Reichs-Gesetzblatt. № 17.   Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie. S. 187. — Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebs- beamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. S. 190. (Nr. 1667.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu- Guinea-Kompagnie. Vom 5. Juni 1886. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) im Namen des Reichs, was folgt: §. 1. Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 Reichs- Gesetzbl. S. 179) tritt für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abänderungen am 1. September 1886 in Kraft. §. 2. Der Gerichtsbarkeit (§. 1) unterliegen alle Personen, welche in dem Schutz- gebiete wohnen oder sich aufhalten oder bezüglich deren, hiervon abgesehen, ein Gerichtsstand innerhalb des Schutzgebietes nach den zur Geltung kommenden Ge- setzen begründet ist, die Eingeborenen jedoch nur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeit besonders unterstellt werden. Der Reichskanzler bestimmt nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea- Kompagnie, wer als Eingeborener im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, und inwieweit auch Eingeborene der Gerichtsbarkeit (§. 1) zu unterstellen sind. §. 3. Dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten steht die Befugniß zu, bei Erlaß polizeilicher Vorschriften (§. 4 bes Gesetzes über die Reichs-Gesetzbl. 1886. Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1886.