Besondere Beilage zu № 4 des Reichs-Gesetzblatts. Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Gasmessern. Vom 21. Januar 1887. Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: Zu §. 75 der Aichordnung. Besteht das Zählwerk eines Gasmessers aus zwei ihrer Anordnung und Größe nach übereinstimmenden Räder- und Zeigerwerken, welche abwechselnd mit der die Bewegung der Meßkammern auf das Zählwerk übertragenden Welle ge- kuppelt werden können, so soll die Umschaltung für die Wechselkuppelung so be- schaffen sein, daß im Betriebe die Bewegung der Meßkammern ohne Kuppelung eines der beiden Räderwerke ausgeschlossen erscheint. Auch bei geschlossenem Ge- häuse soll erkennbar sein, welches der beiden Räderwerke mit der Uebertragungs- welle gekuppelt ist. Zu §. 76 der Aichordnung. Auf einem Gasmesser, dessen Zählwerk aus zwei eine abwechselnde Kuppelung ermöglichenden Räder- und Zeigerwerken besteht, soll angegeben sein, daß der Gas- messer ein „Wechselzählwerk“ enthält. Zu VIII der Aichgebühren-Taxe. Bei nassen Gasmessern mit Wechselzählwerk sind die Gebühren in Spalte A und C im anderthalbfachen, bei trockenen Gasmessern mit Wechselzählwerk im doppelten Betrage, die Gebühren in Spalte B bei Gasmessern der einen wie der anderen Art unverändert in Ansatz zu bringen. Gelangt das abnehmbare Zählwerk eines Stationsgasmessers ohne diesen zur Prüfung, so ist eine Gebühr von 1,00 Mark, falls eine Stempelung hinzutritt, eine Gebühr von 1,50 Mark zu erheben. Berlin, den 21. Januar 1887. Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission. Nieberding. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.