Reichs-Gesetzblatt. № 8. Inhalt: Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig. S. 67. — Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser. S. 67. — Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. S. 68. (Nr. 1643.) Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig Pfennig. Vom 1. April 1886. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Im Artikel 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) ist unter Nr. 2 vor dem Worte „Zehnpfennigstücke“ einzuschalten: „Zwanzig- pfennigstücke,“. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. April 1886. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. (Nr. 1644.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser. Vom 5. April 1886. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Falls die freie Hansestadt Bremen eine Korrektion der Weser in der Strecke von Bremen bis Bremerhaven ausführt, welche Schiffen bis zu fünf Meter Reichs-Gesetzbl. 1886. 12 Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1886.