— 73 — 2. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- nehmen, dieselben vielmehr nur im Speiseraum aufbewahren. Das Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen, sofern es nicht außerhalb der Anlage stattfindet, nur im Speiseraum gestattet. 3. Die Arbeiter haben die Arbeitskleider, Respiratoren, Mundschwämme und Handschuhe in denjenigen Arbeitsräumen und bei denjenigen Ar- beiten, für welche es von dem Betriebsunternehmer vorgeschrieben ist, zu benutzen. 4. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten einnehmen oder die Fabrik verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt, die Haare vom Staube gereinigt, Hände und Gesicht sorg- fältig gewaschen, die Nase gereinigt und den Mund ausgespült haben. §. 18. In jedem Arbeitsraum, sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraum muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§. 1 bis 17 dieser Vorschriften und der Fabrikordnung an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. Jeder neu eintretende Arbeiter ist, bevor er zur Beschäftigung zugelassen wird, zur Befolgung der Fabrikordnung bei Vermeidung der ohne vorhergehende Kündigung eintretenden Entlassung zu verpflichten. Der Betriebsunternehmer ist für die Handhabung der Fabrikordnung ver- antwortlich, und verpflichtet, Arbeiter, welche derselben wiederholt zuwiderhandeln, aus der Arbeit zu entlassen. §. 19. Neue Anlagen, in welchen Bleifarben oder Bleizucker hergestellt werden soll, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem ihre Errichtung dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) angezeigt ist. Der Letztere hat nach Empfang dieser Anzeige schleunigst durch persönliche Revision festzustellen, ob die Einrichtung der Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht. §. 20. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die §§. 1 bis 19 dieser Vorschriften kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebes bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes anordnen. §. 21. Auf Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften im Betriebe stehen, finden die §§. 1 bis 4, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1, 14 erst vom 1. Ja- nuar 1887 an Anwendung. Reichs-Gesetzbl. 1886. 14