Militär-Extrazüge. Militär-Fakultativzüge. Militärfahrplan. — 12 — 3. Für Militärtransporte, welche hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden können, werden eigene Militärzüge gestellt. Unter den letzteren sind hervorzuheben: Militär-Extrazüge (§. 6), Militär-Fakultativzüge (§.7) und Militär-Lokalzüge (§. 8,₃). §. 6. Militär-Extrazüge werden bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth u. dergl.) auf Verlangen der die Truppen entsendenden Militärbehörde von der Eisenbahnverwaltung gestellt und ohne Verzug abgelassen. §. 7. 1. Innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr wird eine Anzahl von Zügen (Militär-Fakultativzüge) zur jederzeitigen freien Verfügung der Militär- Eisenbahnbehörden nach einem im Voraus von der Eisenbahnverwaltung mit den Militär-Eisenbahnbehörden zu vereinbarenden Fahrplan vorgesehen. 2. Der letztere Fahrplan ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aende- rungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage der Züge ist den mili- tärischen Zwecken anzupassen; auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nachbarbahnen Sorge zu tragen. Die Fahrgeschwindigkeit der Militär- Fakultativzüge soll im Allgemeinen einschließlich der kleinen Betriebsaufenthalte 2⅔ Minuten auf das Kilometer (22,₅ km in der Stunde oder 375 m in der Minute) nicht übersteigen. Die Fahrzeiten sind einzuschränken, soweit es geschehen kann, ohne die Sicherheit in der Durchführung der Züge auch bei widriger Witterung und sonstigen unvermeidlichen Störungen zu gefährden (Bahnp. Regl. § 26). 3. Die Eisenbahnverwaltung hat den hiernach, wo erforderlich tabellarisch und graphisch, aufzustellenden Fahrplan für die Militär-Fakultativzüge der Militär- Eisenbahnbehörde in Ortszeit mitzutheilen. §. 8. 1. Lassen sich die nothwendigen Militärtransporte mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs oder mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs ein- geschalteten Militärzügen (§§. 6 und 7) ohne Beschränkung der Sicherheit und Ordnung nicht mehr bewirken, kann auch durch zeitweise Beschränkung, Verein- fachung oder Aussetzung der Züge des öffentlichen Verkehrs den militärischen An- forderungen nicht genügt werden, so wird der Militärfahrplan in Kraft gesetzt (S. 13,₂). 2. Derselbe wird von der Militär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung der betheiligten Eisenbahnverwaltung für jede Eisenbahnstrecke nach der vollen Leistungs- fähigkeit der Strecke und der Anschlußbahnen aufgestellt. Er soll einfach in der Anordnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sind so zu legen, daß sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden können. Die