)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen,  getränkt
  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuck
verbunden,  oder  mit  eingeklebten  Kautschuckfäden;
Gewebe  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung  mit
anderen  Spinnmaterialien;  Strumpf-  und  Posamentierwaaren
  in  Verbindung  mit  Kautschuckfäden

Anmerkungen  zu  e:

1.  Kautschuckdrucktücher  für  Fabriken  und  Kratzen

leder,  künstliches,  für  Kratzenfabriken,  beide  auf
Erlaubnißschein  unter  Kontrole  .  .  .  .  ...

2.  Schläuche  aus  Hanf,  Maschinentreibriemen  und
Wagendecken  aus  groben  Zeugstoffen,  in  Verbindung
  mit  Kautschuck  .  .  .  ...

18   Kleider  und  Leibwäsche,  fertige,  auch  Putzwaaren:

a)  von  Seide  oder  Floretseide,  auch  in  Verbindung
mit  Metallfäden;  gestickte  und  Spitzenkleider  ....

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

100  Kilogramm

desgl.

 

40

60

90

frei

24
        <pb n="230" />
        —  133  —

 

 

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung.
  Mark.
b)  von  Halbseide  100  Kilogramm  675
c)  andere,  soweit  sie  nicht  unter  d  und  e  genannt  sind  desgl.  300
d)  von  Geweben,  mit  Kautschuck  überzogen  oder  getränkt,
  sowie  aus  Kautschuckfäden  in  Verbindung
mit  anderen  Spinnmaterialien  desgl.  130
e)  Leibwäsche,  leinene  und  baumwollene  desgl.  150
f)   Hüte:
1.  seidene  Herrenhüte  (Cylinder),  garnirt  und  ungarnirt
  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  desgl.  300
2.  Herrenhüte  aus  Filz,  garnirt  und  ungarnirt.  desgl.  180
3.  Damenhüte,  garnirt  .....  .  .  .  ...  ..  .  ..  ...  1  Stück  1
4.  Hüte,  nicht  besonders  benannte,  garnirt  und
ungarnirt  ...  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  desgl.  O,20
g)  künstliche  Blumen,  fertige,  aus  Webe-  oder  Wirkwaaren
  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen;  Bestandtheile  künstlicher  Blumen,  d.  i.
einzelne  Blätter,  Stiele  u.  s.  w.  ohne  Verbindung
unter  einander  ...  100  Kilogramm  900
19  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte
unedle  Metalle,  Legirungen  aus  unedlen
Metallen,  anderweitig  nicht  genannte,  und
Waaren  daraus:
a)  Kupfer  in  rohem  Zustande,  oder  als  Bruch;
Kupfer-  und  andere  Scheidemünzen  frei
b)  geschmiedet  oder  gewalzt  in  Stangen  und  Blechen;
auch  Draht  und  Telegraphenkabel  100  Kilogramm  12
c)  in  Blechen  und  Draht,  plattirt  desgl.  28
d)  Waaren,  und  zwar:
1.  grobe  Kupferschmiede-  und  Gelbgießerwaaren,
auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen  ohne
Politur  und  Lack;  ferner  Röhren  von  Messingblech
  und  Drahtgewbbe  desgl.  18
        <pb n="231" />
        —  134  —

 

 

Nummer.

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz

Verzollung.
Mark.

 

 

2.  andere,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  19  d  3,  oder
wegen  ihrer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
  unter  Nr.  20  fallen  .  .  ...  100  Kilogramm  30

3.  aus  Aluminium,  Nickel;  feine,  insbesondere
Luxusgegenstände,  aus  Alfenide,  Britanniametall,
  Bronze,  Neusilber,  Tomback  und  ähnlichen
  Legirungen;  feine  vernirte  Messingwaaren,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien;
alle  diese  Waaren,  insoweit  sie  nicht  unter
Nr.  20  fallen  desgl.  60

20   Kurze  Waaren,  Quincaillerien  etc.:

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,
echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;
echtes  Blattgold  und  Blattsilber  desgl.  600

b)  1.  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Bernstein,
Celluloid,  Elfenbein,  Gagat,  Jet,  Lava,  Meerschaum,
  Perlmutter  und  Schildpatt,  aus  unedlen
  echt  vergoldeten  oder  versilberten  oder
mit  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen;  Zähne
in  Verbindung  mit  Stiften  oder  Röhrchen  von
Platin  oder  anderen  edlen  Metallen;

2.  feine  Galanterie-  und  Quincailleriewaaren
(Herren-  und  Frauenschmuck,  Toiletten-  und
sogenannte  Nippestischsachen  u.  s.  w.),  ganz
oder  theilweise  aus  Aluminium,  dergleichen
Waaren  aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch
fein  gearbeitet  und  entweder  mehr  oder  weniger
vernickelt,  vergoldet  oder  versilbert,  oder  auch
vernirt,  oder  in  Verbindung  mit  Halbedelsteinen
  oder  nachgeahmten  Edelsteinen,  Alabaster,
Email,  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,
Kameen,  Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen;
        <pb n="232" />
        —  135  —

 

 

 

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung.
  Mark.
3.  Stutz-  und  Wanduhren;  Fächer  aller  Art;
feine  bossirte  Wachswaaren  100  Kilogramm  200
Anmerkung  zu  b 1:
Elfenbein-  und  Perlmutterstücke,  vorgearbeitet  für
Gegenstände  der  Nr.  20 b 1  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  .  ..  ...  desgl.  30
c)  1.  unechtes  Blattgold  und  Blattsilber;
2.  Brillen,  Operngucker;  Wachsperlen;  Regen-  und
Sonnenschirme;
3.  Waaren  aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,
Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,
  welche  mit  animalischen  oder  vegetabilischen
  Schnitzstoffen,  unedlen  Metallen,
Glas,  Guttapercha,  Kautschuck,  Leder,  Ledertuch,
Papier,  Pappe,  Steinen,  Stroh-  oder  Thonwaaren
  verbunden  und  nicht  besonders  tarifirt
sind  desgl.  120
d)  Taschenuhren,  Werke  und  Gehäuse  zu  solchen:
1.  Taschenuhren  in  goldenen  Gehäusen  1  Stück  3
2.  Taschenuhren  in  silbernen  Gehäusen,  auch  vergoldeten
  oder  mit  vergoldeten  oder  plattirten
Rändern,  Bügeln  und  Knöpfen,  Werke  ohne
Gehäuse.  desgl.  1,50
3.  Taschenuhren  in  Gehäusen  aus  anderen  Metallen.
  desgl.  0,50
4.  goldene  Gehäuse  ohne  Werk  ...  desgl.  1,50
5.  andere  Gehäuse  ohne  Werk  desgl.  0,50
Reichs-Gesetzbl.  1885.  28
        <pb n="233" />
        Nummer.

—  136  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

21   Leder  und  Lederwaaren:

a)  Leder  aller  Art  mit  Ausnahme  des  unter  b  genannten,
  ungefärbtes;  gefärbtes  Juchtenleder;  Pergament,
  Stiefelschäfte  .  .  .  ...

b)  Sohlleder,  sowie  Brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder;
  auch  Korduan;  Marokin;  Saffian;  gefärbtes
Leder  mit  Ausnahme  des  unter  a  genannten;
lackirtes  Leder

Anmerkung  zu  b:

Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,  noch  nicht  gefärbte,
oder  weiter  zugerichtete  Ziegen-  und  Schaffelle

c)  grobe  Schuhmacher-,  Sattler-,  Riemer-  und
Täschnerwaaren,  sowie  andere  Waaren  aus  ungefärbtem
  oder  blos  geschwärztem  lohgaren  Leder,

oder  aus  rohen  Häuten,  alle  diese  Waaren  auch

in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

d)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  Marokin,
Brüsseler  oder  dänischem  Leder,  von  sämisch-  und
weißgarem  Leder,  von  gefärbtem  Leder,  von  lackirtem
  Leder  und  Pergament,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art.

Anmerkung  zu  c  und  d:

Grobe  Schuhmacher-  und  Täschnerwaaren  aus  grauer
Packleinwand,  Segeltuch,  roher  Leinwand,  rohem  Zwillich
  oder  Drillich,  oder  grobem  unbedruckten  Wachstuch
werden  wie  grobe,  Waaren  aus  feinem  Wachstuch,
Wachsmusselin,  Wachstafft  und  dergleichen  wie  feine
Lederwaaren  behandelt.

e)  Handschhe  .  .  ..

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

18

36

50

100
        <pb n="234" />
        Maaßstab

 

Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Verzollung.
Mark.
22  Leinengarn,  Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,
d.  i.  Garn  und  Webe-  oder  Wirkwaaren  aus  Flachs
oder  anderen  vegetabilischen  Spinnstoffen  mit  Ausnahme
von  Baumwolle:
a)  Garn,  ungefärbt,  unbedruckt,  ungebleicht,  auch  dergleichen
  gezwirntes  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:

1.  bis  Nr.  8  englisch  ..  ..  ..  100  Kilogramm  5
2.  über  Nr.  8  bis  Nr.  20  englisch  desgl.  6
3.  20  35  .  ...  desgl.  9
4.  35  englisch  .  ...  desgl.  12
Anmerkung  zu  a:
Kokosfasern,  zu  Strängen  zusammengedreht  (Kokosgarn),
  für  Fabriken  von  Decken  und  ähnlicher  Gegen-  
stände,  auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole  frei
b)  Garn,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,  auch  dergleichen
gezwirntes  Garn  aus  Jute  oder  Manillahanf:
1.  bis  zu  Nr.  20  englisch  .  ..  100  Kilogramm  12
2.  über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  ....  ..  ..  .  desgl.  15
3.  "    35  englisch  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  20
e)  accommodirtes  Nähgarn;  Zwirn  unter  a,  b  und  d
nicht  genannt.  desgl.  36
d)  accommodirter  Nähzwirn  ..  desgl.  70
e)  Seilerwaaren:
1.  Seile,  Taue  und  Stricke,  auch  gebleicht  oder
getheert.............................  desgl.  10
2.  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  unter  1  genannten
  ...  ·..........  desgl.  24

 

 

28*
        <pb n="235" />
        Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

f)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  ungefärbt,  unbedruckt,
ungebleicht:

1.  bis  40  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß
zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
von  vier  Quadratcentimeter;  Fußdecken  aus
Manillahanf-,  Kokos-,  Jute-  und  ähnlichen
Fasern,  ungefärbt.

2.  mit  41  bis  80  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimeter;  Fußdecken
aus  Manillahanf-,  Kokos-,  Jute-  und  ähnlichen
Fasern,  gefärbt  .  ...

3.  mit  81  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimeter

4.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimetern

g)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,  gebleicht,
  auch  aus  gefärbtem,  bedrucktem,  gebleichtem
Garn  gewebt:

1.  bis  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem  Schuß
zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
von  vier  Quadratcentimeter

2.  mit  mehr  als  120  Fäden  in  der  Kette  und  dem
Schuß  zusammen  auf  eine  quadratische  Gewebefläche
  von  vier  Quadratcentimeter

3.  Damast  aller  Art  ..  .  .  ..  ...  .  ..  ..  ...  .  ...

Anmerkung  zu  f  und  g:
Verarbeitetes  Tisch-,  Bett-  und  Handtücherzeug
aus  leinenen,  nicht  unter  g  2  und  3  fallenden  Geweben,
sowie  dergleichen  Kittel

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

 

24

36

60

60

60
        <pb n="236" />
        —  139  —

 

Nummer.

—

Benennung  der  Gegenstände.



Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

23
24

25

 

h)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren;  Gespinnste  und  andere
Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden

i)  Stickereien  ...
k)  Zwirnspitzen

Literarische  und  Kunstgegenstände:

a)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Manuskripte)
Bücher  in  allen  Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche
anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Lithographien  und
Photographien;  geographische  und  Seekarten;
Musikalien  ...  -........

b)  Gemälde  und  Zeichnungen;  Statuen  von  Marmor
und  anderen  Steinarten;  Statuen  von  Metall,
mindestens  in  natürlicher  Größe;  Medaillen

Material-  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren
und  andere  Konsumtibilien:

a)  Bier  aller  Art,  auch  Meth  ...  ...  ...  .  .  .  ...

b)  Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein
  und  versetzte  Branntweine  in  Fässern
und  Flaschen  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

e)  Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe

Anmerkung  zu  c:
Flüssige  Bierhefe,  auf  der  bayerisch-  österreichischen
Grenze  von  Oberneuhaus  bis  Melleck  einschlüssig,  auf

der  sächsisch-böhmischen  Grenze  links  der  Elbe,  auf  der

badisch-  schweizerischen  Grenze  bei  Oehningen  und  der
sogenannten  Höri  für  den  eigenen  Bedarf  der  dortigen
Bewohner  in  kleinen  Mengen  bis  zu  15  Kilogramm
einschlüssig  in  einem  Transporte

 

100  Kilogramm
desgl.
desgl.

desgl.

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

desgl.

 

100
150
800

18

frei

frei
        <pb n="237" />
        —  140  —

 

 

 

 

 

 

 

        
  Maaßstab
Nummer  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz

Verzollung.
  Mark.
d)  1.  Essig  aller  Art  in  Fässern  100  Kilogramm  8
2.  Essig  in  Flaschen  und  Kruken  desgl.  48
e)  Wein  und  Most,  auch  Cider,  und  künstlich  bereitete
  Getränke,  nicht  unter  anderen  Nummern  des
Tarifs  begriffen:
1.  in  Fässern  eingehend  ...  desgl.  24
2.  in  Flaschen  eingehend:
α)  Schaumweine  .  ...  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  desgl.  80
β)  andere  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  48
f)  Butter,  auch  künstliche  desgl.  20
Anmerkung  zu f:
Einzelne  Stücke  in  Mengen  von  nicht  mehr  als
zwei  Kilogramm,  nicht  mit  der  Post  eingehend,  für
Bewohner  des  Grenzbezirks,  vorbehaltlich  der  im  Falle
eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  
oder  Beschränkung  dieser  Begünstigung  .  frei
g)  1.  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes;
  Fleischextrakt  und  Tafelbouillon  .  .  .  /  100  Kilogramm  20
Anmerkung  zu  g 1:
Einzelne  Stücke  ausgeschlachteten,  frischen  und  zubereiteten
  Fleisches  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  zwei
Kilogramm,  nicht  mit  der  Post  eingehend,  für  Bewohner
  des  Grenzbezirks,  vorbehaltlich  der  im  Falle
eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  
oder Beschränkung dieser Begünstigung............  frei
2.  Fische:
α)  frische  frei
β)  gesalzene  (mit  Ausnahme  der  Heringe),  in
Fässern  eingehend;  getrocknete,  geräucherte,
geröstete,  blos  abgekochte  (abgesottene)  .  .  .  100  Kilogramm  3
        <pb n="238" />
        —  141  —

 

 

 

 

 

 

Maaßstab
Nummer  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Verzollung.
  Mark.
γ)  mit  Essig,  Oel  oder  Gewürzen  zubereitete,
in  Fässern  eingehend  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  12
δ)  zubereitete,  andere;  Fische  aller  Art,  in
hermetisch  verschlossenen  Gefäßen  eingehend  desgl.  60
3.  Geflügel,  Wild  aller  Art,  nicht  lebend  desgl.  30
h)  Früchte  (Südfrüchte):
1.  frische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomeranzen,
  Granaten  und  dergleichen  desgl.  12
Anmerkung  zu  h 1:
Verlangt  der  Zollpflichtige  die  Auszählung,  so
zahlt  er  für  100  Stück  2  Mark.  Im  Falle  der  Auszählung
bleiben  verdorbene  unverzollt,  wenn  sie  in  Gegenwart
von  Beamten  weggeworfen  werden.
2.  Feigen,  Korinthen,  Rosinen  desgl.  24
3.  getrocknete  Datteln,  Mandeln,  Pomeranzen
und  dergleichen  desgl.  30
i)  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genannt  desgl.  50
Anmerkung  zu  i:
Gewürze  zur  Darstellung  ätherischer  Oele,  sowie
Muskatnüsse  zur  Darstellung  von  Muskatbalsam  (ol.  
nucistae  expr.)  auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole  frei
k)  Heringe,  gesalzene  1  Faß  3
(Tonne)
Anmerkungen  zu  k:
1.  gesalzene  Heringe  in  nicht  handelsüblicher  Verpackung
werden  mit  2  Mark  für  100  Kilogramm  verzollt.
2.  gesalzene  Heringe,  zu  Dünger  bestimmt,  nach  vor-  
gängiger Denaturirung......................  frei
l)  Honig  .  .  .  .........  ..  ...  ...  ...  ...  ..  .  .  .  ..  100  Kilogramm  20
        <pb n="239" />
        Nummer.

—  142  —

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.



 

4.

1.  Kaffee,  roher  und  Kaffeesurrogate  (mit  Ausnahme

  von  Cichorie)  ..  .  .  ..  ..  ...  ..  ..  .  ...

2.  Kaffee,  gebrannter  .  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
3.  Kakao  in  Bohnen:

β)  gebrannter  ...  ......  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...
Kakaoschalen  ...  .  ..  ..  .....  ..  ..  .  ...  ....

n)  Kaviar  und  Kaviarsurrogate  ...  ....  .  ....  .  ...
o)  Käse  aller  Art.  ....  ....  .  ...  .....  ..  .  .  .  .  ...

P)  1.

Konfitüren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art;
mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich
alle  in  Flaschen,  Büchsen  und  dergleichen  eingemachte,
  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene
Früchte,  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Verzehrungsgegenstände
  (Pilze,  Trüffeln,  Geflügel,  Seethiere
  und  dergleichen)j  zubereiteter  Senf;  Oliven,
  Kapern,  Pasteten,  Saucen  und  andere
ähnliche  Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusses

Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blätter,  Blüthen,

Pilze,  Gemüse,  getrocknet,  gebacken,  gepulvert,
blos  eingekocht  oder  gesalzen,  alle  diese  Erzeugnisse,
  soweit  sie  nicht  unter  anderen
Nummern  des  Tarifs  begriffen  sind;  Säfte
von  Obst,  Beeren  und  Rüben,  zum  Genuß
ohne  Zucker  eingekocht;  frische  und  getrocknete
Schalen  von  Südfrüchten;  unreife  Pomeranzen,
auch  in  Salzwasser  eingelegt;  trockene  Nüsse,
Kastanien,  Johannisbrot,  Pinienkerne;  gebrannte
  oder  gemahlene  Cichorien

Kakaomasse,  gemahlener  Kakao,  Chokolade
und  Chokoladesurrogate  ...

 

100  Kilogramm
desgl.

desgl.
desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

40
50

35
45
12

150
20

60

80
        <pb n="240" />
        —  143  —

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1885.

 

 

  Maaßstab
  Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung.
  Mark.
q)  1.  α)  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,
Kleber,  Arrowroot,  Sago  und  Sagosurrogate,
  Tapioka.  .....  ....  ...  .  .  ...  100  Kilogramm  9
β)  Nudeln,  Maccaroni.  .............  ...  desgl.  10
2.  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  nämlich:  geschrotene  oder  geschälte
Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,  gewöhnliches
  Backwerk  (Bäckerwaare)  ..  .....  .  desgl.  7,50
Anmerkung  zu  q 2:
Mengen  von  nicht  mehr  als  3  Kilogramm  für  Bewohner
  des  Grenzbezirks,  vorbehaltlich  der  im  Falle
eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  ·
oder Beschränkung dieser Begünstigung............  frei
r)  1.  Muscheln  oder  Schaalthiere  aus  der  See,  mit
Ausnahme  der  unter  r 2  genannten  100  Kilogramm  24
brutto
2.  Austern,  Hummern  und  Schildkröten  desgl.  50
s)  Reis,  geschälter  und  ungeschälter  100  Kilogramm  4
Anmerkung  zu  s:
Reis  zur  Stärkefabrikation  unter  Kontrole  desgl.  3
t)  Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein-,  Seesalz),  sowie  alle
Stoffe,  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  werden
pflegt  .  .  ..  desgl.  12,80
Anmerkung  zu  t:
Salz,  seewärts  eingehend  ....  ....  desgl.  12
29
        <pb n="241" />
        —  144  —

 

 

 

 

 

  Maaßstab
  Zollsatz
  Benennung  der  Gegenstände.  der
Nummer
Verzollung.
Mark.
u)  Syrup.*)
v)  Taback:
1.  Tabackblätter,  unbearbeitete  und  Stengel,  auch
Tabacksaucen  100  Kilogramm  85
2.  fabrizirter  Taback:
α)  Cigarren  und  Cigarretten  desgl.  270
β)  anderer  ..  ..  .  ..  desgl.  180
w)  Thee  desgl.  100
Anmerkung  zu  w:
Thee  zur  Theinfabrikation  amtlich  denaturirt  unter  
Zollkontrole  auf  Erlaubnißschein  .  frei
x)  Zucker.*)
*)  Die  Sollsätze  für  Zucker  und  Syrup  sind  durch  das
die  Zuckerbesteuerung  betreffende  Gesetz  vom  26.  Juni  1869  bestimmt
  und  betragen  von:
1.  raffinirtem  Zucker  aller  Art,  sowie  Rohzucker,  wenn  letzterer
den  auf  Anordnung  des  Bundesraths  bei  den  nach  Bedürfniß
  öffentlich  zu  bezeichnenden  Zollstellen  niederzulegenden,
nach  Anleitung  des  holländischen  Standard  Nr.  19  und  
darüber  zu  bestimmenden  Mustern  entspricht  100  Kilogramm  30
2.  Rohzucker,  soweit  solcher  nicht  zu  dem  unter  1  gedachten  gehört............................................
  desgl.  24
3.  Syrup  .  ...  .....  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  ...  ...  ...  ..  .....  .  ...  desgl.  15
Auflösungen  von  Zucker,  welche  als  solche  bei  der  Revision
bestimmt  erkannt  werden,  unterliegen  dem  vorstehend  unter  2
aufgeführten  Eingangszolle.
4.  Melasse,  unter  Kontrole  der  Verwendung  zur  Branntwein-  
bereitung.........................................  frei
        <pb n="242" />
        —  145  —

 

 

 

 

 

 

b)  ungebleichter  oder  gebleichter  Halbstoff  zur  Papierfabrikation
  aus  Holz,  Stroh,  Esparto  oder  anderen

 

29*

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung
Mark.
26 | Oel,  anderweit  nicht  genannt,  und  Fette:
a)  Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Krügen  100  Kilogramm  20
b)  Speiseöle,  als:  Oliven-,  Mohn-,  Sesam-,  Erdnuß-Bucheckern-,
  Sonnenblumenöl  in  Fässern  .  desgl.  10
e)  Leinöl,  Baumwollensamenöl  in  Fässern,  Oelsäure  desgl.  4
d)  Oliven-  und  Ricinusöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt  desgl.  2
e)  Palm-  und  Kokosnußöl.  .  ..  ..  ..  ....  ..  ...  ..  desgl.  2
f)  anderes  Oel  in  Fässern  desgl.  9
g)  Rückstände,  feste,  von  der  Fabrikation  fetter  Oele,
auch  gemahlen  .  .  .  ..  frei
h)  Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,  sowie  andere
schmalzartige  Fette,  als:  Oleomargarin,  Sparfett
(Gemisch  von  talgartigen  Fetten  mit  Oel),  Rindsmark
  (beef  marrow  100  Kilogramm  10
Anmerkung  zu  h:
Schmalz  und  schmalzartige  Fette  für  Seifen-  oder
Lichtefabriken  auf  Erlaubnißschein  unter  Kontrole  desgl.  2
i)  Stearinsäure,  Palmitinsäure,  Paraffin,  Wallrath
und  ähnliche  Kerzenstoffe,  anderweit  nicht  genannt  desgl.  10
k)  Fischspeck,  Fischthran  ..  ..  .........  ..  ....  ...  desgl.  3
l)  Talg  von  Rindern  und  Schafen,  Knochenfett  und
sonstiges  Thierfett,  anderweit  nicht  genannt  desgl.  2
m)  Bienenwachs  einschließlich  sonstigen  Insektenwachses;
Pflanzenwachs  (aus  Palmen,  Palmblättern  etc.);
Erdwachs,  gereinigt  desgl.  15
27 |  Papier  und  Pappwaaren:
a)  ungebleichtes  oder  gebleichtes  Halbzeug  aus  Lumpen  frei
        <pb n="243" />
        Nummer.

—  146  —

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

28

 

Fasern;  graues  Lösch-  und  gelbes,  rauhes  Strohpapier;
  Pappe  mit  Ausnahme  der  Glanz-  und
Lederpappe;  Schieferpapier  und  Tafeln  daraus
ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien;  Schleifund
  Polirpapier;  Fliegen-  und  Gichtpapier

c)  Packpapier,  nicht  unter  b  oder  d  begriffen,  ungeglättet
  .  ...

d)  Packpapier,  geglättetes;  Glanz-  und  Lederpappe;
Preßspäne  .  ...

e)  Druck-,  Schreib-,  Lösch-  und  Seidenpapier  aller
Art,  auch  lithographirtes,  bedrucktes,  liniirtes  zu
Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriefen,  Devisen  u.  s.  w.
vorgerichtetes  Papier;  Gold-  und  Silberpapier;
Papier  mit  Gold-  oder  Silbermuster;  durchschlagenes
  Papier;  imgleichen  Streifen  von  diesen
Papiergattungen;  Malerpappe

f)  1.  Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder
ähnlichen  Stoffen,  auch  in  Verbindung  mit

Holz  oder  Eisen,  jedoch  weder  angestrichen

noch  lackirt  ..

2.  Waaren  aus  Papier,  Pappe  oder  Pappmasse;
Formerarbeit  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder
ähnlichen  Stoffen,  nicht  unter  f  1  oder  unter

f  3  begriffen

3.  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen;  Papiertapeten


Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):

a)  überzogene  Pelze,  Mützen,  Handschuhe,  gefütterte
Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  und  dergleichen.

 

100  Kilogramm
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

10

24

150
        <pb n="244" />
        Nummer.

—  147  —

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark  



29

30



b)  fertige,  nicht  überzogene  Schafpelze,  desgleichen  weißgemachte
  und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angora-  oder
Schaffelle,  ungefütterte  Decken,  Pelzfutter  und
Besätze

Petroleum:

a)  Petroleum  (Erdöl)  und  andere  Mineralöle,  anderweit
  nicht  genannt,  roh  und  gereinigt,  ausgenommen
mineralische  Schmieröle  ...  .  ..  .  .  .....  ..  .  .  ...

b)  mineralische  Schmieröle  ..  ...  ....  .......  .  ...

Anmerkungen:

1.  der  Bundesrath  ist  befugt,  Mineralöl,  welches  für
andere  gewerbliche  Zwecke  als  die  Schmieröl-  oder
Leuchtölfabrikation  bestimmt  ist,  unter  Kontrole  der
Verwendung  vom  Eingangszoll  frei  zu  lassen.

2.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  die  Verzollung  von
Petroleum  nach  der  Stückzahl  der  Gebinde  (Barrels)
unter  Vorschrift  eines  Zollsatzes,  welcher  dem  Maximalgewicht
  der  handelsüblichen  Gebinde  entspricht,  zuzulassen.


3.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  Mineralöl,  welches  für
die  Reinigung,  Raffinirung  oder  Destillirung  in  inländischen
  Betriebsanstalten  bestimmt  ist,  unter  Kontrole
  mit  der  Maßgabe  vom  Eingangszoll  freizulassen,
  daß  von  den  daraus  gewonnenen  Produkten:
Benzin,  Ligroin  und  Petroleumäther,  soweit  dieselben
nicht  zu  Schmier-  oder  Beleuchtungszwecken  Verwendung
  finden,  unter  Kontrole  der  Verwendung,  auf
Erlaubnißscheine  zollfrei  bleiben,  die  übrigen  aber
wie  ausländische  zu  behandeln  sind.

Seide  und  Seidenwaaren:

a)  Seiden-Kokons;  Seide,  abgehaspelt  (unfilirt,  Greze)
oder  gesponnen  (filirt))  Floretseide,  gekämmt,  gesponnen
  oder  gezwirnt;  alle  diese  Seide  nicht  gefärbt,
  auch  Abfälle  von  gefärbter  Seide

 

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

 

10

frei
        <pb n="245" />
        —  148  —

 

 

 

 

2.  Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien
  versponnen  ist,  ohne  die  Umhüllung  des
Fadens  zu  bilden  oder  zusammenhängend  durch  die
ganze  Länge  des  Gewebefadens  sich  zu  ziehen,  bleibt
bei  Geweben  aus  solchen  Garnen  außer  Betracht.

 

 

  Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Verzollung.
Nummer  Mark.
b)  Seidenwatte  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  100  Kilogramm  24
c)  Seide  und  Floretseide,  gefärbt;  Lacets  desgl.  36
d)  Zwirn  aus  Rohseide  Nähseide  Knopflochseide  u.  s.  w.),
gefärbt  und  ungefärbt  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  200
e)  1.  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in
Verbindung  mit  Metallfäden;  Waaren  aus
Seide,  gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien
und  zugleich  in  Verbindung  mit  Metallfäden.  desgl.  800
2.  Spitzen,  Blonden  und  Stickereien,  ganz  oder
theilweise  aus  Seide  ...  desgl.  600
3.  Gaze,  Krepp  und  Flor,  ganz  oder  theilweise
aus  Seide  desgl.  1000
Anmerkung  zu  e 1:
Tülle,  roh  oder  gefärbt,  ungemustert  ....  .  ...  ....  desgl.  250
f)  alle  nicht  unter  e  begriffene  Waaren  aus  Seide
oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
Leinen,  Wolle  oder  anderen  animalischen  oder
vegetabilischen  Spinnstoffen  desgl.  450
Anmerkungen:
1.  Ganz  grobe  Gewebe  aus  rohem  Gespinnst  von  Seidenabfällen,
  welche  das  Ansehen  von  grauer  Packleinwand
  haben  und  zu  Preßtüchern,  Putzlappen  verwendet
  werden,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Spinnmaterialien  oder  einzelnen  gefärbten  Fäden.  desgl.  10
        <pb n="246" />
        —  149  —

 

 

 

 

 

 

  Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung
  Mark.
31   Seife  und  Parfümerien:

a)  Schmierseife..  ...  100  Kilogramm  5
b)  feste  Seife,  soweit  sie  nicht  unter  c  fällt.  desgl.  10
c)  Seife  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,
Töpfen  u.  s.  w.,  parfümirte  Seife  aller  Art  desgl.  30
d)  wohlriechende  Fette,  wohlriechende  fette  Oele,  wohlriechende
  nicht  alkoholartige  Wasser  in  unmittelbaren
Umschließungen  von  mindestens  10  Kilogramm.  desgl.  20
e)  alle  übrigen  Parfümerien  desgl.  100
32  Spielkarten,  neben  der  inneren  Abgabe.........  ...  100  Kilogramm  60
brutto
33     Steine  und  Steinwaaren:
a)  Steine,  roh  oder  blos  behauen,  auch  gemahlen.  frei
Anmerkung  zu  a:
Zu  den  rohen  oder  blos  behauenen  Steinen  gehören
auch  solche  Blöcke,  welche  an  nicht  mehr  als  drei  Seitenflächen
  eine  Bearbeitung  mit  der  Säge  zeigen.
b)  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;  Flintensteine,
  gehauen  oder  geschnitten;  Schleif-  und  Wetz-  
steine  aller  Art  -  100  Kilogramm  0,25
c)  roher  Tafelschiefen  desgl.  0,50
d)  gesägte  Blöcke;  grobe  Steinmetzarbeiten  (z.  B.
Fensterbänke,  Gesimstheile,  Plinthen)  von  schlichter,
nicht  verzierter  Arbeit,  mit  Ausnahme  der  groben
Steinmetzarbeiten  aus  Alabaster  oder  Marmor,  zu
welchem  der  sogenannte  belgische  Granit  —  écossines
  —  petit  granit  —  nicht  gehört  desgl.  1
Anmerkung  zu  d:
Gesägte  Blöcke  und  grobe  Steinmetzarbeiten,  soweit  
sie  unter  d  fallen,  seewärts  eingehend  frei
        <pb n="247" />
        Nummer.

—  150  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

34

 

e)  Dachschiefer  und  rohe  Schieferplatten

Anmerkung  zu  e:

Dachschiefer  und  rohe  Schieferplatten  seewärts  eingehend


1)  geschnittene  oder  gespaltene  Platten  aus  Steinen
aller  Art,  ungeschliffen;  Steinmetzarbeiten,  soweit
sie  nicht  unter  d  begriffen  sind,  ungeschliffen

Anmerkung  zu  e  und  f:

Platten  von  mehr  als  16  Centimeter  Stärke  sind
als  Blöcke  zu  behandeln.

g)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  und  Korallen,  bearbeitet;
  Perlen;  alle  diese  Waaren  ohne  Fassung;
bearbeitete  Halbedelsteine  und  Waaren  daraus,
soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen

h)  andere  Waaren  aus  Steinen  mit  Ausnahme  der
Statuen  und  der  Waaren  aus  Edelsteinen  und  Lava:

1.  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
oder  nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack:

α)  aus  Alabaster,  Marmor,  Granit,  Syenit,
Porphyr  oder  ähnlichen  harten  Steinen.

β)  aus  anderen  Steinen;  auch  Schiefertafeln
in  polirten  oder  lackirten  Holzrahmen

2.  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen  ..

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Koaks,  Torf,  Torfkohlen
  .  .  ..

 

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

1,50

0,50

60

15

24

frei
        <pb n="248" />
        Nummer.

 

Benennung  der  Gegenstände.

  

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.



36



35   Stroh-  und  Bastwaaren:
a)  grobe:

1.  Matten  und  Fußdecken  aus  Bast,  Stroh,
Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen,
  ordinäre,  gefärbt  und  ungefärbt.

2.  andere  ordinäre  Waaren  aus  Schilf,  Gras,
Wurzeln,  Binsen  und  dergleichen;  Körbe,  ungefütterte,
  Flaschenumhüllungen  und  Schuhe
aus  Bast,  Stroh  oder  Palmblatt,  ordinäre;
Bast-  und  Strohseile;  Strohsitze;  alle  diese
ungefärbt  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ...

b)  Strohbänder

c)  feine,  sowie  alle  nicht  unter  a,  b  und  d  begriffene
Waaren  aus  Bast,  Stroh,  Schilf  etc.,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

d)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,
Palmblättern  und  Span:
1.  ohne  Garnitur
2.  mit  Garnitur  .  .  ...

Anmerkung  zu  d:

Hüte  aus  Haar  oder  Hanfgeflechten,  aus  Sparterie,
sowie  aus  Geflechten  von  sogenannter  Baumwollensparterie
  und  Stroh  werden  wie  Strohhüte  behandelt.

e)  Sparterie  aller  Art  ..  ................  .  .  ...

Theer-  Pech;  Harze  aller  Art;  Asphalt  (Bergtheer)


Reichs-  Gesetzbl.  1885.

 

100  Kilogramm

desgl.
desgl.

desgl.

1  Stück
desgl.

100  Kilogramm

 

30

10
18

24

  0,20

0,40

90

frei
        <pb n="249" />
        —  152  —

 

 

Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

38

 

37  Thiere  und  thierische  Produkte,  nicht  anderweit
genannt:

a)  Lebende  Thiere  und  thierische  Produkte,  anderweitig
nicht  genannt;  ferner  Bienenstöcke  mit  lebenden
Bienen  ..

b)  Eier  von  Geflügel

Thonwaaren:

a)  gewöhnliche  Mauersteine,  gebrannte  grobe  Pflastersteine
  (Klinker);  gewöhnliche  Dachziegel;  nicht  feuerfeste
  Röhren  und  Töpfergeschirr,  unglasirt  .

b)  feuerfeste  Steine
c)  Falz-Dachziegel,  glasirte  Dachziegel  und  Mauersteine;

  Thonfliesen,  architektonische  Verzierungen,

auch  aus  Terracotta;  glasirte  Röhren;  Platten,
Krüge  und  andere  Gefäße  aus  gemeinem  Steinzeuge;
  gemeine  Ofenkacheln;  irdene  Pfeifen;  glasirtes
  Töpfergeschirr

d)  Schmelztiegel;  Muffeln,  Kapseln,  Retorten,  feuerfeste
  Röhren  und  Platten  .  ...

e)  andere  Thonwaaren  mit  Ausnahme  von  Porzellan
und  porzellanartigen  Waaren:

1.  einfarbig  oder  weiß;  feine  Waaren  aus  Terracotta...............................



2.  zwei-  und  mehrfarbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,

  vergoldet,  versilbert;  auch  Thonwaaren
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen

 

100  Kilogramm

100  Kilogramm

desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

 

frei

frei

0,50

10

16
        <pb n="250" />
        Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer  Verzollung.
  Mark.
f)  Porzellan  und  porzellanartige  Waaren  (Parian,
Jaspis  u.  s.  w.):
1.  weiß  100  Kilogramm  14
2.  farbig,  gerändert,  bedruckt,  bemalt,  vergoldet,
versilbert  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter
Nr.  20  fallen  .  ...  desgl.  30
39   Vieh:
a)  1.  Pferde  1  Stück  20
2.  Maulesel,  Maulthiere  und  Esel  desgl.  10
Anmerkung  zu  a  1  und  2:  
 Füllen, welche der Mutter folgen..............  frei
b)  Stiere  und  Kühe.  .  ..  ..  ..  ..  .....  ...  .  .  .  .  .  ..  1  Stück  9
c)  Ochsen  ..  desgl.  30
Anmerkung  zu  c:
Für  Bewohner  des  Grenzbezirks  dürfen  unter
den  vom  Bundesrath  vorzuschreibenden  besonderen  Kontrolen
  Zugochsen  von  24  bis  5  Jahren  zu  dem  Zollsatze
  von  20  Mark  für  1  Stück  eingelassen  werden,
sofern  sie  zum  eigenen  Wirthschaftsbetriebe  nachweislich
nothwendig  sind.
d)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  24  Jahren  desgl.  6
e)  Kälber  unter  6  Wochen  desgl.  3
f)  Schweine  .  .  .  ..  desgl.  6
g)  Spanferkel  unter  10  Kilogramm  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  1
h)  Schafvieh  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  -.........  desgl.  1
i)  Lämmer  ...  desgl.  0,50
k)  Ziegen  ·...................  -.  frei
        <pb n="251" />
        —  154  —

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz
Nummer
Verzollung.
  Mark.
40   Wachstuch,  Wachsmusselin,  Wachstafft:
a)  grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch  100  Kilogramm  12
b)  anderes,  auch  Ledertuch;  Buchbinderleinen  (Buchbinderzeugstoffe)
  .  .  .  .  .  .  .  ......  ..  ..  .  ..  ..  ...  desgl.  30
e)  Wachsmusselin,  Wachstafft  .............  .  ...  desgl.  50
41   Wolle,  einschließlich  der  anderweit  nicht  genannten
  Thierhaare,  sowie  Waaren  daraus:
a)  Wolle:  rohe,  gefärbte,  gemahlene;  ferner
Haare:  roh,  gehechelt,  gesotten,  gefärbt,  auch  in
Lockenform  gelegt  ...  .  frei
b)  gekämmte  Wolle  ........  .....  ..  ....  ..  .  .  ..  100  Kilogramm  2
c)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausschließlich
  der  Baumwolle,  gemischt:
1.  aus  Rindviehhaaren,  ein-  und  zweifach  aller
Art;  Watten  ..  .  .  ...  desgl.  3
2.  hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  Centimeter
  Länge,  nicht  gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien;
  Genappes-,  Mohair-,  Alpakkagarn:
α)  einfach,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirt  ungefärbt.
  desgl.  3
β)  dublirt  gefärbt;  drei-  oder  mehrfach  gezwirnt,
  ungefärbt  oder  gefärbt  desgl.  24
3.  anderes  Garn:
α)  roh,  einfach  ...  desgl.  8
β)  roh,  dublirt.  ......  .  ...  ..  .  .....  .  ...  desgl.  10
γ)  gebleicht  oder  gefärbt,  einfach  .........  desgl.  12
δ)  gebleicht  oder  gefärbt,  dublirt;  drei-  oder
mehrfach  gezwirnt,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt............................
  desgl.  24
        <pb n="252" />
        Nummer.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Zollsatz

Mark.

 

 

d)  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit  Baumwolle,
Leinen  oder  Metallfäden:

1.  Tuchleisten  .  .  ..
2.  grobe  unbedruckte,  ungefärbte  Filze  .......  .

3.  Fußdecken,  welche  gefärbte  oder  ungefärbte
Garne  aus  Rindviehhaaren  enthalten

4.  unbedruckte  Filze,  soweit  sie  nicht  zu  Nr.  2
gehören;  unbedruckte  Filz-  und  Strumpfwaaren,
Fußdecken,  auch  bedruckte,  aus  Wolle  oder
anderen  Thierhaaren  mit  Ausnahme  der  Rindvieh-
  und  Roßhaare,  auch  in  Verbindung  mit
vegetabilischen  Fasern  und  anderen  Spinnmateriallen
  .  ...

5.  unbedruckte  Tuch-  und  Zeugwaaren,  soweit  sie
nicht  zu  Qiffer  7  oder  8  gehören:

α)  im  Gewicht  von  mehr  als  200  Gramm
auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche  .

β)  im  Gewicht  von  200  Gramm  oder  weniger
auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche

α)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu  den
Fußdecken  gehören,  im  Gewicht  von  mehr
als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter
Gewebefläche;  ferner  Posamentier-  und
Knopfmacherwaaren;  Plüsche;  Gespinnste
in  Verbindung  mit  Metallfäden

β)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  zu
den  Fußdecken  gehören,  im  Gewicht  von
200  Gramm  oder  weniger  auf  den  Quadratmeter
  Gewebefläche

6.

Reichs-Gesetbl.  1885.

 

100  Kilogramm
desgl.
desgl.

desgl.

desgl.

desgl.

31

 

frei

24

100

135

220

150

220
        <pb n="253" />
        156

 

 

 

Maaßstab
Benennung  der  Gegenstände.  der  Zollsatz

Verzollung.
Nummer  Mark.
7.  Spitzen,  Tülle  und  Stickereien,  sowie  gewebte
Shawltücher,  welche  drei  oder  vier  Farben
haben  100  Kilogramm  300
8.  gewebte  Shawltücher  mit  fünf  oder  mehr  
Farben  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  ...  desgl.  450
42  Zink,  auch  mit  Blei  oder  Zinn  legirt,  und
Waaren  daraus:
a)  rohes  Zink;  Bruchzink  ..  .  ...  .  frei
b)  gewalztes  Zink  .....  ....  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  100  Kilogramm  3
c)  grobe  Zinkwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,
Eisen,  Blei  oder  Zinn  ohne  Politur  und  Lack;
Draht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  6
d)  feine  Zinkwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen  Zinkwaaren
  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  desgl.  24
43   |   Zinn,  auch  mit  Blei,  Spießglanz  oder  Zink  legirt,
und  Waaren  daraus:
a)  rohes  Zinn;  Bruchzinn    frei
b)  gewalztes  Zinn  ...  100  Kilogramm  3
c)  grobe  Zinnwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
Eisen,  Blei  oder  Zink  ohne  Politur  und  Lack
Draht  desgl.  6
d)  feine  Zinnwaaren,  auch  lackirte;  imgleichen  Zinnwaaren
  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen  desgl.  24

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="254" />
        —  157  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 18.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts  -  Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86.
S.  157.

 

 

 

 

(Nr.  1607.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1885/86.  Vom  23.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-
  Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86  wird

in  Ausgabe
auf  394  920  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  394  920  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  16.  März  1885  (Reichs-Gesetzbl.
S.  51)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  im  §.  1  bezifferten  Bedarfs  sind,  soweit
dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen  zur
Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge
der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  23.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1885.
        <pb n="255" />
        —  158  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachtrag
zum
Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86.
Für
Kapitel  das  Etatsjahr
Titel  Ausgabe.  1885/86
  treten  hinzu
  
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
2.  5.  II.  Auswärtiges  Amt  .  .  ...  150  000
3.  9.  III.  Reichsamt  des  Innern  200  000
4.     24.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  10  000
IX.  Eisenbahnverwaltung.
9a.  1.  Ordentlicher  Etat.  ....  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ...  34  920
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  394 920
Summe  der  Ausgabe.  394  920
Einnahme.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
Fortdauernde  Ausgabe.
17/65. B.  Betriebsverwaltung  —
Summe  der  Ausgabe  für  sich.
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IIl)  .  —.
23.  XI.  Matrikularbeiträge.
1/26.  Nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzes  394  920
Summe  XI  für  sich.
Summe  der  Einnahme:      394 920
Die  Ausgabe  beträgt  394 920
Balanzirt.

 

Berlin,  den  23.  Mai  1885.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="256" />
        Reichs-  Gesetzblatt.

№ 19.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung.  S.  159.

 

 



 

(Nr.  1608.)  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung.  Vom  28.  Mai1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Unfallversicherung.

§.  1.

Das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)
findet  mit  den  aus  nachstehenden  Bestimmungen  sich  ergebenden  Abänderungen
Anwendung  auf

1.  den  gesammten  Betrieb  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltungen,
  sowie  sämmtliche  Betriebe  der  Marine-  und  Heeresverwaltungen,
und  zwar  einschließlich  der  Bauten,  welche  von  diesen  Verwaltungen
für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden;

2.  den  Baggereibetrieb;

3.  den  gewerbsmäßigen  Fuhrwerks-,  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,  Prahmund
  Fährbetrieb,  sowie  den  Gewerbebetrieb  des  Schiffsziehens  (Treidelei);

4.  den  gewerbsmäßigen  Speditions-,  Speicher-  und  Kellereibetrieb;

5.  den  Gewerbebetrieb  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,
Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer.

§.  2.

Für  die  Post-,  Telegraphen.,  Marine-  und  Heeresverwaltungen,  sowie
für  die  vom  Reich  oder  von  einem  Bundesstaate  für  Reichs-  beziehungsweise
Reichs-  Gesetzbl.  1885.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1885.

Ausdehnung
der  Unfallversicherung.

Reichs-  und  Staatsbetriebe.
        <pb n="257" />
        —  160  —

Staatsrechnung  verwalteten  Eisenbahnbetriebe,  sämmtlich  einschließlich  der  Bauten,
welche  von  denselben  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,  tritt  an  die  Stelle
der  Berufsgenossenschaft  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat,  für  dessen  Rechnung
die  Verwaltung  geführt  wird.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  vom  Reich  oder  von  einem  Bundesstaate  für
Reichs-  beziehungsweise  Staatsrechnung  verwalteten  Baggerei-,  Binnenschiffahrts-,
Flößerei-,  Prahm-  und  Fährbetriebe,  sofern  nicht  die  Reichs-  beziehungsweise
Landesregierung  vor  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  über  die  Bildung  der
Berufsgenossenschaften  (§§.  12  ff.  des  Unfallversicherungsgesetzes)  erklärt,  daß  diese
Betriebe  denselben  angehören  sollen.

Soweit  hiernach  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  tritt,  werden  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Genossenschaftsversammlung
  und  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  durch  Ausführungsbehörden
wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten  Militärverwaltundbehörde
  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
vom  Reickskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde
zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,  welche  Behörden
als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.

§.  3.
Soweit  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
tritt,  finden  die  §§.  10  bis  31,  33  bis  40,  59  Absatz  4,  60,  62  Absatz  1,  71
bis  74,  75  Absatz  2  und  3,  76,  78  bis  86,  87  Absatz  1,  88,  89,  90  Absatz  1
lit.  a,  d,  e,  94,  103  bis  108  des  Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.

§.  4.
Personen  des  Soldatenstandes  sind  von  der  Versicherung  ausgeschlossen.
Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem  zweitausend
  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienst  (§.  2  Absatz  1  des  Unfallversicherungsgesetzes)
  kann  durch  die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese
Beamten  nicht  nach  §.  4  a.  a.  O.  von  der  Anwendung  des  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

§.  5.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  (§.  41  a.  a.  O.)  erfolgt  für  den
Geschäftsbereich  jeder  Ausführungsbehörde.

Das  Regulativ  (§.  43  a.  a.  O.)  wird  durch  die  für  den  Erlaß  der  Ausführungsvorschriften
  zuständige  Behörde  erlassen.  In  demselben  sind  die  Zahl
der  Vertreter  und  die  denselben  zu  gewährenden  Vergütungssätze  (§§.  44  Absatz  4,
49  Absatz  2,  55  Absatz  1  a.  a.  O.)  festzustellen.

Ueber  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen
beziehen,  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt  beziehungsweise  das  Landes-Versicherungsamt.
        <pb n="258" />
        —  161  —

§.  6.
Für  den  Geschäftsbereich  jeder  Ausführungsbehörde  ist  mindestens  ein
Schiedsgericht  (§.  46  a.  a.  O.)  zu  errichten.  Die  im  §.  47  Absatz  3  a.  a.  O.
bezeichneten  Beisitzer  werden  von  der  Ausführungsbehörde  ernannt.

§.  7.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§.  57  a.  a.  O.)  erfolgt  durch  die  in
den  Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

§.  8.

Gegen  den  Bescheid  der  zuständigen  Behörde,  durch  welchen  ein  Entschädigungsanspruch
  aus  dem  Grunde  abgelehnt  wird,  weil  der  Betrieb,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  den  §.  1  fallend  erachtet
wird,  steht  dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  beziehungsweise  Landes-Versicherungsamt  zu,  welche  bei
demselben  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  des  ablehnenden  Bescheides
einzulegen  ist.

§.  9.

Vorschriften  der  Ausführungsbehörden  über  das  in  den  Betrieben  von  den
Versicherten  zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  sind,  sofern
sie  Strafbestimmungen  enthalten  sollen,  vor  dem  Erlaß  mindestens  drei  Vertretern
  der  Arbeiter  zur  Berathung  und  gutachtlichen  Aeußerung  vorzulegen.  Die
Berathung  findet  unter  Leitung  eines  Beauftragten  der  Ausführungsbehörde  statt.
Der  Beauftragte  darf  kein  unmittelbarer  Vorgesetzter  der  Vertreter  der  Arbeiter  sein.

Die  auf  Grund  solcher  Vorschriften  verhängten  Geldstrafen  fließen  in  die
Krankenkasse,  welcher  der  zu  ihrer  Zahlung  Verpflichtete  zur  Zeit  der  Zuwiderhandlung
  angehört.

§.  10.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  in  §§.  2  bis  9  erforderlichen
Ausführungsvorschriften  sind  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde
zu  erlassen.

§.  11.

Soweit  nicht  die  §§.  2  bis  10  Anwendung  finden,  erfolgt  die  Versicherung
durch  Berufsgenossenschaften  nach  den  Bestimmungen  des  Unfallversicherungsgesetzes.
Bei  der  Errichtung  von  Berufsgenossenschaften  für  Eisenbahnen  oder  die  im  §.  1
Ziffer  3  bezeichneten  Betriebe  kann  von  der  Bestimmung  des  §.  9  des  Unfallversicherungsgesetzes
  abgesehen  werden,  wonach  die  für  einen  bestimmten  Bezirk
gebildeten  Berufsgenossenschaften  innerhalb  desselben  alle  Betriebe  desjenigen
Industriezweiges  umfassen  müssen,  für  welchen  sie  errichtet  sind.

Privatbetriebe.
        <pb n="259" />
        Gemeinsame
Bestimmungen.

Ausdehnung  der
Krankenversicherung.

—  162  —

§.  12.
Soweit  Betriebe  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltungen,

sowie  Betriebe  der  Marine-  und  Heeresverwaltungen  bereits  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
  einer  Berufsgenossenschaft  zugetheilt  sind,  scheiden  dieselben
aus  der  letzteren  mit  den  aus  §.  32  a.  a.  O.  sich  ergebenden  Rechtswirkungen
aus.  Dasselbe  gilt  von  Anlagen,  welche  Bestandtheile  eines  Binnenschiffahrtsbetriebes
  sind.

Auf  die  im  §.  1  Absatz  6  a.  a.  O.  bezeichneten  Eisenbahn-  und  Schiffahrtsbetriebe
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§.  13.

Ereignet  sich  ein  Unfall  auf  der  Fahrt,  so  ist  die  nach  §  51  Absatz  1  a.  a.  O.
zu  erstattende  Anzeige  an  diejenige  Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu  richten,  in
deren  Bezirk  sich  der  Unfall  ereignet  hat  oder  der  erste  Aufenthalt  nach  demselben
genommen  wird.  Die  Untersuchung  des  Unfalls  (§.  53  a.  a.  O.)  erfolgt  durch
diejenige  Ortspolizeibehörde,  an  welche  die  Anzeige  erstattet  ist.  Auf  Antrag
Betheiligter  (§.  54  a.  a.  O.)  kann  jedoch  die  der  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte
Behörde  die  Untersuchung  durch  eine  andere  Ortspolizeibehörde  herbeiführen.  Die
zur  Führung  der  Untersuchung  berufene  Ortspolizeibehörde  hat  der  Krankenkasse,
welcher  der  Verletzte  angehört,  rechtzeitig  von  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die
Untersuchung  vorgenommen  werden  wird,-  Kenntniß  zu  geben.  Der  Vorstand
hat  das  Recht,  zum  Zweck  der  Theilnahme  an  den  Untersuchungsverhandlungen
einen  Vertreter  für  die  im  §.  54  des  Unfallversicherungsgesetzes  bezeichneten  Bevollmächtigten
  zu  bestellen  und  ist  hierbei  nicht  auf  den  Kreis  der  Kassenmitglieder
beschränkt.

Hinsichtlich  der  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  in  §§.  51  Absatz  5,  52,  56  a.  a.  O.

§.  14.
Auf  Unfallverhütungsvorschriften,  welche  sich  auf  die  Sicherheit  des  Eisenbahnbetriebes
  beziehen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  9  dieses  Gesetzes,  sowie
der  §§.  79,  81  des  Unfallversicherungsgesetzes  keine  Anwendung.

II.  Krankenversicherung.

§.  15.

Auf  alle  im  §.  1  bezeichneten  Betriebe  findet  das  Gesetz  über  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  in  gleicher
Weise  wie  auf  die  im  §.  1  desselben  bezeichneten  Betriebe  Anwendung.  Soweit
hierdurch  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Krankenversicherung  auf  Personen  ausgedehnt
  wird,  welche  in  einem  Transportbetriebe  beschäftigt  sind,  tritt  §.  2  Ziffer  3
des  Krankenversicherungsgesetzes  außer  Kraft.
        <pb n="260" />
        —  163  —

Personen  des  Soldatenstandes,  sowie  solche  in  Reichs-  oder  Staatsbetrieben
beschäftigte  Personen,  welche  dem  Reich  oder  dem  Staate  gegenüber  in  Krankheitsfällen
  einen  Anspruch  auf  Fortzahlung  des  Gehaltes  oder  des  Lohnes  oder
auf  eine  den  Bestimmungen  des  §.  6  a.  a.  O.  entsprechende  Unterstützung  mindestens
  für  dreizehn  Wochen  nach  der  Erkrankung  haben,  sind  von  der  Krankenversicherung
  ausgeschlossen.

Als  Beschäftigungsort  gilt  im  Zweifel  der  Sitz  des  Gewerbebetriebes,  in
welchem  die  Beschäftigung  stattfindet.

§.  16.

Erkrankt  ein  Versicherter  auf  der  Fahrt  im  Inlande  außerhalb  des  Bezirks
der  Orts-,  Betriebs-  (Fabrik-),  Bau-,  Innungs-Krankenkasse,  der  Knappschaftskasse
  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  welcher  er  angehört,  so  hat  dem
Erkrankten  die  Gemeinde  des  Ortes,  an  welchem  die  Fürsorge  für  denselben  nothwendig
  wird,  diejenigen  Unterstützungen  zu  gewähren,  welche  er  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  der  Krankenkasse,  der  er  angehört,  zu  beanspruchen  hat.
Diese  hat  der  unterstützenden  Gemeinde  die  ihr  hieraus  erwachsenden  Kosten  zu
erstatten.  Bei  der  Erstattung  gilt  als  Ersatz  der  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des
Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des  Krankengeldes,
sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Erkrankt  ein  bei  einer  Orts-,  Betriebs- (Fabrik-),  Bau-,  Innungs-Krankenkasse,
  bei  einer  Knappschaftskasse  oder  bei  einer  Gemeinde-Krankenversicherung
Versicherter  auf  der  Fahrt  im  Auslande,  so  hat  dem  Erkrankten  der  Betriebsunternehmer
  diejenigen  Unterstützungen  zu  gewähren,  welche  er  von  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  der  Krankenkasse,  der  er  angehört,  zu  beanspruchen  hat.
Diese  hat  dem  Betriebsunternehmer  die  ihm  hieraus  nachweislich  erwachsenden
Kosten  zu  erstatten.  Bei  der  Erstattung  gilt  als  Ersatz  der  im  §.  6  Absatz  1
Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Leistungen  die  Hälfte  des
Krankengeldes.

Streitigkeiten,  welche  hieraus  entstehen,  werden,  soweit  es  sich  um  Unterstützungsansprüche
  handelt,  nach  §.  58  Absatz  1  a.  a.  O.,  im  Uebrigen  nach
§.  58  Absatz  2  a.  a.  O.  entschieden.

 

III.  Schlußbestimmungen.

§.  17.

Mit  den  aus  diesem  Gesetze  sich  ergebenden  Abänderungen  treten  die  Bestimmungen
  der  Abschnitte  II,  III,  IV,  V  und  VIII  des  Unfallversicherungsgesetzes,
  die  auf  diese  Abschnitte  bezüglichen  Strafbestimmungen  und  diejenigen
Vorschriften,  welche  zur  Durchführung  der  in  diesen  Abschnitten  getroffenen  Anordnungen
  dienen,  in  Betreff  der  im  §.  1  bezeichneten  Betriebe  mit  dem  Tage
der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  34

Gesetzeskraft.
        <pb n="261" />
        —  164  —

Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  des  Krankenversicherungsgesetzes,  soweit
sie  die  Beschlußfassung  über  die  statutarische  Einführung  des  Versicherungszwanges,
sowie  die  Herstellung  der  zur  Durchführung  des  Versicherungszwanges  dienenden
Einrichtungen  betreffen.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  ganz  oder  theilweise  in  Kraft  treten,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="262" />
        —  165  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 20.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten  Papiers  gegen
unbefugte  Nachahmung.  S.  165.  —  Konvention  mit  dem  Königreich  Madagaskar.  S.  166.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1609.)  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten
  Papiers  gegen  unbefugte  Nachahmung.  Vom  26.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Papier,  welches  dem  zur  Herstellung  von  Reichskassenscheinen  verwendeten,
durch  äußere  Merkmale  erkennbar  gemachten  Papier  hinsichtlich  dieser  Merkmale
gleicht  oder  so  ähnlich  ist,  daß  die  Verschiedenheit  nur  durch  Anwendung  besonderer
  Aufmerksamkeit  wahrgenommen  werden  kann,  darf,  nachdem  die  Merkmale
  in  Gemäßheit  des  §.  7  des  Gesetzes  vom  30.  April  1874,  betreffend  die
Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40),  öffentlich  bekannt
gemacht  worden  sind,  ohne  Erlaubniß  des  Reichskanzlers  oder  einer  von  demselben
  zur  Ertheilung  der  Erlaubniß  ermächtigten  Behörde  weder  angefertigt
oder  aus  dem  Auslande  eingeführt,  noch  verkauft,  feilgehalten  oder  sonst  in
Verkehr  gebracht  werden.

§.  2.

Wer  den  Bestimmungen  im  §.  1  vorsätzlich  zuwiderhandelt,  wird  mit
Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre,  und  wenn  die  Handlung  zum  Zweck  eines
Münzverbrechens  begangen  worden  ist,  mit  Gefängniß  von  drei  Monaten  bis  zu
zwei  Jahren  bestraft.  Ist  die  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden,  so
ist  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
zu  erkennen.

§.  3.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  des  Papiers  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
  ob  dasselbe  dem  Verurtheilten  gehört  oder  nicht.  Auf  die  Einziehung
Reichs-  Gesetzbl.  1885.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1885.
        <pb n="263" />
        —  166  —

des  Papiers  ist  auch  dann  zu  erkennen,  wenn  die  Verfolgung  oder  die  Verurtheilung
  einer  bestimmten  Person  nicht  stattfindet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Mai  1885.

(L. S.)  

—.—

(Nr.  1610.)  Konvention  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  dem  Königreich  Madagaskar.
  Vom  15.  Mai  1883.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser
Wilhelm  I.,  König  von  Preußen,  im
Namen  des  Deutschen  Reichs  einerseits,
und  Ihre  Majestät  Ranavalomanjaka  II.,
Königin  von  Madagaskar,  andererseits,
von  dem  Wunsche  geleitet,  das  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  dem  Königreich
Madagaskar  glücklicherweise  bestehende
gute  Einvernehmen  zu  erhalten  und  den
Handelsverkehr  zwischen  beiden  Ländern
zu  fördern,  haben  beschlossen,  den  Unterthanen
  und  Angehörigen  des  einen  Landes
in  dem  anderen  Lande  alle  Rechte  zu
sichern,  welche  die  Unterthanen  und  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation
dort  genießen;  zu  diesem  Zweck  sind  die
folgenden  Artikel  zwischen  dem  Grafen
Paul  von  Hatzfeldt-Wildenburg,
Staatsminister  und  Staatssekretär  des
Auswärtigen  Amts,  der  hierzu  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,  gehörig  bevoll-

  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

(No.  1610.)  Fanekena  amy  ny  German
Empire  sy  ny  Fanjakany
Madagascar.

His  Majesty  Wilhelm  I.  Emperor
ny  German,  Mpanjaka  ny  Prussia,
amy  uy  anaran  #ny  German  Empire
amy  uy  ankilany;  ary  Her  Majest)
Ranavalomanjaka  II.  Mpanjaka  ny
Madagascar  amy  uy  ankilany,  noho
Jzy  Samy  maniry  hitana  y  flhavanana
  fitankahalalana  tsara  izayeta
misy  Ssoa  amantsara,  ary  mba  hampitombo
  uy  fliraharahana  amy  uy  Varotra
  amy  ny  German  Empire  sy  ny
Fanjakany#  Madagascar.  dia  nitahnapa-kevitra
  hanao  ny  hahazoan
IEny  vahoaka  sy  ny  olony  izay  any
amy  ny  tanin  'ny  anankiray,  ny  soa
rehetra  toraka  izay  azon  'ny  vaho-—
aka  sy  olona  avy  amy  ny  flrenena
mahazo  soa  be  indrindra.  Ka  noho
izany,  izao  Toko  manaraka  izao  no
efa  nifanarahana  ary  nasiany  Count
Paul  von  Hatzfeldt-Wilden—
burg,  Minister  amy  ny  Fanjakana,
        <pb n="264" />
        mächtigt  worden  ist,  und  Ravoninahitriniarivo,
  der  15.  Rangklasse,
Offizier  des  Palastes  und  erster  Staatssekretär
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,
  und  Ram  aniraka,  der  14.  Rangklasse,
  Offizier  des  Palastes,  Mitglied
des  Geheimen  Staatsraths,  welche  hierzu
von  Ihrer  Majestät  der  Königin  von
Madagaskar  ermächtigt  worden  sind,
vereinbart  und  unterzeichnet  worden:

Artikel  I.

