Reichs-Gesetzblatt. № 27. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- Mark- Noten der Kommerzbank in Lübeck. S. 259. (Nr. 1681.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- Mark-Noten der Kommerzbank in Lübeck. Vom 8. August 1886. Auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 hat der Bundesrath den Aufruf und die Einziehung der von der Kommerzbank in Lübeck unterm 1. Januar 1875 ausgegebenen (grünen) Einhundert-Mark-Noten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen Zwischen- räumen zweimal und im Laufe der Jahre 1887, 1888 und 1889 mindestens je zweimal bekannt zu machen im Deutschen Reichsanzeiger, in der Hamburger Börsenhalle, in den Lübeckischen Anzeigen, in der Lübecker Zeitung, in der Mecklenburgischen Zeitung. 2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis zum 1. Februar 1887 sowohl bei der Kasse der Kommerzbank in Lübeck, als bei der Deutschen Bank in Berlin gegen Baargeld um- getauscht werden. 3. Nach dem 1. Februar 1887 hören die mit der Firma der Kommerzbank in Lübeck umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden als solche Reichs-Gesetzbl. 1886. 52 Ausgegeben zu Berlin den 13. August 1886