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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1886.</title>
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            <idno>rgbl_1886</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1886.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  7.  Januar  bis  18.  Dezember  1886,
sowie  mehrere  Verträge  vom  Jahre  1885.

(Von  Nr.  1629  bis  einschl.  Nr.  1690.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  35.

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        <pb n="3" />
        Datum

des

Gesetzes  2c.

Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1886

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

Ausgegeben
zu
Berlin.

—  —

 

 

 

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1885.
22.  Janr.

30.

21.  März.

1886.
9.  Juli.

6.  Febr.

28.  April.

28.

28.

28.

28.

21.  Juni.

 

 

Freundschafts-  und  Handessvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  der  Südafrikanischen
  Republik.

Handels-,  Schiffahrts,.  und  Konsularvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der
Dominikanischen  Republik.

Lissabonner  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  vom  1.  Juni  1878.

Lissabonner  Zusatzabkommen  zum  Uebereinkom.
men  vom  1.  Juni  1878,  betreffend  den  Austausch
  von  Briefen  mit  Werthangabe.

Lissabonner  Zusatzabkommen  zum  Uebereinkommen
  vom  4.  Juni  1878,  betreffend  den
Austausch  von  Postanweisungen.

Lissabonner  Zusatzabkommen  zur  llebereinkunft
vom  3.  November  1880,  betreffend  den  Austausch
  von  Postpacketen  ohne  Werthangabe.


Uebereinkommen,  betreffend  den  Postauftrags.
dienst  im  Weltpostvereinsverkehr.

Vertrag  zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden
  und  der  Schweiz,  betreffend  die
Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete
  des  Rheins.

 

22.

11.

11.

1I.

II.

11.

18.

 

1655.

1670.

 

209-230.

3-24.

82•96.

9799.

100-103.

104-114.

115-122.

192-202.
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  Ides  Ge·  Seiten.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1885.  1886.
20.  Dezbr..  August.]  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  28.  1682.261-284.
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  (m.  Anl.)
1886.  Sultan  von  Janzibar.
7.  Janr.  110.  Janr.  JBekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  1.  1629.  1.
Form  des  Stempelzeichens  zur  Angabe  des
Feingehalts  auf  goldenen  und  silbernen
Geräthen.
3.  Febr.  6.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  2.  1631.24-26.
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Ar-  (m.  Anl.)
beitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb.

8.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs-  3.  1632.  27.
haushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-  Lothringen  für  das  Etatsjahr
1885,86.
15.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  3.  1633.  28.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  An—
lagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.
2.  März.  20.  März.!Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Führung  der  5.  1638.  59.
Kriegsflagge  auf  den  Privatfahrzeugen
der  deutschen  Fürsten.
8.  —  13.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs.  4.  1634.  29-51.
haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1886/87.  (m.  Anl.)
8.  —  13.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  4.  1635.  52.
für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

15.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  5.  1636.5357.
und  Personen  des  Soldatenstandes  in
Folge  von  Betriebsunfällen.
15.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stempelmarken  5.  1639.  60.
zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.
16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-  5.  1637.59
Ostseekanals.
17.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  §.  137  des  6.  1640.61-62.

 

 

Gerichtsverfassungsgesetzes.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.|Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1886.  1886.
26.  März.  31.  März.Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  7.  1641.6364.
zum  Reichshaushalts  -  Etat  für  das  (m.  Anl.)
Etatsjahr  1886/87.
28.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militär-  7.  1642.  65.
personen  zu  den  Gemeindeabgaben.
1.  April.0.  April.Gesetz,  betreffend  die  Ausprägung  einer  Nickel-  8.  1643.  67.
münze  zu  zwanzig  Pfennig.
1.  —  10.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  8.  1645.  68.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  An—
lagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.
5.  —  10.  —  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  einer  Schiffahrts-  8.  1644.67-68.
abgabe  auf  der  Unterweser.
12.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  9.  1646.  694.
den  Betrieb  der  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken.

17.  S#20  —esetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  10.647.
deutschen  Schutzgebiete.
18.  —29.  —  Gesetz,  betreffend  einen  Jusatz  zum  §.  5  des  12.  1656.23-—124.
Zolltarifgesetzes  vom  12  1.
20.  —28.  —  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültig-  11.  1648.  77.
keitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die  gemein.
gefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie,
  vom  21.  Oktober  1878.
21.  —  28.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Militär-  11.  1649.  78-79.
pensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871.
21.  —  28.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Reichs-  11.  1650.  J  80-81.
beamtengesetzes,  und  des  Gesetzes,  betreffend
die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,  vom
20.  April  1881.
21.  —  29.  —  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  12.  1658.  128.

 

 

die  Beurkundung  des  Personenstandes
für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und
Togo.
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        VI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  alt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1886.  1886.

23.  April.29.  April.Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Ge-  12.  1657.125-127.
werbeordnung.

28.  —  6.  Mai.  Gesetz,  betreffend  den  Anspruch  des  Statt-  13.  1659.  129.
halters  in  Elsaß-Lothringen  auf  Gewährung
  von  Pension  und  Wartegeld.

29.  —  5.  Juni.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungs-  15.  1665.  180.
fristen  für  ältere  Waagen.

30.  —  6.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  8.  809  13.  1660.  130.
der  Civilprozeßordnung.

3.  Mai.  12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfän—  14.  1661.  131.
dung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.

5.  —  12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Unfall=  und  Kranken-  14.  1662.132-1783
versicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten
Personen.

27.  —  9.  Juni.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallver-  17.  1668.  190.
sicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten
  in  Betrieben,  welche  sich  auf
die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.

30.  —  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  15.  1664.  180.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

1.  Juni.  5.  —  Verordnung,  betreffend  die  Berechtigung  der  15.  1663.  179.
niederländischen  Flagge  zur  Ausübung
der  deutschen  Küstenfrachtfahrt.

1.  —  8.  —  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend.  16.  1666.181-185.

2.  —  11.  August.  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Groß-  26.  1680.  237-258
britannien,  betreffend  den  gegenseitigen  (m.  Anl.)
Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Litera-=tur
  und  Kunst.

4.  —  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  29.  1684.  287.
des  Zinsfußes  für  die  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Erlasses  vom  30.  März  1885  aufzunehmende
  Reichsanleihe.

5.  —  9.  Juni.  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  17.  1667.  187-189.

 

 

in  dem  Schutzgebiete  der  Neu  Guinea-Kompagnie.


l
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.

 

 

 

VII

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  desdes  Geeiten.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1886.  1886.

16.  Juni.21.  Juni.  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  und  Aus-  18.  1669.  191.
fuhr  von  Gewächsen,  sowie  von  sonstigen
Gegenständen  des  Wein=  und  Gartenbaues.

16.  —  25.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  19.  1672.  204.—
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,
  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.

20.  —  25.  —  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  19.  1671.  203.
vom  23.  Dezember  1875,  betreffend  die  Pensionen
  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten,
  und  der  Verordnung,  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  Reichsbankbeamten,  vom  8S.  Juni  1881.

24.  —  28.  —  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  20.  1673  205.
Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung,  vom  28.  Mai
1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159).

24.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  die  Begründung  der  Revision  21.  1674.  207.
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.

7.  Juli.0.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  23.  1676.  231.
Serbien  wegen  gegenseitigen  Marken—
schutzes.

17.  —  23.  —  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  be—  24.  1677  233.
sonderen  Kommission  für  die  Herstellung
des  Nord-Ostseekanals.

25.  —  3.  August.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  25.  1679  236.
Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

27.  —  3.  —  Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über  25  1678.  235.
die  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Fuhrkosten
  an  die  Beamten  der  Militär--  und
Marineverwaltung.

8.  August.3.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  27.  1681.59-260.

 

 

Einziehung  der  Einhundertmarknoten
der  Kommerzbank  in  Lübeck.
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        VII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1886.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  a  l  t.  des  des  Ge.Seeiten.
Gesetzes  2c.“  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1886.  1886.

11.  August..  August.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  28.  1683.  285.
des  in  dem  Handelsvertrage  mit  Zanzibar
erwähnten,  in  Janzibar  vom  Taback  zu
erhebenden  Zolles.

28.  —  24.  Septbr.]  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  32.  1687.  295-298
Spanien,  betreffend  die  Verlängerun
des  deutsch-spanischen  Handels=  un
Schiffahrtsvertrages  vom  12.  Juli  1883.

5.  Septbr.  6.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  30.  1685.  289.
Reichstags.

13.  —  20.  —  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  31.  1686.291-293.
in  dem  Schutzgebiete  der  Marschall.,
Brown-  und  Providence-Inseln.

8.  Novbr.9  Novbr.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  33.  688.—  299.
Reichstags.

14.  —24.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bürgschaft  des  Reichs  für  34.  1689.301-307.
die  Zinsen  2c.  einer  egyptischen  Staats-  (m.  Anl.)
anleihe.

18.  Dezbr.24.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  35.1690.  309.

 

 

einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),
vom  31.  März  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79)
und  vom  8.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52).

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="9" />
        Reichs-Gesetzblatt

№ 1.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Form  des  Stempelzeichens  zur  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen
und  silbernen  Geräthen.  S.  1.

 

 

 

 

(Nr.  1629.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmung  der  Form  des  Stempelzeichens
zur  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen  und  silbernen  Geräthen.  Vom
7.  Januar  1886.

Auf  Grund  des  §.  3  des  Gesetzes  über  den  Feingehalt  der  Gold-  und  Silberwaaren
  vom  16.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  120)  hat  der  Bundesrath  folgende
Bestimmung  getroffen:
Das  Stempelzeichen  für  die  Gold-  und  Silbergeräthe  muß  enthalten:
1.  die  Reichs-Krone,
2.  das  Sonnenzeichen  ☉  für  Gold  oder  das  Mondsichelzeichen ☾  für  Silber,
3.  die  Angabe  des  Feingehalts  in  Tausendtheilen  und
4.  die  Firma  oder  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  30.  November  1874
eingetragene  Schutzmarke  des  Geschäfts,  für  welches  die  Stempelung
bewirkt  ist.
Die  Krone  muß
bei  Goldgeräthen  in  dem  Sonnenzeichen  ☉,
bei  Silbergeräthen  rechts  neben  dem  Mondsichelzeichen  ☾

sich  befinden.
Gold  Silber  

Berlin,  den  7.  Januar  1886.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1886.  1

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1886.
        <pb n="10" />
        <pb n="11" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 

      

Inhalt:

№  2.

Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularvertrag  mit  der  Dominikanischen  Republik.  S.  3.  —



Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in

Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb.  S.  24.

 

(Nr.  1630.)  Handels-,  Schiffahrts-  und  Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und

der  Dominikanischen  Republik.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  etc.  im  Namen
des  Deutschen  Reichs  einerseits  und  der
Präsident  der  Dominikanischen  Republik
andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Beziehungen  zwischen  beiden  Ländern
zu  fördern  und  zu  befestigen,  sind  übereingekommen,

  einen  Handels-,  Schifffahrts-
  und  Konsularvertrag  abzuschließen.


Zu  diesem  Ende  haben  die  vertragschließenden
  Theile  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath
  Hermann  Adolph
Heinrich  Albrecht  von  Kusserow,


der  Präsident  der  Dominikanischen
  Republik:

Johann  Wilhelm  Kück,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Do-Reichs-Gesetzbl.

  1886.

Vom  30.  Januar  1885.

Zu  Majestad  el  Emperador  de  Alemania,
  Rey  de  Prusia  etc.  en  nombre
del  Imperio  Aleman  de  una  parte
yFel  Presidente  de  la  Repüblica
Dominicana  de  la  otra,  animados
del  deseo  de  promover  y  consolidar
las  relaciones  entre  los  dos  paises
han  convenido  en  celebrar  un  Tratado
  de  Comercio,  Navegacion  y
Consular.

Con  este  fin  las  Partes  contratantes
  han  nombrado  sus  Plenipotenciarios
  4  Saber:

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia:

äl  Senor  German  Adolfo

Enrique  Alberto  von  Kusserow,
  Su  Consejero  intimo
actual  de  Legacion.

El  Presidente  de  la  Repüblica
Dominicana:

a  Den  Juan  Guillermo
Kück,  Enviadeo  Extraordinario
  y  Ministro  Plenipoten-2



Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1886.
        <pb n="12" />
        minikanischen  Republik  bei  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,

welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  sich  über  nachstehende  Artikel
geeinigt  haben:

Artikel  I.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  einerseits
  und  der  Dominikanischen  Republik
andererseits,  sowie  zwischen  den  beiderseitigen
  Angehörigen  soll  für  immer
Friede  und  Freundschaft  bestehen.

Artikel  II.

Der  Handel  zwischen  den  beiderseitigen
Ländern  soll  vollständige  Freiheit  genießen.


Die  Angehörigen  der  beiden  vertragschließenden
  Theile  können  frei  und  in
aller  Sicherheit  mit  ihren  Schiffen  und
Ladungen  in  alle  diejenigen  Plätze,
Häfen  und  Flüsse  der  Dominikanischen
Republik  und  Deutschlands  einlaufen,
welche  für  die  Schiffahrt  und  den  Handel
irgend  einer  anderen  Nation  geöffnet  sind
oder  geöffnet  sein  werden.

Die  vorstehende  Bestimmung  soll  sich
nicht  auch  auf  die  Küstenfrachtfahrt  beziehen,
  das  heißt  auf  das  Recht,  Güter  in
einem  Seehafen  eines  der  vertragschließenden
  Theile  zu  laden  und  nach  einem
anderen  Seehafen  desselben  Theiles  zu
befördern  und  daselbst  auszuladen.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile
soll  jedoch  alle  Rechte  und  Begünstigungen,
  welche  der  andere  Theil  hinsichtlich
  der  Küstenfrachtfahrt  irgend  einer
dritten  Nation  eingeräumt  hat  oder  einräumen
  wird,  insoweit  für  seine  Schiffe
in  Anspruch  nehmen  können,  als  er  den

4

ciario  de  la  Repüblica  Dominicana
  cerca  de  Su  Majestad
el  Emperador  de  Alemania,

Los  cuales,  despues  de  exhibir  sus
plenos  Poderes  yhalländolos  en
buena  y  debida  forma,  han  convenido
  en  los  articulos  siguientes:

Articulo  I.

Entre  el  Imperio  Aleman  por
una  parte  y  la  Repüblica  Dominicana
  por  otra,  asi  como  entre  sus
respectivos  nacionales  habrá  paz
yamistad  perpetua.

Articulo  II.

El  comercio  entre  los  dos  paises
tendrä  completa  libertad.

Los  nacionales  de  ambas  Partes
contratantes  podrän  entrar  libremente
  y  con  toda  seguridad  con
sus  buques  y  cargamentos  en  todos
aquellos  parajes,  puertos  y  rios  de
Ia  Repüblica  Dominicana  y  de  Alemania
  due  estän  y  pueden  estar
abiertos  à  la  navegacion  y  al  comercio
  de  cualquiera  otra  nacion.

Queda  entendido  due  el  arreglo
Precedente  no  se  retfiere  al  comercio
de  cabotaje,  es  decir,  al  derecho
de  embarcar  mercancias  en  un  puerto
de  mar  de  uno  de  los  estados  contratantes
  y  conducirlas  d  otro  puerto
del  mismo  estade  y  descargarlas  alli.

Cada  una  de  las  Partes  contratantes
  podrá  sin  embargo  reclamar
con  este  respecto  para  sus  buques
Los  derechos  y  favores  due  la  otra
haya  concedide  0  conceda  à  una
tercera  nacion,  en  cuanto  confiera
en  Su  territorio  los  mismos  derechos
        <pb n="13" />
        Schiffen  des  anderen  Theiles  für  sein
Gebiet  dieselben  Rechte  und  Begünstigungen
  zugesteht.  Diese  Bestimmung
bezieht  sich  indessen  nicht  auf  diejenigen
Rechte  und  Vergünstigungen,  welche  die
Dominikanische  Republik  hinsichtlich  der
Küstenfrachtfahrt  der  Republik  Haiti  eingeräumt
  haben  sollte  oder  einräumen
würde.

Artikel  III.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  beiden
vertragschließenden  Theile  können  gegenseitig
  mit  voller  Freiheit  jeden  Theil  der
betreffenden  Gebiete  betreten,  daselbst  ihren
Wohnsitz  nehmen,  reisen,  Groß-  und
Kleinhandel  treiben,  Grundstücke,  Lagerräume
  und  Läden  kaufen,  miethen  und
innehaben,  Waaren  und  edle  Metalle
versenden,  Konsignationen  aus  dem  Inlande
  wie  aus  fremden  Ländern  annehmen,
  ohne  daß  sie  in  irgend  einem
Falle  anderen  allgemeinen  oder  örtlichen
Leistungen,  Auflagen  oder  Verpflichtungen
  irgend  welcher  Art  unterworfen
werden  können,  als  solchen,  welche  den
Landesangehörigen  und  den  Angehörigen
der  meistbegünstigten  Nation  auferlegt
sind  oder  auferlegt  werden.

Es  soll  ihnen  vollkommen  freistehen,
ihre  Geschäfte  persönlich  zu  führen,  bei
den  Zollbehörden  ihre  Deklarationen
selbst  zu  machen  oder  sich  hierbei  nach
Belieben  von  anderen  Personen  unterstützen
  oder  vertreten  zu  lassen.  Dasselbe
  gilt  für  den  Kauf  und  Verkauf
von  Gütern,  Effekten  und  Waaren,  für
das  Laden,  Löschen  und  Abfertigen  von
Schiffen.  Sie  sind  ferner  berechtigt,
ihrerseits  Aufträge  jeder  Art  auszuführen,
welche  ihnen  von  Landsleuten,  Fremden
oder  Inländern  anvertraut  werden.

5

y  favores  dà  los  buques  de  la  otra
Parte.  Esta  concesion  no  se  retiere
5à  aqduellos  derechos  y  favores,  due
la  Repüblica  Deominicana  hubiera
consentido  6  consentiráä  tocante  al
cabotaje  d  la  Repüblica  de  Hayti.

Articulo  III.

Los  nacionales  de  ambas  Partes
contratantes  reciprocamente  tienen
el  derecho  de  entrar  con  toda  libertad
  en  cualquiera  parte  de  los  territorios
  respectivos,  de  flijar  en  ellos
su  domicilio,  de  viajar,  traficar  por
mayor  y  menor,  de  comprar  fincas,
almacenes  y  tiendas,  alquilar  y
dcuparlas,  exportar  mercancias  y
metales,  de  recibir  consignaciones,
sean  estas  del  interior  6  de  paises
estranjeros,  sin  qdue,  en  ningun  caso,
se  les  impongan  otros  impuestos
püblicos  ö  locales,  tributos  6  obligaciones
  de  cualquiera  clase  que
füeren,  sino  los  qdue  estén  establecidos
  6  puedan  establecerse  sobre
Los  nacionales  y  los  nacionales  de
la  nacion  mas  favorecida.

Tienen  plena  libertad  de  dirijir  sus
negocios  personalmente,  presentar
en  las  aduanas  sus  propias  declaraciones
  6  hacerse  ayudar  y  repre-Sentar
  por  otras  personas.  Lo  mismo
Se  entiende  para  la  compra  y  venta
de  bienes,  efectos  y  mercancias,  al
cargarlas,  descargarlas  y  despacharlas
  en  sus  buques.  Ademas  estän
autorizados  á  ejecutar  ordenes  due
reciban  de  compatriotas,  estranjeros
5  nacionales  y  en  ningun  caso  se
les  debe  imponer  otras  contribuciones

2*
        <pb n="14" />
        In  allen  diesen  Beziehungen  sollen
sie  keinen  anderen  Abgaben  oder  Auflagen,
  als  solchen  unterliegen,  welchen  die
Inländer  und  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind
oder  sein  werden.

Dieselben  Begünstigungen  sollen  sie
bei  allen  ihren  Käufen  und  Verkäufen
hinsichtlich  der  Feststellung  des  Preises
jeder  Art  von  Effekten,  Waaren  oder
Gegenständen  genießen,  mögen  diese  eingeführt
  oder  zur  Ausfuhr  bestimmt  sein.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  sie  in
allen  diesen  Fällen  sich  nach  den  Gesetzen
  und  Verordnungen  des  Landes  zu
richten  haben.

Artikel  IV.

Jeder  der  beiden  vertragschließenden
Theile  verpflichtet  sich  im  eigenen  Lande
die  Einführung  von  Entschädigungen  und
Vorrechten  nicht  zu  gestatten,  durch
welche  der  Handel  der  Angehörigen  des
anderen  Theiles  benachtheiligt  werden
könnte.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  beziehen
  sich  nicht  auf  Vorrechte,  welche
zugestanden  worden  sind  auf  Grund  bestehender
  Verträge  oder  hinsichtlich  solcher
Gegenstände,  deren  Handel  den  resp.
Regierungen  vorbehalten  worden  ist  oder
in  Zukunft  vorbehalten  werden  sollte,
auch  nicht  auf  Erfindungspatente.

Artikel  V.

Die  vertragschließenden  Theile  werden,
sobald  in  der  Dominikanischen  Republik
der  Schutz  der  Modelle,  Muster,  Fabrikund
  Handelszeichen,  sowie  der  Bezeichnung
  oder  Etikettirung  der  Waaren  oder
ihrer  Verpackung  nach  Maßgabe  der
in  dieser  Beziehung  allgemein  angenom-—



ö  tributos  sino  aquellos  4  due  estän
5  Puedan  estar  sujetos  los  nacionales
y  los  nacionales  de  la  nacion  mas
favorecida.

Igual  libertad  tienen  en  todas  sus
compras  y  ventas  con  respecto  à
fijar  el  precio  de  toda  especie  de
efectos,  mercancias  u  objetos,  sean
estos  importados  6  destinados  para
la  exportacion.

Queda  entendido  due  en  todos
estos  Casos  han  de  obrar  en  el  limite
de  las  leyes  y  de  los  reglamentos
del  pais  respectivo.

Articulo  IV.

Cada  una  de  las  Partes  contratantes
  se  obliga  á4  no  permitir  qdue
en  Su  Estado  se  establezcan  indemnizaciones
  ô  privilegios  due  perjudiquen
  el  comercio  de  los  nacionales
del  otro  Estado  contratante.

Las  disposiciones  de  este  articulo
no  se  refieren  &amp;amp;  privilegios  que  hayan
sido  concedidos  por  motivo  de  contratos
  subsistentes  0  con  respecto  à
objetos,  cuyo  trafico  se  haya  reservado
  para  si  mismo  6  puedan  reser-Varse
  en  lo  sucesivo  los  respectivos
Gobiernos;  tampoco  à  los  patentes
de  invencion.

Articulo  V.

Luego  due  en  la  Repüblica  Dominicana
  fuere  regulada  en  virtud
de  la  ley  la  proteccion  de  modelos,
muestras,  marcas  de  fabrica  y  comercio,
  asi  como  la  calificacion  de
las  etiquetas  de  mercancias  6  de
su  embalaje  à  medida  de  los  prin-
        <pb n="15" />
        menen  Grundsätze  durch  Gesetz  geregelt
sein  wird,  ein  Abkommen  treffen,  durch
welches  den  Angehörigen  eines  jeden  der
beiden  Theile  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  in  allem,  was  die  Modelle,
Muster,  Fabrik-  und  Handelszeichen,
sowie  die  Bezeichnung  oder  Etikettirung
der  Waaren  oder  ihrer  Verpackung
betrifft,  derselbe  Schutz  wie  den  Inländern
  gewährleistet  wird.

Artikel  VI.

Den  Deutschen  soll  in  der  Dominikanischen
  Republik  und  den  Dominikanern
  soll  in  Deutschland  vollständiger
und  immerwährender  Schutz  ihrer  Personen
  und  ihres  Eigenthums  zu  Theil
werden;  sie  sollen  freien  Zutritt  zu  allen
Gerichten  behufs  Verfolgung  und  Vertheidigung
  ihrer  Rechte  haben.  Zu
diesem  Zweck  können  sie  unter  allen
Umständen  sich  der  durch  die  Landesgesetze
  zugelassenen  Anwälte,  Bevollmächtigten
  oder  Beistände  bedienen.
Auch  sollen  sie  die  Befugniß  haben,
in  jedem  Prozeßverfahren,  bei  welchem
sie  betheiligt  sind,  den  Zeugenvernehmungen
  und  Verhandlungen,  sowie  den
Beschlüssen  und  Urtheilssprüchen  der
Gerichte  beizuwohnen,  sofern  nach  den
Gesetzen  des  betreffenden  Landes  die
Oeffentlichkeit  dieser  Handlungen  zugelassen
  ist.  Sie  werden  im  Uebrigen
hinsichtlich  des  Prozeßverfahrens  die
nämlichen  Rechte  wie  die  Inländer  genießen
  und  denselben  gesetzlichen  Ordnungen
  und  Bedingungen  wie  diese
unterworfen  sein.

Artikel  VII.

Die  Deutschen  in  der  Dominikanischen
Republik  und  die  Dominikaner  in

cipios  generalmente  adoptados,  en
este  particular  las  Partes  contratantes
  harän  un  convenio  que  dis-Pense
  d  los  nacionales  de  cada  una
de  ambas  partes  la  misma  proteccion
como  à  los  naturales  del  pais  por
I0  due  toca  d4  modelos,  muestras,
marcas  de  fabrica  y  comercio,  asi
como  la  calificacion  de  las  etiquetas
de  mercancias  6  de  su  embalaje.

Articulo  VI.

Los  Alemanes  en  la  Repüblica
Dominicana  y  los  Dominicanos  en
Alemania  siempre  geozarän  de  proteccion
  completa  y  continua  en  sus
personas  y  propiedades,  tendrän
derecho  de  libre  acceso  en  los  tribunales
  para  sostener  y  detender
sus  derechos.  Para  este  fin,  bajo
todas  circunstancias  les  es  permitido
emplear  à  los  abogados,  procuradores
  y  apoderados  de  toda  clase,
admitidos  por  las  leyes  del  pais
respectivo.  Tambien  en  todos  los
Procederes  judiciales  en  qdue  esten
interesados,  les  cabe  el  derecho  de
asistir  tanto  à  los  exämenes  de  los
testigos  y  autos  como  A  las  resoluciones
  y  Sentencias  de  los  tribunales,
siempre  due  segun  las  leyes  del  pais
respectivo  la  notoriedad  de  estos
actos  no  sea  prohibida.  Por  lo  demas
respecto  al  proceder  judicial  tendrän
iguales  derechos  due  los  naturales,
sometiendose  à  las  disposiciones  y
condiciones  establecidas  en  las  leyes
del  pais  en  due  deben  ejercerlos.

Articulo  VII.

Los  Alemanes  en  la  Repüblica
Dominicana  y  los  Dominicanos  en
        <pb n="16" />
        Deutschland  sollen  befreit  sein  sowohl
von  allen  persönlichen  Diensten  im
Heere  oder  in  der  Marine,  in  der  Landwehr
  oder  in  der  Nationalgarde,  als
auch  von  der  Verpflichtung,  politische,
administrative  und  richterliche  Aemter
zu  übernehmen,  sowie  von  außerordentlichen
  Kriegskontributionen,  gezwungenen
Anleihen,  militärischen  Requisitionen  oder
Dienstleistungen  jeglicher  Art.  Ueberdies
können  sie  in  allen  Fällen  rücksichtlich
ihres  beweglichen  und  unbeweglichen  Vermögens
  keinen  anderen  Lasten,  Abgaben
und  Auflagen  unterworfen  werden,  als
denen,  welche  von  den  Landesangehörigen
und  von  den  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  verlangt  werden.

Artikel  VIII.

Die  Schiffe,  Ladungen,  Waaren  oder
Effekten,  welche  Deutschen  in  der  Dominikanischen
  Republik  oder  Dominikanern
  in  Deutschland  angehören,  dürfen
nicht  mit  Beschlag  belegt  oder  für  militärische
  Unternehmungen  oder  sonstige
Zwecke  irgend  welcher  Art  zurückbehalten
werden,  ohne  den  Betheiligten  eine  vorab
mit  denselben  zu  vereinbarende  Entschädigung
  zu  Theil  werden  zu  lassen,
deren  Betrag  zur  Deckung  aller  durch
jene  Maßregel  ihnen  erwachsenden
Schäden,  Verluste,  Verzögerungen  oder
Nachtheile  ausreicht.

Artikel  IX.

Die  Deutschen,  welche  sich  in  der
Dominikanischen  Republik  und  die  Dominikaner,
  welche  sich  in  Deutschland
aufhalten,  genießen  vollständige  Kultusund
  Gewissensfreiheit,  und  es  werden  die
betreffenden  Regierungen  nicht  zugeben,

Alemania  qduedarän  dispensados  de
todo  servicio  personal  en  el  ejercito
en  la  marina,  en  la  guardia  civica
  y  en  las  milicias,  igualmente
de  la  obligacion  de  aceptar  6  tomar
à  Su  cargo  empleos  politicos,  administrativos
  6  judiciales,  ademas
estarän  libres  de  todas  contribuciones
  de  guerra  extraordinarias,
de  emprestitos  forzosos,  de  requisiciones
  militares  6  servicios  de
cualquiera  especie.  Con  retereneia
à  Sus  bienes  muebles  6  inmuebles
no  pueden  de  ninguna  manera  estar
sujetos  à  otros  cargos,  tributos  6E
impuestos  due  los  exigidos  de  los
naturales  y  de  los  nacionales  de  la
nacion  mas  favorecida.

Articulo  VIII.

No  serä  licito  embargar  los  buques,
cargamentos,  mercancias  6  etectos
Pertenecientes  à  Alemanes  en  la
Repüublica  Dominicana  6  4  Dominicanos
  en  Alemania,  ni  tampoco
deben  ser  retenidos  para  expediciones
militares  0  para  otros  fines  de  cualduier
  clase  qdue  sean,  sin  due  à  los
interesados  no  se  les  abone  una
indemnizacion  convenida  con  ellos
de  antemano,  cuyo  importe  cubr#a
todos  los  perjuicios,  perdidas,  demoras
  y  menoscabos,  due  de  estas
medidas  provengan.

Articulo  K.

Los  Alemanes,  due  residen  en  la
Repüblica  Dominicana  y  los  Dominicanos
  due  residen  en  Alemania
gozan  de  completa  libertad  de  culto
de  conciencia  y  los  respectivos
Gobiernos  no  consentirän  qdue  por
        <pb n="17" />
        daß  sie  wegen  ihres  religiösen  Glaubens
belästigt  oder  in  der  Ausübung  ihres
Gottesdienstes  gestört  werden,  welchen
sie  in  Privathäusern,  Kapellen,  Kirchen
oder  an  sonstigen  für  gottesdienstliche
Zwecke  bestimmten  Orten  unter  Beobachtung
  der  kirchlichen  Schicklichkeit  und
der  den  Sitten  und  Gebräuchen  des
Landes  gebührenden  Achtung  abhalten.

Auch  sollen  die  Deutschen  in  der
Dominikanischen  Republik  und  die  Dominikaner
  in  Deutschland  die  Befugniß
haben,  ihre  Landsleute,  welche  mit  Tod
abgehen,  an  angemessenen  Orten,  welche
sie  selbst  im  Einverständniß  mit  der  Ortsobrigkeit
  bestimmen  und  einrichten,  oder
an  jedem  anderen  Begräbnißorte  nach
freier  Wahl  zu  bestatten,  und  es  sollen
die  nach  den  kirchlichen  Gebräuchen  ihrer
Konfession  begangenen  Begräbnißfeierlichkeiten
  in  keiner  Weise  gestört,  noch
die  Gräber  aus  irgend  welchem  Grunde
beschädigt  oder  zerstört  werden.

Artikel  X.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  sollen  das  Recht
haben,  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  jede  Art  beweglichen  und  unbeweglichen
  Vermögens  zu  erwerben  und
zu  besitzen,  dasselbe  mit  aller  den  Inländern
  zustehenden  Freiheit  auszubeuten
und  darüber  nach  ihrem  Belieben  durch
Verkauf,  Schenkung,  Tausch,  letzten
Willen  oder  auf  andere  Weise  zu  verfügen.
  Desgleichen  können  die  Angehörigen
  des  einen  vertragschließenden
Theiles,  welchen  in  dem  Gebiete  des
anderen  eine  Erbschaft  zufällt,  unbehindert
diejenigen  Erbtheile,  welche  ihnen  kraft
Gesetzes  oder  vermöge  letzten  Willens  zugefallen
  sind,  erwerben  und  darüber  nach

razon  de  su  religion  sean  inquietados,
  perseguidos  ni  molestados  en
la  celebracion  de  su  culto  divino,
el  cual  pueden  solemnizar  en  casas
Privadas,  capillas,  iglesias  u  otros
lugares,  destinados  para  fines  religiosos,
  bajo  observancia  del  decoro
eclesiastico  y  del  respeto,  due  Se
debe  d4  la  moral  y  A  llas  costumbres
del  pais.

Los  Alemanes  en  la  Repüblica
Dominicana  y  los  Dominicanos  en
Alemania  tendrän  tambien  el  derecho
  de  enterrar  4  sus  compatriotas
  difüntos  en  lugares  convenientes,
  due  fljen  y  arreglen  ellos
mismos  de  acuerdo  con  la  autoridad
local  6  d4  su  arbitrio  en  cualquier
otro  cementerio  y  no  serän  perturbadas
  de  ningun  modo  las  solemnidades
  sepulturales,  que  segun  uso
eclesiastico  de  su  religion  se  celebren,
ni  se  maltratarän,  ni  se  destruirän
las  tumbas  por  ningun  motivo.

Articulo  X.

Los  nacionales  de  cada  una  de
las  Partes  contratantes  tendrán  el
derecho  de  adquirir  y  poseer  bienes
de  toda  clase,  sean  muebles  raicces
een  Sus  respectivos  dominios,  de
explotarlos  con  toda  la  libertad
concedida  4  los  naturales,  y  de
disponer  de  ellos  à  su  gusto,  sea
por  medio  de  venta,  donacion,
Cambio,  testamento  6  de  otra  manera.
  Igualmente  los  nacionales  de
uno  de  los  dos  paises,  dà  qduienes
haya  tocado  una  herencia  existente
en  el  otro  pais,  pueden  sin  impedimento
  alguno,  suceder  d  la  herencia,
qdue  en  virtud  de  leyes  o  por  testamento
  hayan  obtenido  y  pueden
        <pb n="18" />
        Belieben  verfügen,  unbeschadet  der  Entrichtung
  aller  derjenigen  Abgaben,  welche
von  den  Landesangehörigen  in  gleichen
Fällen  zu  tragen  sind.

Von  dem  Vermögen,  welches  unter
irgend  einem  Rechtstitel  von  einem
Deutschen  in  der  Dominikanischen  Republik
  oder  von  einem  Dominikaner
in  Deutschland  erworben  ist,  dürfen,
wenn  es  außer  Landes  geführt  wird,
weder  Abschoß  oder  Nachsteuer  (gabella
hereditaria,  census  emigrationis)  noch
irgend  welche  andere  Abgaben  erhoben
werden,  welchen  die  Angehörigen  des
Landes  nicht  unterworfen  sind  oder  sein
werden.

Artikel  XI.

Wenn  unglücklicherweise  der  Frieden
zwischen  den  beiden  vertragschließenden
Theilen  gestört  werden  sollte,  so  wird,
um  die  Uebel  des  Krieges  zu  vermindern,
den  Angehörigen  des  einen  Theiles,  welche
in  dem  Gebiete  des  anderen  sich  befinden
und  Handel  oder  irgend  ein  anderes
Gewerbe  betreiben,  gestattet  sein,  dort
zu  bleiben  und  ihre  Geschäfte  fortzuführen,
  so  lange  sie  sich  keiner  Verletzung
  der  Landesgesetze  schuldig  machen
oder  sonst  lästig  fallen.

Im  Falle  eines  Krieges  oder  eines
Zerwürfnisses  zwischen  beiden  Ländern
soll  das  Eigenthum  der  Angehörigen
des  einen  der  vertragschließenden  Theile,
welcher  Art  es  auch  sei,  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  einer  Beschlagnahme,
Sequestration  oder  irgend  welchen
anderen  Lasten  und  Auflagen  als  denjenigen,
  welche  den  Inländern  auferlegt
werden,  nicht  unterworfen  werden.

Ebenso  dürfen  während  der  Unterbrechung
  des  Friedens  die  von  Privat-10

  —

disponer  de  esta,  salvo  el  debido
Pago  de  todos  aquellos  impueste  a
due  estén  obligados  los  naturales
en  casos  semejantes.

Sobre  bienes  adquiridos  bajo
cualquier  titulo  de  derecho  por  un
Aleman  en  la  Repüblica  Dominicana
5  Dor  un  Dominicano  en  Alemania  no
se  deben  cargar  en  caso,  due  salgan
fuera  del  pais,  ni  impuestos  y
rebajas,  ni  ningun  otro  tributo,  à
due  no  esten  6  pueden  estar  some--tiados
  los  naturales  en  igual  cCaso.

Articulo  Xl.

Si  desgraciadamente  se  turbare
la  paz  entre  las  dos  Partes  contratantes
  serä  permitido  con  el  ob-Jeto
  de  disminuir  en  algo  los  males
de  la  guerra,  á  los  nacionales  de
JIa  una  qdue  Se  encuentran  en  el
territorio  de  la  otra,  ejercer  el
comercio  6  cualquier  otro  oficio,
Permanecer  alli  y  continuar  su  profesion,
  miéntras  no  se  hagan  eulables
  de  alguna  infraccion  contra
las  leyes  del  pais  6  no  molestaren
de  otra  manera.

En  caso  de  una  guerra  6  interrupcion
  de  las  relaciones  amistosas
entre  los  dos  paises  no  debe  de
ningun  modo  ser  sujeta  la  propiedad
de  los  nacionales  de  una  de  las
Partes  contratantes  4  embargos,
secuestraciones  6  cualesquiera  im-Duestos
  y  contribuciones  d  los  que
no  estuvieren  sujetos  los  nacionales
en  el  territorio  de  la  otra  parte.

Tampoco  pueden  durante  la  interrupcion
  de  la  paz,  embargarse,  se-
        <pb n="19" />
        personen  geschuldeten  Beträge,  Staatspapiere,
  Bankantheile,  Aktien  und  was
denselben  gleichkommt  zum  Schaden  der
resp.  Angehörigen  und  zum  Vortheil  des
Landes,  in  welchem  sie  sich  befinden,
nicht  mit  Beschlag  belegt,  sequestrirt  oder
eingezogen  werden.

Artikel  XlI.

Die  deutschen  Kaufleute  in  der  Dominikanischen
  Republik  und  die  dominikanischen
  Kaufleute  in  Deutschland  werden
bei  ihrem  Handel  alle  Rechte  und  Zollbefreiungen
  genießen,  welche  den  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation
gewährt  sind  oder  in  Zukunft  gewährt
werden.  Demgemäß  sollen  in  Deutschland
  auf  die  Gegenstände  dominikanischer
Herkunft  und  in  der  Dominikanischen
Republik  auf  die  Gegenstände  deutscher
Herkunft  keine  anderen  oder  höheren  Eingangsabgaben
  gelegt  werden,  als  diejenigen,
  denen  die  nämlichen  Erzeugnisse
der  meistbegünstigten  Nation  unterworfen
sind  oder  sein  werden.  Derselbe  Grundsatz
  soll  für  die  Ausfuhr  und  Durchfuhr
  gelten.

Kein  Verbot  und  keine  Beschränkung
der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  irgend  eines
Artikels  soll  in  dem  gegenseitigen  Handelsverkehr
  der  beiden  Länder  Anwendung
finden,  wenn  eine  solche  Maßregel  sich
nicht  gleichmäßig  auf  alle  anderen
Nationen  erstreckt.  Auch  sollen  die  Förmlichkeiten,
  welche  bei  der  zollamtlichen
Behandlung  der  eingeführten  oder  ausgeführten
  Waaren  verlangt  werden
mögen,  keine  anderen  sein,  als  die  für
alle  anderen  Nationen  in  Anwendung
kommenden.  

Reichs-Gesetzbl.  1886.

11

cuestrarse  ni  confiscarse  el  dinero
debido  por  particulares,  ni  los  titulos
de  credito  püblico,  asignaciones  de
bancos,  acciones  6  todo  cuänto  sea
analogo  al  perjuicio  de  los  respectivos
nacionales  y  en  beneficio  del  pais
donde  se  encuentren.

Articulo  X  lI.

Los  comerciantes  Alemanes  en  la
Repüblica  Dominicana  y  los  comer--ciantes
  Dominicanos  en  Alemania
gozarän  respecto  de  los  derechos  de
aduana  las  mismas  ventajas  &amp;amp;  inmunidades
  de  due  gozan  6  geozarän
en  lo  futuro  los  nacionales  del  pais
mas  favorecido.  En  ningun  caso  los
derechos  de  importacion  impuestos
en  Alemania  sobre  los  productos  del
suelo  0  de  la  industria  Dominicana
yen  la  Repüblica  Dominicana  sobre
los  productos  del  suelo  ö  de  la  industria
  Alemana  podrän  ser  distintos
6  mayores  due  aquellos  d  que  estan
sujetos  6  lo  füeren  los  mismos  productos
  de  la  nacion  mas  favorecida.
El  mismo  sistema  se  observaráä  en
Ia  exportacion  y  en  el  transito.

Jingunas  prohibiciones  0  restricciones
  tocante  á  la  importacion  6
exportacion  de  cualquier  articulo
serän  adoptadas  en  el  comercic  reci-Proco,
  si  no  Sse  extienden  igualmente
  d  todas  las  otras  naciones
las  fo#wmalidades  aduaneras  due
se  exyijen,  en  cuanto  d4  las  mercancias
  unportadas  6  exportadas  de
uno  de  los  dos  paises,  tampoco
deben  ser  otras  due  las  que  se  aplican
  para  todas  las  otras  naciones.
        <pb n="20" />
        Artikel  XIII.

Die  deutschen  Schiffe,  welche  in  dominikanischen,
  und  die  dominikanischen
Schiffe,  welche  in  deutschen  Häfen  ankommen,
  oder  von  denselben  ausgehen,
sollen  keinen  anderen  oder  höheren  Abgaben
  an  Tonnengeldern,  Leuchtfeuer-Hafen-,
  Lootsen-,  Quarantäne-  und  anderen,
  den  Schiffskörper  treffenden  Gebühren
  unterworfen  sein,  als  denjenigen,
welchen  die  Schiffe  des  eigenen  Landes
unterworfen  sind  oder  sein  werden.

Die  Tonnengelder  und  andere  Abgaben,
  welche  im  Verhältnisse  der  Tragfähigkeit
  der  Schiffe  erhoben  werden,
sollen  in  der  Dominikanischen  Republik
von  deutschen  Schiffen  nach  Maßgabe
des  deutschen  Meßbriefes  berechnet  werden
und  umgekehrt.

Artikel  XIV.

Gegenstände  aller  Art,  welche  in  die
Häfen  des  einen  der  beiden  Länder  unter
der  Flagge  des  anderen  eingeführt  werden,
welchen  Ursprungs  dieselben  auch  seien
und  aus  welchem  Lande  auch  die  Einfuhr
  erfolgen  möge,  sollen  keine  anderen
oder  höheren  Abgaben  entrichten  und
keinen  anderen  Lasten  unterworfen  sein,
als  wenn  sie  unter  der  Nationalflagge
eingeführt  würden.  Desgleichen  sollen
Gegenstände  aller  Art,  welche  aus  einem
der  beiden  Länder  unter  der  Flagge  des
anderen,  nach  welchem  Lande  es  auch
sein  möge,  ausgeführt  werden,  keinen
anderen  Abgaben  oder  Förmlichkeiten
unterliegen,  als  wenn  sie  unter  der  Nationalflagge
  ausgeführt  würden.

12

Articulo  XlIII.

Los  buques  Alemanes  que  entren
en  puertos  de  la  Repüblica  Dominicana
  o  salgan  de  ellos  y  los  buques
Dominicanos,  que  entren  en  puertos
Alemanes  60  salgan  de  ellos  no  pagarän
  otros  ni  mas  altos  impuestos,
Por  lo  due  toca  al  buque  mismo,
sea  de  tonelaje,  faro,  puerto,  piloto,
  cuarentena  y  otros,  qdue  los
due  pagan  6  pagären  los  buques
del  propio  pais.

l  tonelaje  y  otros  impuestos  en
Proporcion  con  el  porte  de  los  navios
  se  cobrarän  y  caleularáän  en  la
Repüblica  Dominicana  de  los  buques
Alemanes  al  tenor  del  registro  Aleman
  y  se  obraráä  del  mismo  modo
en  los  puertos  de  Alemania  respecto
à  los  buques  Dominicanos.

Articulo  XIV.

Los  objetos  de  toda  clase,  que
se  importen  en  los  puertos  de  uno
de  los  dos  paises  bajo  bandera  del
otro,  de  cualquier  origen  qdue  sean
de  cualquier  pais  qdue  hayan  sido
importados,  no  pagarän  otros  ni
mas  altos  derechos  de  importacion
nmi  impuestos,  que  aquellos  à  due
estarian  sujetos,  si  hubiesen  entrado
bajo  bandera  nacional.  Igualmente
los  objetos  de  toda  clase,  due  se
exporten  de  uno  de  los  dos  paises
bajo  bandera  del  otro  para  cualduier
  pais  due  sea,  no  pagarän
otros  derechos  ni  estarän  sujetos  à
otras  formalidades,  que  aquellas  à
qdue  hubieran  estado  sujetos,  si  se
hubiesen  exportado  bajo  bandera
nacional.
        <pb n="21" />
        Artikel  XV.

Die  deutschen  Schiffe  in  der  Dominikanischen
  Republik  und  die  dominikanischen
Schiffe  in  Deutschland  können  einen
Theil  ihrer  aus  dem  Auslande  kommenden
  Ladung  in  dem  einen  Hafen,
und  den  Rest  dieser  Ladung  in  einem
oder  mehreren  anderen  Häfen  desselben
Landes  löschen.  Nicht  minder  können
sie  ihre  Rückfracht  in  verschiedenen  Häfen
des  gedachten  Landes  einnehmen,  ohne
in  jedem  Hafen  andere  oder  höhere  Abgaben
  zu  entrichten,  als  diejenigen,  welche
unter  ähnlichen  Umständen  die  Schiffe
des  eigenen  Landes  zu  entrichten  haben.
Bezüglich  der  Küstenfrachtfahrt  sollen  die
Festsetzungen  im  Artikel  II  dieses  Vertrages
  maßgebend  sein.

Artikel  XVI.

Schiffe  von  Angehörigen  des  einen
der  beiden  vertragschließenden  Theile,
welche  an  den  Küsten  des  anderen  Schiffbruch
  leiden  oder  stranden,  oder  welche
in  Folge  von  Seenoth  oder  erlittener
Haverei  in  die  Häfen  des  anderen
Theiles  einlaufen  oder  dessen  Küsten  berühren,
  sind  keinerlei  Schiffahrtsabgaben
irgend  welcher  Art  oder  Bezeichnung
als  solchen  unterworfen,  welchen  in  ähnlichen
  Umständen  die  Nationalschiffe  und
die  Schiffe  der  meistbegünstigten  Nation
unterliegen  oder  unterliegen  werden.

Außerdem  ist  es  ihnen  gestattet,  auf
andere  Schiffe  überzuladen,  sowie  ihre
ganze  Ladung  oder  einen  Theil  derselben
am  Lande  und  in  Lagerräumen  unterzubringen,
  ohne  dafür  andere  Gebühren
zu  entrichten,  als  die  Entlöschungskosten
und  die  auf  die  Miethe  öffentlicher

Articulo  XV.

Los  buques  Alemanes  en  la  Repüblica
  Dominicana  y  los  buques
Dominicanos  en  Alemania  pueden
desembarcar  parte  de  su  cargamento
Procedente  del  estranjero  en  un
Duerto  y  el  residuo  de  este  cargamento
  en  otro  u  otros  del  mismo
Ppais.  Tambien  pueden  tomar  su
flete  de  retorno  en  distintos  puertos
del  pais  sin  due  tengan  qdue  pagar
een  cada  puerto  otros  0  mas  altos
derechos,  que  los  qdue  tengan  que
agar  en  circunstancias  semejantes
los  buques  nacionales.  Queda  entendido
  due  respecto  del  cabotage
se  observarä  lo  estipulado  en  el
Articulo  II  de  este  Tratado.

Articulo  XVI.

Los  buques  de  los  nacionales  de
una  de  las  dos  Partes  contratantes
due  naufragären  6  encalldren  en  el
litoral  de  la  otra  6  due  en  caso  de
extrema  contingencia  u  ocurriendo
averias  entren  en  puertos  0  arribären
à  las  costas  de  la  otra  parte,  solamente
  estän  sujetos  à  aquellos  tributos
  de  navegacion  que  en  circunstancias
  anälogas  pagan  6  pagären
los  buques  nacionales  y  los  de  la
nacion  mas  favorecida.

Ademas  tienen  el  permiso  de  trasbordar
  4  otros  buques,  de  colocar,
todo  el  cargamento  6  parte  de  él  en
tierra  y  en  almacenes,  sin  que  estén
obligados  4  pagar  mas  impuestos
due  los  de  la  descarga  y  aquellos
gastos  referentes  al  alquiler  de  al-3°
        <pb n="22" />
        Lagerräume  und  den  Gebrauch  öffentlicher
  Schiffswerfte  bezüglichen,  vorausgesetzt,
  daß  die  Waaren  nicht  für  den
inländischen  Verbrauch  bestimmt  sind.
Zu  diesem  Zweck  sowie  zur  Beschaffung
von  Lebensmitteln  und  zur  Befriedigung
aller  Bedürfnisse  für  die  Beschleunigung
der  Reise  soll  ihnen  Erleichterung  und
Schutz  jeder  Art  zu  Theil  werden.

Artikel  XVII.

Ein  jeder  der  vertragschließenden  Theile
wird  als  Schiffe  des  anderen  Theiles  diejenigen
  Fahrzeuge  ansehen  und  behandeln,
welche  unter  der  Flagge  dieses  Theiles
fahren  und  mit  solchen  Schiffspapieren
und  Urkunden  versehen  sind,  wie  sie  die
Gesetze  des  letzteren  behufs  Nachweisung
der  Nationalität  erfordern.

Artikel  XVIII.

Die  Dampfschiffe  jedes  der  vertragschließenden
  Theile,  welche  eine  periodische
Verbindung  zwischen  den  beiden  Ländern
unterhalten,  sollen  bei  dem  Einlaufen,
der  Abfertigung  und  dem  Auslaufen
dieselben  Erleichterungen  genießen,  wie
die  Dampfschiffe  der  meistbegünstigten
Nation.

Artikel  XIX.

Den  Kriegsschiffen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Theile  wird  es  freistehen,
sicher  und  ungehindert  in  alle  Häfen,
Flüsse  und  Plätze  des  anderen  Theiles  einzulaufen,
  wo  das  Einlaufen  den  Kriegsschiffen
  der  meistbegünstigten  Nation  erlaubt
  ist  oder  in  Zukunft  erlaubt  werden
sollte,  und  sie  sollen  daselbst  gleich  jenen
behandelt  werden.

14  —

macenes  püblicos  y  al  uso  de  los
astilleros  püblicos,  siempre  que  las
mercancias  no  se  destinädren  para  el
consumo  del  pais.  Para  este  fin
como  para  proveerse  de  viveres  y
quedar  proporcionado  d4  seguir  su
viaje  lo  mas  pronto  posible  se  les
facilitarän  todo  auxilio  y  proteccion.

Articulo  XVII.

Cada  una  de  las  Partes  contratantes,
  considerarä  y  tratarä  como
buques  de  la  otra,  dà  los  due  naveguen
  bajo  la  bandera  de  ésta  y
leven  las  patentes  y  documentos
Prescritos  por  la  legislacion  de  la

misma  para  justificar  la  nacionalidad
  del  buque.

Articulo  XVIII.

Los  vapores  de  cada  una  de  las
Partes  contratantes  due  sostengan
una  comunicacion  periôdica  entre
Ios  dos  Ppaises,  gozarän  de  las  mismas
  facilidades  para  su  entrada,
despacho  y  salida  due  los  vapores
de  la  nacion  mas  favorecida.

Articulo  XIX.

Los  buques  de  guerra  de  cada
una  de  las  Partes  contratantes  podrän
  entrar  y  visitar  libremente  y
sin  impedimento  alguno  todos  los
Duertos,  rios  y  lugares  de  la  otra
arte,  cuyas  entrada  sea  6  pueda
Ser  permitida  à  los  buques  de  guerra
de  la  nacion  mas  favorecida,  en
donde  serän  tratados  como  estos.
        <pb n="23" />
        —  15

Artikel  XX.

Jeder  der  beiden  vertragschließenden
Theile  kann  in  dem  Gebiete  des  anderen
Konsuln  ernennen,  welche  er  aus  den
Angehörigen  beider  Theile  oder  dritter
Staaten  zu  wählen  berechtigt  ist.  Es
darf  jedoch  ein  Konsul  weder  amtliche
Handlungen  vornehmen,  noch  wird  derselbe
  der  mit  dem  Amt  verbundenen
Rechte,  Vorrechte  und  Freiheiten  theilhaftig,
  bevor  er  von  der  Regierung,  bei
welcher  er  ernannt  ist,  in  der  üblichen
Form  das  Exequatur  erhalten  hat.  Jede
Regierung  behält  sich  vor,  die  Orte  zu
bestimmen,  an  denen  sie  Konsularbeamte
zulassen  will.  Es  versteht  sich  jedoch,
daß  in  dieser  Beziehung  die  Regierungen
sich  gegenseitig  keine  anderen  Beschränkungen
  auferlegen  werden,  als  solche,
welche  sie  allen  anderen  Nationen  auferlegen.
  Das  Exequatur  ist  kostenfrei
zu  ertheilen.

Artikel  XXI.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten,  sowie
die  ihnen  beigegebenen  Konsulareleven,
Kanzler  und  Sekretäre  werden  in  beiden
Ländern  alle  Vorrechte,  Begünstigungen
und  Freiheiten  genießen,  welche  den
Agenten  desselben  Ranges  der  meistbegünstigten
  Nation  zustehen  oder  zustehen
  werden.

Die  Konsularbeamten  sollen,  sofern  sie
Angehörige  desjenigen  vertragschließenden
Theiles  sind,  welcher  sie  ernannt  hat,  von
Militäreinquartierung,  sowie  von  direkten
Personal-,  Mobiliar-  oder  Luxussteuern
befreit  sein,  mögen  solche  vom  Staate

Articulo  XX.

Cada  una  de  las  Partes  contratantes
  tendráä  la  facultad  de  nombrar
en  el  territorio  de  la  otra  Consules,
los  cuales  puede  elegir,  sea  entre
Los  nacionales  de  ambas  Partes  contratantes
  6  sea  de  nacionales  de
otros  estados.  Los  Consules  no  podrän
  ejercer  sus  funciones  oficiales
ni  gozarän  los  derechos,  privilegios
exenciones  mientras  no  obtengan
en  debida  forma  el  exequatur  del
Gobierno,  donde  estan  acreditados.
Cada  cual  de  los  respectivos  Gobiernos
  se  reserva  el  derecho  de  designar
  el  lugar  donde  quiere  admitirlos
  y  en  este  particular,  ambos
Gobiernos  se  comprometen  en  no
formar  restriccion  alguna  4  ménos
due  sea  impuesta  à  las  demas  naciones.
  El  exequatur  se  dispensara
gratuitamente.

Articulo  XX  I.

Los  Consules  Generales,  Consules,
Vice  Consules  y  Agentes  Consulares
como  asi  los  Relevos  Consulares,
Cancilleres  6  Secretarios  agregados
al  olicio  consular  gozarän  en  ambos
Paises  de  todos  los  privilegios,  derechos
  y  exenciones  due  se  conceden
6  puedan  concederse  d  los  agentes
del  mismo  rango  de  la  nacion  mas
favorecida.

En  caso  due  los  Funcionarios
Consulares  fueren  sübditos  de  aquella
Parte  contratante  due  los  ha  nombrado,
  duedan  libres  de  acuartelamiento
  militar  y  de  todas  contribuciones
  directas  personales,  mo-
        <pb n="24" />
        oder  von  einer  Gemeinde  erhoben  werden.
Sollten  jedoch  die  genannten  Beamten
Kaufleute  sein  oder  ein  Gewerbe  betreiben
  oder  unbewegliches  Eigenthum
besitzen,  so  werden  sie  in  Beziehung  auf
die  Lasten  und  Abgaben  von  diesem
Gewerbe  oder  Eigenthum  wie  andere
Angehörige  ihres  Landes  angesehen.

Die  Konsularbeamten  sollen,  sofern  sie
Angehörige  desjenigen  vertragschließenden
Theiles  sind,  welcher  sie  ernannt  hat,  persönliche
  Immunität  genießen  und  dürfen
nur  wegen  schwerer  strafbarer  Handlungen
  festgenommen  oder  verhaftet
werden.  Sind  sie  Handeltreibende,  so
kann  wegen  Verbindlichkeiten  aus  Handelsgeschäften
  Schuldhaft  gegen  sie  verhängt
  werden.

Im  Falle  des  Todes,  der  Behinderung
oder  der  Abwesenheit  des  Generalkonsuls,
  Konsuls,  Vizekonsuls  oder  Konsularagenten
  werden  die  Konsulareleven,
  Kanzler  und  Sekretäre  als  von
Amtswegen  zur  einstweiligen  Wahrnehmung
  der  Konsulatsgeschäfte  befugt
erachtet  werden.

Artikel  XXlII.

Die  Konsulararchive  sollen  jederzeit
unverletzlich  sein  und  unter  keinem  Vorwande
  soll  es  den  Landesbehörden  erlaubt
sein,  die  Papiere,  welche  zu  diesen  Archiven
gehören,  zu  durchsuchen  oder  mit  Beschlag
zu  belegen.  Betreibt  ein  Konsularbeamter
  nebenbei  Geschäfte,  so  sollen  die
auf  das  Konsulat  bezüglichen  Papiere
unter  abgesondertem  Verschluß,  getrennt
von  seinen  Privatpapieren,  aufbewahrt
werden.

16

biliares  y  suntuarias  sean  estas  del
estado  6  de  la  comin.  Empero
siendo  comerciantes  dichos  Funcionarios
  6  si  ejercen  alguna  profesion
  o  poseen  bienes  raices  estarän
Para  esos  bienes  y  prokesiones  de
industria  comercio  sujetos  à  las
mismas  cargas  6  impuestos  que  los
demas  compatriotas  suyos.

Los  Funcionarios  Consulares  gozarän
  ademas  siendo  nacionales  de
aqduella  Parte  contratante  due  los
ha  nombrade  de  inmunidad  persohal
  y  solamente  en  casos  criminales
  pueden  ser  presos  y  encarcelados.
  Siendo  del  comercio  pueden
ser  arrestados  por  motivo  de  sus
obligaciones  comerciales.

En  caso  de  muerte,  impedimento
6  ausencia  del  Consul  General,  Consul,
  Vice  Consul  ö  Agente  Consular,
1os  Relevos  Consulares,  Cancilleres
Secretarios  serän  considerados
legitimos  para  el  desempefo  interino
de  los  Asuntos  Consulares.

Articulo  XXII.

Los  Archivos  Consulares  serän  en
todo  tiempo  inviolables  y  bajo  ningun
  pretexto  serd  permitido  à  las
autoridades  locales  registren  6  embarguen
  los  papeles  due  pertenezcan
à  estos  archivos.  Siendo  comerciante
  6  teniende  otro  oficio  el
referido  Funcionario  Consular,  deben
depositarse  los  Documentos  Consulares
  por  separado  de  sus  demas
Papeles  y  libros.
        <pb n="25" />
        Artikel  XXIII.

Die  Generalkonsuln  und  Konsuln
haben  die  Befugniß,  Vizekonsuln  und
Konsularagenten  in  den  verschiedenen
Städten,  Häfen  oder  Orten  ihres
Konsularbezirks  zu  ernennen,  wenn  das
Interesse  des  ihnen  anvertrauten  Amts
dies  erheischt,  es  versteht  sich  dies  jedoch
mit  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung
seitens  der  Regierung  des  Landes.

Artikel  XXIV

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  können  bei
Todesfällen  von  Angehörigen  des  vertragschließenden
  Theiles,  welcher  sie  ernannt
hat:

1.  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
der  betheiligten  Parteien  das  bewegliche
  Vermögen  und  die  Papiere
des  Verstorbenen  unter  Siegel
legen;  von  der  beabsichtigten  Handlung
  ist  die  zuständige  Ortsbehörde
in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  sie
derselben  beiwohnen,  und  wenn  sie
es  für  passend  hält,  ihre  Siegel
mit  den  von  dem  Konsularbeamten
angelegten  kreuzen  kann;  und  es
sollen  diese  Siegel  nur  in  beiderseitigem
  Einverständniß  abgenommen
  werden;

2.  ein  Verzeichniß  des  Nachlasses  aufnehmen,
  und  zwar  in  Gegenwart
der  zuständigen  Behörde,  wenn  diese
es  wünscht;

3. zum  Verkauf  der  zum  Nachlaß  gehörigen
  beweglichen  Gegenstände
in  landesüblicher  Weise  schreiten,
wenn  dieselben  dem  Verderben  aus-17



Articulo  XX  III.

Quedan  facultados  los  respectivos
Consules  Generales  y  Consules  para
instituir  Vice  Consules  y  Agentes
Consulares  en  las  diferentes  ciudades,
  puertos  6  lugares  de  su  Territorio
  Consular,  siempre  due  asi  1o
exLigiera  el  interes  del  servicio  confiado
  àdà  ellos,  sin  embargo  esto  Se
entiende  con  la  reserva  salwa  la
aprobacion  del  Gobierno  del  pais.

Articulo  XXIV.

Los  Consules  Generales,  Consules,
Vice  Consules  6  Agentes  Consulares
Kodrän  en  casos  de  muerte  de  algun
sübdito  de  la  Parte  contratante  que
les  ha  nombrado:

.  Poner  los  sellos  ya  sea  de  oficio
Ja  A  peticion  de  las  partes
interesadas,  sohbre  todos  los
bienes,  muebles  y  documentos
del  ditunto,  previo  aviso  à  la
autoridad  local  competente  del
Procedimiento,  para  qdue  esta
asista  y  Si  lo  cree  necesario
agregäre  sus  sellos  d  los  del
Consul  y  para  la  deselladura
urge  conseguir  el  permiso
mutuo  de  ambas  partes.

Formar  el  inventario  de  la
sucesion  y  en  presencia  de  la
autoridad  competente,  si  esta
la  tiene  por  indispensable.

Poner  en  venta  los  objetos
moviles  pertenecientes  á  la  sucesion,
  observando  las  costumbres
  del  pais  si  aduellos  estan
        <pb n="26" />
        gesetzt  sind,  oder  der  Konsularbeamte
  den  Verkauf  im  Interesse
der  Erben  des  Verstorbenen  sonst
für  nützlich  erachtet;

4.  persönlich  den  Nachlaß  verwalten,
liquidiren  oder  unter  ihrer  Verantwortlichkeit
  einen  Bevollmächtigten
für  die  Verwaltung  und  Liquidirung
  des  Nachlasses  ernennen,
beides,  ohne  daß  die  Ortsbehörde
ihrerseits  bei  diesen  Handlungen
mitzuwirken  hat.

Der  Konsularbeamte  ist  jedoch  verpflichtet,
  den  Todesfall  in  seinem  Amtsbezirk
  öffentlich  bekannt  zu  machen  und
er  darf  den  Nachlaß  oder  dessen  Erlös
den  gesetzlichen  Erben  oder  deren  Bevollmächtigten
  nicht  früher  ausantworten,
als  bis  allen  Verbindlichkeiten,  welche
der  Verstorbene  im  Lande  zu  erfüllen
hatte,  Genüge  geschehen  oder  ein  Jahr
seit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  des
Todesfalls  verflossen  ist,  ohne  daß  ein
Anspruch  an  den  Nachlaß  geltend  gemacht
  wurde.  Wenn  an  dem  Wohnorte
  des  Verstorbenen  kein  Konsularbeamter
  vorhanden  ist,  so  sollen  die
zuständigen  Behörden  des  Landes  selbst
diejenigen  geeigneten  Maßregeln  treffen,
welche  in  gleichem  Falle  hinsichtlich  des
Vermögens  der  Angehörigen  des  Landes
getroffen  werden  würden;  doch  haben
sie  dem  nächsten  Konsularbeamten  sobald
als  möglich  von  dem  Todesfall  Nachricht
zu  geben  und  dem  zuständigen  Konsularbeamten
  die  weiteren  Amtshandlungen
von  dem  Augenblick  an  zu  überlassen,
wo  entweder  er  selbst  oder  sein  Bevollmächtigter
  sich  einfindet.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  werden  als

18  —

eXpuestos  à  deteriorarse  6  8i  el
Funcionario  Consular  juzga  por
otros  motivos  util  la  venta  en
el  interes  de  los  herederos  del
difunto.

4.  Administar  y  liquidar  personalmente
  la  sucesion,  6  nombrar
bajo  Su  responsabilidad  un
apoderado  para  la  administracion
  F  liquidacion  de  la  herencia,
  todo  sin  due  la  autoridad
local  tenga  due  cooperar  en
estos  actos.

El  Funcionario  Consular  estä  obligado
  à  püblicar  cualquier  fallecimiento
  de  algun  compatriota  dentro
de  Su  distrito  y  no  debe  entregar  la
sucesion  6  el  producto  neto  de
esta  á  los  herederos  legitimos  ni  á
108  apoderados  de  estos  antes  de
due  todas  las  obligaciones  contraidas
por  el  difunto  en  el  pais  queden
Satisfechas  6  due  haya  trascurrido
un  affo  desde  el  dia  de  la  püblicacion
  del  fallecimiento  sin  reclamo
alguno  contra  la  Sucesion.  Jo
existiendo  Agente  Consular  en  el
domicilio  del  difünto,  las  respectivas
autoridades  locales  darän  los  mismos
asos  due  juzguen  adecuados  en
igual  caso  acerca  de  los  bienes  de
sus  nacionales,  pero  siempre  estän
obligados  á  dar  aviso  del  fallecimiento
  al  Consul  6  Agente  Consular
mas  cercano,  tan  pronto  due  sea
posible  y  d  entregar  A  este  todos
Dos  demas  actos  oficiales  desde  el
momento  en  due  Se  presente  el
mismo  6  por  medio  de  un  apoderado
en  el  lugar.

Los  Consules  Generales,  Consules,
Vice  Consules  y  Agentes  Consulares
        <pb n="27" />
        Vormünder  der  Waisen  und  der  Minderjährigen
  ihres  Landes  angesehen  und
können  als  solche  alle  Sicherungsmaßregeln
  ergreifen,  welche  die  Sorge  für
das  persönliche  Wohl  und  für  das  Vermögen
  ihrer  Schutzbefohlenen  erheischt.

Artikel  XXV.

Den  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  steht  ausschließlich
  die  Aufrechthaltung  der  inneren
Ordnung  an  Bord  der  Handelsschiffe
ihres  Landes  zu.  Sie  allein  haben  demgemäß
  Streitigkeiten  jeder  Art  zwischen
dem  Schiffsführer  und  der  Schiffsmannschaft
  zu  schlichten,  insbesondere  auch
Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Heuer
und  die  Erfüllung  sonstiger  Verträge
beziehen.  Die  Ortsbehörden  dürfen  nur
dann  einschreiten,  wenn  die  vorkommenden
  Unordnungen  der  Art  sind,  daß  die
Ruhe  und  öffentliche  Ordnung  am  Lande
oder  im  Hafen  dadurch  gestört  wird,
oder  wenn  ein  Landesangehöriger  oder
eine  nicht  zur  Schiffsmannschaft  gehörige
  Person  betheiligt  ist.  In  allen
anderen  Fällen  sollen  die  gedachten  Behörden
  sich  darauf  beschränken,  dem
Konsularbeamten  auf  Verlangen  Hülfe
zu  leisten,  wenn  derselbe  die  Verhaftung
einer  in  die  Musterrolle  eingetragenen
Person  vornehmen  will,  diese  Person
auf  sein  Ansuchen  in  vorläufigen  Gewahrsam
  zu  nehmen  und  sie  demnächst
an  Bord  zurückzuführen.  In  allem,
was  die  Hafenpolizei,  das  Laden  und
Ausladen  der  Schiffe,  die  Sicherheit  der
Waaren,  Güter  und  Effekten  betrifft,
sind  die  Angehörigen  der  beiden  Länder
den  am  Orte  bestehenden  Gesetzen  und
Einrichtungen  unterworfen.

Reichs-  Gesetzbl.  1886.

19  —

serän  considerados  como  tutores  de
los  huerfanos  y  menores  de  su  pais
por  esta  razon  pueden  tomar
todas  las  medidas  de  precaucion
due  pida  el  bien  personal  yF  el  cuidado
  por  la  propiedad  de  sus  confiados.


Articulo  XXV.

Unicamente  d4  los  Consules  Generales,
  Consules,  Vice  Consules  6
Agentes  Consulares  de  ambas  partes
les  toca  mantener  el  orden  interior
5à  bordo  de  los  buques  mercantes
de  su  nacion.  Ellos  solos  tendran
due  arreglar  6  concertar  las  desavenencias
  de  toda  clase  entre  el
capitan  y  la  tripulacion  particularmente
  cuestiones  relativas  à  sueldo
yidesempel0d  de  contratos.  Las
autoridades  locales  deben  intervenir
solamente  en  casos  en  due  los  desordenes
  ocurridos  sean  tales  due
perturben  el  orden  y  la  tranquilidad
püblica  en  tierra  6  en  el  puerto  ö
cuando  esten  interesados  nacionales
6  personas  qdue  no  pertenezcan  à  la
tripulacion.  En  todo  otro  caso  las
autoridades  mencionadas  deben  restringirse
  al  mero  asistir  al  Funcionario
  Consular  pidiéndoselo  este  y
si  Este  cree  necesario  el  arresto  de
una  persona  anotada  en  el  rol  de
la  tripulacion  0  detenerla  en  seguridad
  provisional  la  llevarän  à  cepo
conduciéndola  en  su  tiempo  äà  bordo.
En  todo  lo  due  toca  A  la  policia
de  puerto,  á  la  carga  yF  descarga
de  buques,  á  la  seguridad  de  las
mercancias  y  efectos,  los  nacionales
de  ambos  paises  estan  sujetos  à  las
leyes  y  disposiciones  vigentes  en  el
lugar  respectivo.

4.
        <pb n="28" />
        Artikel  XXVI.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  können
diejenigen  Seeleute,  welche  von  den
Schiffen  ihres  Landes  entwichen  sind,
verhaften  und  an  Bord  oder  in  ihre
Heimath  zurücksenden  lassen.  Zu  dem
Ende  haben  sie  sich  schriftlich  an  die  zuständige
  Ortsbehörde  zu  wenden  und
durch  Vorlegung  des  Schiffsregisters
oder  der  Musterrolle  oder  einer  beglaubigten
  Abschrift  dieser  Urkunden  oder
eines  beglaubigten  Auszugs  aus  denselben
  nachzuweisen,  daß  die  reklamirten
Leute  wirklich  zur  Schiffsmannschaft  gehören.
  Auf  einen  in  dieser  Art  begründeten
  Antrag  darf  die  Auslieferung
nicht  verweigert  werden;  auch  soll  jede
Hülfe  und  jeder  Beistand  zur  Aufsuchung,
  Ergreifung  und  Verhaftung
solcher  Entwichenen  gewährt  und  sollen
dieselben  auf  den  Antrag  und  auf  Kosten
der  gedachten  Konsularbeamten  in  das
Gefängniß  abgeführt  und  daselbst  in
Gewahrsam  gehalten  werden,  bis  sich
eine  Gelegenheit  zur  Wiedereinlieferung
oder  Heimsendung  findet.  Bietet  sich
jedoch  eine  solche  Gelegenheit  nicht  innerhalb
  dreier  Monate,  vom  Tage  der  Festnahme
  an  gerechnet,  so  werden  die  Verhafteten
  in  Freiheit  gesetzt  und  können
aus  dem  nämlichen  Grunde  nicht  wieder
verhaftet  werden.

Für  die  auf  Ansuchen  eines  Konsularbeamten
  geleisteten  Amtsverrichtungen
sollen  weder  andere  noch  höhere  Gebühren
zu  entrichten  sein,  als  solche,  welche  von
einheimischen  Behörden  oder  Privaten  in
gleichem  Falle  gezahlt  werden  müssen.

Seeleute  und  andere  Personen  der
Schiffsmannschaft,  welche  Angehörige
des  Landes  sind,  in  welchem  die  Ent-Articulo

  XXVI.

Los  Consules  Generales,  Consules,
Vice  Consules  0  Agentes  Consulares
podràn  mandar  arrestar  y  espedir
à  borde  6  devolver  para  su  patriaà
  aquellos  marineros  due  desertären
de  buques  de  la  nacionalidad  suya.
Con  tal  fin  tendrän  qdue  (dirijirse
Por  escrito  d4  la  autoridad  compe--tente
  y  presentar  el  registro  del
buque  6  el  rol  de  la  tripulacion  6
una  copia  6  un  extracto  certificado
de  estos  documentos,  probando  due
los  individuos  qdue  se  reclama,  realmente
  pertenecen  à  la  tripulacion.
Justificada  asi  la  demanda  no  se
rehusará  la  entrega,  antes  bien,  se
les  franquearä  todo  apoyo  y  auxilio
Para  la  busca,  captura  y  arresto  de
los  desertores,  los  cuales  serän  tambien
  detenidos  en  las  cärceles  del
Pais  por  requerimiento  yF  d  costa  de
los  susodichos  Agentes  Consulares
hasta  qdue  se  presente  unqa  ocasion
Para  la  remision  à  bordo  66  la  erpedicion
  de  ellos  d  su  tierra.  No
ofreciendose  esta  odcasion  en  el  termino
  de  tres  meses,  d  correr  desde
el  dia  del  arresto  duedarän  sueltos
los  arrestados,  ni  se  volverá  d  prenderlos
  por  la  misma  causa.

No  8Se  Cobrarän  otros  ni  mas
altos  impuestos  por  las  funciones
Sjecutadas  d  pedimento  de  los  Funcionarios
  Consulares  qdue  aquellos
due  pagan  en  igual  caso  las  autoridades
  60  nacionales  particulares.

Los  marineros  y  demas  personas
de  la  tripulacion  due  sean  sübditos
del  pais,  donde  la  desercion  suceda,
        <pb n="29" />
        weichung  stattfindet,  sollen  von  den  Bestimmungen
  dieses  Artikels  ausgenommen
sein.

Artikel  XXVII.

Soweit  nicht  Verabredungen  zwischen
den  Rhedern,  Befrachtern  und  Versicherern
  entgegenstehen,  können  die  Havereien,
  welche  Schiffe  eines  der  beiden
Länder  auf  hoher  See  oder  auf  der
Fahrt  nach  Häfen  des  anderen  Landes
erlitten  haben,  von  ihren  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
  geregelt  werden.  Sollten  jedoch
Angehörige  des  Landes,  in  welchem  die
gedachten  Konsularbeamten  ihren  Sitz
haben,  an  den  Havereien  betheiligt  sein,
so  sollen  letztere  durch  die  Ortsbehörden
geregelt  werden,  sofern  ein  gütliches  Abkommen
  zwischen  den  Parteien  nicht  zu
Stande  kommt.

Artikel  XXVIII.

Wenn  ein  Schiff  eines  Angehörigen
eines  der  vertragschließenden  Theile  an
den  Küsten  des  anderen  Theiles  Schiffbruch
  leidet  oder  strandet,  so  werden  die
Ortsbehörden  es  sich  angelegen  sein  lassen,
alle  nöthigen  Rettungsmaßregeln  zu  ergreifen;
  sie  sollen  den  Generalkonsul,
Konsul,  Vizekonsul  oder  Konsularagenten
des  Bezirks  oder,  in  Ermangelung  eines
solchen,  den  dem  Orte  des  Unfalls  zunächst
  wohnenden  Konsularbeamten  von
dem  Unfall  benachrichtigen.

Alle  Rettungsmaßregeln  bezüglich  der
in  den  deutschen  Küstengewässern  gescheiterten
  oder  gestrandeten  dominikanischen
Schiffe  sollen  nach  Maßgabe  der  deutschen
Gesetze  erfolgen  und  umgekehrt  sollen
alle  Rettungsmaßregeln  in  Bezug  auf

21

estan  excluidos  de  las  estipulaciones

de  este  articulo.

Articulo  XXVII.

Siempre  due  no  haya  estipulaciones
  contrarias  entre  los  armadores,
  cargadores  y  aseguradores,
las  averias  due  sufran  los  buques
de  uno  de  los  dos  Estados  en  alta
mar  60  en  su  viaje  à  los  puertos  del
otro,  pueden  arreglarse  por  los  Consules
  Generales,  Consules,  Vice  Consules
  0  Agentes  Consulares,  4  menos
que  no  esten  interesados  en  ellos
otros  habitantes  del  pais  en  due
residan  los  susodichos  Agentes,  en
cuyo  caso,  y  à  no  Sser  que  intervenga
  compromiso  amigable  entre
todas  las  partes  interesados,  deberän
arreglarse  las  averias  por  las  autoridades
  locales.

Articulo  XXVIII.

Cuando  naufrague  6  encalle  algun
buque  de  un  nacional  de  una  de
las  Partes  contratantes  en  el  litoral
de  la  otra,  las  autoridades  locales
se  empeharän  en  acudir  con  todos
los  medios  de  salwacion  posibles,  al
mismo  tiempo  deberän  avisarlo  al
Consul  General,  Consul,  Vice  Consul
5  Agente  Consular  del  distrito,  6
en  su  defecto  en  el  de  la  residencia
Consular  mas  inmediata  al  lugar
donde  haya  ocurrido  el  accidente.

Todas  las  operaciones  relativas
al  salvamento  de  los  buques  Dominicanos
  due  hubiesen  naufragado
6  varado  en  aguas  territoriales  de
Alemania  se  prestarän  conforme  à
las  leyes  Alemanes  y  reciprocamente

4-
        <pb n="30" />
        —  22

deutsche  in  den  Küstengewässern  der  Dominikanischen
  Republik  gescheiterte  oder
gestrandete  Schiffe  in  Gemäßheit  der  dominikanischen
  Gesetze  erfolgen.  Mangelt
es  an  entsprechenden  landesgesetzlichen
Bestimmungen,  so  sollen  die  Konsularbeamten
  die  Befugniß  haben,  die  Leitung
  der  Rettungsmaßregeln,  sowie  die
Auseinandersetzung  zwischen  allen  Betheiligten
  zu  übernehmen.  Sonst  haben
die  Konsularbeamten  in  beiden  Ländern
nur  einzuschreiten,  um  die  auf  die  Ausbesserung
  und  Neuverproviantirung  oder
eintretendenfalls  auf  den  Verkauf  des
an  der  Küste  gestrandeten  oder  beschädigten
  Schiffes  bezüglichen  Maßregeln
zu  überwachen.

Für  die  Thätigkeit  der  Ortsbehörden
sollen  in  allen  diesen  Fällen  keinerlei
Kosten  erhoben  werden  außer  solchen,
welche  durch  die  Rettungsmaßregeln  und
durch  die  Erhaltung  der  geborgenen  Gegenstände
  veranlaßt  sind.

Die  geborgenen  Waaren  unterliegen
keiner  Zollabgabe,  es  sei  denn,  daß  sie
zum  Verbrauch  im  Lande  bestimmt  sind.

Artikel  XXIX.

Die  beiden  vertragschließenden  Theile
sind  einverstanden,  daß  sie  sich  gegenseitig
  in  Handels-,  Schiffahrts-  und
Konsularsachen  dieselben  Rechte  und  Vortheile
  zugestehen  wollen,  welche  der  meistbegünstigten
  Nation  eingeräumt  sind  oder
in  Zukunft  eingeräumt  werden  sollten.

Begünstigungen,  welche  einer  der
beiden  vertragschließenden  Theile  unmittelbar
  angrenzenden  Staaten  zur  Ertodas

  las  operaciones  relativas  al
salvamento  de  los  buques  Alemanes
due  hubiesen  naufragado  6  varado
en  las  aguas  territoriales  de  la  Repüblica
  Dominicana  8e  prestarän
conforme  4d  las  leyes  de  esta  Reüblica.
  Si  se  carece  de  reglamentos
  legales,  serän  los  Consules  que
deben  tomar  à&amp;amp;  su  cargo  la  direccion
de  las  operaciones  de  salvamento  y
os  arreglos  entre  todos  los  interesados.
  La  intervencion  de  los  Funcionarios
  Consulares  en  los  dos  paises
no  tendräáä  lugar  sino  para  vigilar  la
compostura  y  abasto  nuevo  0  para
las  operaciones  relatiwas  à  la  venta,
si  hay  lugar,  del  buque  naufragado
5  encallado  en  la  costa.

Por  la  intervencion  de  la  autoridad
  local  en  cualquiera  de  estos
casos  no  se  dOeasionarän  gastos  de
ninguna  especie  füera  de  aquellos,
que  hayan  sido  ocasionados  por  las
OPeraciones  del  salvamento  y  por
la  conservacion  de  los  objetos  sal-Vados.


Las  mercancias  Ssalvadas  no  estarän
  sujetas  à  ningun  derecho  de
aduana,  4  menos  due  vengan  destinadas
  para  el  consumo  del  pais.

Articulo  XXIX.

Las  dos  Partes  contratantes  han
convenido  en  que  reciprocamente
ellas  quieren  concederse  tantos
derechos  y  favores  en  asuntos
comerciales,  maritimos  y  consulares,
como  se  otorgan  6  pueden  otorgarse
à  la  nacion  mas  favorecida.

Facilidades  que  una  de  las  Partes
contratantes  ha  consentide  0  con-Sentir
  4  à  paises  0  estados  colindantes,
        <pb n="31" />
        leichterung  des  Grenzverkehrs  gewährt
hat  oder  gewähren  sollte,  können  von
dem  anderen  Theile  nicht  in  Anspruch
genommen  werden,  so  lange  diese  Begünstigungen
  auch  allen  nicht  angrenzenden
  Staaten  vorenthalten  werden.

Artikel  XXX.

Sollte  einer  der  vertragschließenden
Theile  der  Meinung  sein,  daß  eine  Bestimmung
  des  gegenwärtigen  Vertrages
zu  seinem  Nachtheile  verletzt  sei,  so  wird
er  alsbald  eine  mit  dem  Verlangen  der
Abhülfe  und  mit  den  nöthigen  Urkunden
und  Belägen  zur  Begründung  seiner
Beschwerde  versehene  Auseinandersetzung
der  Thatsachen  dem  anderen  Theile  zugehen
  lassen,  und  er  wird  zu  keinem
Akte  der  Wiedervergeltung  schreiten,  oder
Feindseligkeiten  begehen,  es  sei  denn,
daß  die  verlangte  Genugthuung  verweigert
  oder  willkürlich  verzögert  wird.

Artikel  XXXI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt
sich  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden
  Theile  gegenwärtig  oder
künftig  zollvereinten  Länder  oder  Landestheile.


Artikel  XXXII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt,
  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  spätestens  innerhalb  einer  Frist
von  zwölf  Monaten  in  Berlin  ausgetauscht
  werden.

Derselbe  soll  zehn  Jahre  vom  Tage
des  Austausches  der  Ratifikations-Urkunden
  in  Geltung  bleiben  und,  wenn

23

Para  favorecer  el  träfico  fronterizo,
no  pueden  ni  podrän  ser  reclamados
como  derecho  de  la  otra  parte,  mientras
  due  no  sean  consentidas  tales
facilidades  d  otros  estados  no  colindantes.


Artlieulo  XXX.

En  caso  de  due  una  de  las  Partes
contratantes  juzgue,  due  han  sido
infrinjidas  con  perjuicio  suyo,  algunas
  de  las  estipulaciones  del  pre-Sente
  Tratado,  deberäá  dirijir  desde
luego  á  la  otra  parte  una  exposicion
de  los  hechos,  juntamente  con  una
demanda  de  reparacion  acompaflada,
de  los  documentos  y  de  las  pruebas
necesarias  para  establecer  la  lejitimidad
  de  su  queja  y  no  podfrä  autorizar
  actos  de  represalia,  ni  Ccometer
hostilidades  mientras  due  no  se  haya
negadeo  6  diferido  arbitrariamente
la  reparacion  pedida.

Articulo  XXX  I.

El.  presente  Tratado  se  estendera
tambien  sobre  tales  estados  Fy  distritos,
  con  los  cuales  una  de  las
Partes  contratantes  tiene  o  tendra
union  sccial  de  aduana.

Articulo  XXX  II.

El  presente  Tratado  serä  ratificado
Flas  ratificaciones  se  cangearän  en
Berlin  en  el  termino  de  doce  meses
6  antes  si  fuese  posible.

Quedarä  vigente  durante  diez
abos  contados  desde  el  dia  del  cange
de  las  ratificaciones  y  si  doce  meses
        <pb n="32" />
        keiner  der  vertragschließenden  Theile  zwölf
Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  durch
eine  ausdrückliche  Erklärung  seine  Absicht
ankündigt,  die  Wirksamkeit  dieses  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  für  ein  weiteres
  Jahr  in  Kraft  bleiben  und  so  fort,
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem
die  erwähnte  amtliche  Ankündigung  erfolgt
  sein  wird.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  Berlin  in  zwei  Originalen

  in  deutscher  und  spanischer  Sprache
am  30.  Jaunuar  1885.

(L.  S.)  von  Kusserow.

24  —

antes  de  cumplirse  este  termino
ninguna  de  las  Partes  contratantes
hubiese  declarado  su  intencion  de
hacer  cesar  los  efectos  de  este  Tratado,
  duedaräá  obligatorio  para  otro
alo  mas  y  asi  Sucesivamente  hasta
due  pase  un  aflo  mas  despues  de
hecha  la  susodicha  declaracion
oficial.

En  fü  de  lo  cual  los  Plenipotenciarios
  respectivos  han  firmado  el
Presente  Tratado  y  sellado  con  sus
sellos  correspondientes.

Hecho  en  dos  originales  en  los
idiomas  Aleman  y  Castellano  en
Berlin  el  30°  Enero  1885.

(L.  S.)  Kück.

 

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  26.  Januar  1886  stattgefunden.

 

(Nr.  1631.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb.  Vom  3.  Februar  1886.

Auf  Grund  des  §.  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb  erlassen:

I.

In  Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  in  welchen  wegen  Wassermangel,
Frost  oder  Hochfluth  die  Eintheilung  des  Betriebes  in  regelmäßige  Schichten  von
gleicher  Dauer  zeitweise  nicht  innegehalten  werden  kann,  dürfen  Kinder  zwischen
        <pb n="33" />
        —  25  —

zwölf  und  vierzehn  Jahren  und  Arbeiterinnen  bei  der  Herstellung  des  Drahtes
nicht  beschäftigt  werden.  Denselben  darf  der  Aufenthalt  in  den  zur  Herstellung
des  Drahtes  bestimmten  Arbeitsräumen  nicht  gestattet  werden.

II.

Für  die  Beschäftigung  junger  Leute  männlichen  Geschlechts  zwischen  vierzehn
und  sechszehn  Jahren  in  den  unter  I  bezeichneten  Drahtziehereien  treten  die  Beschränkungen
  der  §§.  135  Absatz  4  und  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden
Maßgaben  außer  Anwendung:

1.  Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  innerhalb  einer  Woche  darf  nicht
mehr  als,  ausschließlich  der  Pausen,  sechszig  Stunden  betragen.  Die
Dauer  der  Pausen  muß  für  Schichten  von  höchstens  zehn  Arbeitsstunden
mindestens  eine  Stunde,  für  Schichten  von  längerer  Arbeitszeit  mindestens
ein  und  eine  halbe  Stunde  betragen.  Unterbrechungen  der  Arbeit  von
weniger  als  einer  viertel  Stunde  Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in
Anrechnung  gebracht.  Eine  der  Pausen  muß  mindestens  eine  halbe
Stunde  dauern.

2.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche  mindestens
die  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  erreicht.  Die  Dauer  der  Beschäftigung
  mit  Nebenarbeiten  kommt  bei  der  Berechnung  der  Gesammtdauer
  der  wöchentlichen  Arbeitszeit  in  Anrechnung.

3.  Während  der  Pausen  für  Erwachsene  dürfen  auch  jugendliche  Arbeiter
nicht  beschäftigt  werden.

4.  An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  innerhalb  zweier  Wochen  nur
einmal  in  die  Zeit  von  sechs  Uhr  Morgens  bis  sechs  Uhr  Abends  fallen.

III.

Für  Drahtziehereien,  welche  von  den  unter  II  nachgelassenen  Ausnahmen
Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  138  der  Gewerbeordnung  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jungen  Leute
ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten
je  eine  Abtheilung  bilden.

2.  Das  Verzeichniß  braucht  Angaben  über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.
Statt  dessen  ist  demselben  eine  Tabelle  nach  beiliegendem  Muster  beizufügen,
  in  welche  während  oder  unmittelbar  nach  jeder  Arbeitsschicht  die

  vorgesehenen  Eintragungen  zu  bewirken  sind.  Jede  Tabelle  muß  mindestens
  über  die  letzten  vierzehn  Arbeitsschichten  Auskunft  geben.  Aus
derselben  muß  der  Name  desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt
hat,  zu  ersehen  sein.
        <pb n="34" />
        —  26  —

3.  In  den  Räumen,  in  welchen  junge  Leute  beschäftigt  werden,  muß  neben
der  nach  §.  138  Absatz  3  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  ausgehängt
werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  und  II
wiedergiebt.

Berlin,  den  3.  Februar  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Tabelle

über  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  für  junge  Leute.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beginn  Pausen  Ende  Namen

Nummer  der  Schicht.  der  Schicht.  desjenigen,
der  welcher  die

Dauer
        

Schicht.   Datum.  Tages-  Datum.  Tages-  in  Datum.  Tages-  Eintragung

zeit.  zeit.  Minuten.  zeit.  bewirkt.

—  —  —

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="35" />
        —  27  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 3.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß  -Lothringen
für  das  Etatsjahr  1885/86.  S.  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses
  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  28.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1632.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-  Lothringen  für  das  Etatsjahr  1885/86.  Vom  8.  Februar  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1885/86  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“
nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1885  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Februar  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1886.
        <pb n="36" />
        —  28  —

(Nr.  1633.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen)  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  l5.  Februar
  1886.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.
  1883  S.  177)  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Reichstags,  beschlossen,  in  das  Verzeichniß  der  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfenden  Anlagen  (§.  16  a.  a.  O.)
die  Anlagen,  in  welchen  aus  Holz  oder  ähnlichem  Fasermaterial  auf
chemischem  Wege  Papierstoff  hergestellt  wird  (Cellulosefabriken),
aufzunehmen.

Berlin,  den  15.  Februar  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="37" />
        —  29  —

Reichs-Gesetzblatt.

  № 4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts.  Etats  für  das  Etatsjahr  1886/87.  S.  29.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  52.

 

 

 

(Nr.  1634.)  Gesetz)  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1886/87.  Vom  8.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1886/87  wird,  wie  folgt,  festgestellt:  
in  Ausgabe

auf  696 615  509  Mark,  nämlich
auf  621  152  433  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  75  463  076  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und

in  Einnahme
auf  696  615  509  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1886  bis  31.  März  1887
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  siebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

Reichs.  Gesetzbl.  1886.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1886.
        <pb n="38" />
        —  30  —

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1887  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="39" />
        —  31  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1886.87.
        <pb n="40" />
        32

 

 

 

 

 

Betrag

 

 

 

 

  Darunter

Kapitel Titel.  für  das  künftig
Ausgabe.      Etatsjahr    

wegfallend.
1886/87  
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  fur  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.     1/14.  II.  Reichstag  ....  .  .  .  ..  ....  .  .  ......  .  .  ..  379  670  1  200
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  141  360  —
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.  Auswärtiges  Amt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 306 510  1 560

5.  1/105.     Gesandtschaften  und  Konsulat  .  .  .  .  .  ..  5 617 650  1 050

6.  1/7.  AIIgemeine  Fonds.  453  375  520

Summe  IV  ...  7 377 535  3 130
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  ...  687  730  2  350
7a.  1/15.  Allgemeine  Fonds  .  .  .  ..  5  130 078  9  000
7b.  1/5.  Reichskommissariate  .  ...  51  600  —
7c.     1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700  —

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen.  .  .  42  300  –
10.  1/8.  Statistisches  Amt  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  669  652  600
11.  1/7.  Normal-Aichungskommission  ...  101  415  600
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  129 790  —

13.  1/8.  Patentamt  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  706  360  —
13a.  1/6.  Reichs-Versicherungsamt  .  .  ..  198  400  —-Summe V...      7 753 025
  12 550
        <pb n="41" />
        33

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Darunter
Preußen    Sachsen.  Würt-  für  das  künftig
Kapitel    Titel  Ausgabe.  etc.  temberg.   Etatsjahr  weg-
  1886/87.    fallend.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

14.  1/11.  Kriegsministerium  ..  ..  .  .  .  ...  1  692  880  95  340  92  010  1  880  230  8  100
15.   1/4.    Militär-Kassenwesen  229  498  23  265  13  350  266  113     —
16.  1/9.  Militär-Intendanturen  1  506  593  111  610  120  818  1  739  021     ----17.
  1/6.   Militär-Geistlichkeit  600  510  32  780  10  762  644 052    ----18.
  1/6.   Militär-Justizverwaltung  565  322  55  460  67  550  688  332  150
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  2 263  176  156  684   139 770  2 559  630  —
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  599  453  18 312  15  600  633  365  2 261
21.  1/3.   Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  851  412  63  600  52  800  967  812  —
22.    1/26.   Generalstab  und  Landesvermes-
  sungswesen  1  606  501    97 080  62  150  1 765  731  24 500
23.  1/4.    Ingenieur-  und  Pionierkorps  655  828  81  488  52  692  1  790  008    —
24.   1/22.   Geldverpflegung  der  Truppen  87 184  296  7 323  167  5  080  741  99 588  204  89 993
25.    1/6.    Naturalverpflegung  68  490  976  5  736  069  3  900  568  78 127 613  3  853
26.  1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  ..  18  809  160  1 697  662  1 076  827  21  583  649  1 060
27.    1/17.   Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  29  688  051  2 515  765  1  500  334  33 704  150  4 665
28.    1/7.  Garnisonbauwesen  355  228  5  250  23  760  384  238   3 920
29.  1/17.   Militär-Medizinalwesen  5  414 912  411  824     304 617     6 131 353     3 670
30.    1/6.  Verwaltung  der  Traindepots
und  Instandhaltung  der  Feld-
  geräthe  693  906  50 665     47 131     791 702  576
Seite.  222  207  702  18 476  021  12 561  480  253 245  203  142 748
        <pb n="42" />
        34

 

—
Ueberhaupt  De
#  PreußenSacsen.  Würt-  für  das  6
—  Ausgabe.  2c.  temberg.  Etatsjahrkum
8  1886/87.
—  «  fall
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  .22  207  70218  476  021|12  561  480|/253  245  203  142
31.  1/2.  Verpflegung  der  Ersatz=  und  Reservemannschaften
  ꝛc.  .  .  .  .  ..  .  22767261  152697  78  0372507  460  —
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde.768  78122  96049%  67  290
33.  1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots  1  563  837  —  —  15638371  —
34.  1/2.Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann=
  und  Transportkoster  4833  17259  682265  685  358  544
35.  1/59.|Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen
  4  657  538  314  505  61  4855033  53014
36.  1/7.Militär-Gefängnißwesen  .  688  570  75  4840850  1
37.1/23.Artillerie=  und  Waffenwesen11771  70802  171|  514  121¼3  088  00
38./4.  Technische  Institute  der  Artillerie  521  039  36268  –  557  30
39./12.Bau  und  Unterhaltung  der
Festunen  2547  554  25  125  87001  25813791  —
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  6  492  0344455  3064  11
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sidd  97  875  6  505  6  550  110  9330J  0  .
4.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwen-—
  8146421  162  000  105  000  1  081  644
43.14.  Verschiedene  Ausgabbenn  110225  6372  3  450  120  044
Summe  Kapitel  14  bis  43263  351  40921  395  096|114  426  383|299  172  888/159“
Dazu:  .
44.  Militärverwaltung  von  Bayern.  —  —  —  43  863  8251  —
Summe  VI.  ..  —  —  —  343  036  713  159
        <pb n="43" />
        35

 

 

 

 

Betrag    Darunter

Kapitel.  für  das  

         Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

  1886/87.     wegfallend.

  Mark.  Mark.

VII.  Marineverwaltung.

45.  1/8.    Admiralität  .  ..  574  300     1 500

46.  1/6.  Hydrographisches  Amt  .  .  .  ...  ..  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  ..  155  520  —

47.  1/6.  Deutsche  Seewarte  .  .  .  .  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  225  485  —

48.  1/5.  Stations-Intendanturen  ..  ......  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  189  595  —

49.  1/4.  Rechtspflege  .  ...  27  750  —

50.  1/4.    Seelsorge  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  ...    43 607  —

51.  1/28.  Militärpersonal  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7 277 695  17  988

52.  1/5.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  .  .  5 911  800  —

53.  1/5.  Naturalverpflegung  .  ...  3  152  660  —

54.  1/3.  Bekleidung  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  96  680  2 340

55.  1/8.  Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen  797  185  6  864

56.  Wohnungsgeldzuschuß  ....  .  .  .  .  .......  .  ..  .  ...  624 000  60

57.  1/11.    Krankenpflege  555  034  –

58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  347  000  -–

59.    1/8.    Unterricht  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  124  952  600

60.    1/16.    Werftbetrieb  ...  14  161  337  11 800

61.  1/9.     Artillerie  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  950  380  —

62.  1/3.  Torpedowesen  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·................  544640  100 000

63.    1/5.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.  ......  187 505  —

64.    1/6.    Verschiedene Ausgaben........................  154 060  2  900
Summe  VII  37  101  185      144 052


VIII.  Reichs-Justizverwaltung.

65.  1/12.  Reichs-Justizamt  503  680  —

66.  1/13.  Reichsgericht  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  383  498  —
Summe  VIII         1 887 178   —
        <pb n="44" />
        Betrag  Daru
für  das  fünf
—  Ausgabe.  Etatsjahr  un
1886/87.  wegfal

Mark.  Mar
L.  Reichsschatzamt.
67.  1/11.  Reichsschattt:::  .  .  .  .  .  .  ..  505  560  —
68.  1/10.  Allgemeine  Fonds  .....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  154  620  736  —
69.  1/11.  Reichskommissarattee  .  ..  408  370
Summe  X.4  4  666
70.  1/12.  X.  Reichs-Eisenbahn-ämnt.  297  165  —
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung  ....  ......  ..  ..  ....  ......  .  .  .  .  .  ..  52  500  —
72.1/2.  Verzinsung  ..  ..  ..............  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  18  250  000  –
Summe  XI  18  302  500  —
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  ............  .  ..  ..  .  .  ...  529  7#.  –
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.1|/6.Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  222222.  187167  00  68E
b)  Sachen  1  086  600  —
c)  Württembrtreg  855  170  —
-20658  470  681
75.  1'/6.  Marineverwaltung  ......  .........  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  629  705  —
76.1/4.  Civilverwaltung  .  «.......................  561  900  —
Summe  XIII21  850  075%
        <pb n="45" />
        Betrag    Darunter
  für  das  
Kapitel  Titel  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  
  1886/87.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  71  360  900
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.  an  Preußen  34  812  —
2.  "  Sachsen  4 440  —
3.  "  Württemberg  4  4440  —
4.  "  Bayern  13  780
=  57  472  –
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4.    A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.  16  180  000  –
b)  Sachsen  .  ...  1  034  550  –
c)  Württemberg  566  275  —
d)  Bayern  ..  ...  3 918 402  —
=  21 699 227  —
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  .  ..  18 004  —
21  717  231  —
80.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.  ........  2  757  000  —
b)  Sachsen  144  657  –
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  ..  31 130  —
d)  an  Bayern  .  ...  390  655  –
3 323 442  –
5/6.    B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  1  882  —
7.  C.  Sonstige  Pensionen  388  000  —
=  3 713 324  —
1886.  7

Reichs.  Gesetzbl.
        <pb n="46" />
        Betrag    Darunter
für  das  künftig
Kapitel  Titel  A u s g a b e.          Etatsjahr  
  1886/87.    wegfallend.
Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878);
a)  Preußen etc.    37  512  —
b)  Sachsen  1  836  —
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  ...  216  —
d)  Bayern  .  ..  504  —
=  40  068  –
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörige  425  000  –
2.  An  Bayern  56  611  —
=  481 611  —
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober-  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  Mark  jährlich  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  350  000  –
84.  1/13.  Invaliden-Institute:
a)  Preußen etc.  454  864  10  700
b)  Sachsen  –  –
c)  Württemberg  .  ...  13  298  —
d)  an  Bayern  .  ..  62  360  —
530  522  10  700
Summe  XIV  .  .  .  26  961 588  11 600
        <pb n="47" />
        Betrag  Darunter
für  das  ..
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1886/87.  wegfallend.
—  Mark.  Mark
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrath  .....  ..  ......  .  .  ..  ..  .  .  ...  —  —
II.  Reichstag  .....  .....  .  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  ...  379  670  1  200
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  141  360  –
IV.  Auswärtiges  Amt  7  377  535  3  130
V.  Reichsamt  des  Innern  ..  ..  .  7  753  025  12  550
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  343  036  713  159  981
VII.  Marineverwaltung  37  101  185  144  052
VIII.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  ..  1  887  178  —
IX.  Reichsschatzamt  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  ...  155  534  666  600
  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ..  ..  ..  ...  .  .  .  ...  297  165  —
Xl.  Reichsschuld  .  .  .  ..  18  302  500  —
XII.  Rechnungshof  .  ..  529  773  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  21  850  075  68  040
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  26  961  588  11  600
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  621 152  433  401  153

 

7*
        <pb n="48" />
        Betrag
für  das
Kapitel   Titel  Ausgabe.  Etatsjahr

  1886/87.
  Mark.
Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichstag  —
1a.  1.  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ..  .  ..  .  11  000
2.   1/5.  II.  Auswärtiges  Amt  ...  .....  .  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  615  000
3.   1/8.  III.  Reichsamt  des  Innnern.  2  590  010
40   1/28.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  4  508  815
4a.  1.  IVa.  Reichsdruckerei  ...........  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  360  000
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
5.  Ordentlicher  Etat.
1/55.  a)  Preußen etc.      15  334  651
56/63.  b)  Sachsen  .  .  ..  1  055  090
64/73.  c)  Württemberg  .  .  .  .  .  ..  1 263 734
17 653  475
74.  d)  an  Bayern  für  Rechnung  der  einmaligen  Ausgaben
zur  Kompletirung  des  Waffenmaterials  1  089  996
=  18 743 471
6.  Außerordentlicher  Etat.
1/11.  Zu Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothring  2 217  757
12/18.  Zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen,
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  ..  ..  ...  ..  ......  ..  .  ..  .  .  .  ...  12  230  860
19.  Für  Bauten,  zu  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke
  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.  Absatz  1  des
Gesetzes  vom  30.  Mai  1873)  —
Seite  14  448  617
        <pb n="49" />
        Betrag
  für  das
Kaptitel.  Titel.  Ausgabe.  Etatsjahr
    1886/87.
Mark.
(6.)  Übertrag  14 448 617
20.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im
Interesse  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds
  nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV  Absatz  2  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873)  67  600
21/22.  Zu Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  1  500  000
23.  Zu  Erstattungen  an  den  Bundesstaat  Preußen  an  Entschädigungsrenten,
  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  113).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ....  ..  .....  .  ...  115  000
24.  Zur  Erweiterung  der  Artillerie-Schießplätze..  .  .  .  ....  ..  .  ...  3 000 000
Zu  Kasernenbauten:
25/42.  a)  Preußen etc.    3  471  900
b)  Sachsen  .  .  .  .  .  ...  —
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
43.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau
  etc.  Kosten  .  .  ..  165  000
—=  22 768 117
Summe  V  41  511  588
7.  1/32.  VI.  Marineverwaltung  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9  701  900
8.  VII.  Reichs-Justizuerwaltuungagagg  ..  ...  –
9.  1/3.  VIII.  Reichsschatzamt  ..  ..........  .  .....  .  .  .  ..  .  .  .  ...  7 300 000
IX.  Eisenbahnverwaltung.
10.   1/6.  Außerordentlicher  Etat  3  294  460
Summe  IX  ..  3  294  460
11.  X.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1884/85,
vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der Rechnungen
5  570 303
        <pb n="50" />
        Betrag  Darunter
für  das  
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1886/87.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.