Friede,  Freundschaft  und  gutes  Einvernehmen
  soll  für  alle  Zeit  zwischen
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Ihrer  Majestät
  der  Königin  von  Madagaskar,
Ihren  Erben  und  Nachfolgern,  und
zwischen  den  Unterthanen  und  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  und  des
Königreichs  Madagaskar  fortbestehen.

Artikel  II.

Die  diplomatischen,  konsularischen  und
maritimen  Vertreter,  Agenten  und  Offiziere
  des  einen  vertragschließenden  Theiles
sollen  in  Ausübung  ihrer  Pflichten  innerhalb
  der  Besitzungen  des  anderen  Theiles,
und  die  Unterthanen  und  Angehörigen
des  einen  Landes  sollen  für  ihre  Person
und  ihr  Eigenthum  und  in  Ansehung
des  Handels,  des  Gewerbes  und  der
Schiffahrt  und  in  jeder  anderen  Beziehung
  in  dem  anderen  Lande  denselben
Schutz  und  dieselben  Rechte,  Privilegien,
Vortheile,  Immunitäten  und  Befreiungen
genießen,  welche  nach  den  Gesetzen  dieses
Landes  jetzt  oder  in  Zukunft  den  diplomatischen,
  konsularischen  und  maritimen
Vertretern)  Agenten  und  Offiieren
und  den  Unterthanen  und  Angehörigen

167

sady  Lehiben  ny  Mpanao  Raharaha
amy  ny  Vahiny,  Ssonia,  izay  nomena
fahefana  hanao  izany  amyny  ankilany
  His  Majesty  Emperor  ny  German,
  Mpanjaka  ny  Prussia;  Sy  Ravoninahitriniarivo,
  15  Vtra
O.  D.  P.  Lehiben  ny  Mpanao  Raharaha
  amy  ny  Vahiny,  8  Ramaniraka,
  14  Vira  O.  D.  P.  Isan  'ny
Mpanolotsaina,  nomena  fahefana
hanao  izany  amy  ny  ankilany  Her
Majesty  Mpanjaka  ny  Madagascar:

Toko  I.

Isy  hisy  ady,  ary  fihavanana  sy
fifankahalalana  tsara,  hisy  mandrakizay
  amy  ny  His  Majesty  Emperor
ny  German,  Mpanjaka  ny  Prussia,
Her  Majesty  Mpanjaka  ny  Madagascar
  S  amy  ny  Mpandova  sy
Mpandimby  Azy,  ary  am  ny  Vahoaka
  sy  olona  amy  uy  German
Empire  8yny  Fanjakany  Madagascar.

Toko  II.

Ny  maso-wohon  uy  diplomatika
sy  ny  an  'ny  Consular  ary  My  an
y  tantsambo  sy  ny  agents,  ary
ny  manamboninahitra  avy  amin
Izy  koatonta  mi  faneky,  raha  manao
  ny  fanompoany)  ao  amy  ny
fanjakan  #ny  iray  ämin’  I  yF  mi  faneky
ireo,  ary  koa  ny  vahodaka  Sy  olona
avy  amy  ny  tanin  'ny  iray  amin'
IEy  koatonta,  na  ny  tenany,  na  ny
fananany,  na  ny  momba  ny  fandratoana
  &amp;amp;  y  varony,  ary  ny  f#ton-„ran-tsambo,
  sy  amy  ny  zavatra
rehetra  na  inona  na  inona  ao  amy
ny  tanin  #y  iray,  dia  samy  hahazo
fiarovana  mitovy,  Sy  izay  soa  rehetra,
ary  iIay  fanome  fameläna,  ary
fanafahana  sy  fahalalahana  omena
        <pb n="265" />
        der  meistbegünstigten  Nation  eingeräumt
werden.

Artikel  III.

Diese  Konvention  soll  von  beiden  Hohen
vertragschließenden  Theilen  ratifizirt,  und
die  Ratifikations-Urkunden  sollen  beiden
Regierungen  durch  Vermittelung  des
deutschen  Konsulats  in  Tamatave  übersandt
  werden.

Diese  Konvention  wird  in  dem  Königreich
  Madagaskar  mit  dem  Tage  der
Ratifizirung  durch  Ihre  Majestät  die
Königin  von  Madagaskar,  welche  so
früh  als  möglich  innerhalb  von  drei
Monaten  nach  der  Unterzeichnung  erfolgen
  soll,  und  in  dem  Deutschen  Reich
mit  dem  Tage  ihrer  Ratifizirung  durch
Seine  Majestät  den  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,  welche  sobald  als
möglich  innerhalb  von  sechs  Monaten
nach  der  Ratifizirung  durch  Ihre  Majestät
  die  Königin  von  Madagaskar  stattfinden
  soll,  in  Kraft  treten.

In  doppelten,  in  deutscher  und  malegassischer
  Sprache  ausgefertigten  Originalen,
  unter  Anheftung  einer  englischen
Uebersetzung,  unterzeichnet  und  gesiegelt
zu  Berlin,  den  15.  Mai  des  Jahres  1883.

(L.  S.)  Graf  von  Hatzfeldt.

168  —

amy  uy  ankehitriny,  na  homena
amy  ny  Acoriana,  araka  uy  lalän
Izany  tany  izany,  toraka  izay  omena
ny  masoivohon  #y  diplomatika  sy
ny  an  'ny  consular  ary  ny  an  'ny
tantsambo  sy  ny  agents,  ary  ny
manamboninahitra  sy  amy  ny  vahoaka
  sy  olona  avy  amy  ny  sre—
nena  mahazo  soa  be  indrindra.

Toko  III.

Ity  Fanekena  ity  ho  hamarinin
yOlona  Ambony  koa  tonta  mi
faneky;  ary  #yF  taratasy  fanamarinana,
  hampanaterina  amy  U  Covernamenta
  roa  amy  ny  alalaän  #ny
Consulate  ny  German  ao  Tamatave.
Ity  Fanekena  ity  hanankery  ac  amy
ny  Fanjakany  Madagascar  hatr  amy
ny  andro  izay  hanamarinany  Her
Majesty  Mpanjaka  ny  Madagascar
àzy;  ary  IZany  fanamarinana  iany
dia  hataony  faingana,  araka  izay
azo  atao,  ao  anatin  'ny  telo  volana
nanaovana  sonia  ity;  ary  hanankery
ao  amy  ny  German  Empire  iry,
hatr  amy  ny  andro  nanacvany
His  Majesty  Emperor  ny  German,
Mpanjaka  ny  Prussia  fanamarinana
azy;  ary  izany  fanamarinana  izany,
dia  hataony  faingana,  ao  anatin  ’ny
enim  bolana,  aorian  ny  nanamarina
ny  Her  Majesty  Mpanjaka  ny  Madagascar
  azy.

Nasiana  sonia  sy  kase  amy  ny
taratasy  roa  nosoeratana  amy  uy
teny  german  Sy  malagasy,  iza  Samy
misy  dikany  teny  engilisy  nakambana
  aminy  ayy,  tao  Berlin  tamy
Mnuy  faha  15  May,  ny  taona  1883.

Ravoninahitrini  rivo.
Ramaniraka.

(L.  S.)
        <pb n="266" />
        —  169  —

(Translation.)

Convention

between

the  German  Empire  and  the  Kingdom  of  Madagascar.

 

His  Majesty  the  German  Emperor  William  I.,  King  of  Prussia,  in  the
name  of  the  German  Empire,  on  the  one  part,  and  Her  Majesty  Ranavalomanjaka
  II.,  Queen  of  Madagascar,  on  the  other  part,  being  desirous
to  maintain  the  relations  of  good  unterstanding  which  happily  Subsist
and  to  promote  the  commercial  intercourse  between  the  German  Empire
and  the  Kingdom  of  Madagascar,  have  decided  to  secure  to  the  subjects
and  citizens  of  either  country  within  the  other  country  all  the  rights
there  enjoyed  by  the  subjects  and  citizens  of  the  most  favoured  nation;
for  that  purpose  the  following  articles  have  been  agreed  upon  and  signed
between  the  Count  Paul  von  Hatzfeldt-Wildenburg,  State-Minister
and  Secretary  of  State  for  Foreign  Affairs,  duly  authorized  to  that  effect
on  the  part  of  His  Majesty  the  German  Emperor,  King  of  Prussia,  and
Ravoninahitriniarivo,  15tb  honour,  Officer  of  the  Palace,  Chief  Secretary
  of  State  for  Foreign  Affairs,  and  Ramaniraka,  14-½  honour,  Officer
of  the  Palacc,  Member  of  the  Privy  Council,  duly  authorized  to  that
effect  on  the  part  of  Her  Majesty  the  Queen  of  Madagascar:

ARTICLE  I.

Peace,  friendship  and  good  understanding  shall  for  ever  continue  to
subsist  between  His  Majesty  the  German  Emperor,  King  of  Prussia,  and
Her  Majesty  the  Queen  of  Madagascar,  Their  heirs  and  successors,  and
between  the  subjects  and  citizens  of  the  German  Empire  and  of  the
Kingdom  of  Madagascar.

ARTICLE  II.

The  diplomatic,  consular  and  naval  representatives,  agents  and
officers  of  either  Contracting  Party  shall  in  the  exereise  of  their  duties
within  the  dominions  of  the  other  Party,  and  the  subjects  and  eitizens
of  either  country  shall  for  their  persons  and  property  and  with  regard
to  commerce,  trade  and  navigation  and  to  any  other  matter  whatsoever,
enjoy  within  the  other  country  the  same  protection  and  all  the  rights,
Privileges,  advantages,  immunities  and  exemptions,  which  under  the
laws  of  that  country  are  now,  or  may  hereafter  be  granted  there  to  the

Reichs-  Gesetzbl.  1885.  36
        <pb n="267" />
        —  170  —

diplomatic,  consular  and  naval  representatives,  agents  and  officers  and
to  the  subjects  and  citizens  of  the  most  favoured  nation.

Article  III.

This  convention  shall  be  ratifted  on  the  part  of  Both  High  Contracting
  Parties,  and  the  instruments  of  ratification  shall  be  forwarded
to  both  Governments  through  the  German  Consulate  at  Tamatave.

This  convention  shall  come  into  effect,  in  the  Kingdom  of  Madagascar
  from  the  date  of  its  ratification  by  Her  Majesty  the  Queen  of
Madagascar,  which  shall  take  place  as  soon  as  may  be  within  three
months  from  the  date  ot  its  signature,  and  in  the  German  Empire  from
the  date  of  its  ratification  by  His  Majesty  the  German  Emperor,  King
of  Prussia,  which  shall  take  place  as  soon  as  may  be  within  six  months
from  the  ratification  by  Her  Majesty  the  Queen  of  Madagascar.

Signed  and  sealed  in  duplicate  originals,  drawn  up  in  the  German
and  Malagasy  languages  with  an  english  translation  attached  to  each,
at  Berlin,  this  15th  day  of  May,  in  the  year  1883.

(L.  S.)  Count  von  Hatzfeldt.  Ravoninahitriniarivo.
(L.  S.)  
Ramaniraka.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  beiderseits  ratifizirt  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="268" />
        —  171  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  vom  1.  Juli
1881.  S.  171.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von
Reichsstempelabgaben.  S.  179.  -

 

 

 

  

 

(Nr.  1611.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  vom  1.  Juli  1881.  Vom  29.  Mai  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

In  dem  Gesetze,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  vom
1.  Juli  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185)  treten  an  die  Stelle  von  §§.  1,  6  bis
11,  nebst  Ueberschrift  derselben,  21,  23  Absatz  2,  27,  30  Absatz  1  und  der  Tarifnummer
  4  sowie  hinter  §§.  22,  23  und  28  folgende  Bestimmungen:

§  1.

Die  in  dem  anliegenden  Tarif  unter  1,  2,  3  und  5  bezeichneten  Urkunden
und  die  daselbst  unter  4  bezeichneten  Geschäfte  unterliegen  den  daselbst  bezeichneten
  Abgaben  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen:

II.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.

(Tarifnummer  4.)

§.  6.

Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inlande
abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben.
Im  Auslande  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,  wenn  beide
Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind;  ist  nur  der  eine  Kontrahent  im  In-Reichs-Gesetztl.
  1885.  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1885.
        <pb n="269" />
        —  172  —

lande  wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei
kaufmännischen  Firmen  entscheidet  für  die  Frage  des  Wohnortes  der  Sitz  der
Handelsniederlassung,  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

Als  im  Auslande  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche  durch
briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und
einem  Orte  des  Auslandes  zu  Stande  gekommen  sind.

§.  7.

Bedingte  Geschäfte  gelten  in  Betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Ist
einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  oder  die  Befugniß,  innerhalb  bestimmter
  Grenzen  den  Umfang  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe
nach  dem  höchstmöglichen  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter  veränderten
  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen
  auf  einen  späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (Artikel  360  des  Handelsgesetzbuchs)
  abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  dem  Kommissionär
  und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem
Kommissionär  und  dem  Kommittenten  zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung
des  §.  11  a  Absatz  2  eintritt.

Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe'“)  abgeschlossen
werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven  Gegenkontrahenten
(die  Aufgabe)  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe  spätestens  am  folgenden  Werktage  gemacht
  wird;  wird  dieselbe  später  gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.

§.  8.

Werden  zwischen  denselben  Kontrahenten  an  einem  Tage  zu  gleichen  Vertragsbestimmungen
  mehrere  Geschäfte  über  Gegenstände  derselben  Art  ohne  Vermittler
oder  durch  denselben  Vermittler  abgeschlossen,  so  gelten  diese  Geschäfte  in  Betreff
der  Besteuerung  als  ein  Geschäft.

 

§.  9.
Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet:
1.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  abgeschlossen
  ist,  dieser,
anderenfalls:
2.  wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser,

3.  wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter
nach  Artikel  28  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern
  verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,
        <pb n="270" />
        —  173  —

4.  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  handelt  (§.  7  Absatz  3),  der  Kommissionär,

5.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

Die  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten  haften  für
die  Abgabe  als  Gesammtschuldner,  indessen  ist  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe
  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§.  6  Absatz  2),  der  nicht  im  Inlande
  wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  verhaftet.

Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe  von  jedem
für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.

§.  10.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  hat  über  das
abgabepflichtige  Geschäft  eine  Schlußnote  auszustellen,  welche  den  Namen  und  den
Wohnort  des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen
  des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis,  sowie  die  Zeit  der  Lieferung  ergeben
  muß.  Die  Unterschrift  des  Ausstellers  ist  nicht  erforderlich.

Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den
erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,  von  dem  je
eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  bestimmt  ist.  Spätestens  am  dritten
Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  hat  der  Aussteller  der  Schlußnote
die  nicht  für  ihn  bestimmte  Hälfte  der  letzteren,  wenn  derselbe  die  Schlußnote  aber
als  Vermittler  ausgestellt  hat  (§.  9  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften  abzusenden.

Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag  in
ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  nicht  ausstellen  und  aus  der
Hand  geben.

§.  11.

Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  (§.  9
Absatz  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte  Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe
binnen  14  Tagen  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  den  fehlenden  Stempelbetrag
  auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden;  ist  einem  solchen  Kontrahenten
  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,  so  hat  derselbe
seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe  der  im  §.  10  Absatz  1  und  2
gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

Sind  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte  (§.  9
Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  betheiligt,  so  hat  jeder  von  ihnen  nur  die
Hälfte  des  auf  der  zugestellten  Schlußnote  fehlenden  Betrages  nachträglich  zu  verwenden,
  im  Falle  des  Nichteinganges  der  Schlußnote  aber  zu  der  von  ihm  auszustellenden
  Schlußnote  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  verwenden.

Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  mangels  des  Empfanges  der
Schlußnote  entrichtete  Abgabe  ist  zurückzuerstatten,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß

  37*
        <pb n="271" />
        —  174  —

der  zunächst  Verpflichtete  die  ihm  nach  §.  10  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig
  erfüllt  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  im  Verwaltungswege.

§.  11a.

Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte  umfassen,  insofern
letztere  demselben  Steuersatze  unterliegen  und  an  demselben  Tage  und  unter  denselben
  Kontrahenten,  welche  in  gleicher  Eigenschaft  gehandelt  haben,  abgeschlossen
worden  sind.  Die  Abgabe  ist  in  diesem  Falle  von  dem  Gesammtwerth  der  Geschäfte
  zu  berechnen.

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote  mit
dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft
zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die
Schlußnote  spätestens  am  ersten  Werktage  nach  dem  Empfang  unter  Beifügung
des  Namens  seines  Kommittenten  an  den  letzteren  absendet.

§.  11b.

Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numerirt  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren.


§.  11c.

Ist  bei  dem  Abschluß  eines  abgabepflichtigen  Geschäfts  zwischen  zwei  Kontrahenten,
  welche  nicht  nach  Artikel  28  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von
Handelsbüchern  verpflichtet  sind,  eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde
aufgestellt  worden,  so  bleiben  die  §§.  9,  10,  11,  11a,  11b  außer  Anwendung.
Die  Kontrahenten  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  14  Tagen  nach
dem  Geschäftsabschluß  der  Steuerbehörde  zur  Abstempelung  vorzulegen;  diese  Verpflichtung
  erstreckt  sich  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage
  zu  erheben  ist  (§.  6  Absatz  2),  nicht  auf  den  nicht  im  Inlande  wohnhaften
Kontrahenten.

§.  11d.

Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht
möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter  den  vom  Bundesrath  festzusetzenden  Maßgaben
  so  lange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrath
bestimmt  ferner,  unter  welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  insbesondere
bei  im  Auslande  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung  der
Schlußnoten  eintreten  kann.

§.  11e.

Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesraths  dürfen  Stempelzeichen  zur
Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt
  werden.
        <pb n="272" />
        —  175  —

§.  11f.

Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig  sind,  oder  auf  welche
die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung  findet,
sowie  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keinen
Stempelabgaben  (Taxen,  Sporteln  u.  s.  w.)  unterworfen.  Werden  diese  Schriftstücke
  indessen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt,  so  unterliegen
  sie,  neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen  Abgabe,
den  in  den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  und  Beglaubigungen
  etwa  vorgeschriebenen  Stempeln  (Taxen,  Sporteln  u.  s.  w.).

§.  11g.

Wer  den  Vorschriften  im  §.  10  Absatz  1  und  2,  §.  11  Absatz  1  und  2
und  §.  11c  zuwiderhandelt,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen
Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark
beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt
statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend

Mark  ein.
§.  11h.

Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  §.  11g  bestraft  worden,  von  neuem
den  dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  hat  neben  der  im  §.  11g
vorgesehenen  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung
  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaate  erfolgt  ist.  Sie  ist
verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  entrichtet  oder  ganz  oder
theilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem  Erlaß  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  fünf  Jahre  verflossen
  sind.

§.  11i.

Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §.  10  Absatz  3  und  §.  11b  verstößt,  ist  mit
Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark  zu  bestrafen.

§.  21.

Der  Bundesrath  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des
Vertriebes  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  und
gestempelten  Formulare,  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten
und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,
unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und  Formulare,  sowie  für  Stempel  auf
verdorbenen  Werthpapieren  Erstattung  zulässig  ist.
        <pb n="273" />
        —  176  —

§. 22a.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des
Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt
geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  der  Civilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht
auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.  Soweit  bei  denselben
Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die  Revision,
  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht  an
das  Reichsgericht.

§.  23  Absatz  2.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§.  3,  11g  und  16  aus
den  Umständen  sich  ergiebt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden
können,  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

§.  23a.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesammtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen
  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen  als
Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten  betheiligt
  sind.

Auf  die  Verhängung  der  im  §.  11h  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  27.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

Die  Landesregierungen  bestimmen  höhere  Beamte,  welche  nach  näherer
Vorschrift  des  Bundesraths  die  Schriftstücke  der  öffentlichen  und  der  von  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  betriebenen  Bank-,  Kreditoder
  Versicherungsanstalten,  sowie  der  zur  Erleichterung  der  Liquidation  von  Zeitgeschäften
  bestimmten  Anstalten  (Liquidationsbüreaus  u.  s.  w.)  periodisch  bezüglich
der  Abgabenentrichtung  zu  prüfen  haben.

Den  revidirenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichenfalls
  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen.
        <pb n="274" />
        —  177  —

Von  anderen  als  den  im  Absatz  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde
  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige
Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

§.  28a.  

Der  Bundesrath  ordnet  an,  in  welchen  Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen
  Sachverständige  zu  hören  sind;  solche  sind,  wo  Handelsvorstände
bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen.

Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse
  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirks,  zum  Zweck  der  Durchführung  des  Gesetzes
  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgaben  reglementarische  Anordnungen
erlassen;  letztere  bedürfen  der  Zustimmung  der  Landesregierungen.

§.  30  Absatz  1.

Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung  der  durch  dieses  Gesetz
unter  Tarifnummer  1,  2,  3  angeordneten  Abgaben  befreit.

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1885  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  unter  Berücksichtigung  der  obigen
Aenderungen  sich  ergebenden  Text  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  mit  einer  fortlaufenden
  Nummernfolge  der  Paragraphen  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt
zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Mai  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck
        <pb n="275" />
        178

—

Tarifnummer  4.

 

 

 

Laufende Nr.  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.      der
  Hun-  Tau-
  dert.  send.  Abgabe.
4.   A.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über  vom  Werth  des  Gegenstandes
1.  ausländische  Banknoten,  ausländisches  des  Geschäfts,  und  zwar  in
Papiergeld,  ausländische  Geldsorten;  Abstufungen  von  je  vollen
2.  Werthpapiere  der  unter  1,  2  und  3  dieses  2000  Mark,  bei  Geschäften  im
    ⅟₁₀  Werthe  von  10  000  Mark
Tarifs  bezeichneten  Art  ........  ..  .  .  ..  
    und  mehr  in  Abstufungen  von
B.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  welche  je  vollen  10  000  Mark.  Bei
unter  Zugrundelegung  von  Usancen  einer  Börse  Geschäften  unter  2  000  Mark
geschlossen  werden  (Loko-  Zeit-,  Fir-,  Termin-  wird  die  Steuer  von  einem
Prämien-  etc.  Geschäfte))  über  Mengen  von  Werthe  von  2  000  Mark  be-Waaren,
  die  börsenmäßig  gehandelt  werden   —  rechnet.

 

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten  diejenigen
Waaren,  für  welche  an  der  Börse,  deren
Usancen  für  das  Geschäft  maßgebend  sind,
Terminpreise  notirt  werden.

Anmerkung.

Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über  im
Inlande  von  einem  der  Kontrahenten  erzeugte  oder
hergestellte  Mengen  von  Sachen  oder  Waaren  sind

steuerfrei.
Befreiungen.

Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1.  falls  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts
  nicht  mehr  als  600  Mark  beträgt,

2.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte  über  die
unter  A1  bezeichneten  Gegenstände,  sowie
über  ungemünztes  Gold  oder  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten  solche  Geschäfte,
  welche  vertragsmäßig  durch  Lieferung
des  Gegenstandes  seitens  des  Verpflichteten
an  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu
erfüllen  sind.

 

 

 

 

 

 

Der  Werth  des  Gegenstandes
  wird  nach  dem  vereinbarten
  Kauf-  oder  Lieferungspreis,
  sonst  durch  den  mittleren
  Börsen-  oder  Marktpreis
am  Tage  des  Abschlusses  bestimmt.
  Die  zu  den  Werthpapieren
  gehörigen  Zins-  und
Dividendenkupons  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe  außer
Betracht.

Ausländische  Werthe  sind
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
umzurechnen.
        <pb n="276" />
        —  179  —

(Nr.  1612.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von
Reichsstempelabgaben.  Vom  3.  Juni  1885.

Auf  Grund  des  Artikels  II  des  Gesetzes  vom  29.  Mai  d.  J.,  betreffend  Abänderung
  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  vom  1.  Juli  1881,
wird  der  Text  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,
nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  3.  Juni  1885.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bismarck.

 

Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.

 

§.  1.

Die  in  dem  anliegenden  Tarif  unter  1,  2,  3  und  5  bezeichneten  Urkunden  und
die  daselbst  unter  4  bezeichneten  Geschäfte  unterliegen  den  daselbst  bezeichneten  Abgaben
  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen:

I.  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer  1  bis  3.)

§.  2.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Tarifnummer  1  bis  3  bezeichneten
  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Abgabebetrages  an  eine
zuständige  Steuerstelle,  welche  auf  dem  vorzulegenden  Werthpapiere  Reichsstempelmarken
  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder  die  Aufdrückung  des
Stempels  zu  veranlassen  hat.

In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung  zur
Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche
Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  3.
Wer  Werthpapiere  der  unter  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Art
innerhalb  des  Bundesgebiets  ausgiebt,  veräußert,  verpfändet,  oder  ein  anderes
Reichs-Gesetzbl.  1885.  38
        <pb n="277" />
        —  180  —

Geschäft  unter  Lebenden  damit  macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die  Verpflichtung
  zur  Versteuerung  erfüllt  oder  in  den  in  der  Befreiung  zu  Tarifnummer
  1  und  den  unter  Tarifnummer  2  lit.  cc  und  3  lit.  b  bezeichneten  Fällen
den  Kontrolvorschriften  des  Bundesraths  genügt  ist,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Werthpapier  beträgt.

Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäft  theilgenommen  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.

§.  4.

Bevor  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt
werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird,  hat  der
Emittent  hiervon  der  zuständigen  Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung
und  des  Nennwerthes  der  Stücke  oder  des  Betrages  der  zu  leistenden  Einzahlungen
nach  Maßgabe  eines  von  dem  Bundesrath  zu  bestimmenden  Formulars  Anzeige
zu  erstatten.

Wer  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere,  welche  von  einem  früheren
als  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  datirt  sind,  nach  dem  letzterwähnten
  Zeitpunkte  ausgiebt,  hat  jedes  Stück  mit  einem  Vermerke  zu  versehen,
aus  welchem  ersichtlich  ist,  daß  die  Ausgabe  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
erfolgt  ist.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  zieht  Geldstrafe  im  Betrage
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.

§.  5.

Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Werthpapiere  unterliegen  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).
Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Werthpapiere  in  den  Büchern  und
Registern  der  Gesellschaft  etc.,  sowie  von  den  auf  die  Werthpapiere  selbst  gesetzten
Uebertragungsvermerken  (Indossamenten,  Cessionen  u.  s.  w.)  eine  Abgabe  nicht

zu  entrichten.
Im  Uebrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen  in  dem

Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt.

II.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.
(Tarifnummer  4.)

§. 6.

Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inlande
abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben.
        <pb n="278" />
        —  181  —

Im  Auslande  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,  wenn  beide
Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind;  ist  nur  der  eine  Kontrahent  im  Inlande
wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen
  Firmen  entscheidet  für  die  Frage  des  Wohnortes  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

Als  im  Auslande  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche  durch
briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und
einem  Orte  des  Auslandes  zu  Stande  gekommen  sind.

§.  7.

Bedingte  Geschäfte  gelten  in  Betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Ist
einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  oder  die  Befugniß,  innerhalb
bestimmter  Grenzen  den  Umfang  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe
nach  dem  höchstmöglichen  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter  veränderten
  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen
  auf  einen  späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.

Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (Artikel  360  des  Handelsgesetzbuchs)
  abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  dem
Kommissionär  und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen
dem  Kommissionär  und  dem  Kommittenten  zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung
  des  §.  12  Absatz  2  eintritt.

Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Aufgabe  („an  Aufgabe')  abgeschlossen
werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven  Gegenkontrahenten
(die  Aufgabe)  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe  spätestens  am  folgenden  Werktage  gemacht
wird;  wird  dieselbe  später  gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges

Geschäft.

§.  8.

Werden  zwischen  denselben  Kontrahenten  an  einem  Tage  zu  gleichen  Vertragsbestimmungen
  mehrere  Geschäfte  über  Gegenstände  derselben  Art  ohne  Vermittler
  oder  durch  denselben  Vermittler  abgeschlossen,  so  gelten  diese  Geschäfte  in
Betreff  der  Besteuerung  als  ein  Geschäft.

§.  9.
Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet:
1.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler
abgeschlossen  ist,  dieser,
anderenfalls:

2.  wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser,
38*
        <pb n="279" />
        —  182  —

3.

wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter
nach  Artikel  28  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern
verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,

4.  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
und  dem  Kommittenten  handelt  (§.  7  Absatz  3),  der  Kommissionär,

5.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

Die  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten  haften  für
die  Abgabe  als  Gesammtschuldner,  indessen  ist  bei  Geschäften,  für  welche  die
Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§.  6  Absatz  2),  der  nicht  im
Inlande  wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  verhaftet.

Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe  von  jedem
für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.

§.  10.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  hat  über  das  abgabepflichtige
  Geschät  eine  Schlußnote  auszustellen,  welche  den  Namen  und  den
Wohnort  des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen
  des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis,  sowie  die  Zeit  der  Lieferung
ergeben  muß.  Die  Unterschrift  des  Ausstellers  ist  nicht  erforderlich.

Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den
erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,  von  dem  je
eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  bestimmt  ist.  Spätestens  am
dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  hat  der  Aussteller  der
Schlußnote  die  nicht  für  ihn  bestimmte  Hälfte  der  letzteren,  wenn  derselbe  die
Schlußnote  aber  als  Vermittler  ausgestellt  hat  (§.  9  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften
abzusenden.

Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag  in
ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  nicht  ausstellen  und  aus  der

Hand  geben.
§.  11.

Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  (§.  9
Absatz  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte  Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe
binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  den  fehlenden
Stempelbetrag  auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden,  ist  einem  solchen
Kontrahenten  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,  so  hat  derselbe
  seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe  der  im  §.  10  Absatz  1
und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

Sind  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte  (§.  9
Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  betheiligt,  so  hat  jeder  von  ihnen  nur  die
        <pb n="280" />
        —  183  —

Hälfte  des  auf  der  zugestellten  Schlußnote  fehlenden  Betrages  nachträglich  zu
verwenden,  im  Falle  des  Nichteinganges  der  Schlußnote  aber  zu  der  von  ihm
auszustellenden  Schlußnote  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  verwenden.


Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  mangels  des  Empfanges  der
Schlußnote  entrichtete  Abgabe  ist  zurückzuerstatten,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß
der  zunächst  Verpflichtete  die  ihm  nach  §.  10  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig
  erfüllt  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  im  Verwaltungswege.

§.  12.

Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte  umfassen,  insofern
letztere  demselben  Steuersatze  unterliegen  und  an  demselben  Tage  und  unter  denselben
  Kontrahenten,  welche  in  gleicher  Eigenschaft  gehandelt  haben,  abgeschlossen
worden  sind.  Die  Abgabe  ist  in  diesem  Falle  von  dem  Gesammtwerth  der  Geschäfte
  zu  berechnen.

Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote  mit
dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  bleibt  das  Abwickelungsgeschäft
zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die
Schlußnote  spätestens  am  ersten  Werktage  nach  dem  Empfang  unter  Beifügung  des
Namens  seines  Kommittenten  an  den  letzteren  absendet.

§.  13.

Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numerirt  fünf  Jahre  lang  aufzubewahren.

§.  14.

Ist  bei  dem  Abschluß  eines  abgabepflichtigen  Geschäfts  zwischen  zwei  Kontrahenten,
  welche  nicht  nach  Artikel  28  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von
Handelsbüchern  verpflichtet  sind,  eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde
aufgestellt  worden,  so  bleiben  die  §§.  9,  10,  11,  12,  13  außer  Anwendung.
Die  Kontrahenten  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  vierzehn  Tagen
nach  dem  Geschäftsabschluß  der  Steuerbehörde  zur  Abstempelung  vorzulegen;  diese
Verpflichtung  erstreckt  sich  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im  halben
Betrage  zu  erheben  ist  (§.  6  Absatz  2),  nicht  auf  den  nicht  im  Inlande  wohnhaften
  Kontrahenten.  

§. 15.

Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht
möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter  den  vom  Bundesrath  festzusetzenden
Maßgaben  so  lange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrath
  bestimmt  ferner,  unter  welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  ins-
        <pb n="281" />
        —  184  —

besondere  bei  im  Auslande  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung
  der  Schlußnoten  eintreten  kann.

§.  16.

Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesraths  dürfen  Stempelzeichen
zur  Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt
  werden.

§.  17.

Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig  sind,  oder  auf  welche
die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung  findet,
sowie  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keinen  Stempelabgaben  (Taxen,  Sporteln  u.  s.  w.)  unterworfen.  Werden  diese
Schriftstücke  indessen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt,  so
unterliegen  sie,  neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen
Abgabe,  den  in  den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  und
Beglaubigungen  etwa  vorgeschriebenen  Stempeln  (Taxen,  Sporteln  u.  s.  w.).

§.  18.

Wer  den  Vorschriften  im  §.  10  Absatz  1  und  2,  §.  11  Absatz  1  und  2
und  §.  14  zuwiderhandelt,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen
Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark
beträgt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis
fünftausend  Mark  ein.

§.  19.

Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  §.  18  bestraft  worden,  von  neuem  den
dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  hat  neben  der  im  §.  18  vorgesehenen
  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
verwirkt.

Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung
  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaate  erfolgt  ist.  Sie  ist
verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  theilweise  entrichtet  oder  ganz  oder
theilweise  erlassen  ist.

Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem  Erlaß  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  fünf  Jahre  verflossen

  sind.
§.  20.

Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §.  10  Absatz  3  und  §.  13  verstößt,  ist  mit
Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark  zu  bestrafen.
        <pb n="282" />
        III.  Lotterieloose.
(Tarifnummer  5.)

§.  21.

Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat
die  Stempelabgabe  für  die  gesammte  planmäßige  Anzahl  der  Loose  oder  Ausweise
über  Spieleinlagen  im  voraus  zu  entrichten.

§.  22.

Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  dem  Loosabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann
von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

§.  23.

Wer  ausländische  Loose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das  Bundesgebiet
  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe
begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung
oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe
  zu  entrichten.

§.  24.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrages  bei  der  zuständigen  Behörde.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
hat,  bestimmt  der  Bundesrath.

§  25.

Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§.  21  bis  23  bezeichneten  Verpflichtungen
wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommenden
Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer  inländischer
Lotterien  oder  Ausspielungen,  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb  ausländischer
Loose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,  nicht  unter
dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

Ist  die  Lahl  der  abgesetzten  Loose  nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von
zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

§.  26.

Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrages  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden
  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zu  Stande
gekommen  ist.
        <pb n="283" />
        —  186  —

§.  27.

Die  §§.  21  bis  26  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten  keine
Anwendung.

Die  Stempelsteuer  für  die  Loose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
    eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesammtzahl  der  von  ihr  abgesetzten
  Loose  zur  Reichskasse  abgeführt.

Eine Abstempelung  der  Loose  findet  nicht  statt.

 

§.  28.

Loose  etc.  inländischer  Unternehmungen,  für  welche  bei  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  bereits  ertheilt  ist,  sowie  ausländische
Loose,  welche  vor  diesem  Zeitpunkte  in  das  Bundesgebiet  eingeführt,  auch  binnen
drei  Tagen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der  zuständigen  Behörde
angemeldet  sind,  und  die  Loose  der  Staatslotterien,  deren  Ausgabe  auch  nur  für
eine  Klasse  bereits  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat,  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe
  nicht.

§.  29.

Oeffentliche  Ausspielungen,  Verloosungen  und  Lotterien,  für  welche  die
Reichsstempelabgabe  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.).

IV.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  30.

Der  Bundesrath  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des
Vertriebes  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  und
gestempelten  Formulare,  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten
und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,
unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und    Formulare,  sowie  für  Stempel  auf
verdorbenen  Werthpapieren  Erstattung  zulässig  ist.

§.  31.

Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

§.  32.

In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des
Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt
        <pb n="284" />
        —  187  —

geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  der  Civilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht
auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.  Soweit  bei  denselben
Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die
Revision,  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht
an  das  Reichsgericht.

§.  33.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften,  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die
zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  welche  in  demselben  mit  keiner  besonderen
  Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  von  drei  bis  dreißig  Mark
nach  sich.

Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§.  3,  18  und  25  aus
den  Umständen  sich  ergiebt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden
können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

§.  34.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesammtschuldner  festzusetzen.  Ebenso  ist  in  anderen
Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen  als  Vertreter
desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten  betheiligt  sind.

Auf  die  Verhängung  der  im  §.  19  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  35.

Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe
im  Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe,  sowie  der  Verjährung  der  Straf-.
verfolgung  finden  die  Vorschriften  in  den  §§.  17  Satz  1,  18  und  19  des  Gesetzes
vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße  Anwendung.
Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

§. 36.

Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurtheilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

Reichs.  Gesetzbl.  1885.  39
        <pb n="285" />
        —  188  —

§.  37.

Unter  den  in  diesem  Gesetze  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetze  als  zuständig
bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.


Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrole  über  die  betreffenden  Behörden  und
Beamten  ob.

§.  38.

Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

Die  Landesregierungen  bestimmen  höhere  Beamte,  welche  nach  näherer
Vorschrift  des  Bundesraths  die  Schriftstücke  der  öffentlichen  und  der  von  Aktiengesellschaften
  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  betriebenen  Bank-,  Kreditoder
  Versicherungsanstalten,  sowie  der  zur  Erleichterung  der  Liquidation  von  Zeitgeschäften
  bestimmten  Anstalten  (Liquidationsbüreaus  u.  s.  w.)  periodisch  bezüglich
der  Abgabenentrichtung  zu  prüfen  haben.

Den  revidirenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichenfalls
  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen.

Von  anderen  als  den  im  Absatz  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde
  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige
Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

§.  39.

Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der
Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  von  Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen
  und  Schiedsgerichte,  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

 

 

§.  40.

Der  Bundesrath  ordnet  an,  in  welchen  Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen
  Sachverständige  zu  hören  sind;  solche  sind,  wo  Handelsvorstände
bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen.

Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse
  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirks,  zum  Zweck  der  Durchführung  des
        <pb n="286" />
        —  189  —

Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgaben  reglementarische  Anordnungen
  erlassen;  letztere  bedürfen  der  Zustimmung  der  Landesregierungen.

§.  41.

Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Reichsstempelabgaben  den  Landesabgaben  gleichgeachtet.

§.  42.

Die  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung  der  durch  dieses  Gesetz
unter  Tarifnummer  1,  2,  3  angeordneten  Abgaben  befreit.

Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen
angeordnet  sind,  nicht  statt.

Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,  welche
etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der  Erstattung  der  von
solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (§.  26  Absatz  2  bis  4),
zur  Anwendung.

 

§.  43.

Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiete  aus  dem  Verkauf  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Blankets  oder
durch  baare  Einzahlung  von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme
der  Steuer  von  Loosen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  zwei  Prozent  aus
der  Reichskasse  gewährt.

§.  44.

Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug
1.  der  auf  dem  Gesetze  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
beruhenden  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,
2.  der  nach  Vorschrift  des  §.  43  zu  berechnenden  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten

in  die  Reichskasse  und  ist  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Maaßstabe  der
Bevölkerung,  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,  zu
überweisen.

 

39*
        <pb n="287" />
        190

—

Tarif.

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
Laufende Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom    der
  Hun-  Tau-
  dert.  send.  Stempelabgabe.
I.  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.

1.    a)  Inländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,



sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Werthpapiere,

b)  Ausländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,
wenn  sie  innerhalb  des  Bundesgebiets  ausgehändigt,
  veräußert,  verpfändet,  oder  wenn
daselbst  andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit
gemacht  oder  Zahlungen  darauf  geleistet  werden,
  —  unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  diese
Werthpapiere  ..

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stück  nur  einmal
  zu  entrichten.

Befreit  sind:
alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgegebenen
  inländischen  Aktien  und  Aktienantheilsscheine,
  sowie  die  inländischen  Interimsscheine
  und  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  ausgegebenen  Aktien  in  Ansehung  der
vor  diesem  Zeitpunkte  geleisteten  Einzahlungen,
sofern  wegen  dieser  Aktien  den  vom  Bundesrath
zu  erlassenden  Kontrolvorschriften  genügt  wird.

Ausnahme.

Werden  ausländische  Werthpapiere  der  vorbezeichneten
  Art,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  ausgegeben  sind,  innerhalb  90  Tagen
nach  diesem  Zeitpunkte  zur  Stempelung  vorgelegt,
  so  beträgt  die  Stempelabgabe  für  jedes
Stück  50  Pfennig.

 

 

 

vom  Nennwerthe,  bei  Interimsscheinen

  vom  Betrage  der  bescheinigten
  Einzahlungen  und
zwar  in  Abstufungen  von
50  Pfennig  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchtheil  dieses
Betrages.

Die  für  Interimsscheine
nachweislich  gezahlten  Steuerbeträge
  werden  auf  die  demnächst
  etwa  fällig  werdende
Steuer  für  die  Aktien  etc.
angerechnet.

Ausländische  Werthe  werden
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
umgerechnet.
        <pb n="288" />
        191

 

 

 

—  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.    vom  der

Laufende Nr.  Hun-   Tau-

  dert.  send.  Stempelabgabe.
2.   a)  Inländische  für  den  Handelsverkehr  bestimmte

 

Renten-  und  Schuldverschreibungen  (auch  Partialobligationen),
  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  3
fallen,  sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
auf  diese  Werthpapiere,

b)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  ausländischer
  Staaten,  Korporationen,  Aktiengesellschaften
  oder  industrieller  Unternehmungen  und
sonstige  für  den  Handelsverkehr  bestimmte  ausländische
  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
wenn  sie  innerhalb  des  Bundesgebiets  ausgehändigt,
  veräußert,  verpfändet,  oder  wenn
daselbst  andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit
gemacht  oder  Zahlungen  darauf  geleistet  werden
sollen,  —  unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  diese
Werthpapiere  .  ..

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stück  nur  einmal
  zu  entrichten.

Befreit  sind:

aa)  alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
ausgegebenen  inländischen  Renten-  und
Schuldverschreibungen  der  oben  bezeichneten
Art,  sowie  die  Interimsscheine  in  Ansehung
der  vor  diesem  Zeitpunkte  geleisteten  Einzahlungen;


bb)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten,  sowie
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Werthpapiere;

cc)  inländische  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
  welche  nur  zu  dem  Zweck  des
Umtausches  ausgestellt  werden,  sofern  den

 

 

 

 

vom  Nennwerthe,  bei  Interimsscheinen

  vom  Betrage  der  bescheinigten
  Einzahlungen  und
zwar  in  Abstufungen  von
20  Pfennig  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchtheil  dieses
Betrages.

Erfolgt  die  Ausgabe  eines
vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  bereits  landesgesetzlich
  gestempelten  inländischen
Werthpapiers  erst  nach  diesem
Zeitpunkte,  so  ist  dasselbe  auch
mit  dem  Reichsstempel  zu  versehen.
  Auf  letzteren  ist  jedoch
der  bezahlte  Landesstempel  in
Anrechnung  zu  bringen.

Die  für  Interimsscheine
nachweislich  gezahlten  Steuer-
        <pb n="289" />
        192

 

 

 

 

Laufende Nr.  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
  Hundert  Tausend  Stempelabgabe.
desfalls  von  dem  Bundesrath  zu  erlassenden  beträge  werden  auf  die  dem-Kontrolvorschriften
  genügt  wird;  nächst  etwa  fällig  werdende
dd)  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  Steuer  für  die  Rentenver-8.
  Juni  1871  abgestempelten  ausländischen  schreibungen  etc.  angerechnet.
Inhaberpapiere  mit  Prämien.  Ist  der  Kapitalwerth  von
Rentenverschreibungen  aus
Ausnahme.  diesen  selbst  nicht  ersichtlich,
Werden  ausländische  Werthpapiere  der  vorbezeich-  so  gilt  als  solcher  der  25  fache
neten  Art,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Betrag  der  einjährigen  Rente.
Gesetzes  ausgegeben  sind,  innerhalb  90  Tagen  Ausländische  Werthe  werden
nach  diesem  Zeitpunkte  zur  Stempelung  vor-  nach  den  Vorschriften  wegen
gelegt,  so  beträgt  die  Stempelabgabe  für  jedes  Erhebung  des  Wechselstempels
Stück  10  Pfennig.  umgerechnet.
3.     Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und  auf
Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene
Renten-  und  Schuldverschreibungen  der  Kommunalverbände
  und  Kommunen,  der  Korporationen
  ländlicher  oder  städtischer  Grundbesitzer,
  der  Grundkredit-  und  Hypothekenbanken
oder  der  Transportgesellschaften,  sowie  Interimsscheine
  über  Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere
  .  ...  —  1  vom  Nennwerthe  bezw.  vom  Be-
  trage  der  bescheinigten  Ein-Befreit
  sind:  zahlungen  nach  Maßgobe  der
a)  alle  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus-  Vorschriften  für  die  Abgabengegebenen
  Renten-  und  Schuldverschreibungen  berechnung  bei  inländischen
der  oben  bezeichneten  Art,  sowie  die  Interims-  Werthpapieren  der  unter  Nr.  2
scheine  in  Ansehung  der  vor  diesem  Zeitpunkte  bezeichneten  Art,  und  zwar  in
geleisteten  Zahlungen;  Abstufungen  von  10  Pfennig
b)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  der  oben  für  je  100  Mark  oder  einen
bezeichneten  Art,  welche  nur  zu  dem  Zweck  des  Bruchtheil  dieses  Betrages.
Umtausches  ausgestellt  werden,  sofern  den  desfalls
  von  dem  Bundesrath  zu  erlassenden  Kontrolvorschriften
  genügt  wird.
        <pb n="290" />
        193

 

 

 

 

Laufende Nr.  Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.  vom  der
  Hundert  Tausend  Stempelabgabe.
II.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.

4.    A.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über  vom  Werth  des  Gegenstandes

1.  ausländische  Banknoten,  ausländisches
Papiergeld,  ausländische  Geldsorten;

2.  Werthpapiere  der  unter  1,  2  und  3  dieses
Tarifs  bezeichneten  Art

B.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  welche
unter  Zugrundelegung  von  Usancen  einer  Börse
geschlossen  werden  (Loko-,  Zeit-,  Fix-,  Termin-,
Prämien-  etc.  Geschäfte),  über  Mengen  von
Waaren,  die  börsenmäßig  gehandelt  werden

Als  börsenmäßig  gehandelt  gelten  diejenigen
Waaren,  für  welche  an  der  Börse,  deren
Usancen  für  das  Geschäft  maßgebend  sind,
Terminpreise  notirt  werden.

Anmerkung.

Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über  im
Inlande  von  einem  der  Kontrahenten  erzeugte  oder
hergestellte  Mengen  von  Sachen  oder  Waaren  sind

steuerfrei.

Befreiungen.
Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1.  falls  der  Werth  des  Gegenstandes  des  Geschäfts

  nicht  mehr  als  600  Mark  beträgt;

2.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte  über  die  unter
A 1  bezeichneten  Gegenstände,  sowie  über  ungemünztes
  Gold  oder  Silber.

Als  Kontantgeschäfte  gelten  solche  Geschäfte,
welche  vertragsmäßig  durch  Lieferung  des
Gegenstandes  seitens  des  Verpflichteten  an  dem
Tage  des  Geschäftsabschlusses  zu  erfüllen  sind.

 

 

 

⅟₁₀

²/₁₀

 

 

des  Geschäfts,  und  zwar  in
Abstufungen  von  je  vollen
2000  Mark,  bei  Geschäften
im  Werthe  von  10  000  Mark
und  mehr  in  Abstufungen  von
je  vollen  10  000  Mark.  Bei
Geschäften  unter  2  000  Mark
wird  die  Steuer  von  einem
Werthe  von  2000  Mark  berechnet.


Der  Werth  des  Gegenstandes
  wird  nach  dem  vereinbarten
  Kauf-oder  Lieferungspreis,
  sonst  durch  den  mittleren
  Börsen-  oder  Marktpreis
am  Tage  des  Abschlusses  bestimmt.
  Die  zu  den  Werthpapieren
  gehörigen  Zins-  und
Dividendenkupons  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe  außer
Betracht.

Ausländische  Werthe  sind
nach  den  Vorschriften  wegen
Erhebung  des  Wechselstempels
umzurechnen.
        <pb n="291" />
        —  194  —

 

 

 

 

 

 

Befreit  sind:

Loose  der  von  den  zuständigen  Behörden  genehmigten
  Ausspielungen  und  Lotterien  zu
mildthätigen  Zwecken.

Anmerkung.

Die  Versteuerung  der  Loose  der  Staatslotterien
erfolgt  nach  §.  27  des  Gesetzes.

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung.      der
Laufende Nr.  Hun-   Tau-
  dert.  send.  Stempelabgabe.
III.  Lotterieloose.
5.    Loose  öffentlicher  Lotterien,  sowie  Ausweise  über
Spieleinlagen  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen
  von  Geld-  oder  anderen  Gewinne  5  inländischen  Loosen  vom

planmäßigen  Preise  (Nennwerth)
  sämmtlicher  Loose  oder
Ausweise;

b)  bei  ausländischen  Loosen
von  dem  Preise  der  einzelnen
Loose  in  Abstufungen  von
5  Pfennig  für  jede  Mark  oder
einen  Bruchtheil  dieses  Betrages.
        <pb n="292" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  22.

 

 

      
  

Inhalt:  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffend  die  Kautionen
der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  S.  195.  —  Verordnung
zur  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen,
  vom  1.  April  1876  und  18.  April  1882.  S.  197.  —  Staatsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Oesterreich-  Ungarn  wegen  Herstellung  mehrerer  Eisenbahnverbindungen.  S.  198.

 

(Nr.  1613.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  16.  August  1876,  betreffend
die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
Beamten.  Vom  4.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten,  vom  2.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161)
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

§.  1.

Der  §.  1  der  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militärund
  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten,  vom  16.  August  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  179)  erhält  folgende  Zusätze:

Hinter  Abschnitt  I  B:

C.  Bei  den  Truppentheilen,  Militärinstituten  und  Militärbehörden,

1.  die  Zahlmeister  des  Friedensstandes,
2.  die  während  des  Kriegszustandes  zur  Verwendung  kommenden
  Feldzahlmeister.
Unter  Abschnitt  II:
das  Zahlmeisterpersonal.
Reichs-  Gesetzbl.  1885.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juni  1885.
        <pb n="293" />
        —  196  —

§.  2.
Der  §.  2  derselben  Verordnung  erhält  folgende  Zusätze:

Hinter  Abschnitt  I  B:

C.  Bei  den  Truppentheilen,  Militärinstituten  und  Militärbehörden,


für  die  Zahlmeister  des  Friedensstandes  und  die
Feldzahlmeister  .  ...  2 500  Mark.

Unter  Abschnitt  II:

für  die  Marinezahlmeister,  welche  sich  in  Rendantenstellungen
  befinden  9 000
für  die  übrigen  Marinezahlmeister  2  500,

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Juni  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="294" />
        —  197  —

(Nr.  1614.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom
13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen,  vom  1.  April  1876  und
18.  April  1882.  Vom  6.  Juni  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
Artikel  1.

In  der  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni
1873  über  die  Kriegsleistungen,  vom  1.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  137)
ist  unter  I  5  zu  §.  12  der  Ziffer  1  als  fünfter  Absatz  anzufügen:

Zu  der  freien  Verpflegung,  welche  in  den  Fällen  längerer  als  achtundvierzigstündiger
  Abwesenheit  der  Fuhren  von  der  Heimath  den  Führern
derselben  zu  gewähren  ist,  gehört  neben  der  Mundportion  ein  täglicher
Baarzuschuß  in  Höhe  der  Gemeinenlöhnung  der  Infanterie.

Artikel  2.

In  dem  mittelst  der  Verordnung  vom  18.  April  1882  (Reichs-Gesetzbl.
S.  47)  genehmigten  Formular  der  Marschrouten  für  Kriegsverhältnisse  tritt  dem
vierten  Absatz  der  Bestimmungen  unter  D  „über  Gestellung  von  Vorspann,  Wegweisern
  und  Boten“  die  Bestimmung  hinzu:

Zur  freien  Verpflegung  des  Führers  gehört  neben  der  Mundportion
  ein  täglicher  Baarzuschuß  in  Höhe  der  Gemeinenlöhnung  der
Infanterie.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Juni  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

40*
        <pb n="295" />
        —  198  —

(Nr.  1615.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  wegen
Herstellung  der  Eisenbahnverbindungen  von  Mittelsteine  nach  Ottendorf
(Braunau),  von  Hannsdorf  über  Lindewiese  nach  Ziegenhals,  von  Lindewiese
über  Barzdorf  (Heinersdorf)  nach  Ottmachau  und  von  Ratibor  nach  Troppau.
Vom  14.  März  1885.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  etc.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Eisenbahnverbindungen  zwischen  den  beiderseitigen  Reichsgebieten  zu  erweitern,
haben  zum  Behufe  einer  hierüber  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen  Amt,  Wirklichen
Geheimen  Legationsrath  Dr.  Clemens  August  Busch,

Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath  Paul  Reichardt,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Julius  Rathjen,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Gustav  Schmidt,
Allerhöchstihren  Geheimen  Regierungsrath  Dr.  Paul  Micke;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:

Allerhöchstihren  Geheimen  Rath,  Kämmerer  und  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen,  Emerich  Grafen  Széchenyi  von
Sávári  Felsö-Vidék,

Allerhöchstihren  Sektionsrath  im  Kaiserlich  Königlichen  Handelsministerium
  Ludwig  Wrba,

Allerhöchstihren  Regierungsrath  im  Kaiserlich  Königlichen  Handelsministerium
  Dr.  Emil  Lange  Edlen  von  Burgenkron,

Allerhöchstihren  Ministerialrath  im  Kaiserlich  Königlichen  Finanzministerium
  Joseph  Schuck,  

von  welchen  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag
verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist.
        <pb n="296" />
        —  199  —

Artikel  I.
Die  Königlich  preußische  und  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische

Regierung  sind  übereingekommen,  Eisenbahnverbindungen:

1.  von  Mittelsteine  nach  Ottendorf  (Braunau),
2.  von  Hannsdorf  über  Lindewiese  nach  Ziegenhals,

3.  von  Lindewiese  über  Barzdorf  (Heinersdorf)  nach  Ottmachau  oder  einem
anderen  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der  Linie  Camenz  —  Neisse,

4.  von  Ratibor  oder  einem  anderen  in  der  Nähe  belegenen  Punkte  der
Ratibor  —  Leobschützer  Eisenbahn  nach  Troppau

zuzulassen  und  die  Vollendung  des  Baues  nebst  der  Eröffnung  des  Betriebes
derselben  innerhalb  der  in  den  Artikeln  II,  III  und  IV  angegebenen  Termine
herbeizuführen.

Artikel  II.

Die  Königlich  preußische  Regierung  wird  die  in  ihrem  Gebiete  belegene
Strecke  der  im  Artikel  1  unter  Nr.  1  bezeichneten  Bahn  von  Mittelsteine  nach
Ottendorf  (Braunau)  für  eigene  Rechnung  ausführen,  sobald  die  Bedingungen,
von  welchen  der  staatsseitige  Ausbau  dieser  Strecke  in  dem  preußischen  Gesetze
vom  21.  Mai  1883  (Gesetz-Samml.  S.  85)  abhängig  gemacht  ist,  seitens  der
Interessenten  erfüllt  sein  werden.  Sie  wird  alsdann  der  Kaiserlich  Königlich
österreichischen  Regierung  hiervon  Mittheilung  machen  und  zugleich  den  Zeitpunkt
  bezeichnen,  bis  zu  welchem  die  thunlichst  zu  beschleunigende  und  längstens
innerhalb  zweier  Jahre  zu  bewirkende  betriebsfähige  Herstellung  der  preußischen
Strecke  erfolgt  sein  wird.

Die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  wird  ihrerseits  nach  Empfang
dieser  Mittheilung  die  privilegirte  österreichisch-ungarische  Staatseisenbahngesellschaft,
welcher  bereits  unter  ihrer  früheren  Firma  „K.  K.  privilegirte  österreichische  Staatseisenbahngesellschaft“
  unter  dem  14.  September  1872  die  Konzession  zum  Bau  und
Betriebe  der  auf  österreichischem  Staatsgebiete  belegenen  Strecke  dieser  Bahn  ertheilt
worden  ist,  anhalten,  die  Vollendung  des  Baues  und  die  Eröffnung  des  Betriebes
der  österreichischen  Grenzstrecke  gleichzeitig  mit  der  Vollendung  des  Baues  und  mit
der  Eröffnung  des  Betriebes  der  preußischen  Strecke  zu  bewirken.

Artikel  III.

Für  die  im  Artikel  1  unter  Nr.  2  genannte  Eisenbahn  von  Hannsdorf
über  Lindewiese  nach  Ziegenhals  hat  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung
rücksichtlich  der  in  ihrem  Gebiete  belegenen  Strecke  unter  dem  5.  März  1885  die
Konzession  an  die  unter  der  Firma  "österreichische  Lokaleisenbahngesellschaft“  bestehende
  Aktiengesellschaft  in  Prag  ertheilt  und  dem  Konzessionär  die  Verpflichtung
        <pb n="297" />
        —  200  —

auferlegt,  die  Bahnstrecke  von  Hannsdorf  bis  an  die  beiderseitige  Reichsgrenze  in
der  Richtung  nach  Ziegenhals  längstens  binnen  zwei  und  einem  halben  Jahre,
vom  Tage  der  Konzessionsertheilung  an  gerechnet,  zu  vollenden  und  dem  Betriebe
zu  übergeben.

Die  Königlich  preußische  Regierung  wird  ihrerseits  baldthunlichst  dem  vorgenannten
  Konzessionär  der  österreichischen  Theilstrecke  der  Eisenbahn  Hannsdorf  —
Ziegenhals  die  Konzession  zum  Bau  und  Betriebe  der  auf  preußischem  Staatsgebiete
  belegenen  Strecke  von  der  beiderseitigen  Reichsgrenze  bis  Ziegenhals  unter
den  in  Preußen  üblichen  Bedingungen  und,  soweit  dies  in  ihrer  Einwirkung  liegt,
unter  Festhaltung  des  für  die  österreichische  Strecke  dieser  Bahn  festgesetzten  Vollendungstermins
  ertheilen  und  davon  der  Kaiserlich  Königlich  österreichischen  Regierung
  Kenntniß  geben.

Artikel  IV.

Die  Königlich  preußische  Regierung  erklärt  sich  bereit,  die  auf  ihrem  Gebiete
belegenen  Strecken  der  im  Artikel  I  unter  Nr.  3  und  4  bezeichneten  Linien
Lindewiese  —  Ottmachau  und  Ratibor  —  Troppau  für  eigene  Rechnung  auszuführen,
sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  und  die  Erfüllung
derjenigen  Bedingungen,  von  welchen  der  Bau  dieser  Linien  gesetzlich  etwa  abhängig
gemacht  werden  sollte,  sichergestellt  sein  wird.

Sie  wird  ihre  Entschließung,  die  gesetzliche  Ermächtigung  zum  Bau  der  in
Preußen  belegenen  Strecken  der  beiden  genannten  Linien  herbeizuführen,  der
Kaiserlich  Königlich  österreichischen  Regierung  mittheilen,  worauf  letztere  alsbald
und  längstens  innerhalb  dreier  Monate  die  Königlich  preußische  Regierung  benachrichtigen
  wird,  ob  sie  die  Konzession  zum  Bau  der  österreichischen  Strecke  der
Linie  Ratibor  —  Troppau  einem  österreichischen  Unternehmer  ertheilen  oder  der
Königlich  preußischen  Regierung  das  Recht  einräumen  will,  diese  Strecke  zu  bauen
und  zu  betreiben.  In  letzterem  Falle  sollen  für  den  Bau  und  Betrieb  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrages,  sowie  die  jeweilig  in  Oesterreich  geltenden
Gesetze  und  Verordnungen  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung  kommen,  daß  keine
ungünstigeren  Bedingungen  Platz  greifen,  als  für  ohne  Staatsgarantie  unternommene
  Eisenbahnen  üblich  sind.

Sobald  die  Herstellung  der  in  Preußen  belegenen  Strecken  der  Linien
Lindewiese  —  Ottmachau  und  Ratibor  —  Troppau  durch  die  Königlich  preußische  Regierung
  sichergestellt  ist,  wird  dieselbe  der  Kaiserlich  Königlich  österreichischen  Regierung
  hiervon  Mittheilung  machen  und  zugleich  den  Zeitpunkt  bezeichnen,  bis  zu
welchem  die  thunlichst  zu  beschleunigende  betriebsfähige  Herstellung  der  preußischen
Strecken  erfolgt  sein  wird.

Nach  Empfang  dieser  Mittheilung  wird  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische
Regierung  in  Gemäßheit  der  im  Absatz  2  des  gegenwärtigen  Artikels  getroffenen
Vereinbarung  alsbald  die  Konzession  zum  Bau  der  österreichischen  Grenzstrecke  der
Linie  Ratibor  —  Troppau  ertheilen,  beziehungsweise  der  Königlich  preußischen  Regierung
  das  Recht  zum  Bau  und  Betriebe  dieser  Strecke  einräumen.
        <pb n="298" />
        —  201  —

Hinsichtlich  der  österreichischen  Strecke  der  Linie  Lindewiese  —  Ottmachau  bleibt
die  Konzessionsertheilung  an  einen  österreichischen  Unternehmer  der  Kaiserlich
Königlich  österreichischen  Regierung  vorbehalten.

Artikel  V.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinien,  wie  des  gesammten  Bauplanes
und  der  einzelnen  Bauentwürfe,  insbesondere  auch  der  im  militärischen  Interesse
für  nothwendig  erachteten  Anlagen  bleibt  jeder  der  beiden  Regierungen  für  ihr
Gebiet  vorbehalten.

Die  Punkte,  wo  die  beiderseitige  Reichsgrenze  von  den  Bahnen  überschritten
wird,  sollen  auf  Grund  der  von  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  auszuarbeitenden
  Projekte,  nöthigenfalls  durch  technische  Kommissarien  näher  bestimmt

werden.
Artikel  VI.

Die  neu  herzustellenden  Eisenbahnen  (Artikel  I)  sollen  zunächst  nur  mit
einem  durchgehenden  Geleise  versehen  werden.  Bei  dem  Eintritt  des  Bedürfnisses
für  die  Herstellung  des  zweiten  Geleises  werden  die  Hohen  Regierungen  behufs
einer  Verständigung  hierüber  in  weitere  Verhandlung  treten.

Zum  Zweck  des  Erwerbes  der  zur  Anlage  der  Bahnen  erforderlichen
Grundstücke  soll  den  Unternehmern  in  jedem  der  beiden  Staatsgebiete  das  Enteignungsrecht
  nach  den  dort  jeweilig  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eingeräumt
werden.

Die  Spurweite  der  Geleise  soll  in  Uebereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen.  Auch  im  Uebrigen
sollen  die  Konstruktionsverhältnisse  der  anzulegenden  Eisenbahnen  und  deren
Betriebsmittel  dergestalt  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  festgestellt  werden,  daß
auf  den  beiderseitigen  Bahnstrecken  ein  ineinandergreifender  Betrieb  stattfinden
kann,  insbesondere  auch  die  Betriebsmittel  von  und  nach  den  anschließenden
Bahnen  ungehindert  übergehen,  beziehungsweise  wechselseitig  benutzt  werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  Hohen  Regierungen  geprüften  Betriebsmittel
werden  ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der  im  Gebiete  der  anderen  liegenden
Bahnstrecke  zugelassen  werden.

