Obliegenheiten der Eisenbahnverwaltung nach erfolgter Anmeldung. Personaldienst. — 24 — §. 28. 1. Jede an einem Transport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, alles zur genauen Ausführung der Fahrt Nöthige und Dienliche innerhalb ihres Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa vorhandenes Hinderniß ist unverzüglich der anmeldenden Stelle mitzutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aus- hülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen. 2. Die Eisenbahnverwaltung hat namentlich dafür zu sorgen, daß die Zugangs-, Halte- und Ausgangsstationen früh genug von allen sie berührenden Transporten Kenntniß erhalten. 3. Jede Eisenbahnverwaltung hat sich bezüglich solcher von ihr zu beför- dernder Militärtransporte, welche über ihr Bahngebiet hinauszugehen bestimmt sind, so früh wie irgend möglich mit der Nachbarverwaltung wegen Uebernahme der Transporte (Gestellung besonderer Transportmittel, Ueberführung beladener Wagen nach der Station der Nachbarbahn u. s. w.) zu verständigen. §. 29. 1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte ordnen die Eisenbahnverwaltungen. 2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden und Einführung des Nachtdienstes zu bewirken. 3. Die Diensteintheilung für den Militärfahrplan (§. 8) muß stets bereit sein. Sie wird den Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden angepaßt und ist den Letzteren auf Verlangen mitzutheilen. 4. Innerhalb jeder Linie (§. 3) regelt die Linien-Kommandantur gegen- seitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal zur Durchführung des Militärfahrplans auf Antrag einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen. 5. Die Militär-Eisenbahnbehörde hat sich mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung zu setzen, wenn die Aushülfe von einer solchen im Friedensbetriebe (§. 3) stehenden Eisenbahn erfolgen soll, welche einer anderen Linie angehört (§. 14, ₂). 6. Wird in Folge militärischer Anforderungen durch verstärkte Besetzung oder veränderte Eintheilung der Dienststrecken mehr Raum an den Uebernachtungs- und Ruhestationen des Fahrpersonals erfordert, als auf der Station selbst ver- fügbar ist, so kann die Unterbringung in der Nähe der Stationen durch die Militärbehörden, zunächst durch die Bahnhofs-Kommandanten (§. 18), nach Maß- gabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen geordnet werden.