Summe  I.  Reichstag  –  —
la.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  .  .  .  .  .  .  ....  11000  —
II.  Auswärtiges  Amt.  ..  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  615  000  —
III.  Reichsamt  des  Innern.  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  2 590 010  —
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.  ..  .  .  ..  .  4  508  815  —
IVa.  Reichsdruckerei  ....  ....  ........  .  ..  ....  360  000  –
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  41  511  588  –
VI.  Marineverwaltung  ........  ..  .  ...  ..  .  ...  9  701  900  —
VII.  Reichs-Justizverwaltung  –  –
VIII.  Reichsschatzamt  7  300  000  —
IX.  Eisenbahnverwaltung  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 294  460  —

  X.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres
  1884/85  ...  5  570  303  –
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  75  463  076  –
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  621 152  433  401  153
Summe  der  Ausgabe.  696  615  509  401  153
        <pb n="51" />
        —  —

 

Betrag
Kapitel  Titel.  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
1886/87.
Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a)  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.   Zölle  .  .  ..  .  .  .  ..  245  720  000
2.  Tabacksteuer  ..  .  .  .  .  ..  7  656  000
3.  Rübenzuckersteuer  .  .  .  .  .  .  .  ..  37  286  480
4.   Salzsteuer  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  38  306  000
b)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und
Baden  keinen  Theil  haben.
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  37 224  450
c)  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier.  17  213  570
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen  6  780  150
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg  und  Baden  keinen  Theil
haben  (Branntweinsteuern  .  .  ...  953  750
9.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben  (Brausteuer)  ....  461  270

 

 

 

 

Summe I       391  601  670
        <pb n="52" />
        Betrag
Kapitel  Titel  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
    1886/87.
Mark.
2.  II.  Reichsstempelabgaben.
1.  Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  .  .  .  .  .  .  ..  1  026  000
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  500
bleiben  (Titel  1)  1  025  500
2.   Wechselstempelsteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  6  760  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder   135  200  ℳ.
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten  187  800.
zusammen  .  .  .  323  000
bleiben  (Titel  2)  .  6  437  000
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.
und  Lotterieloose.
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  43  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  (Reichs-Gesetzbl.  für  1885  S.  179),  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  4  400  000
B.  für  Kauf  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  12  000  000
Seite  16 400  000
        <pb n="53" />
        —  ——  —
Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1886/87.
Kapitel  Titel
Mark.
(2.)  Uebertrag  16 400  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotterien  5  425  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten.  550  000
zusammen  (Titel  3)  22 375  000
4.  Statistische  Gebühr.
Brutto-Einnahme  .  .  .  .  .  ..  ..........  ..  ...  580  000  ℳ.
Davon  ab:  Zurückzahlungen  3  000.
bleiben  577  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  21 200  ℳ.
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Einnahmen)  14  500.
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  12  000.
zusammen  .  .  .  47 700
bleiben  529  300

 

Reichs-Gesetzbl.

Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Oesterreich  (für  Jungholz)

zusammen  (Titel  4)
Summe  II  .  .  .

20  200

 

549  500

 

 

 

1886.  8

30  387  000
        <pb n="54" />
        46

 

 

Betrag  Darunter
    für  das  
  Einnahme.  Etatsjahr  künftig
Kapitel   Titel  1886/87.  wegfallend.
Mark.  Mark.
III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/10.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  180  291 220  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltung  .  ..  1 979 030  102  400
17/66.  B.  Betriebsverwaltung  149  749  184  2 122  606
Summe  der  Ausgaben.    151 728 214   2 225 006
Die  Einnahmen  betragen  180  291 220  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III)  28 503 006  —
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/3.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  991  820  —
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  926  130  9 240
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV.  10 65 690       —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
Einnahme:
1.  A.  Zentralverwaltung  ....  ......  ..  .  .  .  .  ..  1 700  —
1/7.  B.  Betriebsverwaltung  42 390  000  —
Summe  der  Einnahmen.  .  .  47  391 700  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/11.  A.  Zentralverwaltung  82  300  2 250
1/13.  B.  Betriebsverwaltung  29  462  000  92  433
Summe  der  Ausgaben  29 544  300  94  683
Die  Einnahmen  betragen  47  391  700  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)  17 847 400  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  2  420  0000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes.  27  500  —
Summe  VI..  .  2 447  500  —
        <pb n="55" />
        Betrag
    für  das
Kapitel    Titel  Einnahme.  Etatsjahr 1886/87
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1/2.    Reichstag  .  .  .  .  ..  2  383
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ...  ..  ...  ..  ......  .  .  .  .  .  ...  2 549
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt  ....  ...  .........  .........  ..  ..  .  .  ...  638 235
8.  1/12.  Reichsamt  des  Innern  1  567  805
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.  3  730  778
Sachsen  ..  .  .  .  ..  193  322
Württemberg  .  .  .  .  .  .  ...  125  447
9a.  1/4.  Einnahmen der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  224  872
Sachsen  .  .  ..  .  .  .  ..  —
Württemberg  .  .  ...  —
10.  1/9.  Marineverwaltung  .  .  .....  ....  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  514  050
11.   1/4.  Reichs-Justizverwaltung  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  461  806
12.  1/5.  Reichsschatzamt  .  ..  .  .  .  .  .  ..  200  068
13.  1/3.  Reichs-Eisenbahn-Amt  .  ......  ....  .  ....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  9 107
14.  1/2.  Rechnungshof  ..  ..  .  .  .................  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12  980
15.  1/2.  Allgemeiner  Pensionsfonds  19  276
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  .  .  .  .  .  .  1 038
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben  -
für das Reichsschatzamt...............  3  150  ℳ.
für  den  Rechnungshof  42  013  45  163
Summe  VII  .  ..  7  748  879
18.   1/2.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .  ...  26  961  588
19.  IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichsfestungsbaufonds  .  .  .  ...  900  000
2.  Vom  Reichstagsgebäudefonds  680  000

 

 

Summe  IX  .  .. 
8*

 

 

1  580  000
        <pb n="56" />
        Betrag
  für  das
Kapitel   Titel  Einnahme.  Etatsjahr
1886/87.
Mark.
X.  Außerordentliche  Zuschüsse.
20.  Aus  dem  Reichsfestungsbaufonds.
1.  Zu  den  Ausgaben  auf  Grund  der  Artikel  I  und  II  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung
des  Reichsfestungsbaufonds  .  .  .  .  ...  12  230  860
21.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds.
1.  Zu den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes  2  000  000
22.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres,
und  zwar:
a)  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller  Bundesstaaten
  ...  11  105  596  ℳ.
b)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  6  636  900  17 742  496
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  der  Marineverwaltung  ..  .  7  701  900
3.  Zu einmaligen  Ausgaben  der  Eisenbahnverwaltung  .  ..  ..  .  ..  .  3 294 460
4.  Zur  Beschaffung  des  Beitrags  des  Reichs  zu  den  Kosten  des
Zollanschlusses  Hamburgs  .  .  ...  4  000  000
5.  Zur  Beschaffung  des  Beitrags  des  Reichs  zu  den  Kosten  des
Zollanschlusses  Bremens  ..  .  .  ..  .  .  ...  .  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  3 000 000
Anmerkung.  Diese  Einnahmen  übertragen  sich  innerhalb
  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen  Krediten  aus
früheren,  für  dieselben  Zwecke  erfolgten  Anleihe-Bewilligungen.
Die  solchergestalt  für  diese  einzelnen  Zwecke  sich  ergebenden  Gesammtkredite
  werden  um  den  Betrag  der  bei  den  entsprechenden
Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
35 738  856

 

 

Summe  X

 

 

49  969  716
        <pb n="57" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
Kapitel  Titel  
  1886/87.
Mark.
23.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.   Preußen  .  .  .  ..  70  270  716
2.  Bayern  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  26  881  985
3.  Sachsen  .  .  .  .  .  .  ...  7  730  898
4.   Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  9  934  619
5.  Baden.  6  828  829
6.  Hessen.  2  417  317
7.   Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  470  333
8.  Sachsen-Weimar  .  ...  796  076
9.  Mecklenburg-Strelitz  ..  .  ..  256  450
10.  Oldenburg........................................  867 861
11.  Braunschweig.....................................  903  181
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  ..  535  025
13.  Sachsen-Altenburg  ...  ...  ...  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  400  173
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  ..  ...  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  503  594
15.  Anhalt.  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .......  .......  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  609  515
16.  Schwarzburg-Sondershausen  182  510
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  .  .  .  ..  205  262
18.  Waldeck  .  .  ..  143  143
19.  Reuß  älterer  Linie.  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  132  451
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  ..  .  .  .  .  ..  266  704
21.  Schaumburg-Lippe  ..  .  .  .  .  ..  91 557
22.  Lippe.  311  536
23.  Lübeck  .  .  ..  169  142
24.  Bremen  413  673
25.   Hamburg........................................  1  238  563
26.  Elsaß-Lothringen  ..  ..  ..  .  .  ...  4  881  947
Summe  XI.         138 443 060
        <pb n="58" />
        Betrag  Darunter
für  das  künftig
Einnahme.  Etatsjahr  
1886/87.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  391  601  670  –
II.  Reichsstempelabgaben  30  387  000  —
III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  28  563  006  —
IV.  Reichsdruckerei  1  065  690  —
V.  Eisenbahnverwaltung  ......  ..  .  ..  .  ..  .  ...  17  847  400  —
Vl.  Bankwesen  2  447  500  —
VII.  Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen.....  7  748  879  —
VIII.  Aus dem Reichs-Invalidenfonds.........  26  961  588
IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern  1  580  000  —
X.  Außerordentliche  Zuschüsse  49  969  716  —
XI.  Matrikularbeiträge  ..  ..  ..........  ...  ...  138  443  060  —

Summe  der  Einnahme  696 615  509  –
Die  Ausgabe  beträgt  696 615  509  401  153
Balanzirt.
Berlin,  den  8.  März  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="59" />
        —  51  —

Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1886  bis  Ende  März  1887.

 

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
vom  1.  April

 

 

Titel.  Ausgabe.  1886
bis  3  1.  März
1887.
Mark.
1.  Der  Präsident  ..  ....  .  ....  .  ..  ...  ...  ....  ...  ......  .  ..  .  ...  24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  8 Mitglieder  mit  9 000  ℳ.  bis  15 000    ℳ,  durchschnittlich  12 000    ℳ.  96  000
3.  Miethsentschädigung (Wohnungsgeldzuschüsse)    1 500 ℳ  für  jede  Stelle,
überhaupt  .  .  12  000
Summe  132  000
        <pb n="60" />
        —  52  —

(Nr.  1635.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  8.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1886/87  zur  Bestreitung  einmaliger
Ausgaben

a)  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  im  Betrage  von  17 742  496  Mark,

 

b)  der  Marineverwaltung  im  Betrage  von  ..  ..  .  .  ..  7 701 900  "
c)  der  Eisenbahnverwaltung  im  Betrage  von  .  .  ..  .  3 294 460  "
im  Ganzen  bis  zur  Höhe  von.  28  738  856  Mark

vorgesehen  sind,  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck
in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein
wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  März  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="61" />
        —  53  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen.
  S.  53.  —  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostseekanals.  S.  58.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  die  Führung  der  Kriegsflagge  auf  den  Privatfahrzeugen  der  deutschen  Fürsten.  S.  59.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.  S.  60.

 

 

 

(Nr.  1636.)  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes
in  Folge  von  Betriebsunfällen.  Vom  15.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Beamte  der  Reichs-Civilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine  und  Personen  des  Soldatenstandes,  welche  in  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung
  unterliegenden  Betrieben  beschäftigt  sind,  erhalten,  wenn  sie  in  Folge
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  dauernd  dienstunfähig  werden,  als
Pension  sechsundsechzigzweidrittel  Prozent  ihres  jährlichen  Diensteinkommens,  soweit
ihnen  nicht  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer  Betrag  zusteht.

Personen  der  vorbezeichneten  Art  erhalten,  wenn  sie  in  Folge  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  nicht  dauernd  dienstunfähig  geworden,  aber  in
ihrer  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  worden  sind,  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem
Dienste  als  Pension:

1.  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  den  im

ersten  Absatze  bezeichneten  Betrag;

2.  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  einen
Bruchtheil  der  vorstehend  bezeichneten  Pension,  welcher  nach  dem  Maße
der  verbliebenen  Erwerbsfähigkeit  zu  bemessen  ist.

Steht  solchen  Personen  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer
Betrag  zu,  so  erhalten  sie  diesen.

Nach  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens  sind  den  Verletzten  außerdem

die  noch  erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  zu  ersetzen.

Reichs-Gesetzbl.  1886.  9
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1886.
        <pb n="62" />
        —  54  —

§.  2.

Die  Hinterbliebenen  solcher  im  §.  1  bezeichneten  Personen,  welche  in  Folge
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch
  auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den  Betrag  des
einmonatigen  Diensteinkommens  beziehungsweise  der  einmonatigen  Pension
  des  Verstorbenen,  jedoch  mindestens  30  Mark;

2.  eine  Rente.  Dieselbe  beträgt

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung
zwanzig  Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,
jedoch  nicht  unter  160  Mark  und  nicht  mehr  als  1  600  Mark;

b)  für  jedes  Kind  bis  zur  Vollendung  des  achtzehnten  Lebensjahres
oder  bis  zur  etwaigen  früheren  Verheirathung,  sofern  die  Mutter
lebt,  fünfundsiebzig  Prozent  der  Wittwenrente,  und  sofern  die
Mutter  nicht  lebt,  die  volle  Wittwenrente;

c)  für  Ascendenten  des  Verstorbenen,  wenn  dieser  ihr  einziger  Ernährer
war,  für  die  Zeit  bis  zu  ihrem  Tode  oder  bis  zum  Wegfall  der
Bedürftigkeit  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,
  jedoch  nicht  unter  160  Mark  und  nicht  mehr  als
1 600  Mark;  sind  mehrere  derartig  Berechtigte  vorhanden,  so  wird
die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

Die  Renten  dürfen  zusammen  sechzig  Prozent  des  Diensteinkommens  nicht
übersteigen.  Ergiebt  sich  ein  höherer  Betrag,  so  haben  die  Ascendenten  nur  insoweit
  einen  Anspruch,  als  durch  die  Renten  der  Wittwe  und  der  Kinder  der
Höchstbetrag  der  Rente  nicht  erreicht  wird.  Soweit  die  Renten  der  Wittwe  und
Kinder  den  zulässigen  Höchstbetrag  überschreiten,  werden  die  einzelnen  Renten  in
gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Steht  nach  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  den  Hinterbliebenen  ein
höherer  Betrag  zu,  so  erhalten  sie  diesen.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe  erst  nach  dem
Unfall  geschlossen  worden  ist.

§.  3.

Erreicht  das  Diensteinkommen  nicht  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde  für  Erwachsene  festgesetzten  ortsüblichen
Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§.  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883,  Reichs-Gesetzbl.  S.  73),  so  ist
der  letztere  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bleibt  bei  den  nicht  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  (§.  1)
die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Summe
        <pb n="63" />
        —  55  —

unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  welchen  solche
Beamte  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung  angestellt
werden  können,  so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

§.  4.

Der  Bezug  der  Pension  beginnt  mit  dem  Wegfall  des  Diensteinkommens,
der  Bezug  der  Wittwen-  und  Waisenrente  mit  dem  Ablauf  des  Gnadenquartals
oder  Gnadenmonats,  oder,  soweit  solche  nicht  gewährt  werden,  mit  dem  auf  den
Todestag  des  Verunglückten  folgenden  Tage.

Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung
einer  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an,  so  wird  bis  zum
Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  die  Pension  und
der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  um  den  Betrag  der  von  der  Krankenkasse
oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  geleisteten  Krankenunterstützung  gekürzt.
Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  (§.  2  Abs.  1  Ziffer  1),  und  vom  Beginne  der
vierzehnten  Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  die  Pension  und  auf  den  Ersatz  der
Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  1)  geht  bis  zum  Betrage  des  von  der  Krankenkasse
gezahlten  Sterbegeldes  beziehungsweise  bis  zum  Betrage  der  von  dieser  gewährten
weiteren  Krankenunterstützung  auf  die  Krankenkasse  über.  Als  Werth  der  freien
ärztlichen  Behandlung,  der  Arznei  und  der  Heilmittel  (§.  6  Abs.  1  Ziffer  1  des
Krankenversicherungsgesetzes)  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen  Mindestbetrages  des
Krankengeldes.

§.  5.

Ein  Anspruch  auf  die  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,
wenn  der  Verletzte  den  Unfall  (§.  1)  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt
  hat,  wegen  dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und
Pensionsanspruchs  gegen  ihn  erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur
Beschäftigung  in  einem  öffentlichen  Dienstzweige  aberkannt  worden  ist.

§.  6.

Ansprüche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  sind,  soweit  deren  Feststellung  nicht
von  Amtswegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei
Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vorgesetzten
  Dienstbehörde  anzumelden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind,  oder  daß  der  Berechtigte  von  der  Verfolgung  seines
Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.

Jeder  Unfall,  welcher  von  Amtswegen  oder  durch  Anmeldung  der  Betheiligten
einer  vorgesetzten  Dienstbehörde  bekannt  wird,  ist  sofort  zu  untersuchen.  Den
Betheiligten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  selbst  oder  durch  Vertreter  ihre  Interessen
bei  der  Untersuchung  zu  wahren.

9*
        <pb n="64" />
        —  56  —

§.  7.

Soweit  vorstehend  nichts  Anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  die  nach  §.  1,
und  hinsichtlich  der  Berechnung  des  Diensteinkommens  auch  auf  die  nach  §.  2  zu
gewährenden  Bezüge  die  für  die  Betheiligten  geltenden  Bestimmungen  über  Pension,
auf  die  nach  §.  2  zu  gewährenden  Renten  im  Uebrigen  die  Vorschriften  über  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,
Anwendung.  Jedoch  erfolgt  die  Bestimmung  über  die  Zahlung  der  Renten  an
Hinterbliebene  einer  zum  Reichsheere  gehörigen  Person  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents.

§.  8.

Die  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Personen  können  einen  Anspruch  auf
Ersatz  des  durch  den  Unfall  (§.  1)  erlittenen  Schadens  gegen  die  Betriebsverwaltung,
in  deren  Dienst  sie  den  Unfall  erlitten  haben,  überhaupt  nicht,  und  gegen  deren
Betriebsleiter,  Bevollmächtigte  oder  Repräsentanten,  Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher
nur  dann  geltend  machen,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden
ist,  daß  diese  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  haben.

Der  hiernach  zulässige  Anspruch  ermäßigt  sich  um  denjenigen  Betrag,
welcher  den  Berechtigten  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zusteht.

§.  9.

Die  in  dem  §.  8  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne  daß  die  daselbst
vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden  hat,  geltend
gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben  liegenden  Grunde

nicht  erfolgen  kann.
§.  10.

Die  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  §.  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatz  für  die  bei  dem  Betriebe
von  Eisenbahnen,  Bergwerken  u.  s.  w.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperverletzungen,
  vom  7.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  gegen  Eisenbahn-Betriebsunternehmer
  zustehenden  Ansprüche  gehen  auf  die  Betriebsverwaltung,
welche  dem  Verletzten  oder  dessen  Hinterbliebenen  auf  Grund  des  gegenwärtigen
Gesetzes  oder  anderweiter  reichsgesetzlicher  Vorschrift  (§§.  1  und  2)  Pensionen,
Kosten  des  Heilverfahrens,  Renten  oder  Sterbegelder  zu  zahlen  hat,  in  Höhe
dieser  Bezüge  und  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Artikels  8  des  Gesetzes
vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)  über.

Weitergehende  Ansprüche  als  auf  diese  Bezüge  stehen  dem  Verletzten  und
dessen  Hinterbliebenen  gegen  das  Reich  und  die  Bundesstaaten  nicht  zu.

Die  Haftung  anderer,  in  dem  §.  8  nicht  bezeichneten  Personen,  welche  den
Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  Verschulden  verursacht  haben,  bestimmt
        <pb n="65" />
        —  57  —

sich  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Jedoch  geht  die  Forderung  des
Entschädigungsberechtigten  an  den  Dritten  auf  die  Betriebsverwaltung  insoweit
über,  als  sie  zu  den  im  Absatz  1  gedachten  Zahlungen  auf  Grund  dieses  Gesetzes
verpflichtet  ist.

§.  11.

Auf  die  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Personen  finden  die  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  keine  Anwendung.

§.  12.

Staats-  und  Kommunalbeamten  und  deren  Hinterbliebenen,  für  welche  durch
die  Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Festsetzung  gegen  die  Folgen  eines  im
Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  eine  den  Vorschriften  der  §§. 1  bis  5  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  mindestens  gleichkommende  Fürsorge  getroffen  ist,  steht  wegen
eines  solchen  Unfalls  ein  reichsgesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch  denselben
erlittenen  Schadens  nur  nach  Maßgabe  der  §§.   8  bis  10  des  gegenwärtigen
Gesetzes  zu.  Auf  solche  Staats-  und  Kommunalbeamten  und  deren  Hinterbliebene
finden  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  über  Unfallversicherung  keine  Anwendung.

§.  13.

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Dasselbe  kommt
in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870
(Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  III  §.  5  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="66" />
        —  58  —

(Nr.  1637.)  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostseekanals.  Vom  16.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Es  wird  ein  für  die  Benutzung  durch  die  deutsche  Kriegsflotte  geeigneter
Seeschiffahrtskanal  von  der  Elbmündung  über  Rendsburg  nach  der  Kieler  Bucht
unter  der  Voraussetzung  hergestellt,  daß  Preußen  zu  den  auf  156  000  000  Mark
veranschlagten  Gesammtherstellungskosten  desselben  den  Betrag  von  50  000  000  Mark
im  Voraus  gewährt.

§.  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Mittel  zur  Deckung  der  vom  Reich
zu  bestreitenden  Kosten  bis  zum  Betrage  von  106  000  000  Mark  im  Wege  des
Kredits  zu  beschaffen  und  zu  diesem  Zweck  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende
Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen  auszugeben.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar
1875,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  die  Zwecke  der  Marine-  und
Telegraphenverwaltung  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auch  auf  die  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen
Anwendung.

§.  3.

Von  den  nicht  zur  Kaiserlichen  Marine  und  zur  Bauverwaltung  gehörigen
Schiffen,  welche  den  Kanal  benutzen,  ist  eine  entsprechende  Abgabe  zu  entrichten.
Die  Festsetzung  des  hierfür  zu  erlassenden  Tarifs  wird  weiterer  gesetzlicher  Regelung
  vorbehalten.

Bis  zum  Ablauf  des  ersten  Jahres  nach  Inbetriebsetzung  der  ganzen
Kanalstrecke  wird  dem  Kaiser  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  die  Festsetzung
  des  Tarifs  überlassen.
        <pb n="67" />
        —  59  —

§.  4.

Die  vom  Reich  auf  Grund  dieses  Gesetzes  alljährlich  zu  verwendenden
Beträge  sind  in  den  Reichshaushalts-Etat  des  betreffenden  Jahres  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

(Nr.  1638.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Führung  der  Kriegsflagge  auf  den  Privatfahrzeugen
  der  deutschen  Fürsten.  Vom  2.  März  1886.

Ich  genehmige,  daß  die  Souveräne  der  deutschen  Staaten,  die  Prinzen  Meines
oder  eines  anderen  regierenden  deutschen  Königlichen  Hauses,  sowie  die  ersten
Bürgermeister  der  freien  Hansestädte  auf  den  ihnen  eigenthümlich  gehörigen  Privatfahrzeugen
  die  Kriegsflagge  an  der  Gaffel  oder  am  Flaggenstock  führen  können.

Berlin,  den  2.  März  1886.

Wilhelm.
An  den  Chef  der  Admiralität.
        <pb n="68" />
        —  60  —

(Nr.  1639.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer.
  Vom  15.  März  1886.

Die  nach  der  Bekanntmachung  vom  22.  November  1881  (Reichs-Gesetzbl.
S.  271)  zur  Ausgabe  gelangenden  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
  werden  fortan  in  grüner  statt  in  violetter  Farbe  hergestellt  werden.
Die  in  der  letztbezeichneten  Farbe  angefertigten  Marken  behalten  ihre  Giltigkeit.
Mit  der  Ausgabe  der  grünen  Marken  wird  am  1.  April  d.  J.  begonnen  werden.

Berlin,  den  15.  März  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Burchard.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  §.  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  S.  61.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1640.)  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  §.  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes.  Vom
17.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  §.  137  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  wird
durch  die  nachstehende  Vorschrift  ersetzt:

§.  137.

Will  in  einer  Rechtsfrage  ein  Civilsenat  von  der  Entscheidung  eines
anderen  Civilsenats  oder  der  vereinigten  Civilsenate,  oder  ein  Strafsenat
von  der  Entscheidung  eines  anderen  Strafsenats  oder  der  vereinigten
Strafsenate  abweichen,  so  ist  über  die  streitige  Rechtsfrage  im  ersteren
Falle  eine  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate,  im  letzteren  Falle
eine  solche  der  vereinigten  Strafsenate  einzuholen.

Einer  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  das  Plenum  bedarf  es,
wenn  ein  Civilsenat  von  der  Entscheidung  eines  Strafsenats  oder  der
vereinigten  Strafsenate,  oder  ein  Strafsenat  von  der  Entscheidung  eines
Civilsenats  oder  der  vereinigten  Civilsenate,  oder  ein  Senat  von  der
früher  eingeholten  Entscheidung  des  Plenums  abweichen  will.

Die  Entscheidung  der  Rechtsfrage  durch  die  vereinigten  Senate
oder  das  Plenum  ist  in  der  zu  entscheidenden  Sache  bindend.  Sie
erfolgt  in  allen  Fällen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung.

Vor  der  Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  oder  derjenigen
des  Plenums,  sowie  in  Ehe-  und  Entmündigungssachen  ist  der  Ober-Reichsanwalt
  mit  seinen  schriftlichen  Anträgen  zu  hören.

Soweit  die  Entscheidung  der  Sache  eine  vorgängige  mündliche
Verhandlung  erfordert,  erfolgt  dieselbe  durch  den  erkennenden  Senat

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1886.
        <pb n="70" />
        —  62  —

auf  Grund  einer  erneuten  mündlichen  Verhandlung,  zu  welcher  die
Prozeßbetheiligten  von  Amtswegen  unter  Mittheilung  der  ergangenen
Entscheidung  der  Rechtsfrage  zu  laden  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="71" />
        Reichs-Gesetzblatt

№  7.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat    für  das  Etatsjahr  1886/87.
S.  63.  —  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben.  S.  65.

 

 

 

 

(Nr.  1641.)  Gesetz)  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1886/87.  Vom  26.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1886/87  wird
in  Ausgabe
auf  776  560  Mark,  nämlich
auf  58  560  Mark  an  fortdauernden  Ausgaben,
auf  718  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und

in  Einnahme
auf  776  560  Mark

festgestellt.
§.  2

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  nach  §.  1  erforderlichen,  sich  auf  775  339  Mark
beziffernden  Mehrbedarfs  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den
außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen
ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1886.
        <pb n="72" />
        —  64  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1886/87.

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
Kapitel    Titel  Ausgabe.  1886/87
  treten  hinzu
  

Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
66.  1/13.    Reichsgericht  .  .  .  .  .  .  .  ..  58  560
Einmalige  Ausgaben.
3.  9/10.    III.  Reichsamt  des  Innern  718  000
  Summe der Ausgabe...        776 560
Einnahme.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-  Einnahmen.
11.    1/4.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  ..  1 221
23.    1/26.  XI. Matrikularbeiträge  nach  Maßgabe  des  §.  2  des
Gesetzes  .  775  339
Summe  der  Einnahme           776 560
Die  Ausgabe  beträgt ...   776 560
Balanzirt.

 

 

 

Berlin,  den  26.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="73" />
        —  65  —

(Nr.  1642.)  Gesetz,  betreffend  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben.
Vom  28.  März  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Die  Verordnung  vom  22.  Dezember  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  571)  tritt
insoweit  außer  Kraft,  als  dieselbe  der  Heranziehung  des  außerdienstlichen  Einkommens
  der  im  Offiziersrang  stehenden  Militärpersonen,  sowie  der  Pension  der
zur  Disposition  gestellten  Offiziere  zu  den  Gemeindeabgaben  entgegensteht.

§.  2.

Ueber  die  Heranziehung  des  außerdienstlichen  Einkommens  der  im  Offiziersrang
stehenden  Militärpersonen  und  der  Pension  der  zur  Disposition  gestellten  Offiziere
zu  den  Gemeindeabgaben  Bestimmung  zu  treffen,  wird  der  Landesgesetzgebung
überlassen.

§.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ausprägung  einer  Nickelmünze  zu  zwanzig  Pfennig.  S.  67.  —  Gesetz,  betreffend
die  Erhebung  einer  Schiffahrtsabgabe  auf  der  Unterweser.  S.  67.  —  Bekanntmachung,  betreffend
eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen.  S.  68.

 

 



 

 

(Nr.  1643.)  Gesetz,    betreffend  die  Ausprägung  einer  Nickelmünze  zu  zwanzig  Pfennig.  Vom
1.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Im  Artikel  3  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)
ist  unter  Nr.  2  vor  dem  Worte  „Zehnpfennigstücke“  einzuschalten:  „Zwanzigpfennigstücke,“.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 



(Nr.  1644.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhebung  einer  Schiffahrtsabgabe  auf  der  Unterweser.
Vom  5.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Falls  die  freie  Hansestadt  Bremen  eine  Korrektion  der  Weser  in  der  Strecke
von  Bremen  bis  Bremerhaven  ausführt,  welche  Schiffen  bis  zu  fünf  Meter
Reichs-Gesetzbl.  1886.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  April  1886.
        <pb n="76" />
        —  68  —

Tiefgang  die  Fahrt  auf  dieser  Flußstrecke  ermöglicht,  so  kann  dieselbe  von  den
Ladungen  der  die  korrigirte  Wasserstraße  benutzenden  aus  See  nach  bremischen
Häfen  oberhalb  Bremerhavens  oder  von  denselben  nach  See  gehenden  Schiffe,
welche  einen  Raumgehalt  von  mindestens  dreihundert  Kubikmeter  haben,  eine
Abgabe  nach  Maßgabe  der  für  künstliche  Wasserstraßen  im  Artikel  54  Absatz  4
der  Reichsverfassung  getroffenen  Bestimmungen  erheben.

§.  2.
Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Abgabe
erhoben  werden  darf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  April  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 



(Nr.  1645.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  1.  April  1886.

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  8.  März  d.  J.  beschlossen,  dem
Beschlusse  des  Bundesraths,

betreffend  die  Aufnahme  der  Anlagen,  in  welchen  aus  Holz  oder  ähnlichem
Fasermaterial  auf  chemischem  Wege  Papierstoff  hergestellt  wird  (Cellulosefabriken),
  in  das  Verzeichniß  derjenigen  gewerblichen  Anlagen,  welche
nach  Bestimmung  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177)  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfen  (Bekanntmachung  vom  15.  Februar  1886,  Reichs-Gesetzbl.
S.  28),
die  Genehmigung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  1.  April  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="77" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  9.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken.
  S.  69.

 

 



 

(Nr.  1646.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Bleifarben-  und
Bleizuckerfabriken.  Vom  12.  April  1886.

Auf  Grund  des  §.  120  Absatz  3  und  des  §.  139a  Absatz  1  der  Gewerbeordnung
  hat  der  Bundesrath  folgende  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  erlassen:

§.  1.

Sämmtliche  Arbeitsräume  der  Anlagen,  in  welchen  Bleifarben  oder  Bleizucker
  hergestellt  werden,  müssen  geräumig  und  hoch  hergestellt,  kräftig  ventilirt,
feucht  und  rein  gehalten  werden.  Das  Eintreten  bleihaltigen  Staubes  sowie
bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe  in  dieselben  muß  durch  geeignete  Vorrichtungen
verhindert  werden.

§.  2.

Staub  entwickelnde  Apparate  müssen  an  allen  Fugen  durch  dicke  Lagen
von  Filz  oder  Wollenzeug  oder  durch  Vorrichtungen  von  gleicher  Wirkung  so
abgedichtet  sein,  daß  das  Eindringen  des  Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert
  wird.

Apparate  dieser  Art  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  welche  eine
Spannung  der  Luft  in  denselben  verhindern.  Sie  dürfen  erst  dann  geöffnet
werden,  wenn  der  in  ihnen  entwickelte  Staub  sich  abgesetzt  hat  und  völlig  abgekühlt
  ist.

§.  3.

Beim  Trockenmahlen,  Packen,  Beschicken  und  Entleeren  der  Glätte-  und
Mennigeöfen,  beim  Mennigebeuteln  und  bei  sonstigen  Operationen,  bei  welchen
das  Eintreten  von  Staub  in  den  Arbeitsraum  stattfinden  kann,  muß  durch
Absauge-  und  Abführungsvorkehrungen  an  der  Eintrittsstelle  die  Verbreitung  des
Staubes  in  den  Arbeitsraum  verhindert  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1886.  13

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1886.
        <pb n="78" />
        —  70  —

§.  4.

Arbeitsräume,  welche  gegen  das  Eindringen  bleihaltigen  Staubes  oder
bleihaltiger  Gase  und  Dämpfe  durch  die  in  den  §§.  1  und  2  vorgeschriebenen  Einrichtungen
  nicht  vollständig  geschützt  werden  können,  sind  gegen  andere  Arbeitsräume
  so  abzuschließen,  daß  in  die  letzteren  Staub,  Gase  oder  Dämpfe  nicht
eindringen  können.

§.  5.

Die  Innenflächen  der  Orydir-  und  Trockenkammern  müssen  möglichst  glatt
und  dicht  hergestellt  sein.  Die  Orydirkammern  sind  während  des  Behängens  und
während  des  Ausnehmens  feucht  zu  erhalten.

Der  Inhalt  der  Orydirkammern  ist,  bevor  die  letzteren  nach  Beendigung
des  Oxydationsprozesses  zum  Zweck  des  Ausnehmens  betreten  werden,  gründlich
zu  durchfeuchten  und  während  des  Entleerens  feucht  zu  erhalten.  Ebenso  sind
Rohbleiweißvorräthe  während  der  Ueberführung  nach  dem  Schlemmraum  und
während  des  etwaigen  Lagerns  in  demselben  feucht  zu  halten.

§.  6.

Beim  Transporte  und  bei  der  Verarbeitung  nasser  Bleifarbenvorräthe,
namentlich  beim  Schlemmen  und  Naßmahlen,  ist  die  Handarbeit  durch  Anwendung
mechanischer  Vorrichtungen  soweit  zu  ersetzen,  daß  das  Beschmutzen  der  Kleider
und  Hände  der  dabei  beschäftigten  Arbeiter  auf  das  möglichst  geringe  Maaß  beschränkt
  wird.

Das  Auspressen  von  Bleiweißschlamm  darf  nur  vorgenommen  werden,
nachdem  die  in  letzterem  enthaltenen  löslichen  Bleisalze  vorher  ausgefällt  sind.

§.  7.

In  Anlagen,  welche  zur  Herstellung  von  Bleifarben  und  Bleizucker  dienen,
darf  jugendlichen  Arbeitern  die  Beschäftigung  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet
werden.  Arbeiterinnen  dürfen  innerhalb  derartiger  Anlagen  nur  in  solchen  Räumen
und  nur  zu  solchen  Verrichtungen  zugelassen  werden,  welche  sie  mit  bleiischen
Produkten  nicht  in  Berührung  bringen.

§.  8.

Der  Arbeitgeber  darf  in  Räumen,  in  welchen  Bleifarben  oder  Bleizucker
hergestellt  oder  verpackt  werden,  nur  solche  Personen  zur  Beschäftigung  zulassen,
welche  eine  Bescheinigung  eines  approbirten  Arztes  darüber  beibringen,  daß  sie
weder  schwächlich,  noch  mit  Lungen-,  Nieren-  oder  Magenleiden  oder  mit  Alkoholismus
  behaftet  sind.  Die  Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren
und  dem  Aufsichtsbeamten  (§.  139b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.
        <pb n="79" />
        —  71  —

§.  9.

Arbeiter,  welche  bei  ihrer  Beschäftigung  mit  bleiischen  Stoffen  oder  Produkten
  in  Berührung  kommen,  dürfen  innerhalb  eines  Zeitraums  von  24  Stunden
nicht  länger  als  12  Stunden  beschäftigt  werden.

§.  10.

Der  Arbeitgeber  hat  alle  mit  bleiischen  Stoffen  oder  Produkten  in  Berührung
  kommenden  Arbeiter  mit  vollständig  deckenden  Arbeitskleidern  einschließlich
einer  Mütze  zu  versehen.

§.  11

Mit  Staubentwickelung  verbundene  Arbeiten,  bei  welchen  der  Staub  nicht
sofort  und  vollständig  abgesaugt  wird,  darf  der  Arbeitgeber  nur  von  Arbeitern  ausführen
  lassen,  welche  Nase  und  Mund  mit  Respiratoren  oder  feuchten  Schwämmen
bedeckt  haben.

§.  12.

Arbeiten,  bei  welchen  eine  Berührung  mit  gelösten  Bleisalzen  stattfindet,
darf  der  Arbeitgeber  nur  durch  Arbeiter  ausführen  lassen,  welche  zuvor  die  Hände
entweder  eingefettet  oder  mit  undurchlässigen  Handschuhen  versehen  haben.

§.  13.

Die  in  den  §§.  10,  11,  12  bezeichneten  Arbeitskleider,  Respiratoren,
Schwämme  und  Handschuhe  hat  der  Arbeitgeber  jedem  damit  zu  versehenden
Arbeiter  in  besonderen  Exemplaren  in  ausreichender  Zahl  und  zweckentsprechender
Beschaffenheit  zu  überweisen.  Er  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Gegenstände
  stets  nur  von  denjenigen  Arbeitern  benutzt  werden,  welchen  sie  zugewiesen
sind,  und  daß  dieselben  in  bestimmten  Zwischenräumen,  und  zwar  die  Arbeitskleider
  mindestens  jede  Woche,  die  Respiratoren,  Mundschwämme  und  Handschuhe
vor  jedem  Gebrauche  gereinigt  und  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche
  befinden,  an  dem  für  jeden  Gegenstand  zu  bestimmenden  Platze  aufbewahrt
werden.

§.  14.

In  einem  staubfreien  Theile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Beide
Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.

In  dem  Wasch-  und  Ankleideraum  müssen  Gefäße  zum  Zweck  des  Mundausspülens,
  Seife  und  Handtücher,  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  der-
        <pb n="80" />
        —  72  —

jenigen  gewöhnlichen  Kleidungsstücke,  welche  vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt
werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden  sein.

In  dem  Speiseraum  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle  müssen  sich
Vorrichtungen  zum  Erwärmen  der  Speisen  befinden.

Arbeitgeber,  welche  fünf  oder  mehr  Arbeiter  beschäftigen,  haben  diesen  wenigstens
  einmal  wöchentlich  Gelegenheit  zu  geben,  ein  warmes  Bad  zu  nehmen.

§.  15.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der  von
ihm  beschäftigten  Arbeiter  einem,  dem  Aufsichtsbeamten  (§.  139b  der  Gewerbeordnung)
  namhaft  zu  machenden  approbirten  Arzte  zu  übertragen,  welcher  monatlich
mindestens  einmal  eine  Untersuchung  der  Arbeiter  vorzunehmen  und  den  Arbeitgeber
  von  jedem  Falle  einer  ermittelten  Bleikrankheit  in  Kenntniß  zu  setzen  hat.
Der  Arbeitgeber  darf  Arbeiter,  bei  welchen  eine  Bleikrankheit  ermittelt  ist,  zu
Beschäftigungen,  bei  welchen  sie  mit  bleiischen  Stoffen  oder  Materialien  in  Berührung
  kommen,  bis  zu  ihrer  völligen  Genesung  nicht  zulassen.

§.  16.

Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  ein  Krankenbuch  zu  führen  oder  unter  seiner
Verantwortung  für  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Einträge  durch  den
mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter  beauftragten  Arzt
oder  durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Das  Krankenbuch  muß
enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt;

2.  den  Namen  des  mit  der  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes;
3. den  Namen  der  erkrankten  Arbeiter;
4. die  Art  der  Erkrankung  und  die  vorhergegangene  Beschäftigung;
5. den  Tag  der  Erkrankung;
6. den  Tag  der  Genesung,  oder  wenn  der  Erkrankte  nicht  wieder  in  Arbeit
getreten  ist,  den  Tag  der  Entlassung.

Das  Krankenbuch  ist  dem  Aufsichtsbeamten,  sowie  den  zuständigen  Medizinalbeamten
  auf  Verlangen  vorzulegen.



§.  17.

Der  Arbeitgeber  hat  eine  Fabrikordnung  zu  erlassen,  welche  außer  einer
Anweisung  hinsichtlich  des  Gebrauches  der  in  den  §§.  10,  11,  12  bezeichneten
Gegenstände  folgende  Vorschriften  enthalten  muß:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  Branntwein,  Bier  und  andere  geistige  Getränke

nicht  mit  in  die  Anlage  bringen.
        <pb n="81" />
        —  73  —

2.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen,
  dieselben  vielmehr  nur  im  Speiseraum  aufbewahren.  Das
Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  ihnen,  sofern  es  nicht  außerhalb  der
Anlage  stattfindet,  nur  im  Speiseraum  gestattet.

3.  Die  Arbeiter  haben  die  Arbeitskleider,  Respiratoren,  Mundschwämme
und  Handschuhe  in  denjenigen  Arbeitsräumen  und  bei  denjenigen  Arbeiten,
  für  welche  es  von  dem  Betriebsunternehmer  vorgeschrieben  ist,
zu  benutzen.

4.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Fabrik  verlassen,  wenn  sie  zuvor  die  Arbeitskleider
abgelegt,  die  Haare  vom  Staube  gereinigt,  Hände  und  Gesicht  sorgfältig
  gewaschen,  die  Nase  gereinigt  und  den  Mund  ausgespült  haben.

§.  18.

In  jedem  Arbeitsraum,  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraum  muß
eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§. 1  bis  17  dieser  Vorschriften  und  der
Fabrikordnung  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  aushängen.  Jeder  neu
eintretende  Arbeiter  ist,  bevor  er  zur  Beschäftigung  zugelassen  wird,  zur  Befolgung
der  Fabrikordnung  bei  Vermeidung  der  ohne  vorhergehende  Kündigung  eintretenden
Entlassung  zu  verpflichten.

Der  Betriebsunternehmer  ist  für  die  Handhabung  der  Fabrikordnung  verantwortlich,
  und  verpflichtet,  Arbeiter,  welche  derselben  wiederholt  zuwiderhandeln,
aus  der  Arbeit  zu  entlassen.

§.  19.

Neue  Anlagen,  in  welchen  Bleifarben  oder  Bleizucker  hergestellt  werden  soll,
dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  ihre  Errichtung  dem  zuständigen
Aufsichtsbeamten  (§.  139b  der  Gewerbeordnung)  angezeigt  ist.  Der  Letztere  hat
nach  Empfang  dieser  Anzeige  schleunigst  durch  persönliche  Revision  festzustellen,
ob  die  Einrichtung  der  Anlage  den  erlassenen  Vorschriften  entspricht.

§.  20.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§.  1  bis  19  dieser  Vorschriften
kann  die  Polizeibehörde  die  Einstellung  des  Betriebes  bis  zur  Herstellung  des
vorschriftsmäßigen  Zustandes  anordnen.

§.  21.

Auf  Anlagen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  dieser  Vorschriften  im  Betriebe
stehen,  finden  die  §§.  1  bis  4,  5  Absatz  1,  6  Absatz  1,  14  erst  vom  1.  Januar
  1887  an  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1886.  14
        <pb n="82" />
        —  74  —

Für  solche  Anlagen  können  Ausnahmen  von  den  im  Absatz  1  bezeichneten
Vorschriften  durch  den  Bundesrath  zugelassen  werden,  wenn  nach  den  bisherigen
Erfahrungen  anzunehmen  ist,  daß  durch  die  vorhandenen  Einrichtungen  ein  gefahrloser
  Betrieb  sichergestellt  ist.

Berlin,  den  12.  April  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="83" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  S.  75.

 

 

 

 

 

(Nr.  1647.)  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete.  Vom
17.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  übt  der  Kaiser  im  Namen
des  Reichs  aus.
§. 2.
Das  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht,  das  gerichtliche  Verfahren  einschließlich
  der  Gerichtsverfassung  bestimmen  sich  für  die  Schutzgebiete  nach  den
Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  —
Reichs-Gesetzbl.  S.  197  —,  welches,  soweit  nicht  nachstehend  ein  Anderes  vorgeschrieben
  ist,  mit  der  Maßgabe  Anwendung  findet,  daß  an  Stelle  des  Konsuls
der  vom  Reichskanzler  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  und
an  Stelle  des  Konsulargerichts  das  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  das
letztere  zusammengesetzte  Gericht  des  Schutzgebietes  tritt.
Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  festgesetzt.
§. 3.



Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann

1.  bestimmt  werden,  daß  in  den  Schutzgebieten  auch  andere  als  die  im
§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten
Personen  der  Gerichtsbarkeit  unterliegen;

2.  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  die  Befugniß
  ertheilt  werden,  bei  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften  (§.  4  des
Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit)  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben
  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung
einzelner  Gegenstände  anzudrohen;

3.  die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
  Sachen  (§.  31  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit)
den  Gerichten  der  Schutzgebiete  in  der  Weise  übertragen  werden,  daß

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1886.
        <pb n="84" />
        —  76  —

a)  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  stattfindet  und  der  Staatsanwalt
  von  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten
Beamten  aus  der  Zahl  der  in  den  Schutzgebieten  befindlichen
Kaiserlichen  Beamten  oder  der  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft
  zugelassenen  Personen  oder  der  sonstigen  achtbaren  Gerichtseingesessenen
  zu  bestellen  ist,

b)  soweit  es  die  Verhältnisse  gestatten,  eine  Voruntersuchung  geführt
wird,  deren  Regelung  besonderer  Kaiserlicher  Verordnung  vorbehalten
  bleibt,

c)  an  der  Hauptverhandlung  außer  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  vier  Beisitzer  Theil  zu  nehmen  haben,

d)  im  Uebrigen  die  Vorschriften  Anwendung  finden,  welche  für  die
im  §.  28  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten
Strafsachen  gelten;

4.  als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
in  Konkurssachen  und  in  den  zur  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden
  Angelegenheiten  das  hanseatische  Oberlandesgericht  oder  ein
deutsches  Konsulargericht,  und  in  Rechtssachen,  bei  welchen  Eingeborene
als  Beklagte  oder  Angeschuldigte  betheiligt  sind,  ein  Gerichtshof  im
Schutzgebiet  bestimmt  und  in  dem  Verfahren  vor  dem  Berufungsoder
  Beschwerdegericht  der  Anwaltszwang  ausgeschlossen  werden;

5.  für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckung  und  das  Kostenwesen  einfachere
  Bestimmungen  vorgeschrieben  werden.

§.  4.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  599)  findet  für  die  Schutzgebiete  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  dasselbe
durch  Kaiserliche  Verordnung  auch  auf  andere  Personen,  als  auf  Reichsangehörige
ausgedehnt  werden  kann  und  an  Stelle  des  Bundeskonsuls  der  von  dem  Reichskanzler
  zur  Eheschließung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes  ermächtigte
Beamte  tritt.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  17.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="85" />
        —  77  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  11.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen
Bestrebungen  der  Sozialdemokratie.  S.  77.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Militärpensionsgesetzes.
  S.  78.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Reichsbeamtengesetzes,  und  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung.  S.  80.—
Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage.  S.  82.  —  Zusatzabkommen  zum  Uebereinkommen  über
den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe.  S.  97.  —  Zusatzabkommen  zum  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Postanweisungen.  S.  100.  —  Zusatzabkommen  zur  Uebereinkunft  über
den  Austausch  von  Postpacketen,  nebst  Schlußprotokoll.  S.  104.  —  Uebereinkommen,  betreffend
den  Postauftragsdienst.  S.  115.

 



 

 

(Nr.  1648.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen  die
gemeingefährlichen  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878.
Vom  20.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Dauer  der  Geltung  des  Gesetzes  gegen  die  gemeingefährlichen  Bestrebungen
  der  Sozialdemokratie  vom  21.  Oktober  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  351)
wird  hiermit  bis  zum  30.  September  1888  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  April  1886.
        <pb n="86" />
        —  78  —

(Nr.  1649.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871.
Vom  21.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.
An  Stelle  des  §.  9  und  des  ersten  Absatzes  des  §.  21  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  treten  folgende  Vorschriften:
§.  9.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Verabschiedung  nach  vollendetem
zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  15/60  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ⅟₆₀  des
pensionsfähigen  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  ⁴⁵⁄₆₀  dieses  Diensteinkommens  hinaus  findet
eine  Steigerung  der  Pension  nicht  statt.

In  dem  im  §.  2  Absatz  2  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension
15/60  in  dem  Falle  des  §.  5  höchstens  15/60  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.


§.    21.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  mit  Pensionsansprüchen  aus  dem
aktiven  Dienste  geschiedener  Offizier  oder  im  Offiziersrang  stehender
Militärarzt  zu  demselben  wieder  herangezogen  worden  ist  und  in  einer
etatsmäßigen  Stellung  Verwendung  findet,  begründet  bei  einer  Gesammtdienstzeit
  von  mindestens  10  Jahren  mit  jedem  weiter  erfüllten  Dienstjahre
  den  Anspruch  auf  Erhöhung  der  bisher  bezogenen  Pension  und
zwar:  für  die  bis  zum  1.  April  1882  erfüllten  Dienstjahre  um  je  ⅟₈₀
für  die  nach  diesem  Tage  erfüllten  Dienstjahre  um  je  ⅟₆₀  des  derselben
zu  Grunde  liegenden  pensionsfähigen  Diensteinkommens  bis  zur  Erreichung
  des  im  §.  9  Absatz  2  bestimmten  Höchstbetrages.

Artikel  II.

Die  Pension  der  Offiziere,  Militärärzte  im  Offiziersrang,  Ingenieure  des
Soldatenstandes  und  Deckoffiziere,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  April  1882  bis
zum  Inkrafktreten  dieses  Gesetzes  in  den  Genuß  der  Pension  getreten  sind,  wird
nach  Maßgabe  des  Artikels  1  §.  9  erhöht.

Artikel  III.
Für  die  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  bereits  mit  lebenslänglicher  Pension

ausgeschiedenen  Offiziere,  Militärärzte  im  Offiziersrang,  Ingenieure  des  Soldatenstandes
  und  Deckoffiziere,  denen  für  die  Theilnahme  am  letzten  Kriege  gegen
        <pb n="87" />
        —  79  —

Frankreich  mindestens  ein  Kriegsjahr  in  Anrechnung  gebracht  worden,  gelten,
unbeschadet  der  von  ihnen  etwa  erworbenen  höheren  Ansprüche,  folgende  Bestimmungen:


a)  die  Pension  der  nach  dem  16.  Juli  1870  pensionirten  Offiziere  etc.,
welche  nicht  schon  unter  Artikel  II  fallen,  wird  nach  den  Vorschriften
des  Artikels  I  §.  9  anderweit  festgestellt;

b)  die  Pension  der  im  Absatz  1  des  §.  21  des  Militärpensionsgesetzes
vom  27.  Juni  1871  gedachten  Offiziere  etc.  wird  für  jedes  seit  dem
16.  Juli  1870  weiter  erfüllte  Dienstjahr  —  unter  Wegfall  der  zeither
gewährten  Achtzigstel  —  um  ⅟₆₀  des  derselben  zum  Grunde  liegenden
pensionsfähigen  Diensteinkommens  —  in  den  Grenzen  des  im  Artikel  I
§.  9  Absatz  2  bestimmten  Betrages  —  erhöht.

Artikel  IV.

Die  im  Artikel  I  gegebenen  Vorschriften  finden  ferner  Anwendung  auf  die  bei
Verkündung  dieses  Gesetzes  mit  lebenslänglicher  Pension  ausgeschiedenen  Offiziere,
Militärärzte  im  Offiziersrang,  Ingenieure  des  Soldatenstandes  und  Deckoffiziere
der  Kaiserlichen  Marine,  welche  auf  Grund  des  §.  52  des  Militärpensionsgesetzes
vom  27.  Juni  1871  eine  Pensionserhöhung  erhalten,  insofern  die  Betreffenden
nicht  schon  unter  Artikel  II  oder  III  fallen.

Artikel  V.

Die  nach  dem  Artikel  I  §.  21,  II,  III,  IV  sich  ergebenden  höheren  Pensionen
sind  für  die  Zeit  vom  1.  April  1886  ab  zuständig.  Die  Pensionserhöhungen
fallen  demjenigen  Fonds  zur  Last,  auf  welchen  die  Pensionen  der  betreffenden
Personen  bisher  angewiesen  waren.

Artikel  VI.

Für  das  Etatsjahr  1886/87  dürfen  behufs  Deckung  der  nach  Maßgabe
der  vorstehenden  Bestimmungen  dem  Reichs-Invalidenfonds  zur  Last  fallenden
Mehrausgaben  aus  den  Kapitalbeständen  des  letzteren  die  erforderlichen  Mittel  bis
zum  Höchstbetrage  von  1½  Millionen  Mark  über  die  im  Reichshaushalts-Etat
(Kapitel  18  der  Einnahmen)  vorgesehenen  Summen  hinaus  flüssig  gemacht  werden.

Artikel  VII.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

16*
        <pb n="88" />
        —  80  —

(Nr.  1650.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Reichsbeamtengesetzes,  und  des  Gesetzes,
betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der
Civilverwaltung  vom  20.  April  1881.  Vom  21.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Hinter  §.  34  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  wird  folgender  neue  §.  34  a  eingestellt:
Bei  denjenigen  aus  dem  Dienste  scheidenden  Beamten,  welche  das
fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit
  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.

Artikel  II.

An  die  Stelle  des  §.  41  Absatz  1  bis  3  und  des  §.  48  Absatz  1  des
Reichsbeamtengesetzes  treten  folgende  Vorschriften:

§.  41.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach
vollendetem  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,
15/60  und  steigt  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre
um  ⅟₆₀  des  in  den  §§.  42  bis  44  bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  ⁴⁵⁄₆₀  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine
Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  §.  36  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  15/60  im
Falle  des  §.  39  höchstens  15/60  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

§.  48.
Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  einundzwanzigsten
Lebensjahres  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Artikel  III.

Hinter  §.  60  des  Reichsbeamtengesetzes  wird  folgender  neue  §.  60  a  eingestellt:


Sucht  ein  Beamter,  welcher  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr

vollendet  hat,  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  so  kann
        <pb n="89" />
        —  81  —

diese  nach  Anhörung  des  Beamten  unter  Beobachtung  der  Vorschriften
der  §§.  53  ff.  in  der  nämlichen  Weise  verfügt  werden,  wie  wenn  der
Beamte  seine  Pensionirung  selbst  beantragt  hätte.

Artikel  IV.

Den  Beamten,  welche  in  der  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  zum  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  in  den  Ruhestand  eingetreten  sind,  wird  die  Pension,  den
Wittwen  und  Waisen,  welche  innerhalb  dieses  Zeitraumes  den  Anspruch  auf
Wittwen-  und  Waisengeld  erlangt  haben,  das  Wittwen-  und  Waisengeld  vom
1.  April  1886  nach  Maßgabe  des  Artikels  II  dieses  Gesetzes  erhöht.

Artikel  V.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die
Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  am  Tage
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  den  bis  dahin  für  ihn  geltenden  Bestimmungen
  pensionirt  worden  wäre,  so  wird  diese  letztere  Pension  an  Stelle  der

ersteren  bewilligt.
Artikel  VI.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Artikel  VII.
Dieses  Gesetz  findet  auf  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts  keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="90" />
        Union  postale  universelle.

(No.  1651.)  Acte  additionnel  de  Lisbonne  à
la  Convention  du  14  juin  1878,
Cconclu  entre  I’Allemagne,  les
Etats-Unis  d'Amérique,  la  République
  Argentine,  I'/Autriche-Hongrie,
  la  Belgique,  la  Bolivie,
le  Brésil,  la  Bulgarie,  le  Chili,
les  Etats-Unis  de  Colombie,
la  République  de  Costa-Rica,
Le  Danemark  et  les  Colonies
Danoises,  la  République  Dominicaine,
  I’Egypte,  I’Equateur,
PEspagnee  et  les  Colonies
Espagnoles,  la  France  et  les
Colonies  Françaises,  la  Grande-Bretagne
  et  diverses  Colonies
Anglaises,  le  Canada,  TInde
Britannique,  la  Grece,  le  Guatemala,
  la  République  de  Haiti,
le  RKoyaume  de  Hawai,  la  République
  du  Honduras,  I'Italie,
le  Japon,  la  Reépublique  de
Libéria,  le  Luxembourg,  le
Mexique,  le  Monténégro,  le
Nicaragua,  le  Paraguay,  les
Pays-Bas  et  les  Colonies  Néerlandaises,
  le  Pérou,  la  Perse,
Le  Portugal  et  les  Colonies
Portugaises,  la  Roumanie,  la
Russie,  le  Salvador,  la  Serbie,
le  Koyaume  de  Siam,  la  Suède
et  Norvége,  la  Suisse,  la,  Turquie,
  IUruguay  et  les  Etats-Unis
  de  Vénézuéla.  Du  21  mars
1885.

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
designés,  réunis  en  Congreès  à  Lisbonne,


En  vertu  de  Tarticle  19  de  la  Convention
  conclue  à  Paris  le  1“  juin
1878.

(Uebersetzung.)
wWeltpostverein.

(Nr.  1651.)  Lissabonner  Zusatzabkommen  zum
Vertrage  vom  1.  Juni  1878,  abgeschlossen
  zwischen  Deutschland,
den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  der  Argentinischen  Republik,
  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,
Bolivien,  Brasilien,  Bulgarien,
Chile,  den  Vereinigten  Staaten
von  Columbien,  der  Republik
Costa-  Rica,  Dänemark  und  den
Dänischen  Kolonien,  der  Republik
San  Domingo,  Egypten,  Ecuador,
Spanien  und  den  Spanischen  Kolonien,
  Frankreich  und  den  Französischen
  Kolonien,  Großbritannien
und  verschiedenen  Englischen  Kolonien,
  Canada,  Britisch  -  Indien,
Griechenland,  Guatemala,  der  Republik
  Haiti,  dem  Königreich  Hawaii,
  der  Republik  Honduras,
Italien,  Japan,  der  Republik  Liberia,
  Luxemburg,  Mexiko,  Montenegro,
  Nicaragua,  Paraguay,
Niederland  und  den  Niederländischen
Kolonien,  Peru,  Persien,  Portugal
und  den  Portugiesischen  Kolonien,
Rumänien,  Rußland,  Salvador,
Serbien,  dem  Königreich  Siam,
Schweden  und  Norwegen,  der
Schweiz,  der  Türkei,  Uruguay
und  den  Vereinigten  Staaten  von
Venezuela.  Vom  21.  März  1885.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorstehend  bezeichneten
  Länder,  welche  in  Gemäßheit  des
Artikels  19  des  am  1.  Juni  1878  in
Paris  abgeschlossenen  Vertrages  in  Lissabon
  zu  einem  Kongreß  zusammengetreten
sind,  haben  im  gemeinsamen  Einver-
        <pb n="91" />
        —  83

Ont,  d’'un  commun  accord,  et
sous  réserve  de  ratification,  arrété
ITActe  additionnel  suivant:

ARTICLE  PREMIER.

La  Convention  du  1  juin  1878
est  modifice  comme  Suit:

J.

L'articlé  2  portera  dorénavant  la

rédaction  suivante:

ARTICIE  2.

Les  dispositions  de  cette  Convention
  s'étendent  aux  lettres,
aux  cartes  postales  simples  et  avec
réponse  payée,  auf  imprimés  de
toute  nature,  auxf  papiers  d’affaires
et  aux  Gchantillons  de  marchandises,
  originaires  de  T’un  des  pays
de  IUnion  et  à  destination  d’un
autre  de  ces  pays.  Elles  Fiappliquent
  également,  duant  au  parcours
  dans  le  ressort  de  I’Union,
à  Téchange  postal  des  objets  cidessus
  entre  les  pays  de  IUnion
et  les  pays  étrangers  à  I’Union,
toutes  les  fois  dque  cet  6échange
emprunte  les  services  de  deux
des  parties  contractantes,  au
moins.

Tous  les  pays  contractants  ne
sont  pas  tenus  d’émettre  des
cartes  avec  réponse  payée,  mais
ils  assument  Tobligation  de  ren-Voyer
  les  Cartes-réponse  recques
des  autres  pays  de  I  Union.

ständniß  und  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation
  das  nachstehende  Zusatzabkommen
vereinbart.

Artikel  1.

Der  Vertrag  vom  1.  Juni  1878  wird
wie  folgt  abgeändert:

I.

Artikel  2  erhält  folgende  Fassung:

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages
  erstrecken  sich  auf  Briefe,  einfache
  Postkarten  und  Postkarten  mit
bezahlter  Antwort,  Drucksachen  jeder
Art,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben,
  welche  aus  einem  der  Vereinsländer
  herrühren  und  nach  einem
anderen  gerichtet  sind.  Auch  finden
diese  Bestimmungen  hinsichtlich  der
Beförderung  innerhalb  des  Vereinsgebietes
  in  gleicher  Weise  Anwendung
  auf  den  Postaustausch  der
vorbezeichneten  Gegenstände  zwischen
Vereinsländern  und  fremden,  dem
Vereine  nicht  angehörigen  Ländern,
sofern  bei  diesem  Austausche  das
Gebiet  von  mindestens  zweien  der  vertragschließenden
  Theile  berührt  wird.

Die  vertragschließenden  Länder  sind
nicht  gehalten,  Postkarten  mit  bezahlter
  Antwort  auszugeben,  aber
sie  übernehmen  die  Verpflichtung,
die  aus  anderen  Vereinsländern  eingegangenen
  Antwortkarten  zurückzusenden.
        <pb n="92" />
        II.  II.
Artikel  4  wird  wie  folgt  abgeändert:

Der  8.  Absatz  wird  durch  nachstehende
  Bestimmung  ersetzt:

2.  daß  überall,  wo  die  See-Transit-Darticle

  4  est  modifièéc  comme  suit:

L’alinéa#  8  est  remplacé  par
la  disposition  ci-apres:
2%  Que,  partout  ou  les  frais  de

transit  maritime  sont  fixés  actuellement
  à  5  francs  par
kilogramme  de  lettres  ou  de
Cartes  postales,  et  à  50  centimes
  par  kilogramme  d’autres
  objets,  ces  prix  sont
maintenus.

L'alinéa  13  est  modifiéc  comme

Suit:

Le  décompte  général  de  ces
frais  a  lieu  sur  la  base  de
relev#és  établis  tous  les  trois
ans,  pendant  une  période  de
28  jours  à  déterminer  dans  le
Reglement  d’exécution  prévu
Par  Tarticle  14  ci-apres.

Le  14“  alinéa  est  remplacé  par

la  disposition  suivante:

Sont  exdempts  de  tous  frais
de  transit  territorial  ou  maritime,
  la  Correspondance
des  Administrations  postales
entre  elles,  les  cartes  postalesréponse
  renvoyées  au  pays
Torigine,  les  objets  réexpédiés
  ou  mal  dirigés,  les  rebuts,
  les  avis  de  réception,
les  mandats  de  poste  ou  avis
d’émission  de  mandats,  et
tous  autres  documents  relatifs
au  service  postal.

gebühren  gegenwärtig  auf  5  Franken
  für  jedes  Kilogramm  Briefe
oder  Postkarten  und  auf  50  Centimen
  für  jedes  Kilogramm  anderer
  Gegenstände  festgesetzt  sind,
diese  Vergütungssätze  beibehalten
werden.

Der  13.  Absatz  wird  wie  folgt
abgeändert:

Die  Abrechnung  über  diese
Gebühren  erfolgt  auf  Grund  von
Nachweisungen,  welche  alle  drei
Jahre  während  eines  Zeitraumes
von  28  Tagen  aufsgestellt  werden,
der  durch  die  im  nachfolgenden
Artikel  14  vorgesehene  Ausführungs-Uebereinkunft
  zu  bestimmen
  ist.

Der  14.  Absatz  wird  durch  folgende
  Bestimmung  ersetzt:

Korrespondenz,welche  die  Postverwaltungen
  unter  sich  austauschen,
  ferner  nach  dem  Ursprungslande
  zurückgesandte  Antwort-Postkaxten,
  nachgesandte
oder  unrichtig  geleitete  Gegenstände,
  unanbringliche  Sendungen,
  Rückscheine,  Postanweisungen
  oder  Einzahlungsscheine  über
Postanweisungen  und  alle  anderen
  postdienstlichen  Schriftstücke
sind  von  Land=  und  See-Transitgebühren
  befreit.
        <pb n="93" />
        III.
L’article  5  est  modific  comme  Suit:

L#ee  3“°  alinéa  portera  dorénavant:


2°·.  Pour  les  cartes  postales,  à
10  centimes  pour  la  carte
simple  ou  pour  chacune  des
deux  parties  de  la  carte  avec
réponse  payeée.

La  2°’  phrase  du  7  alinéa  com-„mençant
  par  les  mots  Par  mesure
  de  transition  est  supprimée.

Le  14“  alinéa  portera  dorémavant:


4  Enfin,  aux  paquets  de  papiers
d’affuaires  et  d’imprimes  de
toute  nature  dont  le  poids
depasse  2  kilogrammes  ou
qui  présentent  sur  Pun  des
côötés  une  dimension  supérieure
  à  45  centimetres.

IV.

I1  est  intercalé  entre  les  articles  5
et  6  un  nouvel  article  ainsi  conGu:

AricrE  5  6.

L'expéditeur  d'un  ohjet  de  correspondance
  peut  le  faire  retirer
du  service  ou  en  faire  moditier
Tadresse,  tant  due  cet  objet  Wia
Pas  é6té  livré  au  destinataire.

La  demande  à  formuler  à  cet
effet  est  transmise  par  voie  postale
  ou  par  voie  télégraphique
aux  frais  de  Texpéditeur,  qui
doit  payer,  savoir:

Reichs-Gesetzbl.  1886.

III.
Artikel  5  wird  wie  folgt  abgeändert:
Der  3.  Absatz  lautet  künftig:

2.  bei  Postkarten  10  Centimen  für
jede  einfache  Karte  oder  für  jeden
der  beiden  Theile  der  Karte  mit
bezahlter  Antwort.

Der  zweite  Satz  des  7.  Absatzes,
welcher  mit  den  Worten  »  Als  Uebergangsmaßregel
  kann «  beginnt,  wird
gestrichen.

Der  14.  Absatz  lautet  künftig:

4.  Sendungen  mit  Geschäftspapieren
oder  Drucksachen  jeder  Art,  deren
Gewicht  2  Kilogramm  übersteigt,
oder  welche  an  einer  der  Seiten
eine  Ausdehnung  von  mehr  als
45  Centimeter  haben.

IV.

Zwischen  Artikel  5  und  6  wird  ein
neuer  Artikel  mit  folgender  Fassung  eingeschaltet:


Artikel  5b.

Der  Absender  einer  Briefsendung
kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  ihre
Aufschrift  abändern  lassen,  so  lange
die  Sendung  dem  Empfänger  noch
nicht  ausgehändigt  ist.

Das  hierauf  bezügliche  Verlangen
wird  entweder  brieflich  oder  telegraphisch
  auf  Kosten  des  Absenders
übermittelt.  Letzterer  hat  dafür  zu
entrichten:

17
        <pb n="94" />
        —  86

J.  Pour  toute  demande  par  voie
postale,  la  taxe  applicable
à  une  lettre  simple  recommandée;


2%  Pour  toute  demande  par  voie
telegraphique,  la  taxe  du  télégramme
  d’apres  le  tarif  ordinaire.


Les  dispositions  du  présent
article  ne  sont  pas  obligatoires
Ppour  les  pays  dont  la  lgislation
ne  permet  pas  à  Lexpediteur  de
disposer  d’un  envoi  en  cours  de
transport.

V.

Les  cind  derniers  alinéas  de  Tartickhe
  6,  depuis  les  mots  „En  cas  de
perte  d’'un  envoi  recommandé  etc.,
sont  supprimeés,  et  il  est  ajouté,  à  la
suite  du  méme  article,  un  nouvel
article  portant:

ARTICIE  6  dis.

En  cas  de  perte  d'un  envoi
recommandé  et  sauf  le  cas  de
force  majeure,  lexpediteur  ou,
Sur  Sa  demande,  le  destinataire
a  droit  à  une  indemnite  de
50  francs.

L’obligation  de  payer  indemnite
  incombe  à  IAdministration
dont  relève  le  bureau  expéditeur.
Est  réserve  à  cette  Administration
  le  recours  contre  I-Administration
  responsable,  ’est-àdGire
  contre  IAdministration  sur
le  territoire  ou  dans  le  service
de  laquelle  la  perte  a  eu  lieu.

1.  wenn  die  Uebermittelung  brieflich
erfolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen
  Einschreibbrief;

2.  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem
  Wege  geschieht,  die
Taxe  des  Telegrammes  nach  dem
gewöhnlichen  Tarif.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Artikels  sind  für  diejenigen
Länder  nicht  verbindlich,  deren  Gesetzgebung
  dem  Absender  nicht  gestattet,
über  eine  Sendung  während  der    Beförderung
  derselben  zu  verfügen.

V.

Die  fünf  letzten  Absätze  des  Artikels  6,
von  den  Worten  » Geht  eine  Einschreibsendung
  verloren «  ab,  werden  gestrichen;
hinter  demselben  Artikel  wird  folgender
neue  Artikel  hinzugefügt:

Artikel  6b.

Geht  eine  Einschreibsendung  verloren,
  so  hat  der  Absender,  oder
auf  dessen  Verlangen  der  Empfänger,
den  Fall  höherer  Gewalt  auzgenommen,
  Anspruch  auf  eine  Entschädigung
  von  50  Franken.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrages  liegt  derjenigen
Verwaltung  ob,  welcher  die  Aufgabe-Postanstalt
  angehört.  Dieser  Verwaltung
  bleibt  überlassen,  ihren  Anspruch
  gegen  die  verantwortliche  Verwaltung,
  das  heißt  gegen  diejenige,
in  deren  Gebiet  oder  in  deren  Betrieb
  der  Verlust  stattgefunden  hat,
geltend  zu  machen.
        <pb n="95" />
        —  87

Jusqu’a  preuve  du  contraire,
la  responsabilite  incombe  à  IAdministration
  qui,  ayant  recu  Tobjet
  sans  faire  d’observation,  ne
peut  établir  ni  la  délivrance  au
destinataire  ni,  §’il  y  a  lieu,  la
transmission  regulière  à  UAdmihistration
  suivante.

Le  payement  de  lTindemnité
Par  TOffice  expéditeur  doit  avoir
lieu  le  plus  töt  possible  et,  au
plus  tard,  dans  le  delai  d’un  an
à  Dartir  du  jour  de  la  réclamation.
  LOffice  responsable  est
tenu  de  rembourser  sans  retard,
à  Tolfice  expéditeur,  le  montant
de  Pindemnité  payée  par  celui-ci.

II  est  entendu  que  la  reclamation
  Dn’est  admise  qdue  dans  le
délai  Tun  an,  à  partir  du  dépot
la  poste  de  T’envoi  recommandé;
  passé  ce  terme,  le  reclamant
  M’a  droit  à  aucune  indemnité.


Si  la  perte  a  eu  lieu  en  cours
de  transport  entre  les  bureaux
déchange  de  deux  pays  limitrophes,
  sans  qu'il  soit  possible
d’établir  sur  lequel  des  deux
territoires  le  fait  sest  accompli,
les  deux  Administrations  en
cause  supportent  le  dommage
Par  moitié.

Les  Administrations  cessent
d’étre  responsables  des  envois
recommandes  dont  les  apyants
droit  ont  donné  recu  et  pris
livraison.

Bis  zum  Nachweise  des  Gegentheils
  liegt  die  Verantwortlichkeit
derjenigen  Verwaltung  ob,  welche
den  Gegenstand  unbeanstandet  übernommen
  hat  und  weder  dessen  Aushändigung
  an  den  Empfänger,
noch,  eintretendenfalls,  die  vorschriftsmäßige
  Weitersendung  an  die  folgende
Verwaltung  nachweisen  kann.

Die  Zahlung  des  Ersatzbetrages
durch  die  Verwaltung  des  Aufgabegebietes
  soll  sobald  als  möglich  und
spätestens  innerhalb  eines  Jahres,
vom  Tage  der  Nachfrage  ab  gerechnet,
  stattfinden.  Die  verantwortliche
  Verwaltung  ist  verpflichtet,
der  Verwaltung  des  Aufgabegebietes
den  von  derselben  gezahlten  Ersatzbetrag
  ohne  Verzug  zu  erstatten.

Man  ist  darüber  einverstanden,
daß  der  Anspruch  auf  Entschädigung
nur  zulässig  ist,  wenn  derselbe  innerhalb
  eines  Jahres,  vom  Tage  der
Aufgabe  der  Einschreibsendung  an
gerechnet,  erhoben  wird;  nach  Ablauf
dieses  Zeitraumes  steht  dem  Absender
ein  Anspruch  auf  irgend  eine  Entschädigung
  nicht  zu.

Wenn  der  Verlust  auf  der  Beförderungsstrecke
  zwischen  den  Auswechselungs-Postanstalten
  zweier  angrenzender
  Länder  stattgefunden  hat,
ohne  daß  festgestellt  werden  kann,
auf  welchem  der  beiden  Gebiete  dies
geschehen  ist,  so  wird  der  Schaden
von  den  betreffenden  beiden  Verwaltungen
  zu  gleichen  Theilen  getragen.


Die  Ersatzverbindlichkeit  der  Postverwaltungen
  für  Einschreibsendungen
hört  auf,  sobald  der  Empfangsberechtigte
  Quittung  ertheilt  und  die
Sendung  übernommen  hat.

17*
        <pb n="96" />
        Par  mesure  de  transition,  il

88

est  permis  aux  Administrations

des  pays  hors  d'Europe,  dont  la
lẽgislation  est  actuellement  contraire
  au  principe  de  la  responsabilité,
  d'ajourner  lapplication
de  la  clause  qui  précède  jus—-—
qu'au  jour  où  elles  auront  pu
obtenir,  du  pouvoir  Igislatif,
Tautorisation  dy  scouscrire.  Jusqu'à
  ce  moment,  les  autres  Administrations
  de  IUnion  ne  sont
as  astreintes  à  payer  une  indemnité
  pour  la  perte,  dans  leurs
services  respectifs,  d’envois  recommandeés
  à  destination  ou  provenant
  desdits  pays.

VI.

Als  Uebergangsmaßregel  ist  denjenigen
  Verwaltungen  der  außereuropäischen
  Länder,  deren  Gesetzgebung
  gegenwärtig  dem  Grundsatze
der  Gewährleistung  entgegensteht,
gestattet,  die  Anwendung  der  vorhergehenden
  Bestimmung  so  lange  auszusetzen,
  bis  dieselben  von  ihrer
gesetzgebenden  Gewalt  die  Ermächtigung
  zur  Annahme  dieses  Grundsatzes
  erhalten  haben.  Bis  zu  diesem
Zeitpunkte  sind  die  anderen  Vereinsverwaltungen
  zur  Zahlung  einer
Entschädigung  für  die  auf  ihrem
Gebiete  verloren  gegangenen  Einschreibsendungen
  nach  oder  aus  den
betreffenden  Ländern  nicht  verbunden.

VI.

Zwischen  Artikel  9  und  10  wird  ein
neuer  Artikel  mit  folgendem  Wortlaut
eingeschaltet:

II  est  intercalé  entre  les  articles  9
et  10  un  nouvel  article  ainsi  conçu:

ARTICLE  9  disS.

Les  objets  de  correspondance
de  toute  nature  sont,  à  la  demande
  des  expéditeurs,  remis  à
domicile  par  un  porteur  Spéecial
immédiatement  après  Tarrivée,
dans  les  pays  de  I’Union  qui
consentent  à  se  charger  de  ce
Service  dans  leurs  relations  réciproques.


Ces  envois,  qui  sont  qualifiés
"e  kPrèsa,  sont  Soumis  à  une  tazxe
spéciale  de  remise  à  domicile;
cette  taxe  est  fixée  à  30  centimes
  et  doit  étre  acquittée  completement
  et  à  Tavance,  par  lexpéditeur,
  en  sus  du  port  ordinaire.
  Elle  est  acquise  à  IAdministration
  du  pays  dorigine.

Artikel  9b.

Briefsendungen  jeder  Art  werden
auf  Verlangen  des  Absenders  dem
Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft
durch  besonderen  Boten  zugestellt  in
denjenigen  Vereinsländern,  welche
einwilligen,  sich  in  ihrem  gegenseitigen
Verkehr  mit  diesem  Dienstzweige  zu
befassen.

Diese  Sendungen,  welche  Eilsendungen
  genannt  werden,  unterliegen
  einer  besonderen  Bestellgebühr,
welche  auf  30  Centimen  festgesetzt
ist  und  vom  Absender,  neben  dem
gewöhnlichen  Porto,  zum  vollen
Betrage  im  Voraus  entrichtet  werden
muß.  Diese  Gebühr  verbleibt  der
Verwaltung  des  Aufgabegebietes.
        <pb n="97" />
        Lorsque  Tobjet  est  destiné  à
une  localité  ou  il  Wexiste  pas  de
bureau  de  poste,  I/Administration.
des  postes  destinataire  peut  percevoir
  une  taxe  complémentaire,
Jusqu’à  concurrence  du  prix  fixé
Pour  la  remise  par  exprès  dans
son  service  interne,  deduction
faite  de  la  taue  fine  paycée  par
Texpéditeur,  ou  de  son  équivalent
  dans  la  monnaie  du  pays
qdui  percoit  ce  complément.

Les  objets  exprès  non  completement
  affranchis  pour  le  montant
  total  des  taxes  payables  à
Tavance,  sont  distribués  par  les
moyens  ordinaires.

VII.

Lartickhe  10  portera  dorénavant

la  redaction  suivante:

ARTICLE  IO.

II  west  percu  aucun  supplément
  de  taxe  pour  la  réexpédition
  d’envois  postaux  dans  Tintérieur
  de  IUnion.

Les  correspondances  tombées
en  rebut  ne  donnent  pas  lieu  à
restitution  des  droits  de  transit
revenant  aux  Administrations
intermédiaires,  pour  le  transport
  antérieur  desdites  correspondances.


VIII.

89

Ist  der  Gegenstand  nach  einem
Orte  ohne  Postanstalt  gerichtet,  so
kann  die  Postverwaltung  des  Bestimmungsgebietes
  eine  Ergänzungsgebühr
  bis  zur  Höhe  desjenigen
Betrages  erheben,  den  sie  in  ihrem
inneren  Verkehr  für  die  Eilbestellung
festgesetzt  hat,  unter  Anrechnung
der  vom  Absender  entrichteten  Gebühr
  oder  des  entsprechenden  Betrages
  in  der  Währung  des  die  Ergänzungsgebühr
  erhebenden  Landes.

Eilsendungen,  welche  nicht  zum
vollen  Betrage  der  im  Voraus  zu  entrichtenden
  Taxen  frankirt  sind,  werden
auf  dem  gewöhnlichen  Wege  bestellt.

VII.

Artikel  10  erhält  folgende  Fassung:

Artikel  10.

Für  die  Nachsendung  von  Postsendungen
  innerhalb  des  Vereinsgebietes
  wird  ein  Nachschußporto
nicht  erhoben.

Bei  unbestellbar  gebliebenen  Sendungen
  tritt  eine  Erstattung  der
den  betheiligten  Verwaltungen  für
die  erstmalige  Beförderung  dieser
Sendungen  zukommenden  Transitgebühren
  nicht  ein.

VIII.

Die  drei  ersten  Absätze  des  Artikels  11
werden  gestrichen  und  durch  nachstehende
Bestimmungen  ersetzt:

Les  trois  premiers  alinéas  de  article
  11  sont  supprimés  et  remplacés
Par  les  dispositions  suivantes:
        <pb n="98" />
        —  90

II  est  interdit  au  public  dex-PDôdier
  par  la  voie  de  la  poste:

.  Des  lettres  ou  paquets  contenant

  des  pièces  de  monnaie;

2°.  Des  envois  quelconques  contenant
  des  objets  passibles
de  droits  de  douane;

3°%.  Des  matières  Tor  ou  d’argent,
des  pierreries,  des  bijoux  ouautres
  objets  précienxk,  mais
seulement  dans  le  cas  ou  leur
insertion  ou  expédition  serait
defendue  d’après  la  Iégislation
  des  pays  inteéressés.

IX.

LT’artiche  13  est  modific  comme
Suit:

ARTICLE  13.

Le  service  des  lettres  avec  valeurs
declarées,  et  ceux  des  mandats  de
Poste,  des  colis  postaux,  des  valeurs
à  recouvrer,  des  livrets  didentité,
etc.,  font  Tobjet  d’arrangements  particuliers
  entre  les  divers  pays  ou
groupes  de  pays  de  TUnion.

X.

La  finale  du  dernier  alinéa  de
Tarticle  14  à  partir  des  mots  pour
les  conditions  de  la  remise  des
lettres  par  expres#,  etc.,  est  supprimée,
  et  cet  alinéa  portera  dorénavant:


II  est  toutefois  permis  aux
Administrations  intéressées  de
sentendre  mutuellement  pour
Tadoption  de  taxes  réduites  dans
un  rayon  de  30  kilometres.

Folgende  Gegenstände  dürfen  mit
der  Briefpost  nicht  versandt  werden:
1.  Briefe  oder  Packete,  welche  Geldstücke

  enthalten;

2.  irgend  welche  Sendungen,  die
zollpflichtige  Gegenstände  enthalten;


3.  Gold-  oder  Silbersachen,  Edelsteine,
  Schmucksachen  und  andere
kostbare  Gegenstände,  aber  nur
in  dem  Falle,  daß  das  Hineinlegen
  solcher  Gegenstände  in
Briefsendungen  oder  ihre  Beförderung
  mit  der  Briefpost  durch
die  Gesetzgebung  der  betreffenden
Länder  verboten  ist.

IX.
Artikel  13  wird  wie  folgt  abgeändert:

Artikel  13.

Der  Austausch  von  Briefen  mit
Werthangabe,  von  Postanweisungen,
von  Postpacketen  und  von  Postaufträgen,
  die  Einführung  von  Ausweisbüchern
  u.  s.  w.  bilden  den  Gegenstand
  besonderer  Vereinbarungen
zwischen  den  verschiedenen  Ländern
oder  Ländergruppen  des  Vereins.

X.

Der  Schluß  des  letzten  Absatzes  des
Artikels  14  von  den  Worten  ab  » wegen
Einführung  des  ..  .  .«  wird  mit  Ausnahme
  der  Worte  » unter  sich  Vereinbarungen
  zu  treffen «  gestrichen,  so  daß
der  Absatz  künftig  lautet:

Den  betheiligten  Verwaltungen  ist
jedoch  gestattet,  wegen  Festsetzung
ermäßigter  Taxen  für  den  Verkehr
im  Grenzbezirke  von  30  Kilometer
unter  sich  Vereinbarungen  zu  treffen.
        <pb n="99" />
        XI.  XI.
Le  1°  alinéa  de  T’article  15  recoit  Der  1.  Absatz  des  Artikels  15  erhält
la  rédaction  suivante:  folgende  Fassung:

La  pPprésente  Convention  ne
Porte  point  altération  à  la  Igislation
  de  chaque  pays  dans  tout
ce  qui  M’est  pas  prévu  par  les
stipulations  contenues  dans  cette
Convention.

XII.

Lfartiche  17  est  modific  comme

Suit:

ARTICLE  17.

En  cas  de  dissentiment  entre
deux  ou  plusieurs  membres  de
I  Union,  relativement  à  Pinterprétation
  de  la  présente  Convention
ou  à  la  responsabilite  d’une  Administration
  en  cas  de  perte  d’un
envoi  recommandé,  la  question
en  litige  est  réglée  par  jugement
arbitral.  A  cet  effet,  chacune
des  Administrations  en  cçause
choisit  un  autre  membre  de
I  Union  qui  n’est  pas  directement
intéressé  dans  affaire.

La  decision  des  arbitres  est
donnée  à  la  majorité  absolue  des
Voix.

En  cas  de  partage  des  voeiz,
les  arbitres  choisissent,  pour
trancher  le  diflérend,  une  autre
Administration  également  désintéressée
  dans  le  litige.

Les  dispositions  du  présent
article  sappliquent  également  à
tous  les  Arrangements  conclus  en
vertu  de  Tarticle  13  de  la  Convention
  du  1“  juin  1878,  modifié
Par  Tarticle  1“7,  chiffre  IX,  du
Présent  Acte  additionnel.

Der  gegenwärtige  Vertrag  berührt
in  keiner  Weise  die  innere  Gesetzgebung
  der  Länder  in  allem,  was
durch  die  in  diesem  Vertrage  enthaltenen
  Bestimmungen  nicht  vorgesehen
  worden  ist.

XII.

Artikel  17  wird  wie  folgt  abgeändert:

Artikel  17.

Meinungsverschiedenheiten  zwischen
zwei  oder  mehreren  Mitgliedern  des

Vereins  über  die  Auslegung  des
gegenwärtigen  Vertrages  oder  hinsichtlich
  der  Verantwortlichkeit  einer
Verwaltung  im  Falle  des  Verlustes
einer  Einschreibsendung  sollen  durch
ein  Schiedsgericht  ausgetragen  werden,
  zu  welchem  jede  der  betheiligten
Verwaltungen  ein  anderes,  bei  der
Angelegenheit  nicht  unmittelbar  betheiligtes
  Vereinsmitglied  wählt.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach
einfacher  Stimmenmehrheit.

Bei  Stimmengleichheit  wählen  die
Theilnehmer  des  Schiedsgerichts  zur
Entscheidung  der  streitigen  Frage
eine  andere,  bei  der  Angelegenheit
gleichfalls  unbetheiligte  Verwaltung.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
finden  auch  Anwendung  auf  alle
Uebereinkommen,  welche  in  Gemäßheit
  des  durch  Artikel  1  Ziffer  IX
des  gegenwärtigen  Zusatzabkommens
abgeänderten  Artikels  13  des  Vertrages
  vom  1.  Juni  1878  abgeschlossen

  sind.
        <pb n="100" />
        XIII.

Les  2°et  3°  alinéas  de  Tarticle  20
porteront  dorénavant:

1.  L'unanimité  des  suffrages,  §iil
Sagit  de  la  modification  des
dispositions  du  présent  article
et  des  articles  2,  3,  4,  5,
5  Ges,  6,  6  0%%,  9  et  9  0“
Précédents;

2·.  Les  deux  tiers  des  suffrages,
Wil  s’agit  de  la  modification
des  dispositions  de  la  Convention
  autres  qdue  celles  des
articIes  2,  3,  4,  5,  5  bs,  6,
6  ös,  9,  9  066  et  20.

ARTICLE  2.

1.  Le  présent  Acte  additionnel
entrera  en  vigueur  le  1“  AVril  1886
et  aura  la  méme  durée  qdue  la  Convention
  conclue  à  Paris  le  1°  juin
1878.

2.  II  sera  ratifié  aussitöt  que
faire  se  pourra.  Les  actes  de  ratification
  seront  Swchangés  à  Lisbonne.

En  foi  de  qucoi,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés
ont  signé  le  présent  Acte  additionnel
à  Lisbonne,  le  vingt  et  un  mars

92

XIII.

Der  2.  und  3.  Absatz  des  Artikels  20
lauten  künftig:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Abänderung  der  Bestimmungen
in  dem  gegenwärtigen  Artikel
und  in  den  vorhergehenden  Artikeln
  2,  3,  4,  5,  5b,  6,  6b,
9  und  9b  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
  Vertragsbestimmungen  handelt,
  als  derjenigen  der  Artikel  2,
3,  4,  5,  5b,  6,  6b,  9,  9b
und  20.

Artikel  2.

1.  Das  gegenwärtige  Zusatzabkommen
wird  am  1.  April  1886  in  Kraft  treten
und  gleiche  Dauer  haben  wie  der  am
1.  Juni  1878  zu  Paris  abgeschlossene
Vertrag.

2.  Dasselbe  soll  sobald  als  möglich
ratifizirt  werden.  Die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  soll  zu  Lissabon
stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Zusatzabkommen  unterzeichnet
  zu  Lissabon,  den  einundzwanzigsten

mil  huit  cent  qduatre-vingt-cingq.  März  Eintausend  achthundertundfünfundachtzig.

Pour  FAllemagne:  Pour  la  République  Pour  Ia  Belgique:
Sachse.  Argentine:  F.  bise.
Prisch.  F.  F.  lawsen.  Four  Ila  Bolilie:
"  Pour  I’Antriche:  Laun  (asg.
Pour  les  Etats-Unis  Dever.  Pour  le  Brésil:
dAmérique:  Farges.  Lum  (.  P.  Cumaräes.
Willam  J.  Olto.  Pour  la  Hongrie:  Pour  la  Bulgarie:

Jas.  S.  Crawford.

Gerraj.

K.  Ivauoff.
        <pb n="101" />
        —  93  —

Pour  le  Chili:
I.  Narlinel.
Pour  les  Etats-Unis
de  Colombie:
Cbsar  Conlo.

Pour  la  République
de  Costa-Rica:

H.  F.  M.  James.

Pour  Ila  Crece:
kugene  orel-Pour

  le  Guatemala:
JCarrera.

Laboulae.

Pour  le  Danemark  Ansault.

et  les  Colonies  Danoises:

Lund.  Pour  le  Royaume  de  Hawal:
Pour  la  Republique  2-Dominicaine:
  Pour  la  Républidue
P.  Comes  da  Slra.  du  Honduras:
Pour  LEgypto:  (arrera.
*m.  rour  Pitalie:
Pour  I  Bquateur:  J.  B.  Iautesio.
¶  Hberes.  Pour  le  Japon:
Pour  I’EFspagne  Tasusbi  Nomura.

et  les  Colonies  Espagnoles:

K.  Awarez  Bugalaal.  Pour  Ia  Republique

de  Libéria:

1  Herce.  .
comlcseamakh.
konklakkaaow
Moll-illa  Pour  le  Luxembours:
A.  Pesmer.  (h.  Rischard.
Pour  les  Colonies  Françaises:  Pour  le  Mexique:
Laboulage.  L.  Breion  7  Vedra.

Pour  la  Crande-Bretagne  pour  le  Montenégro:
et  diverses  Colonies  Dewel.
Anglaises:  Vanges.

K.  A.  Blackwood.

H.  Burion  Forman.

Pour  le  Canada:
S.  A.  Blackwood.

H.  Burdon  Forman.

Pour  le  Nicaragua:
Kanuel  J.  Mres  Diuz.

Pour  le  Paraguaß:
F.  A.  Rebello.

Pour  T’Inde  Britannidue:

Pour  la  République  de  Haltl:

 

Reichs=  Gesetzbl.  1886.

Pour  les  Pays-Bas
et  les  Colonies  Nerlandailses:
Hofstede.
E.  Sveerls  de  Landas-Wyborgt.

Pour  le  Pérou:

Pour  la  Perse:
X  Kemmo.

Pour  le  Portugal:
Gulhermino  Augusto  de  Barros.
Erneslo  Madeira  Pruo.

Pour  les  Colonies  Portugaises:

Cullbeermino  Augusto  de  Barros.

Pour  la  Roumanie:
Jon  Ghlka.

Pour  la  Russie:
N  de  Besack.

Ceorges  de  Poggenpobl.
Pour  le  Salvador:

Pour  la  Serbie:

Pour  le  Royaume  de  Slam:
Pnsdang.

Pour  la  Suede:
V.  Roos.

Pour  la  Norvege:
Harald  Asche.

Pour  la  Juisse:
Bd.  Höhn.

Pour  Ila  Turquie:

Pour  VFUruguaf:
Kurique  Kublr.

Pour  le  Venézuéla:
J.  L.  Per=  (respo.

18
        <pb n="102" />
        Protocole  final.

Aumoment  de  Procéder  à  la  signature
  des  Conventions  arrétées  par
Le  Congreès  postal  universel  de  Lisbonne,
  les  Plénipotentiaires  soussignés
  sont  convenus  de  ce  qui  suit:

J.

Le  Pérou,  le  Salvador,  la  Serbie
et  la  Turquie,  qui  font  partie  de
IUnion  postale,  ne  s'étant  pas  fait
représenter  au  Congres,  le  protocole
leur  reste  ouvert  pour  adhérer  aux
Conventions  qui  y  ont  été  conclues
ou  seulement  à  l’une  ou  Tautre
d’entre  elles.  II  en  est  de  méme  à
Tegard  de  la  République  de  Costa-Rica,
  dont  le  représentant  M’assiste
pas  à  la  séance  dans  laquelle  ces
Actes  seront  signés.

II.

Les  Colonies  Britanniques  de
IDAustralie  et  les  Colonies  Britanniques
  du  Cap  et  de  Natal  seront
admises  à  adhéerer  à  ces  Conventions,
  ou  à  PTune  ou  Tautre  d’entre
elles,  et  le  protocole  leur  reste  ouvert
  à  cet  eftet.

II.

Le  protocole  demeure  ouvert  en
faveur  des  pays  dont  les  représentants
  Wont  signé  aujourdhui  qdue
Ia  Convention  principale,  ou  un

(Uebersetzung.)

Schlußprotokoll.

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  der
durch  den  Lissabonner  Weltpostkongreß
vereinbarten  Abkommen  zu  schreiten,  sind
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  über
Folgendes  übereingekommen:

I.

Peru,  Salvador,  Serbien  und  der
Türkei,  welche  dem  Verein  angehören,
auf  dem  Kongreß  aber  nicht  vertreten
sind,  soll  das  Protokoll  offen  gehalten
werden,  um  den  daselbst  abgeschlossenen
Abkommen  oder  auch  nur  einem  oder
dem  anderen  derselben  beizutreten.  Das
Gleiche  ist  der  Fall  für  die  Republik
Costa-Rica,  deren  Vertreter  der  Sitzung,
in  welcher  diese  Abkommen  werden  unterzeichnet
  werden,  nicht  beiwohnt.

II.

Die  Britischen  Kolonien  in  Australien
und  die  Britischen  Kolonien  Kapland
und  Natal  sollen  diesen  Abkommen  oder
einem  oder  dem  anderen  derselben  beitreten
können,  und  es  wird  ihnen  zu  diesem
Zweck  das  Protokoll  offen  gehalten.

III.

Das  Protokoll  wird  zu  Gunsten  der
Länder,  deren  Vertreter  heute  nur  den
Hauptvertrag  oder  nur  eine  gewisse  Zahl
der  durch  den  Kongreß  vereinbarten  Ab-
        <pb n="103" />
        certain  nombre  seulement  des  Conventions
  arrétées  par  le  Congres,  à
Teffet  de  leur  permettre  d’adhérer
aux  autres  Conventions  signées  ce
jour,  ou  à  PTune  ou  l’autre  d’entre
elles.

IV.

Les  adhésions  prévues  aux  articles
  I,  II  et  III  ci-dessus  devront
étre  notifiées  au  Gouvernement  Portugais,
  par  les  Gouvernements
respectifs,  en  la  forme  diplomatique.
Le  délai  qui  leur  est  accordé  pour

cette  notification  expirera  le  1  fẽ-Vrier
  1886.

V.

Les  représentants  des  pays  qui
n’'ont  pas  adhéré  jusqu’ici  à  Tune
u  lautre  des  Conventions  eiapres,
Savoir:

la  Convention  du  1°“  juin  1878;

Arrangement,  en  date  du
I  Jjuin  1878,  concernant
Téchange  des  lettres  avec
valeurs  déclarées;

DArrangement  du  4  juin  1878,
concernant  Téechange  des
mandats  de  poste;

Ia  Convention  du  3  novembre
1880,  concernant  L’échange
des  colis  postaux  sans  déeclaration
  de  valeur,

ayant  ete  admis  à  participer  aux
Actes  additionnels  modifiant  et  complétant
  ces  Conventions  et  Arrangements,
  leur  signature  au  pied  de
Tun  ou  Fautre  de  ces  Actes  additionnels
  implique  de  leur  part,  sous
réserve  de  ratification,  adhésion,  au

95

kommen  unterzeichnet  haben,  offen  gehalten,
  damit  sie  auch  den  übrigen
heute  unterzeichneten  Abkommen  oder
einem  oder  dem  anderen  derselben  beitreten
  können.

IV.

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  I,
II  und  III  vorgesehenen  Beitrittserklärungen
  müssen  durch  die  betreffenden
Regierungen  in  diplomatischer  Form  bei
der  Portugiesischen  Regierung  angemeldet
werden.  Die  Frist,  welche  ihnen  für
diese  Anmeldung  bewilligt  wird,  läuft
mit  dem  1.  Februar  1886  ab.

V.

Für  die  Vertreter  der  Länder,  welche
bis  jetzt  dem  einen  oder  anderen  der
nachstehend  aufgeführten  Abkommen,
nämlich:

Vertrag  vom  1.  Juni  1878;

Uebereinkommen  vom  1.  Juni  1878,
betreffend  den  Austausch  von
Briefen  mit  Werthangabe;

Uebereinkommen  vom  4.  Juni  1878,
betreffend  den  Austausch  von
Postanweisungen;

Uebereinkunft  vom  3.  November
1880,  betreffend  den  Austausch
von  Postpacketen  ohne  Werthangabe,


nicht  beigetreten  sind,  aber  an  den  diese
Abkommen  abändernden  und  ergänzenden
Zusatzabkommen  theilgenommen  haben,
schließt  ihre  Unterzeichnung  des  einen  oder
des  anderen  dieser  Zusatzabkommen,  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation,  den  Beitritt
ihres  Landes  zu  dem  betreffenden  Ver-18*
        <pb n="104" />
        nom  de  leur  pays,  à  la  Convention
ou  à  TArrangement  auquel  cet  Acte
additionnel  se  rapporte,  et  ce,  à  partir
  de  la  date  de  Tentrée  en  vigueur
de  ce  dernier.

VI.

Dans  le  cas  ou  une  ou  plusieurs
des  parties  contractantes  aux  Con-Ventions
  postales  signées  aujourd’hui
à  Lisbonne,  ne  ratifieraient  pas  PTune
ou  Pautre  de  ces  Conventions,  cette
Convention  n’en  Sera  pas  moins
valable  pour  les  Etats  qui  lauront
ratifiée.

En  foi  de  quci,  les  Plénipotentiaires
  ci-dessous  ont  dressé  le  présent
  protocole  final,  qui  aura  la
méme  force  et  la  méme  valeur  due
si  ses  dispositions  étaient  inseérées
dans  le  texte  méme  des  Conventions
auxquelles  il  se  rapporte,  et  ils  Tont
signé  en  un  exemplaire  qui  restera
déposé  aux  Archives  du  Gouvernement
  Portugais  et  dont  une  copie
sera  remise  à  chaque  partie.

Lisbonne,  le  vingt  et  un  mars
mil  huit  cent  quatre-vingt-Cinq.

(Suivent  les  signatures.)

96

trage  oder  Uebereinkommen,  und  zwar
vom  Tage  des  Inkrafttretens  des  Zusatzabkommens
  ab,  in  sich.

VI.

Für  den  Fall,  daß  einer  oder
mehrere  der  Theile,  welche  an  den  heute
zu  Lissabon  unterzeichneten  Abkommen
betheiligt  sind,  das  eine  oder  andere
dieser  Abkommen  nicht  ratifiziren  sollten,
bleiben  diese  letzteren  nichtsdestoweniger
für  die  Staaten,  welche  dieselben  ratifizirt
haben,  verbindlich.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe
Gültigkeit  haben  soll,  als  wenn  seine
Bestimmungen  in  den  Text  der  betreffenden
  Abkommen  selbst  ausgenommen
worden  wären,  und  sie  haben  dieses
Schlußprotokoll  in  einem  Exemplar  unterzeichnet,
  welches  in  dem  Archiv  der
Portugiesischen  Regierung  niedergelegt
und  jedem  Theile  in  Abschrift  zugestellt
werden  wird.



 



Lissabon,  den  einundzwanzigsten  März
Eintausend  achthundertundfünfundachtzig.

(Folgen  die  Unterschriften.)
        <pb n="105" />
        (No.  1652.)  Acte  additionnel  de  Lisbonne
à  l'Arrangement  concernant
Téchange  des  lettres  avec  valeurs
  déclarées,  conclu  entre
PAllemagne,  IAutriche-  Hon--grie,
  la  Belgique,  la  Bulgarie,
1e  Danemark,  les  Colonies  Danoises,
  la  République  Dominicaine,
  Egypte,  l’Espagne,
la  France,  les  Colonies  Fran-Caises,
  Pltalie,  Ile  Luxembourg,
les  Pays-Bas,  le  Portugal,  les
Colonies  Portugaises,  la  Roumanie,
  la  Russie,  la  Suede  et
Norvege,  la  Suisse  et  le  Vénézuéla.
  Du  21  mars  1885.

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
désignés,  réunis  en  Congreès  à  Lisbonne,


En  vertu  de  Farticle  16  de  TArrangement
  conclu  à  Paris  le  15  juin
concernant  lLéchange  des  lettres
  avec  valeurs  deéclareées,

Ont,  d’'un  commun  accord,  et
sous  réserve  de  ratification,  arrété
TActe  additionnel  suivant:

ARTICLE  PREMIER.

L'Arrangement  du  17  juin  1878,
concernant  ’échange  des  lettres  avec
valeurs  declarées,  est  modific  comme
Suit:

J.

LDarticle  1°“  est  modifié  dans  ce
Ssens  dque,  au  deuxième  alinéa,  le
chiffre  de  10  000  francs  est  substitue
au  chiffre  de  5000  francs.

II.

Larticke  6  est  complété  par  la
disposition  suivante,  qui  en  formera
Ie  deuxieme  alinea:

97

(Uebersetzung.)

(Nr.  1652.)  Lissabonner  Zusatzabkommen  zum
Uebereinkommen,  betreffend  den
Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe,
  abgeschlossen  zwischen
Deutschland,  Oesterreich  -  Ungarn,
Belgien,  Bulgarien,  Dänemark,
den  Dänischen  Kolonien,  der  Republik
  San  Domingo,  Egypten,
Spanien,  Frankreich,  den  Französischen
  Kolonien,  Italien,  Luxemburg,
  Niederland,  Portugal,  den
Portugiesischen  Kolonien,  Rumänien,
  Rußland,  Schweden  und
Norwegen,  der  Schweiz  und  Venezuela.
  Vom  21.  März  1885.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  oben  aufgeführten
Länder,  welche  in  Gemäßheit  des  Artikels
  16  des  am  1.  Juni  1878  in  Paris
abgeschlossenen  Uebereinkommens,  betreffend
  den  Austausch  von  Briefen  mit
Werthangabe,  in  Lissabon  zu  einem  Kongreß
  zusammengetreten  sind,  haben  im
gemeinsamen  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes  Zusatzabkommen
  abgeschlossen:

Artikel  1.

Das  Uebereinkommen  vom  1.  Juni
1878,  betreffend  den  Austausch  von
Briefen  mit  Werthangabe,  wird  wie
folgt  abgeändert:

I.

Artikel  1  wird  dahin  abgeändert,
daß  im  2.  Absatz  an  Stelle  von
»5  000  Franken«  »10  000  Franken«
gesetzt  wird.

II.

Artikel  6  wird  durch  nachstehende,
den  2.  Absatz  desselben  bildende  Bestimmung
  ergänzt:
        <pb n="106" />
        –  98

En  cas  de  déclaration  frauduleuse
  de  cette  nature,  Texpéditeur
  perd  tout  droit  à  Tindemnité,
Sans  préjudice  des  poursuites  judiciaires
  qdue  peut  comporter  la
JIgislation  du  pays  oorigine.

III.
Lfarticle  8  est  modifié  cromme  suit:
Le  deuxièeme  alinéa  du  paragraphe
  premier  reçoit  la  redaction

  ci-apres:
Toutefois,  en  cas  de  perte
Ou  de  spoliation  partielle  inferieure
  à  la  valeur  declarée,
i!  west  remboursé  due  le
montant  de  la  perte.

La  phrase  finale  du  cinquième
alinéa  du  méme  paragraphe  sera
désormais  ainsi  condue:

L'’Office  responsable  est
tenu  de  rembourser  sans  retard,
  et  au  moyen  cune
traite  ou  d’'un  mandat  de
Poste,  à  TOffice  expéditeur,
le  montant  de  lTindemnité
Payée  par  celui-ci.

Le  paragraphe  2  reçoit  la  rédaction
  suivante:

L/Administration  pour  le
compte  de  laquelle  est  opéré
Ie  remboursement  du  montant
  des  valeurs  deéclarées
non  parvenues  à  destination,
est  subrogée  dans  tous  les
droits  du  propriétaire.

Les  mots  „t  pris  livraisone
sont  supprimés  à  la  fin  du  paragraphe
  4.

IV. Le deuxième alinéa de l'article 13 est modifiécomme suit:

Im  Falle  einer  derartigen  betrügerischen
  Angabe  verliert  der  Absender
  jedes  Recht  auf  Schadenersatz,
unbeschadet  der  etwa  durch  die  Gesetzgebung
  des  Ursprungslandes  vorgesehenen
  gerichtlichen  Verfolgung.

III.

Artikel  8  wird  wie  folgt  abgeändert:

Der  2.  Absatz  des  ersten  Paragraphen
  erhält  nachstehende  Fassung:

Indeß  wird  im  Falle  eines
theilweisen  Verlustes  oder  einer
theilweisen  Beraubung,  welche
den  angegebenen  Werthbetrag
nicht  erreichen,  nur  der  Betrag
des  Verlustes  ersetzt.

Der  Schlußsatz  des  5.  Absatzes
desselben  Paragraphen  hat  künftig
folgenden  Wortlaut:

Die  verantwortliche  Verwaltung
  ist  verpflichtet,  der  Verwaltung
  des  Aufgabegebietes  den  von
derselben  gezahlten  Ersatzbetrag
ohne  Verzug  mittelst  Wechsels
oder  Postanweisung  zu  erstatten.

Der  Paragraph  2  erhält  folgende
Fassung:

Diejenige  Verwaltung,  für
deren  Rechnung  die  Ersatzleistung
für  abhanden  gekommene  Werthbeträge
  erfolgt,  tritt  in  alle  Rechte
des  Eigenthümers  ein.

