— 126 — zunehmen sind, haben die in den einzelnen Bundesstaaten für die Beitreibung von Gemeindeabgaben zuständigen Behörden sich gegenseitig im unmittelbaren Geschäfts- verkehr Rechtshülfe zu gewähren. §. 1041. Der Innungsverband unterliegt, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 104e, der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes erzwingen. Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von Verbandsmitgliedern, über die Wahlen zu den Verbandsämtern sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die Rechte und Pflichten der Inhaber derselben. Der Ausfsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögens- ausweis vorzulegen. §. 104m. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungs- verbandes hat die Auflösung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Ge- meinschuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen. §. 104n. Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im §. 104 l bezeichneten Behörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht, oder tritt die Auf- lösung auf Grund des §. 104g oder des §. 104m ein, so erfolgt die Abwickelung der Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde. Von dem Zeitpunkte der Auflösung ab bleiben die Verbandsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Abwickelung der Geschäfte Beauftragten zu. §. 104o. Im Falle der Auflösung des Innungsverbandes muß sein Vermögen zu- vörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner sonstigen Ver- pflichtungen verwendet werden. War dasselbe bisher ganz oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende Theil des Ver- mögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine fernere Verwendung wird von der im §. 104c Absatz 1 bezeichneten Behörde Anordnung getroffen.