Besondere Beilage zu № 15 des Reichs-Gesetzblatts. Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Waagen. Vom 29. April 1886. Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschrift: Nach Artikel 1, VI der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1884, be- treffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen (Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzbl. für 1885), sind festfundamentirte oder für eine größte Last von mehr als 2000 Kilogramm bestimmte Brücken- waagen, welche mit einer vollständigen Entlastungsvorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind, zur Aichung und Stempelung nur bis zum 31. De- zember d. J. zugelassen. Diese Uebergangsfrist wird hiermit bis zum 31. De- zember 1889 erstreckt. Die Schlußbestimmung im Artikel 1, VI der Bekanntmachung vom 30. De- zember 1884 bleibt während der Uebergangsfrist maßgebend. Berlin, den 29. April 1886. Kaiserliche Normal-Aichungs--Kommission. Nieberding. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.