Die  Worte  »und  die  Sendung
übernommen«  am  Schluß  des  Paragraphen
  4  werden  gestrichen.

IV.

Der  2. Absatz   des  Artikels  13  wird
wie  folgt  abgeändert:
        <pb n="107" />
        1%.  L'unanimité  des  suffrages,  s'il
s'agit  de  la  modification  des
dispositions  du  présent  article
et  des  articles  1,  2,  3,  4  et  8
Précêédents;

ARTICIE  2.

1.  Le  présent  Acte  additionnel
entrera  en  vigueur  le  1“  avril  1886.

2.  II  sera  ratifié  aussitöt  due  faire
se  pourra.  Les  actes  de  ratification
seront  echangés  à  Lisbonne.

En  foi  de  qduci,  les  Plenipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés
ont  signe  le  présent  Acte  additionnel
à  Lisbonne,  le  vingt  et  un  mars  mil
huit  cent  qduatre-vingt-cinq.

99

—

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Abänderung  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  und
der  vorstehenden  Artikel  1,  2,  3,
4  und  8  handelt;

Artikel  2.

1.  Das  gegenwärtige  Zusatzabkommen
wird  am  1.  April  1886  in  Kraft  treten.

2.  Dasselbe  soll  sobald  als  möglich
ratifizirt  werden.  Die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  soll  zu  Lissabon
stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Zusatzabkommen  unterzeichnet
  zu  Lissabon,  den  einundzwanzigsten
März  Eintausend  achthundertundfünfundachtzig.


P.  Sweerts  de  Lanpdas-Wiborgt.

 

 

—  —

Pour  l'Mlemagne:  Pour  l'Egypte:  Pour  le  Portugal:
W  W.  F.  Halton.  Culhermino  Augusto  de  Bamos.
rlsch.  „  Erneslo  Madera  Pruio.

Pour  I’ESpagne:
Four  FAutriche:  K.  ieer  hugalil.  Pour  les  Colonles
Dewer.  lerce.  Portugaises:
Taxges.  —  *½ßv  nn  de

Pour  la  Hongrie:  labouaze.  our  la  Roumalle:
bervaj.  Besuer.  bour  la  Russie:

Pour  la  Belgique:  Pour  les  Colonies  de  Besack.

F.  Gle.  Françaises:  Ceorges  de  Poggeppohl.

Pour  la  Bulgarie:  lehonhe,  Pour  la  Suede:

K.  Fv0ds.  Pour  Tltalie:  W:  Roos.
Pour  le  Danemark  1#  HIais  Pour  la  Noryege:
et  les  Colonies  Danolses:  Pour  le  luxembourg:  larald  Asche.
lud.  (h.  Rischard.  Pour  la  Suisse:
vour  la  Republique  Pour  les  Pays-Bas:  He
Dominicaine:  Kosstede.  Pour  le  Venezuxla:

J.  L.  Per  (respo.
        <pb n="108" />
        (No.  1653.)  Acte  additionnel  de  Lisbonne
à  I’  Arrangement  concernant
Téchange  des  mandats  de  poste,
conchu  entre  I’Allemagne,  la
République  Argentine,  1’Autriche-Hongrie,
  la  Belgique,
le  Brésil,  la  Bulgarie,  le  Chili,
Ie  Danemark,  les  Antilles  Danoises,
  la  République  Dominicaine,
  IEgypte,  la  France,  les
Colonies  Francçaises,  I'Italie,  le
Japon,  la  République  de  Libéria,
le  Luxembourg,  les  Pays-Bas,
la  Perse,  le  Portugal,  les  Colonies
  Portugaises,  la  Roumanie,
la  Suède  et  Norvège,  la  Suisse,
I’Uruguay  et  le  Vénszucla.  Du
21  mars  1885.

Les  soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-  dessus
désignés,  réunis  en  Congres  à  Lisbonne,


En  vertu  des  articles  13  et  19  de
la  Convention  conclue  à  Paris  le
1°  Jjuin  1878,

Ont,  d’'un  commun  accord,  et  sous
reserve  de  ratification,  arrété  I-Acte
additionnel  suivant:

ARTICLE  PREMIER.

Les  modifications  suivantes  sont
apportées  à  l'Arrangement  du
4  juin  1878,  concernant  l'échange
des  mandats  de  poste:

J.

L'article  3  est  modifié  par  l'adjonction,
  entre  ses  paragraphes  3
et  4,  d'une  nouvelle  disposition
ainsi  conçue:

3  bis.  L'expéditeur  d'un  mandat
  peut  obtenir  un  avis  de

100

(Uebersetzung.)

(Nr.  1653.)  Lissabonner  Zusatzabkommen  zum
Uebereinkommen,  betreffend  den
Austausch  von  Postanweisungen,
abgeschlossen  zwischen  Deutschland,
der  Argentinischen  Republik,  Oesterreich-Ungarn,
  Belgien,  Brasilien,
Bulgarien,  Chile,  Dänemark,  den
Dänischen  Antillen,  der  Republik
San  Domingo,  Egypten,  Frankreich,
  den  Französischen  Kolonien,
Italien,  Japan,  der  Republik
Liberia,  Luxemburg,  Niederland,
Persien,  Portugal,  den  Portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
Schweden  und  Norwegen,  der
Schweiz,  Uruguay  und  Venezuela.
Vom  21.  März  1885.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der
Regierungen  der  oben  bezeichneten  Länder,
welche  in  Gemäßheit  der  Artikel  13  und  19
des  am  1.  Juni  1878  in  Paris  abgeschlossenen
  Vertrages  in  Lissabon  zu  einem
Kongreß  zusammengetreten  sind,  haben  im
gemeinsamen  Einverständniß  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
Zusatzabkommen  abgeschlossen:

 

Artikel  1.

Das  Uebereinkommen  vom  4.  Juni
1878,  betreffend  den  Austausch  von
Postanweisungen,  erleidet  folgende  Abänderungen:


I.

Zwischen  den  Paragraphen  3  und  4
des  Artikels  3  wird  folgende  neue  Bestimmung
  eingeschaltet:

3b.  Der  Absender  einer  Postanweisung
  kann  über  die  erfolgte
        <pb n="109" />
        —  101

payement  de  ce  mandat,  en
acquittant  d’avance,  au  profit
ed#clusif  de  IAdministration  du
Pays  Torigine,  un  droit  flxe
égal  à  celui  qui  est  percu  dans
Iß½  Pays  pour  les  avis  de  reception
  des  correspondances  recommandeées.


II.

Auszahlung  derselben  einen  Schein
(Auszahlungsschein)  erhalten  gegen
eine  im  Voraus  zu  entrichtende,  der
Verwaltung  des  Ursprungslandes
ungetheilt  zufließende  Gebühr  in
Höhe  der  in  diesem  Lande  für
Rückscheine  zu  Einschreibsendungen
erhobenen  Gebühr.

II

II  est  ajouté,  entre  les  articles  3  Zwischen  Artikel  3  und  4  wird  foli0
  4,  un  nouvel  article  ainsi  concu:  gender  neue  Artikel  eingeschoben:

AricrE  3  0r#.

1.  Les  mandats  de  poste
Peuvent  étre  transmis  par  le  télégraphe,
  dans  les  relations  entre
les  Offices  qui  conviennent  d  utiliser
  ce  mode  de  transmission;
ils  sont  qualifiés,  en  ce  cas,  de
mandats  télégraphiques.

2.  Lexpéditeur  d’un  mandat
télégraphique  a  à  payer:

1%.  La  taxe  ordinaire  des  mandats
  de  poste;
2%.  La  tadxe  du  télégramme.

3.  Les  mandats  téléegraphiques
peuvent,  comme  les  téléegrammes
ordinaires  et  aux  mémes  conditions
  que  ces  derniers,  étre
scumis  aux  formalités  de  Turgence,
  du  collationnement  et  de
la  distribution  par  expreès  ou  par
la  poste.  IIs  peuvent,  de  méme,
donner  lieu  à  des  demandes
d'’accusé  de  réception.

4.  Les  mandats  teléegraphiques
ne  sont  grevées  d’aucuns  frais
autres  que  ceux  prévus  au  présSent
  articlhe,  ou  due  ceux  qui
Peuvent  étre  percus  en  conformité
  des  réèglements  télégra-Phiques
  internationaux.

Reichs-Gesetzbl.  1886.

Artikel  3b.

1.  Die  Postanweisungen  können
telegraphisch  überwiesen  werden  im
Verkehr  zwischen  denjenigen  Postverwaltungen,
  welche  übereinkommen,
diese  Uebermittelungsart  zu  benutzen;
sie  werden  in  solchem  Falle  telegraphische
  Postanweisungen  genannt.

2.  Der  Aufgeber  einer  telegraphischen
  Postanweisung  hat  zu  entrichten:
1.  die  gewöhnliche  Postanweisungsgebühr;


2.  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

3.  Die  telegraphischen  Postanweisungen
  können,  in  gleicher  Weise  und
unter  denselben  Bedingungen  wie  die
gewöhnlichen  Telegramme,  als  dringende
  oder  als  verglichene  bezeichnet
und  dem  Empfänger  durch  Eilboten
oder  durch  die  Post  zugeführt  werden.
Auch  das  Verlangen  einer  Empfangsanzeige
  ist  zugelassen.

4.  Die  telegraphischen  Postanweisungen
  werden  keinen  anderen  Gebühren
  unterworfen  als  denjenigen,
welche  im  gegenwärtigen  Artikel  vorgesehen
  sind  oder  deren  Erhebung
nach  den  internationalen  Telegraphenordnungen
  zulässig  ist.

19
        <pb n="110" />
        —  102  —

III.
Dans  le  1°  paragraphe  de  Tartiche

  4,  les  mots  „en  monnaie  métalliqdues
  sont  remplacés  par  les
mots  den  monnaie  d’orc#.

IV.
Farticle  6  recoit  la  rédaction  sui-Vante:



Les  stipulations  du  présent
Arrangement  ne  portent  pas
restriction  au  droit  des  parties
contractantes  de  maintenir  et  de
conclure  des  arrangements  speciaux,
  ainsi  due  de  maintenir
et  d’établir  des  unions  plus
restreintes  en  vue  de  Tam/lio--ration
  du  service  des  mandats
de  poste  internationaux.

V.
Les  2·  et  3°  alinéas  de  Tarticle  10

sont  modifiècs  comme  Suit:

1  L’unanimité  des  suffrages,  s'il
Sagit  de  la  modification  des
articles  1,  2,  3,  3  6#E,  4,  10
et  11  du  présent  Arrangement;


2%.  Les  deux  tiers  des  suffrages,
Sil  s’agit  de  la  modification
de  dispositions  autres  due
celles  des  articles  1,  2,  3,
3  Ges,  4,  10  et  11.

ARTICLE  2.
1.  Le  présent  Acte  additionnel

entrera  en  vigueur  le  1.  avril  1886.

2.  II  sera  ratifié  aussitôt  que

faire  se  pourra.  Les  actes  de  ratification
  seront  cchangés  à  Lisbonne.

III

Im  1.  Paragraphen  des  Artikels  4
werden  die  Worte  »in  klingender  Münze«
durch  die  Worte  »in  Goldgeld«  ersetzt.

IV.
Artikel  6  erhält  folgende  Fassung:

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  beschränken
nicht  die  Befugniß  der  vertragschließenden
  Theile,  besondere  Abkommen
  unter  sich  bestehen  zu  lassen
und  neu  zu  treffen,  sowie  engere
Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
neu  zu  gründen,  zur  weiteren  Erleichterung
  des  internationalen  Postanweisungs-Verfahrens.


Der  2.  und  3.  Absatz  des  Artikels  10
werden  wie  folgt  abgeändert:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Abänderung  der  Artikel  1,  2,  3,
3b,  4,  10  und  11  des  gegenwärtigen
  Uebereinkommens  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Abänderung  anderer
  Bestimmungen  als  derjenigen
  der  Artikel  1,  2,  3,  3b,  4,
10  und  11  handelt.

Artikel  2.

1.  Das  gegenwärtige  Zusatzabkommen
wird  am  1.  April  1886  in  Kraft  treten.

2.  Dasselbe  soll  sobald  als  möglich
ratifizirt  werden.  Die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  soll  zu  Lissabon
  stattfinden.
        <pb n="111" />
        —  103  —

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  Gnumérés
ont  signé  le  présent  Acte  additionnel
  à  Lisbonne,  le  vingt  et  un
mars  mil  huit  cent  quatre-Vingt-Zu

  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Lissabon,  den  einundzwanzigsten
  März  Eintausend  achthundertundfünfundachtzig.

cinq.

Pour  FAllemagne:
Lachse.

Prilsch.

Pour  la  Répuhlique
Argentine:

F.  P.  Hansen.

Pour  H’Autriche:

Dewel.
Varges.
Pour  Ia  Hongrie:

Geraal.

Pour  la  Belgidue:
F.  Glle.

Pour  le  Brésil:
Lur  (.  P.  Cukmarzes.
Peur  la  Bulgarie:
K.  HFanol.

Pour  le  Chilli:
Karuner.

Pour  le  Danemark
et  les  Antilles  Danoises:

Lund.



Pour  la  République
Dominicaine:

Pour  I/Egypte:
I.  F.  Halton.

Pour  la  France:

Läbulare.
Besuier.

Pour  les  Colonies
Françaises:

Läboulae.

Pour  FItalie:
J.  B.  Ianlesio.

Pour  le  Japon:
Tasachl  Nomura.

Pour  le  Luxrembeurg:
Ch.  Mschard.

Pour  les  Pays-Bas:

Hossiede.
B.  Sweerls  de  Landas-Wöborgb.

Pour  la  Perse:

 

Pour  le  Portugal:

Gullhermino  Augusto  de  harros.
Emeslo  Naderra  Piolo.

Pour  les  Colonies
Portugaises:

Cullbermino  Auguslo  de  Barros.

Pour  Ia  Roumanie:
Jon  Chlka.

Pour  la  Sucèe:
V.  Roos.

Pour  Ia  Norvöge:
Harald  Asche.

Pour  Ia  Suisse:
Ed.  Höhn.

Pour  IUruguay:
Kurique  Kablr.

Four  le  Vnézuéla:

Pour  la  Republique
de  Libéria:
Comte  Seumart.

19*
        <pb n="112" />
        (No.  1654.)  Acte  additionnel  de  Lisbonne
à  la  Convention  du  3  novembre
1880  concernant  l’échange  des
colis  postaux  sans  déclaration
de  valeur,  conclu  entre  I'Allemagne,
  la  République  Argentine,
  I'Autriche-Hongrie,  la
Belgique,  le  Brésil,  la  Bulgarie,
Ie  Chili,  le  Danemark,  les
Antilles  Danoises,  la  République
  Dominicaine,  I’Egypte,
I’Espagne,  la  France,  les  Co-Ionies
  Françaises,  la  Grece,
TIltalie,  le  Luxembourg,  le
Monténégro,  le  Paraguay,  les
Pays-Bas,  la  Perse,  le  Portugal,
  les  Colonies  Portugaises,
la  Roumanie,  la  Serbie,  la
Suède  et  Norvege,  la  JSuisse,
Ia  Turquie,  IUruguay  et  le
Vénézuéla.  Du  21  mars  1885.

Les  soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
désignés,  réunis  au  Congrèes  de  Lisbonne,


En  vertu  de  Tarticle  16  de  la
Conwention  conclue  le  3  novembre
Concernant  Déchange  des  colis
Postaux  sans  déclaration  de  valeur,

Ont,  d’un  commun  accord  et  sous
reserve  de  ratification,  arréte  I-Acte
additionnel  suivyant:

ARTICLE  PREMIER.

La  Convention  du  3  novembre
1880,  concernant  l'échange  des  colis
postaux  Sans  derlaration  de  valeur,
est  modifice  omme  suit:

104

(Uebersetzung.)

(Nr.  1654.)  Lissabonner  Zusatzabkommen  zur
Uebereinkunft  vom  3.  November
1880,  betreffend  den  Austausch
von  Postpacketen  ohne  Werthangabe,
  abgeschlossen  zwischen
Deutschland,  der  Argentinischen
Republik,  Oesterreich-Ungarn,  Belgien,
  Brasilien,  Bulgarien,  Chile,
Dänemark,  den  Dänischen  Antillen,
der  Republik  San  Domingo,
Egypten,  Spanien,  Frankreich,  den
Französischen  Kolonien,  Griechenland,
  Italien,  Luxemburg,  Montenegro,
  Paraguay,  Niederland,
Persien,  Portugal,  den  Portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
Serbien,  Schweden  und  Norwegen,
  der  Schweiz,  der  Türkei,
Uruguay  und  Venezuela.  Vom
21.  März  1885.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  der
Regierungen  der  oben  bezeichneten  Länder,
welche  in  Gemäßheit  des  Artikels  16  der
am  3.  November  1880  abgeschlossenen
Uebereinkunft,  betreffend  den  Austausch
von  Postpacketen  ohne  Werthangabe,  in
Lissabon  zu  einem  Kongreß  zusammengetreten
  sind,  haben  im  gemeinsamen
Einverständniß  und  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation  das  nachstehende  Zusatzabkommen
  abgeschlossen:

Artikel  1.

Die  Uebereinkunft  vom  3.  November
1880,  betreffend  den  Austausch  von
Postpacketen  ohne  Werthangabe,  wird
wie  folgt  abgeändert:
        <pb n="113" />
        —  105  —

J.  I

L’article1«estsupprjm6etrem—  Artikel  1  wird  aufgehoben  und  durch
placé  par  les  dispositions  suivantes:  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

AnricrE  PREMIER.

1.  II  peut  étre  expédié,  sous
la  dénomination  de  colis  postaux,
  de  l’un  des  pays  mentionnés
  ci-dessus  pour  un  autre
de  ces  pays,  des  colis  avec  ou
Ssans  valeur  déclarée,  jusqu'a
concurrence  de  5  kilogrammes.
Ces  colis  peuvent  étre  grevées  de
remboursement  jusquau  montant
  de  500  francs.

Toutefois,  chaque  pays  peut,
à  Son  gréi
G.  limiter  à  3  kilogrammes  le

poids  des  colis  à  admettre

dans  son  service;

5.  ne  pas  Se  charger  des  colis
avec  declaration  de  valeur,
des  colis  grevés  de  remboursement,
  ni  des  colis  encombrants.


Chaque  pays  flxe,  en  ce  qui
le  concerne,  la  limite  supérieure
de  la  declaration  de  valeur,
laquelle  ne  peut,  en  aucun  cas,
descendre  au-  dessous  de  500
francs.

Dans  les  relations  entre  deux
u  Plusieurs  pays  qdui  ont  adopté
des  maxima  différents,  c'est  la
limite  la  plus  basse  qui  doit
étre  réciproquement  observeée.

2.  Le  Reglement  d’xécution
détermine  les  autres  conditions
auxquelles  les  colis  sont  admis
au  transport,  et  définit  notam-Artikel

  1.

1.  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe
  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm
  können  unter  der  Bezeichnung
  »Postpackete«  aus  einem  der  vorbezeichneten
  Länder  nach  einem  anderen
  dieser  Länder  abgesandt  werden.
  Auf  diese  Packete  können
Nachnahmen  bis  zum  Betrage  von
500  Franken  entnommen  werden.

Jedem  Lande  steht  jedoch  frei,
nach  seinem  Ermessen

a)  das  Gewicht  der  in  seinem  Verkehr
  zulässigen  Packete  auf  3  Kilogramm
  zu  beschränken;

b)  sich  mit  der  Beförderung  von
Packeten  mit  Werthangabe  oder
mit  Nachnahme,  sowie  von
sperrigen  Packeten  nicht  zu  befassen.


Jedes  Land  setzt  für  sein  Gebiet
den  Meistbetrag  der  Werthangabe
fest,  welcher  indeß  in  keinem  Falle
unter  500  Franken  hinabgehen  darf.

Im  Verkehr  zwischen  zwei  oder
mehreren  Ländern,  welche  Meistbeträge
  von  verschiedener  Höhe  angenommen
  haben,  muß  die  niedrigste
  Grenze  gegenseitig  eingehalten
werden.

2.  Die  Ausführungs-Bestimmungen
  enthalten  die  sonstigen  Bedingungen,
  unter  welchen  die  Packete
zur  Beförderung  zugelassen  werden,
        <pb n="114" />
        —  106  —

ment  les  colis  qui  doivent  étre
consideres  Ccomme  encombrants.

und  bezeichnen  namentlich  näher,
welche  Packete  als  sperrig  zu  betrachten
  sind.

II.  II.

Les  dispositions  suivantes  sont  Die  nachfolgenden  Bestimmungen
ajoutées  à  PTarticle  3,  Comme  para-  werden  dem  Artikel  3  als  Paragraphen  3
graphes  3  et  4:  und  4  angefügt:

3.  Pour  les  colis  encombrants,
les  bonifications  fixé6Ces  par  les
Paragraphes  1  et  2  précédents
soht  augmentees  de  50  pour
cent.

4.  Indépendamment  de  ces
frais  de  transit,  IAdministration
du  pays  Torigine  est  redevable,
à  titre  de  droit  Tassurance  pour
les  colis  avec  valeur  declaree,
envers  chacune  des  Administrations
  participant  au  transit  territorial
  ou  maritime  avec  respon-Sabilité,
  Tun  droit  proportionnel
6gal  à  celui  percu  pour  les  lettres
avec  valeurs  déclarées.

III.

3.  Für  sperrige  Packete  werden
die  durch  die  vorstehenden  Paragraphen
  1  und  2  festgesetzten  Vergütungssätze
  um  50  vom  Hundert
erhöht.

4.  Außer  diesen  Transitgebühren
hat  die  Verwaltung  des  Aufgabegebietes
  für  Packete  mit  angegebenem

Werth  an  jede  derjenigen  Verwaltungen,
  welche  bei  der  Landoder
  See-Transitbeförderung  verantwortlich
  betheiligt  sind,  eine  Versicherungsgebühr
  in  Höhe  der  für
Briefe  mit  angegebenem  Werth  festgesetzten
  Versicherungsgebühr  zu  entrichten.


III

a.  Les  dispositions  suivantes  sont  a.  Die  nachfolgenden  Bestimmungen
ajoutées  à  Particle  5,  Comme  para-  werden  dem  Artikel  5  als  Paragraphen  2,
graphes  2,  3  et  4:  3  und  4  angefügt:

2.  Les  colis  encombrants  sont
soumis  à  une  taxe  additionnelle
de  50  pour  cent,  qdui  est  arrondie,
S  l  y  a  lieu,  par  5  centimes.

3.  Pour  les  colis  avec  valeur
déeclarée,  1l  est  ajouté  un  droit
d’assurance  égal  à  celui  qui  est
Percu  pour  les  lettres  avec  valeurs
  déclarées.

4.  II  est  percu,  sur  l'expéditeur
  d’un  colis  grevée  de  remboursement,
  un  droit  spécial  qui

2.  Die  sperrigen  Packete  unterliegen
  einer  Zuschlagtaxe  von  50  vom
Hundert,  welche  nöthigenfalls  auf
eine  durch  5  Centimen  theilbare
Summe  abgerundet  wird.

3.  Bei  Packeten  mit  Werthangabe
tritt  eine  Versicherungsgebühr  in
Höhe  der  für  Briefe  mit  Werthangabe
  erhobenen  Versicherungsgebühr
  hinzu.

4.  Vom  Absender  eines  mit  Nachnahme
  belasteten  Packets  wird  eine
besondere  Gebühr  erhoben,  welche
        <pb n="115" />
        —  107

ne  peut  pas  dépasser  2  pour
cent  de  la  somme  à  encaisser.

L’Administration  du  pays
Torigine  a  la  faculté  de  percevoir
  au  minimum  20  centimes
et  Tarrondir  les  fractions  par
5  centimes.

Ce  droit  est  partagé  par  moitié
entre  POffice  du  pays  T’origine
et  celui  du  pays  de  destination.

2  vom  Hundert  des  Nachnahmebetrages
  nicht  übersteigen  darf.

Die  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  hat  das  Recht,  einen  Mindestsatz
  von  20  Centimen  zu  erheben
und  Bruchtheile  auf  volle  5  Centimen
abzurunden.

Die  Nachnahmegebühr  wird
zwischen  der  Verwaltung  des  Aufgabelandes
  und  derjenigen  des  Bestimmungslandes
  halbscheidlich  getheilt.


5.  Les  paragraphes  2  et  3  du  b.  Die  Paragraphen  2  und  3  desméme
  article  sont  supprimés  et  selben  Artikels  werden  gestrichen  und
remplacés  par  les  paragraphes  5  durch  die  nachstehenden  Paragraphen  5
et  6  Suivants:  und  6  ersetzt:

5.  Comme  mesure  de  tran-Sition,
  chacun  des  pays  contractants
  a  la  faculté  dppliquer,
auf  colis  postaux  provenant  ou
à  destination  de  ses  bureaux,
une  surtaxe  de  25  centimes  par
colis.

Exceptionnellement,  cette  surtaxe
  est  éelevée  à  75  Ccentimes
Pour  la  Republique  Argentine,
le  Brésil,  le  Chili,  le  Paraguay,
la  Perse,  la  Sueèede  et  le  Vénézuéla.


6.  Le  transport  entre  la  France
continentale  d’une  part,  IAlgérie
et  la  Corse  de  Tautre,  donne
également  lieu  à  une  surtaxe  de
25  centimes  par  colis.

5.  Als  Uebergangsmaßregel  steht
jedem  der  vertragschließenden  Länder
die  Befugniß  zu,  für  die  bei  seinen
Anstalten  zur  Einlieferung  gelangenden
  oder  daselbst  ankommenden  Postpackete
  eine  Zuschlagtaxe  von  25  Centimen
  für  jedes  Packet  zu  erheben.

Ausnahmsweise  wird  diese  Zuschlagtaxe
  für  die  Argentinische  Republik,
  Brasilien,  Chile,  Paraguay,
Persien,  Schweden  und  Venezuela
auf  75  Centimen  erhöht.

6.  Für  die  Beförderung  zwischen
dem  Festlande  von  Frankreich  einerseits,
  und  Algerien  und  Korsika
andererseits  kommt  ebenfalls  eine
Zuschlagtaxe  von  25.  Centimen  für
jedes  Packet  zur  Erhebung.

c.  La  disposition  suivante  est  c.  Folgende  Bestimmung  wird  dem
ajoutée  à  Tarticke  5,  comme  para-  Artikel  5  als  Paragraph  7  angefügt:
graphe  7:

7.  Lenvoyeur  d’'un  colis  postal
peut  obtenir  un  avis  de  réception
  de  cet  objet,  en  payant
davance  un  droit  fixe  de
25  centimes  au  maximum.  Ce

7.  Der  Absender  eines  Postpackets
kann  über  diese  Sendung  gegen  eine
im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr
von  höchstens  25  Centimen  einen
Rückschein  erhalten.  Diese  Gebühr
        <pb n="116" />
        —  108

droit  est  acquis  en  entier  à  IAdministration
  du  pays  Toorigine.

IV.
Tarticle  6  est  supprimé  et  rem-Placé

  par  les  dispositions  suivantes:

ARTICLE  6.

LOffice  expéditeur  bonifie
Pour  chaque  colis:

a.  A  T’Office  destinataire,  50  centimes,
  avec  addition,  il  ya
lieu,  des  surtaxes  prévues
aux  paragraphes  2,  5  et  6
de  Tarticle  5  précédent,  de
la  moitié  du  dreit  de  remboursement
  prévu  au  paragraphe
  4  de  cet  article,  et
d'un  droit  de  5  centimes  pour
chkaque  200  francs  ou  fraction
de  200  francs  de  valeur  déclarée.


5.  Eventuellement,  à  chaque
Office  intermediaire,  les  droits
fixés  par  Tartice  3.

V.
Lüarticke  9  est  compléte  comme

SUit:

ARTICLE  D.

La  réexpédition,  d'un  pays
sur  un  autre,  des  colis  postaux,
Par  suite  de  changement  de  résidence
  des  destinataires,  ainsi
due  le  renvoi  des  colis  postaux
tombés  en  rebut,  donne  lieu  à
la  perception  supplémentaire  des
taxes  fixées  par.  article  5,  à  la
charge  des  destinataires  ou,  le
Ccas  Schéant,  des  expéditeurs,

fließt  ungetheilt  der  Verwaltung  des
Ursprungslandes  zu.

IV.

Artikel  6  wird  gestrichen  und  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Artikel  6.

Die  absendende  Verwaltung  vergütet
  für  jedes  Packet:

a)  an  die  Verwaltung  des  Bestimmungsgebietes
  50  Centimen,  eintretendenfalls
  unter  Hinzurechnung
  der  in  den  Paragraphen  2,
5  und  6  des  vorhergehenden  Artikels
  5  vorgesehenen  Zuschlagtaxen,
  der  Hälfte  der  im  Paragraphen
  4  dieses  Artikels  vorgesehenen
  Nachnahmegebühr  und
einer  Gebühr  von  5  Centimen
für  jede  200  Franken  oder  einen
Theil  von  200  Franken  des  angegebenen
  Werthbetrages;

b)  an  jede  etwaige  Transitverwaltung
  die  im  Artikel  3  festgesetzten
Gebühren.

V.

Artikel  9  wird  wie  folgt  ergänzt:

Artikel  9.

Für  die  Nachsendung  von  Postpacketen
  aus  einem  Lande  nach  einem
anderen,  aus  Anlaß  der  Wohnungsveränderung
  der  Empfänger,  imgleichen
  für  die  Rücksendung  unbestellbarer
  Postpackete  wird  ein  Nachschußporto
  auf  Grund  der  im  Artikel
  5  festgesetzten  Taxen  von  den
Empfängern  oder,  eintretendenfalls,
von  den  Absendern  eingezogen,  un-
        <pb n="117" />
        —  109

Sans  prejudice  du  remboursement
des  droits  de  douane  ou  autres
acquittés.

VI.
Larticle  10  est  supprimé  et  remplacé

  par  les  dispositions  suivantes:

*

1.  II  est  interdit  d’expédier
Par  la  voie  de  la  poste  des  colis
contenant,  soit  des  lettres  ou
des  notes  ayant  le  caractère  de
correspondance,  soit  des  objets
dont  Dadmission  mMest  pas  autorisée
  par  les  lois  ou  reèglements
de  douane  ou  autres.  II  est
éGgalement  interdit  dexpédier  des
especes  monnayées,  des  matieères
d’or  et  d’argent  et  d’autres  ob-Jzets
  precienx,  dans  les  colis  sans
valeur  déclarée  à  destination
des  pays  qui  admettent  la  déclaration
  de  valeur.

2.  Dans  le  cas  ou  un  colis
tombant  sous  Tune  de  ces  prohibitions
  est  livré  par  Tune  des
Administrations  de  1  Union  à  une
autre  Administration  de  IUnion,
celle-ci  proccde  de  la  manieère
et  dans  les  formes  prévues  par
sa  législation  et  par  ses  reglements
  intérieurs.

VII.

beschadet  der  Zurückbezahlung  von
entrichteten  Zoll-  und  sonstigen  Gebühren.


VI.

Artikel  10  wird  gestrichen  und  durch
folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Artikel  10.

1.  Es  ist  verboten,  durch  die  Post
Packete  zu  versenden,  in  welchen
Briefe  oder  den  Karakter  der  Korrespondenz
  tragende  Mittheilungen,
oder  aber  solche  Gegenstände  enthalten
sind,  deren  Zulassung  durch  die  Zollund
  sonstigen  Gesetze  oder  Verordnungen
  nicht  gestattet  ist.  Ebenso  ist
es  verboten,  in  Postpacketen  ohne
Werthangabe  gemünztes  Geld,  Goldoder
  Silberwaaren  und  andere  kostbare
  Gegenstände  nach  solchen  Ländern
  zu  versenden,  welche  eine  Werthangabe
  zulassen.

2.  Falls  eine  Sendung,  welche
unter  eines  dieser  Verbote  fällt,  von
einer  Vereinsverwaltung  einer  anderen
  Vereinsverwaltung  überliefert
wird,  verfährt  die  letztere  in  der  Weise
und  unter  Beobachtung  der  Formen,
welche  durch  ihre  innere  Gesetzgebung
oder  ihre  inneren  Verordnungen  vorgesehen

  sind.

VII.

Les  paragraphes  1  et  2  de  Tar-  Die  Paragraphen  1  und  2  des  Artickhe
  11  sont  remplacès  par  les  dis-  tikels  11  werden  durch  folgende  Bestim-Positions
  suivantes:  mungen  ersetzt:

1.  Sauf  le  cas  de  force  ma-  1.  Wenn  ein  Postpacket  verloren

jeure,  lorsqu'un  colis  postal  a  été
Perdu,  spolié  ou  avarié,  Texpé-Reichs-Oesehbl.
  1886.

geht,  beraubt  oder  beschädigt  wird,
so  hat,  den  Fall  höherer  Gewalt
20
        <pb n="118" />
        —  110

diteur  et,  à  défaut  ou  sur  la
demande  de  celui-&amp;amp;i,  le  destinataire,
  a  droit  à  une  indemniteé
correspondant  au  montant  réel
de  la  perte  ou  de  Tavarie,  sans
toutefois  due  cette  indemnité
puisse  dépasser,  pour  les  colis
ordinaires,  25  francs,  et  pour
1Ies  colis  avec  valeur  deéclaree,
Ie  montant  de  cette  valeur.
Toutefois,  pour  les  Administrations
  dui  ont  adopté  la  limite
de  3  kilogrammes,  Tindemnité,
Dour  les  colis  sans  valeur  déclar6e,
  ne  peut  pas  excéder
15  francs.

Liexpéditeur  d’'un  colis  perdu
a,  en  outre,  droit  à  la  restitution
  des  frais  d’expédition.

2.  Lobligation  de  payer  Tindemnitc
  incombe  à  IlAdministration
  dont  relève  le  bureau
  expéditeur.  Est  réserve  à
cette  Administration  le  recours
contre  DAdministration  responsable,
  cC'’est-à-dire  contre  TAd---ministration
  sur  le  territoire  ou
dans  le  service  de  laquelle  la
Perte,  spoliation  ou  Avarie  a  eu
lieu.

VIII.

ausgenommen,  der  Absender,  und
in  Ermangelung  oder  auf  Verlangen
desselben  der  Empfänger  Anspruch
auf  einen  dem  wirklichen  Betrage
des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
entsprechenden  Ersatz,  ohne  daß  diese
Entschädigung  indeß  bei  gewöhnlichen
Packeten  25  Franken  und  bei  Packeten

mit  angegebenem  Werth  diesen

Werthbetrag  übersteigen  darf.  Für
diejenigen  Verwaltungen  jedoch,
welche  die  Gewichtsgrenze  von
3  Kilogramm  angenommen  haben,
darf  der  Ersatzbetrag  für  Packete
ohne  Werthangabe  15  Franken
nicht  übersteigen.

Der  Absender  eines  in  Verlust  gerathenen
  Packets  hat  außerdem  Anspruch
  auf  Erstattung  der  Beförderungsgebühren.


2.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrages  liegt  derjenigen
Verwaltung  ob,  welcher  die  Aufgabe-Anstalt
  angehört.  Dieser  Verwaltung
  bleibt  überlassen,  ihren  Anspruch
gegen  die  verantwortliche  Verwaltung,
das  heißt  gegen  diejenige,  in  deren
Gebiet  oder  in  deren  Betrieb  der
Verlust,  die  Beraubung  oder  die  Beschädigung
  stattgefunden  hat,  geltend
zu  machen.

VIII.

Les  dispositions  suivantes  sont  Zwischen  Artikel  11  und  12  werden
intercalées,  comme  articles  11  G#  et  folgende  Bestimmungen  als  Artikel  11b
11  #  entre  les  articles  11  et  12:  und  11c  eingeschaltet:

Artikel  11b.

Jede  betrügerische  Angabe  eines
höheren  als  des  wirklichen  Werths
des  Packetinhalts  ist  verboren.  Im
Falle  einer  derartigen  betrügerischen

Anricrx  116#.

Toute  déclaration  frauduleuse
de  valeurs  supérieure  à  la  valeur
réelle  du  contenu  d’'un  colis  est
interdite.  En  cas  de  declaration
        <pb n="119" />
        frauduleuse  de  cette  nature,  l'expéditeur
  perd  tout  droit  à  une
indemnité,  sans  préjudice  des
Poursuites  judiciaires  que  peut
comporter  la  IléEgislation  du  pays
Torigine.

Aria#  11½%#.

Chaqdue  Administration  peut,
dans  des  circonstances  extraordinaires
  qui  Ssont  de  nature  à
Jjustifter  la  mesure,  suspendre
temporairement  le  service  des
Colis  postaux  d’une  manière  gẽénérale
  ou  partielle,  à  la  condition
  den  donner  immédiatement
Avis,  au  besoin  par  le  téléegraphe,
à  IAdministration  ou  aux  Administrations
  intéressees.

L.
Au  paragraphe  2  de  Tarticle  14,
le  terme  de  six  mois  est  substitué
àau  terme  de  quatre  mois.

X.
Les  nouveaux  articles  11  6#  et
I11%  sont  intercales  au  paragraphe

  2,  lettre  a,  de  Tarticle  17
actuel,  entre  les  chiffres  11  et  16.

ARTICLE  2.

1.  Le  présent  Acte  additionnel
Sera  mis  à  exécution  le  1°  avril  1886.

2.  II  sera  ratifié  aussitöt  qdue  faire
se  Dourra.  Les  actes  de  ratification.
seront  echangés  à  Lisbonne.

En  foi  de  quci,  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  le  présent
  Acte  additionnel  à  Lisbonne,

111

Angabe  verliert  der  Absender  jedes
Recht  auf  Schadenersatz,  unbeschadet
der  etwa  durch  die  Gesetzgebung  des
Ursprungslandes  vorgesehenen  gerichtlichen
  Verfolgung.

Artikel  11c.

Jede  Verwaltung  kann,  unter
außergewöhnlichen  Verhältnissen,
welche  geeignet  sind,  eine  derartige
Maßnahme  zu  rechtfertigen,  den
Austausch  von  Postpacketen  vorübergehend
  ganz  oder  theilweise  einstellen,
  unter  der  Bedingung,  daß
die  betheiligte  Verwaltung  oder  die
betheiligten  Verwaltungen  davon
unverzüglich,  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
  Wege,  in  Kenntniß  gesetzt
  werden.

IX.

Im  Paragraphen  2  des  Artikels  14
wird  die  Frist  von  4  Monaten  durch
die  Frist  von  6  Monaten  ersetzt.

X.

Die  neuen  Artikelzahlen  11b    und  11c
werden  im  Paragraphen  2  unter  a  des
jetzigen  Artikels  17  zwischen  den  Zahlen  11
und  16  eingeschaltet.

Artikel  2.

1.  Das  gegenwärtige  Zusatzabkommen
wird  am  1.  April  1886  zur  Ausführung
gebracht  werden.

2.  Dasselbe  soll  sobald  als  möglich
ratifizirt  werden.  Die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  soll  zu  Lissabon
  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Zusatzabkommen  unterzeichnet  zu

20*
        <pb n="120" />
        le  vingt  et  un  mars  mil  huit  cent

duatre-vingt-cing.

Pour  I’Allemagne:

Sachse.
Frilsch.

Pour  la  République
Argentine:

F.  P.  Hansen.

Pour  PAutriche:

Dever.
Varges.

Pour  la  Hongrie:
Cer#al.

Pour  la  Belgique:
F.  Glle.

Pour  le  Brésil:
Lun  (.  P.  Cumardes.

Pour  la  Bulgarie:
K.  Lvanoll.

Pour  le  Chili:
N.  Martinet.

Pour  le  Dancmark

et  les  Colchies  Danoises:

lund.

Pour  la  Répuhlique
Dominicaine:

—  112  —

Lissabon,  den  einundzwanzigsten  März

Eintausend  achthundertundfünfundachtzig.

Pour  TEgypte:
W.  PF.  Hallon.

Pour  L’Espagne:
S.  Alrel  hugallal
A.  Herce.

Pour  la  FrancCc:

labonl.
A  Besmer.

Pour  les  Colonies
Francaises:
Laboulaze.

Pour  la  Crdèce:
Eugene  Borel.

Pour  Titalie:
J.  B.  Taulesio.

Pour  le  Luxembourg:
(h.  Mschard.

Pour  le  Nonténégro:
Dewer.
Varges.
Pour  le  Paraguaß:
F.  A  Rebello.

Pour  les  Pays-Bas:
Hofslede.

E.  Sveeris  de  Landas-Wfbborgn.

 

Pour  la  Perse:

Pour  le  Portugal:

Cullheermino  Augusto  de  Barros.
Kruesto  Nadeira  Pruo.

Pour  les  Colonies
Portugaises:

Culhermino  Augusto  de  Barros.

Pour  Ila  Roumanie:

Pour  la  Serbie:

Pour  la  Suede:
W.  Roos.

Pour  Ila  Norvoge:
Harald  Asche.

Pour  la  Suisse:
Ed.  Hôhn.

Pour  la  Turquie:

Pour  I’Uruguaß:
Purique  Kublr.

Pour  le  Vonézula:
J.  L.  Per  (respo.
        <pb n="121" />
        Protocole  final.

 

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  de  UActe  additionnel  conclu  à
la  date  de  ce  jour,  relativement  à
Techange  des  colis  postaux,  les
Plénipotentiaires  Scussignés  Sont
convenus  de  ce  qui  suit:

Tout  pays  ou  la  poste  ne  se
charge  pas  actuellement  du  transport
  des  petits  colis  et  qui  adhere
à  la  Convention  et  à  IActe  additionnel
  Susmentionnés,  aura  la  faculté
dn  faire  exéecuter  les  clauses  par
les  entreprises  de  chemins  de  fer  et
de  navigation.  II  pourra  en  méme
temps  limiter  ce  service  aux  colis
Provenant  ou  à  destination  de  localites
  desservies  par  ces  entreprises.

L’Administration  postale  de  ce
ays  devra  Fentendre  avec  les  entre-Prises
  de  chemins  de  fer  et  de  navigation,
  pour  assurer  la  complete
exécution,  par  Cces  dernières,  de
toutes  les  clauses  de  la  Convention
et  de  TActe  additionnel,  specialement
  pour  organiser  le  service
aéchange  à  la  frontière.

Elle  leur  servira  Tintermédiaire
Pour  toutes  leurs  relations  avec  les
Administrations  postales  des  autres
Pays  contractants  et  avec  le  Bureau
international.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  ci-desscus  ont  dressé  le  présent
  Protocole  final,  qdui  aura  la

113

(Uebersetzung.)

Schlußprotokoll.

 

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  des
am  heutigen  Tage  abgeschlossenen  Zusatzabkommens
  wegen  des  Austausches  von
Postpacketen  zu  schreiten,  sind  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  über  Folgendes
  übereingekommen:

Jedes  Land,  in  welchem  die  Post
sich  zur  Zeit  nicht  mit  der  Beförderung
von  kleinen  Packeten  befaßt,  und  welches
der  obenerwähnten  Uebereinkunft  und
dem  Zusatzabkommen  beitritt,  soll  befugt
sein,  die  darin  enthaltenen  Festsetzungen
durch  die  Eisenbahn-  und  Schiffahrts-Unternehmungen
  ausführen  zu  lassen.
Das  betreffende  Land  kann  den  Austausch
  auf  Packete  von  und  nach  solchen
Orten  beschränken,  auf  welche  der  Dienst
jener  Unternehmungen  sich  erstreckt.

Die  Postverwaltung  eines  solchen
Landes  hat  sich  mit  den  Eisenbahnund
  Schiffahrts  -Unternehmungen  zu
verständigen,  um  die  vollständige  Ausführung
  aller  Festsetzungen  der  Uebereinkunft
  und  des  gegenwärtigen  Zusatzabkommens
  durch  dieselben  sicher  zu
stellen  und  insbesondere  den  Auswechselungsdienst
  an  der  Grenze  einzurichten.

Sie  wird  den  betreffenden  Unternehmungen
  für  alle  Beziehungen  mit
den  Postverwaltungen  der  übrigen  vertragschließenden
  Länder,  sowie  mit  dem
internationalen  Büreau  zur  Vermittelung
dienen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
        <pb n="122" />
        —  114  —

meme  force  et  la  même  valeur  que
si  les  dispositions  qu'il  contient
étaient  insérées  dans  la  Convention
et  dans  l'Acte  additionnel,  et  ils
Tont  signé  sur  un  exemplaire  qui
restera  déposé  aux  Archives  du
Gouvernement  Portugais  et  dont  une
copie  sera  remise  à  chaque  partie.

Fait  à  Lisbonne,  le  vingt  et  un
mars  mil  huit  cent  quatre-vingtcinq.


(Suivent  les  signatures.)

welches  dieselbe  Kraft  und  dieselbe
Gültigkeit  haben  soll,  als  wenn  die  darin
enthaltenen  Bestimmungen  in  die  Uebereinkunft
  und  in  das  Zusatzabkommen
selbst  aufgenommen  worden  wären,  und
sie  haben  dieses  Schlußprotokoll  in  einem
Exemplar  unterzeichnet,  welches  in  dem
Archiv  der  Portugiesischen  Regierung
niedergelegt  und  jedem  Theile  in  Abschrift
  zugestellt  werden  wird.

Geschehen  in  Lissabon,  den  einundzwanzigsten
  März  Eintausend  achthundertundfünfundachtzig.


(Folgen  die  Unterschriften.)
        <pb n="123" />
        (No.  1655.)  Arrangement  concernant  le  service
  des  recouvrements,  conclu
entre  DAllemagne,  I/Autriche-Hongrie,
  la  Belgique,  I’Egypte,
la  France,  I’Italie,  la  République
de  Libéria,  le  Luxembourg,  le
Portugal,  les  Colonies  Portugaises,
  la  Roumanie  et  la  Suisse.
Du  21  mars  1885.

Les  Soussignés,  Plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
dénommes,  ont,  d’'un  commun  accord
et  Sous  réserve  de  ratification,  arréteé
Arrangement  suivant:

ARTICIE  PREMIER.
Lẽchange  des  valeurs  à  recouvrer
par  la  poste  entre  ceux  des  pays
contractants  qui  conviennent  de  se
charger  réciproquement  de  ce  service,
  est  régi  par  les  dispositions

du  présent  Arrangement.

Anria#z  2.

1.  Sont  admis  à  Tencaissement
les  duittances,  factures,  billets  à
ordre,  traites  et  genéralement  toutes
les  valeurs  commerciales  ou  autres,
Ppayables  sans  frais,  et  dont  le
montant  wexcède  pas,  par  envoi,
1  000  francs  effectifs  ou  une  somme
équivalente  dans  la  monnaie  de
chaque  pays.  Les  Administrations
des  postes  de  deux  pays  Ccorrespondants
  peuvent,  d’un  commun  accord,
adopter  un  maximum  plus  elevé.

2.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  peuvent  également
  se  charger  de  faire  pProtester

115

(Uebersetzung.)

(Nr.  1655.)  Uebereinkommen,  betreffend  den
Postauftragsdienst,  geschlossen  zwischen
  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
  Belgien,  Egypten,  Frankreich,
  Italien,  der  Republik  Liberia,
Luxemburg,  Portugal,  den  Portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien  und
der  Schweiz.  Vom  21.  März  1885.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
der  Regierungen  der  vorstehend  genannten
Länder  haben  im  gemeinsamen  Einverständniß
  und  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation
  folgendes  Uebereinkommen  abgeschlossen:


Artikel  1.

Der  Austausch  der  im  Wege  des  Postauftrages
  einzuziehenden  Werthpapiere
zwischen  denjenigen  der  vertragschließenden
Länder,  welche  verabreden,  für  die  gegenseitigen
  Beziehungen  sich  mit  diesem
Dienstzweige  zu  befassen,  unterliegt  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens.


Artikel  2.

1.  Zur  Einziehung  sind  zugelassen
Quittungen,  Rechnungen,  Anweisungen,
Wechsel  und  überhaupt  alle  Handelsund
  sonstigen  Werthpapiere,  welche  ohne
Kosten  zahlbar  sind  und  für  jede  einzelne
Sendung  den  Betrag  von  1000  Franken
  Metallgeld  oder  eine  entsprechende
Summe  in  der  Währung  eines  jeden
Landes  nicht  übersteigen.  Die  Postverwaltungen
  von  zwei  mit  einander  im
Verkehr  stehenden  Ländern  können  im
gemeinsamen  Einverständniß  einen  höheren
  Meistbetrag  zulassen.

2.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  können  es  auch  übernehmen,
  Handelspapiere  protestiren  zu
        <pb n="124" />
        les  effets  de  commerce  et  prendre.
d'un  commun  accord,  les  dispositions
  nécessaires  au  sujet  de  ce
Service.

ARTICLE  3.

Le  montant  des  valeurs  à  recou-Vrer
  par  la  poste  doit  étre  exprimé
een  monnaie  du  pays  chargé  du
recouvrement.

ARTICLE  4.

1.  L'envoi  des  valeurs  à  recouvrer
est  fait  Sous  forme  de  lettre  recommandée,
  adressée  directement  par
le  déposant  au  bureau  de  poste  qui
doit  encaisser  les  fonds.

2.  Le  méme  enwoi  peut  contenir
plusieurs  valeurs  recouvrables  par
un  méme  bureau  de  poste  sur  des
débiteurs  diflérents,  au  profit  d’une
méme  personne.

ARTICLE  5.

1.  La  taxe  d’un  envoi  fait  en
conformité  de  Tarticle  4  précédent
est  celle  d’une  lettre  recommandée
du  poids  de  cet  envoi.  Cette  taxe
appartient  en  entier  à  IAdministration
  des  postes  du  pays  origine.

2.  Un  récépissé  de  Tenvoi  est
remis  gratuitement  à  Tintéressé,  au
moment  du  dépet.

ARTICIE  6.

II  n'est  pas  admis  de  payement
partiel.  Chaque  valeur  doit  étre
payée  intégralement  et  en  une  seule
fois,  sinon,  elle  est  tenue  comme
reiusee.

ARTICIE  J.

1.  L'Administration  des  postes
chargée  de  Tencaissement  prélève,
sur  le  montant  de  chaque  valeur

116

lassen,  und  im  gemeinsamen  Einverständniß
  die  erforderlichen  Bestimmungen  über
diesen  Dienst  treffen.

Artikel  3.

Der  Betrag  der  zur  Einziehung  zu
bringenden  Werthpapiere  muß  in  der
Währung  des  mit  der  Einziehung  beauftragten
  Landes  angegeben  sein.

Artikel  4.

1.  Die  Uebersendung  der  zur  Einziehung
  zu  bringenden  Werthpapiere
erfolgt  mittelst  Einschreibbriefes,  den  der
Absender  unmittelbar  an  die  Postanstalt
zu  richten  hat,  welche  die  Einziehung
bewirken  soll.

2.  Eine  und  dieselbe  Sendung  darf
mehrere  Werthpapiere  enthalten,  welche
von  einer  und  derselben  Postanstalt  bei
mehreren  Zahlungspflichtigen  zu  Gunsten
eines  und  desselben  Absenders  einzuziehen
sind.

Artikel  5.

1.  Die  Taxe  für  eine  dem  vorhergehenden
  Artikel  4  entsprechende  Sendung
ist  diejenige  für  einen  Einschreibbrief
von  dem  Gewicht  dieser  Sendung.
Diese  Taxe  verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung
  des  Aufgabelandes.

2.  Ein  Einlieferungsschein  wird  dem
Betheiligten  bei  Aufgabe  der  Sendung
unentgeltlich  ausgehändigt.

Artikel  6.
Theilzahlungen  sind  nicht  gestattet.
Jedes  Werthpapier  muß  zum  vollen  Betrage
  und  auf  ein  Mal  eingelöst  werden,
anderenfalls  gilt  dasselbe  als  verweigert.

Artikel  7.
1.  Die  mit  der  Einziehung  beauftragte
Postverwaltung  erhebt  von  dem  Betrage
eines  jeden  eingelösten  Werthpapiers  eine
        <pb n="125" />
        encaissée,  une  rétribution  de  10  centimes
  ou  Téquivalent  dans  la  monnaie
  du  pays  de  destination.

2.  Le  produit  de  cette  rétribution
  ne  donne  lieu  à  aucun  deécompte
  entre  les  Administrations
intéressees.

ARrTICIE  8S.

Dans  les  relations  qui  comportent
actuellement  la  perception  d’un  droit
TTencaissement  supérieur  à  celui  fixé
Par  Tarticle  précédent,  les  Administrations
  intéressées  ont  la  faculté
de  conserver  proviscoirement  le  droit
en  vigueur,  pourvu  que,  dans  ces
mémes  relations,  la  taxe  de  dépet
Prévue  à  Tarticle  5  soit  limitée  à
un  droit  fxe  de  25  centimes.

An#rZ  9.
1.  La  somme  recouvrée,
déeduction:

a.  de  la  rétribution  fixée  à  Vartiche
  7,  ou  à  Particle  8,  suivant
  le  cas,

6.  de  la  taxe  ordinaire  des  mandats
  de  poste,  et

c.  Sil  yF  a  lieu.,  des  droits  flscaux
  appliqués  aux  valeurs,

apres

est  convertie,  par  le  bureau  qui  a
fait  le  recourement,  en  un  mandat
de  poste  au  profit  du  déposant.  Ce
mandat  lui  est  envoyé  Sans  frais.

2.  Les  valeurs  qui  n'ont  pu
étre  recouvrées  sont  renvoyéßes  au
bureau  de  dépôt  en  franchise  de
Port  et  sans  étre  grevées  T’'un  droit
qduelconque.  L'Administration  des
postes  chargée  du  recouvrement
n’est  tenue  à  aucune  mesure  con-Reichs.

  Gesetzbl.  1886.

117

Gebühr  von  10  Centimen  oder  den  entsprechenden
  Betrag  in  der  Währung  des
Bestimmungslandes.

2.  Der  Ertrag  dieser  Einziehungsgebühr
  bildet  keinen  Gegenstand  der  Abrechnung
  zwischen  den  betheiligten  Verwaltungen.


Artikel  8.

Insoweit  in  den  jetzt  bestehenden  Beziehungen
  die  Erhebung  einer    höheren  
als  der  im  vorhergehenden  Artikel
festgesetzten  Einziehungsgebühr  erfolgt,
können  die  betheiligten  Verwaltungen  die
zur  Zeit  bestehende  Gebühr  vorläufig
beibehalten,  vorausgesetzt,  daß  im  Verkehr
  zwischen  diesen  Ländern  die  im
Artikel  5  vorgesehene,  bei  der  Einlieferung
zu  entrichtende  Taxe  auf  eine  feste  Gebühr
  von  25  Centimen  beschränkt  wird.

Artikel  9.
1.  Der  eingezogene  Betrag  wird,
nach  Abzug
a)  der  im  Artikel  7  beziehungsweise
  Artikel  8  festgesetzten  Einziehungsgebühr,

b)  der  gewöhnlichen  Postanweisungsgebühr,
  und
c)  eintretendenfalls  der  für  die  Werthpapiere
  aufgewendeten  Stempelgebühren,

dem  Auftraggeber  von  der  Postanstalt,
welche  die  Einziehung  bewirkt  hat,  durch
Postanweisung  übermittelt.  Diese  Postanweisung
  wird  dem  Auftraggeber  kostenfrei
  übersandt.

2.  Diejenigen  Werthpapiere,  deren  Betrag
  nicht  hat  eingezogen  werden  können,
werden  portofrei  und  ohne  Anrechnung
irgend  welcher  Gebühren  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  zurückgesandt.  Die  mit  der
Einziehung  beauftragte  Postverwaltung
ist  zu  keinerlei  Verwahrungs-Maß-21
        <pb n="126" />
        servatoire,  ou  Constatation  de  nature
duelconque  du  non-payement.

ARTICIE  10.

1.  Les  dispositions  de  l'Arrangement
  concernant  Léchange  des  mandats
  de  poste  Sont  applicables,  en
tout  ce  qui  n’est  pas  contraire  au
présent  Arrangement,  aux  mandats
de  poste  délivrés  en  vertu  de
Tarticle  9  précédent,  pour  la  liquidation
  des  valeurs  recouvrées  par
la  poste.

2.  Ces  mandats  sont  admis  jusquau
  maximum  flxé  en  vertu  du
premier  paragraphe  de  Tarticle  2.

Anrirz  11.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
en  cas  de  perte  d'une  lettre  recommandée
  contenant  des  effets  à  recouvrer,
  il  est  payé  au  déposant
une  indemnité  de  50  francs  dans
les  conditions  déterminées  par  la
Convention  principale.  La  réserve
contenue  au  dernier  alinéa  de  Tarticle
  6  66  de  cette  Convention  miest
toutefois  pas  applicable  aux  envois
de  recouvrements.

2.  En  cas  de  perte  de  Sommes
encaissées,  1Administration  au  service
  de  laquelle  la  perte  est  attribuable,
  est  tenue  au  remboursement
integral  des  sommes  perdues.

ARTICLE  12.

Les  Administrations  ne  sont  tenues
  à  aucune  responsabilité  du
chef  de  retards  dans  la  transmission,
  soit  des  lettres  recommandées
  contenant  les  valeurs  à

118

regel  oder  zur  Feststellung  der  Nichteinlösung
  in  irgend  einer  Form  verpflichtet.


Artikel  10.

1.  Die  Festsetzungen  des  Uebereinkommens,
  betreffend  den  Austausch  von
Postanweisungen,  finden  auch  auf  die
Postanweisungen,  mittelst  deren  nach
Maßgabe  des  Artikels  9  die  Abführung
der  durch  die  Post  eingezogenen  Werthpapierbeträge
  erfolgt,  Anwendung,  soweit
  nicht  in  dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen
  etwas  anderes  bestimmt  ist.

2.  Diese  Postanweisungen  sind  bis
zu  dem  im  ersten  Paragraphen  des
Artikels  2  festgesetzten  Meistbetrage  zulässig.


Artikel  11.

1.  Im  Falle  des  Verlustes  eines  Einschreibbriefes,
  welcher  zur  Einziehung  zu
bringende  Werthpapiere  enthält,  wird  dem
Auftraggeber,  den  Fall  höherer  Gewalt
ausgenommen,  eine  Entschädigung  von
50  Franken  unter  den  im  Hauptvertrage
  festgesetzten  Bedingungen  gezahlt.
Der  im  letzten  Absatz  des  Artikels  6b
dieses  Vertrages  gemachte  Vorbehalt
findet  jedoch  auf  Postauftragssendungen
keine  Anwendung.

2.  Im  Falle  des  Verlustes  eingezogener
  Geldbeträge  ist  diejenige  Verwaltung,
  deren  Betrieb  der  Verlust  zur
Last  zu  legen  ist,  zur  Erstattung  der
verloren  gegangenen  Summen  zum
vollen  Betrage  verpflichtet.

Artikel  12.

Die  Verwaltungen  übernehmen  keinerlei
  Verantwortlichkeit  für  Verzögerungen
in  der  Beförderung  der  Einschreibbriefe
mit  zur  Einziehung  zu  bringenden  Werthpapieren,
  dieser  Werthpapiere  selbst  oder
        <pb n="127" />
        —  119  —

recouvrer,  soit  de  ces  valeurs  ellesmémes
  ou  des  mandats  de  payement.


AnricrE  13.

Les  stipulations  du  present  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes,
de  maintenir  et  de  conclure  des
arrangements  speciaux,  ainsi  due  de
maintenir  et  d’établir  des  unions
plus  restreintes,  en  vue  d’amliorer
le  service  des  recouvrements  internationaux.


Anrichr  14.

En  outre,  le  présent  Arrangement
ne  porte  pas  atteinte  à  la  Egislation
interieure  des  pays  contractants,  dans
tout  ce  qui  West  pas  prévu  par  cet
Arrangement.

ARricLE  15.

1.  II  est  entendu  qu'à  défaut
de  dispositions  formelles  du  présent
Arrangement,  chaque  Administration
a  la  faculté  d’appliquer  les  dispositions
  régissant  la  matière  dans  son
Service  intérieur.

2.  II  est  toutefois  formellement
interdit  de  percevoir,  soit  dans  le
pays  T’origine,  Soit  dans  le  pays
de  destination,  une  taxe  ou  reétribution
  qduelconque  autre  que  celles
qui  sont  prévues  par  le  présent
Arrangement.

Anric  16.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  de
nature  à  justiffer  la  mesure,  suspendre
  temporairement  le  service
des  recouvrements,  d’une  mani6ère
générale  ou  Partielle,  Sous  la  condition
  den  donner  immediatement
avis,  au  besoin  par  voie  telégrader

  Postanweisungen  zur  Uebermittelung
der  eingezogenen  Geldbeträge.

Artikel  13.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugniß  der  vertragschließenden  Theile,
besondere  Abkommen  unter  sich  bestehen
zu  lassen  oder  neu  zu  schließen,  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
zu  bilden,  zur  weiteren  Erleichterung  des
internationalen  Postauftragsdienstes.

Artikel  14.

Auch  berührt  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  in  keiner  Weise  die  innere
Gesetzgebung  der  vertragschließenden  Länder
  in  allem,  was  durch  dieses  Uebereinkommen
  nicht  vorgesehen  ist.

Artikel  15.

1.  Soweit  nicht  das  gegenwärtige
Uebereinkommen  ausdrückliche  Bestimmung
  trifft,  soll  jede  Verwaltung  befugt
sein,  die  bezüglichen  Bestimmungen  ihres
inneren  Verkehrs  in  Anwendung  zu
bringen.

2.  Es  wird  jedoch  ausdrücklich  untersagt,
  sei  es  im  Aufgabelande  oder  im
Bestimmungslande,  irgend  welche  anderen
Taxen  oder  Gebühren  zu  erheben,  als  diejenigen,
  welche  durch  das  gegenwärtige
Uebereinkommen  vorgesehen  sind.

Artikel  16.

Jede  Verwaltung  kann  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  welche  geeignet
  sind,  eine  derartige  Maßnahme  zu
rechtfertigen,  den  Postauftragsdienst  vorübergehend
  ganz  oder  theilweise  einstellen,
  unter  der  Bedingung,  daß  sie
die  betheiligte  Verwaltung  oder  die  betheiligten
  Verwaltungen  davon  unver-
        <pb n="128" />
        phique,  à  I  Administration  ou  auxz
Administrations  intéressées.

An-TCLE  17.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  admettent  au
service  des  recouvrements  tous  les
bureaufxf  chargés  du  service  des
mandats  de  poste  internationaux.

2.  Elles  reglent,  d’'un  commun
accord,  le  mode  du  dépôt  et  de
Ienvoi  des  valeurs  à  recouvrer,
ainsi  dque  toutes  les  autres  mesures
de  détail  ou  d’ordre  nécessaires  pour
assurer  Texécution  du  présent  Arrangement.


5  Ah-0LE  18.

Les  Etats  de  IUnion  qui  wont
Point  pris  part  au  présent  Arrangement,
  seront  admis  à  y  adhérer
sur  leur  demande  et  dans  la  forme
prescrite  par  la  Convemion  principale
  en  ce  qui  concerne  les  adhésions
  à  I  Union  postale  universelle.

AnricE  19.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s’écoule
entre  les  réunions  prévues  par  la
Convention  principale,  toute  Administration
  des  postes  d’un  des  pays
contractants  a  le  droit  d’adresser
aux  autres  Administrations  partici-Pantes,
  par  intermédiaire  du  Bureau
international,  des  propositions  concernant
  le  service  des  recouvrements.
Mais  pour  devenir  exécutoires,  ces
Propositions  doivent  réunir,  savoir:

1.  Lunanimite  des  Suffrages,
S  il  S'agit  de  la  modiftcation
des  articles  1,  2,  3,  4,  5,  6,
7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,
15,  16,  18,  19  et  20  du
Présent  Arrangement;

120

züglich,  nöthigenfalls  auf  telegraphischem
Wege,  in  Kenntniß  setzt.
Artikel  17.

1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  lassen  an  dem
Auftragsdienst  alle  mit  dem  internationalen
  Postanweisungsdienst  beauftragten
Postanstalten  theilnehmen.

2.  Sie  werden  im  gemeinsamen  Einverständniß
  die  Form  der  Einlieferung
und  der  Uebersendung  der  zur  Einziehung
  zu  bringenden  Werthpapiere,
sowie  alle  weiteren  Dienstvorschriften  festsetzen,
  welche  erforderlich  sind,  um  die
Ausführung  des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  zu  sichern.

Artikel  18.

Denjenigen  Vereinsstaaten,  welche  an
dem  gegenwärtigen  Uebereinkommen  nicht
theilgenommen  haben,  ist  der  Beitritt
auf  ihren  Antrag,  und  zwar  in  der
durch  den  Hauptvertrag  für  den  Eintritt
in  den  Weltpostverein  vorgeschriebenen
Form,  gestattet.

Artikel  19.

1.  Innerhalb  der  Zeit,  welche  zwischen
den  im  Hauptvertrage  vorgesehenen  Versammlungen
  liegt,  ist  jede  Postverwaltung
  eines  der  vertragschließenden  Länder
berechtigt,  den  übrigen  dem  Uebereinkommen
  beigetretenen  Verwaltungen  durch
Vermittelung  des  internationalen  Büreaus
  Vorschläge  in  Betreff  des  Postauftragsdienstes
  zu  unterbreiten.  Um
indeß  vollstreckar  zu  werden,  müssen
diese  Vorschläge  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
Abänderung  der  Artikel  1,  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,
13,  14,  15,  16,  18,  19  und  20
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens
  handelt;
        <pb n="129" />
        —  121

2%.  Les  deux  tiers  des  suffrages,
Sil  sagit  de  la  modification
de  Tarticle  17;

3  Lä  simple  masjorité  absolue,
Wi  Sagit  de  Tinterprétation
des  dispositions  du  présent
Arrangement.

2.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas.  par  une  déclaration  diplomatidue.
  et  dans  le  troisième  cas,  par
une  notification  administrative,  selon
  la  forme  prévue  par  la  Convention
  Princeipale.

Ahnriaz  20.

.  Le  présent  Arrangement  entrera
en  vigueur  le  1“  Avril  1886.

2.  II  aura  la  méme  durée  que
la  Convention  principale,  sans  pré-Judice
  du  droit  réserve  à  chaque
Pays,  de  se  retirer  de  cet  Arrangement
  moyeimant  un  avis  donné,  un
an  à  Havance,  par  son  Gouverne--ment
  au  Gouvernement  de  la  Confedération
  Suisse.  Pendant  cette
derniere  année,  UArrangement  continnera
  d’avoir  son  exécution  pleine
er  entière,  sans  préjudice  de  la  liquidation
  et  du  solde  des  comptes
abres  ’expiration  dudit  terme.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du
Jour  de  la  mise  à  exécution  du
Présent  Arrangement,  toutes  les  dis-Positions
  convenues  antérieurement
entre  les  divers  Gouvernements  ou
Administrations  des  parties  contractantes,
  pour  autant  qu’elles  ne
Seraient  pas  conciliables  avec  les
termes  du  présent  Arrangement,  le
tout  sans  préjudice  des  droits  #ré-Servés
  par  Tarticle  13.

4.  Le  présent  Arrangement  sera
ratifiéc  aussitöt  due  faire  se  pourra.

Reichs  ·  Gesehbl.  1886.

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  Abänderung  des
Artikels  17  handelt;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  handelt.

2.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine  diplomatische
  Erklärung,  im  dritten  Falle  durch
eine  Benachrichtigung  im  Verwaltungswege
  in  der  im  Hauptvertrage  bezeichneten
  Form  bestätigt.

Artikel  20.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
wird  am  1.  April  1886  in  Kraft  treten.

2.  Es  soll  gleiche  Dauer  haben  wie
der  Hauptvertrag,  unbeschadet  des  jedem
Lande  vorbehaltenen  Rechts,  von  dem
Uebereinkommen  zurückzutreten,  wenn  die
Regierung  des  betreffenden  Landes  diese
Absicht  ein  Jahr  im  Voraus  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
angezeigt  hat.  Während  dieses  letzten
Jahres  bleibt  das  Uebereinkommen  voll
und  ganz  in  Kraft,  unbeschadet  der  Abwickelung
  und  Saldirung  der  Abrechnungen
  nach  Ablauf  des  gedachten  Zeitraumes.


3.  Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des
gegenwärtigen  Uebereinkommens  treten
alle  früher  zwischen  den  verschiedenen
Regierungen  oder  Verwaltungen  der
vertragschließenden  Theile  vereinbarten
Bestimmungen  insoweit  außer  Kraft,  als
sie  mit  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Uebereinkommens  nicht  im  Einklang
stehen,  unbeschadet  indeß  der  im  Artikel
  13  vorbehaltenen  Rechte.

4.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifizirt  werden.
22
        <pb n="130" />
        —  122  —  «-Lesactesderatiücationseront



öchangösäLisbonne.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  denommeés
ont  signé  le  présent  Arrangement
à  Lisbonne,  le  vingt  et  un  mars
mil  huit  cent  quatre-vingt-eingq.

Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  soll  zu  Lissabon  stattfinden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  genannten  Länder
das  gegenwärtige  Uebereinkommen  unterzeichnet
  zu  Lissabon,  den  einundzwanzigsten
März  Eintausend  achthundertundfünfundachtzig.



Pour  P’Allemagne:  Pour  la  France:  Pour  les  Colonies
bachse.  laboulase.  Portugaises:
krilsch.  A.  Besuier.  builhermino  Auguslo  de  barros.

Pour  l'Autriche:

Deven,  Pour  Ttalie:  Pour  la  Roumanie:
Varges.  J.  F.  Fanies.  —  —
Four  ,  Pour  le  Luxrembourg:  Four  la  JSuisse:
·  Miscw  Miit-«
konklalkolglqaæ
F  Gie.  Pour  le  Portugal:  Pour  la  République
Pour  IEypte:  Gulbermio  Augusto  de  harros.  de  Uhberia:
W.  F.  Hallon.  Erneslo  Nademra  Pinle.  Comie  Senmart.

 

Die  vorstehenden  Zusatzabkommen  vom  21.  März  1885

a)  zum  Weltpostvertrag  vom  1.  Juni  1878,  nebst  Schlußprotokoll,

b)  zum  Uebereinkommen  vom  1.  Juni  1878,  betreffend  den  Austausch
von  Briefen  mit  Werthangabe,

c)  zum  Uebereinkommen  vom  4.  Juni  1878,  betreffend  den  Austausch
von  Postanweisungen,

d)  zur  Uebereinkunft  vom  3.  November  1880,  betreffend  den  Austausch
von  Postpacketen,  nebst  Schlußprotokoll,

sowie  das  Uebereinkommen  vom  21.  März  1885,  betreffend  den  Postauftragsdienst,

  sind  ratifitzirt  worden.  Die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat
in  Lissabon  stattgefunden.

 

.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="131" />
        —  123  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  12.
  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  einen  Zusatz  zum  §.  5  des  Zolltarifgesetzes  vom  15. Juli 1879 / 22. Mai 1885  S.  123.  —  Gesetz,

betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  125.  —  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung
und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo.  S.  128.

 

 

 

  


 

 

(Nr.  1656.)  Gesetz,  betreffend  einen  Zusatz  zum  §.  5  des  Zolltarifgesetzes  vom  15. Juli 1879   /  22. Mai 1885
Vom  18.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

Dem  §. 5  des  Zolltarifgesetzes  vom  15. Juli 1879  /  22. Mai 1885  (Reichs-Gesetzbl.  von  1885

S.  112)  tritt  folgende  Bestimmung  hinzu:
Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  wenn  nach  internationalen
Abmachungen  Eisenbahnverbindungen  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  einem  Nachbarstaate  mit  einer  innerhalb  des  deutschen  Zollgebiets
belegenen  gemeinschaftlichen  Grenz-  und  Betriebswechselstation  hergestellt
sind  oder  künftig  hergestellt  werden,  Zollfreiheit  zu  gewähren:

a)  für  alle  Materialien,  Einrichtungsstücke  und  sonstigen  Gegenstände,
welche  zur  Ausführung  des  Baues  und  der  Betriebseinrichtung
der  Wechselstation,  sowie  der  zwischen  dieser  und  der  Zollgrenze
gelegenen  Anschlußstrecke  erforderlich  sind,  insoweit  die  Anschaffung
dieser  Gegenstände  ausländischen  Behörden  oder  ausländischen
Bahnunternehmungen  obliegt;

b)  für  alle  für  die  ausländische  Bahnunternehmung  zur  Besorgung
des  von  ihr  übernommenen  Betriebsdienstes,  einschließlich  der
Instandhaltung,  sowie  alle  für  die  ausländischen  Grenzämter  zu
Dienstzwecken  eingehenden  Betriebsmittel,  Geräthschaften  und  Verbrauchsmaterialien
  in  den  für  diesen  Zweck  nachweislich  erforderlichen
  Mengen;

Reichs-Gesetzbl.  1886.  23

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  April  1886.
        <pb n="132" />
        —  124  —

c)  für  die  Dienstutensilien  der  innerhalb  des  deutschen  Zollgebiets
stationirten  Beamten  und  Angestellten  der  ausländischen  Eisenbahnverwaltung
  und  der  außerdem  betheiligten  Dienstzweige  der  Verwaltung
  des  Nachbarstaates.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="133" />
        —  125  —
(Nr.  1657.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  23.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  wie  folgt:

Hinter  §.  104g  der  Gewerbeordnung  wird  eingeschaltet:

§.  104h.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  Innungsverbänden  die  Fähigkeit  beigelegt
  werden,  unter  ihrem  Namen  Rechte,  insbesondere  Eigenthum  und  andere
dingliche  Rechte  an  Grundstücken  zu  erwerben,  Verbindlichkeiten  einzugehen,  vor
Gericht  zu  klagen  und  verklagt  zu  werden.  In  solchem  Falle  haftet  den  Gläubigern
für  alle  Verbindlichkeiten  des  Innungsverbandes  nur  das  Vermögen  desselben.

Der  Beschluß  des  Bundesraths  ist  durch  den  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen.
  Auf  diejenigen  Innungsverbände,  welchen  die  gedachte  Fähigkeit  beigelegt
worden  ist,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  104i  bis  104o  Anwendung.

 

§.  104i.

Der  Innungsverband  wird  bei  gerichtlichen  wie  bei  außergerichtlichen  Verhandlungen
  durch  seinen  Vorstand  vertreten.  Die  Befugniß  zur  Vertretung  erstreckt
  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach
den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem
Mitgliede  oder  mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  des  Innungsverbandes
  nach  außen  übertragen  werden.

Zur  Legitimation  der  Vertreter  des  Innungsverbandes  genügt  bei  allen
Rechtsgeschäften  die  Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk
  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  daß  die  bezeichneten  Personen  zur  Vertretung
des  Verbandes  befugt  sind.

§.  104k.  

Der  Innungsverband  ist  befugt,  Einrichtungen  zur  Erfüllung  der  im  §.  97
Nr.  2  bezeichneten  Aufgaben,  sowie  Einrichtungen  der  im  §.  97a    Nr.  1,  2,  4,  5
vorgesehenen  Art  gemeinsam  für  die  ihm  angehörenden  Innungen  zu  treffen.
Beschließt  er  die  Herstellung  von  Einrichtungen  der  im  §.  97a  Nr.  4,  5  bezeichneten
  Art,  so  sind  die  dafür  erforderlichen  Bestimmungen  in  Nebenstatuten
zusammenzufassen.  Diese  sowie  Abänderungen  derselben  bedürfen  der  Genehmigung
durch  den  Reichskanzler.

Auf  die  von  dem  Innungsverbande  errichteten  Unterstützungskassen  finden
dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  gleichartige  von  einer  Innung  errichtete
Kassen  gelten.  Sofern  für  solche  Unterstützungskassen  Zwangsvollstreckungen  vor-
        <pb n="134" />
        —  126  —

zunehmen  sind,  haben  die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  die  Beitreibung  von
Gemeindeabgaben  zuständigen  Behörden  sich  gegenseitig  im  unmittelbaren  Geschäftsverkehr
  Rechtshülfe  zu  gewähren.

§.  1041.

Der  Innungsverband  unterliegt,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  104e,
der  Aufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Vorstand  seinen
Sitz  hat.

Die  Aufsichtsbehörde  überwacht  die  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
Vorschriften  und  kann  dieselben  durch  Androhung,  Festsetzung  und  Vollstreckung
von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Inhaber  der  Aemter  des  Verbandes  erzwingen.

Sie  entscheidet  Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von
Verbandsmitgliedern,  über  die  Wahlen  zu  den  Verbandsämtern  sowie,  unbeschadet
der  Rechte  Dritter,  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  derselben.

Der  Ausfsichtsbehörde  ist  jährlich  ein  Rechnungsabschluß  nebst  Vermögensausweis
  vorzulegen.

§.  104m.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des  Innungsverbandes
  hat  die  Auflösung  des  letzteren  kraft  Gesetzes  zur  Folge.  Der  Vorstand
des  Innungsverbandes  hat  jedoch  die  während  des  Konkursverfahrens  dem  Gemeinschuldner
  zustehenden  Rechte  wahrzunehmen.

§.  104n.  

Bei  der  statutmäßig  beschlossenen  Auflösung  eines  Innungsverbandes  wird
die  Abwickelung  der  Geschäfte,  sofern  die  Verbandsvertretung  nicht  anderweitig
beschließt,  durch  den  Vorstand  unter  Aufsicht  der  im  §.  104  l  bezeichneten  Behörde
vollzogen.  Genügt  der  Vorstand  seiner  Verpflichtung  nicht,  oder  tritt  die  Auflösung
  auf  Grund  des  §.  104g  oder  des  §.  104m    ein,  so  erfolgt  die  Abwickelung
der  Geschäfte  durch  einen  Beauftragten  der  Aufsichtsbehörde.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Auflösung  ab  bleiben  die  Verbandsmitglieder  noch
für  diejenigen  Zahlungen  verhaftet,  zu  welchen  sie  statutarisch  für  den  Fall  eigenen
Ausscheidens  aus  den  Verbandsverhältnissen  verpflichtet  sind.  Das  Recht,  diese
Beiträge  auszuschreiben  und  einzuziehen,  steht  dem  mit  Abwickelung  der  Geschäfte
Beauftragten  zu.

§.  104o.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Innungsverbandes  muß  sein  Vermögen  zuvörderst
  zur  Berichtigung  seiner  Schulden  und  zur  Erfüllung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  verwendet  werden.  War  dasselbe  bisher  ganz  oder  theilweise  zur
Fundirung  von  Unterrichtsanstalten  oder  zu  anderen  öffentlichen  Zwecken  bestimmt,
so  darf  der  nach  Berichtigung  der  Schulden  übrig  bleibende  Theil  des  Vermögens
  dieser  Bestimmung  nicht  entzogen  werden;  über  seine  fernere  Verwendung
wird  von  der  im  §.  104c  Absatz  1  bezeichneten  Behörde  Anordnung  getroffen.
        <pb n="135" />
        —  127  —

Bedarf  es  zum  Fortbestande  der  von  dem  Innungsverbande  errichteten  Unterrichtsanstalten,
  Hülfskassen  oder  sonstigen  zu  öffentlichen  Zwecken  bestimmten  Einrichtungen
  als  selbständiger  Anstalten  der  Genehmigung  des  Landesherrn  oder
einer  Behörde  des  Staates,  in  welchem  die  fernere  Verwaltung  der  Anstalt  stattfinden
  soll,  so  hat  die  im  vorstehenden  Absatze  bezeichnete  Behörde  diese  Genehmigung
herbeizuführen.

Das  hiernach  verbleibende  Reinvermögen  des  Innungsverbandes  wird,  soweit
  die  Verbandsvertretung  nicht  anders  beschließt,  unter  die  Innungen,  welche
dem  Verbande  zur  Zeit  der  Auflösung  angehört  haben,  nach  dem  Verhältniß  der
von  ihnen  an  den  Verband  in  dem  der  Auflösung  vorangegangenen  Jahre  geleisteten
  Beiträge  vertheilt.  Streitigkeiten  hierüber  werden  von  der  im  §.  104 l
bezeichneten  Stelle  endgültig  entschieden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  24
        <pb n="136" />
        —  128  —

(Nr.  1658.)  Verordnung,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo.  Vom  21.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  im  Namen  des
Reichs  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
S.  599)  tritt  für  die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo  bezüglich  aller
Personen,  welche  nicht  Eingeborene  sind,  am  1.  Juli  1886  in  Kraft.

Der  Gouverneur  von  Kamerun  bestimmt,  vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  Reichskanzlers,  wer  als  Eingeborener  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="137" />
        —  129  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Anspruch  des  Statthalters  in  Elsaß-  Lothringen  auf  Gewährung  von  Pension
und  Wartegeld.  S.  129.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  §.  809  der  Civilprozeßordnung.
S.  130.

 

.

 

(Nr.  1659.)  Gesetz,  betreffend  den  Anspruch  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen  auf  Gewährung
  von  Pension  und  Wartegeld.  Vom  28.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Dem  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  steht  im  Falle  der  Abberufung  ein
Anspruch  auf  Wartegeld  oder  Pension  nach  den  für  den  Reichskanzler  geltenden
gesetzlichen  Vorschriften  und  Etatsbestimmungen  zu.

Die  Zahlung  des  Wartegeldes  oder  der  Pension  erfolgt  aus  der  Landeskasse
von  Elsaß-Lothringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  25
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Mai  1886.
        <pb n="138" />
        —  130  —

(Nr.  1660.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  §.  809  der  Civilprozeßordnung.  Vom
30.  April  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Dem  §.  809  der  Civilprozeßordnung  wird  folgender  dritter  Absatz  hinzugefügt:
  
Die  Vollziehung  ist  vor  der  Zustellung  des  Arrestbefehls  an  den  Schuldner
zulässig.  Sie  ist  jedoch  ohne  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  nicht  innerhalb
einer  Woche  nach  der  Vollziehung  und  vor  Ablauf  der  für  diese  im  vorhergehenden
Absatze  bestimmten  Frist  erfolgt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  April  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        —  131  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.  S.  131.  —  Gesetz,
betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten

  Personen.  S.  132.

 

 

 

 

Nr.  1661.)  Gesetz,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.
  Vom  3.  Mai  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Fahrbetriebsmittel  der  Eisenbahnen,  welche  Personen  oder  Güter  im
öffentlichen  Verkehr  befördern,  sind  von  der  ersten  Einstellung  in  den  Betrieb
bis  zur  endgültigen  Ausscheidung  aus  den  Beständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen.



Durch  diese  Bestimmung  werden  dieselben  im  Falle  des  Konkursverfahrens
von  der  Konkursmasse  nicht  ausgeschlossen.
  Auf  die  Fahrbetriebsmittel  ausländischer  Eisenbahnen  findet  die  Bestimmung
des  ersten  Absatzes  nur  insoweit  Anwendung,  als  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juni  1886  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  26
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1886.
        <pb n="140" />
        Umfang

der  Versicherung.

—  132  —

(Nr.  1662.)  Gesetz)  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen.  Vom  5.  Mai  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

A.  Unfallversicherung.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.

Alle  in  land- oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  und
Betriebsbeamten,  letztere  sofern  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt
zweitausend  Mark  nicht  übersteigt,  werden  gegen  die  Folgen  der  bei  dem  Betriebe
sich  ereignenden  Unfälle  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versichert.

Dasselbe  gilt  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten  in  land-  und  forstwirthschaftlichen,
  nicht  unter  §.  1  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  fallenden  Nebenbetrieben.

Der  Landesgesetzgebung  bleibt  überlassen,  zu  bestimmen,  in  welchem  Umfange
  und  unter  welchen  Voraussetzungen  Unternehmer  der  unter  Absatz  1  fallenden
Betriebe  versichert,  oder  Familienangehörige,  welche  in  dem  Betriebe  des  Familienhauptes
  beschäftigt  werden,  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  sein  sollen.

Wer  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Betriebsbeamter  anzusehen  ist,  wird
durch  statutarische  Bestimmung  der  Berufsgenossenschaft  (§.  13)  für  ihren  Bezick
festgestellt.

Als  landwirthschaftlicher  Betrieb  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  auch  der
Betrieb  der  Kunst-  und  Handelsgärtnerei,  dagegen  nicht  die  ausschließliche  Bewirthschaftung
  von  Haus-  und  Ziergärten.

Welche  Betriebszweige  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  land-  oder  forstwirthschaftliche
  Betriebe  anzusehen  sind,  entscheidet  im  Zweifelsfalle  das  Reichs-Versicherungsamt.


 

§. 2.

Unternehmer  der  unter  §.  1  fallenden  Betriebe  sind  berechtigt,  andere  nach
§.  1  nicht  versicherte  in  ihrem  Betriebe  beschäftigte  Personen  und,  sofern  ihr
Jahresarbeitsverdienst  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt,  sich  selbst  zu  versichem.
Diese  letztere  Berechtigung  kann  durch  Statut  (§.  22)  auf  Unternehmer  mit  einem
zweitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  erstreckt  werden.
        <pb n="141" />
        —  133  —

Auch  kann  durch  Statut  die  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit
einem  zweitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  und  auf  Betriebsunternehmer
  ausgedehnt  werden,  deren  Jahresarbeitsverdienst  zweitausend  Mark
nicht  übersteigt.

Bei  Versicherung  von  Betriebsbeamten  ist  der  volle  Jahresarbeitsverdienst
zu  Grunde  zu  legen.

§.  3.

Als  Jahresarbeitsverdienst  der  Betriebsbeamten,  soweit  sich  derselbe  nicht
aus  mindestens  wochenweise  fixirten  Beträgen  zusammensetzt,  gilt  das  Dreihundertfache
  des  durchschnittlichen  täglichen  Verdienstes  an  Gehalt  oder  Lohn.  Als  Gehalt
oder  Lohn  gelten  dabei  auch  feste  Naturalbezüge.  Der  Werth  der  letzteren  ist
nach  Durchschnittspreisen  in  Ansatz  zu  bringen.  Dieselben  werden  von  der  unteren
Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Ueber  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  Betriebsunternehmer
hat  das  Statut  (§.  22)  Bestimmung  zu  treffen.

§.  4.

Auf  die  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für  Beamte  und
Personen  des  Soldatenstandes  in  Folge  von  Betriebsunfällen,  vom  15.  März  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  53)  bezeichneten  Personen,  auf  Beamte,  welche  in  Betriebsverwaltungen
  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes  mit  festem
Gehalt  und  Pensionsberechtigung  angestellt  sind,  sowie  auf  andere  Beamte  eines
Bundesstaates  oder  Kommunalverbandes,  für  welche  die  im  §.  12  a.  a.  O.  vorgesehene
  Fürsorge  in  Kraft  getreten  ist,  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

§.  5.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zu  bemessende  Ersatz  des  Schadens,  welcher  durch  Körperverletzung
oder  Tödtung  entsteht.  Der  Anspruch  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Verletzte  den
Betriebsunfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

§.  6.

Im  Falle  der  Verletzung  soll  der  Schadensersatz  bestehen:

1.  in  den  Kosten  des  Heilverfahrens,  welche  vom  Beginn  der  vierzehnten
Woche  nach  Eintritt  des  Unfalls  an  entstehen,

2.  in  einer  dem  Verletzten  vom  Beginn  der  vierzehnten  Woche  nach  Eintritt
  des  Unfalls  an  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden
  Rente.

Die  Rente  beträgt:

a)  im  Falle  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  sechsundsechzigzweidrittel
  Prozent  des  Arbeitsverdienstes,

26*

 

Reichs-,  Staats-  und
Kommunalbeamte.

Gegenstand  der  Versicherung
  und  Umfang
der  Entschädigung.
        <pb n="142" />
        —  134  —

b)  im  Falle  theilweiser  Erwerbsunfähigkeit  für  die  Dauer  derselben  einen
Bruchtheil  der  Rente  unter  a,  welcher  nach  dem  Maaße  der  verbliebenen
Erwerbsfähigkeit  zu  bemessen  ist.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  Arbeiter  sowie  für  andere  von  dem  Betriebsunternehmer
  nach  Maßgabe  des  §.  2  versicherte  Personen,  soweit  dieselben  nicht
Betriebsbeamte  sind,  gilt  als  Arbeitsverdienst  derjenige  Jahresarbeitsverdienst,
welchen  land-  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter  am  Orte  der  Beschäftigung  durch
land-  und  forstwirthschaftliche,  sowie  durch  anderweite  Erwerbsthätigkeit  durchschnittlich
  erzielen.  Der  Betrag  dieses  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes
wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde
je  besonders  für  männliche  und  weibliche,  für  jugendliche  und  erwachsene  Arbeiter
festgesetzt.  Die  Festsetzung  kann  je  besonders  für  die  landwirthschaftlichen  und  die
forstwirthschaftlichen  Arbeiter  erfolgen.  Die  für  verletzte  jugendliche  Arbeiter  festgesetzte
  Rente  ist  vom  vollendeten  sechzehnten  Lebensjahre  bes  Verletzten  ab  auf
den  nach  dem  Arbeitsverdienste  Erwachsener  zu  berechnenden  Betrag  zu  erhöhen.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  Betriebsbeamte  ist  der  Jahresarbeitsverdienst
(§.  3  Abs.  1)  zu  Grunde  zu  legen,  welchen  der  Verletzte  in  dem  Betriebe,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignete,  während  des  letzten  Jahres  bezogen  hat.  Uebersteigt
  dieser  Jahresarbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag,  das  Jahr  zu  dreihundert
Arbeitstagen  gerechnet,  vier  Mark,  so  ist  der  überschießende  Betrag  nur  mit  einem
Drittel  anzurechnen.  War  der  Betriebsbeamte  in  diesem  Betriebe  nicht  ein  volles
Jahr,  von  dem  Tage  des  Unfalls  zurückgerechnet,  beschäftigt,  so  ist  der  Betrag
zu  Grunde  zu  legen,  welchen  während  dieses  Zeitraumes  Betriebsbeamte  derselben
Art  in  demselben  Betriebe  oder  in  benachbarten  gleichartigen  Betrieben  durchschnittlich
  bezogen  haben.  Erreicht  der  Jahresarbeitsverdienst  des  verletzten  Betriebsbeamten
  das  Dreihundertfache  des  nach  Maßgabe  des  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  für  den  Beschäftigungsort
festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  nicht,  so  ist  das  Dreihundertfache
  dieses  ortsüblichen  Tagelohnes  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  Berechnung  der  Rente  für  versicherte  Betriebsunternehmer  ist  der  nach
Absatz  3  für  den  Sitz  des  Betriebes  festgestellte  durchschnittliche  Jahresarbeitsverdienst
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  zu  Grunde  zu  legen,  sofern  nicht
durch  das  Statut  (§.  22)  hiervon  abweichende  Bestimmungen  getroffen  werden.
Uebersteigt  der  Jahresarbeitsverdienst  für  den  Arbeitstag,  das  Jahr  zu  dreihundert
Arbeitstagen  gerechnet,  vier  Mark,  so  ist  der  überschießende  Betrag  nur  mit  einem
Drittel  anzurechnen.

Wenn  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  bereits  theilweise  erwerbsunfähig
war  und  deshalb  einen  geringeren  als  den  durchschnittlichen  Arbeitsverdienst  bezog,
so  wird  die  Rente  nur  nach  dem  Maaße  der  durch  den  Unfall  eingetretenen  weiteren
Schmälerung  der  Erwerbsfähigkeit  bemessen.  War  der  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls
  bereits  völlig  erwerbsunfähig,  so  beschränkt  sich  der  zu  leistende  Schadensersatz
  auf  die  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  angegebenen  Kosten  des  Heilverfahrens.
        <pb n="143" />
        —  135  —

§.  7.
Im  Falle  der  Tödtung  ist  als  Schadensersatz  außerdem  zu  leisten:

1.  als  Ersatz  der  Beerdigungskosten  der  fünfzehnte  Theil  des  nach  §.  6
Absatz  3  bis  6  ermittelten  Jahresarbeitsverdienstes,  jedoch  mindestens
dreißig  Mark;

2.  eine  den  Hinterbliebenen  des  Getödteten  vom  Todestage  an  zu  gewährende
  Rente,  welche  nach  den  Vorschriften  des  §.  6  Absatz  3  bis  6
zu  berechnen  ist.

Dieselbe  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  des  Getödteten  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung
  zwanzig  Prozent,  für  jedes  hinterbliebene  vaterlose
Kind  bis  zu  dessen  zurückgelegtem  fünfzehnten  Lebensjahre  fünfzehn
Prozent  und,  wenn  das  Kind  auch  mutterlos  ist  oder  wird,  zwanzig
Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Die  Renten  der  Wittwen  und  der  Kinder  dürfen  zusammen
sechzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen;  ergiebt
  sich  ein  höherer  Betrag,  so  werden  die  einzelnen  Renten  in
gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Im  Falle  der  Wiederverheirathung  erhält  die  Wittwe  den
dreifachen  Betrag  ihrer  Jahresrente  als  Abfindung.

Der  Anspruch  der  Wittwe  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehe
erst  nach  dem  Unfalle  geschlossen  worden  ist;

b)  für  Aszendenten  des  Verstorbenen,  wenn  dieser  ihr  einziger  Ernährer
  war,  für  die  Zeit  bis  zu  ihrem  Tode  oder  bis  zum  Wegfall
  der  Bedürftigkeit  zwanzig  Prozent  des  Jahresarbeitsverdienstes.

Wenn  mehrere  der  unter  b  benannten  Berechtigten  vorhanden
sind,  so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt.

Wenn  die  unter  b  bezeichneten  mit  den  unter  a  bezeichneten  Berechtigten
  konkurriren,  so  haben  die  ersteren  einen  Anspruch  nur,  soweit  für
die  letzteren  der  Höchstbetrag  der  Rente  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.

Die  Hinterbliebenen  eines  Ausländers,  welche  zur  Zeit  des  Unfalls
nicht  im  Inlande  wohnten,  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Rente.

§. 8.

Bis  zum  beendigten  Heilverfahren  kann  an  Stelle  der  im  §.  6  vorgeschriebenen
  Leistungen  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt
werden,  und  zwar:

1.  für  Verunglückte,  welche  verheirathet  sind  oder  bei  einem  Mitgliede

ihrer  Familie  wohnen,  mit  ihrer  Zustimmung  oder  unabhängig  von
        <pb n="144" />
        —  136  —

derselben,  wenn  die  Art  der  Verletzung  Anforderungen  an  die  Behandlung
  oder  Verpflegung  stellt,  denen  in  der  Familie  nicht  genügt  werden
kann;

2.  für  sonstige  Verunglückte  in  allen  Fällen.

Für  die  Zeit  der  Verpflegung  des  Verunglückten  in  dem  Krankenhause  steht
den  im  §.  7  Liffer  2  bezeichneten  Angehörigen  desselben  die  daselbst  angegebene
Rente  insoweit  zu,  als  sie  auf  dieselbe  im  Falle  des  Todes  des  Verletzten  einen
Anspruch  haben  würden.

§.  9.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Rente  (§§.  6  bis  8)
solchen  versicherten  Personen,  welche  ihren  Lohn  oder  Gehalt  herkömmlich  ganz
oder  zum  Theil  in  Form  von  Naturalleistungen  (z.  B.  Wohnung,  Feuerung,
Nahrungsmittel,  Landnutzung,  Kleidung  etc.)  beziehen,  sowie  den  Hinterbliebenen
oder  Angehörigen  solcher  Personen,  nach  Verhältniß  ebenfalls  in  dieser  Form  gewährt
  wird.  Der  Werth  dieser  Naturalbezüge  ist  gemäß  §.  3  festzusetzen.

§.  10.

Während  der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfalle  eines  Arbeiters  hat
die  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der  Verletzte  beschäftigt  war,  demselben  die  Kosten
des  Heilverfahrens  in  dem  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  bezeichneten  Umfange  zu
gewähren.  Diese  Verpflichtung  besteht  nicht,  insoweit  die  Verletzten  auf  Grund
landesgesetzlicher  Bestimmungen,  oder  auf  Grund  der  Krankenversicherung  Anspruch
auf  eine  gleiche  Fürsorge  haben,  oder  nach  §.  136  dieses  Gesetzes  von  der  Versicherungspflicht
  befreit  sind,  oder  sich  im  Auslande  aufhalten.  Soweit  aber
solchen  Personen  die  im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
bezeichneten  Leistungen  von  den  zunächst  Verpflichteten  nicht  gewährt  werden,  hat
die  Gemeinde  dieselben  mit  Vorbehalt  des  Ersatzanspruchs  zu  übernehmen.  Die
zu  diesem  Zweck  gemachten  Aufwendungen  sind  von  den  Verpflichteten  zu  erstatten.

Für  außerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnhafte  versicherte  Personen  hat  die
Gemeinde  ihres  Wohnortes  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Leistungen  unter  Vorbehalt
  des  Anspruchs  auf  Ersatz  der  aufgewendeten  Kosten  zu  übernehmen.

Als  Beschäftigungsort  gilt  im  Zweifel  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirk
der  Sitz  des  Betriebes  (§.  44)  belegen  ist.

Die  Berufsgenossenschaft  ist  befugt,  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Leistungen
selbst  zu  übernehmen.  Dieselbe  ist  ferner  befugt,  der  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  Krankenkasse),    welcher  der  Verletzte  angehört,  die  Fürsorge  für  denselben  über
die  dreizehnte  Woche  hinaus  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  übertragen.
In  diesem  Falle  hat  sie  die  gemachten  Aufwendungen  zu  ersetzen.

Als  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens  gilt  die  Hälfte  des  nach  dem
Krankenversicherungsgesetze  zu  gewährenden  Mindestbetrages  des  Krankengeldes,
sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.
        <pb n="145" />
        —  137  —

§.  11.

Die  Verpflichtung  der  eingeschriebenen  Hülfskassen,  sowie  der  sonstigen
Kranken-,  Sterbe-,  Invaliden-  und  anderen  Unterstützungskassen,  den  von  Betriebsunfällen
  betroffenen  Arbeitern  und  Betriebsbeamten,  sowie  deren  Angehörigen  und
Hinterbliebenen  Unterstützungen  zu  gewähren,  sowie  die  Verpflichtung  von  Gemeinden
oder  Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  wird  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.  Soweit  auf  Grund  solcher  Verpflichtung  Unterstützungen  in
Fällen  gewährt  sind,  in  welchen  dem  Unterstützten  nach  Maßgabe  der  §§.  6  bis  8
dieses  Gesetzes  ein  Entschädigungsanspruch  zusteht,  geht  der  letztere  bis  zum  Betrage
der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Kassen,  die  Gemeinden  oder  die  Armenverbände
über,  von  welchen  die  Unterstützung  gewährt  worden  ist.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Betriebsunternehmern  und  Kassen,  welche  die
den  bezeichneten  Gemeinden  und  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur
Unterstützung  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.

§.  12.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  aus  der  Bestimmung
des  §.  10  zwischen  den  Verletzten  einerseits  und  den  Gemeinden  andererseits  entstehen,
  werden  von  der  Aufsichtsbehörde  entschieden.  Die  Entscheidung  ist  vorläufig
  vollstreckbar.  Dieselbe  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches
nicht  besteht,  im  Wege  des  Rekurses  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  20,
21  der  Gewerbeordnung  angefochten  werden.

Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche,  welche  aus  den  Bestimmungen  des  §.  10
entstehen,  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von
der  Aufsichtsbehörde  der  in  Anspruch  genommenen  Gemeinde,  Gemeinde-Krankenversicherung
  oder  Krankenkasse  entschieden.  Gegen  die  Entscheidung  der  letzteren
findet  der  Rekurs  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  §§.  20,  21  der  Gewerbeordnung
  statt.

Der  Landes-Zentralbehörde  bleibt  überlassen,  vorzuschreiben,  daß  anstatt
des  Rekursverfahrens  innerhalb  der  Rekursfrist  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg
mittelst  Erhebung  der  Klage  stattfinde.

§.  13.

Die  Versicherung  erfolgt  auf  Gegenseitigkeit  durch  die  Unternehmer  der
unter  §.  1  fallenden  Betriebe,  welche  zu  diesem  Zweck  in  Berufsgenossenschaften
vereinigt  werden.  Die  Berufsgenossenschaften  sind  für  örtliche  Bezirke  zu  bilden
und  umfassen  alle  im  §.  1  genannten  Betriebe,  deren  Sitz  sich  in  demjenigen
Bezirke  befindet,  für  welchen  die  Genossenschaft  errichtet  ist.

Als  Unternehmer  gilt  derjenige,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb  erfolgt.

Die  Bezirke,  für  welche  die  einzelnen  Berufsgenossenschaften  gebildet  sind,
werden  durch  den  Reichsanzeiger  veröffentlicht.

Verhältniß
zu  Krankenkassen,
Armenverbänden  etc.

Träger  der  Versicherung
(Berufsgenossenschaften).
        <pb n="146" />
        Auflösung  von  Berufsgenossenschaften.


Aufbringung  der  Mittel.

–  18  —

Die  Berufsgenossenschaften  können  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben
und  Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Berufsgenossenschaft  haftet  den  Gläubigern
derselben  nur  das  Genossenschaftsvermögen.

§.  14.
Berufsgenossenschaften,  welche  zur  Erfüllung  der  ihnen  durch  dieses  Gesetz

auferlegten  Verpflichtungen  leistungsunfähig  werden,  können  auf  Antrag  des

Reichs-Versicherungsamts,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  113,  von  dem
Bundesrath  aufgelöst  werden.  Diejenigen  Betriebe,  welche  die  aufgelöste  Genossenschaft
  gebildet  haben,  sind  anderen  Berufsgenossenschaften  nach  deren  Anhörung
zuzutheilen.

Mit  der  Auflösung  der  Genossenschaft  gehen  deren  Rechtsansprüche  und
Verpflichtungen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  101,  113,  114,  auf
das  Reich  über.

§.  15.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  von  den  Berufsgenossenschaften  zu  leistenden
Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten  werden  durch  Beiträge  aufgebracht,
  welche  auf  die  Mitglieder  jährlich  umgelegt  werden.

Zu  anderen  Zwecken  als  zur  Deckung  der  von  der  Genossenschaft  zu  leistenden
Entschädigungen  und  der  Verwaltungskosten,  zur  Gewährung  von  Prämien  für
Rettung  Verunglückter  und  für  Abwendung  von  Unglücksfällen,  sowie  zur  Ansammlung
  eines  Reservefonds  (§.  17)  dürfen  weder  Beiträge  von  den  Genossenschaftsmitgliedern
  erhoben  werden,  noch  Verwendungen  aus  dem  Vermögen  der  Genossenschaft
  erfolgen.

Behufs  Bestreitung  der  Verwaltungskosten  kann  die  Berufsgenossenschaft

von  den  Mitgliedern  für  das  erste  Jahr  einen  Beitrag  im  Voraus  erheben.  Falls

die  Landesgesetzgebung  oder  das  Statut  hierüber  nichts  Anderes  bestimmen,  erfolgt
die  Aufbringung  der  hierzu  erforderlichen  Mittel  vorschußweise  nach  der  Zahl  der
von  den  Mitgliedern  in  ihren  Betrieben  dauernd  beschäftigten  versicherten  Personen.
Dabei  ist  das  von  den  Gemeindebehörden  aufzustellende  Verzeichniß  (§.  34)
maßgebend.

§.  16.

Durch  die  Landesgesetzgebung,  das  Statut  oder  durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung,
  welcher  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde  bedarf,
kann  bestimmt  werden,  daß  Unternehmer  solcher  Betriebe,  welche  mit  erheblicher
Unfallgefahr  nicht  verbunden  sind  und  in  welchen  ihres  geringen  Umfanges  wegen
Lohnarbeiter  nur  ausnahmsweise  beschäftigt  werden,  von  Beiträgen  ganz  oder
theilweise  befreit  sein  sollen,  und  in  welcher  Weise  bei  der  Ermittelung  der  zu
befreienden  Unternehmer  verfahren  werden  soll.
        <pb n="147" />
        —  139  —

Streitigkeiten,  welche  wegen  einer  solchen  Befreiung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  oder  ihren  Organen  einerseits  und  den  Unternehmern  andererseits
entstehen,  werden  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  entschieden.

§.  17.

Durch  Landesgesetz  oder  durch  das  Statut  kann  die  Ansammlung  eines
Reservefonds  angeordnet  werden.  Geschieht  dies,  so  ist  zugleich  darüber  Bestimmung
  zu  treffen,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Zinsen  des  Reservefonds  für
die  Deckung  der  der  Genossenschaft  obliegenden  Lasten  zu  verwenden  sind,  und  in
welchen  Fällen  der  Kapitalbestand  des  Reservefonds  angegriffen  werden  darf.

II.  Bildung  und  Veränderung  der  Berufsgenossenschaften.

§.  18.

Die  Berufsgenossenschaften  werden  auf  Grund  von  Vorschlägen  der  Landesregierungen
  durch  den  Bundesrath  nach  Anhörung  des  Reichs-Versicherungsamts
gebildet.

Vor  Einbringung  der  Vorschläge  sind  Vertreter  der  unter  §.  1  fallenden
Betriebe,  welche  zu  einer  Berufsgenossenschaft  vereinigt  werden  sollen,  zu  hören.

§.  19.

Die  Berufsgenossenschaft  regelt  ihre  Angelegenheiten  und  ihre  Geschäftsordnung
  durch  ein  Genossenschaftsstatut,  welches  durch  eine  Generalversammlung
(konstituirende  Genossenschaftsversammlung)  zu  beschließen  ist.

§.  20.

Die  konstituirende  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  Vertretern  der
Unternehmer  der  unter  §.  1  fallenden  Betriebe.

