Statistische Nachrichten, Rekognoszirungen. — 20 — 7. Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an das Reichs-Eisenbahn-Amt zu richten. Allgemeine Anträge bezüglich des Militär- transportwesens können an die Linien-Kommandanturen oder auch direkt an den Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Vertreter gerichtet werden. 8. Die für Zwecke der militärischen Benutzung der Eisenbahnen mit- wirkenden Personen haben in allen derartigen Angelegenheiten Amtsverschwiegen- heit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne und dergleichen geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangen- den Einrichtungen und Anordnungen dürfen dieselben an andere Stellen und Personen nur aus dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes erforderlich ist. Dritter Abschnitt. Vorbereitung der Militärtransporte. §. 24. 1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen statistischen Nachrichten werden vom Reichs-Eisenbahn-Amt nach einem von dem Letzteren zu bestimmenden Schema alljährlich erhoben. Dieselben müssen ein genaues Urtheil über die augenblickliche Leistungsfähigkeit der Bahnen ermöglichen und die nächst bevorstehende Entwickelung erkennen lassen. 2. Die Militär-Eisenbahnbehörde ist berechtigt, zur Vervollständigung dieser Nachrichten, sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Rekognoszirungen der Bahnen anzuordnen. Von der zu diesem Zweck beabsichtigten Entsendung von Offizieren oder Beamten werden die Eisenbahnverwaltungen unterrichtet. 3. Die Eisenbahnverwaltungen haben den mit Rekognoszirungen beauf- tragten Offizieren und Beamten jede wünschenswerthe Unterstützung zu gewähren. Den Rekognoszirenden ist das Betreten der Bahn in allen ihren Anlagen ohne Erlaubnißkarte gestattet; sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem Bahnpolizeibeamten mitzutheilen. Die Bewegung und der Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgeleise sind zu vermeiden. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, etwas darauf zu legen oder zu hängen (Bahnp. Regl. §§. 54 und 66). 4. Die zur Rekognoszirung entsendeten Offiziere und Beamten erhalten von den Eisenbahnverwaltungen die Ermächtigung zur Benutzung der Güterzüge gegen Bezahlung des Fahrpreises für die zweite Wagenklasse. Die Ermächtigung hierzu soll nur in dringlichen Fällen nachgesucht werden. 5. Wenn beim Betreten der Bahn (Nr. 3) oder bei der Benutzung der Güterzüge (Nr. 4) der Offizier oder Beamte getödtet oder körperlich verletzt worden ist, und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schaden-