— 25 — zwölf und vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes nicht beschäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden. II. Für die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts zwischen vierzehn und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Be- schränkungen der §§. 135 Absatz 4 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf nicht mehr als, ausschließlich der Pausen, sechszig Stunden betragen. Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden mindestens eine Stunde, für Schichten von längerer Arbeitszeit mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer viertel Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht. Eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Be- schäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammt- dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung. 3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. III. Für Drahtziehereien, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist demselben eine Tabelle nach beiliegendem Muster beizu- fügen, in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen zu bewirken sind. Jede Tabelle muß min- destens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus derselben muß der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, zu ersehen sein.