Die  Gemeindevertretung  oder,  wo  solche  nicht  besteht,  die  Gemeindebehörde
bezeichnet  aus  der  Mitte  der  der  Gemeinde  angehörigen  Unternehmer  oder  bevollmächtigten
  Betriebsleiter  Wahlmänner,  deren  Zahl  die  Landes-Zentralbehörde
bestimmt.  Die  Wahlmänner  werden  nach  Bezirken,  welche  von  den  Landes-Zentralbehörden
  bestimmt  werden,  zu  Wahlversammlungen  berufen.  Die  letzteren
wählen  aus  ihrer  Mitte  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  die  Vertreter,  aus  welchen
die  konstituirende  Genossenschaftsversammlung  besteht.  Im  Uebrigen  wird  das
Wahlverfahren  durch  eine  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  erlassende  Wahlordnung
  geregelt,  in  welcher  die  Vertreter  auf  die  Wahlbezirke  nach  der  Zahl  der
Wahlmänner  so  zu  vertheilen  sind,  daß  mindestens  ein  Vertreter  auf  je  zwanzig
Wahlmänner  entfällt.  Die  Landes-Zentralbehörde  kann  die  Bestimmung  der
Wahlbezirke  und  den  Erlaß  der  Wahlordnung  auch  einer  anderen  Behörde
übertragen.

Reichs-Gesetzbl.  1886.  27

Bildung  der  Berufsgenossenschaften.


Statut  der  Berufsgenossenschaft.
        <pb n="148" />
        —  140  —

Geht  der  Bezirk  der  Genossenschaft  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates
hinaus,  so  werden  die  Obliegenheiten  der  Landes-Zentralbehörde  vom  Reichs-Versicherungsamt
  im  Einvernehmen  mit  den  Zentralbehörden  der  betheiligten
Bundesstaaten  wahrgenommen.

§.  21.

Die  Berufung  der  konstituirenden  Genossenschaftsversammlung  erfolgt,  wenn
der  Bezirk  der  Genossenschaft  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,
durch  das  Reichs-Versicherungsamt,  im  Uebrigen  durch  die  Zentralbehörde  des
Bundesstaates,  zu  welchem  der  Bezirk  der  Genossenschaft  gehört,  oder  durch  eine
von  der  Zentralbehörde  zu  bestimmende  andere  Behörde.

Die  Versammlung  findet  in  Gegenwart  eines  Beauftragten  derjenigen
Behörde,  welche  dieselbe  einberufen  hat,  statt.  Der  Beauftragte  hat  die  Versammlung
  zu  eröffnen,  die  Wahl  eines  aus  einem  Vorsitzenden,  zwei  Schriftführern
  und  mindestens  zwei  Beisitzern  bestehenden  provisorischen  Vorstandes  herbeizuführen
  und,  bis  dieselbe  erfolgt  ist,  die  Verhandlungen  zu  leiten.

Nach  erfolgter  Wahl  übernimmt  der  provisorische  Vorstand  die  Leitung  der
Verhandlung,  führt  die  Geschäfte  bis  zur  Uebernahme  derselben  durch  den  definitiven
Vorstand  und  beruft  erforderlichenfalls  die  weiteren  Genossenschaftsversammlungen.
In  den  Genossenschaftsversammlungen  muß  der  Beauftragte  der  Behörde  auf
Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

Die  Beschlüsse  der  Genossenschaftsversammlung  werden  nach  Stimmenmehrheit
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§.  22.
Das  Genossenschaftsstatut  muß  Bestimmung  treffen:
1.  über  Namen  und  Sitz  der  Genossenschaft;
2.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  über  den  Umfang
seiner  Befugnisse;
3.  über  die  Bildung  des  Genossenschaftsausschusses  zur  Entscheidung  über
Beschwerden  (§§.  38,  82)

4.  über  die  Zusammensetzung  und  Berufung  der  Genossenschaftsversammlung,
sowie  über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung;

5.  über  das  den  Mitgliedern  der  Genossenschaftsversammlung  zustehende
Stimmrecht  und  die  Prüfung  ihrer  Legitimation;

6.  über  den  Maaßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und,  sofern  nicht
die  Umlegung  nach  dem  Maaßstabe  von  Steuern  erfolgt,  über  das  bei
der  Veranlagung  und  Abschätzung  zu  beobachtende  Verfahren  (§§.  33,  37))

7.  über  das  Verfahren  bei  Aenderungen  in  der  Person  des  Unternehmers,
sowie  bei  Betriebsveränderungen  (§§.  47,  48))
        <pb n="149" />
        —  141  —

8.  über  die  Folgen  der  Betriebseinstellungen,  insbesondere  über  die  Sicherstellung
  der  Beiträge  der  Unternehmer,  welche  den  Betrieb  einstellen;

9.  über  die  den  Vertretern  der  versicherten  Arbeiter  (§.  49)  zu  gewährenden
Vergütungssätze  (§.  53  Abs.  2,  60  Abs.  1);
10.  über  die  Aufstellung,  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung;

11.  über  die  Ausübung  der  der  Genossenschaft  zustehenden  Befugnisse  zum
Erlaß  von  Vorschriften  behufs  der  Unfallverhütung  und  zur  Ueberwachung
  der  Betriebe  (§§.  87  ff.)

12.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  versicherten
Betriebsunternehmer  und  anderer  nach  §.  1  nicht  versicherter  Personen
(§.  2)  zu  beobachtende  Verfahren,  sowie  über  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes
  der  ersteren  (§.  3)  und  darüber,  welche  in  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  des  betreffenden  Genossenschaftsbezirks
beschäftigten  Personen  als  Betriebsbeamte  (§.  1  Abs.  4)  anzusehen  sind;
13.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.

§.  23.

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  Vertretern  der  versicherungspflichtigen
  Unternehmer.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich
abgegrenzte  Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche
Genossenschaftsorgane  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,
so  ist  darin  zugleich  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über  die  Zusammensetzung
  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen,  sowie  über  die  Art  ihrer  Beschlußfassung,
  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den  Umfang
ihrer  Befugnisse,  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,
die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer  Befugnisse
Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter,  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts-  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

§.  24.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.

Gegen  die  Entscheidung  desselben,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt
wird,  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  an  den  provisorischen
  Genossenschaftsvorstand  (§.  21)  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  Beschwerde  nicht  eingelegt  oder  wird  die  Versagung
  der  Genehmigung  des  Statuts  vom  Bundesrath  aufrecht  erhalten,  so  sind

27*
        <pb n="150" />
        Veröffentlichung  des
Namens  und  Sitzes  der
Genossenschaft  etc.

Genossenschaftsvorstände.


—  142  —

die  Vertreter  (§.  20)  innerhalb  vier  Wochen  zu  einer  neuen  Genossenschaftsversammlung
  behufs  anderweiter  Beschlußfassung  über  das  Statut  in  Gemäßheit  des  §.  21
zu  laden.  Wird  auch  dem  von  dieser  Versammlung  beschlossenen  Statut  die
Genehmigung  endgültig  versagt,  so  wird  ein  solches  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  erlassen.

Abänderunger  des  Statuts  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Gegen  deren  Versagung  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen
die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

§.  25.

Nach  endgültiger  Feststellung  des  Statuts  hat  der  Genossenschaftsvorstand
durch  den  Reichsanzeiger,  für  die  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  sich  nicht
hinaus  erstreckenden  Genossenschaften  durch  das  zu  den  amtlichen  Veröffentlichungen
der  Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen:

1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen  und  der  Vertrauensmänner,

3.  die  Zusammensetzung  des  Genossenschaftsvorstandes  und  der  Sektionsvorstände
  sowie,  falls  von  den  Bestimmungen  des  §.  26  Gebrauch
gemacht  ist,  die  betreffenden  Organe  der  Selbstverwaltung.

Etwaige  Aenderungen  sind  in  gleicher  Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu
bringen.

§.  26.

Dem  Genossenschaftsvorstande  liegt  die  gesammte  Verwaltung  der  Genossenschaft
  ob,  soweit  nicht  einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  der  Beschlußnahme
  der  Genossenschaftsversammlung  vorbehalten  oder  anderen  Organen
der  Genossenschaft  übertragen  sind.

Der  Beschlußnahme  der  Genossenschaftsversammlung  müssen  vorbehalten
werden:

1.  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Genossenschaftsvorstandes;,

2.  Abänderungen  des  Statuts,

3.  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  falls  diese  nicht
einem  Ausschusse  der  Genossenschaftsversammlung  von  der  letzteren  übertragen
  wird.

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  für  einen  bestimmten

Zeitraum  die  Prüfung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  sowie  die  Verwaltung
der  Genossenschaft,  soweit  sie  den  Vorständen  zustehen  würde,  ganz  oder  zum

Theil  an  Organe  der  Selbstverwaltung  mit  deren  Zustimmung  übertragen  werden.
Eine  solche  Uebertragung  bedarf  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde.
        <pb n="151" />
        —  143  —

Soweit  eine  solche  Uebertragung  stattfindet,  gehen  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Organe  der  Genossenschaft  auf  die  betreffenden  Organe  der  Selbstverwaltung
  über.

§.  27.

Die  Beschlußfassung  der  Vorstände  kann  in  eiligen  Fällen  durch  schriftliche
Abstimmung  erfolgen.

Mitglieder  von  Selbstverwaltungsbehörden,  welche  auf  Grund  des  §.  26
Absatz  3  die  Verwaltung  der  Genossenschaft  führen,  dürfen  in  Angelegenheiten,
an  deren  Bearbeitung  sie  in  Wahrnehmung  der  Interessen  der  Genossenschaft  theilgenommen
  haben,  bei  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  oder  bei
der  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  (vergl.  §.  12)  nicht  mitwirken.

§.  28.

Die  Genossenschaft  wird  durch  ihren  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.
Durch  das  Statut  kann  die  Vertretung  auch  einem  Mitgliede  oder  mehreren
Mitgliedern  des  Vorstandes  übertragen  werden.

Durch  die  Geschäfte,  welche  der  Vorstand  der  Genossenschaft  und  die  Vorstände
  der  Sektionen,  sowie  die  Vertrauensmänner  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
gesetzlichen  und  statutarischen  Vollmacht  im  Namen  der  Genossenschaft  abschließen,
wird  die  letztere  berechtigt  und  verpflichtet.

Zur  Legitimation  der  Vorstände  bei  Rechtsgeschäften  genügt  die  Bescheinigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  den
Vorstand  bilden.

§.  29.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
nur  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  beziehungsweise  deren  gesetzliche  Vertreter.
Nicht  wählbar  ist,  wer  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über
sein  Vermögen  beschränkt  ist  oder  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befindet.

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Eine  Wiederwahl
kann  abgelehnt  werden.

Genossenschaftsmitglieder,  welche  eine  Wahl  ohne  solchen  Grund  ablehnen,
können  auf  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  für  die  Dauer  der  Wahlperiode
  zu  erhöhten  Beiträgen  bis  zum  doppelten  Betrage  herangezogen  werden.

Das  Statut  kann  bestimmen,  daß  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten
  Leiter  ihrer  Betriebe  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern
  gewählt  werden  können.
        <pb n="152" />
        Maaßstab  für  die  Umlegung
  der  Beiträge.

Gefahrenklassen  und
Abschätzung.

—  144  —

§.  30.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
Zeitverlust  bestimmt  wird.  Baare  Auslagen  werden  ihnen  von  der  Genossenschaft
ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach  festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung
  zu  bestimmenden  Sätzen.

§.  31.

Die  Mitglieder  der  Vorstände,  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der
Genossenschaft  für  getreue  Geschäftsverwaltung,  wie  Vormünder  ihren  Mündeln.
Mitglieder  der  Vorstände,  sowie  die  Vertrauensmänner,  welche  absichtlich
zum  Nachtheil  der  Genossenschaft  handeln,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des
§.  266  des  Strafgesetzbuchs.
§.  32.

Solange  die  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  einer  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  kommt,  solange  ferner  diese  Organe  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten  verweigern,  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  die
letzteren  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen  oder  durch  Beauftragte
wahrnehmen  zu  lassen.

§.  33.

Durch  das  Statut  kann,  sofern  nicht  durch  die  Landesgesetzgebung  die  Versicherung
  der  Familienangehörigen  des  Betriebsunternehmers  ausgeschlossen  ist  (§.  1
Abs.  3),  bestimmt  werden,  daß  die  Beiträge  der  Berufsgenossen  durch  Zuschläge
zu  direkten  Staats-  oder  Kommunalsteuern  aufgebracht  werden.  Sofern  das
Statut  eine  solche  Vorschrift  enthält,  muß  dasselbe  auch  darüber  Bestimmung
treffen,  wie  solche  Mitglieder,  welche  die  der  Erhebung  zu  Grunde  gelegte  Steuer
für  ihren  gesammten  Betrieb  oder  einen  Theil  desselben  nicht  zu  entrichten  haben,
zu  den  Genossenschaftslasten  heranzuziehen  sind.

Sofern  das  Statut  die  Umlegung  nach  dem  Maaßstabe  von  Steuern  nicht
vorschreibt,  erfolgt  die  Umlegung  der  Beiträge  nach  der  Höhe  der  mit  dem  Betriebe
  verbundenen  Unfallgefahr  und  dem  Maaß  der  in  den  Betrieben  durchschnittlich
  erforderlichen  menschlichen  Arbeit.

§.  34.

Jede  Gemeindebehörde  hat  für  ihren  Bezirk  nach  Bildung  der  Berufsgenossenschaft
  binnen  einer  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmenden  und
öffentlich  bekannt  zu  machenden  Frist  ein  Verzeichniß  sämmtlicher  Unternehmer  der
unter  §.  1  fallenden  Betriebe  aufzustellen  und  durch  Vermittelung  der  unteren
Verwaltungsbehörde  dem  Genossenschaftsvorstande  zu  übersenden.  In  dem  Ver-
        <pb n="153" />
        —  145  —

zeichnisse  ist  für  jeden  Unternehmer  anzugeben,  wieviel  versicherte  männliche  und
weibliche  Betriebsbeamte  und  Arbeiter  derselbe  dauernd  und  wieviel  versicherte
Personen  derselbe  vorübergehend  im  Jahresdurchschnitt  beschäftigt;  bezüglich  der
letzteren  ist  auch  die  durchschnittliche  Dauer  der  Beschäftigung  anzugeben.

Die  Gemeindebehörde  ist  befugt,  die  Unternehmer  zu  einer  Auskunft  über
die  vorstehend  bezeichneten  Verhältnisse  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  durch
Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  einhundert  Mark  anzuhalten.  Wird  die  Auskunft
nicht  vollständig  oder  nicht  rechtzeitig  ertheilt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  bei
Aufstellung  des  Verzeichnisses  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  zu  verfahren.

§.  35.

Durch  die  Genossenschaftsversammlung  sind  für  die  der  Genossenschaft  angehörenden
  Betriebe  je  nach  dem  Grade  der  mit  denselben  verbundenen  Unfallgefahr
  entsprechende  Gefahrenklassen  zu  bilden  und  über  das  Verhältniß  der  in
denselben  zu  leistenden  Beitragssätze  Bestimmungen  zu  treffen  (Gefahrentarif).

Durch  Beschluß  der  Genossenschaftsversammlung  kann  die  Aufstellung  und
Aenderung  des  Gefahrentarifs  einem  Ausschusse  oder  dem  Vorstande  übertragen
werden.

Die  Aufstellung  und  Abänderung  des  Gefahrentarifs  bedarf  der  Genehmigung
  des  Reichs-Versicherungsamts.

Wird  ein  Gefahrentarif  von  der  Genossenschaft  innerhalb  einer  vom  Reichs-Versicherungsamt
  zu  bestimmenden  Frist  nicht  aufgestellt,  oder  dem  aufgestellten
die  Genehmigung  versagt,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  Anhörung
der  mit  der  Aufstellung  beauftragten  Organe  der  Genossenschaft  den  Tarif  selbst
festzusetzen.

Der  Gefahrentarif  ist  nach  Ablauf  von  längstens  zwei  Rechnungsjahren
und  sodann  mindestens  von  fünf  zu  fünf  Jahren  unter  Berücksichtigung  der  in
den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen  Unfälle  einer  Revision  zu  unterziehen.
Die  Ergebnisse  derselben  sind  mit  dem  Verzeichnisse  der  in  den  einzelnen  Betrieben
vorgekommenen,  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  entschädigenden  Unfälle  der  Genossenschaftsversammlung
  zur  Beschlußfassung  über  die  Beibehaltung  oder  Aenderung
der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife  vorzulegen.  Die  Genossenschaftsversammlung
  kann  den  Unternehmern  nach  Maßgabe  der  in  ihren  Betrieben
vorgekommenen  Unfälle  für  die  nächste  Periode  Zuschläge  auflegen  oder  Nachlässe
bewilligen.  Die  über  die  Aenderung  der  bisherigen  Gefahrenklassen  oder  Gefahrentarife
  gefaßten  Beschlüsse  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts;  demselben  ist  das  Verzeichniß  der  vorgekommenen
Unfälle  vorzulegen.

In  Genossenschaften,  in  welchen  die  einzelnen  Betriebe  eine  erhebliche  Verschiedenheit
  der  Unfallgefahr  nicht  bieten,  kann  die  Genossenschaftsversammlung
beziehungsweise  der  Vorstand  oder  Ausschuß  (Abs.  2)  beschließen,  daß  von  der
Aufstellung  eines  Gefahrentarifs  Abstand  zu  nehmen  ist.  Der  Beschluß  bedarf
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Diese  Genehmigung  kann  zurück-
        <pb n="154" />
        —  146  —

gezogen  werden,  wenn  aus  den  Verzeichnissen  der  in  den  einzelnen  Betrieben  vorgekommenen
  Unfälle  (Abs.  5)  sich  ergiebt,  daß  die  Unfallgefahr  in  den  einzelnen
Betrieben  eine  wesentlich  verschiedene  ist.

§.  36.

Für  jeden  Unternehmer  wird  unter  Berücksichtigung  der  Zahl  der  in  seinem
Betriebe  beschäftigten  Arbeiter  und  der  Dauer  ihrer  Beschäftigung  (§.  34)  die
Zahl  derjenigen  Arbeitstage  abgeschätzt,  welche  zur  Bewirthschaftung  seines  Betriebes
  im  Jahresdurchschnitt  erforderlich  sind.  Dabei  sind  dauernd  beschäftigte
Arbeiter  mit  dreihundert  Arbeitstagen  in  Rechnung  zu  ziehen,  die  Arbeitstage
weiblicher  Personen  nach  Verhältniß  des  Jahresarbeitsverdienstes  (§.  6  Abs.  3)
auf  Arbeitstage  männlicher  Arbeiter  zurückzuführen,  die  Arbeitsleistung  von  Betriebsbeamten,
  Betriebsunternehmern  und  deren  nicht  versicherten  Familienangehörigen
  (§.  1  Abs.  3)  aber  nicht  zu  berücksichtigen  (vergl.  §.  80).

§.  37.

Die  Veranlagung  der  Betriebe  zu  den  Gefahrenklassen  (§.  35),  sowie  die
Abschätzung  der  Betriebe  (§.  36)  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des  Statuts
(§.  22)  den  Organen  der  Genossenschaft  ob.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sind  verpflichtet,  den  Organen  derselben
auf  Erfordern  binnen  zwei  Wochen  über  ihre  Betriebs-  und  Arbeiterverhältnisse
diejenige  weitere  Auskunft  zu  ertheilen,  welche  zur  Durchführung  der  Veranlagung
und  Abschätzung  erforderlich  ist.

§.  38.

Den  Gemeindebehörden  sind  seitens  der  Genossenschaft  Verzeichnisse  mitzutheilen,
  aus  denen  sich  ergiebt,  welche  Betriebe  der  Gemeinde  als  zur  Genossenschaft
  gehörig  erachtet  werden,  und  sofern  die  Umlegung  nicht  nach  dem  Maaßstabe
  von  Steuern  erfolgt,  welches  das  Ergebniß  der  Veranlagung  und  Abschätzung
der  Betriebe  ist,  und  wieviel  Arbeiter  als  dauernd  beschäftigt  angenommen  sind.
Die  Gemeindebehörde  hat  diese  Verzeichnisse  während  zwei  Wochen  zur  Einsicht
der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser  Frist  auf  ortsübliche  Weise
bekannt  zu  machen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  vier  Wochen  können  die  Betriebsunternehmer
  wegen  der  Aufnahme  oder  Nichtaufnahme  ihrer  Betriebe  in  die  Verzeichnisse,
  sowie  gegen  die  Veranlagung  und  Abschätzung  ihrer  Betriebe  bei  dem  Genossenschaftsvorstande
  beziehungsweise  dem  Genossenschaftsorgane,  durch  welches  die
Veranlagung  und  Abschätzung  erfolgt  ist,  Einspruch  erheben.

Gegen  den  auf  den  Einspruch  schriftlich  zu  ertheilenden  Bescheid  steht  dem
Betriebsunternehmer  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  die  Beschwerde
an  den  Genossenschaftsausschuß  (§.  22  Ziffer  3)  und  gegen  die  Entscheidung  des
letzteren  binnen  gleicher  Frist  die  Berufung  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.

Der  auf  den  Einspruch  erfolgende  Bescheid  ist  vorläufig  vollstreckbar.
        <pb n="155" />
        —  147  —

Die  Mitglieder  des  Genossenschaftsausschusses  dürfen  bei  der  ersten  Veranlagung
  und  Abschätzung  der  Betriebe  nicht  mitwirken.

§. 39.

In  denjenigen  Terminen,  in  welchen  der  Gefahrentarif  zu  revidiren  ist
(§.  35  Abs.  5),  ist  auch  die  Veranlagung  und  die  Abschätzung  der  Betriebe  einer
Revision  zu  unterziehen.  Hierbei  ist  in  derselben  Weise  wie  bei  der  ersten  Veranlagung
  und  Abschätzung  zu  verfahren.

§.  40.

Durch  das  Statut  kann  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Entschädigungsbeträge
  bis  zu  fünfzig  Prozent  von  den  Sektionen  zu  tragen  sind,  in  deren
Bezirken  die  Unfälle  eingetreten  sind.

Die  hiernach  den  Sektionen  zur  Last  fallenden  Beträge  sind  auf  die  Mitglieder
  derselben  nach  Maßgabe  der  für  die  Genossenschaft  zu  leistenden  Beiträge
umzulegen.

§.  41.

Vereinbarungen  von  Genossenschaften,  die  von  ihnen  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge
  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen,  sind  zulässig.
Derartige  Vereinbarungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der
betheiligten  Genossenschaftsversammlungen,  sowie  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

  Dieselben  dürfen  nur  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahres

  in  Wirksamkeit  treten.

Die  Vereinbarung  hat  sich  darauf  zu  erstrecken,  in  welcher  Weise  der
gemeinsam  zu  tragende  Entschädigungsbetrag  auf  die  betheiligten  Genossenschaften
zu  vertheilen  ist.

Ueber  die  Vertheilung  des  auf  eine  jede  Genossenschaft  entfallenden  Antheils
an  der  gemeinsam  zu  tragenden  Entschädigung  unter  die  Mitglieder  der  Genossenschaft
  entscheidet  die  Genossenschaftsversammlung.  Mangels  einer  anderweiten
Bestimmung  erfolgt  die  Umlage  dieses  Betrages  in  gleicher  Weise,  wie  die  der
von  der  Genossenschaft  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge.

§.  42.

Nach  erfolgtem  Abschlusse  der  Organisation  der  Berufsgenossenschaften  sind
Aenderungen  in  dem  Bestande  der  letzteren  mit  dem  Beginn  eines  neuen  Rechnungsjahres
  unter  nachstehenden  Voraussetzungen  zulässig:

1.  Die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  erfolgt  auf  übereinstimmenden
Beschluß  der  Genossenschaftsversammlungen  mit  Genehmigung  des
Bundesraths.

2.  Das  Ausscheiden  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft
  und  die  Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft

Reichs-Gesetzbl.  1886.  28

Theilung  des  Risikos.

Gemeinsame  Tragung
des  Risikos.

Abänderung  des  Bestandes
  der  Berufsgenossenschaften.
        <pb n="156" />
        —  148  —

erfolgt  auf  Beschluß  der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  mit
Genehmigung  des  Bundesraths.  Die  Genehmigung  kann  versagt  werden,
wenn  durch  das  Ausscheiden  die  Leistungsfähigkeit  einer  der  betheiligten
Genossenschaften  in  Bezug  auf  die  ihr  obliegenden  Pflichten  gefährdet  wird.

3.  Wird  die  Vereinigung  mehrerer  Genossenschaften  oder  das  Ausscheiden
einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer  Genossenschaft  und  die
Zutheilung  derselben  zu  einer  anderen  Genossenschaft  auf  Grund  eines
Genossenschaftsbeschlusses  beantragt,  dagegen  von  der  anderen  betheiligten
Genossenschaft  abgelehnt,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der  Bundesrath.

4.  Anträge  auf  Ausscheidung  einzelner  örtlich  abgegrenzter  Theile  aus  einer
Genossenschaft  und  Bildung  einer  besonderen  Genossenschaft  für  dieselben
sind  zunächst  der  Beschlußfassung  der  Genossenschaftsversammlung  zu
unterbreiten  und  sodann  dem  Bundesrath  zur  Entscheidung  vorzulegen.

Wird  die  Genehmigung  ertheilt,  so  erfolgt  die  Beschlußfassung
über  das  Statut  für  die  neue  Genossenschaft  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  §§.  19  bis  25.

§.  43.

Werden  mehrere  Genossenschaften  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  so  gehen
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  die  Veränderung  in  Wirksamkeit  tritt,  alle  Rechte
und  Pflichten  der  vereinigten  Genossenschaften  auf  die  neugebildete  Genossenschaft
  über.

Wenn  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  ausscheiden
und  einer  anderen  Genossenschaft  angeschlossen  werden,  so  sind  von  dem  Eintritt
dieser  Veränderung  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft
  aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile  eingetretenen
  Unfällen  erwachsen  sind,  von  der  Genossenschaft  zu  befriedigen,  welcher
die  Genossenschaftstheile  nunmehr  angeschlossen  sind.

Scheiden  einzelne  örtlich  abgegrenzte  Theile  aus  einer  Genossenschaft  unter
Bildung  einer  neuen  Genossenschaft  aus,  so  sind  von  dem  Zeitpunkte  der  Ausscheidung
  ab  die  Entschädigungsansprüche,  welche  gegen  die  erstere  Genossenschaft
aus  den  in  Betrieben  der  ausscheidenden  Genossenschaftstheile  eingetretenen  Unfällen
erwachsen  sind,  von  der  neugebildeten  Genossenschaft  zu  befriedigen.

Insoweit  zufolge  des  Ausscheidens  von  örtlich  abgegrenzten  Theilen  Entschädigungsansprüche
  auf  andere  Genossenschaften  übergehen,  haben  die  letzteren
Anspruch  auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reservefonds  und  des  sonstigen  Vermögens
  derjenigen  Genossenschaft,  aus  welcher  die  Ausscheidung  stattfindet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  können  durch  übereinstimmenden  Beschluß
der  betheiligten  Genossenschaftsversammlungen  abgeändert  oder  ergänzt  werden.

Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Genossenschaften  entstehen,  werden  mangels  Verständigung  derselben
über  eine  schiedsgerichtliche  Entscheidung  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  entschieden.
        <pb n="157" />
        —  149  —

III.  Mitgliedschaft.  Betriebsveränderungen.

§.  44.

Mitglied  der  Genossenschaft  ist  jeder  Unternehmer  eines  unter  §.  1  fallenden
Betriebes,  dessen  Sitz  in  dem  Bezirke  der  Genossenschaft  belegen  ist.

Eine  Gesammtheit  von  Grundstücken  eines  Unternehmers,  für  deren  landwirthschaftlichen
  Gesammtbetrieb  gemeinsame  Wirthschaftsgebäude  bestimmt  sind,
gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  ein  einziger  Betrieb.  Als  Sitz  eines  landwirthschaftlichen
  Betriebes,  welcher  sich  über  die  Bezirke  mehrerer  Gemeinden  erstreckt,
gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  gemeinsamen  Wirthschaftsgebäude
belegen  sind.  Dabei  entscheiden  diejenigen  Wirthschaftsgebäude,  welche  für  die
wirthschaftlichen  Hauptzwecke  des  Betriebes  bestimmt  sind.  Die  betheiligten  Gemeinden
  und  Unternehmer  können  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen.

Mehrere  forstwirthschaftliche  Grundstücke  eines  Unternehmers,  welche  derselben
  unmittelbaren  Betriebsleitung  (Revierverwaltung)  unterstellt  sind,  gelten  als
ein  einziger  Betrieb.  Forstwirthschaftliche  Grundstücke  verschiedener  Unternehmer
gelten  als  Einzelbetriebe,  auch  wenn  sie  zusammen  derselben  Betriebsleitung  unterstellt
  sind.  Als  Sitz  eines  forstwirthschaftlichen  Betriebes,  welcher  sich  über
mehrere  Gemeindebezirke  erstreckt,  gilt  diejenige  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  der
größte  Theil  der  Forstgrundstücke  belegen  ist,  sofern  nicht  die  betheiligten  Gemeinden
und  der  Unternehmer  sich  über  einen  anderen  Betriebssitz  einigen.

Ueber  die  Zugehörigkeit  gemischter,  theils  land-,  theils  forstwirthschaftlicher
Betriebe  zur  Genossenschaft  entscheidet  der  Hauptbetrieb.

Wahlberechtigt  und  wahlfähig  sind  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  nur
dann,  wenn  sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

§.  45.

Die  Mitgliedschaft  beginnt  für  die  Unternehmer  der  unter  §.  1  fallenden  Betriebe,
  welche  zur  Zeit  der  Bildung  der  Genossenschaft  bestehen,  mit  diesem  Zeitpunkte,
  für  die  Unternehmer  später  eröffneter  Betriebe  mit  dem  Zeitpunkte  der
Eröffnung  des  Betriebes.

§.  46.

Von  der  Eröffnung  eines  neuen  Betriebes  hat  die  Gemeindebehörde  durch  Vermittelung
  der  unteren  Verwaltungsbehörde  dem  Genossenschaftsvorstande  Kenntniß
zu  geben.  Derselbe  hat  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  zu  prüfen.  Wird  die
Zugehörigkeit  anerkannt,  so  ist  nach  §§.  37  und  38  zu  verfahren.  Wird  die  Zugehörigkeit
  abgelehnt,  so  hat  der  Genossenschaftsvorstand  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  hiervon  Mittheilung  zu  machen.  Diese  hat  sodann  die  Entscheidung  des
Reichs-Versicherungsamts  einzuholen.

§.  47.

Jeder  Wechsel  in  der  Person  desjenigen,  für  dessen  Rechnung  der  Betrieb
erfolgt,  ist  von  dem  Unternehmer  binnen  einer  durch  das  Statut  festzusetzenden
28*

Mitgliedschaft.
        <pb n="158" />
        Vertretung  der  Arbeiter.

Schiedsgerichte.

—  150  —

Frist  dem  Genossenschaftsvorstande  anzuzeigen.  Ist  die  Anzeige  von  dem  Wechsel
nicht  erfolgt,  so  werden  die  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegenden  Beiträge
  von  dem  bisherigen  Unternehmer  bis  für  dasjenige  Rechnungsjahr  einschließlich
forterhoben,  in  welchem  die  Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch  der  neue  Unternehmer
  von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Verhaftung  für  die  Beiträge  entbunden
  ist.

§.  48.

In  Betreff  der  Anmeldung  von  Aenderungen  in  dem  Betriebe,  welche  für
die  Zugehörigkeit  desselben  zur  Genossenschaft  oder  für  die  Umlegung  der  Beiträge
(§§.  16,  33,  35,  36)  von  Bedeutung  sind,  sowie  in  Betreff  des  weiteren  Verfahrens
  hat  das  Genossenschaftsstatut  (§.  22)  Bestimmung  zu  treffen.

Gegen  die  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  oder  von  Amtswegen  ergehenden
  Bescheide  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane  steht  dem  Betriebsunternehmer
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.

IV.  Vertretung  der  Arbeiter.

§.  49.

Zum  Zweck  der  Theilnahme  an  den  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte,  an
den  Unfalluntersuchungen  und  an  den  Verhandlungen  des  Reichs-Versicherungsamts
werden  Vertreter  der  Arbeiter  berufen.  Die  Berufung  erfolgt  nach  Maßgabe  der

§§. 51,  59,  95.
  Zur  Vertretung  der  Arbeiter  sind  nur  zu  berufen  männliche,  großjährige,
auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherte  Personen,  welche  in  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder
  beschäftigt  sind,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden
und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind.

V.  Schiedsgerichte.

§.  50.

Für  jeden  Bezirk  einer  Berufsgenossenschaft  oder,  sofern  dieselbe  in  Sektionen
getheilt  ist,  einer  Sektion  wird  ein  Schiedsgericht  errichtet.

Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  statt  eines  Schiedsgerichts  deren
mehrere  nach  Bezirken  gebildet  werden.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,
  zu  welchem  der  Bezirk  desselben  gehört,  oder,  sofern  der  Bezirk  über  die
Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,  im  Einvernehmen  mit  den  betheiligten
Zentralbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt.
        <pb n="159" />
        —  151  —

§.  51.

  Jedes  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und  aus  vier
Beisitzern.

Der  Vorsitzende  wird  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten,  mit  Ausschluß
  der  Beamten  derjenigen  Betriebe,  welche  unter  dieses  Gesetz  fallen,  von  der
Zentralbehörde  des  Landes,  in  welchem  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,
ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter  zu  ernennen,
welcher  ihn  in  Behinderungsfällen  vertritt.

Zwei  Beisitzer  werden  von  der  Genossenschaft  oder,  sofern  die  Genossenschaft
in  Sektionen  getheilt  ist,  von  der  betheiligten  Sektion  gewählt.  Wählbar  sind
die  Genossenschaftsmitglieder  und  die  von  denselben  bevollmächtigten  Leiter  ihrer
Betriebe,  sofern  sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  weder
dem  Vorstande  der  Genossenschaft,  noch  dem  Vorstande  der  Sektion,  noch  den
Vertrauensmännern  angehören  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung
  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

Die  beiden  anderen  Beisitzer  werden,  wenn  in  dem  Bezirke  einer  Genossenschaft
  oder  einer  Sektion  die  Krankenversicherungspflicht  für  land-  oder  forstwirthschaftliche
  Arbeiter  eingeführt  ist,  aus  der  Zahl  der  den  Bestimmungen  des  §.  49
Absatz  2  genügenden,  dem  Arbeiterstande  angehörenden  Personen  seitens  der  Vorstände
  derjenigen  Orts-  und  Betriebskrankenkassen,  welche  in  dem  Bezirke  der
Genossenschaft  beziehungsweise  Sektion  ihren  Sitz  haben  und  welchen  mindestens
zehn  in  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  beschäftigte,  nach  §.  1  versicherte
Personen  angehören,  unter  Ausschluß  der  Arbeitgeber,  gewählt.  Das  Wahlverfahren
  wird  durch  ein  Regulativ  geregelt,  welches  das  Reichs-Versicherungsamt
oder,  sofern  der  Bezirk  der  Genossenschaft  oder  Sektion  nur  solche  Betriebe  umfaßt,
  deren  Sitz  innerhalb  desselben  Bundesstaates  belegen  ist,  die  Landes-Zentralbehörde
  oder  die  von  dieser  zu  bestimmende  andere  Behörde  erläßt.  Das  Wahlverfahren
  leitet  ein  Beauftragter  derjenigen  Behörde,  von  welcher  das  Regulativ
erlassen  ist.

Befinden  sich  in  dem  Bezirke  der  Genossenschaft  beziehungsweise  Sektion
keine  Orts-  oder  Betriebskrankenkassen,  bei  denen  die  Voraussetzungen  des  Absatzes  4
zutreffen,  so  werden  die  daselbst  bezeichneten  beiden  Beisitzer  von  Seiten  der  Vertretungen
  der  betheiligten  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbände  nach  näherer
Bestimmung  der  Landes-Zentralbehörde  berufen.  Das  hierbei  zu  beobachtende
Verfahren  wird  durch  ein  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  Absatzes  4  zu  erlassendes
  Regulativ  geregelt.

Für  jeden  Beisitzer  ist  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu  bestellen,
welche  ihn  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.

Die  Amtsdauer  der  Beisitzer  und  Stellvertreter  währt  vier  Jahre.  Alle
zwei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Beisitzer  und  ihrer  Stellvertreter  aus.  Die  erstmalig
  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt,  demnächst  entscheidet  das
Dienstalter.  Scheidet  ein  Beisitzer  während  seiner  Amtsdauer  aus,  so  treten  für
        <pb n="160" />
        —  152  —

den  Rest  derselben  die  Stellvertreter  nach  ihrer  Reihenfolge  für  ihn  ein.  Ausscheidende
  Beisitzer  und  Stellvertreter  können  wieder  bestellt  werden.

§.  52.

Der  Name  und  Wohnort  des  Vorsitzenden,  sowie  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts
  und  der  Stellvertreter  derselben  ist  von  der  Landes-Zentralbehörde  (§.  51
Abs.  2)  in  dem  zu  deren  amtlichen  Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  öffentlich
bekannt  zu  machen.

§. 53.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter,  die  Beisitzer  und  deren  Stellvertreter
  sind  mit  Beziehung  auf  ihr  Amt  zu  beeidigen.

Auf  das  Amt  der  Beisitzer  des  Schiedsgerichts  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  29  Absatz  2  und  30  Anwendung.  Die  aus  der  Zahl  der  Versicherten
berufenen  Beisitzer  erhalten  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden
Sätzen  Ersatz  für  den  ihnen  in  Folge  ihrer  Theilnahme  an  den  Verhandlungen
entgangenen  Arbeitsverdienst.  Die  Festsetzung  des  Ersatzes,  sowie  der  baaren  Auslagen
  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Die  Behörde,  welche  das  im  §.  51  Absatz  4  und  5  vorgesehene  Regulativ
erlassen  hat,  ist  berechtigt,  die  Uebernahme  und  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten
  des  Amts  eines  Beisitzers  oder  Stellvertreters  durch  Geldstrafen  bis  zu
fünfhundert  Mark  gegen  die  ohne  gesetzlichen  Grund  sich  Weigernden  zu  erzwingen.
Die  Geldstrafen  fließen  zur  Genossenschaftskasse.

Verweigern  die  Gewählten  gleichwohl  ihre  Dienstleistung,  oder  kommt  eine
Wahl  nicht  zu  Stande,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  untere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die
Beisitzer  aus  der  Zahl  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu  ernennen.

§.  54.

Verfahren  vor  dem  Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen
Schiedsgericht.  desselben.  Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  denjenigen  Theil  des  Betriebes,  in
welchem  der  Unfall  vorgekommen  ist,  in  Augenschein  zu  nehmen,  sowie  Zeugen

und  Sachverständige  —  auch  eidlich  —  zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  ist  nur  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden
eine  gleiche  Anzahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,  und  zwar  mindestens
je  einer  als  Beisitzer  mitwirken.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  demselben
  trägt  die  Genossenschaft.

Dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  darf  eine
Vergütung  von  der  Genossenschaft  nicht  gewährt  werden.
        <pb n="161" />
        —  153  —

VI.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigungen.

§.  55.

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfalle,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr  als  drei  Tagen  oder
den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer  bei  der  Ortspolizeibehörde
  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem
der  Betriebsunternehmer  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat.

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Betriebsunternehmers
  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs-Versicherungsamt  festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Absatz  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

§.  56.

Die  Ortspolizeibehörden,  im  Falle  des  §.  55  Absatz  5  die  Betriebsvorstände,
haben  über  die  zur  Anzeige  gelangenden  Unfälle  ein  Unfallverzeichniß  zu  führen.

§.  57.

Jeder  zur  Anzeige  gelangende  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  den  Tod  oder
eine  Erwerbsunfähigkeit  von  mehr  als  dreizehn  Wochen  zur  Folge  haben  wird,
ist  von  der  Ortspolizeibehörde  sobald  wie  möglich  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,
  durch  welche  festzustellen  sind:

1.  die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls,
2.  die  getödteten  oder  verletzten  Personen,
3.  die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,
4.  der  Verbleib  der  verletzten  Personen,
5.  die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  Personen,  welche
nach  §.  7  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können.



§.  58.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  theilnehmen:  Vertreter  der
Genossenschaft,  der  Bevollmächtigte  der  Krankenkasse  oder  der  von  der  Gemeindebehörde
  bezeichnete  Arbeiter  (§.  59),  sowie  der  Betriebsunternehmer,  letzterer  entweder

Anzeige  und  Untersuchung
  der  Unfälle.
        <pb n="162" />
        —  154  —

in  Person  oder  durch  einen  Vertreter.  Zu  diesem  Zweck  ist  dem  Genossenschaftsvorstande,
  dem  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse  oder  dem  von  der  Gemeindebehörde
  bezeichneten  Arbeiter  (§.  59)  und  dem  Betriebsunternehmer  vor  der  Einleitung
  der  Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben.  Ist  die  Genossenschaft  in
Sektionen  getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner  bestellt,
so  ist  die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den  Sektionsvorstand
  beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann  zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

§.  59.

Die  Vorstände  der  Krankenkassen,  welchen  mindestens  zehn  in  den  Betrieben
der  Genossenschaftsmitglieder  beschäftigte  versicherte  Personen  angehören,  wählen
alle  zwei  Jahre  aus  der  Zahl  der  Kassenmitglieder  zum  Zweck  der  Theilnahme
an  den  Unfalluntersuchungen  (§.  58)  für  den  Bezirk  einer  oder  mehrerer  Ortspolizeibehörden
  je  einen  Bevollmächtigten  und  zwei  Ersatzmänner,  deren  Name
und  Wohnort  den  betheiligten  Ortspolizeibehörden  mitzutheilen  ist.

Die  dem  Vorstande  der  Kasse  angehörenden  Vertreter  der  Arbeitgeber  nehmen
an  der  Wahl  nicht  theil.

Wenn  ein  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmungen  gewählter  Bevollmächtigter
oder  Ersatzmann  nicht  vorhanden  ist,  so  bezeichnet  die  Gemeindebehörde  des  Ortes,
an  welchem  der  Unfall  sich  ereignete,  auf  Ersuchen  der  für  die  Untersuchung  zuständigen
  Behörde  einen  Arbeiter,  welcher  an  den  Untersuchungsverhandlungen
theilnehmen  kann.

Hierbei  sind  die  Bestimmungen  des  §.  49  zu  beachten.

§.  60.

Dem  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse  oder  dem  von  der  Gemeindebehörde
bezeichneten  Arbeiter  (§.  59),  welcher  an  der  Untersuchung  des  Unfalls  theilgenommen
  hat,  wird  nach  den  durch  das  Genossenschaftsstatut  zu  bestimmenden
Sätzen  für  den  entgangenen  Arbeitsverdienst  Ersatz  geleistet.  Die  Festsetzung  erfolgt
durch  die  Ortspolizeibehörde.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokoll,  sowie  von  den
sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag  Einsicht
und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.

§.  61.

Bei  den  im  §.  55  Absatz  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  §§.  57  und  58  vorzunehmen  und  die  Vergütung  für  den  Bevollmächtigten
der  Krankenkasse  oder  den  von  der  Gemeindebehörde  bezeichneten  Arbeiter  (§.  59)

festzusetzen  hat.
        <pb n="163" />
        —  155  —

§.  62.
Die  Feststellung  der  Entschädigungen  für  die  durch  Unfall  verletzten  Ver-  Entscheidung  der  Vorsicherten
  und  für  die  Hinterbliebenen  der  durch  Unfall  getödteten  Versicherten  erfolgt:  stände.

1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand
der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt

a)  um  den  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,
c)  um  den  Ersatz  der  Beerdigungskosten;
2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  der  Ziffern  1  und  2  durch  einen  Ausschuß  des  Sektionsvorstandes
  oder  durch  eine  besondere  Kommission  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner)  und  in  den  Fällen  der  Ziffer  2  auch  durch  den  Sektionsvorstand
  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschaftsvorstandes  zu  bewirken  ist.

Vor  der  Feststellung  der  Entschädigung  ist  dem  Entschädigungsberechtigten
durch  Mittheilung  der  Unterlagen,  auf  Grund  deren  dieselbe  zu  bemessen  ist,
Gelegenheit  zu  geben,  sich  binnen  einer  Frist  von  einer  Woche  zu  äußern.

§.  63.

Sind  versicherte  Personen  in  Folge  des  Unfalls  getödtet,  so  haben  die  im
§.  62  bezeichneten  Genossenschaftsorgane  sofort  nach  Abschluß  der  Untersuchung
(§§.  57  bis  61)  oder,  falls  der  Tod  erst  später  eintritt,  sobald  sie  von  demselben
Kenntniß  erlangt  haben,  die  Feststellung  der  Entschädigung  vorzunehmen.

Sind  versicherte  Personen  in  Folge  des  Unfalls  körperlich  verletzt,  so  ist
sobald  als  möglich  die  ihnen  zu  gewährende  Entschädigung  festzustellen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von  dreizehn
  Wochen  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung  der  erlittenen  Verletzungen
  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst  mindestens  auf  die  bis
zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden  Entschädigungen  zu  erstrecken.
Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Feststellung  früher  nicht  möglich  ist,
nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  unverzüglich  zu  bewirken.

In  den  Fällen  der  Absätze  2  und  3  ist  bis  zur  definitiven  Feststellung  der
Entschädigung  noch  vor  Beendigung  des  Heilverfahrens  vorläufig  eine  Entschädigung
zuzubilligen.

§.  64.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  bei  dem
zuständigen  Vorstande  anzumelden.

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  29
        <pb n="164" />
        Berufung  gegen  die  Entscheidung
  der  Behörden
und  Genossenschaftsorgane.


—  156  —

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte  von  der  Verfolgung
  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse
abgehalten  worden  ist.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Höhe
der  Entschädigung  sofort  festzustellen;  anderenfalls  ist  der  Entschädigungsanspruch
durch  schriftlichen  Bescheid  abzulehnen.

Ereignete  sich  der  Unfall,  in  Folge  dessen  der  Entschädigungsanspruch
erhoben  wird,  in  einem  Betriebe,  dessen  Zugehörigkeit  zu  einer  Genossenschaft  nicht
feststeht,  so  hat  die  Anmeldung  des  Entschädigungsanspruchs  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  zu  erfolgen,  in  deren  Bezirk  der  Betrieb  belegen  ist.  Dieselbe
hat  den  Entschädigungsanspruch  mittelst  Bescheides  zurückzuweisen,  wenn  sie  den
Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  §.  1  fallend
erachtet;  anderenfalls  hat  sie  die  Genossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,
nach  Maßgabe  der  §§.  44  und  45  festzustellen  und,  nachdem  diese  Feststellung
erfolgt  ist,  den  angemeldeten  Entschädigungsanspruch  dem  zuständigen  Vorstande
zur  weiteren  Veranlassung  zu  überweisen,  auch  dem
hiervon  schriftlich  Nachricht  zu  geben.  Der  Genossenschaftsvorstand    ist  befugt,
gegen  die  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  getroffene  Feststellung  binnen  einer
Woche  nach  der  Ueberweisung  Widerspruch  zu  erheben.  Sofern  dies  geschieht,
hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts
einzuholen.

§.  65.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  sind  verpflichtet,  auf  Erfordern  der
Behörden  und  Vorstände  (Ausschüsse  derselben,  besondere  Kommissionen,  Vertrauensmänner)
  (§.  62)  binnen  einer  Woche  diejenigen  Lohn-  und  Gehaltsnachweisungen
zu  liefern,  welche  zur  Feststellung  der  Entschädigung  erforderlich  sind.

§.  66.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  der  Vorstand  (Ausschuß,
Vertrauensmann),  welcher  dieselbe  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten
  einen  schriftlichen  Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung
  und  die  Art  ihrer  Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen
für  erwerbsunfähig  gewordene  Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem
Maaße  die  Erwerbsunfähigkeit  angenommen  worden  ist.

 

§.  67.

Gegen  den  Bescheid  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  durch  welchen  der
Entschädigungsanspruch  aus  dem  Grunde  abgelehnt  wird,  weil  der  Betrieb,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  §.  1  fallend  erachtet  wird
(§.  64  Abs.  4),  steht  dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  die  Beschwerde
        <pb n="165" />
        —  157  —

an  das  Reichs-Versicherungsamt  zu.  Dieselbe  ist  binnen  vier  Wochen  nach  der
Zustellung  des  ablehnenden  Bescheides  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  einzulegen.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  aus  einem
anderen  als  dem  vorbezeichneten  Grunde  abgelehnt  wird  (§.  64  Abs.  3),  sowie
gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird  (§.  66),
findet  die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  des  Bescheides  bei  dem  Vorsitzenden  desjenigen  Schiedsgerichts
(§.  51)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirk  der  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich
ereignet  hat,  belegen  ist.

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  der  für  die  Berufung  zuständigen
Stelle  beziehungsweise  des  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Belehrung
über  die  einzuhaltenden  Fristen  enthalten.

Die  Berufung  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§.  68.

Die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden  und  demjenigen
Genossenschaftsorgane,  welches  den  angefochtenen  Bescheid  erlassen  hat,  zuzustellen.
Gegen  die  Entscheidung  steht  in  den  Fällen  des  §.  62  Ziffer  2  dem  Verletzten
oder  dessen  Hinterbliebenen,  sowie  dem  Genossenschaftsvorstande  binnen  einer  Frist
von  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  der  Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.  Derselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  7  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die  Entschädigung
Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Entschädigungsanspruchs,  so  kann  das
Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung  des  betreffenden
Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.  In  diesem  Falle
ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  des  Entschädigungsanspruchs  binnen
einer  vom  Schiedsgericht  zu  bestimmenden,  mindestens  auf  vier  Wochen  zu  bemessenden
  Frist  nach  der  Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheides  des  Schiedsgerichts
  zu  erheben.

Nach  erfolgter  rechtskräftiger  Entscheidung  des  Gerichts  hat  das  Schiedsgericht
  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch  zu  entscheiden.

§.  69.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§.  62)  ist  dem  Berechtigten
von  Seiten  des  Genossenschaftsvorstandes  eine  Bescheinigung  über  die  ihm  zustehenden
  Bezüge  unter  Angabe  der  mit  der  Zahlung  beauftragten  Postanstalt
(§.  74)  und  der  Zahlungstermine  auszufertigen.

Wird  in  Folge  des  schiedsgerichtlichen  Verfahrens  der  Betrag  der  Entschädigung
  geändert,  so  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  ein  anderweiter  Berechtigungsausweis
  zu  ertheilen.

29*

Entscheidung
des  Schiedsgerichts.
Rekurs  an  das  Reichs-Versicherungsamt.


Berechtigungsausweis.
        <pb n="166" />
        Veränderung  der  Verhältnisse.


Fälligkeitstermine.

Ausländische  Entschädigungsberechtigte.


Unpfändbarkeit
der  Entschädigungsforderungen.


Auszahlungen  durch  die
Post.

—  158  —

§.  70.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweitige
  Feststellung  derselben  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  erfolgen.

Ist  der  Verletzte,  für  welchen  eine  Entschädigung  auf  Grund  des  §.  6
festgestellt  war,  in  Folge  der  Verletzung  gestorben,  so  muß  der  Antrag  auf
Gewährung  einer  Entschädigung  für  die  Hinterbliebenen,  falls  deren  Feststellung
nicht  von  Amtswegen  erfolgt  ist,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses,  vor  Ablauf
von  zwei  Jahren  nach  dem  Tode  des  Verletzten  bei  dem  zuständigen  Vorstande
angemeldet  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge
zu  geben,  wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  der  Entschädigungsberechtigte
  von  der  Verfolgung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende
Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.  Im  Uebrigen  finden  auf  das  Verfahren  die
Vorschriften  der  §§.  62  bis  69  entsprechende  Anwendung.

Eine  Erhöhung  der  im  §.  6  bestimmten  Rente  kann  nur  für  die  Zeit  nach
Anmeldung  des  höheren  Anspruchs  gefordert  werden.

Eine  Minderung  oder  Aufhebung  der  Rente  tritt  von  dem  Tage  ab  in
Wirksamkeit,  an  welchem  der  dieselbe  aussprechende  Bescheid  (§.  66)  den  Entschädigungsberechtigten
  zugestellt  ist.

§.  71.

Die  Kosten  des  Heilverfahrens  (§.  6  Ziffer  1)  und  die  Kosten  der  Beerdigung
  (§.  7  Ziffer  1)  sind  binnen  acht  Tagen  nach  ihrer  Feststellung  (§.  62)
zu  zahlen.

Die  Entschädigungsrenten  der  Verletzten  und  der  Hinterbliebenen  der  Getödteten
  sind  in  monatlichen  Raten  im  Voraus  zu  zahlen.  Dieselben  werden  auf
volle  fünf  Pfennig  für  den  Monat  nach  oben  abgerundet.

§.  72.

Die  Genossenschaft  kann  Ausländer,  welche  dauernd  das  Reichsgebiet  verlassen,
  durch  eine  Kapitalzahlung  für  ihren  Entschädigungsanspruch  abfinden.

§.  73.

Die  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zustehenden
Forderungen  können  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  auf  Dritte
übertragen,  noch  für  andere  als  die  im  §.  749  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung
bezeichneten  Forderungen  der  Ehefrau  und  ehelichen  Kinder  und  die  des  ersatzberechtigten
  Armenverbandes  gepfändet  werden.

§.  74.

Die  Auszahlung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  leistenden  Entschädigungen
wird  auf  Anweisung  des  Genossenschaftsvorstandes  vorschußweise  durch  die  Post-
        <pb n="167" />
        —  159  —

verwaltungen,  und  zwar  in  der  Regel  durch  diejenige  Postanstalt,  in  deren
Bezirk  der  Entschädigungsberechtigte  zur  Zeit  des  Unfalls  seinen  Wohnstitz  hatte,
bewirkt.

Verlegt  der  Entschädigungsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  er  die  Ueberweisung
  der  Auszahlung  der  ihm  zustehenden  Entschädigung  an  die  Postanstalt
seines  neuen  Wohnortes  bei  dem  Vorstande,  von  welchem  die  Zahlungsanweisung
erlassen  worden  ist,  zu  beantragen.

§.  75.

Binnen  acht  Wochen  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres  haben  die  Zentral-Postbehörden
  den  einzelnen  Genossenschaftsvorständen  Nachweisungen  der  auf  Anweisung
  der  Vorstände  geleisteten  Zahlungen  zuzustellen  und  gleichzeitig  die  Postkassen
  zu  bezeichnen,  an  welche  die  zu  erstattenden  Beträge  einzuzahlen  sind.

§.  76.

Die  von  den  Zentral-Postverwaltungen  zur  Erstattung  liquidirten  Beträge
sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande  gleichzeitig  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  etwaigen  Rücklagen  zum  Reservefonds  unter  Berücksichtigung  der  auf  Grund
der  §§.  40  und  41  etwa  vorliegenden  Verpflichtungen  oder  Berechtigungen  nach
dem  festgestellten  Vertheilungsmaaßstabe  auf  die  Genossenschaftsmitglieder  umzulegen
und  von  denselben  einzuziehen.

§.  77.

Erfolgt  die  Umlegung  nach  dem  Maaßstabe  von  Steuern  (§.  33  Abs.  1),
so  ist  der  Berechnung  die  betreffende  Steuer  für  denjenigen  Zeitabschnitt  zu  Grunde
zu  legen,  für  welchen  die  Umlegung  erfolgt.

§.  78.

Werden  die  Beiträge  nach  dem  Maaßstabe  der  mit  den  Betrieben  verbundenen
Unfallgefahr  und  der  in  den  Betrieben  verwendeten  Arbeit  umgelegt  (§.  33  Abs.  2),
so  ist  die  Veranlagung  in  die  Gefahrenklasse  (§.  35),  im  Uebrigen  für  Arbeiter
und  versicherte  Familienangehörige  die  Abschätzung  der  Betriebe  (§.  36),  für  Betriebsbeamte
  eine  besondere  jährlich  aufzustellende  Nachweisung  der  von  denselben
thatsächlich  bezogenen  Löhne  und  Gehälter  (§.  79),  für  versicherte  Betriebsunternehmer
  deren  Jahresarbeitsverdienst  (§.  6  Abs.  4)  zu  Grunde  zu  legen.

§.  79.

Zu  diesem  Zweck  hat  jedes  Mitglied  der  Genossenschaft,  welches  im  Laufe
des  verflossenen  Rechnungsjahres  versicherte  Betriebsbeamte  beschäftigt  hat,  binnen
sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Rechnungsjahres  dem  Genossenschaftsvorstande  eine
Nachweisung  desjenigen  Betrages  einzureichen,  welchen  jeder  Betriebsbeamte  im
abgelaufenen  Rechnungsjahre  an  Gehalt  oder  Lohn  (§.  3)  thatsächlich  bezogen  hat.

Für  Genossenschaftsmitglieder,  welche  mit  der  rechtzeitigen  Einsendung  der
Nachweisung  im  Rückstande  sind,  erfolgt  die  Feststellung  der  letzteren  durch  den

Liquidationen  der  Post.

Umlage-  und
Erhebungsverfahren.
        <pb n="168" />
        —  160  —

Genossenschafts-  beziehungsweise  Sektionsvorstand  auf  Vorschlag  des  etwa  bestellten
Vertrauensmannes.

§.  80.

Bei  der  Berechnung  der  Beiträge  wird  in  der  Art  verfahren,  daß  für  jeden
Arbeitstag  eines  Arbeiters  oder  einer  anderen,  nach  §.  2  versicherten  Person,  welche
nicht  Betriebsbeamter  ist,  der  dreihundertste  Theil  des  nach  §.  6  für  den  Sitz  des
Betriebes  ermittelten  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  für  erwachsene  männliche
  Arbeiter,  für  jeden  versicherten  Betriebsunternehmer  derselbe  Jahresarbeitsverdienst,
  sofern  nicht  durch  das  Statut  hiervon  abweichende  Bestimmungen  getroffen
  sind,  sowie  für  jeden  Betriebsbeamten  der  in  dem  Betriebe  von  ihm  thatsächlich
  bezogene  Verdienst  in  Ansatz  gebracht  wird.  Dabei  ist  der  die  Höhe  von
täglich  vier  Mark,  das  Jahr  zu  dreihundert  Arbeitstagen  gerechnet,  übersteigende
Betrag  des  Jahresarbeitsverdienstes  nur  mit  einem  Drittheil  zur  Anrechnung  zu
bringen.

§.  81.

Auf  dieser  Grundlage  wird  von  dem  Genossenschaftsvorstande  der  Betrag
berechnet,  welcher  auf  jeden  Unternehmer  zur  Deckung  des  Gesammtbedarfs  entfällt,
  und  die  Heberolle  aufgestellt.

Den  Gemeindebehörden  sind  bezüglich  der  dem  Gemeindebezirke  angehörenden
Genossenschaftsmitglieder  Auszüge  aus  der  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,
  die  Beiträge  einzuziehen  und  in  ganzer  Summe  binnen  vier  Wochen  an
den  Genossenschaftsvorstand  einzusenden.  Die  Gemeindebehörden  haben  hierfür
von  der  Berufsgenossenschaft  eine  Vergütung  zu  beanspruchen,  deren  Höhe  von
den  Landes-Zentralbehörden  festzusetzen  ist.

Die  Gemeinde  haftet  für  diejenigen  Beiträge,  bei  denen  sie  den  wirklichen
Ausfall  oder  die  fruchtlos  erfolgte  Zwangsvollstreckung  nicht  nachweisen  kann,  und
muß  sie  vorschußweise  mit  einsenden.

 

§.  82.

Der  Auszug  aus  der  Heberolle  (§.  81)  muß  diejenigen  Angaben  enthalten,
welche  die  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand  setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten
Beitragsberechnung  zu  prüfen.  Die  Gemeindebehörde  hat  den  Auszug  während
zwei  Wochen  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auszulegen  und  den  Beginn  dieser  Frist
auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.

Binnen  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Wochen  kann  der  Betriebsunternehmer,
unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung,  gegen  die  Beitragsberechnung
  bei  dem  Genossenschaftsvorstande  Einspruch  erheben.  Durch  diesen  Einspruch
kann  die  nach  §§.  35  und  36  erfolgte  Veranlagung  und  Abschätzung  nicht  angefochten
  werden.  Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §.  38
Absatz  3  und  4  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="169" />
        —  161  —

Tritt  in  Folge  des  erhobenen  Widerspruchs  oder  der  erhobenen  Beschwerde
eine  Herabminderung  des  Beitrags  ein,  so  ist  der  Ausfall  bei  dem  Umlageverfahren
  des  nächsten  Rechnungsjahres  zu  decken.

§.  83.

Rückständige  Beiträge,  sowie  die  im  Falle  einer  Betriebseinstellung  etwa
zu  leistenden  Kautionsbeträge  (§.  22  Ziffer  8)  werden  in  derselben  Weise  beigetrieben,
  wie  Gemeindeabgaben.  Dasselbe  gilt  von  den  Strafzuschlägen  in  dem
Falle  der  Ablehnung  von  Wahlen  (§.  29  Abs.  3).

Uneinziehbare  Beiträge  fallen  der  Gesammtheit  der  Berufsgenossen  zur
Last.  Sie  sind  der  Gemeinde,  welche  sie  vorgeschossen  hat  (§.  81  Abs.  3),  zu
erstatten,  vorschußweise  aus  dem  Betriebsfonds  oder  erforderlichenfalls  aus  dem
Reservefonds  der  Berufsgenossenschaft  zu  decken  und  bei  dem  Umlageverfahren  des
nächsten  Rechnungsjahres  zu  berücksichtigen.

§.  84.

Die  Genossenschaftsvorstände  haben  die  von  den  Zentral-Postbehörden  liquidirten
  Beträge  innerhalb  drei  Monaten  nach  Empfang  der  Liquidationen  an  die
ihnen  bezeichneten  Postkassen  abzuführen.

Gegen  Genossenschaften,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im  Rückstande
  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt,
  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  §§.  14,  113,  114,  das  Zwangsbeitreibungsverfahren
  einzuleiten.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  zur  Deckung  der  Ansprüche  der
Postverwaltungen    zunächst  über  bereite  Bestände  der  Genossenschaftskassen  zu  verfügen.
  Soweit  diese  nicht  ausreichen,  hat  dasselbe  das  Beitreibungsverfahren
gegen  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  einzuleiten  und  bis  zur  Deckung  der  Rückstände
  durchzuführen.

§.  85.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Genossenschaften  sind  von  allen  den
Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  gesondert
festzustellen  und  zu  verrechnen;  ebenso  sind  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.
Verfügbare  Gelder  dürfen  nur  in  öffentlichen  Sparkassen  oder  wie  Gelder  bevormundeter
  Personen  angelegt  werden.

Sofern  besondere  gesetzliche  Vorschriften  über  die  Anlegung  der  Gelder  Bevormundeter
  nicht  bestehen,  kann  die  Anlegung  der  verfügbaren  Gelder  in  Schuldverschreibungen,
  welche  von  dem  Deutschen  Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate
  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen  mit  gesetzlicher  Ermächtigung  ausgestellt
  sind,  oder  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Deutschen
Reich,  von  einem  deutschen  Bundesstaate  oder  dem  Reichslande  Elsaß-Lothringen
gesetzlich  garantirt  ist,  oder  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  deutschen  kommunalen
  Korporationen  (Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  etc.)  oder  von  deren

Abführung  der  Beträge
an  die  Postkassen.

Rechnungsführung.
        <pb n="170" />
        —  162  —

Kreditanstalten  ausgestellt  und  entweder  seitens  der  Inhaber  kündbar  sind,  oder
einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen,  erfolgen.  Auch  können  die  Gelder
bei  der  Reichsbank  verzinslich  angelegt  werden.

§.  86.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahres  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Reichstag  eine  vom  Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Beginn  und  Ende  des  Rechnungsjahres  wird  für  alle  Genossenschaften  übereinstimmend
  durch  Beschluß  des  Bundesraths  festgestellt.

VII.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe  durch  die
Genossenschaften.

§.  87.

Unfallverhütungs-  Die  Genossenschaften  sind  befugt,  für  den  Umfang  des  Genoseenschaftsvorschriften.
  bezirks  oder  für  bestimmt  abzugrenzende  Theile  desselben  oder  für  bestimmte  Industriezweige
  oder  Betriebsarten  über  die  von  den  Mitgliedern  zur  Verhütung  von
Unfällen  in  ihren  Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen  Vorschriften  zu  erlassen
und  darin  die  Zuwiderhandelnden  mit  Zuschlägen  bis  zum  doppelten  Betrage  ihrer
Beiträge  oder,  sofern  eine  Einschätzung  in  Gefahrenklassen  stattgefunden  hat  und
der  Betrieb  des  Zuwiderhandelnden  nicht  in  der  höchsten  Gefahrenklasse  sich  befindet,
  mit  Einschätzung  des  Betriebes  in  eine  höhere  Gefahrenklasse  zu  bedrohen.
Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den  Mitgliedern
eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen.
Diese  Vorschriften  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
Die  genehmigten  Vorschriften  sind  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf
deren  Bezirke  sie  sich  erstrecken,  durch  den  Genossenschaftsvorstand  mitzutheilen.
Dem  Antrage  auf  Ertheilung  der  Genehmigung  ist  die  gutachtliche  Aeußerung
der  Vorstände  derjenigen  Sektionen,  für  welche  die  Vorschriften  Gültigkeit  haben
sollen,  oder,  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  nicht  eingetheilt  ist,  des  Genossenschaftsvorstandes
  beizufügen.

§.  88.

Die  Festsetzung  von  Zuschlägen  sowie  die  höhere  Einschätzung  (§.  87)  erfolgt
durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.  Hiergegen  findet  binnen  zwei  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.

§.  89.

Die  von  den  Landesbehörden  für  bestimmte  Betriebsarten  zur  Verhütung
von  Unfällen  zu  erlassenden  Anordnungen  sollen,  sofern  nicht  Gefahr  im  Verzuge
ist,  den  betheiligten  Genossenschaftsvorständen  oder  Sektionsvorständen  zur  Begutachtung
  nach  Maßgabe  des  §.  87  vorher  mitgetheilt  werden.
        <pb n="171" />
        —  163  —

§.  90.

Die  Genossenschaften  sind  befugt,  durch  Beauftragte  die  Befolgung  der  zur
Verhütung  von  Unfällen  erlassenen  Vorschriften  zu  überwachen,  von  den  Einrichtungen
  der  Betriebe,  soweit  sie  für  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft  oder
für  die  Einschätzung  in  den  Gefahrentarif  von  Bedeutung  sind,  Kenntniß  zu
nehmen  und  behufs  Prüfung  der  von  den  Betriebsunternehmern  auf  Grund
gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmungen  eingereichten  Arbeiter-  und  Lohnnachweisungen
  diejenigen  Geschäftsbücher  und  Listen  einzusehen,  aus  welchen  die
Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  und  Beamten  und  die  Beträge  der  verdienten
Löhne  und  Gehälter  ersichtlich  werden.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  den  als  solchen  legitimirten  Beauftragten
  der  betheiligten  Genossenschaft  auf  Erfordern  den  Zutritt  zu  ihren
Betriebsstätten  während  der  Betriebszeit  zu  gestatten  und  die  bezeichneten  Bücher
und  Listen  an  Ort  und  Stelle  zur  Einsicht  vorzulegen.  Sie  können  hierzu,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  §.  91,  auf  Antrag  der  Beauftragten  von  der
unteren  Verwaltungsbehörde  durch  Geldstrafen  im  Betrage  bis  zu  dreihundert  Mark
angehalten  werden.

§.  91.

Befürchtet  der  Betriebsunternehmer  die  Verletzung  eines  Betriebsgeheimnisses
oder  die  Schädigung  seiner  Geschäftsinteressen  in  Folge  der  Besichtigung  des  Betriebes
  durch  den  Beauftragten  der  Genossenschaft,  so  kann  derselbe  die  Besichtigung
durch  andere  Sachverständige  beanspruchen.  In  diesem  Falle  hat  er  dem  Genossenschaftsvorstande,
  sobald  er  den  Namen  des  Beauftragten  erfährt,  eine  entsprechende
Mittheilung  zu  machen  und  einige  geeignete  Personen  zu  bezeichnen,  welche  auf
seine  Kosten  die  erforderliche  Einsicht  in  den  Betrieb  zu  nehmen  und  dem  Vorstande
die  für  die  Zwecke  der  Genossenschaft  nothwendige  Auskunft  über  die  Betriebseinrichtungen
  zu  geben  bereit  sind.  In  Ermangelung  einer  Verständigung  zwischen
dem  Betriebsunternehmer  und  dem  Vorstande  entscheidet  auf  Anrufen  des  letzteren
das  Reichs-Versicherungsamt.

§.  92.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  sowie  deren  Beauftragte
(§§.  90  und  91)  und  die  nach  §.  91  ernannten  Sachverständigen  haben  über  die
Thatsachen,  welche  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  zu  ihrer
Kenntniß  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich  der  Nachahmung  der
von  den  Betriebsunternehmern  geheim  gehaltenen,  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten
Betriebseinrichtungen  und  Betriebsweisen,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse
sind,  zu  enthalten.  Die  Beauftragten  der  Genossenschaften  und  Sachverständigen
sind  hierauf  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde  ihres  Wohnortes  zu  beeidigen.

§. 93.

Namen  und  Wohnsitz  der  Beauftragten  sind  von  dem  Genossenschaftsvorstande
  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  auf  deren  Bezirke  sich  ihre  Thätigkeit
erstreckt,  anzuzeigen.

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  30

Ueberwachung  der
Betriebe.
        <pb n="172" />
        —  164  —

Die  Beauftragten  sind  verpflichtet,  den  nach  Maßgabe  des  §.  139b  der
Gewerbeordnung  bestellten  staatlichen  Aufsichtsbeamten  auf  Erfordern  über  ihre
Ueberwachungsthätigkeit  und  deren  Ergebnisse  Mittheilung  zu  machen,  und  können
dazu  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  durch  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark
angehalten  werden.

§.  94.

Die  durch  die  Ueberwachung  und  Kontrole  der  Betriebe  entstehenden  Kosten
gehören  zu  den  Verwaltungskosten  der  Genossenschaft.  Soweit  dieselben  in  baaren
Auslagen  bestehen,  können  sie  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft  dem  Betriebsunternehmer
  auferlegt  werden,  wenn  derselbe  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden
  Verpflichtungen  zu  ihrer  Aufwendung  Anlaß  gegeben  hat.  Gegen  die
Auferlegung  der  Kosten  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses
die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt.  Die  Beitreibung  derselben
erfolgt  in  derselben  Weise,  wie  die  der  Gemeindeabgaben.

VIII.  Aufsichtsführung.

§.  95.
Reichs-Versicherungs-  Die  Genossenschaften  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses  Gesetzes
amt.  der  Beaufsichtigung  des  Reichs-Versicherungsamts  (§.  87  des  Unfallversicherungsgesetzes).



Dem  Reichs-Versicherungsamt  treten  vier  nichtständige  Mitglieder  hinzu,
von  welchen  zwei  von  den  Genossenschaftsvorständen  aus  ihrer  Mitte  gewählt  und
zwei  als  Vertreter  der  Arbeiter  durch  den  Bundesrath  aus  den  im  §.  49  Absatz  2
bezeichneten  Personen  berufen  werden.

Diese  nichtständigen  Mitglieder  sind  zu  denjenigen  Verhandlungen  des
Reichs-Versicherungsamts,  bei  denen  es  sich  um  Angelegenheiten  der  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  unterliegenden  Genossenschaften  handelt,  statt  der  nach  §.  87  des
Unfallversicherungsgesetzes  von  den  Genossenschaftsvorständen  und  den  Vertretern
der  Arbeiter  gewählten  nichtständigen  Mitglieder,  und  wenn  es  sich  um  allgemeine
Angelegenheiten  handelt,  neben  diesen  Mitgliedern  zuzuziehen.

Die  Wahl  durch  die  Genossenschaftsvorstände  erfolgt  mittelst  schriftlicher
Abstimmung  unter  Leitung  des  Reichs-Versicherungsamts  nach  relativer  Stimmenmehrheit;
  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Das  Stimmenverhältniß
der  einzelnen  Wahlkörper  bestimmt  der  Bundesrath  unter  Berücksichtigung  der
Zahl  der  versicherten  Personen.

Die  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  währt  vier  Jahre.  Für  jedes
nichtständige  Mitglied  sind  ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter  zu  bestellen,
welche  dasselbe  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten  haben.  Scheidet  ein  solches
Mitglied  während  seiner  Amtsdauer  aus,  so  haben  für  den  Rest  derselben  die
Stellvertreter  nach  ihrer  Reihenfolge  als  Mitglieder  einzutreten.
        <pb n="173" />
        —  165  —

§.  96.

Die  Aufsicht  des  Reichs-Versicherungsamts  über  den  Geschäftsbetrieb  der
Genossenschaften  hat  sich  auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
Vorschriften  zu  erstrecken.  Alle  Entscheidungen  desselben  sind  endgültig,  soweit  in
diesem  Gesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der  Geschäftsführung
  der  Genossenschaften  vorzunehmen.

Die  Vorstandsmitglieder,  Vertrauensmänner  und  Beamten  der  Genossenschaften
  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts  zur  Vorlegung  ihrer
Bücher,  Beläge  und  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  bezüglichen  Korrespondenzen,
sowie  der  auf  die  Festsetzungen  der  Entschädigungen  und  Jahresbeiträge  bezüglichen
Schriftstücke  an  die  Beauftragten  des  Reichs-Versicherungsamts  oder  an  das  letztere
selbst  verpflichtet.  Dieselben  können  hierzu  durch  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
Mark  angehalten  werden.

§.  97.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der
Genossenschaftsämter,  auf  die  Auslegung  der  Statuten  und  die  Gültigkeit  der  vollzogenen
  Wahlen  beziehen.  Dasselbe  kann  die  Inhaber  der  Genossenschaftsämter
zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch  Geldstrafen
bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

§.  98.
Die  Beschlußfassung  des  Reichs-Versicherungsamts  ist  durch  die  Anwesenheit
von  mindestens  fünf  Mitgliedern  (einschließlich  des  Vorsitzenden),  unter  denen  sich
je  ein  Vertreter  der  Genossenschaftsvorstände  und  der  Arbeiter  befinden  müssen,
bedingt,  wenn  es  sich  handelt
a)  um  die  Vorbereitung  der  Beschlußfassung  des  Bundesraths  bei  der
Genehmigung  von  Veränderungen  des  Bestandes  der  Genossenschaften
(§.  42),  bei  der  Auflösung  einer  leistungsunfähigen  Genossenschaft  (§.  14),
bei  der  Bildung  von  Schiedsgerichten  (§.  50);

b)  um  die  Entscheidung  vermögensrechtlicher  Streitigkeiten  bei  Veränderungen
  des  Bestandes  der  Genossenschaften  (§.  43);

c)  um  die  Entscheidung  auf  Rekurse  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
  (§.  68);

d)  um  die  Genehmigung  von  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Unfällen
§.  87);

e)  um  die  Entscheidung  auf  Beschwerden  gegen  Strafverfügungen  der  Genossenschaftsvorstände
  (§.  126).

Solange  die  Vertreter  der  Genossenschaftsvorstände  nicht  gewählt  und  Vertreter
  der  Arbeiter  nicht  berufen  sind,  genügt  die  Anwesenheit  von  fünf  anderen
Mitgliedern  ((einschließlich  des  Vorsitzenden).

30*

Zuständigkeit.

Geschäftsgang.
        <pb n="174" />
        Kosten.

Landes-  Versicherungsämter.


—  166  —

In  den  Fällen  zu  b  und  c  erfolgt  die  Beschlußfassung  unter  Zuziehung
von  zwei  richterlichen  Beamten.  

Im  Uebrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs-Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

§.  99.

Die  Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  und  seiner  Verwaltung  trägt
das  Reich.  

Die  nichtständigen  Mitglieder  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Arbeiten
und  Sitzungen  des  Reichs-Versicherungsamts  eine  nach  dem  Jahresbetrage  festzusetzende
  Vergütung,  und  diejenigen,  welche  außerhalb  Berlin  wohnen,  außerdem
Ersatz  der  Kosten  der  Hin-  und  Rückreise  nach  den  für  die  vortragenden  Räthe
der  obersten  Reichsbehörden  geltenden  Sätzen  (Verordnung  vom  21.  Juni  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  249).  Die  Bestimmungen  im  §.  16  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  finden  auf  sie  keine  Anwendung.

§.  100.

Werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  das  Gebiet  und  auf  Kosten
derselben  von  den  Landesregierungen  Landes-Versicherungsämter  errichtet  (§§.  92,
93  des  Unfallversicherungsgesetzes),  so  finden  hinsichtlich  der  Zusammensetzung  derselben
  die  Bestimmungen  des  §.  95  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  An  der  Wahl  der  aus  der  Mitte  der  Genossenschaftsvorstände  zu
wählenden  nichtständigen  Mitglieder  nehmen  nur  die  Vorstände  derjenigen
  Genossenschaften  theil,  welche  Betriebe,  deren  Sitz  im  Gebiete
eines  anderen  Bundesstaates  belegen  ist,  nicht  umfassen.  Die  Wahl
erfolgt  unter  Leitung  des  Landes-Versicherungsamts.  Das  Stimmenverhältniß
  der  einzelnen  Wahlkörper  wird  unter  Berücksichtigung  der  Zahl
der  in  den  betreffenden  Genossenschaften  versicherten  Personen  von  der
Landesregierung  bestimmt.  Solange  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  gekommen
  ist,  werden  Vertreter  der  Betriebsunternehmer  von  der  Landes-Zentralbehörde
  ernannt.

2.  Die  Berufung  der  Vertreter  der  Arbeiter  erfolgt  durch  die  Landes-Zentralbehörde.


Die  den  nichtständigen  Mitgliedern  zu  gewährende  Vergütung  wird  durch

die  Landesregierung  geregelt.
§.  101.

Der  Beaufsichtigung  des  Landes-Versicherungsamts  unterstehen  diejenigen
Berufsgenossenschaften,  welche  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz  im  Gebiete
des  betreffenden  Bundesstaates  belegen  ist.  In  den  Angelegenheiten  dieser  Berufsgenossenschaften
  gehen  die  in  den  §§.  14,  24,  32,  34,  35,  38,  39,  41,  43,  46,
        <pb n="175" />
        —  167  —

48,  64,  67,  68,  82,  84,  87,  88,  91,  93,  94,  96,  97,  107,  126  dem  Reichs-Versicherungsamt
  übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  über.

Soweit  jedoch  in  den  Fällen  der  §§.  38,  41,  43,  46,  48,  64,  67,  68
eine  der  Aufsicht  eines  anderen  Landes-Versicherungsamts  oder  des  Reichs-Versicherungsamts
  unterstellte  Berufsgenossenschaft  mitbetheiligt  ist,  entscheidet  das
Reichs-Versicherungsamt.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  ist  das  Reichs-Versicherungsamt  zuständig
für  Entscheidungen  auf  Grund  der  §§.  30,  32,  37,  38,  62,  63  des  Unfallversicherungsgesetzes.


Das  Landes-Versicherungsamt  hat  in  derartigen  Fällen  (Abs.  2  und  3)
die  Akten  an  das  Reichs-Versicherungsamt  zur  Entscheidung  abzugeben.

Treten  für  eine  der  im  Absatz  1  genannten,  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts
  unterstellten  Berufsgenossenschaften  die  Voraussetzungen  des
§.  14  ein,  so  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  auf  den  betreffenden
Bundesstaat  über.

Die  Beschlußfassung  des  Landes-Versicherungsamts  in  den  im  §.  98  unter
b  bis  e  bezeichneten  Angelegenheiten  ist  durch  die  Anwesenheit  von  drei  ständigen
und  zwei  nichtständigen  Mitgliedern  bedingt,  zu  welchen  in  den  Fällen  zu  b  und c
außerdem  zwei  richterliche  Beamte  zuzuziehen  sind.

IX.  Reichs-  und  Staatsbetriebe.
§.  102.

Für  Betriebe,  welche  für  Rechnung  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates
verwaltet  werden,  tritt  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  an  die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft
  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten
  der  Genossenschaftsversammlung  und  des  Genossenschaftsvorstandes  werden
durch  Ausführungsbehörden  wahrgenommen,  welche  für  die  Heeresverwaltungen
von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für
die  Reichsverwaltungen  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der
Landes-Zentralbehörde  zu  bezeichnen  sind.  Dem  Reichs-Versicherungsamt  ist  mitzutheilen,
  welche  Behörden  als  Ausführungsbehörden  bezeichnet  worden  sind.

§.  103.
Soweit  das  Reich  beziehungsweise  der  Staat  in  Gemäßheit  des  §.  102  an
die  Stelle  der  Berufsgenossenschaft  tritt,  finden  die  §§  13  bis  42,  44  bis  48,
64  Absatz  4,  65,  67  Absatz  1,  76  bis  83,  84  Absatz  2  und  3,  85,  87,  88  bis  94,
95  Absatz  1,  96,  97,  98  Absatz  1  lit.  a,  d,  e,  123  bis  128  keine  Anwendung.

§.  104.
Die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  auf  Betriebsbeamte  mit  einem
zweitausend  Mark  übersteigenden  Jahresarbeitsverdienste  (§.  2  Abs.  2)  kann  durch

Reichs-  und  Staatsbetriebe.
        <pb n="176" />
        Landesgesetzliche
Regelung.

—  168  —

die  Ausführungsvorschriften  erfolgen,  soweit  diese  Beamten  nicht  nach  §.  4  von
der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  sind.

Den  Ausführungsvorschriften  bleibt  auch  die  Bestimmung  überlassen,  ob
und  inwieweit  die  Renten  nach  Maßgabe  des  §.  9  in  Naturalleistungen  gewährt
werden  sollen.

§.  105.

Für  den  Bezirk  jeder  Ausführungsbehörde  ist  mindestens  ein  Schiedsgericht
(§.  50)  zu  errichten.  Die  im  §. 51  Absatz  3  bezeichneten  Beisitzer  werden  von
der  Ausführungsbehörde  ernannt.

Das  Regulativ  (§.  51  Abs.  4  und  5)  wird  durch  die  für  den  Erlaß  der
Ausführungsvorschriften  zuständige  Behörde  erlassen.  In  demselben  sind  die  Sätze
für  die  den  Vertretern  der  Arbeiter  zu  gewährende  Vergütung  (§§.  53  Abs.  2
und  60)  festzustellen.

§.  106.

Die  Feststellung  der  Entschädigungen  (§.  62)  erfolgt  durch  die  in  den

Ausführungsvorschriften  zu  bezeichnende  Behörde.

§.  107.

Gegen  den  Bescheid  der  zuständigen  Behörde,  durch  welchen  ein  Entschädigungsanspruch
  aus  dem  Grunde  abgelehnt  wird,  weil  der  Betrieb,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  für  nicht  unter  §.  1  fallend  erachtet  wird,
steht  dem  Verletzten  und  seinen  Hinterbliebenen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.  Die  Beschwerde  ist  bei  demselben  binnen  vier  Wochen  nach
der  Zustellung  des  ablehnenden  Bescheides  einzulegen.

§.  108.

Die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  §§.  102  bis  107  erforderlichen
  Ausführungsvorschriften  werden  für  die  Heeresverwaltungen  von  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  im  Uebrigen  für  die  Reichsverwaltungen
  vom  Reichskanzler,  für  die  Landesverwaltungen  von  der  Landes-Zentralbehörde
  erlassen.

§.  109.

Die  Bestimmungen  der  §§.  102  bis  108  finden  auf  Betriebe  der  im
§.  102  bezeichneten  Art  keine  Anwendung,  insoweit  die  Reichs-  beziehungsweise
Landesregierung  vor  der  Bildung  der  Berufsgenossenschaften  für  den  betreffenden
Bezirk  erklärt,  daß  solche  Betriebe  den  Berufsgenossenschaften  angehören  sollen.

X.  Landesgesetzliche  Regelung.

§.  110.
Die  Landesgesetzgebung  ist  befugt,  die  Abgrenzung  der  Berufsgenossenschaften,
  deren  Organisation  und  Verwaltung,  das  Verfahren  bei  Betriebsveränderungen,
  den  Maaßstab  für  die  Umlegung  der  Beiträge  und  das  Verfahren
        <pb n="177" />
        —  169  —

bei  deren  Umlegung  und  Erhebung,  abweichend  von  den  Bestimmungen  der
§§.  18,  20  bis  25,  26  Absatz  1,  2  Ziffer  3,  Absatz  3  und  4,  27  bis  41,  46,
47,  48  Absatz  1,  76  bis  83  zu  regeln,  sowie  abweichend  von  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  die  Organe  zu  bezeichnen,  durch  welche  die  Verwaltung  der  Berufsgenossenschaften
  geführt  wird  und  die  in  diesem  Gesetze  den  Vorständen  der  letzteren
übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  wahrgenommen  werden.

§.  111.
Macht  die  Landesgesetzgebung  von  der  Befugniß  des  §.  110  Gebrauch,  so
hat  dieselbe
1.  über  die  Befugniß  zur  Ablehnung  des  Amts  eines  Beisitzers  des  Schiedsgerichts
  und  über  die  diesen  Beisitzern  zu  gewährenden  Vergütungen
(§.  53  Abs.  2),
über  die  Vertretung  der  Berufsgenossenschaften  bei  den  Untersuchungsverhandlungen
  (§.  58),
3.  über  den  dem  Bevollmächtigten  der  Krankenkasse  oder  dem  von  der
Gemeindebehörde  bezeichneten  Arbeiter  zu  gewährenden  Ersatz  für  entgangenen
  Arbeitsverdienst  (§.  60),
4.  über  das  Organ,  bei  welchem  der  Entschädigungsanspruch  anzumelden
ist  (§.  64)  und  welches  die  Entschädigung  festzustellen  und  hierüber  den
Bescheid  zu  ertheilen  hat  (§§.  62,  66),
5.  über  die  Rechnungsführung  der  Berufsgenossenschaften  (§.  85),
sowie  darüber  Bestimmung  zu  treffen,
6.  welche  Personen  außer  den  in  Gemäßheit  der  §§.  90  und  91  ernannten
Beauftragten  und  Sachverständigen  den  Bestimmungen  der  §.  127
und  128  unterliegen.



§.  112.

Bei  Abänderung  des  Bestandes  von  Berufsgenossenschaften  (§.  42)  tritt,
falls  nur  solche  Betriebe  betheiligt  sind,  deren  Sitz  im  Gebiete  desselben  Bundesstaates
  belegen  ist,  an  die  Stelle  des  Bundesraths  die  Zentralbehörde  dieses
Bundesstaates,  sofern  derselbe  von  der  Befugniß  des  §.  110  Gebrauch  gemacht  hat.

§.  113.

Die  Auflösung  einer  Berufsgenossenschaft  wegen  Leistungsunfähigkeit  (§.  14)
und  die  Zutheilung  der  zu  derselben  gehörigen  Betriebe  zu  anderen  Berufsgenossenschaften
  erfolgt  durch  die  Landes-Zentralbehörde,  wenn  die  aufzulösende  Berufsgenossenschaft
  auf  Grund  landesgesetzlicher  Bestimmungen  (§.  110)  gebildet  ist  und
diejenigen  Berufsgenossenschaften,  welchen  Betriebe  der  aufgelösten  Berufsgenossenschaft
  zugetheilt  werden  sollen,  nur  solche  Betriebe  umfassen,  deren  Sitz  im  Gebiete
des  betreffenden  Bundesstaates  belegen  ist.

In  diesem  Falle  gehen  die  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen  der  aufgelösten
  Genossenschaft  auf  diesen  Bundesstaat  über.
        <pb n="178" />
        —  170  —

§.  114.

Die  Bundesstaaten  sind  berechtigt,  ihr  Gebiet  oder  Theile  desselben  der
Berufsgenossenschaft  eines  anderen  Bundesstaates,  welcher  von  der  im  §.  110
eingeräumten  Befugniß  Gebrauch  gemacht  hat,  mit  dessen  Zustimmung  anzuschließen.
  In  diesem  Falle  gelten  für  die  Berufsgenossenschaft  die  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  desjenigen  Bundesstaates,  an  welchen  der  Anschluß  erfolgt
ist,  falls  aber  auch  der  anschließende  Bundesstaat  von  der  Befugniß  des  §.  110
Gebrauch  gemacht  hat,  die  Bestimmungen  desjenigen  Bundesstaates,  in  welchem
sich  der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft  befindet.  Der  Sitz  der  Berufsgenossenschaft
ist  im  letzteren  Falle  durch  Vereinbarung  der  Landesregierungen  zu  bestimmen.
Wird  eine  derartige  Berufsgenossenschaft  durch  den  Bundesrath  wegen  Leistungsunfähigkeit
  aufgelöst  (§.  14),  so  gehen  deren  Rechtsansprüche  und  Verpflichtungen
nach  dem  Maaßstabe  der  im  letzten  Rechnungsjahre  gezahlten  Beiträge  auf  die
betheiligten  Bundesstaaten  über.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  auf  Anrufen  der
Bundesrath.

§.  115.

Die  im  §.  110  eingeräumte  Befugniß  erlischt,  soweit  in  einem  Bundesstaate
  innerhalb  zwei  Jahren  nach  dem  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes
landesgesetzliche  Bestimmungen  nicht  erlassen  sind  oder  innerhalb  eines  weiteren
Jahres  die  Organisation  nicht  durchgeführt  ist.

Der  Bundesrath  kann  diese  Fristen  auf  Ansuchen  um  je  ein  Jahr  verlängern.

Die  im  §.  114  eingeräumte  Berechtigung  dauert  solange,  als  nicht  der
Bundesrath  das  betreffende  Gebiet  gemäß  §.  18  einer  Berufsgenossenschaft  angeschlossen
  hat.

XI.  Schluß-  und  Strafbestimmungen.

§.  116.

Haftpflicht  der  Betriebs-  Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  deren  Hinteruntemehmer

  und  Betriebsbeamten  bliebene  können  einen  Anspruch  auf  Ersatz  des  in  Folge  eines  Unfalls  erlittenen
Schadens  nur  gegen  diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
  Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher  geltend  machen,  gegen  welche  durch
strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt
  haben.

In  diesem  Falle  beschränkt  sich  der  Anspruch  auf  den  Betrag,  um  welchen
die  den  Berechtigten  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  gebührende  Entschädigung
  diejenige  übersteigt,  auf  welche  sie  nach  diesem  Gesetze  Anspruch  haben.

Die  auf  landesgesetzlichen  Bestimmungen  beruhenden  Ansprüche  eines  Verletzten
  auf  Ersatz  des  in  Folge  des  Unfalls  erlittenen  Schadens  für  die  Dauer
der  ersten  dreizehn  Wochen  nach  dem  Unfalle  bleiben  vorbehalten,  wenn  nicht  durch
die  Landesgesetzgebung  oder  durch  statutarische  Bestimmung  eine  den  Vorschriften
der  §§.  6  und  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-
        <pb n="179" />
        —  171  —

Gesetzbl.  S.  73)  beziehungsweise  der  §.  137  ff.  dieses  Gesetzes  mindestens  gleichkommende
  Fürsorge  für  den  Verletzten  und  seine  Angehörigen  getroffen  ist  oder
der  Verletzte  auf  Grund  des  §.  136  dieses  Gesetzes  von  der  Krankenversicherungspflicht
  befreit  ist.

§.  117.

Diejenigen  Betriebsunternehmer,  Bevollmächtigten  oder  Repräsentanten,
Betriebs-  oder  Arbeiteraufseher,  gegen  welche  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellt
  worden  ist,  daß  sie  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  Fahrlässigkeit  mit
Außerachtlassung  derjenigen  Aufmerksamkeit,  zu  der  sie  vermöge  ihres  Amtes,
Berufes  oder  Gewerbes  besonders  verpflichtet  sind,  herbeigeführt  haben,  haften  für
alle  Aufwendungen,  welche  in  Folge  des  Unfalls  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder
des  Gesetzes,  betreffend  die  Krankenversicherung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  von  den  Genossenschaften,  Gemeinden  (§.  10  Abs.  1)
oder  Krankenkassen  gemacht  worden  sind.

In  gleicher  Weise  haftet  als  Betriebsunternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  eine
Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft  für  die  durch  ein  Mitglied  ihres  Vorstandes,
  sowie  eine  Handelsgesellschaft,  eine  Innung  oder  eingetragene  Genossenschaft
  für  die  durch  einen  der  Liquidatoren  herbeigeführten  Unfälle.

Als  Ersatz  für  die  Rente  kann  in  diesen  Fällen  deren  Kapitalwerth  gefordert
werden.

Der  Anspruch  verjährt  in  achtzehn  Monaten  von  dem  Tage,  an  welchem
das  strafrechtliche  Urtheil  rechtskräftig  geworden  ist.

§. 118.

Die  in  den  §§.  116  und  117  bezeichneten  Ansprüche  können,  auch  ohne
daß  die  daselbst  vorgesehene  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urtheil  stattgefunden
hat,  geltend  gemacht  werden,  falls  diese  Feststellung  wegen  des  Todes  oder  der
Abwesenheit  des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  der  Person  desselben
liegenden  Grunde  nicht  erfolgen  kann.

§.  119.

Die  Haftung  dritter,  in  den  §§.  116  und  117  nicht  bezeichneter  Personen,
welche  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  oder  durch  Verschulden  verursacht  haben,
bestimmt  sich  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften.  Jedoch  geht  die
Forderung  der  Entschädigungsberechtigten  an  den  Dritten  auf  die  Genossenschaft
insoweit  über,  als  die  Verpflichtung  der  letzteren  zur  Entschädigung  durch  dieses
Gesetz  begründet  ist.

§.  120.

Den  Berufsgenossenschaften  sowie  den  Betriebsunternehmern  ist  untersagt,
die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zum  Nachtheil  der  Versicherten
durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder  besonderer  Uebereinkunft)  auszuschließen

Reichs-Gesetzbl.  1886.  31

Haftung  Dritter.

Verbot  vertragsmäßiger
Beschränkungen.
        <pb n="180" />
        Rechtshülfe.

Gebühren-  und  Stempelfreiheit.


Strafbestimmungen.

—  172  —

oder  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,
haben  keine  rechtliche  Wirkung.
§.  121.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  anderer  öffentlicher
Behörden,  sowie  der  Genossenschafts-  und  Sektionsvorstände  und  der  Schiedsgerichte
  zu  entsprechen  und  den  bezeichneten  Vorständen  auch  unaufgefordert  alle
Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Genossenschaften
  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der
Genossenschaften  untereinander  ob.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind  von
den  Genossenschaften  als  eigene  Verwaltungskosten  (§.  15)  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  von  Beamten  oder  Genossenschaftsorganen,
sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen
  bestehen.

§.  122.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  sind
gebühren-  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen
  ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten  und  für  die  im  §.  12
bezeichneten  Streitigkeiten.

§.  123.

Betriebsunternehmer  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Ordnungsstrafe
  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden,  wenn  die  von  ihnen  in  Gemäßheit
der  §§.  34  Absatz  2,  37  Absatz  2,  39  ertheilte  Auskunft  oder  die  in  Gemäßheit
der  §§.  47,  48  erstattete  Anzeige  oder  Anmeldung,  imgleichen  wenn  die  von  ihnen
in  Gemäßheit  der  §§.  65,  79  eingereichten  Lohn-  oder  Gehaltsnachweisungen
thatsächliche  Angaben  enthalten,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder  bei
Anwendung  angemessener  Sorgfalt  nicht  entgehen  konnte.

§.  124.

Betriebsunternehmer,  welche  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Ertheilung
von  Auskunft  in  den  Fällen  der  §§.  37  Absatz  2,  39,  zur  Anzeige  oder  Anmeldung
  in  den  Fällen  der  §§.  47,  48,  zur  Einreichung  der  Lohn-  oder  Gehaltsnachweisungen
  in  den  Fällen  der  §§.  65,  79,  oder  zur  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen
  gegebenen  statutarischen  Vorschriften  (§.  22  Ziffer  8)  nicht  rechtzeitig
nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsvorstande  mit  Ordnungsstrafe  bis  zu
dreihundert  Mark  belegt  werden.

Die  gleiche  Strafe  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  nicht  rechtzeitig
in  Gemäßheit  des  §.  56  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.
        <pb n="181" />
        —  173  —

§.  125.

Die  Strafvorschriften  der  §§.  123  und  124  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die

Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen

Genossenschaft,  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

§.  126.

Zur  Verhängung  der  in  den  §§..  123  bis  125  angedrohten  Strafen  ist  der
Vorstand  derjenigen  Genossenschaft  zuständig,  zu  welcher  der  Betriebsunternehmer
gehört.

Gegen  die  Strafverfügung  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
  binnen  zwei  Wochen  von  deren  Zustellung  an  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Strafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

§.  127.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften  und  die  Mitglieder  der
Genossenschaftsausschüsse  zur  Entscheidung  über  Beschwerden  (§.  22  Ziffer  3),  imgleichen
  die  in  Gemäßheit  der  §§.  90  und  91  ernannten  Beauftragten  und  Sachverständigen
  werden,  wenn  sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe
bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten
bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  128.

Die  im  §.  127  bezeichneten  Personen  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft,  wenn  sie
absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,  welche
kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  offenbaren,
oder  geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  welche  kraft  ihres
Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse
  sind,  nachahmen.

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

§.  129.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  von  welchen  Staatsbehörden,
  Gemeindevertretungen  oder,  wo  solche  nicht  bestehen,  Gemeindebehörden
die  in  diesem  Gesetze  den  höheren  Verwaltungsbehörden,  den  unteren  Verwaltungsbehörden,
  den  Ortspolizeibehörden,  den  Gemeindebehörden  und  den  Vertretungen

31*

Zuständige  Landesbehörden.
  Verwaltungsexekution.
        <pb n="182" />
        Zustellungen.

—  174  —

der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  zugewiesenen  Verrichtungen
wahrzunehmen  sind,  imgleichen  zu  welchen  Kassen  die  in  den  §§.  34  Absatz  2,  90
Absatz  2,  93  Absatz  2  vorgesehenen  Strafen  fließen.

Die  von  den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  vorstehender
Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch  den  Deutschen  Reichs-Anzeiger
bekannt  zu  machen.

§.  130.

Geldstrafen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  verhängt  werden,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  auf  welche  von  den  Gerichten  erkannt  ist,  werden  in  derselben
Weise  beigetrieben,  wie  Gemeindeabgaben.

§.  131.

Die  in  diesem  Gesetze  für  Gemeinden  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch
für  die  einem  Gemeindeverbande  nicht  einverleibten  selbständigen  Gutsbezirke  und
Gemarkungen.  Soweit  aus  denselben  der  Gemeinde  oder  Gemeindebehörde  Rechte
und  Pflichten  erwachsen,  tritt  an  ihre  Stelle  der  Gutsherr  oder  der  Gemarkungsberechtigte.


§.  132.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  erfolgen  durch  die
Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.  Der  Beweis  der  Zustellung  kann  auch
durch  behördliche  Beglaubigung  geführt  werden.

B.  Krankenversicherung.

§.  133.

Werden  durch  die  Landesgesetzgebung  in  der  Land-  oder  Forstwirthschaft
gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigte  Personen  der  Krankenversicherungspflicht  nach
Maßgabe  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  73)  unterworfen,  so  findet  letzteres  Gesetz  mit  den  aus  den  §§.  134  bis  142  dieses
Gesetzes  sich  ergebenden  Aenderungen  Anwendung.  Dasselbe  gilt,  wenn  durch
statutarische  Bestimmungen  auf  Grund  des  §.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  die
Anwendung  der  Vorschriften  des  §.  1  des  letzteren  auf  solche  Personen  erstreckt  wird.

§.  134.

Der  Beschäftigungsort  land-  und  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  und  der  Sitz
des  Betriebes  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§.  10  und  44  dieses  Gesetzes.

Gemeinden  oder  weitere  Kommunalverbände  können  bei  dem  Erlasse  statutarischer
  Bestimmungen  über  die  Krankenversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  beschließen,  daß  diese  Bestimmungen  auch  auf  außerhalb  des  Kommunalbezirks
  liegende  Theile  solcher  Betriebe  sich  erstrecken  sollen,  deren  Sitz
innerhalb  des  Bezirks  der  Gemeinde  oder  des  weiteren  Kommunalverbandes  belegen
  ist.
        <pb n="183" />
        —  175  —

§.  135.

Die  Bestimmung  des  §.  20  Absatz  1  Ziffer  2  des  Krankenversicherungsgesetzes
  findet  nur  auf  verheirathete  Wöchnerinnen  oder  solche  Wittwen  Anwendung,
  deren  Entbindung  nach  dem  Tode  des  Ehemannes  innerhalb  des  nach  den
Landesgesetzen  für  die  Vermuthung  der  ehelichen  Geburt  maßgebenden  Zeitraumes
erfolgt.

§.  136.

Personen,  welche  erweislich  mindestens  für  dreizehn  Wochen  nach  der  Erkrankung
  dem  Arbeitgeber  gegenüber  einen  Rechtsanspruch  auf  eine  den  Bestimmungen
  des  §.  6  des  Krankenversicherungsgesetzes  entsprechende  oder  gleichwerthige
Unterstützung  haben,  sind  auf  den  Antrag  des  Arbeitgebers  von  der  Versicherungspflicht
  zu  befreien,  sofern  die  Leistungsfähigkeit  desselben  genügend  gesichert  ist.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung
oder  der  Vorstand  der  Krankenkasse,  welcher  die  zu  befreiende  Person  angehören
würde.  Wird  die  Leistungsfähigkeit  des  Arbeitgebers  beanstandet,  so  ist  der  Antrag
an  die  Aufsichtsbehörde  zur  Entscheidung  abzugeben.

Die  Entscheidung  über  den  Befreiungsantrag  ist  den  Betheiligten  zu  eröffnen
und  vorläufig  vollstreckbar.  Gegen  dieselbe  steht  jedem  Betheiligten  binnen  zwei
Wochen  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zu.

Die  Befreiung  gilt  für  die  Dauer  des  Arbeitsvertrages.  Sie  hört  vor
Beendigung  desselben  auf:

1.  wenn  dies  von  der  im  Absatz  2  bezeichneten  Aufsichtsbehörde  wegen
nicht  genügender  Leistungsfähigkeit  des  Arbeitgebers  —  sei  es  von  Amtswegen,
  sei  es  auf  Vorschlag  der  Verwaltung  der  Gemeindekrankenversicherung
  oder  des  Vorstandes  der  Krankenkasse  —  angeordnet  wird,

2.  wenn  der  Arbeitgeber  die  befreite  Person  zur  Krankenversicherung  anmeldet.
  Die  Anmeldung  ist  im  Falle  einer  zur  Zeit  derselben  bereits
eingetretenen  Erkrankung  ohne  rechtliche  Wirkung.

Insoweit  einer  nach  Absatz  1  befreiten  Person  im  Falle  der  Erkrankung
von  dem  Arbeitgeber  eine  den  Bestimmungen  des  §.  6  des  Krankenversicherungsgesetzes
  entsprechende  oder  gleichwerthige  Unterstützung  nicht  gewährt  wird,  ist
dieselbe  auf  Antrag  von  der  betreffenden  Gemeindekrankenversicherung  oder  Krankenkasse
  zu  gewähren.  Die  hiernach  gemachten  Aufwendungen  sind  von  dem  Arbeitgeber
  zu  ersetzen.

Streitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  gegen  die  Gemeindekrankenversicherung
  oder  Krankenkasse  auf  Grund  des  vorstehenden  Absatzes  entstehen,
  werden  nach  Maßgabe  des  §.  12  Absatz  1,  Streitigkeiten  über  Ersatzansprüche
  zwischen  der  Gemeindekrankenversicherung  oder  Krankenkasse  einerseits
und  dem  Arbeitgeber  andererseits  nach  Maßgabe  des  §.  12  Absatz  2  dieses  Gesetzes
entschieden.
        <pb n="184" />
        —  176  —

§.  137.

Für  versicherungspflichtige  Personen,  welche  erweislich  auf  Grund  eines
mindestens  für  die  Dauer  eines  Jahres  abgeschlossenen  Arbeitsvertrages

1.  jährliche  Naturalleistungen  mindestens  im  dreihundertfachen  Werthe

des  von  der  Gemeindekrankenversicherung  beziehungsweise  Krankenkasse
für  einen  Krankentag  zu  zahlenden  Krankengeldes  beziehen,  oder  für
den  Krankentag  einen  Arbeitslohn  an  Geld  oder  Naturalleistungen  erhalten,
  welcher  dem  von  der  Gemeindekrankenversicherung  beziehungsweise
  Krankenkasse  zu  zahlenden  täglichen  Krankengelde  mindestens  gleichkommt,
  und

2.  auf  Fortgewährung  dieser  Leistungen,  innerhalb  der  Geltungsdauer  des

Arbeitsvertrages,  für  mindestens  dreizehn  Wochen  nach  der  Erkrankung
einen  Rechtsanspruch  haben,
tritt  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  während  der  Geltungsdauer  des  Arbeitsvertrages
eine  Ermäßigung  der  Versicherungsbeiträge  ein,  wogegen  das  Krankengeld  in
Wegfall  kommt.