Artikel  VII.

Die  beiden  Hohen  Regierungen  verpflichten  sich,    zuzulassen  und  anzuordnen,
daß  die  neu  herzustellenden  Eisenbahnen  an  ihren  Endpunkten  in  angemessene,  den
Uebergang  der  Betriebsmittel  gestattende  Schienenverbindung  mit  den  zur  Zeit
daselbst  anschließenden  Eisenbahnen  gesetzt  werden.

Artikel  VIII.

Die  volle  Landeshoheit  (also  auch  die  Ausübung  der  Justiz-  und  Polizeigewalt)
  bleibt  in  Ansehung  der  die  beiderseitige  Reichsgrenze  überschreitenden  Bahn-
        <pb n="299" />
        —  202  —

strecken  auf  jedem  der  beiden  Gebiete  der  betreffenden  Territorialregierung  ausschließlich
  vorbehalten.

Artikel  IX.

Die  Hohen  Regierungen  behalten  sich  vor,  zur  Handhabung  der  ihnen  über
die  Bahnstrecken  in  ihrem  Gebiete  und  den  Betrieb  auf  denselben  zustehenden
Hoheits-  und  Aufsichtsrechte  Kommissarien  zu  bestellen,  welche  die  Beziehungen
ihrer  Regierungen  zu  den  Eisenbahnverwaltungen  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  haben,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
der  kompetenten  Landesbehörden  geeignet  sind.

Artikel  X.

Unbeschadet  des  Hoheits-  und  Aufsichtsrechtes  der  Hohen  vertragschließenden
Theile  über  die  in  ihren  Gebieten  belegenen  Bahnstrecken  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb,  verbleibt  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechtes  über  die
den  Betrieb  führenden  Eisenbahngesellschaften  oder  Eisenbahnverwaltungen  im
Allgemeinen  derjenigen  Regierung,  in  deren  Gebiete  dieselben  ihren  Sitz  haben.

Artikel  XI.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete
kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  der  für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  zunächst  durch  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  gehandhabt
werden.

Artikel  XII.

Insoweit  ein  österreichischer  Unternehmer  innerhalb  des  preußischen  Gebietes,
oder  ein  preußischer  Unternehmer  innerhalb  des  österreichischen  Gebietes  den  Bau
beziehungsweise  Betrieb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen
  ganz  oder  theilweise  übernimmt  oder  künftig  übernehmen  sollte,  hat  sich
derselbe  rücksichtlich  aller  aus  der  Anlage  und  beziehungsweise  dem  Betriebe  der
Bahn  herzuleitenden  Entschädigungsansprüche  den  Gesetzen  und  der  Gerichtsbarkeit
des  Staates,  in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden  hat,  zu  unterwerfen,
insofern  der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus  einem  mit  der  betriebführenden
Bahnverwaltung  oder  mit  einer  der  übrigen  an  dem  Transport  betheiligten
Bahnen  abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  hergeleitet  wird.

Artikel  XIII.

Reichsangehörige  des  einen  der  Hohen  vertragschließenden  Theile,  welche
von  den  Eisenbahnverwaltungen  beim  Betriebe  der  Bahnstrecken  im  Gebiete  des
        <pb n="300" />
        —  203  —

anderen  Theiles  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande
  ihres  Heimathlandes  aus.

Die  Stellen  der  Lokalbeamten  mit  Ausnahme  der  Bahnhofsvorstände,  der
Telegraphen-  und  derjenigen  Beamten,  welche  mit  der  Erhebung  von  Geldern
betraut  sind,  sollen  jedoch  thunlichst  mit  einheimischen  Staatsangehörigen  besetzt
werden.

Sämmtliche  Beamte  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  ihrer  Anstellung  bei
der  Bahn  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  nur  der  Anstellungsbehörde,  im
Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in  welchem
sie  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  XIV.

Die  Feststellung  und  Genehmigung  der  Fahrpläne  und  Tarife  bleibt  derjenigen
  Regierung  vorbehalten,  in  deren  Gebiete  die  betriebführende  Eisenbahnverwaltung
  ihren  Sitz  hat.  Jedoch  soll  die  Feststellung  der  Tarifsätze  für  diejenigen
  Strecken  der  neu  anzulegenden  Eisenbahnen,  welche  zwischen  den  beiderseits
zunächst  der  Grenze  befindlichen  Stationen  belegen  sind  und  von  ein  und  derselben
Verwaltung  betrieben  werden,  nach  gleichen  Grundsätzen  erfolgen.

Artikel  XV.

Die  im  Interesse  der  Erleichterung  des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn  jeweilig  bestehenden  Vertragsbestimmungen,
  insbesondere  also  die  Bestimmungen  der  Artikel  15  bis  einschließlich
  18  des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881,  insolange  derselbe
Gültigkeit  hat,  finden  auch  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  gesicherten
Eisenbahnanschlüsse  Anwendung.

Beide  Hohe  vertragschließende  Theile  werden  namentlich  dafür  Sorge
tragen,

1.  daß  auf  jeder  der  in  Frage  stehenden  Eisenbahnen  möglichst  im  Anschlusse
  an  die  Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken  für  die  Personenbeförderung
  mindestens  zwei  Züge  täglich  in  beiden  Richtungen  und  für
den  Güterverkehr  so  viele  Züge  eingerichtet  werden,  als  zur  Bewältigung
desselben  erforderlich  sind,  sowie  daß  die  sonstigen  Betriebsanordnungen
den  Verkehrsinteressen  entsprechend  geordnet  werden;

2.  daß  der  Einführung  direkter  Expeditionen  im  Personen-  und  Güterverkehr
  zwischen  jeder  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden
Eisenbahnen  und  den  angrenzenden  beiderseitigen  Bahnstrecken,  falls
dieselbe  im  Interesse  des  Verkehrs  von  beiden  Hohen  Regierungen  als
wünschenswerth  bezeichnet  wird,  seitens  der  betriebführenden  Verwaltungen
  jener  Eisenbahnen,  soweit  dieselben  betheiligt  sind,  nicht
widersprochen  werde.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1885.  41
        <pb n="301" />
        —  204  —

Artikel  XVI.

Der  Betriebswechsel  soll  stattfinden:
a)  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Mittelsteine  nach  Ottendorf  (Braunau)  in

der  Station  Mittelsteine  der  bestehenden  preußischen  Eisenbahnlinie
Dittersbach  —  Glatz;

b)  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Hannsdorf  über  Lindewiese  nach  Ziegenhals

  in  der  bestehenden  preußischen  Station  Ziegenhals;

c)  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Lindewiese  nach  Ottmachau  in  der  in

unmittelbarer  Nähe  der  beiderseitigen  Reichsgrenze  bei  Barzdorf  oder
Heinersdorf  neu  anzulegenden  Uebergangsstation;

d)  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Ratibor  nach  Troppau  in  der  bestehenden

Station  Troppau  der  Mährisch-Schlesischen  Zentralbahn.

Zu  diesem  Zweck  wird  Folgendes  vereinbart:
Zu  a:  Die  Königlich  preußische  Regierung  wird  der  privilegirten  österreichisch-Zu

  b:

Zu  c:

Zu  d:

ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  den  Betrieb  auf  der  Strecke  von
der  beiderseitigen  Grenze  bis  zur  Wechselstation  Mittelsteine  überlassen
und  derselben  die  Mitbenutzung  dieser  Wechselstation  gestatten  (Artikel  XVII
und  XVIII.

Dem  österreichischen  Unternehmer  der  Eisenbahn  Hannsdorf—  Ziegenhals
wird  seitens  der  Königlich  preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  das
Recht  der  Mitbenutzung  der  bestehenden  Station  Ziegenhals  eingeräumt
werden.

Je  nachdem  die  Uebergangsstation  auf  preußischem  Staatsgebiete  bei
Heinersdorf  oder  auf  österreichischem  Staatsgebiete  bei  Barzdorf  angelegt
wird,  soll  dem  Unternehmer  der  österreichischen  Theilstrecke  die  Mitbenutzung
  der  Uebergangsstation  Heinersdorf,  beziehungsweise  der  preußischen
  Staatseisenbahnverwaltung  die  Mitbenutzung  der  Uebergangsstation
Barzdorf  eingeräumt  werden.

Die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  wird  die  Verwaltung
der  Mährisch-Schlesischen  Zentralbahn  anhalten,  der  Königlich  preußischen
Staatseisenbahnverwaltung  die  Mitbenutzung  ihrer  bestehenden  Station
Troppau  und  eventuell  auch  der  Verbindungsbahn  von  dieser  Station
nach  dem  Bahnhofe  der  ausschließlich  privilegirten  Kaiser-Ferdinands-Nordbahn
  bei  Troppau  zu  gestatten.  Desgleichen  wird,  im  Falle  der
Bau  der  Bahnstrecke  von  Troppau  bis  zur  beiderseitigen  Reichsgrenze
nicht  der  Königlich  preußischen  Regierung  überlassen,  sondern  einem
Privatunternehmer  konzessionirt  werden  sollte  (Artikel  IV),  dem  letzteren
seitens  der  Kaiserlich  Königlich  österreichischen  Regierung  die  Ver-
        <pb n="302" />
        —  205  —

pflichtung  auferlegt  werden,  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke  der  Königlich
preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  für  die  Dauer  der  Konzession  
zu  überlassen.

Die  Einrichtungen  des  Baues  und  Betriebes,  die  Konstruktion  des  Oberbaues
  und  die  Signaleinrichtungen  von  der  beiderseitigen  Grenze  bis  zu  den  vorgenannten
  Wechselstationen,  eintretendenfalls  bis  zum  Anschluß  an  die  Troppauer
Verbindungsbahn,  sollen  mit  denjenigen  Einrichtungen  übereinstimmen,  welche  für
die  auf  dem  benachbarten  Gebiete  belegenen  Strecken  dieser  Bahnen  genehmigt
werden.  Für  die  Anlage  und  die  Ausrüstung  der  Wechselstationen  sind  die  Grundsätze
  maßgebend,  welche  in  dem  Staate  gelten,  in  dessen  Gebiete  diese  Stationen
belegen  sind.

Artikel  XVII.

Ueber  die  Bedingungen  der  Betriebsüberlassung  auf  der  preußischen  Theilstrecke
  der  Linie  Mittelsteine  —  Ottendorf  bleibt  eine  Verständigung  zwischen  der
Königlich  preußischen  Staatseisenbahnverwaltung  und  der  privilegirten  österreichischungarischen
  Staatseisenbahngesellschaft  vorbehalten.

Beim  Mangel  eines  Einverständnisses  haben  sich  die  Bahnverwaltungen
den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich  zu  treffenden  Anordnungen
der  beiden  Hohen  Regierungen  zu  fügen.

Jedenfalls  soll  aber  die  betriebführende  Gesellschaft  seitens  der  Kaiserlich
Königlich  österreichischen  Regierung  bindend  verpflichtet  werden,  die  ordnungsmäßige
  Instandhaltung  der  ihr  in  Betrieb  gegebenen  Strecke  nebst  allem  Zubehör
einschließhlich  der  nach  preußischen  Verwaltungsgrundsätzen  erforderlich  werdenden
Erneuerungen  auf  eigene  Kosten  zu  übernehmen  und  der  Königlich  preußischen
Regierung  das  auf  die  betreffende  Strecke  nachweislich  verwendete  Anlagekapital,
jedoch  ohne  Einrechnung  etwaiger  Kosten  der  Geldbeschaffung  und  Kursverluste,
mit  jährlich  fünf  Prozent  zu  verzinsen.

Nach  gleichen  Grundsätzen  werden  die  Erweiterungen  der  ursprünglichen
Bahnanlagen  behandelt,  welche  die  Königlich  preußische  Regierung  im  Interesse
des  Verkehrs  für  geboten  erachten  möchte.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  auch  auf  die  österreichische  Theilstrecke
  der  Eisenbahn  von  Ratibor  nach  Troppau  für  den  Fall  sinngemäße  Anwendung,
  daß  jene  Theilstrecke  von  einem  Privatunternehmer  hergestellt  und
an  die  Königlich  preußische  Staatseisenbahnverwaltung  zum  Betriebe  überlassen
werden  sollte.

Artikel  XVIII.

Wegen  Mitbenutzung  der  Bahnhöfe  und  der  Bahnhofsanlagen  bei  Mittelsteine,
  Ziegenhals,  Barzdorf  beziehungsweise  Heinersdorf  sowie  bei  Troppau  und
wegen  der  den  Eigenthümern  dafür  zu  leistenden  besonderen  Entschädigung  haben
die  beiderseitigen  Bahnverwaltungen  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen
  gleichfalls  ein  Abkommen  mit  einander  zu  treffen  und  beim  Mangel

41*
        <pb n="303" />
        —  206  —

eines  Einverständnisses  sich  den  nach  vorgängiger  Verständigung  gemeinschaftlich
zu  treffenden  Anordnungen  der  beiden  Hohen  Regierungen  zu  fügen.

Dabei  sollen  die  Kosten  für  diejenigen  Neuanlagen,  Um-  und  Erweiterungsbauten
  einschließlich  derjenigen  für  die  Zoll-,  Post-,  Telegraphen-  und  Polizeiverwaltung,
  welche  in  Folge  Einführung  der  neu  herzustellenden  Bahnen  in  die
im  Eingange  dieses  Artikels  bezeichneten  Bahnhöfe  auf  den  letzteren  durch  das
wirkliche  Bedürfniß  erfordert  werden,  seitens  der  diese  Bahnhöfe  mitbenutzenden
Eisenbahnverwaltungen  nach  Verhältniß  der  Mitbenutzung  den  Eigenthümern  mit
fünf  Prozent  verzinst  werden.

Artikel  XIX.

Auf  den  Grenzstationen  Mittelsteine,  Barzdorf  beziehungsweise  Heinersdorf
und  Troppau  wird  zur  Erreichung  des  im  Artikel  8  des  Handelsvertrages  vom
23.  Mai  1881  bezeichneten  Zweckes  von  beiden  Seiten  je  ein  Grenzzollamt  mit
den  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechenden  Abfertigungsbefugnissen  errichtet  werden.

Außerdem  sollen  in  der  Station  Braunau,  nach  Maßgabe  des  einverständlich
zu  ermittelnden  und  auf  Antrag  einer  der  beiden  Hohen  Regierungen  jeweilig  einverständlich
  neu  festzustellenden  Bedürfnisses,  von  den  beiderseitigen  Zollverwaltungen
die  erforderlichen  Einrichtungen  zur  zollamtlichen  Behandlung  und  Abfertigung  des
dortigen  Lokalgüterverkehrs  getroffen  werden.

Die  hierfür  in  Braunau  erforderlichen  baulichen  Einrichtungen  hat  die  privilegirte
  österreichisch-ungarische  Staatseisenbahngesellschaft  unentgeltlich  beizustellen
und  zu  erhalten  und  den  Beamten  der  beiderseitigen  Zollverwaltungen  zur  Durchführung
  ihrer  Amtshandlungen  freie  Fahrt  auf  der  Bahnstrecke  von  Halbstadt
bis  Mittelsteine  zu  gewähren.

Die  zollamtliche  Revision  und  Abfertigung  der  über  die  beiderseitige  Reichsgrenze
  bei  Ziegenhals  auf  der  Eisenbahn  Hannsdorf  —  Ziegenhals  ein-  und  ausgehenden
  Reisegepäckstücke  und  Güter  wird  von  den  in  der  bestehenden  Station
Ziegenhals  vertragsmäßig  bereits  errichteten  beiderseitigen  Zollämtern  besorgt  werden.

Die  vertragschließenden  Hohen  Regierungen  erklären  sich  bereit,  die  Befugnisse
  der  vorgenannten  Zollämter  zu  erweitern,  sobald  und  soweit  die  Ausdehnung
des  Verkehrs  dies  erfordern  sollte.

Artikel  XX.

Die  Förmlichkeiten  der  zollamtlichen  Revision  und  Abfertigung  des  Passagiergepäcks
  und  der  ein-  und  ausgehenden  Güter,  sowie  der  zollamtlichen  Ueberwachung
  des  im  Artikel  18  Alinea  2  und  3  des  Handelsvertrages  vom  23.  Mai  1881
vorgesehenen  Durchzugsverkehrs  sollen  seinerzeit  durch  beiderseitige  Kommissarien
noch  näher  verabredet  werden.

Artikel  XXI.

Die  wegen  Handhabung  der  Paß-  und  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnverkehr
  zwischen  beiden  Regierungen  schon  bestehenden  oder  noch  zu  verabredenden
        <pb n="304" />
        —  207  —

Bestimmungen  sollen  auf  die  in  Rede  stehenden  Eisenbahnverbindungen  Anwendung
finden.

Ueber  die  Amtsbefugnisse  derjenigen  Polizeibeamten,  welche  von  einer  der
beiden  Hohen  Regierungen  auf  den  in  dem  Nachbarstaate  belegenen  Grenzbahnhöfen
  stationirt  werden  sollten,  bleibt  eine  besondere  Verständigung  vorbehalten.
Die  diesfällige  Verhandlung  soll  mindestens  drei  Monate  vor  Inbetriebsetzung  der
betreffenden  Eisenbahn  beginnen  und  vor  der  Eröffnung  des  Betriebes  thunlichst
vollständig  zum  Abschluß  gebracht  werden.

Artikel  XXII.  

Die  Regulirung  des  Post-  und  Telegraphenbetriebes  bleibt  der  besonderen
Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.


Für  den  Fall,  daß  hiernach  bei  den  Eisenbahnverbindungen  von  Mittelsteine
nach  Ottendorf  (Braunau)  und  von  Hannedorf  nach  Ziegenhals  der  Betriebswechsel
  auch  für  den  Postbetrieb  an  denselben  Punkten  stattfindet,  welche  nach
Artikel  XVI  für  den  Eisenbahnbetriebswechsel  in  Aussicht  genommen  sind,  haben
die  betriebführenden  Eisenbahnverwaltungen  die  Verpflichtung  zu  übernehmen,  auf
den  Strecken  zwischen  der  beiderseitigen  Reichsgrenze  und  den  Bahnhöfen  bei
Mittelsteine  und  Ziegenhals  dieselben  Leistungen  zu  Gunsten  der  Kaiserlich  Königlich
österreichischen  Postverwaltung  auszuführen,  welche  denselben  für  die  auf  österreichischem
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  konzessionsmäßig  auferlegt  werden.

Artikel  XXlIII.

Jede  der  beiden  Hohen  Regierungen  wird  den  Betrieb  der  auf  ihrem  Gebiete
  belegenen  Bahnstrecken,  soweit  und  so  lange  derselbe  von  einer  Eisenbahnverwaltung
  des  anderen  Landes  geführt  wird,  mit  keinen  anderen  oder  höheren
Abgaben  belegen,  als  denjenigen,  welche  daselbst  den  Bahnbetrieb  ausländischer
Eisenbahnverwaltungen  im  Allgemeinen  treffen.

Artikel  XXIV.

Die  Königlich  preußische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  die  innerhalb
  ihres  Gebietes  belegene  Strecke  der  Hannsdorf  —  Ziegenhalser  Eisenbahn
nebst  allem  Zubehör  jederzeit,  von  dem  Tage  der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,
nach  einer  mindestens  ein  halbes  Jahr  vorher  zu  machenden  Ankündigung  zu
erwerben.  Macht  sie  von  diesem  Rechte  Gebrauch,  so  hat  sie  der  Eigenthümerin
das  nachweislich  aufgewendete  Baukapital,  einschließlich  viereinhalb  Prozent
Bauzinsen,  sowie  den  für  inzwischen  etwa  ausgeführte  Meliorationen  verausgabten
Betrag,  abzüglich  des  in  Folge  etwaiger  Deteriorationen  eingetretenen  Minderwerthes,
  zu  vergüten.
        <pb n="305" />
        —  208  —

Die  Ermittelung  des  für  Deteriorationen  abzuziehenden  Betrages  soll  durch
Sachverständige  stattfinden,  von  denen  jeder  Theil  Einen  ernennt.  Können  die
beiden  Sachverständigen  sich  nicht  einigen,  so  haben  die  beiden  Hohen  Regierungen
je  einen  unparteiischen,  keinem  der  beiden  Staaten  angehörenden  Sachverständigen
zu  dem  Zweck  zu  bezeichnen,  damit  nach  Bestimmung  des  Looses  einer  dieser
beiden  Sachverständigen  den  beiden  anderen  Sachverständigen  als  Dritter  hinzutritt.
  Diese  drei  Sachverständige  entscheiden  dann  nach  Stimmenmehrheit.

Desgleichen  bleibt  der  Kaiserlich  Königlich  österreichischen  Regierung  das
Recht  vorbehalten,  die  auf  österreichischem  Gebiete  belegene  Strecke  der  Eisenbahn
von  Ratibor  nach  Troppau,  falls  auch  diese  Strecke  von  der  Königlich  preußischen
Regierung  für  eigene  Rechnung  hergestellt  worden  sein  sollte,  vom  Tage  der
Betriebseröffnung  an  gerechnet,  jederzeit  unter  den  oben  bezüglich  der  preußischen
Strecke  der  Hannsdorf  —  Ziegenhalser  Bahn  festgesetzten  Bedingungen  einzulösen.

Auch  behält  sich  die  Königlich  preußische  Regierung  bezüglich  der  in  ihrem
Gebiete  belegenen  Strecke  der  Linie  Hannsdorf  —  Ziegenhals  das  Heimfallsrecht  im
Sinne  des  österreichischen  Eisenbahnkonzessionsgesetzes  vom  14.  September  1854
(Reichs-Gesetzbl.  Nr.  238)  derart  vor,  daß  der  Heimfall  nach  90  Jahren,  vom
Tage  der  Konzessionsertheilung  für  die  preußische  Strecke  an  gerechnet,  eintritt.

Desgleichen  bleibt  der  Kaiserlich  Königlich  österreichischen  Regierung  das
Heimfallsrecht  bezüglich  der  Bahnstrecke  von  der  beiderseitigen  Reichsgrenze  bis
Troppau  nach  Maßgabe  der  vorerwähnten  gesetzlichen  Bestimmungen  vorbehalten.

Artikel  XXV.

Bei  Eintritt  einer  Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen  der  den  Gegenstand
  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen,  in  Folge  Einlösung  oder  Heimfalls
von  Strecken  derselben,  soll  zwischen  den  Hohen  Regierungen  ein  dem  Verkehr
und  den  beiderseitigen  Interessen  entsprechendes  besonderes  Uebereinkommen  getroffen
  werden.

Uebrigens  soll  auch  in  diesen  Fällen  der  Betrieb  der  Strecken  einerseits  von
der  beiderseitigen  Reichsgrenze  nach  Mittelsteine  und  Ziegenhals  dem  Betriebsführer
der  anschließenden  österreichischen  Strecken,  andererseits  von  der  beiderseitigen
Reichsgrenze  nach  Troppau  dem  Betriebsführer  der  anschließenden  preußischen
Strecke  überlassen  werden.  Ueber  die  näheren  Bedingungen  dieser  Betriebsüberlassung
  bleibt  eine  Verständigung  der  beiderseitigen  Eisenbahnverwaltungen
vorbehalten,  jedoch  sollen  bei  dem  hierüber  abzuschließenden  Abkommen  dieselben
Grundsätze  Anwendung  finden,  welche  wegen  der  Ueberlassung  des  Betriebes  der
preußischen  Anschlußstrecke  der  Mittelsteine—  Ottendorfer  Eisenbahn  an  die  privilegirte
österreichisch-ungarische  Staatseisenbahngesellschaft  und  wegen  Mitbenutzung  der
Bahnhöfe  Mittelsteine  beziehungsweise  Ziegenhals  und  Troppau  in  diesem  Vertrage
vereinbart  sind.

Sofern  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  den  Betrieb  der
Eisenbahnen  Hannsdorf—  Ziegenhals  beziehungsweise  Lindewiese  —  Reichsgrenze  selbst
        <pb n="306" />
        —  209  —

übernehmen  sollte,  ohne  das  Eigenthum  dieser  Bahnen  zu  erwerben,  bleiben  für
die  Dauer  dieser  Betriebsübernahme  die  bezüglichen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  unverändert  in  Kraft.

Der  Königlich  preußischen  Regierung  soll  es  freistehen,  die  aus  diesem
Vertrage  für  sie  hervorgehenden  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich  zu
übertragen.  

Artikel  XXVI.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseitig  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt
  und  die  Auswechselung  der  darüber  auszufertigenden  Ratifikations-Urkunden
soll  baldthunlichst  in  Berlin  bewirkt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  14.  März  1885.

(L.  S.)  Busch.  (L.  S.)  Széchényi.

(L.  S.)  Reichardt.  (L.  S.)  Wrba.

(L.  S.)  Rathjen.  (L.  S.)  Dr.  Lange  Burgenkron.
(L.  S.)  Schmidt.  (L.  S.)  Schuck.

(L.  S.)  Dr.  Micke.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="307" />
        <pb n="308" />
        —  211  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

№ 23.

 

 

Inhalt:

Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Internationalen  Gesellschaft  des  Kongo.

S.  211.  —  General-Akte  der  Berliner  Konferenz.  S.  215.

 

(Nr.  1616.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  der  Internationalen
  Gesellschaft  des  Kongo.
Vom  8.  November  1884.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  als  Begründer
und  im  Namen  der  Internationalen
Gesellschaft  des  Kongo,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  Beziehungen  des  Deutschen
Reichs  zu  der  Internationalen  Gesellschaft
des  Kongo  durch  eine  Uebereinkunft  zu
regeln,  haben  zu  dem  Zweck  mit  Vollmacht
  versehen:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Friedrich  Wilhelm  Alexander
Carl  Gustav  Grafen  von
Brandenburg,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Königlich
belgischen  Hofe,  etc.  etc.;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:
Maximilian  Carl  Ferdinand
Strauch,  Militär-Intendanten
Reichs-  Gesezbl.  1885.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1885.

(No.  1616.)  Convention  entre  I’Empire
d’Allemagne  et  I’Asscciation
Internationale  du  Congo.  Du
8  Novembre  1884.

Sa  Majeste  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  T’Em-Pire
  d’Allemagne,  et  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges,  agissant  comme  fondateur
  de  1  Asscciation  Internationale
  du  Congo,  et  au  nom  de  cette
Asscciation,  animés  du  desir  de
régler  par  une  convention  les  rapports
  de  IEmpire  d’Allemagne  avec
I  Asscciation  Internationale  du  Congo,
ont,  dans  ce  but,  muni  des  pleins-Pouvoirs:


Sa  Majesté  lI’Empereur  d’Alle--magne,
  Roi  de  Prusse:

Frédéric  Guillaume  Alexandre

  Charles  Gustave
Comte  de  Brandenbourg,
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  à  la
Cour  Royale  de  Belgique,
etc.  ete.;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Mazximilien  Charles  Ferdinand
  Strauch,  lntendant
42
        <pb n="309" />
        erster  Klasse  in  der  belgischen
Armee,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Internationale  Gesellschaft  des
Kongo  verpflichtet  sich,  in  ihren  gegenwärtigen
  und  zukünftigen  Besitzungen
in  dem  Becken  des  Kongo  und  des
Niadi-Kwilu-Flusses,  sowie  in  den  angrenzenden
  Küstenländern  des  Atlantischen
Oceans  von  den  eingehenden  oder  durchgehenden
  Waaren  und  Handelsartikeln
keinerlei  Zölle  zu  erheben.  Diese  Zollfreiheit
  erstreckt  sich  insbesondere  auch
auf  diejenigen  Waaren  oder  Handelsartikel,
  welche  auf  der  um  die  Kongo-Katarakte
  gebauten  Straße  befördert
werden.

Artikel  2.

Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
sollen  befugt  sein,  sich  in  dem  Gebiete
der  Gesellschaft  aufzuhalten  und  niederzulassen.


Dieselben  sollen  hinsichtlich  des
Schutzes  ihrer  Person  und  ihres  Eigenthums,
  der  freien  Ausübung  ihrer  Religion,
  der  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechte,  sowie  in  Bezug  auf
Schiffahrt,  Handel  und  Gewerbebetrieb
den  Angehörigen  der  meistbegünstigten
Nation,  einschließlich  der  Inländer,  gleichgestellt
  sein.

Insbesondere  sollen  sie  das  Recht
haben,  in  dem  Gebiete  der  Gesellschaft

212

militaire  de  1°“  classe  dans
Tarmée  belge,

lesquels,  après  avoir  Gchangé  leurs
pleins-pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des
articles  suivants:

Arichrk  I.

L'Asscciation  Internationale  du
Congo  Feengage  à  ne  prélever  aucun
droit  sur  les  articles  ou  marchandises
  importés  directement  ou  en
transit  dans  ses  possessions  preésentes
  et  fütures  des  bassins  du
Congo  et  du  Niadi-Kwilu,  ou  dans
Ses  Possessions  Ssituses  au  bord  de
l'Océan  Atlantique.  Cette  franchise
de  droit  s'étend  particulièrement  aux
marchandises  et  articles  de  commerce
  qui  sont  transportés  par  les
routes  établies  autour  des  cataractes
du  Congo.

Alrich  II.

Les  sujets  de  IEmpire  Allemand
auront  le  droit  de  sejourner  et  de
S'Stablir  sur  les  territoires  de  I’Association.


IIS  seront  traités  sur  le  méme  pied
due  les  sujets  de  la  nation  la  plus
favorisée,  y  compris  les  habitants
du  pays,  en  ce  qui  concerne  la
Protection  de  leurs  personnes,  et
de  leurs  biens,  le  libre  exereice  de
leurs  cultes,  la  revendication  et  la
déefense  de  leurs  droits,  ainsi  due
PDar  rapport  à  la  navigation  au
commerce  et  à  Tindustrie.

Spéecialement  ils  auront  le  droit
Tacheter,  de  vendre  et  de  louer
        <pb n="310" />
        —  213  —

belegene  Grundstücke  und  Gebäude  zu
kaufen,  zu  verkaufen  und  zu  vermiethen,
Handelshäuser  zu  errichten  und  daselbst
Handel  sowie  die  Küstenschiffahrt  unter
deutscher  Flagge  zu  treiben.

Artikel  3.
Die  Gesellschaft  verpflichtet  sich,  den

Angehörigen  einer  anderen  Nation  niemals
  irgend  einen  Vortheil  zu  gewähren,
der  nicht  zugleich  auch  auf  die  Angehörigen
des  Deutschen  Reichs  erstreckt  würde.

Artikel  4.

Bei  Abtretung  des  gegenwärtigen
oder  zukünftigen  Gebietes  der  Gesellschaft,
oder  eines  Theiles  desselben,  gehen  alle
von  der  Gesellschaft  dem  Deutschen  Reich
gegenüber  eingegangenen  Verpflichtungen
auf  den  Erwerber  über.  Diese  Verpflichtungen
  und  die  dem  Deutschen
Reich  und  seinen  Angehörigen  von  der
Gesellschaft  eingeräumten  Rechte  bleiben
auch  nach  der  Abtretung  einem  jeden
neuen  Erwerber  gegenüber  in  Gültigkeit.

Artikel  5.

Das  Deutsche  Reich  erkennt  die

Flagge  der  Gesellschaft  —  blaue  Flagge

mit  goldenem  Stern  in  der  Mitte  —  als
diejenige  eines  befreundeten  Staates  an.

Artikel  6.

Das  Deutsche  Reich  ist  bereit,  diejenige
  Grenze  des  Gebietes  der  Gesellschaft
  und  des  zu  errichtenden  Staates,
welche  auf  der  anliegenden*)  Karte  verzeichnet
  ist,  seinerseits  anzuerkennen.

 

*)  Nicht  mit  abgedruckt.

des  terres  et  des  édifices  situés  sur
les  territoires  de  I  Asscciation,  47
fonder  des  maisons  de  commerce  et
dy  faire  le  commerce  ou  le  cabotage
  sous  pavillon  allemand.

ARTICLE  III.

L'Association  s'engage  à  ne  jamais
accorder  d'avantages,  n'importe  lesquels,
  aux  sujets  d'une  autre  nation,
sans  que  ces  avantages  soient  im-—
médiatement  étendus  aux  sujets  allemands.


ARTICLE  IV.

En  cas  de  cession  du  territoire
actuel  ou  futur  de  I’Assocciation,  ou
rune  partie  de  ce  territoire,  les
obligations  contractées  par  I’Association
  envers  PEmpire  d’Allemagne
seront  imposées  à  L’acquéreur.  Ces
obligations  et  les  droits  accordés
Dar  IAsscciation  à  IEmpire  d’'Allemagne
  et  à  ses  Sujets  resteront  en
vigueur  apres  toute  cession  vis-à-Vis
de  chaque  nouvel  acquéreur.

AricrE  V.

I  Empire  d'’Allemagne  reconnait  le
Pavillon  de  IAssociation  —  drapeau.
bleu  avec  étoile  d’or  au  centre  —
comme  celui  dun  Etat  ami.

ARTICILE  VI.

L'Empire  d'Alemagne  est  prét  à
reconnaitre  de  son  cöté  les  frontières
du  territoire  de  IAssociation  et  du
nouvel  Etat  à  créer  telles  qw’elles
sont  indiquces  sur  la  carte  cijointe.

42*
        <pb n="311" />
        —  214  —

Artikel  7.

Diese  Uebereinkunft  soll  ratifizirt  und
es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden  in
möglichst  kurzer  Frist  zu  Brüssel  ausgetauscht
  werden.  Die  Uebereinkunft
soll  unmittelbar  nach  Austausch  der  Ratifikationen
  in  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  sie  unterzeichnet
und  mit  ihren  Wappen  untersiegelt.

So  geschehen  in  Brüssel,  den  8.  November
  1884.

(L.  S.)  Graf  Brandenburg.

ARTICLE  VII.

Cette  Convention  sera  ratifiée  et
les  ratifications  seront  échangées
dans  le  plus  bref  délai  possible  à
Bruxelles.  Cette  Convention  entrera
een  vigueur  immédiatement  apres
Téchange  des  ratifications.

En  foi  de  quoi  les  deux  Pléni-Potentiaires
  respectifs  Tont  signée
et  y  ont  apposé  leurs  sceaux.

Ainsi  fait  à  Bruxelles,  le  8  Novembre
  1884.

(L.  S.)  Strauch.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  27.  November  v.  J.  in  Brüssel  stattgefunden.
        <pb n="312" />
        (No.  1617.)  Acte  Général  de  la  Conférence
de  Berlin.  Du  26  férier  1885.

Au  nom  de  Dien  tout-puissant,

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  Sa  Majesté  l'Empereur
d'Autriche,  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie,  Sa
Majesté  le  Roi  des  Belges,  Sa  Majesté
  le  Roi  de  Danemark,  Sa  Majesté#le
  Roi  d’Espagne,  le  Président
des  Etats-Unis  d’Amérique,  le  Pré-Sident
  de  la  République  Française,
Sa  Majestée  la  Reine  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande  Bretagne  et  d’Irlande,
  Impératrice  des  Indes,  Sa
Majesté  le  Roi  d’Italie,  Sa  Majesté
le  Roi  des  Pays-Bas,  Grand-Duc  de
Luxembourg  etc.,  Sa  Majesté  le  Roi
de  Portugal  et  des  Algarves  etc.
etc.  etc.,  Sa  Majeste  PEmpereur  de
toutes  les  Russies,  Sa  Majesté  le
Roi  de  Suede  et  de  Norvege  etc.
etc.  et  Sa  Majesté  Empereur  des
Ottomans,

Voulant  régler  dans  un  esprit  de
bonne  entente  mutuelle  les  conditions
  les  plus  favorables  au  développement
  du  commerce  et  de  la
civilisation  dans  certaines  régions
de  IAfrique,  et  assurer  à  tous  les
peuples  les  avantages  de  la  libre
navigation  sur  les  deux  principaux
fleuves  Africains  qui  se  déversent
dans  DOcéan  Atlantique;  désireux
d’autre  part  de  prévenir  les  malentendus
  et  les  contestations  dque  pourraient
  soulever  à  Iavenir  les  prises
de  possession  nouvelles  sur  les  cotes

215

(Uebersetzung.)

(Nr.  1617.)  General-Akte  der  Berliner  Konferenz.
  Vom  26.  Februar  1885.

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes,

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  etc.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn,  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier,  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark,  Seine  Majestät  der
König  von  Spanien,  der  Präsident  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  der
Präsident  der  Französischen  Republik,
Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland,  Kaiserin  von  Indien,  Seine
Majestät  der  König  von  Italien,  Seine
Majestät  der  König  der  Niederlande,
Großherzog  von  Luxemburg  etc.,  Seine
Majestät  der  König  von  Portugal  und
Algarvien  etc.  etc.  etc.,  Seine  Majestät  der
Kaiser  aller  Reußen,  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden  und  Norwegen
etc.  etc.  und  Seine  Majestät  der  Kaiser
der  Ottomanen,

in  der  Absicht,  die  für  die  Entwickelung
  des  Handels  und  der  Civilisation
  in  gewissen  Gegenden  Afrikas
günstigsten  Bedingungen  im  Geiste  guten
gegenseitigen  Einvernehmens  zu  regeln
und  allen  Völkern  die  Vortheile  der
freien  Schiffahrt  auf  den  beiden  hauptsächlichsten,
  in  den  Atlantischen  Ocean
mündenden  afrikanischen  Strömen  zu
sichern;  andererseits  von  dem  Wunsche
geleitet,  Mißverständnissen  und  Streitigkeiten
  vorzubeugen,  welche  in  Zukunft
durch  neue  Besitzergreifungen  an  den
afrikanischen  Küsten  entstehen  könnten  und
        <pb n="313" />
        —  216  —

de  l'Afrique,  et  préoccupés  en  méme
temps  des  moyens  d’accroitre  le  bienétre
  moral  et  matériel  des  populations
  indigènes,  ont  réscolu,  sur  Tinvitation
  qui  Leur  a  été  adressée  par
le  Gouvernement  Impérial  d’-Allemagne
  d’accord  avec  le  Gouverne---ment
  de  la  République  Française,
de  réunir  à  cette  fin  une  Conférence
à  Berlin  et  ont  nommé  pour  Leurs
Pleénipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  l’Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Ie  Sieur  Othon  Prince  de
Bismarck,  Son  Preésident
du  Conseil  des  Ministres  de
Prusse,  Chancelier  de  PEm--pire,


le  Sieur  Paul  Comte  de
Hatzfeldt,  Son  Ministre

d’Etat  et  Secrétaire  d’Etat
du  Département  des  Affaires
Etrangeres,

le  Sieur  Auguste  Busch,
Son  Conseiller  Intime  Actuel
de  Légation  et  Sous-Secrétaire
  dGEtat  au  Département
des  Affaires  Etrangeres,

et

le  Sieur  Henri  de  Kusserow,
Son  Conseiller  Intime  de  Légation
  au  Département  des
Affaires  Etrangeres;

Sa  Majesté  I’Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme  etc.  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie:

1e  Sieur  Emerie  Comte
Szechényi  de  Sürväri
Felsö-Vidétk,  Chambellan

zugleich  auf  Mittel  zur  Hebung  der  sittlichen
  und  materiellen  Wohlfahrt  der  eingeborenen
  Völkerschaften  bedacht,  haben
in  Folge  der  von  der  Kaiserlich  deutschen
Regierung  im  Einverständniß  mit  der
Regierung  der  Französischen  Republik
an  Sie  ergangenen  Einladung  beschlossen,
zu  diesem  Zweck  eine  Konferenz  in  Berlin
  zu  versammeln  und  haben  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Otto  Fürsten  von
Bismarck,  Ihren  Präsidenten
des  preußischen  Staatsministeriums,
  Kanzler  des  Reichs,

den  Herrn  Paul  Grafen  von
Hatzfeldt,  Ihren  Staatsminister

und  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts,
den  Herrn  August  Busch,  Ihren

Wirklichen  Geheimen  Legationsrath
  und  Unterstaatssekretär  im
Auswärtigen  Amt,

und
den  Herrn  Heinrich  von  Kusserow,
  Ihren  Geheimen  Legationsrath
  im  Auswärtigen  Amt;

Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Oesterreich,  König  von
Böhmen  etc.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:

den  Herrn  Emerich  Grafen
Széchényi  von  Sárvári
Felsö-Vidék,  Kammerherrn
        <pb n="314" />
        —  217

et  Conseiller  Intime  Actuel,
Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire  près
Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse;

und  Wirklichen  Geheimen  Rath,
Ihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

den Herrn  Gabriel  August

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Sieur  Gabrie!  Auguste  den

Comte  van  der  Straten
Ponthoz,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plenipotentiaire
  près  Sa  Majesté
ITEmpereur  d’Allemagne,  Roi
de  Prusse,

et

le  Sieur  Auguste  Baron
Laàambermont,  Ministre
dEtat,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Pléni-Potentiaire;


Grafen  van  der  Straten-Ponthoz,
  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,

und

den  Herrn  August  Baron  Lambermont,

  Staatsminister,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Dane-  Seine  Majestät  der  König  von

mark:  Dänemark:
1e  Sieur  Emile  de  Vind,  den  Herrn  Emil  von  Vind,
Chambellan,  Son  Envoyé  Kammerherrn,  Ihren  außer-Extraordinaire
  et  Ministre  ordentlichen  Gesandten  und  be-Plénipotentiaire

  près  Sa  Majestée
  TEmpereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse;

Sa  Majesté  le  Roi  d'’Espagne:

Don  Francisco  Merry  y
Colom,  Comte  de  Beno--mar,
  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plenipotentiaire
  près  Sa  Majesté
TEmpereur  d’'Allemagne,  Roi
de  Prusse;

vollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen;

Seine  Majestät  der  König  von

Spanien:

Don  Francisco  Merry  y  Colom,

  Grafen  von  Benomar,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen;
        <pb n="315" />
        —  218

Le  Président  des  Etats-Unis
d'Amérique:

le  Sieur  John  A.  Kasson,

Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre

  Plénipotentiaire  des

Etats-Unis  d’Amérique  pres

Sa  Majesteé  Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse,

et

le  Sieur  Henry  S.  Sanford,
ancien  Ministre;

Le  Président  de  la  République
Française:

le  Sieur  Alphonse  Baron
de  Courcel,  Ambassadeur
Extraordinaire  et  Plénipoten--tiaire
  de  France  pres  Sa  Majeste
  [Empereur  d'’Allemagne,
Roi  de  Prusse;

Sa  Majeste  la  Reine  du
Royaume-Uni  de  la  Grande
Bretagne  et  d’Ilrlande,  Imératrice
  des  Indes:

Sir  Edward  Baldwin  Malet,
  Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire
près  Sa  Majeste  Empereur
d’-Allemagne,  Roi  de  Prusse;

Sa  Majesté  le  Roi  d’ltalie:

le  Sieur  Edouard  Comte  de

Launay,  Son  Ambassadeur
Extraordinaire  et  Plénipotentiaire
  preés  Sa  Majeste  IEm-Pereur
  d’Allemagne,  Roi  de
Prusse;

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

den  Herrn  John  A.  Kasson,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen,

und

den  Herrn  Henry  S.  Sanford,
früheren  Minister;

Der  Präsident  der  Französischen
Republik:

den  Herrn  Alphons  Baron  von
Courcel,  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter
Frankreichs  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen;

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiserin  von  Indien:

Sir  Edward  Baldwin  Malet,
Ihren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Deutschen
Kaiser,  König  von  Preußen;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

den  Herrn  Eduard  Grafen
von  Launay,  Ihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen;
        <pb n="316" />
        —  219

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas,
  Grand-Duc  de  Luzembourg
  etc.:

le  Sieur  Frédéric  Philippe
Jonkheer  van  der  Hoeven,
Son  Envoyé  Extraordinaire
et  Ministre  Plénipotentiaire
Près  Sa  Majestée  IEmpereur
d’Allemagne,  Roi  de  Prusse;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves  etc.  etc.  etc.:

1e  Sieur  da  Serra  Gomes,
Marquis  de  Penafiel,  Pair
du  Royaume,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plenipotentiaire  preès  Sa  Majestée
  Empereur  d'’Allemagne,
Roi  de  Prusse,
et

le  Sieur  Antoine  de  Serpa
Pimentel,  Conseiller  d’Etat
et  Pair  du  Royaume;

Sa  Majesté  I’Empereur  de
toutes  les  Russies:

le  Sieur  Pierre  Comte  Kapmist,

  Conseiller  Privé,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majestée  le  Roi  des  Pays-Bas;


Sa  Majesté  le  Roi  de  Sueède
et  de  Norvege  etc.  etc.:

Le  Sieur  Gillis  Baron  Bildt,

Lieutenant-Genédral,  Son  Envoyé

  Extraordinaire  et  Ministre

  Plénipotentiaire  pres

Sa  Majeste  TEmpereur  d’Allemagne,

  Roi  de  Prusse;
Reichs-  Gesetzbl.  1885.

Seine  Majestät  der  König  der

Niederlande,  Großherzog  von

Luxemburg  etc.:
den  Herrn  Friedrich  Philipp
Yonkheer  van  der  Hoeven,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen;

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien  etc.  etc.  etc.  :

den  Herrn  Da  Serra  Gomes,
Marquis  von  Penafiel,  Pair
des  Königreichs,  Ihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,
und

den  Herrn  Anton  von  Serpa
Pimentel,  Staatsrath  und
Pair  des  Königreichs;

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller

Reußen:
den  Herrn  Peter  Grafen  Kapnist,
  Geheimen  Rath,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Majestät  dem  König  der
Niederlande;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  Norwegen  etc.  etc.;

den  Herrn  Gillis  Baron  Bildt,

Generallieutenant,  Ihren  außerordentlichen

  Gesandten  und

bevollmächtigten  Minister  bei

Seiner  Majestät  dem  Deutschen

Kaiser,  König  von  Preußen;
43
        <pb n="317" />
        —  220  —

Sa  Majesté  l'Empereur  des

Ottomans:

Méhemed  Said  Pacha,  Véezir
et  Haut  Dignitaire,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  preès  Sa  Mazestée
  IEmpereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse.

Lesquels,  munis  de  pleins-pouwoirs

dui
due

ont  étée  trouvés  en  bonne  et
forme,  ont  Successivement  discuté

  et  adopté:

1

2°

30

40

Une  Declaration  relative  à  la
liberte  du  commerce  dans  le
bassin  du  Congo,  ses  embouchures
  et  pays  circonvoisins,
aàavec  certaines  dispositions  connexes;


Une  Declaration  concernant  la
traite  des  eschaves  et  les  opérations
  qui  sur  terre  ou  sur  mer
fournissent  des  esclaves  à  la
traite;

Une  Declaration  relative  à  la
neutralité  des  territoires  Compris
dans  le  bassin  conventionnel
du  Congo;

Un  Acte  de  navigation  du
Congo,  qdui,  en  tenant  compte
des  circonstances  locales,  étend
à  Ce  fleuve,  à  ses  affluents  et
aux  eaux  qui  leur  Sont  assimilées,
  les  principes  générauxz
énoncés  dans  les  articles  108
à  116  de  IActe  final  du  Congrès
  de  Vienne  et  destinés  à
régler,  entre  les  Puissances  sighataires
  de  cet  Acte,  la  libre
navigation  des  cours  d’eau  navigables
  qui  séparent  ou  traversent
plusieurs  Etats,  principes  con-Seine

  Majestät  der  Kaiser  der
Ottomanen:

Mehemed  Said  Pascha,  Vezir
und  Großwürdenträger,  Ihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,

welche,  versehen  mit  Vollmachten,  die
in  guter  und  gehöriger  Form  befunden
worden  sind,  nach  einander  berathen
und  angenommen  haben:

1.  eine  Erklärung,  betreffend  die  Freiheit
  des  Handels  in  dem  Becken
des  Kongo,  seinen  Mündungen  und
den  angrenzenden  Ländern,  nebst
einigen  damit  zusammenhängenden
Bestimmungen;

2.  eine  Erklärung,  betreffend  den
Sklavenhandel  und  die  Operationen,
welche  zu  Lande  oder  zur  See
diesem  Handel  Sklaven  zuführen;

3.  eine  Erklärung,  betreffend  die  Neutralität
  der  in  dem  konventionellen
Kongobecken  einbegriffenen  Gebiete;

4.  eine  Kongo-Schiffahrtsakte,  welche
unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
Verhältnisse  auf  diesen  Strom,
seine  Nebenflüsse  und  auf  die  denselben
  gleichgestellten  Gewässer  die
in  den  Artikeln  108  bis  116  der
Schlußakte  des  Wiener  Kongresses
enthaltenen  allgemeinen  Grundsätze
ausdehnt,  welche  zum  Zweck  haben,
zwischen  den  Signatärmächten  jener
Akte  die  freie  Schiffahrt  auf  den
mehrere  Staaten  trennenden  oder
durchschneidenden  schiffbaren  Wasserläufen
  zu  regeln  und  welche  seitdem
        <pb n="318" />
        —  221

ventionnellement  appliqués  depuis
  à  des  fleuves  de  l'Europe
et  de  l'Amérique,  et  notamment
au  Danube,  avec  les  modifcations
  prévues  par  les  traités
de  Paris  de  1856,  de  Berlin
de  1878,  et  de  Londres  de  1871
et  de  1883;

5  Un  Acte  de  navigation  du
Niger,  qui,  en  tenamt  également
compte  des  circonstances  locales,
  eétend  à  ce  fleuve  et  à
ses  affluents  les  mémes  principes
  inscrits  dans  les  articles
108  à  116  de  TActe  final  du
Congreès  de  Vienne;

6°  Une  Déclaration  introduisant
dans  les  rapports  internationaux
des  rgles  uniformes  relatives
aux  occupations  qui  pourront
avoir  lieu  à  Tavenir  sur  les
cötes  du  Continent  Africain;
Et  ayant  jugé  due  ces  différents
documents  pourraient  étre  utilement
coordonnés  en  un  seul  instrument,
les  ont  réeunis  en  un  Acte  général
Ccomposé  des  articles  suivants.

Chapitre  1.

Déclaration  relative  à  la  liberté  du  commerce

  dans  le  bassin  du  Congo,  ses

embouchures  et  pays  circonvoisins,  et
dispositions  connexes.

ARTICIE  I.
Le  commerce  de  toutes  les  nations
jouira  d'une  complète  liberté:
1  Dans  tous  les  territoires  constituant

  le  bassin  du  Congo  et  de
ses  affluents.  Ce  bassin  est  dévertragsmäßig

  auf  Flüsse  Europas
und  Amerikas,  und  namentlich  auf
die  Donau,  mit  den  durch  die
Verträge  von  Paris  1856,  von
Berlin  1878  und  London  1871
und  1883  vorgesehenen  Veränderungen
  angewendet  worden  sind;

5.  eine  Niger-Schiffahrtsakte,  welche
gleichfalls  unter  Berücksichtigung  der
örtlichen  Verhältnisse  auf  diesen
Strom  und  seine  Nebenflüsse  die
in  den  Artikeln  108  bis  116  der
Schlußakte  des  Wiener  Kongresses
enthaltenen  Grundsätze  ausdehnt;

6.  eine  Erklärung,  welche  in  die  internationalen
  Beziehungen  einheitliche
Regeln  für  zukünftige  Besitzergreifungen
  an  den  Küsten  des  afrikanischen
  Festlandes  einführt;

und,  von  der  Ansicht  ausgehend,  daß
diese  verschiedenen  Dokumente  nützlicherweise
  in  einer  einzigen  Urkunde  miteinander
  zu  verbinden  seien,  dieselben  zu
einer  aus  folgenden  Artikeln  bestehenden
Generalakte  vereinigt  haben.

Kapitel  I.

Erklärung,  betreffend  die  Freiheit  des  Handels

in  dem  Becken  des  Kongo,  seinen  Mündungen

und  den  angrenzenden  Ländern,  nebst  einigen
damit  zusammenhängenden  Bestimmungen.

Artikel  1.

Der  Handel  aller  Nationen  soll  vollständige

  Freiheit  genießen:

1.  In  allen  Gebieten,  welche  das
Becken  des  Kongo  und  seiner  Nebenflüsse
  bilden.  Dieses  Becken  wird

43*
        <pb n="319" />
        20

30

—  222

limité  par  les  crétes  des  bassins
contigus,  à  savoir  notamment
les  bassins  du  Niari,  de  POgowé,
du  Schari  et  du  Nil,  au  Nord;
Par  la  ligne  de  faite  orientale
des  affluents  du  lac  TLanganyka,
à  IEst;  par  les  crétes  des  baseins
  du  Zambeze  et  de  la  Logé,
au  Sud.  II  embrasse,  en  conseduence,
  tous  les  territoires  drainés
  par  le  Congo  et  ses  affluents,
Compris  le  lac  Tanganyka
et  Ses  tributaires  orientaux.

Dans  la  zone  maritime  sétendant
  sur  POcéan  Atlantique  de-Puis
  le  parallèle  situé  par  20
30°  de  latitude  Sud  jusqusn
Tembouchure  de  la  Logé.

La  limite  septentrionale  sui-Vra
  le  parallèle  situé  par  20
30°,  depuis  la  Céte  jusqu’'au
Point  ou  il  rencontre  le  bassin
géographique  du  Congo,  en
évitant  le  bassin  de  lOgowé
auquel  ne  s’appliquent  pas  les
stipulations  du  présent  Acte.

La  limite  méridionale  suivra
le  cours  de  la  Logé  jusqu'n  la
source  de  cette  rivière  et  se
dirigera  de  là  vers  l'Est  jusqu'à
la  jonction  avec  le  bassin  gé0—

graphique  du  Congo.

Dans  la  zone  se  prolongeant
à  PEst  du  bassin  du  Congo,
tel  qwil  est  délimité  ci-dessus,
jusqu'e  POcéan  Indien,  depuis
le  cinquièeme  degré  de  latitude
Nord  jusqua  Tembouchure  du
Zambeze  au  Sud;  de  ce  peint

begrenzt  durch  die  Höhenzüge  der
daran  grenzenden  Becken,  nämlich
insbesondere  die  Becken  des  Niari,
des  Ogowe,  des  Schari  und  des
Nils  im  Norden,  durch  die  östliche
Wasserscheide  der  Zuflüsse  des  Tanganyka-Sees
  im  Osten,  durch  die
Höhenzüge  der  Becken  des  Zambese
und  des  Loge  im  Süden.  Es  umfaßt
  demnach  alle  Gebiete,  welche
von  dem  Kongo  und  seinen  Nebenflüssen
  durchströmt  werden,  einschließlich
  des  Tanganyka-Sees  und

seiner  östlichen  Zuflüsse.

2.  In  dem  Seegebiete,  welches  sich

an  dem  Atlantischen  Ocean  von
dem  unter  2º  30'  südlicher  Breite
belegenen  Breitengrade  bis  zu  der
Mündung  des  Loge  erstreckt.

Die  nördliche  Grenze  folgt  dem
unter  2º  30'  belegenen  Breitengrade
  von  der  Küste  bis  zu  dem
Punkte,  wo  er  mit  dem  geographischen
  Becken  des  Kongo  zusammentrifft,
  ohne  indeß  das  Becken
des  Ogowe,  auf  welchen  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Aktes  keine  Anwendung  finden,  zu
berühren.

Die  südliche  Grenze  folgt  dem
Laufe  des  Loge  bis  zu  der  Quelle
dieses  Flusses  und  wendet  sich  von
dort  nach  Osten  bis  zur  Vereinigung
mit  dem  geographischen  Becken  des
Kongo.

3.  In  dem  Gebiete,  welches  sich

östlich  von  dem  Kongobecken  in
seinen  oben  beschriebenen  Grenzen
bis  zu  dem  Indischen  Ocean  erstreckt,
  von  dem  fünften  Grade  nördlicher
  Breite  bis  zu  der  Mündung  des
Zambese  im  Süden;  von  letzterem
        <pb n="320" />
        la  ligne  de  démarcation  suivra
le  Zambeèeze  jusqu'n  cing  milles
en  amont  du  confluent  du  Shiré
et  continuera  par  la  ligne  de
faite  séparant  les  eaux  qui  coulent
  vers  le  lac  Nyassa  des
eaux  tributaires  du  Zambeze,
Pour  rejoindre  enfin  la  ligne
de  partage  des  eaux  du  Zambeze
  et  du  Congo.

II  est  expressément  entendu
qduen  étendant  à  cette  zone
orientale  le  principe  de  la  liberté
commerciale,  les  Puissances
représentees  à  la  Conférence
ne  Fengagent  due  pour  ellesmémes
  et  que  ce  principenes’ap-Pliquera
  aux  territoires  appartenant
  actuellement  à  quelque
Etat  indépendant  et  souverain
qduautant  que  celui-ci  y  donnera
son  consentement.  Les  Puissances
  conviennent  d’employer
leurs  bons  offices  auprès  des
Gouvernements  établis  sur  le
littoral  Africain  de  la  mer  des
Indes  afin  Tobtenir  ledit  consentement
  et,  en  tout  cas,  d’assurer
  au  transit  de  toutes  les
nations  les  conditions  les  plus
favorables.

ARTICLE  2.

Tous  les  pavillons,  Sans  distinction
  de  nationalitéc,  auront  libre
accès  à  tout  le  littoral  des  territoires
  Cuumérés  ci-dessus,  aux  rivières
qui  §y  déversent  dans  la  mer,  à
toutes  les  eaux  du  Congo  et  de  ses
affluents,  y  compris  les  lacs,  à  tous
les  ports  situés  sur  les  bords  de  ces
eaux,  ainsi  qu'à  tous  les  canaux  qui
Pourraient  étre  creusés  à  Tavenir

223

Punkte  aus  folgt  die  Grenzlinie
dem  Zambese  bis  fünf  Meilen  aufwärts
  von  der  Mündung  des  Schire
und  findet  ihre  Fortsetzung  in  der
Wasserscheide  zwischen  den  Zuflüssen
des  Nyassa-Sees  und  den  Nebenflüssen
  des  Zambese,  um  endlich
die  Wasserscheidelinie  zwischen  dem
Zambese  und  Kongo  zu  erreichen.

Man  ist  ausdrücklich  darüber
einig,  daß  bei  Ausdehnung  des
Grundsatzes  der  Handelsfreiheit  auf
dieses  östliche  Gebiet  die  auf  der
Konferenz  vertretenen  Mächte  sich
nur  für  sich  selbst  verpflichten,  und
daß  dieser  Grundsatz  auf  Gebiete,
welche  zur  Zeit  irgend  einem  unabhängigen
  und  souveränen  Staate
gehören,  nur  insoweit  Anwendung
findet,  als  der  letztere  seine  Zustimmung
  ertheilt.  Die  Mächte
beschließen,  ihre  guten  Dienste  bei
den  an  der  afrikanischen  Küste  des
Indischen  Oceans  bestehenden  Regierungen
  einzulegen,  um  die  fragliche
  Zustimmung  zu  erhalten  und
für  alle  Fälle  der  Durchfuhr  aller
Nationen  die  günstigsten  Bedingungen
  zu  sichern.

 

Artikel  2.

Alle  Flaggen,  ohne  Unterschied  der
Nationalität,  haben  freien  Zutritt  zu  der
gesammten  Küste  der  oben  aufgeführten
Gebiete,  zu  den  Flüssen,  die  daselbst  in
das  Meer  einmünden,  zu  allen  Gewässern
des  Kongo  und  seiner  Nebenflüsse,  einschließlich
  der  Seen,  zu  allen  Häfen  an
diesen  Gewässern,  sowie  zu  allen  Kanälen,
welche  etwa  in  Zukunft  zu  dem  Zweck
angelegt  werden,  um  die  Wasserstraßen
        <pb n="321" />
        —  224  —

dans  le  but  de  relier  entre  eux  les
cours  d'eau  ou  les  lacs  compris  dans
toute  l'étendue  des  territoires  décrits
à  Tartiche  1.  II8  pourront  entre-Drendre
  toute  espece  de  transports
et  exercer  le  cabotage  maritime  et
fluvial  ainsi  due  la  batellerie  sur
le  méme  pied  qdue  les  nationaux.

ARTICLE  3.

Les  marchandises  de  toute  provenance
  importées  dans  ces  territoires,
  sous  duelque  pavillon  que
ce  Ssoit,  par  la  voie  maritime  ou
fluviale  ou  par  celle  de  terre,  n’auront
  à  acquitter  d’autres  taxes  due
celles  qui  pourraient  étre  percues
comme  une  Cquitable  compensation
de  dépenses  utiles  pour  le  Commerce
et  qui,  à  ce  titre,  devront  étre
également  supportées  par  les  nationauf
  et  par  les  étrangers  de  toute
nationalité.

Tout  traitement  différentiel  est  interdit
  à  Tégard  des  navires  comme
des  marchandises.

Aricr  4.

Les  marchandises  importées  dans
ces  territoires  resteront  affranchies
de  droits  d’entree  et  de  transit.

Les  Puissances  se  réservent  de
déecider,  au  terme  d’'une  période  de
vingt  années,  si  la  franchise  dentréee
  sera  ou  non  maintenue.

ARTICLE  5.

Toute  Puissance  qui  exerce  ou
egfercera  des  droits  de  souveraineté
dans  les  territoires  susvisés  ne  pourra
yconcéder  ni  monopole  ni  privilége
Taucune  espece  en  matieère  commerciale.


oder  Seen  innerhalb  der  in  dem  Artikel  1
beschriebenen  Gebiete  zu  verbinden.  Sie
dürfen  jede  Art  von  Beförderung  unternehmen
  und  Küsten-,  Fluß-  und  Kahnschiffahrt
  unter  den  gleichen  Bedingungen
wie  die  Landesangehörigen  ausüben.

Artikel  3.

Waaren  jeder  Herkunft,  welche  in
diese  Gebiete  unter  irgend  einer  Flagge
auf  dem  See-,  Fluß-  oder  Landwege
eingeführt  werden,  sollen  keine  anderen
Abgaben  zu  entrichten  haben  als  solche,
welche  etwa  als  billiger  Entgelt  für  zum
Nutzen  des  Handels  gemachte  Ausgaben
erhoben  werden  und  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
  gleichmäßig  von  den  Landesangehörigen
  und  den  Fremden  jeder  Nationalität
  zu  tragen  sind.

Jede  ungleiche  Behandlung,  sowohl
bezüglich  der  Schiffe  wie  der  Waaren,
ist  untersagt.

Artikel  4.

Die  in  diese  Gebiete  eingeführten
Waaren  bleiben  von  Eingangs-  und
Durchgangszöllen  befreit.

Die  Mächte  behalten  sich  vor,  nach
Ablauf  einer  Periode  von  zwanzig  Jahren
zu  bestimmen,  ob  die  Zollfreiheit  der
Einfuhr  beizubehalten  ist  oder  nicht.

Artikel  5.

