Anlage VIII. Fahrt der Militärtransporte. (K. Tr. O. §. 42.) 1. Zur Abfahrt muß der Zug geschlossen und festgekuppelt, jede aufschlagende Thür zugemacht und das Fahrpersonal auf seinen Plätzen sein. 2. Das Anziehen und Anhalten von Sanitäts- und Krankenzügen muß vorsichtig geschehen, um Stöße der Wagen möglichst zu vermeiden. 3. Die Abfahrt der Militärzüge von den Einlade- und den wichtigeren Zwischenstationen wird der Militär-Eisenbahnbehörde, welche die Fahrtliste auf- gestellt hat, nach deren Anordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten oder den Stationsvorsteher gemeldet. 4. Die Mannschaften bleiben während der Fahrt innerhalb der ihnen an- gewiesenen Wagenräume. Hinausstrecken der Köpfe, Arme oder Beine aus den Fenstern oder Thüren, — Oeffnen der aufschlagenden Seitenthüren, — Hinaus- werfen von Gegenständen, — Hinaussteigen auf die Trittstufen, Wagen- dächer u. s. w., — Sitzen in den Thüröffnungen der Güterwagen und auf dem Wagenbord ist streng untersagt. 5. Verunreinigung der Wagenräume durch Speisereste, Tabackasche oder auf andere Weise ist zu vermeiden. 6. In den Pferdewagen und in anderen mit Futter beladenen Wagen ist das Rauchen nicht gestattet. Den auf Wagen mit Sprengstoffen in Fahrzeugen mitbeförderten Mannschaften und Bahnbediensteten (Bremser) ist das Feuermachen und Rauchen unbedingt verboten. 7. Die Wagenlaternen werden nur von dem Eisenbahnpersonal ein- und ausgehängt, angezündet und gelöscht. Dieselben dürfen weder zum Feuernehmen, noch zum Herumleuchten im Wagen benutzt werden. Mit Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten. Auch ist in allen Wagen darauf zu achten, daß nicht durch den Funkenflug der Lokomotive Feuer entsteht. 8. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Lug- trennung, Entgleisung) oder wenn auf einem Hülfs-Lazarethzuge sich ein Kranker in offenbarer Lebensgefahr befindet, unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines Gefangenen, sind geeignete Mittel anzuwenden, um die Aufmerksamkeit des Zug- und Streckenpersonals zu erregen (Anlage VII, 46). Die Wagen der Sanitäts- züge sind dazu mit Flagge und Handlaternen ausgerüstet. Der Transportführer und die sonstige Begleitung des Krankentransports haben den Zug während der Fahrt von ihrem Wagen aus mit zu überwachen. Abfahrt. Verhalten während der Fahrt.