— 59 — §. 4. Die vom Reich auf Grund dieses Gesetzes alljährlich zu verwendenden Beträge sind in den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 16. März 1886. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. (Nr. 1638.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privat- fahrzeugen der deutschen Fürsten. Vom 2. März 1886. Ich genehmige, daß die Souveräne der deutschen Staaten, die Prinzen Meines oder eines anderen regierenden deutschen Königlichen Hauses, sowie die ersten Bürgermeister der freien Hansestädte auf den ihnen eigenthümlich gehörigen Privat- fahrzeugen die Kriegsflagge an der Gaffel oder am Flaggenstock führen können. Berlin, den 2. März 1886. Wilhelm. An den Chef der Admiralität.