Keine  der  Mächte,  welche  in  den  oben
bezeichneten  Gebieten  Souveränitätsrechte
ausübt  oder  ausüben  wird,  kann  daselbst
Monopole  oder  Privilegien  irgend  einer
Art,  die  sich  auf  den  Handel  beziehen,
verleihen.
        <pb n="322" />
        —  225  —

Les  étrangers  y  jouiront  indistinetement,
  pour  la  protection  de  leurs
personnes  et  de  leurs  biens,  l'acquisition
  et  la  transmission  de  leurs
Propriétés  mobilières  et  immobilières
et  pour  l'exercice  des  professions,
du  méme  traitement  et  des  mémes
droits  que  les  nationaux.

ARTICLE  6G.

Dispositions  relatives  à  la  protection  des
indigènes,  des  missionnaires  et  des  voyageurs,
  ainsi  qu'à  la  liberté  religieuse.

Toutes  les  Puissances  exerçant  des
droits  de  souveraineté  ou  une  influence
  dans  lesdits  territoires  §Fengagent
  à  veiller  à  la  conservation  des
Populations  indigenes  et  à  Tamélioration
  de  leurs  conditions  morales
et  matérielles  Texistence  et  à  concourir
  à  la  suppression  de  Tesclavage
  et  surtout  de  la  traite  de  noirs;
elles  protéegeront  et  favoriseront,  sans
distinction  de  nationalités  ni  de  cultes,
toutes  les  institutions  et  entreprises
religieuses,  scientifques  ou  charitables
  créées  et  organisées  à  ces  fins
ou  tendant  à  instruire  les  indigenes
et  à  leur  faire  comprendre  et  apprécier
  les  avantages  de  la  civilisation.

Les  missionnaires  chréetiens,  les
savants,  les  explorateurs,  leurs
escortes,  avoir  et  collections  seront
également  Tobjet  d’une  protection
Speciale.

La  libertée  de  conscience  et  la
toléerance  religieuse  sont  expressément
  garanties  aux  indigenes  comme
aux  nationaux  et  aux  trangers.  Le
libre  et  public  exercice  de  tous  les
cultes,  le  droit  d’ériger  des  6Cdifices
religienx  et  d’organiser  des  missions

Die  Fremden  sollen  daselbst  mit  Bezug
  auf  den  Schutz  ihrer  Personen  und
ihres  Vermögens,  den  Erwerb  und  die
Uebertragung  beweglichen  und  unbeweglichen
  Eigenthums  und  die  Ausübung
ihres  Gewerbes  ohne  Unterschied  die
gleiche  Behandlung  und  dieselben  Rechte
wie  die  Landesangehörigen  genießen.

Artikel  6.

Bestimmungen  hinsichtlich  des  Schutzes  der
Eingeborenen,  der  Missionare  und  Reisenden,
sowie  hinsichtlich  der  religiösen  Freiheit.

Alle  Mächte,  welche  in  den  gedachten
Gebieten  Souveränitätsrechte  oder  einen
Einfluß  ausüben,  verpflichten  sich,  die
Erhaltung  der  eingeborenen  Bevölkerung
und  die  Verbesserung  ihrer  sittlichen  und
materiellen  Lebenslage  zu  überwachen  und
an  der  Unterdrückung  der  Sklaverei  und
insbesondere  des  Negerhandels  mitzuwirken;
  sie  werden  ohne  Unterschied  der  Nationalität
  oder  des  Kultus  alle  religiösen,
wissenschaftlichen  und  wohlthätigen  Einrichtungen
  und  Unternehmungen  schützen
und  begünstigen,  welche  zu  jenem  Zweck
geschaffen  und  organisirt  sind,  oder  dahin
zielen,  die  Eingeborenen  zu  unterrichten
und  ihnen  die  Vortheile  der  Civilisation
verständlich  und  werth  zu  machen.

Christliche  Missionare,  Gelehrte,  Forscher,
  sowie  ihr  Gefolge,  ihre  Habe  und
ihre  Sammlungen  bilden  gleichfalls  den
Gegenstand  eines  besonderen  Schutzes.

Gewissensfreiheit  und  religiöse  Duldung
werden  sowohl  den  Eingeborenen  wie
den  Landesangehörigen  und  Fremden
ausdrücklich  gewährleistet.  Die  freie  und
öffentliche  Ausübung  aller  Kulte,  das
Recht  der  Erbauung  gottesdienstlicher  Gebäude
  und  der  Einrichtung  von  Missionen,
        <pb n="323" />
        appartenant  à  tous  les  cultes  ne
seront  soumis  à  aucune  restriction
ni  entrave.

AnriczE#  7.

Rgime  postal.

La  Conwention  de  1  Union  postale
universelle  revisée  à  Paris  le  1/  juin
18  sera  appliquée  au  bassin  conventionnel
  du  Congo.

Les  Puissances  qui  y  exercent  ou
exerceront  des  droits  de  souveraineté
ou  de  protectorat  Sengagent  à
Prendre,  aussitbt  due  les  circonstances
  le  permettront,  les  mesures
néecessaires  pour  Pexecution  de  la
disposition  qui  précède.

ARTICLE  8.

Droit  de  surveillance  attribué  à  la
Commission  Internationale  de  navigation

du  Congo.

Dans  toutes  les  parties  du  territoire
  visé  par  la  présente  Declaration
  ou  aucune  Puissance  M’exercerait
  des  droits  de  souveraineté  ou
de  protectorat,  la  Commission  lnternationale
  de  la  navigation  du  Congo,
institukce  en  vertu  de  Tarticle  17,
Sera  chargée  de  surveiller  Tapplication
  des  principes  proclamés  et
consacrés  par  cette  Deéclaration.

Pour  tous  les  cas  ou  des  difficultés
  relatives  à  Tapplication  des  principes
  établis  par  la  présente  Déclaration
  viendraient  à  surgir,  les  Gouvernements
  intéressés  pourront  convenir
  de  faire  appel  aux  bons  offices
de  la  Commission  Internationale  en
lui  déférant  Texamen  des  faits  qui
auront  donné  lieu  à  ces  difficultés.

226

welcher  Art  Kultus  dieselben  angehören
mögen,  soll  keinerlei  Beschränkung  noch
Hinderung  unterliegen.

Artikel  7.
Regelung  des  Postwesens.

Die  am  1.  Juni  1878  zu  Paris
revidirte  Uebereinkunft,  betreffend  den
Welt-Postverein,  soll  auf  das  konventionelle
  Kongobecken  Anwendung  finden.

Die  Mächte,  welche  daselbst  Souveränitäts-
  oder  Protektoratsrechte  ausüben
  oder  ausüben  werden,  verpflichten
sich,  sobald  die  Umstände  es  gestatten,
die  erforderlichen  Maßnahmen  zur  Ausführung
  der  vorstehenden  Bestimmung
zu  treffen.

Artikel  8.

Aufsichtsrecht  der  Internationalen  Schiffahrts-Kommission
  des  Kongo.

In  allen  denjenigen  Theilen  des  in
der  gegenwärtigen  Erklärung  ins  Auge
gefaßten  Gebietes,  wo  von  keiner  Macht
Souveränitäts-  oder  Protektoratsrechte
ausgeübt  werden  sollten,  ist  es  Aufgabe
der  gemäß  Artikel  17  eingesetzten  Internationalen
  Schiffahrtskommission  des
Kongo,  über  die  Anwendung  der  in
dieser  Erklärung  aufgestellten  und  gebilligten
  Grundsätze  zu  wachen.

In  allen  Fällen,  wo  bezüglich  der
Anwendung  der  in  der  gegenwärtigen  Erklärung
  aufgestellten  Grundsätze  Schwierigkeiten
  entstehen,  können  die  interessirten
Regierungen  dahin  übereinkommen,  die
guten  Dienste  der  Internationalen  Kommission
  in  Anspruch  zu  nehmen,  indem
sie  dieselbe  mit  Prüfung  der  Umstände
beauftragen,  welche  zu  jenen  Schwierigkeiten
  Anlaß  gegeben  haben.
        <pb n="324" />
        Chapitre  II.

Déclaration  concernant  la  traite  des
esclaves.

ARTICLE  9.

Conformément  aux  principes  du
droit  des  gens,  tels  qwils  sont  re-Cconnus
  par  les  Puissances  signataires,
la  traite  des  esclaves  étant  interdite,
et  les  opérations  qui,  sur  terre  ou
sur  mer,  fournissent  des  esclaves  à
la  traite  devant  étre  également  considerees
  Comme  interdites,  les  Puissances
  qui  exercent  ou  qui  exerceront
  des  droits  de  souweraineté
Ou  une  influence  dans  les  territoires
formant  le  bassin  conventionnel  du
Congo  declarent  qdue  ces  territoires
ne  pourront  servir  ni  de  marché  ni
de  voie  de  transit  pour  la  traite
des  esclaves  de  quelque  race  que
ßce  soit.  Chacune  de  ces  Puissances
Sengage  à  employer  tous  les  moyens
en  Son  pouvoir  pour  mettre  fin  à
ce  commerce  et  pour  punir  ceux
dqdui  Fen  occupent.

Chbapitre  III.

Déclaration  relative  à  la  neutralité  des
territoires  compris  dans  le  bassin  conventionnel
  du  Congo.

AricrE  10.

Afin  de  donner  une  garantie  nouvelle
  de  sécurité  au  commerce  et  à
Tindustrie  et  de  favoriser,  par  le
maintien  de  la  paix,  le  développement
  de  la  ecivilisation  dans  les
Ccontrées  mentionnées  à  Tarticle  1  et
Placées  sous  le  régime  de  la  liberté
commerciale,  les  Hautes  Parties  signa-Reichs-

  Gesetzb.  1885.

227

Kapitel  II.
Erklärung,  betreffend  den  Sklavenhandel.

Artikel  9.

Da  nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechts,
  wie  solche  von  den  Signatärmächten
  anerkannt  werden,  der  Sklavenhandel
  verboten  ist,  und  die  Operationen,
welche  zu  Lande  oder  zur  See  diesem
Handel  Sklaven  zuführen,  ebenfalls  als
verboten  anzusehen  sind,  so  erklären  die
Mächte,  welche  in  den  das  konventionelle
Kongobecken  bildenden  Gebieten  Souveränitätsrechte
  oder  einen  Einfluß  ausüben
  oder  ausüben  werden,  daß  diese
Gebiete  weder  als  Markt  noch  als  Durchgangsstraße
  für  den  Handel  mit  Sklaven,
gleichviel  welcher  Race,  benutzt  werden
sollen.  Jede  dieser  Mächte  verpflichtet
sich  zur  Anwendung  aller  ihr  zu  Gebote
stehenden  Mittel,  um  diesem  Handel  ein
Ende  zu  machen  und  diejenigen,  welche
ihm  obliegen,  zu  bestrafen.

Kapitel  III.

Erklärung,  betreffend  die  Neutralität  der  in
dem  konventionellen  Kongobecken  einbegriffenen
Gebiete.

Artikel  10.

Um  dem  Handel  und  der  Industrie
eine  neue  Bürgschaft  der  Sicherheit  zu
geben  und  durch  die  Aufrechterhaltung
des  Friedens  die  Entwickelung  der  Civilisation
  in  denjenigen  Ländern  zu  sichern,
welche  im  Artikel  1  erwähnt  und  dem
System  der  Handelsfreiheit  unterstellt
sind,  verpflichten  sich  die  Hohen  Theile,

44
        <pb n="325" />
        taires  du  présent  Acte  et  celles  qui
adhéreront  par  la  suite  sengagent
à  respecter  la  neutralité  des  territoires
  ou  parties  de  territoires  dépendant
  desdites  contrées,  y  compris
les  eaux  territoriales,  aussi  longtemps
  due  les  Puissances  qui  exer-Ccent
  ou  qui  exerceront  des  droits
de  souveraineté  du  de  protectorat
sur  ces  territoires,  usant  de  la  faculté
  de  se  proclamer  neutres,  rembliront
  les  devoirs  due  la  neutralité
Comporte.
Anrich  11.

Dans  le  cas  ou  une  Puissance
eJercçant  des  droits  de  souveraineté
ou  de  protectorat  dans  les  contrées
mentionnées  à  Tarticle  1  et  placées
sous  le  régime  de  la  liberté  commerciale
  serait  impliquée  dans  une
guerre,  les  Hautes  Parties  signataires
du  présent  Acte  et  celles  qui  y
adhéreront  par  la  suite  s'engagent
à  Préter  leurs  bons  offices  pour  que
les  territoires  appartenant  à  cette
Puissance  et  compris  dans  la  zone
Conventionnelle  de  la  liberté  commerciale
  soient,  du  consentement
commun  de  cette  Puissance  et  de
Tautre  ou  des  autres  parties  belligérantes,
  Placés  pour  la  durée  de
la  guerre  sous  le  régime  de  la  neutralité
  et  Cconsidérés  cromme  appartenant
  à  un  Etat  non-belligérant;  les
Darties  belligérantes  renonceraient,
des  lors,  à  étendre  les  hostilites  aux
territoires  ainsi  neutralisés,  aussi
bien  du’a  les  faire  servir  de  base  à
des  opérations  de  guerre.

ARTICLE  1I12.

Dans  le  cas  où  un  dissentiment
sérieux,  ayant  pris  naissance  au

228  —

welche  die  gegenwärtige  Akte  unterzeichnen,
und  diejenigen,  welche  ihr  in  der  Folge
beitreten,  die  Neutralität  der  Gebiete  oder
Theile  von  Gebieten,  welche  den  erwähnten
Ländern  angehören  einschließlich  der  territorialen
  Gewässer,  zu  achten,  so  lange
die  Mächte,  welche  Souveränitäts-  oder
Protektoratsrechte  über  diese  Gebiete  ausüben
  oder  ausüben  werden,  von  dem
Rechte,  sich  für  neutral  zu  erklären,  Gebrauch
  machen  und  den  durch  die  Neutralität
  bedingten  Pflichten  nachkommen.

Artikel  11.

Falls  eine  Macht,  welche  Souveränitätsoder
  Protektoratsrechte  in  den  im  Artikel  1
erwähnten  und  dem  Freihandelssystem
unterstellten  Ländern  ausübt,  in  einen
Krieg  verwickelt  werden  sollte,  verpflichten
sich  die  Hohen  Theile,  welche  die  gegenwärtige
  Akte  unterzeichnen,  sowie  diejenigen,
  welche  ihr  in  der  Folge  beitreten,
ihre  guten  Dienste  zu  leihen,  damit  die
dieser  Macht  gehörigen  und  in  der  konventionellen
  Freihandelszone  einbegriffenen
Gebiete,  im  gemeinsamen  Einverständniß
dieser  Macht  und  des  anderen  oder  der
anderen  der  kriegführenden  Theile,  für
die  Dauer  des  Krieges  den  Gesetzen  der
Neutralität  unterstellt  und  so  betrachtet
werden,  als  ob  sie  einem  nichtkriegführenden
  Staate  angehörten.  Die  kriegführenden
  Theile  würden  von  dem  Zeitpunkte
  an  darauf  Verzicht  zu  leisten  haben,
ihre  Feindseligkeiten  auf  die  also  neutralisirten
  Gebiete  zu  erstrecken  oder  dieselben
als  Basis  für  kriegerische  Operationen
zu  benutzen.

Artikel  12.

Falls  sich  zwischen  den  Mächten,  welche
die  gegenwärtige  Akte  unterzeichnen,  oder
        <pb n="326" />
        sujet  ou  dans  les  limites  des  territoires
  mentionnes  à  Tarticle  1  et
placés  Sous  le  régime  de  la  liberté
commerciale,  viendrait  à  S’lever
entre  des  Puissances  signataires  du
present  Acte  ou  des  Puissances  qui
Fadhéreraient  par  la  suite,  ces
Puissances  s’engagent,  avant  dien
appeler  aux  armes,  à  recourir  à  la
médiation  d’une  ou  de  plusieurs
Puissances  amies.

Pour  le  méme  cas,  les  mémes
Puissances  se  réservent  le  recours
facultatif  à  la  procédure  de  Tarbitrage.


Chapitre  IV.
Acte  de  navigation  du  Congo.

ARTICIE  13.

La  navigation  du  Congo,  sans
exception  d’aucun  des  embranchements
  ni  issues  de  ce  fleuve,  est  et
demeurera  entièrement  libre  pour
les  navires  marchands,  en  charge
Ou  sur  lest,  de  toutes  les  nations,
tant  pour  le  transport  des  marchandises
  due  pour  celui  des  voyageurs.
Elle  devra  se  conformer  aux  dispositions
  du  présent  Acte  de  navigation
  et  aux  reglements  à  éEtablir
en  exécution  du  méme  Acte.

Dans  Texercice  de  cette  navigation,
  les  sujets  et  les  avillons  de
toutes  les  nations  seront  traités,  sous
tous  les  rapports,  Sur  le  pied  d'une
Parfaite  égalité,  tant  pour  la  navigation
  directe  de  la  pleine  mer  vers
les  ports  intérieurs  du  Congo,  et
vice-versd,  due  pour  le  grand  et  le
Petit  cabotage,  ainsi  due  pour  la  batellerie
  sur  le  parcours  de  ce  fleuve.

229

denjenigen,  welche  etwa  in  der  Folge
derselben  beitreten,  ernste  Meinungsverschiedenheiten
  mit  Bezug  auf  die  Grenzen
oder  innerhalb  der  Grenzen  der  im  Artikel  1
erwähnten  und  dem  Freihandelssystem
unterstellten  Gebiete  ergeben,  so  verpflichten
  sich  jene  Mächte,  bevor  sie  zur
Waffengewalt  schreiten,  die  Vermittelung
einer  oder  mehrerer  der  befreundeten
Mächte  in  Anspruch  zu  nehmen.

Für  den  gleichen  Fall  behalten  sich
die  gleichen  Mächte  vor,  nach  ihrem  Ermessen
  auf  ein  schiedsrichterliches  Verfahren
  zurückzugreifen.

Kapitel  IV.
Kiongo-Schiffahrtsakte.

Artikel  13.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Kongo,  ohne
Ausnahme  irgend  einer  der  Verzweigungen
  oder  Ausläufe  dieses  Flusses,
soll  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Na-.
tionen,  mögen  sie  mit  Ladung  oder
Ballast  fahren,  vollkommen  frei  sein  und
bleiben,  sowohl  bezüglich  der  Beförderung
von  Waaren,  wie  von  Reisenden.  Sie
hat  sich  zu  richten  nach  den  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Schiffahrtsakte
und  den  in  Ausführung  derselben  zu  erlassenden
  Vorschriften.

Bei  Ausübung  dieser  Schiffahrt  sollen
die  Angehörigen  und  Flaggen  aller  Nationen
  in  jeder  Hinsicht  auf  dem  Fuße
einer  vollkommenen  Gleichheit  behandelt
werden,  sowohl  für  die  direkte  Schiffahrt
vom  offenen  Meer  nach  den  inneren  Häfen
des  Kongo  und  umgekehrt,  als  für  die
große  und  kleine  Küstenschiffahrt  und  für
die  Kahnschiffahrt  auf  dem  ganzen  Laufe
des  Flusses.

44*
        <pb n="327" />
        En  consequence,  sur  tout  le  par-Cours
  et  aufs  embouchures  du  Congo,
i!  ne  sera  fait  aucune  distinction
entre  les  sujets  des  Etats  riverains
et  ceux  des  non-riverains,  et  il  ne
Sera  concédé  aucun  privilége  exclusif
de  navigation,  soit  à  des  Sociétés
Ou  corporations  duelconques,  scit  à
des  articuliers.

Ces  dispositions  sont  reconnues
Par  les  Puissances  signataires  comme
flaisant  désormais  partie  du  droit
public  international.

A-irE  14.

La  navigation  du  Congo  ne  pourra
étre  assujettie  à  aucune  entrave  ni
redevance  dui  ne  seraient  pas  e-Pressément
  stipulées  dans  le  présent
Acte.  Elle  ne  sera  grevée  d’aucune
obligation  d’'échelle,  d’étape,  de
dépöt,  de  rompre  charge,  ou  de
reläche  forcée.  «

Danst()utel’e5tendueduCongo,
les  navires  et  les  marchandises
transitant  sur  le  fleuve  ne  seront
soumis  à  aucun  droit  de  transit,
quelle  que  soit  leur  provenance  ou
leur  destination.

II  ne  sera  établi  aucun  pPpéage
maritime  ni  fluvial  basé  sur  le  seul
fait  de  la  navigation,  ni  aucun  droit
sur  les  marchandises  qui  se  trouvent
àa  bord  des  navires.  Pourront  seuls
étre  percus  des  taxes  ou  droits  qui
auront  le  caractere  de  rétribution
Pour  services  rendus  à  la  navigation
méme,  savoir:

1  Des  taxes  de  port  pour  Tusage
effectif  de  certains  établissements
  locaux  tels  due  quais,
magasins,  etc.  etc.

230

Demgemäß  soll  auf  dem  ganzen  Laufe
und  an  den  Mündungen  des  Kongo
keinerlei  Unterschied  zwischen  den  Angehörigen
  der  Uferstaaten  und  der  Nichtuferstaaten
  gemacht  und  keine  ausschließliche
  Schiffahrtsvergünstigung  weder  an
irgend  welche  Gesellschaften  oder  Körperschaften,
  noch  an  Privatpersonen  verliehen
werden.

Diese  Bestimmungen  werden  von  den
Signatärmächten,  als  künftig  einen  Bestandtheil
  des  internationalen  öffentlichen
Rechts  bildend,  anerkannt.

Artikel  14.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Kongo  soll
keinerlei  Beschränkung  oder  Abgabe  unterliegen,
  die  nicht  ausdrücklich  in  der  gegenwärtigen
  Akte  vereinbart  ist.  Dieselbe
soll  keinerlei  Stations-,  Stapel-,  Niederlage-,
  Umschlags-  oder  Aufenthaltsverpflichtung
  unterworfen  sein.

In  der  ganzen  Ausdehnung  des  Kongo
sind  die  den  Strom  passirenden  Schiffe
und  Waaren,  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Herkunft  oder  Bestimmung,  von  jeder
Art  Durchgangszoll  befreit.

Es  soll  keinerlei  See-  oder  Flußabgabe
erhoben  werden,  welche  sich  einzig  und
allein  auf  die  Thatsache  der  Schiffahrt
gründet,  noch  auch  irgend  ein  Zoll  von
Waaren,  die  sich  an  Bord  der  Schiffe
befinden.  Vielmehr  sollen  nur  solche
Gebühren  oder  Abgaben  zur  Erhebung
gelangen,  die  den  Karakter  eines  Entgeltes
  für  der  Schiffahrt  selbst  geleistete
Dienste  tragen,  nämlich:

1.  Hafengebühren  für  die  thatsächliche
Benutzung  gewisser  örtlicher  Einrichtungen,
  wie  Quais,  Lagerhäuser
u.  s.  w.
        <pb n="328" />
        —  231  —

Le  tarif  de  ces  taxes  sera
calculé  sur  les  dépenses  de
construction  et  d'entretien  desdits
  établissements  locaux,  et
l'application  en  aura  lieu  sans
égard  à  la  provenance  des
navires  ni  à  leur  cargaison.

2°  Des  droits  de  pilotage  sur  les
Sections  fluviales  ou  il  paraitrait
nécessaire  de  créer  des  stations
de  pilotes  brevetés.

Le  tarif  de  ces  droits  sera
fixke  et  proportionné  au  service
rendu.

3°  Des  droits  destinés  à  couvrir
les  dépenses  techniques  et  administratives,
  faites  dans  Tinterét
  général  de  la  navigation,
Y  compris  les  droits  de  phare,
de  fanal  et  de  balisage.

Les  droits  de  cette  dernière
catégorie  seront  basés  sur  le
tonnage  des  navires,  tel  dwil
résulte  des  papiers  de  bord,  et
conformément  aux  regles  adopteées
  sur  le  Bas-Danube.

Les  tarifs  d’apres  lesquels  les
taxes  et  droits,  énumérés  dans  les
trois  paragraphes  précédents,  seront
Dercus,  ne  comporteront  aucun
traitement  différentiel  et  devront
Etre  officiellement  publiécs  dans
chaque  port.

Les  Puissances  se  réservent  d'’examiner,
  au  bout  d’une  Période  de
cindq  ans,  Sil  y  a  lieu  de  reviser,
d’'un  commun  accord,  les  tarifs  cidessus
  mentionnés.

Der  Tarif  für  diese  Gebühren
soll  nach  den  Kosten  der  Herstellung
und  der  Unterhaltung  der  bezüglichen
  örtlichen  Einrichtungen  berechnet
  und  ohne  Rücksicht  auf  die
Herkunft  der  Schiffe  und  auf  ihre
Ladung  angewendet  werden.

2.  Lootsengebühren  auf  denjenigen
Flußstrecken,  wo  die  Einrichtung
von  Stationen  geprüfter  Lootsen
nothwendig  erscheint.

Der  Tarif  für  diese  Abgaben
soll  fest  und  dem  geleisteten  Dienste
angemessen  sein.

3.  Gebühren  zur  Bestreitung  der  technischen
  und  Verwaltungsausgaben,
die  im  allgemeinen  Interesse  der
Schiffahrt  gemacht  worden  sind,
einschließlich  der  Gebühren  für  Leuchtthürme,
  Leuchtfeuer  und  Baken.

Die  Gebühren  der  letzteren  Art
sollen  nach  dem  Tonnengehalte  der
Schiffe,  wie  sich  derselbe  aus  den
Schiffspapieren  ergiebt,  nach  Maßgabe
  der  für  die  untere  Donau
eingeführten  Vorschriften  berechnet
werden.  

Die  Tarife,  nach  denen  die  in  den
vorhergehenden  drei  Absätzen  aufgezählten
Gebühren  und  Abgaben  erhoben  werden,
dürfen  keinerlei  differentielle  Behandlung
enthalten  und  sind  in  jedem  Hafenplatze
amtlich  zu  veröffentlichen.

Die  Mächte  behalten  sich  vor,  nach
Ablauf  eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren
zu  prüfen,  ob  eine  Revision  der  oben
erwähnten  Tarife,  auf  Grund  gemeinschaftlichen
  Einverständnisses,  angezeigt
erscheint.
        <pb n="329" />
        ARTICLE  15.

Les  affluents  du  Congo  seront  à
tous  ECgards  soumis  au  méme  régime
due  le  fleuve  dont  ils  sont  tributaires.


Le  méme  régime  sera  appliqué
aux  fleuves  et  rivières  ainsi  dqu’aux
lacs  et  canaux  des  territoires  déterminés
  par  Tarticle  1,  paragraphes
2  et  3.

Toutefois  les  attributions  de  la
Commission  Internationale  du  Congo
ne  sétendront  pas  sur  lesdits  fleuves,
rivières,  lacs  et  canaux,  à  moins  de
Tassentiment  des  Etats  sous  la  sou-Veraineté
  desquels  ils  sont  placés.
II  est  bien  entendu  aussi  due  pour  les
territoires  mentionnés  dans  Tarticle  1,
Paragraphe  3,  le  consentement  des
Etats  souverains  de  qui  ces  territoires
  relevent  demeure  réservé.

ARTICIE  16.

Les  routes,  chemins  de  fer  ou
canaux  latéraux  qui  pourront  étre
Gtablis  dans  le  but  special  de  suppléer
  à  Tinnavigabilitéc  ou  aux  imperfections
  de  la  voie  fluviale  sur
certaines  sections  du  parcours  du
Congo,  de  ses  affluents  et  des  autres
cours  deau  qui  leur  sont  assimilés
Par  Farticle  15  seront  considérés,  en
leur  qualité  de  moyens  de  communication,
  comme  des  dépendances
de  ce  fleuve  et  seront  également
ouverts  au  trafic  de  toutes  les
nations.

De  méme  que  sur  le  fleuve,  1l
ne  pourra  étre  percu  sur  ces  routes,
chemins  de  fer  et  canaux  qdue  des
Péages  calculés  sur  les  dépenses  de
Construction,  entretien  et  d’ad-232



Artikel  15.

Die  Nebenflüsse  des  Kongo  sollen
in  jeder  Hinsicht  denselben  Gesetzen  wie
der  Strom  selbst  unterworfen  sein.

Die  gleichen  Gesetze  gelten  auch  für
die  größeren  und  kleineren  Flüsse,  sowie
für  die  Seen  und  Kanäle  in  den  durch
Artikel  1  Absatz  2  und  3  näher  bezeichneten
  Gebieten.

Doch  sollen  sich  die  Befugnisse  der
Internationalen  Gesellschaft  des  Kongo
auf  die  gedachten  größeren  und  kleineren
Flüsse,  Seen  und  Kanäle  nur  dann  erstrecken,
  wenn  die  Staaten,  unter  deren
Souveränität  jene  Gewässer  stehen,  ihre
Zustimmung  ertheilen.  Auch  bleibt  wohlverstanden
  für  die  im  Artikel  1  Absatz  3
erwähnten  Gebiete  die  Zustimmung  der
souveränen  Staaten,  zu  denen  diese  Gebiete
  gehören,  vorbehalten.

Artikel  16.

Straßen,  Eisenbahnen  oder  Seitenkanäle,
  welche  zu  dem  besonderen  Zweck
erbaut  werden,  um  der  Nichtschiffbarkeit
oder  den  Mängeln  der  Wasserstraße  auf
gewissen  Strecken  des  Kongo,  seiner

Nebenflüsse,  und  den  anderen,  durch
Artikel  15  letzteren  gleichgestellten  Wasserläufen
  abzuhelfen,  sollen  in  ihrer  Eigenschaft
  als  Verkehrsmitttel  als  zu  diesem
Strome  gehörig  angesehen  werden  und
gleichfalls  dem  Handel  aller  Nationen
geöffnet  sein.

 

Ebenso  wie  auf  dem  Strome  können
auch  auf  diesen  Straßen,  Eisenbahnen
und  Kanälen  nur  solche  Abgaben  erhoben
werden,  welche  nach  Maßgabe  der  Aufwendungen
  für  Herstellung,  Unterhaltung
        <pb n="330" />
        ministration,  et  sur  les  bénéfices  dus
aux  entrepreneurs.

Quant  au  taux  de  Ccces  Péages,
les  étrangers  et  les  nationaux  des
territoires  respectifs  seront  traités  sur
le  pied  d’une  parfaite  égalité.

ARTICIE  17.

II  est  instituk  une  Commission
Internationale  chargée  d’assurer
Texécution  des  dispositions  du  présent
  Acte  de  navigation.

Les  Puissances  signataires  de  cet
Acte,  ainsi  due  celles  qui  y  adhéreront
  postérieurement,  pourront,  en
tout  temps,  se  faire  représenter  dans
ladite  Commission,  chacune  par  un
Délégué.  Aucun  Délégué  ne  pourra
disposer  de  plus  d’une  voix,  méme
dans  le  cas  ou  il  représenterait
plusieurs  Gouvernements.

Ce  Deleguc  sera  directement
rétribué  par  son  Gouvernement.

Les  traitements  et  allocations  des
agents  et  employés  de  la  Commission
  Internationale  seront  imputés
sur  le  produit  des  droits  percus
conformément  à  Tarticle  14,  paragraphes
  2  et  3.

Les  chiffres  desdits  traitements  et
allocations,  ainsi  due  le  nombre,  le
grade  et  les  attributions  des  agents
et  employés,  seront  inscrits  dans
le  compte-rendu  qui  sera  adressé
chaqdue  année  aux  Gouvernements

representes  dans  la  Commission
Internationale.
AnricrE  18.

Les  Membres  de  la  Commission
Internationale,  ainsi  due  les  agents

233

.—

und  Betrieb,  einschließlich  des  den  Unternehmern
  zustehenden  Gewinnes,  in  Ansatz
  zu  bringen  sind.

Bei  Bestimmung  der  Höhe  dieser
Abgaben  sollen  die  Fremden  und  die  Angehörigen
  der  betreffenden  Gebiete  auf
dem  Fuße  vollständiger  Gleichheit  behandelt
  werden.

Artikel  17.

Eine  Internationale  Kommission  wird
eingesetzt,  um  die  Ausführung  der
Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Schiffahrtsakte  zu  sichern.

Die  Signatärmächte  dieser  Akte,  sowie
die  Mächte,  welche  später  derselben  beitreten,
  können  sich  jederzeit  in  der  gedachten
  Kommission,  jede  durch  einen
Abgesandten,  vertreten  lassen.  Kein  Abgesandter
  kann  über  mehr  als  eine
Stimme  verfügen,  selbst  dann  nicht,
wenn  er  mehrere  Regierungen  vertritt.

Der  Abgesandte  wird  direkt  von  seiner
Regierung  besoldet.

Die  Gehälter  und  Bezüge  der  Agenten
und  Angestellten  der  Internationalen
Kommission  werden  auf  den  Ertrag  der
gemäß  Artikel  14  Absatz  2  und  3  zu
erhebenden  Abgaben  verrechnet.

Die  Höhe  der  fraglichen  Gehälter  und
Bezüge,  sowie  die  Anzahl,  der  Grad
und  die  Amtsbefugnisse  der  einzelnen
Agenten  und  Angestellten  sind  in  den
Rechenschaftsbericht  aufzunehmen,  welcher
jedes  Jahr  an  die  in  der  Internationalen
  Kommission  vertretenen  Regierungen
  zu  erstatten  ist.

Artikel  18.

Die  Mitglieder  der  Internationalen
Kommission,  sowie  die  von  ihr  ernannten
        <pb n="331" />
        nommés  par  elle,  sont  investis  du
privilcge  de  FTinwiolabilité  dans
Texercice  de  leurs  fonctions.  La
méme  garantie  s'étendra  aux  offices,
bureaux  et  archives  dela  Commission.

ARTICIE  19.

La  Commission  Internationale  de
navigation  du  Congo  se  constituera
aussitöt  due  cing  des  Puissances
Signataires  du  présent  Acte  général
auront  nommé  leurs  Délégués.  En
attendant  la  Constitution  de  l
Commission,  la  nomination  des  Delẽgués
  sera  notifice  au  Gouverne--ment
  de  DEmpire  d’Allemagne,  par
les  soins  duquel  les  démarches  nécessaires
  seront  faites  pour  provoquer
  la  réunion  de  la  Commission.

La  Commission  Glaborera  immédiatement
  des  reglements  de  navigation,
  de  police  fluviale,  de  Hilotage
  et  de  quarantaine.

Ces  réglements,  ainsi  que  les  tarifs
à  établir  par  la  Commission,  avant
Tétre  mis  en  vigueur,  seront  soumis
à  Tapprobation  des  Puissances  re-Présentéees
  dans  la  Commission.  Les
Puissances  intéressées  devront  faire
Connaitre  leur  awis  dans  le  plus  brei
delai  possible.

Les  infractions  à  ces  règlements
Seront  réprimées  par  les  agents  de
la  Commission  Internationale,  là  ou
elle  exercera  directement  son  autorité,
  et  ailleurs  par  la  Puissance
rwveralne.

Au  cas  d’un  abus  de  pouvoir
Ou  d'une  injustice  de  la  part
d’'un  agent  ou  d’un  employé  de
la  Commission  Internationale,  lindividu
  qui  se  regardera  comme
146%  dans  sa  personne  ou  dans  ses

234

Agenten  sind  in  der  Ausübung  ihrer
Funktionen  mit  dem  Privileg  der  Unverletzlichkeit
  bekleidet.  Der  gleiche  Schutz
soll  sich  auf  die  Amtsräume,  Büreaus
und  Archive  der  Kommission  erstrecken.

Artikel  19.

Die  Konstituirung  der  Internationalen
Schiffahrtskommission  des  Kongo  soll
erfolgen,  sobald  fünf  der  Signatärmächte
der  gegenwärtigen  Generalakte  ihre  Abgesandten
  ernannt  haben.  Bis  zur
Konstituirung  der  Kommission  soll  die
Ernennung  der  Delegirten  der  Regierung
des  Deutschen  Reichs  angezeigt  werden,
welche  ihrerseits  die  erforderlichen  Schritte
einleiten  wird,  um  die  Vereinigung  der
Kommission  herbeizuführen.

Die  Kommission  hat  unverzüglich  Bestimmungen
  über  die  Schiffahrt,  die
Flußpolizei,  das  Lootsen-  und  Quarantänewesen
  auszuarbeiten.

Diese  Bestimmungen,  sowie  die  von
der  Kommission  festzusetzenden  Tarife  sind
vor  ihrer  Inkraftsetzung  der  Genehmigung
der  in  der  Kommission  vertretenen  Mächte
zu  unterbreiten.  Die  interessirten  Mächte
haben  binnen  kürzester  Frist  ihre  Ansicht
zu  äußern.

Uebertretungen  dieser  Bestimmungen
werden  da,  wo  die  Internationale  Kommission
  ihre  Machtbefugnisse  unmittelbar
ausübt,  von  den  Agenten  derselben,
anderwärts  von  dem  betreffenden  Uferstaate
  geahndet.

Im  Falle  eines  Amtsmißbrauchs  oder
einer  Rechtsverletzung  von  Seiten  eines
Agenten  oder  Angestellten  der  Internationalen
  Kommission  soll  es  dem  Betreffenden,
  der  sich  in  seiner  Person  oder
seinen  Rechten  verletzt  fühlt,  freistehen,
        <pb n="332" />
        —  —

droits  pourra  s'adresser  à  l'Agent
Consulaire  de  sa  nation.  Celui-ei
devra  examiner  la  plainte;  il  la
trouve  prima  facie  raisonnable,  il
aura  le  droit  de  la  présenter  à  la  Commission.
  Sur  son  initiative,  la  Commission,
  représentee  par  trois  au
moins  de  ses  Membres,  s'’adjoindra
à  lui  pour  faire  une  enquéte  touchant
  la  conduite  de  son  agent  ou
employék.  Si  IAgent  Consulaire  consideèere
  la  décision  de  la  Commission
comme  sculevant  des  objections  de
droit,  il  en  fera  un  rapport  à  son
Gouvernement  qdui  pourra  recourir
aux  Puissances  représentées  dans  la
Commission  et  les  inviter  à  Se
concerter  sur  des  instructions  à
donner  à  la  Commission.

ARTICLE  20.

La  Commission  Internationale  du
Congo,  chargée  aux  termes  de  Tarticle
  17  d'assurer  l'exécution  du  présent
  Acte  de  navigation,  aura  notamment
  dans  ses  attributions:

1%  La  désignation  des  travaux
Dropres  à  assurer  la  navigabilité
  du  Congo  selon  les  besoins
du  commerce  international.

Sur  les  sections  du  fleuve
Ou  aucune  Puissance  Mn’exercera
des  droits  de  scuveraineté,  la
Commission  Internationale  prendra
  elle-méme  les  mesures  né-Cessaires
  pour  assurer  la  navigabilite
  du  fleuwe.

Sur  les  sections  du  fleuve
OccupéeS  par  une  Puissance  souveraine,
  1a  Commission  lontermationale
  s’entendra  avec  Uautorite
  riveralne.

Reichs=  Gesetzbl.  1885.

235

——

sich  an  den  konsularischen  Agenten  seiner
Nation  zu  wenden.  Letzterer  hat  die
Beschwerde  zu  prüfen  und  kann  dieselbe,
sofern  er  sie  prima  tacie  begründet
findet,  der  Kommission  vortragen.  Auf
seinen  Antrieb  hat  die  Kommission,  vertreten
  durch  mindestens  drei  ihrer  Mitglieder,
  mit  ihm  gemeinschaftlich  eine
Untersuchung  über  das  Verfahren  ihres
Agenten  oder  Angestellten  herbeizuführen.
Wenn  der  konsularische  Agent  die  Entscheidung
  der  Kommission  für  rechtlich
anfechtbar  hält,  so  hat  er  darüber  an
seine  Regierung  zu  berichten,  welche  sich
mit  den  in  der  Kommission  vertretenen
Mächten  in  Verbindung  setzen  und  dieselben
  einladen  kann,  über  die  der  Kommission
  zu  ertheilenden  Weisungen  eine
Verständigung  zu  treffen.

Artikel  20.

Die  nach  Artikel  17  mit  Ueberwachung
der  Ausführung  der  gegenwärtigen
Schiffahrtsakte  betraute  Internationale
Kommission  des  Kongo  zählt  namentlich
zu  ihren  Befugnissen:

1.  Die  Bestimmung  der  Arbeiten,
welche  geeignet  sind,  die  Schiffbarkeit
  des  Kongo  entsprechend  den
Bedürfnissen  des  internationalen
Handels  zu  sichern.

Auf  denjenigen  Strecken  des
Stromes,  wo  keine  Macht  Souveränitätsrechte
  ausübt,  hat  die
Internationale  Kommission  selbst
die  erforderlichen  Maßnahmen  zur
Sicherung  der  Schiffbarkeit  des
Flusses  zu  treffen.

Auf  den  im  Besitz  einer  souveränen
  Macht  befindlichen  Strecken
hat  sich  die  Internationale  Kommission
  mit  der  Ufer-Obrigkeit  zu
verständigen.

45
        <pb n="333" />
        —  236

2  La  flxation  du  tarif  de  pPilotage
et  celle  du  tarif  général  des
droits  de  navigation,  prévus
au  2·  et  au  3°  Paragraphes  de
article  14.

Les  tarifs  mentionnés  au
I%  paragraphe  de  Tarticle  14
Seront  arrétés  par  H’autorité  territoriale,
  dans  les  limites  prévues
audit  article.

La  perception  de  ces  diférents
  droits  aura  lieu  par  les
Ssoins  de  T’autorité  internationale
u  territoriale  pour  le  compte
de  laquelle  ils  sont  établis.

3“  Ladministration  des  revenus
Provenant  de  Tapplication  du
Paragraphe  2  ci-dessus.

4  La  surveillance  de  Tétablissement
  quarantenaire  établi  en
vertu  de  Tarticle  24.

5%  La  nomination  des  agents  depPendant
  du  service  général  de
la  navigation  et  celle  de  ses
Dropres  employés.

Linstitution  des  sous-inspecteurs
  appartiendra  à  Tautorité
territoriale  sur  les  sections  occupDées
  par  une  Puissance,  et  à
la  Commission  Internationale
Sur  les  autres  sections  du  fleuwe.

La  Puissance  riveraine  notifiera
  à  la  Commission  lnternationale
  la  nomination  des
s00us-inspecteurs  qufelle  aura
institués  et  cette  Puissance  se
chargera  de  leur  traitement.

Dans  Texercice  de  ses  attributions,

2.  Die  Festsetzung  des  Lootsentarifs

sowie  des  allgemeinen  Tarifs  für
die  im  zweiten  und  dritten  Absatz
des  Artikels  14  vorgesehenen
Schiffahrtsabgaben.

Die  im  ersten  Absatz  des  Artikels
  14  erwähnten  Tarife  werden
innerhalb  der  durch  den  gedachten
Artikel  bestimmten  Grenzen  von  der
territorialen  Obrigkeit  festgesetzt.

Die  Erhebung  der  verschiedenen
Abgaben  erfolgt  durch  die  internationalen
  oder  territorialen  Obrigkeiten,
  für  deren  Rechnung  sie  eingeführt
  sind.

3.  Die  Verwaltung  der  nach  obigem

Absatz  2  erzielten  Einkünfte.

4.  Die  Ueberwachung  der  in  Gemäßheit

  des  Artikels  24  geschaffenen
Quarantäneanstalt.

5.  Die  Ernennung  der  zu  dem  allgemeinen

  Schiffahrtsdienst  gehörigen
Agenten,  sowie  ihrer  eigenen  Angestellten.


Die  Einsetzung  von  Unteraufsehern
  erfolgt  für  die  im  Besiitz
einer  Macht  befindlichen  Stromstrecken
  durch  die  Territorialgewalt,
für  die  übrigen  Stromstrecken  durch
die  Internationale  Kommission.

Der  Uferstaat  hat  der  Internationalen
  Kommission  die  Ernennung
  der  von  ihm  eingesetzten  Unteraufseher
  anzuzeigen  und  seinerseits
für  die  Besoldung  der  letzteren
Sorge  zu  tragen.

In  der  Ausübung  ihrer  oben  betelles

  qu’elles  sont  définies  et  limi-  zeichneten  und  abgegrenzten  Befugnisse
tees  ci-dessus,  la  Commission  Inter-  ist  die  Internationale  Kommission  von
nationale  ne  dépendra  pas  de  lau-  der  Territorialgewalt  unabhängig.

torite  territoriale.
        <pb n="334" />
        ARTICLE  21.

Dans  Taccomplissement  de  Sa
täche,  la  Commission  Internationale
pourra  recourir,  au  besoin,  aux  bätiments
  de  guerre  des  Puissances
Signataires  de  cet  Acte  et  de  celles
qui  y  accéderont  à  Tavenir,  sous
toute  réserve  des  instructions  qui
Pourraient  étre  données  aux  commandants
  de  ces  bätiments  par
leurs  Gouvernements  respectifs.

ARTICLE  22.

Les  bätiments  de  guerre  des
Puissances  signataires  du  présent
Acte  qui  péneétrent  dans  le  Congo
Sont  exempts  du  payement  des  droits
de  navigation  prévus  au  paragraphe  3
de  Tarticle  14;  mais  ils  acqutitteront
  les  droits  éventuels  de  pilotage
ainsi  due  les  droits  de  port,  à  moins
qdue  leur  intervention  n’ait  été  réclamée
  par  la  Commission  Ionternationale
  ou  ses  agents  aux  termes
de  Tarticle  précédent.

ARTICLIE  23.

Dans  le  but  de  subvenir  aux  dé-Denses
  techmiques  et  administratives
Qui  lul  Incombent,  la  Commission  Internationale
  instituée  par  Tarticle  17
Pourra  négocier  en  son  nom  propre
des  emprunts  exclusivement  gages
sur  les  revenus  attribués  à  ladite
Commission.

Les  décisions  de  la  Commission
tendant  à  la  conclusion  d’un  em-Prunt
  devront  étre  prises  à  la  ma-Joritc
  de  deux  tiers  des  voix.  II
est  entendu  due  les  Gouvernements
représentés  à  la  Commission  ne
PDourront,  en  aucun  cas,  étre  con-237



Artikel  21.

Bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgabe
kann  die  Internationale  Kommission,  im
Nothfalle,  die  Kriegsschiffe  der  Mächte,
welche  diese  Akte  unterzeichnen,  sowie
derjenigen,  die  ihr  künftig  beitreten,  zur
Hülfe  ziehen,  unbeschadet  der  den  Kommandanten
  dieser  Schiffe  von  ihren  betreffenden
  Regierungen  etwa  ertheilten
Instruktionen.

Artikel  22.

Die  in  den  Kongo  einlaufenden
Kriegsschiffe  der  die  gegenwärtigen  Akte
unterzeichnenden  Mächte  sind  von  Entrichtung
  der  im  Absatz  3  des  Artikels  14
vorgesehenen  Schiffahrtsabgaben  befreit.
Sie  haben  indeß  die  eventuellen  Lootsensowie
  die  Hafenabgaben  zu  leisten,  sofern
nicht  ihre  Intervention  von  der  Internationalen
  Kommission  oder  deren  Agenten
  nach  Maßgabe  des  vorhergehenden
Artikels  nachgesucht  worden  ist.

Artikel  23.

Zur  Deckung  der  ihr  obliegenden
Ausgaben  für  technische  und  Verwaltungszwecke
  kann  die  durch  Artikel  17
eingesetzte  Internationale  Kommission
im  eigenen  Namen  Anleihen  schließen,
zu  deren  Sicherstellung  ausschließlich  die
der  gedachten  Kommission  zugewiesenen
Einkünfte  dienen.

Die  auf  den  Abschluß  einer  Anleihe
gerichteten  Beschlüsse  der  Kommission
müssen  mit  einer  Majorität  von  zwei
Drittel  der  Stimmen  gefaßt  sein.  Unter
allen  Umständen  bleibt  die  Annahme
ausgeschlossen,  als  ob  von  den  in  der
Kommission  vertretenen  Regierungen

45*
        <pb n="335" />
        —  238  —

Sidérés  comme  assumant  aucune  garantie,
  ni  contractant  aucun  engagement
  ni  solidaritée  à  Légard  desdits
emprunts,  à  moins  de  convwentions
Spéciales  conclues  par  eux  à  cet
eflet.

Le  produit  des  droits  Spécifiés  au
3“  Paragraphe  de  Tarticle  14  sera
affecté  par  priorité  au  service  des
intéréts  et  à  D’amortissement  desdits
  emprunts,  Ssuivant  les  conventions
  passées  avec  les  préteurs.

ARTICLE  24.

Aux  embouchures  du  Congo,  il
Sera  fondé,  soit  par  Tinitiative  des
Puissances  riveraines,  soit  par  l'intervention
  de  la  Commission  lnternationale,
  un  éktablissement  quarantenaire
  qui  exercera  le  contröle
sur  les  bätiments  tant  à  Tentrée
du’à  la  sortie.

II  sera  décidé  plus  tard,  par  les
Puissances,  si  et  dans  quelles  conditions
  un  contröle  Sanitaire  devra
éstre  exercé  sur  les  bätiments  dans
le  cours  de  la  navigation  fluviale.

ARTICLE  25.

Les  dispositions  du  présent  Acte  de
navigation  demeureront  en  vigueur
en  temps  de  guerre.  En  consequence,
la  navigation  de  toutes  les  nations,
neutres  ou  belligérantes,  sera  libre,
en  tout  temps,  pour  les  usages  du
commerce  sur  le  Congo,  ses  embranchements,
  Sses  affluents  et  ses
embouchures,  ainsi  due  sur  la  mer
territoriale  faisant  face  aux  embouchures
  de  ce  fleuve.

irgend  eine  Garantie  übernommen  oder
irgend  eine  Verbindlichkeit  oder  Bürgschaft
  bezüglich  der  fraglichen  Anleihen
eingegangen  werde,  es  sei  denn,  daß  sie
besondere  Abkommen  zu  diesem  Zweck
getroffen  hätten.

Der  Ertrag  der  im  dritten  Absatz
des  Artikels  14  aufgeführten  Abgaben
soll  in  erster  Linie  zur  Bezahlung  der
Zinsen  der  gedachten  Anleihen  und  zu
ihrer  Tilgung,  nach  Maßgabe  der  mit
den  Darleihern  getroffenen  Abkommen
verwendet  werden.

Artikel  24.

An  den  Mündungen  des  Kongo  soll,
sei  es  auf  Initiative  der  Uferstaaten,  sei
es  auf  Dazwischentreten  der  Internationalen
  Kommission,  eine  Quarantäneanstalt
  geschaffen  werden,  deren  Aufgabe
es  ist,  die  Kontrole  über  die  ein-  und
auslaufenden  Schiffe  auszuüben.

Es  bleibt  späterer  Entscheidung  der
Mächte  vorbehalten,  ob  und  unter
welchen  Bedingungen  eine  gesundheitliche
Kontrole  über  die  Schiffe  auch  im  Gebiete
  der  eigentlichen  Stromschiffahrt
auszuüben  ist.

Artikel  25.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Schiffahrtsakte  sollen  in  Kriegszeiten  in
Kraft  bleiben.  Demgemäß  soll  auf  dem
Kongo,  seinen  Verzweigungen,  Nebenflüssen
  und  Mündungen,  sowie  auf  den,
letzteren  gegenüberliegenden  Theilen  des
Küstenmeeres  die  Schiffahrt  aller  Nationen,
  neutraler  wie  kriegführender,  zu
jeder  Zeit  für  den  Gebrauch  des  Handels
frei  sein.
        <pb n="336" />
        —  239  —

Le  trafic  demeurera  également
libre,  malgré  Tétat  de  guerre,  sur
les  routes,  chemins  de  fer,  lacs  et  canaux
  mentionnés  dans  les  articles  15
et  16.

II  ne  sera  apporté  d’exception  à
ce  Principe  duen  ce  qui  concerne
le  transport  des  objets  destinés  à
un  belligérant  et  considérés,  en
vertu  du  droit  des  gens,  comme
articles  de  contrebande  de  guerre.

Tous  les  ouvrages  et  Ctablisse--ments
  créés  en  exécution  du  présent
Acte,  notamment  les  bureaux  de
Perception  et  leurs  caisses,  de  méme
que  le  personnel  attaché  d’'une  manière
  permanente  au  service  de  ces
établissements,  seront  placés  sous  le
réegime  de  la  neutralité  et,  à  ce
titre,  seront  respectés  et  protégés
Par  les  belligérants.

Chapitre  V.
Acte  de  navigation  du  Niger.

ARTICLE  26.

La  navigation  du  Niger,  sans
exception  daucun  des  embranchements
  ni  issues  de  ce  fleuve,  est  et
demeurera  entièrement  libre  pour
les  navires  marchands,  en  charge
Ou  Sur  lest,  de  toutes  les  nations,
tant  pour  le  transport  des  marchandises
  due  pour  celui  des  voyageurs.
Elle  devra  se  conformer  aux  dis-Positions
  du  présent  Acte  de  navigation
  et  aux  réglements  à  établir
en  exécution  du  méme  Acte.

Dans  Pexercice  de  cette  navigation,
les  sujets  et  les  pawillons  de  toutes
les  nations  seront  traités,  Sous  tous
Les  rapports,  sur  le  pied  d’'une  par-Der

  Handel  soll  gleichfalls,  ungeachtet
des  Kriegszustandes,  frei  bleiben  auf  den
in  den  Artikeln  15  und  16  erwähnten
Straßen,  Eisenbahnen,  Seen  und
Kanälen.

Dieser  Grundsatz  erleidet  eine  Ausnahme
  nur  bezüglich  der  Beförderung
von  Gegenständen,  welche  für  einen
Kriegführenden  bestimmt  und  nach  dem
Völkerrecht  als  Kriegskontrebande  anzusehen
  sind.

Alle  in  Ausführung  der  gegenwärtigen
Akte  geschaffenen  Werke  und  Einrichtungen,
  namentlich  die  Hebestellen
und  ihre  Kassen,  sowie  die  bei  diesen
Einrichtungen  dauernd  angestellten  Personen
  sollen  den  Gesetzen  der  Neutralität
unterstellt  sein  und  demgemäß  von  den
Kriegführenden  geachtet  und  geschützt
werden.

Kapitel  V.
Niger-Schiffahrtsakte.

Artikel  26.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Niger,  ohne
Ausnahme  irgend  einer  der  Verzweigungen
  oder  Ausläufe  dieses  Flusses,
soll  für  die  Kauffahrteischiffe  aller  Nationen,
  mögen  sie  mit  Ladung  oder
Ballast  fahren,  vollkommen  frei  sein  und
bleiben,  sowohl  bezüglich  der  Beförderung
  von  Waaren  wie  von  Reisenden.
Sie  hat  sich  zu  richten  nach  den  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Schiffahrtsakte
  und  den  in  Ausführung  derselben
zu  erlassenden  Vorschriften.

Bei  Ausübung  dieser  Schiffahrt  sollen
die  Angehörigen  und  Flaggen  aller
Nationen  in  jeder  Hinsicht  auf  dem
Fuße  vollkommener  Gleichheit  behandelt
        <pb n="337" />
        —  240

faite  égalité,  tant  pour  la  navigation
directe  de  la  pleine  mer  vers  les
Ports  intérieurs  du  Niger,  et  viceversà,
  due  pour  le  grand  et  le  petit
cabotage,  ainsi  qdue  pour  la  batellerie
  sur  le  parcours  de  ce  fleuve.

En  consédquence,  sur  tout  le  parcours
  et  aux  embouchures  du  Niger,
il  ne  sera  fait  aucune  distinction
entre  les  sujets  des  Etats  riverains
et  ceux  des  non-riverains,  et  il  ne
sera  concédé  aucun  privilége  erclusif
  de  navigatjon,  soit  à  des  sociétés
  odu  corporations  quelconques,
sWoit  à  des  particuliers.

Ces  dispositions  Ssont  reconnues
Par  les  Puissances  signataires  comme
faisant  désormais  partie  du  droit
Public  international.

ARTICLE  27.

La  navigation  du  Niger  ne  pourra
étre  assujettie  à  aucune  entrave  ni
redevance  basées  uniquement  sur  le
fait  de  la  navigation.

Elle  ne  subira  aucune  obligation
d’chelle.  Tétape,  de  dépeôt,  de
Trompre  charge,  ou  de  reläche  forcce.

Dans  toute  ’étendue  du  Niger,
les  navires  et  les  marchandises
transitant  sur  le  fleuve  ne  seront
soumis  à  aucun  droeit  de  transit,
qduelle  due  soit  leur  provenance  ou
leur  destination.

II  ne  sera  établi  aucun  Ppéage
maritimé,  ni  fluvial,  basé  sur  le
seul  fait  de  la  navigation,  ni  aucun
droit  sur  les  marchandises  qui  se
trouvent  à  bord  des  navires.  Pourront
  Seuls  étre  percus  des  taxes  ou
droits  qui  auront  le  Ccaractere  de
rétribution  pour  Services  rendus  à
la  navigation  méme.  Les  tarifs  de

werden,  sowohl  für  die  direkte  Schiffahrt
vom  offenen  Meere  nach  den  inneren
Häfen  des  Niger  und  umgekehrt,  als
für  die  große  und  kleine  Küstenschiffahrt
und  für  die  Kahnschiffahrt  auf  dem
ganzen  Laufe  des  Flusses.

Demgemäß  soll  auf  dem  ganzen  Laufe
und  an  den  Mündungen  des  Niger
keinerlei  Unterschied  zwischen  den  Angehörigen
  der  Uferstaaten  und  der  Nichtuferstaaten
  gemacht  und  keine  ausschließliche
  Schiffahrtsvergünstigung  weder  an
irgend  welche  Gesellschaften  oder  Körperschaften,
  noch  an  Privatpersonen  verliehen
  werden.

Diese  Bestimmungen  werden  von  den
Signatärmächten,  als  künftig  einen  Bestandtheil
  des  internationalen  öffentlichen
Rechts  bildend,  anerkannt.

Artikel  27.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Niger  soll
keinerlei  Beschränkung  oder  Abgabe  unterliegen,
  welche  sich  einzig  und  allein  auf
die  Thatsache  der  Schiffahrt  gründet.

Dieselbe  soll  keinerlei  Stations-Stapel-,
  Niederlage-,  Umschlags-  oder
Aufenthaltsverpflichtung  unterworfen  sein.

In  der  ganzen  Ausdehnung  des  Niger
sind  die  den  Strom  passirenden  Schiffe
und  Waaren,  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Herkunft  oder  Bestimmung,  von  jeder
Art  Durchgangszoll  befreit.

Es  soll  keinerlei  See-  oder  Flußabgabe
erhoben  werden,  welche  sich  einzig  und
allein  auf  die  Thatsache  der  Schiffahrt
gründet,  noch  auch  irgend  ein  Zoll  von
Waaren,  die  sich  an  Bord  der  Schiffe
befinden.  Vielmehr  sollen  nur  solche
Gebühren  oder  Abgaben  zur  Erhebung
gelangen,  die  den  Karakter  eines  Entgeltes
  für  der  Schiffahrt  selbst  geleistete
        <pb n="338" />
        —  241  —

Ces  taxes  ou  droits  ne  comporteront
aucun  traitement  différentiel.

ARTICLE  28.

Les  affluents  du  Niger  seront  à
tous  égards  soumis  au  méme  régime
due  le  fleuve  dont  ils  sont  tributaires.


ARTICLE  29.

Les  routes,  chemins  de  fer  ou
canaux  latéraux  qui  pourront  étre
établis  dans  le  but  spécial  de  suppléer
  à  Tinnavigabilité  ou  aux  im-Perfe#ctions
  de  la  voie  fluviale  sur
certaines  sections  du  parcours  du
Niger,  de  ses  affluents,  embranche--ments
  et  issues  seront  considérés,
en  leur  qualité  de  moyens  de  communication,
  comme  des  dépendances
de  ce  fleuve  et  seront  également
uverts  au  trafic  de  toutes  les  nations.


De  méme  que  sur  le  fleuve,  il  ne
Pourra  étre  pereu  sur  ces  routes,
chemins  de  fer  et  canaux,  que  des
péages  calculés  sur  les  dépenses  de
Cconstruction,  d’entretien  et  d’admi--nistration,
  et  sur  les  bénéfices  dus
aux  entrepreneurs.

Quant  au  taux  de  ces  péages,  les
étrangers  et  les  nationaufx  des  territoires
  respectifs  seront  traités  sur  le
Pied  dT’une  parfaite  égalité.

ARTICLE  30.

La  Grande  Bretagne  s'engage  à
appliquer  les  principes  de  la  liberté
de  navigation  énoncés  dans
artieles  26,  27,  28,  29,  en  tant  due

les

Dienste  tragen.  Die  Tarife  für  diese
Gebühren  oder  Abgaben  sollen  keinerlei
differentielle  Behandlung  enthalten.

Artikel  28.

Die  Nebenflüsse  des  Niger  sollen  in
jeder  Hinsicht  denselben  Gesetzen  wie  der
Strom  selbst  unterworfen  sein.

Artikel  29.
Straßen,  Eisenbahnen  oder  Seitenkanäle,

  welche  zu  dem  besonderen  Zweck

erbaut  werden,  um  der  Nichtschiffbarkeit
oder  den  Mängeln  der  Wasserstraße  auf
gewissen  Strecken  des  Niger,  seiner
Nebenflüsse,  Verzweigungen  und  Ausflüsse
  abzuhelfen,  sollen  in  ihrer  Eigenschaft
  als  Verkehrsmittel  als  zu  diesem
Strome  gehörig  angesehen  werden  und
gleichfsalls  dem  Handel  aller  Nationen
geöffnet  sein.

Ebenso  wie  auf  dem  Strome  können
auch  auf  diesen  Straßen,  Eisenbahnen
und  Kanälen  nur  solche  Abgaben  erhoben
  werden,  welche  nach  Maßgabe
der  Aufwendungen  für  Herstellung,
Unterhaltung  und  Betrieb,  einschließlich
des  den  Unternehmern  zustehenden  Gewinnes,
  in  Ansatz  zu  bringen  sind.

Bei  Bestimmung  der  Höhe  dieser
Abgaben  sollen  die  Fremden  und  die
Angehörigen  der  betreffenden  Gebiete  auf
dem  Fuße  vollständiger  Gleichheit  behandelt
  werden.

Artikel  30.
Großbritannien  verpflichtet  sich,  die
in  den  Artikeln  26,  27,  28,  29  mit
Bezug  auf  die  Freiheit  der  Schiffahrt
aufgestellten  Grundsätze  zur  Anwendung
        <pb n="339" />
        Ú  e

les  eaux  du  Niger,  de  ses  affluents,
embranchements  et  issues  sont  ou
seront  Sous  Sa  Souverainete  ou  son
Protectorat.

Les  règlements  qu'elle  établira
pour  la  sùreté  et  le  controle  de
la  navigation  seront  concus  de  manière
  à  faciliter  autant  que  possible
la  circulation  des  navires  marchands.

II  est  entendu  que  rien  dans  les
engagements  ainsi  pris  ne  saurait
étre  interprété  comme  empéchant
ou  pouvant  empécher  la  Grande
Bretagne  de  faire  quelques  reglements
  de  navigation  due  ce  Soit,
qui  ne  seraient  pas  contraires  à
Tesprit  de  ces  engagements.