Die  Ermäßigung  der  Beiträge  erfolgt  in  demselben  Verhältnisse,  in  welchem
die  Höhe  des  Krankengeldes  zu  dem  Werthe  der  sonstigen  Kassenleistungen  steht.
Dies  Verhältniß  ist  durch  statutarische  Bestimmung  festzustellen,  welche  für  die
Gemeindekrankenversicherung  von  der  Gemeinde,  für  die  gemeinsame  Gemeindekrankenversicherung
  (§.  12  des  Krankenversicherungsgesetzes)  durch  den  weiteren
Kommunalverband,  für  Orts-  und  Betriebskrankenkassen  durch  das  Kassenstatut
zu  treffen  ist.  Die  statutarischen  Bestimmungen  der  Gemeinden  und  weiteren
Kommunalverbände  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde;
auf  die  Festsetzung  durch  das  Kassenstatut  findet  §.  24  des  Krankenversicherungsgesetzes
  Anwendung.  Wo  weitere  Kommunalverbände  nicht  bestehen,  erfolgt  die
Festsetzung  für  die  gemeinsame  Gemeindekrankenversicherung  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
  Solange  eine  endgültige  Festsetzung  dieses  Beitragsverhältnisses
nicht  erfolgt  ist,  wird  für  die  nach  Absatz  1  versicherten  Personen  der  dritte  Theil
der  für  andere  Kassenmitglieder  geltenden  Beiträge  entrichtet.

Soweit  die  im  Absatz  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen  im  Falle  der  Erkrankung
  von  dem  Arbeitgeber  nicht  in  Gemäßheit  des  Arbeitsvertrages,  auf  Grund
dessen  die  Ermäßigung  der  Beiträge  erfolgt  ist,  gewährt  werden,  ist  dem  Erkrankten
auf  Antrag  das  Krankengeld  von  der  Gemeindekrankenversicherung  oder  Krankenkasse
  zu  zahlen  und  derselben  von  dem  Arbeitgeber  zu  ersetzen.  Streitigkeiten  über
solche  Ersatzansprüche  werden  nach  Maßgabe  des  §.  12  Absatz  2  dieses  Gesetzes
entschieden.

§.  138.

Durch  statutarische  Bestimmung  (§.  137  Abs.  2)  kann  eine  entsprechende
Kürzung  des  Krankengeldes  und  der  Beiträge  auch  für  solche  Versicherten  angeordnet
  werden,  welche  in  Krankheitsfällen  auf  Grund  ihres  Arbeitsvertrages  weniger
als  die  im  §.  137  Absatz  1  festgesetzten  Geld-  oder  Naturalleistungen  beziehen.
        <pb n="185" />
        —  177  —

Die  Kürzung  muß  dem  Verhältnisse  entsprechen,  in  welchem  der  Werth  dieser
Leistungen  zu  der  Höhe  des  Krankengeldes  steht.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen
  des  §.  137  auch  auf  Fälle  dieser  Art  Anwendung.

§.  139.

Soweit  es  sich  nicht  um  die  unter  §.  2  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes
  fallenden  Arbeiter  handelt,  finden  die  Bestimmungen  des  §.  54
des  gedachten  Gesetzes  keine  Anwendung.

Die  Zahlung  der  Beiträge  erfolgt  auch  für  die  nach  §§.  137  und  138
versicherten  Personen  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  51  bis  53  des  Krankenversicherungsgesetzes.


§.  140.

Der  Werth  der  Naturalbezüge  wird  nach  Durchschnittspreisen  von  der  unteren

Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

§.  141.

Die  auf  Grund  der  §§.  2,  49  bis  52  Absatz  1,  53,  54  des  Krankenversicherungsgesetzes
  erlassenen  statutarischen  Bestimmungen  sind,  soweit  sie  den
vorstehenden  Vorschriften  zuwiderlaufen,  bis  zum  1.  Januar  1887  mit  denselben
in  Uebereinstimmung  zu  bringen.  Soweit  dies  nicht  geschieht,  kann  die  Landes-Zentralbehörde
  nach  Ablauf  dieser  Frist  solche  statutarischen  Bestimmungen  ganz
oder  theilweise  außer  Kraft  setzen.

Der  §.  3  Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  findet  auf  die  unter  §.  1
des  gegenwärtigen  Gesetzes  fallenden  Personen  keine  Anwendung.

§.  142.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk  oder  eines
weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Theile  desselben  können  Personen,
  welche  innerhalb  des  betreffenden  Bezirks  wohnen  und,  ohne  zu  einem  bestimmten
  Arbeitgeber  in  einem  dauernden  Arbeitsverhältnisse  zu  stehen,  vorwiegend
in  land-  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben  dieses  Bezirks  gegen  Lohn  beschäftigt
sind,  auch  für  diejenige  Zeit,  in  welcher  eine  Beschäftigung  gegen  Lohn  nicht  stattfindet,
  der  Krankenversicherungspflicht  unterworfen  und,  solange  sie  nicht  zu  einer
die  Versicherungspflicht  begründenden  Beschäftigung  in  einem  anderen  Erwerbszweige
  übergehen  oder  Mitglieder  einer  Betriebskrankenkasse  werden,  in  diesem
Bezirke  zur  Versicherung  herangezogen  werden.

Die  nach  solcher  statutarischen  Bestimmung  versicherungspflichtigen  Personen
sind  der  Gemeindekrankenversicherung  oder  Ortskrankenkasse,  welcher  die  sonstigen
versicherungspflichtigen  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  angehören,  durch
die  Gemeindebehörde  zu  überweisen.  Ihre  Versicherung  beginnt  mit  dem  Tage
ihrer  Ueberweisung.

Die  Ueberweisung  ist  zurückzunehmen,  wenn  die  Voraussetzungen  ihrer  Zulässigkeit
  aufhören.
        <pb n="186" />
        —  178  —

Die  Ueberweisung,  sowie  der  die  Zurücknahme  derselben  ablehnende  Bescheid
kann  nach  Maßgabe  des  §.  12  Absatz  2  dieses  Gesetzes  angefochten  werden.

Ob  und  inwieweit  die  Vorschriften  der  §§.  49  bis  53  des  Krankenversicherungsgesetzes
  auf  die  Arbeitgeber  dieser  Personen  Anwendung  finden,  ist  durch
statutarische  Bestimmung  zu  regeln.

Solange  solche  Personen  nach  Maßgabe  des  Absatzes  1  in  dem  Bezirke  ihres
Wohnortes  gegen  Krankheit  versichert  sind,  fällt  ihre  Verpflichtung  zum  Beitritt
zu  einer  anderen  Kasseneinrichtung  für  land-  oder  forstwirthschaftliche  Arbeiter  fort.

Die  nach  Absatz  1  und  5  zulässigen  statutarischen  Vorschriften  bedürfen  der
Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

C.  Gesetzeskraft.

§.  143.

Die  Bestimmungen  der  Abschnitte  A  II,  III,  IV,  V,  VIII  und  X,  die  auf
diese  Abschnitte  bezüglichen  Strafbestimmungen,  sowie  diejenigen  Vorschriften,
welche  zur  Durchführung  der  in  diesen  Abschnitten  getroffenen  Anordnungen  dienen,
treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.  Dasselbe  gilt
von  den  Bestimmungen  des  Abschnittes  B.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  ganz  oder  theilweise
  für  den  Umfang  des  Reichs  oder  Theile  desselben  in  Kraft  tritt,  mit  Zustimmung
  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Berlin,  den  5.  Mai  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="187" />
        —  179  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  15.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Berechtigung  der  niederländischen  Flagge  zur  Ausübung  der  deutschen
Küstenfrachtfahrt.  S.  179.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  180.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungsfristen  für
ältere  Waagen.  S.  180.

 

 

 

 

(Nr.  1663.)  Verordnung,  betreffend  die  Berechtigung  der  niederländischen  Flagge  zur  Ausübung
  der  deutschen  Küstenfrachtfahrt.  Vom  1.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Küstenfrachtfahrt,  vom
22.  Mai  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Recht,  Güter  in  einem  deutschen  Seehafen  zu  laden  und  nach  einem
anderen  deutschen  Seehafen  zu  befördern,  um  sie  daselbst  auszuladen  (Küstenfrachtfahrt),
  wird  den  niederländischen  Schiffen  eingeräumt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juni  1886.
        <pb n="188" />
        —  180  —

(Nr.  1664.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  30.  Mai  1886.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Großherzoglich  badische  Hauptsteueramt  zu  Säckingen  erfolgen.

Berlin,  den  30.  Mai  1886.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

 

(Nr.  1665.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage

die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassungsfristen  für  ältere
  Waagen,  vom  29.  April  1886

beigefügt.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="189" />
        Besondere  Beilage  zu  № 15  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die

Zulassungsfristen  für  ältere  Waagen.
Vom  29.  April  1886.

 

 

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission  folgende  Vorschrift:

Nach  Artikel  1,  VI  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1884,  betreffend
  die  Zulassungsfristen  für  ältere  Maaße,  Meßwerkzeuge,  Gewichte  und
Waagen  (Beilage  zu  Nr.  5  des  Reichs-Gesetzbl.  für  1885),  sind  festfundamentirte
oder  für  eine  größte  Last  von  mehr  als  2000  Kilogramm  bestimmte  Brückenwaagen,
  welche  mit  einer  vollständigen  Entlastungsvorrichtung  der  Schneiden
noch  nicht  versehen  sind,  zur  Aichung  und  Stempelung  nur  bis  zum  31.  Dezember
  d.  J.  zugelassen.  Diese  Uebergangsfrist  wird  hiermit  bis  zum  31.  Dezember
  1889  erstreckt.

Die  Schlußbestimmung  im  Artikel  1,  VI  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember
  1884  bleibt  während  der  Uebergangsfrist  maßgebend.

Berlin,  den  29.  April  1886.

Kaiserliche  Normal-Aichungs--Kommission.
Nieberding.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        —  181  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Zuckers.  S.  181.

 

 

 

 

(Nr.  1666.)  Gesetz,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend.  Vom  1.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§.  1  und  3  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1869,  die  Besteuerung  des
Zuckers  betreffend  (Bundes-Gesetzbl.  S.  282),  treten  mit  dem  1.  August  1886
außer  Kraft  und  werden  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

§.  1.

Die  Rübenzuckersteuer  wird  von  100  Kilogramm  der  zur  Zuckerbereitung
bestimmten  rohen  Rüben  mit  1,70  Mark  erhoben.

§.  2.

Für  den  über  die  Zollgrenze  ausgeführten  oder  in  öffentliche  Niederlagen
oder  Privattransitlager  unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommenen  Zucker  wird,
wenn  die  Menge  wenigstens  500  Kilogramm  beträgt,  eine  Steuervergütung  nach
folgenden  Sätzen  für  100  Kilogramm  gewährt:

a)  für  Rohzucker  von  mindestens  90  Prozent  Polarisation  und  für  raffinirten

Zucker  von  unter  98,  aber  mindestens  90  Prozent  Polarisation:

1.  für  die  Zeit  vom  1.  August  1886  bis  zum  30.  September
  1887  .  ...  18,00  Mark,

2.  vom  1.  Oktober  1887  ab.  17,25 Mark

b)  für  Kandis  und  für  Zucker  in  weißen,  vollen,  harten  Broden,  Blöcken,
Platten,  Würfeln  oder  Stangen,  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde

Reichs-Gesetzbl.  1886.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1886.
        <pb n="192" />
        —  182  —

zerkleinert,  ferner  für  andere  vom  Bundesrath  zu  bezeichnende  Zucker
von  mindestens  99½  Prozent  Polarisation:
1.  für  die  Zeit  vom  1.  August  1886  bis  31.  Oktober
  1887  ...  .  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  22,20  Mark,

2.  für  die  Zeit  vom  1.  November  1887  ab.  21,50 Mark.

c)  für  allen  übrigen  harten  Zucker,  sowie  für  allen  weißen  trockenen  (nicht
über  1  Prozent  Wasser  enthaltenden)  Zucker  in  Krystall-,  Krümelund
  Mehlform  von  mindestens  98  Prozent  Polarisation,  soweit  auf
denselben  nicht  der  Vergütungssatz  unter  b  Anwendung  findet:

1.  für  die  Zeit  vom  1.  August  1886  bis  31.  Oktober
  1887  .  .  .  ..  .  ......  .  .  ..  20,80  Mark,

2.  für  die  Zeit  vom  1.  November  1887  ab.  20,15 Mark.

Der  Bundesrath  hat  die  Zollämter  zu  bestimmen,  über  welche  die  Ausfuhr
der  unter  a  und  c  fallenden  Zucker  bewirkt  werden  kann.  Derselbe  ist  auch
befugt,  zu  bestimmen,  daß  die  bei  der  Ausfuhr  von  Zucker  gegen  Steuervergütung
abzugebende  Deklaration  auf  den  Zuckergehalt  nach  dem  Grade  der  Polarisation
gerichtet  werde.

§.  3.

Den  Inhabern  von  Rübenzuckerfabriken  wird  zur  Entrichtung  der  fälligen
Steuer  für  verarbeitete  Rüben  gegen  Sicherheitsbestellung  Kredit  auf  einen
allgemein  vorzuschreibenden  Zeitraum  bis  zu  höchstens  6  Monaten  bewilligt  werden.
Nach  Maßgabe  der  dem  entsprechend  vorgeschriebenen  Kreditfrist  wird  der  Fälligkeitstermin
  der  Steuervergütungen  (§.  2  und  F.  4)  bestimmt.

Fällige  Steuervergütungsscheine  können  bei  allen  Steuerstellen  des  Deutschen
Reichs  auf  schuldige  Rübenzuckersteuer  angerechnet  werden.

§.  4.

Für  inländischen  Zucker  ist  die  Niederlegung  gegen  Steuervergütung  (§.  2)
in  hierzu  bestimmten  öffentlichen  oder  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden
Privatniederlagen  mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  der  Zucker  gegen  Versteuerung
durch  Erstattung  der  Vergütung  nach  Maßgabe  des  Einlagerungsgewichts  wieder
in  den  freien  Verkehr  gebracht  werden  kann.  Die  Lagerfrist  beträgt  zwei  Jahre.

Der  niedergelegte  Zucker  haftet  der  Steuerbehörde  ohne  Rücksicht  auf  die
Rechte  Dritter  für  den  Betrag  der  gewährten  Steuervergütung,  sowie  der  nach
Absatz  4  zu  entrichtenden  Zinsen  und  etwaigen  Kosten.

Die  näheren  Anordnungen  über  diese  Niederlagen,  insbesondere  auch  über
die  an  die  Lagerinhaber  zu  stellenden  Anforderungen  trifft  der  Bundesrath.

Der  Betrag  der  Steuervergütung  für  Zuckermengen,  welche  über  den  auf
den  Tag  der  Niederlegung  zunächst  folgenden  1.  Oktober  hinaus  in  der  Niederlage
verbleiben,  ist  im  Falle  der  demnächstigen  Zurücknahme  in  den  freien  Verkehr  für
die  weitere  Dauer  der  Lagerung  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.
        <pb n="193" />
        —  183  —

Den  Inhabern  von  Zuckerraffinerien  kann  zur  Entrichtung  der  Steuer  für
den  zu  Raffineriezwecken  aus  den  Niederlagen  entnommenen  Rohzucker  Kredit
bewilligt  werden.

§.  5.

In  Bezug  auf  die  Bestrafung  unrichtiger  Deklaration  von  Zucker  zur
Aufnahme  in  das  Lager  (§.  4)  finden  die  Bestimmungen  im  §.  4  des  Gesetzes
vom  26.  Juni  1869,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend  (Bundes-Gesetzbl.
S.  282),  sinngemäße  Anwendung.

Wer  die  Steuer  von  dem  niedergelegten  Zucker  hinterzieht  oder  zu  hinterziehen
  versucht,  begeht  eine  Defraudation,  auf  welche  die  für  die  Rübenzuckersteuer-Defraudation
  geltenden  Strafbestimmungen  sinngemäße  Anwendung  mit  der
Maßgabe  finden,  daß  der  hinterzogene  Abgabenbetrag  nach  dem  Steuervergütungssatze
  des  Zuckers  zu  berechnen  ist.  Uebertretungen  der  Anordnungen  des  Bundesraths
  in  Bezug  auf  die  Lagerung  des  Zuckers  werden,  sofern  nicht  die  Defraudationsstrafe
  verwirkt  ist,  mit  Ordnungsstrafen  von  dreißig  bis  dreihundert  Mark  belegt.

Der  Lagerinhaber  haftet  subsidiarisch  für  seine  Gewerbsgehülfen  und  die
in  seinem  Dienst  oder  Tagelohn  stehenden  Personen  rücksichtlich  der  Geldstrafen,
Gefälle  und  Prozeßkosten,  in  welche  die  zu  vertretenden  Personen  wegen  Defraudationen
  und  wegen  Verletzung  der  Verwaltungsvorschriften  verurtheilt  worden  sind.

§.  6.

Bei  der  Ausfuhr  von  Fabrikaten,  zu  deren  Herstellung  vergütungsfähiger
inländischer  Zucker  verwendet  worden  ist,  einschließlich  der  Auflösungen  von  Zucker,
oder  bei  Niederlegung  solcher  Fabrikate  in  öffentlichen  Niederlagen  oder  Privattransitlagern
  unter  amtlichem  Mitverschluß  kann  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesraths  die  Steuer  für  die  in  den  Fabrikaten  enthaltene  Zuckermenge  vergütet
  werden.

§.  7.

Der  Bundesrath  kann  unter  Anordnung  sichernder  Kontrolen  gestatten,  daß
für  vergütungsfähigen  inländischen  Zucker,  welcher  zur  Viehfütterung  oder  zur
Herstellung  von  anderen  Fabrikaten  als  Verzehrungsgegenständen  verwendet  wird,
die  Steuer  vergütet  werde.

Artikel  II.

An  die  Stelle  der  Bestimmung  im  §.  11  lit.  b  der  von  den  Regierungen
der  Zollvereinsstaaten  unter  dem  23.  Oktober  1845  vereinbarten  Verordnung,  die
Besteuerung  des  im  Inlande  erzeugten  Rübenzuckers  betreffend,  treten  die  folgenden
Bestimmungen:

§.  1.

Die  Inhaber  von  Rübenzuckerfabriken  sind  verpflichtet,  über  ihren  gesammten
Fabrikationsbetrieb,  insbesondere  über  die  am  31.  Juli  jedes  Jahres  vorhandenen
Bestände  an  Zucker,  sowie  über  die  Menge  und  Art  der  verarbeiteten  Zuckerstoffe
und  der  gewonnenen  Produkte,  nach  den  von  der  Steuerbehörde  mitzutheilenden
Mustern  Anschreibungen  zu  führen,  Auszüge  daraus  in  zu  bestimmenden  Zeit-
        <pb n="194" />
        —  184  —

abschnitten  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks  einzureichen  und  die  Anschreibungen,
sowie  die  besonderen  Fabrikbücher,  welche  etwa  außerdem  über  den  Verbrauch  von
Zuckerstoffen  und  die  Produktion  von  Zucker  geführt  werden,  den  Oberbeamten
der  Steuerverwaltung  jederzeit  auf  Erfordern  zur  Einsicht  vorzulegen.

§.  2.

Fabrikinhaber,  welche  die  im  §.  1  angeordneten  Anschreibungen  nicht  oder
den  gegebenen  Vorschriften  zuwider  oder  wider  besseres  Wissen  unrichtig  führen,
werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  dreißig  bis  dreihundert  Mark  bestraft.

§.  3.

Die  Inhaber  von  Zuckerraffinerien,  von  Melasse-  und  Saftentzuckerungsanstalten
  ohne  Rübenverarbeitung,  von  Stärkezucker-  oder  Stärkesyrupfabriken
und  von  Maltose-  oder  Maltosesyrupfabriken,  sowie  von  gewerblichen  Betrieben,
in  denen  aus  unversteuerten  Rüben  Säfte  und  zuckerhaltige  Produkte  gewonnen
werden,  in  Betreff  der  letzteren  unter  Vorbehalt  etwaiger  mit  Rücksicht  auf  besondere
Verhältnisse  durch  den  Bundesrath  zu  gestattenden  Ausnahmen,  sind  verpflichtet,
bis  zum  1.  August  1886,  sofern  aber  die  Anstalt  erst  später  errichtet  wird,  innerhalb
  14  Tagen  vor  der  Eröffnung  des  Betriebes,  der  Steuerhebestelle  des  Bezirks
schriftliche  Anzeige  von  dem  Bestehen  der  Anstalt  zu  machen.  Desgleichen  ist  ein
Wechsel  in  der  Person  des  Besitzers  oder  eine  Verlegung  des  Betriebes  in  ein
anderes  Lokal  oder  an  einen  anderen  Ort  binnen  14  Tagen  schriftlich  anzuzeigen,
und  zwar  im  Falle  eines  Ortswechsels  mit  Uebergang  in  einen  anderen  Steuerbezirk
  auch  der  Hebestelle  des  letzteren.

Die  Inhaber  der  vorbezeichneten  Anstalten  unterliegen  den  im  §.  1  dieses
Artikels  hinsichtlich  der  Inhaber  von  Rübenzuckerfabriken  ausgesprochenen  Verpflichtungen.


Zuwiderhandlungen  gegen  obige  Bestimmungen  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe
  von  dreißig  bis  dreihundert  Mark  bestraft.

Die  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  befugt,  die  im  Absatz  1  bezeichneten
  Anstalten  jederzeit  zwecks  Kenntnißnahme  vom  Betriebe  zu  besuchen.

Artikel  III.

Für  Elsaß-Lothringen  tritt  die  von  den  Regierungen  der  Zollvereinsstaaten
unter  dem  23.  Oktober  1845  vereinbarte  Verordnung,  die  Besteuerung  des  im  Inlande
  erzeugten  Rübenzuckers  betreffend,  mit  den  durch  das  Gesetz  vom  2.  Mai  1870
(Bundes-Gesetzbl.  S.  311)  herbeigeführten  Abänderungen  und  den  folgenden  ergänzenden
  Strafbestimmungen  fortan  in  Kraft:

a)  Wer  die  Rübenzuckersteuer  hinterzieht  oder  zu  hinterziehen  versucht,  hat

die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt.

b)  Dieser  Strafe  verfällt  namentlich  auch  derjenige,  welcher  durch  Vorkehrungen,
  die  zu  einer  unrichtigen  Feststellung  des  Gewichts  der  zur
Zuckerbereitung  bestimmten  Rüben  zu  führen  geeignet  sind,  die  Steuer
verkürzt  oder  zu  verkürzen  versucht.
        <pb n="195" />
        —  185  —

c)  Läßt  sich  der  Steuerbetrag,  dessen  Hinterziehung  bewirkt  oder  versucht
worden,  nicht  feststellen,  so  tritt  eine  Geldstrafe  von  dreißig  bis  dreihundert
  Mark,  im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  ein.

d)  Weiset  jedoch  der  Angeschuldigte  in  dem  unter  b  bezeichneten  Falle  nach,
daß  er  eine  Defraudation  nicht  habe  verüben  können  oder  wollen,  so
tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  von  drei  bis  dreißig  Mark,  im  Unvermögensfalle
  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe  ein.

Die  unter  a  bis  d  enthaltenen  Strafbestimmungen  treten  auch  für  diejenigen
  anderen  Theile  des  Zollgebiets  in  Kraft,  in  welchen  dieselben  bisher  nicht
eingeführt  worden  sind.

Artikel  IV.

§. 1.
Der  Bundesrath  wird  ermächtigt,  die  aus  dem  Betriebsjahre  1885/86
fälligen  Rübenzuckersteuerkredite  um  drei  Monate  gegen  eine  von  dem  Kreditnehmer
  zu  entrichtende  und  zur  Reichskasse  fließende  ratirliche  Vergütung  von
vier  Prozent  der  Kreditsumme  zu  verlängern.

§.  2.

Die  Haftung  der  Einzelstaaten  für  die  Sicherstellung  der  bewilligten  Kredite
bleibt  auch  für  die  verlängerte  Frist  bestehen.

§.  3.

Die  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats
  für  1886/87  (Reichs-Gesetzbl.  1886  S.  29),  dem  Reichskanzler  ertheilte
Ermächtigung,  Schatzanweisungen  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen
  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  auszugeben,  wird  bis  zum  Betrage  von
einhundertfünfzig  Millionen  Mark  ausgedehnt.

§.  4.
Die  Vorschriften  der  §§.  4  bis  6  des  vorangeführten  Etatsgesetzes  gelten
auch  für  die  vermehrte  Ausgabe  an  Schatzanweisungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1886.  34
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№ 17.

 

 



Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie.
S.  187.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Betriebsbeamten
  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten  erstrecken.  S.  190.

 

(Nr.  1667.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiete  der  Neu-Guinea-Kompagnie.
  Vom  5.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  Reichs-Gesetzbl.
  S.  179)  tritt  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  in
Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  mit  den  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Abänderungen  am
1.  September  1886  in  Kraft.

§.  2.

Der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)  unterliegen  alle  Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiete
  wohnen  oder  sich  aufhalten  oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,  ein
Gerichtsstand  innerhalb  des  Schutzgebietes  nach  den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen
  begründet  ist,  die  Eingeborenen  jedoch  nur,  soweit  sie  dieser  Gerichtsbarkeit
besonders  unterstellt  werden.

Der  Reichskanzler  bestimmt  nach  Anhörung  der  Direktion  der  Neu-Guinea-Kompagnie,
  wer  als  Eingeborener  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  ist,
und  inwieweit  auch  Eingeborene  der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)  zu  unterstellen  sind.

§.  3.
Dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  steht  die
Befugniß  zu,  bei  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften  (§.  4  bes  Gesetzes  über  die

Reichs-Gesetzbl.  1886.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1886.
        <pb n="198" />
        —  188  —

Konsulargerichtsbarkeit)  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  anzudrohen,
soweit  ihm  diese  Befugniß  durch  besondere  Anordnung  des  Reichskanzlers  ertheilt
  wird.

§.  4.  

Als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
in  Konkurssachen  und  in  den  zur  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden  Angelegenheiten
  wird  das  deutsche  Konsulargericht  in  Apia  bestimmt.

In  dem  Verfahren  vor  dem  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  finden  bezüglich
  der  Zustellungen  die  für  das  Verfahren  vor  dem  Konsulargericht  in  erster
Instanz  geltenden  Vorschriften  Anwendung.  Eine  Vertretung  durch  Anwälte  ist
nicht  geboten.

§.  5.

Der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  hat  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Zustellungen  in  dem  Schutzgebiete  mit  der  nach  den  vorhandenen
Mitteln  möglichen  Sicherheit  erfolgen.  Er  erläßt  die  für  die  Ausführung  erforderlichen
  Anordnungen  und  überwacht  deren  Befolgung.

§.  6.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sind  in  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden
  im  Schutzgebiete  die  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden
Beschlüsse  von  Amtswegen  zuzustellen.  Für  Beschlüsse,  welche  lediglich  die  Prozeßoder
  Sachleitung  einschließlich  der  Bestimmung  oder  Aenderung  von  Terminen
betreffen,  genügt  die  Verkündung.

Die  Beglaubigung  der  zuzustellenden  Schriftstücke  kann  in  allen  Fällen
durch  den  Gerichtsschreiber  erfolgen.

Soll  durch  eine  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  der  Lauf  der  Verjährung
oder  einer  Frist  unterbrochen  werden,  so  treten  die  Wirkungen  der  Zustellung
bereits  mit  der  Einreichung  des  zuzustellenden  Schriftstücks  bei  der  Gerichtsbehörde
ein,  sofern  die  Zustellung  demnächst  bewirkt  wird.

Bei  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Ladung  kann  die  Gerichtsbehörde
  anordnen,  daß  eine  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  nicht  erforderlich  sei.

Zustellungen  außerhalb  des  Schutzgebietes  erfolgen  im  Wege  des  Ersuchens.

Wohnt  eine  Partei  außerhalb  des  Schutzgebietes,  so  kann,  falls  sie  nicht
einen  daselbst  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  hat,  angeordnet  werden,
daß  sie  eine  daselbst  wohnhafte  Person  zum  Empfange  der  für  sie  bestimmten
Schriftstücke  bevollmächtige.  Diese  Anordnung  kann  ohne  mündliche  Verhandlung
erfolgen.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.  Der  Zustellungsbevollmächtigte
  ist  bei  der  nächsten  gerichtlichen  Verhandlung  oder,  wenn  die  Partei
vorher  dem  Gegner  einen  Schriftsatz  zustellen  läßt,  in  diesem  zu  benennen.  Geschieht
        <pb n="199" />
        —  189  —

dies  nicht,  so  können  alle  späteren  Zustellungen  bis  zur  nachträglichen  Benennung
durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bewirkt  werden.
Der  Nachweis  über  die  erfolgte  Zustellung  ist  zu  den  Gerichtsakten  zu
bringen.
§.  7.

Die  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete  erfolgt  ausschließlich  durch  den
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten.  Der  Beibringung  einer
vollstreckbaren  Ausfertigung  bedarf  es  nicht,  soweit  dieselbe  von  dem  Gerichtsschreiber
  der  Gerichtsbehörde  im  Schutzgebiete  zu  ertheilen  sein  würde.

Der  Beamte  kann  nach  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  mit  der  Ausführung
  andere  Personen  beauftragen,    welche  nach  seinen  Anweisungen  zu  verfahren

  haben.
§.  8.

Vollstreckbare  Ausfertigungen  dürfen  von  dem  Gerichtsschreiber  der  Gerichtsbehörde
  im  Schutzgebiete  nur  auf  Anordnung  des  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  ertheilt  werden.

§.  9.  

In  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden  im  Schutzgebiete  finden  das
Gerichtskostengesetz  und  die  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,  für  Zeugen
und  Sachverständige  sowie  für  Rechtsanwälte  keine  Anwendung.  Bis  auf  Weiteres
werden  nur  die  wirklich  aufgewendeten  Auslagen  erhoben,  im  Uebrigen  bestimmt  der
Reichskanzler,  welche  Vorschriften  an  Stelle  der  bezeichneten  Gesetze  zu  treten  haben.

§.  10.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  599)  tritt  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  bezüglich
aller  Personen,  welche  nicht  Eingeborene  (§.  2  Abs.  2)  sind,  am  1.  September
  1886  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="200" />
        —  190  —

(Nr.  1668.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und
Betriebsbeamten  in  Betrieben,  welche  sich  auf  die  Ausführung  von  Bauarbeiten
  erstrecken.  Vom  27.  Mai  1886.

Auf  Grund  des  §.  1  Absatz  8  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
(Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,

Arbeiter  und  Betriebsbeamte,  welche  von  einem  Gewerbetreibenden,  dessen
Gewerbebetrieb  sich  auf  die  Ausführung  von  Schreiner-  (Tischler-),  Einsetzer-,
  Schlosser-  oder  Anschlägerarbeiten  bei  Bauten  erstreckt,  in  diesem
Betriebe  beschäftigt  werden,  mit  der  Wirkung  vom  1.  Januar  1887
an  für  versicherungspflichtig  zu  erklären.

Berlin,  den  27.  Mai  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="201" />
        Reichs-Gesetzlatt.

№  18.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Gewächsen,  sowie  von  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues.  S.  191.  —  Vertrag  mit  den  Niederlanden  und  der  Schweiz,  betreffend
die  Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins.  S.  192.

 

 



 

(Nr.  1669.)  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  und  die  Ausfuhr  von  Gewächsen,  sowie  von
sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und  Gartenbaues.  Vom  16.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Der  örtliche  Geltungsbereich  der  Verordnungen  vom  11.  Februar  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  43)  und  vom  31.  Oktober  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303),
sowie  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  ist  fortan  dasjenige  Gebiet,
welches  durch  das  deutsche  Zollgebiet  und  die  außerhalb  der  deutschen  Zollgrenze
belegenen  Theile  des  Reichsgebietes  gebildet  wird.

§.  2.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Juni  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  36
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juni  1886.
        <pb n="202" />
        192

(Nr.  1670.)  Vertrag  zwischen  Deutschland,  den  Niederlanden  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Regelung
  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete  des  Rheins.  Vom  30.  Juni  1885.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  mit  Zustimmung
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern,
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg,
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  von  Baden,  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen
und  bei  Rhein  und  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  von  Oldenburg,
sowie  Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande  und  der  Bundesrath  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  von
dem  Wuntsche  geleitet,  zur  Hebung  des
Lachsbestandes  die  Lachsfischerei  im
Stromgebiete  des  Rheins  einheitlich  zu
regeln,  haben  zur  Vereinbarung  eines
hierüber  abzuschließenden  Vertrages  zu
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Eduard  Marcard,
Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär
  und  Wirklichen  Geheimen
Rath,

Seine  Majestät  der  König  der
Niederlande:

Jonkheer  Dr.  Frederik  Philippe
van  der  Hoeven,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen
  Kaiser,  König  von  Preußen,

den  Herrn  Dr.  Eduard  Nicolaas
  Rahusen,  Allerhöchstihren

Zijne  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruissen,  met  toestemming
  van  Zijne  Majesteit  den  Koning
  van  Beijeren,  Zijne  Majesteit
den  Koning  van  Wurtemberg,  Zijne
Koninklikke  Hoogheid  den  Groothertog
  van  Baden,  Zijne  Koninklike
  Hoogheid  den  Groothertog
van  Hessen  und  bei  Rhein  en  Zijne
Koninklikke  Hoogheid  den  Groothertog
  van  Oldenburg,  evenzeer  als
Zijne  Majesteit  de  Koning  der  Nederlanden
  en  de  Bondsraad  van  het
Zwitsersch  Eedgenootschap,  geleid
door  den  wensch  om  ter  vermeerdering
  van  den  zalmstapel  de  zalmvisscherij
  in  het  stroomgebied  van.
den  Rijn  gelijkelik  te  regelen,  heb-.
ben  voor  het  sluiten  van  een  daartoe
  strekkend  verdrag  tot  gevolmachtigden
  benoemd:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruissen:

Hoogstdeszells  Onderstaats-Secretaris
  en  Werkelijken  Geheimraad
  den  Heer  Eduard
Marcard,

Zijne  Majesteit  de  Koning
der  Nederlanden:

Jonkheer  Mr.  Frederik  Philippe
  van  der  Hoecen,
Hoogstdeszelfs  Buitengewonen
  Gezant  en  Gevolmachtigden
  Minister  bij  Zijne  Ma-Hesteit
  den  Duitschen  Keizer,
Koning  van  Pruissen,

den  Heer  Mr.  Eduard  Nicolaas
  Rahusen,  President
        <pb n="203" />
        Präsidenten  des  Staatskollegiums
für  die  Seefischereien

und
den  Herrn  Dr.  Philip  Adriaan
Holsboer,  Allerhöchstihren  Direktor
  der  Domänen  im  Finanzministerium,

und

der  Bundesrath  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft:
den  Herrn  Dr.  Arnold  Roth,
Seinen  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister

und

den  Herrn  Dr.  Alfred  de  Claparede,
  Legationsrath,

welche,  nach  Mittheilung  und  gegenseitiger
Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  über
folgende  Punkte  übereingekommen  sind:

Artikel  I.

Im  Rheinstrom  vom  Fall  bei  Schaffhausen
  an  abwärts  und  allen  Ausflüssen
desselben,  durch  welche  Wasser  von  dem
bei  Lobith  ungetheilten  Rhein  in  das
Meer  abfließen  kann,  soll  beim  Fischfange
  weder  mittelst  ständiger  Vorrichtungen

  (Fischwehr,  Fach,  Zalmsteek),

noch  mittelst  am  Ufer  oder  im  Flußbette
befestigter  oder  verankerter  Fischereivorrichtungen
  (Reusen,  Sperrnetze)  der
Stromlauf  auf  mehr  als  auf  die  Hälfte
seiner  Breite  bei  gewöhnlichem  niedrigen
Wasserstande  in  der  kürzesten  geraden
Linie  von  Ufer  zu  Ufer  gemessen,  für
den  Zug  der  Wanderfische  versperrt
werden  dürfen.

193

van  het  Collegie  voor  de
Zeevisscherijen

en

den  Heer  Mr.  Philip  Adriaan
Holsboer,  Administrateur
der  Domeinen  bij  het  Departement
  van  Financien,

en

de  Bondsraad  van  het  Zwitsersch
  Eedgenootschap:

den  Heer  Dr.  Arnold  Roth,
Zijinen  Buitengewonen  Gezämt
  en  Gevolmachtigden
Minister

en

den  Heer  Dr.  Alfred  de  Claparède,
  Gezantschapsraad,

die,  na  mededeeling  en  wederkeerige
  erkenning  hunner  volmachten,
ziin  overeengekomen  als  volgt:

AnrmE.  I.

In  den  Rijin  van  den  val  biz
Schaffhausen  afwäarts  en  in  alle
zijne  uitmondingen,  waardoor  water
van  den  bij  Lobith  onverdeelden
Rijn  in  zee  afvloeijen  kan,  is  het
verboden  bi]  de  vischvangst  den
stroom  over  meer  dan  de  helft
ziiner  breedte,  bi;  gewoon  laag
water  over  de  kortste  rechte  lijn
Vvan  oever  tot  oever  gemeten,  hetzij
door  vaststaande  inrichtingen  (vischweer,
  Schutting,  zalmsteek)  hetzi
door  aan  den  oever  of  in  het
stroombed  bevestigde  of  verankerde
visscherijinrichtingen  (fuiken,  spernetten)
  voor  den  doortocht  der  trekvisschen
  te  versperren.

36“
        <pb n="204" />
        Diese  Vorschrift  soll  auch  auf  die
Nebenflüsse  des  Rheins  Anwendung
finden;  jedoch  auf  diejenigen  Strecken
der  Nebenflüsse,  welche  Grenzgewässer
mit  einem  an  der  Uebereinkunft  nicht  betheiligten
  Staate  bilden,  nur  soweit,  als
in  dem  Nachbarlande  ein  gleiches  Vorgehen
  beobachtet  wird.

Die  an  einzelnen  Nebenflüssen  bestehenden
  ständigen  Fischereivorrichtungen
sollen  dieser  Vorschrift  nicht  unterliegen,
wenn  mit  denselben  eine  auf  dieses  besondere
  Fangmittel  gerichtete  Fischereiberechtigung
  verbunden  ist.

Artikel  II.

In  den  im  Artikel  1  (Abs.  1)  bezeichneten
  Strecken  des  Rheinstroms  und
in  den  daselbst  (Abs.  2)  bezeichneten
Nebenflüssen  des  Rheins,  soweit  sie  den
Durchzug  der  Lachse  und  Maifische  zu
den  Laichplätzen  vermitteln,  dürfen  Treibnetze
  beim  Fischfange  nur  angewendet
werden,  wenn  sie  zwischen  Ober-  und
Unter-Simm  (Ober-  und  Unter-Leine)
nicht  über  2,5  m  breit  sind.  Einwandige
Netze,  welche  nur  zum  Fange  von  Stör
bestimmt  und  geeignet  sind,  sollen  dieser
Beschränkung  nicht  unterworfen  sein.

Mehrere  Treibnetze  dürfen  nur  in  einer
Entfernung  von  einander  ausgeworfen
werden,  welche  mindestens  das  Doppelte
der  Länge  des  größten  Netzes  beträgt.

Artikel  III.

Im  Rheinstrom  vom  Fall  bei  Schaffhausen
  an  abwärts,  in  allen  Ausflüssen
desselben,  durch  welche  Wasser  von  dem

194

Deze  bepaling  is  cok  op  de  zijrivieren
  van  den  Rijn  #toepasselijk,
doch  op  die  gedeelten  dier  zijrivieren,
  welke  de  grens  uitmaken
Van  eenen  staat,  die  geene  partij
is  bi;  deze  overeenkomst,  slechts
Voorzocverre  in  het  naburige  land
eene  gelike  handelwijze  wordt  gevolgd.


De  op  sommige  2zirivieren  bestaande
  vaste  visscherijinrichtingen,
waaraan  een  voor  dit  bijzondere
Vischtuig  geldend  vischrecht  verbonden
  is,  zijn  aan  de  bepaling  van
dit  artikel  niet  onderworpen.

ARTIKEL  II.

In  de  in  Artikel  I,  eerste  alinea,
aangewezen  gedeelten  van  den  Rijn
en  in  de  bij  alinea  2  aangewezen
Zijrivieren  van  den  Rijn,  voorzoo-Verre
  deze  aan  zalm  en  elft  toegang
naar  de  paaiplaatsen  verleenen,
mogen  drijfnetten  bii  de  vischvangst
slechts  gebruikt  worden,  wanneer
zi)  tuschen  den  bovenreep  en  den
onderreep  niet  meer  dan  2,5  meter
breed  ziin.  Netten  zonder  laddermazen,
  die  slechts  voor  de  Steur-Vangst
  bestemd  en  geschikt  zijn,
zijn  niet  aan  deze  beperking  onderworpen.


Driffnetten  mogen  slechts  op  een
aflstand  van  elkander  worden  uitgeworpen,
  van  minstens  het  dubbele
der  lengte  van  het  grootste  net.

ARTIIEL  III.

In  den  Rijn  van  den  val  bij
Schaffhausen  afwaarts,  in  al  zijne
uitmondingen,  waardoor  water  van
        <pb n="205" />
        bei  Lobith  ungetheilten  Rhein  in  das
Meer  abfließen  kann,  und  in  allen  Nebenflüssen
  desselben  soll  jede  Lachsfischerei
mit  Zegensbetrieb  alljährlich  auf  die
Dauer  von  zwei  Monaten  verboten  sein.
Die  Einstellung  dieser  Fischereibetriebe
soll  umfassen:
1.  auf  Königlich  niederländischem  Gebiete
  die  Zeit  vom  16.  August  bis
zum  15.  Oktober  einschließlich;

2.  auf  der  Strecke  von  der  niederländisch-preußischen
  Grenze  an  aufwärts
  die  Zeit  vom  27.  August
bis  zum  26.  Oktober  einschließlich.

Die  Regierungen  der  betheiligten  Uferstaaten
  werden  für  ihr  Gebiet  feststellen,
welche  Fischereibetriebe  dieser  Vorschrift
zu  unterwerfen  sind,  und  dabei  Vorsorge
treffen,  daß  nicht  unter  dem  Vorwande
der  Fischerei  auf  andere  Fischarten  thatsächlich
  Lachsfischerei  betrieben  wird.

Ueber  die  getroffenen  Anordnungen
werden  sich  die  Regierungen  gegenseitig
Mittheilung  machen.

Artikel  IV.

Von  Basel  an  abwärts  soll  im  Rheinstrom
  und  in  denjenigen  Strecken  seiner
Nebenflüsse,  welche  den  Durchzug  der
Lachse  und  Maifische  zu  den  Laichstellen
vermitteln,  sowie  in  seinen  im  Artikel  I
bezeichneten  Ausflüssen  die  Fischerei  auf
Lachse  und  Maifische  mit  Geräthen  jeder
Art  auf  die  Dauer  von  24  Stunden  in
jeder  Woche  von  Samstag  Abend  6  Uhr
bis  Sonntag  Abend  6  Uhr  eingestellt
werden.

Der  Königlich  niederländischen  Regierung
  bleibt  vorbehalten,  für  die  Lachs-195



den  bij  Lobith  onverdeelden  Rijn
in  2ee  kan  afvloeijen,  en  in  al  zijne
Zijrivieren,  is  elke  zalmvisscherij  met
zegens  Jaarliiks  gedurende  den  tijd
Van  twee  maanden  verboden.

Dit  verbod  omvat:

I  Kp  Nederlandsch  gebied  den
tiid  van  16  Augustus  tot  en
met  15  Cctober;

2°  Op  het  gebied  boven  de  Nederlandsch-Druissische
  grens  den
tisd  van  27  Augustus  tot  en
met  26  Cctober.

De  regeringen  van  de  betrokken
Oeverstaten  zullen  ieder  voor  haar
gebied  vaststellen,  welke  visscheriien
  aan  dit  voorschrift  moeten
onderworpen  worden  en  daarbij
zorgen,  dat  niet  onder  voorgeven
Vvan  te  visschen  op  andere  vischsoorten
  werkelijkk  zalmvisscherij
wordt  uitgecefend.

De  regeringen  zullen  elkander  de
gemaakte  bepalingen  onderling  mededeelen.


AnrmE.  IV.

Van  Basel  afwaarts  in  den  Rijn
en  die  gedeelten  van  ziine  zirivieren,
die  aan  zalm  en  elft  toegang  naar
de  paaiplaatsen  verleenen,  als  mede
in  zijne  in  Artikel  I  genoemde  uitmondingen
  moet  de  visscherij  op
zalm  en  elft  met  vischtuig  van
welke  soort  cook  gedurende  24  uren
in  elke  week  en  dat  wel  van
Zaturdag  avond  6  uur  tot  Zonda--gavond
  6  uur  geschorst  worden.

Het  blifftt  der  Koninklikk  Nederlandsche
  Regering  voorbehouden
        <pb n="206" />
        fischerei  mit  Reusen  (Steekfischerei)  im
Fluthgebiete  den  Beginn  dieser  wöchentlichen
  Schonzeit  auf  die  erste  tiefste  Ebbe
(laag  water)  nach  Samstag  Abend
6  Uhr  und  die  Dauer  der  Schonzeit
auf  2  Tiden  festzusetzen.

Artikel  V.

In  denjenigen  Strecken  der  Nebenflüsse
des  Rheins,  in  welchen  sich  geeignete
Laichstellen  für  den  Lachs  finden,  und
im  oberen  Stromlaufe  des  Rheins  selbst
von  Mannheim—Ludwigshafen  an  aufwärts
  bis  zum  Fall  von  Schaffhausen
soll  die  Lachsfischerei  während  der  Dauer
von  mindestens  6  Wochen  innerhalb  der
Zeit  vom  15.  Oktober  bis  31.  Dezember
nur  mit  ausdrücklicher  obrigkeitlicher  Genehmigung
  betrieben  und  diese  nur  ertheilt
  werden  dürfen,  wenn  die  Benutzung
  der  Fortpflanzungselemente  (Rogen
  und  Milch)  der  gefangenen  leichreifen
  oder  der  Laichreife  nahestehenden
Lachse  zum  Zweck  der  künstlichen  Fischzucht
  gesichert  ist.  Unter  dieser  Voraussetzung
  darf  die  Lachsfischerei  auch  während
  der  wöchentlichen  Schonzeit  (Art.  IV)
obrigkeitlich  gestattet  werden.

 

Artikel  VI.

Die  Vorschriften  der  Artikel  I  bis  V
dieser  Uebereinkunft  finden  auf  die  Mosel
von  ihrem  Austritt  aus  Elsaß-Lothringen
bis  Trier  und  auf  alle  diejenigen  linksseitigen
  Nebenflüsse  der  Mosel,  welche  in
ihrem  Laufe  preußisches  und  luxemburgisches
  Gebiet  berühren,  keine  Anwendung.


196

Voor  de  zalmvisscheri;  met  fuiken
(Steekvisscheri)  op  het  gebied  van
den  vloed,  het  begin  van  den  wekeli)kschen
  gesloten  tijd  vast  te  stellen
op  het  eerste  laag  water  na  Zaturdag
  avond  6  uur  en  den  duur  op
twee  getijden.

AnrizI.  V.

In  die  deelen  van  de  zijrivieren
Van  den  Rijn  waarin  zich  geschikte
Paaiplaatsen  voor  den  zalm  bevinden
en  in  den  Boven-Riju  zelf  van  Mannheim
  (Ludwigshafen)  opwaarts  tot
den  waterval  van  Schaffhausen  mag
de  zalmvisscherij  gedurende  den  tijd
van  minstens  6  weken,  vallende
tusschen  den  15“%  October  en  den
31“  December,  slechts  met  uitdrukkelikke
  vergunning  van  de  overheid
Plaats  hebben,  en  deze  vergunning
slechts  gegeven  worden,  wanneer
het  gebruik  der  elementen  van  voortplanting
  (kuit  en  hom)  van  de  gevangen
  paairijpe  of  der  rijpheid
nabijzijinde  zalmen  voor  de  kunstmatige
  vischteelt  verzekerd  is.  Onder
deze  voorwaarde  mag  de  zalm-Visscheri;
  ook  gedurende  den  wekelijkkschen
  gesloten  tijd  van  overheids-Wege
  toegestaan  worden.

ARTIKEL  VI.

De  bepalingen  van  de  Artikelen
  I—V  van  dit  verdrag  vinden
geene  toepassing  op  de  Moezel  van
het  punt  af  waarop  zij  Elzas-Lotharingen
  verlaat  tot  Trier  en  op  alle
linker  zizrivieren  van  de  Moezel,  die
langs  Pruissisch  en  Luxemburgsch
gebied  loopen.
        <pb n="207" />
        Der  Königlich  preußischen  Regierung
bleibt  vorbehalten,  die  Fischereiverhältnisse
dieser  Gewässer  durch  Verständigung  mit
der  Großherzoglich  luxemburgischen  Regierung
  im  Sinne  dieser  Uebereinkunft
zu  regeln.

Artikel  VII.

Zur  Hebung  des  Lachsbestandes  im
Rheingebiete  soll  darauf  Bedacht  genommen
  werden,  daß

1.  die  natürlichen  Laichplätze  in  den
Nebenflüssen  den  aufsteigenden

Lachsen  wieder  möglichst  erschlossen
und  zugänglich  gemacht  werden;

2.  die  Fortpflanzungselemente  (Rogen
und  Milch)  der  gefangenen  Lachse
möglichst  zu  Zwecken  der  künstlichen
Zucht  verwendet  werden.

Artikel  VIII.

Die  Regierungen  der  betheiligten  Uferstaaten
  werden  für  ihr  Gebiet  ein  Mindestmaaß
  feststellen,  unter  welchem  Lachse
weder  gefangen,  noch  in  den  Verkehr
gebracht  werden  dürfen.

Artikel  IX.

Die  Regierungen  der  betheiligten  Uferstaaten
  werden  die  zum  Vollzuge  dieser
Uebereinkunft  erforderlichen  Vorschriften
erlassen  und  deren  Uebertretung  mit
angemessenen  Strafen  bedrohen,  auch  das
zur  Handhabung  dieser  Vorschriften  erforderliche
  Aufsichtspersonal  bestellen.

197

Het  blifft  aan  de  Koninklijk
Prauissische  Regering  voorbehouden
Oom  de  aangelegenheden  der  visscheri)
  op  deze  wateren  door  overeenkomst
  met  de  Groothertogelijke
Luxemburgsche  Regering  in  den  zin
van  dit  verdrag  te  regelen.

ARTIXEL  VII.

Tot  vermeerdering  van  den  zalmssstapel
  in  het  Rijngebied  zal  daarop
gelet  worden,  dat

I  de  natuurliske  paaiplaatsen  in
de  zijrivieren  voor  de  opzwemmende
  zalmen  weder  zooveel
mogelijk  geopend  en  toegankeliik
  gemaakt  worden,

2°de  elementen  van  voortplanting
(kuit  en  hom)  van  de  gevangen
zalmen  zooveel  mogelijk  voor
de  kunstmatige  vischteelt  worden
  gebruikt.

ARTIXEL  VIII.

De  regeringen  van  de  betrokken
oeverstaten  zullen  ieder  voor  haar
gebied  een  minimum  van  maat
vaststellen,  beneden  welke  zalmen
evenmin  mogen  worden  gevangen
als  in  den  handel  gebracht.

ARTIXEI  IX.

De  regeringen  van  de  betrokken
beverstaten  zullen  de  voor  de  uitvoering
  van  dit  verdrag  noodige
voorschriften  uitvaardigen,  op  de
overtreding  daarvan  gepaste  straffen
stellen,  en  het  personeel  aanstellen
dat  voor  de  handhaving  dezer  bepalingen
  noodig  is.
        <pb n="208" />
        Durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  wird
die  Befugniß  der  einzelnen  Staaten  nicht
ausgeschlossen,  für  ihre  Gebiete  strengere
Bestimmungen  zum  Schutz  der  Fische
zu  treffen.

Artikel  X.

Jede  Regierung  der  betheiligten  Uferstaaten
  wird  für  ihr  Gebiet  einen  Bevollmächtigten
  bestellen.

Diese  Bevollmächtigten  werden  sich
die  von  ihren  Regierungen  getroffenen
Anordnungen  über  das  Fischereiwesen  im
Rheingebiete  gegenseitig  mittheilen  und
von  Zeit  zu  Zeit  zusammenkommen,  um
über  die  zur  Förderung  der  Lachsfischerei
im  Rheingebiete  zu  ergreifenden  Maßregeln
  zu  berathen.

Artikel  XI.

Diese  Uebereinkunft  tritt  sofort  nach
ihrer  Ratifikation  in  Kraft,  bleibt  von
diesem  Tage  an  zehn  Jahre  lang  in
Wirksamkeit  und,  wenn  sie  nicht  zwölf
Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  von  einer
der  vertragschließenden  Regierungen  gekündigt
  worden  ist,  weiter  von  Jahr  zu
Jahr  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
die  eine  oder  andere  der  vertragschließenden
  Regierungen  die  Kündigung  erklärt
  hat.

Artikel  XII.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  soll  binnen  möglichst
kurzer  Frist  in  Berlin  bewirkt  werden.

198

Door  dit  verdrag  wordt  de  bevoegdheid
  van  de  verschillende
Staten  niet  uitgesloten  om  voor  hun
gebied  strengere  bepalingen  ter  bescherming
  van  den  visch  te  treffen.

ARTIXEIL  X.

Elke  regering  der  betrokken  oeverstaten
  zal  voor  haar  gebied  een  ge-Volmachtigde
  aanstellen.

Deze  gevolmachtigden  zullen  elkander
  de  door  hunne  regeringen
getroffene  maatregelen  betreffende
de  visscheri)  in  het  Rüjugebied
wederkeerig  mededeelen  en  van  tijd
tot  tisd  te  zamen  komen,  om  over
de  te  nemen  maatregelen  ter  bevordering
  der  zalmvisscherij  in  het
Rijugebied  te  beraadslagen.

Anrmur  XI.

Deze  overeenkomst  treedt  onmiddelijk
  na  Rare  bekrachtiging  in
werking,  blifftt  van  dien  dag  af
gedurende  10  jaren  van  kracht,  en
indien  zi;  niet  12  maanden  vöör
dit  tijdstip  door  eene  der  contracteerende
  regeringen  is  opgezegd,
verder  van  jaar  tot  jaar  tot  na  verloop
  van  een  jaar  van  den  dag  af
gerekend  waarop  eene  der  contracteerende
  regeringen  de  overeenkomst
  heeft  opgezegd.

ARTIXEIL  XII.

Dit  verdrag  zal  bekrachtigd  worden
  en  de  uitwisseling  der  akten
Van  bekrachtiging  zal  2oco  spoedig
mogelijk  te  Berlijn  plaats  hebben.
        <pb n="209" />
        —  199  —

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevoll-  Ter  oorkonde  daarvan  hebben  de
mächtigten  die  Uebereinkunft  unterzeichnet  gevolmachtiglen  de  overeenkomst
und  ihr  Siegel  beigedrückt.  onderteekend  en  van  hun  2egel

Voorzien.

So  geschehen  zu  Berlin,  am  30.  Juni  Aldus  gedaan  te  Berlijn,  den
1885.  30  Junij  1885.

(L.  S.)  Marcard.  (L.  S.)  F.  P.  van  der  Hoeven.
(L.  S.)  A.  Roth.  (L.  S.)  E.  N.  Rahusen.
(L.  S.)  Alfred  de  Claparède.  (L.  S.)  Ph.  A.  Holsboer.

 

Das  vorstehende  Uebereinkommen  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
  der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  Berlin  am  7.  Juni  1886  stattgefunden.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  37
        <pb n="210" />
        Schlußprotokoll.

 



Bei  der  heute  stattgehabten  Unterzeichnung
  der  Uebereinkunft  zwischen  dem
Deutschen  Reich,  dem  Königreich  der
Niederlande  und  der  Schweiz  über  die
Regelung  der  Lachsfischerei  im  Stromgebiete
  des  Rheins  wurde  das  Einverständniß
  der  Bevollmächtigten  sämmtlicher
  betheiligten  Uferstaaten  über  folgende
Punkte  konstatirt:

I.

Auf  die  in  den  verlassenen  Nebenarmen
  des  Rheins  betriebenen  Fischereien
jeglicher  Art  sollen  die  Bestimmungen
der  Uebereinkunft  keine  Anwendung
finden,  sofern  diese  Nebenarme  nicht  von
beiden  Seiten  mit  dem  Hauptstrome
derartig  in  Verbindung  stehen,  daß  die
Wanderfische  jederzeit  frei  hindurchziehen
können.

II.

Den  einschränkenden  Vorschriften  der
Artikel  II  und  III  der  Uebereinkunft
sollen  diejenigen  Zug-  und  Treibnetzfischereien
  unterworfen  werden,  welche
vorzugsweise  auf  den  Fang  von  Lachsen
gerichtet  sind;  insbesondere  auch

a)  die  mit  Treibnetzen  —  dreiwandigen
Netzen  —  an  bestimmten  Stellen
betriebenen  Fischereien;

b)  die  in  den  Niederlanden  mittelst
großer  Zugnetze  —  einwandiger
Netze  —  unter  Anwendung  von

200

Slotprotoccl.

 

Bij  de  heden  plaats  gehad  hebbende
  onderteekening  van  de  overeenkomst
  tusschen  het  Duitsche
Rijkk,  het  Koningrijkk  der  Nederlanden
  en  Zwitserland  over  de  regeling
  van  de  Zalmwisscherij  in  het
stroomgebied  van  den  Rijn  werd
de  overeenstemming  van  de  gevolmachtigden
  der  gezamenlijke  betrokken
  oeverstaten  over  de  volgende
  punten  geconstateerd.

J.

Ten  aanzien  der  visscherijen,  van
welken  aard  ocok,  in  de  verlaten
zijarmen  van  den  Rijn,  zullen  de
bepalingen  dezer  overeenkomst  niet
gelden,  voorzooverre  deze  zijarmen
niet  van  beide  zijden  met  den  hoofdstroom
  266  verbonden  zijn,  dat  de
trekvisschen  voortdurend  vrij  door
kunnen  zwemmen.

II.

Aan  de  beperkende  bepalingen
van  de  Artikelen  II  en  III  dezer  overeenkomst
  zullen  die  zegen-  en  drijfnetvisscherijen
  onderworpen  worden,
die  bij  voorkeur  de  vangst  van  zalmen
  ten  doel  hebben;  in  het  bijzonder
  ook

a)  de  op  bepaalde  plaatsen  gedreven
  visscherijen  met  drijtnetten
  (netten  metladdermazen);

b)  de  in  de  Nederlanden  met  groote

zegens  (netten  zonder  laddermazen)
  met  aanwending  van
        <pb n="211" />
        Dampf-  oder  Pferdekraft  betriebenen
sogenannten  „großen  Zegensfischereien“


c)  die  vornehmlich  auf  der  niederländischen
  und  der  preußischen
Flußstrecke  unter  Anwendung  von
Zugnetzen  —  einwandigen  Netzen
—  jedoch  ohne  Anwendung  von
Dampf-  oder  Pferdekraft  betriebenen

sogenannten  „„Hand-Zegensfischereien".


III.

Nach  Maßgabe  des  vorletzten  Absatzes
des  Artikels  III  der  Uebereinkunft  soll
insbesondere  dafür  Vorsorge  getroffen
werden,  daß  während  der  Herbstschonzeit
nicht  der  Fang  von  anderen  Wanderfischen,
  namentlich  Schnäpeln  Coregonus
oxyrynchus)  —  holländisch  Houting  —
zum  Vorwande  genommen  wird,  um
thatsächlich  Lachsfischerei  zu  betreiben.

IV.

Sobald  der  Beitritt  des  Großherzogthums
  Luxemburg  zu  gegenwärtiger
Uebereinkunft  erfolgt  sein  wird,  soll  der
Artikel  VI  der  Uebereinkunft  außer  Kraft
treten.

V.

In  Ausführung  der  Bestimmungen
im  Artikel  V  und  VII  der  Uebereinkunft
werden  die  Regierungen  der  betheiligten
Uferstaaten  sich  die  Erhaltung  und  Vermehrung
  des  Lachsbestandes  im  Rhein
unter  ausgiebigster  Benutzung  der  künstlichen

  Fischzucht  angelegen  sein  lassen.

201

stoom-  of  paardenkracht  gedreven

  groote  zegenvissche:
rijen;
c)  de  voornamelifkk  op  Nederlandsch

  en  Pruissisch  grondgebied
  met  zegens  (netten  zonder
  laddermazen)  doch  zonder
aanwending  van  stoom-  of
Paardenkracht  gedreven,  200-genaamde
  hand  zegenvisscherijen.


III.

Naar  aanleiding  van  het  voorlaatste
  lid  van  Artikel  III  van  het
verdrag  zal  in  het  bijzonder  daarvoor
  gezorgd  moeten  worden,  dat
gedurende  den  najaars  gesloten  tijd
de  vangst  van  andere  trekvisschen,
speciaal  die  van  houting  (Coregonus
oyrynhus),  niet  tot  voorwendsel
genomen  worde  om  in  werkelijkheid
de  zalmvisscherij  uit  te  oefenen.

IV.

Zoodra  de  toetreding  van  het
Groothertoglom  Luxemburg  tot  deze
overeenkomst  is  gevolgd,  zal  de
bepaling  van  Artikel  VI  der  overeenkomst
  vervallen.

V.

Bij  de  uitvoering  der  bepalingen
van  Artikel  Ven  VII  der  overeenkomst
  zullen  de  Regeringen  der
betrokken  oeverstaten  zich  ten  doel
stellen  het  behond  en  de  vermeerdering
  van  den  zalmstapel  op  den
Rijn  met  de  ruimste  aanwending
Vvan  de  kunstmatige  vischteelt.
        <pb n="212" />
        VI.

Vor  der  Unterzeichnung  der  Uebereinkunft
  und  des  Schlußprotokolls  haben
die  niederländischen  Bevollmächtigten
ausdrücklich  erklärt,  daß  die  Uebereinkunft
Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Niederlande
  zur  Ratifikation  erst  werde  vorgelegt
  werden,  nachdem  sie  von  den
Generalstaaten  genehmigt  worden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll,  welches  ohne  besondere
  Ratifikation  durch  die  bloße  Thatsache
  des  Austausches  der  Ratifikationen
zu  der  Uebereinkunft,  auf  die  es  sich  bezieht,
  als  von  den  betreffenden  Regierungen
  genehmigt  und  bestätigt  gelten
soll,  aufgenommen  und  dasselbe  mit
ihrer  Unterschrift  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  30.  Juni
1885.
(L.  S.)  Marcard.

(L.  S.)  A.  Roth.
(L.  S.)  Alfred  de  Claparede.

202

VI.

Vöcr  de  onderteekening  der  overeenkomst
  en  van  het  Slotprotocol,
hebben  de  Nederlandsche  gevolmachtigden
  uitdrukkelijk  verklaard,
dat  de  overeenkomst  eerst  dan  aan
de  bekrachtiging  van  Zijne  Ma-Jesteit
  den  Koning  der  Nederlanden
zal  worden  onderworpen,  wanneer
zi)  door  de  Staten-Generaal  zal  zijn
goedgekeurd.

Ter  corkonde  hiervan  hebben  de
ondergeteeckende  gevolmachtigden
dit  protocol  vastgesteld  en  van
hunne  onderteekening  voorzien.  Het0
zal  zonder  uitdrukkelijke  bekrachtiging
  door  het  enkele  feit  der
uitwisseling  van  de  akten  van  bekrachtiging
  der  overeenkomst  waarop
het  betrekking  heeft,  gelden  als  door
de  betrokken  Regeringen  aangenomen
  en  bekrachtigc.

Aldus  gedaan  te  Berlüjn,
30  Junij  1885.

den

(L.  S.)  F.  P.  van  der  Hoeven.
(L.  S.)  E.  N.  Rahusen.
(L.  S.)  Ph.  A.  Holsboer.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="213" />
        —  203  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  19.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten,
  und  der  Verordnung,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten.
  S.  203.  —  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  204.

 

 

 

 

 



 

(Nr.  1671.)  Verordnung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875,  betreffend
  die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten,  und  der
Verordnung,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der
Reichsbankbeamten,  vom  8.  Juni  1881.  Vom  20.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  28  und  40  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom
21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,
im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  80)  finden  auf  die  Reichsbankbeamten  entsprechende  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  20.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Juni  1886.
        <pb n="214" />
        —  204  —

(Nr.  1672.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  16.  Juni  1886.

Auf  Grund  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.
  1883  S.  177)  hat  der  Bundesrath,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  des
Reichstags,  beschlossen,  in  das  Verzeichniß  der  einer  besonderen  Genehmigung
bedürfenden  Anlagen  (§.  16  a.  a.  O.)

die  Anlagen,  in  welchen  Albuminpapier  hergestellt  wird,
aufzunehmen.
Berlin,  den  16.  Juni  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="215" />
        —  205  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 20.

 Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885.  S.  205.

 

 

 

 

(Nr.  1673.)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der
Unfall-  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159).
Vom  24.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  17  Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der
Unfall-  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  159)
mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
Das  Gesetz  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom
28.  Mai  1885  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  159)  tritt  mit  dem  1.  Juli  1886  für  die
im  §.  1  Ziffer  2  bis  5  a.  a.  O.  bezeichneten  Betriebe,  nämlich:
den  Baggereibetrieb;
den  gewerbsmäßigen  Fuhrwerks-,  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,  Prahm-  und
Fährbetrieb,  sowie  den  Gewerbebetrieb  des  Schiffsziehens  (Treidelei);  
den  gewerbsmäßigen  Speditions-,  Speicher-  und  Kellereibetrieb;
den  Gewerbebetrieb  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Bracker,  Wäger,
Messer,  Schauer  und  Stauer
seinem  vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  24.  Juni  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1886.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1886.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        —  207  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  S.  207.

 

 

 

 

 

(Nr.  1674.)  Gesetz,  betreffend  die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.
Vom  24.  Juni  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Den  Landesgesetzen,  deren  Verletzung  ungeachtet  ihres  beschränkten  Geltungsbereichs
  zufolge  der  Verordnung  vom  28.  September  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  299)
und  des  Gesetzes  vom  15.  März  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  38)  die  Revision  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  begründet,  treten  hinzu:
1.  die  Königlich  preußische  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  der
Stempelsteuer  in  den  Herzogthümern  Schleswig  und  Holstein,  vom
7.  August  1867  (Gesetz-Samml.  S.  1277);

2.  Artikel  2  des  Königlich  preußischen  Gesetzes,  betreffend  das  Sportel-Stempel-
  und  Taxwesen  in  den  hohenzollernschen  Landen,  vom
22.  Juni  1875  (Gesetz-Samml.  S.  235).

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  24.  Juni  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juni  1886.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        209

Reichs-Gesetzblatt.

 

№  22.

      

 

Inhalt:  Freundschafts-  und  Handelsvertrag  mit  der  Südafrikanischen  Republik.  S.  209.

 

(Nr.  1675.)  Freundschafts-  und  Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der

Südafrikanischen  Republik. Vom 22. Januar 1885.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits  und  Seine
Excellenz  der  Staatspräsident  der  Südafrikanischen
  Republik  andererseits,  von
dem  Wunsche  geleitet,  die  Beziehungen
zwischen  beiden  Ländern  zu  fördern  und
zu  befestigen,  haben  beschlossen,  einen
Freundschafts-  und  Handelsvertrag  abzuschließen
  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:


Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  am  Königlich  Niederländischen
  Hofe,  Legationsrath
und  Major  à  la  suite  der
Armee  Grafen  Herbert  von

Bismarck-Schönhausen
und
Allerhöchstihren  Geheimen  Legationsrath

  Otto  Hellwig;

Reichs-  Gesetzbl.  1886.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juli  1886.

      

—  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruissen  in  den  naam
van  het  Duitsche  Rijzk  eenerziijds  en
Zijne  Excellentie  de  Staatspresident
van  de  Zuid-Afrikaansche  Republick
aan  de  andere  zijde,  bezield  met  den
wensch,  om  de  goede  betrekkingen
tusschen  beide  landen  te  bevorderen
en  te  versterken,  hebben  besloten
een  tractaat  van  vriendschap  en  handel
  te  sluiten,  en  hebben  tot  gevolmachtigden
  benoemd:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruissen:

Hoogstdeszells  buitengewonen

gezant  en  gevolmachtigden
minister  bi;  het  Koninklijk
Nederlandsche  Hof,  den  raad
Vvan  legatie  en  majoor  à  la
suite  van  het  leger  Graaf
Herbert  von  Bismarck-Schönhausen


en

Hoogstdeszelfs  geheimen  raad
van  legatie  Otto  Hellwig;
41
        <pb n="220" />
        —  210  —

Seine  Excellenz  der  Staatspräsident
  der  Südafrikanischen
Republik:

den  Jonkheer  Gerard  Beelaerts
van  Blokland,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  den  folgenden
Vertrag  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
der  Südafrikanischen  Republik  soll  fortdauernd
  Friede  und  Freundschaft  und
zwischen  den  Angehörigen  der  beiden
Länder  Freiheit  des  Handels  bestehen.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  hinsichtlich  der  Ausübung
  ihrer  Religion,  sowie  in  Bezug
auf  Handel  und  Gewerbebetrieb  dieselben
Rechte,  Privilegien  und  Begünstigungen
aller  Art  genießen,  welche  den  Inländern
zustehen  oder  zustehen  werden,  und  keinen
anderen  oder  lästigeren  allgemeinen  oder
örtlichen  Abgaben,  Auflagen,  Beschränkungen
  oder  Verpflichtungen  irgend
welcher  Art  unterliegen,  als  denjenigen,
welchen  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind
oder  unterworfen  sein  werden.

Artikel  2.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
vertragschließenden  Theile  sollen  in  dem
Gebiete  des  anderen  gleich  den  Inländern

Zine  Excellentie  de  Staats-Ppresident
  van  de  Zuid-Afrikaansche
  Republiek:

Jonkheer  Gerard  Beelaerts
van  Blokland,

die,  na  wederkeerige  mededeeling
van  hunne  in  goeden  en  behoorliken
  vorm  bevonden  volmachten,
het  volgende  tractaat  hebben  ge-Sloten:


ARTIKEL  I.

Er  zal  voortdurend  vrede  en
vriendschap  bestaan  tusschen  het
Duitsche  Riük  en  de  Zuid-Afrikaansche
  Republiek,  en  vrüheid
van  handel  tusschen  de  onderhoorigen
  der  beide  landen.

De  onderhoorigen  van  elke  der
contracteerende  partijen  zullen  op
het  grondgebied  der  andere  partij
ten  opzichte  van  de  uitoefening
hunner  godsdienst  als  mede  met
betrekking  tot  het  drijven  van  handel
  en  nering  dezelfde  rechten,  privilegien
  en  voordeelen  van  allerlei
aard  genieten  als  aan  de  burgers
toekomen  of  zullen  toekomen,  en
zi)  zullen  aan  geen  andere  of
moeielijkkere  algemeene  of  plaatselikke
  vorderingen,  heffingen,  beperkingen
  of  verplichtingen  van  welken
aard  ook  onderworpen  zijn  als  aan
die  waaraan  de  onderhoorigen  van
de  meestbegunstigde  natie  onderworpen
  zizn  of  onderworpen  zullen
worden.

ARTIKEL  2.

De  onderhoorigen  van  elk  der
contracteerende  partijen  zullen  op
het  grondgebied  der  andere  partij
        <pb n="221" />
        berechtigt  sein,  ihren  Wohnsitz  zu  nehmen,
zu  reisen,  Groß-  und  Kleinhandel  zu
treiben,  jede  Art  von  beweglichem  oder
unbeweglichem  Vermögen  zu  besitzen,
durch  Kaufvertrag,  Tausch,  Schenkung,
letzten  Willen  oder  auf  andere  Weise
solches  Vermögen  zu  erwerben  und
darüber  zu  verfügen,  sowie  Erbschaften
kraft  Gesetzes  zu  erwerben.  Auch  sollen
sie  in  keinem  dieser  Fälle  anderen  oder
höheren  Abgaben  und  Auflagen  unterliegen,
  als  die  Inländer.

Artikel  3.

Die  Deutschen  in  der  Südafrikanischen
Republik  und  die  Angehörigen  der  Südafrikanischen
  Republik  in  Deutschland
sollen  volle  Freiheit  haben,  wie  die
Inländer  ihre  Geschäfte  entweder  in
Person  durch  einen  Agenten  ihrer
eigenen  Wahl  zu  regeln,  ohne  verpflichtet
  zu  sein,  hierfür  bevorrechtigten
Einzelnen  oder  Körperschaften  eine  Vergütung
  oder  Schadloshaltung  zu  zahlen,
welche  nicht  auch  von  den  Inländern
selbst  zu  zahlen  wäre.

Sie  sollen  freien  Zutritt  zu  den  Gerichten
  haben  und  hinsichtlich  der  Verfolgung
  und  Vertheidigung  ihrer  Rechte
alle  Befreiungen  und  Vorrechte  der
Inländer  genießen.

Artikel  4.

Aktiengesellschaften  und  sonstige  kommerzielle,
  industrielle  oder  finanzielle  Gesellschaften,
  welche  in  dem  Gebiete  des
einen  der  vertragschließenden  Theile  nach

211

geliskke  bevoegdheid  hebben  als  de
burgers  om  hunne  woonplaats  te
kiezen,  te  reizen  grooten  Kleinhandel
  te  drijven,  elke  soort  van
roerende  of  onroerende  goederen
te  bezitten,  door  koop,  ruil,  schenking,
  uiterste  wilsbeschikking  of  op
andere  wijze  zulke  goederen  te  verkrigen
  en  daarover  te  beschikken,
als  ook  nalatenschappen  te  verkriigen
  krachtens  de  wet.  Ock
zullen  zi)  in  geen  dezer  gevallen
aan  andere  of  hoogere  vorderingen
en  heffingen  als  de  burgers  onderworpen
  züzn.

AnrikEIL  3.

De  Duitschers  in  de  Zuid-Afrikaansche
  Republiek  en  de  onderhoorigen
  der  Zuid-Afrikaansche
Republiek  in  Duitschland  zullen
volle  vriheid  hebben  evenals  de
burgers  om  hunne  zaken  hetzi)
Persoonlijk  hetzi;  door  agenten  van
hunne  eigene  keus  te  regelen  zonder
verplicht  te  zijn  daarvoor  aan  be-Voorrechte
  personen  of  corporatien
eene  vergoeding  of  schadeloosstelling
  te  betalen  die  niet  ook  door
de  burgers  zelve  zou  moeten  betaald
worden.

Zij  zullen  vri;en  toegang  tot  de
gerechtshoven  hebben  en  voor  de
opvordering  en  verdediging  hunner
rechten  alle  vrijdommen  en  voorrechten
  van  de  burgers  genicten.

ARTIEL  4.

Aandeelmaatschappijen  en  andere
maatschappifjen  van  koophandel,
nijverheid  of  geldzaken,  die  op  het
grondgebiec  van  eene  der  con-41“
        <pb n="222" />
        —  212  —

Maßgabe  der  dort  geltenden  Gesetze  errichtet
  sind,  sollen  in  dem  Gebiete  des
anderen  Theiles  alle  Rechte  auszuüben
befugt  sein,  welche  den  gleichartigen  Gesellschaften
  der  meistbegünstigten  Nation
zustehen.

Artikel  5.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden
vertragschließenden  Theile  werden  auf
dem  Gebiete  des  anderen  hinsichtlich  des
Militärdienstes,  sowohl  in  der  regulären
Armee  als  in  der  Miliz  und  Nationalgarde,
  sowie  hinsichtlich  jedes  Amtsdienstes
  gerichtlicher,  administrativer  oder
munizipaler  Art,  hinsichtlich  aller  militärischen
  Requisitionen  und  Leistungen,
sowie  in  Bezug  auf  Zwangsanleihen
und  sonstige  Lasten,  welche  zu  Kriegszwecken
  oder  in  Folge  anderer  außergewöhnlicher
  Umstände  aufgelegt  werden,
dieselben  Rechte  genießen,  wie  die  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation.

Sie  dürfen  weder  persönlich  noch  in
Bezug  auf  ihre  beweglichen  und  unbeweglichen
  Güter  zu  anderen  Verpflichtungen,
  Beschränkungen,  Taxen
oder  Abgaben  angehalten  werden,  als
denjenigen,  welchen  die  Inländer  unterworfen
  sein  werden.

Artikel  6.

Die  vertragschließenden  Theile  werden,
sobald  in  der  Südafrikanischen  Republik
der  Schutz  der  Modelle,  Muster,  Fabrikoder
  Handelszeichen,  sowie  der  Bezeichtracteerende

  partijen  overeenkomstig
de  bepalingen  van  de  daar  geldende
Wet  zijn  opgericht,  zullen  bevoegd
zijn,  op  het  grondgebied  van  de
andere  parti;  alle  rechten  uit  te
Oefenen  die  aan  soortgeliskke  maatschappijen
  van  de  meestbegunstigde
natie  toekomen.

AkrikEI.  5.

De  onderhoorigen  van  elk  der
beide  contracteerende  partijen  zullen
Op  het  grondgebied  van  de  andere
met  betrekking  tot  den  krijgsdienst,
200wel  bij  het  geregelde  leger  als
bij  de  militie  en  schutterij,  alsmede
met  betrekking  tot  elken  ambtsdienst
  van  gerechtelijkken,  administratieven
  of  plaatseli)ken  aard,  met
betrekking  tot  alle  militaire  requisitien
  en  praestatien  als  cook  met
betrekking  tot  gedwongen  leeningen
en  andere  lasten  die  tot.  oorlogsdoeleinden
  of  ten  gevolge  van
andere  buitengewone  omstandigheden
  opgelegd  worden,  dezelfde
rechten  genieten  als  de  onderhoorigen
  van  de  meestbegunstigde
natie.

Zij  mogen  noch  persoonlijk  noch
ten  opzichte  van  hun  roerend  en
onroerend  goed  aan  andere  verplichtingen,
  beperkingen,  belastingen
  of  vorderingen  onderworpen
Worden  als  aan  die  waaraan  de
burgers  onderworpen  zullen  ziüsn.

AnrikEl.  6.

De  contracteerende  partijen  zullen,
z2004(ra  in  de  Zuid-Afrikaansche  Re-Dublick
  de  bescherming  van  modellen,
  monsters,  fabriek-  of  han-
        <pb n="223" />
        —  213  —

nung  oder  Etikettirung  der  Waaren  oder
ihrer  Verpackung  nach  Maßgabe  der  in
dieser  Beziehung  allgemein  angenommenen
  Grundsätze  durch  Gesetz  geregelt  sein
wird,  durch  ein  Abkommen  oder  durch
Austausch  von  Erklärungen  die  Förmlichkeiten
  festsetzen,  von  deren  Erfüllung
der  Genuß  der  bezüglichen,  von  dem
einen  und  anderen  Theile  seinen  Angehörigen
  eingeräumten  Rechte  abhängig
sein  wird.

Artikel  7.

Kein  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder  Durchfuhrverbot
  darf  von  einem  der  vertragschließenden
  Theile  dem  anderen  gegenüber
  erlassen  werden,  welches  nicht  entweder
  gleichzeitig  auf  alle,  oder  doch
unter  gleichen  Voraussetzungen  auch  auf
andere  Nationen  Anwendung  findet.

Hinsichtlich  der  Ein-  und  Ausfuhr
der  Waaren,  ihrer  Durchfuhr  oder  zollamtlichen
  Niederlage,  der  zu  zahlenden
Zölle,  welcher  Art  sie  seien,  und  der  Zollförmlichkeiten
  jeder  Art  verpflichtet  sich
jeder  der  vertragschließenden  Theile,  den
anderen  unverzüglich  und  ohne  Weiteres
an  jeder  Begünstigung,  jedem  Vorrecht
oder  jeder  Herabsetzung  in  den  Eingangsund
  Ausgangsabgaben,  sowie  jeder  anderen
  Befreiung  oder  Konzession  theilnehmen
  zu  lassen,  welche  er  einer  dritten
Macht  eingeräumt  hat  oder  einräumen
wird.

Begünstigungen,  welche  einer  der  beiden
  vertragschließenden  Theile  unmittelbar
  angrenzenden  Staaten  oder  Kolonien
zur  Erleichterung  des  Grenzverkehrs  gedelsmerken

  als  ook  van  opschriften
of  etiketten  van  waren  of  van  de
verpakking  daarvan,  overeenkomstig
  de  daarvoor  algemeen  aangenomene
  grondregelen  bij  de  wet  zal
geregeld  zijin,  door  eene  covereenkomst
  of  door  het  uitwisselen  van
verklaringen  de  formaliteiten  vaststellen
  van  welker  nakoming  het
genot  der  bedvelde  van  de  eene  en
de  andere  parti  aan  ziine  onderhoorigen
  toegekende  rechten  afhankelijk
  zal  zijn.

ARTIKEL  7.

Geen  verbod  van  invoer,  uitvoer
of  doorvoer  kan  door  eene  der  contracteerende
  partijen  tegenover  de
andere  worden  uitgevaardigd,  het-Wwelk
  niet  hetzij  gelisktidig  op  alle
of  althans  onder  gelijke  omstandigheden
  ook  op  andere  natien  toeasselijk
  is.

Ten  opzichte  van  den  inen  uitvoer
der  waren,  den  doorvoer  of  het  tolplichtig
  depot,  de  te  betalen  tolhetlingen
  van  welken  aard  zij  ock
Wezen  mogen  en  de  tolformaliteiten
Van  allerlei  aard  verbindt  zich  elk
der  contracteerende  partisen  om  de
andere  parti)  zonder  uitstel  en  onverwijld
  te  doen  deelen  in  elke  begunstiging,
  elk  voorrecht  of  elke
verlaging  van  de  in-  of  uitvoerrechten,
  alsock  in  elke  andere  vrijdom
of  concessie  welke  zi;  aan  eene
derde  macht  ingwilligd  heeft  of  zal
inwilligen.

Op  begunstigingen  die  eene  der
beide  contracteerende  partijen  aan.
onmiddeli)k  aangrenzende  staten  of
kolonien  tot  gemakkelijk  maken  van
        <pb n="224" />
        —  214

währt  hat  oder  gewähren  sollte,  können
von  dem  anderen  Theile  nicht  in  Anspruch
  genommen  werden,  solange  diese
Begünstigungen  auch  allen  übrigen  nicht
angrenzenden  Staaten  und  Kolonien  vorenthalten
  werden.  Zu  den  letzteren
Staaten  ist  auch  der  nicht  angrenzende
Schutzstaat  einer  Kolonie,  welcher  Begünstigungen
  der  bezeichneten  Art  gewährt
  werden,  zu  rechnen.

Artikel  8.

Jeder  der  vertragschließenden  Theile
kann  in  den  Handelsplätzen  des  Gebiets
des  anderen  Theiles  Generalkonsuln,  Konsuln,
  Vizekonsuln  oder  Konsularagenten
bestellen.

Die  Bestellung  von  Konsularagenten
kann  durch  die  Generalkonsuln,  Konsuln
und  Vizekonsuln  erfolgen,  sofern  diese
nach  der  Gesetzgebung  des  Staates,
welcher  sie  ernannt  hat,  dazu  befugt  sind.

Beide  Theile  behalten  sich  das  Recht
vor,  die  Zulassung  von  Konsularbeamten
für  einzelne  Orte  auszuschließen.  Dabei
wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  dieser
Vorbehalt  gleichmäßig  allen  Mächten
gegenüber  Anwendung  findet.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  aus
Angehörigen  beider  Länder  oder  dritter
Staaten  gewählt  werden.  Sie  treten
ihre  Thätigkeit  an,  sobald  sie  von  der
Regierung  des  Landes,  in  welchem  ihnen
ihr  Amtssitz  angewiesen  ist,  in  den  dort
üblichen  Formen  zugelassen  und  anerkannt
  worden  sind.

Das  Exequatur  soll  ihnen  kostenfrei
ertheilt  werden.  Beide  Theile  behalten

het  grensverkeer  verleend  heeft  of
zoude  verleenen,  kan  de  andere
Partij  geen  aanspraak  maken  zoclang
deze  begunstigingen  ock  aan  alle
Overige  niet  aangrenzende  staten  of
kolonien  onthouden  zijun.  Onder
laatstgenoemde  staten  is  ock  verstaan
  de  niet  aangrenzende  beschermingsstaat
  eener  kolonie  aan  welke
begunstigingen  van  de  vermelde
soort  worden  verleend.

ARTIREIL  8S.

Elke  der  contracteerende  partijen
kan  in  de  handelsplaatsen  van  het
gebied  der  andere  partij  consulsgeneraal,
  consuls,  vice-Tonsuls  of
Consulaire  agenten  aanstellen.

De  aanstelling  van  consulaire
agenten  kan  door  de  consuls-generaal,
  consuls  en  vice-Tonsuls  geschieden
  voorzoover  deze  daartoe
bevoegd  zijn  volgens  de  wetgeving
van  den  staat  die  hen  bencoemd
heeft.

Beide  partijen  behouden  zich  het
recht  voor,  op  enkele  plaatsen  geene
consulaire  ambtenaren  toe  te  laten.
Daarbij  word  intusschen  ondersteld,
dat  dit  voorbehoud  op  alle  mogendheden
  gelijkelikk  wordt  toegepast.

De  consuls-generaal,  Consuls.  viceconsuls
  en  consulaire  agenten  kunnen
  uit  onderhoorigen  van  beide
landen  of  van  andere  staten  gekozen
worden.  Zij  vangen  hunne  werkzaamheid
  aan  zoodra  zi;  door  de
regeering  van  het  land  waarin  aan
hen  hun  zetel  is  aangewezen  in
de  daar  gebruikelijkke  vormen  zijn
toegelaten  en  erkend.

Het  exequatur  zal  hun  kosteloos
verleend  worden.  Beide  partijen
        <pb n="225" />
        sich  das  Recht  vor,  das  Exequatur,
unter  Mittheilung  der  Beweggründe,
wieder  zurückzuziehen.

Von  jeder  Aenderung  der  Amtsbezirke
der  Konsuln  wird  die  Regierung  des
Staates,  in  welchem  sie  ihren  Amtssitz
haben,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  9.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,
sowie  die  Konsularagenten,  welche  Angehörige
  des  Staates  sind,  der  sie  ernannt
  hat,  sollen  von  der  Militäreinquartierung
  und  den  Millitärlasten
überhaupt,  von  den  direkten,  Personal-,
Mobiliar-  und  Luxussteuern  befreit  sein,
mögen  solche  vom  Staate  oder  von  den
Gemeinden  auferlegt  sein,  es  sei  denn,
daß  sie  Grundbesitz  haben,  Handel  oder
irgend  ein  Gewerbe  betreiben,  in  welchen
Fällen  sie  denselben  Taxen,  Lasten  und
Steuern  unterworfen  sein  sollen,  welche
die  sonstigen  Einwohner  des  Landes  als
Grundeigenthümer,  Kaufleute  oder  Gewerbetreibende
  zu  entrichten  haben.

Sie  dürfen  weder  verhaftet  noch  gefänglich
  eingezogen  werden,  ausgenommen
  für  Handlungen,  welche  die  Strafgesetzgebung
  des  Staates,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben,  als  Verbrechen
bezeichnet  und  bestraft.

Artikel  10.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,
sowie  die  Konsularagenten  sind  verbunden,
  vor  Gericht  Zeugniß  abzulegen,
wenn  die  Landesgerichte  solches  für  er-215

  —

behouden  zich  het  recht  voor,  het
exkequatur  onder  mededeeling  van
redenen  weder  in  te  trekken.

Van  elke  verandering  in  den
ambtskring  der  consuls  wordt  de
regeering  van  den  staat  in  welken
zi)  hun  zetel  hebben,  in  kennis
gesteld.

ARTIXI,  9.

De  consuls-generaal,  consuls,  viceconsuls
  en  hunne  kanseliers  of  secretarissen,
  alsmede  de  consulaire
agenten  die  onderhoorigen  zijn  van
den  staat  die  hen  benoemd  heeft,
zullen  vrij  zin  van  de  inkwartiering
  van  krijgslieden  en  van  de
krijgslasten  in  het  algemeen,  en  van
de  directe  personeele,  meubilaire
een  weeldebelastingen,  hetzi;  deze
door  den  staat  of  door  de  gemeenten
  geheven  worden,  ten  ware  2jij
grondbezit  hebben,  handeldrijven
of  eenige  nering  deen,  in  welke
gevallen  zi;  aan  dezelfde  heffingen,
lasten  en  belastingen  onderworpen
zullen  ziin  die  de  overige  inwoners
van  het  land  als  grondeigenaars,
kooplieden  of  neringdoenden  op  te
brengen  hebben.

Zij  mogen  noch  in  hechtenis,
noch  gevangen  genomen  worden
behalve  voor  handelingen  die  de
strafwetgeving  van  den  staat  waarin
zi)  hun  zetel  hebben,  als  misdaden
kenmerkt  en  straft.

ARTIXIL  10.

De  consuls-generaal,  consuls,  viceconsuls
  en  hunne  kanseliers  of  secretarissen,
  alsmede  de  consulaire
agenten  ziin  gehouden  voor  den
rechter  getuigenis  afteleggen  wann-
        <pb n="226" />
        216

forderlich  halten.  Doch  soll  die  Gerichtsbehörde
  in  diesem  Falle  sie  mittelst  amtlichen
  Schreibens  ersuchen,  vor  ihr  zu
erscheinen.

Für  den  Fall  der  Behinderung  der
gedachten  Beamten  soll,  wenn  dieselben
Angehörige  des  Staates  sind,  welcher
sie  ernannt  hat,  die  Gerichtsbehörde  sich,
um  sie  mündlich  zu  vernehmen,  in  ihre
Wohnung  begeben  oder  sie  um  schriftliche
  Abgabe  ihres  Zeugnisses  ersuchen.
Im  letzteren  Falle  haben  die  Beamten
dem  Verlangen  der  Behörde  ohne  Verzug
zu  entsprechen  und  derselben  ihre  Aussage
  mit  ihrer  Unterschrift  und  ihrem
amtlichen  Siegel  versehen  zuzustellen.

Artikel  11.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  können  an
dem  Konsulatsgebäude  das  Wappen  des
Staates,  welcher  sie  ernannt  hat,  mit
der  Umschrift:  „Generalkonsulat,  Konsulat,
  Vizekonsulat  oder  Konsularagentur
von  ....................................."  anbringen  und
ihre  Landesflagge  auf  dem  Konsulatsgebäude
  aufziehen.



Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diese
äußeren  Abzeichen  niemals  so  aufgefaßt
werden  dürfen,  als  begründeten  sie  ein
Asylrecht.

Artikel  12.

Die  Konsulatsarchive  sind  jederzeit
unverletzlich,  und  die  Landesbehörden
dürfen  unter  keinem  Vorwande  und  in
keinem  Falle  die  zu  den  Archiven  geeer

  de  rechters  van  bet  land  dit
noodig  oordeelen.  In  dat  geval
echter  zal  de  rechterlizke  overheidhen
  bi)  ambtelijk  schrijven  verzoeken
  voor  haar  te  verschijnen.
In  geval  van  verhindering  der
bedoelde  ambtenaren  zal  wanneer
zi)  onderhoorigen  zijn  van  den  staat
die  hen  benoemd  heetft,  de  rechterlikke
  overheid  zich,  om  hen  mondeling
  te  hooren  in  hunne  woning
begeven,  of  hen  verzoeken  schriftelikk
  getuigenis  af  te  leggen.  In  het
laatste  geval  hebben  de  ambtenaren
aan  het  verlangen  der  overheid
onverwijld  te  voldoen  en  haar
hunne  verklaringen,  voorzien  van

hunne  onderteekening  en  hun
ambtszegel  over  te  maken.
Akrim.  11.
De  Cconsuls-generaal,  Cconsuls,

vice-consuls  en  consulaire  agenten
mogen  aan  het  consulaatsgebouw
het  wapen  bevestigen  van  den
staat  die  hen  benoemd  heeft  met
het  opschrift  „Consulaat-generaal,
„Consulaat,  „vice-Consulaato  of
„Consulair  agentschap  ran  ..
...................  «  en  zij  mogen  de  vlag  van
hun  land  aan  het  consulaatsgebouw
Uitsteken.

Het  spreekt  van  zelf  dat  deze
uiterlikke  teekenen  nooit  766  opgevat
  kunnen  worden  alsof  zij  een
asiilrecht  vestigen.

ARTIXEI,  12.

De  consulaire  archieven  zijn  ten
allen  tidde  onschendbaar,  en  de
overheid  van  het  land  mag  onder
geen  voorwendsel  en  in  geen  geval
        <pb n="227" />
        hörigen  Dienstpapiere  einsehen  oder  mit
Beschlag  belegen.  Die  Dienstpapiere
müssen  stets  von  den  das  etwaige  kaufmännische
  Geschäft  oder  Gewerbe  des
Konsularbeamten  betreffenden  Büchern
und  Papieren  vollständig  gesondert  sein.

Die  Amtsräume  und  Wohnungen  der

Berufskonsuln,  welche  Angehörige  des
Staates  sind,  der  sie  ernannt  hat,  sollen
jederzeit  unverletzlich  sein.  Die  Landesbehörden
  sollen,  soweit  es  sich  nicht  um
Verfolgung  von  Verbrechen  handelt,
ohne  Zustimmung  des  Konsuls  keine
Amtshandlung  dort  vornehmen.

Die  daselbst  niedergelegten  Papiere
und  Bücher  dürfen  in  keinem  Falle
durchsucht  oder  mit  Beschlag  belegt
werden.

Artikel  13.

In  Fällen  der  Behinderung,  Abwesenheit
  oder  des  Todes  von  Generalkonsuln,
  Konsuln  oder  Vizekonsuln  sollen
die  Kanzler  und  Sekretäre,  insoweit  sie
als  solche  der  Regierung  des  Staates,
in  welchem  sie  ihren  Amtssitz  haben,
namhaft  gemacht  worden  sind,  von
Rechtswegen  befugt  sein,  einstweilen  die
konsularischen  Amtsbefugnisse  auszuüben,
und  sie  sollen  während  dieser  Zeit  die
Freiheiten  und  Privilegien  genießen,
welche  nach  diesem  Vertrage  damit  verbunden
  sind.

Artikel  14.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  oder  Konsularagenten  können
Reichs-  Gesetzbl.  1886.

217

de  tot  het  archief  behoorende
dienstpapieren  inzien  of  daarop
beslag  leggen.  De  dienstpapieren
moeten  Steeds  voldoende  afgezonderd

  ziin  van  de  boeken  en

Papieren  betrekking  hebbende  op
de  handelszaak  of  het  bedriif  van
den  consulairen  ambtenaar.  De
ambtelijke  vertrekken  en  woningen
van  de  consuls  missi  die  onderhoorigen
  zijn  van  den  staat  die  hen
benoemd  heeft,  zullen  ten  allen
tiide  onschendbaar  zijin.  De  overheid
  van  het  land  zal,  voorzoover
het  geene  vervolging  van  misdaden
betreft,  zonder  toestemming  de
consuls  geene  ambtelijke  handeling
aldaar  verrichten.

De  aldaar  aanwezige  papieren
en  boeken  mogen  in  geen  geval
onderzocht  of  in  beslag  genomen
worden.

ARTIEEL  I3.

In  gevallen  van  verhindering,
afwezigheid  of  overlijden  van  con-—
suls-generaal,  consuls  of  vice-consuls
  zullen  de  kanseliers  en  secretarissen,
  voorzoover  zij  als  2oodanig
  bekend  gemaakt  zin  aan  de
regeering  van  den  staat  in  welken
zi)  hun  zetel  hebben,  van  rechtswege
  bevoegd  zijn  inmiddels  de
consulaire  ambtsbevoegdheden  uitteoefenen
  en  zij  zullen  gedurende
dezen  tijd  de  vrijdommen  en  privilegien
  genieten  die  volgens  dit
tractaat  daaraan  verbonden  ziin.

AnrikEL  14.

De  consuls-generaal,  Consuls  en
vice-consuls  of  consulaire  agenten
42
        <pb n="228" />
        in  Ausübung  der  ihnen  zuertheilten
Amtsbefugnisse  sich  an  die  Behörden
ihres  Amtsbezirks  wenden,  um  gegen
jede  Verletzung  der  zwischen  beiden  Theilen
  bestehenden  Verträge  oder  Vereinbarungen,
  und  gegen  jede  den  Angehörigen
  des  Staates,  welcher  sie  ernannt
hat,  zur  Beschwerde  gereichende  Beeinträchtigung
  Einspruch  zu  erheben.
Wenn  ihre  Vorstellungen  von  diesen  Behörden
  nicht  berücksichtigt  werden,  so
können  sie,  in  Ermangelung  eines  diplomatischen
  Vertreters  des  genannten
Staates,  sich  an  die  Zentralregierung
des  Landes  wenden,  in  welchem  sie  ihren
Amtssitz  haben.

Artikel  15.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  ihre  Kanzler,  sowie  die  Konsularagenten
  haben  das  Recht,  sowohl
in  ihrer  Kanzlei  als  auch  in  der  Wohnung
  der  Betheiligten  diejenigen  Erklärungen
  aufzunehmen,  welche  die  Reisenden,
  Handeltreibenden  und  alle  sonstigen
  Angehörigen  des  Staates,  der  sie
ernannt  hat,  abzugeben  haben.  Sie
können  außerdem,  soweit  sie  nach  den
Gesetzen  dieses  Staates  dazu  ermächtigt
sind,  alle  letztwilligen  Verfügungen  von
Angehörigen  dieses  Staates  aufnehmen
und  beurkunden.

In  gleicher  Weise  können  sie  alle
anderen  Rechtshandlungen  aufnehmen
und  beurkunden,  bei  welchen  diese  Angehörigen,
  sei  es  allein,  sei  es  gemeinschaftlich
  mit  Angehörigen  oder  sonstigen
Einwohnern  des  Landes,  in  welchem
sie  ihren  Amtssitz  haben,  betheiligt  sind.

218

kunnen  bij  de  uitoefening  der  hun
verleende  ambtelijke  bevoegdheden
zich  wenden  tot  de  autoriteiten  in
hun  ressort,  om  bezwaar  te  maken
tegen  elke  schending  van  de  tusschen
  beide  partijen  bestaande
tractaten  of  overeenkomsten  en
tegen  elke  benadeeling  van  de  onderhoorigen
  van  den  staat,  die
hen  benoemd  heeft.  Indien  op
hunne  vertoogen  door  deze  autoriteiten
  geen  acht  geslagen  wordt
kunnen  zij)  bi;z  gemis  van  een  dlilomatieken
  vertegenwoordiger  van
den  genoemden  staat,  zich  wenden
tot  de  algemeene  regeering  van  het
land  waar  zi;  hun  zetel  hebben.

AnEL.  15.

De  consuls-generaal,  consuls,  viceconsuls
  en  hunne  kanseliers  alsook
de  consulaire  agenten  hebben  het
recht,  zoowel  in  hunne  kanselarij
als  cok  in  de  woning  der  betrokkenen
  zoodanige  verklaringen  te
ontvangen  als  de  reizigers,  handeldrijvenden
  en  alle  andere  onderhoorigen
  van  den  staat  die  hen
benoemd  heeft,  hebben  te  geven.
Zij  kunnen  bovendien,  voorzoover
zi)  naar  de  wetten  van  dien  staat
daartoe  bevoecgd  ziju,  alle  uiterste
wilsbeschikkingen  van  onderhoorigen
  van  dien  staat  ontvangen  en
Opmaken.

Op  gelijkken  voet  kunnen  2ij  alle
andere  akten  authentiek  opmaken
Wwaarbi)  deze  onderhoorigen  hetzi)
alleen,  hetzi;  gemeenschappelijk  met
Oonderhoorigen  of  andere  inwoners
Van  het  land  waarin  zi;  hun  ambtszetel
  hebben,  betrokken  zi#n.
        <pb n="229" />
        Zur  Aufnahme  und  Beurkundung
von  Rechtshandlungen,  an  welchen  ausschließlich
  Angehörige  des  Staates,  in
welchem  die  Konsularbeamten  ihren
Amtssitz  haben,  oder  eines  dritten
Staates  betheiligt  sind,  sind  diese  Beamten
  nach  Maßgabe  der  Gesetze  des
Staates,  welcher  sie  ernannt  hat,  dann
befugt,  wenn  die  Rechtshandlungen  bewegliche
  oder  unbewegliche  Gegenstände,
welche  sich  in  diesem  Staate  befinden,
oder  Angelegenheiten,  welche  daselbst  zur
Erledigung  kommen  sollen,  ausschließlich
betreffen.  Die  Konsularbeamten  können
auch  jede  Art  von  Verhandlungen  und
Schriftstücken,  welche  von  Behörden  oder
Beamten  des  Staates,  welcher  sie  ernannt
hat,  ausgegangen  sind,  übersetzen  und
beglaubigen.

Alle  vorerwähnten  Urkunden,  sowie
die  Abschriften,  Auszüge  oder  Uebersetzungen
  solcher  Urkunden  sollen,  wenn
sie  durch  die  gedachten  Konsularbeamten
vorschriftsmäßig  beglaubigt  und  mit  dem
Amtssiegel  der  Konsularbehörde  versehen
sind,  in  jedem  der  beiden  Staaten  dieselbe
Kraft  und  Geltung  haben,  als  wenn
sie  vor  einem  Notar  oder  anderen
öffentlichen  oder  gerichtlichen,  in  dem
einen  oder  dem  anderen  der  beiden
Staaten  zuständigen  Beamten  aufgenommen
  wären,  mit  der  Maßgabe,  daß  sie
dem  Stempel,  der  Registrirung  oder
jeder  anderen  in  dem  Staate,  in  welchem
sie  zur  Ausführung  gelangen  sollen,
bestehenden  Taxe  oder  Auflage  unterworfen
  sind.

Wenn  gegen  die  Genauigkeit  oder  die
Echtheit  der  Abschriften,  Auszüge  oder
Uebersetzungen  Zweifel  erhoben  werden,
so  soll  die  Konsularbehörde  der  zuständigen
  Landesbehörde  auf  Verlangen

219

Tot  het  authentiek  opmaken  van
akten  waarbij  uitsluitend  onderhoorigen
  van  den  staat  waarin  de
consulaire  ambtenaren  hun  zetel
hebben,  of  die  van  een  derden  staat
betrokken  zijn,  zijn  deze  ambtenaren
  overeenkomstig  de  wetten  van
den  staat  die  hen  benoemd  heeft,
dan  bevoegd  wanneer  die  akten
Uitsluitend  betreffen  roerende  of  onroerende
  goederen  die  zich  in  dien
staat  bevinden,  of  aangelegenheden
die  aldaar  beslist  moeten  worden.
De  consulaire  ambtenaren  kunnen
Ook  elke  soort  van  bescheiden  en
Vvan  Stukken  uitgegaan  van  autoriteiten
  of  ambtenaren  van  den  staat
die  hen  benoemd  heeft,  vertalen  en
legaliseeren.

Alle  bovengemelde  akten  alsmede
de  afschriften,  uittreksels  of  vertalingen
  van  zulke  akten  zullen,
wanneer  zij  door  de  bedoelde  consulaire
  ambtenaren  behoorlijk  zin
gelegaliseerd  en  met  het  consulaire
ambtszegel  voorzien,  in  elk  der
beide  staten  dezelflde  kracht  en
werking  hebben  alsof  zi;  door  een
notaris  of  anderen  openbaren  of
gerechteliken  in  den  eenen  of  den
anderen  der  beide  staten  bevoegden
ambtenaar  opgesteld  waren  met  dien
verstande  dat  zi;  onderworpen  zijn
aan  het  zegel,  de  registratie  of
elken  anderen  in  den  staat  waarin
zii  uitgevoerd  moeten  worden  bestaande
  belasting  of  heffing.

Wanneer  twijtel  ontstaat  over  de
nauwkeurigheid  of  de  echtheid  der
afschriften,  uittreksels  of  vertalingen,
  moet  de  consulaire  ambtenaar
  voor  de  bevoegde  macht  van

42“
        <pb n="230" />
        die  Urschrift  behufs  Vergleichung  zur
Verfügung  stellen.

Artikel  16.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln  und
Vizekonsuln  des  Deutschen  Reichs  in  der
Südafrikanischen  Republik  haben,  soweit
sie  von  ihrer  Regierung  dazu  ermächtigt
sind,  das  Recht,  daselbst  bürgerlich  gültige
  Eheschließungen  von  Angehörigen
des  Deutschen  Reichs  nach  Maßgabe
der  Gesetze  des  letzteren  vorzunehmen,
sowie  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  solcher  Angehörigen  zu  beurkunden.


Artikel  17.

Verstirbt  ein  Deutscher  in  der  Südafrikanischen
  Republik  oder  ein  Angehöriger
  der  Südafrikanischen  Republik
in  Deutschland  an  einem  Orte,  an
welchem  ein  Generalkonsul,  Konsul,  Vizekonsul
  oder  Konsularagent  des  Staates,
welchem  der  Verstorbene  angehörte,
seinen  Amtssitz  hat,  oder  in  der  Nähe
eines  solchen  Ortes,  so  hat  die  zuständige
  Ortsbehörde  der  Konsularbehörde
  hiervon  unverzüglich  Nachricht
zu  geben.

In  gleicher  Weise  hat  die  Konsularbehörde,
  wenn  sie  zuerst  von  dem  Todesfall
  Kenntniß  erhält,  die  Ortsbehörde
mit  Nachricht  zu  versehen.

Die  Konsularbehörde  hat  das  Recht,
von  Amtswegen  oder  auf  Antrag
der  Betheiligten  alle  Nachlaßgegenstände
unter  Siegel  zu  legen,  nachdem  sie  von

220

het  land  op  haar  verlangen  het
Oorspronkelijke  stuk  ter  vergelijking
beschikbaar  stellen.

ARTIIEL  16.

