Reichs-Gesetzblatt. № 4. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 7. — Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern. S. 8. (Nr. 1697.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 21. Januar 1887. Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be- stimme ich Folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Ge- wächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich bayerische Nebenzollamt I. zu Schärding a. Th. erfolgen. Berlin, den 21. Januar 1887. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Reichs- Gesetzb. 1887. 4 Ausgegeben zu Berlin den 27. Januar 1887.