— 184 — abschnitten der Steuerhebestelle des Bezirks einzureichen und die Anschreibungen, sowie die besonderen Fabrikbücher, welche etwa außerdem über den Verbrauch von Zuckerstoffen und die Produktion von Zucker geführt werden, den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. §. 2. Fabrikinhaber, welche die im §. 1 angeordneten Anschreibungen nicht oder den gegebenen Vorschriften zuwider oder wider besseres Wissen unrichtig führen, werden mit einer Ordnungsstrafe von dreißig bis dreihundert Mark bestraft. §. 3. Die Inhaber von Zuckerraffinerien, von Melasse- und Saftentzuckerungs- anstalten ohne Rübenverarbeitung, von Stärkezucker- oder Stärkesyrupfabriken und von Maltose- oder Maltosesyrupfabriken, sowie von gewerblichen Betrieben, in denen aus unversteuerten Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen werden, in Betreff der letzteren unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu gestattenden Ausnahmen, sind verpflichtet, bis zum 1. August 1886, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird, inner- halb 14 Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuerhebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in einen anderen Steuer- bezirk auch der Hebestelle des letzteren. Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 1 dieses Artikels hinsichtlich der Inhaber von Rübenzuckerfabriken ausgesprochenen Ver- pflichtungen. Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen werden mit einer Ordnungs- strafe von dreißig bis dreihundert Mark bestraft. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die im Absatz 1 be- zeichneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Artikel III. Für Elsaß-Lothringen tritt die von den Regierungen der Zollvereinsstaaten unter dem 23. Oktober 1845 vereinbarte Verordnung, die Besteuerung des im In- lande erzeugten Rübenzuckers betreffend, mit den durch das Gesetz vom 2. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 311) herbeigeführten Abänderungen und den folgenden er- gänzenden Strafbestimmungen fortan in Kraft: a) Wer die Rübenzuckersteuer hinterzieht oder zu hinterziehen versucht, hat die Strafe der Defraudation verwirkt. b) Dieser Strafe verfällt namentlich auch derjenige, welcher durch Vor- kehrungen, die zu einer unrichtigen Feststellung des Gewichts der zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben zu führen geeignet sind, die Steuer verkürzt oder zu verkürzen versucht.