— 170 — §. 114. Die Bundesstaaten sind berechtigt, ihr Gebiet oder Theile desselben der Berufsgenossenschaft eines anderen Bundesstaates, welcher von der im §. 110 eingeräumten Befugniß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung anzu- schließen. In diesem Falle gelten für die Berufsgenossenschaft die landesgesetz- lichen Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, an welchen der Anschluß erfolgt ist, falls aber auch der anschließende Bundesstaat von der Befugniß des §. 110 Gebrauch gemacht hat, die Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Sitz der Berufsgenossenschaft befindet. Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist im letzteren Falle durch Vereinbarung der Landesregierungen zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossenschaft durch den Bundesrath wegen Leistungs- unfähigkeit aufgelöst (§. 14), so gehen deren Rechtsansprüche und Verpflichtungen nach dem Maaßstabe der im letzten Rechnungsjahre gezahlten Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. §. 115. Die im §. 110 eingeräumte Befugniß erlischt, soweit in einem Bundes- staate innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes landesgesetzliche Bestimmungen nicht erlassen sind oder innerhalb eines weiteren Jahres die Organisation nicht durchgeführt ist. Der Bundesrath kann diese Fristen auf Ansuchen um je ein Jahr verlängern. Die im §. 114 eingeräumte Berechtigung dauert solange, als nicht der Bundesrath das betreffende Gebiet gemäß §. 18 einer Berufsgenossenschaft ange- schlossen hat. XI. Schluß- und Strafbestimmungen. §. 116. Haftpflicht der Betriebs- Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren Hinter- untemehmer und Betriebsbeamten bliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Re- präsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbei- geführt haben. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Ent- schädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben. Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Ver- letzten auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vorschriften der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 (Reichs-