De  consuls-generaal,  consuls  en
vice-Consuls  van  het  Duitsche  Rijk
in  de  Zuid-Afrikaansche  Republiek
hebben,  voorzoover  zi;  door  hunne
regeering  daartoe  gemachtigd  zijn,
het  recht  aldaar  burgerli;k  geldige
huweliken  van  onderhoorigen  van
het  Duitsche  Rijk  overeenkomstig
de  wetten  van  dat  Rijk  te  sluiten
alsmede  akten  van  geboorten,  van
huweliskken  en  van  overlijden  van
die  onderhoorigen  op  te  maken.

ARTIIEL  17.

Sterft  een  Duitscher  in  de  Zuid-Afrikaansche
  Republiek  of  een  onderhoorige
  van  de  Zuid-Afrikaansche
  Republiek  in  Duitschland  op
eene  plaats  waar  een  consul-generaal,
  consul,  vice-Consul  of  consulaire
  agent  van  den  staat  waartoe
de  gestorvene  behoorde,  zijn  zetel

heeft,  of  in  de  nabijheid  van
zoodanige  plaats,  dan  heeft  de
bevoegde  plaatselikke  autoriteit

daarvan  onverwijld  kennis  te  geven
aan  den  consulairen  ambtenaar.

Insgelikks  heeft  de  consulaire
ambtenaar  indien  hij  het  eerst  van
een  sterfgeval  kennis  krijgt  aan  de
blaatselijke  autoriteit  daarvan  mededeeling
  te  doen.

De  consulaire  ambtenaar  heeft  het
recht  van  ambtswege  of  op  verzoek
der  betrokkenen  alle  voorwerpen
die  tot  eene  nalatenschap  behooren,
        <pb n="231" />
        dieser  Amtshandlung  die  zuständige
Ortsbehörde  benachrichtigt  hat,  welche
derselben  beiwohnen  und  ebenfalls  ihre
Siegel  anlegen  kann.

Die  beiderseits  angelegten  Siegel
dürfen  ohne  Mitwirkung  der  Ortsbehörde
  nicht  abgenommen  werden.

Sollte  jedoch  die  letztere  auf  eine
von  der  Konsularbehörde  an  sie  ergangene
  Einladung,  der  Abnahme  der
beiderseits  angelegten  Siegel  beizuwohnen,
innerhalb  achtundvierzig  Stunden,  vom
Empfange  der  Einladung  an  gerechnet,
sich  nicht  eingefunden  haben,  so  kann
die  Konsularbehörde  allein  zu  der  gedachten
  Amtshandlung  schreiten.

Die  Konsularbehörde  hat  nach  Abnahme
  der  Siegel  ein  Verzeichniß  aller
Nachlaßgegenstände  aufzunehmen,  und
zwar  in  Gegenwart  der  Ortsbehörde,
wenn  diese  in  Folge  der  vorerwähnten
Einladung  jener  Amtshandlung  beigewohnt
  hatte.

Die  Ortsbehörde  soll  den  in  ihrer
Gegenwart  aufgenommenen  Protokollen
ihre  Unterschrift  beifügen,  ohne  daß
sie  für  ihre  amtliche  Mitwirkung  bei
diesen  Amtshandlungen  Gebühren  irgend
welcher  Art  beanspruchen  kann.

Artikel  18.

Die  zuständigen  Landesbehörden  sollen
die  in  dem  Lande  gebräuchlichen  oder
durch  die  Gesetze  desselben  vorgeschriebenen
  Bekanntmachungen  bezüglich  der
Eröffnung  des  Nachlasses  und  des  Auf-221



te  verzegelen,  nadat  hij  van  deze
ambtsverrichting  kennis  heeft  gegeven
  aan  de  bevoegde  plaatselijke
autoriteit  die  daarbi  kan  tegenwoordig
  zisin  en  mede  harerziids
kan  verzegelen.

Is  er  van  beide  zijden  verzegeld,
z200  kan  er  zonder  medewerking  van
de  plaatselijke  autoriteit  niet  ontzegeld
  worden.

Indien  echter  laatstgenoemde  na
eene  door  den  consulairen  ambtenaar
  aan  haar  gerichte  uitnoodiging
om  de  opheffing  der  van  beide
zijden  gelegde  zegels  bi;  te  wonen,
niet  verschijnt  binnen  48  uren,  berekend
  van  de  ontvangst  der  uitnoodiging,
  dan  kan  de  consulaire
ambtenaar  alleen  tot  de  ontzegeling
overgaan.

De  consulaire  ambtenaar  heeft
nade  ontzegeling  een  inventaris  van
alle  voorwerpen  der  nalatenschap
te  maken  en  wel  in  tegenwoordigheic
  der  plaatseliskke  autoriteit
indien  deze  krachtens  bovengemelde
uitnoodiging  bi;  de  ontzegeling
tegenwoordig  is.

De  plaatselifke  autoriteit  zal  de
in  hare  tegenwoordigheid  gestelde
Protocollen  met  hare  medeonderteekening
  voorzien,  zonder  dat  zi;
voor  hare  ambtelijskke  medewerking
tot  deze  verrichtingen  eenigerlei
Oonkosten  hoegenaamd  mag  in  rekening
  brengen.

ARTIExEIL  18.

De  bevoegde  autoriteiten  van  het
land  zullen  de  in  het  land  gebruike--likke
  of  door  de  wetten  daar-Van
  voorgeschreven  aankondigingen
doen  wegens  het  openvallen  der
        <pb n="232" />
        rufs  der  Erben  oder  Gläubiger  erlassen
und  diese  Bekanntmachungen  der  Konsularbehörde
  mittheilen,  unbeschadet  der
Bekanntmachungen,  welche  in  gleicher
Weise  von  dieser  etwa  erlassen  werden.

Artikel  19.

Die  Konsularbehörde  kann  alle  beweglichen
  Nachlaßgegenstände,  welche
dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  und  alle
diejenigen,  deren  Aufbewahrung  dem
Nachlaß  erhebliche  Kosten  verursachen
würde,  unter  Beobachtung  der  durch  die
Gesetze  und  Gebräuche  des  Landes
ihres  Amtssitzes  vorgeschriebenen  Formen
öffentlich  versteigern  lassen.

Artikel  20.

Die  Konsularbehörde  hat  die  verzeichneten
  Nachlaßgegenstände,  den  Betrag
  der  eingezogenen  Forderungen  und
erhaltenen  Einkünfte,  sowie  den  Erlös
aus  dem  etwa  stattgehabten  Verkauf  von
Nachlaßgegenständen  bis  zum  Ablauf
einer  Frist  von  sechs  Monaten,  von  dem
Tage  der  letzten  Bekanntmachung,  welche
die  Ortsbehörde  hinsichtlich  der  Eröffnung
des  Nachlasses  erlassen  hat,  an  gerechnet,
oder,  falls  von  der  Ortsbehörde  keine
Bekanntmachung  erlassen  worden  ist,
bis  zum  Ablauf  einer  Frist  von  acht
Monaten,  von  dem  Todestage  an  gerechnet,
  zu  verwahren.

Die  Konsularbehörde  soll  jedoch  die
Befugniß  haben,  die  Kosten  der  letzten
Krankheit  und  der  Beerdigung  des  Ver-222



nalatenschap  en  de  oproeping  der
erlgenamen  of  schuldeischers  en
deze  aankondigingen  aan  den  consulairen
  ambtenaar  mededeelen,
onverminderd  de  aankondigingen
die  op  gelijke  wijze  door  dezen
kunnen  gedaan  worden.

ARTIXEL  I19.

De  consulaire  ambtenaar  kan
alle  bederfelike  roerende  voorwerpen
  der  nalatenschap  en  alle
zo0o0  danige  waarvan  het  bewaren
aanmerkelijke  kosten  aan  de  nalatenschap
  zou  veroorzaken,  met  inachtneming
  van  de  vormen  voorgeschreven
  door  de  wetten  en  gebruiken
  van  het  land  waar  hij  ziin
zetel  heeft,  in  het  openbaar  laten
Vverkoopen.

ARTIRXEL  20.

De  consulaire  ambtenaar  heeft  de
geinventariseerde  voorwerpen  der
nalatenschap,  het  bedrag  der  ontvangen
  Schuldvorderingen  en  inkomsten,
  alsmede  de  opbrengst  van
den  verkoop  van  voorwerpen  der
nalatenschap  te  bewaren  tot  den
affloop  van  een  termijn  van  zes
maanden  te  rekenen  van  den  dag
der  laatste  aankondiging  die  de
laatselikke  autoriteit  omtrent  het
Openvallen  der  nalatenschap  gedaan
heeft,  of  indien  door  de  plaatselijke
sautoriteit  geene  aankondiging  geschied
  is,  tot  den  afloop  van  een
termisn  van  acht  maanden  na  den
dag  van  het  overlijden.

De  consulaire  ambtenaar  heeft
echter  de  bevoegdheid,  de  kosten
Van  de  laatste  ziekte  en  de  begra-
        <pb n="233" />
        storbenen,  den  Lohn  der  Dienstboten,
Miethszins,  Gerichts-  und  Konsulatskosten
  und  Kosten  ähnlicher  Art,  sowie
etwaige  Ausgaben  für  den  Unterhalt
der  Familie  des  Verstorbenen  aus  dem
Erlös  des  Nachlasses  sofort  vorweg  zu
entnehmen.

Artikel  21.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des
vorhergehenden  Artikels  soll  die  Konsularbehörde
  das  Recht  haben,  hinsichtlich
  des  beweglichen  oder  unbeweglichen
Nachlasses  des  Verstorbenen  alle  Sicherungsmaßregeln
  zu  treffen,  welche  sie  im
Interesse  der  Erben  für  zweckmäßig  erachtet.
  Der  Konsularbeamte  kann  den
Nachlaß  entweder  persönlich  oder  durch
von  ihm  erwählte  und  in  seinem  Namen
handelnde  Vertreter  verwalten,  und  er
soll  das  Recht  haben,  alle  dem  Verstorbenen
  zugehörigen  Werthgegenstände,
die  sich  in  öffentlichen  Kassen  oder  bei
Privatpersonen  in  Verwahrung  befinden
sollten,  an  Stelle  der  Erben  in  Empfang
zu  nehmen.

Artikel  22.

Wenn  während  der  im  Artikel  20
erwähnten  Frist  über  etwaige  Ansprüche
von  Landesangehörigen  oder  Angehörigen
eines  dritten  Staates  gegen  den  Nachlaß
  Streit  entstehen  sollte,  so  steht  die
Entscheidung  über  diese  Ansprüche,  sofern
  sie  nicht  auf  einem  Erbanspruche
oder  Vermächtnisse  beruhen,  ausschließlich
  den  Landesgerichten  zu.  Falls  der
Bestand  des  Nachlasses  zur  unverkürzten
Bezahlung  der  Schulden  nicht  ausreicht,
sollen  die  Gläubiger,  sofern  die  Gesetze

223  —

fenis  des  overledenen,  het  loon  der
dienstboden,  huurpenningen,  gerechtelikke
  en  consulaatskosten  en
s  dortgelijke  kosten,  als  ook  uitgaven
voor  het  onderhoud  van  het  gezin
des  overledenen  uit  het  bedrag  der
nalatenschap  dadelijk  te  voldoen.

ARTIXL  21.

Onverminderd  de  bepalingen  van
het  voorgaand  artikel  heeft  de  consulaire
  ambtenaar  het  recht,  ten
opzichte  van  de  roerende  of  onroerende
  nalatenschap  des  overledenen
  alle  zekerheidsmaatregelen  te
nemen,  die  hij  in  het  belang  der
erlgenamen  doelmatig  acht.  De
Cconsulaire  ambtenaar  kan  de  nalatenschap
  hetzi  persoonlikk,  hetzij
door  daartoe  gekozen  en  in  zijn
naam  handelende  vertegenwoordigers
  beheeren,  en  hij  heeft  het  recht
in  de  plaats  der  ersgenamen  in  ont-Vvang
  te  nemen  alle  aan  den  overledenen
  behoord  hebbende  voorwerpen
  van  waarde  die.  zich  in
openbare  kassen  of  bij  bijzondere
personen  in  bewaring  mochten  bevinden.


ARTIxEL  22.

Indien  er  gedurende  den  in
artikel  20  vermelden  termijn  verschil
  mocht  ontstaan  over  aanspraken
  van  onderhoorigen  van  het
land  of  van  een  derden  staat  op
de  nalatenschap,  dan  komt  de  beslissing
  over  deze  aanspraken,  voorzoover
  zij  niet  op  erfrecht  of  legaten.
berusten,  uitsluitend  aan  de  rechters
Van  het  land  toe.  lugeval  het  bedrag
  der  nalatenschap  niet  toereikend
  is  tot  volledige  betaling  der
        <pb n="234" />
        —  224

des  Landes  dieses  gestatten,  bei  der  zuständigen
  Ortsbehörde  die  Eröffnung  des
Konkurses  beantragen  können.

Nach  erfolgter  Konkurseröffnung  sollen
alle  Nachlaßgegenstände  der  zuständigen
Ortsbehörde  oder  den  Verwaltern  der
Konkursmasse  überliefert  werden,  wobei
die  Konsularbehörde  mit  der  Wahrnehmung
  der  Interessen  der  Angehörigen
des  Staates,  welcher  sie  bestellt  hat,
und  insbesondere  der  Vertretung  derjenigen
  dieser  Angehörigen,  welche  abwesend,
  minderjährig  oder  sonst  zur
eigenen  Vertretung  unfähig  sind,  betraut
  bleibt.

Artikel  23.

Mit  Ablauf  der  im  Artikel  20  festgesetzten
  Frist  soll,  wenn  keine  Forderung
  gegen  den  Nachlaß  vorliegt,  die
Konsularbehörde,  nachdem  alle  dem
Nachlasse  zur  Last  fallenden  Kosten  und
Rechnungen  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze
  berichtigt  worden  sind,  endgültig
in  den  Besitz  des  Nachlasses  gelangen,
welchen  sie  liquidiren  und  den  Berechtigten
  überweisen  soll,  ohne  daß  sie
anderweit,  als  ihrer  eigenen  Regierung
Rechnung  abzulegen  hat.

Artikel  24.

In  allen  Fragen,  zu  denen  die  Eröffnung,
  die  Verwaltung  und  die  Liquidirung
  der  Nachlässe  von  Angehörigen
eines  der  beiden  Staaten  in  dem  anderen
  Staate  Anlaß  geben  können,  verschulden,

  moeten  de  schuldeischers,
Voorzoover  de  wetten  van  het  land
dit  toestaan,  bi;  de  bevoegde
laatselijke  autoriteit  de  faillietverklaring
  kunnen  aanwragen.

Na  faillietverklaring  zullen  alle
voorwerpen  der  nalatenschap  aan
de  bevoegde  plaatselijke  autoriteit
of  aan  de  beheerders  der  failliete
massa  aflgegeven  worden,  terwijl  de
Consulaire  ambtenaar  belast  blistt
met  de  waarneming  der  belangen
van  de  onderhoorigen  van  den  staat
die  hem  heeft  aangesteld  en  in  het
bijzzonder  met  de  vertegenwoordiging
  van  zoodanige  onderhoorigen
die  afwezend,  minderjarig  of  uit
anderen  hoofde  tot  eigen  behartiging
  hunner  belangen  onbekwaam
zijn.

ARTIEEL  23.

Na  verstrijfen  van  den  in
artikel  20  vastgestelden  termijn
zal,  wanneer  geene  vordering  tegen
de  nalatenschap  aanhangig  is,  de
consulaire  ambtenaar,  nadat  alle
kosten  en  rekeningen  ten  laste  der
nalatenschap  overeenkomstig  de
landswetten  zijn  voldaan,  finaal  in
het  bezit  komen  van  de  nalatenschap
  en  deze  vereffenen  en  aan
de  gerechtigden  overmaken,  zonder
rekening  te  hebben  af  te  leggen
anders  als  aan  zijine  eigene  regeering.


ARTIxIEL  24.

In  alle  vragen  waartoe  het  openvallen
  het  beheer  en  de  vereffening
der  nalatenschappen  van  onderhoorigen
  van  een  der  beide  staten
in  den  anderen  staat  aanleiding
        <pb n="235" />
        —  225

treten  die  betreffenden  Generalkonsuln,
Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten
  die  Erben  von  Rechtswegen
und  sind  amtlich  als  die  Bevollmächtigten
  derselben  anzuerkennen,  ohne  daß
sie  verpflichtet  wären,  ihren  Auftrag
durch  eine  besondere  Urkunde  nachzuweisen.
  Sie  sollen  demgemäß  in  Person
oder  durch  Vertreter,  welche  sie  aus  den
landesgesetzlich  dazu  befugten  Personen
erwählt  haben,  vor  den  zuständigen  Behörden
  auftreten  können,  um  in  jeder
sich  auf  den  Nachlaß  beziehenden  Angelegenheit
  die  Interessen  der  Erben
wahrzunehmen,  indem  sie  deren  Rechte
geltend  machen  oder  sich  auf  die  gegen
dieselben  erhobenen  Ansprüche  einlassen.

Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  zur  Kenntniß
  der  Testamentsvollstrecker,  wenn
solche  vorhanden  sind,  oder  der  gegenwärtigen
  oder  vorschriftsmäßig  vertretenen
  Erben  jeden  Anspruch  zu  bringen,
welcher  bei  ihnen  gegen  die  Nachlaßmasse
  erhoben  sein  sollte,  damit  die
Vollstrecker  oder  die  Erben  ihre  etwaigen
Einreden  dagegen  erheben  können.

Sie  sollen  gleichfalls  die  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  über  die  Angehörigen
  des  Staates,  der  sie  ernannt
hat,  für  alles  auf  die  Nachlaßregelung
Bezügliche  in  Gemäßheit  der  Gesetze
dieses  Staates  einleiten  können.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß,  da
die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  Konsularagenten  als  Bevollmächtigte
  der  Erben  betrachtet  werden,
  niemals  gegen  diese  Beamten  per-Reichs.

  Gesetzbl.  1886.

—

kan  geven  vertegenwoordigen  de
betrokkene  consuls-generaal,  consuls,
  vice-Consuls  en  cCconsulaire
agenten  de  erfgenamen  van  rechtswWege,
  en  zijn  zi;  ambtelijk  als
hunne  gevolmachtigden  te  erkennen,
zonder  dat  zij  verplicht  zijin,  hun
mandaat  door  eene  bijzondere  akte
te  bewijzen.  Zij  zullen  alzoo  in
persoon  of  door  vertegenwoordigers
die  zij  uit  de  daartoe  naar  de  landswet
  bevoegde  personen  gekozen
hebben,  voor  de  betrokkene  autoriteiten
  kunnen  optreden,  om  in  elke
op  de  nalatenschap  betrekking  hebbende
  aangelegenheid  de  belangen
der  erlgenamen  waar  te  nemen,
terwijl  zi;  de  rechten  van  deze  doen
gelden  of  de  tegen  die  rechten  opgeworpen
  aanspraken  betriden.

Zij  zijn  echter  verplicht  aan  den
eNKecuteur-testamentair  wanneer  die
er  is,  of  aan  de  tegenwoordige  o„⅜
wettig  vertegenwoordigde  ertfgenamen
  kennis  te  geven  van  elke
aanspraak  die  bi;  hen  tegen  den
boedel  ingebracht  wordt,  opdat  de
eJecuteurs-testamentair  of  de  ertgenamen
  daartegen  bezwaar  kunnen
inbrengen.

Zij  zullen  insgeliskks  de  voogdij
of  curateele  over  de  onderhoorigen
van  den  staat  die  hen  benoemd
heeft  voor  al  wat  op  de  regeling
der  nalatenschap  betrekking  heeft
overeenkomstig  de  wetten  van  dien
staat  kunnen  instellen.

Het  spreekt  van  zelf  dat  daar  de
consuls-generaal,  consuls,  vice-Consuls
  en  consulaire  agenten  als  gevolmachtigden
  der  erlgenamen  worden
aangemerkt,  nooit  tegen  deze  ambte-43
        <pb n="236" />
        sönlich  ein  den  Nachlaß  betreffender  Anspruch
  geltend  gemacht  werden  kann.

Artikel  25.

Das  Erbrecht,  sowie  die  Theilung
des  Nachlasses  des  Verstorbenen  richten
sich  nach  den  Gesetzen  seines  Landes.

Alle  Ansprüche,  welche  sich  auf  Erbrecht
  und  Nachlaßtheilung  beziehen,  sollen
durch  die  Gerichte  oder  sonst  zuständigen
Behörden  desselben  Landes  und  in  Gemäßheit
  der  Gesetze  dieses  Landes  entschieden
  werden.

Artikel  26.

Wenn  ein  Deutscher  in  der  Südafrikanischen
  Republik  oder  ein  Angehöriger
  der  Südafrikanischen  Republik
in  Deutschland  an  einem  Orte  verstirbt,
an  welchem  oder  in  dessen  Nähe  eine
Konsularbehörde  seines  Staates  nicht
vorhanden  ist,  so  hat  die  zuständige
Ortsbehörde  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze
  zur  Anlegung  der  Siegel  und
zur  Verzeichnung  des  Nachlasses  zu
schreiten.  Beglaubigte  Abschriften  der
darüber  aufgenommenen  Verhandlungen
sind  nebst  der  Todesurkunde  und  den
die  Staatsangehörigkeit  des  Verstorbenen
  darthuenden  Schriftstücken  binnen
kürzester  Frist  der  nächsten  Konsularbehörde
  zu  übersenden.

Die  zuständige  Ortsbehörde  soll  zur
Sicherung  des  Nachlasses  alle  durch  die

226

naren  persoonlijskk  eene  vordering
betreffende  de  nalatenschap  kan
worden  ingesteld.

ARTIKEL  25.

Het  erfrecht,  alsmede  de  verdeeling
  van  de  nalatenschap  des
overledenen  regelen  zich  naar  de
wetten  van  zizn  land.

Alle  vorderingen  die  op  erfrecht
en  verdeeling  van  eene  nalatenschap
betrekking  hebben,  zullen  door  de
rechters  of  andere  bevoegte  autoriteiten
  van  dat  zelffde  land  overeenkomstig
  de  wetten  van  dat  land
beslist  worden.

ARTIEI,  26.

Indien  een  Duitscher  in  de  Zuid-Afrikaansche
  Republiek  of  een
onderhoorige  van  de  Zuid-Afrikaansche
  Republiek  in  Duitschland
Op  eene  plaats  sterft  waar  of  in  de
nabijheid  waarvan  geen  consulair
ambtenaar  van  ziju  staat  aanwezig
is,  200  heeft  de  bevoegde  plaatselijke
autoriteit  overeenkomstig  de  landswetten
  stappen  te  doen  tot  verzegeling
  en  inventarisatie  der  nalatenschap.
  Gewaarmerkte  afschriften
der  daarvoor  opgestelde  stukken
moeten  met  de  akte  van  overlijden
een  de  stukken  waaruit  de  nationaliteit
  des  overledenen  blijkt,  zoo
socdig  mogeliskr  worden  overgemaakt
  aan  den  meest  nabijzijnden
  consulairen  ambtenaar.

De  bevoegde  plaatselijke  autoriteit
  moet  tot  zekerheid  der  nalaten-
        <pb n="237" />
        Landesgesetze  vorgeschriebenen  Maßregeln
treffen  und  den  Bestand  des  Nachlasses
in  möglichst  kurzer  Frist  nach  Ablauf
der  im  Artikel  20  bestimmten  Frist  der
gedachten  Konsularbehörde  übermitteln.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  von
dem  Augenblick  an,  wo  der  zuständige
Konsularbeamte  erschienen  sein  oder  einen
Vertreter  an  Ort  und  Stelle  geschickt
haben  sollte,  die  Ortsbehörde,  welche
etwa  eingeschritten  ist,  sich  nach  den  in
den  vorstehenden  Artikeln  enthaltenen
Vorschriften  zu  richten  haben  wird.

Artikel  27.

Erscheint  ein  Angehöriger  eines  der
beiden  Staaten  an  einem  im  Gebiete
des  anderen  Staates  eröffneten  Nachlasse
betheiligt,  so  soll,  auch  wenn  der  Erblasser
  Angehöriger  des  letzteren  oder  eines
dritten  Staates  war,  die  Ortsbehörde  die
nächste  Konsularbehörde  von  der  Eröffnung
  des  Nachlasses  unverzüglich  in
Kenntniß  setzen.

Artikel  28.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrages  sollen  in  gleicher  Weise  auf
den  Nachlaß  eines  Angehörigen  eines
der  beiden  Staaten  Anwendung  finden,
der,  außerhalb  des  Gebiets  des  anderen
Staates  verstorben,  dort  bewegliches
oder  unbewegliches  Vermögen  hinterlassen
  hat.

227

schap  alle  door  de  landswetten
voorgeschrevene  maatregelen  nemen,
en  het  bedrag  der  nalatenschap  in
200  kort  mogeliken  tid  na  het
Verstrikken  van  den  in  artikel  20
bepaalden  termijn  aan  den  bedoelden
  consulairen  ambtenaar  overmaken.


Het  spreekt  van  zelf,  dat  van
het  oogenblik  waarop  de  bevoegde
consulaire  ambtenaar  verschenen
is  of  een  vertegenwoordiger  ter
plaatse  gezonden  heeft,  de  plaatselikke
  autoriteit,  al  heeft,  zij  reeds
stappen  gedaan,  zich  naar  de  in  de
vorige  artikelen  vervatte  voorschriften
  heeft  te  gedragen.

ARTIXEL  27.

Is  een  onderhoorige  van  een  der
beide  staten  belanghebbende  bij
eene  op  het  gebied  van  den  anderen
staat  opengevallen  nalatenschap  dan
zal,  ook  indien  de  erflater  onderhoorige
  van  laatstgemelden  of  van
een  derden  staat  was,  de  plaatselike
  autoriteit  aan  den  naastbijzijnden
  consulairen  ambtenaar  van  het
penvallen  der  nalatenschap  onverwijld
  kennis  geven.

ARTIxEL  28.

De  bepalingen  van  dit  tractaat
zullen  op  gelijke  wijze  toepasselijk
ziin  op  de  nalatenschap  van  een
onderhoorigen  van  een  der  beide
staten  die,  overleden  buiten  het
grondgebied  van  den  anderen  staat,
aldaar  roerend  of  onroerend  goed
heeft  nagelaten.
        <pb n="238" />
        —  228  —

Artikel  29.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  oder  Konsularagenten  sind  ausschließlich
  beauftragt  mit  der  Inventarisirung
  und  den  anderen  zur  Erhaltung
und  Liquidirung  erforderlichen  Amtshandlungen
  bei  dem  Nachlaß  jedes
Reisenden,  welcher  in  dem  Staate  des
Amtssitzes  des  gedachten  Beamten  gestorben
  ist  und  bei  seinem  Ableben  dem
anderen  Staate  angehörte.

Artikel  30.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln
  und  ihre  Kanzler  oder  Sekretäre,
sowie  die  Konsularagenten  sollen  in
beiden  Staaten  aller  Befreiungen,  Vorrechte
  und  Befugnisse  theilhaftig  sein,
welche  den  Beamten  gleichen  Grades
der  meistbegünstigten  Nation  zustehen.

Artikel  31.

Ueber  die  gegenseitige  Auslieferung
der  Verbrecher  und  Erledigung  von
Requisitionen  in  Strafsachen  wird
zwischen  den  vertragschließenden  Theilen
eine  besondere  Vereinbarung  getroffen
werden.  Bis  zum  Inkrafttreten  dieser
Vereinbarung  sollen  dem  Deutschen
Reich  in  der  Südafrikanischen  Republik
dieselben  Rechte  und  Begünstigungen,
welche  seitens  dieser  Republik  einem
anderen  Staate  in  diesen  Beziehungen
eingeräumt  sind  oder  in  Zukunft  eingeräumt
  werden,  insoweit  zustehen,  als
seitens  des  Deutschen  Reichs  bei

ARTIKEL  29.

De  consuls-generaal,  consuls,  viceconsuls
  of  consulaire  agenten  rijn
uUuitsluitend  belast  met  de  inventarisatie
  en  de  overige  tot  behoud  en
tot  vereffening  gevorderde  ambts-Verrichtingen
  bi;  de  nalatenschap
van  ieder  reiziger,  die  in  den  staat
waar  de  bedoelde  ambtenaar  zizn
zetel  heeft,  overleden  is,  en  die  bij
Zijn  overlijden  onderhoorige  was  van
den  anderen  staat.

ARTIXEI,  30.

De  consuls-generaal,  consuls,  viceconsuls
  en  hunne  kanseliers  of  secretarissen,
  alsmede  de  consulaire
agenten  zullen  in  beide  staten  alle
Vrijcommen,  voorrechten  en  bevocgdheden
  deelachtig  zijsn  die  aan
de  ambtenaren  van  gelijken  rang
van  de  meestbegunstigde  natie
toekomen.

ARTIXEL  31.

Over  de  wederzijdsche  uitlevering
  van  misdadigers  en  over  rogatoire
  Ccommissien  in  strafzaken  zal
tusschen  de  contracteerende  partijen
eene  afzonderlikke  overeenkomst  getroffen
  worden.  Totaan  het  in  werking
  treden  van  die  overeenkomst
zullen  aan  het  Duitsche  Rijk  in  de
Zuid-  Afrikaansche  Republiek  dezellde
  rechten  en  voordeelen  die
vanwege  deze  Republiek  aan  een
anderen  staat  te  dezen  opzichte  ingewilligd
  zijn  of  in  de  tockomst  ingewilligä
  worden  inzocver  toecko-
        <pb n="239" />
        Stellung  des  Antrages  für  gleichartige
Fälle  die  Gegenseitigkeit  an  die  Südafrikanische
  Republik  zugesichert  wird.

Artikel  32.

Der  gegenwärtige  Vertrag,  dessen  auf
den  Handel  bezügliche  Bestimmungen
sich  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden
  Theile  gegenwärtig  oder
künftig  zollgeeinten  Länder  oder  Gebiete
erstrecken,  soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationen
  sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich
  ausgewechselt  werden.

Derselbe  soll  einen  Monat  nach  der
Auswechselung  der  Ratifikationen  in
Kraft  treten  und  zehn  Jahre,  vom  Tage
des  Inkrafttretens  an  gerechnet,  in  Wirksamkeit
  bleiben.

Wenn  ein  Jahr  vor  Ablauf  dieses
Zeitraums  keiner  der  vertragschließenden
Theile  dem  anderen  durch  eine  amtliche
Erklärung  seine  Absicht  kundgiebt,  die
Wirksamkeit  des  Vertrages  aufhören  zu
lassen,  so  soll  derselbe  noch  ein  Jahr
von  dem  Tage  ab  in  Geltung  bleiben,
an  welchem  der  eine  oder  der  andere
der  vertragschließenden  Theile  denselben
gekündigt  haben  wird.

Die  vertragschließenden  Theile  behalten
  sich  die  Befugnisse  vor,  nach  gemeinsamer
  Verständigung  in  diesen  Vertrag
  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,
welche  mit  dem  Geiste  und  den  Grundlagen
  desselben  nicht  im  Widerspruch
stehen  und  deren  Nützlichkeit  durch  die
Erfahrung  dargethan  sein  sollte.

Zur  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegen-Reichs-Gesetzbl.

  1886.

229

men  als  vanwege  het  Duitsche  Rijk
bi;  het  doen  van  het  verzoek  voor
dergeliske  gevallen  de  wederkeerigheid
  aan  de  Zuid-Afrikaansche  Re-Publiek
  verzekerd  worcdt.

ARTIXEL  32.

Het  tegenwoordige  tractaat,  waarvamn
  de  den  handel  betreffende
bepalingen  op  de  met  een  der
contracteerende  partijen  nu  of  later
door  toleenheid  verbonden  landen
of  landstreken  toepasselik  zijn,  zal
geratificeerd  en  de  ratificatien  zullen
te  Berlijn  zocodra  mogelijk  uitgewisseld
  worden.

Het  zal  in  werking  treden  eene
maand  na  het  uitwisselen  der  ratificatien
  en  tien  jaren  van  kracht
blijven  te  rekenen  van  den  dag  van
het  in  werking  treden.

Indien  een  jaar  voor  het  verstrijken
  van  dien  tijd  geen  der  contracteerende
  partijen  aan  de  andere
partij  door  eene  ambtelijke  verkla-—
ring  zijn  oogmerk  te  kennen  geeft
om  de  werking  van  het  tractaat  te
doen  ophouden,  200  zal  het  nog
een  jaar  van  kracht  blijven  van
den  dag  af  waarop  de  eene  of  de
andere  der  contracteerende  partijen.
deze  kennisgeving  heeft  gedaan.

De  contracteerende  partijen  behouden
  zich  de  bevoegdheid  voor
bij  gemeenschappelijk  overleg  in
dit  tractaat  alle  veranderingen  op  te
nemen  die  met  den  geest  en  de
grondslagen  daarvan  niet  in  strijd
ziin  en  waarvan  het  nut  door  de
ervaring  gebleken  zal  zin.

Ter  corkonde  waarvan  de  wederzijdsche
  gevolmachtigden  dit  trac-44
        <pb n="240" />
        —  230  —
wärtigen  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre  taat  hebben  onderteekend  en  met

Siegel  beigedrückt.  hun  zegel  voorzien.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  Ja-  Aldus  gedaan  te  Berlijn,  den
nuar  1885.  22sten  Januari  1885.

(L.  S.)  Graf  Bismarck-Schönhausen.  (L.  S.)  Beelaerts  van  Blokland.
(L.  S.)  Hellwig.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  zu  Berlin  am  24.  Juni  1886  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="241" />
        —  231  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Serbien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.  S.  231.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1676.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Serbien  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.  Vom  7.  Juli  1886.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Serbien  ist  durch  Auswechselung  von  Erklärungen
  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen  worden,

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren  sowie  bezüglich  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken  die  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  in  Serbien  und  die  serbischen  Staatsangehörigen
  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen  Angehörigen
genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen  Landes,  um  in
dem  anderen  ihren  Marken  (Namen,  Firmen  und  Waarenzeichen)  den
Schutz  zu  sichern,  die  in  diesem  Lande  durch  Gesetze  oder  Verordnungen
vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen  haben.
Die  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Anwendung
  treten.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  7.  Juli  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1886.  45
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1886.
        <pb n="242" />
        <pb n="243" />
        —  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 24.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  besonderen  Kommission  für  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals.
  S.  233.

 

 




 

 

(Nr.  1677.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  besonderen  Kommission  für  die
Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals.  Vom  17.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Für  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  wird  eine  dem  Reichsamt  des
Innern  unmittelbar  untergeordnete  besondere  Kommission  unter  der  Bezeichnung:
„Kaiserliche  Kanal-Kommission“  errichtet,  welche  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen
Geschäftskreises  für  die  Dauer  ihres  Bestehens  alle  Rechte  und  Pflichten  einer
Reichsbehörde  haben  soll.

Die  Bestimmung  des  Sitzes  der  Kommission,  der  Zusammensetzung  und
des  Geschäftsganges  derselben  erfolgt  durch  den  Reichskanzler.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  17.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1886.
        <pb n="244" />
        <pb n="245" />
        —  235  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  25.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über  die  Gewährung  von  Tagegeldern  und  Fuhrkosten
an  die  Beamten  der  Militär-  und  Marineverwaltung.  S.  235.  —  Bekanntmachung,  betreffend
den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  236.

 

 

 

 

(Nr.  1678.)  Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über  die  Gewährung  von  Tagegeldern
und  Fuhrkosten  an  die  Beamten  der  Militär-  und  Marineverwaltung.  Vom
27.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  18  des  Gesetzes,  betreffend  
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61)  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Vorschriften  Unserer  Verordnung,  betreffend  nähere  Festsetzungen  über
die  Gewährung  von  Tagegeldern,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  an  die  Beamten
der  Militär-  und  Marineverwaltung,  vom  20.  Mai  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)
werden  dahin  ergänzt,  daß  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
beziehungsweise  die  Admiralität  ermächtigt  ist,  den  Beamten  der  Militär-  beziehungsweise
  der  Marineverwaltung  für  Reisen,  welche  häufig  oder  in  bestimmten
Zeiträumen  nach  nahe  belegenen  Orten  auszuführen  sind,  eine  Pauschsumme  an
Stelle  der  verordnungsmäßigen  Fuhrkosten  und  Tagegelder  in  den  Grenzen  derselben

festzusetzen.
Artikel  2.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Gastein,  den  27.  Juli  1886.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1886.
        <pb n="246" />
        —  236  —

(Nr.  1679.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  25.  Juli  1886.

Nachdem  die  Kommerzbank  in  Lübeck  auf  das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten
  mit  dem  1.  Juni  d.  J.  verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach  Ziffer  32
der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
von  1875  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlaufs  mit  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  959  000  Mark
nach  §.  9  Absatz  2  des  Bankgesetzes  mit  dem  gedachten
Zeitpunkte  dem  Antheil  der  Reichsbank  zugewachsen.  Dieser
Antheil  hat  sich  sonach  von  dem  in  der  Bekanntmachung
vom  13.  Oktober  1877  (Reichs-Gesetzbl.  von  1877  S.  567)

 

nachgewiesenen  Betrage  von.  ..  ..  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  273  875  000 Mark
auf..........................................  274  834  000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  25.  Juli  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="247" />
        237

Reichs-Gesetzblatt.

 

№  26.

 

 

Inhalt: Uebereinkunft mit Großbritannien, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der
Literatur  und  Kunst.  S.  237.

                      



(Nr.  1680.)  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien,  betreffend  den  gegenseitigen
  Schutz  der  Rechte  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Vom

2.  Juni  1886.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Ihre  Majestät
die  Königin  des  Vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland,  gleichmäßig
  von  dem  Wunsche  geleitet,  in
jedem  der  beiden  Länder  den  Schutz  des
Urheberrechts  an  Werken  der  Literatur
und  Kunst,  welche  zuerst  in  dem  anderen
Lande  erschienen  sind,  zu  erweitern,  haben
es  für  zweckmäßig  befunden,  während
der  schwebenden  Verhandlungen  über  die
angestrebte  Erweiterung  eine  vorläufige
Uebereinkunft  abzuschließen  zu  dem  Zweck,
um  einstweilen  das  zur  Zeit  zwischen
Preußen  und  anderen  deutschen  Staaten
einerseits  und  Großbritannien  andererseits
  geltende  Vertragsrecht  auf  die  bisher
  in  keinem  bezüglichen  Vertragsverhältniß
  zu  Großbritannien  stehenden
Gebietstheile  des  Deutschen  Reichs  auszudehnen,
  und  haben  dieserhalb  Bevollmächtigte
  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

den  Herrn  Paul  Grafen
von  Hatzfeldt-Wildenburg,

Reichs-  Gesetzbl.  1886.

His  Majesty  the  German  Emperor,
King  of  Prussia,  and  Her  Majesty
the  Queen  of  the  United  Kingdom
of  Great  Britain  and  lreland,  being
alike  desirous  to  make  better  provision
  in  each  of  the  two  States
for  the  protection  of  copyright  in
works  otf  literature  and  art  which
have  flirst  appeared  in  the  other
State,  have  deemed  expedient,  pending
  the  negotiations  for  this  pur-Pose,
  to  coneclude  a  provisional  Convention
  for  temporarily  extending
to  the  parts  of  the  German  Empire,
hitherto  standing  in  no  Treaty  relations
  with  Great  Britain  in  this
respect,  the  Treaty  right  at  present
OPerative  between  Prussia  and  other
German  States  on  the  one  side,  and
Great  Britain  on  the  other  side.,  and
have,  with  this  object,  appointed
Plenipotentiaries,  that  is  to  say:

His  Majesty  the  German  Em-Pperor,
  King  of  Prussia:
Paul  Count  von  Hatztfeldt-Wildenburg,
  His  Minister
48

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  August  1886.
        <pb n="248" />
        238

Allerhöchstihren  Staatsminister
und  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei
Ihrer  Majestät  der  Königin
des  Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,

und

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland:

den  sehr  ehrenwerthen  Archibald
Philip  Grafen  von  Rosebery,

Allerhöchstihren  Hauptstaatssekretär
  für  die  auswärtigen
Angelegenheiten,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Das  zur  Zeit  zwischen  Preußen  und
anderen  deutschen  Staaten  einerseits  und
Großbritannien  andererseits  auf  Grund
der  in  je  einem  abschriftlichen  Exemplar
anliegenden  Vereinbarungen,  nämlich  des
Vertrages  vom  13.  Mai  1846  nebst
Protokoll  vom  gleichen  Datum  und
des  Zusatzvertrages  vom  14.  Juni  1855,
in  Betreff  des  gegenseitigen  Schutzes  des
Urheberrechts  geltende  Vertragsrecht  soll
auch  auf  diejenigen  Gebietstheile  des
Deutschen  Reichs,  für  welche  der  Gegenstand
  bisher  mit  Großbritannien  vertragsmäßig
  nicht  geregelt  ist,  mit  den
in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  vereinbarten
  Maßgaben  Anwendung  finden.



—

of  State  and  Ambassador
Extraordinary  and  Plenipotentiary
  to  Her  Najesty
the  Queen  of  the  United
Kingdom  of  Great  Britain
and  lreland,

and

Her  Majesty  the  Queen  of  the
United  Kingdom  of  Great
Britain  and  Ireland:

the  Right  Honourable  Archibald
  Philip  Earlof  Rosebery,
  Her  Majesty's  Principal

Secretary  of  State  for  Foreign
Affairs,

who,  after  having  communicated
to  each  other  their  full  powers,
found  to  be  in  good  and  due  form,
have  agreed  upon  the  following
Articles:

ARTICIE  I.

The  stipulations  for  the  mutual
protection  of  copyright  now  binding
between  Prussia  and  other  German
States  on  the  one  side,  and  Great
Britain  on  the  other  side,  in  virtue
of  the  Conventions  whereof  single
copies  are  hereto  annexed,  Vviz.),
the  Convention  of  the  13%  May,  1846.
together  with  Protocol  of  identic
date,  and  the  Additional  Convention
of  the  14%  June,  1855,  shall,  so
far  as  the  same  are  still  in  force
and  to  the  extent  stipulated  in  the
present  Convention,  become  operative
likewise  in  those  parts  of  the  German
  Empire  in  respect  to  which
the  matter  has  not  Fet  been  regulated
  by  Treaty  with  Great  Britain.
        <pb n="249" />
        Artikel  2.

Was  die  zuerst  innerhalb  des  Gebietes
Ihrer  Britischen  Majestät  erschienenen
Werke  betrifft,  so  tritt  für  die  im  Artikel
  1  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
gedachten  Gebietstheile  des  Deutschen
Reichs  an  die  Stelle  der  im  Artikel  II
des  gedachten  Vertrages  vom  13.  Mai
1846  und  beziehungsweise  im  Artikel
  III  des  gedachten  Zusatzvertrages
vom  14.  Juni  1855  vorgesehenen  Eintragung
  und  Niederlegung  die  Eintragung
  in  die  bei  dem  Stadtrath  zu
Leipzig  geführte  Eintragsrolle  und  die
Niederlegung  eines  Exemplars  bei  dieser
Behörde.

Artikel  3.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
drei  Monate  nach  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  in  Wirksamkeit
treten,  und  sie  soll  solange  in  Wirksamkeit
  bleiben,  bis  der  nach  Inhalt  der
Einleitung  dieser  Uebereinkunft  beabsichtigte
  neue  Vertrag  in  Kraft  getreten
sein  wird.

Jedoch  soll  es  jedem  der  beiden  Hohen
vertragschließenden  Theile  freistehen,  die
gegenwärtige  Uebereinkunft  aufzuheben
durch  eine  dem  anderen  Theile  ein  Jahr
zuvor  zu  machende  Ankündigung  dieser
Absicht.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
behalten  sich  das  Recht  vor,  im  Wege
der  beiderseitigen  Verständigung  Abänderungen
  in  dieser  Uebereinkunft  zu
treffen,  welche  mit  deren  Geiste  und
Grundsätzen  nicht  unvereinbar  sind,  und
deren  Nützlichkeit  sich  durch  die  Erfahrung
  etwa  herausstellen  sollte.

239

ARTICLE  2.

With  regard  to  works  first  published
  within  the  dominions  of
Her  Britannic  Majesty,  the  entry  in
the  register  kept  at  the  oftfices  of
the  Town  Council  of  Leipsic,  and
the  delivery  of  à  copy  to  this
authority,  replace,  in  respect  of
the  parts  of  the  German  Empire
mentioned  in  Article  1  of  the  present
  Convention,  the  registration
and  deposit  prescribed  in  Article  IL  of
the  said  Convention  of  the  133  May,
1846,  and,  correspondently,  in  Article
  III  of  the  Additional  Convention
of  the  145  June,  1855.

ARTICIE  3.

The  present  Convention  shall  take
eflect  three  months  after  the  ercChange
  of  ratifications,  and  it  shall,
agreeably  with  the  tenour  of  ists
Preamble,  remain  operative  until
the  fresh  Treaty  in  contemplation
shall  have  come  into  ftorce.

Either  of  the  High  cContracting
Parties  Sshall,  however,  be  free  to
abrogate  the  present  Convention  by
an  announcement  to  be  made  a  year
beforehand  to  the  other  Party  of
such  intention.

The  High  contracting  Parties  reserve
  to  themselves  the  right  to
make,  with  mutual  assent,  alterations
  in  this  Convention  which
shall  not  be  at  variance  with  its
Spirit  and  principles,  and  the  utility
Whereof  may  be  shown  by  ’er-Perience.


48“
        <pb n="250" />
        —  240  —

Artikel  4.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden
sollen  sobald  als  thunlich  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten
  dieselbe  vollzogen  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  London,  den  zweiten
Juni  1886.

(L.  S.)  Graf  von  Hatzfeldt.
(L.  S.)  Rosebery.

ARTICIE  4.

The  present  Convention  shall  be
ratifiecd,  and  the  ratifications  exchanged
  as  soon  as  possible.

In  witness  whereof,  the  Undersigned
  have  signed  the  same,  and
have  affixed  thereto  the  seal  of  their
arms.

Done  at  London  the  second  day
of  June  1886.

(L.  S.)  Graf  von  Hatzfeldt.
(L.  S.)  Rosebery.

 

Die  vorstehende  Uebereinkunft  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  29.  Juli  1886  stattgefunden.
        <pb n="251" />
        Vertrag
zwischen
Preußen  und  Großbritannien  wegen
gegenseitigen  Schutzes  der  Autorenrechte
  gegen  Nachdruck  und
unbefugte  Nachbildung.
Vom  13.  Mai  ratifizirt  am  16.  Juni  1846.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland,  von  dem  Wunsche  beseelt,
auf  Erzeugnisse  der  Literatur  und  der
schönen  Künste,  welche  in  einem  der
beiden  Staaten  zuerst  erschienen  sind,  in
dem  anderen  Staate  dieselben  Privilegien
hinsichtlich  des  ausschließlichen  Rechtes
zur  Vervielfältigung  auszudehnen,  welche
gleichartigen  in  diesem  Staate  zuerst  erschienenen
  Werken  zustehen,  haben  zu
diesem  Zweck  eine  Uebereinkunft  zu
treffen  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Staatsund
  Kabinetsminister  für  die

241  —

Anlage  1.

 

Convention

between

Prussia  and  Great  Britain
respecting  International
Copyright.

Mai  13.  1846;  ratiffed  June  16.

 

His  Majesty  the  King  of  Prussia
and  Her  Majesty  the  Queen  of  the
United  Kingdom  of  Great  Britain
and  lreland,  being  desirous  ot
extending  to  works  of  literature
and  the  fine  arts  which  may  be  first
Published  in  either  of  the  two
States  the  same  privileges  in  the
other  State,  in  regard  to  Copyright,
which  are  enjoyed  by  similar  works
first  published  in  such  other  State;
and  Her  Britannic  Majesty  having
consented  to  facilitate  the  introduction
  into  Her  dominions  of  bocks
and  prints  published  in  Prussia,  by
à  reduction  of  the  duties  at  present
imposed  by  law  on  the  importation
thereof;  their  said  Majesties  have
resolved  to  conclude  a  Convention
for  these  purposes,  and  have  named
as  Their  respective  Plenipotentiaries,
that  is  to  say:

His  Majesty
Prussia:

The  Sieur  Charles  William
Ernest  Baron  de  Canitz

the  King  of
        <pb n="252" />
        —  242

auswärtigen  Angelegenheiten,
Generallieutenant  Karl  Wilhelm
  Ernst  Freiherrn  von
Canitz  und  Dallwitz,  Ritter
des  Königlich  preußischen  Rothen
Adler-Ordens  erster  Klasse  mit
Eichenlaub,  des  Ordens  »Pour
le  mérite«  mit  Eichenlaub,  des
Eisernen  Kreuzes  erster  Klasse,
des  Dienstauszeichnungs-Kreuzes,
Großkreuz  des  Kaiserlich  österreichischen
  Leopold-Ordens,  des
Königlich  hannoverschen  Guelphen-Ordens,
  des  Großherzoglich
  oldenburgischen  Haus-  und
Verdienst-Ordens  und  des  Herzoglich
  braunschweigischen  Ordens
Heinrichs  des  Löwen,  Ritter
des  Kaiserlich  russischen  St.
Wladimir-Ordens  vierter  Klasse,
des  St.  Annen-Ordens  zweiter
Klasse,  des  St.  Stanislaus-Ordens
  zweiter  Klasse  mit  dem
Stern  und  des  Militär-Verdienst-Ordens-Ritterkreuzes,


und

Ihre  Majestät  die  Königin  des

Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland:

den  sehr  achtbaren  John  Grafen

von  Westmorland,  Lord
Burghersh,  Pair  des  Vereinigten
  Königreichs,  Ihrer  Großbritannischen
  Majestät  Rath  im
Geheimen  Staatsrathe,  Generallieutenant,
  Kommandeur  des
Königlich  großbritannischen  militärischen
  Bath-Ordens,  Großkreuz
  des  Königlich  hannoverschen
Guelphen-Ordens,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  Ihrer  Großand

  Dallwitz,  His  Mimister
  of  State  and  Cabinet
for  Foreign  Aflairs,  a  Lieutenant-General
  in  His  army,
Knight  of  the  Order  of  the
Red  Eagle  of  the  first  class,
of  the  Order  „Pour  le  meriten,
  of  the  Iron  Cross  of
the  first  class,  of  the  Cross
for  distinguished  Service  of
Prussia,  Knight  Grand  Cross
of  the  Orders  of  Leopold
#of  Austria,  of  the  Guelphs  of
Hanover,  of  the  House  and
Merit  of  Oldenburg,  and  of
Henry  the  Lion  of  Brunswick,
Knight  of  the  Orders  of
St.  Wladimir  of  the  fourth
class,  of  St.  Anna  of  the
second  class,  of  St.  Stanislaus
  of  the  second  class  with
the  star,  and  of  the  ('ross
for  Military  Merit  of  Russia,

and

Her  Majesty  the  OQueen  ofthe
United  Kingdom

of  Great

Britain  and  lreland:

the  Right  Honourable  John

Ear!  of  Westmorland,
Lord  Burghersh,  a  Peer
f  the  United  Kingdom,  sà
Member  of  Her  Britannic
Majesty's  Most  Honourable
Privy  Council,  a  Lieutenant-General
  in  Her  army,  Knight
Commander  of  the  Most  Honourable
  Military  Order  of
the  Bath,  Knight  Grand
Cross  of  the  Royal  Hanoverian
  Guelphic  Order,  ller
        <pb n="253" />
        —  243

britannischen  Majestät  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  von
Preußen,

welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre
Vollmachten  mitgetheilt  und  dieselben  in
guter  und  gehöriger  Form  befunden,
die  folgenden  Artikel  vereinbart  und  abgeschlossen
  haben:

Artikel  I.

Die  Autoren  von  Büchern,  dramatischen
  Werken  oder  musikalischen  Kompositionen,
  und  die  Erfinder,  Zeichner
oder  Verfertiger  von  Stichen  und  Werken
der  Bildhauerkunst,  sowie  die  Autoren,
Erfinder,  Zeichner  oder  Verfertiger  von
irgend  einem  anderen  Werke  der  Literatur
  und  der  schönen  Künste,  für  welches
die  Gesetze  Preußens  und  Großbritanniens
ihren  eigenen  Unterthanen  ein  ausschließliches
  Recht  zur  Vervielfältigung  gegenwärtig
  beilegen  oder  in  Zukunft  ertheilen
mögen,  sollen  in  Betreff  eines  jeden
solchen  Werkes  oder  Gegenstandes,  der
in  dem  einen  der  beiden  Staaten  zuerst
erschienen  ist,  in  dem  anderen  Staate
das  gleiche  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung
  genießen,  als  dem  Autor,
Erfinder,  Zeichner  oder  Verfertiger  eines
gleichartigen  Werkes  gesetzlich  zustehen
würde,  wenn  es  in  diesem  anderen
Staate  zuerst  erschienen  wäre;  gegenseitig
  mit  den  gleichen  gesetzlichen  Rechtsmitteln
  und  gleichem  Schutze  gegen  Nachdruck
  und  unbefugte  Verrielfältigung.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  der  Autoren,  Erfinder,  Zeichner
oder  Verfertiger  sollen  in  allen  diesen
Beziehungen  auf  demselben  Fuße  behandelt
  werden,  wie  die  Autoren,  Erfinder,
  Zeichner  oder  Verfertiger  selbst.

Britannic  Majesty's  Envoy
Extraordinary  and  Minister
Plenipotentiary  to  His  Ma-Jesty
  the  King  of  Prussia,

who,  after  having  communicated
to  each  other  their  respective  full
powers,  found  in  good  and  due
form,  have  agreed  upon  and  concluded
  the  following  Articles:

Anrirz  I.

The  authors  of  bocks,  dramatic
works,  or  musical  compositions  and
the  inventors,  designers,  or  engravers
  of  prints,  and  articles  of  sculpture;
  and  the  authors,  inventors,
designers  or  engravers  of  any  other
works  whatsoever  of  literature  and
the  fine  arts,  in  which  the  laws  of
Prussia  and  of  Great  Britain  do
now  or  may  hereafter  give  their
respective  subjects  the  privilege  of
Copyright,  shall,  with  regard  to
any  such  works  or  articles  first
published  in  either  of  the  two
States,  enjoy  in  the  other  the  same
Privilege  of  Copyright  as  would  by
law  be  enjoyed  by  the  author,  inventor,
  designer,  or  engraver  of  a
similar  work,  if  first  published  in
such  other  State;  together  with  the
same  legal  remedies  and  proteection
against  piracy  and  unauthorized  republication.
  ·-The

  lawful  representatives  or  assignsof
  authors,  inventors,  designers,
O  engravers,  shall,  in  all  these
respects,  be  treated  on  the  same
footing  as  the  authors,  inventors,
designers,  or  engravers  themselves.
        <pb n="254" />
        Artikel  II.

Niemand  soll  in  einem  der  beiden
Staaten  ein  Recht  auf  den  durch  den
vorstehenden  Artikel  verheißenen  Schutz
haben,  bis  das  Werk,  in  Betreff  dessen
ein  ausschließliches  Recht  zur  Vervielfältigung
  in  Anspruch  genommen  wird,
seitens  des  ursprünglichen  Autors  oder
seiner  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  in  nachstehender  Weise  zur
Einregistrirung  gebracht  worden  ist:

1.  Wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb
des  Gebietes  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  erschienen  ist,  muß  dasselbe
  in  das  Registrirungsbuch  des  Buchhändlervereins
  in  London  eingetragen
werden.

2.  Wenn  das  Werk  zuerst  innerhalb
des  Gebietes  Ihrer  Britischen  Majestät
erschienen  ist,  muß  dasselbe  in  das  Verzeichniß
  eingetragen  werden,  welches  zu
diesem  Zweck  bei  dem  preußischen  Ministerium
  der  geistlichen,  Unterrichts-  und
Medizinal-Angelegenheiten  geführt  werden
  soll.

Auch  soll  niemand  ein  Recht  auf
solchen  Schutz,  wie  er  oben  erwähnt
worden,  haben,  als  bis  in  Betreff  des
Werkes,  hinsichtlich  dessen  der  Schutz  in
Anspruch  genommen  wird,  den  Gesetzen
und  Reglements  der  respektiven  Staaten
gehörig  nachgekommen  ist,  noch  in  solchen
Fällen,  wo  mehrere  Exemplare  von  dem
Werke  vorhanden  sind,  eher,  als  bis  ein
Exemplar  von  der  besten  Ausgabe  oder
besten  Art  unentgeltlich  derjenigen  Behörde
  überliefert  worden  ist,  welche  dazu
in  den  respektiven  Staaten  gesetzlich  bestimmt
  worden.

Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Eintragung
  in  das  erwähnte  Registrirungsbuch
  des  Buchhändlervereins  zu  London

244

ARTICLE  II.

No  person  shall.  in  either  country,
be  entitled  to  the  protection  stipulated
  by  the  preceding  Article,  unless
  the  work  in  respect  of  which
Copyright  is  claimed  shall  have  been
registered  by  the  original  producer,
#r  by  his  lawful  representatives  or
assigns,  in  the  manner  following:

First.  If  the  work  be  one  that
has  first  appeared  in  the  dominions
#f  His  Majesty  the  King  of  Prussia,
it  must  have  been  registered  in  the
Register  Book  of  the  Company  of
Stationers  in  London.

Secondly.  If  the  work  be  one
that  has  first  appeared  in  the  dominions
  of  Her  Britannic  Majesty,
it  must  have  been  registered  in  the
Catalogue  to  be  kept  for  that  pur-Pose
  at  the  Office  of  His  Prussian
Majesty's  Minister  for  Ecclesiastical,
Educational,  and  Medical  Affairs.

Nor  shall  any  person  be  entitled
to  such  protection  as  aforesaid,  unless
  the  laws  and  regulations  of  the
respective  States  in  regard  to  the
work  in  respect  of  which  it  may  be
claimed  shall  have  been  duly  complied
  with;  nor,  in  cases  where
there  are  several  copies  of  the  work,
unless  one  copy  of  the  best  edition,
#  in  the  best  state,  shall  have  been
delivered  gratuitously  at  the  place
appointed  by  law  for  that  purpose
in  the  respective  countries.

A  certified  copy  of  the  entry  in
the  said  Register  Bock  of  the  Comany
  0f  Stationers  in  London  shall
        <pb n="255" />
        soll  innerhalb  des  britischen  Gebietes  als
Beweis  für  das  ausschließliche  Recht  zur
Vervielfältigung  gelten,  bis  ein  besseres
Recht  durch  irgend  eine  andere  Partei
vor  einem  Gerichtshofe  nachgewiesen
worden  ist;  das  nach  preußischen  Gesetzen
  ausgestellte  Attest  über  die  Eintragung
  irgend  eines  Werkes  in  diesem
Staate  soll  zu  dem  gleichen  Zweck  innerhalb
  des  preußischen  Gebietes  gelten.

Artikel  III.

Die  Autoren  von  dramatischen  und
musikalischen  Werken,  welche  in  einem
der  beiden  Staaten  zuerst  öffentlich  dargestellt
  oder  aufgeführt  worden  sind,
sowie  die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger
  solcher  Autoren  sollen  in
gleicher  Weise  in  Betreff  der  öffentlichen
Darstellung  oder  Aufführung  ihrer  Werke
in  dem  anderen  Lande  in  derselben  Ausdehnung
  geschützt  werden,  in  welcher  die
eigenen  Unterthanen  in  Betreff  der  in
diesem  Staate  zuerst  dargestellten  oder
aufgeführten  dramatischen  oder  musikalischen
  Werke  geschützt  werden,  vorausgesetzt,
  daß  sie  zuvor  ihr  ausschließliches
Recht  bei  den  in  dem  vorstehenden  Artikel
  erwähnten  Behörden  nach  den  Gesetzen
  der  respektiven  Staaten  haben  gehörig
  eintragen  lassen.

Artikel  IV.

An  Stelle  der  Zollsätze,  welche  zu
irgend  einer  Zeit  während  der  Dauer
dieser  Uebereinkunft  von  der  Einfuhr
nach  dem  Vereinigten  Königreich  von
fremden  Büchern,  Stichen  und  Zeichnungen
  zu  entrichten  sein  mögen,  sollen
auf  die  Einfuhr  von  Büchern,  Stichen

Reichs-Gesetzbl.  1886.

245

be  valid  in  the  British  dominions,
as  proof  of  the  exclusive  right  of
republication,  until  a  better  right
shall  have  been  established  by
any  other  party  before  a  Court  of
Justice:  —  and  the  certificate  given
under  the  laws  of  Prussia,  of  the
registration  of  any  work  in  that
country,  shall  be  valid  for  the  same
Purpose  in  the  Prussian  dominions.

ARTICIE  III.

The  authors  of  dramatic  and  musical
  works  which  shall  have  been
first  publicly  represented  or  performed
  in  either  of  the  two  countries,
as  well  as  the  lawful  representatives
or  assigns  of  such  authors,  Shall
likewise  be  protected  in  regard  to
the  public  representation  or  pertformance
  of  their  works  in  the  other
country,  to  the  full  erxtent  in  which
native  subjects  would  be  protected
in  respect  of  dramatic  and  musical
Works  first  represented  or  performedin
  Such  country;  provided  they  shall
Previously  have  duly  registered  their
Copyright  in  the  offices  mentioned
in  the  preceding  Article,  in  conformity
  with  the  laws  of  the  respective
  States.

AnricTE  IV.

In  lieu  of  the  rates  of  duty
which  may  at  any  time,  during
the  continuance  of  this  Convention,
be  payable  upon  the  importation
into  the  United  Kingdom  of  foreign
books,  prints,  and  drawings,  there
shall  be  charged  upon  the  impor-49
        <pb n="256" />
        —  246  —

oder  Zeichnungen,  welche  innerhalb  des
preußischen  Gebietes  erschienen  sind  und
gesetzlich  in  das  Vereinigte  Königreich
eingeführt  werden  dürfen,  lediglich  die
in  der  hier  folgenden  Liste  spezifizirten
Zollsätze  gelegt  werden,  und  zwar:

Zölle  auf  Bücher,  nämlich:

Werke,  ursprünglich  im  Vereinigten
Königreich  herausgegeben  und  in

Preußen  wieder  erschienen,  der
Zentner  ..  ..  .  .  ...  2  £.  10  s.  0 d.
Werke,  nicht  ursprünglich
  im  Vereinigten
Königreich  herausgegeben,
  der  Zentner  0-  15-  0.
Stiche  oder  Zeichnungen:

—  schwarz  oder  kolorirt,
  einzeln  ein
jedes    0  -  0  -  ½  -
—  gebunden  oder
geheftet,  das
Dutzend  0 - 0 - 1½ -Es

  versteht  sich,  daß  alle  Werke,  von
denen  ein  Theil  ursprünglich  in  dem
Vereinigten  Königreich  herausgegeben
war,  als  »Werke,  ursprünglich  im  Vereinigten
  Königreich  herausgegeben  und
in  Preußen  wieder  erschienen,«  betrachtet
und  dem  Zoll  von  fünfzig  Schilling
pro  Zentner  unterworfen  werden,  obgleich
  dieselben  auch  Originalsachen,  die
anderswo  herausgegeben  sind,  enthalten
mögen;  es  sei  denn,  daß  solche  Originalsachen
  an  Masse  wenigstens  dem  Theile
des  Werkes  gleich  wären,  der  ursprünglich
  in  dem  Vereinigten  Königreich  hertation

  of  bocks,  prints,  or  drawings,
  published  within  the  dominions
  of  Prussia,  and  legally
importable  into  the  United  Kingdom,
  only  the  rates  of  duty  speeified
  in  the  Table  hereto  annexed;
that  is  to  Say:

Duties  on  Bocks,  viz.

Works  originally  produeed  in
the  Unitech  Kingdom  and
republishech  in  Prussia,  the
cw7t.  2  L.  10  s.  0  d.

Works  not  originally
  produced  in
the  United  Kingdom,
  the  c0b0zt..  0  15-  0

Prints  or  drawings:

—  plain  or  coloured,
  single,
each  0  0  —
—  bound  or  Sewed,
  the  dozen  0O-  0  1

It  is  understood  that  all  works,
of  which  any  part  was  originally
PDroduced  in  the  United  Kingdom,
will  be  considered  as  works  originally
  produced  in  the  United  Kingdom,
  and  republished  in  Prussiaa,
and  will  be  subject  to  the  duty  of
fifty  shillings  per  cwt.,  although
the  same  may  contain  also  original
matter  produced  elsewhere;  unless
such  original  matter  shall  be  at
least  equal  in  bulk  to  the  part  of
the  work  originally  produced  in  the
Unitec  KingLom,  in  which  case
        <pb n="257" />
        ausgegeben  ist,  in  welchem  Falle  das
Werk  nur  dem  Zoll  von  fünfzehn
Schilling  pro  Zentner  unterworfen  sein
soll.

Artikel  V.

Man  ist  übereingekommen,  daß
Stempel  nach  einem  den  Zollbeamten
des  Vereinigten  Königreichs  bekannt  zu
machenden  Muster  angeschafft  werden,
und  daß  die  Munizipal-  oder  sonstigen
Behörden  der  verschiedenen  Städte  Preußens
  damit  alle  Bücher  stempeln  sollen,
welche  zur  Ausfuhr  nach  dem  Vereinigten
Königreich  bestimmt  sind.  Nur  diejenigen
  Bücher  sollen  in  Gemäßheit  dieser
Uebereinkunft,  soweit  dieselbe  sich  auf  die
Zollsätze  bezieht,  zu  welchen  solche  Bücher
zuzulassen  sind,  als  in  Preußen  erschienen
angesehen  werden,  welche  nach  ihrem
Titelblatt  als  in  einer  Stadt  oder  einem
Platze  innerhalb  des  preußischen  Gebietes
erschienen  sich  darstellen,  und  welche
gehörig  durch  die  zuständige  Munizipaloder
  sonstige  Behörde  irgend  einer  Stadt
oder  eines  Platzes  in  Preußen  gestempelt
worden  sind.

Artikel  VI.

Keine  Bestimmung  dieser  Uebereinkunft
  soll  so  ausgelegt  werden,  daß  dieselbe
  das  Recht  eines  der  beiden  Hohen
kontrahirenden  Theile  beeinträchtigte,  die
Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinem
eigenen  Gebiete  zu  verhindern,  welche
nach  seiner  inneren  Gesetzgebung  oder
in  Gemäßheit  seiner  Verträge  mit  anderen
Staaten  für  Nachdrücke  oder  Verletzungen
des  ausschließlichen  Rechtes  zur  Vervielfältigung
  erklärt  werden.

247

the  work  will  be  subject  only  to
the  duty  of  fifteen  shillings  per
cwt.

ARTICLE  V.

It  is  agreed  that  stamps  shall  be
provided  according  to  a  pattern  to
be  made  known  to  the  customhouse
  officers  of  the  United  King--dom,
  and  that  the  munieipal  or
other  authorities  of  the  Several
towns  in  Prussia  shall  affix  such
stamps  to  all  books  intended  for
exportation  to  the  United  Kingdom.
And  no  books  shall,  for  the  pur-Poses
  of  this  Convention,  So  far  as
the  same  relates  to  the  rates  of
duty  at  which  such  bocks  are  to
be  entered,  be  deemed  to  have  been
Published  in  Prussia,  except  such
as  appear  by  their  titlepage  to  have
been  published  at  some  town  or
place  within  the  dominions  of
Prussia,  and  which  have  been
duly  stamped  by  the  proper  municipal
  or  other  authority  of  any  such
town  or  place.

ARTICLE  VI.

Nothing  in  this  Convention  shall
be  construed  to  affect  the  right  of
either  of  the  two  High  contracting
Parties  to  prohibit  the  importation
into  its  own  dominions,  of  such
bocks  as,  by  its  internal  law,  or
under  its  Treaties  with  other  States,
aàare  declared  to  be  piracies,  or  infringements
  of  Copyright.

49°
        <pb n="258" />
        Artikel  VII.

Im  Falle  einer  der  beiden  Hohen  kontrahirenden
  Theile  mit  irgend  einer
dritten  Macht  einen  Vertrag  über  internationalen
  Schutz  des  Rechtes  zur  Vervielfältigung
  abschließen  würde,  soll  eine
Bestimmung,  welche  der  in  dem  vorhergehenden
  Artikel  enthaltenen  entspricht,
in  solchen  Vertrag  aufgenommen  werden.

Artikel  VIII.

Diejenigen  deutschen  Staaten,  welche
zusammen  mit  Preußen  den  Zoll-  und
Handelsverein  bilden,  oder  welche  dem
gedachten  Vereine  später  noch  sich  anschließen
  möchten,  sollen  das  Recht  haben,
gegenwärtiger  Uebereinkunft  beizutreten.
Bücher,  Stiche  und  Zeichnungen,  die  in
einem  Staate,  welcher  auf  solche  Weise
Theilnehmer  an  dieser  Uebereinkunft
wird,  erschienen  und  aus  einem  anderen
Staate,  der  auch  Theilnehmer  an  derselben
  ist,  ausgeführt  werden,  sollen  in
Gemäßheit  dieser  Uebereinkunft  so  angesehen
  werden,  als  seien  sie  aus  dem
Lande  ihres  Erscheinens  ausgeführt
worden.

Artikel  IX.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
vom  1.  September  1846  ab  in  Wirksamkeit
  treten.  Dieselbe  soll  fünf  Jahre
von  diesem  Datum  an  und  von  da
ab  weiter  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
nach  der  Aufkündigung  in  Kraft  bleiben,
welche  von  einer  oder  der  anderen  Seite
zu  irgend  einer  Zeit  nach  dem  1.  September
  1851  erfolgen  moöchte.

248

ARTICLE  VII.

In  case  either  of  the  two  lligh
contracting  Parties  shall  conelude
a  Treaty  of  International  Copyright
with  any  third  Power,  a  stipulation
similar  to  that  contained  in  the
Preceding  Article  shall  be  inserted
in  Such  Treaty.

ARTLE  VIII.

Those  German  States  which,  together
  with  Prussia,  compose  the
Customs  and  Commercial  Union,  or
which  may  hereafter  join  the  said
Union,  shall  have  the  right  of  acceding
  to  the  present  Convention;
and  bocks,  prints,  and  drawings,
Published  in  any  State  so  becoming
à  Party  to  this  Convention,  and  er-Ported
  from  any  other  State  also
being  a  party  to  the  same,  shall  be
considered,  for  the  purposes  of  this
Convention,  to  have  been  exported
from  the  country  of  their  publication.


Anriche  IX.

The  present  Convention  shall
come  into  operation  on  the  1°  of
September,  1846.  lt  shall  remain  in
force  for  five  years  from  that  date,
and  further,  until  the  expiration  of
à  years  notice,  which  may  be  given
by  either  party,  at  any  time  atter
the  1“  of  September,  1851.
        <pb n="259" />
        Artikel  X.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll
ratifizirt  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  zu  Berlin  binnen
zwei  Monaten,  oder  wo  möglich  früher
bewirkt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  respektiven
Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet
und  derselben  ihre  Siegel  beigedrückt.

Geschehen  zu  Berlin,  den  13.  Mai,  im
Jahre  Unsers  Herrn  1846.

(L.  S.)  Canitz.

249

ARTICLE  X.

The  present  Convention  shall  be
ratified,  and  the  ratifications  shall
be  exchanged  at  Berlin,  at  the  expiration
  of  two  months,  or  sooner
if  possible.

In  witness  whereof  the  respective
  Plenipotentiaries  have  signed
the  same,  and  have  affixed  thereto
the  seals  of  their  arms.

Done  at  Berlin,  the  thirteenth
day  of  May,  in  the  Fear  of  Our
Lord  1846.

(L.  S.)  Westmorland.
        <pb n="260" />
        Anlage  2.

 

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten
Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Ihrer  Majestät  der  Königin  von
Großbritannien  und  Irland  traten  heute
zusammen,  um  den  auf  Grund  der
stattgefundenen  Verhandlungen  entworfenen
  Vertrag  wegen  des  gegenseitigen
  Schutzes  der  Autorenrechte  gegen
Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung
zu  unterzeichnen.

Nachdem  die  beiden  ausgefertigten
Exemplare  des  Vertrages  geprüft  und
den  getroffenen  Verabredungen  nach
Form  und  Inhalt  entsprechend  befunden
worden,  schritten  die  Bevollmächtigten
zu  deren  Unterzeichnung,  jedoch  unter
folgenden  Bedingungen,  welche,  obwohl
sie  nicht  dazu  geeignet  erschienen,  in  den
Vertrag  selbst  aufgenommen  zu  werden,
dennoch  auch  bei  Ertheilung  der  Ratifikation
  so  betrachtet  werden  sollen,  als
seien  sie  durch  dieselbe  mit  genehmigt
worden:

1.  Zu  Artikel  II.

Beide  Regierungen  verpflichten  sich,
daß  die  Gebühren,  welche  für  die  Eintragung
  in  das  Verzeichniß  bei  dem
preußischen  Ministerium  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
  oder  in  das  Registrirungsbuch  des
Buchhändlervereins  zu  London  etwa  erhoben
  werden,  den  Betrag  von  zehn
Silbergroschen  preußisch  Kurant  oder
einem  Schilling  Sterling  für  die  Eintragung
  eines  einzelnen  Werkes  nicht
übersteigen  dürfen,  wie  es  bereits  von
Seiten  Großbritanniens  in  dem  Schrei-250



The  undersigned  Plenipotentiaries
of  His  Majesty  the  King  of  Prussia,
and  of  Her  Majesty  the  Queen  of
Great  Britain  and  lreland  met  together
  this  day  in  order  to  sign
the  Treaty  drawn  up  on  the  basis
of  the  negotiations  which  have  taken
place  for  the  reciprocal  proteetion
of  the  rights  of  Authors  against
piracy  and  unauthorized  reproduction.


The  two  original  copies  of  the
Treaty  having  been  examined  and
found  to  correspond  in  form  and
contents  with  the  concerted  stipulations,
  the  Plenipotentiaries  proceeded
  to  sign  the  Same,  under  the
following  conditions,  such  conditions,
  though  not  appearing  of  a
nature  to  be  admitted  into  the  text
of  the  Treaty,  nevertheless  to  be
considered,  on  the  ratification  of
the  Treaty  as  thereby  agreed  to
and  ratilied:

1.  With  respect  to  Article  H.

Both  Governments  engage  that
the  fees  which  may  at  any  time  be
levied  for  the  registering  of  a  single
work  in  the  Catalogue  of  the  Oflice
of  His  Prussian  Majesty's  Minister
for  Ecclesiastical,  Educational,  and
Medical  Affairs,  or  in  the  Register
Bock  of  the  Company  of  Stationers
in  London,  shall  not  exceed  the
sum  of  ten  Ssilver  Groschen  or  of
One  Sbilling  sterling,  as  has  been
already  declared  on  the  Part  of
Great  Britain  in  a  Letter  krom  the
        <pb n="261" />
        ben  des  Handelsamts  vom  2.  April
1844  lit.  E  erklärt  worden  ist.

Zu  demselben  Artikel.

In  Preußen  soll  die  Ablieferung  des
Freiexemplars  an  das  Ministerium  der
geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
  zu  Berlin,  in  Großbritannien
  an  den  Buchhändlerverein  zu
London  erfolgen.

3.  Zu  Artikel  IV.

Beide  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,
  daß  der  Zoll  von  der  Einfuhr
  von  Noten  aus  Preußen  nach
Großbritannien  nicht  höher  gestellt  werden
  darf,  als  derjenige  von  Büchern,
die  aus  Preußen  nach  Großbritannien
eingeführt  werden.

4.  Zu  Artikel  V.

Mit  Bezug  auf  die  im  Artikel  II  der
Parlamentsakte  (5  und  6  Victoriae
cap.  45)  vom  1.  Juli  1842  gegebene
Auslegung  des  Wortes  »Bücher«  wird
als  sich  von  selbst  verstehend  anerkannt,
daß  die  im  Artikel  V  verabredete
Stempelung  nur  auf  Bücher  und  Noten
beschränkt  bleibt,  während  dagegen  alle
übrigen  im  Artikel  1  des  heute  unterzeichneten
  Vertrages  aufgeführten  Gegenstände
  des  Stempels  nicht  bedürfen,  um
zu  dem  im  Artikel  IV  verabredeten
Zollsatze  in  Großbritannien  zugelassen
zu  werden.

Verhandelt  Berlin,  den  13.  Mai  1846.

(L.  S.)  Canitz.

251  —

Board  of  Trade  of  the  24  of  April
1844  Letter  E.

2.  With  reference  to  the  same  Article.

The  delivery  of  a  copy  gratuitously
  shall  take  place  in  Prussia
at  the  Officge  of  the  Minister  of
Ecclesiastical,  Educational  and  Medical
  Affairs  in  Berlin,  and  in  Creat
Britain  at  the  Stationer's  Company
in  London.

8.  With  reference  to  Article  IV.

Both  Governments  agree,  that  the
duty  on  musical  works  importedfrom
  Prussia  into  Great  Britain  shall
not  be  greater  than  the  duty  on
bocoks  imported  from  Prussia  into
Great  Britain.

4.  With  reference  to  Article  V.

It  is  understood  that  the  stamping
agreed  to  in  this  Article  will  be
Confined  to  bocks  and  musical  works
(according  to  the  interpretation  of
the  word  „Bocks  given  in  Article  II
of  the  Act  of  Parliament  5  and  6
Vietoriae  cap.  45,  of  1  of  July  1842)
Whereas  all  other  objects,  mentioned
in  Article  I  of  the  Convention  this
day  signed,  will  not  require  to  be
stamped  in  order  to  enable  them
to  be  imported  into  Great  Britain
at  the  rate  of  duty  fixed  for  these
objects  by  Article  IV  of  the  present
Treaty.

Done  at  Berlin,  May  13.  1846.

(L.  S.)  Westmorland.
        <pb n="262" />
        Anlage  3.

 

252

Zusatzvertrag

zu  dem

Vertrage  zwischen  Preußen  und  Großbritannien  wegen  gegenseitigen
Schutzes  der  Autorenrechte  gegen  Nachdruck  und  unbefugte  Nachbildung
vom  13.  Mai  1846.

Vom  14.  Juni;  ratifizirt  am  13.  August  1855.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
in  Ihrem  Eigenen  sowohl  als  im
Namen  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Sachsen,  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar,
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Sachsen-Meiningen,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs
von  Sachsen-Altenburg,  Seiner  Hoheit
des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seiner  Hoheit  des  Herzogs  von  Braunschweig,
  Seiner  Hoheit  des  Herzogs
von  Anhalt-Dessau-Cöthen,  Seiner
Hoheit  des  Herzogs  von  Anhalt-Bernburg,
  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von
Schwarzburg-Rudolstadt,  Seiner  Durchlaucht
  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,
  Seiner  Durchlaucht  des
Fürsten  von  Reuß  alterer  Linie,  Seiner
Durchlaucht  des  Fürsten  von  Reuß
jüngerer  Linie,  einerseits,  und  Ihre
Majestät  die  Königin  des  Vereinigten
Königreichs  von  Großbritannien  und
Irland  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  die  zwischen  Ihren  gedachten
Majestäten  am  13.  Mai  1846  in  Berlin

His  Majesty  the  King  of  Prussia,
as  well  in  his  own  name  as  in  that
of  His  Majesty  the  King  of  Saxony,
His  Royal  Highness  the  Grand  Duke
of  Saxe-Weimar,  His  Royal  Highness
the  Duke  of  Saxe-Meiningen,  His
Royal  Highness  the  Duke  of  Saxe-Altenburg,
  His  Royal  Highness  the
Duke  of  Saxe-Coburg-Gotha,  His
Royal  Highness  the  Duke  of  Brunswick,
  His  Royal  Highness  the
Duke  of  Anhalt-Dessau-Coethen,
His  Royal  Highness  the  Duke  of  Anhalt-Bernburg,
  His  Serene  Highness
the  Prince  of  Schwarzburg-Rudolstadt,
  His  Serene  Highness  the  Prince
of  Schwarzburg-Sondershausen,  His
Serene  Highness  the  Prince  of  Reuss
(elder  branch),  and  His  Serene  Highness
  the  Prince  of  Reuss  Jounger
branch)  on  the  one  part;  and  Her  Majesty
  the  Queen  of  the  United  Kingdom
  of  Great  Britain  and  lreland,  on
the  other  part;  being  desirous  of  extending
  the  scope  of  the  Convention
        <pb n="263" />
        —  253  —

which  was  concluded  between  Their
said  Majesties  at  Berlin  on  the  13.  of
May  1846  for  the  reciprocal  protection
  of  Copyright,  have  resolved
to  conclude  an  Additional  Convention
  for  that  purpose,  and  have
named  as  Their  respective  Pleni-Potentiaries,
  that  is  to  say:

zum  gegenseitigen  Schutze  wider  Nachdruck
  abgeschlossene  Uebereinkunft  zu
erweitern,  haben  beschlossen,  zu  diesem
Zweck  einen  Zusatzvertrag  abzuschließen
und  deshalb  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen:
den  Herrn  Albrecht

His  Majesty  the  King  of
Prussia:
Grafen  His  Privy  Councillor  and

von  Bernstorff,  Allerhöchstihren
  Wirklichen  Geheimen  Rath
und  Kammerherrn,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Ihrer
Großbritannischen  Majestät,
Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens
  erster  Klasse  mit  Eichenlaub,
  Großkreuz  des  Civil-Verdienst-Ordens
  der  bayerischen
Krone,  Ritter  des  Königlich
sizilianischen  St.  Januarius-Ordens,
  Ritter  des  Kaiserlich
russischen  St.  Stanislaus-Ordens,
  Komthur  des  Königlich
portugiesischen  Christus-Ordens,

und

Chamberlain,  Albert  Count
of  Bernstorff,  Envoy  Extraordinary
  and  Minister  Plenipotentiary
  to  Her  Britannic
Majesty,  Knight  Grand  Cross
of  the  Order  of  the  Red
Eagle,  and  of  the  Orders  for
Civil  Merit  of  the  Bavarian
Crown,  of  St.  Januarius  of  the
Two  Sicilies,  and  of  St.  Stanislaus
  of  Russia,  Knight
Commander  of  the  Order  of
Christ  of  Portugal,

and

Her  Majesty  the  Queenofthe
United  Kingdom  of  Great
Britain  and  Ireland:

the  Right  Honourable  George

Ihre  Majestät  die  Königin  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland:

den  sehr  ehrenwerthen  Georg

Wilhelm  Friedrich  Grafen
von  Clarendon,  Baron  Hyde
von  Hindon,  Pair  des  Vereinigten
  Königreichs,  Mitglied
Ihrer  Großbritannischen  Majestät
  Geheimen  Raths,  Ritter
des  Ordens  vom  Hosenbande,
Großkreuz  des  Bath-Ordens,
ersten  Staatssekretär  Ihrer

Reichs-Gesetzbl.  1886.

William  Frederick  Earl
of  Clarendon,  Baron  Hyde
of  Hindon,  a  Pbeer  of  the
United  Kingdom,  a  Member
of  Her  Britannic  Majesty's
Most  Honourable  Privy  Council,
  Knight  of  the  Most  Noble
Order  of  the  Garter,  Knight
Grand  Cross  of  the  Most
50
        <pb n="264" />
        Großbritannischen  Majestät  für
die  auswärtigen  Angelegenheiten,

und

den  sehr  ehrenwerthen  Eduard
Johann  Baron  Stanley
von  Alderley,  Pair  des  Vereinigten
  Königreichs,  Mitglied
Ihrer  Großbritannischen  Majestät
Geheimen  Raths  und  Präsident
des  Geheimraths-Ausschusses  für
Angelegenheiten  des  Handels  und
der  ausländischen  Plantagen,

welche,  nach  geschehener  Auswechselung
ihrer  richtig  befundenen  Vollmachten,
folgende  Artikel  verabredet  und  abgeschlossen

  haben:

Artikel  I.

Man  ist  übereingekommen,  daß  alle
Bücher,  Stiche  und  Zeichnungen,  welche
innerhalb  des  Gebietes  irgend  eines
anderen  Staates,  der  eine  Uebereinkunft
wider  den  Nachdruck  mit  Großbritannien
abgeschlossen  hat,  oder  abschließt,  oder
einer  solchen  beigetreten  ist  oder  beitritt,
veröffentlicht  sind,  bei  ihrer  Ausfuhr
aus  Preußen,  Sachsen,  Sachsen-Weimar,
  Sachsen  -  Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha,
Braunschweig,  Anhalt-Dessau-Cöthen,
Anhalt-Bernburg,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen  oder
Reuß  für  die  Zwecke  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  angesehen  werden  sollen,
als  ob  sie  aus  dem  Lande  ihrer  Veröffentlichung
  ausgeführt  wären.

254

Honourable  Order  of  the
Bath,  Her  Britannie  Majesty’s
Principal  Secretary  of  State
for  Foreign  A  fftairs,

and

the  Right  Honourable  Edward
  John  Baron  Stanleyof
  Alderley,  a  Peer  of
the  United  Kingdom,  a  Member
  of  Her  Britannie  Majesty’#s
Most  Honourable  Privy  Council,
  and  President  of  the
Committee  of  Privy  Couneil
for  Affairs  of  Trade  and
Foreign  Plantations,

Who,  after  having  communicated  to
cach  other  their  respective  full
powers,  found  in  good  and  due
form,  have  agreed  upon  and  concluded
  the  following  Articles:

ARTICLE  I.

It  is  agreed  that  all  books,  prints,
and  drawings  published  within  the
dominions  of  any  other  State  that
has  concluded  or  may  conclude,  or
which  has  acceded  or  may  accede
Lto  a  Copyright  Convention  with
Great  Britain,  shall,  if  exported  from
Prussia,  Saxony,  Saxe-Weimar,  Saxe-Meiningen,
  Saxe-Altenburg,  Saxe-Coburg-Gotha,
  Brunswick,  Anhalt-Dessau-Coethen,
  Anhalt-Bernburg,
Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  or  Reuss,  be
considered,  for  the  purposes  of  this
Convention,  to  have  been  exported
from  the  country  of  their  publication.
        <pb n="265" />
        Artikel  II.

Der  Schutz,  welcher  durch  die  unterm
13.  Mai  1846  zwischen  den  Hohen  kontrahirenden
  Theilen  abgeschlossene  Uebereinkunft
  den  Originalwerken  zugesichert
wurde,  wird  auf  Uebersetzungen  ausgedehnt,
  worunter  jedoch  ausdrücklich
verstanden  ist,  daß  die  Absicht  des  gegenwärtigen
  Artikels  einfach  dahin  geht,  den
Uebersetzer  bezüglich  seiner  eigenen  Uebersetzung
  zu  schützen,  und  daß  nicht  bezweckt
wird,  auf  den  ersten  Uebersetzer  irgend
eines  Werkes  das  ausschließliche  Recht
zum  Uebersetzen  dieses  Werkes  zu  übertragen,
  ausgenommen  in  dem  im  folgenden
  Artikel  vorgesehenen  Falle  und
Umfange.

Artikel  III.
Der  Verfasser  irgend  eines  in  einem
der  beiden  Staaten  veröffentlichten

Werkes,  welcher  sich  das  Recht  der
Uebersetzung  desselben  vorbehalten  wissen
will,  soll  bis  zum  Ablauf  von  fünf
Jahren,  vom  Datum  der  ersten  Veröffentlichung
  der  von  ihm  autorisirten
Uebersetzung  an,  zum  Schutze  gegen  die
Publikation  jeder  von  ihm  nicht  also
autorisirten  Uebersetzung  in  dem  anderen
Staate  in  folgenden  Fällen  berechtigt
sein:

§.  1.  Wenn  das  Originalwerk  in
dem  einen  Staate,  innerhalb  dreier
Monate  nach  seiner  Veröffentlichung  in
dem  anderen  Staate,  einregistrirt  und
niedergelegt  worden  ist.

§.  2.  Wenn  der  Verfasser  auf  dem
Titelblatte  seines  Werkes  seine  Absicht
vermerkt  hat,  sich  das  Recht  der  Uebersetzung
  desselben  vorzubehalten.

§.  3.  Vorausgesetzt  ist  immer,  daß
mindestens  ein  Theil  der  autorisirten

255

ARTICLE  ILI.

The  protection  granted  by  the
Convention,  which  was  concluded
between  the  High  contracting  Parties
  on  the  13.  of  May  1846,  to
original  works,  is  extended  to  translations;
  it  being,  however,  clearly
understood,  that  the  intention  of  the
Present  Article  is  simply  to  protect
à  translator  in  respect  of  his  own
translation,  and  that  it  is  not  intended
  to  conter  upon  the  first  translator
  of  any  work  the  exclusive  right
#f  translating  that  work,  except  in
the  case  and  to  the  extent  provided
for  in  the  following  Article.

AnrC#TZ  III.

The  author  of  any  work  published
in  either  of  the  two  countries,  Who
may  choose  to  reserve  the  right  of
translating  it,  shall,  until  the  erpiration
  of  five  years  from  the  date
#f  the  first  publication  of  the  translation
  thereof  authorized  by  him,
be,  in  the  following  cCases,  entitled
to  protection  from  the  publecation
in  the  other  country  of  any  translation
  of  such  work  not  so  authorized
  by  him:

S.  1.  If  the  original  work  shall
have  been  registered  and  deposited
in  the  one  country  within  three
months  after  its  first  publication  in
the  other.

§.  2.  If  the  author  has  notified
on  the  titlepage  of  his  work  his
intention  to  reserve  the  right  of  translating
  it.

s.  3.  Provided  always,  that  at
least  a  part  of  the  authorized  trans-
        <pb n="266" />
        Uebersetzung  innerhalb  eines  Jahres  nach
erfolgter  Einregistrirung  und  Niederlegung
des  Originals  erschienen  sein,  und  daß
das  Ganze  innerhalb  dreier  Jahre  nach
dem  Datum  dieser  Niederlegung  veröffentlicht
  sein  wird.

§.  4.  Vorausgesetzt  ist  ferner,  daß
die  Veröffentlichung  der  Uebersetzung  in
einem  von  den  beiden  Staaten  stattfindet,
  und  daß  dieselbe  in  Gemäßheit
der  Bestimmungen  des  Artikels  II  der
Uebereinkunft  vom  13.  Mai  1846  einregistrirt
  und  niedergelegt  wird.

In  Bezug  auf  Werke,  welche  in  Theilen
veröffentlicht  werden,  wird  es  genügen,
wenn  die  Erklärung  des  Verfassers,  daß
er  sich  das  Recht  der  Uebersetzung  vorbehalte,
  in  dem  ersten  Theile  erscheint.
Jedoch  soll,  mit  Rücksicht  auf  den  durch
diesen  Artikel  auf  fünf  Jahre  beschränkten
Zeitraum  für  die  Ausübung  des  ausschließlichen
  Rechtes  der  Uebersetzung,
jeder  Theil  als  ein  besonderes  Werk  behandelt,
  und  jeder  Theil  in  dem  einen
Staate,  innerhalb  dreier  Monate  nach
seiner  ersten  Veröffentlichung  in  dem
anderen,  einregistrirt  und  niedergelegt
werden.

Artikel  IV.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
Artikel  sollen  auch  auf  die  Darstellung
dramatischer  Werke  und  die  Aufführung
musikalischer  Kompositionen  insoweit  anwendbar
  sein,  als  die  Gesetze  jedes  der
beiden  Staaten  in  dieser  Beziehung  auf
die  zum  ersten  Male  in  denselben  öffentlich
  dargestellten  oder  aufgeführten  dramatischen
  und  musikalischen  Werke  Anwendung
  finden,  oder  finden  sollen.

Um  jedoch  dem  Verfasser  den  Anspruch
auf  gesetzlichen  Schutz  in  Bezug  auf  die
Uebersetzung  eines  dramatischen  Werkes

256

lation  shall  have  appeared  within
a  Vear  after  the  registration  and
deposit  of  the  original,  and  that
the  whole  shall  have  been  published
Within  three  Fears  after  the  date  of
such  deposit.

##.  4.  And  provided,  that  the
Publication  of  the  translation  shall
take  place  within  one  of  the  two
CoOuntries,  and  that  it  shall  be  registered
  and  deposited  in  conformity
with  the  stipulations  of  Article  II
of  the  Convention  of  the  13.  of  May
1846.

With  regard  to  works  which  are
Published  in  parts,  it  will  be  sufficient,
  if  the  declaration  of  the
author,  that  he  reserves  the  right
#f  translation,  shall  appear  in  the
first  part.  But  with  reference  to
the  period  of  five  years,  limited  by
this  Article  for  the  exercise  aof  the
exclusive  right  of  translation,  each
Part  shall  be  treated  as  a  separate
work,  and  each  part  shall  be  registered
  and  deposited  in  the  one
country  within  three  months  after
its  first  publication  in  the  other.

AnricrE  IV.

The  stipulations  of  the  preceding
Articles  shall  also  be  applicable  to
the  representation  of  dramatic  works,
and  to  the  performance  of  musical
compositions,  in  so  far  as  the  laws
of  each  of  the  two  countries  are,  or
shall  be  applicable  in  this  respect
to  dramatic  and  musical  works  first
ublicly  represented  or  performed
therein.

In  order,  however,  to  entitle  the
author  to  legal  protection  in  regard
to  the  translation  of  a  dramatic
        <pb n="267" />
        zu  gewähren,  muß  eine  solche  Uebersetzung
  innerhalb  dreier  Monate  nach
der  Einregistrirung  und  Niederlegung
des  Originals  erscheinen.

Es  versteht  sich,  daß  der  durch  gegenwärtigen
  Artikel  gewährleistete  Schutz
nicht  beabsichtigt  wird,  um  angemessene
Nachahmungen  oder  Bearbeitungen  dramatischer
  Werke,  je  für  die  Bühne  in
Preußen  oder  in  England  zu  verhindern,
sondern  daß  er  lediglich  unrechtmäßigen
Uebersetzungen  vorbeugen  soll.

Die  Frage,  ob  ein  Werk  Nachahmung
oder  Nachdruck  ist,  soll  in  allen  Fällen
von  den  Gerichtshöfen  der  bezüglichen
Staaten,  in  Gemäßheit  der  in  jedem
derselben  geltenden  Gesetze  entschieden
werden.

Artikel  V.

Ungeachtet  der  Bestimmungen  des
Artikels  I  des  Vertrages  vom  13.  Mai
1846  und  des  Artikels  II  des  gegenwärtigen
  Zusatzvertrages  sollen  aus  Zeitungen
  oder  periodischen  Schriften,  welche
in  einem  der  beiden  Staaten  erscheinen,
entlehnte  Artikel  in  den  Zeitungen  oder
periodischen  Schriften  des  anderen  Staates
wieder  abgedruckt  oder  übersetzt  werden
können,  wenn  nur  die  Quelle,  aus  welcher
solche  Artikel  entnommen  sind,  angegeben
wird.

Doch  soll  diese  Erlaubniß  nicht  so
gedeutet  werden,  als  ob  sie  in  einem
der  beiden  Staaten  den  Wiederabdruck
oder  die  Uebersetzung  von  Artikeln  aus
Zeitungen  oder  periodischen  Schriften,
welche  in  dem  anderen  Staate  erscheinen,
gestatte,  wenn  die  Verfasser  derselben  in
derjenigen  Zeitung  oder  periodischen
Schrift,  in  welcher  solche  Artikel  erschienen
  sind,  auf  eine  in  die  Augen
fallende  Weise  bekannt  gemacht  haben,
daß  sie  deren  Wiederabdruck  verbieten.

Reichs-  Gesetzbl.  1886.

257

Work,  such  translation  must  appear
Within  three  months  after  the  registration
  and  deposit  of  the  original.

It  is  understood,  that  the  protection
  stipulated  by  the  present  Article
is  not  intented  to  prohibit  fair  imitations,
  or  adaptations  of  dramatic
Works  to  the  stage  in  Prussia  and
England  respectively,  but  is  only
meant  to  prevent  piratical  translations.


The  qduestion  whether  a  work  is
an  imitation  or  a  piracy,  Shall  in
all  cases  be  decided  by  the  courts
0f  Justice  of  the  respective  countries,
according  to  the  laws  in  force  in
;ach.

ARTICIE  V.

Notwithstanding  the  stipulations
of  Article  1  of  the  Convention  of
the  13.  of  May  1846,  and  of
Article  II  of  the  present  Additional
Convention,  articles  extracted  from
newspapers  or  periodicals  published
in  either  of  the  two  countries,  may
be  republished  or  translated  in  the
newspapers  or  periodicals  of  the
other  country,  provided  the  source
from  whence  such  articles  are  taken
be  acknowledged.

Nevertheless  this  permission  shall
not  be  construed  to  authorize  the
republication  or  translation  in  one
of  the  two  countries  of  articles  from
newspapers  or  periodicals  published
in  the  other  country,  the  authors
of  which  shall  have  notified  in  a
Cconspicucus  manner  in  the  journal
#of  periodical  in  which  such  articles
have  appeared,  that  they  forbid  the
republication  thereof.

51
        <pb n="268" />
        —  258

Diese  letzte  Bestimmung  soll  indessen
auf  Artikel  politischen  Inhalts  keine
Anwendung  finden.

Artikel  VI.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
so  schnell  als  möglich  nach  Auswechselung
der  Ratifikationen  in  Ausführung  kommen.
  In  jedem  Staate  soll  zuvor  von
der  Regierung  desselben  gebührendermaßen
  der  Tag  bekannt  gemacht  werden,
  welcher  für  diese  seine  Ausführung
festgesetzt  werden  wird,  und  seine  Bestimmungen
  sollen  nur  auf  Werke  Anwendung
  finden,  welche  nach  jenem
Tage  veröffentlicht  werden.

Artikel  VII.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
dieselbe  Dauer  haben  wie  der  Vertrag
vom  13.  Mai  1846.  Er  soll  ratifizirt
und  die  Ratifikationen  zu  London  so  schnell
als  möglich,  innerhalb  zweier  Monate
vom  Datum  der  Unterzeichnung  ab,
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  obengenannten
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  unterzeichnet  und
mit  ihren  Wappen  besiegelt.

So  geschehen  zu  London,  den  vierzehnten
  Juni  im  Jahre  des  Herrn  Eintausend
  achthundertfünfundfünfzig.

(L.  S.)  Bernstorff.
(L.  S.)  Clarendon.
(L.  S.)  Stanley  of  Alderley.

This  last  stipulation  shall  not,
however,  apply  to  articles  of  political
discussion.

AnricrE  VI.

The  present  Additional  Convention
shall  come  into  operation  as  soon
as  possible  after  the  exchange  of
the  ratilications  thereof.  Due  notice
Shall  be  given  beforehand  in  each
country  by  the  Government  of  that
country  of  the  day  which  may  be
fixed  upon  for#  its  so  coming  into
operation,  and  its  stipulations  shall
apply  only  to  works  published  after
that  day.

Anerz  VII.

The  present  Additional  Convention
  shall  have  the  same  duration
as  the  Conwention  of  the  13.  of  Hay
1846.  lIt  shall  be  ratified,  and  the
ratifications  shall  be  exchanged  at
London  as  soon  as  may  be  within
two  months  from  the  date  of  signature.


In  witness  whereof  the  respective
Plenipotentiaries  have  signed  the
Present  Convention,  and  have  aflixed
thereto  the  seal  of  their  arms.

Done  at  London  the  fourteenth
day  of  June,  in  the  pear  of  Our
Lord  one  thousand  eight  hundred
and  fifty  -  five.

(L.  S.)  Bernstorff.
(L.  S.)  Clarendon.
(L.  S.)  Stanley  of  Alderley.

 

 

—.““  —

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="269" />
        Reichs-Gesetzblatt.

№  27.



 



Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert-  Mark-  Noten  der
Kommerzbank  in  Lübeck.  S.  259.

 

(Nr.  1681.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert-Mark-Noten
  der  Kommerzbank  in  Lübeck.  Vom  8.  August  1886.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  hat  der  Bundesrath
den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  Kommerzbank  in  Lübeck  unterm
1.  Januar  1875  ausgegebenen  (grünen)  Einhundert-Mark-Noten  mit  folgenden
Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen
  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1887,  1888  und  1889
mindestens  je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,

in  der  Hamburger  Börsenhalle,
in  den  Lübeckischen  Anzeigen,

in  der  Lübecker  Zeitung,

in  der  Mecklenburgischen  Zeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
bis  zum  1.  Februar  1887  sowohl  bei  der  Kasse  der  Kommerzbank  in

Lübeck,  als  bei  der  Deutschen  Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht
  werden.

3.  Nach  dem  1.  Februar  1887  hören  die  mit  der  Firma  der  Kommerzbank
in  Lübeck  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben
behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche

Reichs-Gesetzbl.  1886.  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1886
        <pb n="270" />
        —  260  —

bei  der  Kasse  der  Kommerzbank  in  Lübeck  bis  zum  Ablauf  des
Jahres  1889  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung
gelangten  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  8.  August  1886.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Beoetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="271" />
        261

Reichs-Gesetzblatt



 



№ 28.

 

Inhalt:

Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Sultan  von  Zanzibar.  S.  261.—

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  des  in  dem  Handelsvertrage  mit  Zanzibar  erwähnten,
in  Zanzibar  vom  Taback  zu  erhebenden  Zolles.  S.  285.

 

(Nr.  1682.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutsch Reich und dem Sultan von Zanzibar. Vom 20. Dezember 1885.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
Seyid  Bargasch  ben  Said,  Sultan  von
Zanzibar,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  zwischen  beiden  Ländern  bestehenden
Bande  der  Freundschaft  enger  zu  schließen
und  die  Handels-  und  Schiffahrts-Beziehungen
  zwischen  beiden  Ländern  zu
erleichtern  und  zu  vermehren,  haben  beschlossen,
  zu  diesem  Behufe  einen  Vertrag
abzuschließen  und  zu  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Kontre-Admiral
Ernst  Wilhelm  Heinrich
Hugo  Eduard  Knorr,

Seine  Hoheit  der  Sultan  von
Zanzibar:
Höchstihren  Ersten  Sekretär  Mohamed
  ben  Salem  ben  Mohamed,


welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  be-Reichs-
  Gesetzbl.  1886.

              
        

      

His  Majesty,  the  German  Emperor,
King  of  Prussia,  and  His  Highness
Seyyid  Barghasch  ben  Said,  Sultan
of  Zanzibar,  being  desirous  to  confirm
  and  strengthen  the  friendly
relations,  which  now  Subsist  between
  the  two  countries  and  to  promote
  and  extend  their  commercial
and  shipping  relations,  have  resolved
  to  conclude  a  Treaty  for
this  purpose  and  appointed  as
Their  Plenipotentiaries:

His  Majesty  the  German  Emperor,
  King  of  Prussia:

Rear-Admiral  Ernst  Wilhelm
  Heinrich  Hugo
Eduard  Knorr,
and
His  Highness  the  Sultan  of
Zanzibar:
His  Chief-  Secretary  Mohamed

  ben  Salem  ben  Mohamed,


who  having  communicated  to  each
other  their  respective  full  powers
53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  August  1886.
        <pb n="272" />
        fundenen  Vollmachten,  unter  Vorbehalt
der  beiderseitigen  Ratifikation,  folgenden
Freundschafts-,  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag
  abgeschlossen  haben.

Artikel  I.

Zwischen  den  Hohen  vertragschließenden
  Theilen  und  ihren  Unterthanen  soll
ständiger  Friede  und  aufrichtige  Freundschaft
  bestehen.

Artikel  II.

Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
sollen  in  den  Gebieten  Seiner  Hoheit
des  Sultans  von  Zanzibar  in  Bezug
auf  Handel,  Schiffahrt  und  Gewerbebetrieb,
  wie  in  jeder  anderen  Beziehung
dieselben  Rechte,  Privilegien  und  Begünstigungen
  aller  Art  genießen,  welche
den  Angehörigen  der  meistbegünstigten
Nation  zustehen  oder  zustehen  werden;
insbesondere  sollen  sie  keinen  anderen
oder  lästigeren  Abgaben,  Auflagen,  Beschränkungen
  oder  Verpflichtungen  irgend
welcher  Art  unterliegen,  als  denjenigen,
welchen  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  unterworfen  sind
oder  unterworfen  sein  werden.  Das
gleiche  Recht  wird  den  Angehörigen  des
Sultanats  von  Zanzibar  für  das  Gebiet
des  Deutschen  Reichs  eingeräumt.

Artikel  III.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
räumen  sich  gegenseitig  das  Recht  ein,
Konsuln  zu  ernennen,  um  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  an  solchen  Plätzen  zu
residiren,  an  welchen  Handels-  oder

262

found  in  good  and  due  form,  have
concluded  subject  to  ratification  the
following  Treaty  of  Amity,  Trade
and  Navigation.

AlricrE  I.

There  shall  be  perpetual  peace
and  sincere  friendship  between  the
High  contracting  Parties  and  their
subjects.

AricrE  II.
Subjects  of  His  Majesty  the
German  Emperor  shall  enjoy

thronghout  the  dominions  of  His
Highness  the  Sultan  of  Zanzibar
with  respect  to  commerce,  shipping
and  the  exercise  of  trade,  as  in
every  other  respect,  all  the  rights
Privileges,  immunities  and  ad-Vantages
  of  whatsoever  nature,  as
are,  or  hereafter  may  be,  enjoyed
by.  or  accorded  to  the  subjects  or
citizens  of  the  most  favoured  nation.

They  shall  more  especially  not
be  liable  to  other  or  more  onerous
duties,  imposts,  restrictions  or  obligations,
  of  whatever  description,
than  those,  to  which  subjects  or
citizens  of  the  most  favoured  nation
now  are,  or  hereafter  may  be,  sub-Jjected.


The  same  rights  shall  also  be
accorded  to  subjects  of  Ilis  Highness
the  Sultan  of  Zanzibar,  within  the
territory  of  the  German  Empire.

Altriche  III.