La  Grande  Bretagne  s’engage  à
Protéger  les  négociants  étrangers  de
toutes  les  nations  faisant  le  commerce
dans  les  parties  du  cours  du  Niger
dui  sont  ou  seront  sous  sa  Souveraineté
  ou  son  protectorat,  comme
Siils  Ctaient  ses  propres  sujets,  pourvu
toutefois  due  ces  négociants  se  conforment
  aux  reglements  qui  sont  ou
Seront  établis  en  vertu  de  ce  dui
Drécède.

ARTICLE  31.

La  France  accepte  sous  les  mémes
réserves  et  en  termes  identiques  les
obligations  consacrées  dans  Tarticle
Précédent,  en  tant  qdue  les  eaux  du
Niger,  de  ses  affluents,  embranchements
  et  issues  sont  ou  seront  scus
Sa  Souveraineté  ou  son  protectorat.

ARTICLE  32.

Chacune  des  autres  Puissances
signataires  s'engage  de  même,  pour

242

zu  bringen,  insoweit  die  Gewässer  des
Niger,  seiner  Nebenflüsse,  Verzweigungen
und  Ausflüsse  sich  unter  britischer  Souveränität
  oder  britischem  Protektorat  befinden
  oder  befinden  werden.

Die  Bestimmungen,  welche  es  zur
Sicherung  und  Kontrole  der  Schiffahrt
erlassen  wird,  werden  so  abgefaßt  sein,
daß  der  freie  Verkehr  der  Handelsschiffe
soviel  wie  möglich  erleichtert  wird.

Es  versteht  sich,  daß  keine  der  so  übernommenen
  Verpflichtungen  in  dem  Sinne
ausgelegt  werden  kann,  als  wenn  in
Folge  derselben  Großbritannien  verhindert
wäre  oder  sein  könnte,  beliebige  Bestimmungen
  für  die  Schiffahrt  zu  treffen,
welche  nicht  mit  dem  Geiste  dieser  Verpflichtungen
  in  Widerspruch  stehen.

Großbritannien  verpflichtet  sich,  den
fremden  Kaufleuten  aller  Nationen,
welche  in  den  jetzt  oder  zukünftig  seiner
Souveränität  oder  seinem  Protektorat
unterstehenden  Strecken  des  Niger  Handel
treiben,  Schutz  zu  gewähren,  als  wären
es  seine  eigenen  Unterthanen,  vorausgesetzt
  jedoch,  daß  die  betreffenden  Kaufleute
  den  auf  Grund  des  Vorstehenden
ergangenen  oder  in  Zukunft  ergehenden
Bestimmungen  nachkommen.

Artikel  31.

Frankreich  übernimmt,  insoweit  die
Gewässer  des  Niger,  seiner  Nebenflüsse,
Verzweigungen  und  Ausläufe  sich  unter
seiner  Souveränität  oder  seinem  Protektorat
  befinden  oder  befinden  werden,  die
in  dem  vorhergehenden  Artikel  bezeichneten
Verpflichtungen  unter  denselben  Vorbehalten
  und  in  dem  gleichen  Wortlaut.

Artikel  32.

Jede  der  übrigen  Signatärmächte
verpflichtet  sich  in  gleichem  Sinne  für
        <pb n="340" />
        le  cas  où  elle  exercerait  dans  l'avenir
des  droits  de  souveraineté  ou  de
protectorat  sur  quelque  partie  des
eaux  du  Niger,  de  ses  affluents,
embranchements  et  issues.

ARTICIE  33.

Les  dispositions  du  présent  Acte
de  navigation  demeureront  en  vigueur
en  temps  de  guerre.  En  conséquence,
la  navigation  de  toutes  les  nations,
neutres  ou  belligérantes,  sera  libre
en  tout  temps  pour  les  usages  du
commerce  sur  le  Niger,  ses  embranchements
  et  affluents,  ses  embouchures
  et  issues,  ainsi  qdue  sur
la  mer  territoriale  faisant  face  aux
embouchures  et  issues  de  ee  fleuve.

Le  trafic  demeurera  également
libre,  malgré  I’état  de  guerre,  sur
les  routes,  chemins  de  fer  et  canaux
mentionnés  dans  Tarticle  29.

II  ne  sera  apporté  d’exception  à
ce  principe  qu'en  ce  qui  concerne
Le  transport  des  objets  destinés  à
un  belligérant  et  considérés,  en  vertu
du  droit  des  gens,  comme  articles
de  contrebande  de  guerre.

Chapitre  V1.

Déclaration  relative  aux  concditions
essentielles  à  remplir  pour  qdue  des
occupations  nouvelles  sur  les  Cötes  du
Continent  Africain  soient  considérées

comme  effectives.

ARTICIE  34.

La  Puissance  qui  dorénavant
Prendra  possession  Tun  territoire
Reichs.  Gesetzbl.  1885.

243

den  Fall,  daß  sie  in  Zukunft  Souveränitäts-
  oder  Protektoratsrechte  über
irgend  einen  Theil  des  Niger,  seiner
Nebenflüsse,  Verzweigungen  und  Ausflüsse
  ausüben  sollte.

Artikel  33.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Schiffahrtsakte  sollen  in  Kriegszeiten  in
Kraft  bleiben.

Demgemäß  soll  auf  dem  Niger,
seinen  Verzweigungen  und  Nebenflüssen,
seinen  Mündungen  und  Ausflüssen,  sowie
  auf  den,  den  Mündungen  und
Ausflüssen  dieses  Stromes  gegenüberliegenden
  Theilen  des  Küstenmeeres  die
Schiffahrt  aller  Nationen,  neutraler  wie
kriegführender,  zu  jeder  Zeit  für  den
Gebrauch  des  Handels  frei  sein.

Der  Handel  soll  gleichfalls,  ungeachtet
  des  Kriegszustandes,  frei  bleiben
auf  den  in  dem  Artikel  29  erwähnten
Straßen,  Eisenbahnen  und  Kanälen.

Dieser  Grundsatz  erleidet  eine  Ausnahme
  nur  bezüglich  der  Beförderung
von  Gegenständen,  welche  für  einen
Kriegführenden  bestimmt  und  nach  dem
Völkerrecht  als  Kriegskontrebande  anzusehen
  sind.

Kapitel  VI.
Erklärung,  betreffend  die  wesentlichen  bedingungen,
  welche  zu  erfüllen  sind,  damit
neue  Besitzergreifungen  an  den  Küsten  des

afrikanischen  Festlandes  als  effektive  betrachtet
werden.

Artikel  34.

Diejenige  Macht,  welche  in  Zukunft
von  einem  Gebiete  an  der  Küste  des
46
        <pb n="341" />
        —  244  —

sur  les  côtes  du  Continent  Africain
situé  en  dehors  de  ses  possessions
actuelles,  ou  qui,  n'en  ayant  pas  eu
jusque-Ià,  viendrait  à  en  acquérir,
et  de  méme,  la  Puissance  qui  y
assumera  un  protectorat,  accomagnera
  Tacte  respectif  d'une  notification
  adressée  aux  autres  Puissances
Signataires  du  présent  Acte,  afin  de
les  mettre  à  méme  de  faire  valoir,
Sil  y  a  lieu,  leurs  réclamations.

ARTICIE  35.

Les  Puissances  signataires  du
présent  Acte  reconnaissent  l'obligation
  d'assurer,  dans  les  territoires
occupés  par  elles,  sur  les  cötes  du
Continent  Africain,  Dexistence  d’'une
autorité  Suffisante  pour  faire  respecter
les  droits  acquis  et,  le  cas  éGchéant,
la  liberteé  du  commerce  et  du  transit
dans  les  conditions  ou  elle  serait
stipulée.

Chapitre  VII.

Dispositions  générales.

ARTICLE  36.

Les  Puissances  signataires  du
Présent  Acte  général  se  réservent
dy  introduire  ultérieurement  et  d’un
commun  accord  les  modifications  ou
améliorations  dont  Tutilité  serait
démontrée  par  Texpérience.

AnrichE  37.

Les  Puissances  qui  n’auront  pas
signé  le  présent  Acte  général  pourafrikanischen

  Festlandes,  welches  außerhalb
  ihrer  gegenwärtigen  Besitzungen  liegt,
Besitz  ergreift,  oder  welche,  bisher  ohne
dergleichen  Besitzungen,  solche  erwerben
sollte,  desgleichen  auch  die  Macht,  welche
dort  eine  Schutzherrschaft  übernimmt,
wird  den  betreffenden  Akt  mit  einer  an
die  übrigen  Signatärmächte  der  gegenwärtigen
  Akte  gerichteten  Anzeige  begleiten,
  um  dieselben  in  den  Stand  zu
setzen,  gegebenenfalls  ihre  Reklamationen
geltend  zu  machen.

Artikel  35.

Die  Signatärmächte  der  gegenwärtigen
  Akte  anerkennen  die  Verpflichtung,
in  den  von  ihnen  an  den  Küsten  des
afrikanischen  Kontinents  besetzten  Gebieten
  das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit
  zu  sichern,  welche  hinreicht,  um  erworbene
  Rechte  und,  gegebenenfalls,  die
Handels-  und  Durchgangsfreiheit  unter
den  Bedingungen,  welche  für  letztere
vereinbart  worden,  zu  schützen.

Kapitel  VII.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  36.

Die  Signatärmächte  der  gegenwärtigen
  Generalakte  behalten  sich  vor,
in  dieselbe  nachträglich  und  auf  Grund
gemeinsamen  Einverständnisses  diejenigen
Abänderungen  oder  Verbesserungen  aufzunehmen,
  deren  Nützlichkeit  durch  die
Erfahrung  dargethan  werden  sollte.

Artikel  37.

Die  die  gegenwärtige  Generalakte
nichtunterzeichnenden  Mächte  können  ihren
        <pb n="342" />
        ront  adhérer  à  ses  dispositions  par
un  acte  séparé.

TI'’adhésion  de  chaque  Puissance
est  notiflice,  par  la  voie  diplomatique,
au  Gouvernement  de  IEmpire  d’Allemagne,
  et  par  celui-Ci  à  tous  les
Etats  signataires  ou  adherents.

Elle  emporte  de  plein  droit  Tacceptation
  de  toutes  les  obligations  et
Tadmission  à  tous  les  avantages
stipules  par  le  présent  Acte  général.

ARTICIE  38.

Le  présent  Acte  général  sera  ratifié
dans  un  délai  qui  sera  le  plus  court
Possible  et  qui,  en  aucun  cas,  ne
Pourra  excéder  un  an.

II  entrera  en  vigueur  pour  chaque
Puissance  à  partir  de  la  date  ou
elle  Faura  ratifié.

En  attendant,  les  Puissances  signataires
  du  présent  Acte  général  Fobligent
  à  n’adopter  aucune  mesure  qui
Serait  Contraire  aux  dispositions  dudit
Acte.

Chaque  Puissance  adressera  83
ratilication  au  Gouvernement  de
I  Empire  d’'Allemagne,  par  les  soins
de  qui  il  en  sera  donné  avis  à  toutes
les  autres  Puissances  signataires  du
Présent  Acte  genéral.

Les  ratifications  de  toutes  les
Puissances  resteront  déposées  dans
les  archives  du  Gouvernement  de
IEmpire  d’Allemagne.  Lorsque  toutes
les  ratifications  auront  été  produites,
i.  sera  dressé  acte  du  dépot  dans
un  Protocole  qdui  sera  signé  par  les
Representants  de  toutes  les  Puissances
  ayant  pris  part  à  la  Confé-245



Bestimmungen  durch  einen  besonderen
Akt  beitreten.

Der  Beitritt  jeder  Macht  wird  auf
diplomatischem  Wege  zur  Kenntniß  der
Regierung  des  Deutschen  Reichs  und
von  dieser  zur  Kenntniß  aller  der  Staaten
gebracht,  welche  diese  Generalakte  unterzeichnen
  oder  derselben  nachträglich  beitreten.


Er  bringt  zu  vollem  Recht  die  Annahme
  aller  Verpflichtungen  und  die
Zulassung  zu  allen  Vortheilen  mit  sich,
welche  durch  die  gegenwärtige  Generalakte
  vereinbart  worden  sind.

Artikel  38.

Gegenwärtige  Generalakte  soll  binnen
kürzester  und  keinenfalls  den  Zeitraum
eines  Jahres  überschreitender  Frist  ratifizirt
  werden.

Sie  tritt  für  jede  Macht  von  dem
Tage  ab  in  Kraft,  an  welchem  letztere
die  Ratifikation  vollzogen  hat.

Inzwischen  verpflichten  sich  die  diese
Generalakte  unterzeichnenden  Mächte,
keinerlei  Maßnahmen  zu  treffen,  welche
den  Bestimmungen  dieser  Akte  zuwiderlaufen
  würden.

Jede  Macht  wird  ihre  Ratifikation
der  Regierung  des  Deutschen  Reichs  zugehen
  lassen,  durch  deren  Vermittelung
allen  anderen  Signatärmächten  der  gegenwärtigen
  Generalakte  davon  Kenntniß
gegeben  werden  wird.

Die  Ratifikationen  aller  Mächte  bleiben
in  den  Archiven  der  Regierung  des
Deutschen  Reichs  aufbewahrt.  Wenn
alle  Ratifikationen  beigebracht  sind,  so
wird  über  den  Hinterlegungsakt  ein
Protokoll  errichtet,  welches  von  den
Vertretern  aller  Mächte,  die  an  der
Berliner  Konferenz  theilgenommen  haben,
unterzeichnet  und  wovon  eine  beglaubigte
        <pb n="343" />
        —  246

rence  de  Berlin  et  dont  une  copie
certifce  sera  adresscée  à  toutes  ces
Puissances.

En  foi  de  qduci  les  Plénipotentiaires
respectifs  ont  signé  le  présent  Acte
général  et  y  ont  apposé  leur  cachet.

Fait  à  Berlin,  le  vingt-sixième
jour  du  mois  de  février  mil  huit
cent  duatre-vingt-cinq.

V.  Bismarck.

Busch.

V.  Kusserow.

Széchényi.

C“  Aug  van  der  Straten
Ponthox.

B.:  Lambermont.

E.  Vind.

Comte  de  Benomar.

John  A.  Kasson.

H.  S.  Sanford.

Alph.  de  Courcel.

Edward  B.  Malet.

Launay.

F.  P.  van  der  Hoeven.

Marquis  de  Penafiel.

A.  de  Serpa  Pimentel.

C“  P.  Kapnist.

Gillis  Bildt.

Said.

Certifé  conforme  à  Toriginal:
Raindre.
Comte  W.  Bismarck.
Schmict.

Abschrift  allen  diesen  Mächten  mitgetheilt
wird.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
betreffenden  Bevollmächtigten  gegenwärtige
  Generalakte  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigesetzt.

Geschehen  zu  Berlin,  am  sechsundzwanzigsten

  Februar  Eintausendachthundertfünfundachtzig.



(L.  S.)  von  Bismarck.

(L.  S.)  Busch.

(L.  S.)  von  Kusserow.

(L.  S.)  Széchényi.

(L.  S.)  C“  Aug“  van  der  Straten
Ponthoz.

(L.  S.)  B'  Lambermont.

(L.  S.)  E.  Vind.

(L.  S.)  Comte  de  Benomar.

(L.  S.)  John  A.  Kasson.

(L.  S.)  H.  S.  Sanford.

(L.  S.)  Alph.  de  Courcel.

(L.  S.)  Edward  B.  Malet.
(L.  S.)  Launay.

(L.  S.)  E.  P.  van  der  Hoeven.
(L.  S.).  Marquis  de  Penafiel.
(L.  S.)  A.  de  Serpa  Pimentel.
(L.  S.)  C'  P.  Kapnist.

(L.  S.)  Gillis  Bildt.

(L.  S.)  Said.

 

Die  vorstehende  Vereinbarung  ist  diesseits  am  8.  April  d.  J.  ratifizirt  worden.

 

  

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="344" />
        —  247  —

 

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

      

№  24.

 

 

Inhalt:

Vertrag  mit  Spanien,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Tarifs  A  des  deutsch-  spanischen  Handelsund

  Schiffahrtsvertrages  vom  12.  Juli  1883.  S.  247.

 

(Nr.  1618.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien,  betreffend  einige  Abände-
  rungen  des  Tarifs  A  des  deutsch-  spanischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages
  vom  12.  Juli  1883.  Vom  10.  Mai  1885.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
  der  König  von  Spanien,  von  dem
Wunsche  geleitet,  einzelne  Abänderungen
des  Tarifs  zu  dem  Handels-  und
Schiffahrtsvertrage  vom  12.  Juli  1883
herbeizuführen,  welche  im  Interesse
der  Ausdehnung  und  Erleichterung  der
Handelsbeziehungen  beider  Länder  wünschenswerth
  sind,  haben  zu  diesem  Behufe
  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amts  Grafen  Paul  von
Hatzfeldt-Wildenburg;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König

Reichs-  Gesetzbl.  1885.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juni  1885.

Qu  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia,  y  Su
Majestad  el  Rey  de  Espafla,  deseando
  introducir  en  la  tarifa  aneja
al  Tratado  de  Comercio  y  Navegacion
  de  12  de  Julio  de  1883,  algunas
  modificaciones  en  bien  del
aumento  y  facilidades  de  las  relaciones
  comerciales  de  ambos  paises,
han  nombrado  por  Sus  Plenipotenciarios
  à  saber:

Su  Majestad  el  Emperador

de  Alemania,  Rey  de  Prusia:
àal  Conde  Paul  de  Hatzieldt-Wildenburg,
  Su  Ministro
de  Estado  Secretario  del
Departamento  de  Negocios
Extrangeros,  etc.  etc.  etc.

Su  Majestad  el  Rey  de
Espafa:
dà  Don  Francisco  Merry  y
Colom,  Conde  de  Benomar,
Su  Enviado  Extraordinario
J  Ministro  Plenipotenciario
47
        <pb n="345" />
        ———

von  Preußen,  Don  Francisco
Merry  y  Colom,  Grafen
de  Benomar,
welche,  hierzu  gehörig  bevollmächtigt,
unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation
  Folgendes  vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  bewilligt
  in  Erweiterung  der  im  Tarif  A
zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage
vom  12.  Juli  1883  eingeräumten  Zollbegünstigungen
  für  die  nachbenannten
Gegenstände  spanischer  Herkunft  (Provenienz)
  oder  Fabrikation  bei  der  Einfuhr
  in  Deutschland  die  dabei  vermerkte
Ermäßigung  des  Eingangszolles:

1.  Citronenschalen,  Orangenschalen
und  Schalen  von  sonstigen  Südfrüchten,
  frisch  oder  getrocknet,  sowie
  unreife  Pomeranzen,  auch  in
Salzwasser  eingelegt,  von  4  Mark
auf  2  Mark  für  100  Kilogramm

2.  Saffran  von  50  Mark  auf  40  Mark
für  100  Kilogramm;

3.  Oliven  von  30  Mark  auf  20  Mark
für  100  Kilogramm;

4.  Johannisbrot  von  2  Mark  auf
1  Mark  für  100  Kilogramm.

Ferner  wird  Olivenöl  spanischer

Herkunft  oder  Fabrikation  in  Fässern,
amtlich  denaturirt,  bei  der  Einfuhr  in
Deutschland  vom  Zolle  frei  sein.

Artikel  2.
Die  Königlich  spanische  Regierung
willigt  ihrerseits  darin,  daß  in  demselben

248

—  —

cerca  de  Su  Majestad  el  Emperador
  de  Alemania,  Rey
de  Prusia,  etc.  etc.  etc.

Los  cuales  debidamente  autorizados
Fbaja  la  reserva  de  la  ratificacion
  reciproca  han  convenido  de  lo
siguiente:

Articulo  le.

El  Gobierno  Imperial  de  Alemaniaconviene
  en  ampliar  las  concesiones
de  derechos  de  aduana  contenidas
en  la  tarifa  A  aneja  al  Tratado  de
Comercio  y  Navegacion  de  12  de
Julio  de  1883  en  los  siguientes
articulos  de  origen  Espa#ol  &amp;amp;  fabricacion
  Espafiola,  a  su  importacion.
en  Alemania,  y  concede  en  dichos
articulos  las  rebajas  de  derechos
due  à  continuacion  se  espresan:

1  Cascaras  de  limones,  cascaras
de  naranjas  7  cascaras  de  otras
frutas  del  sur,  frescas  6  secas,
asi  Ccomo  naranjas  verdes  y  naranjas
  en  salmuera  de  4  Marcos
à  2  Marcos  por  100  Kilögramos;

2°  Azafran  de  50  Marcos  à  40  Marcos
  por  100  Kilöogramos;

3“  Aceitunas  de  30  Marcos  à
20  Marcos  por  100  Kilögramos;

4  Algarrobas  de  2  Marcos  à
1  Marco  por  100  Kilogramos.

Ademas  el  aceite  arreglado  oficialmente

  de  modo  qdue  no  se  pueda
comer  (amtlich  denaturirt)  en  barricas,
  de  origen  6  fabricacion  Es-Pallola
  estara  libre  de  derecho  de
aduana  a  su  emportation  en  Alemania.


Articulo  II.

El  Gobierno  de  Su  Majestad  el
Rey  de  Espaffa  conviene  por  su
        <pb n="346" />
        Zoll  für  Roggen  1  Mark  für  100  Kilogramm
  betragen  soll,  in  Wegfall  kommt.

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikations-Urkunden  spätestens
  binnen  einem  Monat  in  Berlin
ausgetaucht  werden.  

Derselbe  soll  acht  Tage  nach  Austausch
  der  Ratifikationen  in  Kraft  treten
und  bis  zum  30.  Juni  1887  in  Kraft
bleiben.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  10.  Mai
1885.

(L.  S.)  Graf  von  Hatzfeldt.

249  —
Tarif  A  die  Bestimmung,  wonach  der

Parte  en  qdue  desaparezca  de  la
misma  tarifa  A  la  estipulacion  conforme
  à  la  cual  el  derecho  del
centeno  debia  ser  de  un  Marco  por
100  Kilögramos.

Articulo  III.

El  presente  Convenio  sera  ratificado
  y  sus  ratificaciones  se  cangearan
  en  Berlin  en  el  termino  de
un  mes  y  antes  si  fuesse  posible.

Este  Convenio  se  pondrá  en  ejecucion
  ocho  dias  despues  del  cange
de  las  ratificaciones  y  qduedarä  en
vigor  hasta  el  30  de  Junio  de  1887.

En  fe  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  han  firmado  el
Presente  Convenio  y  lo  han  sellado
con  el  sello  de  sua  armes.

Hecho  en  Berlin  à  diez  de  Mayo
de  mil  ochociento  ochenta  y  einco.

(L.  S.)  El  Conde  de  Benomar.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikationen  hat  am  16.  Juni  1885  in  Berlin  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 


Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="347" />
        <pb n="348" />
        251

Reichs-Gesetzblatt

 

№  25.

 

 

Inhalt:

 

Vertrag  mit  Belgien,  betreffend  die  Bestrafung  der  auf  den  beiderseitigen  Gebieten  begangenen  Forst-,

Feld-,  Fischerei-  und  Jagdfrevel.  S.  251.  —  Berichtigung.  S.  253.

 

(Nr.  1619.)  Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betreffend  die  Bestrafung  der  auf  den
beiderseitigen  Gebieten  begangenen  Forst-,  Feld-,  Fischerei-  und  Jagdfrevel.

Vom  29.  April  1885.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Keiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  der  Belgier,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  Bestrafung  der  auf  den
beiderseitigen  Gebieten  begangenen  Forst-,
Feld-,  Fischerei-  und  Jagdfrevel  zu
sichern,  haben  beschlossen,  zu  diesem  Behufe
  eine  Uebereinkunft  zu  treffen  und
zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Staatsminister,
Staatssekretär  des  Auswärtigen
Amts  Grafen  Paul  von  Hatzfeldt-Wildenburg;


Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten

Reichs-Gesetzbl.  1885.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1885.

Sa  Majesté  Empereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  Empire
Allemand,  et  Sa  Majesté  le  Roi  des
Belges,  animés  du  désir  d’assurer  la
répression  des  infractions  forestières,
rurales,  de  peche  et  de  chasse  commises
  sur  leurs  territoires  respectifs,
ont  résolu  de  conclure  une  Convention
  et  à  cet  effet,  ont  nommé  pour
Leurs  Plénipotentiaires:

Sa  Majesté  '’Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

le  Comte  de  Hatzfeldt-Wildenburg,
  Son  Ministre  d’Etat,
Secrétaire  d’Etat  au  Département
  des  Affaires  Etrangeres;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

le  Comte  van  der  Straten-Ponthoz,
  Son  Envoyé  Extra-48
        <pb n="349" />
        Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König
von  Preußen,  Grafen  Gabriel
August  van  der  Straten-Ponthoz,



welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Deutsche,  welche  in  Belgien  und
Belgier,  welche  in  Deutschland  sich  eines
Forst-,  Feld-,  Fischerei-  oder  Jagdfrevels
  schuldig  gemacht  haben,  werden
in  dem  Gebiete  desjenigen  Theiles,
welchem  sie  angehören,  nach  den  dort
geltenden  Gesetzen  und  unter  den  darin
bestimmten  Voraussetzungen  bestraft.

Artikel  2.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  zehn
Tage  nach  seiner  in  Gemäßheit  der  Gesetzgebung
  der  vertragschließenden  Theile
erfolgten  Veröffentlichung  in  Kraft  treten.
Derselbe  kann  von  jedem  der  vertragschließenden
  Theile  gekündigt  werden,
bleibt  jedoch  nach  erfolgter  Kündigung
noch  sechs  Monate  in  Kraft.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt
  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  zu  Berlin  bewirkt
werden.

252

ordinaire  et  Ministre  Pléni-Potentiaire
  aupres  de  Sa  Ma-Jjeste
  Empereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,

lesquels,  après  avoir  échangé  leurs
pleins-Pouvoirs,  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convemss  des  articles
  ci-apres:

ARTICLE  I.

Les  Allemands  qui  se  sont  rendus
  coupables  en  Belgique  et  les
Belges  qui  se  sont  rendus  couables
  en  Allemagne  d’'unc  infraction
forestière,  rurale,  de  peche  ou  de
chasse,  seront  Punis  sur  le  territoire
de  la  Partie  à  laquelle  ils  appartiennent
  conformément  aux  stipulations
  des  lois  qui  y  sont  en  vigueur.

AnricrE  2.

La  présente  Convention  entrera
en  vigueur  dix  jours  après  sa  promulgation
  faite  conformément  à  la
1IGgislation  des  Parties  contractantes.
Elle  pourra  étre  dénoncée  par  chacune
  des  Parties  contractantes,  toutefois
  elle  restera  encore  en  vigueur
pPendant  un  terme  de  six  mois  apres
avoir  été  dénonce.

La  présente  Convention  sera  ratifiée
  et  Iéchange  des  actes  de  ratilication
  aura  lieu  à  Berlin.
        <pb n="350" />
        —  253  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beider-  En  fois  de  quoi  les  Plénipotenseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  in  tiaires  respectifs  Tont  signée  en
doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  double  expédition  et  Tont  munie  de
mit  ihren  Siegeln  versehen.  leur  Sceau.

Geschehen  zu  Berlin,  den  29.  April  Fait  à  Berlin,  le  29  avril  1885.
1885.

(L.  S.)  Graf  von  Hatzfeldt.  (L.  S.)  Comte  Aug.  van  der  Straten-Ponthoz.


 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  stattgefunden.

 

.

Berichtigung.
Im  Reichs-Gesetzblatt  für  1885  Nr.  17  Seite  112  Zeile  5  von  unten
ist  hinter  dem  Worte  „Waaren“  einzuschalten:

„sowie  der  unbedruckten  und  bedruckten  Tuch-  und  Zeugwaaren  der
Tarifpositionen  41  d  5  und  6".

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="351" />
        <pb n="352" />
        255

Reichs-    Gesetzblatt.  

№  26.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts.
  S.  255.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr
noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße  und  Meßwerkzeuge  etc.  von  der  absoluten  Richtigkeit.  S.  263.

 

(Nr.  1620.)  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts.  Vom  5.  August  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  90  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths,  was  folgt:

I.  Verfahren  und  Geschäftsgang  im  Allgemeinen.

§.  1.

Die  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  und  deren  Stellvertreter
  werden  für  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts  von  dem  Staatssekretär
  des  Innern  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet.

Die  von  dem  Bundesrath  aus  seiner  Mitte  gewählten  Mitglieder  nehmen
ihre  Stelle  nach  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Vertreter,  also  vor  den  übrigen
Mitgliedern,  in  derjenigen  Reihenfolge  ein,  welche  für  sie  im  Bundesrath  besteht.

§.  2.

Die  Erledigung  der  Geschäfte  erfolgt  in  der  Regel  in  den  Sitzungen,  welche
der  Vorsitzende  anberaumt.

Zu  diesen  Sitzungen  sind  die  in  Berlin  anwesenden  Mitglieder  unter  Mittheilung
  der  Berathungsgegenstände  einzuladen.

Die  Entscheidung  ist,  soweit  nicht  in  dem  Unfallversicherungsgesetze  §.  90)
oder  in  dieser  Verordnung  ein  Anderes  bestimmt  ist,  durch  die  Anwesenheit  von
mindestens  drei  Mitgliedern  (einschließlich  des  Vorsitzenden)  bedingt.

Reichs-Gesetzbl.  1885.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  August  1885.
        <pb n="353" />
        —  256  —

In  schleunigen  Fällen  kann  der  Vorsitzende  eine  schriftliche  Abstimmung  anordnen.
  Ergiebt  sich  hierbei  eine  Meinungsverschiedenheit,  so  muß  die  Entscheidung
auf  Grund  gemeinsamer  mündlicher  Berathung  erfolgen.

§.  3.

Verfügungen,  welche  eine  sachliche  Entschließung  nicht  enthalten,  insbesondere
diejenigen,  welche  nur  die  Leitung  des  Verfahrens  bezüglich  eines  anhängigen  Rekurses
betreffen,  werden  von  dem  Vorsitzenden  oder  unter  dessen  Mitzeichnung  von  demjenigen
  Mitgliede  entworfen,  welchem  die  Bearbeitung  der  Sache  von  dem  Vorsitzenden
  übertragen  worden  ist.

Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Vorsitzenden  und  dem
gedachten  Mitgliede  oder  im  Falle  des  Widerspruchs  eines  Betheiligten  gegen  eine
solche  Verfügung  entscheidet  das  Kollegium.

§.  4.

Die  Beschlüsse  werden  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  15  auf  Vortrag
  in  nichtöffentlicher  Sitzung  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden  ist,  mehr
als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für  die
größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen
so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Die  Stimmen  werden  in  nachstehender  Reihenfolge  abgegeben:

1.  von  den  Berichterstattern;

2.  von  den  Mitgliedern,  welche  durch  die  Vertreter  der  versicherten  Arbeiter

gewählt  sind;

3.  von  den  Mitgliedern,  welche  von  den  Genossenschaftsvorständen  gewählt
  sind;
4.  von  den  beiden  richterlichen  Beamten;
5.  von  den  ständigen  Mitgliedern;
6.  von  den  vom  Bundesrath  aus  seiner  Mitte  gewählten  Mitgliedern;
7.  von  dem  Vorsitzenden.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  stimmen  in  der  im  §.  1  gedachten
Reihenfolge.

Die  Reihenfolge  der  Abstimmung  der  Mitglieder  innerhalb  der  übrigen
Klassen  richtet  sich  nach  dem  Dienstalter  dergestalt,  daß  das  jüngste  Mitglied
zuerst  stimmt;  bei  gleichem  Dienstalter  hat  das,  dem  Lebensalter  nach  jüngere
Mitglied  zuerst  zu  stimmen.
        <pb n="354" />
        —  257  —

§.  5.

Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  werden  Berichterstatter  von
dem  Vorsitzenden  ernannt.

Die  Entscheidungen  (Beschlüsse  und  Urtheile)  sind  in  der  für  die  Zufertigung
an  die  Betheiligten  geeigneten  Form  von  den  Berichterstattern  zu  entwerfen  und
in  der  Urschrift  außer  von  diesen  von  dem  Vorsitzenden  zu  zeichnen.

Die  Verfügungen  und  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Bezeichnung:
„Das  Reichs-Versicherungsamt“  und  werden  in  der  Ausfertigung  vom  Vorsitzenden
  vollzogen.

§.  6.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  Berathungen  in  den  Sitzungen,
er  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.

Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und  die  Reihenfolge
  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  werden  in  Gemäßheit
des  §.  4  entschieden.

II.  Verfahren  und  Geschäftsgang  in  den  Fällen  des  §.  90  zu  b  und  c
des  Unfallversicherungsgesetzes.

§.  7.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet  in  den  Fällen  des  §.  90  zu  b  und  c
des  Unfallversicherungsgesetzes  in  der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden,  sowie  von  zwei  richterlichen  Beamten.  Unter  den  fünf  Mitgliedern
muß  sich  je  ein  Vertreter  der  Genossenschaftsvorstände  und  der  Arbeiter  befinden.

Die  beiden  richterlichen  Beamten  sowie  zwei  Stellvertreter  für  dieselben
werden  für  die  Dauer  der  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Reichsoder
  Staatsämter  vom  Bundesrath  gewählt  und  vom  Kaiser  ernannt.

§. 8.

Der  Vorsitzende  setzt  bei  Beginn  des  Jahres  —  zum  ersten  Mal  mit  dem
Inkrafttreten  der  im  §.  111  Absatz  2  des  Unfallversicherungsgesetzes  erwähnten
Kaiserlichen  Verordnung  —  die  Reihenfolge  fest,  in  welcher  die  nichtständigen
Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  zu  den  Sitzungen  einberufen  werden.
Gleichzeitig  sind  die  Stellvertreter  zu  bezeichnen.

Die  Einberufung  zu  den  einzelnen  Sitzungen  muß  in  der  Regel  mindestens
zwei  Wochen  vor  denselben  erfolgen.

§.  9.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  41  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
  entsprechende  Anwendung.

49*
        <pb n="355" />
        —  258  —

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt  mittelst
Beschlusses  (§§.  2  ff.).  §.  10.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts  (§.  32  des
Unfallversicherungsgesetzes)  sowie  der  Rekurs  an  dasselbe  (§.  63  a.  a.  O.)  muß
an  das  Reichs-Versicherungsamt  schriftlich  gerichtet  werden.

In  dem  Schriftsatze  ist  der  Gegenstand  des  Anspruchs  zu  bezeichnen,  desgeichen
  sind  die  für  die  Entscheidung  maßgebenden  Thatsachen  mit  Angabe  der

Beweismittel  für  dieselben  anzuführen.

Für  jeden  Gegner  ist  eine  Abschrift  des  Schriftsatzes  beizufügen.

§.  11.

Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  die  Abschrift  des  Antrages  dem  Gegner
zur  Einreichung  einer  Gegenschrift  binnen  einer  bestimmten,  von  einer  Woche  bis
zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  mitzutheilen.  In  der  Aufforderung  ist
zugleich  die  Verwarnung  auszusprechen,  daß,  wenn  die  Gegenschrift  innerhalb  der
Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung  nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde.  Die
Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen  Gründen  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  ist  eine  Abschrift  beizufügen,  welche  dem  Gegner  von  dem
Reichs-Versicherungsamt  zuzustellen  ist.

§.  12.

Anträge  und  Gegenschriften  (§§.  10,  11)  müssen  entweder  von  den  Betheiligten
  selbst  oder  von  ihren  gesetlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  sein.  Die  Vollmacht  muß  schriftlich  ertheilt  werden.

Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwälte
zu  sein,  die  Vertretung  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.

§.  13.

Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  vor  dem
Reichs-Versicherungsamt.  Der  Termin  hierzu  wird  von  dem  Vorsitzenden  anberaumt.
  Die  Betheiligten  werden  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  von  dem
Termin  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens
nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.  Hält  das  Reichs-Versicherungsamt
  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  für  angemessen,  so  hat  dasselbe
die  nach  Lage  des  Falles  an  das  Nichterscheinen  sich  knüpfenden  Nachtheile  in  der
Vorladung  besonders  zu  bezeichnen.

§.  14.

Gleichzeitig  mit  Anberaumung  des  Termins  (§.  13)  sind  von  dem  Vorsitzenden
  ein  erster  und  ein  zweiter  Berichterstatter  zu  ernennen;)  der  erste  Bericht-
        <pb n="356" />
        —  259  —

erstatter  hat,  sofern  dies  von  dem  Vorsitzenden  angeordnet  wird,  vor  dem  Termin
eine  schriftliche  Sachdarstellung  vorzulegen.

§.  15.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Oeffentlichkeit
  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,
wenn  das  Reichs-Versicherungsamt  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohls
oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Die  zur  Verhandlung  gelangenden  Sachen  werden  der  Regel  nach  in  der
durch  den  Vorsitzenden  bestimmten,  durch  Aushang  vor  dem  Sitzungszimmer  bekannt
  zu  machenden  Reihenfolge  erledigt.

§.  16.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhältnisses
  durch  den  ersten  Berichterstatter,  demnächst  sind  die  erschienenen  Betheiligten
zu  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  beisitzenden  Mitgliede  des  Reichs-Versicherungsamts
  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen  zu  stellen.

§.  17.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.
  Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  den  Gang
der  Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche
  und  solche  Anträge  und  Erklärungen  der  Betheiligten,  welche  von  den
Schriftsätzen  abweichen,  sowie  der  Tenor  des  Urtheils  sind  in  das  Protokoll  aufzunehmen.


Dasselbe  ist  von  dem  Protokollführer  und  dem  Vorsitzenden,  in  Fällen
der  Urtheilssprechung  dagegen  außer  von  dem  Protokollführer  von  allen  Mitgliedern
  zu  unterzeichnen,  welche  an  der  Urtheilssprechung  theilgenommen  haben.

§.  18.

Die  Berathung  und  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts  erfolgt  in
nichtöffentlicher  Sitzung.
§.  19.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche
nach  freiem  Ermessen.

Die  Entscheidung  erstreckt  sich  auch  auf  die  in  dem  Verfahren  vor  dem
Reichs-Versicherungsamt  den  Parteien  erwachsenen  Kosten,  und  auf  die  Frage,
welcher  Kostenbetrag  zur  zweckentsprechenden  Wahrung  der  Ansprüche  und  Rechte
nothwendig  gewesen  ist.
        <pb n="357" />
        —  260  —

Bei  den  Entscheidungen,  welche  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung
ergehen,  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  welchen  diese  Verhandlung  stattgefunden

  hat.
§.  20.

Das  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  kostenfrei;  ein  Ersatz
der  durch  dieses  Verfahren  dem  Reichs-Versicherungsamt  verursachten  baaren
Auslagen  durch  die  Parteien  findet  nicht  statt.

§.  21.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  mündlichen
Verhandlung  ergehen,  wenn  beide  Theile  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichten.

§.  22.

Der  Vorsitzende  verkündet  die  ergangene  Entscheidung  in  öffentlicher  Sitzung
durch  Verlesung  des  Beschlusses  oder  der  Urtheilsformel.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  Verlesung  derselben  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen
Inhalts.

Die  Verkündung  der  Entscheidung  kann  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt
werden,  welche  in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

In  dem  Falle  des  §.  90  zu c  des  Unfallversicherungsgesetzes  ist  dem  Schiedsgericht,
  gegen  dessen  Entscheidung  Rekurs  eingelegt  worden  ist,  Abschrift  des
Urtheils  zu  ertheilen.

§. 23.

Das  Urtheil  wird  nebst  Gründen  von  dem  ersten  Berichterstatter  entworfen
und  in  der  Urschrift  von  den  ständigen,  den  durch  den  Bundesrath  gewählten
nichtständigen  und  von  den  richterlichen  Mitgliedern,  welche  an  der  Verhandlung
betheiligt  gewesen  sind,  unterzeichnet.

§.  24.

Im  Eingange  des  Urtheils  sind  die  Mitglieder,  welche  an  der  Entscheidung
theilgenommen  haben,  namentlich  aufzuführen;  auch  ist  der  Sitzungstag  zu  bezeichnen,
  an  welchem  die  Entscheidung  erfoldgt  ist.

Die  Ausfertigungen  der  Urtheile  werden  mit  der  Ueberschrift  versehen:

„Im  Namen  des  Reichs".

Sie  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Reichs-Versicherungsamts  die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift“

„Das  Reichs--Versicherungsamt“.
Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
        <pb n="358" />
        —  261  —

III.  Besondere  Befugnisse  des  Vorsitzenden.

§.  25.

Dem  Vorsitzenden  steht  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  gesammten
Dienstes  zu;  er  trifft  die  nähere  Bestimmung  über  die  Vertheilung  der  Geschäfte
und  ernennt  insbesondere  in  den  Fällen  der  §§.  14,  16,  27  und  88  des  Unfallversicherungsgesetzes
  die  Vertreter  und  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts.

§.  26.

Der  Vorsitzende  ordnet  die  Einrichtung  der  Büreaus,  der  Akten  und
Geschäftsregister;  ihm  steht  die  Verfügung  in  allen  Verwaltungsangelegenheiten
des  Amts,  insbesondere  in  denjenigen  zu,  welche  das  Etats-  und  Kassenwesen,
das  Dienstgebäude  und  dessen  Einrichtung,  die  Vervollständigung  der  Bibliothek
und  sonstige  Anschaffungen  betreffen.

§.  27.

Mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers  kann  der  Vorsitzende  einen  Theil  seiner
Befugnisse  einem  ständigen  Mitgliede  des  Reichs-Versicherungsamts  übertragen.
Der  Vorsitzende  wird  im  Behinderungsfalle  von  dem  nächstältesten  ständigen
Mitgliede  vertreten.

IV.  Innerer  Geschäftsgang.

§. 28.

Vorladungen  und  Zustellungsschreiben  werden  durch  die  Unterschrift  des
von  dem  Vorsitzenden  dazu  bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung  des  Siegels
des  Reichs-Versicherungsamts  beglaubigt.

In  gleicher  Weise  erfolgen  die  in  den  §§.  14  und  16  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vorgeschriebenen  Einladungen  zu  den  General-  und  Genossenschaftsversammlungen.
  Dieselben  können  mittelst  einfachen  Briefes  durch  die  Post  bewirkt  werden.

§.  29.

Das  Reichs-Versicherungsamt  führt  zwei  Siegel:

1.  ein  großes  Siegel,  welches  dem  von  dem  Reichsgericht  geführten
entspricht  und  nur  bei  förmlichen  Ausfertigungen,  insbesondere  der
Urtheile  gebraucht  wird;

2.  ein  kleineres  Siegel,  welches  den  bei  den  Gesandtschaften  des  Deutschen
Reichs  eingeführten  Siegeln  entspricht  mit  der  Umschrift:  „Reichs-Versicherungsamt“.
        <pb n="359" />
        —  262  —

V.  Geschäftssprache.

§.  30.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt  finden  die
Bestimmungen  in  den  §§.  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  entsprechende  Anwendung.  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache
abgefaßt  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

VI.  Geschäftsbericht.

§.  31.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  dem
Reichskanzler  einen  Geschäftsbericht  einzureichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  5.  August  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Beoetticher.
        <pb n="360" />
        —  263  —

(Nr.  1621.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr
noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße  und  Meßwerkzeuge,  Gewichte
und  Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit.  Vom  27.  Juli  1885.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  Artikel  10  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung
vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  473)  und  des  Gesetzes  vom  11.  Juli
1884,  betreffend  die  Abänderung  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115),  hat  der  Bundesrath  nach  Vernehmung  der
Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  folgenden  Beschluß  gefaßt:

§.  1.

Die  äußersten  Grenzen  der  bei  Maaßen  und  Meßwerkzeugen,  Gewichten
und  Waagen  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der
absoluten  Richtigkeit,  die  sowohl  im  Mehr  als  im  Minder  stattfinden  dürfen,
werden  wie  folgt  bestimmt.

I.  Längenmaaße.
A.  Fehlergrenze  der  Gesammtlänge.

Bei  metallenen  Maaßen  von

10  bis  einschließlich  7  Meter  Länge  6  Millimeter
6  "  4  4  "
3  und  2  Meter  Länge  .  .  .  .  2  "
1  Meter  Länge  .  .  .  ..  .  .....  1  "
0,5  "  ".....................  ½   "
0,2  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ½   "
0,1  .  .  .  .  .  .  ½   "

Bei  den  Maaßen  aus  Elfenbein,  hartem  Holz  u.  s.  w.  von
0,5,  0,2  und  0,1  Meter  Länge  ...  ½  Millimeter.

Bei  Werkmaaßstäben  aus  Holz  (Meßlatten),  sowie  bei  hölzernen  Maaßstäben
für  Langwaaren  und  bei  zusammenlegbaren  hölzernen  Maaßen  von

10  bis  einschließlich  7  Meter  Länge  12  Millimeter
6  "  4   "  ......  8  "
3  und  2  Meter  Länge..............  4   "
1  Meter  Länge.  ..  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  2   "
0,5  "  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1 ½   "

Reichs-Gesetzbl.  1885.  50
        <pb n="361" />
        —  264  —
Bei  Bandmaaßen  aus  Stahl  von

25  und  20  Meter  Länge  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  8  Millimeter
15   "  10  "...............  6  "

9  bis  einschließlich  7  Meter  Lange  .  .  .  .  4   "

6  "  4  ".......  3   "

3  und  2  Meter  Länge  ..  .......  .  ..  ....  2   "

1  Meter  Länge  ..  ...  1 ½   "

B.  Fehlergrenze  der  Eintheilung.

Bei  allen  Maaßen  von  mehr  als  2  Meter  Länge  darf  der  Fehler  des
Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  nächsten  Ende  der  Maaßlänge
die  Hälfte  der  vorstehend  angegebenen  größten  zulässigen  Abweichung  der  Länge
des  ganzen  Maaßes  nicht  überschreiten.

Bei  den  Maaßen  von  2  Meter  oder  kleinerer  Länge  darf  der  Fehler  des
Abstandes  irgend  einer  Eintheilungsmarke  von  dem  einen  wie  von  dem  anderen
Ende  der  Maaßlänge  die  vorstehend  angegebene  größte  zulässige  Abweichung  der
Länge  des  ganzen  Maaßes  nicht  überschreiten.

II.  Flüssigkeitsmaaße,  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten  und
Meßflaschen.
A.  Flüssigkeitsmaaße.
Die  Abweichung  von  dem  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  betragen:

bei  20  bis  einschließlich  1  Liter  ½00  des  Soll-Raumgehalts
"  ½,  ¼  und  0,2  Liter  ¹/100  "

0,1  und  0,05  Liter  .  ..  ¹/50

0,02  und  0,01  Liter  ..  ¹/25

B.  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten.
Die  Abweichung  von  dem  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  betragen:

bei  2  und  1  Litrer  ...  ¹/200  des  Soll-Raumgehalts
"  ½,  ¼  und  0,2  Liter  ...  ¹/100  "

"  0,1  und  0,05  Liter  ¹/50

"  0,02  und  0,01  Liter  ¹/25

Bei  den  Meßwerkzeugen  für  Flüssigkeiten  mit  fortlaufender  Dezimaleintheilung,
  und  zwar  mit  Einschluß  der  in  der  letzteren  enthaltenen  einzelnen
        <pb n="362" />
        —  265  —

aichfähigen  Maaßgrößen,  beträgt  die  größte  zulässige  Abweichung  vom  Soll-Raumgehalt
  bei  allen  Angaben

von  0,9  Liter  bis  einschließlich  0,5  Liter  5  Kubikcentimeter
0,4   "  "  0,1   "  2  "
0,09   "  "  0,05   "  1
0,04   "  "  0,01   "  0,4

dagegen  bei  einer  Eintheilung  von  0,1  Liter  abwärts  in  Tausendsteln  des  Liter
bei  allen  Angaben  0,2  Kubikcentimeter.

C.  Meßflaschen.

Bei  Meßflaschen  zu  1  Liter  und  zu  ½  Liter  Raumgehalt  darf  die  Abweichung
  vom  Soll-Raumgehalt  höchstens  5  Kubikcentimeter  betragen.

III.  Fässer.

Die  Abweichung  des  jeweiligen  Raumgehalts  von  der  aufgestempelten
Raumgehaltsangabe  darf  höchstens  betragen:

bei  Fässern  bis  zu  30  Liter  Raumgehalt  0,2  Liter,
bei  größeren  Fässern  ¹/150  des  aufgestempelten  Raumgehalts.

IV.  Hohlmaaße  und  Meßwerkzeuge  für  trockene  Gegenstände  sowie
Meßrahmen  für  Brennholz.
A.  Maaße  von  100  Liter  abwärts  für  alle  Arten  von  trockenen  Gegenständen.
§§.  21  bis  27  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884.)
Die  Abweichungen  vom  Soll-Raumgehalt  dürfen  höchstens  betragen:

bei  100  und  bei  50  Liter  ...  ¹/125  des  Soll-Raumgehalts
25  bis  einschließlich  1  Liter  ¹/100  "

"  0,5  "  0,2  "  ¹/50  "

0,1 und 0,05 Liter..........  ¹/25  "

B.  Maaße  und  Meßwerkzeuge  von  0,5  Hektoliter  aufwärts  für  Brennmaterialien,
sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte.

(§§.  28  bis  32  der  Aichordnung  vom  27.  Dezember  1884.)

Die  Abweichung  vom  Soll-Raumgehalt  darf  höchstens  ¹/50  des  letzteren
betragen.
50*
        <pb n="363" />
        —  266  —

C.  Meßrahmen  für  Brennholz.

Die  Abweichung  der  Länge  der  einzelnen  Rahmenstücke  von  der  Soll-Länge
darf  höchstens  betragen:

bei  1  Meter  oder  mehr  2  Centimeter
"  0,5  "....  ....  1  "

V.  Gewichte.
Die  Abweichung  vom  Soll-Gewicht  darf  höchstens  betragen:















bei  einer  Gewichtsgröße  von  A.  Bei  Handelsgewichten  B.  Bei  Präzisionsgewichten
50  Kilogramm  10  Gramm  5  Gramm
20  "  8  "  4
10  5  2,5
5  2,5  1,250
2  1,2  0,600
1  0,8  0,400
500  Gramm  500  Miligramm  250  Milligramm
200  "  200  100
100  "  120  60
50  100  50
20  60  30
10  40  "  20
5  "  32  "  12
2  24  6
1  20  "  4
500  Miligtamnm  2
200  2
100  2
50  1
20  1
10  1
5  0,5
2  0,4
1  0,2
        <pb n="364" />
        —  267  —

C.  Bei  Goldmünzgewichten,  und  zwar:

bei  den  Normal-  und  Passirgewichten  für  5  Mark.  4  Milligramm

"  10  4
"  "0  "  "  20  6
bei  den  Vielfachen  der  Normalgewichte  für  50  30  "
"  "  "  "  "  100  40  "
"  "  "  "  "  "  200  50  "
"  "  "  "  "  500  100  "
"  "  "  "  "  1 000  "  180  "
"  "  "  "  "  2 000  320  "

VI.  Waagen.

Die  Gewichtszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  vorgefundener  Abweichungen
von  der  Richtigkeit  genügen  sollen,  oder  welche  bei  unmerklich  scheinenden  Abweichungen
  von  der  Richtigkeit  das  wirkliche  Vorhandensein  hinreichender  Richtigkeit
durch  die  Hervorbringung  eines  noch  genügend  deutlichen  Ausschlages  erweisen
sollen,  dürfen  höchstens  betragen:

0,4  Gramm

2,0

1,0

1,2  Gramm

2,0  Gramm

1,2

A.  Handelswaagen.
I.  Gleicharmige  Waagen.
für  je  100  Gramm  (= ¹/250)    der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  200  Gramm  oder  weniger  beträgt.

für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/500)    der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm

  beträgt.
für  je  1  Kilogramm  (= ¹1000)    der  größten  zulässigen  Last,  wenn

dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
II.  Ungleicharmige  Waagen.
für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/833  der  größten  zulässigen  Last.

III.  Laufgewichtswaagen.
für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/500  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  weniger  als  200  Kilogramm  beträgt.

für  je  1  Kilogramm  (=   ¹/833)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  200  Kilogramm  oder  mehr  beträgt.
        <pb n="365" />
        —  268  —

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.
I.  Präzisionswaagen.

4,0  Milligramm  für  je  1  Gramm  (=   ¹/250)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  20  Gramm  oder  weniger  beträgt.

2,0  "  für  je  1  Gramm  (=  ¹/500)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  20  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  200  Gramm
beträgt.

1,0  -  für  je  1  Gramm  (=  ¹/1000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn

dieselbe  mehr  als  200  Gramm,  aber  nicht  mehr  als  2  Kilogramm
  beträgt.

0,4  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/2500)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  2  Kilogramm,  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm
  beträgt.

0,2  für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/5000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

II.  Selbstthätige  Registrirwaagen.
2,0  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/500)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

1,0  für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/1000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn
dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.

III.  Geringere  Waagen.

a.  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien
ohne  angegebenen  Werth.

200  Gramm  bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagiergepäck,
100  "  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth.

b.  Hökerwaagen.
8  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (=  ¹/125  der  größten  zulässigen  Last.

VII.  Alkoholometer  und  Thermometer.

Die  Abweichung  von  der  Soll-Angabe  darf  höchstens  betragen:
bei  Alkoholometern  0,5  Prozent,
bei  Thermometen  0,6  Grad  Réaumur.
        <pb n="366" />
        —  269  —

VIII.  Gasmesser.

Die  Abweichung  des  von  einem  Gasmesser  angegebenen  Gasverbrauches
von  der  Soll-Angabe  darf   höchstens  betragen:

4  Prozent  des  Verbrauches.
§.  2.

Bei  denjenigen  Gegenständen,  welche  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom
30.  Oktober  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  215)  trotz  sonstiger  Abweichungen  von
den  geltenden  Vorschriften  bis  zum  31.  Dezember  1888,  beziehungsweise  bis  auf
Weiteres  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zulässig  sein  werden,  sind  die  äußersten
Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der
absoluten  Richtigkeit  die  folgenden:
bei  Flüssigkeitsmaaßen  zu  ⅛,  zu  ⅟₁₆  und  zu  ⅟₃₂  Liter  und  bei  den  entsprechenden
  Raumgehaltsangaben  der  Meßwerkzeuge  für  Flüssigkeiten
⅟50  des  Soll-Raumgehalts;
bei  Hohlmaaßen  für  trockene  Gegenstände  zu  ⅛  und  ⅟₁₆  Liter  ⅟₂₅  des
Soll-Raumgehalts;
bei  Handelsgewichten  zu  50  Pfund  8  Gramm;
bei  Handelsgewichten  zu  ½  Pfund  250  Milligramm;
bei  Präzisionsgewichten  zu  50  Pfund  4  Gramm,
bei  Präzisionsgewichten  zu  ½  Pfund  125  Milligramm.

§.  3.

Die  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1869  Bundes-Gesetzbl.  S.  698),
die  Bekanntmachung  vom  16.  August  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  328),  die  Bekanntmachung
  vom  14.  Dezember  1  (Centralbl.  für  das  Deutsche  Reich  1873
S.  3),  die  Bekanntmachung  vom  11.  Juli  1875  Centralbl.  für  das  Deutsche
Reich  S.  436.  und  die  Bekanntmachung  vom  12.  März  1881  Centralbl.  für
das  Deutsche  Reich  S.  98)  werden  aufgehoben.

Berlin,  den  27.  Juli  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.



—  —  

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="367" />
        <pb n="368" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 27.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  und  die
theilweise  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  1885.  S.  271.

 

(Nr.  1622.)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  und  die  theilweise  Inkraftsetzung  des
Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159).  Vom  25.  September  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  111  Absatz  2  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  und  des  §.  17  Absatz  3  des  Gesetzes  über
die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetztl.
  S.  159)  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

  §.  1.
Das  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)
tritt  mit  dem  1.  Oktober  1885  seinem  vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

§.  2.

Mit  demselben  Zeitpunkte  tritt  das  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)  für  die
im  §.1  Ziffer  1  a.  a.  O.  bezeichneten  Betriebe,  nämlich:

den  gesammten  Betrieb  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltungen,
  sowie  sämmtliche  Betriebe  der  Marine-  und  Heeres-Reichs-
  Gesetzbl.  1885.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  September  1885.
        <pb n="369" />
        —  272  —

verwaltungen,  und  zwar  einschließlich  der  Bauten,  welche  von  diesen

Verwaltungen  für  eigene  Rechnung  ausgeführt  werden,
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden--Baden,  den  25.  September  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="370" />
        —  273  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 28.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.
  S.  273.

 

(Nr.  1623.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  28.  September  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

thun  kund  und  fügen  zu  wissen:

Nachdem  Wir  Unseren  außerordentlichen  und  bevollmächtigten  Botschafter  z.  D.
Chlodwig  Fürst  von  Hohenlohe-Schillingsfürst,  Prinz  von  Ratibor  und  Corvey,
zum  Kaiserlichen  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  ernannt  haben,  übertragen
Wir  demselben  hierdurch,  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879,
betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens  (Reichs-Gesetzbl.
S.  165),  die  nachstehenden  Befugnisse,  insoweit  sie  nach  geltendem  Recht  dem
Staatsoberhaupte  vorbehalten  sind:

1.  die  Vollziehung  der  Verordnungen,  welche  zum  Gegenstande  haben:

die  Anordnung  von  Wahlen  zu  den  Bezirkstagen  und  den  Kreistagen;


die  Berufung,  sowie  die  Schließung  der  Bezirkstage  und  der
Kreistage;

die  Suspension  und  die  Vernichtung  von  Beschlüssen  der  Bezirkstage
  und  der  Kreistage;

die  Feststellung  der  Haushalts-Etats  und  das  Rechnungswesen  der
Bezirke;

Abänderungen  in  der  Umgrenzung  der  Kreise  und  der  Gemeinden;

die  Auflösung  von  Kreistagen  und  von  Gemeinderäthen;

Reichs-Gesetzbl.  1885.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Oktober  1885.
        <pb n="371" />
        —  274  —

die  Ermächtigung  von  Bezirken,  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  sowie  zur  Erhebung
von  Steuerzuschlägen;

die  Genehmigung  der  Haushalts-Etats  von  Gemeinden  und  Wohlthätigkeitsanstalten;


die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Oktroigebühren  und  die
Genehmigung  der  auf  die  Erhebung  dieser  Gebühren  bezüglichen
  Reglements;

die  Genehmigung  der  Gemeinderathsbeschlüsse,  durch  welche  der

aus  den  Erträgnissen  des  Oktrois  vorweg  zu  nehmende  Theil
des  Personal-  und  Mobiliarsteuerkontingents  bestimmt  wird;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Brückengeld,  Fährgeld;

die  Errichtung  von  Handelskammern,  die  Festsetzung  der  Mitgliederzahl
  und  die  Umgrenzung  der  Bezirke  der  Handelskammern;

die  Anerkennung  gemeinnütziger  Anstalten  und  die  Genehmigung
der  Statute  derartiger  Anstalten;

die  Genehmigung  der  Errichtung  von  Kranken-  und  Siechenhäusern;


die  Genehmigung  der  Errichtung  und  die  Aufhebung  von  Sparkassen)


die  Ermächtigung  zur  Bildung  von  Bodenkreditgesellschaften  und
von  Versicherungsgesellschaften,  sowie  die  Genehmigung  der
Statute  derartiger  Gesellschaften;

die  Abänderung  der  Umgrenzung  und  die  Verlegung  des  Pfarrsitzes
  katholischer  oder  protestantischer  Pfarreien;

die  Abgrenzung  von  Inspektionsbezirken  der  Kirche  Augsburgischer
Konfession,  von  protestantischen  Konsistorialbezirken,  von  israelitischen
  Konsistorial-  und  Rabbinatsbezirken;

die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Kultusstätten;

die  Ermächtigung  juristischer  Personen  zur  Annahme  von  Schenkungen
  oder  letztwilligen  Zuwendungen;

die  Ermächtigung  zur  Ausführung  gemeinnütziger  Arbeiten  und
die  Feststellung  der  Dringlichkeit  derartiger  Arbeiten,  soweit  dieselben
  nicht  für  das  Reich  ausgeführt  werden;

die  Klassirung  oder  Deklassirung  öffentlicher  Straßen;

die  Bezeichnung  der  Gewässer,  welche  als  schiff-  oder  flößbar  anzusehen
  sind;
        <pb n="372" />
        —  275  —

die  Erlaubniß  zu  baulichen  Vorrichtungen  in  derartigen  Gewässern,
und  die  Erlaubniß,  aus  denselben  Wasser  abzuleiten;

die  Ausräumung  der  nicht  schiffbaren  Kanäle  und  Flüsse,  sowie
die  Unterhaltung  der  dazu  gehörigen  Dämme  und  Kunstbauten;

die  Vertheilung  des  Wassers  zwischen  Industrie  und  Landwirthschaft
an  nicht  schiff-  oder  flößbaren  Wasserläufen;

die  Genehmigung  von  Verträgen,  durch  welche  Holzberechtigungen
in  Staatsforsten  gegen  Abtretung  von  Waldgrundstücken  abgelöst
  werden;

die  Festsetzung  des  Meist-  und  Mindestbetrages  des  für  den  Besuch
der  höheren  öffentlichen  Schulen  zu  erhebenden  Schulgeldes;

die  Ermächtigung  zu  Namensänderungen;

die  Ermächtigung  öffentlicher  Behörden  oder  Korporationen,  über
die  Verleihung  von  Ehrengeschenken  oder  sonstige  Ehrenbezeigungen

Beschluß  zu  fassen;

2.  die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Geldstrafen,  welche  durch  richterliches
Urtheil  oder  im  Verwaltungswege  rechtskräftig  erkannt  sind,  und  die
Befugniß  zur  Gewährung  der  Rehabilitation;

die  Befugniß  zum  Erlaß  von  Steuern,  Gebühren,  Gefällen,  zur
Niederschlagung  von  Kassendefekten  und  fiskalischen  Forderungen,  sowie
die  Befugniß  zur  Genehmigung  nachträglicher  Abänderung  für  den
Landesfiskus  und  für  die  Bezirke  abgeschlossener  Verträge;

 

3.  die  Ernennung  und  Abberufung  der  Bürgermeister  und  deren  Beigeordneten;


die  Ernennung  der  Gemeinderechner;

die  Ernennung  der  Präsidenten  der  Vereine  zu  gegenseitiger  Unterstützung;


die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Spezialkommissionen  für  die
Austrocknung  von  Sümpfen  und  ähnliche  Arbeiten  von  öffentlichem

Interesse;
die  Genehmigung  der  von  den  katholischen  Bischöfen  des  Landes

vorgenommenen  Ernennungen  zu  geistlichen  Aemtern  und  die  Genehmigung
  der  Abberufung  von  solchen  Aemtern;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  der  Abberufung  protestantischer

Pfarrer;

die  Genehmigung  der  Wahlen  der  Präsidenten  der  protestantischen
Konsistorien,  die  Ernennung  der  geistlichen  Inspektoren  der  Kirche
        <pb n="373" />
        —  276  —
Augsburgischer  Konfession  und  die  Genehmigung  der  Wahlen  der
weltlichen  Inspektoren;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  Wahlen  zu  Aemtern  des
israelitischen  Kultus.

