— 68 — Tiefgang die Fahrt auf dieser Flußstrecke ermöglicht, so kann dieselbe von den Ladungen der die korrigirte Wasserstraße benutzenden aus See nach bremischen Häfen oberhalb Bremerhavens oder von denselben nach See gehenden Schiffe, welche einen Raumgehalt von mindestens dreihundert Kubikmeter haben, eine Abgabe nach Maßgabe der für künstliche Wasserstraßen im Artikel 54 Absatz 4 der Reichsverfassung getroffenen Bestimmungen erheben. §. 2. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt, von welchem an die Abgabe erhoben werden darf. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 5. April 1886. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. (Nr. 1645.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 1. April 1886. Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 8. März d. J. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths, betreffend die Aufnahme der Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulose- fabriken), in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachung vom 15. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 28), die Genehmigung zu ertheilen. Berlin, den 1. April 1886. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.