— 133 — Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste und auf Betriebs- unternehmer ausgedehnt werden, deren Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt. Bei Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. §. 3. Als Jahresarbeitsverdienst der Betriebsbeamten, soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, gilt das Dreihundert- fache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes an Gehalt oder Lohn. Als Gehalt oder Lohn gelten dabei auch feste Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Betriebsunternehmer hat das Statut (§. 22) Bestimmung zu treffen. §. 4. Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- verwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vor- gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung. §. 5. Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Be- stimmungen zu bemessende Ersatz des Schadens, welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. §. 6. Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen: 1. in den Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen, 2. in einer dem Verletzten vom Beginn der vierzehnten Woche nach Ein- tritt des Unfalls an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu ge- währenden Rente. Die Rente beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsund- sechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes, 26* Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte. Gegenstand der Ver- sicherung und Umfang der Entschädigung.