— 128 — (Nr. 1658.) Verordnung, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- standes für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo. Vom 21. April 1886. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) im Namen des Reichs was folgt: Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) tritt für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, am 1. Juli 1886 in Kraft. Der Gouverneur von Kamerun bestimmt, vorbehaltlich der Genehmigung des Reichskanzlers, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 21. April 1886. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.