The  High  contracting  Parties
acknowledge  reciprocally  the  right
of  appointing  Consuls  to  reside  in
each  others  dominions,  whereever
this  may  be  deemed,  to  be  desirable
        <pb n="273" />
        sonstige  Interessen  die  Anwesenheit  solcher
Beamten  ihnen  nöthig  oder  wünschenswerth
  erscheinen  lassen.

Die  Konsuln  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  sollen,  ebenso  wie
ihre  Beamten  und  die  zu  ihnen  im
Dienstverhältniß  stehenden  Personen,  sowohl
  für  ihre  Person  als  auch  für  ihre
Häuser  und  für  die  Ausübung  ihrer
Amtspflichten  gegenseitig,  neben  den
ihnen  hierin  eingeräumten  besonderen
Rechten,  dieselben  Ehrenrechte  und  Privilegien
  genießen,  welche  die  konsularischen
  Beamten  der  meistbegünstigten
Nation  genießen  und  in  Zukunft  genießen
  werden.

Im  Falle  öffentlicher  Ruhestörungen
soll  den  Konsuln  auf  ihren  Wunsch
zum  Schutz  ihrer  Person,  sowie  zur
Sicherung  der  Unverletzlichkeit  des  Konsulats
  und  der  konsularischen  Wohnung
eine  Sicherheitswache  gestellt  werden.

Artikel  IV.

Zwischen  den  Hohen  vertragschließenden
Theilen  soll  volle  und  gänzliche  Freiheit
des  Handels  und  der  Schiffahrt  bestehen.

Die  Angehörigen  jedes  der  Hohen
vertragschließenden  Theile  sollen  gegenseitig
  in  dem  Gebiete  des  anderen  befugt
  sein,  in  alle  Häfen,  Flüsse  und
sonstige  Wasserstraßen  mit  ihren  Fahrzeugen
  und  Ladungen  einzulaufen,  zu
reisen,  sich  aufzuhalten  und  sich  niederzulassen,
  Handel  und  Gewerbe,  im
Großen  wie  im  Kleinen,  zu  betreiben,
Häuser,  Magazine  und  Läden  zu  miethen,
zu  kaufen  und  zu  besitzen.

Sie  sollen  befugt  sein,  daselbst  jeder
Art  Waaren  und  Erzeugnisse  zu  kaufen,
einzutauschen  und  zu  verkaufen,  direkt
oder  durch  Vermittelung  einer  von  ihnen

263

in  the  interest  of  Commerce  or  otherwise.
  The  Consuls  of  the  High
contracting  Parties,  together  with
their  assistants  and  those  in  their
Service,  shall  enjoy  with  regard  to
their  persons,  houses  and  also  in
the  exercise  of  their  official  duties,
in  addition  to  the  rights  herein
stipulatec-  the  same  honors  and
Privileges  as  are,  or  in  future  shall
be  enjoyed  by  Consuls  and  Consular
oflicers  of  the  most  favoured  nation.

In  event  of  a  riot  or  other  distur--bance
  of  the  public  peace,  the  Consuls
  at  their  request  shall  be  provided
  with  a  guard,  in  order  to
guarantee  their  safety  and  the  inviolability
  of  the  Consular  oltice
and  dwelling.

AnricrE  IV.

There  shall  be  full  and  perfect
freedom  of  commerce  and  navigation
between  the  High  contracting  Parties.
  Their  subjects  shall  each
throughout  the  dominions  of  the
Oother,  be  authorized,  to  enter  all
Dorts,  creeks  and  rivers,  with  their
ships  and  cargoes,  also  to  travel,
stay  and  reside,  pursue  commerce
and  trade,  whether  wholesale  or
retail,  in  each  others  dominions,
also  therein  to  hire  purchase  and
Possess  houses,  warehouses,  Shops
and  stores.  They  shall  everywhere
be  permitted  freely  to  bargain  for,
buy,  barter  and  sell  all  kinds  of
goods  and  to  do  so  either  personally
or  throngh  the  ageney  oft  any

537
        <pb n="274" />
        gewählten  Mittelsperson;  die  Preise  der
Güter,  Effekten,  Waaren  und  sonstigen
Gegenstände,  sowohl  der  eingeführten
als  der  inländischen,  sei  es,  daß  die
Waaren  im  Inlande  verkauft  oder  ausgeführt
  werden  sollen,  selbst  zu  bestimmen,
  ohne  jegliche  Einmischung  seitens
der  Behörden  Seiner  Hoheit.

Seine  Hoheit  der  Sultan  von  Zanzibar
  verpflichtet  sich  noch  insbesondere,
weder  die  Errichtung  irgend  eines  Monopols,
  noch  eines  ausschließlichen
Handelsprivilegiums  in  seinen  Besitzungen
  zu  gestatten.

Artikel  V.

Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
sollen  in  den  Gebieten  Seiner  Hoheit
des  Sultans  berechtigt  sein,  durch  Miethe,
Kauf,  Schenkung  oder  sonstige  Vereinbarung
  mit  dem  Eigenthümer,  sowie  im
Wege  der  gesetzlichen  oder  testamentarischen
  Erbfolge,  jede  Art  von  beweglichem
  und  unbeweglichem  Vermögen
zu  erwerben  und  zu  besitzen  und  darüber
durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,
letzten  Willen  oder  auf  andere  Weise
frei  zu  verfügen.

Artikel  VI.

Zum  Zweck  der  Erleichterung  des
Handelsverkehrs  und  von  der  Absicht
geleitet,  die  Einkünfte  Seiner  Hoheit  aus
den  Zöllen  und  den  anderweit  von
Waaren  und  Landeserzeugnissen  zur  Erhebung
  kommenden  Abgaben  auf  fester
Basis  zu  regeln  und  sicherzustellen,  ist
man  über  die  folgenden  in  Artikel  VII,
VIII,  IX,  X,  XI,  XII  und  XIII  aufgestellten
  Bestimmungen  übereingekommen.


264

person,  they  may  choose  for  this
Purpose;  they  shall  likewise  be  free,
to  Stipulate  the  price  of  all  such
goods,  chattels,  wares  and  other
objects,  whether  intended  for  sale
within  the  dominions  of  His  Highness
  or  for  export,  without  interference
  of  any  sort  on  the  part  of
the  authorities  of  His  Highness.
Elis  Highness  the  Sultan  of  Zanzibar
  binds  himself  especially  not  to
allow  or  recognize  the  etablishment
#f  any  monopoly  or  exclusive  privilege
  of  trade  within  his  dominions.

ARTICLE  V.

Subjeets  of  His  Majesty  the  German
  Emperor  shall  be  permitted,
throughout  the  dominions  of  His
Highness  the  Sultan  to  acquire  by
gift,  rent,  purchase  or  any  other
agreement  with  the  owner,  as  well  as
bVintestate  succession,  under  will  or
in  any  other  legal  manner,  property
f  every  description,  whether  moveable
  or  immoveable,  to  possess  the
Same  and  freely  dispose  thereof  by
Ssalc,  barter,  donation  last  will  or
otherwise  as  they  think  fit.

ARTICLE  VI.

With  a  view  to  facilitate  commerce
  and  for  the  purpose  of  regulating
  and  securing  the  revenue
which  His  Highness  the  Sultan  now
derives  from  the  customs  and  other
duties  levied  on  merchandise  and
inland  produce,  the  following  regulations
  contained  in  articles  VII,
VIII,  IX.  X,  XI,  XII  and  XlII
have  been  agreed  upon.
        <pb n="275" />
        Artikel  VII.

Von  allen  Waaren  und  Gütern,
welcher  Art  sie  sein  mögen,  welche  über
See  aus  fremden  Ländern  in  irgend
einen  Hafen  innerhalb  des  Gebietes
Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar,
  einerlei  ob  derselbe  auf  einer  der
Inseln  oder  an  der  Küste  des  afrikanischen
  Festlandes  gelegen  ist,  eingeführt
und  daselbst  gelandet  werden,  ohne
Unterschied,  ob  sie  für  den  lokalen  Konsum
  oder  für  den  Versandt  nach  anderen
Plätzen  ganz  oder  theilweise  bestimmt  sind,
soll  Seine  Hoheit  der  Sultan  berechtigt
sein,  einen  Einfuhrzoll,  der  5  Prozent
des  Werthes  der  so  eingeführten  Waaren
nicht  übersteigen  darf,  zu  erheben.

Mit  der  erfolgten  Zahlung  des  so  bewilligten
  Einfuhrzolles,  welcher  in  dem
ersten  Hafen,  in  welchem  die  Waaren  beziehungsweise
  Güter  gelandet  werden,  zu
entrichten  ist,  wird  die  eingeführte  Waare
für  das  gesammte  Gebiet  Seiner  Hoheit
von  allen  weiteren  Zöllen  und  Abgaben
der  Regierung  des  Sultans,  einerlei
welcher  Art  und  Benennung  die  letzteren
sein  mögen,  ein-  für  allemal  und  vollständig
  befreit,  und  soll  es  dabei  keinen
Unterschied  machen,  ob  die  Waare  in
dem  Zustande,  in  welchem  sie  eingeführt
ist,  verbleibt  oder  inzwischen  verarbeitet
worden  ist;  wie  ebenso,  ob  sie  an  dem
Einfuhrhafen  verbleibt  oder  nach  irgend
welchen  anderen  Plätzen  versandt  wird.

Als  einzige  Ausnahme  von  dem  so  festgesetzten
  Maximal-Einfuhrzoll  von  5  Prozent
  ad  valorem  soll  Seine  Hoheit
der  Sultan  berechtigt  sein,  einen  höheren
Einfuhrzoll,  und  zwar  bis  zu  25  Prozent
  ad  valorem  zu  erheben  von  Spirituosen
  aller  Art,  welche  vom  Auslande

265

ARTICILE  VII.

His  Highness  the  Sultan  shall  be
permitted  to  levy  a  duty  of  entry
not  exceeding  five  per  cent  on  the
value  of  all  goods  and  merchandise
of  whatever  description,  imported
by  sea  from  foreign  countries  and
landed  at  any  port  within  the  dominions
  of  His  Highness  in  the  islands
  or  on  the  coast  of  the  mainland
  of  Africa,  without  distinction,
whether  these  goods  and  merchandise
  are  intended  for  local  consumption
  or  for  transmission  else-Where
  in  bulk  or  otherwise.

On  payment  of  this  duty,  which
is  to  be  paid  at  that  port  in  His
Highness's  dominions,  where  the
goods  are  first  landed,  such  goods
Shall  thereafter  be  exempt  within
the  whole  of  the  Zanzibar  dominions,
  once  for  all,  from  all  other
customs,  duties  or  taxes  of  the
Government  of  His  Highness  the
Sultan,  of  whatever  kind  they  may
be  and  by  whatever  names  they
may  be  designated  and  without
distinction  whether  those  goods
remain  in  the  state,  in  which  they
are  imported,  or  have  been  asfter-Wards
  manufactured,  and  whether
they  remain  where  first  landed  or
are  transported  elsewhere.

His  Highness  shall  fürther  be  permitted
  —  and  this  shall  be  the  only
egception  to  the  general  maximum
duty  of  five  per  cent  ad  valorem
on  imports  as  above  agreed  upon  —
to  levy  a  duty  of  entry  not  exceeding
  25  per  cent  ad  valorem  on
        <pb n="276" />
        in  das  Gebiet  Seiner  Hoheit  eingeführt
werden  und  einen  Alkoholgehalt  von
20  Prozent  und  darüber  haben.

Alle  anderen  geistigen  Getränke  von
weniger  als  20  Prozent  Alkoholgehalt
(wie  beispielsweise  Biere  und  Weine)
unterliegen  dagegen  nur  dem  gewöhnlichen
  Maximaleinfuhrzoll  von  5  Prozent
ad  valorem.

Dagegen  sollen  von  jedem  Einfuhrzoll
  befreit  bleiben:

1.  Alle  Waaren  und  Güter,  welche,
nach  einem  fremden  Hafen  bestimmt,  in
einem  der  Häfen  Seiner  Hoheit  des
Sultans  von  Zanzibar  an  Bord  eines
anderen  Schiffes  übergeladen  oder  zu
diesem  Zweck  zeitweise  gelandet  und  bis
zum  Eintreffen  einer  Schiffsgelegenheit
im  Zollamt  niedergelegt  werden.

Waaren  der  letzteren  Kategorie  sollen
jedoch  nur  dann  von  dem  Einfuhrzoll
befreit  bleiben,  wenn  von  dem  Empfänger
nach  Ankunft  des  Schiffes  der  Zollbehörde
  angezeigt  wird,  daß  die  betreffenden
  Waaren  zur  Wiederausfuhr
nach  dem  zu  bezeichnenden  fremden  Bestimmungshafen
  gelandet  werden  und
dieselben  gleichzeitig  der  Zollbehörde  zu
zollamtlichem  Verschluß  übergeben  und,
ohne  daß  ein  Eigenthumswechsel  inzwischen
  stattgefunden,  innerhalb  sechs
Monaten  nach  ihrer  Ankunft  nach  dem
angegebenen  fremden  Bestimmungshafen
wirklich  verschifft  werden.

266

Spirits  and  all  kind  of  spirituous
liquors,  imported  from  abroad  in
the  dominions  of  His  Highness  and
Containing  20  per  cent  or  more  of
Vvolume  of  alcohol.  All  other  spiritu2cus
  beverages  containing  less  than
20  per  cent  of  volume  ot  alccohol,
such  as  beers  and  wines,  shall  pay
only  the  general  maximum  duty  of
entry  of  5  per  cent  ad  valorem.

There  shall  however  be  exempted
from  payment  of  any  import  duty
the  following,  namely:

1/2  All  goods  and  merchandise
which  being  destined  for  a  foreign
Port  are  transshipped  from  one  ves-Sel
  to  another  in  any  of  the  ports  of
His  Highness  the  Sultan  of  Zanzibar,
  or  which  have  been  for  this
Purpose  Prowisionally  landed  and
deposited  in  any  of  Hlis  Highness’s
customhouses  to  await  the  arrival
Kf  a  vessel,  in  which  to  be  reshipped
  abroad.  But  goods  and
merchandise  so  landed  shall  be
edempted  from  the  payment  of  the
import  duty  only,  provided  that  the
consignee  or  his  agent  shall  have
on  the  arrival  of  the  ship  declaredthe
  goods  as  landed  for  transshipment
  and  designated  to  the  custom
authorities  the  foreign  port  of  destination
  of  such  goods  and  shall  have
at  the  same  time  handed  over  the
said  goods  to  be  kept  under  eustoms
  seal  and  also  provided  that
the  said  goods  are  actually  shipped
for  the  foreign  port  of  destination
as  originally  declared,  within  a  period
  not  exceeding  Six  months  after
their  first  landing  and  without  the
Lgoods  having  in  the  interval  changed
  owners.
        <pb n="277" />
        2.  Alle  Waaren  und  Güter,  welche,
ohne  für  das  Gebiet  Seiner  Hoheit  des
Sultans  bestimmt  zu  sein,  aus  Versehen
gelandet  werden;  vorausgesetzt,  daß  diese
Waaren  und  Güter  wieder  auf  dasselbe
Schiff  verladen  und  mit  demselben  nach
dem  Auslande  ausgeführt  werden.  Sind
solche  Waaren  und  Güter  jedoch  bereits
vorher  geöffnet  oder  aus  dem  Besitz
oder  Gewahrsam  der  Zollbehörde  entfernt
  worden,  so  soll  für  dieselben  der
festgesetzte  Einfuhrzoll  bezahlt  werden.

3.  Alle  Waaren  und  Güter,  welche,
um  die  von  einem  Schiffe  durch  Unwetter
  oder  andere  Seeunfälle  erlittenen
Beschädigungen  auszubessern,  umgeladen
oder  an  Land  gebracht  werden  mögen;
vorausgesetzt,  daß  die  so  gelöschte  Ladung
entweder  an  Bord  desselben  Schiffes
oder,  falls  dasselbe  kondemnirt  oder  seine
Abreise  sonst  verzögert  werden  sollte,  in
irgend  einem  anderen  Schiffe  aus  dem
Sultanat  wieder  ausgeführt  wird.

4.  Kohlen,  Proviant,  sowie  alle  sonstigen
  Ausrüstungsgegenstände,  welche
von  der  Kaiserlich  deutschen  Regierung
für  den  Bedarf  ihrer  Kriegsschiffe  in
das  Sultanat  eingeführt  und  für  die
gedachten  Schiffe  verwendet  werden.

5.  Landwirthschaftliche  Maschinen  und
Geräthe,  desgleichen  alles  Material,
was  zum  Wegebau,  sowie  zur  Anlage
und  zum  Betriebe  von  Tramways
oder  Eisenbahnen  dient,  sowie  auch
alle  Transportmittel  —  soweit  solche
Artikel,  nach  Ausweis  eines  von  der
deutschen  Konsulatsbehörde  ausgefertigten

267

24  All  goods  and  merchandise
which,  not  being  intended  for  the
dominions  of  His  Highness  the  Sultan
  have  been  inadvertently  landed
from  any  vessel,  provided  that  such
goods  and  merchandise  are  reshipped
  on  board  of  the  Ssame  vessel
  and  therein  transported  abroad.

Should  however  such  goods  and
merchandise  have  been  previously
opened  or  removed  out  of  the
Possession  or  custody  of  the  custom
authorities,  the  stipulated  import
duty  shall  be  payable  on  the  same.

3%  All  goods  and  merchandise
transshipped  or  landed  for  the  re-Pair
  of  damage,  caused  by  stress
f  weather  or  other  disasters  at  sea,
Provided  the  cargo,  So  discharged,
Shall  be  reshipped  and  taken  away
Oon  board  of  the  Ssame  vessel,  or  if
the  latter  shall  have  been  condemned
  or  her  departure  been  delayed,
  in  any  other.

4%  Coals,  provisions,  naval  stores
and  fIttings,  which  the  lL#perial
German  Government  may  land  in
the  dominions  of  His  Highness  the
Sultan  for  the  use  of  German  ships
of  war  and  which  are  employed
accordingly.

5%  Machines  and  implements  for
agricultural  pDurposes,  as  well  as  all
material  destined  for  the  construction
of  roads,  tramways  or  railroads
and  the  management  of  the  same,
amd  generally  all  means  of  conveFance,
  certified  by  the  attestation
of  a  German  Consular  officer.  re-
        <pb n="278" />
        Attestes,  für  die  deutschen  Schutzgebiete
bestimmt  sind.

Artikel  VIII.

Seine  Hoheit  der  Sultan  soll  ferner
berechtigt  sein,  von  den  in  dem  angehefteten
  Tarife  aufgeführten  Waaren  und
Landeserzeugnissen,  und  nur  von  diesen
allein,  einen  besonderen  Zoll  zu  erheben,
und  zwar  in  der  Höhe  und  beziehungsweise
  zu  dem  Prozentsatze  des  Werthes
der  Waaren  und  Landeserzeugnisse,  wie
solche  oder  solcher  bei  einem  jeden  Artikel
  in  dem  beigefügten  Tarife  festgesetzt
worden  ist.

Die  Zahlung  dieses  Spezialzolles,
welcher  von  und  für  Rechnung  Seiner
Hoheit  des  Sultans  erhoben  wird,  soll,
falls  sie  nicht  bereits  früher  erfolgt  ist,
jedenfalls  vor  der  Verschiffung  aus  dem
Gebiete  Seiner  Hoheit  des  Sultans
geleistet  werden,  und  soll  es  dabei  keinen
Unterschied  machen,  ob  die  in  dem
Tarife  aufgeführten  Waaren  und  Landeserzeugnisse
  aus  dem  Gebiete  des  Sultanats
  oder  aus  den  außerhalb  desselben
liegenden  Ländern  des  afrikanischen  Festlandes
  kommen.

Ist  der  mehrgedachte  Spezialzoll  jedoch
einmal  bezahlt,  so  sollen  von  den  betreffenden
  Waaren  und  Landeserzeugnissen,
einerlei  ob  dieselben  sich  noch  im  Rohzustande
  befinden  oder  ob  sie  inzwischen
verarbeitet  worden  sind,  irgend  welche
weiteren  Abgaben  von  der  Regierung
Seiner  Hoheit  des  Sultans  oder  dessen
Behörden  nicht  erhoben  werden  dürfen;
dieselben  vielmehr,  vorausgesetzt,  daß  sie
inzwischen  nicht  im  Auslande  verarbeitet

268

sident  in  the  Zanzibar  dominions,
to  be  destined  for  countries  under
His  Majesty  the  German  Emperor’s
Protectorate.

ARTICIE  VIII.

His  Highness  the  Sultan  is  fürther
Permitted,  to  levy  a  special  duty
on  such  merchandise  and  native
Produce,  and  on  no  others,  as  are
entered  in  the  annexed  tariff,  but
only  to  the  amount  or  *n*n
on  the  value  of  the  goods  and  produce
  therein  stated  against  each
article  respectively.

The  payment  of  this  special  duty
to  be  levied  by  and  on  behalf  of
His  Highness  the  Sultan,  shall  be
made  (if  such  has  not  been  previously
  done)  at  all  events  previous
to  the  shipment  of  these  articles  out
of  the  dominions  of  His  Bighness
the  Sultan  and  no  distinction  shall
be  made,  whether  the  said  goods
and  native  produce  come  from  the
dominions  of  His  Highness  the
Sultan  or  from  districts  of  the  African
  continent  beyond  His  Highness’s
frontiers.

But  if  the  special  duty  on  goods
and  native  produce,  above  reserred
to,  has  once  been  paid,  the  latter,
whether  in  a  raw  or  manufactured
state,  Shall  not  be  again  taxed  with
any  other  duties,  or  imposts  levied
by  or  on  behalf  of  the  Government
of  His  Highness  the  Sultan,  but
may  thereafter  be  relanded  free
elsewhere,  at  any  port  in  the  dominions
  of  His  Highness  and  be
        <pb n="279" />
        worden  sind,  frei  in  jeden  Hafen  in
dem  Gebiete  Seiner  Hoheit  des  Sultans
eingeführt  und  aus  einem  solchen  ausgeführt
  werden  können.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
räumen  sich  gegenseitig  das  Recht  ein,
eine  Revision  des  beigefügten  Spezialtarifs
  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,
vom  Tage  der  Ratifikation  des  Vertrages
an  gerechnet,  zu  beantragen,  um  diejenigen
  Abänderungen,  Zusätze  und  Verbesserungen
  daran  vorzunehmen,  welche
die  Erfahrung  als  nothwendig  oder
wünschenswerth  dargethan  haben  sollte.

Artikel  IX.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  darüber  einverstanden,  daß,  an
Stelle  und  als  Aequivalent  für  die  in
dem  vorstehenden  Artikel  VIII  Seiner
Hoheit  dem  Sultan  tarifmäßig  bewilligten
  Spezialzölle,  in  Wegfall  kommen
und  abgeschafft  werden:

1.  Das  Seiner  Hoheit  dem  Sultan
bisher  vertragsmäßig  für  gewisse  Küstendistrikte
  eingeräumt  gewesene  Monopol
auf  Elfenbein  und  Kopal  und  die,  an
Stelle  der  Ausübung  desselben,  von
jenen  Artikeln  erhobenen  Abgaben,  sogenannte
  Monopoltaxen.

2.  a.  Der  Zoll,  welcher  bisher  in
Höhe  von  5  Prozent  ad  valorem
oder  in  Natur  allgemein  von  Waaren,
Produkten  und  Erzeugnissen  aus  dem
Gebiete  Seiner  Hoheit  des  Sultans  oder

Reichs-  Gesetzbl.  1886.

269

—.

exported  without  further  charge,
always  provided  that  they  have  not
Previously  been  manutactured  in  a
foreign  country.

The  High  contracting  Parties  reserve
  to  themselves  the  right  to
claim  a  revision  of  the  annexed
Sspecial  tariff,  after  a  term  of  five
years,  to  commence  from  the  day
#of  the  exchange  of  the  ratifications
of  this  Treaty,  in  order  to  allow
of  Such  alterations,  additions  or
amendments  being  made,  as  experienee
  may  have  shown  to  be
necessary  or  desirable.

ARrTICLE  LX.

It  is  fully  understood  by  the
High  contracting  Parties,  that  in
lieu  of  and  as  acquivalent  for  the
special  duties  referred  to  in  the
Preceding  article  VIII.  to  be  now
levied  on  behalf  of  His  Highness  the
Sultan  in  accordance  with  the  tariff
hereto  annexed,  there  shall  henceforth
  cease  and  be  aboelished  the
following,  namely:

I½.  The  monopoly  rights,  which
until  now  His  Highness  has  been
authorized  by  former  treaties  to
exercise  over  Ivory  and  Copal.
coming  from  certain  districts  on
the  coast  and  the  taxes  until  now
charged  on  these  articles  as  monopoly
  taxes.

2  4,  a.  The  duty  of  five  per  cent
ad  valorem  or  in  kind,  which  His
Highness  the  Sultan  until  now  has
levied  on  goods  and  produce  of  his
own  dominions  and  of  the  interior

54
        <pb n="280" />
        —  270  —

aus  dem  Innern  des  afrikanischen  Festlandes
  in  dem  ersten  Hafen  Seiner
Hoheit,  in  welchen  sie  gebracht  worden,
zur  Erhebung  gekommen  ist.

b.  Die  besonderen  Abgaben,  welche
Seine  Hoheit  als  sogenannte  einheimische
Taxen  bisher  von  gewissen  Waaren  und
Erzeugnissen  der  vorgedachten  Art,  zusätzlich
  zu  dem  sub  a  erwähnten  Zoll,
erhoben  hat.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  ferner  darüber  einig:

a)  daß  alle  die  Waaren,  Güter  und
Erzeugnisse,  welche  aus  den  westlich
des  Sultanats  auf  dem  afrikanischen
Festlande  belegenen  Gebieten  in  das
erstere  über  Land  eingeführt  werden,
sofern  sie  nicht  nach  dem  angehefteten
Spezialtarif  der  darin  angegebenen
Verzollung  unterliegen,  sowohl  bei
Eintritt  in  das  Gebiet  Seiner
Hoheit  des  Sultans  als  auch  bei
dem  Verlassen  desselben  von  jeder
Zoll-  oder  sonstigen  Abgabe  an  die
Regierung  Seiner  Hoheit  des  Sultans
  vollkommen  frei  sein  sollen;

b)  daß  die  Angehörigen  des  Deutschen
Reichs  zu  Zöllen,  Steuern  oder
Abgaben,  sei  es  für  ihre  Person
oder  ihre  Habe,  von  Seiner  Hoheit
dem  Sultan  und  seinen  Behörden
nur  insoweit  herangezogen  werden
können,  als  dies  in  Artikel  VII
und  VIII  ausdrücklich  vorgesehen  ist.

Artikel  X.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  jedoch  darüber  einverstanden,  daß,
falls  zwischen  Seiner  Hoheit  dem  Sultan
und  den  mit  Zanzibar  im  Vertragsverhältniß
  stehenden  Mächten  später  ein

of  Africa,  at  the  first  port,  to  which
such  goods  have  been  brought.

b.  The  special  taxes  which  Iis
Highness  in  addition  to  the  duty
mentioned  sub  a,  has  levied  until
now  under  the  denomination  of
native  taxes  on  certain  goods  and
Produce.

It  is  fürther  understood  by  the
High  contracting  Parties:

a)  That  all  such  goods,  merchandise
  and  produce,  brought  by
land  from  districts  of  the  African
  continent  to  the  west  of
the  dominions  of  His  Highness,
as  are  not  included  in  the  special
  tariff,  shall  on  entering  and
leaving  the  dominions  of  His
Highness  be  free  from  all  duties,
  taxes  and  customs  of  His
Highness's  Government.

b)  That  German  subjects  are  liable
to  be  taxed  by  or  on  behalf  of
His  Highness  the  Sultan  or  his
authorities  with  only  such  duties,
  cCustoms  or  taxes,  be  it  for
their  person  or  their  property,
as  is  provided  in  the  foregoing
articIes  VII  and  VIII.

ARTICLE  X.

It  is  however  agreed  and  understood
  by  the  High  contracting  Parties,
  that  in  the  event  of  an  agreement
  being  hereafter  entered  into
between  His  Highness  and  the
        <pb n="281" />
        —  271

Uebereinkommen  darüber  zu  Stande
kommen  sollte,  daß  den  in  den  Hafen
von  Zanzibar  einlaufenden  Schiffen
Tonnengelder  oder  Hafenabgaben  auferlegt
  werden,  damit  diese  Gelder  unter
der  Kontrole  eines  besonderen  Komitees
ausschließlich  zur  Verbesserung  des  Hafens,
der  Ankerplätze,  Anlage  und  Bedienung
von  Leuchtthürmen  etc.  verwendet  werden,
die  am  Schlusse  des  vorstehenden  Artikels
  enthaltene  Klausel  nicht  dahin  auszulegen
  ist,  daß  deutsche  Fahrzeuge  von
dieser  eventuellen  Hafenabgabe  beziehungsweise
  von  der  Zahlung  von
Tonnengeldern  befreit  sein  sollen,  falls
die  Deutsche  Regierung  ihre  Zustimmung
zu  derselben  ertheilt  haben  wird.

Artikel  XI.

Was  die  Erhebung  der  in  Artikel  VII
und  VIII  stipulirten  Werthzölle  betrifft,
so  soll  es  in  das  Belieben  der  deutschen
Unterthanen  gestellt  sein,  dieselben  in
baarem  Gelde  oder  da,  wo  die  Beschaffenheit
  der  Waaren  es  gestattet,  in
Natur  zu  entrichten.

Als  Werth  der  zu  verzollenden  Waaren
und  Güter  soll  der  Marktwerth,  den  dieselben
  zur  Zeit  der  Zollerhebung  bei  Baarzahlung
  haben,  maßgebend  sein.  Bei
fremden  Importen  soll  der  Werthbestimmung
  der  Marktpreis,  den  die  betreffende
Waare  zur  Zeit  der  Zollerhebung  bei
Baarzahlung  in  Zanzibar  hat,  zu  Grunde
gelegt  werden.

Entsteht  über  den  Werth  der  zu  verzollenden
  Waaren  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  einem  deutschen  Angehörigen
und  der  Zollbehörde,  so  soll  der  Werth
durch  zwei  Sachverständige,  von  welchen
jede  Partei  je  einen  ernennt,  festgesetzt

Powers  having  treaty  relations  with
Zanzibar,  whereby  vessels  entering
the  port  of  Zanzibar  shall  be
charged  with  tonnage,  or  harbour
dues,  such  dues  to  be  administered
under  the  control  of  a  special
board  erclusively  for  the  im-Provement
  of  the  harbour  and
anchorage,  the  building  and  maintaining
  of  light-  houses  etc.  the
last  clause  of  the  preceding  article
shall  not  be  construed  so,  as
to  exempt  German  vessels  from
Payment  of  such  harbour-  or
tonnages-dues,  as  may  with  the
Consent  of  the  German  Government
hereafter  be  agreed  upon.

ARTICLE  XlI.

It  shall  be  at  the  option  of  the
German  subject,  in  each  case  to
pay  the  percentage  duties  stipulated
in  articles  VII  and  VIII  either  in
cash,  or  if  the  nature  of  the  goods
allow  of  it,  in  kind.

The  value  of  the  merchandise,
goods  or  produce,  on  which  duty
is  to  be  levied,  shall  be  flred  according
  to  the  ready  money  market
Price,  ruling  at  the  time  when  the
duty  is  levied.  In  case  of  foreign
imports  the  value  shall  be  fixed
according  to  the  ready  money
market  price,  at  the  time  ruling  at
Zanzibar.

In  the  event  of  any  dispute
arising  between  a  German  subject
and  the  customhouse  authorities
regarding  the  value  of  goöds,  on
which  duty  is  to  be  levied,  this
shall  be  determined  by  reterence

54“
        <pb n="282" />
        —  272

und  der  so  ermittelte  Werth  für  beide
Theile  maßgebend  sein.  Können  sich
die  Sachverständigen  über  den  Werth
nicht  einigen,  so  sollen  sie  einen  Obmann
erwählen,  dessen  Werthfestsetzung  alsdann
als  endgültig  entscheidend  anzusehen  ist.

Artikel  XII.

Ueber  die  zollamtliche  Behandlung
von  land-  und  flußwärts  transitirenden
Gütern  bleiben  Verhandlungen  zwischen
Seiner  Hoheit  dem  Sultan  und  der  Regierung
  Seiner  Majestät  des  Deutschen
Kaisers,  eventuell  in  Verbindung  mit
den  übrigen  Signatarmächten  der  Kongokonferenz,
  vorbehalten.  Seine  Hoheit
der  Sultan  von  Zanzibar  verpflichtet  sich
jedoch  schon  hiermit,  dafür  Sorge  zu
tragen  und  seine  Beamten  dahin  zu
instruiren,  daß  der  Expedition  solcher
transitirender  Waaren  und  Güter  beim
Ein-  und  Ausgang,  wie  in  dem  Gebiete
  Seiner  Hoheit  des  Sultans  keinerlei
unnöthige  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt
und  daß  solche  Waaren  und  Güter  im
Besonderen  nicht  chikanöserweise  unnöthigen
  Zollformalitäten  oder  Vorschriften
  unterworfen  werden.  Seine
Hoheit  der  Sultan  von  Zanzibar  wird
ferner  dafür  Sorge  tragen,  daß  ein  den
Anforderungen  des  Waarenverkehrs  entsprechendes
  Zollgebäude,  mit  geeigneten,
den  Schutz  der  Waaren  gegen  Diebstahl,
Feuersgefahr  oder  Verderb  sicherstellenden
Lagerräumen,  errichtet  werde.  Die
Festsetzung  der  Bedingungen,  unter
welchen  von  den  in  diesem  Zollgebäude
niedergelegten  Waaren  Lagermiethe  und
in  welcher  Höhe  zu  zahlen  ist,  bleibt
einer  besonderen  Vereinbarung  Seiner
Hoheit  des  Sultans  mit  den  Vertretern

to  two  experts,  each  party  nominating
  one  and  the  value  Sso
ascertained  shall  be  decisiwe.

Should  however  these  experts  not
be  able  to  agree,  they  shall  choose
ah  umpire,  whose  decision  is  to  be
Considered  final.

ARTICLE  XII.

All  questions  respecting  goods  in
transit  by  land  or  river  and  the
customs  regulations  thereon  are
reservech  to  future  and  special
negotiation  between  His  Highness
the  Sultan  and  the  Government  of
His  Majesty  the  German  Emperor
in  conjunction  with  the  other  signatory
  powers  of  the  Congo-Conference,
  as  the  case  may  be.

His  Highness  the  Sultan  however
now  engages  by  the  present  Treaty,
to  provide  and  give  orders  to  his
officials,  that  the  transport  of  goods
in  transit,  whether  entering,  leaving
or  within  the  dominions  of  His
Highness,  shall  not  unnecessarily
be  obstructed  or  in  any  way  delayed,
especially  not  in  a  vexatious  manner
by  unnecessary  customs  tormalities
and  regulations.

His  Highness  the  Sultan  of  Zanzibar
  Will  fürther  see,  that  a  customhouse-building,
  answering  all  requirements
  of  commerce  be  erected
at  Zanzibar,  with  stores  secure  and
Safe  against  fire,  decay  or  theft,  for
the  protection  of  the  goods  placed
therein.

The  conditions,  under  wbhich
goods  so  kept  shall  be  stored,  and
the  charges  to  be  made  on  account
thereof,  shall  be  subject  to  future
        <pb n="283" />
        —  273  —

der  mit  Zanzibar  in  Vertragsverhältniß
stehenden  Mächte  vorbehalten.

Artikel  XIII.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  in
diesem  Vertrage  vereinbarten  Zollbestimmungen
  sollen,  soweit  deutsche  Unterthanen
  dabei  betheiligt  sind,  auf  desfallsige
  Anzeige  der  Zollbehörden,  von
der  zuständigen  deutschen  Konsularbehörde
  untersucht  und,  falls  der  Betreffende
  für  schuldig  befunden  wird,
bestraft  werden.  Die  für  solche  Zollvergehen
  seitens  der  deutschen  Konsularbehörden
  erkannten  Geldstrafen,  ebenso
wie  Waaren  oder  Güter,  auf  deren  Konfiskation
  dieserhalb  etwa  erkannt  wird,
sollen  der  Regierung  Seiner  Hoheit  des
Sultans  überwiesen  werden.

Artikel  XIV.

Wenn  ein  deutsches  Schiff  einen
Hafen  in  den  Besitzungen  Seiner  Hoheit
des  Sultans  von  Zanzibar  als  Nothhafen
  anläuft,  sollen  die  Lokalbehörden
alle  nöthige  Hülfe  gewähren,  um  das
Schiff  in  den  Stand  zu  setzen,  seine
Schäden  auszubessern  und  seine  Reise
fortzusetzen.

Sollte  ein  deutsches  Schiff  an  der
Küste  oder  den  Inseln  des  Gebietes
Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar
  Schiffbruch  leiden,  so  sollen  Seiner
Hoheit  Behörden  an  den  nächstliegenden
Orten,  sobald  sie  davon  Kenntniß  erhalten,
  alle  ihnen  zu  Gebote  stehenden
Mittel  aufbieten,  um  gegen  Bergelohn
  das  Schiff,  seine  Ladung,  wie  die

agreement  between  His  Highness
the  Sultan  and  the  represematives
of  the  powers  having  treaty  relations
  with  Zanzibar.

ARTICLE  XIII.

Should  a  German  subject  be  concerned
  in  a  Ccontravention  against
the  customs  and  tariff  regulations
stipulated  in  this  Treaty,  the  competent
  German  Consular  authority,
Oon  due  notice  having  been  given
byihe  customs  authorities,  shall
esamine  and  deal  with  the  case
Punishing  such  subject,  if  found
guilty.  The  fines  which  may  thus
be  pronounced  by  the  German  Consular
  authorities  as  well  as  the
goods  or  merchandise,  which  thus
may  have  been  ordered  to  be  confiscated.
  shall  be  handed  over  to
the  Government  of  His  Highness  the
Sultan.

ARTICLE  XIV.

German  vessels  entering  a  port
in  the  dominions  of  His  Highness
the  Sultan  of  Zanzibar  in  distress
shall  receive  from  the  local  authorities
  all  necessary  aid  to  enable
them  to  refit  and  proceed  on  their
Voyage.

Should  a  German  ship  be  wrecked
off  the  coast  of  the  mainland  or  on
one  of  the  islands  of  His  Highness’s
dommions,  the  nearest  authorities
of  His  Highness  shall  as  soon  as
they  receive  intormation  thereof
render  all  assistance  in  their  power,
subject  always  to  rights  of  salvage,
in  order  to  Save  the  ship,  her  cargo
        <pb n="284" />
        —  274

an  Bord  befindlichen  Menschen  zu  retten;
sie  sollen  den  geretteten  Personen  Schutz
und  Beistand  gewähren  und  ihnen  dazu
  behülflich  sein,  den  Sitz  der  nächsten
Kaiserlich  deutschen  Konsulatsbehörde  zu
erreichen;  sie  sollen  ferner  dafür  Sorge
tragen,  daß  die  geborgenen  Güter  sichergestellt
  und  demnächst  dem  Eigenthümer
oder  dem  Schiffsführer  oder  Schiffsagenten
  oder  dem  Kaiserlichen  Konsul
beziehungsweise  dessen  Bevollmächtigten
ausgeliefert  werden.

Die  gedachten  Behörden  werden  ferner
dafür  Sorge  tragen,  daß  die  nächste
Kaiserlich  deutsche  Konsulatsbehörde  des
Schleunigsten  von  dem  Schiffsunfall
benachrichtigt  wird.

Sollte  ein  an  der  Küste  oder  den
Inseln  des  Sultanats  von  Zanzibar  gestrandetes
  deutsches  Schiff  geplündert
werden,  so  haben  die  Behörden  Seiner
Hoheit  des  Sultans,  sobald  sie  davon
Kenntniß  erhalten,  dem  Schiffe  nach
besten  Kräften  ungesäumt  Beistand  zu
leisten  und  für  die  Verfolgung  und  Bestrafung
  der  Plünderer,  wie  für  die
Wiedererlangung  der  geraubten  Güter,
soweit  dieselben  in  das  Gebiet  Seiner
Hoheit  des  Sultans  gebracht  worden,
Sorge  zu  tragen.

Wenn  ein  Schiff  Seiner  Hoheit  des
Sultans  von  Zanzibar  oder  seiner  Unterthanen
  einen  deutschen  Hafen  als  Nothhafen
  anlaufen  oder  an  der  deutschen
Küste  Schiffbruch  leiden  sollte,  so  soll
demselben  ganz  die  gleiche  Hülfe  und
Unterstützung  seitens  der  deutschen  Behörden
  gewährt  werden.

Artikel  XV.

Wenn  Matrosen  oder  andere  Individuen
  eines  Kriegs-  oder  Handelsschiffes

and  those  on  board,  they  shall  also
give  aid  and  protection  to  persons
saved  and  Shall  assist  them  in
reaching  the  nearest  German  Con-Sulate,
  they  shall  fürther  take  every
Possible  care,  that  the  goods  and
cargo  so  recovered  be  secured  and
afterwards  handed  over  to  the
owner,  captain,  agent  of  the  ship,
or  to  the  German  Consul  or  his  re-Presentative.


The  said  authorities  shall  fürther
see,  that  the  nearest  German  Con-Sulate
  is  informed  at  once  of  such
disaster  having  occurred.

Should  a  German  vessel  wreckedoff
  the  coast  or  islands  of  the  Sultanate
  of  Zanzibar  be  plundered,
the  authorities  of  His  Highness  shall,
as  Scon  as  they  come  to  know
thereof,  render  prompt  assistance
Wwithout  delay  and  take  measures  to
Pursue  and  punish  the  robbers  and
recover  the  stolen  property,  which
may  have  been  brought  into  the
dominions  of  His  Highness.

If  ship  of  His  Highiness  the
Sultan  of  Zanzibar  or  of  one  of  his
subjects  enter  a  German  port  in
dGistress,  or  be  wrecked  off  the
German  coast,  the  like  help  and
assistance  shall  be  rendered  by
the  German  authorities.

ARTICLE  XV.

Should  sailors  or  others  on  board
of  a  German  ship  of  war  or  mer—
        <pb n="285" />
        des  Deutschen  Reichs  desertiren,  so  sollen
die  Behörden  Seiner  Hoheit  des  Sultans
von  Zanzibar,  auf  Requisition  des  deutschen
  Konsularbeamten  oder,  wenn  ein
solcher  nicht  vorhanden  ist,  des  Schiffsführers,
  die  erforderlichen  Schritte  thun,
um  die  Deserteure  zu  ergreifen  und  in
die  Hände  des  Konsularbeamten  oder
Schiffsführers  zurückzuliefern.  Gleicherweise
  können,  wenn  Deserteure  von
Schiffen  Seiner  Hoheit  des  Sultans
oder  seiner  Unterthanen  sich  in  die  Häuser
oder  auf  die  Schiffe  deutscher  Unterthanen
  flüchten  sollten,  die  Ortsbehörden
Seiner  Hoheit  sich  an  den  deutschen
Konsularbeamten  oder,  wenn  ein  solcher
an  dem  Orte  nicht  vorhanden  ist,  an
den  Schiffsführer  oder  Hausbewohner
wenden,  welche  die  nöthigen  Maßregeln
ergreifen  sollen,  um,  soweit  Bedenken
dagegen  nicht  vorliegen,  die  Wiederergreifung
  derselben  durch  Behörden  des
Sultans  zu  ermöglichen.

 

Artikel  XVI.

Die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs
genießen  innerhalb  des  Gebietes  Seiner
Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  das
Recht  der  Exterritorialität.

Die  Behörden  Seiner  Hoheit  des
Sultans  haben  sich  in  Streitigkeiten,
welche  zwischen  deutschen  Reichsangehörigen
  untereinander  und  zwischen  ihnen
und  Angehörigen  anderer  christlicher
Nationen  entstehen,  nicht  einzumischen;
solche  Streitigkeiten,  mögen  sie  civiloder
  strafrechtlicher  Natur  sein,  sollen
vielmehr  durch  die  zuständigen  Konsularbehörden
  entschieden  werden.  Die  Unter-275

  —

chant  vessel  desert,  the  authorities
of  His  Highness  the  Sultan  of  Zanzibar
  shall  upon  request  of  the  German
  Consular  official,  or,  in  the  ab-Sence
  of  such,  of  the  captain  of  the
Ship  take  the  necessary  steps  in  order
  to  arrest  the  deserters  and  deliver
  them  over  to  the  Consular  ofticial
  or  to  the  captain.

Likewise  the  authorities  of  His
Highness  the  Sultan  may  apply  in
case  of  men  deserting  from  ships
belonging  to  His  Highness  the  Sultam,
  or  one  of  His  Highness's  sub-Jects
  and  who  have  taken  refuge
Oon  board  of  a  German  vessel,  or
in  the  house  of  a  German  subject,
to  the  German  Consular  ofticial,  or
there  being  none,  to  the  captain  or
Occupant  of  such  house,  who,  unless
  there  is  reason  to  the  contrary,
shall  take  the  necessary  steps  for
the  purpose  of  enabling  the  Sultans
àauthorities  to  recover  the  deserter.

ARTICIE  XVI.

Subjects  of  His  Majesty  the  German
  Emperor  shall  enjoy  within
the  dominions  of  His  Highness  the
Sultan  of  Zanzibar  the  rights  of
exterritoriality.

The  authorities  of  His  Highness
the  Sultan  have  no  right  to  interfere
in  disputes  between  German  subjects
amongst  themselves  or  between  them
and  members  of  other  christian
nations,  such  disputes,  whether  of
à  civil  or  criminal  nature,  shall  be
decided  by  the  competent  Consular
authorities.  The  trial  and  punishment
  of  all  crimes  and  offences,
        <pb n="286" />
        —  276

suchung  und  Bestrafung  von  strafbaren
Handlungen,  deren  deutsche  Unterthanen,
die  sich  innerhalb  des  Gebietes  Seiner
Hoheit  des  Sultans  aufhalten,  etwa
beschuldigt  werden,  ist  den  Behörden
Seiner  Hoheit  entzogen  und  den  deutschen
  Konsularbehörden  ausdrücklich  vorbehalten.


Wenn  Zwistigkeiten  zwischen  einem
Unterthan  Seiner  Hoheit  des  Sultans
oder  einer  durch  Konsuln  bei  Seiner
Hoheit  nicht  vertretenen,  nichtchristlichen
Nation  und  einem  Angehörigen  des
Deutschen  Reichs  entstehen,  so  soll,  falls
der  deutsche  Unterthan  der  Kläger  ist,
die  Angelegenheit  von  der  höchsten  Behörde
  Seiner  Hoheit  des  Sultans  oder
einer  von  derselben  besonders  dazu  ernannten
  Person  gehört  und  entschieden
werden.  Die  desfallsigen  Verhandlungen
  und  die  Entscheidung  sollen  jedoch
nur  dann  als  rechtsgültig  erachtet  werden,
wenn  dem  deutschen  Konsul  oder  seinem
Stellvertreter  von  denselben  Anzeige  gemacht
  und  Gelegenheit  gegeben  worden
ist,  selbst  oder  durch  eine  von  ihm  dazu
abgeordnete  Person  denselben  beizuwohnen.


Erscheint  dagegen  ein  deutscher  Reichsangehöriger
  in  solchen  Zwistigkeiten  als
der  Verklagte,  so  soll  die  Sache  vor
den  zuständigen  Kaiserlich  deutschen  Konsul
  gebracht  und  von  demselben,  beziehungsweise
  dem  Konsulargericht,  entschieden
  werden.

Auf  Requisition  der  deutschen  Konsulatsbehörde
  soll  die  Regierung  Seiner
Hoheit  derselben,  zur  Vornahme  von
Verhaftungen  oder  anderer  Amtshandlungen,
  Polizeihülfe  zur  Verfügung
stellen.

Punishable  by  law,  of  which  German
  subjects,  within  the  dominions
of  His  Highness  the  Sultan  may  be
accused,  shall  be  removed  from  the
jurisdiction  of  the  authorities  of
His  Highness  the  Sultan  and  are
expressly  reserved  to  the  German
Consular  authorities.

Should  disputes  arise  between  à
subject  of  His  Highness  the  Sultan
O  other  non-christian  power,  not
represented  by  Consuls  at  Zanzibar,
and  a  German  subject,  in  which
the  German  subject  is  the  plaintift,
the  matter  shall  be  brought  before
and  decided  by  the  highest  authority
  of  the  Sultan  or  some  person
specially  delegated  by  him  for  this
purpose.

The  proceedings  and  flnal  decision
  in  such  a  Case  shall  not
however  be  considered  legal,  unless
notice  has  been  given  and  an  op-Portunity
  afforded  for  the  German
Consul,  or  his  substitute,  to  attend
the  same  in  person  or  by  a  person
delegated  by  him  for  this  purpose.

II  on  the  contrary  a  German
subject  should  appear  in  such  àa
dispute  as  the  defendant,  the  matter
Shall  be  brought  before  the  com-Petent
  German  Consular  authority
and  be  decided  by  the  Consul,  or
by  a  Consular  court,  as  the  case
may  be.  At  the  request  of  the
German  Consular  authority,  the  GCovernment
  of  His  Highness  the  Sultan
Shall  place  police-  assistance  at  the
disposal  of  the  former,  to  assist  in
effecting  arrests,  or  in  the  execution
of  other  official  duties.
        <pb n="287" />
        Artikel  XVII.

Unterthanen  Seiner  Hoheit  des  Sultans
  oder  Angehörige,  durch  Konsuln
bei  Seiner  Hoheit  nicht  vertretener,  nichtchristlicher
  Nationen,  welche  innerhalb
der  Besitzungen  Seiner  Hoheit  als  Bedienstete
  bei  deutschen  Reichsangehörigen
angestellt  sind,  sollen  denselben  Schutz
wie  die  letzteren  selbst  genießen.  Sollten
dieselben  jedoch  eines  Vergehens  oder
Verbrechens  beschuldigt  werden,  so  sollen
sie,  sofern  hinreichende  Verdachtsgründe
gegen  sie  nachgewiesen  werden,  von  ihren
deutschen  Dienstherren  eventuell  durch
das  deutsche  Konsulat  den  Behörden
Seiner  Hoheit  des  Sultans  zur  Bestrafung
  überwiesen  und  zu  diesem  Zweck
aus  dem  Dienste  der  deutschen  Unterthanen
  entlassen  werden.

Artikel  XVIII.

Wenn  ein  innerhalb  des  Gebietes

Seiner  Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar
  domizilirter  Angehöriger  des  Deutschen
  Reichs  zahlungsunfähig  wird,  soll
der  deutsche  Konsul  das  gesammte  Eigenthum
  desselben  in  Beschlag  nehmen,  um
es  unter  die  Gläubiger  des  Kridars,
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der
deutschen  Konkursordnung,  zur  Vertheilung
  zu  bringen.

Artikel  XIX.

Wenn  ein  Unterthan  Seiner  Hoheit
des  Sultans  von  Zanzibar  die  Zahlung
einer  berechtigten  Forderung  eines  deutschen
  Reichsangehörigen  verweigert  oder

Reichs-Gesetzbl.  1886.

277

ARTICLE  XVII.

Subjects  of  His  Highness  the
Sultan  or  any  non-christian  nation,
not  represented  by  Consuls  at  Zanzibar,
  who  are  in  the  regular  service
  of  German  subjects  within  the
dominions  of  His  Highness  the  Sultan
f  Zanzibar,  shall  enjoy  the  same
Protection  as  German  subjects  themselves.
  But  should  they  be  charged
with  having  committed  a  crime  or
à  Serious  offence,  punishable  by  law,
they  shall,  on  sufficient  evidence
being  shown,  be  handed  over  by
their  German  employers  or  by  order
of  the  German  Consulate  to  the
authorities  of  His  Highness  the  Sultan
  for  trial  and  punishment  and
shall  for  this  purpose  be  dismissed
from  the  service  of  the  German
subjects.

ARTICIE  XVIII.

Should  a  German  subject  residing
in  the  dominions  of  His  Highness
the  Sultan  of  Zanzibar  become  bankrupt,
  the  German  Consul  shall  seize,
recover  and  realize  all  available
Property  and  assetts  of  such  bankrupt
  to  be  dealt  with  and  distributed
  according  to  the  provisions
of  the  German  Bankruptey  Law.

Anricrz  XIX.

Should  a  subject  of  His  Highness
the  Sultan  of  Zanzibar  resist  or  evade
ayment  of  the  just  and  rightfull
claims  of  a  German  subject,  the

55
        <pb n="288" />
        —

sich  derselben  zu  entziehen  sucht,  so  sollen
die  Behörden  Seiner  Hoheit  des  Sultans
  dem  deutschen  Gläubiger  jede  Hülfe
und  Erleichterung  zur  Erlangung  der
Zahlung  des  schuldigen  Betrages  gewähren.


In  der  gleichen  Weise  wird  der
deutsche  Konsul  den  Unterthanen  Seiner
Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  jede
Hülfe  und  Erleichterung  gewähren,  um
Zahlung  berechtigter  Forderungen  der
ersteren  gegen  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  zu  erlangen.

Artikel  XX.

Wenn  ein  Angehöriger  des  Deutschen
Reichs  verstirbt,  mit  Hinterlassung  von
Vermögen  innerhalb  des  Gebietes  Seiner
Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar,  so
soll  der  deutsche  Konsul  befugt  sein,  das
von  dem  Verstorbenen  hinterlassene  Vermögen
  in  Empfang  zu  nehmen  und
darüber  nach  Maßgabe  der  deutschen
Gesetze  zu  verfügen.

Artikel  XXl.

Die  Häuser,  Wohnungen,  Magazine
und  sonstigen  Räumlichkeiten,  welche
innerhalb  des  Gebietes  Seiner  Hoheit
des  Sultans  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  oder  Personen,  die  in  festen
Diensten  der  ersteren  stehen,  innehaben,
sollen  von  den  Behörden  oder  Beamten
Seiner  Hoheit  des  Sultans,  ohne  die
Zustimmung  des  Besitzers,  weder  betreten,
noch  einer  amtlichen  Untersuchung  unterzogen
  werden;  es  sei  denn,  daß  der
deutsche  Konsul  oder  sein  Stellvertreter
seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  haben
sollte.

278

–.

authorities  of  His  Ilichness  the  Sultan
  shall  afford  to  the  German
creditor  every  aid  and  facility  in
recovering  the  amount  due  to  him.
In  like  manner  the  German  Consul
shall  afford  every  aid  and  facility
to  Subjects  of  His  Highness  the  Sultan
  of  Zanzibar  in  recovering  debts
Jjustly  due  to  them  from  German
Subjects.

ARTICLE  XX.

Should  aà  German  subject  die,
leaving  property  within  the  dominions
  of  His  Highness  the  Sultan  of
Zanzibar,  the  German  Consul  shall
be  authorized  to  collect,  realize  and
take  possession  of  the  estate  of  the
deceased,  to  be  dealt  with  according
  to  the  provisions  of  the  German
  law.

ARTICLE  XXI.

The  houses,  dwellings,  warehouses
and  other  premises  of  German  subjects
  or  of  persons  actually  in  their
regular  service  within  the  dominions
of  His  Highness  the  Sultan  of  Zanzibar
  shall  not  be  entered  or  searched
  by  officials  or  fünctionaries  of
His  Highness  the  Sultan  without
the  consent  of  the  oceupier,  unless
with  the  cognizance  and  assistance
of  the  German  Consul  or  his  sub-Stitute.
        <pb n="289" />
        Artikel  XXII.

Den  Angehörigen  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  werden  in  dem  Gebiete
des  anderen  Theiles  Gewissensfreiheit  und
religiöse  Duldung  ausdrücklich  gewährleistet.
  Die  freie  und  öffentliche  Ausübung
  aller  Kulte,  das  Recht  der  Erbauung
  gottesdienstlicher  Gebäude  und
die  Einrichtung  von  Missionen,  welcher
Art  Kultus  dieselben  angehören  mögen,
soll  keinerlei  Beschränkung  noch  Hinderung
  unterliegen.  Missionare,  Gelehrte,
Forscher,  sowie  ihr  Gefolge,  ihre  Habe
und  ihre  Sammlungen  bilden  den  Gegenstand
  eines  besonderen  Schutzes  der  Hohen
vertragschließenden  Theile.

Artikel  XXIII.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  des  Weiteren  dahin  übereingekommen,
  daß,  falls  zwischen  Seiner  Hoheit
dem  Sultan  und  den  Mächten,  mit
welchen  Seine  Hoheit  in  einem  Vertragsverhältniß
  steht  oder  demnächst  stehen
wird,  später  ein  Uebereinkommen  dahin
zu  Stande  kommen  sollte,  daß  die  Einwohner
  einer  bestimmten  Stadt  oder  eines
bestimmten  Distrikts  ohne  Unterschied  der
Nationalität  zu  Abgaben,  welche  ausschließlich
  zur  Förderung  von  Gemeindeoder
  gesundheitlichen  Interessen  zu  verwenden
  sind,  herangezogen  werden  können
und  daß  die  Festsetzung  und  die  Verwendung
  dieser  Abgaben  der  Kontrole
eines  besonderen  Komitees  unterliegt,  die
Schlußbestimmung  des  Artikels  IX  dieses
Vertrages  nicht  dahin  auszulegen  ist,  daß
deutsche  Unterthanen  von  der  Zahlung
solcher  Gemeindeabgaben  befreit  sein

279

ARTICLE  XX  II.

Subjects  of  the  High  contracting
Parties  shall  within  the  dominions
#f  the  other  enjoy  freedom  of  conscience
  and  religious  toleration.

The  free  and  public  exercise  of
all  forms  of  divine  worship  and  the
right  to  build  edifices  for  religious
Worship  and  to  organize  religious
missions  of  all  creeds,  shall  not  be
restricted  or  interfered  with  in  any
wWway  whatscever.

Missionaries,  scientists  and  er-Plorers
  with  their  followers,  pro-Perty
  and  collections  shall  likewise
be  the  objects  of  special  protection
of  the  High  contracting  Parties.

Anricr  XX  III.

It  is  fürther  understood  by  the
High  contracting  Parties,  that  in
the  event  of  an  agreement  being
hereafter  arrived  at  between  His
Highness  and  the  powers  which
now  or  hereafter  may  have  treaty
relations  with  Zanzibar,  whereby
the  residents  of  a  certain  town  or
district  shall  without  distinction  of
nationality  be  subjected  to  the  payment
  of  taxes  for  municipal  or  sanitary
  purposes  exclusively,  the  same
to  be  fixed  and  administered  under
the  supervision  and  control  of  a
special  board,  the  last  clause  of
articIe  IX  of  this  Treaty  shall  not
be  construed  Sso,  as  to  exempt  German
  subjects  from  being  liable  to
the  payment  of  such  local  taxes,
to  the  introduction  of  which  the
Imperial  German  Government,  being

55“
        <pb n="290" />
        sollen,  zu  deren  Einführung  die  Kaiserlich
deutsche  Regierung,  als  Mitkontrahentin
jenes  eventuellen  Uebereinkommens,  ihre
Zustimmung  ertheilt  haben  sollte.

Artikel  XXIV.

Der  gegenwärtige  Vertrag  ist  in  je
zwei  Exemplaren  in  deutscher,  arabischer
und  englischer  Sprache  ausgefertigt
worden.

Alle  diese  Ausfertigungen  haben  denselben
  Sinn  und  die  gleiche  Bedeutung;
sollten  jedoch  Meinungsverschiedenheiten
über  die  Auslegung  des  deutschen  und
arabischen  Textes  an  irgend  einer  Stelle
eintreten,  so  soll  die  englische  Ausfertigung
  als  allein  maßgebend  angesehen
  werden.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratiftzirt
  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  sobald  als  thunlich  in  Zanzibar
ausgetauscht  werden.

Der  Vertrag  soll  am  19.  August  1886
und,  falls  der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden
  aus  irgend  einem  Grunde
erst  nach  diesem  Zeitpunkt  erfolgen  sollte,
vierzehn  Tage  nach  erfolgtem  Austausch
der  Ratifikations-Urkunden  in  Kraft
treten.

Nach  Ablauf  von  fünfzehn  Jahren,
vom  Tage  der  Ratifikation  dieses  Vertrages
  an  gerechnet,  können  die  Hohen
vertragschließenden  Theile  eine  Revision
des  gegenwärtigen  Vertrages  beantragen,
um  diejenigen  Abänderungen,  Zusätze
und  Verbesserungen  daran  vorzunehmen,
welche  die  Erfahrung  als  nöthig  oder
wünschenswerth  dargethan  haben  sollte.

 

 

Ein  solcher  Antrag  muß  jedoch  ein
Jahr  vor  Ablauf  des  Vertrages  an-280



à  Party  of  such  eventual  agreement,
may  have  given  its  consent.

ARTICIE  XXIV.

The  present  Treaty  has  been  made
Out  in  six  copies,  two  of  which  are
Written  in  the  German,  two  in  the
Arabic  and  two  in  the  English
language.

All  those  copies  have  the  same
sense  and  meaning,  should  however
differences  hereafter  arise  as  to  the
Proper  interpretation  of  the  German
and  Arabic  text  of  one  or  other  of
the  Treaty  stipulations,  the  English
copy  shall  be  considered  decisive.
The  present  Treaty  shall  be  ratified
and  the  ratifications  exchanged  at
Zanzibar  as  soon  as  possible.  The
Treaty  shall  Come  into  operation  on
the  19°  of  August  1886,  or  if  the
exchange  of  the  ratifications  by  any
reason  whatever  has  been  delayed
until  after  that  date,  then  a  fortnight
  after  such  exchange  shall  have
been  made.

After  the  expiration  of  15  Fears,
%to  commence  from  the  day  of  the
ratification  of  this  Treaty,  it  shall
be  competent  for  the  High  contracting
  Parties  to  move  for  a
revision  of  the  present  Treaty,  in
#order  to  allow  of  such  alterations,
additions  or  amendments  being  made
as  experience  may  have  shown  to
be  necessary  or  desirable.

Such  a  motion  must  however  be
notiffted  one  gear  previous  to  the
        <pb n="291" />
        gekündigt  werden,  widrigenfalls  der  Vertrag
  als  stillschweigend  auf  weitere  zehn
Jahre  verlängert  angesehen  werden  soll.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Zanzibar  den  zwanzigsten
  Dezember  des  Jahres  Eintausend
  achthundertundfünfundachtzig,  entsprechend
  dem  dreizehnten  Tage  des
Monats  Rabi-al-Avval  in  dem  Jahre
Eintausend  dreihundertunddrei.

Knorr.
(L..  S.)

(L.  S.)

281  —

eKpiration  of  the  present  Treaty,
otherwise  the  Treaty  will  be  considered
  as  tacitly  prolongued  for  à
further  term  of  ten  Fears.

In  faith  whereof  the  respective
Plenipotentiaries  have  signed  this
Treaty  and  have  affixed  thereto
their  seals.

Done  at  Zanzibar  the  twentieth
day  of  December  in  the  Fear  of  Our
Lord  1885,  one  thousand  eight
hundred  and  eighty  five,  corresponding
  with  the  thirteenth  Rabea-el-Awal
  one  thousand  three  hundred
and  three  of  the  Hidjerat.

Knorr.
(L.  S.)

(L.  S.)
        <pb n="292" />
        —  282

Tarif

der  im  Artikel  VIII  und  anderweit  im  Vertrage  erwähnten  Spezialzölle,
welche  Seine  Hoheit  der  Sultan  von  Sanzibar  von  den  darin  aufgeführten
Waaren  und  Landeserzeugnissen  zu  erheben  berechtigt  ist,  welche  aus  seinen
eigenen  Gebieten  oder  den  außerhalb  derselben  auf  dem  afrikanischen  Kontinent
gelegenen  Territorien  in  seine  Häfen  eingebracht  werden.

 

oder  Hülsenfrüchte,  soweit  sie  nicht  anderweit  in  dem
35  Cents  per  Djisla,  360  Pfund
2

benannt  und  verzollt  sind

.  Reis,  ungeschälter
Chirbbon  .  ...  1  Doll.  10  «
.Kameele2Doll.,Pferde10D0ll.,Rindvietholl.,Schafeund

Ziegen  25  Cents  per  Stück.

1.  Elfenbhen  15  Prozent  ad  valorem,
2.  Koall  ...  15  „  -
3.  Gummi  .  ..  ..........  ..  .  .  .  .  ..  15  »  »
4.  Nelken,  einschließlich  der  Provenienz
der  Insel  Zanziben  30
5.  Sesamsaat.  12
6.  Orseille  aus  den  Distrikten  zwischen
Kismaju  und  Worschech,  beide  Häfen
inbegriffen  v  t  »
vonaußerhalb..............  10  „  t  -
7.  Ebenholz  .......  .  ....  ..  ..  .  ...  5  2  »
8.  Bourties  (Holzbalken)  ..  ..  ..  ....  10  „  »  »
9.  Alle  Art  einheimischen  Tabacks  25  „  »  »
10.  Häute  ......................  10  »  »  y
11.  Rhinoceroshörner  und  Hippopo—
tamuszäüößne  .  .  ...  »  -  »
12.  Schildpatt  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  10  „  »  »
13.  Kauris  ........  .....  ..  .  .  .  ...  5  „  t  »
14.  Pfeffer  .....................  10  »  7  7
15.  Erdnüseee  .  .  .  ..  12  »
16.  Mais,  Negerkorn,  Mawele,  Linsen,  sowie  alle  ähnlichen  Korn-,

arif  das  D#lemaaß

9  engl.  Negerkorn

6  enthalten.
        <pb n="293" />
        —  283  —

Tariff,
of  the  special  duties  referred  to  in  article  VIII  and  elsewhere  in
this  Treaty  which  His  Highness  the  Sultan  of  Zanzibar  shall  be
entitled  to  ley  on  such  merchandise  and  produce,  as  are  hereim
named,  brought  to  the  ports  in  His  Highness  dominions  either  from
his  own  territories  or  from  districts  on  the  African  continent,
whbich  lie  beyond.

 

1.  oyyg.  ad  valorem  15  per  cent.
2.  Cobabllrl  ...  »  "  15°“  „
3.  India  Rubber.  "  "  15
4.  Cloves  (the  produce  of  tle  island

of  Zanzibar  includee)  ..  »  »  30  „
5.  Simsds  »  »  12  »  „
6.  Orchella-weed,  coming  from  the

districts  between  Kismayu  and

Worsheikh,  both  ports  includece  »  5  „
from  all  other  districts  »  v  10  "„
7.  Ebohnnnnn  ...  »  »  5  „
8.  Borties  (poles  and  rafters)  »  "“  10  "„
9.  All  kinds  of  native  Tobacco.  .  .  »  »  25°  „
10  Hcheee  .  ...  »  v  10  „
11.  Rhinoceros  horns  and  Hippopotamus
  teeth  .  .......  .  .  .  .  ...  »  v  10  „
12.  Tortoise  shell  .  .  ..  v  »  10.„
13.  Cowry  shells  "  "  5.éé55
14.  Chilies  v  »  10  »  »
15.  Groundnuss  »  »  12  »  »

the  gizia  16.  Indian  Corn,  Caffre  Corn,  Mawele,  Lentils,  as  also  similar
wessure  thal  grains  and  legumes  not  otherwise  named  and  provided

s#ging  for  in  this  tarifft  per  girla  35  cents,
veiche  32  I7.  Rice,  in  husk,  per  gzglaa  25
Caflre  Corn.  (18.  Chiroko,  per  gillaa  1  Doll.  10

1.  Camels  2  Doll.,  Horses  10  Doll.,  Cattle  1  Doll.,  Sheep
and  Goats  —  Doll.  25  cents,  all  per  head.
        <pb n="294" />
        284

Explanatory  Notes.

It  is  fully  understood  by  the
High  contracting  Parties:

I.  That  all  kinds  of  merchandise

Erläuternde  Gemerkungen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Theile
sind  darüber  einverstanden:
1.  daß  alle  Waaren  und  Landeserzeugnisse

  aus  dem  Sultanat  von
Zanzibar  und  den  westlich  des
Küstengebietes  des  letzteren  belegenen
  Territorien  des  Festlandes,
welche  in  dem  vorstehenden  Tarife
nicht  verzeichnet  sind,  zollfrei  sind
und  mit  keinem  Zolle  belegt  werden
dürfen;

and  produce  originating  from
the  Sultanate  of  Zanzibar  or
from  the  territories  to  the  west
of  the  coast  dependencies  on
the  mainland  of  Africa,  which
are  not  mentioned  in  this
tariff,  are  and  shall  remain
free  of  any  duty.

2. daß,  falls  Waaren  und  Landes.  H.  That  merchandise  and  proerzeugnisse,
  welche  in  dem  vor-  duce  included  in  the  special
stehenden  Tarife  verzeichnet  sind,  tariff,  if  imported  by  sea  from
von  einem  ausländischen  Hafen  a  foreign  port  into  the  doüber
  See  in  das  Gebiet  Seiner  minions  of  His  Highness  the
Hoheit  des  Sultans  von  Zanzibar  Sultan  shall  be  liable  to  pay
eingeführt  werden,  solche  Waaren  only  the  import-duty  provided
und  Landeserzeugnisse  nur  dem  im  for  in  article  VII  of  this
Artikel  VII  des  Vertrages  fest-  Treaty.
gesetzten  Eingangszolle  unterliegen;
3.  daß  die  Abgaben,  welche  von  III.  That  the  duties  and  taxes  on

Bodenerzeugnissen  erhoben  werden,
die  von  dem  Grundeigenthum  innerhalb
  der  Gebiete  Seiner  Hoheit
des  Sultans  gewonnen  werden,
welches  vor  Abschluß  des  gegenwärtigen
  Vertrages  sich  im  Besitze
von  Fremden  befindet,  in  keiner
Weise  durch  die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrages  berührt
werden  sollen.

Knorr.

Produce  of  estates  held  by
foreigners  within  the  dominions
f  His  Highness  the  Sultan  of
Zanzibar,  previous  to  the  conclusion
  of  the  present  Treaty
shall  in  no  way  be  aftected
by  any  of  the  provisions  of
the  present  Treaty.

Knorr.

e  WMEEFAS  EE

 

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden

  hat  zu  Zanzibar  am  5.  Juli  1886  stattgefunden.

 

—.“““““"
        <pb n="295" />
        —  285  —

(Nr.  1683.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermäßigung  des  in  dem  Handelsvertrage  mit
Zanzibar  erwähnten,  in  Zanzibar  vom  Taback  zu  erhebenden  Zolles.  Vom
11.  August  1886.

In  dem  mit  dem  Handelsvertrage  mit  Zanzibar  vom  20.  Dezember  1885  veröffentlichten
  Tarife  derjenigen  Spezialzölle,  welche  Seine  Hoheit  der  Sultan  von
Zanzibar  von  den  darin  aufgeführten  Waaren  und  Landeserzeugnissen  zu  erheben
berechtigt  ist  (Reichs-Gesetzbl.  von  1886  S.  261),  ist  unter  Ziffer  9  für  alle
Art  einheimischen  Tabacks  der  Zollsatz  von  25  Prozent  ad  valorem  aufgeführt.
In  Folge  nachträglicher  Verständigung  ist  dieser  Zollsatz  von  Seiner  Hoheit
dem  Sultan  von  Zanzibar  mittelst  Verzichtleistungs-Erklärung,  datirt  Zanzibar,
den  21.  Mai  1886,  für  die  Dauer  der  Handelsverträge  mit  dem  Deutschen
Reich  und  mit  Großbritannien  auf  5  Prozent  ad  valorem  ermäßigt  worden.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  11.  August  1886.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Graf  von  Berchem.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei-.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  56
        <pb n="296" />
        <pb n="297" />
        —  2587  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  29.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Zinsfuß  für  die  noch  zu  begebende  Anleihe.  S.  287.

 

 

 

 

(Nr.  1684.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des  Zinsfußes  für  die  auf  Grund
des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  30.  März  1885  aufzunehmende  Reichsanleihe.
Vom  4.  Juni  1886.

Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  vorigen  Monats  genehmige  Ich,  daß  die  zufolge
Meines  Erlasses  vom  30.  März  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  87)  zur  Beschaffung
eines  Betrages  von  42  520 647  Mark  noch  zu  begebende  Anleihe  nicht  mit  vier,
sondern  mit  dreieinhalb  vom  Hundert  verzinst  wird.  Ich  ermächtige  Sie,  hiernach
die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die  Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer
Anweisung  zu  versehen.  Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur
öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  4.  Juni  1886.
Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1886.  57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  August  1886.
        <pb n="298" />
        <pb n="299" />
        —  289  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  30.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  289.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1685.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  5.  September  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  16.  September  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  September  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  58

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  September  1886.
        <pb n="300" />
        <pb n="301" />
        —  291  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  31.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiete  der  Marschall-,  Brown-  und
Providence-Inseln.  S.  291.

 

 

 

 

(Nr.  1686.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  Schutzgebiete  der  Marschall-,
Brown-  und  Providence-Inseln.  Vom  13.  September  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete,  vom  17.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  75)  im  Namen  des
Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  179)  tritt  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln
  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der
deutschen  Schutzgebiete,  mit  den  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Abänderungen
am  1.  Dezember  1886  in  Kraft.

§.  2.

Der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)  unterliegen  alle  Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiete
  wohnen  oder  sich  aufhalten  oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,  ein
Gerichtsstand  innerhalb  des  Schutzgebietes  nach  den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen
  begründet  ist,  die  Eingeborenen  jedoch  nur,  soweit  sie  dieser  Gerichtsbarkeit
besonders  unterstellt  werden.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  wer  als  Eingeborener  im  Sinne  dieser  Verordnung
  anzusehen  ist,  und  inwieweit  auch  Eingeborene  der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)
zu  unterstellen  sind.

§. 3.

Dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  steht  die
Befugniß  zu,  bei  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften  (§.  4  des  Gesetzes  über  die
Konsulargerichtsbarkeit)  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Gefängniß  bis  zu  drei

Reichs-Gesetzbl.  1886.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  September  1886.
        <pb n="302" />
        —  292  —

Monaten,  Haft,  Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  anzudrohen,
soweit  ihm  diese  Befugniß  durch  besondere  Anordnung  des  Reichskanzlers  ertheilt
  wird.

§.  4.

Als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
in  Konkurssachen  und  in  den  zur  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden  Angelegenheiten
  wird  das  deutsche  Konsulargericht  in  Apia  bestimmt.

In  dem  Verfahren  vor  dem  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  finden
bezüglich  der  Zustellungen  die  für  das  Verfahren  vor  dem  Konsulargericht  in
erster  Instanz  geltenden  Vorschriften  Anwendung.  Eine  Vertretung  durch  Anwälte
ist  nicht  geboten.

§.  5.

Der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte  hat  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Zustellungen  in  dem  Schutzgebiete  mit  der  nach  den  vorhandenen
Mitteln  möglichen  Sicherheit  erfolgen.  Er  erläßt  die  für  die  Ausführung  erforderlichen
  Anordnungen  und  überwacht  deren  Befolgung.

§.  6.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sind  in  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden
  im  Schutzgebiete  die  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung
ergehenden  Beschlüsse  von  Amtswegen  zuzustellen.  Für  Beschlüsse,  welche  lediglich
die  Prozeß-  oder  Sachleitung  einschließlich  der  Bestimmung  oder  Aenderung  von
Terminen  betreffen,  genügt  die  Verkündung.

Die  Beglaubigung  der  zuzustellenden  Schriftstücke  kann  in  allen  Fällen
durch  den  Gerichtsschreiber  erfolgen.

Soll  durch  eine  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  der  Lauf  der  Verjährung
oder  einer  Frist  unterbrochen  werden,  so  treten  die  Wirkungen  der  Zustellung
bereits  mit  der  Einreichung  des  zuzustellenden  Schriftstücks  bei  der  Gerichtsbehörde
ein,  sofern  die  Zustellung  demnächst  bewirkt  wird.

Bei  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Ladung  kann  die  Gerichtsbehörde
  anordnen,  daß  eine  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  nicht  erforderlich  sei.

Zustellungen  außerhalb  des  Schutzgebietes  erfolgen  im  Wege  des  Ersuchens.

Wohnt  eine  Partei  außerhalb  des  Schutzgebietes,  so  kann,  falls  sie  nicht
einen  daselbst  wohnhaften  Prozeßbevollmächtigten  bestellt  hat,  angeordnet  werden,
daß  sie  eine  daselbst  wohnhafte  Person  zum  Empfange  der  für  sie  bestimmten
Schriftstücke  bevollmächtige.  Diese  Anordnung  kann  ohne  mündliche  Verhandlung
erfolgen.  Eine  Anfechtung  des  Beschlusses  findet  nicht  statt.  Der  Zustellungsbevollmächtigte
  ist  bei  der  nächsten  gerichtlichen  Verhandlung  oder,  wenn  die
Partei  vorher  dem  Gegner  einen  Schriftsatz  zustellen  läßt,  in  diesem  zu  benennen.
Geschieht  dies  nicht,  so  können  alle  späteren  Zustellungen  bis  zur  nachträglichen
Benennung  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bewirkt  werden.
        <pb n="303" />
        —  293  —

Der  Nachweis  über  die  erfolgte  Zustellung  ist  zu  den  Gerichtsakten  zu
bringen.
§.  7.

Die  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete  erfolgt  ausschließlich  durch  den
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten.  Der  Beibringung  einer
vollstreckbaren  Ausfertigung  bedarf  es  nicht,  soweit  dieselbe  von  dem  Gerichtsschreiber
  der  Gerichtsbehörde  im  Schutzgebiete  zu  ertheilen  sein  würde.

Der  Beamte  kann  nach  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  mit  der  Ausführung
  andere  Personen  beauftragen,  welche  nach  seinen  Anweisungen  zu  verfahren

  haben.
§.  8.

Vollstreckbare  Ausfertigungen  dürfen  von  dem  Gerichtsschreiber  der  Gerichtsbehörde
  im  Schutzgebiete  nur  auf  Anordnung  des  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  ertheilt  werden.

§.  9.

In  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden  im  Schutzgebiete  finden  das
Gerichtskostengesetz  und  die  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,  für  Zeugen
und  Sachverständige  sowie  für  Rechtsanwälte  keine  Anwendung.  Bis  auf  Weiteres
werden  nur  die  wirklich  aufgewendeten  Auslagen  erhoben,  im  Uebrigen  bestimmt
der  Reichskanzler,  welche  Vorschriften  an  Stelle  der  bezeichneten  Gesetze  zu  treten
haben.

§.  10.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  599)  tritt  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln
  bezüglich  aller  Personen,  welche  nicht  Eingeborene  (§.  2  Absl.  2)
sind,  am  1.  Dezember  1886  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Straßburg,  den  13.  September  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="304" />
        <pb n="305" />
        295

Reichs-Gesetzblatt.

 

№  32.

Inhalt:  Abkommen  mit  Spanien,  betreffend  die  Verlängerung  des  deutsch  spanischen  Handels- 



und  Schifffahrtsvertrages

  vom  12.  Juli  1883.  S.  293.

 

(Nr.  1687.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien,  betreffend  die  Verlängerung
  des  deutsch-spanischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  vom
12.  Juli  1883.  Vom  28.  August  1886.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  und  Ihre  Majestät
die  Königin-Regentin  von  Spanien,  im
Namen  Ihres  Erhabenen  Sohnes,
Seiner  Majestät  des  Königs  Don
Alfonso  XIII.,  von  den,  beiden  Ländern
durch  den  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  vom  12.  Juli  1883  erwachsenen
Vortheilen  überzeugt  und  von  dem
gleichen  Wunsche  beseelt,  die  Handelsund
  Schiffahrtsbeziehungen  zwischen
beiden  Ländern  mehr  und  mehr  zu  befestigen,
  haben  beschlossen,  das  bestehende
Vertragsverhältniß  zu  verlängern,  und
haben  behufs  eines  zu  diesem  Zweck  zu
treffenden  Abkommens  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  derzeitigen  Geschäftsträger
  am  Königlich
spanischen  Hofe,  Legationsrath
Felix  Friedrich  Wilhelm
Eduard  Heinrich  Freiherrn
von  Gutschmid,

Reichs-Gesetzbl.  1886.

Ju-  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia,  y  Su  Majestad
  la  Reina  Regente  de  Espafa
en  nombre  de  Su  Augusto  Hijo  Su
Majestad  el  Rey  Don  Alfonso  XlII.,
Persuadidos  de  las  ventajas  que  han
resultado  para  los  dos  paises  del
Tratado  de  Comercio  y  Navegacion
de  doce  de  Julio  de  mil  ochocientos
ochenta  y  tres  y  animados  del
mismo  deseo  de  estrechar  cada  dia
mäs  las  relaciones  de  comercio  y
navegacion  entre  ambas  naciones,
han  resuelto  prorogar  el  Tratado
actual  y  à  este  efecto  han  nombrado
Por  Sus  Plenipotenciarios  respectivos
à  Saber:

Su  Majestad  el  Emperador  de
Alemania,  Rey  de  Prusia:

4  Su  Encargado  de  Negocios
en  la  Cörte  de  Espafia,  Consejero
  de  Legacion  Felix
Federico  Guillermo
Eduarde  Enrique  Baron
de  Gutsehmid,

60

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1886.
        <pb n="306" />
        Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  von  Spanien:

Seine  Excellenz  Don  Sigismundo
  Moret  y  Prendergast,
  Großkreuz  des  Königlichen
und  Ausgezeichneten  Ordens
Carls  III.,  Allerhöchstihren
Staatsminister  etc.  etc.,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  Folgendes  vereinbart
  haben:

Artikel  1.

Der  am  12.  Juli  1883  zwischen
Deutschland  und  Spanien  abgeschlossene
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  nebst
Schlußprotokoll  vom  gleichen  Tage  soll
mit  den  durch  den  Nachtragsvertrag
vom  10.  Mai  1885  herbeigeführten
Abänderungen  bis  zum  1.  Februar  1892
in  Kraft  bleiben.

In  dem  Falle,  daß  keiner  der  beiden
Hohen  vertragschließenden  Theile  zwölf
Monate  vor  diesem  Zeitpunkte  seine  Absicht,
  die  Wirkungen  des  gedachten  Vertrages
  aufhören  zu  lassen,  angezeigt
haben  sollte,  bleibt  derselbe  nebst  Schlußprotokoll
  und  den  erwähnten  Abänderungen
  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres
von  dem  Tage  ab,  an  welchem  der
eine  oder  der  andere  der  Hohen  vertragschließenden
  Theile  ihn  gekündigt  haben
wird,  in  Kraft.

Artikel  2.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll
ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden

296

Su  Majestad  la  Reina  Regente
de  Espala:

al  Exmo  Seflor  Don  Segismundo
  Moret  y  Prendergast,
  Gran  Cruz  de  la  Real
Gistinguidao  Orden  de
Cärlos  III.,  Su  Ministro  de
Estado  etc.  etc.

Los  cuales  despues  de  haber  Can-Jjeado
  sus  plenos  poderes  y  haberlos
hallado  en  buena  y  debida  forma
han  convenido  en  lo  siguiente:

Articulo  1(.

El  Tratado  de  Comercio  y  Navegacion
  concluido  el  doce  de  Julio
de  mil  ochocientos  ochenta  Fftres
entre  Alemania  y  Espafa  y  su  Protocolo
  del  mismo  dia,  con  las  modificaciones
  introducidas  por  el  Tratado
  adicional  de  diez  de  Mayo  de
mil  ochocientos  ochenta  y  ceinco
quedarän  en  vigor  hasta  el  dia
Primero  de  Febrero  de  mil  ochocientos
  noventa  y  dos.

En  el  caso  en  que  ninguna  de
las  Altas  Partes  contratantes  hubiera
notilcado  doce  meses  antes  de
dicha  fecha,  su  intencion  de  hacer
cesar  los  efectos  de  dicho  Tratado,
éeste  con  el  Protocolo  final  yF  las
modificaciones  mencionadas,  quedaräá
  en  vigor  hasta  due  haya  transcurrido
  un  al#d  due  se  contará  desde
el  dia  en  due  haya  sido  denunciado
Por  una  u  otra  de  las  Altas  Partes
Contratantes.

Articulo  2.

El  presente  Convenio  se  ratificaraà
y  l%0  documento  de  la  ratificacion
        <pb n="307" />
        —  297  —

sollen  baldthunlichst  in  Madrid  ausgetauscht
  werden.

Dasselbe  soll  sofort  nach  Austausch

der  Ratifikationen  in  Kraft  treten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  dieses  Abkommen
  unterzeichnet  und  ihre  Siegel
beigedrückt.

So  geschehen  in  duplo  zu  Madrid,
den  28.  August  1886.

(L.  S.)  von  Gutschmid.

se  canjearän  en  Madrid  lo  mas
Pronto  posible.

Dicho  Convenio  entraräá  en  vigor
inmediatamente  despues  del  canje
de  las  ratificaciones.

En  fé  de  lo  cual,  los  Plenipotenciarios
  respectivos  lo  han  flrmado
ypuesto  en  61  los  sellos  de  Sus
armas.

Hecho  por  duplicade  en  Madrid
à  28  de  Agosto  de  1886.

(L.  S.)  S.  Moret.

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifizirt  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikationen  hat  am  20.  September  1886  in  Madrid  stattgefunden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
        —  299  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  33.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  299.

 

 

 

 

(Nr.  1688.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  8.  November  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  25.  November  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  November  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  61
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  November  1886.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        —  301  —

Reichs-Gesetzblatt.

№  34.

  



 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Bürgschaft  des  Reichs  für  die  Zinsen  etc.  einer  egyptischen  Staatsanleihe.  S.  301.

 

(Nr.  1689.)  Gesetz,  betreffend  die  Bürgschaft  des  Reichs  für  die  Zinsen  etc.  einer  egyptischen
Staatsanleihe.  Vom  14.  November  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Uebernahme  einer  Garantie  zu  Lasten  des  Reichs  für  eine  egyptische
Staatsanleihe  im  Effektivbetrage  von  neun  Millionen  Pfund  Sterling  wird  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  der  beigefügten,  am  18.  März  1885  zu  London
unterzeichneten  Uebereinkunft,  sowie  der  gleichfalls  beigefügten  Erklärung  vom
25.  Juli  des  gleichen  Jahres  hiermit  genehmigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  November  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1886.  62

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1886.
        <pb n="312" />
        Anlage  1.

 

302

Uebereinkunft  vom  18.  März  1885.

 

Dans  le  but  de  faciliter  au  Gouvernement
  Egyptien  la  conclusion
Tun  emprunt  destiné,  pour  partie,
à  Pourvoir  aux  indemnités  d’Alexandrie
  dont  le  règlement  présente  un
caractere  particulier  d’urgence,  et
pour  le  surplus  à  liquider  la  situation
  financière,  et  à  assurer  le  service
  de  certaines  dépenses  extraordinaires;


Les  Gouvernements  d’Allemagne,
d’Autriche-Hongrie,  de  France,  de
la  Grande-Bretagne,  d'ltalie,  de
Russie  et  de  Turquie  ont  arrété
d’'un  commun  accord  les  dispositions
Suivantes:

Anriaz  I.

Le  Gouvernement  Egyptien,  avec
Tassentiment  de  Sa  Majesté  Impériale
  le  Sultan  et  sous  la  garantie
résultant  de  la  présente  Convention,
Cmettra  à  un  taux  qui  ne  pourra
e1céder  3½  pour  cent  la  quantité
de  titres  néecessaires  pour  produire
une  Somme  effective  maxima  de
9000  000  livres  sterling.

Un  Décret  de  Son  Altesse  le
Khedive  deéterminera  le  taux,  les
conditions,  et  la  date  des  Cmissions.

Anricr  II.

Les  coupons  seront  payés  en  or
en  Egypte,  à  Londres  et  à  Paris,
lDe  1°  mars  et  le  1°.  septembre  de
chaque  année.

(Uebersetzung.)

In  der  Absicht,  der  egyptischen  Regierung
  den  Abschluß  einer  Anleihe  zu  erleichtern,
  welche  zum  Theil  zur  Regelung
der  Alexandria-Entschädigungen,  deren
Berichtigung  besonders  dringend  ist,  zum
Theil  zur  Ordnung  der  Finanzen  und
zur  Bestreitung  gewisser  außerordentlicher
Ausgaben  dienen  soll,  haben  die  Regierungen
  von  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn,
  Frankreich,  Großbritannien,
Italien,  Rußland  und  der  Türkei  sich
über  die  folgenden  Bestimmungen  geeinigt:


 

Artikel  1.

Die  egyptische  Regierung  wird  mit  Zustimmung
  Seiner  Kaiserlichen  Majestät
des  Sultans  und  unter  der  im  gegenwärtigen
  Vertrage  vorgesehenen  Garantie
soviel  Schuldtitel  zu  einem  dreieinhalb
Prozent  nicht  übersteigenden  Zinsfuß
ausgeben,  als  erforderlich  sind,  um  eine
baare  Summe  im  Höchstbetrage  von
9 000 000  Pfund  Sterling  aufzubringen.

Ein  Dekret  Seiner  Hoheit  des  Khedive
wird  den  Zinsfuß,  die  Bedingungen  und
den  Zeitpunkt  der  Emissionen  festsetzen.

Artikel  2.
Die  Kupons  sind  in  Egypten,  London
und  Paris  am  1.  März  und  1.  September
jeden  Jahres  in  Gold  zahlbar.
        <pb n="313" />
        —  303  —

A  Paris  les  payements  seront  faits
au  change  fixe  de  25  francs  la
livre  sterling.

ARTICIE  III.

Les  obligations  de  cet  emprunt
ne  pourront  étre  frappées  d’aucun
impöt  au  profit  du  Gouvernement
Egyptien.

ARTICLE  IV.

Une  annuité  fixe  de  315  000  Livres
sterling,  destinée  au  service  de  l'emprunt,
  sera  prélevée,  comme  pre—
mière  charge,  sur  les  revenus  affectés
  au  service  de  la  Dette  Privilégiee
  et  de  la  Dette  Unife.

AnricrE  V.

La  portion  de  cette  annuité  qui
ne  Sserait  pas  absorbée  par  le
service  de  Tintérét,  sera  affectée
à  Tamortissement  de  Temprunt.
L'’amortissement  se  fera  par  rachat
au  cours  du  marché.  Lorsque  le
cours  sera  supérieur  au  pair,  1
Seffectuera  au  pair,  par  voie  de
tirage,  sous  réserve  toutefois  du
droit  du  Gouvernement  Egyptien
de  rembourser  Iemprunt  au  pair.

AnrierE  VI.

Le  service  du  nouvel  emprunt
sera  effectuk  par  la  Caisse  de  la
Dette  Publique  Egyptienne  dans  les
mémes  conditions  que  le  service  des
Dettes  Priviléegiée  et  Unifée.

ARTICLE  VII.

Les  Gouvernements  d'Allemagne,
d'Autriche-Hongrie,  de  France,  de
la  Grande-Bretagne,  d'Italie  et  de
Russie  s'engagent,  soit  à  garantir
conjointement  et  solidairement,  soit

In  Paris  erfolgen  die  Zahlungen  zu
dem  festen  Werthverhältniß  von  25  Franken
  für  ein  Pfund  Sterling.

Artikel  3.

Die  Obligationen  dieser  Anleihe  dürfen
nicht  mit  Steuern  zu  Gunsten  der  egyptischen
  Regierung  belegt  werden.

Artikel  4.

Aus  den  der  privilegirten  und  der  unifizirten
  Schuld  überwiesenen  Einkünften
wird  alljährlich  ein  fester  Betrag  von
315 000  Pfund  Sterling  zur  Verwendung
  für  die  Anleihe  an  erster  Stelle
vorweg  erhoben.

Artikel  5.

Der  Theil  dieses  Betrages,  welcher
nach  Deckung  der  Zinsen  übrig  bleibt,
wird  zur  Amortisation  der  Anleihe  verwandt.
  Die  Amortisation  erfolgt  im
Wege  des  Rückkaufs  zum  Tageskurse
und,  wenn  der  Kurs  über  Pari  steht,
durch  Ausloosung  zum  Parikurse,  vorbehaltlich
  des  Rechts  der  egyptischen
Regierung,  die  Anleihe  zum  Parikurse
zurückzuzahlen.

Artikel  6.

Die  neue  Anleihe  wird  durch  die
egyptische  Staatsschuldenkasse  unter  den
für  die  privilegirte  und  die  unifizirte
Schuld  maßgebenden  Bedingungen  verwaltet.


Artikel  7.

Die  Regierungen  von  Deutschland,
Oesterreich-Ungarn,  Frankreich,  Großbritannien,
  Italien  und  Rußland  verpflichten
  sich,  die  regelmäßige  Zahlung
des  oben  festgesetzten  Jahresbetrags  von

62*
        <pb n="314" />
        à  demander  à  leurs  Parlements  l'autorisation
  de  garantir  conjointement
et  solidairement,  le  service  régulier
de  l'annuité  de  315  000  livres  sterling
  stipulée  ci-dessus.

ARTICLE  VIII.

Les  Commissaires  de  la  Caisse
de  la  Dette  devront,  quinze  jours
avant  chaque  échéance,  rendre
compte  au  Gouvernement  Egyptien,
Par  un  Rapport  spéecial  qui  sera
publié  au  „Journal  Officiel,  de  la
Situation  des  resscources  affectées  au.
Service  de  I’emprunt.

ARTICLE  IX.

Tous  les  versements  de  lTemprunt
seront  centralisés  à  la  Caisse  de  la
Dette.

ARTICLE  X.

Les  frais  de  remise  et  autres  frais
de  Topération  seront  prélevés  sur
le  montant  de  l’emprunt.

Les  Commissaires  de  la  Caisse  de
la  Dette  prélèveront  sur  le  produit
de  Temprunt  la  somme  nccessaire
Pour  parfaire  le  payement  des  indemnitées
  d’Alexandrie,  et  payeront
ces  indemnités  aux  intéressés,  pour
le  compte  du  Gouvernement  Egyptien,
  d’après  les  Etats  de  répartition
arrétecs  par  la  Commission  loternationale
  des  Indemnités.  Les  indemnites
  seront  payées  intégralement
et  Sans  intéréts  de  retard.

AnricrE  XlI.

Le  surplus  de  I’emprunt  sera  remis
  au  Gouvernement  Egyptien,  au
für  et  à  mesure  de  ses  besocins.

304

315  000  Pfund  Sterling  gemeinsam
und  solidarisch  zu  garantiren,  beziehungsweise
  die  Genehmigung  ihrer  Parlamente
zur  gemeinsamen  und  solidarischen  Garantie
  einzuholen.

Artikel  8.

Die  Kommissare  der  Schuldenkasse
sollen  vierzehn  Tage  vor  jedem  Zinstermin
  der  egyptischen  Regierung  in
einem  im  „Journal  Officiel“  zu  veröffentlichenden
  Spezialbericht  über  den
Stand  der  Einkünfte,  welche  für  die
Anleihe  bestimmt  sind,  Rechnung  ablegen.

Artikel  9.

Alle  Einzahlungen  auf  die  Anleihe
werden  an  die  Schuldenkasse  abgeführt.

Artikel  10.

Die  Kosten  der  Aufbringung  und
andere  Negotiationskosten  werden  aus
der  Anleihe  bestritten.

Die  Kommissare  der  Schuldenkasse
werden  aus  dem  Ertrag  der  Anleihe
die  Summe  entnehmen,  welche  erforderlich
ist,  um  die  Zahlung  der  Entschädigungen
für  Alexandrien  zu  bewerkstelligen.  Sie
werden  diese  Entschädigungen  den  Betheiligten
  für  Rechnung  der  egyptischen
Regierung  nach  dem  von  der  internationalen
  Entschädigungskommission  angenommenen
  Vertheilungsmaßstab  auszahlen.
  Die  Entschädigungen  sollen  vollständig
  und  ohne  Verzugszinsen  gezahlt
werden.

Artikel  11.

Der  Ueberschuß  der  Anleihe  wird  der
egyptischen  Regierung  nach  Maßgabe
des  Bedürfnisses  überwiesen.
        <pb n="315" />
        ARTICLE  XII.

Tout  reliquat  non  employé  de
Temprunt  sera  affecté  au  rachat,
dans  les  conditions  énoncées  à  I’'Articke
  V,  de  titres  qui  seront  annulés.


Anricrz  X  III.

La  Caisse  de  la  Dette  Publique
adressera,  à  la  fin  de  chaque  semestre,
  au  Gouvernement  Egyptien,
un  Rapport  établissant,  d’apres  les
justifications  produites  par  le  Gouvernement
  Egyptien,  lTemploi  des
fonds  provenant  de  Pemprunt.  Ce

Rapport  sera  publié  au  „Journal
Officiel.

ARTICLE  XIV.

La  présente  Convention  sera  ratifliéce
  et  les  ratifications  en  seront
GEchangées  à  Londres  le  plus  tot
Possible.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Tont  signée  et  y
ont  apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Londres,  le  dix-huit  mars
1885.

(L.  S.)
(I.  S.)
(L.  S)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)
(L.  S.)

Münster.

Kärolyi.
Waddington.
Granville.

Nigra.

Staal.

Musurus  (le  30  mars).

305

Artikel  12.

Der  etwa  übrig  bleibende  Betrag  der
Anleihe  soll  in  Gemäßheit  der  im  Artikel
  5  angegebenen  Bestimmungen  zum
Rückkauf  von  Schuldtiteln  behufs  ihrer
Vernichtung  verwendet  werden.

Artikel  13.

Die  Staatsschuldenkasse  hat  am  Ende
jedes  halben  Jahres  der  egyptischen  Regierung
  nach  Maßgabe  der  von  letzterer
gelieferten  Ausweise  über  die  Verwendung
  der  aus  der  Anleihe  erhobenen
Fonds  Bericht  zu  erstatten.  Dieser  Bericht
  wird  im  „Journal  Officiel“  veröffentlicht.


Artikel  14.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  werden  zu
London  sobald  wie  möglich  ausgewechselt
werden.

Deß  zu  Urkund  haben  die  betreffenden
Bevollmächtigten  den  Vertrag  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedruckt.

Geschehen  zu  London,  den  18.  März
1885.  "

(L.  S.) Münster.
(L.  S.) Károlyi.
(L.  S.) Waddington.
(L.  S.) Grannville.
(L.  S.) Nigra.
(L.  S.) Staal.
(L. S.) Musurus. (30. März)
        <pb n="316" />
        Anlage  2.

 

306  —

Erklärung  vom  25.  Juli  1885.

 

Entre  les  Gouvernements  d'Allemagne,
  dl'Autriche-Hongrie,  de
France,  de  la  Grande-Bretagne,
d’Italie,  de  Russie  et  de  Turquie,
a  6té  arrété  d’'un  commun  accord  la
Declaration  Suivante:

Déclaration.

Les  Gouvernements  d'’Allemagne,
d’Autriche-Hongrie,  de  France,  de
la  Grande-Bretagne,  d'’ltalie,  de
Russie  et  de  Turquie,  Signataires
de  la  Declaration  relative  aux
finances  de  IEgypte  du  17  mars
1885,  conviennent  d’insérer  les  mots
»à  Berlin  après  le  mot  „Londress
dans  IArticle  II  du  projet  de  Décret
annexé  à  la  dite  Declaration,  ainsi
qdue  dans  I’Article  II  de  la  Convention
  signee  par  leurs  Représentants
  à  Londres  le  18  mars  1885,
dont  le  projet  a  été  annexé  à  la
dite  Declaration.

II18  conviennent  également  d’ajouter
  à  IArticle  II  du  Decret  et
de  la  Convention  Talinéa  suivant:

„A  Berlin  les  payements
S’effectueront  au  cours  du  jourt.

En  foi  de  quoi  les  Soussignés,
Plénipotentiaires  des  Gouvernements

(Uebersetzung.)

Die  Regierungen  von  Deutschland,
Oesterreich-Ungarn,  Frankreich,  Großbritannien,
  Italien,  Rußland  und  der
Türkei  haben  sich  über  die  folgende  Erklärung
  geeinigt:

Erklärung.

Die  Regierungen  Deutschlands,  Oesterreich-Ungarns,
  Frankreichs,  Großbritanniens,
  Italiens,  Rußlands  und  der
Türkei,  welche  die  Erklärung  vom
17.  März  1885  bezüglich  der  egyptischen
Finanzen  unterzeichnet  haben,  kommen
überein,  das  Wort  „Berlin"  hinter  dem
Wort  „London“  in  dem  Artikel  2  des
der  genannten  Erklärung  beigefügten
Dekret-Entwurfs,  sowie  in  dem  Artikel 2
der  durch  ihre  Vertreter  am  18.  März
1885  zu  London  unterzeichneten  Uebereinkunft
  einzuschalten,  deren  Entwurf
der  genannten  Erklärung  beigefügt  worden
  ist.

Sie  kommen  gleichfalls  überein,  dem
Artikel  2  des  Dekrets  und  der  Uebereinkunft
  den  folgenden  Absatz  hinzuzufügen:


„In  Berlin  erfolgen  die  Zahlungen
  nach  dem  Tageskurs".

Deß  zu  Urkund  haben  die  Unterzeichneten,
  Vertreter  der  oben  genannten
        <pb n="317" />
        Précités,  düment  autorisés  à  cet  effet,
ont  signé  la  présente  Declaration  et
yont  apposé  le  sceau  de  leurs

Armes.

Fait  à  Londres,  le  25  juillet  1885.

(L.  S) Münster.
(L.  S.) Károlyi.
(L.  S.) Waddington.
(L.  S.) Salisbury.
(L.  S.) Nigra.
(L.  S.) Staal.
(L.  S.) Musurus.

              











307

Regierungen, gehörig hierzu bevollmächtigt,
  die  gegenwärtige  Erklärung
unter  Beidrückung  ihres  Siegels  unterschrieben.



    

Geschehen  zu  London,  den  25.  Juli
1885.

(L. S.) Münster.
(L. S.) Károlyi.
(L. S.) Waddington.
(L. S.) Salisbury.
(L. S.) Nigra. 
(L. S.) Staal.

(L. S.) Musurus.

















Die vorstehende Uebereinkunft nebst Erklärung ist ratifiziert worden. Die

Niederlegung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  zu  London  am  4.  November  d.  J.

stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        —  309  —

Reichs-Gesetzblatt.

№   35.

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  Februar
1882,  vom  31.  März  1885  und  vom  8.  März  1886.  S.  30.

 

(Nr.  1690.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),  vom  31.  März  1885  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  79)  und  vom  8.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52).  Vom
18.  Dezember  1886.

Auf  Ihren  Bericht  vom  13.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),  ein
Betrag  von  4  000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  31.  März  1885,
betreffend  den  Beitrag  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Anschlusses  der  freien  Hansestadt
  Bremen  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79),  ein  Betrag
von  3 000  000  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  März  1886,  betreffend
die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52),  ein  Betrag  von
28  738  856  Mark,  zusammen  also  ein  Betrag  von  35  738  856  Mark  durch
eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender
Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert
  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark
ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  dreieinhalb  vom  Hundert  am  1.  April  und
1.  Oktober  zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Reichs-Gesetzbl.  1886.  63

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1886.
        <pb n="320" />
        —  310  —

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  18.  Dezember  1886.

Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Jacobi.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="321" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1886.

A.

Abfindung  der  Unfallrenten  für  Wittwen  (G.  v.  5.  Mai
§.  7)  135.  —  desgl.  der  Unfallentschädigung  an  Ausländer
  (das.  §.  72)  158.

Abgaben  für  Benutzung  des  Nord-Ostseekanals  (G.  v.
16.  März  §.  3)  58.  —  Schiffahrtsabgabe  auf  der  Unterweser
  (G.  v.  5.  April)  67.

Abstimmung  über  die  Bildung  von  Berufsgenossenschaften
  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe
(G.  v.  5.  Mai  §.  21)  140.  —  Schriftliche  Abstimmung
des  Genossenschaftsvorstands  (das.  §.  27)  143.

Aerzte,  Ueberwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Arbeiter
  in  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.
12.  April  §§.  8,  15,  16)  70.

Aktiengesellschaften,  Haftung  derselben  für  Unfälle  bei
land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  (G.  v.  5.  Mai
§§.  117,  118)  171.  —  Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Unfallversicherungsvorschriften
(das.  §.  125)  173.

Albuminpapierfabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
  (Bek.  v.  16.  Juni)  204.

Amerika,  s.  Vereinigte  Staaten.

Angehörige,  s.  Familienangehörige,
Hinterbliebene.

Anleihe  für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der

Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (G.  v.  8.  März)  52.
(A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.  —  desgl.  zu  den  Kostenbeiträgen
  des  Reichs  für  den  Nord-Ostseekanal  (G.  v.
16.  März  §.  2)  58.  —  desgl.  für  den  Zollanschluß  von
Bremen  und  Hamburg  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.

Abänderung  des  Zinsfußes  für  die  nach  dem  A.  E.

v.  30.  März  1885  aufzunehmende  Reichsanleihe  (A.  E.
v.  4.  Juni)  287.
Reichs-  Gesetzbl.



1886.

Anleihe  (Forts.)
Bürgschaft  des  Deutschen  Reichs  für  die  Zinsen  etc.
einer  egyptischen  Staatsanleihe  (G.  v.  14.  Nov.)  301.
(Uebereink.  v.  18.  März  85.  Art.  7)  303.

Anmeldung  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten  landund
  forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §.  22
Nr.  12,  §§.  47,  48)  141.  —  Strafen  wegen  unterlassener
Anmeldung  (das.  §§.  123,  124)  172.  —  Anmeldung
von  Entschädigungsansprüchen  (das.  §§.  64,  70)  155.

