— 159 — verwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, in deren Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen Wohnstitz hatte, bewirkt. Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber- weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt seines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung erlassen worden ist, zu beantragen. §. 75. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Zentral- Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen der auf An- weisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Post- kassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind. §. 76. Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund der §§. 40 und 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaaßstabe auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. §. 77. Erfolgt die Umlegung nach dem Maaßstabe von Steuern (§. 33 Abs. 1), so ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legen, für welchen die Umlegung erfolgt. §. 78. Werden die Beiträge nach dem Maaßstabe der mit den Betrieben verbundenen Unfallgefahr und der in den Betrieben verwendeten Arbeit umgelegt (§. 33 Abs. 2), so ist die Veranlagung in die Gefahrenklasse (§. 35), im Uebrigen für Arbeiter und versicherte Familienangehörige die Abschätzung der Betriebe (§. 36), für Be- triebsbeamte eine besondere jährlich aufzustellende Nachweisung der von denselben thatsächlich bezogenen Löhne und Gehälter (§. 79), für versicherte Betriebsunter- nehmer deren Jahresarbeitsverdienst (§. 6 Abs. 4) zu Grunde zu legen. §. 79. Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft, welches im Laufe des verflossenen Rechnungsjahres versicherte Betriebsbeamte beschäftigt hat, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine Nachweisung desjenigen Betrages einzureichen, welchen jeder Betriebsbeamte im abgelaufenen Rechnungsjahre an Gehalt oder Lohn (§. 3) thatsächlich bezogen hat. Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den Liquidationen der Post. Umlage- und Erhebungsverfahren.