Ist  der  Statthalter  an  der  Ausübung  der  ihm  übertragenen  Befugnisse
verhindert,  so  sind  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten  Unsere  Entschließungen
einzuholen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  28.  September  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="374" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 29.

 

  

  

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  277.

 

(Nr.  1624.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  27.  Oktober  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:  

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  19.  November  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Oktober  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  53
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Oktober  1885.
        <pb n="375" />
        <pb n="376" />
        —  279  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  30.

 

 

 

Inhalt:  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes  errichteten
Schiedsgerichten.  S.  279.

 

(Nr.  1625.)  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
  errichteten  Schiedsgerichten.  Vom  2.  November  1885.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  50  Absatz  4  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  werden,  von
einem  Beauftragten  der  Landes-Zentralbehörde  (§.  47  Abs.  2  des  Unfallversicherungsgesetzes),
  die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  dagegen  von  dem  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichts  für  die  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts
beeidigt.

Die  Beeidigung  der  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter  erfolgt  bei  ihrer  ersten
Dienstleistung  in  öffentlicher  Sitzung;  sie  gilt  für  die  Dauer  der  Wahlperiode.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beeidigung  die  Vorschriften  des  §.  51  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  2.

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Schiedsgericht
liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Er  eröffnet  die  eingehenden  Sendungen,  vertheilt  die
Geschäfte,  bestimmt  die  Sitzungen,  zeichnet  die  Verfügungen,  vollzieht  die  Rein-Reichs-Gesetzbl.

  1885.  54

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  November  1885.

Beeidigung  der  Mitglieder
  des  Schiedsgerichts.


Befugnisse  des  Vorsitzenden.
        <pb n="377" />
        Ablehnung  der  Mitglieder
  des  Schieds.
gerichts.

Erhebung  der  Berufung.

Zuständigkeit  der
Schiedsgerichte.

Abweisung  durch
Bescheid.

—  280  —

schriften  und  trifft  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäftskontrolen  die  erforderlichen
  Anordnungen.

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  41  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  der  Schiedsgerichte
  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  beschließt  über  ein  Ablehnungsgesuch  in
Betreff  des  Vorsitzenden  das  Schiedsgericht,  in  Betreff  der  Beisitzer  der  Vorsitzende.

Bei  dem  Beschluß  über  ein  Ablehnungsgesuch  in  Betreff  des  Vorsitzenden
hat  dieser  nicht  mitzuwirken.  An  seiner  Stelle  führt  dabei  der  dem  Dienstalter
oder  bei  gleichem  Dienstalter  dem  Lebensalter  nach  älteste  Beisitzer  den  Vorsitz.
Ergiebt  sich  bei  der  Abstimmung  über  das  Gesuch  Stimmengleichheit,  so  gilt
dasselbe  für  abgelehnt.

Der  Beschluß  kann,  wenn  das  Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt
wird,  nicht  für  sich  allein,  sondern  nur  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache
angefochten  werden.

II.  Vorschriften  über  das  Verfahren.

§.  4.

Die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  muß  nach  Maßgabe  des
§  .  62  Absatz  3  des  Unfallversicherungsgesetzes  schriftlich  erhoben  werden.

In  dem  Schriftsatze  ist  der  Gegenstand  des  Anspruchs  zu  bezeichnen,  desgleichen
  sind  die  für  die  Entscheidung  maßgebenden  Thatsachen  unter  Angabe  der
Beweismittel  für  dieselben  anzuführen.

Für  den  Gegner  ist  eine  Abschrift  des  Schriftsatzes  beizufügen.

§.  5.

Ist  die  Berufung  irrthümlich  bei  einer  nicht  zuständigen  Stelle  eingelegt,
so  ist  der  Schriftsatz  unter  Benachrichtigung  des  Berufenden  unverzüglich  an  den
Vorsitzenden  des  zuständigen  Schiedsgerichts  abzugeben.

Entsteht  unter  mehreren  Schiedsgerichten  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,  so
entscheidet  hierüber  das  Reichs-  oder  Landes-Versicherungsamt.

§.  6.

Ist  die  Berufung  nicht  in  der  gesetzlichen  Frist  eingelegt,  oder  ist  das
Schiedsgericht  gesetzlich  zur  Entscheidung  über  die  Berufung  nicht  zuständig,  weil
keiner  der  im  §.  62  Absatz  2  des  Unfallversicherungsgesetzes  bezeichneten  Fälle
vorliegt,  so  kann  der  Vorsitzende  die  Berufung  durch  einen  mit  Gründen  zu
versehenden  Bescheid  zurückweisen.
        <pb n="378" />
        —  281  —

In  dem  Bescheide  ist  dem  Berufenden  zu  eröffnen,  daß  er  befugt  sei,
innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung  ab  die  Anberaumung  der
mündlichen  Verhandlung  zu  beantragen.

§.  7.

Die  Genossenschafts-  und  Sektionsvorstände,  die  Ausschüsse  und  Vertrauensmänner
  (§.  57  des  Unfallversicherungsgesetzes)  haben  dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts
  auf  dessen  Erfordern  die  auf  den  streitigen  Entschädigungsanspruch  bezüglichen
  Vorverhandlungen  einzusenden.

§.  8.

Sofern  der  Fall  des  §.  6  nicht  vorliegt,  hat  der  Vorsitzende  die  Abschrift
der  Berufung  dem  Gegner  mit  der  Aufforderung  mitzutheilen,  binnen  einer  bestimmten,
  von  einer  Woche  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Frist  eine  Gegenschrift
  einzureichen.  In  der  Aufforderung  ist  zugleich  die  Verwarnung  auszusprechen,
daß,  wenn  die  Gegenschrift  innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die  Entscheidung  nach
Lage  der  Akten  erfolgen  werde.  Die  Frist  kann  auf  Antrag  aus  wichtigen  Gründen
verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  ist  eine  Abschrift  beizufügen,  welche  dem  Berufenden  seitens
des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  zuzustellen  ist.

§.  9.

Berufungen  und  Gegenschriften  müssen  entweder  von  den  Betheiligten  selbst
oder  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet
sein.  Die  Vollmacht  muß  schriftlich  ertheilt  werden.

Das  Schiedsgericht  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwälte  zu  sein,  die
Vertretung  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.

§.  10.

Die  Entscheidung  erfolgt  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  vor  dem
Schiedsgericht.  Der  Termin  hierzu  wird  von  dem  Vorsitzenden  anberaumt.

Die  Betheiligten  werden  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  von  dem  Termin
mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  im  Falle  ihres  Ausbleibens  nach
Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.

Hält  das  Schiedsgericht  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  für
angemessen,  so  hat  dasselbe  die  nach  Lage  des  Falles  an  das  Nichterscheinen  sich
knüpfenden  Nachtheile  in  der  Vorladung  besonders  zu  bezeichnen.

§.  11.
Die  mündliche  Verhandlung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Schiedsgerichts
  statt.  Der  Vorsitzende  ist  jedoch  befugt,  das  Schiedsgericht  zu  einer
54*

Einsendung  der  Vorverhandlungen.


Beantwortung  der
Berufung.

Unterzeichnung  der
Schriftsätze.
Bevollmächtigte.

Mündliche  Verhandlung.


Ort  der  Verhandlung.
        <pb n="379" />
        —  282  —

Sitzung  an  einen  anderen  Ort  seines  Bezirks  zu  berufen,  wenn  ein  Fall  vorliegt,
welcher  eine  Beweisaufnahme  an  diesem  Orte  oder  in  dessen  Nähe  erforderlich  macht.

§.  12.

Oeffentlichkeit  des  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Oeffent-Verfahrens.
  lichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,
wenn  das  Schiedsgericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der

Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Parteien,  Zeugen,  Sachverständige  oder  bei  der  Verhandlung  nicht  betheiligte
  Personen,  welche  den  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  erlassenen  Befehlen
  des  Vorsitzenden  nicht  gehorchen,  können  auf  Beschluß  des  Schiedsgerichts
aus  dem  Sitzungszimmer  entfernt  werden.  Gegen  die  Parteien  wird  sodann
verfahren,  wie  wenn  sie  sich  freiwillig  entfernt  hätten.

§.  13.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts
durch  den  Vorsitzenden  oder  durch  einen  von  diesem  ernannten  Berichterstatter.
Demnächst  sind  die  erschienenen  Betheiligten  zu  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Beisitzer  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen

zu  stellen.
§.  14.
Sitzungsprotokoll.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.


Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  Namen  des  Vorsitzenden
  und  der  mitwirkenden  Beisitzer,  sowie  deren  Eigenschaft  als  Vorsitzender,
Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer  enthält,  und  den  Gang  der  Verhandlung  im  Allgemeinen
  angiebt.

Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche  und  solche  Anträge  und  Erklärungen
  der  Betheiligten,  welche  von  den  Schriftsätzen  abweichen,  Beschlüsse
des  Schiedsgerichts  sowie  die  Formel  der  Entscheidung  sind  in  das  Protokoll
aufzunehmen.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer,  in
Fällen  der  Entscheidung  außerdem  von  den  Beisitzern  zu  unterzeichnen.

§.  15.

Berathung  und  Be-  Die  Berathung  und  Beschlußfassung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  in  nichtschlußfassung.
  öffentlicher  Sitzung.

Wenn  nur  drei  Beisitzer  erschienen  sind,  so  wirkt  einer  der  Beisitzer  aus  der
doppelt  besetzten  Kategorie  nicht  mit,  und  zwar  scheidet  der  dem  Dienstalter  oder
bei  gleichem  Dienstalter  dem  Lebensalter  nach  jüngere  aus,  sofern  derselbe  nicht  zum
Berichterstatter  ernannt  ist.
        <pb n="380" />
        —  283  —

§.  16.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  mündlichen  Verhandlung  Zeugen  und  Sachverständige,
  welche  von  den  Parteien  benannt  worden  sind,  vorzuladen.

Die  Beweiserhebung  erfolgt  in  der  Regel  in  der  mündlichen  Verhandlung.
Das  Schiedsgericht  ist  jedoch  befugt,  den  Beweis  durch  ein  Mitglied  oder  in  Gemäßheit
  des  §.  101  des  Unfallversicherungsgesetzes  durch  eine  öffentliche  Behörde
erheben  zu  lassen.  In  dringenden  Fällen  steht  dieselbe  Befugniß  auch  dem  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichts  zu.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  durch
Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers  aufzunehmen;  die  Parteien  sind  zu
denselben  zu  laden.

 

§.  17.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen,  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.  Gegen  die  von  dem  Schiedsgericht  über  die  Rechtmäßigkeit  der
Weigerung  getroffene  Entscheidung  findet  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach
Zustellung  derselben  Beschwerde  an  das  Reichs-  beziehungsweise  Landes-Versicherungsamt
  statt;  dieselbe  ist  schriftlich  bei  dem  Schiedsgericht  einzulegen.

Die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln,  sowie  die  Festsetzung  von  Strafen
gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  ausbleiben  oder  ihre  Aussage  oder
deren  Beeidigung  verweigern,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  dieselben  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ihren
Aufenthalt  haben.  Auf  Militärpersonen,  welche  dem  aktiven  Heere  oder  der
aktiven  Marine  angehören,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  345  Absatz  4  und  355
Absatz  4  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der
Gebührenordnung  vom  30.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173).

§. 18.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach
freiem  Ermessen.  Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden
  ist,  mehr  als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so
werden  die  für  die  größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst
geringere  abgegebenen  so  lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  auch  darüber,  ob  und  in  welchem  Betrage
die  unterliegende  Partei  dem  Gegner  die  ihm  in  dem  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht
  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten  hat.

Bei  den  Entscheidungen  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  welchen  die
mündliche  Verhandlung  stattgefunden  hat.

Beweisaufnahme.

Entscheidung.
        <pb n="381" />
        Abstimmung.

Verkündung.

Ausfertigung.

—  284  —

§.  19.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  mündlichen
Verhandlung  ergehen,  wenn  beide  Theile  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichten.

§.  20.

Bei  der  Abstimmung  stimmt  der  Berichterstatter  zuerst.  Im  Uebrigen
richtet  sich  bei  der  Abstimmung  der  Beisitzer  die  Reihenfolge  nach  dem  Dienstalter
und  bei  gleichem  Dienstalter  nach  dem  Lebensalter  dergestalt,  daß  der  Jüngste
zuerst  stimmt.  Der  Vorsitzende  stimmt  zuletzt.

§.  21.

Der  Vorsitzende  verkündet  den  Beschluß  oder  die  Entscheidung  in  öffentlicher
Sitzung  durch  Verlesung  des  Beschlusses  oder  der  Entscheidungsformel.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  Verlesung  derselben  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen
Inhalts.  

Die  Verkündung  kann  auch  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden,  welche
in  der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.

§.  22.

Entscheidungen  sind  mit  Gründen  zu  versehen,  in  der  Urschrift  von  dem
Vorsitzenden  und  den  Beisitzern,  welche  bei  denselben  mitgewirkt  haben,  zu  unterschreiben
  und  den  Parteien  in  je  einer  Ausfertigung  zuzustellen.

§.  23.

Im  Eingange  der  Ausfertigung  sind  die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts,
welche  an  der  Entscheidung  theilgenommen  haben,  nach  Maßgabe  des  §.  14
namentlich  aufzuführen  und  der  Sitzungstag,  an  welchem  die  Entscheidung  erfolgt
ist,  zu  bezeichnen.

Die  Ausfertigungen  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Schiedsgerichts  (§.  24)
die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“

„Das  Schiedsgericht  für  .  .  .  .  .  “
Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.
§.  24.

Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  in  der  Mitte  den  Reichsadler
und  in  der  Umschrift  die  Bezeichnung  des  Schiedsgerichts  enthält.
        <pb n="382" />
        —  285  —

§.  25.

Auf  Beschwerden  über  den  Geschäftsbetrieb  bei  den  Schiedsgerichten  entscheidet
  das  Reichs-  beziehungsweise  Landes-Versicherungsamt.

§.  26.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Schiedsgericht  finden  die  Bestimmungen
  in  den  §§.  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  entsprechende  Anwendung.  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache
abgefaßt  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

§.  27.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts
dem  Reichs-  beziehungsweise  Landes-Versicherungsamt  zu  dem  von  demselben  zu
bestimmenden  Zeitpunkt  und  nach  einem  von  demselben  vorzuschreibenden  Formular
einen  Geschäftsbericht  einzureichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  November  1885.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Beschwerden.

Geschäftssprache.

Geschäftsbericht.
        <pb n="383" />
        <pb n="384" />
        —  287  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  31.









Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Japans  zu  der  unterm  20.  Mai  1875  abgeschlossenen
internationalen  Meterkonvention.  S.  287.

 

(Nr.  1626.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Japans  zu  der  unterm  20.  Mai  1875
abgeschlossenen  internationalen  Meterkonvention.  Vom  9.  November  1885.

Im  Artikel  11  der  internationalen  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  von  1876  S.  191)  ist  jedem  dritten  Staate  das  Recht  vorbehalten
worden,  jener  Konvention  nachträglich  beizutreten.  Dementsprechend  hat,  nach
Mittheilung  des  internationalen  Komitees  für  Maaß  und  Gewicht,  die  Kaiserlich
japanische  Regierung  am  9.  Oktober  d.  J.  auf  diplomatischem  Wege  ihren  Beitritt
zu  der  internationalen  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875  erklärt.

Berlin,  den  9.  November  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1885.  55

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1885.
        <pb n="385" />
        <pb n="386" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  32.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  S.  289—
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und
Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  S.  319.

 

(Nr.  1627.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  Vom  30.  November  1885.

In  Gemäßheit  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  26.  November  d.  J.
auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  lautet
der  Text  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  wie  folgt:

Bahnpolizei-Reglement
für  die

Eisenbahnen  Deutschlands.

 

1.  Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

§  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu
halten,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr  und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur  befindlichen
Strecken,  mit  der  für  die  einzelnen  Bahnstrecken  festgestellten  größten  zulässigen
Geschwindigkeit  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Bahnstrecken,  welche  zeitweise
nicht  mit  der  sonst  für  dieselben  zugelassenen  Geschwindigkeit  befahren  werden  dürfen,
sind  als  solche  durch  bestimmte,  vom  Zuge  aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

(2)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  sind  durch  Signale  geschlossen  zu  halten
und  nur  für  die  Einfahrt  oder  Durchfahrt  der  Züge  zu  öffnen  (siehe  §.  46  Abs.  1).

Reichs-Gesetzbl.  1885.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1885.
        <pb n="387" />
        —  290  —

(3)  Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,
geöffneter  Drehbrücken  u.  s.  w.  oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen
in  genügender  Entfernung  von  den  betreffenden  Stellen  und  während  der  ganzen
Dauer  der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale
abgeschlossen  werden.

§.  2.
Freihaltung  der  Geleise  und  Normalprofil.

(1)  Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  derartig  von
baulichen  Anlagen  und  lagernden  Gegenständen  frei  zu  halten,  daß  mindestens
das  Normalprofil  des  lichten  Raumes  —  für  die  freie  Bahn  nach  Anlage  A,
für  die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  nach  Anlage  B  —  vorhanden  ist.

  (2)  Die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen
  Gegenstände  müssen  außerhalb  des  Geleises  im  Allgemeinen  mindestens
150  Millimeter  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  entfernt  bleiben;  bei
unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene  darf  dies  Maaß  auf
135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Geleises  muß  ihr  Abstand
von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,
jedoch  kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  allmälig  bis  auf  41  Millimeter
eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung  muß  der
Abstand  der  innerhalb  des  Geleises  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  von
der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den  Betrag  der  Spurerweiterung  größer
sein,  als  die  vorgenannten  Maaße.

(3)  Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu
gestatten  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

(4)  An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,
kann  nach  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  des  Normalprofils  von  der
Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

§.  3.

Vorrichtungen  zur  Sicherung  der  Weichen,  beweglichen  Brücken  und
Bahnkreuzungen,  Schiebebühnen  und  Drehscheiben.

(1)  Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  liegen  und
nicht  für  gewöhnlich  verschlossen  gehalten  werden,  sind  durch  Signale  zu  decken.
Werden  solche  Weichen  für  gewöhnlich  verschlossen  gehalten,  so  muß  mindestens
ihre  Stellung  durch  geeignete  Signale  kenntlich  gemacht  sein.

(2)  Die  Stellvorrichtung  der  ersten  am  Eingange  eines  Bahnhofes  oder
einer  Haltestelle  liegenden  Weiche,  welche  von  ankommenden  Zügen  gegen  die
Zungenspitze  befahren  wird,  muß  mit  der  Vorrichtung  zum  Stellen  der  Signale
am  Abschlußtelegraphen  in  einer  derartigen  gegenseitigen  Abhängigkeit  stehen,  daß
das  Fahrsignal  an  letzterem  nur  gegeben  werden  kann,  nachdem  diese  Weiche  für
        <pb n="388" />
        —  291  —

den  vorgeschriebenen  Weg  gestellt  ist,  und  daß  die  Weiche  nicht  umgestellt  werden
kann,  so  lange  das  Fahrsignal  steht.

(3)  Alle  übrigen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen
(§.  46  Abs.  4)  liegenden  Weichen  müssen,  sofern  sie  nicht  ebenfalls  mit  den
optischen  Fahrsignalen  in  gegenseitigem  Abhängigkeitsverhältniß  stehen,  mit  besonderen
  Signalen  verbunden  sein,  welche  die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen
kenntlich  machen.

(4)  Auf  die  württembergischen  Bahnen  findet  die  Bestimmung  im  Absatz  3
bis  auf  Weiteres  nur  mit  den  Modifikationen  Anwendung,  welche  das  dort
bestehende  Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der  Königlich  württembergischen
Aufsichtsbehörde  erfordert.

(5)  Die  Landesaufsichtsbehörde  ist  ermächtigt  unter  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  Abweichungen  von  der  Bestimmung  im  Absatz  2,
namentlich  für  Bahnhöfe  mit  weniger  bedeutendem  Verkehr  und  Haltestellen  zuzulassen.


(6)  Bewegliche  Brücken  sind  nach  beiden  Richtungen  durch  Signale  abzuschließen,
  welche  mit  der  Verriegelungsvorrichtung  der  Brücke  dergestalt  in  gegenseitiger
  Abhängigkeit  stehen,  daß  das  Fahrsignal  nur  bei  genauer  und  völlig
sicherer  Feststellung  der  Brücke  erscheinen  kann.

(7)  In  den  Hauptgeleisen  sind  Schiebebühnen  mit  versenkten  Geleisen  unzulässig,
  Drehscheiben  nur  in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde
  zulässig.

(8)  Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen
sind  durch  Signale  nach  jeder  Richtung  zu  sichern.

§.  4.
Einfriedigungen  der  Bahn.

(1)  Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung
  nicht  hinreicht,  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn
abzuhalten.

(2)  Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben
in  gleicher  Ebene  oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche
können  nach  näherer  Bestimmung  der  Landespolizeibehörde  auch  Gräben  mit
Seitenaufwurf  angesehen  werden.

(3)  Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  müssen  mit  starken,
leicht  sichtbaren  Barrieren  in  angemessener  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten
Bahngeleises  versehen  sein.  Zum  Zweck  der  Benutzung  durch  Fußgänger  können
neben  den  Barrieren  Drehkreuze  angebracht  sein.  Für  isolirt  gelegene,  lediglich
den  Fußgängern  dienende  Niveauübergänge  kann  die  Landesaufsichtsbehörde  anstatt
der  Barrieren  Drehkreuze  oder  sich  selbst  verschließende  Fallthüren  zulassen.

(4)  Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barrierenflügel  von  den  Geleisen  sind
die  Bestimmungen  des  §.  2  zu  beachten.

56*
        <pb n="389" />
        —  292  —

(5)  Die  Zugbarrieren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen
werden  können.  Jeder  Uebergang  mit  Zugbarrieren  erhält  eine  Glocke,  mit
welcher  vor  dem  Schließen  der  Sperrbäume  zu  läuten  ist.  Zugbarrieren  mit
einem  mechanischen  Zuge  von  mehr  als  50  Meter  Länge  sind  auf  Uebergänge  für
wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken  und  müssen  von  dem  bedienenden  Wärter
übersehen  werden  können.

(6)  In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  müssen  Warnungstafeln
  aufgestellt  sein,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,
  Reiter  und  Viehherden  anhalten  müssen,  wenn  die  Barrieren  geschlossen  sind.

§.  5.
Bewachung  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzeln
fahrende  Lokomotiven  zu  erwarten  stehen.

(2)  Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  täglich  mindestens
dreimal  revidirt  werden.  Ausnahmen  hiervon  können  für  einzelne  Bahnlinien  mit
geringer  Frequenz  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.  Gefahrdrohende
Stellen  sind  ständig  zu  bewachen.

(3)  Bei  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen
zu  achten.

(4)  Die  Uebergangsbarrieren  sind  spätestens  drei  Minuten  vor  Ankunft  des
Zuges  zu  schließen.  Eine  Abkürzung  dieser  Frist  bedarf  der  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  und  der  Zustimmung  der  Landespolizeibehörde.

5)  Die  Barrieren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,
sind  unter  Verschluß  zu  halten  (siehe  §.  58).

(6)  Die  Barrieren  der  Niveauübergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit
Genehmigung  der  Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden  und  sind  auf
Verlangen  der  Passanten  zu  öffnen.  Zu  diesem  Behufe  erhält  jede  dieser  Barrieren,
einschließlich  der  Zugbarrieren,  einen  Glockenzug,  mittelst  dessen  das  Oeffnen  von
den  Passanten  verlangt  wird.

(7)  Die  Uebergänge  in  gleicher  Höhe  der  Schienen  über  Stationsgeleise
sind  zu  bewachen.

(8)  Der  Barrierendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  der  Geleisüberwachung
  getrennt  ist,  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

(9)  Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barrieren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge
  von  Chausseen,  Kommunalstraßen  oder  Vizinalstraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe
  gilt  von  sämmtlichen  Zugbarrieren,  soweit  sie  nicht  mit  Genehmigung  der
Landespolizeibehörde  geschlossen  gehalten  werden.

(10)  Auf  den  Stationen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde
vor  Ankunft  und  beziehungsweise  Abfahrt  eines  jeden  zur  Personenbeförderung
bestimmten  Zuges  die  Perrons  und  Anfahrten  zu  erleuchten.
        <pb n="390" />
        —  293  —

§.  6.
Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger  und  Markirzeichen.

(1)  Die  Bahn  muß  mit  Abtheilungszeichen  versehen  sein,  welche  bei  Tage
vom  Zuge  aus  deutlich  zu  erkennen  sind  und  Entfernungen  von  ganzen  und
⅟₁₀  Kilometer  angeben.

(2)  An  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  müssen  Neigungszeiger  aufgestellt
sein,  an  denen  die  Neigungen  der  Bahn  und  die  Längen  der  betreffenden  Strecken
deutlich  erkennbar  anzugeben  sind.

(3)  Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  muß  ein  Markirzeichen
angebracht  sein,  welches  die  Grenze  angiebt,  wieweit  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge
  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  den  Durchgang  anderer  Fahrzeuge  auf
dem  anderen  Geleise  zu  hindern.

II.  Zustand,  Unterhaltung  und  Revision  der  Betriebsmittel.

§.  7.
Zustand  der  Betriebsmittel.

Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten
werden,  daß  die  Fahrten  mit  der  größten  für  dieselben  zulässigen  Geschwindigkeit
(§.  8  Abs.  1  und  §.  26)  ohne  Gefahr  stattfinden  können.

§.  8.

Einrichtung  der  Lokomotiven.

(1)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Geschwindigkeit
  vorzuschreiben,  welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals  überschritten
werden  darf.  Diese  Maximalgeschwindigkeit  muß  an  der  Maschine  angezeichnet  sein.

(2)  An  jedem  Lokomotivkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschluß  eines
Kontrolmanometers  befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile
und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und  Manometer  geprüft  werden  kann.

(3)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im
Stande  sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.
Eine  dieser  Vorrichtungen  muß  außerdem  geeignet  sein,  beim
Stillstande  der  Lokomotive  den  Wasserstand  im  Kessel  auf  der
normalen  Höhe  zu  erhalten;

2.  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen
zur  zuverlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des
Kessels.  Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes
  vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fort-
        <pb n="391" />
        —  294  —

während  erkennbar  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des
zulässig  niedrigsten  Wasserstandes  angebracht  sein;

3.  mit  wenigstens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von
welchen  das  eine  so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben
  nicht  über  das  bestimmte  Maaß  gesteigert  werden  kann.
Die  Konstruktion  dieser  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,
daß  denselben  eine  vertikale  Bewegung  von  3  Millimeter  möglich  ist;

4.  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend
erkennen  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die
größte  zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende
Marke  bezeichnet  sein;

5.  mit  einer  Dampfpfeife.

§  9.

Revision  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1) Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer
technisch-polizeilichen  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Die
bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über  den  Druck  der  äußeren
Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten  der  Lokomotive  und  des  Kessels,
die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer
  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

(2)  Ueber  die  von  den  Lokomotiven  und  den  Tendern  zurückgelegten  Wege
sind  Register  zu  führen.  Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit
einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.  Diese  Revision  hat  bei  neuen  oder
mit  neuen  Kesseln  versehenen  Lokomotiven  zu  erfolgen,  bevor  sie  in  Betrieb  genommen
  werden.  Die  Revision  ist  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  niemals
jedoch  später  als  nach  drei  Jahren  zu  wiederholen.  Bei  Gelegenheit  dieser
Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der
Lokomotivkessel  vom  Mantel  zu  entblößen,  mit  Wasser  zu  füllen  und  mittelst
einer  Druckpumpe  zu  probiren.

(3)  Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes
wird  bestimmt,  daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als
fünf  Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,
  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit
einem  Druck,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären
übersteigt,  stattfinden  soll.  Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten
  dieser  Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,
  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  Anwendung  gefunden  hat,  sofern  der  letztere
  niedriger  ist,  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.

(4)  Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in
diesem  Zustande  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.
        <pb n="392" />
        —  295  —

(5)  Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit
des  Manometers  zu  prüfen.

(6)  Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebstellung  des  Lokomotivkessels  muß
eine  innere  Revision  desselben  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu
entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  sechs  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

(7)  Ueber  die  Lokomotivrevisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in
denen  die  Ergebnisse  zu  verzeichnen  sind.

(8)  In  jedem  Verwaltungsbezirke  muß  eine  Vorrichtung  vorhanden  sein,
mittelst  welcher  die  Kontrolmanometer  jederzeit  durch  Wasserdruck  geprüft  werden
können.

§.  10.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.
(1)  An  der  Stirnseite  der  Lokomotiven  und  an  der  Rückseite  der  Tender
und  Tenderlokomotiven  müssen  Bahnräumer  angebracht  sein.
(2)  Jede  Lokomotive  muß  mit  einem  verschließbaren  Aschkasten  und  mit

Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  den  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem
Aschkasten  und  dem  Schornstein  zu  verhüten  bestimmt  sind.

§.  11.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden
  Bremsen  verfehen  sein.

(2)  Diejenigen  Lokomotiven,  welche  zur  Beförderung  von  Personenzügen
mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit-  in  der  Stunde  oder  1000  Meter  in
der  Minute  dienen,  müssen  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  es  ermöglichen,
  daß  die  Tenderbremse  sowohl  vom  Heizer  mit  der  Hand  bedient,  als  auch
zugleich  mit  den  Wagenbremsen  vom  Führerstande  aus  in  Thätigkeit  gesetzt
werden  kann.

§.  12.
Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Kuppelungen.

(1)  Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,
müssen  auf  Federn  ruhen,  mit  elastischen  Zugapparaten  und  an  jedem  Ende  mit
elastischen  Buffern  versehen  sein.

(2)  Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

(3)  Die  Stärke  der  Radreifen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern,  Personen-,
Post-  und  Gepäckwagen  mindestens  24  Millimeter,  bei  allen  übrigen  Fahrzeugen
mindestens  20  Millimeter  betragen,  und  zwar  bei  einer  Entfernung  von  66  Millimeter
  von  der  Innenkante  des  Radreifens  gemessen.  Bei  Rädern,  deren  Reifen
durch  eine  Befestigungsnuth  in  der  Vertikalebene  des  Laufkreises  geschwächt  ist,
müssen  noch  an  der  schwächsten  Stelle  die  bezeichneten  Maaße  innegehalten  werden.
        <pb n="393" />
        —  296  —

(9)  Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger

  Weise  so  mit  einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines
Theiles  der  angespannten  Kuppelungsvorrichtung  die  Sicherheitskuppelung  in
Wirksamkeit  tritt.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung
  zugleich  für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,  unterliegt
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

(6)  Alle  Kuppelungen  und  Verbindungsvorrichtungen  müssen,  wenn  sie
herabhängen,  beim  niedrigsten  zulässigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter
  von  der  Schienenoberkante  entfernt  bleiben.

(7)  Die  mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  oder
1  000  Meter  in  der  Minute  fahrenden  Personenzüge  müssen  mit  durchgehenden
Bremsen,  d.  h.  solchen  Bremsen  versehen  sein,  welche  gleichzeitig  vom  Lokomotivführerstande
  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  können.

(8)  Die  Bremsen  eines  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  müssen
in  der  nach  §.  13  erforderlichen  Anzahl  auch  einzeln  mit  der  Hand  bedient
werden  können.

 

§.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.
(1)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der

Lokomotive  so  viele  kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  bedient  sein,  daß  durch
die  letzteren

bei  bei
auf  Horizontalen  wie  Personenzügen,  Güterzügen,
auf  Neigungen    bis  1 : 500  einschl.  mindestens  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
auf  Neigungen

von  1:500  ausschl.  1:300  "  "  6.  "  10.
"  1:300  -  .  1:200  "  5.  "  8.
"  1:200  "  1:100  "  4.  "  "  7.
".  1:100  "  1:60  3.  "  5.
"  1:60  "  1:40  2.  "  4.

der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.  Bei  dieser  Berechnung  sich  ergebende
überschießende  Bruchtheile  sind  hierbei  als  ein  Ganzes  zu  rechnen.  Züge,  welche
fahrplanmäßig    sowohl  zur  Güter-  als  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt
sind,  sowie  Militärzüge  sind  wie  Personenzüge  zu  behandeln,  wenn  ihre  Fahrgeschwindigkeit
  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  übersteigt,
  anderenfalls  dagegen  wie  Güterzüge.

(2) Bei  Feststellung  der  zu  bremsenden  Räderpaare  eines  Güterzuges  ist
bezüglich  der  Gesammtzahl  der  Achsen  wie  der  Bremsachsen  eine  unbeladene  Achse
als  halbe  Achse  zu  rechnen.
        <pb n="394" />
        —  297  —

(3)  Erstreckt  sich  zwischen  zwei  Stationen  die  stärkste  Neigung  auf  eine  Bahnlänge
  von  weniger  als  1000  Meter  und  kommt  diese  Neigung  in  derselben  Richtung
  nur  einmal  vor,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl  nicht  dies.
sondern  die  nächst  geringere  Neigung  dieser  Strecke  maßgebend.

(4)  Die  Landesaufsichtsbehörde  ist  ermächtigt,  unter  Zustimmung  der
Reichs-Eisenbahn-Amts  für  die  Bemessung  der  Zahl  der  zu  bremsenden  Räderpaare
  anderweite  Grundsätze  zuzulassen.

(3)  Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen

auf  Neigungen  bis  1:60  einschließlich  auf  den  sechsten  Theil  und
auf  Neigungen  von  1:60  ausschließlich  bis  1:  40  einschließlich  auf
den  fünften  Theil
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn

1.  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilometer  in  der  Stunde  oder
300  Meter  in  der  Minute  nicht  überschritten  wird,

2.  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt  und

3.  bei  der  Thalfahrt  durch  geeignete  Kontrolapparate  die  Fahrgeschwindigkeit
  des  Zuges  genau  festgestellt  wird.

(6)  Bei  Personenzügen  von  mehr  als  60  Kilometer  Fahrgeschwindigkeit  in
der  Stunde  oder  1  000  Meter  in  der  Minute  sind  die  nach  Obigem  erforderlichen
gebremsten  Räderpaare  um  eins  zu  vermehren.

(7)  Für  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:40  haben,  sind  für
das  Bremsen  der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu
erlassen.

§.  14.
Verschluß  und  Beleuchtung  der  Personenwagen.

(1)  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,
müssen  mit  mindestens  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender  Verschlußvorrichtung
  versehen  sein,  von  denen  eine  aus  einem  Vorreiber  besteht.  Sämmtliche
  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,  daß  das
Oeffnen  derselben  den  im  Wagen  befindlichen  Passagieren  möglich  ist.

(2)  Im  Innern  der  Personenwagen  müssen  an  den  Thüröffnungen  Schutzvorrichtungen
  gegen  das  Einklemmen  der  Finger  angebracht  sein.

(3)  Die  Personenwagen  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Beleuchtung  derselben
im  Innern  versehen  sein.

§.  15.
Signallaternenstützen.  

(1)  Sämmtliche  Personen-,  Post-  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen
  laufenden  Güterwagen  müssen  mit  den  erforderlichen  Laternenstützen  versehen
  sein,  welche  so  anzubringen  sind,  daß  die  aufgesteckte  Laterne  entweder  zur
Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragt.

Reichs-Gesetzbl.  1885.  57
        <pb n="395" />
        —  298  —

(2)  Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf
im  ersteren  Falle  höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter  betragen
  „während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens

1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des  Wagens  entfernt
sein  darf.

(3)  Die  Laternenstützen  müssen  die  Form  einer  abgestumpften  Pyramide
mit  quadratischem  Querschnitt  von  im  Lichten  0,046  Meter  oberer  und  0,035  Meter
unterer  Länge  und  Breite  bei  0,076  Meter  Höhe  derselben  haben  und  diagonal
zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte  Ouerschnitt  des  Laternenkastens,
  dessen  Seitenflächen  parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht
über  0,250  Meter  Breite  und  0,280  Meter  Höhe  betragen  und  derjenige  des
Laternenaufsatzes  (Schornstein)  nur  0,140  Meter  Breite  und  0,120    Meter  Höhe  haben.

§.  16.
Bedeckung  der  Güterwagen.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen
mit  einer  sicheren  Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das
Betriebs-Reglement  gestattet  sind.

§.  17.
Revision  der  Wagen.

Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,
  bei  welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.
Diese  Revision  hat  spätestens  zwei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme  oder
nach  der  letzten  Revision  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäck-  und  Postwagen
jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von  30  000  Kilometer.

§.  18.
Bezeichnung  der  Wagen.
(1)  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  und
Revisionsregistern  geführt  wird;
c)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich
  der  losen  Inventarienstücke;
d)  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;
e)  die  Länge  des  Radstandes;
f)  das  Datum  der  letzten  Revision.
(2)  Die  Bezeichnungen  zu  a  bis  d  sind  bei  der  im  §.  17  vorgeschriebenen
periodischen  Revision  der  Wagen,  sowie  außerdem  bei  jeder  geeigneten  Gelegenheit,
        <pb n="396" />
        —  299  —

insbesondere  nach  größeren  Reparaturen  und  bei  Auswechselung  von  Wagenachsen
einer  erneuten  Prüfung  und  erforderlichenfalls  der  Berichtigung  zu  unterziehen.

(3)  Jeder  Personenwagen  muß  mit  Merkmalen  versehen  sein,  welche  dem
Reisenden  das  Auffinden  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung
erleichtern.

(4)  Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung
der  anschließenden  deutschen  Bahn,  sofern  dieselben  von  der  übernehmenden  Verwaltung
  für  betriebssicher  erachtet,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der
§§.  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche  Bahnen  übergeführt
  werden.  Durch  Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen
  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§.  19.
Mitführung  von  Geräthschaften  zur  Beseitigung  von  Schäden
am  Zuge.
In  jedem  Zuge  müssen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst
welcher  die  während  der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen
zum  Zweck  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt  werden  können.

III.  Handhabung  des  Betriebes.

§.  20.
Stationsnamen  und  Uhren.

(1)  Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer
geeigneter  Stelle  in  einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht
  sein.

(2)  Auf  jeder  Station  muß  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine
Uhr  angebracht  sein,  welche  nach  der  den  veröffentlichten  Fahrplänen  entsprechenden
(Orts-  oder  Normal-)  Zeit  gestellt  ist  und  täglich  regulirt  werden  muß.  Auf
größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von  dem  Zugange  zu  demselben,
  als  von  den  Zügen  bei  Tage  und  auch  im  Dunkeln  erkennbar  sein.

(3)  Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen
im  Dienste  beständig  eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

§.  21.
Rechtsfahren  der  Züge.

(1)Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Fahrtrichtung
  rechts  liegende  Geleise  befahren.
(2)  Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  Weiteres  beibehalten
werden.
57*
        <pb n="397" />
        —  300  —

(3)  Von  der  bestehenden  Fahrweise  sind  Ausnahmen  zulässig:
1.  nach  vorgängiger  Verständigung  zwischen  benachbarten  Stationen:

a)  bei  Geleissperrungen,

b)  für  Arbeitszüge,

c)  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zwischen  einer  Station
und  einer  auf  der  anschließenden  freien  Bahnstrecke  liegenden
Einmündungsweiche  eines  Anschlußgeleises;

2.  unter  Verantwortlichkeit  des  dienstthuenden  Stationsbeamten:

a)  auf  Stationen,

b)  für  Hülfslokomotiven,

c)  für  Lokomotiven,  welche  zum  Nachschieben  eines  Zuges  gedient

haben.
§  22.

Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven.

(1)  Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitze  sich  eine  führende  Lokomotive
nicht  befindet,  ist,  sofern  nicht  von  der  Aufsichtsbehörde  weitere  Einschränkungen
bestimmt  werden,  in  folgenden  Fällen  gestattet:

a)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Stationen
oder  in  Nothfällen;

b)  bei  Arbeitszügen  und  —  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde
festgestellten  Bedingungen  —  bei  Zügen  nach  benachbarten  Gruben
oder  sonstigen  gewerblichen  Anlagen  unter  Innehaltung  der  im
§.  26  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit.
(2)  Das  Nachschieben  der  Züge  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  nur
zulässig:
  zum  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken  und
bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen.

§.  23.
Stärke  der  Züge.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  laufen.  Personenzüge
  sollen  nicht  über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  und  solche
Güterzüge,  welche  fahrplanmäßig  zur  Personenbeförderung  mitbenutzt  werden,
dürfen  mit  Rücksicht  auf  ihre  geringe  Geschwindigkeit  ausnahmsweise  bis
110  Wagenachsen  stark  sein.

§.  24.

Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran.

(1)  Die  Fahrt  mit  dem  Tender  voran  ist  nur  unter  Beobachtung  der  im
§.  26  Absatz  7  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit  bei  allen  Zügen  gestattet.
(2)  Bei  Tenderlokomotiven  fällt  die  vorerwähnte  Beschränkung  fort.
        <pb n="398" />
        —  301  —

§.  25.
Abfahrt  der  Züge.

(1)  Züge,  zu  welchen  auch  einzeln  fahrende  Lokomotiven  zu  rechnen  sind,
dürfen  nur  mit  Erlaubniß  des  dienstthuenden  Stationsbeamten  von  einer  Station
abfahren  und  einander  nur  in  Stationsabstand  folgen.

(2)  Kein  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmter  Zug  darf  vor  der  im
veröffentlichten  Fahrplan  bekannt  gegebenen  Zeit  die  Station  verlassen.

(3)  Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der
Wagen  befindlichen  Wagenthüren  geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt
bestimmte  Signal  gegeben  ist.

(4)  Das  Oeffnen  der  nach  außen  aufschlagenden  Thüren  an  den  Langseiten
der  Wagen  ist  während  der  Fahrt  nur  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  zulässig
und  darf  bei  zweigeleisigen  Bahnen  nur  nach  der  äußeren  Seite  des  Geleises
erfolgen.

§.  26.
Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  der  Züge  wird  für  horizontale
wie  für  Strecken  mit  Neigungen  bis  1:200  einschließlich  und  Krümmungen  von
nicht  weniger  als  1  000  Meter  Halbmesser  im  Allgemeinen:

für  Personenzüge  auf  75  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1  250  Meter
in  der  Minute,

für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in
der  Minute,

für  Arbeitszüge:

a)  im  Allgemeinen  auf  30  Kilometer  in  der  Stunde  oder  500  Meter
in  der  Minute,

b)  wenn  die  sämmtlichen  in  denselben  laufenden  Wagen  den  Bestimmungen
  im  §.  12  entsprechen,  auf  45  Kilometer  in  der  Stunde
oder  750  Meter  in  der  Minute

festgesetz.        

(2)  Unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  kann  für  Personenzüge  mit
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  eine  größere  Geschwindigkeit  bis  zu  90  Kilometer
  in  der  Stunde  oder  1  500  Meter  in  der  Minute  zugelassen  werden.

(3)  Auf  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:200  und  Krümmungen
von  weniger  als  1000  Meter  Halbmesser  haben,  müssen  die  Geschwindigkeiten
angemessen  verringert  werden.  Dem  Zugpersonal  sind  diese  Strecken  unter  Angabe
  der  zulässigen  Geschwindigkeiten  zu  bezeichnen.

(4)  Personenzüge,  welche  durch  Lokomotiven  befördert  werden,  deren  sämmtliche
  Achsen  vor  der  Feuerbuchse  liegen  und  welche  nicht  mit  Vorrichtungen  zur
Verhütung  des  Schlingerns  versehen  sind,  dürfen  im  Allgemeinen  nicht  schneller
        <pb n="399" />
        —  302  —

als  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  fahren,  jedoch
sind  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  größere  Geschwindigkeiten  zulässig.

(5)  Züge,  welche  geschoben  werden,  ohne  daß  sich  an  ihrer  Spitze  eine
führende  Lokomotive  befindet,  dürfen  höchstens  mit  einer  Geschwindigkeit  von
24  Kilometer  in  der  Stunde  oder  400  Meter  in  der  Minute  fahren.

(6)  Die  größte  Geschwindigkeit  einzeln  fahrender  Lokomotiven  mit  dem
Schornstein  voran  wird  im  Allgemeinen  auf  40  Kilometer  in  der  Stunde  oder
666,67  Meter  in  der  Minute  und  für  Lokomotiven,  welche  für  Beförderung  von
Personenzügen  konstruirt  sind,  sofern  deren  Achsen  nicht  sämmtlich  vor  der  Feuerbuchse
  liegen,  auf  50  Kilometer  in  der  Stunde  oder  833,3  Meter  in  der  Minute
festgesetzt.  Größere  Geschwindigkeiten  können  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde
  gestattet  werden.

(7)  Lokomotiven  mit  dem  Tender  voran  dürfen  nicht  schneller  als  36  Kilometer
  in  der  Stunde  oder  600  Meter  in  der  Minute  fahren,  einerlei,  ob  dieselben
  Züge  befördern  oder  einzeln  fahren  (siehe  §.  24).

(8)  Bei  den  Probefahrten  der  Lokomotiven  kann  von  den  die  Fahrgeschwindigkeit
  einzeln  fahrender  Lokomotiven  beschränkenden  Vorschriften  Abstand
genommen  werden.

(9)  Langsamer  muß  gefahren  werden:
a)  wenn  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;

b)  durch  Weichen,  wenn  dieselben  gegen  die  Spitze  befahren  werden
und  nicht  verriegelt  oder  verschlossen  sind,  und  über  Drehbrücken;

c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird;

d)  bei  der  Einfahrt  aus  Haupt-  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,
sowie  überhaupt  bei  dem  Uebergange  aus  einem  Geleise  in  das
andere.  

In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände
zur  Vorbeugung  einer  möglichen  Gefahr  es  erfordern.

§.  27.
Ueberfahren  von  Bahnkreuzungen.

(1)  Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen
dürfen  von  den  Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher  zum
Stillstande  gebracht  sind  und  von  den  Aufsichtsbeamten  die  Erlaubniß  zum  Passiren
ertheilt  ist.

(2)  Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Bahn  untergeordneter
Bedeutung  genügt  es,  wenn  im  Einverständniß  mit  der  Aufsichtsbehörde  die  Verpflichtung
  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich  den  Zügen  der  letzteren
Bahn  auferlegt  wird.
        <pb n="400" />
        —  303  —

§.  28.
Beschaffenheit  der  Betriebsmittel  in  schnellfahrenden  Personenzügen.
Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  mehr
als  60  Kilometer  in  der  Stunde  oder  1000  Meter  in  der  Minute  zur  Anwendung
kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen  Zustande

  befinden.  Außerdem  müssen  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender
so  fest  gekuppelt  sein,  daß  sämmtliche  Zug-  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind.

§.  29.
Vorrang  der  schnellfahrenden  und  Extrazüge.
Die  schnellfahrenden  Züge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und
Höchsten  Herrschaften  haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den
Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

§.  30.
Beförderung  von  Gütern  mit  Personenzügen.

(1)  Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter
folgenden  Bedingungen  zulässig:
a)  das  Auf-  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An-  und
Abschieben  von  Güterwagen  darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung
  des  Aufenthalts  auf  den  Stationen  sein,  insofern  nicht
als  sicher  angenommen  werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung
  durch  rascheres  Fahren  innerhalb  der  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenze
  bis  zur  nächsten  Anschluß-  oder  bis  zur  Endstation
  wieder  beseitigt  werden  wird;

b)  die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen
  Fahrzeit  nicht  herbeiführen;

c)  die  Reisenden  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von  Gütern  in
keiner  Weise  belästigt  werden.

(2)  Inwieweit  Eilgut  mit  den  Personenzügen  befördert  werden  darf,  bei
welchen  eine  Geschwindigkeit  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  oder
1.000  Meter  in  der  Minute  zur  Anwendung  kommen  soll,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.


§.  31.

Beförderung  von  Personen  mit  Güterzügen.

Wenn  es  im  Interesse  des  Lokalverkehrs  wünschenswerth  erscheint,  kann
mit  den  Güterzügen  auch  Personenbeförderung  stattfinden;  jedoch  darf  deshalb  keine
Beschleunigung  derselben  über  die  für  solche  zugelassene  Geschwindigkeit  eintreten.
        <pb n="401" />
        —  304  —

§.  32.

Fahrbericht  der  Zugführer.
Jeder  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangsund
  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse
  genau  zu  verzeichnen  sind.

§.  33.
Bildung  und  Revision  der  Züge.

(1)  Bei  Bildung  eines  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß
die  im  §.  13  vorgeschriebene  Anzahl  bedienter  Bremsen  sich  in  selbigem  befindet
und  daß  letztere  angemessen  vertheilt  sind.  Bei  einer  stärkeren  Neigung  als
1:200  in  einer  zusammenhängenden  Länge  von  über  1  000  Meter  muß  der
letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben;  hinter  demselben  kann  ausnahmsweise
bei  Güterzügen  noch  ein  reparaturbedürftiger  leerer  Wagen  eingestellt  werden,  sofern
derselbe  zwar  lauffähig  ist,  aber  inmitten  des  Zuges  nach  Art  seiner  Beschädigung
nicht  eingestellt  werden  kann.

(2)  Ferner  sind  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
  Wagen  in  doppelter  Weise  gehörig  zu  verkuppeln  (§.  12  Abs.  4  und  5),
die  Zugleine,  soweit  dieselbe  nach  §.  48  Absatz  2  erforderlich  ist,  anzubringen,  die
Verbindungen  der  etwa  vorhandenen  durchgehenden  Bremse  (§.  12  Abs.  7)  herzustellen,
  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  zu  vertheilen,
  die  nöthigen  Signale  anzubringen  und  das  Innere  der  zur  Beförderung
von  Personen  benutzten  Wagen  für  die  Fahrt  in  der  Dunkelheit  und  in  den
Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  zwei  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen
  zu  erleuchten.

(3)  In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  soweit  zusammengezogen
sein,  daß  die  Federbuffer  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  (§.  28).
In  Zügen,  welche  fahrplanmäßig  sowohl  zur  Güter-  als  auch  zur  Personenbeförderung
  bestimmt  sind,  dürfen  beladene  Langholzwagen  und  sonstige  Wagen  mit
ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter
die  Personenwagen  gestellt  werden.

(4)  Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und
darauf  zu  achten,  daß  die  über  die  Bildung  der  Züge  gegebenen  Vorschriften
gehörig  befolgt  sind.  Diese  Revision  ist  unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der
Zusammensetzung  des  Zuges  und  so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,  zu  wiederholen.

 



§. 34.
Schutzwagen  und  Postwagen.

(1)  In  jedem  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmten  Zuge,  dessen
Fahrgeschwindigkeit  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute
        <pb n="402" />
        —  305  —

übersteigt,  hat  der  erste  Wagen  des  Zuges  als  Schutzwagen  zu  dienen  und  darf
als  solcher  nicht  mit  Reisenden  besetzt  werden.  Bei  den  mit  geringerer  Geschwindigkeit
  fahrenden  derartigen  Zügen  ist  letzteres  mit  der  Beschränkung  gestattet,  daß
mindestens  die  vordere  Abtheilung  des  betreffenden  Wagens  von  Reisenden  freigehalten
  wird.

(2)  Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb
  dies  gestattet,  auf  die  Bedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen,
ebenmäßig  ist  die  Verwendung  des  Postwagens  als  Schutzwagen  thunlichst  zu
vermeiden.

§.  35.
Extrazüge.

(1)  Extrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht  vollständig
  bewacht,  der  Zug  den  Bahnwärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der  nächsten
Station  ordnungsmäßig  gemeldet  ist.

(2)  Ausnahmen  sind  nur  in  den  im  §.  45  näher  bezeichneten  Fällen
zulässig.

§.  36.
Arbeitszüge.

(1)  Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Seitung
des  Betriebes  betrauten  verantwortlichen  oberen  Beamten  oder  deren  Vertreter  und
in  fest  abgegrenzten  Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.

(2)  Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der
Bewegung  solcher  Züge  Kenntniß  erhalten.  Dies  gilt  auch  von  einzelnen
Materialien-Transportwagen  und  Dräsinen,  welche  durch  Menschenkräfte  bewegt
werden;  dieselben  müssen  einem  verantwortlichen  Begleiter  unterstellt  sein  und
mindestens  ¼  Stunde  vor  der  zu  erwartenden  Ankunft  eines  Zuges  von  dem  Fahrgeleise
  desselben  entfernt  werden.  Auf  Stationen  müssen  die  Fahrgeleise  vor
Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Einfahren  von  allen  Fahrzeugen  geräumt  sein.

§.  37.
Schneepflüge.

(1)  Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  nicht
vor  die  Lokomotiven  fahrplanmäßiger  Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß
eintritt,  werden  diese  Schneepflüge  oder  Wagen  dem  Zuge  in  entsprechendem
Abstande  mit  besonderen  Lokomotiven  vorausgeschickt.

(2)  Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf
besonderen  Rädern  gehen,  sind  zulässig.

§.  38.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer  den  durch
ihren  Dienst  dazu  berechtigten  Beamten  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.
Reichs-  Gesetzbl.  1885.  58
        <pb n="403" />
        —  306  —

§.  39.
Stillstehende  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  still  stehen,  der  Regulator
geschlossen,  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die
Lokomotive  muß  dabei  stets  unter  spezieller  Aufsicht  stehen.

(2)  Stehende,  nicht  mit  einer  Lokomotive  verbundene  Wagen  sind  zur  Vermeidung
  unbeabsichtigter  Bewegung  mittelst  Vorlagen,  Bremsen  oder  anderer
Vorrichtungen  so  festzustellen,  daß  sie  nicht  in  Bewegung  gesetzt  werden  können.

§.  40.
Zugsignale.

(1)  Jeder  geschlossen  fahrende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche
bei  Tage  den  Schluß,  bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben
erkennen  lassen;  gleiches  gilt  für  einzeln  fahrende  Lokomotiven.

(2)  Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  muß  außerdem
ein  nach  hinten  und  nach  vorn  leuchtendes  Laternensignal  angebracht  sein.

(3)  Jeder  Ingangsetzung  der  Lokomotiven  muß  ein  Achtungssignal  vorhergehen.


(4)  Einzeln  fahrende  Lokomotiven  und  Arbeitszüge  werden  wie  andere  Züge
signalisirt.

(5)  Auch  Dräsinen  und  Materialien-Transportwagen  (§.  36  Abs.  2)  auf
freier  Bahn  müssen  im  Dunkeln  angemessen  beleuchtet  sein.

§.  41.
Signale  auf  freier  Strecke.

Auf  der  Bahn  müssen  folgende  Signale  gegeben  werden  können:
1.  die  Bahn  ist  fahrbar,
2.  der  Zug  soll  langsam  fahren,
3.  der  Zug  soll  halten.
§. 42.
Signale  des  Zugpersonals.
Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  ein  Nothsignal  an  den

Lokomotivführer  geben  können.
§.  43.

Signale  des  Lokomotivpersonals.

Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:

1.  Achtung  geben,
2.  Bremsen  anziehen,
3.  Bremsen  loslassen.
        <pb n="404" />
        Elektrische  Verbindungen.

(1)  Der  Dienst  mit  dem  elektromagnetischen  Telegraphen  wird  nach  besonderer
  von  der  Eisenbahnverwaltung  oder  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Instruktion
gehandhabt;  es  müssen  durch  denselben  Depeschen  von  Station  zu  Station  gegeben
und  sämmtliche  Wärter  zwischen  je  zwei  Stationen  von  dem  Abgange  der  Züge
benachrichtigt  werden  können.

(2)  Die  Signale

1.  der  Zug  geht  nicht  ab,
2.  es  soll  eine  Hülfslokomotive  kommen,

dürfen  nicht  mittelst  optischer,  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen
erfolgen.

(3)  Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  tragbaren
Apparaten  versehen  oder  an  geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt  sein.

§.  45.
Signalisirung  nicht  fahrplanmäßiger  Züge.

(1)  Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  einzeln  fahrende  Lokomotiven  müssen
in  der  Regel  durch  ein  Signal  an  dem  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst
  vorhergehenden  Zuge  den  Bahnwärtern,  Arbeitern  und  den  in  Seitenbahnen
haltenden  Zügen  zur  Nachachtung  angekündigt  werden.

(2)  Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige
  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine
bezügliche  Verständigung  der  beiden  betreffenden  Stationen  stattgefunden  hat  und
die  Wärter  zeitig  vorher  von  dem  Abgange  derselben  durch  elektromagnetische
Signale  benachrichtigt  sind.

(3)  Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  kann  —  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit
  des  Stationsvorstehers  oder  des  sonst  zuständigen  Betriebsbeamten  —
abgesehen  werden  bei  Hülfszügen,  welche  aus  Anlaß  von  Eisenbahnunfällen,  Feuersbrünsten
  oder  sonstigen  derartigen  Ereignissen  plötzlich  erforderlich  werden.  Dieselben
  dürfen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  30  Kilometer  in  der
Stunde  (500  Meter  in  der  Minute)  gefahren  werden.

§.  46.
Weichen  in  Hauptgeleisen  und  Signalisirung  einfahrender  Züge.
(1)  Bevor  das  Signal  zur  Ein-  oder  Durchfahrt  für  den  ankommenden
Zug  gegeben  wird  und  vor  der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob
die  Bahnstränge,  welche  der  Zug  zu  durchlaufen  hat,  frei  und  die  betreffenden
Weichen  richtig  gestellt  sind  (siehe  §.  1  Abs.  2).
58*
        <pb n="405" />
        —  308  —

(2)  Auf  denjenigen  Stationen,  auf  welchen  eine  direkte  mündliche  Verständigung
  zwischen  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten  und  dem  Wärter  am
Abschlußtelegraphen  nicht  möglich  ist,  oder  auf  welchen  eine  Verbindung  des
Wärterpostens  am  Abschlußtelegraphen  mit  der  Station  durch  elektrische  Blockapparate
  oder  Sprechapparate  oder  auf  irgend  einem  anderen  mechanischen  oder
elektrischen  Wege  nicht  besteht,  sind  von  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten  für
die  Einfahrt  der  Züge  optische  Signale  am  Perrontelegraphen  zu  geben.

(3)  Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als
Regel  vorzuschreiben.

(4)  Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in
Ausführung  des  fahrplanmäßigen  Fahrdienstes  von  Bahnzügen  durchfahren  oder
benutzt  werden.

§.  47.

Signale  an  Wasserkrahnen.

Die  Stellung  der  drehbaren  Ausgußröhren  der  Wasserkrahne  soll  im
Dunkeln  durch  Signale  kenntlich  gemacht  sein.

§.  48.
Verständigung  des  Zugpersonals  unter  sich.

(1)  Das  Zugpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem,  für  die  Ordnung
  und  Sicherheit  des  Zuges  vorzugsweise  verantwortlichen  Beamten  untergeordnet
  und  muß  so  vertheilt  sein,  daß  dadurch  die  Uebersicht  über  den  ganzen
Zug  mit  Erkennung  der  Signale  und  die  Verständigung  des  Wagenpersonals
mit  dem  Lokomotivführer  ermöglicht  wird.

(2)  Bei  allen  Zügen  muß  eine  mit  der  Dampfpfeife  der  Lokomotive  oder
mit  einem  Wecker  an  der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder  eine  andere  geeignete
  Vorrichtung  angebracht  sein,  welche  bei  Personenzügen  über  den  ganzen  Zug
und  bei  Güterzügen,  wie  bei  Zügen,  welche  fahrplanmäßig  sowohl  zur  Güterals
  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt  sind,  sowie  bei  Militärzügen  mindestens
  bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

(3)  Bei  Personenzügen,  die  mit  solchen  durchgehenden  Bremsen  ausgerüstet
sind,  welche  bei  einer  Zugtrennung  selbstthätig  in  Wirksamkeit  treten,  und  die  es
außer  dem  Lokomotivführer  auch  dem  wachthabenden  Fahrbeamten  und  den  Reisenden
  ermöglichen,  den  Zug  zum  Stehen  zu  bringen,  darf  von  der  Mitführung
der  Zugleine  oder  der  dieselbe  ersetzenden  anderen  Vorrichtung  (Abs.  2)  Abstand
genommen  werden.

§.  49.
Maßregeln  bei  betriebsstörenden    Ereignissen.

Wenn  in  Folge  eines  betriebsstörenden  Ereignisses  ein  Zug  auf  der  Bahn
liegen  bleiben  muß,  sind  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich  auf  dem
        <pb n="406" />
        —  309  —

versperrten  Geleise  nähern  könnten,  sichere  Maßregeln  zu  treffen,  durch  welche  solche
Züge  zeitig  genug  von  dem  Orte,  wo  der  Zug  liegt,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

§.  50.
Signalordnung.

(1)  Für  die  gemäß  §§.  40  bis  49  erforderlichen  Signale  sind  die  Vorschriften
  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  maßgebend.

(2)  Führen  mehrere  Bahnlinien  neben  einander  her,  so  ist  den  optischen
Signalen  an  denselben  eine  Stellung  zu  geben,  welche  der  Lage  der  Bahnlinien
zu  einander  entspricht.

§.  51.
Stellung  und  Bedienung  spitzbefahrener  Weichen.

(1)  Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß
während  des  Durchgangs  des  Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden  oder
von  einem  Weichensteller  bedient  sein.

(2)  Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweigbahnen,
  sowie  an  den  auf  freier  Bahn  gelegenen  Ausweichungen,  ebenso  den  auf
der  Fahrt  befindlichen  Lokomotivführern,  Heizern  und  Bremsern  dürfen  Geschäfte,
durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihrer  Funktionen  beeinträchtigt  werden
könnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

§.  52.
Bedienung  und  Führung  der  Lokomotiven.

(1)  Zur  Bedienung  der  Lokomotive  muß  dieselbe  mit  einem  Führer  und
einem  Heizer  besetzt  sein.

(2)  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen
werden,  welche  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre
Befähigung  als  Lokomotivführer  unter  Beachtung  der  vom  Bundesrath  darüber
erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.

(3)  Die  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens
soweit  vertraut  sein,  um  dieselben  erforderlichenfalls  still-  oder  zurückstellen  zu
können.

IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.

§.  53.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen
Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets  und  beim  Transport  der
        <pb n="407" />
        —  310  —

Personen  und  Effekten  getroffen  werden,  und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen
der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit  einer  besonderen
Legitimation  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

§.  54.
Betreten  der  Bahnanlagen.

(1)  Das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,
Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  der
Aufsichtsbehörde  und  deren  Organen,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen
  Beamten  der  Staatsanwaltschaften,  Forstschutz-,  Zoll-,  Steuer-,  Telegraphenund
  Polizeibeamten,  sowie  den  zur  Rekognoszirung  dienstlich  entsendeten  Offizieren
gestattet;  dabei  ist  jedoch  die  Bewegung  wie  der  Aufenthalt  innerhalb  der  Fahrund
  Rangirgeleise  zu  vermeiden.  Die  bezeichneten  Personen,  sowie  die  nach  §.  55
zum  Betreten  der  dem  übrigen  Publikum  nicht  geöffneten  Stations-  und  Diensträume
  berechtigten  Beamten  haben,  sofern  sie  nicht  durch  ihre  Uniform  als  solche
kenntlich  sind,  sich  durch  eine  Bescheinigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  auf
Erfordern  auszuweisen.