Anzeigen  über  unfallversicherungspflichtige  land-  und
forstwirthschaftliche  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  47,  48)
149.  —  Strafen  wegen  unterlassener  Anzeige  (das.
§§.  123,  124)  172.  —  Anzeigen  über  Betriebsunfälle
(das.  §§.  55  bis  57)  153.

Anzeigen  über  den  Betrieb  etc.  von  Zuckerfabriken
(G.  v.  1.  Juni  Art.  II  §§.  1  bis  3)  183.

Arbeiter,  Beschäftigung  in  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken
  (Bek.  v.  12.  April  §§.  6  bis  18)  70.

Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Arbeiter  (G.
v.  5.  Mai  §§.  1,  6,  133  ff.)  132.  —  Vertretung  der
Arbeiter  bezüglich  der  Unfallversicherung  (das.  §§.  49,
51,  58  bis  61,  95,  98,  100)  150.

Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  in  Betrieben
zur  Ausführung  von  Bauarbeiten  (Bek.  v.  27.  Mai)  190.

Arbeiteraufseher  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben,  Haftpflicht  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
herbeigeführte  Betriebsunfälle  (G.  v.  5.  Mai  §§.  116,
117)  170.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Drahtziehereien  mit
Wasserbetrieb  (Bek.  v.  3.  Febr.)  24.  —  desgl.  in
Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.  12.  April
§.  7)  70.

A
        <pb n="322" />
        2  Sachregister. 1886.

Arbeitgeber,  Verpflichtungen  beim  Betrieb  von  Bleifarben-
  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.  12.  April  §§.  8,
10  bis  18)  70.

Pflichten  der  Arbeitgeber  hinsichtlich  der  Krankenversicherung
  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§.  133  bis
142)  174.

s.  auch  Betriebsunternehmer.

Arbeitsräume  in  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.
v.  12.  April  §§.  1  bis  4,  17,  18)  69.

Arbeitsverdienst,  s.  Jahresarbeitsverdienst.

Argentinische  Republik,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.
—  desgl.  an  dem  Uebereinkommen  über  den  Austausch
von  Postanweisungen  (v.  21.  März  85.)  100.  —  desgl.
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Armenverbände,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  der
land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai
S.  11)  137.

Arrestbefehl,  Ergänzung  der  Bestimmungen  des  §.  809
der  Civilprozeßordnung  (G.  v.  30.  April)  130.

Aszendenten  der  in  Folge  von  Unfällen  bei  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  verstorbenen  Personen,
Entschädigungsansprüche  (G.  v.  5.  Mai  §.  7)  135.  —
s.  auch  Hinterbliebene.

Auflösung  von  Innungsverbänden  (G.  v.  23.  April
§§.  104m  bis  104o)  126.  —  desgl.  von  Berufsgenossenschaften
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
(G.  v.  5.  Mai  §§.  14,  98,  113,  114)  138.

Aufruf  der  Einhundertmarknoten  der  Kommerzbank  zu
Lübeck  (Bek.  v.  8.  Aug.)  259.

Aufsichtsbehörde  für  Innungsverbände  (G.  v.  23.  April
§§,  104  1,  104  n,  104o)  126.

Entscheidung  der  Aufsichtsbehörden  über  Unterstützungsansprüche
  der  bei  land-  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  verletzten  Personen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  12,  27)
137.

Augenschein,  Feststellung  von  Unfällen  bei  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  durch  das  Schiedsgericht
(G.  v.  5.  Mai  §.  54)  152.

Ausländer,  Unfallentschädigung  an  die  Hinterbliebenen
von  Ausländern  (G.  v.  5.  Mai  §.  7)  135.  —  Abfindung
  ausländischer  Entschädigungsberechtigter  (das.
§.  72)  158.

Auslagen  (baare),  Erstattung  derselben  an  die  Vorstände
  etc.  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai
§.  30)  144.  —  an  die  Beisitzer  der  Schiedsgerichte
(das.  §.  53)  152.  —  Erstattung  durch  die  Betriebsunternehmer
  (das.  §.  94)  164.  —  Erstattung  baarer



Auslagen  (Forts.)

Auslagen  für  Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen
(das.  §.  121)  172.

Ausland,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
über  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Reichsangehörigen  im  Auslande  auf  die
deutschen  Schutzgebiete  (G.  v.  17.  April  §.  4)  76.  (V.
v.  21.  April)  128.  (V.  v.  5.  Juni  §.  10)  189.  (V.  v.
13.  Sept.  §.  10)  293.

Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen  Deutschland  und
der  Südafrikanischen  Republik  (Vertrag  v.  22.  Janr.  85.
Art.  31)  228.

Australien,  Verabredung  bezüglich  des  Eintritts  der
britischen  Kolonien  in  Australien  in  den  Weltpostverein
(Schlußprotokoll  vom  21.  März  85.  zu  II)  94.

Auszahlung  der  Unfallentschädigungen  durch  die  Postanstalten
  (G.  v.  5.  Mai  §§.  69,  74)  157.

B.

Baggereibetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Banknoten,  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.
v.  25.  Juli)  236.

Aufruf  der  Einhundertmarknoten  der  Kommerzbank
in  Lübeck  (Bek.  v.  8.  Aug.)  259.

Bauarbeiten,  Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  etc.
in  Betrieben  zur  Ausführung  von  Bauarbeiten  (Bek.  v.
27.  Mai)  190.

Bayern,  Fürsorge  für  Beamte  und  Militärpersonen  in
Folge  von  Betriebsunfällen  (G.  v.  15.  März  §.  13)  57.

Beamte,  s.  Betriebsbeamte.

Beauftragte  der  Berufsgenossenschaften  zur  Feststellung
der  Unfallentschädigungen  (G.  v.  5.  Mai  §.  62)  155.
—  desgl.  zur  Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §§.  90
bis  93,  111)  163.  —  Bestrafung  derselben  wegen
Offenbarung  von  Betriebsgeheimnissen  (das.  §§.  127,
128)  173.

Beerdigungskosten  für  die  bei  Unfällen  in  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  getödteten  Personen  (G.
v.  5.  Mai  §§.  7,  62,  71)  135.

Behörden,  öffentliche,  Verpflichtung  zur  Rechtshülfe  in
Unfallversicherungsangelegenheiten  (G.  v.  5.  Mai  §.  121)
172.  —  Zuständige  Behörden  bezüglich  der  Unfallversicherung
  der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe
(das.  §§.  102,  129)  167.

s.  auch  Aufsichts-,  Gemeinde.,  Ortspolizei-,
Verwaltungsbehörden,  Zentralbehörden.
        <pb n="323" />
        Sachregister.  1886.

Beisitzer  der  Schiedsgerichte  zur  Entscheidung  über  Unfallentschädigungsansprüche
  (G.  v.  5.  Mai  §§.  51  bis  54,
105,  111)  151.

Beiträge  der  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  landund
  forstwirthschaftlicher  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  15,
16,  22,  33,  35,  40,  47,  48,  76  bis  83,  110)  138.
—  Zuschläge  zu  den  Beiträgen  wegen  Ablehnung  der
Wahl  zu  den  Genossenschaftsämtern  (das.  §.  29)  143.
—  wegen  Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften
(das.  §§.  87,  88)  162.

Belgien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zur  Uebereinkunft
  über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.  21.  März
85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen  (v.
21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Postauftragsdienst  im  Weltpostverein
(v.  21.  März  85.)  115.

Berechtigungsausweis  zur  Erhebung  der  Urfallentschädigungen
  (G.  v.  5.  Mai  §.  69)  157.

Berufsgenossenschaften  als  Träger  der  Unfallversicherung
  für  land-  und  forstwirthschaftliche  Betriebe  (G.  v.
5.  Mai  §§.  13  bis  15)  137.  —  Bildung  und  Veränderung
  derselben  (das.  §§.  18  bis  43)  139.  —  Ihr  Statut
(das.  §§.  19,  22  bis  26,  28  bis  30,  33,  37,  40,  44
bis  48)  139.  —  Eintheilung  in  Sektionen  (das.  §.  23)
141.  —  Genossenschaftsvorstände  (das.  §§.  21  bis  32)
140.  —  Gemeinsame  Tragung  des  Risikos  von  mehreren
Genossenschaften  (das.  S.  41)  147.  —  Abänderung  des
Bestandes  der  Genossenschaften  (das.  §§.  42,  43)  147.
—  Auflösung  von  Genossenschaften  (das.  §§.  14,  98,
113,  114)  138.  —  Schiedsgerichte  für  jeden  Bezirk
einer  Genossenschaft  (das.  §§.  50  bis  54)  150.  —  Feststellung
  und  Auszahlung  der  Entschädigungen  (das.  §§.  55
bis  86)  153.  —  Zahlung  der  Entschädigungen  durch
die  Post  (das.  §§.  69,  74)  157.  —  Einziehung  der  Beiträge
  von  den  Mitgliedern  (das.  §§.  76  bis  83)  159.
—  Rechnungsführung  (das.  §§.  85,  86)  161.—  Erlaß
von  Unfallverhütungsvorschriften  und  Ueberwachung
der  Betriebe  (das.  §§.  87  bis  94)  162.  —  Aufsichtsführung
  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  und  die
Landes-Versicherungsämter  (das.  §§.  95  bis  101)  164.
—  Strafbestimmungen  (das.  §§.  123  bis  128)  172.  —
Abweichende  Organisation  der  Genossenschaften  durch
landesgesetzliche  Regelung  (das.  §§.  110  bis  115)  168.

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  über  Unfallentschädigungsansprüche
  (G.  v.  5.  Mai  §§.  67,  68)  156.  —
s.  auch  Beschwerde.

  3

Berufungsgericht  für  die  deutschen  Schutzgebiete  (G.
v.  17.  April  §.  3  Nr.  4)  76.  —  insbes.  das  Schutzgebiet
  der  Neu-  Guinea-Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni  §.  4)
188.  —  das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und
Providence-  Inseln  (V.  v.  13.  Sept.  §.  4)  292.

Beschwerde  wegen  versagter  Genehmigung  des  Statuts
von  Berufsgenossenschaften  land-  und  forstwirthschaftlicher
Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §.  24)  141.  —  wegen  versagter
Aufnahme  in  die  Genossenschaften,  gegen  die  Veranlagung
und  Abschätzung  der  Betriebe  etc.  (das.  §§.  38,  48,  82,
88,  94)  146.  —  wegen  der  Ablehnung  etc.  von  Entschädigungsansprüchen
  (das.  §§.  67,  68,  107)  156.  —
wegen  der  von  Genossenschaftsorganen  verhängten  Ordnungsstrafen
  (das.  §§.  126,  98  zu  e)  173.

Beschwerdegericht  für  die  deutschen  Schutzgebiete  (G.
v.  17.  April  §.  3  Nr.  4)  76.  —  insbes.  das  Schutzgebiet
  der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni  §.  4)
188.  —  das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und
Providence-  Inseln  (V.  v.  13.  Sept.  §.  4)  292.

Besteuerung  des  Zuckers,  Abänderung  des  Gesetzes  darüber
vom  26.  Juni  1869  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)  181.

Betriebsaufseher,  Haftung  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig
  herbeigeführte  Unfälle  bei  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  (G.  v.  5.  Mai  §§.  116,  117)  170.

Betriebsbeamte  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben,
  Verpflichtung  zur  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai
§§.  1  bis  3)  132.  —  desgl.  zur  Krankenversicherung
(das.  §§.  133  ff.)  174.

Unfallversicherungspflicht  der  Betriebsbeamten  bei
Ausführung  von  Bauarbeiten  (Bek.  v.  27.  Mai)  190.
Betriebsfonds  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai

§.  83)  161.

Betriebsgeheimnisse,  Offenbarung  oder  Nachahmung
derselben  durch  Organe  der  Berufsgenossenschaften  (G.
v.  5.  Mai  §§.  91,  92,  111,  127,  128)  163.

Betriebsunfälle,  Fürsorge  für  Beamte  und  Militärpersonen
  in  Folge  von  Betriebsunfällen  (G.  v.  15.  März)  53.

Betriebsunternehmer  land-  und  forstwirthschaftlicher
Betriebe,  Verpflichtung  zur  Unfallversicherung  ihrer  Arbeiter
  und  Familienangehörigen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  1  bis
3,  6,  13,  16,  18,  20  bis  23,  110)  132.  —  Selbstversicherung
  der  Unternehmer  (das.  §.  2)  132.  —  Mitgliedschaft
  bei  den  Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  44  bis
48)  149.  —  Betriebsanmeldung  §§.  34,  37,  38,  46
bis  48)  144.  —  Anzeige  über  Betriebsunfälle  (das.  §§.  55
bis  57,  123,  124)  153.  —  Beiträge  zu  den  von  den
Genossenschaften  zu  zahlenden  Unfallentschädigungen  (das.
§§.  76  bis  83)  159.  —  Beachtung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §§.  87,  90)  94)  162.  —  Schutz  gegen

A*
        <pb n="324" />
        4  Sachregister.   1886.

Betriebsunternehmer  (Forts.)

Offenbarung  oder  Nachahmung  ihrer  Betriebsgeheimnisse
(das.  §§.  91,  92,  111,  127,  128)  163.  —  Haftpflicht
für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte  Betriebsunfälle
  (das.  §§.  116  bis  118)  170.  —  Ordnungsstrafen
gegen  die  Betriebsunternehmer  und  ihre  Vertreter  (das.
§§.  123  bis  126,  98  zu  e)  172.

s.  auch  Arbeitgeber.

Beurkundung  des  Personenstandes  in  den  deutschen
Schutzgebieten  (G.  v.  17.  April  §.  4)  76.  —  insbes.  in
den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und  Togo  (V.  v.  21.  April)
128.  —  dem  Schutzebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
(V.  v.  5.  Juni  §.  10)  189.  —  dem  Schutzgebiet  der
Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln  (V.  v.
13.  Sept.  §.  10)  293.

Bevollmächtigte  der  Krankenkassen  zur  Theilnahme  an
den  Unfalluntersuchungen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  58  bis  61)
153.  —  Haftpflicht  der  Bevollmächtigten  von  Betriebsunternehmern
  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte
Betriebsunfälle  (das.  §§.  116  bis  118)  170.

Binnenschiffahrtsbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  auf  denselben  (V.  v.  24.  Juni)
205.

Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken,  Einrichtung  und
Betrieb  derselben  (Bek.  v.  12.  April)  69.  —  Neuanlegung
derselben  (das.  §.  19)  73.

Bolivien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.

Bracker,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  ihren  Gewerbebetrieb  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Brasilien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Postanweisungen
(v.  21.  März  85.)  100.  —  desgl.  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Bremen  (freie  Hansestadt),  Ermächtigung  zur  Erhebung
einer  Schiffahrtsabgabe  auf  der  Unterweser  (G.  v.  5.  April
§§.  1,  2)  67.  —  Kosten  des  Anschlusses  von  Bremen
an  das  deutsche  Zollgebiet  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.

Briefe  mit  Werthangabe,  Austausch  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Zusatzabk.  v.  21.  März  85.)  97.

Britisch-Indien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Brown-Inseln  (deutsches  Schutzgebiet),  Rechtsverhältnisse
  daselbst  (V.  v.  13.  Sept.)  291.

Brückenwaagen,  Zulassungsfristen  für  ältere  Brückenwaagen
  (Bek.  v.  29.  April)  Beil.  zu  Nr.  15.

Bürgerliches  Recht  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(G.  v.  17.  April  §.  2)  75.



Bulgarien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
(v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Bundesrath,  einstweilige  Festsetzung  des  Abgabentarifs  für
Benutzung  des  Nord-Ostseekanals  (G.  v.  16.  März  §. 3)  58.

Gestattung  von  Abweichungen  von  den  Betriebsvorschriften
  für  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (Bek.
v.  12.  April  §.  20)  74.

Bestimmungen  des  Bundesraths  hinsichtlich  der
Entrichtung  etc.  der  Rübenzuckersteuer  (G.  v.  1.  Juni  Art.  I
§§.  2,  4  bis  7)  182.  —  über  Verlängerung  der  Steuerkredite
  aus  dem  Betriebsjahre  1885/86  (das.  Art.  IV.
§.  1)  185.

Gewährung  der  Zollfreiheit  für  Materialien  u.  s.  w.
zur  Ausstattung  etc.  von  Grenz-  und  Betriebswechselstationen
der  Eisenbahnen  (G.  v.  18.  April)  123.

Beilegung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an
Innungsverbände  durch  Beschluß  des  Bundesraths  (G.
v.  23.  April  §.  104h)  125.

  Beschluß  desselben  über  die  Bildung  und  Auflösung

von  Berufsgenossenschaften  land-  und  forstwirthschaftlicher
Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  14,  18,  42,  98  zu  a,  114,  115)
138.  —  Beschwerde  an  denselben  wegen  Nichtgenehmigung
des  Genossenschaftsstatuts  (das.  §.  24)  141.  —  Anordnungen
  über  die  Errichtung  der  Schiedsgerichte  und  das
Verfahren  vor  denselben  (das.  §§.  50,  54)  150.—  desgl.
über  das  Rechnungsjahr  der  Genossenschaften  (das.  §§.  86)
162.  —  über  das  Verfahren  etc.  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (das.  §§.  98,  95)  166.  —  Bestimmung  über
den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  über  die
Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  der  Land-  und
Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  (das.  §.  143)  178.

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
  für  1886/87  (G.  v.  8.  März)  49.  (G.  v.
26.  März  §.  2)  63.

Anwendung  der  Unfallversicherung  auf  land-  und
forstwirthschaftliche  Staatsbetriebe  der  Bundesstaaten
(G.  v.  5.  Mai  §§.  4,  102  bis  115)  133.  —  Errichtung
von  Landes-Versicherungsämtern  in  denselben  (das.  §§.  100,
101)  166.

C.

Canada,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.

Cellulosefabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
(Bek.  v.  15.  Febr.)  28.  (Bek.  v.  1.  April)  68.
        <pb n="325" />
        Sachregister.  1886

Chile,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Postanweisungen
(v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen
  (v.  21.  März  85.)  104.

Civilprozeßordnung,  Ergänzung  des  §.  809  derselben
(G.  v.  30.  April)  130.

Civilsenate,  vereinigte,  des  Reichsgerichts,  Entscheidungen
derselben  (G.  v.  17.  März  §.  137)  61.

Columbien  (Vereinigte  Staaten),  Theilnahme  an  dem
Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Costa-Rica  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.
(Schlußprotokoll  v.  21.  März  85.  Nr.  1)  94.

D.

Dänemark,  Theilnahme  Dänemarks  und  der  dänischen
Kolonien  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
(v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)
97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen  (v.  21.  März
85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März
85.)  104.

Deckoffiziere,  Höhe  der  Pension  derselben  (G.  v.  21.  April
Art.  II  bis  V)  78.

Desertion  von  Schiffsmannschaften  in  Deutschland  und
Dominika  (Vertr.  v.  30.  Janr.  85.  Art.  26)  20.  —  desgl.
in  dem  Sultanat  von  Zanzibar  (Vertr.  v.  20.  Dez.  85.
Art.  15)  275.

Deutsche,  Niederlassung  und  Gewerbebetrieb  u.  s.  w.  derselben
  in  Dominika  (Vertr.  v.  30.  Janr.  85.  Art.  2,  3,
6  bis  12)  4.  —  desgl.  in  der  Südafrikanischen  Republik
  (Vertr.  v.  22.  Janr.  85.  Art.  1  bis  5)  210.  —  desgl.
im  Sultanat  von  Zanzibar  (Vertr.  v.  20.  Dez.  85.  Art.  2,
4,  5,  9  bis  13,  16  bis  23)  262.

s.  auch  Reichsangehörige.

Deutsche  Schutzgebiete,  s.  Schutzgebiete.

Deutschland,  s.  Reich.

Dienstzeit,  Berechnung  derselben  bei  der  Pensionirung
der  Militärpersonen  (G.  v.  21.  April  Art.  I  u.  III)  78.
—  desgl.  der  Reichsbeamten  (G.  v.  21.  April  Art.  II,
III)  80.

Domingo  (Republik  San  Domingo),  Theilnahme  an  dem
Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)
82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen  über  den  Austausch
von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)  97.  —  desgl.  den
Austausch  von  Postanweisungen  (v.  21.  März  85.)  100.
—  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

  5

Dominika,  Handels-  u.  s.  w.  Vertrag  mit  Deutschland
(v.  30.  Janr.  85.)  3.

Drahtziehereien  mit  Wasserbetrieb,  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  3.  Febr.)
24.

Drucksachen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Zusatzabk.  v.
21.  März  85.  Art.  2,  5)  83.

E.

Ecuador,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.

Egypten,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.
21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
(v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Postauftragsdienst  im  Weltpostverein
  (v.  21.  März  85.)  115.

Bürgschaft  des  Deutschen  Reichs  für  die  Zinsen  u.  s.  w.
einer  egyptischen  Staatsanleihe  (G.  v.  14.  Nov.)  301.
(Uebereink.  v.  18.  März  85.  Art.  7)  303.

Eheschließung  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.
17.  April  §.  4)  76.  —  insbes.  in  den  Schutzgebieten  von
Kamerun  und  Togo  (V.  v.  21.  April)  128.  —  dem
Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni
§.  10)  189.  —  dem  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brownund
  Providence-  Inseln  (V.  v.  13.  Sept.  §.  10)  293.

Eilsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Zusatzabk.  v.
21.  März  85.  Art.  9b)  88.

Einfuhr  von  Gewächsen  des  Wein-  und  Gartenbaues  ist
verboten  (V.  v.  16.  Juni)  191.  —  Gestattung  der  Einfuhr
  über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  30.  Mai)  180.

Einschätzung  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
bei  der  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §§.  36  bis  39,
82,  87,  88)  146.

Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr  (Zusatzabk.
v.  21.  März  85.  Art.  6  b,  17)  86.

Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Kommerzbank
in  Lübeck  (Bek.  v.  8.  Aug.)  259.

Eisenbahnen,  zollfreie  Einfuhr  der  zur  Ausstattung  etc.
von  Grenz-  und  Betriebswechselstationen  bestimmten
Materialien  u.  s.  w.  (G.  v.  18.  April)  123.

Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln
  (G.  v.  3.  Mai)  131.
s.  auch  Reichseisenbahnen.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1885/86  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  8.  Febr.)  27.
        <pb n="326" />
        6  Sachregister.   1886

Elsaß-Lothringen  (Forts.)

Anspruch  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen  auf
Wartegeld  und  Pension  (G.  v.  28.  April)  129.

Bestimmungen  über  die  Besteuerung  des  in  Elsaß.
Lothringen  erzeugten  Rübenzuckers  (G.  v.  1.  Juni  Art.  III)
184.

Eltern  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verletzten  oder
verstorbenen  Personen,  Entschädigungsansprüche  (G.  v.
5.  Mai  §.  7)  135.

Entschädigung  für  die  bei  Unfällen  in  land-  und  forst.
wirthschaftlichen  Betrieben  verletzten  Personen  und  deren
Hinterbliebene  (G.  v.  5.  Mai  §§. 5  bis  12)  133.  —
Aufbringung  der  dazu  erforderlichen  Mittel  (das.  §§.  15
bis  17,  33  bis  41)  138.  —  Feststellung  und  Auszahlung
  der  Entschädigungen  (das.  §§.  55  bis  84,  106)
153.  —  Rechtsmittel  gegen  die  Feststellung  (das.  §§.  67,
68)  156.  —  Berechtigungsausweis  über  Entschädigungsansprüche

  (das.  §.  69)  157.  —  Unpfändbarkeit  der  Entschädigungsforderungen
  (das.  §.  73)  158.  —  Weitere
Ansprüche  der  Verletzten  etc.  bei  vorsätzlich  oder  fahrlässig
herbeigeführten  Unfällen  (das.  §§.  116  bis  119)  170.

Erhebungsverfahren  bezüglich  der  von  den  Berufsgenossenschaften
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
zu  zahlenden  Unfallentschädigungen  (G.  v.  5.  Mai  §§. 76
bis  83,  110)  159.

Ersatzleistung  für  Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Zusatzabk,  v.  21.  März  85.  Art  6b)  86.  —
desgl.  für  Briefe  mit  Werthangabe  (Zusatzabk.  v.
21.  März  85.  III  zu  Art.  8)  98.  —  für  Postpackete
mit  und  ohne  Werthangabe  (Zusatzabk.  v.  21.  März  85.
VII  zu  Art.  11,  VIII  zu  Art.  11b)  109.  —  für  Postaufträge
  (Uebereink.  v.  21.  März  85.  Art.  11)  118.

s.  auch  Entschädigung.

Erwerbsunfähigkeit  begründet  den  Anspruch  auf  Unfallentschädigungsrente
  (G.  v.  5.  Mai  §.  6)  133.  —  Feststellung
  des  Grades  der  Erwerbsunfähigkeit  (das.  §.  66)  156.

Etat,  s.  Reichshaushalts-Etat.

Exequatur  für  die  Konsuln  in  Deutschland  und  Dominika.
(Vertr.  v.  30.  Janr.  85.  Art.  20)  15.  —  desgl.  in  der
Südafrikanischen  Republik  (Vertr.  v.  22.  Janr.  85.  Art.  8)

214.
F.

Fabrik-Aufsichtsbeamte,  Ueberwachung  der  Bleifarbenund
  Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.  12.  April  §§.  8,  15,  16,
19)  70.

Mittheilung  an  die  Aufsichtsbeamten  über  die  Betriebsüberwachung
  durch  die  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
5.  Mai  §.  93)  164.



Fabrikordnung  für  Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken
(Bek.  v.  12.  April  §§.  17,  18)  72.

Fährbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Fälligkeitstermine  der  Unfallentschädigungen  (G.  v.
5.  Mai  §.  71)  158.

Fahrlässigkeit  bei  Unfällen  land-  und  forstwirthschaftlicher
Betriebe,  Haftpflicht  der  Unternehmer  und  ihrer  Beauftragten
  (G.  v.  5.  Mai  §§.  117  bis  119)  171.

Familienangehörige  der  Unternehmer  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Betriebe,  Unfallversicherung  derselben
(G.  v.  5.  Mai  §§.  1,  2,  33,  78)  132.

Feingehalt  von  Gold-  und  Silbergeräthen,  Angabe
durch  Stempelzeichen  (Bek.  v.  7.  Janr.)  1.

Fischereibetrieb  im  Rhein  (Vertr.  zwischen  Deutschland,
den  Niederlanden  und  der  Schweiz  v.  30.  Juni  85.)
192.

Flößereibetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (Vertr.  v.  24.  Juni)  205.
Formulare  zu  Anzeigen  über  Unfälle  bei  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  (G.  v.  5.  Mai  §.  55)

153.

Forstwirthschaft,  Unfallversicherung  der  in  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  5.  Mai
§§.  1  ff.)  132.  —  desgl.  Krankenversicherung  (das.  §§.  133
bis  142)  174.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.  §.  143)
178.

Frankreich,  Theilnahme  Frankreichs  und  der  französischen
Kolonien  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
(v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)
97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen  (v.  21.  März
85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März
85.)  104.

Theilnahme  Frankreichs  an  dem  Uebereinkommen  über
den  Postauftragsdienst  im  Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)
115.

Uebereinkunft  mit  Deutschland,  Oesterreich  -  Ungarn
u.  s.  w.  wegen  Bürgschaftleistung  für  eine  egyptische
Staatsanleihe  (v.  18.  März  85.)  302.

Freundschaftsvertrag  zwischen  Deutschland  und  der
Südafrikanischen  Republik  (v.  22.  Janr.  85.)  209.  —
desgl.  dem  Sultan  von  Zanzibar  (v.  20.  Dez.  85.)
261.

Fuhrkosten  der  Militär-  und  Marinebeamten  (V.  v.
27.  Juli)  235.

Fuhrwerksbetrieb,  gewerbsmäßiger,  Ausdehnung  der
Unfall-  und  Krankenversicherung  auf  denselben  (V.  v.
24.  Juni)  205.
        <pb n="327" />
        Sachregister.   1886.

G.

Gartenbau,  Verbot  der  Einfuhr  von  Gewächsen  desselben
(V.  v.  16.  Juni)  191.  —  Gestattung  der  Einfuhr  über
gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  30.  Mai)  180.

Gebührenfreiheit  für  Verhandlungen  etc.  in  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  5.  Mai  §.  122)  172.

Gefängnißstrafe  wegen  Verletzung  oder  Nachahmung  von
Betriebsgeheimnissen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  127,  128)  173.

Gefahrenklassen  der  zu  den  Berufsgenossenschaften  gehörigen
  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.
5.  Mai  §§.  34  bis  37,  78)  145.  —  Einspruch  gegen
die  Abschätzung  in  die  Gefahrenklassen  (das.  §§.  38,  39)
146.  —  Einschätzung  in  höhere  Gefahrenklassen  wegen
Verletzung  der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §§.  87,
88)  162.

Gefahrentarif,  Einschätzung  der  umfallversicherungspflichtigen
  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.
5.  Mai  §§.  35,  39,  90)  145.

Gehalt  oder  Lohn  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten
Personen  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
(G.  v.  5.  Mai  §§.  1  bis  3,  9)  132.  —  Bemessung  der
Unfallrente  nach  dem  Jahresarbeitsverdienst  (das.  §§.  6,  7)
133.  —  Nachweisungen  über  die  Höhe  der  Gehälter  und
Löhne  der  versicherungspflichtigen  Personen  (das.  §§.  65,
78,  79,  90)  156.  —  Ordnungsstrafen  wegen  unrichtiger
Angaben  in  den  Nachweisungen  (das.  §§.  123,  124)  172.

Geldstrafen  wegen  unterlassener  Anmeldung  unfallversicherungspflichtiger
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
  (G.  v.  5.  Mai  §.  34)  145.  —  wegen  verweigerter
Theilnahme  am  Schiedsgericht  (das.  §.  53)  152.  —  wegen
Uebertretung  der  Unfallverhütungsvorschriften  (das.  §§.  90,
93)  163.  —  wegen  Verletzung  oder  Nachahmung  von
Betriebsgeheimnissen  (das.  §§.  127,  128)  173.  —  Von
den  Aufsichtsbehörden  verhängte  Geldstrafen  gegen  die
Inhaber  der  Genossenschaftsämter  (das.  §§.  96,  97)
165.  —  Beitreibung  der  Geldstrafen  (das.  S.  130)  174.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemarkungen,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Unfallversicherung
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
(G.  v.  5.  Mai  §.  131)  174.

Gemeindeabgaben,  Heranziehung  von  Militärpersonen
zu  denselben  (G.  v.  28.  März)  65.

Gemeindebehörden,  Mitwirkung  derselben  bei  der  Unfallversicherung
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
(G.  v.  5.  Mai  §§.  6,  10,  12,  15,  20,  34,  38,  46,
58  bis  60,  81  bis  83,  129)  134.  —  Verpflichtungen
hinsichtlich  der  Krankenversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  (das.  §§.  134  bis  142)  174.

  7

Gemeinde-Krankenversicherung,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung
  für  land-  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter
(G.  v.  5.  Mai  §§.  10,  12)  136.  —  Anwendung  des
Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  auf  diese
Arbeiter  (das.  §.  133)  174.

Gemeingefährliche  Bestrebungen  der  Sozialdemokratie,
Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes  gegen
dieselben  vom  21.  Oktober  1878  (G.  v.  20.  April)  77.

Genehmigung  zur  Anlage  von  Papierstofffabriken  (Bek.
v.  15.  Febr.)  28.  (Bek.  v.  1.  April)  68.  —  desgl.  von
Albuminpapierfabriken  (Bek.  v.  16.  Juni)  204.

Generalversammlung  zur  Beschlußfassung  über  die  Bildung
  von  Berufsgenossenschaften  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  19,  20)  139.  —
s.  auch  Genossenschaftsversammlung.

Genossenschaftsausschuß  der  Berufsgenossenschaften
land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai
§.  22  zu  3,  §§.  35,  38,  65,  66,  82,  127)  140.

Genossenschaftskafsen,  in  dieselben  fließen  Strafgelder
wegen  verweigerter  Theilnahme  an  den  Schiedsgerichten
(G.  v.  5.  Mai  §.  53)  152.  —  desgl.  die  von  den  Genossenschaftsvorständen
  verhängten  Ordnungsstrafen  (das.
§.  126)  173.

Genossenschaftsstatut  der  Berufsgenossenschaften  landund
  forstwirthschaftlicher  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  19
bis  23)  139.  —  Genehmigung  des  Statuts  (das.  §§.  24,
25)  141.  —  Abänderung  desselben  (das.  §§.  24  bis  26)
142.  —  Besondere  statutarische  Bestimmungen  (das.  §§.  1
bis  3,  6,  9,  15  bis  17,  28  bis  30,  33,  37,  40,  42,
47,  48,  60,  62,  80)  132.

Genossenschaftsvermögen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  13,  15,
43,  85)  138.

Genossenschaftsversammlung  der  Berufsgenossen.
schaften  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe,  Berufung
  derselben  (G.  v.  5.  Mai  §§.  19  bis  21,  24)
139.  —  Beschlußfassung  derselben  (das.  §§.  16,  19,  22
bis  26,  29,  35,  41  bis  43)  138.

Genofsenschaftsvorstand  der  Berufsgenossenschaften  landund
  forstwirthschaftlicher  Betriebe,  Wahl  desselben  (G.
v.  5.  Mai  §.  21)  140.  —  Mitglieder  des  Vorstandes
(das.  §§.  21,  22  zu  2,  26  zu  1,  29  bis  31)  140.  —
Bestrafung  derselben  wegen  Offenbarung  oder  Nachahmung
von  Betriebsgeheimnissen  (das.  §§.  127,  128)  173.  —
Entscheidung  des  Vorstandes  über  Entschädigungsansprüche
(das.  §§.  62  bis  72)  155.  —  Erlaß  von  Vorschriften
über  die  Unfallverhütung  und  Ueberwachung  der  Betriebe
(das.  §§.  87  bis  94)  162.  —  Strafbefugnisse  des  Vorstandes
  gegen  Betriebsunternehmer  und  deren  Beauftragte
(das.  §§.  123  bis  126)  172.  —  Sonstige  Befugnisse
        <pb n="328" />
        8  Sachregister.   1886.

Genossenschaftsvorstand  (Forts.)
und  Obliegenheiten  (das.  §§.  34,  35,  46,  47,  58,  74
bis  85,  121)  144.

Gerichtliches  Verfahren  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(G.  v.  17.  April  §.  2)  75.  —  insbes.  im  Schutzgebiet
der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni  §§.  6  bis  9)
189.  —  im  Schutzgebiet  der  Marschall--,  Brown-  und
Providence-Inseln  (V.  v.  13.  Sept.  §§.  6  bis  9)  293.

Gerichtsbarkeit  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.
17.  April  §§.  2,  3)  75.  —  insbes.  im  Schutzgebiet  der
Neu-  Guinea-Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni  §§.  2,  3)  187.
—  im  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence.
  Inseln  (V.  v.  13.  Sept.  §§.  2,  3)  291.

Gerichtsverfassung  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (G.
v.  17.  April  §.  2)  75.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Abänderung  des  §.  137
desselben  (G.  v.  17.  März)  61.

Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.
5.  Mai  §.  98)  165.

Geschäftsordnung  der  Berufsgenossenschaften  der  landund
  forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §.  19)
139.

Gewerbe,  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen
(Bek.  v.  15.  Febr.)  28.  (Bek.  v.  1.  April)  68.  (Bek.
v.  16.  Juni)  204.

Gewerbeordnung,  Abänderung  des  §.  16  derselben  (Bek.
v.  15.  Febr.)  28.  (Bek.  v.  1.  April)  68.  (Bek.  v.  16.  Juni)
204.  —  Abänderung  der  Bestimmungen  derselben  über
Innungsverbände  (G.  v.  23.  April  §§.  104h  bis  104o)
125.

Goldgeräthe,  Stempelzeichen  zur  Angabe  ihres  Feingehalts
  (Bek.  v.  7.  Janr.)  1.

Griechenland,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  21.  März  85.)  104.

Großbritannien,  Uebereinkunft  mit  Deutschland  über
gegenseitigen  Schutz  des  Urheberrechts  an  Werken  der
Literatur  und  Kunst  (v.  2.  Juni)  237.

Theilnahme  Großbritanniens  und  verschiedener  britischer
  Kolonien  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  Verabredungen  über  den
nachträglichen  Eintritt  von  britischen  Kolonien  in  den  Weltpostverein
  (Schlußprotokoll  v.  21.  März  85.  zu  II)  94.

Uebereinkunft  mit  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn
  u.  s.  w.  wegen  Garantieleistung  für  eine  egyptische
Staatsanleihe  (v.  18.  März  85.)  302.

s.  auch  Canada,  Britisch-  Indien.



Großeltern  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verstorbenen
Personen,  Entschädigungsansprüche  (G.  v.  5.  Mai
§.  7)  135.

Guatemala,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Güterlader  und  Güterpacker,  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  auf  den  Gewerbebetrieb  derselben
(V.  v.  24.  Juni)  205.

Gutsbezirke,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Unfallversicherung
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
(G.  v.  5.  Mai  §.  131)  174.

H.

Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer  und  ihrer  Beauftragten
  für  vorsätzlich  oder  fahrlässig  herbeigeführte
Betriebsunfälle  (G.  v.  5.  Mai  §§.  116  bis  118)  170.—
Haftung  Dritter  (das.  5.  119)  171.

Haftpflichtgesetz,  Anwendung  von  Bestimmungen  desselben
  auf  die  durch  Eisenbahnunfälle  verletzten  Reichsbeamten
  und  Militärpersonen  (G.  v.  15.  März  §.  10)  56.

Haiti  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Hamburg,  Anleihen  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs
für  den  Zollanschluß  von  Hamburg  (A.  E.  v.  4.  Juni)
287.  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.

Handelsgärtnereien,  Unfallversicherung  der  in  denselben
  beschäftigten  Personen  (G.  v.  5.  Mai  §.  1)  132.

Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  der  Dominikanischen
  Republik  (v.  30.  Janr.  85.)  3.  —  desgl.  der
Südafrikanischen  Republik  (v.  22.  Janr.  85.)  209.  —
desgl.  dem  Sultan  von  Zanzibar  (v.  20.  Dez.  85.)
261.  —  Verlängerung  des  Handelsvertrages  mit  Spanien
vom  12.  Juli  1883  (Abk.  v.  28.  Aug.)  295.

Hansestädte,  Bestimmung  des  hanseatischen  Oberlandesgerichts
  zum  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  für  die
deutschen  Schutzgebiete  (G.  v.  17.  April  §.  3  Nr.  4)  76.

Hawaii  (Königreich),  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Heberolle  über  die  von  den  Mitgliedern  der  Berufsgenossenschaften
  zu  zahlenden  Beiträge  (G.  v.  5.  Mai
§§  81,  82)  160.

Heilverfahren,  Kosten  desselben  bei  den  in  Folge  von
Betriebsunfällen  dienstunfähig  gewordenen  Reichsbeamten
und  Militärpersonen  (G.  v.  15.  März  §.  1)  53.—
desgl.  bei  den  in  Folge  von  Unfällen  in  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betrieben  verletzten  Personen  (G.
v.  5.  Mai  §§.  6,  8,  10,  62,  63,  71)  133.

Hinterbliebene,  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der
in  Folge  von  Betriebsunfällen  verstorbenen  Reichsbeamten
        <pb n="329" />
        Sachregister.   1886.

Hinterbliebene,  (Forts.)
und  Militärpersonen  (G.  v.  15.  März  §§.  2,  4,  6  bis
10,  12)  54.  —  Entschädigungsansprüche  der  Hinterbliebenen
  der  bei  Unfällen  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  verstorbenen  Personen  (G.  v.
5.  Mai  §§.  7,  9,  57,  62,  68,  70,  71)  135.

Abänderung  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  über

die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten
  (G.  v.  21.  April)  80.

Hinterziehung  der  Rübenzuckersteuer  (G.  v.  1.  Juni
Art.  1  5.  5,  Art.  III)  183.

Honduras  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Hülfskassen,  Verhältniß  derselben  zur  Unfallversicherung
der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.
5.  Mai  §.  11)  137.

J.

Jahresarbeitsverdienst  der  gegen  Unfälle  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  versicherten  Personen
(G.  v.  5.  Mai  §§.  1  bis  3,  6,  7,  22,  36,  78,  80)  132.

Jahresrechnung  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai
g.  22  Nr.  10,  §.  26)  141.

Japan,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum

Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Postanweisungen
(o  21.  März  85.)  100.

Innungsverbände,  Rechtsverhältnisse  (G.  v.  23.  April
K.  104  h  bis  104o)  125.

Innungsvermögen,  Haftung  für  die  Verbindlichkeiten
des  Innungsverbandes  (G.  v.  23.  April  §§.  104  h,
104n    104o)    125.

Italien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
(v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme
  an  dem  Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst
  im  Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)  115.

Uebereinkunft  mit  Deutschland,  Oesterreich  -  Ungarn
u.  s.  w.  wegen  Garantieleistung  für  eine  egyptische
Staatsanleihe  (v.  18.  März  85.)  302.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Drahtziehereien

mit  Wasserbetrieb  (Bek.  v.  3.  Febr.)  24.  —  desgl.  in
Reichs-  Gesetzbl.  1886.

  9

Jugendliche  Arbeiter,  (Forts.)
Bleifarben-  und  Bleizuckerfabriken  (B.  v.  12.  April
§.  7)  70.
Berechnung  des  Arbeitsverdienstes  derselben  in  Bezug
auf  die  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §.  6)  134.

K.

Kaiser,  Ausübung  der  Schutzgewalt  in  den  deutschen
Schutzgebieten  (G.  v.  17.  April  §.  1)  75.  —  Durch  den
Kaiser  erfolgt  die  einstweilige  Festsetzung  des  Abgabentarifs
  für  Benutzung  des  Nord-  Ostseekanals  (G.  v.
16.  März  §.  3)  58.

Kaiserliche  Kanal-Kommission,  Errichtung  derselben
für  die  Herstellung  des  Nord-Ostseekanals  (V.  v.  17.  Juli)
233.

Kaiserliche  Verordnung  über  die  Rechtsverhältnisse  in
den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.  17.  April  §§.  2  bis  4)
75.  (V.  v.  21.  April)  128.

Desgl.  über  den  Geschäftsgang  bei  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (G.  v.  5.  Mai  §.  98)  166.  —  das
Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  (das.  §.  54)  152.  —
das  Inkrafttreten  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
für  die  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
  Personen  (das.  §.  143)  178.

Kamerun  (deutsches  Schutzgebiet),  Eheschließung  und  Beurkundung
  des  Personenstandes  (V.  v.  21.  April)  128.

s.  auch  Schutzgebiete.

Kanalkommission,  s.  Kaiserliche
Kanal- Kommission.

Kapland,  Verabredung  bezüglich  des  Eintritts  der  britischen
  Kolonie  Kapland  in  den  Weltpostverein  (Schlußprotokoll
  v.  21.  März  85.  Nr.  II)  94.

Kautionsbeträge,  welche  bei  der  Betriebseinstellung  von
unfallversicherungspflichtigen  Betrieben  zu  leisten  sind
(G.  v.  5.  Mai  §.  22  Nr.  8,  §.  83)  141.

Kellereibetrieb,  gewerbsmäßiger,  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  auf  denselben  (V.  v.  24.  Juni)
205.

Kinder  der  bei  Betriebsunfällen  verletzten  Personen,  Entschädigungsansprüche
  (G.  v.  5.  Mai  §.  7)  135.

Kommunalverbände,  statutarische  Bestimmungen  derselben
  über  die  Krankenversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§.  134,  137,  138,
142)  174.  

Konkurs der Innungsverbände (G. v. 23. April §§. 104m
bis  104o)  126.



B
        <pb n="330" />
        10            Sachregister   1886.

Konkurssachen,  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  für
Konkurssachen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.
17.  April  §.  3  Nr.  4)  76.  —  insbes.  im  Schutzgebiet
der  Neu-  Guinea-  Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni  §.  4)  188.
—  im  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln
  (V.  v.  13.  Sept.  §.  4)  292.

Konsulararchive,  Schutz  derselben  in  Deutschland  und
Dominika  (Vertr.  v.  30.  Janr.  85.  Art.  22)  16.  —  desgl.
der  Südafrikanischen  Republik  (Vertr.  v.  22.  Janr.  85.
Art.  12)  216.

Konsulargerichtsbarkeit,  Anwendung  des  Gesetzes
darüber  vom  10.  Juli  1879  auf  die  deutschen  Schutzgebiete
  (G.  v.  17.  April  §.  2)  75.  —  insbes.  auf  das
Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni
§.  1)  187.  —  auf  das  Schutzgebiet  der  Marschall-,
Brown-  und  Providence-Inseln  (V.  v.  13.  Sept.  §§.  1,  2)
291.

Konsularvertrag  zwischen  Deutschland  und  Dominika
(v.  30.  Janr.  85.)  3.

Konsuln,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  Deutschland
und  Dominika  (Vertr.  v.  30.  Janr.  85.  Art.  20  bis  28)
15.  —  desgl.  der  Südafrikanischen  Republik  (Vertr.  v.
22.  Janr.  85.  Art.  8  bis  30)  214.  —  desgl.  dem
Sultanat  von  Zanzibar  (Vertr.  v.  20.  Dez.  85.  Art.  3,
7,  13  bis  21)  262.

Krankenbuch,  Führung  eines  solchen  in  Bleifarben-  und
Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.  12.  April  §.  16)  72.

Krankengeld  an  land-  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter
(G.  v.  5.  Mai  §§.  137,  138)  176.  —  insbesondere  an
die  bei  Betriebsunfällen  verletzten  Arbeiter  (das.  §.  10)
136.

Krankenhaus,  Kur  und  Verpflegung  verletzter,  gegen
Betriebsunfälle  versicherter  Versonen  in  einem  Krankenhause
  (G.  v.  5.  Mai  §.  8)  135.

Krankenkassen,  Verhältniß  derselben  zur  Unfallversicherung
für  land-  und  forstwirthschaftliche  Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai
§§.  10  bis  12)  136.  —  Theilnahme  an  den  Unfall-Untersuchungsverhandlungen
  (das.  §§.  58  bis  60)  153.  —
Verpflichtungen  etc.  hinsichtlich  der  Krankenversicherung
der  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeiter  (das.  §§.  136,
137,  142)  175.

Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.
5.  Mai  §§.  133  bis  142)  174.  —  desgl.  in  Transportbetrieben
  etc.  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883,  An.
wendung  von  Bestimmungen  desselben  auf  die  Unfall-





Krankenversicherungsgesetz  (Forts.)
und  die  Krankenversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§.  6,  10,  116,  117,
133  ff.)  134.

Kriegsflagge,  Führung  derselben  auf  den  Privatfahrzeugen
  der  deutschen  Fürsten  (A.  E.  v.  2.  März)  59.
Küstenfrachtfahrt,  Vereinbarung  darüber  zwischen  Deutschland

  und  Dominika  (Vertr.  v.  30.  Janr.  85.  Art.  2,  15)  4.
Berechtigung  niederländischer  Schiffe  zur  Ausübung
der  deutschen  Küstenfrachtfahrt  (V.  v.  1.  Juni)  179.
Kunstwerke,  gegenseitiger  Schutz  des  Urheberrechts  an
denselben  in  Deutschland  und  Großbritannien  (Uebereink.
v.  2.  Juni)  237.

L.

Lachsfischerei  im  Rhein  (Vertr.  zwischen  Deutschland,
den  Niederlanden  und  der  Schweiz  v.  30.  Juni  85.)  192.

Landesgesetze,  dieselben  bestimmen  über  die  Heranziehung
des  außerdienstlichen  Einkommens  von  Militärpersonen
zu  den  Gemeindeabgaben  (G.  v.  28.  März  §.  2)  65.

Landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die  Unfallversicherung
  land-  und  forstwirthschaftlicher  Betriebe
(G.  v.  5.  Mai  §§.  1,  15,  16,  17,  33,  110  bis  116)
132.

Begründung  der  Revision  in  Rechtsstreitigkeiten
durch  Verletzung  preußischer  Landesgesetze  (G.  v.  24.  Juni)
207.

Landeshaushalt  von  Elsaß  Lothringen  für  1885/86,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  8.  Febr.)  27.

Landesherren,  Führung  der  Kriegsflagge  auf  den  Privatfahrzeugen
  der  deutschen  Fürsten  (A.  E.  v.  2.  März)  59.

Landesregierungen,  Vorschläge  derselben  über  die
Bildung  von  Berufsgenossenschaften  der  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §.  18)
139.  —  Errichtung  von  Landes-Versicherungsämtern.
(das.  §.  100)  166.

s.  auch  Bundesstaaten,  Zentralbehörden.

Landes-Versicherungsämter,  Organisation,  Zuständigkeit
  und  Geschäftsgang  derselben  (G.  v.  5.  Mai  §§.  100,
101)  166.

Landwirthschaft,  Unfallversicherung  der  in  landwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.
5.  Mai  §§.  1  ff.)  132.  —  desgl.  Krankenversicherung
(das.  §§.  133  bis  142)  174.  —  Inkrafttreten  des
Gesetzes  (das.  §.  143)  178.
        <pb n="331" />
        Sachregister.  1886.  11

Liberia  (Republik),  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.
zum  Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  Theilnahme
an  dem  Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst
im  Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)  115.

Liquidationen  über  die  von  der  Post  gezahlten  Unfallentschädigungen
  (G.  v.  5.  Mai  §§.  75)  76,  84)  159.

Liquidatoren  von  Handelsgesellschaften,  Innungen  und  eingetragenen
  Genossenschaften,  Haftpflicht  wegen  vorsätzlich
oder  fahrlässig  herbeigeführter  Betriebsunfälle  (G.  v.
5.  Mai  §.  117)  171.  —  Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Unfallversicherungsgesetz  (das.  §.  125)
173.

Lissabon,  Lissabonner  Zusatzabkommen  zu  dem  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zur  Uebereinkunft
über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)
97.—  den  Austausch  von  Postanweisungen  (v.  21.  März  85.)
100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)
104.

Lissabonner  Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst
  im  Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)  115.

Literatur,  gegenseitiger  Schutz  des  Urheberrechts  an  literarischen
  Werken  in  Deutschland  und  Großbritannien
(Uebereink.  v.  2.  Juni)  237.

Lohn  der  zur  Unfallversicherung  verpflichteten  land-  und
forstwirthschaftlichen  Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§.  1,  3)
132.  —  Bemessung  der  Unfallrente  nach  dem  Lohne
(das.  §§.  6,  7,  9)  134.  —  Einreichung  von  Lohnnachweisungen
  (das.  §§.  65,  78,  79,  90)  156.  —  Strafen
wegen  unrichtiger  Angaben  in  den  Lohnnachweisungen
(das.  §§.  123,  124)  172.

Lübeck,  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Kommerzbank
  daselbst  (Bek.  v.  8.  Aug.)  259.

Luxemburg,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
(v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme
an  dem  Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst  im
Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)  115.

Beitritt  Luxemburgs  zur  Vereinbarung  zwischen
Deutschland,  den  Niederlanden  und  der  Schweiz  über
die  Lachsfischerei  im  Stromgebiet  des  Rheins  (Vertr.  v.
30.  Juni  85.  Art.  VI)  197.  (Schlußprotokoll  zu  IV)  201.

M.

Marinebeamte,  Fürsorge  für  dieselben  in  Folge  von
Betriebsunfällen  (G.  v.  15.  März  §§.  1,  3  bis  10,  12)
53.  —  desgl.  für  ihre  Hinterbliebenen  (das.  §§.  2,  4,
6  bis  10,  12)  54.

Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Marinebeamten
(V.  v.  27.  Juli)  235.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  8.  März
§.  1  zu  b)  52.  (A.  E.  v.  4.  Juni)  287.  (A.  E.  v.
18.  Dez.)  309.

Markenschutz,  gegenseitiger,  in  Deutschland  und  Serbien
(Bek.  v.  7.  Juli)  231.

Marschallinseln  (deutsches  Schutzgebiet),  Rechtsverhältnisse
  daselbst  (V.  v.  13.  Sept.)  291.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1886/87  (G.  v.  8.  März)  49.  (G.  v.  26.  März
§.  2)  63.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  derselben
zwischen  Deutschland  und  Dominika  (Vertr.  v.  30.  Janr.  85.
Art.  2,  3,  7,  12,  16),  18  bis  21,  29)  4.  —  desgl.
der  Südafrikanischen  Republik  (Vertr.  v.  22.  Janr.  85.
Art.  1,  4,  5,  7,  30,  31)  210.  —  desgl.  dem  Sultanat
von  Zanzibar  (Vertr.  v.  20.  Dez.  85.  Art.  2,  3)  262.

Messer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Gewerbebetrieb  derselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Mexiko,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.

Militärärzte,  Höhe  ihrer  Pensionen  (G.  v.  21.  April
Art.  1  §.  21,  Art.  II  bis  V)  78.

Militärbeamte,  Fürsorge  für  dieselben  in  Folge  von
Betriebsunfällen  (G.  v.  15.  März  §§.  1,  3  bis  10,  12)
53.  —  desgl.  für  ihre  Hinterbliebenen  (das.  §§.  2,  4,  6
bis  10,  12)  54.

Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Militärbeamten
(V.  v.  27.  Juli)  235.

Militärpensionsgesetz  vom  27.  Juni  1871,  Abänderung
desselben  (G.  v.  21.  April)  78.

Militärpersonen,  Fürsorge  für  dieselben  in  Folge  von
Betriebsunfällen  (G.  v.  15.  März  §§.  1,  3  bis  10,  12)
53.  —  desgl.  für  ihre  Hinterbliebenen  (das.  §§.  2,  4,
6  bis  10,  12)  54.

Höhe  der  Pensionen  der  Militärpersonen  (G.  v.
21.  April  Art.  1  §§.  9,  21,  Art.  II  bis  V)  78.
Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  den  Gemeindeabgaben
  (G.  v.  28.  März)  65.
B*
        <pb n="332" />
        12  Sachregister.   1886

Militärverwaltung,  Unfallversicherung  der  in  Betrieben
derselben  beschäftigten  Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  88.  102,
108)  167.  —  s.  auch  Reichsheer.

Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  der  land-  und
forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  29,  33,
36  bis  38,  44  bis  47,  79)  143.  —  der  Genossenschaftsvorstände
  (das.  §§.  26,  29  bis  31,  92,  127,  128)
142.  —  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  §§.  95,  98,
99)  164.  —  der  Landes-Versicherungsämter  (das.  §§.  100,
101)  166.

Montenegro,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  21.  März  85.)  104.

Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873,  Abänderung  des  Art.  3
desselben  (G.  v.  1.  April)  67.

N.

Nachahmung  von  Betriebsgeheimnissen  unfallversicherungspflichtiger
  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  92,  128)  163.
Nachlaß,  Befugnisse  der  Konsuln  in  Deutschland  und
Dominika  zu  Nachlaßregulirungen  (Vertr.  v.  30.  Janr.
85.  Art.  10,  24)  10.  —  desgl.  in  der  Südafrikanischen
Republik  (Vertr.  v.  22.  Janr.  85.  Art.  15,  17  bis  29)
218.  —  desgl.  in  dem  Sultanat  von  Zanzibar  (Vertr.
v.  20.  Dez.  85.  Art.  20)  278.

Nachnahmen  auf  Postpackete  im  Weltpostvereinsverkehr
(Zusatzabk.  v.  21.  März  85.  Art.  1)  105.

Nachweisungen  der  Löhne  und  Gehälter  der  in  unfallversicherungspflichtigen
  land-  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  65,
78,  79,  90,  123,  124)  156.

Name  der  Berufsgenossenschaften  land-  und  forstwirthschaftlicher
  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §.  22  Nr.  1,  §.  25)
140.

Natal,  Verabredung  bezüglich  des  Eintritts  der  Kolonie
Natal  in  den  Weltpostverein  (Schlußprotokoll  v.  21.  März
85.  Nr.  II)  94.

Naturalbezüge,  Anrechnung  als  Gehalt  oder  Lohn  bei
den  zur  Unfall-  und  Krankenversicherung  verpflichteten
land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeitern  (G.  v.  5.  Mai
§§.  3,  9,  104,  140)  133.

Nebenbetriebe,  Unfallversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Nebenbetrieben  beschäftigten  Personen
(G.  v.  5.  Mai  §.  1)  132.

Nebenstatuten  der  Innungsverbände  (G.  v.  23.  April
§.  104  k)  125.



Neu-Guinea-Kompagnie  (deutsches  Schutzgebiet),
Rechtsverhältnisse  daselbst  (V.  v.  5.  Juni)  187.

Nicaragna,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Nickelmünzen,  Ausprägung  einer  solchen  zu  20  Pfennig
(G.  v.  1.  April)  67.

Niederland,  Theilnahme  Niederlands  und  der  niederländischen
  Kolonien  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  Theilnahme
Niederlands  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)
97.  —  desgl.  den  Austausch  von  Postanweisungen  (v.
21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  21.  März  85.)  104.

Vertrag  mit  Deutschland  und  der  Schweiz  über  die
Lachsfischerei  im  Rhein  (v.  30.  Juni  85.)  192.

Berechtigung  niederländischer  Schiffe  zur  Ausübung
der  deutschen  Küstenfrachtfahrt  (V.  v.  1.  Juni)  179.

Nord-Ostseekanal,  Herstellung  desselben  (G.  v.  16.  März)
58.  —  Errichtung  einer  besonderen  Kommission  für  die
Herstellung  desselben  (V.  v.  17.  Juli)  233.

Norwegen,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
(v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

O.

Ober-Reichsanwalt,  Anträge  desselben  vor  den  Entscheidungen
  der  vereinigten  Senate  oder  des  Plenums
des  Reichsgerichts  (G.  v.  17.  März  §.  137)  61.

Oesterreich-Ungarn,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen
zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.
zum  Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
  (v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von
Postanweisungen  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch
  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme
  an  dem  Uebereinkommen  über  den  Vostauftragsdienst
  im  Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)  115.

Uebereinkunft  mit  Deutschland,    Frankreich  u.  s.  w.
wegen  Garantieleistung  für  eine  egyptische  Staatsanleihe
(v.  18.  März  85.)  302.

Offiziere,  Höhe  ihrer  Pensionen  (G.  v.  21.  April  Art.  1
§.  21,  Art.  II  bis  V)  78.
        <pb n="333" />
        Sachregister.   1886.

Ordnungsstrafen  gegen  die  Innungsverbände  (G.  v.
23.  April  §.  104l)  126.  —  desgl.  der  Berufsgenossenschaftsvorstände
  gegen  Betriebsunternehmer  (G.  v.  5.  Mai
§§.  123  bis  126)  172.

Ordnungsstrafen  wegen  Uebertretung  der  Vorschriften
über  die  Sicherung  der  Rübenzuckersteuer  (G.  v.  1.  Juni
Art.  1  §.  5,  Art.  II  §§.  2  u.  3,  Art.  III)  183.

Ortspolizeibehörden,  Untersuchung  von  Betriebsunfällen
in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  (G.  v.  5.  Mai  §§.  55
bis  60,  129)  153.  —  Führung  eines  Unfallverzeichnisses
(das.  §.  56)  153.

s.  auch  Polizeibehörden.

P.

Packetsendungen  (Postpackete)  im  Weltpostvereinsverkehr
(Zusatzabk,  v.  21.  März  85.)  104.

Papierstofffabriken,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben
(Bek.  v.  15.  Febr.)  28.  (Bek.  v.  1.  April)  68.  —  desgl.
von  Albuminpapierfabriken  (Bek.  v.  16.  Juni)  204.

Paraguay,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Postpacketen
(v.  21.  März  85.)  104.

Pension  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  dienstunfähig
gewordenen  Reichsbeamten  und  Militärpersonen  (G.  v
15.  März  §.  1)  53.

Höhe  der  Pension  der  Militärpersonen  (G.  v.
21.  April  Art.  I  §§.  9,  21,  Art.  II  bis  V)  78.  —
desgl.  der  Reichsbeamten  (G.  v.  21.  April  Art.  II
§.  41,  Art.  IV  u.  V)  80.  —  der  Reichsbankbeamten
(V.  v.  20.  Juni)  203.

Pensionsanspruch  des  Statthalters In Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  28.  April)  129.

Persien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  desgl.  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Personenstand,  Beurkundung  desselben  in  den  deutschen
Schutzgebieten  (G.  v.  17.  April  §.  4)  76.  —  insbes.  in
den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und  Togo  (V.  v.
21.  April)  128.  —  in  dem  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  (V.  v.  5.  Juni  §.  10)  189.  —  dem  Schutzgebiet
  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-  Inseln
(V.  v.  13.  Sept.  §.  10)  293.

  

  13

Peru,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  (Schlußprotokoll  v.
21.  März  85.  Nr.  1)  94.

Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln  ist  unzulässig
(G.  v.  3.  Mai)  131.  —  Pfändung  der  Unfallentschädigungsforderungen
  (G.  v.  5.  Mai  §.  73)  158.

Pflanzen  des  Wein-  und  Gartenbaues,  Verbot  ihrer
Einfuhr  (V.  v.  16.  Juni)  191.  —  Gestattung  der
Einfuhr  über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  30.  Mai)  180.

Plenum  des  Reichsgerichts,  Entscheidungen  desselben  (G.
v.  17.  März  §.  137)  61.

Polizeibehörde,  Beaufsichtigung  der  Bleifarben-  und
Bleizuckerfabriken  (Bek.  v.  12.  April  §.  20)  73.

s.  auch  Ortspolizeibehörden.

Portugal,  Theilnahme  Portugals  und  der  portugiesischen
Kolonien  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
(v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)
97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen  (v.  21.  März
85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  (v.
21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Postauftragsdienst  im  Weltpostverein
  (v.  21.  März  85.)  115.

Post,  Zustellungen  in  Unfallversicherungssachen  durch  die
Post  (G.  v.  5.  Mai  §.  132)  174.  —  s.  auch  Postanstalten,
  Postverwaltungen.

Postanstalten,  vorschußweise  Zahlung  der  Unfallentschädigungen
  durch  dieselben  (G.  v.  5.  Mai  §§.  69,  74)  157.

Postanweisungen,  Austausch  derselben  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Zusatzabk,  v.  21.  März  85.)  100.  —
desgl.  telegraphischer  Postanweisungen  (das.  Nr.  II)  101.

Postaufträge,  Austausch  derselben  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Uebereink.  v.  21.  März  85.)  115.

Postkarten,  einfache  und  mit  bezahlter  Antwort,  im
Weltpostvereinsverkehr  (Zusatzabk,  vom  21.  März  85.
Art.  2,  5)  83.

Postkassen,  Erstattung  der  gezahlten  Unfallentschädigungen
an  dieselben  (G.  v.  5.  Mai  §§.  75,  84)  159.

Postpackete  ohne  Werthangabe  im  Weltpostvereinsverkehr
(Zusatzabk.  v.  21.  März  85.)  104.  (Schlußprotokoll  dazu)
113.  

Postverwaltungen,  Auszahlung  der  Unfallentschädigungen
  auf  Anweisung  der  Genossenschaftsvorstände  (G.
v.  5.  Mai  §.  74)  159.  —  Liquidationen  der  Zentral-Postbehörden
  über  die  geleisteten  Zahlungen  (das.  §§.  75,
76,  84)  159.

Prahmbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.
        <pb n="334" />
        14  Sachregister.   1886.

Preußen  (Königreich),  Beitrag  Preußens  zu  den  Herstellungskosten
  des  Nord-  Ostseekanals  (G.  v.  16.  März
§.  1)  58.  

Begründung der Revision in Rechtstreitigkeiten bei
Verletzung  preußischer  Landesgesetze  (G.  v.  24.  Juni)  207.

Ausdehnung  des  Vertragsrechts  zwischen  Preußen
und  Großbritannien  über  den  Schutz  des  Urheberrechts
auf  andere  deutsche  Bundesstaaten  (Uebereink.  v.  2.  Juni
Art.  1)  238.

Protestirung  von  Handelspapieren  des  Postauftragsverkehrs
  im  Weltpostverein  (Uebereink  v.  21.  März  85.
Art.  2)  115.

Protokoll  über  die  Untersuchung  von  Betriebsunfällen
(G.  v.  5.  Mai  §.  60)  154.

Providence-Inseln  (deutsches  Schutzgebiet),  Rechtsverhältnisse
  daselbst  (V.  v.  13.  Sept.)  291.

R.

Reblauskrankheit,  Verbot  der  Ein-  und  Ausfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Wein-  und
Gartenbaues  (V.  v.  16.  Juni)  191.

Rechnungsführung  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
5.  Mai  §§.  85,  86,  111  Nr.  5)  161.  —  Feststellung
des  Rechnungsjahres  (das.  §.  86)  162.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des
Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  1885/86,  sowie  der  Rechnungen  der
Reichsbank  für  1885  (G.  v.  8.  Febr.)  27.

Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  5.  Mai
§.  121)  172.

Rechtsstreitigkeiten,  bürgerliche,  Begründung  der  Revision
  in  denselben  (G.  v.  24.  Juni)  207.

Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  (G.  v.
17.  April)  75.  —  Eheschließung  und  Beurkundung  des
Personenstandes  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun  und
Togo  (V.  v.  21.  April)  128.  —  Rechtsverhältnisse  in
dem  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.
5.  Juni)  187.  —  desgl.  dem  Schutzgebiet  der  Marschall-,
Brown-  und  Providence-  Inseln  (V.  v.  13.  Sept.)  291.

Regulativ  für  die  Wahlen  zur  Arbeitervertretung  bei  der
Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §§.  51,  105)  151.

Reich  (Deutsches),  Verlängerung  des  deutsch  spanischen
Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  vom  12.  Juli  1883
(Abk.  v.  28.  Aug.)  295.  —  Handels.,  Schiffahrts-  und
Konsularvertrag  mit  der  Dominikanischen  Republik  (v.



Reich  (Deutsches),  (Forts.)
30.  Janr.  85.)  3.  —  Freundschafts-  und  Handelsvertrag
mit  der  Südafrikanischen  Republik  (v.  22.  Janr.  85.)
209.  —  desgl.  mit  dem  Sultan  von  Zanzibar  (v.  20.  Dez.
85.)  261.

Theilnahme  Deutschlands  an  dem  Lissabonner  Zusatzabkommen
  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.—
desgl.  dem  Zusatzabkommen  zur  Uebereinkunft  über  den
Austausch  von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)  97.  —
den  Austausch  von  Postanweisungen  (v.  21.  März  85.)
100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen  ohne  Werthangabe
  (v.  21.  März  85.)  104.  —  desgl.  an  dem  Uebereinkommen
  über  den  Postauftragsdienst  im  Weltpostverein
  (v.  21.  März  85.)  115.

Vertrag  mit  den  Niederlanden  und  der  Schweiz
über  die  Lachsfischerei  im  Rhein  (v.  30.  Juni  85.)  192.

Gegenseitiger  Markenschutz  in  Deutschland  und  in
Serbien  (Bek.  v.  7.  Juli)  231.

Gegenseitiger  Schutz  des  Urheberrechts  an  Werken
der  Literatur  und  Kunst  in  Deutschland  und  Großbritannien
  (Uebereink.  v.  2.  Juni)  237.

Kosten  des  Reichs  für  Herstellung  des  Nord-  Ostseekanals
  (G.  v.  16.  März  §§.  2,  4)  58.

Uebergang  der  Rechtsansprüche  und  der  Verpflichtungen
  aufgelöster  Berufsgenossenschaften  auf  das
Reich  (G.  v.  5.  Mai  §.  14)  138.  —  Dasselbe  trägt  die
Kosten  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  §.  99)  166.—
Unfallversicherung  der  in  Reichsbetrieben  beschäftigten
Personen  (das.  §§.  4,  55,  61,  102  bis  109)  133.

Bürgschaft  des  Reichs  für  die  Zinsen  u.  s.  w.  einer
egyptischen  Staatsanleihe  (G.  v.  14.  Nov.)  301.  (Uebereink.
v.  18.  März  85.  Art.  7)  303.  (Erklärung  dazu  v.
25.  Juli  85.)  306.

s.  auch  Schutzgebiete.

Reichsangehörige,  Anwendung  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  über  die  Eheschließung  und  Beurkundung  des
Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande
auf  die  deutschen  Schutzgebiete  (G.  v.  17.  April  §.  4)
76.  (V.  v.  21.  April)  128.  (V.  v.  5.  Juni  §.  10)  189.
(V.  v.  13.  Sept.  §.  10)  293.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsanzeiger,  Bekanntmachungen  über  die  Errichtung
von  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai  §§.  13,  25)
137.  —  über  die  mit  der  Ausführung  des  Unfallversicherungsgesetzes
  beauftragten  Behörden  (das.  §.  129)
174.

Reichsbankbeamte,  Pensionirung  derselben  und  Fürsorge
  für  ihre  Wittwen  und  Waisen  (V.  v.  20.  Juni)  203.
        <pb n="335" />
        Sachregister.   1886.

Reichsbank-Direktorium,  Besoldungsetat  für  das
Etatsjahr  1886/87  (G.  v.  8.  März  §.  2)  29.

Kontrole  der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1885
durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  8.  Febr.)  27.

Anlegung  von  Vermögensbeständen  der  Berufsgenossenschaften
  bei  der  Reichsbank  (G.  v.  5.  Mai  §.  85)
162.

Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.  v.  25.  Juli)
236.

Reichsbeamte,  Fürsorge  für  dieselben  in  Folge  von  Betriebsunfällen
  (G.  v.  15.  März  §§.  1,  3  bis  10,  12)  53.—
desgl.  für  ihre  Hinterbliebenen  (das.  §§.  2,  4,  6  bis  10,
12)  54.

Abänderung  des  Reichsbeamtengesetzes  und  des  Gesetzes
  vom  20.  April  1881,  betr.  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  (G.  v.  21.  April)
80.  —  Höhe  der  Pensionen  der  Reichsbeamten  (das.
Art.  II  §.  41,  Art.  IV  und  V)  80.  —  Ausdehnung
des  Gesetzes  auf  die  Reichsbankbeamten  (V.  v.  20.  Juni)
203.

Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Militär-  und  Marinebeamten
  (V.  v.  27.  Juli)  235.

Reichsbetriebe,  s.  Reich.

Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  (G.  v.  8.  März
§.  1  zu c)  52.  (A.  E.  v.  4.  Juni)  287.  (A.  E.  v.  18.  Dez.)
309.

Reichsgericht,  Entscheidungen  der  vereinigten  Senate  und
des  Plenums  (G.  v.  17.  März  §.  137)  61.
Nichtanwendung  des  Gesetzes  vom  21.  April  1886,
betr.  die  Abänderung  des  Reichsbeamtengesetzes,  auf  die
Mitglieder  des  Reichsgerichts  (G.  v.  21.  April  Art.  VII)
81.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  S.  März  §.  3)  29.
(G.  v.  1.  Juni  Art.  IV  §§.  3  und  4)  185.

Reichshaushaltsetat  für  das  Etatsjahr  1886/87  (G.
v.  8.  März)  29.  —  Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.
26.  März)  63.

Erhöhung  der  in  den  Etat  für  1886/87  eingestellten
  Einnahmen  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  (G.
v.  21.  April  Art.  VI)  79.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1885/86  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  8.  Febr.)  27.

Aufnahme  der  vom  Reich  zu  zahlenden  Kosten  für
den  Nord-Ostseekanal  in  den  Reichshaushaltsetat  (G.  v.
16.  März  §.  4)  59.

  15

Reichsheer,  Anleihe  für  die  Verwaltung  desselben  (G.
v.  8.  März  §.  1  zu  a)  52.  (A.  E.  v.  4.  Juni)  287.
(A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.  —  s.  auch  Militärverwaltung.


Reichs-Invalidenfonds,  Mittel  aus  demselben  für  das
Etatsjahr  1886/87  zur  Erhöhung  der  Militärpensionen
(G.  v.  21.  April  Art.  VI)  79.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichshauptkasse  (G.  v.  8.  März  §§.  3,  4)  29.  (G.  v.
1.  Juni  Art.  IV  §§.  3  und  4)  185.  —  desgl.  zu  einer
Anleihe  für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (G.  v.  8.  März  §.  1)
52.  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.  —  desgl.  zu  den  Kostenbeiträgen
  des  Reichs  für  den  Nord-Ostseekanal  (G.  v
16.  März  §.  2)  58.  —  desgl.  für  den  Zollanschluß  von
Bremen  und  Hamburg  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.  —
Herabsetzung  des  Zinsfußes  für  die  nach  dem  A.  E.  vom
30.  März  1885  zu  begebende  Reichsanleihe  (A.  E.  v.
4.  Juni)  287.

Bestimmung  desselben  über  den  Geschäftsgang  etc.
der  Kommission  für  die  Herstellung  des  Nord  -Ostseekanals
  (V.  v.  17.  Juli)  233.

Bestimmung  über  den  Zeitpunkt  der  Erhebung  einer
Schiffahrtsabgabe  auf  der  Unterweser  (G.  v.  5.  April
§.  2)  68.

Ermächtigung  eines  Beamten  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.
17.  April  §§.  2,  4)  75.  —  insbes.  im  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  (V.  v.  5.  Juni  §§.  2,  3)  187.  —
in  dem  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-
  Inseln  (V.  v.  13.  Sept.  §§.  2,  3)  291.  —  Bestimmungen
  des  Reichskanzlers  über  das  gerichtliche  Verfahren
  in  dem  Schutzgebiet  der  Neu-  Guinea-Kompagnie
(V.  v.  5.  Juni  §.  9)  189.  —  desgl.  dem  Schutzgebiet
der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln  (V.  v.
13.  Sept.  §.  9)  293.

Genehmigung  der  Nebenstatuten  von  Innungsverbänden
  durch  den  Reichskanzler  (G.  v.  23.  April
§.  104  k)  125.

Erlaß  der  Ausführungsvorschriften  für  die  Unfallversicherung
  der  Reichsbetriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  102,
108)  167.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
  (G.  v.  8.  März  §.  6)  30.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
der  ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.  8.  März  §.  5)
30.  —  desgl.  der  Schuldverschreibungen  über  Reichs-
        <pb n="336" />
        16  Sachregister.   1886.

Reichsschuldenverwaltung,  (Forts.)
anleihen  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.  —  Verzinsung  der
nach  dem  A.  E.  v.  30.  März  1885  noch  zu  begebenden
Reichsanleihe  (A.  E.  v.  4.  Juni)  287.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  5.  Sept.)  289.
(V.  v.  8.  Nov.)  299.
Vorlegung  der  jährlichen  Rechnungsergebnisse  der
Berufsgenossenschaften  an  denselben  (G.  v.  5.  Mai
§.  86)  162.

Reichs-Versicherungsamt,  Organisation,  Zuständigkeit
und  Geschäftsgang  desselben  (G.  v.  5.  Mai  §§.  95  bis
99,  101)  164.  —  Entscheidungen  desselben  über  die
Unfallversicherungspflicht  land-  und  forstwirthschaftlicher
Betriebe  (das.  §§.  1,  42,  46,  48,  64,  98  zu  a)  132.—
auf  Beschwerden  (das.  §§.  38,  48,  64,  67,  82,  88,  94,
107,  126)  146.  —  auf  Rekursgesuche  gegen  die  Entscheidungen
  der  Schiedsgerichte  (das.  §§.  68,  98  zu c)  157.—
Entscheidung  von  Streitigkeiten  (das.  §§.  43,  98  zu  b)
148.  —  Einberufung  etc.  der  Generalversammlung  der
Berufsgenossenschaften  (das.  §§.  18,  20,  21)  139.  —
Genehmigung  ihres  Statuts  (das.  §.  24)  141.  —  des
Gefahrentarifs  (das.  §.  35)  145.  —  desgl.  der  Vereinbarungen
  über  gemeinsame  Tragung  des  Risikos  (das.
§.  41)  147.  —  Erlaß  eines  Regulativs  über  die  Wahl
der  Arbeitervertretung  (das.  §.  51)  151.—  Bestimmungen
über  die  Schiedsgerichte  (das.  §§.  50,  51,  98  zu  a)  150.
Anträge  auf  Auflösung  von  Berufsgenossenschaften  (das.
§§.  14,  98  zu  a)  138.  —  Aufstellung  der  Jahresnachweisungen
  über  die  Rechnungsergebnisse  der  Genossenschaften
  (das.  §.  86)  162.  —  Genehmigung  der  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §§.  87,  94,  98  zu  d)
162.  —  Sonstige  Anordnungen  (das.  §§.  32,  34,  55,
84,  91,  102,  121)  144.  —  Strafbefugnisse  gegen
Genossenschaftsorgane  (das.  §§.  93,  96,  97)  164.

Reisekosten  der  Vorstände  und  Vertrauensmänner  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai  §.  30)  144.  —
Reisekosten  von  Beamten  etc.,  welche  in  Unfallversicherungssachen
  Rechtshülfe  leisten  (das.  §.  121)  172.

Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  für
die  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §§.  68,  98  zu c)  157.

Rente  an  die  Hinterbliebenen  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen
  verstorbenen  Reichsbeamten  und  Militärpersonen
(G.  v.  15.  März  §§.  2,  4,  6,  7)  54.

Rente  als  Unfallentschädigung  für  verletzte  landund
  forstwirthschaftliche  Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§.  6,  8,
9,  62,  71)  133.  —  für  deren  Hinterbliebene  (das.  §§.  7
bis  9,  62,  71)  135.  —  Anderweite  Feststellung  der



Rente  (Forts.)
Rente  (das.  §.  70)  158.  —  Zahlung  des  Kapitalwerths
der  Rente  (das.  §§.  72,  117)  158.

Reservefonds  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai
§§.  15,  17,  43,  76,  83)  138.

Revision  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  Begründung
derselben  (G.  v.  24.  Juni)  207.

Rhein,  Lachsfischerei  in  demselben  (Vertr.  zwischen  Deutschland,
  den  Niederlanden  und  der  Schweiz  v.  30.  Juni
85.)  192.

Richterliche  Beamte,  Hinzuziehung  zu  den  Entscheidungen
des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.  5.  Mai  §.  98)  166.—
desgl.  der  Landes-Versicherungsämter  (das.  §.  101)  167.

Risiko,  Theilung  und  gemeinsame  Tragung  des  Risikos
bei  der  Unfallversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§.  40,  41)  147.

Rübenzuckerfabriken,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der
Steuerentrichtung  (G.  v.  1.  Juni  Art.  I  §§.  3  bis  5,  Art.  II
§§.  1  bis  3)  182.

Rübenzuckerstener,  Aenderung  der  Steuersätze  (G.  v.
1.  Juni  Art.  1  §.  1)  181.  —  desgl.  der  Steuervergütung
für  auszuführenden  Zucker  (das.  §§.  2  bis  6)  181.  —
Hinterziehung  der  Steuer  (das.  §.  5,  Art.  III)  183.

Rübenzuckersteuer-Kredite,  Verlängerung  der  aus  dem
Betriebsjahre  1885/86  fälligen  Kredite  (G.  v.  1.  Juni
Art.  IV  §§.  1,  2)  185.

Ruhestand,  Versetzung  der  Reichsbeamten  in  denselben
(G.  v.  21.  April  Art.  III,  IV)  80.

Rumänien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
(v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme
an  dem  Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst  im
Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)  115.

Rußland,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  an  dem
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
(v.  21.  März  85.)  97.

Uebereinkunft  mit  Deutschland,  Oesterreich-  Ungarn
u.  s.  w.  wegen  Garantieleistung  für  eine  egyptische  Staatsanleihe
  (v.  18.  März  85.)  302.
        <pb n="337" />
        Sachregister.   1886.

S.

Sachverständige,  Vernehmung  durch  die  Schiedsgerichte
für  die  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §.  54)  152.  —
Hinzuziehung  zu  den  Unfalluntersuchungen  (das.  §.  58)
154.  —  desgl.  bei  der  Revision  der  Betriebe  (das.  §§.  91,
92,  111,  127)  163.  —  Gebühren  der  Sachverständigen.
bei  Leistung  von  Rechtshülfe  (das.  §.  121)  172.

Salvador,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  (Schlußprotokoll
v.  21.  März  85.  zu  1)  94.

San  Domingo,  s.  Domingo.

Schaffer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Gewerbebetrieb  derselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
8.  März  §§.  3  bis  6)  29.  (G.  v.  1.  Juni  Art.  IV  §§.  3
und  4)  185.  —  desgl.  zu  einer  Anleihe  für  die  Militär-,
die  Marine-  und  die  Reichseisenbahnverwaltung  (G.  v.
8.  März)  52.  —  desgl.  zu  den  Kostenbeiträgen  des
Reichs  für  den  Nord-Ostseekanal  (G.  v.  16.  März  §.  2)  58.

Schauer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Gewerbebetrieb  derselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Schiedsgerichte  zur  Austragung  von  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  den  Ländern  des  Weltpostvereins  (Zusatzabk.

v.  21.  März  85.  Art.  17)  91.  
Errichtung  und  Besetzung  der  Schiedsgerichte  für
die  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §§.  50  bis  53,  105,
111)  150.  —  Verfahren  und  Kosten  (das.  §§.  54,  67,
68,  121)  152.  —  Rekurs  gegen  die  Entscheidungen  an
das  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §§.  68,  98  zu  c)  157.

Schiedsgerichtliche  Entscheidung  über  Vermögensauseinandersetzungen
  zwischen  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
5.  Mai  §.  43)  148.

Schiffahrtsabgabe  auf  dem  Nord  Ostseekanal  (G.  v.
16.  März  §.  3)  58.  —  desgl.  auf  der  Unterweser  (G.  v.
5.  April  §§.  1,  2)  67.  

Schiffahrtsbetriebe,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  dieselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Dominika
(v.  30.  Janr.  85.)  3.  —  desgl.  zwischen  Deutschland
und  Zanzibar  (v.  20.  Dez.  85.)  261.  —  Verlängerung
des  Schiffahrtsvertrages  mit  Spanien  vom  12.  Juli  1883
(Abk.  v.  28.  Aug.)  295.

Reichs-  Gesetzbl.  1886.

  17

Schiffsziehen,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  den  Gewerbebetrieb  desselben  (V.  v.
24.  Juni)  205.

Schuldverschreibungen  über  eine  Reichsanleihe  (A.  E.
v.  18.  Dez.)  309.

Schutzgebiete,  deutsche,  Rechtsverhältnisse  derselben  (G.
v.  17.  April)  75.  —  Eheschließung  und  Beurkundung
des  Personenstandes  in  den  Schutzgebieten  von  Kamerun
und  Togo  (V.  v.  21.  April)  128.  —  Rechtsverhältnisse
in  dem  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.
5.  Juni)  187.  —  desgl.  in  dem  Schutzgebiet  der  Marschall-,
Brown,-  und  Providence-Inseln  (V.  v.  13.  Sept.)  291.

Schweden,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum
Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum
Uebereinkommen  über  den  Austausch  von  Werthbriefen
(v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch
von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Schweiz,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Werthbriefen  (v.
21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch  von  Postanweisungen
  (v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch  von
Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.  —  Theilnahme  an
dem  Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst  im
Weltpostverein  (v.  21.  März  85.)  115.

Vertrag  mit  Deutschland  und  den  Niederlanden
wegen  der  Lachsfischerei  im  Rhein  (v.  30.  Juni  85.)  192.

Sektionen,  Eintheilung  der  Berufsgenossenschaften  in
örtlich  abgegrenzte  Sektionen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  23,  25,
28,  29)  141.  —  Tragung  eines  Theils  des  Risikos  von
den  Sektionen  (das.  §.  40)  147.  —  Schiedsgerichte  für
den  Bezirk  jeder  Sektion  (das.  §§.  50,  51)  150.

Sektionsvorstände  von  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
5.  Mai  §§.  23,  25,  27  bis  31,  51,  96,  97)  121,  127,
128)  141.  —  Hinzuziehung  der  Vorstände  zu  den  Unfalluntersuchungsverhandlungen
  (das.  §§.  58,  62)  153.  —
Feststellung  der  Unfallentschädigungen  (das.  §§.  62,  65,
66,  79)  155.  —  Gutachten  über  Unfallverhütungsvorschriften
  (das.  §§.  87,  89)  162.

Serbien,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  (Schlußprotokoll  dazu,
Nr.  I)  94.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen  über  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Gegenseitiger  Markenschutz  in  Deutschland  und
Serbien  (Bek.  v.  7.  Juli)  231.
C.
        <pb n="338" />
        18  Sachregister.   1886.

Siam,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.

Silbergeräthe,  Stempelzeichen  zur  Angabe  ihres  Feingehalts
  (Bek.  v.  7.  Janr.)  1.

Sitz  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai  §.  22  Nr.  1,
§§.  25,  114)  140.  —  Sitz  der  Schiedsgerichte  für  die
Unfallversicherung  (das.  §§.  50,  52)  150.

Soldatenstand,  s.  Militärpersonen.

Sozialdemokratie,  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer
des  Gesetzes  vom  21.  Okt.  1878  gegen  die  gemeingefährlichen
  Bestrebungen  derselben  (G.  v.  20.  April)  77.

Spanien,  Theilnahme  Spaniens  und  der  spanischen
Kolonien  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
(v.  21.  März  85.)  82.  —  Theilnahme  Spaniens  an  dem
Zusatzabkommen  zum  Uebereinkommen  über  den  Austausch
von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)  97.  —  desgl.  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Verlängerung  des  deutsch  spanischen  Handels-  und
Schiffahrtsvertrages  vom  12.  Juli  1883  (Abk.  v.  28.  Aug.)
295.

Sparkassen,  öffentliche,  Anlegung  von  Geldern  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  5.  Mai  §.  85)  161.

Speditionsbetrieb,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  denselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Speicherbetrieb,  gewerbsmäßiger,  Ausdehnung  der  Unfallund
  Krankenversicherung  auf  denselben  (V.  v.  24.  Juni)
205.

Staatsbetriebe,  Unfallversicherung  der  in  Staatsbetrieben
beschäftigten  Personen  (G.  v.  5.  Mai  §§.  102  bis  109,
55,  61)  167.

Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  Anspruch  auf  Wartegeld
und  Pension  (G.  v.  28.  April)  129.

Statut  der  Innungsverbände  (G.  v.  23.  April  §§.  104i,
104k)  125.  —  Statutarische  Bestimmungen  über
die  Krankenversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§. 133,  134,  137,  138,  141,
142)  174.

s.  auch  Genossenschaftsstatut.

Stauer,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Gewerbebetrieb  derselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Stellvertreter  für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer  der
Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai
§§.  51  bis  54,  105)  151.  —  desgl.  für  die  Mitglieder
des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  §.  95)  164.  —  desgl.



Stellvertreter  (Forts.)
der  Landesversicherungsämter  (das.  §.  100)  166.  —  Stellvertreter
  für  die  Vertrauensmänner  der  Berufsgenossenschaften

  (das.  §.  23)  141.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  etc.  in  Unfallversicherungssachen
  (G.  v.  5.  Mai  §.  122)  172.

Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Wechselstempelsteuer
(Bek.  v.  15.  März)  60.

Stempelzeichen  zur  Angabe  des  Feingehalts  auf  goldenen
und  silbernen  Geräthen  (Bek.  v.  7.  Janr.)  1.

Sterbegeld  für  die  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verstorbenen
  Reichsbeamten  und  Militärpersonen  (G.  v.
15.  März  §§.  2,  4)  54.

Sterbekassen,  Verhältniß  zur  Unfallversicherung  (G.  v.
5.  Mai  §.  11)  137.

Steuervergütung  für  auszuführenden  Zucker  (G.  v.
1.  Juni  Art.  1  §§.  2  bis  6)  181.

Stimmrecht  der  Betriebsunternehmer  bei  Bildung  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai  §.  21)  140.  —
Stimmrecht  bei  der  Wahl  von  nicht  ständigen  Mitgliedern
  des  Reichs-Versicherungsamts  und  der  Landes-Versicherungsämter
  (das.  §§.  95,  100)  164.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  in  Bezug
auf  die  Unfallversicherung  land-  und  forstwirthschaftlicher
Arbeiter  (G.  v.  5.  Mai  §§.  123  bis  128,  130)  172.
—  desgl.  in  Bezug  auf  die  Sicherung  der  Rübenzuckersteuer
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1  §.  5,  Art.  II  §§.  2  und  3,
Art.  III)  183.

Strafgesetzbuch,  Anwendung  des  §.  266  desselben  auf
die  Vorstandsmitglieder  und  Vertrauensmänner  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  5.  Mai  §.  31)  144.

Strafrecht  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (G.  v.  17.  April
§.  2)  75.

Strafsenate,  vereinigte,  des  Reichsgerichts,  Entscheidungen
derselben  (G.  v.  17.  März  §.  137)  61.

Strafverfügungen  der  Genossenschaftsvorstände  gegen
Betriebsunternehmer  etc.  (G.  v.  5.  Mai  §§.  126,  98
zu  e)  173.

Streitigkeiten  aus  dem  Verhältniß  der  Krankenversicherung
zur  Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §§.  12,  122)  137.
—  über  Vermögensauseinandersetzungen  zwischen  Berufsgenossenschaften
  (das.  §§.  42,  98  zu  b)  148.  —  über
        <pb n="339" />
        Sachregister.   1886.

Streitigkeiten  (Forts.)
die  Rechte  und  Pflichten  der  Inhaber  der  Genossenschaftsämter,
  Auslegung  der  Statuten  etc.  (das.  §.  97)  165.

Südafrikanische  Republik,  Freundschafts-  und  Handelsvertrag
  mit  Deutschland  (v.  22.  Janr.  85.)  209.

T.

Taback,  Ermäßigung  des  Einfuhrzolls  für  Taback  in  Zanzibar
  (Bek.  v.  11.  Aug.)  285.

Tagegelder  der  Militär-  und  Marinebeamten  (V.  v.
27.  Juli)  235.

Tarif  der  Abgaben  für  Benutzung  des  Nord-  Ostseekanals
(G.  v.  16.  März  §.  3)  58.

Telegraphische  Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Zusatzabk.  v.  21.  März  85.  II  zu  Art.  3b)  101.

Tödtung  versicherter  Personen  durch  Unfälle  bei  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  (G.  v.  5.  Mai  §§.  5,
7,  55,  57,  63)  133.

Togo  (deutsches  Schutzgebiet),  Eheschließung  und  Beurkundung
  des  Personenstandes  (V.  v.  21.  April)  128.

s.  auch  Schutzgebiete.
Transitlager  für  auszuführenden  Zucker  (G.  v.  1.  Juni
art.  1  §§.  2,  4  bis  6)  181.

Transportbetriebe,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
  auf  dieselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Treidelei,  s.  Schiffsziehen.

Türkei,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  (Schlußprotokoll  dazu,
Nr.  I)  94.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen  über  den
Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.

Uebereinkunft  mit  Deutschland,  Oesterreich-Ungarn

  u.  s.  w.  wegen  Garantieleistung  für  eine  egyptische
Staatsanleihe  (v.  18.  März  85.)  302.

U.
Uebertragung  der  Unfallentschädigungsansprüche  ist  unzulässig
  (G.  v.  5.  Mai  §.  73)  158.

Ueberwachung  der  Betriebe  durch  die  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  5.  Mai  §§.  90  bis  94)  163.

Umlageverfahren  bezäglich  der  Unfallversicherungsbeiträge
und  der  Verwaltungskosten  der  Berufsgenossenschaften  (G.

  19

Umlageverfahren  (Forts.)
v.  5.  Mai  §§.  15,  22  Nr.  6,  33,  38,  41,  47,  48,  76
bis  83,  110)  138.

Unfalluntersuchung  (G.  v.  5.  Mai  §§.  55  bis  61)  153.

Unfallverhütungsvorschriften  der  Berufsgenossenschaften
  (G.  v.  5.  Mai  §.  22  Nr.  11,  885.  87  bis  90)
141.  —  Genehmigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt
(das.  §§.  87,  98  zu  d)  162.

Unfallversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  5.  Mai
§§.  1  bis  132)  132.  —  Inkrafttreten  des  Gesetzes  (das.
§.  143)  178.

Unfallversicherungspflicht  von  Arbeitern  und  Beamten
  in  Betrieben  zur  Ausführung  von  Bauarbeiten
(Bek.  v.  27.  Mai)  190.  —  desgl.  in  Transport.
betrieben  etc.  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Unfallverzeichniß,  Führung  von  den  Ortspolizeibehörden
(G.  v.  5.  Mai  §.  56)  153.

Unterstützungskassen  der  Innungsverbände  (G.  v.
23.  April  §.  104  k)  125.
Verhältniß  der  Unterstäützungskassen  zur  Unfallversicherung
  (G.  v.  5.  Mai  §.  11)  137.

Untersuchung  der  Unfälle  in  Betrieben  der  Reichs-Civilund
  Militärverwaltung  (G.  v.  15.  März  §.  6)  53.  —
desgl.  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
(G.  v.  5.  Mai  §§.  55  bis  61)  153.

Untreue  der  Vorstandsmitglieder  und  Vertrauensmänner
der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai  §.  31)  144.

Urheberrecht  an  literarischen  und  Kunstwerken,  gegenseitiger
Schutz  in  Deutschland  und  Großbritannien  (Uebereink.  v.
2.  Juni)  237.

Uruguay,  Theilnahme  an  dem  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zum  Uebereinkommen
  über  den  Austausch  von  Postanweisungen
(v.  21.  März  85.)  100.  —  den  Austausch  von  Postpacketen
  (v.  21.  März  85.)  104.

V.

Venezuela  (Vereinigte  Staaten),  Theilnahme  an  dem
Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)
82.  —  desgl.  dem  Uebereinkommen  über  den  Austausch
von  Werthbriefen  (v.  21.  März  85.)  97.  —  den  Austausch
  von  Postanweisungen  (v.  21.  März  85.)  100.—
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.
        <pb n="340" />
        20               Sachregister.    1886.

Verbrecher,  Auslieferung  derselben  zwischen  Deutschland
und  der  Südafrikanischen  Republik  (Vertr.  v.  22.  Janr.
85.  Art.  31)  228.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Theilnahme  an  dem
Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage  (v.  21.  März  85.)  82.

Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Unfallversicherung
  (G.  v.  5.  Mai  §.  54)  152.  —  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (das.  §.  98)  166.

s.  auch  gerichtliches  Verfahren.

Verjährung  der  Zinsen  und  Kapitalbeträge  der  ausgegebenen
  Schatzanweisungen  (G.  v.  8.  März  §.  6)  30.
Verjährung  der  Entschädigungsansprüche  für  Unfälle
in  Reichsbetrieben  und  Betrieben  der  Militärverwaltung
(G.  v.  15.  März  §.  6)  53.  —  desgl.  für  Unfälle  in
land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  (G.  v.  5.  Mai
§§.  64,  70,  117)  155.

Verpfändung  der  Unfallentschädigungsforderungen  ist  unzulässig
  (G.  v.  5.  Mai  §.  73)  158.

Verschwiegenheit  der  Vorstandsmitglieder  und  Beauftragten
  der  Berufsgenossenschaften  über  Betriebsgeheimnisse
  (G.  v.  5.  Mai  §§.  92,  127,  128)  163.

Versicherungspflicht  der  land-  und  forstwirthschaftlichen
Arbeiter  gegen  Krankheit  (G.  v.  5.  Mai  §§.  133  bis  137,
142)  174.  —  gegen  Betriebsunfälle  (das.  §§.  1,  2,  13,
45,  46)  132.  —  desgl.  der  Arbeiter  und  Beamten  in
Baubetrieben  gegen  Betriebsunfälle  (Bek.  v.  27.  Mai)
190.

Verträge  über  Beschränkung  der  gesetzlichen  Unfallversicherungspflicht
  sind  unwirksam  (G.  v.  5.  Mai  §.  120)  171.

Vertrauensmänner,  Einsetzung  als  örtliche  Organe  der
Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai  §§.  23,  25,  28  bis
31,  79,  96)  141.  —  Benachrichtigung  derselben  von
Unfalluntersuchungen  (das.  S.  58)  153.  —  Feststellung
der  Unfallentschädigungen  durch  die  Vertrauensmänner
(das.  §§.  62,  65,  66,  68)  155.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  Befugnisse  hinsichtlich
der  Innungsverbände  (G.  v.  23.  April  §§.  104i,  104 l)  125.
Höhere  und  untere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne
des  Unfall-  und  Krankenversicherungsgesetzes  für  landund
  forstwirthschaftliche  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §.  129)
173.—  Befugnisse  etc.  der  höheren  Verwaltungsbehörden
(das.  §§.  6,  16,  28,  87,  93,  142)  134.  —  desgl.  der
unteren  Verwaltungsbehörden  (das.  §§.  3,  34,  46,  53,
64,  67,  90,  92,  140)  133.





Verwaltungskosten  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
5.  Mai  §§.  15,  76,  94,  121)  138.

Verzeichnisse  über  die  unfallversicherungspflichtigen  landund
  forstwirthschaftlichen  Betriebe  (G.  v.  5.  Mai  §§.  15,
34,  38)  138.

Vorsatz,  Fortfall  der  Unfallentschädigung  bei  vorsätzlicher
Herbeiführung  des  Betriebsunfalls  durch  den  Verletzten
(G.  v.  5.  Mai  §.  5)  133.  —  Haftpflicht  der  Betriebsunternehmer
  etc.  für  vorsätzlich  herbeigeführte  Unfälle
(das.  §§.  116  bis  119)  170.

Vorsitzender  der  Schiedsgerichte  für  die  Unfallversicherung
(G.  v.  5.  Mai  §§.  51  bis  54,  67)  151.

Vorstand  der  Berufsgenossenschaften,  s.  Genossenschaftsvorstand
  und  Sektionsvorstand.

W.

Waagen,  Zulassungsfristen  für  ältere  Waagen  (Bek.  v.
29.  April)  Beil.  zu  Nr.  15.

Wäger,  Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
auf  den  Gewerbebetrieb  derselben  (V.  v.  24.  Juni)  205.

Wahl  des  Vorstandes  der  Berufsgenossenschaften  (G.  v.
5.  Mai  §§.  21,  23,  26,  29)  140.  —  der  Vertreter  zur
Genossenschaftsversammlung  (das.  §.  20)  139.  —  der
Vertrauensmänner  (das.  §§.  23,  29)  141.  —  der  Vertreter
  der  Arbeiter  (das.  §§.  49,  51)  150.  —  der  Beisitzer
  der  Schiedsgerichte  (das.  §§.  51,  105)  151.  —
von  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts  (das.  §.  95)
164.  —  desgl.  der  Landes-Versicherungsämter  (das.  §.  100)
166.  —  Streitigkeiten  über  die  Gültigkeit  der  vollzogenen
  Wahlen  (das.  §.  97)  165.

Waisen,  s.  Hinterbliebene.
Waisengeld  für  die  Waisen  verstorbener  Reichsbeamten

(G.  v.  21.  April  Art.  IV)  81.  —  desgl.  verstorbener
Reichsbankbeamten  (V.  v.  20.  Juni)  203.

Wartegeld  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen  (G.  v.
28.  April)  129.

Wechselstempelsteuer,  Ausgabe  neuer  Stempelmarken
zur  Entrichtung  derselben  (Bek.  v.  15.  März)  60.

Weinbau,  Verbot  der  Einfuhr  von  Gewächsen  etc.  desselben
  (V.  v.  16.  Juni)  191.
        <pb n="341" />
        Sachregister.   1886.

Weltpostverein,  Lissabonner  Zusatzabkommen  zum  Weltpostvertrage
  (v.  21.  März  85.)  82.  —  desgl.  zur  Uebereinkunft
  über  den  Austausch  von  Briefen  mit  Werthangabe
  (v.  21.  März  85.)  97.  —  desgl.  den  Austausch
von  Postanweisungen  (v.  21.  März  85.)  100.  —  desgl.
den  Austausch  von  Postpacketen  (v.  21.  März  85.)  104.  —
Uebereinkommen  über  den  Postauftragsdienst  im  Weltpostverkehr
  (v.  21.  März  85.)  115.

Werthbriefe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Zusatzabk.  v.
21.  März  85.)  97.

Werthsendungen  (Packete  mit  Werthangabe)  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Zusatzabk.  v.  21.  März  85.  Art.  1,
11  und  11b)  105.

Weser,  Erhebung  einer  Schiffahrtsabgabe  auf  der  Unterweser
  (G.  v.  5.  April  8.  1)  67.

Widerspruch  gegen  die  Aufnahme  etc.  von  Betrieben  in
die  Berufsgenossenschaften  (G.  v.  5.  Mai  §§.  38,  64,  82)
146.

Wittwen  der  in  Folge  von  Betriebsunfällen  verstorbenen
Reichsbeamten  und  Militärpersonen,  Entschädigungsansprüche
  (G.  v.  15.  März  §§.  2,  4,  6,  7)  54.  —
Unfall-  und  Krankenunterstützung  an  die  Wittwen  von
versicherten  land-  und  forstwirthschaftlichen  Arbeitern  (G.
v.  5.  Mai  §§.  7,  135)  135.

Wittwengeld  für  die  Wittwen  verstorbener  Reichsbeamten
(G.  v.  21.  April  Art.  IV)  81.  —  desgl.  verstorbener
Reichsbankbeamten  (V.  v.  20.  Juni)  203.

Z.

Zahlungsmittel,  Ausprägung  einer  Nickelmünze  zu
20  Pfennig  (G.  v.  1.  April)  67.

Zanzibar,  Handelsvertrag  mit  Deutschland  (v.  20.  Dez.  85.)
261.  —  Ermäßigung  des  Einfuhrzolls  für  Taback  in
Zanzibar  (Bek.  v.  11.  Aug.)  285.

Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen  die  zuständigen
  Landesbehörden  für  die  Unfallversicherung  (G.
v.  5.  Mai  §.  129)  173.  —  desgl.  über  die  Unfallversicherungspflicht
  einzelner  land-  und  forstwirthschaftlicher

Reichs-Gesetzbl.  1886.

  21

Zentralbehörden  (Forts.)
Betriebe  (das.  §§.  16,  20)  138.  —  über  die  Bildung,
den  Geschäftsgang  etc.  der  Berufsgenossenschaften  (das.
§§.  20,  21,  26,  109)  139.  —  über  die  Unfallversicherung
  von  Staatsbetrieben  (das.  §§.  102  bis  108)  167.
—  Erlaß  eines  Regulativs  über  die  Vertretung  der
Arbeiter  (das.  §§.  51,  100,  105)  151.  —  Bestimmungen
  über  die  Schiedsgerichte  (das.  §§.  50  bis  52,
105)  150.  —  über  die  den  Gemeindebehörden  für  die
Einziehung  der  Unfallversicherungsbeiträge  zu  zahlenden
Vergütungen  (das.  §§.  81,  110)  160.  —  über  die  Auflösung
  von  Berufsgenossenschaften  (das.  §.  113)  169.
s.  auch  Landesregierungen.

Zentralpostbehörden,  s.  Postverwaltungen.

Zeugen,  Vernehmung  durch  die  Schiedsgerichte  für  die
Unfallversicherung  (G.  v.  5.  Mai  §.  54)  152.  —  Zeugengebühren
  bei  der  Rechtshülfe  in  Unfallversicherungssachen
(das.  §.  121)  172.

Zinsen,  Verzinsung  und  Verjährung  der  Zinsen  von
ausgegebenen  Schatzanweisungen  (G.  v.  8.  März  §§.  4
bis  6)  30.

Abänderung  des  Zinsfußes  für  die  nach  dem  A.  E.
v.  30.  März  1885  zu  begebende  Reichsanleihe  (A.  E.  v.
4.  Juni)  287.  —  Verzinsung  der  Schuldverschreibungen
über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  18.  Dez.)  309.

Zollämter,  Einfuhr  von  Gewächsen  des  Gartenbaues  über
gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  30.  Mai)  180.

Ausfuhr  des  Zuckers  über  bestimmte  Zollämter
(G.  v.  1.  Juni  Art.  1  §.  2)  182.

        
Zolltarifgesetz  vom  15. Juli 1879 / 22.  Mai  1885,  Abänderung  des  §.  5

desselben  (G.  v.  18.  April)  123.

Zucker,  Abänderung  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1869
über  die  Besteuerung  des  Zuckers  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1)
181.

s.  auch  Rübenzuckersteuer.

Zuckerraffinerien,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Steuerentrichtung
  (G.  v.  1.  Juni  Art.  1  §§.  4,  5,  Art.  11  §. 3)
183.

Zuständigkeit  des  Reichs-Versicherungsamts  (G.  v.  5.  Mai
§§.  96,  97,  101)  165.  —  Bestimmung  der  zuständigen
Verwaltungsbehörden  für  die  Unfallversicherung  (das.
§.  129)  173.

D
        <pb n="342" />
        22  Sachregister.  1886.

Zustellungen  in  Unfallversicherungssachen  (G.  v.  5.  Mai  Zwangsbeitreibung  (Forts.)
§.  132)  174.    Strafen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Unfall-Zustellungen
  im  deutschen  Schutzgebiet  der  Neu-  versicherungsgesetz  (das.  §.  130)  174.
Guinea-Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni  §§.  4  bis  6)  188.  —      
desgl. dem Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und  Zwangsvollstreckungen im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Providence-Inseln

  (V.  v.  13.  Sept.  §§.  4  bis  6)  Kompagnie  (V.  v.  5.  Juni  §.  7)  189.  —  im  Schutz-292.
  gebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-  Inseln

Zwangsbeitreibung  der  Unfallversicherungsbeiträge  (G.  (V.  v.  13.  Sept  §.  7)  293.
v.  5.  Mai  §§.  81,  83,  84)  160.  —  der  Kosten  für  Zwanzigpfennigstücke,  Ausprägung  einer  Nickelmünze
Ueberwachung  der  Betriebe  (das.  §.  94)  164.  —  der  zu  20  Pfennig  (G.  v.  1.  April)  67.

1

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
      </div>
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  </text>
</TEI>
