sonstige Interessen die Anwesenheit solcher Beamten ihnen nöthig oder wünschens- werth erscheinen lassen. Die Konsuln der Hohen vertrag- schließenden Theile sollen, ebenso wie ihre Beamten und die zu ihnen im Dienstverhältniß stehenden Personen, so- wohl für ihre Person als auch für ihre Häuser und für die Ausübung ihrer Amtspflichten gegenseitig, neben den ihnen hierin eingeräumten besonderen Rechten, dieselben Ehrenrechte und Pri- vilegien genießen, welche die konsulari- schen Beamten der meistbegünstigten Nation genießen und in Zukunft ge- nießen werden. Im Falle öffentlicher Ruhestörungen soll den Konsuln auf ihren Wunsch zum Schutz ihrer Person, sowie zur Sicherung der Unverletzlichkeit des Kon- sulats und der konsularischen Wohnung eine Sicherheitswache gestellt werden. Artikel IV. Zwischen den Hohen vertragschließenden Theilen soll volle und gänzliche Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen. Die Angehörigen jedes der Hohen vertragschließenden Theile sollen gegen- seitig in dem Gebiete des anderen be- fugt sein, in alle Häfen, Flüsse und sonstige Wasserstraßen mit ihren Fahr- zeugen und Ladungen einzulaufen, zu reisen, sich aufzuhalten und sich nieder- zulassen, Handel und Gewerbe, im Großen wie im Kleinen, zu betreiben, Häuser, Magazine und Läden zu miethen, zu kaufen und zu besitzen. Sie sollen befugt sein, daselbst jeder Art Waaren und Erzeugnisse zu kaufen, einzutauschen und zu verkaufen, direkt oder durch Vermittelung einer von ihnen 263 in the interest of Commerce or other- wise. The Consuls of the High contracting Parties, together with their assistants and those in their Service, shall enjoy with regard to their persons, houses and also in the exercise of their official duties, in addition to the rights herein stipulatec- the same honors and Privileges as are, or in future shall be enjoyed by Consuls and Consular oflicers of the most favoured nation. In event of a riot or other distur-- bance of the public peace, the Con- suls at their request shall be pro- vided with a guard, in order to guarantee their safety and the in- violability of the Consular oltice and dwelling. AnricrE IV. There shall be full and perfect freedom of commerce and navigation between the High contracting Par- ties. Their subjects shall each throughout the dominions of the Oother, be authorized, to enter all Dorts, creeks and rivers, with their ships and cargoes, also to travel, stay and reside, pursue commerce and trade, whether wholesale or retail, in each others dominions, also therein to hire purchase and Possess houses, warehouses, Shops and stores. They shall everywhere be permitted freely to bargain for, buy, barter and sell all kinds of goods and to do so either personally or throngh the ageney oft any 537