— 173 — §. 125. Die Strafvorschriften der §§. 123 und 124 finden auch gegen die gesetz- lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. §. 126. Zur Verhängung der in den §§.. 123 bis 125 angedrohten Strafen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der Betriebsunternehmer gehört. Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Bethei- ligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse. §. 127. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mitglieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (§. 22 Ziffer 3), im- gleichen die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten Beauftragten und Sach- verständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. §. 128. Die im §. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese Betriebs- geheimnisse sind, nachahmen. Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. §. 129. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- behörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs- behörden, den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen 31* Zuständige Landes- behörden. Verwaltungs- exekution.