Reichs-Gesetzblatt. № 2. Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87. S. 3. — Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutzgebiet der Neu- Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln. S. 4. — Bekannt- machung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer be- sonderen Genehmigung bedürfen. S. 4. (Nr. 1693.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87. Vom 17. Januar 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, sowie des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1886/87 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Rech- nungen der Reichsbank für das Jahr 1886 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes vo 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshof des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 17. Januar 1887. (L. S) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Reichs- Gesetzbl. 1887. 2 Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1887.