(2)  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen
  bestimmten  Stellen  überschreiten,  und  zwar  nur  so  lange,  als  die  letzteren
nicht  durch  Barrieren  verschlossen  sind.  Die  mit  Drehkreuzen  oder  sich  selbst  verschließenden
  Fallthüren  versehenen  Uebergänge  (§.  4  Abs.  3)  dürfen  nur  passirt
werden,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.

(3)  In  allen  Fällen  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

(4)  Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend
bezeichneten  Bahnanlagen  bedarf  der  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde.

(5)  Es  ist  untersagt,  die  Barrieren  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig
zu  öffnen,  zu  überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder
zu  hängen.

§  55.
Betreten  der  Stationen.

(1)  Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweise
  geöffneten  Räume  darf  niemand  die  Station  ohne  Erlaubnißkarte  betreten,
mit  Ausnahme  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Chefs  der  Militärund
  Polizeibehörde,  sowie  der  im  §.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.

(2)  Den  Festungskommandanten,  Fortifikationsoffizieren  und  den  durch  ihre
Uniform  als  solche  kenntlichen  Fortifikationsbeamten  ist  gestattet,  auch  den  Bahnkörper
  wie  die  Stationen  innerhalb  des  Festungsrayons  zu  betreten.

(3)  Für  das  Anhalten  von  Wagen  behufs  Aufnahme  oder  Absetzung  von
Personen,  sowie  zur  Abholung  oder  Zufuhr  von  Gütern  sind  nur  die  dafür
bestimmten  Stellen  auf  den  Vorplätzen  der  Stationen  und  auf  den  Plätzen  an  den
Räumen  für  die  Lagerung  der  Güter  zu  benutzen.
        <pb n="408" />
        —  311  —

(4)  Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  diesen  für  die  Fuhrwerke  bestimmten
Plätzen  steht  den  Bahnpolizeibeamten  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht
besondere  Vorschriften  ein  Anderes  bestimmen.

§.  56.
Hinüberschaffen  von  Gegenständen  über  die  Bahn.

Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen  und  Eggen,  sowie  von  Baumstämmen
und  anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sofern  solche  nicht
getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten  Schleifen  erfolgen.

§.  57.
Betreten  der  Bahn  durch  Vieh.

(1)   Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch
Vieh  bleibt  derjenige  verantwortlich,  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.

(2)  Das  Treiben  von  größeren  Viehherden  über  die  Bahnübergänge  ist
innerhalb  zehn  Minuten  vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr
gestattet.

§.  58.
Benutzung  von  Privatübergängen.

Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde
  genehmigten  Bedingungen  benutzt  werden.

§.  59.
Geschlossene  Uebergänge.

So  lange  die  Uebergänge  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Treiber
von  Viehherden  und  Führer  von  Lastthieren  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln
halten.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  die  Glocken  an  den  mit  Zugbarrieren  versehenen
Uebergängen  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den  geschlossenen  Barrieren  nähern,
dieselben  aber  nicht  öffnen.

§.  60.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  mit
Einschluß  der  Telegraphen,  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  imgleichen  das
Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen  auf  das  Planum,  oder  das
Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen
Alarms,  die  Nachahmungen  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen
  und  überhaupt  die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.
        <pb n="409" />
        —  312  —

§.  61.
Verbot  des  Ein-  und  Aussteigens  während  der  Bewegung  der  Züge.

Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie
die  Hülfeleistung  dazu,  imgleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren
oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung  befindet,  ist  verboten.

§.  62.
Bestrafung  von  Uebertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  der  §§.  53  bis  61  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,
welche  also  lauten:

„Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten
  und  andere  Gegenstände  enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise
Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,
  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher  Eigenschaft,
  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Das
Eisenbahndienstpersonal  ist  berechtigt,  sich  in  dieser  Beziehung  die  nöthige
Ueberzeugung  zu  verschaffen.

Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch
die  Mitführung  von  Handmunition  gestattet.“

wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den
allgemeinen  Strafbestimmungen  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.

§.  63.
Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig  festzunehmen,
der  auf  der  Uebertretung  der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder
unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt  wird  und  sich  über  seine  Person  nicht
auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,  wenn  er
eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag  der
angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

(2)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann
sich  der  Schuldige  durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht
entziehen.

(3)  Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  oder
an  den  Staats-  oder  Polizeianwalt  abzuliefern.
        <pb n="410" />
        —  313  —

§.  64.
Verfahren  im  Falle  einer  Festnahme.

Den  Bahnpolizeibeamten  ist  gestattet,  die  festgenommenen  Personen  durch
Mannschaften  aus  dem  auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonal  in  Bewachung
  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort  abliefern  zu  lassen.  In  diesem
Falle  hat  der  Bahnpolizeibeamte  eine  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner  Dienstqualität
  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die  Stelle  der
aufzunehmenden  Verhandlung  vertritt,  die  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an
dem  die  Uebertretung  konstatirt  wurde,  spätestens  aber  am  Vormittage  des
folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  Staats-  oder  Polizeianwalt  eingesendet
  werden  muß.

§.  65.
Aushang  der  Vorschriften  für  den  Personenverkehr.  Beschwerdebuch.

Ein  Abdruck  der  §§.  53  bis  65  dieses  Reglements  und  der  §§.  13,  14,  22
Absatz  2  und  5  und  §.  23  des  Betriebs-Reglements  ist  in  jedem  Warteraum
auszuhängen  und  ferner  auf  jeder  Station  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch
  im  Stationsbüreau  auszulegen.

V.  Bahnpolizeibeamte.

§.  66.
Bezeichnung  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  folgende  Eisenbahnbeamte
berufen:
1.  Betriebsdirektoren  und  Oberingenieure,
2.  Oberbetriebsinspektoren,

3.  Betriebsinspektoren  und  Betriebs-Bauinspektoren  (Transport-Oberinspektoren,
  Transportinspektoren  und  deren  Assistenten),

4.  Eisenbahnbaumeister,  Abtheilungsbaumeister  und  Ingenieure,
5.  Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,

ferner:

6.  Stationsvorsteher  (Stationsmeister,  Bahnhofsinspektoren,  Bahnhofsverwalter),

7.  Stationsaufseher  (Bahnhofsaufseher)  und  Stationsassistenten  (Bahnhofs-Inspektionsassistenten),

Reichs-Gesetzbl.  1885.  59
        <pb n="411" />
        —  314  —

8.  Bahnmeister  und  Hülfsbahnmeister,

9.  Weichensteller  (Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter),


10.  Oberbahnwärter,  Bahnwärter  (Brücken-,  Schlag-,  Signal-,
Streckenwärter)  und  Hülfsbahnwärter  (Beiwärter),

11.  Oberzugmeister  und  Zugmeister  (Zugführer,  zugführende  Schaffner,
Oberschaffner),

12.  Packmeister  (Güterschaffner,  Gepäckschaffner),

13.  Schaffner  (Personenschaffner,  Kondukteure),

14.  Rangirmeister  (Oberkoppler,  Schirrmeister),

15.  Wagenwärter  und  Bremser  (Schmierer,  Zugsöler),

16.  Thürhüter  (Portiers,  Perrondiener),

17.  Nachtwächter.

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die
vorgeschriebene  Dienstuniform  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder
mit  einer  Legitimation  versehen  sein.

§.  67.
Instruktion.

Allen  im  §.  66  genannten  Bahnpolizeibeamten,  welche  in  der  zur  Sicherung
  des  Betriebes  erforderlichen  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der
Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß
  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.

§.  68.
Befähigung.

(1)  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens
  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können
und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienste  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.
Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nr.  6  bis  17  aufgeführten  Bahnpolizeibeamten
  den  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Bestimmungen  entsprechen.

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.
Sie  treten  alsdann  in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen
dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen  Polizeibeamten.

(3)  Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für
Eisenbahnzwecke  sind  von  obigen  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung

ausgeschlossen.
        <pb n="412" />
        —  315  —

§.  69.
Pflichten  gegen  das  Publikum.  Personalakten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,
anständiges  und  rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere
jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu  enthalten.

(2)  Unziemlichkeiten  sind  von  dem  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls
  durch  angemessene  Disziplinarstrafen  zu  ahnden.

(3)  Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres
Dienstes  ungeeignet  zeigen,  müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen
  entfernt  werden.

(4)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten
Personalakten  anzulegen  und  fortzuführen.

§.  70.
Bezirk  der  Amtsthätigkeit.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht
auf  den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen
Anlagen  und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  für
den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen
erforderlich  ist.

§.  71.
Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.

Die  Staats-  und  Gemeindepolizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten
  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.
Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den  übrigen  Polzeibeamten  bei
der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten
  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden
besonderen  Pflichten  zulassen.

VI.  Beaufsichtigung.

§.  72.
Aufsichtsbehörden.
Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung
des  Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen,


b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten

Betriebsdirigenten  oder  den  Eisenbahndirektionen  und
c)  den  Aufsichtsbehörden.

59*
        <pb n="413" />
        —  316  —

VII.  Ausnahmebestimmungen.

§.  73.

(1)  Insofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene
Einrichtungen  noch  nicht  bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten
  bis  zu  dem  im  §.  74  bestimmten  Termine  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für
deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

(2)  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  des  bisher  gültigen  Reglements
bewilligt  sind,  werden  hiervon  nicht  berührt.

(3)  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von
ausländischen  Bahnverwaltungen  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich
dieses  Reglements  von  der  betreffenden  Landesregierung  unter  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

(4)  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ist  ferner  ermächtigt,  für  gewisse  Züge  und
Zuggattungen  einer  Hauptbahn  auf  Antrag  der  zuständigen  Landesregierung
erleichternde  Abweichungen  von  einzelnen  Bestimmungen  dieses  Reglements  zuzulassen.


VIII.  Schlußbestimmungen.

§.  74.

(1)   Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  1.  April  1886  an  Stelle  des  bisher
geltenden  Bahnpolizei-  Reglements  in  Kraft  und  findet  Anwendung  auf  allen  Eisenbahnen
  Deutschlands  mit  Ausnahme  derjenigen,  für  welche  nach  der  Entschließung
der  zuständigen  Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  die
Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  maßgebend  ist.

(2)  Dasselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  und  das  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  sowie  außerdem  von  den  Bundesregierungen  publizirt.

(3)  Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  30.  November  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.
        <pb n="414" />
        —  317  —

 

 

     
    

 

 

 

 

 

 

  
 

      
 

Anlage  A.
Normalprofil  des  lichten  Raumes
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
für  die  freie  Bahn.

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*)  Bemerkung.  Siehe  auch  die  umstehende  Zeichnung  des  unteren  Profiltheiles.
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        —  318  —
Anlage  B

 

Normalprofil  des  lichten  Raumes

für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
für  die  Bahnhöfe  und  Haltestellen.

 

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        —  319  —

(Nr.  1628.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung
der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  vom
25.  September  1869.  Vom  2.  Dezember  1885.

Auf  Grund  des  §.  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.
  von  1883  S.  177)  hat  der  Bundesrath  beschlossen:

dem  §.  12  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Seeschiffer
und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen,  vom  25.  September
1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  660)  die  nachstehende  Zusatzbestimmung  hinzuzufügen:

„Diese  Vorschrift  findet  auf  Dampfschiffe,  welche  zu  Frachtfahrten
ausschließlich  zwischen  einem  deutschen  Rheinhafen  und  der  Themse
verwendet  werden  und  zu  deren  Besatzung  ein  für  das  Fahrwasser  des
Rheins  sachverständiger  Rheinschiffer  gehört,  bis  auf  Weiteres  keine
Anwendung“.

Berlin,  den  2.  Dezember  1885.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="417" />
        <pb n="418" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1885.

A.

Abfälle,  Eingangszoll  für  Abfälle  von  Eisen  (Zolltarif
Nr.  6  zu  a)  122.  —  Zollfreie  Einfuhr  anderer  Abfälle
(das.  Nr.  1)  117.

Abgaben  von  Mühlenfabrikaten,  Fleischwaaren,  Bier,
Branntwein  u.  s.  w.  vom  Auslande  für  Rechnung  des
Staates  oder  der  Kommunen  und  Korporationen  (G.  v.
27.  Mai  §.  1)  109.

s.  auch  Eingangszölle,  Reichsstempelabgaben.

Ablehnung  von  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts
(V.  v.  5.  Aug.  §.  9)  257.  —  desgl.  von  Beisitzern  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.
§.  3)  280.

Abstimmung  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  5.  Aug.  §§.  2,  4,  6)  255.  —  desgl.  vor
den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.
2.  Nov.  §§.  3,  18,  20)  280.

Ackerbau,  s.  Landbau.

Aichgebührentaxe  (v.  28.  Dez.  84.)  Beil.  zu  Nr.  5.

Aichordnung  für  das  Deutsche  Reich  (v.  27.  Dez.  84.)
Beil.  zu  Nr.  5.

Aichung,  s.  Stempelung.

Aichungs-Aufsichtsbehörden,  Stempel  derselben  (Aichordn.
  v.  27.  Dez.  84.  §.  80)  Beil.  zu  Nr.  5.

Aichungsstellen,  Stempel  derselben  (Aichordn.  v.  27.  Dez.
84.  §.  80)  Beil.  zu  Nr.  5.

Aktien,  Reichsstempelabgaben  von  denselben  (G.  v.  3.  Juni
§§.  2  bis  5)  179.  (Tarif  Nr.  1,  4  A  2)  190.

Aktiengesellschaften,  periodische  Prüfung  ihrer  Schriftstücke
  bezüglich  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben

Reichs--Gesetzbl.  1885.

Aktiengesellschaften,  (Forts.)

(G.  v.  29.  Mai  §.  27)  176.  (G.  v.  3.  Juni  S.  38)  188.
—  Haftung  der  Vorstandsmitglieder  für  die  Abgabenentrichtung
  (G.  v.  29.  Mai  §.  23  a)  176.  (G.  v.  3.  Juni
§.  34)  187.

Alexandrien,  Beihülfe  des  Reichs  zu  einer  Postdampferlinie
  von  Triest  oder  Brindisi  nach  Alexandrien  (G.  v.
6.  April  §.  2)  85.

Alkoholometer,  Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.
  v.  27.  Dez.  84.  §§.  69  bis  73)  Beil.  zu  Nr.  5.  —
Zulässige  Fehlergrenze  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1  zu  VII)
268.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  VII)
Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulassungsfristen  für  ältere  Alkoholometer
  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.  Art.  2  zu  II)  Beil.
zu  Nr.  5.

Alterthümliche  Gegenstände,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarifgesetz
  §.  5  Nr.  9)  114.

Anlagen,  s.  Gewerbliche  Anlagen.

Anleihen  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  (G.  v.
16.  März  §.  3  Nr.  1  und  2  zu  a)  74.  (A.  E.  v.  30.  März)
87.  —  für  die  Marineverwaltung  (G.  v.  16.  März  §.  3
Nr.  2  zu  b)  74.  (A.  E.  v.  30.  März)  87.  —  für  die
Reichseisenbahnverwaltung  (G.  v.  16.  März  §.  3  Nr.  2
zu  c)  87.  (A.  E.  v.  30.  März)  87.  —  zu  den  Kostenbeiträgen
  des  Reichs  für  den  Zollanschluß  von  Bremen
(G.  v.  31.  März  §§.  2,  3)  79.  —  desgl.  den  Zollanschluß
  von  Hamburg  (A.  E.  v.  30.  März)  87.

Anschaffungsgeschäfte  über  ausländische  Banknoten
u.  s.  w.,  über  Werthpapiere  und  börsenmäßig  gehandelte
Waaren,  Reichsstempelabgaben  für  dieselben  (G.  v.  29.  Mai
§§.  6  bis  11i)  171.  (Tarif  dazu)  178.  (G.  v.  3.  Juni
§§.  6  bis  20)  180.  (Tarif  dazu  Nr.  4)  193.

A
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        2  Sachregister.

Anzeige  von  der  Ausgabe  reichsstempelabgabenpflichtiger
Werthpapiere  (G.  v.  3.  Juni  §.  4)  180.  —  von  dem
Vertrieb  ausländischer  Lotterieloose  (das.  88.  23,  25,  28)
185.  —  Anzeigepflicht  von  der  Hinterziehung  von
Reichsstempelabgaben  (das.  §§.  39,  40)  188.

Apothekerwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  2)  95.  (Zolltarif  Nr.  5)  120.

Arbeiter,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1883
über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter  (G.  v.  28.  Janr.)
5.  —  Krankenversicherung  der  Arbeiter  in  Reichs-  und
Staatsbetrieben,  im  Transportgewerbe  u.  s.  w.  (G.  v.
28.  Mai  §§.  15,  16)  162.  (V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

Theilnahme  eines  Vertreters  der  Arbeiter  an  Entscheidungen
  des  Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.  5.  Aug.
§.  7)  257.  —  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  in  unfallversicherungspflichtigen
  Reichs-  und  Staatsbetrieben
(G.  v.  28.  Mai  §.  5)  160.  —  Unfallversicherungspflicht
der  in  Betrieben  von  Bauarbeiten  beschäftigten  Arbeiter
(Bek.  v.  22.  Janr.)  13.

Asbest  und  Asbestwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  4)  95.  (Zolltarif  Nr.  7  unter
b  bis  e)  124.

Ausfertigungen  der  Urtheile  des  Reichs-Versicherungsamts
(V.  v.  5.  Aug.  §§.  23,  24,  85)  260.  —  desgl.  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.
§§.  22,  23,  85)  284.

Ausfuhr  von  ausländischem  Getreide  und  Holz  (G.  v.
24.  Mai  §.  7  Nr.  1,  2)  115.  —  desgl.  von  Mühlenfabrikaten
  aus  ausländischem  Getreide  und  ausländischen
Oelfrüchten  (das.  §.  7  Nr.  3  und  Za)  115.  (G.  v.
22.  Mai  §.  1  zu  III)  94.

Ausgabe  reichsstempelabgabenpflichtiger  Werthpapiere  (G.  v.
3.  Juni  §§.  3,  4)  179.

Ausland,  Reichsstempelabgaben  von  ausländischen  Werthpapieren
  (G.  v.  3.  Juni  85§.  1  bis  3)  179.  (Tarif  Nr.  1
zu  b,  2  zu  b)  190.  —  desgl.  von  ausländischen  Lotterieloosen
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  23  bis  26,  28)  185.  (Tarif
Nr.  5)  194.  —  desgl.  von  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  über  ausländische  Banknoten  u.  s.  w.
(G.  v.  29.  Mai  §§.  6  bis  9,  llc,  114d)  171.  (Tarif
dazu)  178.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  6  bis  9,  14,  15)  181.
(Tarif  dazu  Nr.  4)  193.

Ausschließung  von  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts
  (V.  v.  5.  Aug.  §.  9)  257.  —  von  Beisitzern  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.
§.  3)  280.

Ausspielungen  im  Bundesgebiet,  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben
  dafür  (G.  v.  3.  Juni  §§.  21  bis  29)
185.  (Tarif  Nr.  5)  194.

1885.

Aussteller  von  Schlußnoten  etc.,  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai  §§.  10
bis  11 c,  11 g  bis  11 i)  173.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  10
bis  14,  18  bis  20)  182.

Australien,  deutsche  Postdampfschiffsverbindungen  dorthin
(G.  v.  6.  April)  85.

B.

Backwaaren  vom  Auslande,  Besteuerung  derselben  für
Rechnung  des  Staats  oder  der  Kommunen  und  Korporationen
  (G.  v.  27.  Mai  §.  1)  109.  —  Eingangszoll
  auf  gewöhnliches  Backwerk  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  14  zu  k)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  q)  143.  —
s.  auch  Konfitüren.

Baggereibetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,
15)  159.

Bahnpolizeibeamte  (Bahnpolizei-Regl.  v.  30.  Nov.
§§.  63,  64,  66  bis  71)  312.

Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  (Bek.  v.  30.  Nov.)  289.  —  Inkrafttreten  desselben
  (das.  §.  74)  316.

Bankanstalten,  periodische  Prüfung  der  Schriftstücke
derselben  hinsichtlich  der  Stempelverwendung  (G.  v.  29.  Mai
§.  27)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  38)  188.

Banknoten,  Einlösung  der  Banknoten  der  Kommerzbank
in  Lübeck  (Bek.  v.  18.  Mai)  108.

Reichsstempelabgaben  von  Kaufgeschäften  über  ausländische
  Banknoten  (G.  v.  3.  Juni,  Tarif  Nr.  4  A  1)
193.

Bastwaaren,  Eingangszölle  für  Bastwaaren  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  19)  105.  (Zolltarif  Nr.  35)  151.

Bauarbeiten,  Unfallversicherungspflicht  der  in  Betrieben
von  Bauarbeiten  beschäftigten  Arbeiter  und  Betriebsbeamten
  (Bek.  v.  22.  Janr.)  13.

s.  auch  Bauten.

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren,  Eingangszölle
für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  1)  94.  (Zolltarif
  Nr.  2)  118.  —  Einführung  von  Baumwollengarn
  über  bestimmte  Zollstellen  (G.  v.  24.  Mai  §.  3)  112.

Bauten,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  die  Bauten  der  Post-,  Telegraphen,  Marine.,
Heeres-  und  Eisenbahnverwaltungen  (G.  v.  28.  Mai
§§.  1,  2,  15)  159.  (V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

Beamte,  Verpflichtung  derselben  zur  Prüfung  der  Besteuerung
  stempelpflichtiger  Schriftstücke  (G.  v.  29.  Mai
§.  27)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  37  bis  39)  188.

s.  auch  Betriebs-  und  Reichsbeamte.
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        Sachregister.

Behörden,  Verpflichtung  zur  Prüfung  der  Besteuerung
stempelpflichtiger  Schriftstücke  (G.  v.  29.  Mai  8.  27)  176.
(G.  v.  3.  Juni  §§.  37  bis  39)  188.  —  Zuständige
Verwaltungsbehörden  für  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
  in  Reichs-  und  Staatsbetrieben  (G.  v.  28.  Mai
§§.  2,  5,  8  bis  10,  13,  16)  160.

s.  auch  Ortspolizeibehörde,  Steuerbehörden,
Zentralbehörden,  Zollämter.

Beihülfe  des  Reichs  zu  Postdampfschiffsverbindungen  mit
überseeischen  Ländern  (G.  v.  6.  April  §§.  1,  2,  4)  85.

Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
(V.  v.  2.  Nov.  §§.  1,  3,  13  bis  15,  18,  20,  22,  23)
279.  (G.  v.  28.  Mai  §.  6)  161.

Belgien,  Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.  —  Vertrag  mit
Deutschland  wegen  Bestrafung  der  Forst-,  Feld.,
Fischerei.  und  Jagdfrevel  auf  den  beiderseitigen  Gebieten
(v.  29.  April)  251.

Berliner  Konferenz  (General-  Akte  v.  26.  Febr.)  215.

Berufsgenossenschaften  für  die  auf  Reichs-  bezw.
Staatsrechnung  verwalteten  unfallversicherungspflichtigen
Betriebe  (G.  v.  28.  Mai  §.  2)  160.  —  für  Eisenbahnen
und  Privat-Transportbetriebe  (das.  §.  11)  161.  —
Bei  Reichs-  und  Staatsbetrieben  treten  an  Stelle  der
Berufsgenossenschaften  in  der  Regel  das  Reich  und
bezw.  die  Bundesstaaten  (das.  §§.  2,  3,  12)  160.  —
s.  auch  Genossenschaftsvorstände.

Berufung  an  die  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
(V.  v.  2.  Nov.  §§.  4  bis  6,  8  bis  24)  280.

Beschwerde  wegen  Ablehnung  von  Entschädigungsansprüchen
  in  Folge  von  Unfällen  in  Reichs-  und  Staatsbetrieben
  (G.  v.  28.  Mai  §.  8)  161.  —  Beschwerden
über  Entscheidungen  und  den  Geschäftsbetrieb  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.
§§.  17,  25)  283.

Beschwerde  an  das  Reichsgericht  gegen  Entscheidungen
der  Oberlandesgerichte  über  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  von  Stempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai  8.  222)
176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  32)  187.

Beschwerdebuch,  Auslegung  auf  jeder  Eisenbahnstation
(Bahnpolizei-Regl.  v.  30.  Nov.  S.  65)  313.

Besteuerung  der  Urkunden,  Lotterieloose,  Kaufgeschäfte
über  Werthpapiere  und  börsenmäßig  gehandelte  Waaren  2c.
(G.  v.  29.  Mai  §F.  1)  171.  (Tarif  dazu)  178.  (G.  v.
3.  Juni  §.  1)  179.  (Tarif  dazu)  190.

Betriebsbeamte  in  Reichs=  und  Staatsbetrieben,  Unfallversicherung
  derselben  (G.  v.  28.  Mai  §F.  4)  160.
—  desgl.  der  Betriebsbeamten  in  Betrieben  von  Bauarbeiten
  (Bek.  v.  22.  Janr.)  13.

1885.—  3

Betriebsunternehmer,  Verpflichtung  zur  Erstattung  der
Unterstützungen  an  auf  der  Fahrt  im  Auslande  erkrankte
Krankenkassen-Mitglieder  (G.  v.  28.  Mai  §.  16)  163.

Bienen,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif  Nr.  37  zu  a)  152.

Bienenwachs,  Eingangszoll  auf  Bienenwachs  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  15  zu  m)  102.  (Zolltarif  Nr.  26
zu  m)  145.

Bier,  Abgaben  von  ausländischem  Bier  für  Rechnung  der
Kommunen  und  Korporationen  (G.  v.  27.  Mai  §.  1)
109.  —  Eingangszoll  auf  Bier  und  Meth  (Zolltarif
Nr.  25  zu  a)  139.

Binnenschiffahrtsbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  auf  denselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,
2,  11  bis  13,  15,  16)  159.

Blankets,  gestempelte,  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  29.  Mai  §.  21)  175.  (G.  v.  3.  Juni
§§.  30,  43)  186.

Blei  und  Bleiwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(Zolltarif  Nr.  3)  120.

Blumen,  künstliche,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  9)  98.  (Zolltarif  Nr.  18  zu  g)  133.

Börsengeschäfte,  Reichsstempelabgaben  für  den  Verkauf
u.  s.  w.  von  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen
(G.  v.  3.  Juni  §.  3)  179.  (Tarif  dazu  Nr.  1  bis  3)
190.  —  für  Kaufgeschäfte  über  ausländische  Banknoten  etc.
und  börsenmäßig  gehandelte  Waaren  (G.  v.  29.  Mai
§§.  6  bis  11i)  171.  (Tarif  dazu)  178.  (G.  v.
3.  Juni  §§.  6  bis  20)  180.  (Tarif  dazu  Nr.  4)  193.

Bracker,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  ihren  Gewerbebetrieb  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  15)  159.

Branntwein,  Abgaben  von  ausländischem  Branntwein
für  Rechnung  der  Kommunen  und  Korporationen  (G.  v.
27.  Mai  §.  1)  109.  —  Eingangszoll  auf  Branntwein
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  a,  §.  4  zu  a)  100.
(Zolltarifgesetz  §.  1)  112.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  b)  139.

Braunanu,  Herstellung  einer  Eisenbahn  von  dort  über
Ottendorf  nach  Mittelsteine  (Vertr.  mit  Oesterr.  Ungarn
v.  14.  März)  198.

Bremen,  freie  Hansestadt,  Anschluß  derselben  an  das
deutsche  Zollgebiet  (G.  v.  31.  März)  79.

Brennmaterialien,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif  Nr.  13
zu  a,  Nr.  34)  128.

Bremsvorrichtungen  für  Eisenbahnfahrzeuge  (Bek.  v.
30.  Nov.  SS.  11  bis  13,  33)  295.

Bruttogewicht,  Erhebung  der  Eingangszölle  von  dem
Bruttogewicht  (Zolltarifgesetz  5.  2)  112.

Buchweizen,  Eingangszoll  auf  Buchweizen  (G.  v.  20.  Febr.
§.  1)  15.  (Bek.  v.  20.  Febr.)  16.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  5  zu  b,  §§.  3,  4)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  b)  125,

A*
        <pb n="421" />
        4  Sachregister.

Bürstenbinderwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
  Nr.  4)  120.

Bundesrath,  Genehmigung  der  Verträge  über  Subventionirung
  von  Postdampferlinien  nach  überseeischen
Ländern  (G.  v.  6.  April  §.  3)  85.  —  Ermächtigung  zur
Verlängerung  der  Rübenzuckersteuer-Kredite  aus  dem
Betriebsjahre  1884/85  (G.  v.  13.  Mai  §.  2)  91.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Inkraftsetzung
des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  (G.  v.  28.  Mai  §.  17)  164.  —
Theilnahme  von  Mitgliedern  des  Bundesraths  an  den
Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.
5.  Aug.  §§.  1,  4,  23)  255.  —  Wahl  der  richterlichen
Mitglieder  des  Versicherungsamts  durch  den  Bundesrath
(das.  §.  7)  257.

Bestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Ausführung
des  Zolltarifgesetzes  (G.  v.  22.  Mai  §.  1  zu  II  u.  III)
94.  Zolltarifgesetz  §§.  2  bis  4,  5  Nr.  10,  §.  7  Nr.  2,
3,  3 a u.  4)  112.  —  über  Befreiungen  vom  Eingangszoll
und  Zollermäßigungen  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  16,  22)
103.  (Zolltarif  Nr.  29,  39  zu  c)  147.  —  Zustimmung
des  Bundesraths  zu  Zuschlägen  zu  den  Eingangszöllen
(Zolltarifgesetz  §.  6)  114.

Bestimmungen  des  Bundesraths  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
(G.  v.  29.  Mai  §§.  114,  11e,  21,  27,  28  a)  174.
(G.  v.  3.  Juni  §§.  2  bis  4,  15,  16,  24,  30,  38,  40)
193.  (Tarif  dazu  Nr.  1,  Nr.  2  zu  cc,  Nr.  3  zu  b)  190.

Desgl.  über  Abweichungen  vom  Normalprofil  des
lichten  Raumes  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bahnpolizei-
  Regl.  v.  30.  Nov.  §.  2  Abs.  3)  290.  —  über
die  Annahmebedingungen  für  Bahnpolizeibeamte  (dafs.
§.  68)  314.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  1884/85  (G.  v.  23.  Janr.  §.  2)  3.  (G.  v.
18.  Febr.  §.  2)  17.  —  desgl.  für  1885/86  (Anl.  z.  G.
v.  16.  März)  71.  (G.  v.  23.  Mai  §.  2)  157.

Theilweise  Ueberweisung  des  Ertrages  der  Zölle  und
der  Tabacksteuer  an  die  Bundesstaaten  (Zolltarifgesetz
§.  8)  116.  —  desgl.  des  Ertrages  der  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  3.  Juni  §.  44)  189.

Urkunden,  stempelpflichtige  Geschäfte  und  Lotterien  etc.,
welche  der  Reichsstempelsteuer  unterliegen,  sind  von
weiteren  Stempelabgaben  in  den  Bundesstaaten  befreit
(G.  v.  3.  Juni  §§.  5,  17,  30)  180.  —  Reichsstempelsteuer
  von  den  Staatslotterien  der  Bundesstaaten  (das.
§§.  27,  28,  43)  186.  —  Geldstrafen  wegen  Reichs.
stempelabgaben-Hinterziehung  verfallen  dem  Landesfiskus
(das.  §.  35)  187.  —  Mitwirkung  der  Behörden  und

1885

Bundesstaaten,  (Forts.)
Beamten  der  Bundesstaaten  bei  der  Ausführung  des
Gesetzes  (das.  §§.  37  bis  39,  43)  188.

Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  die  Staatsbetriebe  der  Bundesstaaten  (G.  v.  28.  Mai
§§.  2,  3,  15)  160.

Butter,  auch  künstliche,  Eingangszoll  für  dieselbe  (Zolltarif
Nr.  25  zu  f)  140.

C.

Chokolade  und  Chokoladesurrogate,  Eingangszoll  für
Chokolade  u.  s.  w.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  h)
101.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  p  Nr.  3)  142.

Cichorien,  Eingangszoll  für  Cichorien  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  5  zu  i,  §.  4  zu  c)  96.  (Zolltarifgesetz  §.  1
zu  2)  112.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  i,  Nr.  25  zu  p  Nr.  2)  125.

Cigarren,  Eingangszoll  für  Cigarren  und  Cigarretten
(Zolltarif  Nr.  25  zu  v)  144.

D.

Dachschiefer,  Eingangszoll  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  18
zu  e)  104.  (Zolltarif  Nr.  33  zu  e)  150.

Dänemark,  Theilnahme  an  der  General-  Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  etc.  derselben
in  Griechenland  (Vertr.  v.  9.  Juli  84.  Art.  1  bis  6)  24.
—  desgl.  in  Madagaskar  (Konv.  v.  15.  Mai  83.  Art.  2)
167.  —  desgl.  im  Kongo-Gebiet  (Uebereink.  v.  8.  Nov.
84.  Art.  2  bis  4)  212.  (Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  1
bis  6,  13,  26)  221.

Deutschland,  Postdampfschiffsverbindungen  mit  Ostasien
und  Australien  (G.  v.  6.  April  §.  1)  85.  —  s.  auch  Reich.

Dienstkaution,  s.  Kautionen.

Drogueriewaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  2)  95.  (Zolltarif  Nr.  5)  120.

Düngungsmittel,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif  Nr.  1  zu  b,
Nr.  25  zu  k  Nr.  2)  117.

Durchfuhr,  Zollfreiheit  derselben  durch  das  Kongo-  und
Niger-Gebiet  (Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  4,  14,  27,
35)  224.  (Uebereink.  mit  der  Internationalen  Gesellschaft
des  Kongo  (v.  8.  Nov.  84.  Art.  1)  212.

E.

Edle  Metalle,  s.  Metalle.
Effekten,  zollfreie  Einfuhr  von  Effekten  als  Heirathsgut,
Reisegeräth  u.  s.  w.  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  2  bis  4)  113.
        <pb n="422" />
        Sachregister.

Eier  von  Geflügel,  Eingangszoll  (Zolltarif  Nr.  37  zu  b)
152.

Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues  über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  8.  Febr.)  19.

Eingangszölle,  vorläufige  Einführung  höherer  Eingangszölle
  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)  15.  (Bek.  v.  20.  Febr.)  16.
(Bek.  v.  21.  Febr.)  21.  (G.  v.  22.  Mai  §§.  3,  4)  106.
—  Anderweite  Festsetzung  der  Eingangszölle  für  bestimmte
Waaren  (G.  v.  22.  Mai  §.  2)  94.  (Zolltarifgesetz  §.  1)
112.  (Zolltarif)  117.  «

Erhebung der Zölle nach dem Gewicht (Zolltarifgesetz
  §.  2)  112.  —  Abrundung  derselben  (das.  §.  4)
113.  —  Zollabfertigung  bei  bestimmten  Zollstellen  (das.
§.  3)  112.  —  Befreiungen  vom  Eingangszoll  (das.  §§.  4,
5,  7)  113.  —  Zuschläge  zu  den  Zollen  (das.  §.  6)  114.
—  Ueberweisung  des  Mehrertrags  der  Zölle  an  die
Bundesstaaten  (das.  §.  8)  116.

Eingangszölle  und  Zollbefreiungen  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Griechenland  (Vertr.  v.  9.  Juli
84.  Art.  9,  10)  29.  —  desgl.  im  Verkehr  mit  Spanien
(Vertr.  v.  10.  Mai  Art.  1,  2)  248.

Zollfreiheit  für  die  Einfuhr  von  Deutschland  nach
dem  Kongogebiet  (Uebereink.  v.  8.  Nov.  84.  Art.  1)  212.
(Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  4)  224.

Einlösung  der  für  das  Etatsjahr  1885/86  ausgegebenen
Schatzanweisungen  (G.  v.  16.  März  §.  5)  52.  (G.  v.
13.  Mai  §.  5)  92.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen
über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  30.  März)  87.

Einlösung  der  Banknoten  der  Kommerzbank  in  Lübeck
(Bek.  v.  18.  Mai)  108.

Einziehung  des  unbefugt  nachgemachten  Papiers  zu
Reichskassenscheinen  (G.  v.  26.  Mai  §.  3)  165.

Eisen  und  Eisenwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  3)  95.  (Zolltarif  Nr.  6)  122.

Eisenbahnen,  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
zwischen  Mittelsteine  und  Ottendorf,  Hannsdorf  und
Ziegenhals,  Lindewiese  und  Ottmachau,  sowie  zwischen
Ratibor  und  Troppau  (Vertr.  mit  Oesterreich  Ungarn
v.  14.  März)  198.

Erlaß  eines  neuen  Bahnpolizei-Reglements  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  (Bek.  v.  30.  Nov.)  289.
s.  auch  Reichseisenbahnen.

Eisenbahnfahrzenge,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
  Nr.  15  zu  c)  131.  —  Zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif.
gesetz  §.  5  Nr.  5)  113.

Vorschriften  über  Einrichtung  und  Beschaffenheit
derselben  (Bahnpolizei.  Regl.  vom  30.  Nov.  §§.  7  bis  19,
28)  293.  —  s.  auch  Lokomotiven.

1885.  5

Eisenbahnverwaltungen,  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  auf  den  Betrieb  und  die  Bauten
derselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,  11  bis  16)  159.
(V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

Anordnungen  u.  s.  w.  der  Eisenbahnverwaltungen
über  den  Eisenbahndienstbetrieb  (Bahnpolizei-  Regl.
v.  30.  Nov.  §§.  53,  63,  64,  66  bis  72)  309.

Elsaß-Lothringen,  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse
  auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  (V.
v.  28.  Sept.)  273.

Kontrole  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  1884/85  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  (G.  v.  26.  Janr.)  7.

Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße  und  Gewichtsstücke
  in  Elsaß-  Lothringen  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.  Art.  4)
Beil.  zu  Nr.  5.

Entschädigungen  für  die  bei  Unfällen  in  Reichs-  und
Staatsbetrieben  verletzten  Personen  und  deren  Hinterbliebene
  (G.  v.  28.  Mai  §§.  7,  8)  161.

Entschädigung  für  die  Aufhebung  von  Befreiungen
von  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
3.  Juni  §.  42)  189.

Erbschaftsgut,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarifgesetz  §.  5
Nr.  3)  113.

Erden,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  4)  95.
(Zolltarif  Nr.  7  zu  a)  124.

Erdöl,  Eingangszoll  auf  Erdöl  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  16)  102.  (Zolltarif  Nr.  29)  147.

Ersatzkommissionen,  Bildung  derselben  (G.  v.  31.  März)
81.

Erstattung  für  verdorbene  Stempelzeichen  zur  Entrichtung
der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai  §.  21)  175.
(G.  v.  3.  Juni  §.  30)  186.

Erze,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  4)  95.
(Zolltarif  Nr.  7  zu  a)  124.

Esel,  Eingangszoll  für  Esel  (G.  v.  22.  Mai  F.  2  Nr.  22
zu  a)  105.  (Zolltarif  Nr.  39  zu  a)  153.  —  Zollfreie
Einführung  als  Zug-  und  Lastthiere  (Zolltarifgesetz  §.  5
Nr.  5)  114.

Essig,  Eingangszoll  für  Essig  (Zolltarif  Nr.  25  zu  d)  140.

F.

Fährbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,
11,  15)  159.

Fässer,  Beschaffenheit  und  Stempelung  derselben  (Aichordn.
v.  27.  Dez.  84.  88.  19,  20)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zu-
        <pb n="423" />
        6  Sachregister.

Fässer,  (Forts.)
lässige  Fehlergrenze  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1  zu  III)  265.
—  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  III)  Beil.
zu  Nr.  5.

Fahrgeschwindigkeit  auf  den  deutschen  Eisenbahnen
(Bek.  v.  30.  Nov.  §§.  26,  28  bis  31,  34)  301.

Fahrt,  Untersuchung  von  Betriebsunfällen,  die  sich  auf
der  Fahrt  ereignen  (G.  v.  28.  Mai  §.  13)  162.  —
Unterstützungen  an  Versicherte,  die  auf  der  Fahrt  im
Inlande  oder  im  Auslande  erkranken  (das.  §.  16)  163.

Fahrzeuge,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  15
zu  c  und  d)  131.  —  Zollfreie  Einführung  von  Fahrzeugen
  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  5)  113.

Farbewaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  2)  95.  (Zolltarif  Nr.  5)  120.

Federn,  Eingangszölle  für  Federn  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  6)  96.  (Zolltarif  Nr.  11  zu  e  bis  g)  127.

Fehlergrenze  der  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und
Waagen  (Bek.  v.  27.  Juli)  263.  (Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.
§§.  4,  11,  15,  17,  20,  26,  31,  34,  40,  46,  50,  54,
60,  62  bis  66,  72,  77)  Beil.  zu  Nr.  5.

Feldfrevel,  Bestrafung  desselben  auf  deutsch  belgischen
Gebieten  (Vertr.  v.  29.  April)  251.

Felle,  zollfreie  Einfuhr  derselben  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  7)  96.  (Zolltarif  Nr.  12)  127.

Fette,  Eingangszölle  für  Fette  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  15)  102.  (Zolltarif  Nr.  26)  145.  —  Abgaben
davon  für  Rechnung  des  Staates  oder  der  Kommunen
und  Korporationen  (G.  v.  27.  Mai  §.  1)  109.

Fische,  Eingangszölle  auf  Fische  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  14  zu c  Nr.  2)  100.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  g  Nr.  2)
140.  —  desgl.  auf  Fischspeck  und  Fischthran  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  15  zu  k)  102.  (Zolltarif  Nr.  26  zu  k)
145.

s.  auch  Heringe.

Fischereifrevel,  Bestrafung  desselben  auf  deutsch.  belgischen
Gebieten  (Vertr.  v.  29.  April)  251.

Fiskus,  s.  Landesfiskus.

Flachs,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif  Nr.  8)  124.

Fleisch  und  Fleischwaaren  vom  Auslande,  Abgaben
davon  für  Rechnung  des  Staates  oder  der  Kommunen
und  Korporationen  (G.  v.  27.  Mai  §.  1)  109.  —  Ein.
gangszoll  auf  Fleisch  und  Fleischextrakt  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  14  zu  c)  100.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  g)  140.

Flößereibetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,  11,
13,  15,  16)  159.

Flüssigkeitsmaaße,  Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.
  v.  27.  Dez.  84.  §§.  6  bis  20)  Beil.  zu  Nr.  5.  —

1885.

Flüssigkeitsmaaße,  (Forts.)

Zulässige  Fehlergrenzen  (Bek.  v.  27.  Juli  §§.  1,  2)  264.
—  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  II)  Beil.
zu  Nr.  5.  —  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße  (Bek.
v.  30.  Dez.  84.  Art.  1  zu  II)  Beil.  zu  Nr.  5.

Formulare,  gestempelte,  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  29.  Mai  §S.  21)  175.  (G.  v.
3.  Juni  §.  30)  186.

Forstfrevel,  Bestrafung  desselben  auf  deutsch  belgischen
Gebieten  (Vertr.  v.  29.  April)  251.

Frankreich,  Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (V.  v.  26.  Febr.)  215.  —  Verpflichtungen
  Frankreichs  hinsichtlich  der  Schiffahrt  auf  dem
Niger  (das.  Art.  31)  242.

Freundschaftsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Madagaskar

  (Konv.  v.  15.  Mai  83.)  166.

Frist  zur  Anstellung  von  Klagen  in  Betreff  der  Entrichtung
  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai  §.  22a)
176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  32)  186.  —  Fristen  im  Verfahren
  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.  5.  Aug.
§.  11)  258.  —  desgl.  vor  den  Schiedsgerichten  für  die
Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.  §.  8)  281.

Fuhren,  Gestellung  für  Kriegszwecke  (V.  v.  6.  Juni  Art.  1)
197.

Fuhrwerksbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  den  gewerbsmäßigen  Fuhrwerksbetrieb
(G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  11,  13,  15,  16)  159.

G.

Garn,  Eingangszölle  für  Baumwollengarn  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  1  zu  a)  94.  (Zolltarif  Nr.  2  zu  c)  118.  —
desgl.  für  Leinengarn  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  11  zus
bis  d)  98.  (Zolltarif  Nr.  22  zu  a  bis  d)  137.  —  dezsgl.
für  Garne  aus  Asbest  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  4  zu c)
96.  (Zolltarif  Nr.  7  zu  c)  124.  —  desgl.  für  Garne
aus  Wolle  und  Thierhaaren  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  23)
106.  (Zolltarif  Nr.  41  zu  c)  154.  —  Zollabfertigung
des  Garns  bei  bestimmten  Zollstellen  (Zolltarifgesetz  §.  3)
112.

Gartenbau,  Gestattung  der  Einfuhr  der  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenstände  desselben  über  gewisse  Zollämter
(Bek.  v.  8.  Febr.)  19.

Gasmesser,  Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.
v.  27.  Dez.  84.  88.  74  bis  78)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulässige
  Fehlergrenze  (Bek.  v.  27.  Juli  S.  1  zu  VIII)
269.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  VIII)
Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulassungsfristen  für  ältere  Gasmesser
        <pb n="424" />
        Sachregister.

Gasmesser,  (Forts.)

(Bek.  v.  30.  Dez.  84.  Art.  1  zu  VII,  Art.  2  zu  III)
Beil.  zu  Nr.  5.

Gefängnißstrafe  wegen  unbefugter  Nachahmung  des
Papiers  zu  den  Reichskassenscheinen  (G.  v.  26.  Mai  §.  2)
165.

Geflügel,  Eingangszoll  auf  Geflügel  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  14  zu  c  Nr.  3)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  g  Nr.  3)
141.  —  Zoll  für  Eier  von  Geflügel  (Zolltarif  Nr.  37
zu  b)  152.

Geld,  Reichsstempelabgabe  von  Kaufgeschäften  über  ausländische
  Geldsorten  (G.  v.  3.  Juni,  Tarif  Nr.  4  zu
A  1)  193.

Geldstrafen  wegen  Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  für  Reichs-  und  Staatsbetriebe  (G.  v.  28.  Mai
§.  9)  161.  —  wegen  unbefugter  Nachahmung  des  Papiers
zu  den  Reichskassenscheinen  (G.  v.  26.  Mai  §.  2)  165.

Geldstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  steueramtliche
  Vorschriften  in  Betreff  der  auszuführenden
Mühlen  und  Oelfabrikate  (Zolltarifgesetz  §.  7  Nr.  3
und  3a)  116.  (G.  v.  22.  Mai  §.  1  zu  III)  94.  —
wegen  der  Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
29.  Mai  §§.  11g,  11h,  11i,  23  a)  175.  (G.  v.  3.  Juni
§§.  3,  4,  18  bis  20,  25,  34  bis  36)  180.

Geldstrafe  wegen  Uebertretungen  des  Bahnpolizei-Reglements
  (Bek.  v.  30.  Nov.  §.  62)  312.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemeinden,  Verpflichtung  zu  Unterstützungen  an  auf
der  Fahrt  erkrankende  Krankenkassenmitglieder  (G.  v.
28.  Mai  S.  16)  163.

Servisliquidation  der  Gemeinden  für  Kantonnementsund
  Marschquartier  (A.  E.  v.  29.  Janr.)  9.

Verpflichtung  der  Behörden  und  Beamten  der  Gemeinden
  zur  Prüfung  der  Besteuerung  stempelpflichtiger
Schriftstücke  (G.  v.  3.  Juni  §.  39)  188.

s.  auch  Kommunen.

Gemüse,  Eingangszoll  auf  Gemüse  (Zolltarif  Nr.  25  zu
p  2)  142.

Genehmigung  von  Fabrikanlagen  zur  Herstellung  von
Blechröhren  durch  Vernieten,  sowie  zur  Herstellung  eiserner
Schiffe,  Brücken  u.  s.  w.  (Bek.  v.  4.  Janr.)  2.  —  desgl.
von  Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von
Theer  und  Theerwasser  (Bek.  v.  31.  Janr.)  8.  (Bek.  v.
24.  April)  92.

General-Akte  der  Berliner  Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)
215.

Genossenschaften,  Haftung  der  Vorstandsmitglieder  für
die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai
§.  23a)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  34)  187.

1885.  7

Genossenschaftsvorstände,  Theilnahme  eines  Vertreters
derselben  an  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts
  (V.  v.  5.  Aug.  §.  7)  257.  —  s.  auch  Berufsgenossenschaften.


Gerste,  Eingangszoll  auf  Gerste  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)
15.  (Bek.  v.  20.  Febr.)  16.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  5
zu  c,  §§.  3,  4)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  c)  125.

Geschäftsbücher,  Vermerk  der  Stempelverwendung  für
Schlußnoten  in  den  Geschäftsbüchern  (G.  v.  29.  Mai
§.  10)  173.  (G.  v.  3.  Juni  §.  10)  182.  —  Prüfung
der  Geschäftsbücher  von  Bank.,  Kredit-  u.  s.  w.  Anstalten
in  Bezug  auf  die  Besteuerung  stempelpflichtiger  Schriftstücke
  (G.  v.  29.  Mai  §.  27)  176.  (G.  v.  3.  Juni  8.  38)
188.

Geschäftsgang  beim  Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.
5.  Aug.)  255.  —  desgl.  bei  den  Schiedsgerichten  für  die
Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.  §.  2)  279.

Geschäftssprache  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  5.  Aug.  §.  30)  262.  —  vor
den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.
2.  Nov.  S.  26)  285.

Getreide,  Eingangszölle  auf  Getreide  (G.  v.  20.  Febr.
8.  1)  15.  (Bek.  v.  20.  Febr.)  16.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  5,  §§.  3,  4)  96.  (Zolltarif  Nr.  9)  125.  —  Transitlager
  für  durchzuführendes  Getreide  (Zolltarifgesetz  §.  7.
Nr.  1)  115.

s.  auch  Mühlenfabrikate,  Roggen.

Gewerbliche  Anlagen,  Abänderung  des  Verzeichnisses
derselben,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen
(Bek.  v.  4.  Janr.)  2.  (Bek.  v.  31.  Janr.)  8.  (Bek.  v.
24.  April)  92.

Gewichte,  zulässige  Fehlergrenzen  derselben  (Bek.  v.
27.  Juli  §§.  1,  2)  263.  —  Zulassungsfristen  für  ältere
Gewichte  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.)  Beil.  zu  Nr.  5.  —
Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.  v.  27.  Dez.
84.  §§.  35  bis  54)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Aichgebühren
(Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  V)  Beil.  zu  Nr.  5.

Gewürze,  Eingangszoll  auf  Gewürze  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  14  zu  d)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  i)  141.

Glas  und  Glaswaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(Zolltarif  Nr.  10)  125.

Goldmünzgewichte,  Beschaffenheit  und  Stempelung
(Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  48  bis  51)  Beil.  zu
Nr.  5.  —  Zulässige  Fehlergrenzen  (Bek.  v.  27.  Juli
§.  1  zu  Vc)  267.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  27.  Dez.
84.  Nr.  V  zu  c)  Beil.  zu  Nr.  5.

Griechenland,  Handelsvertrag  mit  Deutschland  (v.  9.  Juli
84.)  23.  —  Einfuhrzölle  in  Griechenland  (das.  Art.  9)  28.
        <pb n="425" />
        8  Sachregister.

Großbritannien,  Beitritt  zu  der  internationalen  Meterkonvention
  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.)  1.

Theilnahme  Großbritanniens  an  der  General-Akte
der  Berliner  Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.  —
Verpflichtungen  Großbritanniens  hinsichtlich  des  Schifffahrtsverkehrs
  auf  dem  Niger  (das.  Art.  30)  241.

Güterlader  und  Güterpacker,  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  auf  den  Gewerbebetrieb  derselben
(G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  15)  159.

H.

Haare  von  Pferden  und  Menschen,  Eingangszölle
für  Haare  und  Waaren  daraus  (Zolltarif  Nr.  11)  127.

Häute,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  7)  96.
(Zolltarif  Nr.  12)  127.

Hafer,  Eingangszoll  für  Hafer  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  5
zu  b)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  b)  125.

Hamburg,  freie  Hansestadt,  Kosten  des  Anschlusses  derselben
  an  das  deutsche  Zollgebiet  (A.  E.  v.  30.  März)  87.

Handelsgesellschaften,  Haftung  der  Gesellschafter  für
die  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai
§.  23a)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  34)  187.

Handelsgewichte,  Beschaffenheit  und  Stempelung
(Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  35  bis  41)  Beil.  zu
Nr.  5.  —  Zulässige  Fehlergrenzen  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1
zu  V,  §.  2)  266.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.
Nr.  V  zu  A)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulassungsfristen  für
ältere  Gewichtsstücke  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.  Art.  1  zu  V)
Beil.  zu  Nr.  5.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Griechenland
(v.  9.  Juli  84.)  23.  —  Abänderung  des  deutsch  spanischen
Handelsvertrages  vom  12.  Juli  1883  (Vertr.  v.  10.  Mai)
247.

Uebereinkunft  mit  der  Internationalen  Gesellschaft
des  Kongo  (v.  8.  Nov.  84.)  211.  —  General-Akte  der
Berliner  Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

Handelsvorstände,  Mitwirkung  derselben  bei  der
Sicherung  der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.
v.  29.  Mai  §.  28a)  177.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  39,  40)
188.

Handelswaagen,  Beschaffenheit  und  Stempelung
(Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  55  bis  60)  Beil.  zu
Nr.  5.  —  Zulässige  Fehlergrenzen  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1
zu  VI  A)  267.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.
Nr.  VI  zu  A)  Beil.  zu  Nr.  ö.

Handschuhe,  Eingängszölle  für dieselben (Zolltarif
Nr.  21  zu  e)  136.

  



1885.

Handwerkszeng,  zollfreie  Einfuhr  von  Neuanziehenden
und  reisenden  Handwerkern  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  2,  4)
113.

Hannsdorf,  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  Ziegenhals
(Vertr.  mit  Oesterreich-  Ungarn  v.  14.  März)  198.

Hausgeräth,  zollfreie  Einfuhr  von  Hausgeräth  als  Erbschaftsgut
  u.  s.  w.  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  2  bis  4)  113.

Heeresverwaltung,  s.  Militärverwaltung.

Hefe,  Eingangszoll  für  Hefe  (Zolltarif  Nr.  25  zu c)  139.

Heirathsgut,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  2)
113.

Heringe,  Eingangszoll  für  gesalzene  Heringe  (Zolltarif
Nr.  25  zu  k)  141.  —  zollfreie  Einfuhr  als  Düngungsmittel
  (das.  Anm.  dazu)  141.

Hökerwaagen,  Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.
v.  27.  Dez.  84.  §§.  66  bis  68)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulässige
  Fehlergrenze  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1  zu  VI  B)  268.
—  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  VI  B
zu  III  b)  Beil.  zu  Nr.  5.

Hohlmaaße  für  trockene  Gegenstände,  Beschaffenheit  und
Aichung  derselben  (Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  21  bis
34)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulässige  Fehlergrenzen  der
Hohlmaaße  (Bek.  v.  27.  Juli  §§.  1,  2)  265.  —  Aichgebühren
  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  IV)  Beil.  zu  Nr.  5.
—  Zulassungsfristen  für  ältere  Hohlmaaße  (Bek.  v.
30.  Dez.  84.  Art.  1  Nr.  IV,  Art.  3  zu  IIb)  Beil.  zu
Nr.  5.

Holz  und  Waaren  daraus,  Eingangszölle  für  Holz  etc.
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  8)  96.  (Zolltarif  Nr.  13)  128.
—  insbesondere  für  Bau-  und  Nutzholz  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  8  zu  c,  §.  4  zu  b)  97.  (Zolltarifgesetz  §.  1
zu  1)  112.  (Zolltarif  Nr.  13  zu  c)  128.  —  Erleichterung
  der  Abfertigungsformen  für  eingehendes  Bau-  und
Nutzholz  (G.  v.  22.  Mai  §.  1  zu  II)  94.  (Zolltarifgesetz
§.  7  Nr.  2)  115.

Bewilligung  von  Transitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß
  für  Holz  (G.  v.  22.  Mai  §.  1  zu  II)  93.  (Zolltarifgesetz
  §.  7  Nr.  2)  115.

Honig,  Eingangszoll  auf  Honig  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  14  zu  e)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  1)  141.

Hopfen,  Eingangszoll  auf  Hopfen  (Zolltarif  Nr.  14)  130.

Hornknöpfe  und  Hornstäbe,  Eingangszölle  für  dieselben
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  8)  98.  (Zolltarif  Nr.  13  zu  g)
130.

Hülfskassen,  Verhältniß  derselben  zur  Krankenversicherung
der  Arbeiter  (G.  v.  28.  Janr.  §.  1)  5.

Hülsenfrüchte,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  5  zu  b)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  b)  125.  —
        <pb n="426" />
        Sachregister.

Hülsenfrüchte,  (Forts.)
desgl.  für  Mühlenfabrikate  aus  Hülsenfrüchten  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  k)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  9
Nr.  2)  143.

Hüte  (Herren-  und  Damenhüte),  Eingangszölle  für  dieselben
(Zolltarif  Nr.  18  zu  f,  Nr.  35  zu  d)  133.

J.

Jagdfrevel,  Bestrafung  desselben  auf  deutsch  belgischen

Gebieten  (Vertr.  v.  29.  April)  251.

Japan,  Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention  (Bek.
v.  9.  Nov.)  287.

Instrumente,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  15
zu  a)  130.

Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  Aktien  u.  s.  w.
unterliegen  der  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juni,  Tarif
Nr.  1  bis  3)  190.

Internationale  Gesellschaft  des  Kongo,  Ueber.
einkunft  mit  dem  Deutschen  Reich  (v.  8.  Nov.  84.)  211.

Internationale  Meterkonvention,  Beitritt  Großbritanniens,
  Serbiens  und  Rumäniens  zu  derselben  (Bek.
v.  30.  Dez.  84.)  1.  —  desgl.  Japans  (Bek.  v.  9.  Nov.)  287.

Internationale  Schiffahrtskommission  des  Kongo
(Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  8,  17  bis  24)  226.

Italien,  Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

K.

Käse,  Eingangszoll  auf  Käse  (Zolltarif  Nr.  25  zu  o)  142.

Kaffee  und  Kaffeesurrogate,  Eingangszölle  auf  Kaffee
u.  s.  w.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  m)  142.

Kaiser,  Ernennung  der  richterlichen  Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts
  (V.  v.  5.  Aug.  S.  7)  257.

Kaiserliche  Verordnung  über  die  Erhebung  von  Zuschlägen
  zu  den  Eingangszöllen  (Zolltarifgesetz  §.  6)  114.
—  über  das  Inkrafttreten  der  Unfall,  und  Krankenversicherung

  für  Reichs-  und  Staatsbetriebe  (G.  v.  28.  Mai

§.  17)  164.  (V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

Kakao,  Eingangszölle  auf  Kakao  u.  s.  w.  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  14  zu  f  und  h)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  zum
Nr.  3  und  4,  zu  p  Nr.  3)  142.

Kalender,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif  Nr.  16)  131.

Kammern  für  Handelssachen,  zuständig  für  Klagen
wegen  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
29.  Mai  §.  22  a)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  32)  187.

Kammgarn,  hartes,  Eingangszoll  für  dasselbe  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  23,  §.  4  zu  b)  106.  (Zolltarifgesetz
§.  1  zu  1,  §.  3)  112.  (Zolltarif  Nr.  41  zu c  Nr.  2)  154.

Reichs-Gesetzb.  1885.

1885.  9

Kauf  von  Werthpapieren  unterliegt  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  3.  Juni  §.  3)  179.  (Tarif  dazu  Nr.  1
bis  3)  190.  —  desgl.  die  Kaufgeschäfte  über  ausländische
Banknoten,  über  Werthpapiere  und  börsenmäßig  gehandelte
  Waaren  (G.  v.  29.  Mai  §8.  6  bis  11i)  171.
(Tarif  dazu)  178.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  6  bis  20)  180.
(Tarif  dazu  Nr.  4)  193.

Kaufleute,  Verpflichtung  zur  Versteuerung  stempelpflichtiger
Geschäfte  (G.  v.  29.  Mai  §.  9  zu  3)  172.  (G.  v.  3.  Juni
§.  9  zu  3)  182.

Kautionen  der  Marine,  und  Militärbeamten  (V.  v.
4.  Juni)  195.

Kautschuckwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
  Nr.  17  zu  b  bis  e)  132.

Kaviar  und  Kaviarsurrogate,  Eingangszölle  für  Kaviar
u.  s.  w.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  8)  101.  (Zolltarif
  Nr.  25  zu  n)  142.

Kellereibetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  den  gewerbsmäßigen  Kellereibetrieb  (G.  v.
28.  Mai  §§.  1,  15)  159.

Klagen  in  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  von
Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai  §.  22  a)  176.
(G.  v.  3.  Juni  S.  32)  186.

Kleider,  Eingangszölle  für  fertige  Kleider  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  9)  98.  (Zolltarif  Nr.  18)  132.  —  Zollfreie
Einfuhr  von  Kleidungsstücken  als  Reisegeräth,  Heirathsgut
  u.  s.  w.  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  2  bis  4)  113.

Kokosfasern,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  22.  Mai  8.  2
Nr.  11,  Anm.  zu  a)  §.  4  zu  a)  98.  (Zolltarif  Nr.  22,
Anm.  zu  a)  137.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  periodische  Prüfung
  der  Schriftstücke  derselben  bezüglich  der  Entrichtung
der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai  §.  27)  176.
(G.  v.  3.  Juni  §.  38)  188.  —  Haftung  der  einzelnen
Gesellschafter  für  die  Entrichtung  der  Abgaben  (G.  v.
29.  Mai  §.  23a)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  34)  187.

Kommissionsgeschäfte,  inwieweit  dieselben  der  Reichsstempelabgabe
  unterliegen  (G.  v.  29.  Mai  §§.  7  bis  11a)
172.  (G.  v.  3.  Juni  §§. 7  bis  12)  181.

Kommunen,  Besteuerung  von  Mühlenfabrikaten,  Backwaaren,
  Fleischwaaren,  Bier  und  Branntwein  etc.  vom
Auslande  für  Rechnung  der  Kommunen  (G.  v.  27.  Mai
§.  1)  109.  —  s.  auch  Gemeinden.

Konditorwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14)  100.  (Zolltarif  Nr.  25)  139

Konfitüren,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  25
zu  p)  142.  —  s.  auch  Backwaaren.

Koufiskation,  s.  Einziehung.

B
        <pb n="427" />
        10  Sachregister.

Kongo,  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
der  Internationalen  Gesellschaft  des  Kongo  (v.  8.  Nov.
84.)  211.

Kongogebiet,  Handelsfreiheit  in  demselben  (Gen.  Akte  v.
26.  Febr.  Art.  1  bis  8,  10  bis  12)  221.  —  Regelung
des  Postwesens  (das.  Art.  7)  226.  —  Sklavenhandel
(das.  Art.  6,  9)  225.  —  Neutralität  des  Gebiets  (das.
Art.  10  bis  12)  227.  —  Kongo-Schiffahrtsakte  (das.
Art.  13  bis  25)  229.

Kongo-Konferenz  (Gen.  Akte  der  Berliner  Konferenz
v.  26.  Febr.)  215.

Kongo-Schiffahrtsakte  (Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  13
bis  25)  229.

