— 167 — 48, 64, 67, 68, 82, 84, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Reichs- Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungs- amt über. Soweit jedoch in den Fällen der §§. 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versicherungsamts oder des Reichs-Ver- sicherungsamts unterstellte Berufsgenossenschaft mitbetheiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs-Versicherungsamt zuständig für Entscheidungen auf Grund der §§. 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfallver- sicherungsgesetzes. Das Landes-Versicherungsamt hat in derartigen Fällen (Abs. 2 und 3) die Akten an das Reichs-Versicherungsamt zur Entscheidung abzugeben. Treten für eine der im Absatz 1 genannten, der Aufsicht eines Landes- Versicherungsamts unterstellten Berufsgenossenschaften die Voraussetzungen des §. 14 ein, so gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf den betreffenden Bundesstaat über. Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im §. 98 unter b bis e bezeichneten Angelegenheiten ist durch die Anwesenheit von drei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zu welchen in den Fällen zu b und c außerdem zwei richterliche Beamte zuzuziehen sind. IX. Reichs- und Staatsbetriebe. §. 102. Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs- genossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegen- heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit- zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. §. 103. Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des §. 102 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§ 13 bis 42, 44 bis 48, 64 Absatz 4, 65, 67 Absatz 1, 76 bis 83, 84 Absatz 2 und 3, 85, 87, 88 bis 94, 95 Absatz 1, 96, 97, 98 Absatz 1 lit. a, d, e, 123 bis 128 keine Anwendung. §. 104. Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 2) kann durch Reichs- und Staats- betriebe.