Geltungsbereich und Gegenstand. Betheiligte Behörden. – 10 — Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs- Transport-Ordnung). Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen des Reichsgebiets. mit Lokomotivbetrieb und finden Anwendung: 1. auf die nach ausgesprochener Mobilmachung mittelst der Eisenbahnen zu Kriegszwecken zu bewirkenden Transporte des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine, des Landsturms, des Heergefolges, sowie — auf Anforderung der Militärverwaltung — von Streitkräften mit dem Reich verbündeter Staaten (K. L. G. §. 28); 2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für vorstehende Transporte und für die Hergabe von Betriebsmaterial der Eisenbahn- verwaltungen an die Militärverwaltung (K. L. G. §§. 29, 30). Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vor- bereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung zu treffen. §. 2. 1. Welche Organe bei Ausführung der einzelnen Bestimmungen der Kriegs- Transport-Ordnung die Militärverwaltung zu vertreten haben oder als Militär- behörde anzusehen sind, bestimmt, soweit nachstehend nichts Anderes angeordnet ist, das Königlich preußische Kriegsministerium. Dasselbe theilt die bezüglichen Bestimmungen dem Reichs-Eisenbahn-Amt behufs Benachrichtigung der betheiligten Civilbehörden mit. 2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Truppentheil, Militärtransport gelten sinngemäß auch für die Kaiserliche Marine (K. L. G. A. V. 17), für deren Bereich der Chef der Kaiserlichen Admiralität das Weitere veranlaßt (s. §. 11).