Konsumtibilien,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14)  100.  (Zolltarif  Nr.  25)  139.
Kontantgeschäfte  über  ausländisches  Papiergeld  etc.  und
ungemünztes  Gold  und  Silber  sind  befreit  von  der
Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juni,  Tarif  Nr.  4)  193.

Kontrahenten  von  stempelabgabepflichtigen  Kaufgeschäften
(G.  v.  29.  Mai  §§.  6  bis  11d,  118g  bis  115)  171.
(G.  v.  3.  Juni  §§.  6  bis  15,  18  bis  20)  181.

Korporationen,  Besteuerung  von  Mühlenfabrikaten,
Fleischwaaren,  Bier,  Branntwein  etc.  vom  Auslande  für
Rechnung  von  Korporationen  (G.  v.  27.  Mai  §.  1)  109.

Kosten  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
(V.  v.  5.  Aug.  §§.  19,  20)  259.  —  vor  den  Schiedsgerichten
  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.
§.  18)  283.

Kraftmehl  (Puder,  Stärke,  Arrowroot  u.  s.  w.),  Eingangszoll
  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  i,  §.  4  zu  a)  101.
(Zolltarifgesetz  §.  1)  112.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  q)  143.

Krankenkassen,  in  dieselben  fließen  die  Geldstrafen  wegen
Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften  für  Reichsund
  Staatsbetriebe  (G.  v.  28.  Mai  §.  9)  161.  —  Bevollmächtigte
  derselben  bei  den  Untersuchungen  wegen
Betriebsunfälle  auf  der  Fahrt  (das.  §.  13)  162.  —
Erstattung  der  Unterstützungen,  welche  den  auf  der  Fahrt
erkrankten  Versicherten  gewährt  werden,  aus  den  Krankenkassen
  (das.  §.  16)  163.

Krankenunterstützung  an  Versicherte,  die  auf  der  Fahrt
im  In-  oder  im  Auslande  erkranken  (G.  v.  28.  Mai
S.  16)  163.

Krankenversicherung,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter
(G.  v.  28.  Janr.)  5.  —  Ausdehnung  der  Krankenversicherung
  auf  Reichs-  und  Staatsbetriebe,  Transportgewerbe
  u.  s.  w.  (G.  v.  28.  Mai  §§.  15  bis  17)  162.
(V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

1885.

Kredit,  Verabfolgung  von  Stempelzeichen  zur  Entrichtung
der  Reichsstempelabgaben  auf  Kredit  (G.  v.  29.  Mai
§.  11e)  174.  (G.  v.  3.  Juni  S.  16)  184.

Kreditanstalten,  periodische  Prüfung  der  Schriftstücke
derselben  hinsichtlich  der  Stempelverwendung  (G.  v.
29.  Mai  §.  27)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  38)  188.

Kreide,  geschlemmte,  Eingangszoll  für  dieselbe  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  2)  95.  (Zolltarif  Nr.  5  unter  o)  121.

Kriegsleistungen,  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze  vom  13.  Juni  1873  über  die
Kriegsleistungen  (V.  v.  6.  Juni)  197.

Küstenschiffahrt,  Vereinbarungen  über  dieselbe  zwischen
Deutschland  und  Griechenland  (Vertr.  v.  9.  Juli  84.
Art.  14)  31.  —  desgl.  mit  der  Internationalen  Gesellschaft
  des  Kongo  (Uebereink.  v.  8.  Nov.  84.  Art.  2)  213.
—  Küstenschiffahrt  im  Gebiet  des  Kongo  und  Niger
(Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  2,  13,  26)  224.

Kunstgegenstände,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  13)  100.  (Zolltarif  Nr.  24)  139.

Kunftsachen  zu  Ausstellungen  u.  s.  w.,  zollfreie  Einfuhr
(Zolltarifgesetz  S.  5  Nr.  8)  114.

Kupfer  (Kupferwaaren),  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif
Nr.  19)  133.

Kurze  Waaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
Nr.  20)  134.

L.

Längenmaaße,  Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.
v.  27.  Dez.  84.  §§.  1  bis  5)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulässige
  Fehlergrenzen  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1)  263.  —
Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  I)  Beil.  zu
Nr.  5.  —  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße  (Bek.  v.
30.  Dez.  84.  Art.  1  Nr.  1)  Beil.  zu  Nr.  5.

Landbau,  Eingangszölle  für  Erzeugnisse  des  Landbaues
(G.  v.  22.  Mai  8.  2  Nr.  5)  96.  (Zolltarif  Nr.  9)  125.
—  Zollfreie  Einfuhr  der  Erzeugnisse  von  Nebenwirthschaften
  im  Grenzbezirk  (G.  v.  22.  Mai  §.  1  zu  1)  93.
(Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  1)  113.

Landesfiskus,  demselben  fallen  die  Geldstrafen  wegen
der  Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben  zu  (G.  v.
3.  Juni  §.  35)  187.

Landesgesetze,  Vorschriften  derselben  über  die  Eintragung
von  Urkunden  in  die  Grundbücher  (G.  v.  3.  Juni  §.  5)
180.  —  über  gerichtliche  und  notarielle  Aufnahme  oder
Beglaubigung  von  Urkunden  (das.  §.  17)  184.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
  1884/85,  Kontrole  durch  den  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  (G.  v.  26.  Janr.)  7.
        <pb n="428" />
        Sachregister.

Landesregierungen,  dieselben  bestimmen  die  Behörden
und  Beamten,  welche  hinsichtlich  der  Erhebung  u.  s.  w.
der  Reichsstempelabgaben  zuständig  sind  (G.  v.  3.  Juni
§§.  37,  38)  188.  —  Zustimmung  derselben  zu  den  von
Handelsvorständen  erlassenen  Reglements  über  Sicherung
der  Entrichtung  der  Abgaben  (das.  §.  40)  189.  —  Befugniß
  der  Landesfinanzbehörden  zur  Erstattung  von
Reichsstempelabgaben  (das.  §.  26)  185.

s.  auch  Zentralbehörden.

Landes-Versicherungsämter,  Befugnisse  hinsichtlich
der  Unfallversicherung  bei  Staatsbetrieben  (G.  v.  28.  Mai
§§  5,  8)  160.  —  Entscheidung  derselben  über  die  Zuständigkeit
  der  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
(V.  v.  2.  Nov.  §.  5)  280.  —  auf  Beschwerden  gegen
Entscheidungen  etc.  der  Schiedsgerichte  (das.  §§.  17,  25)
283.  —  Geschäftsberichte  der  Schiedsgerichte  an  die
Landes-Versicherungsämter  (das.  §.  27)  285.

Landes-Zentralbehörden,  s.  Zentralbehörden.

Landgerichte,  Zuständigkeit  für  Klagen  in  Betreff  der
Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai
§.  22  a)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  32)  187.

Leder  und  Lederwaaren,  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif

Nr.  21)  136.
Leibwäsche,  Eingangszoll  für  fertige  Leibwäsche  (Zolltarif
Nr.  18)  132.  —  Zollfreie  Einfuhr  von  gebrauchter

Wäsche  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  2  bis  4)  113.

Leinengarn  (Leinwand  und  Leinenwaaren),  Eingangszölle
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  11)  98.  (Zolltarif  Nr.  22)
137.  —  Zollabfertigung  von  Leinwand  bei  bestimmten

Zollstellen  (Zolltarifgesetz  S.  3)  112.

Lichte,  Eingangszoll  auf  Lichte  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  12)
100.  (Zolltarif  Nr.  23)  139.

Lieferungsgeschäfte,  Reichsstempelabgaben  für  dieselben
(G.  v.  29.  Mai,  Tarif  dazu)  178.  (G.  v.  3.  Juni,
Tarif  dazu  Nr.  4)  193.

Lindewiese,  Herstellung  von  Eisenbahnen  nach  Ottmachau
und  Ziegenhals  (Vertr.  mit  Oesterr.  Ungarn  v.  14.  März)
198.

Liquidation  des  Servises  für  Kantonnements-  und  Marschquartier
  (A.  E.  v.  29.  Janr.)  9.

Liquidationsbüreaus,  periodische  Prüfung  der  Schrift.
stücke  derselben  hinsichtlich  der  Stempelverwendung  (G.  v.
29.  Mai  §.  27)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  38)  188.

Literarische  Gegenstünde,  zollfreie  Einfuhr  (G.  v
22.  Mai  §.  2  Nr.  13)  100.  (Zolltarif  Nr.  24)  139.

Lokomotiven,  Vorschriften  über  die  Lokomotiven  für  den
Eisenbahndienst  (Bahnpolizei-  Regl.  v.  30.  Nov.  §§.  8
bis  12,  24  bis  26,  28,  38,  39,  40,  52)  293.

1885.  11

Lotterieloose,  Reichsstempelabgaben  von  denselben  (G.  v.
3.  Juni  8§.  21  bis  29)  185.  (Tarif  dazu  Nr.  5)  194.

Lotterien,  Veranstaltung  derselben  im  Bundesgebiet  (G.
v.  3.  Juni  §§.  21  bis  26,  28,  29)  185.  —  Staatslotterien
  (das.  §§.  27,  28,  43)  186.  —  Abgabenfreiheit
für  Lotterien  zu  mildthätigen  Zwecken  (G.  v.  3.  Juni,
Tarif  Nr.  5)  194.

Lübeck,  Einlösung  der  Banknoten  der  Kommerzbank  in
Lübeck  (Bek.  v.  18.  Mai)  108.

Lustjachten,  Führung  der  Reichsflagge  von  deutschen
Lustjachten  (G.  v.  15.  April  §.  2)  89.

Luxemburg,  Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Berliner
  Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

M.

Maaße,  zulässige  Fehlergrenzen  derselben  (Bek.  v.  27.  Juli
§§.  1,  2)  263.  —  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße
(Bek.  v.  30.  Dez.  84.)  Beil.  zu  Nr.  5.

s.  auch  Hohlmaaße,  Längenmaaße.

Madagaskar,  Freundschaftsvertrag  mit  Deutschland
(Konv.  v.  15.  Mai  83.)  166.

Mais,  Eingangszoll  auf  Mais  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  5
zu  e)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  e)  125.

Malz,  Eingangszoll  auf  Malz  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)  15.
(Bek.  v.  21.  Febr.)  21.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  5
zu  f,  §§.  3,  4)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  f)  125.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  im  Etatsjahre
1885/86  (G.  v.  16.  März  §.  3)  74.  (A.  E.  v.  30.  März)  87.

Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Betrieb  und  die  Bauten  der  Marineverwaltung
(G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,  15)  159.  (V.  v.  25.  Sept.
§.  2)  271.

Kaution  der  Beamten  der  Marineverwaltung  (V.
v.  4.  Juni)  195.

Marschquartier,  Muster  zu  den  Bescheinigungen  über
Marschquartier  (A.  E.  v.  29.  Janr.)  9.

Marschrouten,  Formular  zu  Marschrouten  für  Kriegsverhältnisse
  (V.  v.  6.  Juni  Art.  2)  197.

Maschinen,  Eingangszölle  für  Maschinen  (Zolltarif  Nr.  15
zu  b)  130.

Materialwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14)  100.  (Zolltarif  Nr.  25)  139.
Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalts-
  Etat  für  1884/85  (G.  v.  23.  Janr.  §.  2)  3.
(G.  v.  18.  Febr.  §.  2)  17.  —  desgl.  zum  Etat  für
1885/86  (G.  v.  16.  März)  71.  (G.  v.  23.  Mai  §.  2)  157.

B*
        <pb n="429" />
        12

Mehl,  Besteuerung  ausländischen  Mehls  für  Rechnung
des  Staates  oder  der  Kommunen  und  Korporationen
(G.  v.  27.  Mai  §.  1)  109.  —  s.  auch  Mühlen—
fabrikate.

Messer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Gewerbebetrieb  derselben  (G.  v.  28.  Mai
§§.  1,  15)  159.

Meßzwerkzeuge,  zulässige  Fehlergrenzen  derselben  (Bek.
v.  27.  Juli  §§.  1,  2)  263.  —  Zulassungsfristen  für
ältere  Meßwerkzeuge  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.)  Beil.  zu
Nr.  5.  —  Beschaffenheit  und  Stempelung  der  Meßwerkzeuge
  für  Flüssigkeiten  (Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.)
§§.  13  bis  15)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  desgl.  der  Meßwerkzeuge
  für  trockene  Gegenstände  (das.  85.  21  bis  34)
Beil.  zu  Nr.  5.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.
Nr.  II  bis  IV)  Beil.  zu  Nr.  5.

Metalle,  zollfreie  Einfuhr  edler  Metalle  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  4)  95.  (Zolltarif  Nr.  7  zu  a)  124.  —  Eingangszoll
  für  unedle  Metalle,  sowie  für  Legirungen  und
Waaren  daraus  (Zolltarif  Nr.  19)  133.

Meterkonvention,  s.  Internationale  Meterkonvention.


Militärverwaltung,  Kaution  der  bei  derselben  angestellten
  Beamten  (V.  v.  4.  Juni)  195.

Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  Betriebe  und  Bauten  der  Militärverwaltungen  (G.
v.  28.  Mai  §§.  1,  2,  15)  159.  (V.  v.  25.  Sept.  §.  2)

271.  —  Befugnisse  der  obersten  Militärverwaltungsbehörden
  hinsichtlich  der  Unfallversicherung  (G.  v.  28.  Mai
§§.  2,  10)  160.

s.  auch  Reichsheer.
Mineralöle,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  16)  102.  (Zolltarif  Nr.  29)  147.
Mitglieder  des  Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.  5.  Aug.
§§.  1  bis  5,  7  bis  9,  14,  16,  17,  19,  23  bis  25,  27)
255.  —  s.  auch  Beisitzer.
Mittelsteine,  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  Ottendorf
(Vertr.  mit  Oesterr.  Ungarn  v.  14.  März)  198.
Möbel  und  Möbelbestandtheile,  Eingangszölle  für
dieselben  (Zolltarif  Nr.  13  zu  f  und  h)  129.
Mühlenfabrikate,  Eingangszoll  auf  Mühlenfabrikate  aus
Getreide  und  Hülsenfrüchten  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)  15.
(Bek.  v.  21.  Febr.)  21.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  14
unter  k,  §§.  3,  4)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  unter  g
Nr.  2)  143.  —  Erstattung  des  Eingangszolls  bei  der
Ausfuhr  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  3)  116.
Besteuerung  ausländischer  Mühlenfabrikate  für  Rech.-nung
  des  Staates  oder  der  Kommunen  und  Korporationen
  (G.  v.  27.  Mai  §.  1)  109.

Sachregister.

1885.

Mündliche  Verhandlung  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  5.  Aug.  §§.  13  bis  17,  21,  22)
258.  —  desgl.  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
  (V.  v.  2.  Nov.  §§.  10  bis  14,  16  bis  21)  281.

Muster,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  7)  114.

N.

Naturalien  für  wissenschaftliche  Sammlungen,  zollfreie
Einfuhr  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  8)  114.

Nettogewicht,  Erhebung  der  Eingangszölle  von  demselben
(Zolltarifgesetz  §.  2)  112.

Niederlande,  Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Berliner
  Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

Niger-Schiffahrtsakte  (Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  26
bis  33)  239.

Normal  -  Aichungskommission,  Stempel  derselben
(Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §.  80)  Beil.  zu  Nr.  5.
Normalprofil  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Bek.

v.  30.  Nov.  8.  2)  290.

Norwegen,  Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Berliner
  Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

Notare,  Verpflichtung  zur  Prüfung  der  Stempelverwendung
für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.  v  3.  Juni  §.  39)
188.

Nudeln,  Eingangszoll  für  Nudeln  und  Maccaroni  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  i,  §.  4  zu  a)  101.  (Zolltarifgesetz
  §.  1)  112.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  q)  143.

O.

Ober-Ersatzkommission  für  jeden  Infanterie-  Brigadebezirk
  (G.  v.  31.  März)  81.

Obst,  Eingangszoll  auf  Obst  (Zolltarif  Nr.  25  zu  p  Nr.  2)
142.

Oeffentlichkeit  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  5.  Aug.  §§.  15,  22)  259.  —  desgl.
vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.
2.  Nov.  §§.  1,  12,  21)  279.

Oel,  Eingangszoll  für  Oel  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  15)
102.  (Zolltarif  Nr.  26)  145.

Oelfabrikate,  Erleichterungen  für  die  Ausfuhr  (G.  v.
22.  Mai  §.  1  zu  III)  94.  (Zolltarifgesetz  S.  7  Nr.  Za)
116.

Oelfrüchte,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  5  zu  d,  §.  4  zu  b  und  d)  96.  (Zolltarifgesetz
§.  1  zu  1  und  3)  112.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  d)  125.

Oesterreich-Ungarn,  Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reich
wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen  zwischen  Mittelsteine
        <pb n="430" />
        Sachregister.

Oesterreich-Ungarn,  (Forts.)
und  Ottendorf,  Hannsdorf  und  Ziegenhals,  Lindewiese
und  Ottmachau  und  zwischen  Ratibor  und  Troppau
(v.  14.  März)  198.

Theilnahme  Oesterreich-  Ungarns  an  der  General-Akte
  der  Berliner  Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

Olivenöl,  Eingangszoll  auf  Olivenöl  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  15  zu  b  und  d)  102.  (Zolltarif  Nr.  26  zu  b  und
d)  145.  —  Zollfreie  Einfuhr  aus  Spanien  (Vertr.  v.
10.  Mai  Art.  1)  248.

Ordnungsstrafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
29.  Mai  §.  23)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  33)  187.

Ortsgemeinden,  s.  Gemeinden.

Ortspolizeibehörde,  Untersuchung  von  Betriebsunfällen,
die  sich  auf  der  Fahrt  ereignen  (G.  v.  28.  Mai  §.  13)
162.

Ostasien,  deutsche  Postdampfschiffsverbindungen  dorthin
(G.  v.  6.  April)  85.

Ottendorf,  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  Mittelsteine
(Vertr.  mit  Oesterr.  Ungarn  v.  14.  März)  198.

Ottmachau,  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  Lindewiese
(Vertr.  mit  Oesterr.  Ungarn  v.  14.  März)  198.

P.

Papier-  und  Pappwaaren,  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif
  Nr.  27)  145.  —  insbes.  für  Papier  und  Pappe
aus  Asbest  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  4  zu  b)  96.  (Zolltarif
  Nr.  7  zu  b)  124.

Papiergeld,  Reichsstempelabgabe  von  Kaufgeschäften  über
ausländisches  Papiergeld  (G.  v.  3.  Juni,  Tarif  Nr.  4  A  1)
193.

Parfümerien, Einganszölle für dieselben (Zolltarif
Nr.  31)  149.

Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten),  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif
  Nr.  28)  146.

Petroleum,  Eingangszoll  auf  Petroleum  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  16)  102.  (Zolltarif  Nr.  29)  147.

Pferde,  Eingangszoll  für  Pferde  (Zolltarif  Nr.  39  zu  a)
153.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  22  zu  a)  105.  —  Zollfreie
  Einführung  als  Zug.  und  Lastthiere  (Zolltarifgesetz
§.  5  Nr.  5)  114.  —  Eingangszoll  für  Pferdehaare  (Zolltarif
  Nr.  11  zu  a  und  b)  127.

Pflanzen  des  Gartenbaues,  Gestattung  ihrer  Einfuhr  über
gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  8.  Febr.)  19.

Polizeibehörde,  s.  Ortspolizeibehörde.

Portugal,  Theilnahme  an  der  General-Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

      

1885.  13

Porzellan,  Eingangszoll  auf  Porzellan  und  porzellanartige
Waaren  (Zolltarif  Nr.  38  zu  f)  153.

Post,  zollfreie  Einfuhr  der  mit  der  Post  eingehenden
Waarensendungen  bis  zu  250  Gramm  Gewicht  (ZJolltarifgesetz
  S.  4)  113.

Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern
  (G.  v.  6.  April)  85.

Postgewichte,  Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.
v.  27.  Dez.  84.  §§.  52  bis  54)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Aichgebühren
  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  V  zu  D)  Beil.  zu
Nr.  5.

Postverwaltungen,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  den  Betrieb  und  die  Bauten  der  Postverwaltungen
  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,  12,  15)  159.
(V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

Präzisionsgewichte,  Beschaffenheit  und  Stempelung
(Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  42  bis  47,  79)  Beil.  zu
Nr.  5.  —  Zulässige  Fehlergrenzen  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1
zu  VB,  §.  2)  266.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.
84.  Nr.  V  zu  B)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulassungsfristen
für  ältere  Gewichtsstücke  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.  Art.  1  zu  V)
Beil.  zu  Nr.  5.

Präzisionswaagen,  Beschaffenheit  und  Stempelung
(Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  61,  62,  67,  79)  Beil.
zu  Nr.  5.  —  Zulässige  Fehlergrenzen  (Bek.  v.  27.  Juli
§.  1  zu  VIB)  268.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.
84.  Nr.  VI  B  zu  1)  Beil.  zu  Nr.  5.

Prahmbetrieb,  Ausdehnung  der  Kranken-  und  Unfallversicherung
  auf  denselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,  11,
15)  159.

Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute,  Abänderung
der  Bekanntmachung  über  dieselbe  vom  25.  Sept.  1869
(Bek.  v.  12.  März)  82.  (Bek.  v.  2.  Dez.)  319.

Putzwaaren,  Eingangszoll  auf  Putzwaaren  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  9)  98.  (Zolltarif  Nr.  18)  132.

Q.

Quartierbescheinigungen  über  Kantonnements-  und
Marschquartier  (A.  E.  v.  29.  Janr.)  9.

Quincaillerien,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
Nr.  20)  134.

R.

Raps,  Eingangszoll  auf  Raps  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  5
zu  d,  §.  4  zu  d)  96.  (Zolltarifgesetz  §.  1  zu  3)  112.
(Zolltarif  Nr.  9  zu  d)  125.

Ratibor,  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  Troppau  (Vertr.
mit  Oesterr.  Ungarn  v.  14.  März)  198.
        <pb n="431" />
        14  Sachregister.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  führt  die  Kontrole
  über  den  Reichshaushalt  und  den  Landeshaushalt
von  Elsaß-Lothringen  für  1884/85,  sowie  über  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  1884  (G.  v.  26.  Janr.)  7.

Rechtsweg  gegen  die  Zahlung  von  Reichsstempelabgaben
(G.  v.  29.  Mai  §.  22  a)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  32)  186.

Registrirwaagen,  selbstthätige,  Beschaffenheit  und
Stempelung  (Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  63,  64,  67,
68)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulässige  Fehlergrenzen  (Bek.  v.
27.  Juli  §.  1  zu  VI  B)  268.  —  Aichgebühren  (Tage
v.  28.  Dez.  84.  Nr.  VI  B  zu  II)  Beil.  zu  Nr.  5.

Regulativ  über  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  in
unfallversicherungspflichtigen  Reichs-  und  Staatsbetrieben
(G.  v.  28.  Mai  §.  5)  160.

Reich  (Deutsches),  Handelsvertrag  mit  Griechenland
(v.  9.  Juli  84.)  23.  —  Vertrag  mit  Spanien  wegen
Abänderung  des  deutsch  spanischen  Handelsvertrages  vom
12.  Juli  1883  (v.  10.  Mai)  247.  —  Uebereinkunft  mit
der  Internationalen  Gesellschaft  des  Kongo  (v.  8.  Nov.
84.)  211.  —  General-Akte  der  Berliner  Kongo-Konferenz
(v.  26.  Febr.)  215.—  Ausführung  von  Beschlüssen  derselben
durch  die  Reichsregierung  (das.  Art.  19,  37,  38)  234.

Konvention  mit  dem  Königreich  Madagaskar  (v.
15.  Mai)  166.

Vertrag  mit  Oesterreich-  Ungarn  wegen  Herstellung
von  Eisenbahnen  zwischen  Mittelsteine  und  Ottendorf,
Hannsdorf  und  Ziegenhals,  Lindewiese  und  Ottmachau  und
zwischen  Ratibor  und  Troppau  (v.  14.  März)  198.

Vertrag  mit  Belgien  wegen  Bestrafung  der  auf  den
beiderseitigen  Gebieten  begangenen  Forst-,  Feld-,  Fischereiund
  Jagdfrevel  (v.  29.  April)  251.

Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  die  Reichsbetriebe  (G.  v.  28.  Mai  §§.  2,  3,  15)  160.
—  Beihülfe  des  Reichs  zur  Unterhaltung  deutscher  Postdampfschiffsverbindungen
  mit  Ostasien  und  Australien
(G.  v.  6.  April  §§.  1  bis  4)  85.  —  Beitrag  des  Reichs
zu  den  Kosten  des  Zollanschlusses  von  Bremen  an  das
deutsche  Zollgebiet  (G.  v.  31.  März)  79.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsbank-Direktorium,  Besoldungs--Etat  für  1885/86
(G.  v.  16.  März  §.  2)  51.  —  Der  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  führt  die  Kontrole  über  die  Rechnungen
der  Reichsbank  für  1884  (G.  v.  26.  Janr.)  7.

Reichsbeamte,  Kaution  der  Marine-  und  Militärbeamten
(V.  v.  4.  Juni)  195.
Verpflichtung  der  Reichsbeamten  zur  Prüfung  der
Stempelverwendung  für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.
v.  3.  Juni  8.  39)  188.

1885.

Reichsbehörden,  Verpflichtung  zur  Prüfung  der  Stempelverwendung
  für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.  v.  3.  Juni
§.  39)  188.

Reichs-Eisenbahnamt,  Zustimmung  desselben  zu  Abweichungen
  von  den  Vorschriften  des  Bahnpolizei-Reglements
  (Bek.  v.  30.  Nov.  §.  3  Abs.  5,  §.  13  Abs.  4,
§§.  73,  74)  291.

Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  im  Etatsjahr
  1885/86  (G.  v.  16.  März  §.  3)  74.  (A.  E.  v.
30.  März)  87.

s.  auch  Eisenbahnen.

Reichsflagge,  Befugniß  von  Seefahrzeugen  zur  Führung
derselben  (G.  v.  15.  April)  89.

Reichsgericht  entscheidet  auf  Beschwerden  und  Revisionsanträge
  hinsichtlich  der  Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  29.  Mai  §.  22  a)  176.  (G.  v.  3.  Juni
§.  32)  187.

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85,
Nachträge  zu  demselben  (G.  v.  23.  Janr.)  3.  (G.  v.
18.  Febr.)  17.

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1885/86
(G.  v.  16.  März)  51.  —  Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.
23.  Mai)  157.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  das  Etatsjahr
  1884/85  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  (G.  v.  26.  Janr.)  7.

Aufnahme  der  Beiträge  des  Reichs  zu  den  Kosten
des  Zollanschlusses  von  Bremen  in  den  Reichshaushalts-Etat
  (G.  v.  31.  März  §.  2)  79.  —  desgl.  der  Beihülfen
für  Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern
(G.  v.  6.  April  S.  4)  85.

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  im
Etatsjahre  1885/86  (G.  v.  16.  März  §8.  1  bis  3)  74.
(A.  E.  v.  30.  März)  87.

s.  auch  Militärverwaltung.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  (G.  v.  16.  März  §§.  3,  4)  51.  (G.  v.
13.  Mai  §§.  4,  5)  91.  —  zur  Aufnahme  von  Anleihen
für  die  Heeres-,  Marine-  und  Eisenbahnverwaltung
(G.  v.  16.  März  §.  3)  74.  (A.  E.  v.  30.  März)  87.
—  einer  Anleihe  zu  dem  Beitrage  des  Reichs  zu  den
Kosten  des  Zollanschlusses  von  Hamburg  (A.  E.  v.  30.  März)
87.  —  desgl.  des  Zollanschlusses  von  Bremen  (G.  v.
31.  März  §§.  1,  2)  79.

Ermächtigung  zu  Beihülfen  des  Reichs  für  Postdampfschiffsverbindungen
  mit  überseeischen  Ländern
(G.  v.  6.  April  §§.  1,  2)  85.

Ermächtigung  zur  Anordnung  höherer  Eingangszölle
für  Getreide,  Mühlenfabrikate  etc.  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)
        <pb n="432" />
        Sachregister.

Reichskanzler,  (Forts.)

15.  —  zur  Neuredaktion  des  Zolltarifgesetzes  (G.  v.
22.  Mai  §.  5)  107.  —  zur  Neuredaktion  des  Gesetzes
über  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
29.  Mai  Art.  II)  177.

Erlaß  der  Ausführungsvorschriften  für  die  Unfallversicherung
  der  Reichsbetriebe  (G.  v.  28.  Mai  §§.  2,
10)  160.  —  Genehmigung  des  Reichskanzlers  zur
Uebertragung  von  Befugnissen  des  Vorsitzenden  des
Reichs-Versicherungsamts  auf  ein  ständiges  Mitglied
(V.  v.  5.  Aug.  §.  27)  261.  —  Jährliche  Geschäftsberichte
  des  Reichs-Versicherungsamts  an  den  Reichskanzler
  (das.  5.  31)  262.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  für  das
Etatsjahr  1885/86  durch  dieselbe  (G.  v.  16.  März
§.  6)  52.  (G.  v.  13.  Mai  §.  5)  92.

Ertrag  der  Reichsstempelabgaben  fließt  in  die  Reichskasse
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  27,  43,  44)  186.

Reichskassenscheine,  Schutz  gegen  unbefugte  Nachahmung
  des  Papiers  zu  denselben  (G.  v.  26.  Mai)  165.

Reichs-Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874,  Abänderung
des  §.  30  desselben  (G.  v.  31.  März)  81.

Reichs  -Post-  und  Telegraphenverwaltung,
s.  Postverwaltung,  Telegraphenverwaltung.
Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
der  für  das  Etatsjahr  1885/86  ausgegebenen  Schatzanweisungen
  (G.  v.  16.  März  §.  5)  52.  (G.  v.  13.  Mai
§.  5)  92.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen  über

Reichsanleihen  (A.  E.  v.  30.  März)  87.

Reichsstempelabgaben,  Abänderung  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1881  wegen  Erhebung  derselben  (G.  v.  29.  Mai)
171.  —  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (das.  Art.  II)  177.
—  Neue  Redaktion  des  Reichsstempelabgabengesetzes
(das.  Art.  II)  177.  (Bek.  v.  3.  Juni)  179.

Reichsstempelabgaben  von  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften
  (G.  v.  29.  Mai  §§.  6  bis  11i)  171.
(G.  v.  3.  Juni  §§.  6  bis  20)  180.  —  desgl.  von
Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen  (das.  §§.  2
bis  5)  179.  —  von  Lotterieloosen  (das.  8§.  21  bis  29)
185.  —  Befreiungen  von  der  Abgabe  (G.  v.  29.  Mai
§§.  9,  11  a,  11f,  30)  172.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  9,  12,
17,  42)  182.  —  Vollstreckungsverfahren  bezüglich  der
Abgaben  (das.  §.  41)  189.  —  Ueberweisung  des  Ertrages
an  die  Bundesstaaten  (das.  §.  44)  189.

Reichsstempelmarken  zur  Entrichtung  der  Stempelabgaben
  für  Urkunden  (G.  v.  29.  Mai  §§.  10,  11,  11e,
21)  173.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  2,  10,  11,  16,  24,  30,
31,  43)  179.

1885.  15

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  27.  Okt.)  277.—
Vorlegung  der  Verträge  über  Einrichtung  subventionirter
Postdampfschiffsverbindungen  mit  überseeischen  Ländern
an  den  Reichstag  (G.  v.  6.  April  §.  3)  85.  —  Genehmigung
  desselben  zu  der  Anordnung  von  Zuschlägen
zu  den  Eingangszöllen  (Zolltarifgesetz  §.  6)  115.

Reichs-Versicherungsamt,  Verfahren  und  Geschäftsgang
  bei  demselben  (V.  v.  5.  Aug.)  255.  —  Entscheidung
  desselben  über  die  Zuständigkeit  der  Schiedsgerichte
  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.  §.  5)
280.  —  desgl.  auf  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  etc.
der  Schiedsgerichte  (das.  §§.  17,  25)  283.  —  Geschäftsberichte
  der  Schiedsgerichte  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  (das.  §.  27)  285.

Entscheidungen  etc.  des  Reichs-Versicherungsamts
hinsichtlich  der  Unfallversicherung  bei  Reichs-  und  Staatsbetrieben
  (G.  v.  28.  Mai  §§.  5,  8)  161.

Reis,  Eingangszoll  auf  Reis  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  14
zu  m)  102.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  8)  143.

Reisegeräth,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  4)
113.

Rekursanträge  an  das  Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.
5.  Aug.  §§.  3,  10,  22)  256.

Rentenverschreibungen,  Reichsstempelabgaben  von  denselben
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  2  bis  5)  179.  (Tarif  dazu
Nr.  2,  3  und  4  zu  A  2)  191.

Revision  in  Streitsachen  über  Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  29.  Mai  §§.  22  a)  176.  (G.  v.
3.  Juni  8.  32)  187.

Richterliche  Beamte,  Theilnahme  an  Entscheidungen  des
Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.  5.  Aug.  §.  7)  257.
Rindvieh,  Eingangszölle  für  Rindvieh  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  22  zu  b  bis  e)  105.  (Zolltarif  Nr.  39  zu  b
bis  e)  153.  —  Zollfreie  Einführung  als  Zug-  und

Lastthiere  (Zolltarifgesetz  S.  5  Nr.  5)  114.

Roggen,  Eingangszoll  auf  Roggen  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)
15.  (Bek.  v.  20.  Febr.)  16.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  5
zu  b,  §§.  3,  4)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  b)  125.  —
insbesondere  auf  Roggen  aus  Spanien  (G.  v.  22.  Mai
§.  4)  107.  (Vertr.  mit  Spanien  (v.  10.  Mai  Art.  2)  248.

Rüben,  Eingangszoll  für  getrocknete  Rüben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  5  zu i,  §.  4  zu c)  96.  (Zolltarifgesetz  §.  1  zu  2)
112.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  i)  125.

Rübenzuckersteuer  -  Kredite  aus  dem  Betriebsjahre
1884/85,  Verlängerung  derselben  (G.  v.  13.  Mai
§§.  2,  3)  91.

Rübsaat,  Eingangszoll  für  Rübsaat  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  5  zu  d,  §.  4  zu  d)  96.  (Zolltarifgesetz  S.  1  zu  3)
112.  (Zolltarif  Nr.  9  zu  d)  125.
        <pb n="433" />
        16  Sachregister.

Rückfallsstrafe  wegen  Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  29.  Mai  §§.  11h,  23a)  175.  (G.  v.
3.  Juni  §§.  19,  34)  184.

Rumänien,  Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention
(Bek.  v.  30.  Dez.  84.)  1.

Rußland,  Theilnahme  an  der  General--Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

S.

Sachverständige  im  Verwaltungsstrafverfahren  wegen
Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai
§.  28a)  177.  (G.  v.  3.  Juni  §.  40)  188.  —  im  Verfahren
  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
(V.  v.  2.  Nov.  §§.  16,  17)  283.

Sachverständigen-Kommissionen  der  Handelsvorstände,
Verpflichtung  zur  Prüfung  der  Stempelverwendung  für
stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.  v.  3.  Juni  §.  39)  188.

Salz,  Eingangszoll  auf  Salz  (Zolltarif  Nr.  25  zu  t)  143.

Schaalthiere  (Austern,  Hummern,  Schildkröten  u.  s.  w.),
Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  14
zu  1)  102.  (Zolltarif  Nr.  25  zur)  143.

Schafe,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  22  zu  h  und  i)  106.  (Zolltarif  Nr.  39  zuh  und  i)
153.

Schaffer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Gewerbebetrieb  der  Schaffer  (G.  v.  28.  Mai
S.  1,  15)  159.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung
des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  im  Etatsjahre
1885/86  (G.  v.  16.  März  §§.  3  bis  6)  51.  (G.  v.
13.  Mai  §§.  4,  5)  91.  —  desgl.  zu  Anleihen  der
Heeres-,  Marine-  und  Eisenbahnverwaltung  (G.  v.
16.  März  §§.  3,  4)  74.  —  desgl.  zu  den  Kostenbeiträgen
des  Reichs  für  den  Zollanschluß  von  Bremen  (G.  v.
31.  März  §§.  2,  3)  79.

Schauer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  ihren  Gewerbebetrieb  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  15)  159.

Schaumweine,  Eingangszoll  auf  Schaumweine  (G.  v.
20.  Febr.  §.  1)  15.  (Bek.  v.  21.  Febr.)  21.  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  b,  §§.  3,  4)  100.  (Zolltarif
Nr.  25  zu  e)  140.

Schiedsgerichte  für  die  Unrfallversicherung,  Verfahren
vor  denselben  (V.  v.  2.  Nov.)  279.  —  Beschwerde
über  Entscheidungen  und  den  Geschäftsbetrieb  derselben
an  das  Reichs  bz.  Landes-  Versicherungsamt  (das.  §§.  17,
25)  283.  —  Errichtung  von  Schiedsgerichten  für  die
Unfallversicherung  der  Reichs-  und  Staatsbetriebe  (G.  v.
28.  Mai  §.  6)  161.  —  Verpflichtung  der  Schiedsgerichte

1885.

Schiedsgerichte  (Forts.)
der  Handelsvorstände  zur  Prüfung  der  Stempelverwendung
  für  stempelpflichtige  Schriftstücke  (G.  v.  3.  Juni
§.  39)  188.

Schieferplatten,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  18  zu  e)  104.  (Zolltarif  Nr.  33  zu  e)  150.

Schießmittel,  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  die  als  Schießmittel
  gebraucht  werden  (Bek.  v.  13.  März)  78.

Schiffahrt,  freie  Schiffahrt  auf  dem  Kongo  und  seinen
Nebenflüssen  (Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  13  bis  20)
229.  —  desgl.  auf  dem  Niger  mit  Nebenflüssen  (das.
Art.  26  bis  32)  239.  —  Internationale  Schiffahrtskommission
  des  Kongo  (das.  Art.  8,  17  bis  24)  226.

Schiffahrtsbetriebee,  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  auf  dieselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,
2,  11  bis  13,  15,  16)  159.  «

Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Griechenland
  (v.  9.  Juli  84.)  23.  —  Kongo  Schiffahrtsakte
(Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  13  bis  25)  229.  —
Niger-Schiffahrtsakte  (das.  Art.  26  bis  33)  239.

Schiffe,  zollfreie  Einfuhr  von  See-  und  Flußschiffen  und
der  Utensilien  zu  denselben  (Zolltarif  Nr.  15  zu  d)  131.
—  desgl.  der  Materialien  zum  Schiffsbau  (Zolltarifgesetz
  §.  5  Nr.  10)  114.  —  desgl.  der  Dampfmaschinen
und  Dampfkessel  zu  Schiffen  (Zolltarif  Nr.  15,  Anm.
zu  b)  131.

Befugniß  der  Seefahrzeuge,  welche  nicht  zu  den
Kauffahrteischiffen  gehören,  zur  Führung  der  Reichsflagge
(G.  v.  15.  April)  89.

Schiffer,  Zulassung  auf  kleiner  Fahrt  mit  Hochsee-Fischereifahrzeugen
  (Bek.  v.  12.  März)  82.

s.  auch  Seeschiffer.

Schiffsziehen,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  den  Gewerbebetrieb  des  Schiffsziehens
(G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  11,  13,  15,  16)  159.

Schlitten,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  15
zu  c)  131.

Schlußnoten,  Reichsstempelabgaben  von  denselben  (G.  v.
29.  Mai  §§.  10  bis  11b,  11d,  11g  bis  11i,  21)  173.
(G.  v.  3.  Juni  §§.  10  bis  13,  15,  18  bis  20,  30)  182.

Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,  Eingangszoll  auf
Schmalz  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  15  zu  h)  102.  (Zolltarif
  Nr.  26  zu  h)  145.

Schmuckfedern,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  6)  96.  (Zolltarif  Nr.  11  zu  e  u.  8)  127.
Schriftsätze  bei  Anträgen  an  das  Reichs-Versicherungsamt
(V.  v.  5.  Aug.  §§.  10  bis  12,  17)  258.  —  an  die
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.

Sr.  4,  5,  8,  9,  14)  280.
        <pb n="434" />
        Sachregister.

Schuldverschreibungen  über  eine  Reichsanleihe  (A.  E.
v.  30.  März)  87.

Reichsstempelabgaben  von  Schuldverschreibungen  (G.
v.  3.  Juni  §§.  2  bis  5)  179.  (Tarif  dazu  Nr.  2,  3
und  4  zu  A  2)  191.

Schweden,  Theilnahme  an  der  General-  Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

Schweine  und  Schweineschmalz,  Eingangszölle- dafür
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  22  zu  f  u.  3,  Nr.  15  zu  h)  106.
(Zolltarif  Nr.  39  zu  f  u.  g,  Nr.  26  zu  h)  153.

Seefahrzeuge,  Befugniß  zur  Führung  der  Reichsflagge
(G.  v.  15.  April)  89.

Seeschiffe,  s.  Schiffe.

Seeschiffer,  Abänderung  der  Bekanntmachung  vom
25.  Sept.  1869  über  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und
Seesteuerleute  (Bek.  v.  12.  März)  82.  (Bek.  v.  2.  Dez.)
319.

Seide  und  Seidenwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  17)  103.  (Zolltarif  Nr.  30)  147.

Seife,  Eingangszölle  für  Seife  (Zolltarif  Nr.  31)  149.

Seilerwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai
§.  2  Nr.  11  zu  e)  99.  (Zolltarif  Nr.  22  zu  e)  137.

Serbien,  Beitritt  zur  internationalen  Meterkonvention
(Bek.  v.  30.  Dez.  84.)  I.

Servisliquidation  der  Gemeinden  für  Kantonnements.
und  Marschquartier  (A.  E.  v.  29.  Janr.)  9.

Siebmacherwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
  Nr.  4)  120.

Signale  für  den  Eisenbahndienstbetrieb  (Bek.  v.  30.  Nov.
§§.  40  bis  49)  306.  —  Anwendung  der  Vorschriften  der
Signalordnung  auf  diese  Signale  (das.  §.  50)  309.

Sklavenhandel,  Unterdrückung  im  Kongogebiet  (Gen.  Akte
v.  26.  Febr.  Art.  6,  9)  225.

Soldatenstand,  Personen  desselben  sind  von  der  Unfallund
  Krankenversicherung  ausgeschlossen  (G.  v.  28.  Mai
§§,  4,  15)  160.

Solidarhaft  für  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  und
der  verhängten  Stempelstrafen  (G.  v.  3.  Juni  §§.  3,  34)
180.

Spanien,  Theilnahme  an  der  General-  Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.  —  Abänderung
des  deutsch  spanischen  Handelsvertrages  vom  12.  Juli
1883  (Vertr.  v.  10.  Mai)  247.  —  Eingangszoll  für
Roggen  aus  Spanien  (das.  Art.  2)  248.  (G.  v.  22.  Mai
S.  4)  107.

Speditionsbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  15)  159.

Reichs-  Gesetzbl.  1885.

1885.  17

Speicherbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall  und  Krankenversicherung
  auf  den  gewerbsmäßigen  Speicherbetrieb
(G.  v.  28.  Mai  5S.  1,  15)  159.

Spezereiwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14)  100.  (Zolltarif  Nr.  25)  139.
Spielkarten,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  32)

149.—

Sprengstoffe,  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  die  als  Schießmittel
  gebraucht  werden  (Bek.  v.  13.  März)  78.

Staatsbetriebe,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  Staatsbetriebe  (G.  v.  28.  Mai  §§.  2,
3,  15)  159.

Staatslotterien,  Reichsstempelabgaben  von  denselben
(G.  v.  3.  Juni  §§.  27,  28,  43)  186.

Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  Uebertragung  landesherrlicher
  Befugnisse  auf  denselben  (V.  v.  28.  Sept.)  273.

Stauer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  ihren  Gewerbebetrieb  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  15)
159.

Steine  und  Steinwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(G.  v.  22.  Mai  5§.  2  Nr.  18)  104.  (Zolltarif  Nr.  33)
149.

Stempelabgaben,  s.  Reichsstempelabgaben.

Stempelmarken,  s.  Reichsstempelmarken.

Stempelung  der  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und
Waagen  (Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.  §§.  5,  12,  15,  18,
20,  27,  32,  34,  41,  47,  51,  54,  67,  68,  73,  78  bis
80)  Beil.  zu  Nr.  5.

Stempelzeichen  der  Aichungsbehörden  (Aichordn.  v.
27.  Dez.  84.  §§.  79,  80)  Beil.  zu  Nr.  5.

Steuerbehörden,  Befugnisse  u.  s.  w.  derselben  hinsichtlich
der  Entrichtung  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juni
§§.  2,  4,  14,  22  bis  24,  37  bis  39)  179.

Steuervergütung  für  Zucker  (G.  v.  13.  Mai)  91.

Strafbestimmungen  wegen  Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  für  Reichs,  und  Staatsbetriebe
(G.  v.  28.  Mai  §§.  9,  17)  161.  —  wegen  unbefugter
Nachahmung  des  Papiers  zu  den  Reichskassenscheinen
(G.  v.  26.  Mai  §§.  2,  3)  165.  —  wegen  Uebertretung
steueramtlicher  Vorschriften  in  Betreff  der  auszuführenden
Mühlen,  und  Oelfabrikate  (Zolltarifgesetz  §.  7  Nr.  3  und
3a)  116.  (G.  v.  22.  Mai  8.  1  zu  III)  94.  —  wegen
der  Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.
29.  Mai  §§.  11g  bis  11i,  23  a)  175.  (G.  v.  3.  Juni
§§.  3,  4,  18  bis  20,  25,  33  bis  36)  180.

Strafverfahren  wegen  Hinterziehung  von  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  35,  40)  187.

C
        <pb n="435" />
        18

Stroh-  und  Bastwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  19)  105.  (Zolltarif  Nr.  35)
151.

Subvention,  s.  Beihülfe.

Südfrüchte,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  25
zu  h)  141.  —  insbes.  aus  Spanien  (Vertr.  v.  10.  Mai
Art.  1)  248.

Syrup,  Eingangszoll  auf  Syrup  (Zolltarifgesetz  §.  2  Abs.  3)
112.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  u)  144.

T.

Taback,  Eingangszölle  auf  Taback  und  Cigarren  (Zolltarif
Nr.  25  zu  v)  144.

Tabacksteuer,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  16.  Juli
1879  über  Erhebung  derselben  (G.  v.  5.  April)  83.—
Theilweise  Ueberweisung  der  Erträge  an  die  Bundesstaaten
  (Zolltarifgesetz  §.  8)  116.

Tarif  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  von  Urkunden,
Kaufgeschäften  u.  s.  w.  (Anl.  zum  G.  v.  29.  Mai)  178.
(Anl.  zum  G.  v.  3.  Juni)  190.  —  s.  auch  Zolltarifgesetz.


Taschenuhren  und  Bestandtheile  zu  solchen,  Eingangszölle
für  dieselben  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  10)  98.  (Zolltarif
Nr.  20  zu  d)  135.

Telegraphenverwaltungen,  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  auf  den  Betrieb  und  die  Bauten
der  Telegraphenverwaltungen  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  2,
12,  15)  159.  (V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

Thee,  Eingangszoll  auf  Thee  (G.  v.  22.  Mai  S.  2  Nr.  14
zu  n)  102.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  w)  144.

Theer,  zollfreie  Einfuhr  (Zolltarif  Nr.  36)  151.  —  Genehmigung
  von  Fabrikanlagen  zur  Verarbeitung  von
Theer  und  Theerwasser  (Bek.  v.  31.  Jaur.)  8.  (Bek.  v.
24.  April)  92.

Thermometer,  Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.
v.  27.  Dez.  84.  8§.  69  bis  73)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulässige
  Fehlergrenze  (Bek.  v.  27.  Juli  §.  1  zu  VII)
268.  —  Aichgebühren  (Taxe  v.  28.  Dez.  84.  Nr.  VII)
Beil.  zu  Nr.  5.  —  Zulassungsfristen  für  ältere  Thermometer
  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.  Art.  2  zu  II)  Beil.  zu
Nr.  5.

Thiere,  zollfreie  Einfuhr  von  Thieren  und  thierischen  Produkten
  (Zolltarif  Nr.  37)  152.  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  5)
114.  —  Eingangszölle  auf  Vieh  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  22)  105.  (Zolltarif  Nr.  39)  153.  —  auf  Thierfett
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  15  zu  h,  k  u.  1)  102.  (Zolltarif
  Nr.  26  zu  h,  k  u.  1)  145.

Sachregister.

1885.

Thonwaaren,  Eingangszölle  für  Thonwaaren  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  21)  105.  (Zolltarif  Nr.  38)  152.
Transitlager  für  durchzuführendes  Getreide  und  Holz
(Zolltarifgesetz  §.  7  Nr.  1,  2)  115.  (G.  v.  22.  Mai

§.  1  zu  II)  93.

Transportbetriebe,  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  auf  dieselben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,
2,  11  bis  13,  15,  16)  159.

Treidelei,  s.  Schiffsziehen.

Troppau,  Herstellung  einer  Eisenbahn  nach  Ratibor
(Vertr.  mit  Oesterr.  Ungarn  v.  14.  März)  198.

Tuchwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  41
zu  d)  155.  —  Zollabfertigung  von  Tuch-  und  Zeugwaaren
  bei  bestimmten  Zollstellen  (Zolltarifgesetz  §.  3)
112.  Druckfehler-Berichtigung  hierzu,  Seite  253.

Türkei,  Theilnahme  an  der  General-  Akte  der  Berliner
Kongo-Konferenz  (v.  26.  Febr.)  215.

  U.

Uebertretungen  des  Bahnpolizei.  Reglements  (Bek.  v.
30.  Nov.  §§.  62  bis  64)  312.

Uhren,  Eingangszoll  für  Uhrwerke  und  Uhrfournituren
(G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  3)  95.  (Zolltarif  Nr.  6  zu  3)
124.  —  für  Taschenuhren,  Stutz-  und  Wanduhren  (G.
v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  10)  98.  (Zolltarif  Nr.  20  zu  b  3
und  d)  135.

Unfallentschädigung,  s.  Entschädigung.

Unfalluntersuchung  über  Unfälle,  die  sich  auf  der
Fahrt  ereignen  (G.  v.  28.  Mai  §.  13)  162.

Unfallverhütungsvorschriften  für  Reichs-  und  Staatsbetriebe,
  sowie  für  Eisenbahnbetriebe  (G.  v.  28.  Mai
§§.  9,  10,  14)  161.

Unfallversicherung,  Ausdehnung  derselben  auf  Reichsund
  Staatsbetriebe,  Transportgewerbe  u.  s.  w.  (G.  v.
28.  Mai  §.  1)  159.  —  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
(das.  §.  17)  163.  (V.  v.  25.  Sept.  §.  2)  271.

Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten
  in  Betrieben,  welche  sich  auf  Ausführung
von  Bauarbeiten  erstrecken  (Bek.  v.  22.  Janr.)  13.

Unfallverficherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884,  Inkraft.
treten  desselben  (V.  v.  25.  Sept.  §.  1)  271.

Ungarn,  s.  Oesterreich-Ungarn.

Unterstützung,  s.  Krankenunterstützung.

Untersuchung  der  Betriebsunfälle,  die  sich  auf  der  Fahrt
ereignen  (G.  v.  28.  Mai  §.  13)  162.

Urkunden,  Reichsstempelabgaben  von  Urkunden  (G.  v.
29.  Mai  §.  1)  171.  (G.  v.  3.  Juni  §S.  1)  179.  (Tarif
dazu  Nr.  1  bis  3,  5)  190.
        <pb n="436" />
        Sachregister.  1885.  19

V.  W.
Veräußerung,  s.  Verkauf.  Waagen,  zulässige  Fehlergrenzen  derselben  (Bek.  v.
Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Theilnahme  an  27.  Juli  §.  1)  263.  —  Zulassungsfristen  für  ältere

der  General-  Akte  der  Berliner  Kongo-Konferenz  (v.
26.  Febr.)  215.

Verfahren  beim  Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.  5.  Aug.)
255.  —  bei  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
  (V.  v.  2.  Nov.)  279.

Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  von  den
für  das  Etatsjahr  1885/86  ausgegebenen  Schatzanweisungen
  (G.  v.  16.  März  §.  6)  52.  (G.  v.  13.  Mai
§.  5)  92.

Verjährung  der  Strafverfolgung  wegen  Hinterziehung
von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juni  §.  35)  187.

Verkauf  von  Werthpapieren  u.  s.  w.,  Reichsstempelabgaben
dafür  (G.  v.  3.  Juni  §.  3)  180.  (Tarif  dazu  Nr.  1
bis  4)  190.

Vermittler  von  stempelabgabenpflichtigen  Kaufgeschäften
(G.  v.  29.  Mai  §§.  8  bis  11,  11  h  bis  11  i)  172.
(G.  v.  3.  Juni  §§.  8  bis  11,  18  bis  20)  181.

Verpfändung  von  Werthpapieren  unterliegt  der  Reichsstempelabgabe
  (G.  v.  3.  Juni  §.  3)  179.

Versicherungsanstalten,  periodische  Prüfung  der  Schriftstücke
  derselben  hinsichtlich  der  Stempelverwendung  (G
v.  29.  Mai  §.  27)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  38)  188.

Verträge  über  Lieferung  von  Waaren,  für  welche  erhöhte
Eingangszölle  eingeführt  sind  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)  15.
(G.  v.  22.  Mai  §§.  3,  4)  106.

Reichsstempelabgaben  von  Verträgen  über  abgabenpflichtige
  Geschäfte  (G.  v.  29.  Mai  §§.  11 c,  11g,  11h)
174.  (G.  v.  3.  Juni  §§.  14,  18,  19)  183.

Vertreter  der  Arbeiter  in  unfallversicherungspflichtigen
Reichs-  und  Staatsbetrieben  (G.  v.  28.  Mai  §§.  5,  9)  160.

Verwaltungsbehörden,  s.  Behörden.

Vieh,  Eingangszölle  für  Vieh  (G.  v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  22)
105.  (Zolltarif  Nr.  39)  105.  —  Zollfreie  Einfuhr  von
Zug-  und  Lastthieren  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  5)  114.

Vollstreckbarkeit  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juni
F.  41)  189.

Vorladungen  vom  Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.
5.  Aug.  §§.  13,  28)  258.  —  von  den  Schiedsgerichten
für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.  §.  10)  281.

Vorsitzender  des  Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.  5.  Aug.
§§.  2  bis  8,  13  bis  17,  22,  24  bis  28)  255.  —  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.
§§.  1  bis  3,  5  bis  14,  16,  20  bis  23,  27)  279.

Waagen  (Bek.  v.  30.  Dez.  84.)  Beil.  zu  Nr.  5.  —
Beschaffenheit  und  Stempelung  (Aichordn.  v.  27.  Dez.  84.
§§.  55  bis  68)  Beil.  zu  Nr.  5.  —  Aichgebühren  (Taxe
v.  28.  Dez.  84.  Nr.  VI)  Beil.  zu  Nr.  5.

Waaren,  Stempelabgaben  von  Kaufgeschäften  über  börsenmäßig
  gehandelte  Waaren  (G.  v.  3.  Juni,  Tarif  Nr.  4
zu  B)  193.

Wachs  (Bienen-  und  anderes  Insektenwachs,  Pflanzenwachs
  und  Erdwachs),  Eingangszoll  für  Wachs  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  15  zu  m)  102.  (Zolltarif  Nr.  26
zu  m)  145.

Wachstuch  (Wachsmusselin,  Wachstafft),  Eingangszölle
(Zolltarif  Nr.  40)  154.

Wäger,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  ihren  Gewerbebetrieb  (G.  v.  28.  Mai  §§.  1,  15)  159.

Wäsche,  zollfreie  Einfuhr  von  Wäsche  als  Reisegeräth,
Heirathsgut  etc.  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  2  bis  4)  113.  —
Eingangszoll  für  fertige  Leibwäsche  (Zolltarif  Nr.  18)  132.

Wagen,  Eingangszoll  für  dieselben  (Zolltarif  Nr.  15  zu c)
131.  —  Zollfreie  Einfuhr  von  Wagen  zum  Personenund
  Waarentransport  u.  s.  w.  (Zolltarifgesetz  §.  5  Nr.  5)
113.

s.  auch  Eisenbahnfahrzeuge.

Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter  in  unfallversicherungspflichtigen
  Reichs-  und  Staatsbetrieben  (G.  v.  28.  Mai
S.  5)  160.

Wechselstempelsteuer,  Anwendung  von  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  10.  Juni  1869  über  die  Wechselstempelsteuer
  auf  das  Gesetz  über  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  (G.  v.  3.  Juni  §§.  35,  42)  187.

Wein,  Eingangszölle  auf  Wein,  Most  und  Cider  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  14  zu  b)  100.  (Zolltarif  Nr.  25
zu  e)  140.

Weinbeeren,  frische,  Eingangszoll  für  dieselben  (G.  v.
22.  Mai  §.  2  Nr.  5  zu  h)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zu h)
125.

Weizen,  Eingangszoll  auf  Weizen  (G.  v.  20.  Febr.  §.  1)
15.  (Bek.  v.  20.  Febr.)  16.  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  5  zu  a,  §§.  3,  4)  96.  (Zolltarif  Nr.  9  zua)  125.

Weltpostverein,  Aufnahme  des  Kongogebiets  in  denselben
  (Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  7)  226.

Werthpapiere,  Reichsstempelabgaben  von  dem  Verkauf  etc.
derselben  (G.  v.  3.  Juni  §§.  2  bis  5)  179.  (Tarif  Nr.  1
bis  4)  190.
        <pb n="437" />
        20

Wild,  Eingangszoll  auf  Wild  (G.  v.  22.  Mai  §.  2
Nr.  14  zu  c  unter  3)  101.  (Zolltarif  Nr.  25  zu  8
unter  3)  141.

Wolle  und  Wollenwaaren,  Eingangszölle  dafür  (G.
v.  22.  Mai  §.  2  Nr.  23)  106.  (Zolltarif  Nr.  41)  154.

Württemberg,  besondere  Vorschriften  für  das  Weichensystem
  der  Geleise  der  württembergischen  Bahnen  (Bahnpolizei.
  Regl.  v.  30.  Nov.  §.  3  Abs.  4)  291.

Z.

Zahlungsmittel,  Einlösung  der  Banknoten  der  Kommerzbank
  in  Lübeck  (Bek.  v.  18.  Mai)  108.

Zentralbehörden  der  Bundesstaaten,  Befugnisse  hinsichtlich
  der  Berechnung  u.  s.  w.  der  Tabacksteuer  (G.  v.
5.  April  §§.  1,  2)  83.  —  desgl.  der  Unfallversicherung
bei  Staatsbetrieben  (G.  v.  28.  Mai  §§S.  2,  10)  160.

s.  auch  Landesregierungen.

Zeugen  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die
Unfallversicherung  (V.  v.  2.  Nov.  §§.  16,  17)  283.
Zeugwaaren,  Eingangszölle  für  dieselben  (Zolltarif
Nr.  41  zu  d)  155.  —  Zollabfertigung  bei  bestimmten
Zollstellen  (Zolltarifgesetz  §.  3)  112.  Druckfehler-Berichtigung

  hierzu,  Seite  253.

Ziegenhals,  Herstellung  einer  Eisenbahn  über  Lindewiese
nach  Hannsdorf  (Vertr.  mit  Oesterr.  Ungarn  v.  14.  März)
198.

Zink  (Zinkwaaren),  Eingangszölle  dafür  (Zolltarif  Nr.  42)
156.

Zinn  (Linnwaaren),
Nr.  43)  156.

Zinsen,  Verzinsung  und  Verjährung  der  Zinsen  von  den
für  das  Etatsjahr  1885/86  ausgegebenen  Schatzanweisungen
  (G.  v.  16.  März  §§.  5,  6)  52.  (G.  v.  13.  Mai
§.  5)  92.  —  Verzinsung  der  Schuldverschreibungen  über
Reichsanleihen  (A.  E.  v.  30.  März)  87.

Zölle,  s.  Eingangszölle.

Zollämter,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues  über  gewisse
Zollämter  (Bek.  v.  8.  Febr.)  19.  —  Abfertigung  gewisser
  vom  Auslande  eingehender  Waaren  bei  bestimmten
Zollstellen  (Zolltarifgesetz  §.  3)  112.  Vergl.  auch  Druckfehler
  Berichtigung  hierzu,  Seite  253.

Eingangszölle  dafür  (Zolltarif

Sachregister.

 

1885.

Zollfreiheit  im  Verkehr  von  Deutschland  nach  dem
Kongogebiet  (Uebereink.  v.  8.  Nov.  84.  Art.  1)  212.
(Gen.  Akte  v.  26.  Febr.  Art.  4)  224.

Zollgebiet,  Anschluß  der  freien  Hansestadt  Bremen  an
das  deutsche  Zollgebiet  (G.  v.  31.  März)  79.  —  Anleihe
des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Zollanschlusses  von  Hamburg
(A.  E.  v.  30.  März)  87.

Zollniederlagen,  Niederlegung  auszuführender  Mühlenund
  Oelfabrikate  in  dieselben  (Zolltarifgesetz  §.  7  Nr.  3
u.  Za)  116.  (G.  v.  22.  Mai  §.  1  zu  III)  94.

Zolltarifgesetz  vom  15.  Juli  1879  (Abänderung  desselben
(G.  v.  22.  Mai)  93.  —  Vorläufige  Einführung  von
Aenderungen  des  Zolltarifs  (G.  v.  20.  Febr.)  15.  (G.  v.
22.  Mai  §§.  3,  4)  106.  (Bek.  v.  20.  Febr.)  16.  (Bek.
v.  21.  Febr.)  21.  —  Abänderung  des  Zolltarifs  (G.  v.
22.  Mai  §.  2)  94.  —  Bekanntmachung  des  abgeänderten
Textes  des  Zolltarifgesetzes  (das.  §.  5)  107.  (Bek.  v.
24.  Mai)  111.  —  Zolltarifgesetz,  Seite  112.  —  Zolltarif,
  Seite  117.

Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867,  Abänderung
  des  Art.  5  Ziffer  1  desselben  (G.  v.  20.  Febr.
§.  4)  16.  (G.  v.  27.  Mai)  109.

Zucker,  Verlängerung  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1883
über  die  Steuervergütung  für  Zucker  (G.  v.  13.  Mai  §.  1)
91.  —  Eingangszölle  für  Zucker  und  Syrup  (Zolltarif
Nr.  25  zu  u  und  x)  144.

Zuständigkeit  der  Gerichte  bei  Rechtsstreiten  über  die
Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  29.  Mai
§.  22  a)  176.  (G.  v.  3.  Juni  §.  32)  186.  —  Zuständigkeit
der  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (V.  v.
2.  Nov.  §§.  5,  6)  280.

Zuständige  Behörden  und  Beamten,  welche  die  Erhebung
  der  Reichsstempelabgaben  zu  überwachen  haben
(das.  §§.  37,  38)  188.  —  Zuständige  Verwaltungsbehörden
  für  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  in
Reichs-  und  Staatsbetrieben  (G.  v.  28.  Mai  SS.  2,  5,
8  bis  10,  13,  16)  160.

Zustellungen  vom  Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.  5.  Ang.
§.  28)  261.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
