Wagen und Zuüge für Kranke. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh. — 28 — §. 34. 1. Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in bedeckten Güterwagen, — liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (einschließlich der Sitze [Schemel] für das Pflegepersonal) wird, soweit dieselbe nicht von der Militärverwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung gestellt. 2. Krankenzüge werden mit Beachtung des §. 32 ohne andere Vorbereitung aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen zusammengestellt. 3. Sanitätszüge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) werden als besondere militärische Formationen und nach militärischer Bestimmung mit entsprechender Besetzung und Einrichtung zum Krankentransport gebildet. Die Anforderung der Wagen und sonstiger Ausstattung für Sanitätszüge erfolgt gemäß Kriegsleistungs- gesetzes §. 28, ₃ und Ausführungsverordnung 14, ₃. Die gestellenden Eisenbahnverwaltungen werden die Ausstattung der Züge auf Wunsch der Militärverwaltung nach Angabe und auf Kosten derselben über- nehmen, jedoch ausschließlich der eigentlichen Lazaretheinrichtung. 4. Die Zulassung von Sanitätszügen der freiwilligen Krankenpflege unter- liegt militärischer Bestimmung. 5. Andere Transporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal dürfen auf Lazarethzüge nicht angewiesen werden. §. 35. 1. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Vieh- wagen benutzt. Offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden dürfen nur aushülfsweise dazu gestellt werden. Die den Transport regelnden Militärbehörden können die offenen Wagen ablehnen, in geeigneten Fällen aber auch nach ihrem Ermessen die Gestellung solcher Wagen fordern. 2. Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatze wird grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit den letzteren in demselben Wagen befördert. Müssen in anderen Fällen ausgerüstete Pferde in offenen Wagen verladen werden, so hat die Eisenbahnverwaltung Planen zur Bedeckung der Pferde- ausrüstung zu stellen. 3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigen- falls in bedeckten Güterwagen befördert. Nach Bedarf ist für Sonderung der in einem Wagen untergebrachten Thiere (durch Einsetzwände, Gitter, Bäume) zu sorgen. 4. Im Uebrigen siehe §. 32