— 179 — Reichs-Gesetzblatt. №  15. Inhalt: Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen Flagge zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt. S. 179. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 180. — Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Waagen. S. 180. (Nr. 1663.) Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen Flagge zur Aus- übung der deutschen Küstenfrachtfahrt. Vom 1. Juni 1886. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Das Recht, Güter in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem anderen deutschen Seehafen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küsten- frachtfahrt), wird den niederländischen Schiffen eingeräumt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Juni 1886. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Reichs-Gesetzbl. 1886. 32 Ausgegeben zu Berlin den 5. Juni 1886.