* Anlage X. Besondere Vorschriften für Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. 4. Ueber die Vorbereitung zum Verladen (s. §. 40) und über die Aus- führung der Beförderung enthält die Anlage X das Nähere. §. 48. 1. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, für die bewaffnete Macht alle zum Gebrauch bei derselben vorbereiteten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände zu befördern. 2. Die Beförderung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Betriebs-Reglements Anlage D. Insofern von diesen Grundsätzen nach Art, Verpackung oder Beförderungs- weise der Sendungen eine Abweichung vorgeschrieben ist, und nicht nachweislich ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltung einen hierbei etwa entstehenden Schaden herbeigeführt hat, muß die Militärverwaltung den letzteren ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen tragen. Derartige Abweichungen dürfen übrigens nur von den im §. 10 A ₁ bis ₃ und 3 ª ₁ bis ₄ aufgeführten Militärbehörden und auch von diesen nur ausnahmsweise angeordnet werden. 3. Für Zeit, Form und Inhalt der Anmeldung, Wahl des Zuges, Fest- setzung der Beförderungszeit, Begleitung, Ausweis zur Annahme und Beförderung der Sendungen, wie auch für die Vergütung sind ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung maßgebend. 4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur Beförderung, den bei der bewaffneten Macht sonst geltenden Bestimmungen ent- sprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Fahrzeugen oder in Packgefäßen verpackt sein. 5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisen- bahnen befördert werden. Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe „mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Spreng- stoffen und Munitionsgegenständen ein. Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen, und sollen — soweit es angeht — in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen befördert werden. Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht. 6. In Fahrzeugen verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ ein- begriffen. Die Zulässigkeit der Beförderung mit Zügen des öffentlichen Verkehrs ist nach dem Inhalt und der Dringlichkeit der Sendung zu beurtheilen. Bei Militärzügen begründet der Inhalt der Sendung eine Beschränkung des Anschlusses oder des Gewichts beim Zusammenladen nicht.