15 — Die Befugniß des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militär- behörden zu ändern, sowie sonst Bestimmungen über die Mitwirkung der Militär- behörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hierdurch nicht berührt. B. Civilbehörden. 1. Der Reichskanzler, und zwar namentlich: a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21), b) die Reichs- Post- und Telegraphenverwaltung (§. 22). 2. Die Eisenbahnverwaltungen (§. 23). §. 11. 1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen. 2. Das Königlich preußische Kriegsministerium wird sich erforderlichenfalls zuvor mit dem Chef der Kaiserlichen Admiralität, sowie mit den Königlich bayerischen, sächsischen und württembergischen Kriegsministerien verständigen. §. 12. 1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ertheilt die leitenden Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für dieselbe erforderlichen Vor- bereitungen. 2. Er übt nach Ausspruch der Mobilmachung bezüglich des Eisenbahn- wesens die Obliegenheiten des General-Inspekteurs des Etappen- und Eisenbahn- wesens (§. 13) bis zu dessen Einsetzung aus und ertheilt demnächst dem Letzteren nach Bedarf Anweisungen. §. 13. 1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens läßt den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14) leiten. 2. Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebes nach dem Militär- fahrplan (§. 8) und läßt dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21,₁) davon Nach- richt geben. 3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amt mit (§. 21,₂) und prüft und entscheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden. 4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General-Inspekteure eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im großen Hauptquartier die in den vorbezeichneten Funktionen selbständigen Wirkungskreise der General-Inspekteure auf den Kriegsschauplätzen ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten. 5. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 12. Königlich preußisches Kriegsministerium. Königlich preußischer Chef des Generalstabes der Armee. General- Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens.