Anlage I. Anmeldezettel zur Anmeldung von Militärtransporten bei betriebleitenden Stellen und Stationsvorständen. K. Tr. O. §. 26, ₄, ₆, ₇. Zur Ausfertigung der Anmeldezettel. 1. Der Anmeldezettel wird in doppelter Ausfertigung übergeben; die ihn empfangende Stelle giebt die eine Ausfertigung mit Nachricht über das von ihr zur Ausführung des Transports Veranlaßte der anmeldenden Militärbehörde um- gehend zurück. Auf telegraphische Anmeldung erwidert die Eisenbahndienststelle telegraphisch oder schriftlich in Form einer zweiten Ausfertigung der Anmeldung. 2. Die Ausfertigung der Anmeldung muß, je nach der Art des Trans- ports und der für denselben zu stellenden Anforderungen, dem Vordruck des An- meldezettels, auch in den Bemerkungen, entsprechend genau und vollständig erfolgen.