Reichs-Gesetzblatt. № 5. Inhalt: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege. S. 9. — Be- kanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. S. 97. (Nr. 1699.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport--Ordnung). Vom 26. Januar 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegs- leistungen (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Anschluß an die Verordnung vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. Die Benutzung der Eisenbahnen zu Militärtransporten im Kriege, sowie die Abrechnung der Eisenbahnverwaltungen mit den Militärbehörden über die für solche Benutzung zu gewährenden Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der an- liegenden Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Trans- port-Ordnung). §. 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in den Anlagen der Kriegs-Transport- Ordnung enthaltenen technischen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und ab- zuändern. §. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 26. Januar 1887. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Reichs-Gesetzbl. 1887. 5 Ausgegeben zu Berlin den 9. Februar 1887.