Kosten. Landes- Versicherungs- ämter. — 166 — In den Fällen zu b und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei richterlichen Beamten. Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt. §. 99. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich. Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage fest- zusetzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) finden auf sie keine Anwendung. §. 100. Werden in den einzelnen Bundesstaaten für das Gebiet und auf Kosten derselben von den Landesregierungen Landes-Versicherungsämter errichtet (§§. 92, 93 des Unfallversicherungsgesetzes), so finden hinsichtlich der Zusammensetzung der- selben die Bestimmungen des §. 95 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. An der Wahl der aus der Mitte der Genossenschaftsvorstände zu wählenden nichtständigen Mitglieder nehmen nur die Vorstände der- jenigen Genossenschaften theil, welche Betriebe, deren Sitz im Gebiete eines anderen Bundesstaates belegen ist, nicht umfassen. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Landes-Versicherungsamts. Das Stimmen- verhältniß der einzelnen Wahlkörper wird unter Berücksichtigung der Zahl der in den betreffenden Genossenschaften versicherten Personen von der Landesregierung bestimmt. Solange eine Wahl nicht zu Stande ge- kommen ist, werden Vertreter der Betriebsunternehmer von der Landes- Zentralbehörde ernannt. 2. Die Berufung der Vertreter der Arbeiter erfolgt durch die Landes- Zentralbehörde. Die den nichtständigen Mitgliedern zu gewährende Vergütung wird durch die Landesregierung geregelt. §. 101. Der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts unterstehen diejenigen Berufsgenossenschaften, welche nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaates belegen ist. In den Angelegenheiten dieser Berufs- genossenschaften gehen die in den §§. 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46,